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BPatG Beschluss vom 18.07.2024 – 25 W (pat) 31/20
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:180724B25Wpat31.20.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke IR 1 230 572
(hier: Schutzentziehungsverfahren S 189/18 Lösch)
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., und der Richterin Streif
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden die durch den Termin vom 30. November 2023 entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners auferlegt. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
Gründe
I.
Am 18. August 2014 ist die Marke
unter der Nummer IR 1 230 572 für nachfolgende Waren der Klasse 43 in das internationale Register der WIPO eingetragen worden:
Klasse 43:
Arranging and providing temporary accommodation; arranging hotel accommodation; arranging temporary housing accommodations; bar and bistro services, bar and restaurant services; cafe and cafeteria services; cafe and restaurant services; canteens; catering services for the provision of food and drink; coffee and juice bar services; coffee and tea bar services; coffee-house and snack-bar services; coffee shop services; day-care services; day-nurseries [crèches]; fast-food restaurant services; hotel and restaurant services; preparation and provision of food and drink for consumption in retail establishments; providing food and drink; providing food and drink in restaurants; providing restaurant services; reservation of restaurants; services for providing food and drink, and temporary accommodation; serving food and drink in restaurants and bars; teahouse services.
Am 20. August 2018 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt der Antrag des Beschwerdegegners auf vollständige Entziehung des Schutzes der Marke IR 1 230 572 gemäß §§ 54 Abs. 1, 119 Abs. 1, 124 i. V. m. § 115 Abs. 1 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG ein.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom 5. Februar 2020 wurde der Marke IR 1 230 572 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für nachfolgende Dienstleistungen entzogen:
bar and bistro services, bar and restaurant services; cafe and cafeteria services; cafe and restaurant services; catering services for the provision of food and drink; coffee and juice bar services; coffee and tea bar services; coffee-house and snack-bar services; coffee shop services; hotel and restaurant services; providing food and drink; providing food and drink in restaurants; providing restaurant services; services for providing food and drink, and temporary accommodation; serving food and drink in restaurants and bars; teahouse services.
Im Übrigen ist der Antrag auf Schutzentziehung zurückgewiesen worden.Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die angegriffene Marke an allgemeine Verkehrskreise, also an durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher richte. Aus deren Sicht beschreibe sie den Inhalt, die inhaltliche Ausrichtung oder die potentiellen Adressaten der von der Schutzentziehung umfassten Dienstleistungen. Der Begriff "HUQQA" sei bereits vor der Bewilligung des Schutzes der angegriffenen Marke am 18. August 2014 ein im Inland verwendetes Synonym für "Wasserpfeife" gewesen, auch wenn die Bezeichnungen "Wasserpfeife" und "Shisha" hierzulande gebräuchlicher seien. Zudem gebe es die entsprechenden Wörter "Hukka" sowie "Huka" im Deutschen als auch "Hookah" im Englischen. Die angegriffene Marke weise keine besondere Eigentümlichkeit oder Prägnanz auf, woraus sich das erforderliche Minimum an markenrechtlicher Unterscheidungskraft ableiten ließe, zumal die ausschließliche Verwendung von Großbuchstaben ein werbeübliches Gestaltungsmittel sei. Selbst wenn "HUQQA" nicht als Fremdwort, sondern als Abwandlung des lexikalisch nachweisbaren deutschen Wortes "Hukka" aufgefasst werde, komme dieser nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Bereits vor dem 18. August 2014 sei der Begriff "HUQQA" auch und gerade in Verbindung mit den Dienstleistungen, die Gegenstand der Schutzentziehungsanordnung seien, als Hinweis auf die Möglichkeit des Wasserpfeifenkonsums im gastronomischen Bereich verwendet worden, zumal die deutschsprachigen Synonyme "Huka" bzw. "Hukka" ebenso wie der Trend zum Wasserpfeifenkonsum bereits damals nachweisbar gewesen seien. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bestehe zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Entscheidung fort. Ferner unterliege die in Rede stehende IR-Marke im Zusammenhang mit den tenorierten Dienstleistungen einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dies gelte selbst dann, wenn mit der Inhaberin der angegriffenen Marke davon ausgegangen werde, dass diese den allgemeinen inländischen Verkehrskreisen noch nicht geläufig sei. Denn es handele sich bei der besagten Marke insoweit um eine jedenfalls objektiv zur Beschreibung geeignete Bezeichnung. Die geltend gemachten Voreintragungen als auch die angeführten Entscheidungen des Landgerichts Bochum und des Landgerichts Düsseldorf seien nicht bindend bzw. mit vorliegendem Fall nicht vergleichbar. Überdies habe das Oberlandesgericht Düsseldorf im Berufungsverfahren zu letztgenannter Entscheidung den Rechtsstreit mit Verweis auf die aus seiner Sicht gegebenen Erfolgsaussichten des verfahrensgegenständlichen Schutzentziehungsverfahrens ausgesetzt. Die nicht von der Schutzentziehungsanordnung erfassten Dienstleistungen würden demgegenüber nicht von der angegriffenen Marke unmittelbar beschrieben und auch keinen engen beschreibenden Bezug zu ihr aufweisen.
Dagegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass nicht erkennbar sei, ob der Nichtigkeitsantragsteller überhaupt existiere und der für ihn auftretende Anwalt bevollmächtigt sei. Das Zeichen "Huqqa" könne weder der deutschen noch einer bekannten Fremdsprache zugeordnet werden und existiere nicht. Bei ihm handele es sich um ein eigenes Wort, das nicht vom allgemeinen Verkehr als Synonym für Wasserpfeife verwendet werde. Vielmehr stehe es im Zusammenhang mit alten indischen Kunstwerken. Auch weiche es phonetisch sowie visuell von den nachweisbaren Begriffen "Huka" und "hookah" ab. Im Englischen werde der Buchstabe "q" nicht gedoppelt und regelmäßig dem Buchstaben "u" vorangestellt. Die von der Markenabteilung herangezogenen Belege seien nicht aussagekräftig genug, um zu belegen, dass die angegriffene Marke als Synonym für Wasserpfeife vor der internationalen Registrierung verwendet worden sei. Auch der angeführte Trend bei Jugendlichen zum Wasserpfeiferauchen sage nichts über das Verständnis des Begriffs "Huqqa" aus. Er sei mit "Gefäß" zu übersetzen, das nicht gleichbedeutend mit einer Wasserpfeife sei. Die vom Senat ergänzend vorgelegten Unterlagen seien ungeeignet, die Bedeutung des Wortes "Huqqa" im Sinne von Wasserpfeife zu belegen. Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts dürften in Restaurants und Bars Wasserpfeifen nicht geraucht werden. Zudem beschreibe die angegriffene Marke nicht die von der Schutzentziehung betroffenen Dienstleistungen, zumal der Verkehr nicht davon ausgehe, dass in Restaurants Wasserpfeife geraucht werde. Er kenne das konkrete Zeichen "Huqqa" nicht. Selbst wenn die in dem gegenständlichen Beschluss genannten Etablissements dieses verwendeten, so sei zu berücksichtigen, dass es sich um markenrechtswidrige Handlungen und um die Nachahmung des Originals handele. Es ginge nicht an, jedes Wortzeichen, das auf ein mögliches Motiv im Zusammenhang mit Restaurants oder Hotels Bezug nehme, wegen beschreibenden Charakters vom Markenschutz auszunehmen. Lediglich wenn ein enger beschreibender Bezug vorliege, was beispielsweise bei einer unmittelbar beschreibenden Angabe der Fall sei, sei die Eintragungsfähigkeit zu verneinen. In der Türkei sei die angegriffene Marke überragend bekannt, so dass von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft in Deutschland auszugehen sei. Der Nichtigkeitsantragsteller profitiere davon, indem er sie kopiert habe.
Die Beschwerdeführerin beantragt:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom 5. Februar 2020 wird aufgehoben, soweit der IR-Marke 1 230 572 der Schutz für folgende Dienstleistungen entzogen worden ist:
bar and bistro services, bar and restaurant services; cafe and cafeteria services; cafe and restaurant services; catering services for the provision of food and drink; coffee and juice bar services; coffee and tea bar services; coffee-house and snack-bar services; coffee shop services; hotel and restaurant services; providing food and drink; providing food and drink in restaurants; providing restaurant services; services for providing food and drink, and temporary accommodation; serving food and drink in restaurants and bars; teahouse services.
2. Der Antrag auf Schutzentziehung der IR-Marke 1 230 572 vom 20. August 2018 wird auch in diesem Umfang zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin regt darüber hinaus die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu folgenden Fragen an:
Da weitere Huqqa Marken von Drittparteien eingetragen, angemeldet und/oder benutzt werden, ist die Frage vom Bundesgerichtshof zu klären, ob Huqqa von den angesprochenen Verkehrskreisen als Wasserpfeife verstanden wird.
Des Weiteren ist die Rechtsfrage zu klären, "ob einem Zeichen wie Huqqa, das aus dem Indischen stammt, der Schutz versagt werden kann, weil es Ähnlichkeiten zu Huka bzw. Hookah aufweisen soll. Zudem muss die Frage beantwortet werden, ob einzelne per Suchmaschine gefundene unklare Erwähnungen von Huqqa im Internet geeignet sein können, ein Gericht zu veranlassen, eine Marke im Verkehrskreis als beschreibend und ohne Unterscheidungskraft zu beurteilen."
Schließlich bedarf es der Zulassung der Rechtsbeschwerde, da der Bundesgerichtshof zu klären hat, wie weit ein enger Bezug eines Zeichens zu einer Ware reichen muss, um es als nicht eintragungsfähig erscheinen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin beantragt darüber hinaus, Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Marke "HUQQA" als beschreibende Bezeichnung für Wasserpfeife zum relevanten Zeitraum dem angesprochenen Verkehr bekannt war, einzuholen. Sie bietet darüber hinaus Zeugenbeweis zu der Frage an, wann die "Huqqa Bochum Bar" ihren Betrieb aufgenommen hat.
Der Beschwerdegegner beantragt:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zur Begründung trägt der Beschwerdegegner vor, dass ein Nachweis für die Existenz seiner Person sachlich nicht angezeigt sei. Die Bevollmächtigung seines Vertreters werde anwaltlich versichert. "Huqqa" sei neben "Hookah" oder "Huka" im Deutschen ein feststehender Begriff für "Wasserpfeife". Zwar sei hierfür die Bezeichnung "Shisha" geläufiger. Durch den allgemeinen Trend zum Wasserpfeiferauchen hätten sich auch weniger gebräuchliche Begriffe wie "Huqqa" etabliert. Dieser finde seine Entsprechung in den lexikalisch nachweisbaren deutschen Synonymen "Hukka" und "Huka". Im Zusammenhang mit Etablissementbezeichnungen werde er beschreibend verwendet. Auch im Englischen komme ihm seit mindestens 1884 wie dem ähnlichen Wort "Hookah" die Bedeutung "Wasserpfeife" zu. Im Online-Duden sei der Begriff "Huqqa" auch zu finden. Es sei auf die arabisch-stämmige Bevölkerung vorliegend abzustellen, da sie sich aufgrund ihres Konsums und ihrer kulturellen Besonderheiten von anderen Adressaten der in Rede stehenden Dienstleistungen abgrenzen lasse. Die IR-Marke weise keine besondere Eigentümlichkeit oder Prägnanz auf, was auch für etwaige Bildbestandteile gelte. Bereits Mitte 2014 sei von vorgenanntem Begriffsverständnis auszugehen gewesen. Der geltend gemachte Nichtraucherschutz stelle den beschreibenden Zusammenhang zwischen den besagten Dienstleistungen und dem Zeichen "Huqqa" nicht in Frage. Ebenso bestehe an ihm insoweit ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten, den Hinweis des Senats vom 20. Dezember 2023, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2024 sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist unbegründet.
1. Der Antrag auf Entziehung des Schutzes der international registrierten Marke IR 1 230 572 ist gemäß §§ 54 Abs. 1, 119 Abs. 1, 124 i. V. m. § 115 Abs. 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B Satz 1 Nr. 2 PVÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Das streitgegenständlich anzuwendende deutsche Markenrecht ist während des Entziehungsverfahrens durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz - MaMoG, BGBl. I 2018, Seite 2357) mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert worden.
Da der Antrag auf Schutzentziehung am 20. August 2018 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist, findet § 50 Abs. 2 MarkenG in der bisher geltenden Fassung Anwendung (§ 158 Abs. 8 MarkenG). Die mit den zum 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Vorschriften verbundenen Änderungen betreffend das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gemäß §§ 53 und 54 MarkenG gelten gemäß § 107 Abs. 1 MarkenG entsprechend für Schutzentziehungsverfahren gemäß § 115 Abs. 1 MarkenG. Sie berühren allerdings bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen nicht (vgl. BPatG 25 W (pat) 6/21 - DOUBLE). Demzufolge sind auf den Antrag auf Schutzentziehung als auch auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Inhaberin der angegriffenen Marke die vor dem 1. Mai 2020 geltenden Verfahrensregelungen anwendbar.
b) Der am 20. August 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Antrag auf Schutzentziehung gemäß nach §§ 54 Abs. 1, 119 Abs. 1, 124 i. V. m. § 115 Abs. 1 MarkenG a. F. wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 zugesandt, nachdem sie sich bereits mit Schreiben vom 28. September 2018 als solche bestellt hatten. Mit am 5. Oktober 2018, 8. Oktober 2018 und am 20. Oktober 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen gleichlautenden Schreiben vom 5. Oktober 2018 sowie mit am 30. Oktober 2018 und am 5. November 2018 dort eingegangenen gleichlautenden Schreiben vom 30. Oktober 2018 haben sie der Schutzentziehung innerhalb der Zwei-Monats-Frist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. und damit rechtzeitig widersprochen.
c) Ein auf die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG gestützter Antrag auf Schutzentziehung ist zudem nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 112 Abs. 1 MarkenG, der von keiner Übergangsvorschrift erfasst wird, innerhalb von zehn Jahren nach dem Tag der internationalen Registrierung zu stellen. Diese erfolgte am 18. August 2014, so dass der am 20. August 2018 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Schutzentziehungsantrag innerhalb der besagten Frist gestellt worden ist.
2. Der Antrag auf Entziehung des Schutzes der angegriffenen Marke für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen ist begründet, da der Schutzgewährung bereits zum Zeitpunkt ihrer internationalen Registrierung am 18. August 2014 insoweit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstand. Es ist zudem bis zur mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2024 nicht entfallen.
Nach den §§ 50 Abs. 1, 115 Abs. 1 MarkenG, die mangels einer Übergangs-vorschrift auf vorliegendes Verfahren anwendbar sind, wird einer international registrierten Marke der Schutz entzogen, wenn er entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden ist. Die beschwerdegegenständlichen Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG müssen sowohl im Zeitpunkt der internationalen Registrierung der angegriffenen Marke am 18. August 2014 bestanden haben als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Schutzentziehung noch bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 112 Abs. 1 MarkenG). Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist vorliegend der Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht, also der 18. Juli 2024 (vgl. hierzu BGH GRUR 2016, 1167, Rdnr. 57 - Sparkassen-Rot).
a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rdnr. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rdnr. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rdnr. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 483, Rdnr. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rdnrn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy; GRUR 2009, 778, Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rdnr. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).
b) Von den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 43 werden der Fachverkehr, wie Angehörige des Hotelgewerbes und der Gastronomie, sowie der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnitts-verbraucher angesprochen.
c) Die angegriffene Wortmarke "HUQQA" wird mit dem englischen Wort "hookah" gleichgesetzt (vgl. Online-Dictionary unter "www.thefreedictionary.com/Huqqa" als Anlage 16 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023). Dieses wird ins Deutsche mit "Wasserpfeife" oder "Huka" übersetzt (vgl. Online-Wörterbuch "LEO" unter "dict.leo.org/german-english/hookah"). Auch die deutsche Sprache kennt den Begriff "Huka" als Synonym für "(indische) Wasserpfeife" (vgl. Online-Duden unter "www.duden.de/rechtschreibung/Huka"; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 12, 1980, als Anlage 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023; Brockhaus Enzyklopädie, Band 29, 21. Auflage, als Anlage 10 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023). Ihm kommt die gleiche Bedeutung wie u. a. den Wörtern "Shisha", "Schischa", "Hookah", "Hukah", "Hoka", "Hooka" oder "Hookha" zu (vgl. Bewertung Nr. 011/2009 mit dem Titel "Gesundheits- und Suchtgefahren durch Wasserpfeifen" des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 26. März 2009 als Anlage 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023; Online-Enzyklopädie "Wikipedia" unter "de.wikipedia.org/wiki/Shisha" als Anlage 17 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023; Shisha-Blog unter "www.blubberinsel.at/shisha-infos/" als Anlage 20 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023).
Die angegriffene Marke "HUQQA" ist zudem in Hindi zu finden und wird ins Deutsche ebenfalls mit "Huka" übersetzt (vgl. Google-Wörterbuch unter "translate.google.co.in/?sl=auto&tl=de&text=HUQQA&op=translate").
d) Bereits zum Zeitpunkt ihrer internationalen Registrierung am 18. August 2014 wurde das Wort "HUQQA" (in der Schreibweise mit zwei "q") als Synonym für "Wasserpfeife" im deutschsprachigen Raum verwendet. Dies ergibt sich beispielhaft aus folgenden Belegen:
(1) Allgemein
- "Tabak kam durch die Portugiesen ins Land. Wobei das Kraut gekaut oder geraucht wurde, Letzteres mit Hilfe von Huqqa-Pfeifen, und dies sozusagen in jeder Lebenslage […]." (vgl. Artikel "Göttliche Trunkenheit" in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 23. Januar 2010 unter "www.nzz.ch/goettliche_trunkenheit-ld.964606" als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023).
- Auf dem Internetportal "YouTube" findet sich ein Beitrag von Dunya News vom 26. Juli 2011 über die Benutzung einer "Huqqa" (vgl. "Dunya TV-26-07-2011-Huqqa" als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023).
(2) Kunstbereich
- "Im Vordergrund angeschnitten eine Huqqa, dahinter eine Blumenvase, […]." (vgl. Koller-Katalog zu einer Auktion am 18. September 2010 betreffend die Auktionsnummer 370 als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023),
- "Im Vordergrund stehen zwei Huqqa auf einem Tischchen, […]." (vgl. Koller-Katalog zu einer Auktion am 18. September 2010 betreffend die Auktionsnummer 377 als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023),
- "Wasserpfeifenbehälter (Huqqa) - Indien, 19. Jhdt., Hohler Korpus aus vollflächig mit Tieren und Blumen geschnittenem Speckstein […]" (vgl. Auktionshaus Hermann Historica betreffend die Auktionsnummer 3002 unter "www.hermann-historica-archiv.de" als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023),
- "Wasserpfeifenbehälter (Huqqa), Indien, 19. Jhdt. Speckstein" (vgl. Auktionshaus Hermann Historica betreffend die Auktionsnummer 3003 unter "www.hermann-historica-archiv.de" als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023)
oder
- "Die Highlights sind eine Huqqa mit der Inschrift des Namens des Mughal-Kaisers Jahangir […]." (vgl. Zeitschrift "Perspektiven Indien" vom Juli-August 2013, in der für das National Museum Neu-Delhi und deren renovierte Galerie für angewandte Kunst geworben wird, als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023).
e) Eine Änderung des obigen Verständnisses der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt der Entscheidung am 18. Juli 2024 ist nicht feststellbar. So werden - wie bereits oben ausgeführt - die Begriffe "huqqa" und "hookah" synonym verwendet (vgl. Online-Dictionary unter "www.thefreedictionary.com/Huqqa" als Anlage 16 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023). Des Weiteren wird in dem Wikipedia-Artikel zum Thema "Shisha" vom 18. Oktober 2017 nicht nur auf den indischen Namen "huka" und dessen Übernahme ins Englische in Form des Begriffs "hookah", sondern auch auf die weitere Schreibweise "huqqā" verwiesen (vgl. Online-Enzyklopädie "Wikipedia" unter "de.wikipedia.org/wiki/Shisha" als Anlage 17 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023).
Selbst wenn im Inland die Begriffe "Huka" oder Shisha" gebräuchlicher sind, so stellt dies das Verständnis der vorliegend in Rede stehenden Bezeichnung "HUQQA" für Wasserpfeife nicht in Frage.
f) Zumindest aus Sicht der angesprochenen Fachkreise, deren Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. EuGH MarkenR 2013, 110, Rdnr. 71 - Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; EuGH GRUR 2010, 534 - Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682, Rdnr. 26 - Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 507/17 - SMART SUSTAINABILITY; BPatG 24 W (pat) 18/13 - CID; BPatG 26 W (pat) 550/10 - Responsible Furniture; BPatG MarkenR 2007, 527, 529 f. - Rapido), vermittelt die Streitmarke nur die schlagwortartige Aussage, dass im Rahmen der mit ihr gekennzeichneten beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird. Sie wies somit bereits zum Zeitpunkt ihrer internationalen Registrierung am 18. August 2014 zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu den besagten Tätigkeiten auf, der im Zeitpunkt vorliegender Entscheidung am 18. Juli 2024 weiterhin besteht.
(1) Die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten
"bar and bistro services, bar and restaurant services; cafe and cafeteria services; cafe and restaurant services; catering services for the provision of food and drink; coffee and juice bar services; coffee and tea bar services; coffee-house and snack-bar services; coffee shop services; hotel and restaurant services; providing food and drink; providing food and drink in restaurants; providing restaurant services; services for providing food and drink, and temporary accommodation; serving food and drink in restaurants and bars; teahouse services"
haben zum einen die Verpflegung von Gästen, insbesondere in Bars, Bistros, Restaurants, Cafés, Cafeterien, Kaffeehäusern und Teehäusern, zum Gegenstand. In einigen dieser Etablissements wird in Deutschland, vor allem in Ballungszentren, neben der Bewirtung von Gästen, vor allem mit Kaffee oder Tee, auch das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten. So heißt es in dem bereits zitierten Wikipedia-Artikel zu "Shisha", dass sich das Shisharauchen in Teilen der deutschen Jugendkultur etabliert habe und zur gemütlichen Konversation in Bars und Cafés verwendet werde (vgl. Online-Enzyklopädie "Wikipedia" unter "de.wikipedia.org/wiki/Shisha" als Anlage 17 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023). Dass das Rauchen von Wasserpfeifen in obigen Etablissements bereits vor der internationalen Registrierung der angegriffenen Marke verbreitet war, ergibt sich auch aus dem oben angesprochenen Bericht des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 26. März 2009, in dem es als ein Phänomen beschrieben wird, welches in Deutschland insbesondere bei einem Teil der Jugendlichen zu beobachten ist. Hierbei wird auf Folgendes hingewiesen:
"Schwangere sollten sich auch nicht längere Zeit in sogenannten Shisha-Cafés aufhalten." (vgl. Bewertung Nr. 011/2009 mit dem Titel "Gesundheits- und Suchtgefahren durch Wasserpfeifen" des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 26. März 2009 als Anlage 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2023)
Insofern bringt der Begriff "HUQQA" nur zum Ausdruck, dass im Rahmen der Verpflegungsdienstleistungen die Möglichkeit des Genusses einer Wasserpfeife besteht.
(2) Zum anderen betreffen die in Rede stehenden Dienstleistungen Kaffeegeschäfte, Hotels sowie die vorübergehende Unterbringung von Gästen. Auch in diesem Kontext kann ergänzend der Konsum von Wasserpfeifen angeboten werden. So finden sich in Kaffeegeschäften und Hotels, in denen Gäste auch vorübergehend untergebracht werden können, nicht selten Verpflegungsbereiche, etwa in Form von Bistros oder Restaurants. Die Möglichkeit des Konsums von Wasserpfeifen ist jedoch nicht auf diese beschränkt. Vielmehr können Wasserpfeifen unabhängig vom Verzehr von Nahrungsmitteln oder der Aufnahme von Getränken in Kaffeegeschäften und Hotels oder sonstigen Stätten zur vorübergehenden Unterbringung von Gästen, wie Pensionen oder Wohnungen, geraucht werden. Insofern weist die angegriffene Marke auch zu den eben genannten Dienstleistungen einen engen beschreibenden Bezug auf.
g) Des seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Marke "HUQQA" als beschreibende Bezeichnung für Wasserpfeife zum relevanten Zeitraum dem angesprochenen Verkehr bekannt war, bedurfte es aufgrund der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung der zur Entscheidung berufenen Tatrichter nicht (vgl. hierzu beispielsweise BGH GRUR 2002, 550, Rdnr. 19 ff. - Elternbriefe; BGH GRUR 2003, 247, Rdnr. 17 - THERMAL BAD; BGH GRUR 2009, 669, Rdnr. 16 - POST II; GRUR 2013, 522, Rdnr. 15 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2015, 1012, Rdnr. 21 - Nivea-Blau; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rdnr. 154).
Ermittelt der Richter das Verständnis des Verkehrs ohne sachverständige Hilfe, dann tut er dies nicht, weil die Verkehrsauffassung offenkundig wäre und deswegen keines Beweises bedürfte, sondern weil er davon ausgeht, auf Grund eigenen Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde zu verfügen. Ob diese Beurteilung zutrifft, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regeln, die auch sonst bei der Beantwortung der Frage gelten, ob ein Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten und stattdessen auf Grund eigener Sachkunde entscheiden kann (vgl. BGH GRUR 2004, 244, Rdnr. 20 - Marktführerschaft).
Bei der Feststellung der Verkehrsauffassung geht es somit nicht um die empirische Ermittlung von Tatsachen im Einzelfall, sondern um die Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (vgl. BGH GRUR 2021, 1315, Rdnr. 17 - Kieferorthopädie; BGH GRUR 2022, 837, Rdnr. 22 - Kinderzahnärztin). Es handelt sich insoweit nicht um die Erörterung "offenkundiger Tatsachen‟ im Sinne von § 291 ZPO, sondern um Rechtsanwendungshilfen, die weder einen Beweis erfordern, noch einem Gegenbeweis zugänglich sind (vgl. BGH GRUR 2004, 244, Rdnr. 17 ff. - Marktführerschaft; BPatG MarkenR 2012, 354, 357 - St. Petersburger Staatsballett).
h) Ebenso war der von der Inhaberin der angegriffenen Marke angebotene Zeugenbeweis zu der Frage, wann die "Huqqa Bochum Bar" ihren Betrieb aufgenommen hat, entbehrlich. Wie der Begriff "HUQQA" in Verbindung mit den hier zu würdigenden Dienstleistungen aufgefasst wird, hängt nicht davon ab, wann die "Huqqa Bochum Bar" in Betrieb gegangen ist. Auch ansonsten ist nicht erkennbar, warum dieser Umstand entscheidungserheblich sein soll. Demzufolge ist dem Beweisangebot nicht nachzugehen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 73, Rdnr. 11).
3. Das Fehlen der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke wird durch die von ihrer Inhaberin vorgebrachten Einwendungen nicht in Frage gestellt.
a) Soweit sie vorträgt, die vom Senat berücksichtigten Recherchebelege seien nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass der Begriff "Huqqa" als Synonym für "Wasserpfeife" verstanden werde, mag dies dem Versuch geschuldet sein, die Bedeutung der herangezogenen Unterlagen zu negieren. Aufgrund ihrer Vielzahl und der darin zu findenden übereinstimmenden Angaben geben sie jedoch nach Überzeugung des Senats die von ihm von Amts wegen zu ermittelnde und oben dargestellte Sachlage zutreffend wieder. Sie entspricht zudem derjenigen, die den Beschlüssen des Bundespatentgerichts vom 3. März 2021 (Az. 28 W (pat) 37/20) und 5. Oktober 2022 (Az. 29 W (pat) 23/20) zugrunde liegt.
b) Auf die Frage, ob es sich bei der angegriffenen Marke um eine Abwandlung der oben aufgezeigten weiteren Bezeichnungen für Wasserpfeife handelt, ist nicht näher einzugehen. Es ist zwar davon auszugehen, dass ihn Teile der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der identischen Aussprache insbesondere mit dem lexikalisch nachweisbaren deutschen Begriff "Huka" gleichsetzen werden. Allerdings wird - wie dargelegt - der Begriff "Huqqa" im Inland im Sinne von Wasserpfeife tatsächlich verwendet, so dass ihm eine eigenständige Bedeutung zukommt.
c) Der weiterhin geltend gemachte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1997 (GRUR 1998, 465 - BONUS) ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, da Gegenstand des dortigen Verfahrens die Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG waren. Vorliegende Entscheidung gründet sich jedoch auf das Fehlen der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie ist - wie oben ausgeführt - auch dann zu verneinen, wenn das Zeichen Umstände bezeichnet, welche die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. ergänzend BGH GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 9 - Starsat; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 14 - HOT; BGH GRUR 2018, 301, Rdnr. 15 - Pippi Langstrumpf Marke). Die angegriffene Marke weist nicht nur einen beschreibenden Anklang auf, sondern vermittelt eine Sachaussage im Kontext der hier zu betrachtenden Dienstleistungen.
d) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke auch aufgrund ihrer Bekanntheit in der Türkei auszugehen sei, ist dies bei vorliegender Frage ihrer Schutzfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Sollte sich dieses Vorbringen auf eine etwaige Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG beziehen, so fehlen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin hierzu nichts weiter vorgetragen hat.
Auch die Frage, inwieweit der Antrag auf Schutzentziehung dadurch motiviert sein könnte, dass der Beschwerdegegner von der Bekanntheit der angegriffenen Marke profitieren möchte, um diese dann zu kopieren, ist für dieses Verfahren nicht von Belang. Der Antrag auf Schutzentziehung dient wie auch der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse im Wege eines Popularverfahrens dazu, beschreibende Marken ohne materiell-rechtliche Schutzfähigkeit aus dem Markenregister entfernen zu können (vgl. BeckOK MarkenR/Schödel, 39. Auflage, 01.10.2024, MarkenG § 50, Rdnr. 2).
e) Das allgemein landesrechtlich ausgestaltete Rauchverbot in Gaststätten ändert ebenfalls nichts an der Einschätzung des Senats. Zwar fallen gastronomische Einrichtungen, in denen der Konsum von Wasserpfeifen angeboten wird, unter das Nichtraucherschutzgesetz. Allerdings ist das Rauchen von Wasserpfeifen ohne Tabak unter Verwendung von Dampfsteinen oder getrockneten Früchten weiterhin erlaubt und fällt nicht unter das jeweils landesrechtlich ausgestaltete Rauchverbot (vgl. u. a. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 1. August 2013 in der Sache 4 B 608/13; Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. März 2014 in der Sache 19 K 2289/13). Um den Schutz der Gäste dennoch zu gewährleisten, wurden beispielsweise seitens des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen im Wege eines Erlasses zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Shisha-Betrieben und dem Betrieb solcher Einrichtungen (Shisha-Erlass) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Kohlenmonoxidvergiftungen in geschlossenen Räumen ergriffen. Hierzu gehören u. a. der Einbau von Lüftungsanlagen und Kohlenmonoxid-Meldern oder das Anbringen von Warnschildern (vgl. Ministerialblatt, Ausgabe 2020 Nr. 25 vom 24. September 2020, Seite 595).
Es kann daher entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht davon ausgegangen werden, dass das Rauchen von Wasserpfeifen in gastronomischen Betrieben nicht möglich sei. Vielmehr kann diese Art des Rauchens ohne Tabak innerhalb des Betriebs und mit Tabak in geschlossener Gesellschaft oder im Freien weiterhin angeboten werden.
4. Ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin gemäß Art. 14 GG ist entgegen ihrer Ansicht nicht gegeben.
Bei den Grundrechten handelt es sich nicht um schrankenfreie Rechte. Vielmehr sind diese insbesondere durch Gesetze begrenzt. Die gesetzliche Grenze des Markenrechts als Teil des Eigentumsrechts stellen hier die seitens des Gesetzgebers vorgegebenen und von der Rechtsprechung anzuwendenden Regelungen des Markenrechts zur Schutzentziehung einer IR-Marke dar. Allein aufgrund der oben angeführten Vorschriften ist im vorliegenden Fall eine Schutzentziehung anzuordnen. Ihre Verfassungswidrigkeit ist nicht erkennbar.
5. Die durch den Termin vom 30. November 2023 entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners waren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlich geregelten Kostentragung.
a) Die markengesetzlichen Vorschriften zu den Verfahrenskosten gehen von dem Grundsatz aus, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt (§ 63 Abs. 1 Satz 3, § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine Abweichung von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 63 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Damit hängt eine etwaige Kostenerstattung nicht generell vom Ausgang des Verfahrens ab, sondern sie ist nur in den Fällen angezeigt, in denen die Anwendung des Grundsatzes der eigenen Kostentragung wegen besonderer Umstände unbillig erscheint. Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist.
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist es geboten, die durch den Termin vom 30. November 2023 entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-gegners der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Termin am 30. November 2023 stellte ihr Verfahrensbevollmächtigter direkt zu Beginn der Verhandlung einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Senats, woraufhin die Sache ohne weitere Verhandlung vertagt werden musste. Der Verfahrensbevollmächtigte wusste aber bereits durch die Übersendung des Beschlusses vom 14. November 2023, in dem der Antrag des Beschwerdegegners gemäß § 128a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, sich während der mündlichen Verhandlung am 30. November 2023 an einem anderen Ort aufzuhalten, zurückgewiesen wurde, in welcher Besetzung der Senat zuständig sein würde. Insbesondere war ihm dadurch auch der Name des Vorsitzenden bekannt. Bereits nach Zustellung dieses Beschlusses am 23. November 2023 hätte bei Anwendung der prozessualen Sorgfalt und zur Vermeidung von weiteren Kosten durch einen Termin ein Befangenheitsantrag gestellt werden müssen, soweit dieser gewollt war. Der Termin vom 30. November 2023 wäre dann ohne weitere Folgen für die Gegenseite abgesetzt worden. Insbesondere ihre Anreisekosten hätten bei entsprechender Sorgfaltswahrung vermieden werden können.
c) Soweit der Beschwerdegegner beantragt, auch die weiteren Kosten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, kommt ein Abweichen von der gesetzlich geregelten Kostentragungslast nicht in Betracht. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerde mutwillig eingelegt wurde, was einen Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten darstellen würde. Trotz der vorangegangenen Entscheidungen des Bundespatent-gerichts zu vergleichbaren Sachverhalten erschien die Beschwerde nicht von Anfang an ohne jegliche Erfolgsaussichten. In den anderen Verfahren ging es um den Begriff "HUQQA" enthaltene Wort-/Bildmarken und um Waren bzw. teilweise andere Dienstleistungen. Des Weiteren weichen die der Schutzfähigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Zeitpunkte voneinander ab. Somit war erneut eine Prüfung im Einzelfall erforderlich, deren Ergebnis nicht offenkundig war.
6. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG war nicht veranlasst.
a) Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke aufgeworfene Frage, ob Huqqa von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von Wasserpfeife verstanden wird, ist eine Tatsachenfrage, die der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich ist. Soweit im Wesentlichen nur tatsächliche Umstände (z. B. die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, eine bestimmte Branchenübung oder der beschreibende Charakter eines Zeichens) entscheidungserheblich sind und keine Rechtsfragen bei der Subsumtion des insoweit festgestellten Sachverhalts unter eine Norm oder einen unbestimmten Rechtsbegriff auftreten, besteht kein Raum für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde. (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 83, Rdnr. 21).
b) Entsprechendes gilt für die Frage, inwieweit einzelne, per Suchmaschine gefundene unklare Erwähnungen von Huqqa im Internet geeignet sein können, ein Gericht zu veranlassen, eine Marke als beschreibend und ohne Unterscheidungskraft zu beurteilen. Hier obliegt es dem Tatsachengericht, die vorliegenden Unterlagen zu würdigen und zu berücksichtigen. Danach ist festzustellen, dass in den vom Senat herangezogenen Belegen der Begriff "Huqqa" deutlich erkennbar im Sinne von Wasserpfeife verwendet wird. Insofern trifft die Annahme der Beschwerdeführerin nicht zu.
c) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Frage aufwirft, ob einem Zeichen wie Huqqa, das aus dem Indischen stammt, der Schutz versagt werden kann, weil es Ähnlichkeiten zu Huka bzw. Hookah aufweist, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht in Betracht, da die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Wie dargelegt wird auf die Bedeutung der angegriffenen Marke abgestellt, die ihr die inländischen Verkehrskreise ausweislich der Verwendungsbeispiele tatsächlich beimessen. Auf die Ähnlichkeiten zu gleich klingenden Bezeichnungen für Wasserpfeife wurde hierbei nicht abgestellt.
d) Die Frage, wie weit der enge Bezug eines Zeichens zu einer Ware bzw. Dienstleistung reichen muss, um es als nicht eintragungsfähig erscheinen zu lassen, ist bereits Gegenstand mehrerer höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen, die teilweise oben zitiert worden sind. Sie hat der Senat berücksichtigt und auf vorliegenden Fall angewandt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten es nicht, die konkrete Umsetzung der besagten Rechtsprechung auf diesen Fall vom Bundesgerichtshof klären zu lassen.
Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:
Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: I ZB 1/25 - Beschluss vom 22.10.2025