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BPatG Urteil vom 30.07.2025 – 5 Ni 14/23

5. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300725U5Ni14.23.0

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent DE 10 2020 121 117

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2025 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Schödel, Dipl.-Phys. Christoph und Dipl.-Ing. Jürgensen

für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent DE 10 2020 121 117 wird mit der Maßgabe für nichtig erklärt, dass seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

Anspruch 3 mit 2;

Anspruch 4 mit 2;

Anspruch 4 mit 3 und 2;

Anspruch 5 mit 4, 3 und 2;

Anspruch 5 mit 4 und 2;

Anspruch 6 mit 5, 4, 3 und 2;

Anspruch 6 mit 5, 4 und 2;

sowie

Anspruch 17 mit 16;

Anspruch 18 mit 16 und 17;

Anspruch 18 mit 16.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2020 121 117 (Streitpatent – SP), das am 11. August 2020 angemeldet und dessen Erteilung am 25. November 2021 veröffentlicht worden ist. Es trägt die Bezeichnung "Interaktives Kopfhörer-System und Kopfhörer zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten". Das Patent ist in Kraft und umfasst in der geltenden Fassung 22 Ansprüche, den auf ein System gerichteten Patentanspruch 1 mit den mittelbar und unmittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 14 sowie den auf einen Kopfhörer gerichteten Patentanspruch 15 mit den auf diesen mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 16 bis 22.

2

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 die Klage erweitert und begehrt nunmehr die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents, nachdem sie zunächst nur die teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5, 10 und 11 sowie 13 bis 17 begehrte.

3

Die Patentansprüche des Streitpatents in der geltenden Fassung gemäß DE 10 2020 121 117 B3 lauten wie folgt:

4

1. Interaktives Kopfhörer-System (100) zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:

5

ein NFC-Tag (230) mit einem RFID-Code (480), der eine eindeutige Kennung (490) des NFC-Tags enthält; und

6

einen Kopfhörer (110), umfassend:

7

ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers (110);

8

einen Speicher (420), der eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien (430; 450) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, möglich ist; und

9

ein NFC-Lesegerät (410),

10

wobei, wenn der NFC-Tag (230) mit einer eindeutigen Kennung (490), die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) gebracht wird, der Kopfhörer (110) konfiguriert ist, zum:

11

Verarbeiten (510) des RFID-Codes (480), der die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) enthält;

12

Korrelieren (520) der eindeutigen Kennung des NFC-Tags (490) mit der eindeutigen Kennung (440; 460) der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei (430; 450); und

13

Entsperren (530) der Audiodatei (430; 450),

14

wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann.

15

2. System nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer (110) ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe (540) der entsperrten Audiodatei (430; 450).

16

3. System nach Anspruch 1 oder 2, gekennzeichnet dadurch, dass die Wiedergabe automatisch beendet wird (550), wenn der NFC-Tag (230) aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) entfernt wird.

17

4. System nach einem der Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet dadurch, dass der NFC-Tag (230) in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff (120), eingebettet ist.

18

5. System nach Anspruch 4, gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer ferner einen Magnet (470), insbesondere eine magnetische Fläche (140), in unmittelbarer Umgebung zu dem NFC-Lesegerät (410) umfasst und in den Chip eine magnetisierte oder magnetisierbare Komponente (240) eingebettet ist, so dass der Chip zum Entsperren und Wiedergeben von Audioinhalten magnetisch an dem Kopfhörer (110) befestigt werden kann.

19

6. System nach Anspruch 5, gekennzeichnet dadurch, dass der Chip, der NFC-Tag (230) und die magnetisierte oder magnetisierbare Komponente (240) im Wesentlichen eine Radialsymmetrie aufweisen und eine identische Symmetrieachse haben, wobei der NFC-Tag (230) und die magnetisierte oder magnetisierbare Komponente (240) insbesondere eine im Wesentlichen ringförmige Geometrie haben.

20

7. System nach Anspruch 5 oder 6, gekennzeichnet dadurch, dass die magnetische Fläche (140) des Kopfhörers (110) eine Grundfläche einer ersten Kavität (130) bildet, wobei die erste Kavität (130) eine Geometrie aufweist, die geeignet ist, den Chip in lateraler Richtung zu fixieren.

21

8. System nach Anspruch 7, gekennzeichnet dadurch, dass eine zweite Kavität (310) auf einem Teil der Grundfläche der ersten Kavität definiert ist, sodass der magnetisch befestigte Chip, durch Ausüben von Druck auf die Chip-Fläche, die mit der zweiten Kavität (310) überlappt, in die zweite Kavität (310) gekippt und dadurch von dem Kopfhörer (110) entnommen werden kann.

22

9. System nach Anspruch 8, gekennzeichnet dadurch, dass die Fläche der zweiten Kavität nicht magnetisch ist, sodass der an der magnetischen Grundfläche befestigte Chip bei einem ungewollten Kippen in die zweite Kavität (310) über magnetische Anziehungskraft wieder an die magnetische Grundfläche der ersten Kavität gezogen wird.

23

10. System nach einem der Ansprüche 1 bis 9, gekennzeichnet dadurch, dass die wiedergegebene Datei, die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490), und ein Zeitstempel aufgezeichnet werden, sodass nach Beendigung einer laufenden Wiedergabe die Wiedergabe der Audiodatei (430; 450) nahtlos fortgeführt wird, wenn der NFC-Tag (230) erneut in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) gebracht wird.

24

11. System nach einem der Ansprüche 1 bis 10, gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer (110) ferner einen Infrarotsensor (160) umfasst, der konfiguriert ist, zu detektieren ob der Kopfhörer (110) von einer Person getragen wird und die automatische Wiedergabe der Audiodatei (430; 450) nur erfolgt, falls der Infrarotsensor (160) detektiert, dass der Kopfhörer (110) von einer Person getragen wird.

25

12. System nach Anspruch 4, gekennzeichnet dadurch, dass ferner eine magnetisierte oder magnetisierbare Komponente (240) in den Chip eingebettet ist, sodass der Chip durch magnetische Anziehungskraft an einer Oberfläche befestigt werden kann.

26

13. System nach Anspruch 12, gekennzeichnet dadurch, dass der Chip, der NFC-Tag (230) und die magnetisierte oder magnetisierbare Komponente (240) im Wesentlichen eine Radialsymmetrie aufweisen und eine identische Symmetrieachse haben, wobei der NFC-Tag (230) und die magnetisierte oder magnetisierbare Komponente (240) insbesondere eine im Wesentlichen ringförmige Geometrie haben.

27

14. System nach einem der Ansprüche 4, 12 und 13, gekennzeichnet dadurch, dass der Chip, wenn er in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) gebracht wird, konfiguriert ist, je nach Orientierung des Chips in Bezug auf das NFC-Lesegerät (410) einen der Orientierung entsprechenden RFID-Code an das NFC-Lesegerät (410) zu übertragen.

28

15. Kopfhörer (110) mit

29

- einem Speicher (420), auf dem eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) gespeichert sind, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien (430; 450) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien (430; 450) gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, möglich ist;

30

- ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers (110); und

31

- einem NFC-Lesegerät (410), das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung (490) eines NFC-Tags (230), der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) des Kopfhörers (110) gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer (110) veranlasst wird:

32

die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit eindeutigen Kennungen (440; 460) von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien (430; 450) zu vergleichen; und

33

eine entsprechende Audiodatei (430; 450) zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) einer gespeicherten Audiodatei (430; 450) übereinstimmt,

34

wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann.

35

16. Kopfhörer nach Anspruch 15, wobei der Kopfhörer (110) ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe (540) der entsperrten Audiodatei (430; 450).

36

17. Kopfhörer nach Anspruch 16, gekennzeichnet dadurch, dass die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag (230) aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) entfernt wird.

37

18. Kopfhörer nach einem der Ansprüche 15 bis 17, gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer ferner einen Magnet (470), insbesondere eine magnetische Fläche (140), in unmittelbarer Umgebung zu dem NFC-Lesegerät (140) umfasst, sodass eine weitere Vorrichtung, die neben dem NFC-Tag (230) ferner eine magnetische oder magnetisierbare Komponente (240) aufweist, zum Entsperren und Wiedergeben von Audioinhalten magnetisch an dem Kopfhörer (110) befestigt werden kann.

38

19. Kopfhörer nach Anspruch 18, gekennzeichnet dadurch, dass die magnetische Fläche (140) eine Grundfläche einer ersten Kavität (130) bildet.

39

20. Kopfhörer nach Anspruch 19, gekennzeichnet dadurch, dass eine zweite Kavität (310) auf einem Teil der Grundfläche der ersten Kavität definiert ist, sodass die weitere magnetisch befestigte Vorrichtung gekippt und dadurch von dem Kopfhörer (110) entfernt werden kann.

40

21. Kopfhörer nach Anspruch 20, gekennzeichnet dadurch, dass die Fläche der zweiten Kavität nicht magnetisch ist, sodass die an der magnetischen Grundfläche befestigte Vorrichtung bei einem ungewollten Kippen in die zweite Kavität (310) über magnetische Anziehungskraft wieder an die magnetische Grundfläche der ersten Kavität gezogen wird.

41

22. Kopfhörer nach einem der Ansprüche 15 bis 21, gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer konfiguriert ist, die wiedergegebene Datei, die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490), und einen Zeitstempel aufzuzeichnen, sodass nach Beendigung einer laufenden Wiedergabe die Wiedergabe der Audiodatei (430; 450) nahtlos fortgeführt wird, wenn der NFC-Tag (230) erneut in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) gebracht wird.

42

Die Klägerin macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit, der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähigkeit, nämlich mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit, geltend (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 22 i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG), wobei sie sich hinsichtlich der Patentansprüche 6 bis 9, 12 und 18 bis 22 nur auf den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung beruft. Sie stützt ihre Klage u. a. auf die nachfolgenden Dokumente:

43

NK1 US 9,100,775 B2

44

NK2 Bedienungsanleitung zum Kopfhörer MPH-232.SD der Pearl GmbH vom Juli 2012

45

NK3 Bedienungsanleitung Compact Disc Player CDP-390, veröffentlicht 1989 durch die Sony Corporation

46

NK4 US 8,335,312 B2

47

NK5 DE 10 2011 056 420 A1

48

NK6 US 10,583,370 B2

49

Auf den qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG vom 19. Mai 2025, mit dem der Senat den Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt hat, die für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden, hat die Beklagte zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025, neu gefasst mit Schriftsatz vom 22. Juli 2025, acht Hilfsanträge (1, 2, 3, 3a, 4, 4a, 4b und 5) eingereicht. Wegen der Fassung dieser Hilfsanträge wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.

50

Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass das automatische Starten der Wiedergabe der Audiodatei in der ursprünglichen Beschreibung als wesentlich für die Erfindung beschrieben worden sei, sich in der erteilten Fassung aber nur im Unteranspruch 2 wiederfinde. Ferner sei der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 15 jeweils nicht neu, insbesondere gegenüber den Druckschriften NK1 und NK5. Im Übrigen beruhe keiner der beiden Gegenstände gegenüber diesen Druckschriften in Verbindung mit dem Wissen des zuständigen Fachmannes auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Klägerin rügt die Hilfsanträge als unzulässig erweitert.

51

Die Klägerin beantragt,

52

das Patent DE 10 2020 121 117 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

53

Die Beklagte beantragt,

54

die Klage abzuweisen,

55

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent aufrechterhalten bleibt im Umfang

56

des Anspruchs 2

57

oder Anspruch 3 mit 2

58

oder Anspruch 4 auf 2

59

oder Anspruch 4 mit 3 und 2

60

oder Anspruch 5 mit 4, 3 und 2

61

oder Anspruch 5 und 4 und 2

62

oder Anspruch 6 auf 5, 4, 3 und 2

63

oder Anspruch 6 mit 5, 4 und 2

64

sowie Anspruch 16

65

oder Anspruch 17 mit 16

66

oder Anspruch 18 mit 16 und 17

67

oder Anspruch 18 mit 16;

68

weiter hilfsweise die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 5 erhält.

69

Die Beklagte erklärt, dass sie die Ansprüche in der erteilten Fassung jeweils getrennt verteidigt und die Hilfsanträge in der numerischen Reihenfolge zur Entscheidung gestellt sind. Sie gibt weiter an, dass sie die Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden.

70

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie vertritt die Auffassung, die erteilten Patentansprüche seien gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert. Die von der Klägerin vorgebrachten Druckschriften nähmen die im Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich vorweg, noch legten sie diese nahe. Ferner hält sie die Klageerweiterung für verspätet bzw. unzulässig.

71

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

72

Die Klage ist zulässig, insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025, mit der auch die auf die Patentansprüche 1 bzw. 15 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 6 bis 9, 12 sowie 18 bis 22 angegriffen werden. Es handelt sich dabei um eine Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §§ 264 Nr. 2, 267 ZPO. Diese ist bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits, auch noch im Berufungsverfahren, zulässig (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., § 264 Rn. 15, beck-online). Sie ist jedenfalls sachdienlich, da ein weiterer Nichtigkeitsprozess zwischen den Parteien vermieden werden kann. Da hinsichtlich der mit der Klageerweiterung angegriffenen Unteransprüche von der Klägerin ausschließlich der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht wird, auf den bereits die ursprüngliche Nichtigkeitsklage gestützt war, bedurfte es für die Beklagte keiner weiteren Recherche und es konnte ohne Vertagung entschieden werden.

73

In der Sache hat die Klage teilweise Erfolg, denn das Streitpatent erweist sich als nicht rechtsbeständig, soweit es über die tenorierte Fassung hinausgeht.

74

I. Zum Gegenstand des Streitpatents

75

1. Das Streitpatent betrifft ein interaktives Kopfhörersystem und Kopfhörer zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten.

76

Dieses geht von bekannten kabelgebundenen oder funkbasierten Kopfhörern in unterschiedlichen Varianten aus, wie In-Ear-Kopfhörern, Earbud-Ohrhörern oder Muschelkopfhörern, auf denen meistens der wiedergegebene Audioinhalt nicht gespeichert sei. Vielmehr sei der Audioinhalt auf Wiedergabemedien wie Smartphone, Computer, Tablet oder mp3-Player gespeichert (SP, Abs. [0002]).

77

Es gebe auch Kopfhörer, die einen eigenen Speicher enthielten, auf dem wiederzugebende Inhalte gespeichert seien. Klassischerweise könne der Benutzer den Speicher manuell mit Daten bespielen. Diese Kopfhörer würden bisher nur zur Wiedergabe von auf dem Kopfhörer gespeicherten Audioinhalten eingesetzt, ohne dass der Zugriff auf die Audiodateien an sich gesperrt sei. Dies sei auch nicht intuitiv, da bekannte Kopfhörer keine praktikable Funktionalität zum Entsperren von Audioinhalten mitlieferten. Auch für auf einem Smartphone, Tablet etc. gespeicherte Audioinhalte gebe es klassischerweise lediglich eine Zugangsbeschränkung für das Gerät selbst, zum Beispiel in Form einer PIN-Nummer (SP, Abs. [0003], [0004]). Ein gezieltes, intuitives und nur vorübergehendes Entsperren von einzelnen auf einem Speicher des Kopfhörers gespeicherten Audioinhalten sei bisher nicht möglich (SP, Abs. [0005]).

78

Das Streitpatent stelle sich somit die Aufgabe, auf einem Kopfhörer gespeicherte Audioinhalte intuitiv und selektiv zur Wiedergabe freizugeben (SP, Abs. [0010]).

79

2. Die erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1 und 15 gemäß Streitpatentschrift lassen sich wie folgt gliedern:

80

Patentanspruch 1:

81

(1a) Interaktives Kopfhörer-System (100) zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:

82

(1b) ein NFC-Tag (230) mit einem RFID-Code (480), der eine eindeutige Kennung (490) des NFC-Tags enthält; und

83

(1c) einen Kopfhörer (110), umfassend:

84

(1d) ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers (110);

85

(1e) einen Speicher (420), der eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien (430; 450) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, möglich ist; und

86

(1f) ein NFC-Lesegerät (410),

87

(1g) wobei, wenn der NFC-Tag (230) mit einer eindeutigen Kennung (490), die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) gebracht wird, der Kopfhörer (110) konfiguriert ist, zum:

88

(1g1) Verarbeiten (510) des RFID-Codes (480), der die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) enthält;

89

(1g2) Korrelieren (520) der eindeutigen Kennung des NFC-Tags (490) mit der eindeutigen Kennung (440; 460) der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei (430; 450); und

90

(1g3) Entsperren (530) der Audiodatei (430; 450),

91

(1h) wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann.

92

Patentanspruch 15:

93

(15a) Kopfhörer (110) mit

94

(15b) - einem Speicher (420), auf dem eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) gespeichert sind, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien (430; 450) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien (430; 450) gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, möglich ist;

95

(15c) - ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers (110); und

96

(15d) - einem NFC-Lesegerät (410), das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung (490) eines NFC-Tags (230), der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) des Kopfhörers (110) gebracht wird, auszulesen,

97

(15e) wodurch der Kopfhörer (110) veranlasst wird:

98

die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit eindeutigen Kennungen (440; 460) von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien (430; 450) zu vergleichen; und

99

(15f) eine entsprechende Audiodatei (430; 450) zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) einer gespeicherten Audiodatei (430; 450) übereinstimmt,

100

(15g) wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann.

101

3. Das Streitpatent wendet sich an einen Elektrotechnikingenieur mit Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule mit mehrjähriger Erfahrung in der Gestaltung von Audiowiedergabegeräten.

102

4. Der Senat versteht das Streitpatent und einige in den angegriffenen Ansprüchen verwendete Begriffe vor dessen technischen Hintergrund wie folgt:

103

Patentanspruch 1:

104

Das beanspruchte Kopfhörersystem (Merkmal 1a) weist räumlich-körperlich zwei Hauptkomponenten auf:

105

-einen NFC-Tag (Merkmal 1b) und

106

-einen Kopfhörer (Merkmal 1c).

107

Der Kopfhörer (Merkmal 1c) wird räumlich-körperlich durch die Merkmale 1d, 1e, 1f und teilweise 1g näher spezifiziert. Er weist zumindest ein Bedienelement (Merkmal 1d), das zum Bedienen des Kopfhörers geeignet ist, einen Speicher (Merkmal 1e), der geeignet ist, Audiodateien zu speichern, und ein NFC-Lesegerät (Merkmal 1f) auf.

108

Funktional wirken der NFC-Tag (Merkmal 1b) und der Kopfhörer derart zusammen, dass eine im Kopfhörer gespeicherte Audiodatei entsperrt wird, wenn sich der NFC-Tag im Erfassungsbereich ("unmittelbare Umgebung") des NFC-Lesegeräts und somit in der Nähe des Kopfhörers befindet, sofern beide Kennungen übereinstimmen.

109

Gemäß Merkmal 1e weist der Kopfhörer einen Speicher auf, in dem zugriffsgeschützte Audiodateien gespeichert sind. Dabei sind die Audiodateien im Speicher des Kopfhörers mit einer eindeutigen Kennung assoziiert. Der Zugriff auf die Audiodateien erfolgt nur, wenn diese Kennung der Kennung des RFID-Codes des NFC-Tags (Merkmal 1b) entspricht.

110

Gemäß Merkmal 1g entspricht die eindeutige Kennung des NFC-Tags der eindeutigen Kennung der Audiodatei. Die Merkmalsgruppe 1g beschreibt das funktionale Zusammenwirken von NFC-Tag (Merkmal 1b) und Kopfhörer (Merkmale 1c bis 1f). Dazu ist eine gewisse räumliche Nähe des NFC-Tags zu dem NFC-Lesegerät (Merkmal 1f) des Kopfhörers und somit die räumliche Nähe zwischen NFC-Tag und Kopfhörer, wie in Merkmal 1g spezifiziert, erforderlich. Zwar wird in der Beschreibung – auch im Merkmal 1g – beschrieben, dass der NFC-Tag in die Nähe des Kopfhörers gebracht wird, jedoch bedeutet das noch nicht, dass nicht auch der Kopfhörer zu einem NFC-Tag bewegt werden könnte. Für die beanspruchte Funktionalität kommt es nur auf die räumliche Nähe zueinander an. Dem Fachmann ist klar, dass eine Kommunikation zwischen NFC-Tag und NFC-Lesegerät im Kopfhörer räumliche Nähe erfordert und in diesem Fall bestimmungsgemäß (RFID-Protokolle für NFC) auch beginnt. Gemäß den Merkmalen 1g1, 1g2 und 1g3 erfolgt das Verarbeiten des RFID-Codes, das Korrelieren beider Kennungen (NFC-Tag und Audiodatei) miteinander und das Entsperren der Audiodatei, wenn die Bedingung gemäß Merkmal 1e erfüllt ist. Gemäß Beschreibung (Abs. [0102]) kann das Merkmal 1g2 als Vergleichen der beiden Kennungen miteinander ausgeführt werden.

111

Dabei kann ein NFC-Tag nicht mehrere eindeutige Kennungen enthalten, denn es wäre nicht klar, welche der Audiodateien wiedergegeben werden soll. Insofern darf jedem NFC-Tag nur eine Datei zugeordnet sein, was aber nicht ausschließt, dass es sich bei der Datei um mehrere Lieder, ein Album o. ä. handeln kann, da anspruchsgemäß Passagen übersprungen werden können bzw. zurückgesprungen werden kann. Dies ist konsistent mit Merkmal 1e, denn dieses Merkmal schließt nicht aus, dass sich im Speicher des Kopfhörers mehrere Audiodateien mit unterschiedlichen Kennungen befinden. Entsperrt wird jedoch nur diejenige Audiodatei, die mit der Kennung des NFC-Tags korreliert.

112

Die Bedienelemente (Merkmal 1d) müssen bestimmungsgemäß für die Nutzerinteraktion in der Weise nach Merkmal 1h geeignet sein. Entscheidend ist hier, dass das/die Bedienelement/e für die Navigation innerhalb der (einen) entsperrten Audiodatei geeignet ist/sind.

113

Die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen einem Kopfhörer und einem Headset teilt der Senat nicht. Zum Anmeldetag dürfte nicht mehr zwischen Headset und Kopfhörern in ihrer Funktion unterschieden worden sein, da zu dem Zeitpunkt zumindest höherwertige Kopfhörer ebenfalls ein Mikrofon zum Telefonieren, zur Steuerung von Sprachassistenten o. ä. besaßen.

114

Gemäß Merkmal 1a umfasst das beanspruchte Kopfhörersystem u. a. einen Kopfhörer (Merkmale 1c ff.). Somit lässt sich jeder Gegenstand darunter subsumieren, der zumindest die angegebenen Merkmale aufweist. Weitere Merkmale sind zwar nicht beansprucht, grenzen den Gegenstand jedoch nicht ab, sofern er nicht funktional ungeeignet ist.

115

Patentanspruch 15:

116

Der Patentanspruch 15 betrifft den zu dem Kopfhörersystem nach Patentanspruch 1 gehörenden Kopfhörer. Er entspricht den räumlich-körperlichen und funktionalen Merkmalen 1c bis 1h des Patentanspruchs 1, wobei es im Wortlaut allerdings teilweise zu Abweichungen kommt. Der Fachmann versteht den Patentanspruch 15 daher entsprechend als Kopfhörer gemäß den Merkmalen 1c bis 1h des Patentanspruchs 1.

117

II. Zum erteilten Patent (Hauptantrag)

118

1. Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung

119

a) Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 15 gehen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG.

120

Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass das automatische Starten der Wiedergabe der Audiodatei in der ursprünglichen Beschreibung als wesentlich für die Erfindung beschrieben worden sei (vgl. urspr. Anspruch 1, Anspruch 11 und Beschreibung z. B. S. 1, Z. 31 - 33; S. 2, Z. 8 - 13 u. Z. 14 - 20), teilt der Senat diese Auffassung. Der Patentanspruch 1 weist dieses Merkmal nicht auf. Das Merkmal des automatischen Startens der Wiedergabe der Audiodatei ist in der erteilten Fassung nur im Unteranspruch 2 aufgenommen.

121

Dass das Merkmal des "automatischen Startens" im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 beansprucht war und nach Ansicht der Klägerin während des Prüfungsverfahrens unzulässig gestrichen worden sei, reicht allein für den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung nicht aus. Die ursprüngliche Offenbarung ist i. d. R. nicht ausschließlich durch die Merkmale der ursprünglich eingereichten Patentansprüche festgelegt, so dass ein Streichen eines ursprünglich beanspruchten Merkmals nicht unbedingt zu einer unzulässigen Erweiterung führen muss. Jedoch ist vorliegend das automatische Starten der Wiedergabe der Audiodatei in der gesamten ursprünglichen Offenbarung erkennbar als wesentlich für die Erfindung beschrieben.

122

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass schon aus der in der Streitpatentschrift formulierten Aufgabe, dass eine verbesserte Freigabe zur Wiedergabe angestrebt werde und dazu lediglich das Entsperren der Audiodatei nach erfolgreicher Korrelation erfindungswesentlich sei, greift dies nicht durch. Vielmehr wird in der Ursprungsoffenbarung auch die automatische Wiedergabe als wesentlich für die intuitive Bedienung des Systems dargestellt.

123

An mehreren Stellen spricht diese von einem "automatischen Starten der Wiedergabe" (ursprüngliche Anmeldung, S. 3, Z. 1; S. 1, Z. 33 sinngemäß; S. 2, Z. 16 sinngemäß; S. 5, Z. 7 u. 27 sinngemäß; S. 7, Z. 6; S. 10, Z. 8; S. 18, Z. 20, 26 u. 30; S. 19, Z. 5; S. 21, Z. 26 u. Z. 35; S. 22, Z. 15). Demgegenüber findet sich ursprünglich keine Offenbarung, wonach das Starten nicht automatisch erfolgt.

124

Demgegenüber wird an keiner einzigen Stelle ein manuelles Starten der Wiedergabe der Audiodatei offenbart.

125

Gleiches gilt für den erteilten Patentanspruch 15.

126

Dieser Nichtigkeitsgrund gilt auch für alle Unteransprüche, die den Patentanspruch 1 in Bezug nehmen, soweit nicht auch der Patentanspruch 2, der die unzulässige Erweiterung heilt (s. u.), obligatorisch in Bezug genommen wird. Entsprechendes gilt für alle Unteransprüche, die den Patentanspruch 15 in Bezug nehmen, soweit sie nicht obligatorisch auch Patentanspruch 16 in Bezug nehmen.

127

b) Der Senat teilt nicht die Ansicht der Klägerin, die darüber hinaus eine unzulässige Erweiterung der Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 und 15 gegenüber den ursprünglichen Unterlagen darin sieht, dass das im Prüfungsverfahren hinzugefügte Teilmerkmal "mehrere Bedienelemente" (Teil aus Merkmal 1h), die zum Überspringen bzw. zum Zurückspringen genutzt werden können, ursprünglich nicht offenbart sei, sondern die ursprünglichen Anmeldeunterlagen nur einen Druckknopf für beide Funktionalitäten offenbarten. Denn die ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbaren, dass der Kopfhörer ein oder mehrere Bedienelemente aufweisen kann (ursprüngliche Anmeldung, S. 11, Z. 23 ff., "Ferner kann der Kopfhörer 110 ein oder mehrere Bedienelemente (zum Beispiel ein oder mehrere von: einem Taster, Druckknopf, Wippenschalter, Kippschalter und -hebel, Drehknopf und -schalter, Schieber, Schiebeschalter) zum Bedienen des Kopfhörers 110 umfassen.").

128

2. Zu den weiteren vorgebrachten Nichtigkeitsgründen

129

Da das Streitpatent in der erteilten Fassung bereits wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig zu erklären war, war über die weiteren vorgebrachten Nichtigkeitsgründe nicht mehr zu entscheiden.

130

III. Zu den Hilfsanträgen

131

1. Vorrangig hilfsweise verteidigt die Beklagte auch auf mehrfache Nachfrage einige der erteilten abhängigen Patentansprüche in zwölf Kombinationen einzeln als unabhängige Patentansprüche, von denen gegen zwei Kombinationen (Kombination 1 und Kombination 9) der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit durchgreift. Gegen die anderen Kombinationen greift keiner der vorgetragenen Nichtigkeitsgründe durch.

132

Im Folgenden wird auf die gemäß Antrag beschränkt verteidigten Kombinationen von Patentansprüchen Bezug genommen (als Abkürzungen). Wörtlich beantragt die Beklagte hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang

133

des Anspruchs 2 ("Kombination 1")

134

oder Anspruch 3 mit 2 ("Kombination 2")

135

oder Anspruch 4 auf 2 ("Kombination 3")

136

oder Anspruch 4 mit 3 und 2 ("Kombination 4")

137

oder Anspruch 5 mit 4, 3 und 2 ("Kombination 5")

138

oder Anspruch 5 und 4 und 2 ("Kombination 6")

139

oder Anspruch 6 auf 5, 4, 3 und 2 ("Kombination 7")

140

oder Anspruch 6 mit 5, 4 und 2 ("Kombination 8")

141

sowie Anspruch 16 ("Kombination 9")

142

oder Anspruch 17 mit 16 ("Kombination 10")

143

oder Anspruch 18 mit 16 und 17 ("Kombination 11")

144

oder Anspruch 18 mit 16; ("Kombination 12").

145

Die nach dieser Antragstellung somit einander nebengeordneten Patentansprüche (Kombinationen 1 bis 12) waren vom Senat jeder für sich hinsichtlich der vorgebrachten Nichtigkeitsgründe zu beurteilen.

146

2. Zur Zulässigkeit der Kombinationen 1 bis 12

147

a) Die hilfsweise beschränkte Verteidigung ist nach Auffassung des Senates zulässig, da lediglich eine Auswahl bereits bestehender Anspruchskombinationen unterhalb des Umfangs der geltenden Fassung verteidigt werden. Dass die Beklagte keinen neuen Anspruchssatz vorlegt, steht insoweit der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Senat sieht sich allerdings gehindert, selbst einen Anspruchssatz zu formulieren, da er sich nicht an die Stelle der Patentinhaberin und der von ihr verteidigten Fassung setzen darf.

148

b) Mit der Klageerweiterung vom 29. Juli 2025 sind auch sämtliche Unteransprüche angegriffen. Somit gibt es keine nicht angegriffenen Unteransprüche mehr, für die eine beschränkte Verteidigung mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig wären (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 – X ZR 47/21 – Anschlussklemme; Urteil vom 1. März 2017 – X ZR 10/15 – Ankopplungssystem). Daher ist auch die Verteidigung des Streitpatents mit Merkmalen aus Ansprüchen, die mit dem Klageschriftsatz vom 19. Juni 2023 noch nicht angegriffen waren, zulässig.

149

c) Die Kombinationen 1 bis 12 gehen auch weder über den Schutzumfang der erteilten Fassung hinaus, noch sind sie gegenüber dem Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen unzulässig erweitert und damit zulässig. Sämtliche Kombinationen weisen das kennzeichnende Merkmal ("automatisches Starten") des erteilten Unteranspruchs 2 bzw. 16 auf. Der für die erteilte Fassung durchgreifende Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung ist für die Kombinationen 1 bis 12 somit geheilt. Die darüber hinaus von der Klägerin zum erteilten Patentanspruch 1 vorgetragene unzulässige Erweiterung hinsichtlich des Merkmals 1h greift schon für die erteilte Fassung nicht durch und damit auch nicht für die Kombinationen.

150

3. Zur Patentfähigkeit

151

a) Kombination 1: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 1 wird der erteilte Patentanspruch 2 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentanspruch gemäß Kombination 1 ist nicht patentfähig, da sein Gegenstand zwar neu ist, aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach der NK1 beruht.

152

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 1 umfasst die Merkmale 1a bis 1h des erteilen Patentanspruchs 1 und das kennzeichnende Merkmal U2 des erteilten Patentanspruchs 2:

153

U2 gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer (110) ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe (540) der entsperrten Audiodatei (430; 450).

154

aa) Zur NK1 als Ausgangsdokument

155

Die NK1 betrifft ein interaktives Kopfhörersystem zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten (NK1, Sp. 1, Z. 26 – 35). Aus der NK1 sind alle Merkmale mit Ausnahme des Merkmals 1h des Patentanspruchs gemäß Kombination 1 bekannt:

156

Das Merkmal 1a "Interaktives Kopfhörer-System (100) zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:" ist verwirklicht.

157

Das System der NK1 ist ein Kopfhörersystem (NK1, Sp. 1, Z. 26 f., "headset messaging system"), denn es weist einen Kopfhörer und weitere Struktur- bzw. Funktionsmerkmale auf (NK1, Fig. 1 u. 3, jeweils mit Beschreibung). Es ist zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten geeignet, denn es speichert Audionachrichten ("audio message") bzw. Audioinhalte ("audio content") auf dem Headset (NK1, Sp. 2, Z. 38 ff., "The audio content may comprise the audio message and the audio message may be stored on the headset."; Unterstreichung hinzugefügt; Sp. 5, Z. 8 ff., "the audio content maybe already stored on headset 120") und gibt sie wieder (u. a. NK1, Sp. 5, Z. 53 ff.).

158

Das System ("headset messaging system") der NK1 ist ferner in mehrfacher Hinsicht interaktiv, denn

159

- ein Benutzer ("user") muss das Headset 120 und einen NFC-Tag ("NFC-enabled device 130") nah zueinander bringen ("near proximity") (NK1, Sp. 1, Z. 29ff.) und

160

- es weist eine Wiedergabetaste ("play button") am Headset auf, um die Wiedergabe der Audioinhalte zu starten (NK1, Sp. 5, Z. 53 ff).

161

Das Merkmal 1b "ein NFC-Tag (230) mit einem RFID-Code (480), der eine eindeutige Kennung (490) des NFC-Tags enthält; und" wird in NK1 gezeigt:

162

Denn das System der NK1 weist ein NFC-Tag ("NFC-enabled device") auf (NK1, Sp. 3, Z. 25, "The system 100 comprises an NFC-enabled device 130"). Dass NFC mit RFID-Protokollen arbeitet, ist dem Fachmann bekannt. Er weiß daher auch, dass der NFC-Tag einen RFID-Code aufweisen muss.

163

Ferner liegt das Merkmal 1c "einen Kopfhörer (110), umfassend:" vor:

164

Die NK1 offenbart ein Headset 120 (NK1, Sp. 4, Z. 10 ff i. V. m. Fig. 3). Dieses umfasst einen Kopfhörer und ein Mikrofon. Somit lehrt die NK1 auch einen Kopfhörer i. S. d. Streitpatents.

165

Das Merkmal 1d "ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers (110);" liegt vor:

166

Das Headset der NK1 weist eine Benutzerschnittstelle ("user interface 335") auf. Diese ist im Blockdiagramm der Figur 3 nicht als Teil des Mikrofons ("Microphone 330") dargestellt, sondern in der Hierarchie auf gleicher Ebene und somit im übrigen Headset, also im Kopfhörer angeordnet (NK1, Fig. 3, Bz. 330 und 335). Der Fachmann versteht dabei, dass es sich um Bedienelemente i. S. d. Streitpatents handelt, denn die Benutzerschnittstelle der NK1 ist bestimmungsgemäß zum Interagieren des Benutzers mit dem Headset zu verstehen. Insbesondere verlangt die NK1, dass der Benutzer die Wiedergabe einer Audiodatei mittels der Benutzerschnittstelle aktivieren kann (NK1, Sp. 2, Z. 3 ff).

167

Die NK 1 zeigt das Merkmal 1e "einen Speicher (420), der eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien (430; 450) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, möglich ist; und":

168

Gemäß NK1 weist das Headset einen Speicher auf (NK1, Sp. 4, Z. 12, "storage device 320"). Da sich der Speicher im Kopfhörerteil und nicht im Mikrofonteil des Headsets befindet (NK1, Fig. 3 mit Beschreibung), weist der Kopfhörer der NK1 einen Speicher auf.

169

Der Speicher 320 der NK1 speichert Audiocontent (NK1, Sp. 5, Z. 8 f., "Furthermore, the audio content maybe already stored on headset 120" [...]). Die NK1 offenbart zwar, dass eine Audiodatei (durchgehend im Singular verwendet: "audio file") auf dem Headset gespeichert ist, d. h. im Speicher des Kopfhörers. Bei der Audiodatei der NK1 kann es sich um ein (einzelnes) Lied oder eine Erzählung handeln, aber auch um einen Audioguide für eine Ausstellung, die entsperrt wird, wenn der Besucher sich bei einem bestimmten Exponat befindet (NK1, Sp. 5, Z. 16 – 18, "a tour guide narrative may be unlocked when a tourist is at a particular exhibit"). Der Fachmann entnimmt dem, dass mehrere Tracks gespeichert sind, von denen der jeweils passende Track am Exponat abgespielt wird. Somit offenbart die NK1 sowohl eine als auch mehrere Audiodateien auf dem Kopfhörer.

170

Gemäß NK1 wird die auf dem Kopfhörer gespeicherte Audiodatei entsperrt, wenn sich der Nutzer mit dem Kopfhörer am NFC-Tag befindet (NK1, Sp. 5, Z. 12 ff., "The audio file can only be unlocked when the user 101 is located at the NFC-enabled device 130").

171

Somit entnimmt der Fachmann aus diesem Absatz der NK1 (Sp. 5, Z. 1 – 21) als Ganzes, dass der Kopfhörer – zumindest bei Anwendung als Audioguide für eine Ausstellung – mehrere Audiodateien enthält, von denen bei Annährung an ein Exponat die jeweils dafür bestimmte abgespielt wird, wobei das NFC-Tag und die passende Audiodatei miteinander assoziiert sind. Der Zugriff auf die passende Audiodatei kann gemäß NK1 also nur erfolgen, wenn die Kennung des RFID-Tags mit derjenigen der Audiodatei übereinstimmt. Ansonsten bleibt die Datei gesperrt (NK1, Sp. 5, Z. 12 f., "The audio file can only be unlocked when ...", Unterstreichung hinzugefügt). Dass die Kennung eindeutig sein muss, versteht sich für den Fachmann von selbst. Nichts anderes verlangt Merkmal 1e.

172

Das Merkmal 1f "ein NFC-Lesegerät (410)," ist verwirklicht:

173

Denn das Headset 120 der NK1 weist ein NFC-Lesegerät ("NFC module 355") auf (NK1, Sp. Z. 14 – 15). Weitere Eigenschaften des NFC-Lesegeräts der NK1 finden sich in NK1, Sp. 4, Z. 16 ff.

174

Auch das Merkmal 1g "wobei, wenn der NFC-Tag (230) mit einer eindeutigen Kennung (490), die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) gebracht wird, der Kopfhörer (110) konfiguriert ist, zum" ist vorweggenommen:

175

Dem Fachmann ist bekannt, wie NFC-Tags und NFC-Lesegeräte grundsätzlich miteinander kommunizieren. Die NK1 führt dazu aus, dass während des Antippens ("tapping"), d. h., wenn beide in Wirkverbindung miteinander gebracht werden, ein Kommunikationsprotokoll zwischen Headset und NFC-Tag etabliert wird (vgl. NK1, Sp. 4, Z. 41 f., "Upon tapping, a communication protocol is established between the headset 120 and NFC-enabled device 130.").

176

Das Merkmal 1g1 "Verarbeiten (510) des RFID-Codes (480), der die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) enthält;" ist den Fachmann aus der NK1 bekannt:

177

Die Klägerin vertritt dazu die Auffassung, dass die Merkmalsgruppe 1g durch die NK1, Sp. 3, Z. 27 - 33, Sp. 4, Z. 58 - 61 und Sp.5, Z. 8 - 14 offenbart sei. Dies lässt sich nach Ansicht des Senats diesen Fundstellen nicht entnehmen. Jedoch ist das Headset 120 der NK1 in der Lage, mit dem NFC-Tag 130 über ein Kommunikationsprotokoll zu kommunizieren (NK1, Sp. 4, Z. 41 ff.) und kann insofern auch einen RFID-Code i. S. d. Merkmals 1g1 verarbeiten.

178

Schließlich ist auch das Merkmal 1g2 "Korrelieren (520) der eindeutigen Kennung des NFC-Tags (490) mit der eindeutigen Kennung (440; 460) der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei (430; 450); und" für den Fachmann aus der NK1 entnehmbar.

179

Denn um die Audiodatei gemäß der NK1 (Sp. 5, Z. 8 ff.) zu entsperren ("unlock"), muss nach dem Pairing zwangsläufig eine für die zu entsperrende Audiodatei spezifische Korrelation erfolgen. Denn die NK1 offenbart, dass die spezielle – zum NFC-Tag 130 passende – Audiodatei entsperrt wird. Zwar erwähnt die NK1 nicht explizit, welches Korrelationsverfahren angewendet wird, jedoch ist dem Fachmann klar, dass gemäß NK1 zumindest ein Vergleich zwischen der Kennung der gespeicherten Datei und der Kennung des NFC-Tags 130 erfolgt, was eine Korrelation i. S. d. Streitpatents darstellt.

180

Das Merkmal 1g3 "Entsperren (530) der Audiodatei (430; 450)," ist für den Fachmann der NK1 entnehmbar:

181

Denn gemäß der NK1 wird die Audiodatei entsperrt ("audio file can only be unlocked"), wenn der Nutzer in der Nähe des NFC-Tags ist (NK1, Sp. 5, Z. 12 ff.). Der Fachmann liest mit, dass hier das Headset und der NFC-Tag zueinander in Nähe gebracht werden.

182

Das Antippen ("tapping") des NFC-Tags beschreibt die NK1 auch in Sp. 5, Z. 56 ff., wonach der Nutzer das Headset an den NFC-Tag führt und das Headset danach wieder anzieht. Gemäß der NK1 (Sp. 4, Z. 39 ff.) kann der Kopfhörer dabei getragen oder abgenommen werden.

183

Im Übrigen führt auch das Streitpatent nicht näher aus, wie das Verarbeiten des RFID-Codes, das Korrelieren der jeweiligen eindeutigen Kennungen und das Entsperren der Audiodatei anders erfolgen sollte, als es dem Fachmann bisher bekannt ist. Der Senat geht davon aus, dass es sich dabei um die Verwendung von dem Fachwissen zuzurechnenden Kommunikationsprotokollen für RFID- bzw. NFC-Anwendungen handelt.

184

Jedoch ist das Merkmal 1h "wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann , sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann. " in NK1 nicht vollständig gezeigt:

185

Gemäß der NK1 wird die Audiodatei nach dem Erfassen des NFC-Tags entsperrt und dann in der Ausführungsform durch Betätigen eines Play-Buttons wiedergegeben (NK1, Sp. 5, Z. 51 ff.). Dies entspricht noch dem ersten Teil des Merkmals 1h.

186

Dem Einwand der Beklagten, dass die NK1 keine Navigation durch eine oder mehrere Audiodateien oder Passagen einer Audiodatei lehre, ist zuzustimmen. Vielmehr betrifft die NK1 das Abhören einer Nachricht, die nach dem Erfassen des NFC-Tags am Headset entsperrt wird.

187

Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung der Klägerin, dass der in der NK1 offenbarte Play-Button das Merkmal 1h vollständig vorwegnehme, weil die Verfahrensschritte den Vorrichtungsanspruch nicht beschränkten. Der Play-Button der NK1 ist nämlich nicht dazu ausgelegt, eine Navigation gemäß Merkmal 1h ("übersprungen" bzw. "zurückgesprungen") vorzunehmen. Zwar würde wortsinngemäß grundsätzlich ein Bedienelement ausreichen. Es müsste aber so gestaltet sein, dass es die Navigation ausführen kann. Der Play-Button der NK1 offenbart dies nicht.

188

Das Merkmal U2 "gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer (110) ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe (540) der entsperrten Audiodatei (430; 450)" wird indes in der NK1 gezeigt.

189

Gemäß der NK1 wird ein bekannter DON/DOFF-Sensor verwendet um zu erkennen, falls die Audiodatei zwar freigegeben ist, der Kopfhörer aber nicht auf dem Kopf getragen wird. In diesem Fall erfolgt die Wiedergabe verzögert (NK1, Sp. 2, Z. 1 - 3 i. V. m. Sp. 5, Z. 37 - 39).

190

Somit ist die NK1 nicht neuheitsschädlich, allerdings unterscheidet sich der Gegenstand in der Kombination 1 (Patentanspruch 2 mit Rückbezug auf Patentanspruch 1) lediglich dadurch von der Lehre der NK1, dass eine Navigation durch die Audiodatei nicht vorgesehen ist.

191

Soweit die NK1 auch die Anwendung in einer Ausstellung vorsieht (NK1, Sp. 5, Z. 16 – 18, "a tour guide narrative may be unlocked when a tourist is at a particular exhibit."), würde der Fachmann zumindest ein Zurückspringen vorsehen, um Passagen zu wiederholen, ohne den Kopfhörer nochmals an den NFC-Tag halten zu müssen. Eine solche Navigation ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei herkömmlichen Audioguides anderer Bauart seit langem üblich und kann von Nutzern auch verlangt werden. Der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Kombination 1 ist für den Fachmann somit ausgehend von der NK1 naheliegend.

192

bb) Die weiteren Druckschriften stehen der Patentfähigkeit nicht entgegen. Hinsichtlich der Patentfähigkeit gegenüber den weiteren Druckschriften, insbesondere NK5, gelten die Ausführungen zum Patentanspruch gemäß Kombination 2 hier auch für die Kombination 1 ohne das Merkmal U3 entsprechend (siehe b)).

193

b) Kombination 2: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 2 wird der erteilte Patentanspruch 3 rückbezogen auf den erteilten Patentanspruch 2 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 2 steht der Stand der Technik nicht entgegen, da sein Gegenstand demgegenüber als neu gilt und nicht naheliegend ist.

194

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 2 umfasst die Merkmale 1a bis 1h des erteilten Patentanspruchs 1, das kennzeichnende Merkmal U2 des erteilten Patentanspruchs 2 und das kennzeichnende Merkmal U3 des erteilten Patentanspruchs 3:

195

U3 gekennzeichnet dadurch, dass die Wiedergabe automatisch beendet wird (550), wenn der NFC-Tag (230) aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) entfernt wird.

196

aa) Zur NK1 als Ausgangsdokument

197

Das Merkmal U3 des Patentanspruchs gemäß Kombination 2 ist aus der NK1 nicht bekannt und auch nicht nahegelegt. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass ein Unterbrechen von der NK1 zwar nicht offenbart werde, jedoch naheliegend sei, greift dies nicht durch. Denn die NK1 offenbart nur das automatische Starten der Wiedergabe, nachdem die Audiodatei durch den NFC-Tag freigeschaltet (NK1, Sp. 5, Z. 12, "unlocked") und ein Authentifizierungsprozess durchlaufen wurde (NK1, Sp. 4, Z. 58 ff). Anders als die Lehre des Streitpatents sieht die NK1 nicht vor, den NFC-Tag am Kopfhörer anzubringen oder zu halten. Vielmehr erfolgt eine einmalige, dauerhafte Freischaltung der Audiodatei, wenn sich die Person mit dem Kopfhörer von dem NFC-Tag wieder entfernt. Die Lehre der NK1 umfasst, dass der Kopfhörer gegebenenfalls vom Kopf abgenommen wird und in die Nähe des Tags gehalten wird (gemäß NK1 als "tapping" bezeichnet) und die Audiodatei verzögert abgespielt wird, nachdem der Kopfhörer (wieder) auf dem Kopf getragen wird (DON/DOFF-Sensor), sich also wieder von dem Tag entfernt hat. Die NK1 geht für den Abstand zwischen Kopfhörer und Tag (z.B. an einem bestimmten Exponat) von 0 bis 5 cm aus. Ein nachvollziehbarer Anlass für das Stoppen der Wiedergabe beim Entfernen vom Tag ist nicht erkennbar, vielmehr würde damit der Lehre der NK1 entgegengewirkt.

198

bb) Zur NK5 als Ausgangsdokument mit dem Fachwissen

199

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Kombination 2 ausgehend von NK5 nahegelegen habe. Im Übrigen vertritt sie auch die Auffassung, dass dies bereits für die erteilten Patentansprüche 1 und 2 gelte. Zur Überzeugung des Senats greift dies für keine Anspruchskombination durch.

200

Die NK5 betrifft ein Abspielgerät mit kindgerechter Bedienung für Mediendateien. Gemäß der NK5 wird eine RFID-Erkennungsmarke verwendet, um auf dem Abspielgerät vorhandene Mediendateien wiederzugeben. Das Abspielgerät der NK5 ist tragbar. Die Audiodatei wird nur wiedergegeben, wenn sich die RFID-Erkennungsmarke in räumlicher Nähe befindet.

201

Nach der Lehre der NK5 befindet sich eine RFID-Erkennungsmarke 21 in einem Abspielobjekt 2 (z. B. in Form einer Spielfigur oder Kunststoffkarte), das in einem Steckplatz an dem Anspielgerät 3 platziert wird. Das Abspielgerät 2 weist einen Lautsprecher und ggf. ein oder zwei Kopfhörerausgänge auf. Es verfügt auch über Bedien- und Anzeigeelemente 35 (NK5, Fig. 1).

202

Hinsichtlich des Patentanspruchs gemäß Kombination 2 ist aus der NK5 folgendes bekannt:

203

Bereits das Merkmal 1a "Interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:" ist nicht vollständig gezeigt.

204

Die NK5 offenbart ein Abspielgerät 3 mit einem als Kunststoffkarte ausgebildeten Abspielobjekt, wobei auf dem Abspielgerät 3 Mediendateien gespeichert sind. Soweit die Mediendateien in einer Ausgestaltung explizit auch als Musik- und Hörspieldateien offenbart sind, handelt es sich bei dem System der NK5 um ein System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten i. S. d. Streitpatents.

205

Das System der NK5 ist auch interaktiv, denn zum Starten bzw. Beenden der Wiedergabe ist das Abspielobjekt in den Empfangsbereich einer RFID-Leseeinheit des Abspielgeräts zu bringen (NK5, Abs. [0045] – [0047]).

206

Die Auffassung der Klägerin, dass die NK5 ein interaktives Kopfhörersystem offenbare, da die NK5 einen an das Abspielgerät ansteckbaren Kopfhörer erwähne, teilt der Senat nicht, denn das streitpatentgemäße Kopfhörersystem zeichnet sich durch ein funktionales Zusammenwirken des NFC-Tags (Merkmal 1b) mit dem Kopfhörer (1c) in der beanspruchten Weise aus (s. Auslegung). Nur weil ein Kopfhörer an das Abspielgerät ansteckbar ist, wird daraus nicht ein Kopfhörersystem i. S. d. Anspruchs. Die RFID-Erkennungsmarke und der Kopfhörer aus der NK5 bilden aus fachmännischer Sicht kein zusammenwirkendes Kopfhörersystem wie der NFC-Tag mit dem Kopfhörer des Streitpatents.

207

Dagegen ist das Merkmal 1b "ein NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; und" gegeben:

208

Das System der NK5 weist ein NFC-Tag ("Erkennungsmarke") auf (NK5, [0016]: "Die Erkennungsmarke kann als ein handelsüblicher RFID-Transponder realisiert sein"). Die Erkennungsmarke der NK5 stellt eine RFID-Erkennungsmarke dar und weist einen RFID-Code auf.

209

Das Merkmal 1c " einen Kopfhörer , umfassend" fehlt:

210

Denn die NK5 offenbart keinen Kopfhörer i. S. d. Streitpatents, sondern ein Abspielgerät.

211

Das Merkmal 1d "ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers ;" liegt mit Ausnahme des Kopfhörers vor:

212

Das Abspielgerät der NK5 verfügt über manuelle Bedienelemente (NK5, Abs. [0020]).

213

Das Merkmal 1e "einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und" ist verwirklicht:

214

Denn das Abspielgerät der NK5 weist einen Speicher auf, auf dem eine oder mehrere Mediendateien gespeichert sind (NK5, Abs. [0019]: "Ferner umfasst das Abspielgerät einen Speicher zur Speicherung und eine Wiedergabeeinheit zur Wiedergabe der Mediendatei."). Bei der Mediendatei kann es sich u. a. um eine Musikdatei oder eine Hörspieldatei, also eine Audiodatei i. S. d. Streitpatents handeln (NK5, Abs. [0017]).

215

Gemäß der NK5 wird der Zugriff auf die Audiodatei verweigert und erst gewährt, wenn sich die Erkennungsmarke im Empfangsbereich der RFID-Lesers befindet (NK5, Abs. [0013]; NK5, Anspruch 1).

216

Gemäß der NK5 sind auch eine Kennung der Audiodatei und der RFID-Erkennungsmarke miteinander verknüpft, also assoziiert i. S. d. Streitpatents (NK5, Abs. [0024]; NK5, Abs. [0044], "Die Erkennungsmarke 21 beinhaltet Information, die zur Identifizierung einer Mediendatei geeignet ist. Im Einzelnen umfasst diese Information eine der Mediendatei zugeordnete eindeutige Datei-Kennzahl..."; Abs. [0047], "Mittels der auf der Erkennungskarte 21 enthaltenen Information wird im Abspielgerät 3 die Mediendatei identifiziert.").

217

Auch das Merkmal 1f "ein NFC-Lesegerät," wird gezeigt:

218

Das Abspielgerät der NK5 weist als NFC-Lesegerät einen bekannten RFID-Leser auf (NK5, Abs. [0045], "Das Abspielgerät 3 umfasst ferner eine RFID-fähige Leseeinheit 31 mit einem RFID-Leser."), somit auch ein NFC-Lesegerät i. S. d. Streitpatents.

219

Mit Ausnahme des Kopfhörers ist auch Merkmal 1g "wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist, zum" vorhanden:

220

Aufgrund seines Wissens ist dem Fachmann bekannt, wie NFC-Tags und NFC-Lesegeräte miteinander kommunizieren. Es betrifft hier jedoch keinen Kopfhörer, sondern ein Abspielgerät u.a. mit Kopfhöreranschluss.

221

Die NK5 zeigt auch Merkmal 1g1 "Verarbeiten (510) des RFID-Codes (480), der die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) enthält;":

222

Das Verarbeiten der RFID-Informationen der Erkennungsmarke erfolgt gemäß der NK5 für jede Erkennungsmarke (NK5, Abs. [0019]), insbesondere für diejenige, die die Kennung einer auf dem Abspielgerät gespeicherten Audiodatei ("Mediendatei") enthält.

223

Ebenso liegt Merkmal 1g2 "Korrelieren (520) der eindeutigen Kennung des NFC-Tags (490) mit der eindeutigen Kennung (440; 460) der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei (430; 450); und" vor:

224

Gemäß der NK5 erfolgt die Identifizierung bzw. Verknüpfung der Erkennungsmarke mit der auf dem Abspielgerät gespeicherten Mediendatei mittels Vergleich (NK5, Abs. [0024], "... mit den bereits im Speicher des Abspielgerätes vorhandenen Mediendateien verglichen"). Dies wird implizit auch in der NK5 offenbart (Abs. [0047], "...überprüft, ob die identifizierte Mediendatei bereits im Speicher 32 gespeichert vorliegt").

225

Das Merkmal 1g3 "Entsperren (530) der Audiodatei (430; 450)," ist gegeben:

226

Gemäß der NK5 wird die Mediendatei zur Wiedergabe entschlüsselt, was dem Entsperren der Audiodatei i. S. d. Streitpatents entspricht (NK5, Abs. [0047], "Ist das der Fall, so kann die Wiedergabe der Mediendatei durch die Wiedergabeeinheit 33 sofort beginnen."). Dass die Datei zuvor verschlüsselt war und durch die auf der Erkennungsmarke enthaltenen Informationen entschlüsselt wird, entnimmt der Fachmann der NK5 als Ganzes, u. a. und insbesondere deren Anspruch 2.

227

Auch Merkmal 1h "wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann." wird NK5 entnommen:

228

Nach der NK5 kann nur die mit der Erkennungsmarke assoziierte Datei wiedergeben werden. Somit ist dem Fachmann klar, dass die Bedienelemente der NK5 (NK5, Abs. [0020]) das Navigieren innerhalb dieser einen entsperrten Mediendatei erlauben müssen.

229

Mit Ausnahme des Kopfhörers ist Merkmal U2: gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer (110) [NK5: das Abspielgerät] ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe (540) der entsperrten Audiodatei (430; 450)." offenbart:

230

Gemäß der NK5 erfolgt die Wiedergabe der Mediendatei sofort und erfordert keine weitere Aktion des Nutzers, nachdem die auf der Erkennungskarte 21 enthaltenen Informationen im Abspielgerät 3 die Mediendatei identifiziert haben und wenn die Datei bereits im Speicher vorliegt (NK5, Abs. [0047]).

231

Auch das Merkmal U3 "gekennzeichnet dadurch, dass die Wiedergabe automatisch beendet wird (550), wenn der NFC-Tag (230) aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) entfernt wird." liegt vor:

232

Nach der NK5 wird die Wiedergabe unterbrochen, sobald die Erkennungsmarke aus dem Empfangsbereich der Leseeinheit entfernt wird, also ohne zusätzliche Bedienaktion beendet, wenn die Erkennungskarte zum Fortsetzen nicht wieder in die Nähe gebracht wird.

233

Trotz vergleichbarer kennzeichnender Merkmale betrifft das System der NK5 einen gattungsgemäß anderen Gegenstand als das Streitpatent. Die NK5 weist keinen Kopfhörer auf und bildet auch kein Kopfhörersystem i. S. d. Streitpatents.

234

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die streitpatentgemäße Erfindung lediglich ein Abspielgerät in der Gestalt eines Kopfhörers sei. Ausgehend von der NK5 erhalte der Fachmann die Anregung, das andere Personen auf Reisen nicht beschallt werden sollten und der integrierte Lautsprecher der NK5 zur Wiedergabe daher ausscheide. Er würde daher ein Abspielgerät vorsehen, das nicht mehrteilig sei, da Eltern auf Reisen nicht zwei Teile mitnehmen wollten (Abspielgerät der NK5 und dort einsteckbaren Kopfhörer), das von Kindern selbst getragen werden könne und von diesen leicht bedienbar sei, sowie eine Beschränkung der Lautstärke aufweise. Der Fachmann würde daher die Abspielbox der NK5 als Kopfhörer ausführen und die Elektronik des Abspielgeräts der NK5 in einen Kopfhörer integrieren. Schließlich sei ein Kopfhörer letztlich ein Gestell mit zwei Lautsprechern.

235

Diese Argumentation überzeugt den Senat nicht, denn der Umbau der Abspielbox der NK5 zu einem Kopfhörer ist rückschauend selektiv. Die NK5 bietet bereits eine Lösung ohne Lautsprecher, wenn andere Personen z.B. auf Reisen nicht beschallt werden sollen, indem sie ein oder zwei Kopfhörerausgänge vorsieht (NK5, Abs. [0047]). Die Abspielbox der NK5 selbst ist einteilig. Sie benötigt zwar zumindest ein Zubehörteil, nämlich die Karte oder Figur mit der Erkennungsmarke, jedoch ist auch bei der streitpatentgemäßen Lösung ein NFC-Tag mitzuführen. Bei dem von der Klägerin vorgetragenen Szenario, auf Reisen ein einteiliges Gerät mitnehmen zu wollen, kann es auf den Kopfhörer nicht ankommen, denn es sind ja auch eine oder mehrere Erkennungsmarken mitzuführen. Die NK5 gibt daher keine Anregung für eine einteilige Gestaltung von Kopfhörer und Abspielbox. Dies gilt auch dann, wenn der Fachmann jenseits eines stationären Einsatzes weitere mobile Nutzungssituationen (z. B. auf Reisen) in den Blick nimmt. Auch die nach Auffassung der Klägerin zusätzliche Anregung zur Verbesserung der Abspielbox, wonach der Wunsch bestehe, dass das Gerät für Kinder tragbar sein soll, entnimmt der Fachmann nicht aus der NK5. Denn auch die Abspielbox der NK5 ist bereits für Kinder tragbar (NK5, Abs. [0020] i. V. m. Fig. 1). Gleiches gilt für die vermeintliche Anregung, dass das Abspielgerät leicht zu bedienen sein und eine Lautstärkebegrenzung aufweisen solle. Beides weist bereits die Abspielbox der NK5 auf (NK5, Abs. [0015], "Dadurch wird vorteilhaft erreicht, dass das Verfahren auch von Kleinkindern genutzt werden kann."; Abs. [0020], "Auch kann die Maximale Lautstärke beispielsweise über ein nur über das Batteriefach zugänglichen Regler eingestellt werden"). Die NK5 bietet damit zur Überzeugung des Senats keine Anregung, die Abspielbox umzukonstruieren, insbesondere nicht in Richtung eines interaktiven Kopfhörersystems.

236

Auch ein außerhalb der NK5 liegender Anlass, wie das Vermeiden einer Strangulationsgefahr durch ein in die Abspielbox der NK5 einsteckbares Kopfhörerkabel oder einer anderen Unfallgefahr, führt nicht in naheliegender Weise zum streitpatentgemäßen Kopfhörer. Denn der Fachmann hätte in diesem Fall statt eines kabelgebundenen Standardkopfhörers einen schon bekannten kabellosen Kopfhörer vorgesehen und diesen kindgerecht robuster ausgestaltet. Nach Ansicht der Klägerin hätte der Fachmann einen solchen nicht vorgesehen, weil er ihrer Auffassung nach viele elektronische Elemente aufweisen müsste, die bereits im Abspielgerät vorhanden sind. Darüber hinaus könne die Kopplung zum Abspielgerät verloren gehen, wenn sich das Kind im Raum umherbewege. Eine erneute Kopplung würde dann zumindest einen Knopfdruck erfordern. All dies hindere den Fachmann daran, einen kabellosen Kopfhörer für die Abspielbox der NK5 in naheliegender Weise vorzusehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt jedoch eine erneute Kopplung eines drahtlosen Kopfhörers nicht notwendig einen Knopfdruck voraus, sondern kann wie die NK5 für die erneute Wiedergabe bei Wiederannährung der Erkennungsmarke an das Abspielgerät (NK5, Abs. [0027]) in gleicher Weise durch die Nähe des drahtlosen Kopfhörers zum Abspielgerät erfolgen. Das Hinzufügen eines drahtlosen Kopfhörers zur Abspielbox der NK5 stellt den Fachmann zur Überzeugung des Senats vor keinerlei Probleme, die ihn davon abgehalten hätten.

237

Um von der NK5 in Richtung des streitpatentgemäßen Kopfhörers zu gelangen, hätte der Fachmann selektiv Komponenten aus der Abspielbox der NK5 auswählen müssen, die sich für die Integration in einen kindgerecht bedienbaren Kopfhörer eignen. Anders als beim streitpatentgemäßen Kopfhörer hat das Kind bei der Abspielbox alle Bedienelemente, Anzeigevorrichtungen und das Display im Blick. So hätte der Fachmann aus diesen auswählen müssen, damit der getragene Kopfhörer noch intuitiv kindgerecht bedienbar bleibt. Er hätte auch auf die Abspielobjekte als Spielfiguren verzichten müssen, die sich nicht ohne Weiteres in oder an einem Kopfhörer anordnen lassen. Auch aus diesem Grund hätte der Fachmann den Weg von der Abspielbox der NK5 zum streitpatentgemäßen Kopfhörer nicht in naheliegender Weise beschritten und wäre somit auch nicht zum beanspruchten interaktiven Kopfhörersystem gelangt.

238

cc) Zur NK5 in Verbindung mit NK2

239

Ein Kopfhörersystem mit einer Vielzahl von Bedienelementen und einem Kartenslot für SD-Karten ist aus der NK2 bekannt, wobei mittels des Schalters 5 zwischen der Verwendung als Radio (FM) und MP3-Player (SD-Karte) ausgewählt werden kann (s. nachfolgende Figur in NK2, S. 147).

240

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die NK2 zeige dem Fachmann, dass Kopfhörer mit vielen Funktionen üblich seien, und es naheliegend sei, den Kopfhörer der NK2 mit einem NFC-Lesegerät auszustatten.

241

Ausgehend von der NK5 ist die Kombination mit der NK2 rückschauend, da der gemeinsamen Betrachtung die Entscheidung hätte vorausgehen müssen, die Abspielbox in einen Kopfhörer zu integrieren. Dazu hatte der Fachmann aber keinen Anlass (s. o.).

242

Die Lehre des Streitpatents löst ausgehend von einem Kopfhörer mit gespeicherten Audiodateien und Bedienelementen – wie in der NK2 – die objektive Aufgabe, den Zugriff auf eine Audiodatei, die sich bereits im Speicher des Kopfhörers befindet, zu verweigern und in einfacher Weise durch einen separaten Gegenstand freizugeben.

243

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ausgehend von der NK2 die Aufgabe darin bestehe, den dort beschriebenen Kopfhörer so weiterzubilden, dass das Herunterladen von Audiodateien einerseits vereinfacht, während gleichzeitig das Abspielen von unrechtmäßig heruntergeladenen Audiodateien verhindert werde. Der Senat geht aber davon aus, dass der Fachmann hier einen Freischaltcode vorsehen würde, der auch heruntergeladen und typsicherweise als PIN eingegeben werden kann oder als Schlüsseldatei auf der SD-Karte hinterlegt wird. Der Fachmann würde dafür nicht die NK5 heranziehen, die den Erwerb von körperlichen Plastikkarten erforderlich macht, schon gar nicht, wenn damit nur temporär (solange die RFID-Erkennungsmarke in der Nähe ist) eine Mediendatei entsperrt wird.

244

dd) Zusammenschau weiterer Entgegenhaltungen

245

Auch die Zusammenschau weiterer Druckschriften führt den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Kombination 2. Der Offenbarungsgehalt der NK3 geht nicht über den der NK2 hinaus. Die NK4 betrifft einen DON/DOFF-Sensor für ein Headset, wie er in der NK1 verwendet wird. Die NK6 betrifft einen Audioplayer mit Bildscheiben, geht jedoch nicht über die NK5 hinaus.

246

c) Kombination 3: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 3 wird der erteilte Patentanspruch 4 rückbezogen auf den erteilten Patentanspruch 2 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 3 steht der Stand der Technik nicht entgegen, da sein Gegenstand demgegenüber als neu gilt und nicht naheliegend ist.

247

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 3 umfasst die Merkmale 1a bis 1h des erteilten Patentanspruchs 1, das kennzeichnende Merkmal U2 des erteilten Patentanspruchs 2 und das kennzeichnende Merkmal U4 des erteilten Patentanspruchs 4:

248

U4 gekennzeichnet dadurch, dass der NFC-Tag (230) in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff (120), eingebettet ist.

249

Der Chip nach Merkmal U4 ist nicht weiter definiert, vielmehr wird der Begriff umgangssprachlich verwendet, so dass hier die volle Anspruchsbreite zugrunde gelegt werden muss. Die Anmeldung versteht "Chip" nicht z. B. als (mikro-) elektronisches Bauteil, sondern im Sinne eines "Jetons" in einer münzartigen Form. Der Chip stellt insbesondere die Funktionalität eines Gehäuses (für den NFC-Tag) dar (SP, Abs. [0063]).

250

Einen NFC-Tag in einen Chip aus Kunststoff einzubetten, ist zwar aus der NK5 bekannt, jedoch offenbart die NK5 keinen Kopfhörer, so dass hier die Ausführungen unter b) entsprechend gelten.

251

d) Kombination 4: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 4 wird der erteilte Patentanspruch 4 rückbezogen auf die erteilten Patentansprüche 3 und 2 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 4 steht der Stand der Technik nicht entgegen, da sein Gegenstand demgegenüber als neu gilt und nicht naheliegend ist.

252

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 4 umfasst die Merkmale 1a bis 1h des erteilten Patentanspruchs 1, das kennzeichnende Merkmal U2 des erteilten Patentanspruchs 2, das kennzeichnende Merkmal U3 des erteilten Patentanspruchs 3 und das kennzeichnende Merkmal U4 des erteilten Patentanspruch 4.

253

Er beschränkt somit den Patentanspruch gemäß Kombination 2 auf die Ausgestaltung des NFC-Tags als Jeton.

254

Wie oben ausgeführt stehen die Druckschriften NK2 bis NK6 schon der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 2 nicht entgegen. Das gilt für die weiter beschränkte Fassung gemäß Kombination 4 folglich auch.

255

Die NK1 offenbart das Merkmal U4 nicht. Sie spricht zwar von einem IC-Chip (NK1, Sp. 4, Z. 17 ff.) als NFC-Modul, jedoch im Sinne eines elektronischen Bauteils, nicht im Sinne eines Jetons. Einen Jeton bei dem Headset der NK1 vorzusehen, war weder veranlasst noch sonst naheliegend. Ein derartiger Jeton ist zwar aus der NK5 bekannt, jedoch hätte der Fachmann die NK1 und die NK5 zur Überzeugung des Senats nicht miteinander kombiniert. Ein entsprechender Anlass wurde auch nicht vorgetragen.

256

e) Kombination 5: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 5 wird der erteilte Patentanspruch 5 rückbezogen auf die erteilten Patentansprüche 4, 3 und 2 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 5 steht der Stand der Technik nicht entgegen, da sein Gegenstand demgegenüber als neu gilt und nicht naheliegend ist.

257

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 5 umfasst die Merkmale 1a bis 1h des erteilten Patentanspruchs 1, das kennzeichnende Merkmal U2 des erteilten Patentanspruchs 2, das kennzeichnende Merkmal U3 des erteilten Patentanspruchs 3, das kennzeichnende Merkmal U4 des erteilten Patentanspruchs 4 und das kennzeichnende Merkmal U5 des erteilten Patentanspruch 5:

258

U5 gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer ferner einen Magnet (470), insbesondere eine magnetische Fläche (140), in unmittelbarer Umgebung zu dem NFC-Lesegerät (410) umfasst und in den Chip eine magnetisierte oder magnetisierbare Komponente (240) eingebettet ist, sodass der Chip zum Entsperren und Wiedergeben von Audioinhalten magnetisch an dem Kopfhörer (110) befestigt werden kann.

259

Das Merkmal U5 besagt, dass der Kopfhörer einen Magneten und der Chip eine magnetisierbare Komponente aufweisen, so dass der Chip magnetisch am Kopfhörer befestigt werden kann.

260

Wie oben ausgeführt stehen die Druckschriften NK1 bis NK6 schon der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 4 nicht entgegen. Das gilt für die weiter beschränkte Fassung gemäß Kombination 5 folglich auch.

261

f) Kombination 6: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 6 wird der erteilte Patentanspruch 5 rückbezogen auf die erteilten Patentansprüche 4 und 2 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 6 steht der Stand der Technik nicht entgegen, da sein Gegenstand demgegenüber als neu gilt und nicht naheliegend ist.

262

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 6 umfasst die Merkmale 1a bis 1h des erteilten Patentanspruchs 1, das kennzeichnende Merkmal U2 des erteilten Patentanspruchs 2, das kennzeichnende Merkmal U4 des erteilten Patentanspruchs 4 und das kennzeichnende Merkmal U5 des erteilten Patentanspruch 5.

263

Wie oben ausgeführt stehen die Druckschriften NK1 bis NK6 schon der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 3 nicht entgegen. Das gilt für die weiter beschränkte Fassung gemäß Kombination 6 folglich auch.

264

g) Kombination 7: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 7 wird der erteilte Patentanspruch 6 rückbezogen auf die erteilten Patentansprüche 5, 4, 3 und 2 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 7 steht der Stand der Technik nicht entgegen, da sein Gegenstand demgegenüber als neu gilt und nicht naheliegend ist.

265

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 7 umfasst die Merkmale 1a bis 1h des erteilten Patentanspruchs 1, das kennzeichnende Merkmal U2 des erteilten Patentanspruchs 2, das kennzeichnende Merkmal U3 des erteilten Patentanspruchs 3, das kennzeichnende Merkmal U4 des erteilten Patentanspruchs 4, das kennzeichnende Merkmal U5 des erteilten Patentanspruchs 5 und das kennzeichnende Merkmal U6 des erteilten Patentanspruch 6:

266

U6 gekennzeichnet dadurch, dass der Chip, der NFC-Tag (230) und die magnetisierte oder magnetisierbare Komponente (240) im Wesentlichen eine Radialsymmetrie aufweisen und eine identische Symmetrieachse haben, wobei der NFC-Tag (230) und die magnetisierte oder magnetisierbare Komponente (240) insbesondere eine im Wesentlichen ringförmige Geometrie haben.

267

Das Merkmal U6 spezifiziert die Geometrie des Chips (Jeton) gemäß den Merkmalen U4 und U5 beschränkend.

268

Wie oben ausgeführt stehen die Druckschriften NK1 bis NK6 schon der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 5 nicht entgegen. Das gilt für die weiter beschränkte Fassung gemäß Kombination 7 folglich auch.

269

h) Kombination 8: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 8 wird der erteilte Patentanspruch 6 rückbezogen auf die erteilten Patentansprüche 5, 4 und 2 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 8 steht der Stand der Technik nicht entgegen, da sein Gegenstand demgegenüber als neu gilt und nicht naheliegend ist.

270

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 8 umfasst die Merkmale 1a bis 1h des erteilten Patentanspruchs 1, das kennzeichnende Merkmal U2 des erteilten Patentanspruchs 2, das kennzeichnende Merkmal U4 des erteilten Patentanspruchs 4, das kennzeichnende Merkmal U5 des erteilten Patentanspruchs 5 und das kennzeichnende Merkmal U6 des erteilten Patentanspruch 6.

271

Wie oben ausgeführt stehen die Druckschriften NK1 bis NK6 schon der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 6 nicht entgegen. Das gilt für die weiter beschränkte Fassung gemäß Kombination 8 folglich auch.

272

i) Kombination 9: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 9 wird der erteilte Patentanspruch 16 rückbezogen auf den erteilten Patentanspruch 15 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentanspruch gemäß Kombination 9 ist nicht patentfähig, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach der NK1 beruht.

273

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 9 umfasst die Merkmale 15a bis 15g und das kennzeichnende Merkmal U16 des erteilten Patentanspruchs 16:

274

U16 wobei der Kopfhörer (110) ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe (540) der entsperrten Audiodatei (430; 450).

275

Die Merkmale 15a bis 15g betreffen einen Kopfhörer und entsprechen den Merkmalen 1c bis 1h des erteilten Patentanspruchs 1 und das Merkmal U16 entspricht dem Merkmal U2 des erteilten Patentanspruchs 2. Somit gelten die Ausführungen zum Patentanspruch gemäß Kombination 1 unter a) entsprechend.

276

j) Kombination 10: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 10 wird der erteilte Patentanspruch 17 rückbezogen auf die erteilten Patentansprüche 16 und 15 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 10 steht der Stand der Technik nicht entgegen, da sein Gegenstand demgegenüber als neu gilt und nicht naheliegend ist.

277

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 10 umfasst die Merkmale 15a bis 15g des erteilten Patentanspruchs 15, das kennzeichnende Merkmal U16 des erteilten Patentanspruchs 16 und das kennzeichnende Merkmal U17 des erteilten Patentanspruchs 17:

278

U17 gekennzeichnet dadurch, dass die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag (230) aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) entfernt wird.

279

Das Merkmal U17 entspricht dem Merkmal U3 des erteilten Unteranspruchs 3. Somit gelten die Ausführungen zum Patentanspruch gemäß Kombination 2 in Abschnitt b) entsprechend. Dass die Merkmale 1a und 1b hier keine Entsprechung finden, ändert für die Beurteilung des Kopfhörers nichts.

280

k) Kombination 11: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 11 wird der erteilte Patentanspruch 18 rückbezogen auf die erteilten Patentansprüche 17, 16 und 15 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 11 steht der Stand der Technik nicht entgegen, da sein Gegenstand demgegenüber als neu gilt und nicht naheliegend ist.

281

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 11 umfasst die Merkmale 15a bis 15g des erteilten Patentanspruchs 15, das kennzeichnende Merkmal U16 des erteilten Patentanspruchs 16, das kennzeichnende Merkmal U17 des erteilten Patentanspruchs 17 und das kennzeichnende Merkmal U18 des erteilten Patentanspruchs 18 auf:

282

U18 gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer ferner einen Magnet (470), insbesondere eine magnetische Fläche (140), in unmittelbarer Umgebung zu dem NFC-Lesegerät (140) umfasst, sodass eine weitere Vorrichtung, die neben dem NFC-Tag (230) ferner eine magnetische oder magnetisierbare Komponente (240) aufweist, zum Entsperren und Wiedergeben von Audioinhalten magnetisch an dem Kopfhörer (110) befestigt werden kann.

283

Das Merkmal U18 entspricht dem Merkmal U5 des erteilten Unteranspruchs 5 und spezifiziert den Kopfhörer des Patentanspruchs gemäß Kombination 10 beschränkend. Wie oben ausgeführt stehen die Druckschriften NK1 bis NK6 schon der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 10 nicht entgegen. Das gilt für die weiter beschränkte Fassung gemäß Kombination 11 folglich auch.

284

l) Kombination 12: Mit dem Patentanspruch gemäß Kombination 12 wird der erteilte Patentanspruch 18 rückbezogen auf die erteilten Patentansprüche 16 und 15 als eigenständiger unabhängiger Patentanspruch beansprucht. Der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 12 steht der Stand der Technik nicht entgegen, da sein Gegenstand demgegenüber als neu gilt und weder ausgehend von der NK1 noch in Zusammenschau mit den Druckschriften NK2 bis NK6 für den Fachmann naheliegend ist.

285

Der Patentanspruch gemäß der Kombination 12 umfasst die Merkmale 15a bis 15g des erteilten Patentanspruchs 15, das kennzeichnende Merkmal U16 des erteilten Patentanspruchs 16 und das kennzeichnende Merkmal U18 des erteilten Patentanspruchs 18.

286

aa) Zur NK1 als Ausgangsdokument

287

Das kennzeichnende Merkmal U18 des Patentanspruchs gemäß Kombination 12 ist aus der NK1 nicht bekannt und auch nicht nahegelegt. Denn die Lehre gemäß NK1 offenbart keinen Magneten an dem Headset, mit dem ein NFC-Tag magnetisch befestigt werden kann. Die Lehre der NK1 ist auch nicht darauf angelegt, einen NFC-Tag am Headset zu befestigen, insbesondere nicht magnetisch.

288

bb) Wie oben ausgeführt stehen die Druckschriften NK2 bis NK6 schon der Patentfähigkeit des Patentanspruchs gemäß Kombination 1 nicht entgegen und somit auch nicht der Kombination 9 (Merkmale 15a bis 15h und U16). Das gilt für die weiter beschränkte Fassung gemäß Kombination 12 folglich auch.

289

4. Über die weiteren Hilfsanträge 1 bis 5 war nicht mehr zu entscheiden, da dem Hilfsantrag der Beklagten mit zumindest einem der mit inklusiven oder verbundenen nebengeordneten Patentansprüchen gemäß Kombination 1 bis 8 sowie zumindest einem der mit inklusiven oder verbundenen nebengeordneten Patentansprüchen gemäß Kombination 9 bis 12 entsprochen wurde.

B.

290

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:

Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt: X ZR 2/26 - Rücknahme des Rechtsmittels am 05.05.2026