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BPatG Beschluss vom 09.02.2026 – 20 W (pat) 26/25

18. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:090226B20Wpat26.25.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2025 000 016.2

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2026 durch den Vizepräsidenten Dipl.-Ing. Musiol als Vorsitzenden, die Richterin Dorn sowie die Richter Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) – Prüfungsstelle für Klasse F 03 G – hat die am 07.01.2025 eingereichte Patentanmeldung 10 2025 000 016.2 mit der Bezeichnung „Hebelmaschine zur Gewinnung von Energie“ mit Beschluss vom 26.08.2025 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Anmelder die in den Mängelbescheiden vom 16.06.2025, 14.07.2025 und 06.08.2025 gerügten formalen Mängel nicht behoben habe.

2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 04.09.2025 eingelegte Beschwerde des Anmelders.

3

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12.01.2026 hat der Senat die Druckschriften

4

D1 DE 10 2023 000 012 A1 und

5

D2 DE 10 2004 006 228 A1

6

als relevanten Stand der Technik in das Verfahren eingeführt und den Anmelder darauf hingewiesen, dass dieser von ihm selbst angemeldete, vorveröffentlichte Stand der Technik seiner hiesigen Anmeldung patenthindernd entgegenstehen dürfte.

7

Der Anmelder hat zuletzt beantragt,

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den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26.08.2025 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:

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Patentansprüche:

10

Patentansprüche 1 bis 9 vom Anmeldetag (07.01.2025)

11

Beschreibung:

12

Beschreibungsseiten 1 und 2 vom Anmeldetag (07.01.2025)

13

Zeichnungen:

14

Figuren 1 und 3a sowie drei weitere (unnummerierte) Figuren, jeweils vom Anmeldetag (07.01.2025).

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Patentanspruch 1 in seiner ursprünglich eingereichten Fassung lautet:

16

Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche 2 bis 8 und des auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteranspruchs 9 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

17

Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden ursprünglichen Patentanspruchs 1 jedenfalls auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht und somit nicht patentfähig ist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

18

1. Die Anmeldung 10 2025 000 016.2 betrifft gemäß Bezeichnung eine „Hebelmaschine zur Gewinnung von Energie“, wobei zwei Gewichtsträgerscheiben auf Kugellagern eine feststehende Zentralwelle mit aufgesteckten Kurvenbahnen umliefen, so dass die insgesamt neun Gewichtskörper mittels Quadrathebelstangen in Abhängigkeit von den Kurvenbahnen je nach Winkelposition radial ein- bzw. ausgefahren würden (vgl. Anmeldung, Bezeichnung, Fig. 1 und Beschreibung, Seite 2, Abs. 1 bis 7).

19

Die auf der einen Seite der Hebelmaschine ausgefahrenen Gewichtskörper generierten gegenüber den auf der anderen Seite eingefahrenen Gewichtskörpern einen Drehmomentüberschuss, der in einer stetigen Rotation der Hebelmaschine resultieren solle, wobei der Drehmomentüberschuss einem Generator zur Erzeugung elektrischer Energie zugeführt werde (vgl. Anmeldung, Anspruch 8).

20

Auch ohne explizit eine Aufgabenstellung zu nennen, stellt sich die Anmeldung in diesem technischen Kontext offensichtlich die Aufgabe, mittels der Hebelmaschine eine Energiegewinnung aus dem Schwerkraftfeld der Erde mit höherem Wirkungsgrad bereitzustellen (vgl. Anmeldung, Bezeichnung und Beschreibung, Seite 2, Abs. 10).

21

2. Zur Lösung dieser Aufgabe wird in der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 die folgende Hebelmaschine vorgeschlagen (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung durch den Senat):

22

M1 Hebelmaschine im Besonderen dadurch gekennzeichnet:

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M2 Durch eine Zentralwelle (7) feststehend,

24

M3 zwei Kurvenbahnen (1 + 1),

25

M4 zwei Gewichtsträgerscheiben (2 + 2) mit starken um die Zentralwelle (7) laufenden Kugellagern,

26

M5 zwei innen an die Gewichtsträgerscheiben (2 + 2) links und rechts angeschraubte Laufringe (6),

27

M6 sowie 9 Stück Quadrathebelstangen mit 2 Führungsnuten (3) mit Querwelle, die jeweils mit zwei Rollenlagern bestückt sind,

28

M7 neun Rollenkugellager- Blöcke (4) verschiebbar

29

M8 9 Gewichtskörper (5) in zwei Richtungen arbeitend,

30

M9 sowie 18 Stück Excenter (8),

31

M10 und 18 Stück Verbindungsstangen (9),

32

M11 zwei Stück Kurvenbahnen (10 + 10) zur Excentersteuerung (8),

33

M12 neun Stück Bügel zur genauen Winkelführung der Gewichtsträgerscheiben (2 + 2).

34

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Hochschulstudium, der eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und dem Aufbau von komplexen, mechanischen Modellen aufweist. Diesem Fachmann sind insbesondere die gängigen verschiedenen Ausgestaltungen von Bessler- bzw. Bhaskara-Rädern für die illustrative Visualisierung physikalischer Gesetze sowie zur vermeintlichen Realisierung von Perpetuum Mobile bekannt.

35

4. Einige Merkmale gemäß Patentanspruch 1 bedürfen einer besonderen Erläuterung aus der Sicht des Fachmanns:

36

Patentanspruch 1 ist hinsichtlich der Kategorie ein Vorrichtungsanspruch. Mit dem Merkmal M1 wird eine Hebelmaschine beansprucht, welche die räumlich-körperlichen Komponenten gemäß den nachfolgenden Merkmalen M2 bis M12 umfasst.

37

Die Hebelmaschine soll laut Beschreibung der Gewinnung von Energie dienen (vgl. Bezeichnung der Anmeldung), was allerdings mit dem geltenden Patentanspruch 1 nicht beansprucht wird.

38

Bild der anspruchsgemäßen Hebelmaschine gemäß Anmeldung

39

Das Wirkprinzip basiert auf einem Rad bestehend aus zwei (leichtgängig) drehbaren Scheiben auf einer Zentralwelle, wobei durch ein Verschieben von auf Hebelstangen befestigten Gewichtskörpern (mit neun gleichmäßig verteilten Gewichten) ein einseitiger Drehmomentüberschuss zum Aufrechterhalten einer (langandauernden, nahezu permanenten) Drehung erzielt werden soll.

40

Die phasenrichtige Steuerung des Ein- bzw. Ausfahrens der einzelnen Hebelstangen und somit der daran befestigten Gewichte erfolgt mittels zweier Kurvenbahnen, welche auf Excenter, Bügel und Verbindungsstangen einwirken (vgl. Fig. 1), wobei die Hebelstangen mit den Gewichtskörpern wiederum (leichtgängig) in Rollenkugellagerblöcken befestigt sind (vgl. Fig. 3a).

41

Die durch den Drehmomentüberschuss aufrechterhaltene Rotation der Hebelmaschine soll über eine Hohlwelle einem Generator zum Erzeugen und Abführen von elektrischer Energie zugeführt werden (Anspruch 8).

42

5. Die beiden Druckschriften D1 und D2 zeigen jeweils einen Gegenstand mit im Wesentlichen sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1, so dass dieser jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und sich somit als nicht patentfähig erweist (§ 1 Abs. 1, § 4 PatG).

43

a) Die Druckschrift DE 10 2023 000 012 A1 (D1) betrifft ebenfalls eine Hebelmaschine zur Gewinnung von Energie (vgl. D1, Titel; Merkmal M1).

44

Diese Hebelmaschine gemäß D1 ist gekennzeichnet durch:

45

· Eine feststehende Zentralwelle (vgl. D1, Abs. [0001] und Anspruch 1; Merkmal M2),

46

· zwei Kurvenbahnen (vgl. D1, Abs. [0001] – [0002] und Anspruch 1; Merkmal M3),

47

· zwei Gewichtsträgerscheiben mit starken um die Zentralwelle laufenden Kugellagern (vgl. D1, Abs. [0004] und Anspruch 1; Merkmal M4),

48

· zwei innen an die Gewichtsträgerscheiben links und rechts angeschraubte Laufringe (vgl. D1, Anspruch 1; Merkmal M5),

49

· neun Stück (Quadrat-)Hebelstangen mit 2 Führungsnuten mit Querwelle, die jeweils mit zwei Rollenlagern bestückt sind (vgl. D1, Abs. [0001] und Anspruch 1; Merkmal M6),

50

· neun (Rollen-)Längskugellager-Blöcke verschiebbar, wobei jeder Längskugellagerblock mit vier Laufrollen ausgestattet ist (vgl. D1, Fig.1 sowie Ansprüche 1 und 5; Merkmal M7),

51

· neun Gewichtskörper in zwei Richtungen arbeitend (vgl. D1, Fig.1 und Anspruch 1; Merkmal M8),

52

· 18 Stück Excenter (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0006] und Ansprüche 1, 6; Merkmal M9),

53

· 18 Stück Verbindungsstangen (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0006] und Anspruch 1; Merkmal M10),

54

· zwei Stück Kurvenbahnen zur Excentersteuerung (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0007] – [0008] und Anspruch 1; Merkmal M11),

55

· neun Stück Bügel zur genauen Winkelführung der Gewichtsträgerscheiben (vgl. D1, Fig.1, Abs. [0009] und Anspruch 1; Merkmal M12).

56

Ein Vergleich der D1, Figur 1, mit der oben gezeigten Figur 1 aus hiesiger Anmeldung zeigt augenscheinlich den im Wesentlichen identischen Aufbau der beiden Hebelmaschinen, die beide auf dem gleichen Wirkprinzip basieren.

57

Bild der Hebelmaschine gemäß Druckschrift D1

58

Auch gemäß D1 werden während der Drehung der Vorrichtung die (neun) Hebelstangen mit den daran befestigten Gewichtskörpern gesteuert durch die Kurvenbahnen radial nach Innen bzw. nach Außen verschoben (vgl. D1, Fig.1). Dadurch entstehe über der Mehrzahl der über den Kreisumfang verteilten Gewichtskörper eine Asymmetrie in der Verteilung der Gewichte und somit ein Drehmoment, welches eine (fortlaufende) Rotation der Vorrichtung zum Antreiben des angeschlossenen Generators (vgl. D1, Anspruch 8) bewirken soll.

59

Die D1 offenbart also lediglich die Ausbildung der Hebelstangen als Quadrathebelstangen mit Führungsnuten gemäß Merkmal M6 nicht. Es liegt jedoch im Wissen und Können des Fachmanns, die in der D1 ganz allgemein beanspruchten Hebelstangen mit einem üblichen Profil – wie bspw. rund, quadratisch/rechteckig, E-Profil, T-Profil oder U-Profil usw. – auszubilden, wobei diese Wahl auf deren Funktionalität ersichtlich keine Auswirkung hat. Die D1, Figur 1 zeigt dabei ebenfalls, dass die Hebelstangen lediglich radial beweglich in einer Führung laufen, was dem Fachmann die Nutzung einer Führungsnut nahelegt.

60

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann somit in sämtlichen Merkmalen aus der D1 in Verbindung mit seinem Fachwissen zumindest nahegelegt.

61

b) Darüber hinaus offenbart die Druckschrift DE 10 2004 006 228 A1 (D2) ebenfalls im Wesentlichen sämtliche Merkmale gemäß Patentanspruch 1.

62

Denn der dortige Schwerkraftmotor umfasst ebenso ein Rad mit Zentralwelle, neun ein-/ausfahrbare Gewichtskörper befestigt an beweglichen, in Kugellagerblöcken bzw. Rollenlagern gelagerten Hebelstangen, 18 Excenter mit Verbindungsstangen und zwei Kurvenbahnen zur Steuerung der Position der Gewichte, so dass die Gewichte an den Hebelstangen durch das gesteuerte Ein-/Ausfahren eine Asymmetrie in der Gewichtsverteilung bewirken und dadurch potentiell einen Drehmomentüberschuss erzeugen (vgl. D2, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0001] und Anspruch 1).

63

Bild der Schwerkraftmaschine gemäß Druckschrift D2

64

Da die vorliegend beanspruchte Hebelmaschine dem Fachmann also bereits jeweils aus den beiden Druckschriften D1 und D2 zumindest nahegelegt ist und damit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, kann darauf mangels Patentfähigkeit kein Patent erteilt werden.

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6. Vor dem obigen Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die in den Mängelbescheiden der Prüfungsstelle vom 16.06.2025, 14.07.2025 und 06.08.2025 gerügten formalen Mängel (betreffend die ursprünglich eingereichten Figuren mit fehlender durchlaufender Nummerierung und überflüssigem Text), auf die sich der angefochtene Beschluss zur Begründung stützt, hier eine Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigen würden. Gleiches gilt für die von der Prüfungsstelle aufgeworfene Frage einer unzulässigen Erweiterung gemäß § 38 PatG, verursacht durch die später nachgereichten Figuren.

66

7. Mit den vorstehend genannten Patentansprüchen fallen auch alle anderen Ansprüche. Aus der Fassung der Anträge und dem zu ihrer Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem prozessualen Begehren des Anmelders, ein Patent ausschließlich in der beantragten Fassung zu erhalten (BGH, Beschluss vom 27.02.2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 Rn. 22 m. w. N. - Installiereinrichtung). Die nebengeordneten Patentansprüche 2 bis 8 könnten in Ansehung der technisch äquivalenten Patentansprüche 2 bis 8 der Druckschrift D1 auch keine Grundlage einer Patenterteilung darstellen.

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8. Im Ergebnis war die Beschwerde daher aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen.

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:

Rechtsbeschwerde eingelegt: X ZB 1/26 - Rücknahme des Rechtsmittels