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Landgericht Düsseldorf Schlussurteil vom 18.04.2024 – 4b O 90/22

ECLI:DE:LGD:2024:0418.4B.O90.22.00

Tenor

I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1. ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:

- ein NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;

- und einen Kopfhörer umfassend: ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist, zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

und/oder

2. Kopfhörer mit:

einem Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird: die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

einen NFC-Tag, der einen RFID-Code mit eindeutiger Kennung des NFC Tags enthält,

welcher dazu geeignet ist, zusammen mit einem Kopfhörer als ein interaktives Kopfhörersystem genutzt zu werden,

wobei der Kopfhörer ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist, zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei; umfasst,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern.

III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die unter Ziffer I. und Ziffer II. bezeichneten Handlungen seit dem 25.11.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, höchst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

IV. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die zu Ziffer I. und Ziffer II. bezeichneten Handlungen seit dem 25.12.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,

2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist und

wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.

VI. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 25.11.2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gewerblichen Abnehmern gegenüber unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom ……………, Aktenzeichen ………………) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. und Ziffer II. bezeichneten, seit dem 25.12.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

VIII. Das Teilversäumnisurteil vom 7. Juni 2023 wird mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten:

- die Ziffern I., II., III. IV., VI. und VII. des Tenors des Teilversäumnisurteils erhalten die Fassung der vorstehenden Ziffern I., II., III. IV., VI. und VII. dieses Urteils, wobei es durchweg Beklagte zu 1) statt Beklagte zu 2) heißt,

- in Ziffer VIII. des Tenors des Teilversäumnisurteils heißt es „15.208,68 EUR“ statt „17.744,34 EUR“ und „24.08.2023“ statt „12.04.2023“,

- die Verurteilung zur Vernichtung im Tenor zu V. entfällt,

- die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teilversäumnisurteils richtet sich nach diesem Urteil.

IX. Im Übrigen wird das Teilversäumnisurteil vom 7. Juni 2023 aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.

X. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Beklagte zu 2) 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

XI. Dieses Urteil und das Teilversäumnisurteil vom 7. Juni 2023 sind vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 EUR, wobei für die Zwangsvollstreckung einzelner Ansprüche aus den genannten Urteilen folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

- Tenor zu I., II., V. und VI. dieses Urteils: 175.000 EUR

- Tenor zu I., II., und VI. des Teilversäumnisurteils: 350.000 EUR

- Tenor zu III. und IV. dieses Urteil: 50.000 EUR

- Tenor zu III. und IV. des Teilversäumnisurteils: 100.000 EUR

- Tenor zu VIII. des Teilversäumnisurteils und Tenor zu X. dieses Urteils: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Tatbestand

3

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE X (Anlage K 4; im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Vernichtung und Rückruf sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch, die Beklagte zu 1) ferner auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten.

4

Die Klägerin ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. den als Anlage K 5 vorgelegten Registerauszug) als Inhaberin des Klagepatents eingetragen. Das Klagepatent wurde am 11. August 2020 angemeldet. Die Patenterteilung wurde am 25. November 2021 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

5

Die Beklagte zu 1) hat am 19. Juni 2023 beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage in Bezug auf das Klagepatent erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen 5 Ni 14/23 geführt. Eine Entscheidung ist bislang noch nicht ergangen.

6

Die Erfindung betrifft ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, sowie einen im Rahmen dieses Systems verwendbaren Kopfhörer. Die Klägerin stützt ihre Klage zum einen auf eine Kombination der Patentansprüche 1 und 2, die wie folgt lauten:

7

Interaktives Kopfhörer-System (100) zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:

8

ein NFC-Tag (230) mit einem RFID-Code (480), der eine eindeutige Kennung (490) des NFC-Tags enthält; und

9

einen Kopfhörer (110), umfassend:

10

ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers (110);

11

einen Speicher (420), der eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien (430, 450) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, möglich ist; und

12

ein NFC-Lesegerät (410),

13

wobei, wenn der NFC-Tag (230) mit einer eindeutigen Kennung (490), die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) gebracht wird, der Kopfhörer (110) konfiguriert ist, zum:

14

Verarbeiten (510) des RFID-Codes (480), der die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) enthält;

15

Korrelieren (520) der eindeutigen Kennung des NFC-Tags (490) mit der eindeutigen Kennung (440; 460) der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei (430; 450); und

16

Entsperren (530) der Audiodatei (430; 450),

17

wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann.

18

und

19

System nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer (110) ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe (540) der entsperrten Audiodatei (430; 450).

20

Wegen der in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3, 4, 5, 10 und 14 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

21

Zum anderen stützt die Klägerin ihre Klage auf eine Kombination der Ansprüche 15 und 16 des Klagepatents, die wie folgt lauten:

22

Kopfhörer (110)

23

- mit einem Speicher (420), auf dem eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) gespeichert sind, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien (430; 450) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien (430; 450) gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, möglich ist;

24

- ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers (110); und

25

- einem NFC-Lesegerät (410), das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung (490) eines NFC-Tags (230), der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) des Kopfhörers ( 110) gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer (110) veranlasst wird: die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit eindeutigen Kennungen (440; 460) von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien (430; 450) zu vergleichen, und eine entsprechende Audiodatei (430; 450) zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) einer gespeicherten Audiodatei (430; 450) übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann.

26

und

27

Kopfhörer nach Anspruch 15, wobei der Kopfhörer (110) ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe (540) der entsperrten Audiodatei (430, 450).

28

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents zeigt eine schematische Darstellung eines erfindungsgemäßen interaktiven Kopfhörersystems:

30

Die Beklagte zu 1) ist ein niederländisches Unternehmen, das zusammen mit der in Hong Kong ansässigen Gesellschaft „ONANOFF Limited“ Kopfhörer für Kinder vertreibt. Dazu gehört das Kopfhörermodell namens „StoryPhones“ (angegriffene Ausführungsform I). Zur gemeinsamen Verwendung mit der angegriffenen Ausführungsform I werden die sogenannten „StoryShields“ (angegriffene Ausführungsform II) angeboten. Beide werden auch gemeinsam als Set (angegriffenes System) verkauft. Die angegriffene Ausführungsform II aktiviert den Download und die Wiedergabe von Audioinhalten auf der angegriffenen Ausführungsform I, wenn sie in die unmittelbare Nähe der angegriffenen Ausführungsform I gebracht wird. Alle angegriffenen Ausführungsformen (Variante I und II sowie das angegriffene System) werden gemeinsam als die „angegriffenen Ausführungsformen“ bezeichnet.

31

Die angegriffene Ausführungsform II umfasst einen Grundkörper, in welchem ein NFC-Tag eingebettet ist. Sie ist derart ausgebildet, dass sie in die an der angegriffenen Ausführungsform I vorgesehenen Aufnahme nahe dem NFC-Lesegerät einsetzbar ist. Der NFC-Tag hat einen festen Speicher. Darin ist neben einer festgelegten, weltweit einmaligen Seriennummer noch ein frei beschreibbarer Bereich vorhanden, der Informationen über die Tag-Version, eine Produktnummer, Informationen über den Tag-Typ, das Produktionsdatum, einen Herstellercode, eine EAN-Nummer sowie eine Playlist-ID enthält. Während der Speicher des NFC-Tags mit diesen Daten beschrieben wird, wird zudem ein individueller, einmaliger Hashcode erzeugt, der nicht auf dem NFC-Tag gespeichert, sondern auf dem Backend-Server der Beklagten abgelegt wird. Dazu werden nicht alle, sondern nur ausgesuchte Daten aus dem zusätzlich zur Seriennummer abgespeicherten Datensatz verwendet. Auf dem Backend-Server wird dem Hashcode eine Playlist zugeordnet. Der Hashcode ist für die jeweilige angegriffene Ausführungsform II einmalig.

32

Die angegriffene Ausführungsform I muss bei der ersten Inbetriebnahme zunächst mit dem Internet verbunden werden, um Audiodateien herunterzuladen und diese zu speichern. Dazu liest sie zunächst die Daten aus dem variablen Speicher des NFC-Tags aus, die auch vom Backend vorab zur Erzeugung des Hashcodes verwendet wurden, und erzeugt ebenfalls mit Hilfe eines Hashcode-Generators einen individuellen Hashcode, der identisch ist mit dem für die jeweilige angegriffene Ausführungsform II im Backend gespeicherten Hashcode.

33

Der so von der angegriffenen Ausführungsform I erzeugte Hashcode wird zunächst mit den auf der internen SD-Karte vorhandenen Daten verglichen und für den Fall, dass eine korrespondierende Playlist nicht vorhanden ist, wird der Hashcode über eine Internetverbindung an den Backend-Server übertragen. Dort wird der Hashcode gemeinsam mit dem übermittelten Sprachcode (wie beispielsweise „Deutsch“) mit den dort hinterlegten Hashcodes verglichen und dann die entsprechenden Links für die zu übertragenden Audiodateien an die angegriffene Ausführungsform I übermittelt. Unmittelbar vor dem Abspeichern durch die angegriffene Ausführungsform I werden die Audiodateien mit Hilfe einer Kryptographiesoftware und einem Kryptographieschlüssel verschlüsselt und in verschlüsselter Form auf der SD-Karte dem bereits abgespeicherten Hashcode sowie der zugehörigen Playlist zugeordnet. Sind alle in der Playliste angegebenen Audiodateien in der SD-Karte abgelegt, beginnt die Steuereinheit, die Audiodateien entsprechend der vorgegebenen Reihenfolge, die in der Playliste vorgegeben ist, in Datenpaketen unterteilt als Datenstrom an die Hörkapseln zu übertragen. Eine Entschlüsselung erfolgt unmittelbar vor der Übertragung des Datenstroms an die Hörkapsel.

34

Wird ein bereits in der Vergangenheit verwendeter Storyshield in die Aufnahme eingesetzt, wird wieder der Hashcode aus den zusätzlichen Daten der angegriffenen Ausführungsform II generiert, mit den auf der SD-Karte abgespeicherten Hashcodes, die eine Playlist bezeichnen, verglichen, die zugehörige Playlist aktiviert und die Audiodateien wiedergegeben, wobei auch hier der Datenstrom der jeweiligen Audiodatei erst unmittelbar vor der Wiedergabe mit Hilfe der Kryptographiesoftware entschlüsselt wird.

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Die Beklagte zu 1) vertreibt die angegriffenen Ausführungsformen bundesweit sowohl über ihre Webseite https://storyphones.com als auch über verschiedene Online-Plattformen und Geschäfte, zu denen auch die Beklagte zu 2) gehört. Diese ist eine in Deutschland ansässige Großhändlerin unter anderem für Kindermedien und Spielwaren. Sie beliefert Kunden im Spiel- und Buchwarenhandel. Sie bot auf ihrer Webseite https://shop.wildschuetz-muenchen.de sowohl das angegriffene System als auch die angegriffene Ausführungsform I und die angegriffene Ausführungsform II einzeln an.

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Nach Markteinführung der angegriffenen Ausführungsformen im Jahre 2022 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) und die ONANOFF Limited erfolglos ab. Dadurch entstanden ihr Rechts- und Patentanwaltskosten in Höhe von jeweils 1,8 Geschäftsgebühren zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer bei einem Gegenstandswert von 750.000,00 EUR, mithin 17.744,34 EUR.

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Die Klägerin wendet sich gegen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagten zu 1) und zu 2). Sie ist der Ansicht, dass Angebot und Vertrieb des angegriffenen Systems eine unmittelbare Verletzung der Klagepatentansprüche 1 und 2 darstellten, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I eine unmittelbare Verletzung der Klagepatentansprüche 15 und 16 und Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II eine mittelbare Verletzung der Klagepatentansprüche 1 und 2.

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Sie meint, dass sich die im Klagepatent genannte eindeutige Kennung des NFC-Tags nicht auf die weltweit einmalige Seriennummer beschränke. Ein derartiges Verständnis sei im Klagepatent nicht angelegt. Darin finde sich weder der Begriff der Seriennummer noch der Beschränkung auf eine weltweit einmalige Nummer. Vielmehr ergebe sich aus den Klagepatentansprüchen, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags in direktem Zusammenhang mit der Identifizierung der Audiodateien stehe. Zweck der eindeutigen Kennung sei es, die betreffende Audiodatei zu identifizieren und zu entsperren. Dazu müsse sie jedoch nicht weltweit einmalig sein. Der Fachmann erkenne vielmehr, dass auf dem NFC-Tag allgemein Daten gespeichert sein sollen, die mittels RFID-Technologie übertragen werden. Dabei sei der Begriff des RFID-Codes so weit zu verstehen, dass darunter alle Codes oder Daten fielen, die im Rahmen der RFID-Technologie übertragen werden könnten. Diese Anforderung könne durch alles erfüllt werden, was der NFC-Tag übertrage. Es sei insofern für eine Verwirklichung der Erfindung ausreichend, wenn statt einer Seriennummer andere Daten verwendet würden, die auf dem NFC-Tag gespeichert seien.

39

Die angegriffenen Kopfhörer verwirklichten vor diesem Hintergrund die erfindungsgemäße Lehre. Sie verwendeten immer denselben Datensatz des jeweiligen NFC-Tags, um mittels eines Hashcode-Generators einen Hashcode zu erzeugen. Es komme also bei Verwendung desselben NFC-Tags immer zu der Generierung desselben Hashcodes. Dieser Hashcode werde dann mit auf der SD-Karte des Kopfhörers hinterlegten Hashcodes verglichen, um eine Playlist und zugehörige Audiodateien zu identifizieren. Die so gefundene Playlist sei einem hinterlegten Hashcode zugeordnet, der dem erzeugten Hashcode exakt entspreche.

40

Ferner meint die Klägerin, dass das Klagepatent mit dem Begriff des Entsperrens keine kryptographische Entschlüsselung erfordere. Es solle lediglich die Wiedergabe unterbunden werden, so dass das Entsperren dementsprechend die Freigabe des Audioinhalts zwecks Wiedergabe meine.

41

Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass das Klagepatent rechtsbeständig sei. Die Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 2 bzw. 15 und 16 ergebe sich weder in neuheitsschädlicher noch in naheliegender Weise für den Fachmann aus dem Stand der Technik. Außerdem beruhe der Gegenstand der so kombinierten Klagepatentansprüche gegenüber der Anmeldung nicht auf einer unzulässigen Erweiterung.

42

Ursprünglich hat die Klägerin in der Klageschrift die Anträge angekündigt,

43

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

44

1. ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:

45

- ein NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;

46

- und einen Kopfhörer umfassend: ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist, zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,

47

insbesondere, wenn

48

der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei,

49

und/oder

50

die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird

51

und/oder

52

der NFC-Tag in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff, eingebettet ist

53

und/oder

54

der NFC-Tag in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff, eingebettet ist und der Kopfhörer ferner einen Magnet, insbesondere eine magnetische Fläche, in unmittelbarer Umgebung zu dem NFC-Lesegerät umfasst und in den Chip eine magnetisierte oder magnetisierbare Komponente eingebettet ist, sodass der Chip zum Entsperren und Wiedergeben von Audioinhalten magnetisch an dem Kopfhörer befestigt werden kann

55

und/oder

56

die wiedergegebene Datei, die eindeutige Kennung des NFC-Tags, und ein Zeitstempel aufgezeichnet werden, sodass nach Beendigung einer laufenden Wiedergabe die Wiedergabe der Audiodatei nahtlos fortgeführt wird, wenn der NFC-Tag erneut in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird,

57

und/oder

58

der NFC-Tag in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff, eingebettet ist und der Chip, wenn er in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, konfiguriert ist, je nach Orientierung des Chips in Bezug auf das NFC-Lesegerät einen der Orientierung entsprechenden RFID-Code an das NFC-Lesegerät zu übertragen,

59

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

60

und/oder

61

2. Kopfhörer mit: einem Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird: die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,

62

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

63

II. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

64

einen NFC-Tag, der einen RFID-Code mit eindeutiger Kennung des NFC Tags enthält,

65

welcher dazu geeignet ist, zusammen mit einem Kopfhörer als ein interaktives Kopfhörersystem genutzt zu werden,

66

wobei der Kopfhörer ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist, zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann; umfasst,

67

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

68

III. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. und Ziffer II. bezeichneten Handlungen seit dem 25.11.2021 begangen haben, und zwar unter Angabe

69

1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

70

2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

71

3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

72

wobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist,

73

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, höchst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

74

IV. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. und Ziffer II. bezeichneten Handlungen seit dem 25.12.2021 begangen haben, und zwar unter Angabe

75

1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind,

76

2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

77

3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

78

4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

79

wobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist und

80

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

81

V. die Beklagten zu verurteilen, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;

82

VI. die Beklagten zu verurteilen, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 25.11.2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gewerblichen Abnehmern gegen über unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom ……………, Aktenzeichen ………………) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, wobei der Klägerin ein Muster der Rückrufschreiben sowie eine Liste der Adressaten mit Namen und postalischer Anschrift oder – nach Wahl der Beklagten – eine Kopie sämtlicher Rückrufschreiben zu überlassen sind;

83

VII. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. und Ziffer II. bezeichneten, seit dem 25.12.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

84

VIII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin EUR 17.744,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

85

und für den Fall der nicht rechtzeitigen Verteidigungsanzeige den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

86

Mit verfahrenseinleitender Verfügung vom 21. Dezember 2022 ist das schriftliche Vorverfahren eingeleitet worden und die Frist zur Verteidigungsanzeige für die Beklagte zu 1) auf einen Monat festgesetzt worden. Der Beklagten zu 2) ist die Klage am 2. Januar 2023 zugestellt worden. Nach einem erfolglosen Zustellungsversuch an die Beklagte zu 1) an einer Anschrift in Almere zeigte die digitale Sendungsverfolgung für die mit internationalem Einschreiben vorgenommene Zustellung der Klageschrift an derselben Anschrift als Zustellungsdatum den 11. April 2023 an. Mangels Verteidigungsanzeige hat die Kammer die Beklagte zu 1) mit Teilversäumnisurteil vom 7. Juni 2023 antragsgemäß verurteilt und die Einspruchsfrist auf einen Monat festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 hat die Beklagte zu 1) Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil eingelegt. Ihren Prozessbevollmächtigten ist die Klageschrift am 23. August 2023 erneut zugestellt worden.

87

Nach Rücknahme des Klageantrags zu V. gegen die Beklagte zu 1) beantragt die Klägerin hinsichtlich der Beklagten zu 1) nunmehr,

88

das Teilversäumnisurteil vom 7. Juni 2023 aufrechtzuerhalten,

89

wobei Ziffer I. und II. des Tenors und – soweit darauf rückbezogen – auch die übrigen Ziffern des Tenors folgende Fassung erhalten (Ergänzungen unterstrichen):

90

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

91

1. ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:

92

- ein NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;

93

- und einen Kopfhörer umfassend: ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist, zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei,

94

insbesondere, wenn (…)

95

[wegen der weiteren „insbesondere“-Anträge wird auf die ursprünglichen Anträge verwiesen]

96

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

97

und/oder

98

2. Kopfhörer mit: einem Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird: die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei,

99

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

100

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

101

einen NFC-Tag, der einen RFID-Code mit eindeutiger Kennung des NFC Tags enthält,

102

welcher dazu geeignet ist, zusammen mit einem Kopfhörer als ein interaktives Kopfhörersystem genutzt zu werden,

103

wobei der Kopfhörer ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist, zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei; umfasst,

104

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern;

105

hilfsweise

106

die Ziffern I. und II. des Tenors und – soweit darauf rückbezogen – die übrigen Ziffern des Tenors in der ursprünglichen Fassung;

107

und wobei im Tenor zu VI. die Worte nach „wieder an sich zu nehmen“ gestrichen werden.

108

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) beantragt die Klägerin,

109

zu erkennen wie geschehen, wobei die Unteransprüche 3, 4, 5, 10 und 14 in der Form von „insbesondere“-Anträgen zum Antrag zu I. 1. geltend gemacht werden,

110

hilfsweise

111

die Anträge zu I. und II. in der ursprünglichen Fassung ohne den Unteranspruch 2 [„wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei“], der lediglich in der Form eines „insbesondere“-Antrags zum Antrag zu I. 1. geltend gemacht wird.

112

Die Beklagte zu 1) beantragt,

113

das Teilversäumnisurteil vom 7. Juni 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

114

hilfsweise die Verhandlung bis zur endgültigen, hilfsweise erstinstanzlichen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.

115

Die Beklagte zu 2) beantragt,

116

die Klage abzuweisen,

117

hilfsweise die Verhandlung bis zur endgültigen, hilfsweise erstinstanzlichen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.

118

Die Beklagten sind der Auffassung, dass das Klagepatent zum einen nicht verletzt und zum anderen nicht rechtsbeständig sei.

119

Sie meinen, dass der RFID-Code jedes NFC-Tags aus einer weltweit einmaligen Kombination von Zahlen und/oder Buchstaben bestehe. Mangels anderweitiger Definition im Klagepatent gehe der Fachmann davon aus, dass es sich bei der Kennung um die Seriennummer handele, die auch als UID (Unique Identification Number) bezeichnet werde. Durch die Seriennummer werde sichergestellt, dass kein anderer NFC-Tag dieselbe Kennung besitze. Der RFID-Code als eindeutige Kennung ermögliche es, einen bestimmten Tag zu erkennen und von anderen zu unterscheiden.

120

Dies sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall. Dort würden andere Daten aus dem NFC-Tag ausgelesen als die Seriennummer. Diese seien dann Grundlage für die Erzeugung eines Hashcodes durch den angegriffenen Kopfhörer. Das bedeute, dass die Seriennummer keine Verwendung finde.

121

Die Beklagten meinen zudem, dass ein Entsperren der auf dem Kopfhörer befindlichen Audiodatei voraussetze, dass der RFID-Code mit der assoziierten Kennung der jeweiligen Audiodatei übereinstimme, also identisch sei. Auch das sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall. Denn die vom NFC-Tag ausgelesenen Daten seien nicht identisch mit dem daraus erzeugten Hashcode, der gemeinsam mit einer Playlist im Kopfhörer abgelegt sei. Hinzu komme, dass der Hashcode an sich noch keine eindeutige Identifikation von Audiodateien ermögliche, die im Backend auf dem Server abgelegt seien. Denn dazu bedürfe es zusätzlich auch noch der Übermittlung eines Sprachcodes, um die Dateien in der jeweils gewünschten Sprache zu identifizieren. Auch spreche das Verhalten des angegriffenen Systems in bestimmten Situationen gegen die Annahme, bei dem Hashcode könne es sich um eine eindeutige Kennung für die Audiodateien im Sinne des Klagepatents handeln.

122

Die Beklagten meinen ferner, dass die erfindungsgemäße Lehre mit dem Entsperren ein Entschlüsseln meine, das durch den NFC-Tag erfolgen müsse. Aber auch das sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall. Dort sei ein für den jeweiligen Kopfhörer spezifischer Kryptographieschlüssel fest installiert, durch den der Datenstrom einer abzuspielenden Audiodatei „on-the-fly“ entschlüsselt werde.

123

Die Beklagte zu 2) trägt ferner vor, dass sie kein Verschulden treffe. Sie sei als Sortimenter nicht zur Prüfung aller von ihr angebotenen und vertriebenen Produkte verpflichtet.

124

Die Beklagten sind ferner der Auffassung, dass das Klagepatent nicht rechtsbeständig sei.

125

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

127

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist der Prozess in die Lage versetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befunden hat, § 342 ZPO. Denn gegen das Teilversäumnisurteil vom 7. Juni 2023 ist gemäß § 338 ZPO der Einspruch statthaft und mit der am 13. Juni 2023 bei Gericht eingegangenen Einspruchsschrift hat die Beklagte zu 1) in der gemäß § 340 Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Form und innerhalb der gemäß § 339 Abs. 2 ZPO auf einen Monat festgesetzten Einspruchsfrist Einspruch eingelegt.

128

Die zulässige Klage ist gegen die Beklagte zu 1) weitgehend und gegen die Beklagte zu 2) vollumfänglich begründet.

129

A.

130

Der Klägerin stehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und – nur gegen die Beklagte zu 2) – Vernichtung der Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Gegen die Beklagte zu 1) besteht weiterhin ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB, allerdings nur in Höhe von 15.208,68 EUR. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

131

I.

132

Das Klagepatent betrifft zum einen ein interaktives Kopfhörer-System bestehend aus einem Kopfhörer und einem Chip. Zum anderen betrifft das Patent den Kopfhörer als Teil dieses Systems, siehe Absatz [0001] des Klagepatents (alle weiteren, nicht näher bezeichneten Absätze sind solche des Klagepatents).

133

In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, Kopfhörer seien heutzutage in zahlreichen verschiedenen Varianten dem Endnutzer zugänglich. Dabei sei bei den meisten Kopfhörern der wiedergegebene Inhalt nicht auf dem Kopfhörer gespeichert, sondern auf einem Wiedergabemedium, mit dem der Kopfhörer kabelgebunden oder kabellos verbunden sei. Ein solches Wiedergabemedium könne beispielsweise ein Smartphone, ein Computer, ein Tablet, oder ein MP3-Player sein. In dieser gängigen Form könne der Benutzer typischerweise über Bedienelemente und/oder eine Benutzeroberfläche den wiederzugebenden Inhalt auswählen, Absatz [0002].

134

Des Weiteren gebe es vereinzelt Kopfhörer, die einen eigenen Speicher enthielten, auf dem wiederzugebende Inhalte gespeichert werden könnten. Diese Art von Kopfhörer benötige typischerweise zur Wiedergabe von Audioinhalten nicht zwangsläufig eine Verbindung zu einem Smartphone, Tablet oder dergleichen und könne über im Kopfhörer integrierte Bedienelemente gesteuert werden. Klassischerweise könne der Benutzer den Speicher manuell mit Daten bespielen, beispielsweise über eine kabelgebundene oder kabellose Verbindung mit einem Computer, siehe Absatz [0003].

135

Bisherige Kopfhörer würden nur für die direkte Wiedergabe von – gegebenenfalls auf dem Kopfhörer – gespeicherten Audiodateien eingesetzt, ohne dass der Zugriff auf die Audiodateien an sich gesperrt sei. Speziell für Kopfhörer mit auf diesem gespeicherten Daten sei dies jedoch nicht intuitiv, da bekannte Kopfhörer keine praktikable Funktionalität zum Entsperren von Audioinhalten mitlieferten. Auch für auf einem Smartphone, Tablet oder dergleichen gespeicherte Audioinhalte gebe es klassischerweise lediglich eine Zugangsbeschränkung für das Gerät selbst, zum Beispiel in Form einer PIN-Nummer, siehe Absatz [0004].

136

Speziell ein gezieltes, intuitives und nur vorübergehendes Entsperren und daraufhin eine automatische Wiedergabe von einzelnen, auf einem Speicher des Kopfhörers gespeicherten Audioinhalten sei bisher nicht möglich, siehe Absatz [0005].

137

Das Klagepatent nennt als druckschriftlichen Stand der Technik zunächst die ES X, die ein elektronisches Gerät zum Abspielen von Liedern und aufgezeichneten Nachrichten in Verbindung mit Klebeetiketten offenbare, siehe Absatz [0007]. Darüber hinaus offenbare die US X ein Verfahren zur Wiedergabe von Multimediainhalten, Absatz [0007], und die EP X ein RFID-geschütztes Mediensystem und Medienverfahren, Absatz [0008]. Die DE X offenbare ein Verfahren, bei dem Podcasts einzelner oder auch unterschiedlicher Anbieter von einem PodAgent nach Kundenwunsch gesammelt und aufbereitet werden oder im Auftrag eines Anbieters für einen bestimmten Zweck bereitgestellt werden, Absatz [0009].

138

Das Klagepatent stellt sich ausgehend von diesem Stand der Technik die technische Aufgabe, auf einem Kopfhörer gespeicherte Audioinhalte intuitiv und selektiv zur Wiedergabe freizugeben, siehe Absatz [0010].

139

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent mit der von der Klägerin geltend gemachten Kombination der Ansprüche 1 und 2 ein interaktives Kopfhörersystem mit den folgenden Merkmalen vor:

140

1. Interaktives Kopfhörer-System (100) zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:

141

2. einen NFC-Tag (230) mit einem RFID-Code (480), der eine eindeutige Kennung (490) des NFC-Tags enthält; und

142

3. einen Kopfhörer (110), umfassend:

143

3.1 ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers (110);

144

3.2 einen Speicher (420), der eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) speichert;

145

3.2.1 jede der einen oder mehreren Audiodateien (430, 450) ist mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert;

146

3.2.2 die eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) sind gesperrt, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, möglich ist; und

147

3.3 ein NFC-Lesegerät (410),

148

4. der Kopfhörer (110) ist, wenn der NFC-Tag (230) mit einer eindeutigen Kennung (490), die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) gebracht wird, konfiguriert, zum:

149

4.1 Verarbeiten (510) des RFID-Codes (480), der die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) enthält;

150

4.2 Korrelieren (520) der eindeutigen Kennung des NFC-Tags (490) mit der eindeutigen Kennung (440; 460) der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei (430; 450);

151

4.3 Entsperren (530) der Audiodatei (430; 450),

152

4.3.1 wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann,

153

4.3.2 sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann;

154

4.4 automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei.

155

Des Weiteren schlägt das Klagepatent mit der Kombination der Ansprüche 15 und 16 einen Kopfhörer mit den folgenden Merkmalen vor:

156

15. Kopfhörer (110) mit

157

15.1 einem Speicher (420), auf dem eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) gespeichert sind;

158

15.1.1 jede der einen oder mehreren Audiodateien (430; 450) ist mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert;

159

15.1.2 die eine oder mehreren Audiodateien (430; 450) sind gesperrt, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, möglich ist;

160

15.2 einem oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers (110): und

161

15.3 einem NFC-Lesegerät (410), das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung (490) eines NFC-Tags (230), der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) des Kopfhörers (110) gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer (110) veranlasst wird:

162

15.3.1 die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit eindeutigen Kennungen (440; 460) von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien (430; 450) zu vergleichen, und

163

15.3.2 eine entsprechende Audiodatei (430; 450) zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) einer gespeicherten Audiodatei (430; 450) übereinstimmt,

164

15.3.2.1 wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann,

165

15.3.2.2 sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann;

166

15.3.3 zum automatischen Starten der Wiedergabe (540) der entsperrten Audiodatei (430, 450).

167

II.

168

Gegenstand der Kombination der Klagepatentansprüche 1 und 2 ist ein interaktives Kopfhörersystem, das einen NFC-Tag und einen Kopfhörer umfasst. Die Kombination der Klagepatentansprüche 15 und 16 hat lediglich einen Kopfhörer zum Gegenstand, dessen Merkmale jedoch weitgehend mit den Merkmalsgruppen 3 und 4 der Anspruchskombination 1 und 2 übereinstimmen. Für die anlässlich des Streits der Parteien vorzunehmende Auslegung ergeben sich jedenfalls keine relevanten Unterschiede zwischen den Anspruchskombinationen, so dass sich die nachfolgende Auslegung allein an den Patentansprüchen 1 und 2 orientiert.

169

1.

170

Der Begriff des NFC-Tags verweist auf die „near field communication“ („NFC“), einen auf der RFID-Technik basierenden internationalen Übertragungsstandard. RFID steht für „radio-frequency identification“ und beschreibt eine Technologie für Sender-Empfänger-Systeme zum automatischen und berührungslosen Identifizieren und Lokalisieren von Objekten und Lebewesen mit Radiowellen. Der NFC-Tag bezeichnet in diesem Zusammenhang einen Transponder, der von einem elektromagnetischen Wechselfeld angeregt Daten empfangen und senden kann. Das Wechselfeld wird durch ein Lesegerät erzeugt, wie es in Merkmal 3.3 genannt und Bestandteil des Kopfhörers ist. Alle RFID-Transponder weisen eine weltweit einzigartige Seriennummer, den so genannten „Unique Identification“ („UID“)-Code, auf, der im NFC-Tag fest gespeichert ist und ihn eindeutig identifizierbar macht.

171

Soweit der Klagepatentanspruch im Merkmal 2 ein NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält, verlangt, ist weder der RFID-Code, noch die Kennung des NFC-Tags auf eine solche UID beschränkt. Bei einem RFID-Code kann es sich begrifflich um jede Art von Daten handeln, die vom NFC-Tag mittels NFC übertragen werden können und die als eindeutige Kennung für einen NFC-Tag fungieren können. Dem Klagepatentanspruch und auch der Beschreibung des Klagepatents lässt sich nicht entnehmen, dass es sich bei diesem RFID-Code oder der Kennung des NFC-Tags um die UID handeln muss. In Absatz [0013] wird die der Erfindung zu Grunde liegende Technologie betreffend die Wechselwirkung zwischen einem NFC-Tag und einem NFC-Lesegerät genannt. Wiederholt ist die Rede von einer eindeutigen Kennung des RFID-Codes bzw. des NFC-Tags und der Audiodatei, ohne nähere Anforderungen an die Eindeutigkeit zu stellen, siehe beispielhaft die Absätze [0013] und [0064]. Eine kurze Erklärung zur NFC-Funktionalität findet sich in Absatz [0087]. Weitere Anforderungen an die dabei benutzten Kennungen ergeben sich nicht.

172

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es auf eine universelle Eindeutigkeit des NFC-Tags ankommen sollte und sich das Patent bewusst die Existenz der UID zunutze machen wollte, um sämtliche NFC-Tags für das geschützte System tauglich zu machen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

173

Zweck des NFC-Tags und des darauf vorhandenen RFIC-Codes mit der eindeutigen Kennung des NFC-Tags ist die Steuerung der Zugangsberechtigung zu Audiodateien. In technisch-funktionaler Hinsicht dienen der RFID-Code und die darin enthaltene eindeutige Kennung des NFC-Tags dazu, im Speicher des Kopfhörers abgelegte Audiodateien zu entsperren. Denn gemäß Merkmalsgruppe 3.2 sind im Speicher Audiodateien gespeichert, die aufgrund einer Sperre grundsätzlich nicht abgespielt werden können. Allerdings sind die Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert und es kann auf sie durch einen RFID-Code zugegriffen werden, dessen eindeutige Kennung der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht. Zu diesem Zweck weist der Kopfhörer gemäß Merkmal 3.3 ein NFC-Lesegerät auf, um gemäß der Merkmalsgruppe 4 den RFID-Code eines NFC-Tags auszulesen und die dann ermittelte Kennung des NFC-Tags mit den eindeutigen Kennungen der Audiodateien zu korrelieren und bei einer Übereinstimmung die zugehörige Audiodatei zu entsperren. Der NFC-Tag mit seinem RFID-Code stellt im Ergebnis die Zugriffsberechtigung zu einer bestimmten Audiodatei dar.

174

Ausgehend von dieser Zweckrichtung und der Funktion des NFC-Tags innerhalb des interaktiven Kopfhörersystems geht es jedenfalls nicht darum, sämtliche NFC-Tags mit ihrer jeweiligen UID für das System brauchbar zu machen. Es kann allenfalls eine relative Eindeutigkeit der Kennung des NFC-Tags verlangt werden, mit der alle für denselben Typ interaktiver Kopfhörersysteme geeigneten NFC-Tags unterschieden werden können. Es versteht sich von selbst, dass das Kopfhörersystem seiner Natur nach nur eine begrenzte Anzahl von NFC-Tags bzw. Audiodateien umfassen kann. Ob nicht sogar noch geringere Anforderungen an die Eindeutigkeit zu stellen sind, indem etwa mehrere NFC-Tags dieselbe Kennung aufweisen können, sofern mit ihnen Audio-Dateien, die zwar identisch, aber in Speichern unterschiedlicher Kopfhörer abgelegt sind, entsperrt werden sollen, kann mit Blick auf den Streit der Parteien dahinstehen. Selbst wenn man eine Unterscheidbarkeit der RFID-Codes und Kennungen aller für ein interaktives Kopfhörer-System desselben Typs geeigneter NFC-Tags verlangt, überlässt das Klagepatent es dem Fachmann, welcher Daten und Zeichen er sich bedient, um die Eindeutigkeit der Kennung des NFC-Tags sicherzustellen. Die Lehre des Klagepatents zwingt ihn jedenfalls nicht, dafür die UID zu verwenden.

175

Soweit das Merkmal 2 zwischen einem RFID-Code und der darin enthaltenen Kennung des NFC-Tags unterscheidet, beschreibt der Klagepatentanspruch nur, dass die Zeichen des RFID-Codes über die Zeichenfolge, die für die Kennung des NFC-Tags stehen, hinausgehen können. Für die Funktionsweise des NFC-Tags macht dies keinen Unterschied.

176

2.

177

In Entsprechung zu der Kennung des NFC-Tags müssen auch die Audiodateien im Speicher des Kopfhörers gemäß Merkmal 3.2.1 mit einer eindeutigen Kennung assoziiert sein. Auch hier handelt es sich bei der eindeutigen Kennung um eine Zeichenfolge, die einer Audiodatei zugewiesen ist. Über die Kennung lässt sich die Audiodatei identifizieren und entsperren, für die der NFC-Tag die Berechtigung vermittelt. Entsprechen sich die Kennung des NFC-Tags und die Kennung der Audiodatei, wird letztere entsperrt und automatisch wiedergegeben.

178

Mit Blick auf die soeben geschilderte Funktion der Kennung und des NFC-Tags ist für die Eindeutigkeit der Kennung der Audio-Datei nicht erforderlich, dass jeder einzelnen Audiodatei eine spezifische Kennung zugewiesen ist, die sie von allen anderen Audio-dateien unterscheidet. Da der NFC-Tag die Zugriffsberechtigung vermittelt, ist es ebenso möglich, mehrere Audiodateien – etwa die verschiedenen Musikstücke eines Albums – mit derselben Kennung zu versehen, wenn nämlich das Zugriffsrecht für mehrere Audiodateien zugleich eingeräumt werden soll. Zu fordern ist daher nur eine relative Eindeutigkeit, die sich danach richtet, wie weit das Zugriffsrecht gewährt werden soll. Insofern muss lediglich eine Eindeutigkeit der Kennungen für die im Speicher eines Kopfhörers abgelegten Audiodateien bestehen, wobei mehrere Audiodateien in Abhängigkeit von dem gewährten Zugriffsrecht auch mit derselben Kennung assoziiert sein können.

179

Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs verlangt kein engeres Verständnis von der Eindeutigkeit der Kennung der Audiodatei. Soweit es in Merkmal 3.2.1 heißt, dass jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, bedeutet dies nur, dass die teilnehmenden Audiodateien überhaupt mit einer Kennung assoziiert sein sollen. Das Erfordernis der Eindeutigkeit bezieht sich nicht auf jede einzelne Audiodatei und ihre Unterscheidung untereinander. Ewas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Merkmal 3.2.2, das keine Aussage darüber trifft, ob nicht eine andere Audiodatei dieselbe Kennung aufweist. Letztlich steht es im programmiertechnischen Belieben des Fachmanns, ob er Inhalte in eine Audiodatei packt, die mit einer Kennung entsperrt und in der mit Sprungmarken gemäß Merkmal 4.3.1 und 4.3.2 navigiert werden kann, oder ob er den Inhalt auf mehrere Audiodateien aufteilt, die alle mit derselben Kennung entsperrt werden können und zwischen denen dann mit entsprechenden Bedienelementen gewählt werden kann. Im weitesten Sinne ließen sich sogar diese Audiodateien, die durch eine Kennung verklammert sind, als eine Audiodatei im Sinne des Klagepatentanspruchs ansehen. Denn die Aufteilung von Audioinhalten in unterschiedliche Dateien ist letztlich willkürlich. Es ist technisch nicht vorgegeben, genau ein Musikstück, genau ein Hörspiel oder genau ein Kapitel eines Hörspiels einer Audiodatei zuzuordnen. Dies wird letztlich auch dadurch deutlich, dass der Anspruch im Merkmal 1.3 allgemein von „ein oder mehreren Audiodateien“ spricht.

180

Für ein „assoziiert sein“ im Sinne von Merkmal 3.2.1 genügt es, dass die Audiodateien auf irgendeine Art und Weise mit einer eindeutigen Kennung verknüpft sind. Der Klagepatentanspruch fordert nicht einmal, dass diese Kennung in dem Speicher des Kopfhörers abgelegt ist. Durch den Begriff „assoziiert“ reicht es aus, wenn sich im Speicher lediglich ein aus der anderswo vorhandenen Kennung abgeleitetes Derivat befindet, dem die Audiodatei zugeordnet ist.

181

3.

182

Gemäß dem Merkmal 3.2.2 soll ein Zugriff auf eine Audiodatei nur möglich sein, wenn die in dem RFID-Code eines NFC-Tags enthaltene eindeutige Kennung des NFC-Tags der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht.

183

Auch wenn die Kennungen von NFC-Tag und Audiodatei jeweils als eine Zeichenfolge angesehen werden, bedeutet ein „Entsprechen“ im Sinne des Merkmals 3.2.2 nicht, dass die Kennungen identisch sein müssen. Es reicht aus, wenn beide Kennungen dergestalt in Beziehung zueinander gesetzt werden können, dass sie ausgehend von der Kennung des NFC-Tags den eindeutigen Schluss auf eine bestimmte Audiodatei oder einen bestimmten Satz von Audiodateien zulassen, die entsperrt und abgespielt werden sollen.

184

Schon der Wortlaut des Merkmals gibt nichts dafür her, dass mit einem Entsprechen zwingend Identität der Kennungen gemeint sein muss. Dass die Kennungen lediglich zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen, ergibt sich aus dem Merkmal 4.2, wonach die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der Audio-Datei korreliert werden soll. Wie dies genau geschieht, welche Arbeitsschritte der Kopfhörer also durchläuft und wann ein Korrelieren erfolgreich ist, das zu einem Entsperren der Audiodatei führt, lässt der Klagepatentanspruch offen. Bedeutsam ist allein, dass der Kopfhörer in der Lage ist, die Kennung des NFC-Tags einerseits jeweils mit den Kennungen der verschiedenen Audiodateien andererseits zu korrelieren und die Kennung derjenigen Audiodatei zu identifizieren, die der Kennung des NFC-Tags entspricht, weil sie zum Beispiel identisch sind oder auch nur weil sie rechnerisch den größten Übereinstimmungswert oder Zusammenhang haben.

185

Daraus folgt, dass nicht nur unerheblich ist, welche Informationen des NFC-Tags ausgelesen werden, sondern auch, auf welche Art und Weise diese weiterverarbeitet werden, bevor ein Abgleich mit der Kennung der Audiodatei stattfinden kann. Entscheidend ist allein, dass die Informationen ausreichend sind, um einen solchen Abgleich und eine eindeutige Identifizierung der zugehörigen Audiodatei überhaupt vornehmen zu können.

186

4.

187

Die Merkmalsgruppe 4 beschreibt den Fall, dass tatsächlich ein NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung in die unmittelbare Nähe des NFC-Lesegeräts gebracht wird und die Kennung der eindeutigen Kennung einer Audiodatei entspricht. Unabhängig von diesem konkreten Fall muss der Kopfhörer mit dem NFC-Lesegerät jedoch immer in der Lage sein, einen geeigneten NFC-Tag auszulesen, den RFID-Code zu verarbeiten und die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit den im Speicher abgelegten Audiodateien assoziierten Kennungen zu korrelieren. Wie im vorherigen Abschnitt bereits ausgeführt, genügt für das Korrelieren ein In-Beziehung-Setzen der Kennungen, das auch weitere Berechnungsschritte nicht ausschließt. Die Audiodatei, die mit einer Kennung assoziiert ist, die der Kennung des NFC-Tags entspricht (vgl. Merkmale 3.2.2 und 4.), wird gemäß Merkmal 4.3 entsperrt. Über die Art und Weise der Korrelation und die Qualität des Korrelationsergebnisses, bei dem von einem Entsprechen der Kennungen ausgegangen werden kann, äußert sich weder der Klagepatentanspruch, noch die Beschreibung.

188

5.

189

Die Audiodatei ist gemäß Merkmal 4.3 entsperrt, wenn ein Zugriff auf die Audiodatei möglich ist. Erforderlich ist dafür, dass sich ein NFC-Tag in der Umgebung des NFC-Lesegeräts befindet, dessen eindeutige Kennung der Kennung der Audiodatei entspricht und dies im Wege der Korrelation der Kennungen festgestellt wurde. Der Klagepatentanspruch selbst nennt insofern die Bedingungen, unter denen eine Audiodatei entsperrt wird.

190

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dem Entsperren ein anderer Vorgang als das Verarbeiten des RFID-Codes und das Korrelieren desselben mit der eindeutigen Kennung der Audiodatei vorausgehen muss. Vor allem geht es der Erfindung ersichtlich nicht um eine Ver- und Entschlüsselung von Audiodateien mittels Verwendung einer Verschlüsselungssoftware. Auf eine bestimmte Art der Verschlüsselung von Audiodateien geht das Klagepatent an keiner Stelle näher ein. Die Sperre bzw. das Entsperren der Audiodateien unterscheidet sich insofern nicht von der aus dem Stand der Technik bekannten Gewährung des Zugangs durch die PIN-Nummer eines Smartphones oder Tablets (Abs. [0004]).

191

Eine solche Zugriffsperre für eine Datei ist qualitativ etwas anderes als die Verschlüsselung einer Datei. Die Lehre des Klagepatents beschäftigt sich nur mit der Frage, wie eine gesperrte Audiodatei vorübergehend entsperrt und Zugriff gewährt werden kann, um die Audiodatei automatisch abspielen zu können (vgl. Abs. [0005]). Dafür genügt es, wenn sich die Kennungen von NFC-Tag und Audiodatei entsprechen, was vom Kopfhörer im Wege der Korrelation festzustellen ist. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Datei zusätzlich verschlüsselt ist und für ihre automatische Wiedergabe noch entschlüsselt werden muss. Das ist aber nicht Teil des Klagepatentanspruchs. Insbesondere schließt das Merkmal 4.4 nicht aus, dass die Wiedergabe der Audiodatei außer von dem Entsperren gemäß Merkmal 4.3 noch von weiteren Voraussetzungen wie einer Entschlüsselung der Datei abhängig ist.

192

III.

193

Unstreitig bieten die Beklagten die angegriffene Ausführungsform 1 und das angegriffene System in der Bundesrepublik Deutschland an und bringen es hier in den Verkehr, § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Dadurch benutzen sie die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung unmittelbar. Denn die angegriffene Ausführungsform 1 und das angegriffene Systeme verwirklichen sämtliche Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombinationen 1 und 2 bzw. 15 und 16.

194

1.

195

Das System bestehend aus der angegriffenen Ausführungsform I und der angegriffenen Ausführungsform II verwirklicht alle Merkmale der Klagepatentansprüche 1 und 2.

196

Das angegriffene System ist in dem Zustand zu betrachten, in welchem bereits Audiodateien auf die angegriffene Ausführungsform I geladen und gespeichert wurden. Da sich die erfindungsgemäße Lehre nicht damit beschäftigt, auf welche Art und Weise die Audiodateien auf den Kopfhörer gelangen, spielt dies auch bei der Feststellung der Merkmalsverwirklichung keine Rolle.

197

a)

198

Bei dem angegriffenen System handelt es sich um ein interaktives Kopfhörersystem zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten (Merkmal 1). Es umfasst mit dem StoryShield – der angegriffenen Ausführungsform II – einen NFC-Tag und mit dem StoryPhone – der angegriffenen Ausführungsform I – einen Kopfhörer im Sinne der Merkmale 2 und 3. Dies stellen auch die Beklagten nicht in Abrede.

199

Die angegriffene Ausführungsform II hat zudem einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält. Es handelt sich dabei um einen Teil des neben der einmaligen Seriennummer auf dem StoryShield gespeicherten Datensatzes, nämlich um genau die Daten dieses Datensatzes, die zur Erzeugung des Hashcodes verwendet werden, der auf dem Backend-Server und im Speicher des StoryPhones für die zugehörige Playlist gespeichert wird. Auch wenn die Seriennummer von der angegriffenen Ausführungsform II nicht ausgelesen wird, sondern nur ein bestimmter Teil der weiteren, veränderlichen Daten, handelt es sich bei diesen um einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält. Ein RFID-Code ist jeder Datensatz, der mittels der RFID-Technologie übertragen wird. Es handelt sich bei den ausgelesenen Daten zudem um solche des NFC-Tags. Sie sind außerdem eindeutig. Die Beklagten räumen selbst ein, dass anhand der Daten ein Hashcode erzeugt wird, der einmalig für die jeweils angegriffene Ausführungsform II ist. Das bedeutet, dass auch der dem Hashcode zu Grunde liegende Datensatz einmalig ist. Merkmal 2 ist damit verwirklicht.

200

b)

201

Unstreitig weist die angegriffene Ausführungsform I zudem fest installierte Bedienelemente auf, die ein Bedienen des Kopfhörers ermöglichen (Merkmal 3.1). Mit diesen Bedienelementen kann auch auf die entsperrte Audiodatei zugegriffenen werden, indem Passagen und Lieder übersprungen werden können oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann (Merkmal 4.3.1 und 4.3.2). Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Inwiefern darüber hinaus eine Bedienung mittels Veränderung der Position der angegriffenen Ausführungsform II gegenüber der angegriffenen Ausführungsform I möglich ist, ist ohne Belang.

202

c)

203

Die angegriffene Ausführungsform I umfasst unter anderem einen Speicher, der in dem Fall, dass Audiodateien bereits geladen wurden, eine oder mehrere Audiodateien enthält (Merkmal 3.2).

204

Diese Audiodateien sind im Sinne von Merkmal 3.2.1 mit einer eindeutigen Kennung assoziiert. Es handelt sich dabei um den Hashcode, der einer Playlist und damit den auf der Playlist genannten Audiodateien zugeordnet ist. Mit diesem Hashcode sind die jeweiligen Audiodateien im Speicher der angegriffenen Ausführungsform I assoziiert.

205

Unstreitig ist in der angegriffenen Ausführungsform zu jeder Playlist, die auf bestimmte Audiodateien verweist, ein Hashcode hinterlegt. Damit sind die Audiodateien mit einem Hashcode verknüpft. Es ist – wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt – unbeachtlich, wenn mehrere Audiodateien mit derselben Kennung assoziiert sind, solange nur die Kennung eindeutig ist und auf bestimmte Audiodateien verweist. Das ist hier durch die Playlist der Fall. Der Hashcode wurde mit der Playlist und den Audiodateien vom Backend-Server geladen. Dort wurde er gespeichert, nachdem er aus einzelnen Daten des Datensatzes generiert wurde, der auf dem NFC-Tag – der angegriffenen Ausführungsform II – neben der Seriennummer gespeichert wurde. Da der Hashcode für das jeweilige Exemplar der angegriffenen Ausführungsform II und den darauf gespeicherten Datensatz einmalig ist, ist er immer auch für eine Playlist eindeutig.

206

Dass der Hashcode nach der Konzeption des angegriffenen Systems aus Sicht der Beklagten eine andere Funktion hat, nämlich zum einen, einen Angreifer daran zu hindern, die Daten direkt zu erhalten, und zum anderen, die Größe der an den Backend-Server übergebenen Daten zu reduzieren, ist unbeachtlich. Solange nämlich das Erzeugnis und seine Funktionsweise den von der Lehre des Klagepatents aufgestellten Anforderungen genügen, kommt es auf weitere oder andere Zweckrichtungen nicht an. Im Streitfall fungiert der Hashcode jedenfalls zugleich auch als eindeutige Kennung der Audiodateien im Sinne des Klagepatents.

207

An der Eindeutigkeit des Hashcodes fehlt es auch nicht deshalb, weil bei einer Veränderung der Sprachauswahl in der App Audiodateien mit veränderter Sprache zum selben Hashcode in den internen Speicher der angegriffenen Ausführungsform II geladen werden und mit demselben NFC-Tag und demselben Hashcode nunmehr nicht die ursprünglichen, sondern die sprachlich neuen Audiodateien wiedergegeben werden. Denn das vorab stattfindende Herunterladen der Daten vom Backend-Server ist bei der Verwirklichung der Merkmale der erfindungsgemäßen Lehre ohne Belang. Die technische Lehre des Klagepatents setzt erst an, wenn sich die durch Hashcode und Sprachcode identifizierte Playlist bereits auf der angegriffenen Ausführungsform I befindet. Der Hashcode ist insofern eindeutig für die im internen Speicher des Kopfhörers abgelegten Audiodateien. Insofern schließt die Lehre des Klagepatents weder eine Veränderung einer Audiodatei, noch eine Neu-Zuweisung eines Hashcodes zu einer neuen Audiodatei aus.

208

Aus diesem Grund greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, dass die Beklagte zu 1) den Inhalt von Audiodateien auf dem Backend-Server verändern kann oder auch Kunden bei den so genannten Creative Shields selbst neuen Content erstellen können. Selbst wenn in einem solchen Fall die auf dem Kopfhörer befindlichen Audiodateien durch die geänderten Dateien ersetzt werden, ändert dies nichts an der Eindeutigkeit des Hashcodes für die jeweils im internen Speicher des Kopfhörers abgelegten Audiodateien und sogar für die auf dem Backend-Server befindlichen Dateien.

209

Die Eindeutigkeit des Hashcodes ist auch nicht vor dem Hintergrund zu verneinen, dass mittels verschiedener NFC-Tags für dieselbe Story unterschiedliche Hashcodes erzeugt werden, aber dieselbe Audiodatei abgespielt wird. Es mag insofern sein, dass derselbe Audioinhalt wiedergegeben wird. Es ist aber nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass unabhängig von dem verwendeten NFC-Tag und unabhängig von dem generierten Hash-Wert auf ein- und dieselbe Datei am selben Speicherort in der angegriffenen Ausführungsform zugegriffen wird, wenn die beiden NFC-Tags auf dieselbe Story verweisen. Die Beklagten haben stattdessen in den Dupliken vom 22. Februar 2024 vorgetragen, dass selbst dann, wenn sich bereits eine bestimmte Geschichte („Dornröschen“) im Speicher der angegriffenen Ausführungsform I befindet und ein anderes StoryShield in den Kopfhörer eingesetzt wird, mit dem dieselbe Geschichte („Dornröschen“) angehört werden soll, der Hashcode des eingesetzten Storyshields generiert und mit den auf der SD-Karte abgespeicherten Hashcodes verglichen wird und, da keine Übereinstimmung festgestellt wird, die dem neu generierten Hashcode unter der Playlist-ID zugeordneten Audiodateien heruntergeladen werden, obwohl inhaltsgleiche Audiodateien bereits unter dem „alten“ Hashcode auf der SD-Karte abgespeichert sind. Nach diesem Vortrag sind also zwei identische Audiodateien im Speicher vorhanden, denen aber unterschiedliche Hashcodes zugewiesen sind, so dass jede Audiodatei nur von je einem NFC-Tag entsperrt werden kann. Genau diese Konstellation zeigt auch das als Anlage B 8 vorgelegte Schaubild: Demnach sind auf der SD-Karte neben den Audiodateien Y1 und Y2 für die dem Hashcode Y zugewiesene Playlist auch die Audiodateien Y‘1 und Y‘2 gespeichert, auf die die dem Hashcode Y‘ zugewiesene Playlist verweist. Es ist nicht ersichtlich, dass verschiedene Playlist-Index-Dateien auf dieselbe Datei verweisen. Nicht anders ist daher der diesbezügliche Vortrag der Beklagten zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 20. März 2024 zu verstehen.

210

Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Verwendung zweier verschiedener StoryShields für dieselbe Geschichte um einen Ausnahmefall, weil die wenigsten Kunden zweimal dieselbe Geschichte erwerben werden. Für die Funktionsweise des Systems genügt dieser Grad an Eindeutigkeit der Kennung. Denn zumindest in den Fällen, in denen keine zwei Playlists vorhanden sind, die auf dieselbe Datei verweisen, ist der Hashcode völlig eindeutig für den Zugriff auf die auf der SD-Karte abgelegten Audiodateien.

211

Schließlich spielt es für die Eindeutigkeit des Hashcodes auch keine Rolle, dass die Audiodateien trotz des identischen Hashcodes nicht abgespielt werden können, wenn sich die angegriffenen Ausführungsform II in einem anderen Exemplar der angegriffenen Ausführungsform I befindet. Denn dies hat seine Ursache in dem für jeden Kopfhörer individuell erzeugten Kryptographieschlüssel, hat aber nichts mit dem Hashcode zu tun. Dieser muss nicht die einzige Bedingung für ein erfolgreiches Abspielen einer Audiodatei sein.

212

d)

213

Aus den vorstehenden Erwägungen zum Merkmal 3.2.1 ergibt sich zwangsläufig, dass die angegriffene Ausführungsform I auch das Merkmal 3.2.2 verwirklicht. Die Audiodateien im Speicher des angegriffenen StoryPhones sind gesperrt. Zugriff ist nur möglich durch einen RFID-Code mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht. Denn im Streitfall ist ein Zugriff auf die unter einem bestimmten Hashcode abgespeicherte Audiodatei nur möglich durch die Verwendung einer angegriffenen Ausführungsform II mit entsprechendem RFID-Code. Es muss sich um ein StoryShield handeln mit einem Datensatz, dessen Daten für die Erzeugung eines Hashcodes verwendet wurden, dessen zugehörige Playlist mit den entsprechenden Audiodateien im Speicher des StoryPhones abgelegt sind. Der Zugriff auf die Audiodatei bzw. -dateien wird durch die angegriffene Ausführungsform I gewährt, wenn der auf Grundlage der Daten des NFC-Tags erzeugte Hashcode mit dem im internen Speicher zusammen mit der entsprechenden Audiodatei abgelegten Hashcode identisch ist.

214

Dass der Hashcode nicht unmittelbar auf dem NFC-Tag der angegriffenen Ausführungsform II gespeichert ist, sondern erst mittels eines Hashcode-Generators von der angegriffenen Ausführungsform I erzeugt wird, ist unerheblich. Schließlich fordert die klagepatentgemäße Lehre keine Identität der Kennung des NFC-Tags und der mit der Audiodatei assoziierten Kennung, sondern nur ein Entsprechen. Den von der angegriffenen Ausführungsform I vorgenommenen Zwischenschritt in Form der Verarbeitung der Daten durch einen Hashcode-Generator schließt die klagepatentgemäße Lehre damit nicht aus. Ein Entsprechen liegt trotzdem vor, weil die Daten des NFC-Tags als Input für eine Funktion dienen, deren Output der Hashcode ist. Ob der Hashcode unmittelbar ausgelesen wird oder erst durch die Funktionalität der angegriffenen Ausführungsform I erstellt wird, ändert nichts an der Einmaligkeit dieses Hashcodes und der Identität mit dem im Speicher der SD-Karte abgelegten Hashcode.

215

Das Entsprechen entfällt auch nicht dadurch, dass beim Herunterladen neben dem Hashcode ein zusätzlicher Sprachcode benötigt wird, um die herunterzuladende Playlist identifizieren zu können. Wie zum Merkmal 3.2.1 bereits erwähnt, setzt die Lehre des Klagepatents erst an, wenn sich die durch Hash- und Sprachcode identifizierte Playlist bereits auf der angegriffenen Ausführungsform I befindet. Auf das Herunterladen vom Backend-Server kommt es nicht an. Damit ist das Merkmal 3.2.2 verwirklicht.

216

Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass weder der auf dem NFC-Tag befindliche Datensatz, noch der daraus generierte Hashcode irgendetwas mit dem Zugriff auf die Audiodateien zu tun hätten. Denn gerade die Entsprechung der in dem RFID-Code enthaltenen Kennung des NFC-Tags und des Hashcodes auf der SD-Karte stellen die Bedingungen für den Zugriff dar. Die von den Beklagten weiter ins Feld geführte Entschlüsselung für eine erfolgreiche Audiowiedergabe ist davon gesondert zu betrachten und für die Verwirklichung von Merkmal 3.2.2 unbeachtlich. Ebenso wenig führt es aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus, dass es technisch möglich ist, die Audiodateien auf dem Kopfhörer abzuspielen, ohne das Storyshield einzusetzen. Wie die Beklagten zugestehen, ist dieses Feature für den Nutzer im Regelfall nicht freigeschaltet.

217

e)

218

Um die im Speicher vorhandenen Audiodaten dann auch entsperren zu können, ist die angegriffene Ausführungsform I entsprechend der Merkmalsgruppe 4 konfiguriert.

219

Wenn ein Exemplar einer angegriffenen Ausführungsform II mit einem Datensatz, aus dem ein Hashcode generiert wurde, der für eine Playlist auf dem Backend-Server hinterlegt und bereits mit den zugehörigen Audiodateien im Speicher einer angegriffenen Ausführungsform I gespeichert wurde, in die Nähe des Lesegeräts dieser Ausführungsform I gebracht wird, liest dieses zunächst den RFID-Code der angegriffenen Ausführungsform II aus. Dieser RFID-Code enthält die Daten, aus denen der auf dem Backend-Server und Speicher der angegriffenen Ausführungsform I abgelegte Hashwert generiert wurde.

220

Da das Durchlaufen des RFID-Codes in Form des von der angegriffenen Ausführungsform II ausgelesenen Datensatzes durch den Hashcode-Generator in der angegriffenen Ausführungsform I ein Verarbeiten des RFID-Codes darstellt, ist Merkmal 4.1 der erfindungsgemäßen Lehre verwirklicht.

221

Der Abgleich des mit dem RFID-Code erzeugten Hashcodes mit den im Speicher der angegriffenen Ausführungsform I abgelegten, zu einer oder mehreren Audiodateien gehörigen Hashcodes stellt zudem ein Korrelieren nach Merkmal 4.2 der erfindungsgemäßen Lehre dar.

222

Stimmt der Hashcode mit einem gespeicherten Hashcode überein, beginnt die angegriffene Ausführungsform automatisch, die Audiodateien der Playlist abzuspielen, für die der Hashcode hinterlegt ist. Damit sind die Audiodateien entsperrt und die Wiedergabe beginnt automatisch, Merkmal 4.3 und 4.4. Dass die Dateien für ihre Wiedergabe zusätzlich auch noch entschlüsselt werden müssen, führt – wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt – nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Ebenso wenig fehlt es an einem Entsperren oder der Zugriffsmöglichkeit, weil die Audiodateien verschlüsselt bleiben und nur „on the fly“ entschlüsselt werden. Das Ver- und Entschlüsseln ist ein von der Zugriffsverwaltung unabhängiger Mechanismus für den Schutz von Dateien gegen unbefugte Benutzung. Das Klagepatent befasst sich nur mit Letzterem, schließt aber eine Verschlüsselung nicht aus.

223

2.

224

Ebenso verwirklicht die angegriffene Ausführungsform I sämtliche Merkmale der Klagepatentansprüche 15 und 16. Zur Begründung wird auf die vorangehenden Ausführungen zur Merkmalsverwirklichung der angegriffenen Ausführungsform II verwiesen. Vor allem genügt auch gemäß den Merkmalen 15.1.1 und 15.1.2, dass die Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert sind und der Zugriff möglich ist, wenn der RFID-Code mit der eindeutigen Kennung des NFC-Tags der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht. Soweit Merkmal 15.3.2 eine Übereinstimmung der Kennungen verlangt, ist damit keine einschränkende Auslegung verbunden. Insbesondere kann das Vergleichen der Kennungen gemäß Merkmal 15.3.1 ein Verarbeiten des RFID-Codes und ein Korrelieren der Kennungen wie im Klagepatentanspruch 1 umfassen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kopfhörer nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 15 andere Eigenschaften haben soll als der Kopfhörer des Klagepatentanspruch 1.

225

IV.

226

Weiterhin stellen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II eine mittelbare Verletzung des Klagepatentansprüche 1 und 2 im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG dar.

227

Die Beklagten bieten an und liefern die angegriffene Ausführungsform II in der Bundesrepublik Deutschland an zur Benutzung der Lehre des Klagepatents nicht befugte Dritte. Insbesondere gelten Personen, die die StoryShields im privaten Bereich im Sinne von § 11 Nr. 1 PatG nutzen, gemäß § 10 Abs. 3 PatG nicht als berechtigte Personen. Bei der angegriffenen Ausführungsform II handelt es sich um ein Mittel, dass sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, denn die StoryShields sind mit ihrem NFC-Tag sogar Teil des mit den Klagepatentansprüchen 1 und 2 geschützten interaktiven Kopfhörersystems. Dementsprechend sind sie auch – wie zur unmittelbaren Verletzung der Klagepatentansprüche 1 und 2 ausgeführt – objektiv geeignet, mit der angegriffenen Ausführungsform I zusammenzuwirken und ein System im Sinne der Lehre des Klagepatents zu bilden. Schließlich ist den Beklagten bekannt, jedenfalls aber ist es offensichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform II seitens ihrer Abnehmer zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist. Denn die angegriffenen StoryShields lassen sich nur sinnvoll mit der angegriffenen Ausführungsform I nutzen und ohne sie ist das gesamte angegriffene System nicht nutzbar.

228

V.

229

Da die Beklagten durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen die Lehre des Klagepatents benutzen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

230

1.

231

Da die Benutzung der patentgeschützten Erfindung unberechtigt erfolgte, sind die Beklagten der Klägerin gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II, weil diese überhaupt nur zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform I verwendbar ist und eine patentfreie Verwendung nicht ersichtlich ist.

232

2.

233

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, § 139 Abs. 1 und 2 PatG.

234

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

235

Die Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Das gilt auch für die Beklagte zu 2).

236

Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um einen Sortimenter. Zwar gilt, dass für einen solchen eine eigene verlässliche Schutzrechtsprüfung mit vertretbarem und deshalb aus Rechtsgründen zumutbarem Aufwand faktisch unmöglich ist. Insofern kommt es aber – so lange keine Hinweise auf eine konkrete Schutzrechtsverletzung existieren – darauf an, ob sich dem Sortimenter mit Rücksicht auf den technischen Gegenstand aufdrängen muss, dass technische Schutzrechte betroffen sein können. Muss die Warengattung die Möglichkeit eines Patentschutzes nahelegen, hat sich der Sortimenter bei seinem Lieferanten oder beim Hersteller danach zu erkundigen, ob die Schutzrechtslage für das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig geprüft worden ist (Kühnen, Hb. d. Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D. Rn. 720). Von eben diesem Maßstab ging auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in der von der Beklagten zu 2) zitierten Entscheidung (Urteil v. 08.12.2016 – Az. I-2 U 6/13) aus und bejahte dort das Verschulden.

237

Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich um ein Kopfhörer-System und seine einzelnen Komponenten, die an sich neuartig sind und von der Gattung eines elektronischen Unterhaltungsmediums her generell die Möglichkeit eines Patentschutzes hinsichtlich einzelner Komponenten, aber auch des gesamten Kopfhörersystems nahelegen. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Beklagte zu 2) bei der Beklagten zu 1) oder der Onanoff Limited nach der Prüfung der Schutzrechtslage erkundigen müssen. Das ist hier nicht geschehen, so dass der Beklagten zu 2) jedenfalls die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten und damit Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

238

Schließlich ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Schutzrechtsverletzung ein Schaden entstanden ist.

239

3.

240

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung.

241

Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform 1 und das angegriffene System ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang dieser Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Das dafür erforderliche Verschulden ist zu bejahen (s.o.). Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

242

4.

243

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der unmittelbar patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und gegen die im Inland ansässige Beklagte zu 2) auch einen Anspruch auf Vernichtung dieser Erzeugnisse gemäß § 140a Abs. 1 und 3 PatG.

244

5.

245

Die Klägerin hat gegen die Beklagten schließlich einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB, jedoch nicht in Höhe der geltend gemachten 17.744,34 EUR, sondern nur in Höhe von 15.208,68 EUR.

246

Die Abmahnung richtete sich nicht nur an die Beklagte zu 1), sondern auch an die ONANOFF Ltd. Dementsprechend hat die Klägerin einen Gegenstandswert von 750.000 EUR in Ansatz gebracht. Nachdem sie den Wert der Klage mit 500.000 EUR angegeben hat, erscheint hier für die Abmahnung der Beklagten zu 1) allein ein Gegenstandswert von 500.000 EUR angemessen. Bei einer 1,8 Geschäftsgebühr ergibt sich – jeweils für die Tätigkeit eines Patentanwalts und eines Rechtsanwalts – inklusive der Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils ein Betrag von 7.604,34 EUR, insgesamt also von 15.208,68 EUR.

247

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Rechtshängigkeit trat jedoch erst am 23. August 2023 ein. Eine frühere Zustellung der Klageschrift ließ sich nicht nachweisen.

248

B.

249

Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten, da es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Patent vernichtet werden wird.

250

1.

251

Der Gegenstand der Kombination der Klagepatentansprüche 1 und 2 bzw. 15 und 16 geht nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

252

Nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 4; 22 PatG wird das Patent für nichtig erklärt, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegen-stand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann (BGH, GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum; GRUR 2015, 573 – Wundbehandlungsvorrichtung).

253

Allerdings vermag der Einwand, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. 15 umfasse anders als in der Patentanmeldung nicht das automatische Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei, eine unzulässige Erweiterung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mehr zu begründen. Denn die Klägerin hat diese Eigenschaft des Kopfhörersystems bzw. des Kopfhörers mit den Merkmalen 4.4 bzw. 15.3.3 aus den Unteransprüchen 2 und 16 nunmehr in die geltend gemachten Ansprüche aufgenommen, so dass eine etwaige unzulässige Erweiterung beseitigt ist.

254

Aber auch durch die Merkmale 4.3.1 und 4.3.2 bzw. 15.3.2.1 und 15.3.2.2 wird eine unzulässige Erweiterung nicht begründet. Denn Bedienelemente, mit denen eine Passage oder ein Lieder übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, werden in der Patentanmeldung unmittelbar und eindeutig offenbart. Zwar liegt die dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung nicht vor, aber unstreitig findet sich der Absatz [0069] identisch in der Patentanmeldung. Dieser Absatz offenbart jedoch, dass der Kopfhörer ein oder mehrere Bedienelemente umfassen kann. Diese können auch dazu dienen, eine Passage oder ein Lied zu überspringen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurück zu springen (Abs. [0069]) und in dieser Weise auf die Audiodatei zuzugreifen. Soweit in diesem Zusammenhang ein einmaliges Betätigen eines Druckknopfes erwähnt wird, um den Kopfhörer dazu zu veranlassen, eine Passage oder ein Lied zu überspringen, und ein wiederholtes Betätigen dieses Druckknopfes, um zurückzuspringen, geschieht dies nur beispielhaft (vgl. Abs. [0069]: „Beispielsweise kann ein einmaliges Betätigen (…)“).

255

Dienen aber Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zulässig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (BGH, GRUR 1990, 432 – Spleißkammer; GRUR 2015, 249 – Schleifprodukt). Auch in diesem Zusammenhang muss die beanspruchte Kombination jedoch in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, GRUR 2002, 49 – Drehmomentübertragungseinrichtung; GRUR 2015, 249 – Schleifprodukt).

256

So liegt der Fall hier. Denn das Überspringen von Passen und Liedern und das Zurückspringen lässt sich unabhängig von des spezifischen Funktionsweise des Druckknopfes – etwa durch die Verwendung verschiedener Bedienelemente – umsetzen, ebenso wie sich der offenbarte Druckknopf unabhängig von der Navigation auch für andere Bedienfunktionen wie Lautstärkeregelung, Spulen oder An/Aus verwenden lässt.

257

2.

258

Der Gegenstand der Klagepatentansprüche 1 und 15 ist neu gegenüber der US 9,100,775 B2 (im Folgenden: NK 1).

259

Die NK1 betrifft Methoden und Systeme, um einen Audioinhalt an ein Headset zu übermitteln. Ob ein Headset mit einem erfindungsgemäßen Kopfhörer gleichgesetzt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn die NK1 offenbart schon nicht die nach dem Klagepatent erforderliche eindeutige Kennung eines NFC-Tags einerseits und einer Audiodatei andererseits, wie sie sich in den Merkmalen 2., 3.2.1, 3.2.2, 4., 4.1 und 4.2 findet. Zwar nennt die NK1 unter anderem die Möglichkeit, einen Audioinhalt vorab auf dem Headset zu speichern und dann ein NFC-fähiges Gerät zum Entsperren zu nutzen (siehe Sp. 5, Z. 8-10 der NK1). Es folgen sodann einige mögliche Ausführungsbeispiele. Es fehlt jedoch an einer konkreten Darstellung der technischen Umsetzung des Entsperrens, wie es die Klagepatentansprüche verlangen. Jedenfalls erscheint die Verwendung einer eindeutigen Kennung auf dem NFC-fähigen Gerät einerseits und in Assoziation mit einer Audiodatei andererseits nicht derart zwingend, dass ein Fachmann diese einfach mitlesen würde.

260

Ferner offenbart die NK1 kein Bedienelement nach den Merkmalen 3.1 i.V.m. 4.3.1 und 4.3.2, das ein Überspringen oder Zurückspringen ermöglicht. Die NK1 verweist zwar auf einen Abspielknopf (play button, Sp. 5 Z. 54 der NK1), es ist aber nicht offenbart, dass dieser die nach Merkmal 4.3.2 geforderte Funktionalität aufweist. Das Merkmal ist dahingehend auszulegen, dass der Kopfhörer die Funktionalität, mit den Bedienelementen Passagen oder Lieder überspringen oder zurückspringen zu können, tatsächlich aufweisen muss. Dies wird von der NK1 aber nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Mit einem Abspielknopf werden diese Funktionen nicht erreicht und es handelt sich auch nicht um eine Funktion, die der Fachmann mitlesen würde. Gleiches gilt für den Verweis auf eine Benutzerschnittstelle (user interface, Sp. 4 Z. 10 der NK1), die auch in der Figur 3 der NK1 abgebildet wird. Aus der NK1 geht schon nicht hervor, ob mit der Benutzerschnittstelle überhaupt ein für den Benutzer ohne Weiteres zugängliches Bedienelement gemeint sein soll, geschweige denn ergeben sich daraus bestimmte Funktionalitäten.

261

3.

262

Der Gegenstand der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 und ebenso der des Klagepatentanspruchs 15 wird auch nicht durch eine Kombination der Entgegenhaltungen DE 10 2011 056 420 A1 (im Folgenden: NK5) und der Bedienungsanleitung für HiFi-Kopfhörer von Juli 2012 (im Folgenden: NK2) nahegelegt.

263

Es ist unstreitig, dass die NK5 nicht offenbart, einen Kopfhörer mit Bedienelementen, einem Speicher und einem NFC-Lesegerät auszustatten, um im Speicher des Kopfhörers gespeicherte Audiodateien mittels eines RFID-Codes entsperren und abspielen zu können. Stattdessen beschreibt die NK5 ein gesondertes Abspielgerät, das diese Eigenschaften aufweist und mit einer Wiedergabeeinheit, nämlich einem Lautsprecher oder einen Kopfhörer, verbunden ist, um die Audiodatei wiederzugeben. Die Beklagten legen aber nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die Funktionalitäten es Abspielgeräts in einen Kopfhörer zu verlegen, wie ihn etwa die NK2 offenbart. Allein der Wunsch, tragbare Geräte wie das Abspielgerät möglichst kompakt zu gestalten, genügt dafür nicht.

264

Ungeachtet dessen offenbart keine der Entgegenhaltungen das Merkmal 4.4 bzw. 15.3.3. Soweit die Beklagten auf Absatz [0047] der NK 5 verweisen, offenbart dieser lediglich die Möglichkeit einer Wiedergabe („so kann die Wiedergabe der Mediendatei durch die Wiedergabeeinheit 33 sofort beginnen“), wenn die zu entsperrende Datei bereits im Speicher gespeichert vorliegt. Damit ist aber nichts darüber gesagt, ob die Wiedergabe automatisch beginnt oder nach manueller Betätigung einer Abspieltaste oder auf eine noch andere Art und Weise. Stattdessen offenbart die NK 5 unter anderem eine „Play“-Taste. Auch der in der NK2 offenbarte Kopfhörer weist eine „Play-Pause“-Taste auf.

265

4.

266

Gleiches gilt, wenn man die NK2 als Ausgangspunkt betrachtet. Die Beklagten meinen, dass sich aus der NK2 die Problematik ergebe, dass damit unrechtmäßig heruntergeladene Audiodateien abgespielt werden könnten. Für einen Fachmann, der dies zu verhindern sucht, würde es nahe liegen, beim Vorgang des Herunterladens der Dateien anzusetzen, ansonsten beim Speichern oder Abspielen vom Wiedergabemedium. Es ist jedoch nicht erkennbar, aus welchem Grund der Fachmann gerade die NK5 heranziehen sollte, die sich nicht mit den Funktionalitäten eines Kopfhörers beschäftigt. Ebenso wenig gibt es einen Anlass, konkret auf die NFC-Technologie zurückzugreifen und jede Audiodatei mittels einer von einem auf einem NFC-Tag enthaltenen RFID-Code abgeleiteten Kennung zu entsperren, die sich zudem für die verschiedenen Audiodateien unterscheidet. Insofern lag es näher, andere Identifizierungsmittel, wie sie auch im Klagepatent mit der PIN eines Smartphones oder dergleichen dargestellt werden, zu verwenden.

267

C.

268

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. § 344 ZPO findet keine Anwendung, weil das Versäumnisurteil nicht in rechtmäßiger Weise ergangen ist. Die Beklagte zu 1) hatte in Almere keine zustellungsfähige Anschrift mehr und die digitale Sendungsverfolgung erbrachte keinen hinreichenden Beweis über eine erfolgreiche Zustellung.

269

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 und 3 ZPO.

270

Streitwert: 750.000,00 EUR, wobei auf die Klage gegen die Beklagte zu 1) 500.000,00 EUR und auf die Klage gegen die Beklagte zu 2) 250.000,00 EUR entfallen. Die Heraufsetzung des Streitwerts und die Verteilung auf die beiden Angriffe liegt darin begründet, dass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften und die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausführungsformen nicht nur der Beklagten zu 2) liefert, sondern auch selbst anbietet und anderen Abnehmer liefert.

271

Dr. Voß Dr. Janich Wimmers

272

Vorsitzender Richter am Richter Richterin am Landgericht

273

Landgericht