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BGH Beschluss vom 06.04.2004 – X ZR 272/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

ZPO §§ 148, 543 Abs. 2, 544; PatG §§ 81 ff.

Druckmaschinen-Temperierungssystem

Ist ein Patentnichtigkeitsverfahren anhängig, kann im Patentverletzungsrechts- streit die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Nichtzulassung der Revision bis zur Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden.

BGH, Beschl. v. 6. April 2004 - X ZR 272/02 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Entscheidung über die Beschwerde der Beklagen gegen die

Nichtzulassung der Revision gegen das am 14. November 2002

verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird bis zur

rechtskräftigen Entscheidung über die unter dem Az. 4 Ni 17/03

beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage ausgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents

0 602 312 (Klagepatents), das auf einer Anmeldung vom 8. Dezember 1992

beruht, mit der eine deutsche Priorität vom 30. Januar 1992 in Anspruch ge-

nommen worden ist.

Patentanspruch 1 des in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten Klage-

patents lautet wie folgt:

"Druckmaschinen-Temperierungssystem für Rotationskörper einer

Druckmaschine, mit folgenden Merkmalen:

1.1. Es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvorrich-

tungen vorgesehen, von welchen eine eine Feuchtwasser-

Auftragsvorrichtung (120, 146, 142, 184, 174, 162, 138, 134,

132) zum Aufbringen von temperiertem Feuchtwasser (124) auf

den betreffenden Rotationskörper (6, 122) der Druckmaschine

und die andere eine Kaltwasser-Kühlvorrichtung (2, 107, 80, 82,

85, 88, 91) zum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kalt-

wasser und der Oberfläche des betreffenden Rotationskörpers

(6, 107) der Druckmaschine ist;

1.2. die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ersten Vor-

ratsbehälter (132) für das Feuchtwasser (124);

1.3. die Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten Vorrats-

behälter (80) für das Kaltwasser (130);

1.4. eine Kühlanlage (190) mit einem einzigen Kälteerzeuger (192,

194, 196, 202, 204, 208) zur Kühlung von Kältemittel und mit

einer Wärmeaustauschervorrichtung (82, 83, 84, 88, 93 und

140, 180, 162, 139, 138, 158, 174, 176) zum Wärmeaustausch

zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem

Feuchtwasser (124) sowie zwischen dem Kältemittel des Kälte-

erzeugers und dem Kaltwasser (130);

1.5. Mittel (66, 82, 86, 114, 138, 146, 184) zum wahlweisen Um-

schalten zwischen der Betriebsart 'Feuchtwasser-Offsetdruck'

unter Verwendung der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit

oder ohne gleichzeitige Kühlung durch die Kaltwasser-

Kühlvorrichtung und der Betriebsart 'wasserloser Offsetdruck'

unter Verwendung der Kaltwasser-Kühlvorrichtung ohne gleich-

zeitiges Auftragen von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-

Auftragsvorrichtung."

Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt

hier sogenannte Kombinations-Temperiergeräte für Druckmaschinen. Zwei Aus-

führungsformen dieser Geräte hält die Klägerin für patentverletzend. Beide Aus-

führungsformen weisen keine Mittel für eine Blasluftkühlung auf; im Kaltwasser-

netz haben sie jeweils ein Ausdehnungsgefäß.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie

Feststellung einer Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gerichtete Pa-

tentverletzungsklage abgewiesen, weil es Patentanspruch 1 entnommen hat,

die beanspruchte Kaltwasser-Kühlvorrichtung verlange ihrerseits eine zweifa-

che Kühlung, nämlich sowohl die Kühlung der Farbauftragswalzen als auch mit-

tels gekühlter Blasluft die Kühlung des Druckplattenzylinders. Das ergebe sich

aus der in der Beschreibung des Klagepatents genannten Aufgabenstellung,

daraus, daß übereinstimmend mit der Aufgabenformulierung auch in den Vor-

teilsangaben als zur Auswahl des Anwenders stehend drei Kühlungsarten er-

wähnt seien, und ferner aus dem Umstand, daß das betreffende Merkmal nicht

dahingehend formuliert sei, daß zwei Kühlvorrichtungen vorgesehen seien, von

denen die eine eine Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung und die andere Kühlvor-

richtung eine Kaltwasser-Kühlvorrichtung sei. Der sich hieraus ergebende Sinn-

gehalt habe seinen Niederschlag in Patentanspruch 1 aber auch insoweit ge-

funden, als im Zusammenhang mit der geforderten Kaltwasser-Kühlvorrichtung

ausdrücklich sowohl auf die Bezugsziffer (2), welche die Blasluftkühlvorrichtung

identifiziere, als auch auf die Bezugsziffer (107) verwiesen sei, mit der die ge-

kühlten Farbauftragswalzen bezeichnet seien.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom

14. November 2002 das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte

antragsgemäß verurteilt, weil Patentanspruch 1 insgesamt nur (mindestens)

zwei Kühlungsarten voraussetze und bei den angegriffenen Vorrichtungen in

Form des Ausdehnungsgefäßes auch der ferner erforderliche Vorratsbehälter

vorhanden sei. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen wendet

sich nunmehr die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. April 2003 Nichtigkeitsklage er-

hoben. Hierin hält sie dem Klagepatent unter anderem als offenkundig vorbe-

nutzt ein Temperierungssystem mit einer Kälteanlage entgegen. Außerdem

macht sie den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend. Sie

macht sich das Verständnis des Oberlandesgerichts vom Sinngehalt des Pa-

tentanspruchs 1 des Klagepatents zu eigen. Bei diesem Sinngehalt sei die

Stammanmeldung erweitert worden, weil nach ihrem Inhalt stets eine Blasluft-

kühlvorrichtung gegeben sein müsse.

Die Beklagte beantragt im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage,

das Verfahren bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung auszuset-

zen.

Die Klägerin tritt diesem Aussetzungsantrag ebenso wie der Nichtzulas-

sungsbeschwerde entgegen.

II. 1. Das Klagepatent betrifft den Bereich der Kühlung (Temperierung)

beim Rotations-Offsetdruck. Beim Offsetdruck unterscheidet man prinzipiell

zwei Arten, den Feuchtwasser-Offsetdruck und den wasserlosen Offsetdruck.

Beim Feuchtwasser-Offsetdruck wird das Feuchtwasser zur Kühlung auf be-

stimmte Bereiche der Oberfläche der Druckplatte aufgebracht. Beim wasserlo-

sen Offsetdruck durchströmt Kaltwasser als Kühlflüssigkeit die Farbauftrags-

walzen. Die Kühlung der Druckfarben und der Oberfläche der Druckplatte ge-

schieht durch Wärmeaustausch. Zusätzlich kann beim wasserlosen Offsetdruck

die Oberfläche der Druckplatte mit Kaltluft gekühlt werden, die ihrerseits vom

Kaltwasser gekühlt sein kann.

Patentanspruch 1 des Klagepatents verlangt nach der Merkmalsgliede-

rung des Oberlandesgerichts bei einem Druckmaschinen-Temperierungssystem

für Rotationskörper einer Druckmaschine folgende Merkmale:

1. Es sind mindestens zwei verschiedene Arten von Kühlvorrich-

tungen vorgesehen, von welchen

a) die

eine

Kühlvorrichtung

eine

Feuchtwasser-

Auftragsvorrichtung zum Aufbringen von

temperiertem

Feuchtwasser auf den betreffenden Rotationskörper der

Druckmaschine und

b) die andere Kühlvorrichtung eine Kaltwasser-Kühlvorrichtung

zum Wärmeaustausch zwischen temperiertem Kaltwasser und

der Oberfläche des betreffenden Rotationskörpers der Druck-

maschine ist.

2. Die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung enthält einen ersten Vor-

ratsbehälter für das Feuchtwasser.

3. Die Kaltwasser-Kühlvorrichtung enthält einen zweiten Vorratsbe-

hälter für das Kaltwasser.

4. Eine Kühlanlage weist auf

a) einen einzigen Kälteerzeuger zur Kühlung von Kältemittel und

b) eine Wärmetauschervorrichtung zum Wärmeaustausch zwi-

schen dem Kältemittel des Kälteerzeugers und dem Feucht-

wasser sowie zwischen dem Kältemittel des Kälteerzeugers

und dem Kaltwasser.

5. Es sind Mittel vorgesehen zum wahlweisen Umschalten zwi-

schen

a) der Betriebsart "Feuchtwasser-Offsetdruck" unter Verwendung

der Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung mit oder ohne gleich-

zeitige Kühlung durch die Kaltwasser-Kühlvorrichtung und

b) der Betriebsart "wasserloser Offsetdruck" unter Verwendung

der Kaltwasser-Kühlvorrichtung ohne gleichzeitiges Auftragen

von Feuchtmittel durch die Feuchtwasser-Auftragsvorrichtung.

2. Auf den Aussetzungsantrag der Beklagten hin ist die Entscheidung

über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen.

a) Bereits die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Nichtzu-

lassung der Revision gegen ein Urteil in einem Patentverletzungsprozeß kann

ausgesetzt werden.

Im Patentverletzungsrechtsstreit ist eine Aussetzung nach § 148 ZPO

wegen eines anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens auch noch während des

Revisionsrechtszugs zulässig (BGH, Beschl. v. 08.10.1957 - I ZR 164/56,

GRUR 1958, 75 - Tonfilmwand), weil auch im Revisionsrechtszug jede Ände-

rung der Patentlage zu berücksichtigen ist (BGHZ 81, 397 - Verbauvorrichtung)

und im Falle einer rechtskräftigen Nichtigerklärung des Klagepatents auch eine

bisher erfolgreiche Verletzungsklage ohne weiteres abweisungsreif ist (BGH,

Beschl. v. 28.03.1963 - Ia ZR 19/63, GRUR 1963, 494 - Rückstrahlerdreieck).

Dabei galt nach der Rechtsprechung des Senats zu § 554 b Abs. 1 ZPO in der

bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, daß die Aussetzung eines Pa-

tentverletzungsprozesses im Revisionsverfahren wegen der Vorgreiflichkeit der

Entscheidung im Patentnichtigkeitsverfahren die Entscheidung über die An-

nahme der Revision oder deren Ablehnung offen läßt (BGHZ 81, 397 - Verbau-

vorrichtung). Die Aussetzung des Patentverletzungsrechtsstreits nach § 148

ZPO durch den Senat war also vor dessen Entscheidung über die Annahme der

Revision zulässig (BGHZ 81, 397, 399 - Verbauvorrichtung). Diese Möglichkeit

zu nutzen, war auch sachgerecht, weil hierdurch in prozeßwirtschaftlicher Wei-

se die Entstehung widerstreitender Rechtstitel zu verhindern ist (vgl. Busse,

PatG, 6. Aufl., § 140 Rdn. 18 m.w.N.).

Die Neuordnung des Revisionsrechts gibt keine Veranlassung, in Abwei-

chung von dieser sachgerechten Praxis eine Aussetzung des Patentverlet-

zungsrechtsstreits erst nach der nunmehr geforderten Entscheidung über die

Zulassung der Revision auszusprechen. Es liegt vielmehr im Sinn der Zulas-

sungsrevision, daß der Senat auch die Entscheidung über die Nichtzulassungs-

beschwerde nach § 544 ZPO in einem Patentverletzungsrechtsstreit aussetzen

kann, obwohl es sich bei dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde

- anders als es beim bisherigen sog. Annahmeverfahren der Fall war (BGHZ 81,

397, 399 - Verbauvorrichtung) - um ein eigenständiges Verfahren handelt, an

das sich nur im Falle der Zulassung als weiteres Verfahren das Revisionsver-

fahren anschließt.

Der Patentverletzungsrechtsstreit ist durch die Bindung des Richters an

das erteilte Patent gekennzeichnet (Sen.Beschl. v. 12.11.2002 - X ZR 176/01,

GRUR 2003, 550 - Richterablehnung). Trotz anhängigen Patentnichtigkeitsver-

fahrens müßte die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb

nach Maßgabe der bestehenden Patentlage getroffen werden. Erscheint aus

diesem Grund eine Nichtzulassung der Revision geboten, droht ein Wider-

spruch des zu treffenden Beschlusses mit der Nichtigerklärung des Patents, die

in dem Patentnichtigkeitsverfahren ausgesprochen werden kann. Dies stünde

nicht im Einklang mit dem Interesse an der Vermeidung widerstreitender Ent-

scheidungen, das in dem Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung zum Ausdruck kommt und auch ein Grund für die Regelung in

§ 148 ZPO ist. Diesem Interesse kann andererseits durch eine Zulassung der

Revision wegen des anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens nicht sachgerecht

genügt werden, weil diese das Revisionsverfahren auch für den Fall eröffnete,

daß die Nichtigkeitsklage abgewiesen wird, es also bei der im Nichtzulassungs-

beschwerdeverfahren maßgeblichen Patentlage bleibt. Das widerspräche dem

gerade auch durch § 148 ZPO zum Ausdruck kommenden Gebot der Prozeß-

ökonomie, wenn auf der Grundlage der bestehenden Patentlage ein Zulas-

sungsgrund nicht besteht.

Der Senat leitet aus dieser, sich aus Besonderheiten des geltenden Re-

visionsrechts ergebenden Sachlage die Anwendbarkeit dieser Vorschrift, ferner

aber auch ab, daß in Fällen, in denen Patentnichtigkeitsverfahren und Patent-

verletzungsrechtsstreit parallel geführt werden, in letzterem auf zulässige Nicht-

zulassungsbeschwerde hin die Revision zuzulassen ist, wenn das den Prozes-

sen zugrundeliegende Patent ganz oder teilweise für nichtig erklärt worden ist

und diese Entscheidung Auswirkung auf diejenige im Verletzungsrechtsstreit

haben kann.

b) Die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung, die bei

der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen

ist (BGH, Beschl. v. 07.05.1992 - V ZR 192/91, MDR 1992, 1083 m.w.N.), bildet

im Streitfall keinen Grund, die beantragte Maßnahme abzulehnen, obwohl die

Beklagte die Nichtigkeitsklage erst nach Abschluß der Tatsacheninstanzen ein-

geleitet hat (vgl. zu Fällen dieser Art BGH, Beschl. v. 08.10.1957 - I ZR 164/56,

GRUR 1958, 75 - Tonfilmwand). Denn angesichts der Auslegung des Patentan-

spruchs 1 durch das Oberlandesgericht ist die Nichtigkeitsklage jedenfalls we-

gen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds der unzulässigen Erweiterung

erfolgversprechend und kann ihre Erhebung nicht als bloße Maßnahme der

Verzögerung des Verletzungsrechtsstreits angesehen werden.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck