BGH Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 10/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 101 07 912
Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein
PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3
Installiereinrichtung
Ein die mündliche Verhandlung vorbereitender Hinweis, eine bestimmte beschränkte
Verteidigung des Streitpatents könne in der Verhandlung erörtert werden, kann auch
dazu dienen, den Einsprechenden auf die Möglichkeit einer beschränkten Verteidi-
gung des Streitpatents für den Fall vorzubereiten, dass der Patentinhaber überra-
schend neue Patentansprüche einreicht. Aus einem solchen Hinweis allein lässt sich
daher noch nicht herleiten, ein solcher Gegenstand werde von dem den Hinweis ge-
benden Gericht für patentfähig gehalten, so dass es zur Vermeidung einer Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verpflichtet sei, dem Patentinhaber weite-
re Hinweise zu geben.
BGH, Beschl. v. 27. Februar 2008 - X ZB 10/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 27. Februar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Senats (Techni-
schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. Februar
2007 wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
50.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat gegen das Patent 101 07 912 (Streitpa-
tent), das eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen betrifft, Ein-
spruch eingelegt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Gegenstand des Streitpa-
tents sei nicht patentfähig.
Der Patentinhaber hat das Streitpatent nach Maßgabe der in der mündlichen
Verhandlung vor dem Bundespatentgericht überreichten Fassungen beschränkt ver-
teidigt. Patentanspruch 1 lautet in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung
(Bezugszeichen sind weggelassen):
"Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Daten-
leitungen für mehrere Arbeitsplätze, insbesondere miteinander und/oder
mit einer zentralen Einrichtung verbundene Computerarbeitsplätze oder
dergleichen in einem Raum, mit einem aus vorbereiteten Elementen ge-
rüstartig aufbaubaren System, das unterhalb einer Decke des Raumes
und oberhalb einer normalen Greifhöhe anbringbare Kanäle zur Auf-
nahme von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen enthält, wo-
bei an die Kanäle nach unten gerichtete, Arbeitsplätzen zugeordnete
Säulen anschließbar sind, die mit in Greifhöhe anzuordnenden Versor-
gungsanschlüssen versehen sind, an die mittels Leitungen Geräte an-
schließbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Säulen um eine im
Bereich der Kanäle befindliche, horizontale Achse aus der Greifhöhe
heraus verschwenkbar angeordnet sind und dass den verschwenkbaren
Säulen Rast- oder Arretiermittel zugeordnet sind."
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen.
Hiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene
Rechtsbeschwerde des Patentinhabers, der die Einsprechende entgegengetreten
ist.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr die gesetzlich vorgesehe-
nen Rechtsbeschwerdegründe der Verletzung rechtlichen Gehörs und fehlender Be-
gründung des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht werden (§ 100 Abs. 3
Nr. 3 und Nr. 6 PatG). In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg, weil
die gerügten Mängel nicht vorliegen.
1. a) Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, dass sich in der Pra-
xis das Problem stelle, die Säulen von Installationseinrichtungen der hier fraglichen
Art bedarfsweise aus dem Weg zu schaffen, etwa weil ein Arbeitsplatz verlegt oder
Aufbauten oder Gegenstände am Ort der Säulen aufgestellt werden müssten. Ange-
sichts dessen stelle sich die patentgemäße Aufgabe, eine Einrichtung zu schaffen,
die einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen
ermöglicht, die leicht zu bedienen sei und die zu möglichst geringen Behinderungen
führe, von selbst.
Die Rechtsbeschwerde sieht durch diese Ausführungen den Anspruch des
Patentinhabers auf rechtliches Gehör verletzt, weil das Bundespatentgericht den
Kerngedanken der Erfindung verkannt und nicht auf sein Verständnis des Streitpa-
tents hingewiesen habe. Indem es angenommen habe, dass sich die patentgemäße
Aufgabe "von selbst" stelle, habe es den die Lösungsrichtung definierenden Gedan-
ken nicht dem Streitpatent zugerechnet, so dass dieser nicht an der erfinderischen
Tätigkeit teilhabe. Wäre dem Patentinhaber ein Hinweis auf diese Auffassung des
Bundespatentgerichts gegeben worden, so hätte er aufzeigen können, dass das mit
den angegriffenen Ausführungen angesprochene Problem in den zahlreichen zum
Stand der Technik genannten Schriften nicht andeutungsweise angesprochen wer-
de.
b) Mit diesen Rügen zeigt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör nicht auf.
Mit der angegriffenen Wendung hat das Bundespatentgericht zur Auslegung
des Streitpatents auf die einleitenden Bemerkungen der Beschreibung zurückgegrif-
fen, die auf die in Schulen, Hochschulen und dergleichen in allgemeiner Form an In-
stallationseinrichtungen der vorliegenden Art sich stellenden Anforderungen hinweist
(Tz. 0002), nämlich beispielsweise bei variierender Raumnutzung flexibel zu sein;
vor allem hat es in diesem Kontext auf die Angaben der Beschreibung abgestellt, bei
bekannten Einrichtungen seien die Säulen mit ihrem oberen Ende fest mit Kanälen
verbunden mit ihrem unteren Ende am Boden befestigt (Beschreibung Tz. 0005).
Dies hat es mit dem Anliegen des Streitpatents und größerer Flexibilität in Verbin-
dung gebracht und daraus gefolgert, dass diese Ausgestaltung vermieden werden
solle. Damit gehen die von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Ausführungen zum
Verständnis der in der Beschreibung formulierten Aufgabenstellung, einen flexiblen
Aufbau, eine flexible Installation von Versorgungsleitungen und eine leichte Bedien-
barkeit der Vorrichtung zu ermöglichen, die zu möglichst geringen Behinderungen
führen, auf die in der Beschreibung des Streitpatents angesprochenen, sich bei Ein-
richtungen der hier fraglichen Art stellenden Schwierigkeiten zurück, nämlich dass
am Ort der Säule Gegenstände aufgebaut oder ein Arbeitsplatz verlegt werden
müssen. Das Bundespatentgericht hat daher entgegen der Annahme der Rechtsbe-
schwerde mit dem Abstellen auf Probleme (d.h. Schwierigkeiten), die sich "in der
Praxis stellen", seiner Entscheidung keinen Sachverhalt zugrunde gelegt, zu dem
der Patentinhaber keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte, sondern auf
einen Sachverhalt, den der Patentinhaber in der Beschreibung des Streitpatents
selbst dargestellt hat. Der angefochtene Beschluss stellt daher keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung dar.
Im Übrigen rügt die Rechtsbeschwerde mit dem Vorbringen, das Bundespa-
tentgericht habe den Kerngedanken der Erfindung verkannt, die inhaltliche Richtig-
keit des angefochtenen Beschlusses, die im Verfahren der zulassungsfreien Rechts-
beschwerde nicht zur Überprüfung steht. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs dient allein der Wahrung dieses Verfah-
rensgrundrechts der am Verfahren Beteiligten
(Sen.Beschl. v. 11.6.2002
- X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur; Sen.Beschl v. 27.6.2007 - X ZB 6/05,
GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II zur Veröffentlichung in
BGHZ 173, 47 vorgesehen).
2. Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, der angefochte-
ne Beschluss beruhe deshalb auf einer Verletzung des Anspruchs des Patentinha-
bers auf rechtliches Gehör, weil sein Vorbringen zur erfinderischen Tätigkeit voll-
ständig übergangen worden sei.
a) Bei seiner Würdigung hat das Bundespatentgericht sich mit dem deut-
schen Gebrauchsmuster 94 11 771 auseinandergesetzt, dem es eine Einrichtung
zum Installieren von Versorgungsleitungen und/oder Datenleitungen für mehrere Ar-
beitsplätze mit nach unten gerichteten Säulen zur Aufnahme von Versorgungs- und
Datenleitungen und eine Lehre zu deren Verschwenkbarkeit als bekannt entnom-
men hat. Auf dieser Grundlage befasst sich der angefochtene Beschluss mit dem
Stand der Technik und demzufolge mit der technischen Entwicklung bis zum Priori-
tätstag. Mit der Frage der Höhenverstellbarkeit der Versorgungsanschlüsse hat sich
das Bundespatentgericht ausdrücklich auseinandergesetzt und der Veröffentlichung
von Leimbach, Gestaltung und Einrichtung naturwissenschaftlicher Räume, 1954,
sowie den US-Patentschriften 3 534 319 und 4 801 815 entnommen, dass Säulen
zur Aufnahme von Versorgungsleitungen, die um eine horizontale Achse schwenk-
bar und damit in der Höhe verstellbar sind, im Stand der Technik bekannt waren.
Aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht dabei zu anderen Ergebnissen
und Schlüssen als der Rechtsbeschwerdeführer gelangt ist, lässt sich nicht herlei-
ten, das Bundespatentgericht habe seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genom-
men und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
b) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe das
Vorbringen zum Markterfolg der Lehre nach dem Streitpatent als Hilfskriterium zur
Bewertung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt, verkennt sie, dass aus
einem erheblichen Absatz patentgemäßer Produkte und dem damit erzielten wirt-
schaftlichen Erfolg allein nicht auf das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit geschlossen
werden kann, insbesondere dann nicht, wenn zum Auffinden des patentgemäßen
Gegenstandes keine technischen Schwierigkeiten zu überwinden waren (Sen.Urt. v.
11.5.1993 - X ZR 104/90, GRUR 1994, 36, 38 - Messventil). Davon ist das Bundes-
patentgericht nach Auswertung des Stands der Technik ausgegangen. Es stelle da-
her weder einen Begründungsmangel noch eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar, wenn eine Behauptung zu den Hilfskriterien in den Entschei-
dungsgründen nicht ausdrücklich erörtert wird (vgl. Sen.Beschl. v. 11.9.2007
- X ZB 15/06, GRUR 2007, 997 - Wellnessgerät).
c) Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass das Bundespatentgericht in
der Terminsladung darauf hingewiesen hat, im Rahmen der mündlichen Verhand-
lung könne die ursprüngliche Offenbarung der Kombination der Gegenstände der
Patentansprüche 5 und 7 bis 10 mit dem des geltenden Patentanspruchs 1 diskutiert
werden, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hergeleitet werden.
Ein die mündliche Verhandlung vorbereitender Hinweis der vorliegenden Art
kann auch dazu dienen, den Einsprechenden auf die Möglichkeit einer beschränkten
Verteidigung des Streitpatents vorzubereiten, um auf diese Weise der Notwendigkeit
einer Vertagung der mündlichen Verhandlung entgegenzuwirken, die erforderlich
werden kann, wenn der Patentinhaber das Streitpatent durch überraschend einge-
reichte neue Patentansprüche beschränkt zu verteidigen sucht und sich der Ein-
sprechende darauf nicht einlassen kann oder will, etwa weil die Einlassungsfrist für
ihn nicht gewahrt ist. Aus einem derartigen vorbereitenden Hinweis lässt sich nicht
ohne weiteres herleiten, ein solcher Gegenstand werde von dem den Hinweis ge-
benden Gericht für patentfähig gehalten, so dass es, um eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör zu vermeiden, verpflichtet sei, dem Patentinhaber
weitere Hinweise zu geben, wenn es auch einen in dieser Weise gefassten An-
spruch nicht für patentfähig hält. Ein solcher Schluss ist bereits deshalb verfehlt, weil
durch einen solchen Hinweis beiden Parteien Gelegenheit gegeben wird, zu der
Frage der Patentfähigkeit einer beschränkten Verteidigung des Streitpatents Stel-
lung zu nehmen, damit aufgrund dieser Stellungnahmen die Frage der Zulässigkeit
einer beschränkten Verteidigung und der Patentfähigkeit des danach beanspruchten
Gegenstandes sachlich erörtert und beschieden werden kann.
Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer gleichwohl davon hat aus-
gehen können, nach dem Hinweis des Bundespatentgerichts in der Terminsladung
werde das Streitpatent - wenn auch in eingeschränktem Umfang - aufrechterhalten,
sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu einer solchen Annahme hatte der
Patentinhaber im Streitfall auch deshalb keine Veranlassung, weil er das Streitpatent
nicht in einer dem vorbereitenden Hinweis entsprechenden, sondern in davon ab-
weichenden Fassungen verteidigt hat. Für die von der Rechtsbeschwerde vermiss-
ten weiteren Hinweise bestand daher weder im Ausgangspunkt noch im Hinblick auf
das prozessuale Verhalten des Patentinhabers eine Veranlassung.
d) Die übrigen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen betreffen die in-
haltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, die im Verfahren der zulas-
sungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung steht.
3. Der angefochtene Beschluss leidet auch nicht an Begründungsmängeln
a) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Begründungsmangel darin, dass das
Bundespatentgericht aus den Entgegenhaltungen entnommen hat, eine um eine ho-
rizontale Achse aus der Greifhöhe heraus verschwenkbare Anordnung sei im Stand
der Technik bekannt gewesen, obwohl dies nicht der Fall sei, weil keine der vom
Bundespatentgericht zitierten Schriften eine solche Anordnung offenbare, ferner dar-
in, dass es an Ausführungen zu der Frage fehle, dass der Fachmann konkrete Ver-
anlassung gehabt habe, die vom Bundespatentgericht herangezogenen Druckschrif-
ten zu kombinieren.
Mit diesen Rügen wendet sich die Rechtsbeschwerde lediglich gegen die in-
haltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, die im Verfahren der zulas-
sungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung steht (BGHZ 33, 333, 338
- Warmpressen; Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 - Informati-
onsübermittlungsverfahren II m.N.).
b) Die Rechtsbeschwerde sieht einen Begründungsmangel schließlich darin,
dass das Bundespatentgericht in der Terminsladung angeregt habe, die Patentan-
sprüche 5 und 7 bis 10 mit dem Patentanspruch 1 zu kombinieren. Patentanspruch
10 des Haupt- und Hilfsantrags sei auf die Patentansprüche 1 bis 9 und damit auch
auf die nach Auffassung des Bundespatentgerichts weiteren zusammenfassenden
Patentansprüche 1, 5 und 7 bis 9 rückbezogen. Zumindest den Patentanspruch 10
habe das Bundespatentgericht daher eigens prüfen und bescheiden müssen.
Patentanspruch 10 betrifft nach der mit dem Haupt- wie dem Hilfsantrag je-
weils beschränkt verteidigten Fassung des Streitpatents eine Einrichtung nach den
Patentansprüchen 1 bis 9, bei der die Versorgungsanschlüsse einer Säule in einem
Anschlusskasten zusammengefasst sind. Bei diesem Patentanspruch handelt es
sich nicht um einen von mehreren selbständigen Ansprüchen. Zwar kann, wenn ein
Patent mehrere selbständige Ansprüche enthält, allein aus dem Umstand, dass der
Patentinhaber nicht ausdrücklich auch die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang
einzelner Patentansprüche begehrt, nicht geschlossen werden, er sei nicht (hilfswei-
se) auch mit der Aufrechterhaltung im Umfang eines oder mehrerer selbständiger
Ansprüche einverstanden. Beantragt der Patentinhaber hingegen, das Patent in be-
schränktem Umfang mit bestimmten auf den Hauptanspruch rückbezogenen un-
selbständigen Anspruchssätzen aufrechtzuerhalten, ist grundsätzlich der Widerruf
des Patents gerechtfertigt, wenn sich auch nur der Gegenstand eines Patentan-
spruchs aus dem verteidigten Anspruchssatz als nicht patentfähig erweist
(Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Tz. 21 f. - Informations-
übermittlungsverfahren II; Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120,
122 - elektrisches Speicherheizgerät). Die Ausführungen des angefochtenen Be-
schlusses zu den (unselbständigen) Patentansprüchen lassen demzufolge einen
Begründungsmangel nicht erkennen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 PatG. Eine mündliche Verhand-
lung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.02.2007 - 19 W(pat) 320/04 -