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BVerfG Beschluss vom 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04
Erster Senat · ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20061212.1bvr257604
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 2576/04 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Dr. T...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hiddemann, Bahnemann, Kleine-Cosack, Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2004 - AnwSt(B) 11/03 -,
b) das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Juni 2003 - AGH 25/02 (I) -,
c) das Urteil des Anwaltsgerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Freistaates Sachsen vom 8. Oktober 2002 - SAG II 24/01 - EV 4/00 -
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hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier am 12. Dezember 2006 beschlossen:
1. § 49 b Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2278) und § 49 b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.
Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten.
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G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin und wendet sich 1
mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen anwaltsgerichtliche Maß-
nahmen, die gegen sie wegen der Vereinbarung eines Erfolgsho-
norars in Form der Streitanteilsvergütung (quota litis) ver-
hängt wurden.
I.
1. Nach der Legaldefinition in § 49 b Abs. 2 Satz 1 der Bun- 2
desrechtsanwaltsordnung (im Folgenden: BRAO) ist ein Erfolgs-
honorar („palmarium“, output- oder erfolgsbasierte Vergütung)
vereinbart, wenn der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts
oder zumindest die Anspruchshöhe vom Ausgang der Sache oder
vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird.
Die Abhängigkeit kann in verschiedener Weise hergestellt wer-
den. Möglich ist eine spekulative Vergütung, bei der Rechtsan-
walt und Mandant vereinbaren, dass nur im Fall des Erfolges
eine bestimmte Summe, im Fall des Misserfolges hingegen keine
Vergütung zu entrichten ist („no win, no fee“). Auch eine blo-
ße Erfolgsorientierung („no win, less fee“) kommt in Betracht,
bei der an ein bestimmtes Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit le-
diglich eine unterschiedliche Höhe der Vergütung geknüpft
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wird. Ferner ist die Vereinbarung eines Erfolgszuschlags mög-
lich, bei der der Rechtsanwalt im Fall des Erfolges eine höhe-
re als die gewöhnliche Vergütung erhält. Einen Unterfall des
Erfolgshonorars in der Form der spekulativen Vergütung stellt
die Streitanteilsvergütung oder quota litis dar (vgl. Kilian,
Der Erfolg und die Vergütung des Rechtsanwalts, 2003, S. 19),
die das Gesetz in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO dahin beschreibt,
dass der Rechtsanwalt einen bestimmten Teil des von ihm er-
strittenen Betrags als Honorar erhält.
2. Seit 1994 wird Rechtsanwälten durch § 49 b Abs. 2 BRAO 3
a.F., an dessen Stelle seit dem 1. Juli 2004 die wortgleiche
Regelung in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO getreten ist, die Ver-
einbarung von Streitanteilsvergütungen und anderer Formen des
Erfolgshonorars untersagt.
a) Ein vergleichbares reichsgesetzliches Verbot gab es in 4
Deutschland nach 1871 zunächst nicht. Seit 1887 gingen jedoch
ehrengerichtliche Entscheidungen zumindest im Ergebnis von der
Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare aus (vgl. Schepke,
Das Erfolgshonorar des Rechtsanwalts, 1998, S. 102). In der
Folgezeit wurde die Unzulässigkeit solcher Vergütungsformen
mit der Funktion des Rechtsanwalts begründet. Als Organ der
Rechtspflege dürfe sich der Rechtsanwalt nicht zum Gesell-
schafter einer Partei im Rechtsstreit herabwürdigen, weshalb
insbesondere das pactum de quota litis in der Regel unzulässig
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sei (vgl. Friedländer, Kommentar zur Rechtsanwaltsordnung, 2.
Aufl., 1920, Exkurs II zu § 28 Anm. 16). Das Reichsgericht be-
wertete in ständiger Rechtsprechung die Streitanteilsvergütung
als schwere Standesverfehlung und ihre Vereinbarung als sit-
tenwidrig (vgl. RGZ 115, 141; 142, 70).
Mit der Neufassung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (im 5
Folgenden: RAGebO) durch die Verordnung vom 21. April 1944
(RGBl I S. 104) trat am 1. Juni 1944 erstmals ein gesetzliches
Verbot des Erfolgshonorars für Rechtsanwälte in Kraft. § 93
Abs. 2 Satz 5 RAGebO bestimmte ausdrücklich die Unwirksamkeit
von Vereinbarungen, durch die die Höhe der Vergütung vom Aus-
gang der Sache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätig-
keit abhängig gemacht wird. Die Vorschrift wurde 1950 in das
Bundesrecht übernommen und galt bis zum In-Kraft-Treten der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957
(BGBl I S. 907; im Folgenden: BRAGO) am 1. Oktober 1957. Weder
in diesem Gesetz noch in der zwei Jahre später in Kraft getre-
tenen Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl I S.
565) wurde ein Verbot des Erfolgshonorars geregelt.
Hingegen enthielten die anwaltlichen Standesrichtlinien, in 6
denen die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2
BRAO in der Fassung vom 1. August 1959 die „allgemeine Auffas-
sung über Fragen der Ausübung des Anwaltsberufs“ festgestellt
hatte, unter § 52 eine Regelung über das Erfolgshonorar. Das
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Verbot, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, sollte nach der
Überzeugung der Standesangehörigen den Regelfall darstellen
(Abs. 1), von dem aber Ausnahmen möglich sein sollten (Abs.
2). Aus der systematischen Stellung der den Streitanteil be-
treffenden Regel (Abs. 3) wurde geschlossen, dass eine ent-
sprechende Vereinbarung ausnahmslos unzulässig sein sollte
(vgl. Hummel, in: Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu
den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl.,
1988, § 52 Rn. 23).
§ 52 in der Fassung der von der Bundesrechtsanwaltskammer am 7
21. Juni 1973 festgestellten „Grundsätze des anwaltlichen
Standesrechts (Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO)“
lautete:
Erfolgshonorar und quota litis
(1) Vereinbarungen, durch die die Höhe der Vergütung vom Ausgang der Sache oder vom sonstigen Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, sind unzulässig.
(2) Nur in Ausnahmefällen kann eine solche Vereinbarung standesrechtlich zulässig sein. Bei Vereinbarungen dieser Art ist aber mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu prüfen, ob der Rechtsanwalt nicht Gefahr läuft, hierdurch seine unabhängige Stellung zu verlieren.
(3) Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt im voraus einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar ausbedingt (quota litis), sind unzulässig.
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Der Bundesgerichtshof folgte der früheren Rechtsprechung und 8
hielt auch nach Außer-Kraft-Treten des gesetzlichen Verbotes
in § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO namentlich die Vereinbarung einer
Streitanteilsvergütung für standeswidrig (vgl. BGHSt 30, 22)
und hieraus folgend auch für sittenwidrig (vgl. BGHZ 22, 162;
34, 64; 39, 142; 133, 90 <93 f.>). Dabei stellte der Bundesge-
richtshof die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts in den Vorder-
grund seiner Argumentation. Das Gesetz habe dem Rechtsanwalt
Aufgaben zugewiesen, die ihn aus der Ebene allgemeiner wirt-
schaftlicher Betätigung heraushöben. Die Wahrung der Unabhän-
gigkeit des Rechtsanwalts sei gefährdet, wenn bei Führung der
Sache wirtschaftliche Erwägungen den Ausschlag geben könnten
(vgl. BGHZ 39, 142 <146 f.>).
b) Im Zuge der Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts, die 9
auf Grund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom
14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196) erfolgte, wurde
durch das am 9. September 1994 in Kraft getretene Gesetz zur
Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patent-
anwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) in die Bundes-
rechtsanwaltsordnung ein Verbot des anwaltlichen Erfolgshono-
rars aufgenommen. § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. lautete:
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen
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Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig.
Seit dem 1. Juli 2004 findet sich diese Regelung unverändert 10
in § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO. Durch Art. 4 Abs. 18 des Geset-
zes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (Kos-
tenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG -, BGBl I S. 718)
wurde ein zweiter Satz angefügt, nach dem kein verbotenes Er-
folgshonorar vorliegt, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen
Gebühren vereinbart wird. Nach der Begründung des Gesetzent-
wurfs soll hierdurch das grundsätzliche Verbot eines Erfolgs-
honorars nicht angetastet, sondern nur für solche Anwaltsge-
bühren gelockert werden, für die das Gesetz Erfolgskomponenten
vorsieht. Es solle beispielsweise zulässig sein, für die Eini-
gungsgebühr einen höheren als den gesetzlich vorgesehenen Be-
trag zu vereinbaren (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 232).
c) Ein Verbot von Erfolgshonoraren gilt in Deutschland nicht 11
nur für Rechtsanwälte. Vergleichbare Regelungen bestehen auch
für Patentanwälte (§ 43 a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung),
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (§ 9 Abs. 1 des
Steuerberatungsgesetzes) sowie für Wirtschaftsprüfer (§ 55 a
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung).
II.
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1. Mit Schreiben vom 24. September 1990 trat die in den USA 12
lebende Frau Hanna N. an den Sozius der Beschwerdeführerin
heran. Sie beabsichtigte, Ansprüche wegen eines in Dresden ge-
legenen Grundstücks geltend zu machen, das ihrem Großvater ge-
hört hatte und von den nationalsozialistischen Machthabern
enteignet worden war. Für die Durchsetzung ihrer Vermögensin-
teressen bat sie um anwaltliche Unterstützung. Gleichzeitig
führte sie aus: „Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie geneigt
sind, mich auf procentueller Gewinn-Beteiligung von einem
Drittel (33 1/3 %) als Ihr Honorar zu vertreten.“
Der Sozius der Beschwerdeführerin bestätigte die Übernahme 13
des Mandats mit Schreiben vom 10. Oktober 1990 und erklärte
sich mit dem unterbreiteten Honorarangebot einverstanden. In
der Folge wurde die Angelegenheit allerdings nicht von ihm,
sondern von der Beschwerdeführerin bearbeitet. Sie erhielt im
September 1998 zusätzlich eine Vollmacht des ebenfalls in den
USA lebenden Bruders der Auftraggeberin, Herrn Joseph S. Von
dessen Existenz hatte die Beschwerdeführerin erst kurz zuvor
durch ein Schreiben der Mandantin N. Kenntnis erlangt.
Zugunsten von Frau N. wurde durch die zuständige Oberfinanz- 14
direktion im Oktober 1998 ein Entschädigungsanspruch in Höhe
von knapp 262.000 DM auf der Grundlage des Entschädigungsge-
setzes festgesetzt. Im Dezember 1998 wurde ihr ein weiterer
Betrag von 50.000 DM zuerkannt. Hiervon beanspruchte die Be-
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schwerdeführerin auf der Grundlage der getroffenen Gebühren-
vereinbarung einen Anteil von rund 104.000 DM, den sie einbe-
hielt. Den Restbetrag mit Ausnahme einer Reserve von etwa
3.300 DM für die Vergütung eines hinzugezogenen Archivars
kehrte sie an die Mandanten N. und S. aus.
2. a) Die Vereinbarung einer Streitanteilsvergütung für die 15
Mandate N. und S. bewertete das Anwaltsgericht als Verstoß ge-
gen die Grundpflichten eines Rechtsanwalts gemäß § 43 a Abs. 1
BRAO in Verbindung mit § 352 des Strafgesetzbuchs. Es erteilte
der Beschwerdeführerin deswegen einen Verweis und verurteilte
sie zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 25.000 €. Einem
Rechtsanwalt sei die Verknüpfung eigener wirtschaftlicher In-
teressen mit der Ausübung eines Mandats berufsrechtlich unter-
sagt. Mit der Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängiges
Organ der Rechtspflege sei die Vereinbarung einer quota litis
unvereinbar. Die Beschwerdeführerin sei mit der Honorarabrede
eine Bindung eingegangen, die ihre berufliche Unabhängigkeit
gefährdet habe.
b) Auf die Berufung der Beschwerdeführerin setzte der An- 16
waltsgerichtshof die Geldbuße auf 5.000 € herab.
Hinsichtlich des Mandats S. habe die Beschwerdeführerin ge- 17
gen § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. verstoßen und damit ihre anwaltli-
chen Berufspflichten verletzt. Mit der Bevollmächtigung der
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Beschwerdeführerin durch Herrn S. sei nach In-Kraft-Treten der
Verbotsnorm ein neues Mandatsverhältnis begründet worden, in
das die mit Frau N. getroffene Honorarvereinbarung konkludent
einbezogen worden sei. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
Verbotes, eine Streitanteilsvergütung zu vereinbaren, bestün-
den nicht. Zwar greife das Verbot in die Berufsausübungsfrei-
heit der Beschwerdeführerin ein, die Beschränkung diene aber
vorrangigen Interessen der Allgemeinheit. Im Vordergrund der
anwaltlichen Tätigkeit solle nicht der Ausgang der Sache als
Ansatzpunkt der Honorierung stehen, sondern die gewissenhafte
anwaltliche Arbeit. Der Rechtsanwalt werde dafür mit bestimm-
ten Privilegien ausgestattet. Das Verbot einer quota litis
hindere den mittellosen Rechtsuchenden auch nicht an der
Rechtsverfolgung. Vermögenslose Parteien könnten Beratungs-
und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. In einem verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren greife zudem der Grundsatz der
Amtsermittlung, der anwaltliche Hilfe nicht unbedingt notwen-
dig mache.
Was das Mandat N. angehe, so sei zwar § 49 b Abs. 2 BRAO 18
a.F. nicht anwendbar, weil die zugrunde liegende Honorarver-
einbarung vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift getroffen
worden sei. Insoweit habe die Beschwerdeführerin jedoch gegen
ihre aus § 43 BRAO folgende allgemeine Berufspflicht versto-
ßen. Dies gelte unabhängig davon, dass Frau N. sich zunächst
an den Sozius der Beschwerdeführerin gewandt habe. Aus der
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Handhabung des Mandats, das seit 1995 allein durch die Be-
schwerdeführerin betreut und von dieser schließlich sogar ab-
gerechnet worden sei, folge, dass auch mit der Beschwerdefüh-
rerin ein Anwaltsvertrag unter Einbeziehung der streitgegen-
ständlichen Honorarvereinbarung zustande gekommen sei.
Nach § 43 BRAO habe der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissen- 19
haft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der
Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsan-
walts erfordere, würdig zu erweisen. Der Rechtsanwalt dürfe
keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit
gefährdeten. Er dürfe danach die Ausübung des Mandats nicht
mit seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen verknüpfen.
Dass diese zentrale Pflicht des Rechtsanwalts Grundlage für
das Verbot einer quota-litis-Vereinbarung sei, habe sich für
den hier maßgeblichen Zeitraum aus § 52 der anwaltlichen Stan-
desrichtlinien ergeben. Die Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 14. Juli 1987 (Hinweis auf BVerfGE 76, 171)
stehe der Anwendung dieser standesrechtlichen Vorschrift nicht
entgegen. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich ausge-
führt, dass innerhalb einer Übergangsfrist auf die Standes-
richtlinien zurückgegriffen werden dürfe, soweit es zur Auf-
rechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläss-
lich sei. Bestätigt habe das Bundesverfassungsgericht dies
nicht nur für die Verschwiegenheitspflicht und das Verbot der
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Wahrnehmung widerstreitender Interessen, sondern auch für die
Grundsätze der Gebührenberechnung.
Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof vor der Novellierung 20
der Bundesrechtsanwaltsordnung in ständiger Rechtsprechung
entschieden, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht
nur standeswidrig sei, sondern auch gegen die guten Sitten
nach § 138 BGB verstoße. Rechtsanwälte seien nach dem gesetz-
lichen Leitbild nicht nur einseitige Parteivertreter, sondern
auch unabhängiges Organ der Rechtspflege im Sinne des § 1
BRAO. Der Rechtsanwalt erfülle damit zugleich öffentlichrecht-
liche Pflichten. Das Gesetz habe ihm Aufgaben zugewiesen, die
ihn aus der Ebene allgemeiner wirtschaftlicher Betätigung her-
ausheben würden. Diese herausgehobene Stellung erfordere es,
dass sich der Rechtsanwalt die erforderliche Freiheit gegen-
über seinem Auftraggeber und dessen Belangen bewahre. Die Un-
abhängigkeit gegenüber der vertretenen Partei gefährde er,
wenn er das Interesse an einer angemessenen Entlohnung seiner
Tätigkeit mit dem Parteiinteresse dadurch verquicke, dass er
es in Abhängigkeit zu dem Erfolg in der rechtlichen Auseinan-
dersetzung setze.
c) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision 21
durch den Anwaltsgerichtshof wies der Anwaltssenat des Bundes-
gerichtshofs mit einstimmigem, nicht näher begründetem Be-
schluss zurück.
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III.
Mit ihrer gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfas- 22
sungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ih-
res Grundrechts auf freie Berufsausübung. Zwar liege mit § 49
b Abs. 2 BRAO a.F. eine gesetzliche Grundlage im Sinne des
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Diese Vorschrift sei jedoch zu-
mindest dann materiell verfassungswidrig, wenn - wie in ihrem
Fall - mittellose Rechtsuchende nur über die Vereinbarung ei-
nes Erfolgshonorars zu ihrem Recht kommen könnten.
Dem gesetzlichen Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars 23
solle nicht grundsätzlich abgesprochen werden, dass es Gemein-
wohlzwecken dienen könne. Der Rekurs auf die angeblich gefähr-
dete Freiberuflichkeit oder die Nichtgewerblichkeit des An-
waltsberufs sei zwar verfehlt. Ebenso wenig könne ernsthaft
behauptet werden, die Möglichkeit der Vereinbarung von Er-
folgshonoraren führe zu exorbitanten Schadensersatzklagen, un-
angemessen hohen Anwaltshonoraren oder gar einer erhöhten Pro-
zesslust der Bevölkerung. Es sei jedoch denkbar, dass die aus-
schließliche anwaltliche Orientierung am Erfolg der Bemühungen
zur Folge habe, dass die unabhängige und kritische Vertretung
des Mandanten weniger an dessen Interessen, dem Recht als sol-
chem und den Regeln des Rechtsstaats orientiert sei als viel-
mehr an wirtschaftlichen Interessen des Rechtsanwalts.
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Die Bedenken der Beschwerdeführerin seien deshalb nicht ge- 24
gen das Fehlen schützenswerter Gemeinwohlbelange, sondern ge-
gen den Umfang des Verbotes von Erfolgshonoraren gerichtet.
Dieses sei zur Erreichung der skizzierten Gemeinwohlzwecke
nicht uneingeschränkt erforderlich. Entgegen der Ansicht des
Anwaltsgerichtshofs bedinge die besondere Stellung des Rechts-
anwalts nicht, dass in keinem Fall ein Erfolgshonorar oder ei-
ne quota litis vereinbart werden dürften, um die Unabhängig-
keit des Rechtsanwalts gegenüber der von ihm vertretenen Par-
tei zu bewahren. Mit der an die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs angelehnten Argumentation, es müsse vermieden wer-
den, dass der Rechtsanwalt einer aus allgemeiner menschlicher
Schwäche entspringenden Eigensucht unterliege, negiere der An-
waltsgerichtshof das nachvollziehbare Interesse einzelner Man-
danten, in einer unsicheren und risikobehafteten Situation für
eine Dienstleistung nur bei einem Vermögenszuwachs auch ein
Entgelt zahlen zu müssen. Ein solches Interesse habe das Bun-
desverfassungsgericht bereits ausdrücklich anerkannt (Hinweis
auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
27. September 2002 - 1 BvR 2251/01 -, NJW 2002, S. 3531). In
Fällen, in denen eine solche Interessenlage bestehe und die
Rechtsuchenden weder Prozesskostenhilfe beanspruchen könnten
noch eine Rechtsschutzversicherung eintrete, müsse es ihnen
möglich sein, einen Anwalt ohne eigenes Kostenrisiko auf Er-
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folgshonorarbasis zu mandatieren. Anderenfalls liefen sie Ge-
fahr, ihrer Rechte verlustig zu gehen.
Der Anwaltsgerichtshof gehe einer Erörterung der Verfas- 25
sungsmäßigkeit von § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. aus dem Weg, indem
er zwischen Erfolgshonorar und quota litis differenziere und
sich in seiner Entscheidung nur zu letzterer verhalte. Entge-
gen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs könnten gegenüber
der quota litis jedoch keine anderen Bedenken gelten als ge-
genüber dem Erfolgshonorar im Allgemeinen; die Grenzen zwi-
schen beiden seien fließend. Zumindest im vorliegenden Fall,
in dem mittellose Mandanten auf der Vereinbarung eines Er-
folgshonorars bestanden hätten, sei das Erfolgshonorar mit An-
teilsbeteiligung nicht zu beanstanden. Der Verfahrensgegen-
stand wie auch sein Wert hätten im Wesentlichen festgestanden,
so dass spezielle Bedenken gegen eine quota litis hier nicht
durchgriffen.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das 26
Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der
Präsident des Bundesgerichtshofs, das Ministerium der Justiz
des Landes Brandenburg, das Sächsische Staatsministerium der
Justiz, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerbera-
terkammer, die Patentanwaltskammer, die Wirtschaftsprüferkam-
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mer, der Deutsche Anwaltverein, der Bundesverband Deutscher
Patentanwälte, der Bund Deutscher Rechtspfleger, das Institut
der Wirtschaftsprüfer in Deutschland, die Verbraucherzentrale
Bundesverband sowie der Bundesverband der Deutschen Industrie
gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag.
1. Das Bundesministerium der Justiz ist der Auffassung, ein 27
Erfolgshonorar berühre sowohl die Stellung des Rechtsanwalts
als Organ der Rechtspflege als auch dessen Unabhängigkeit.
Zwar ließen sich weder dem Begriff „Organ der Rechtspflege“
noch dem Prinzip der anwaltlichen Unabhängigkeit abschließend
verbindliche, abstrakte Vorgaben dafür entnehmen, welchem Maß
an Interessenverquickung bei der anwaltlichen Tätigkeit entge-
gengewirkt werden müsse. Insoweit sei es jedoch Aufgabe des
Gesetzgebers, erforderliche Abwägungen und Entscheidungen zu
treffen. Ihm müsse ein Beurteilungsspielraum zustehen, der
auch die Schaffung generalisierender Verbote einschließe.
Das Gefährdungspotential konfliktträchtiger Interessenver- 28
quickungen bei einer Vereinbarung von Erfolgshonoraren ein-
schließlich Erfolgsbeteiligung beruhe darauf, dass der Anwalt
mit einer derartigen Vereinbarung ein besonderes eigenes wirt-
schaftliches Interesse begründe. Dieses sei auf Eintritt des
Erfolges gerichtet, an den nach der Vergütungsvereinbarung die
Zahlung des Honorars geknüpft sei. Hieraus resultiere die Ge-
fahr, dass der Anwalt, dessen Aufgabe und Pflicht es sei, al-
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lein die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen, ein hiervon
abweichendes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolge, wenn
auch nur unbewusst oder aus der subjektiven Sicht des Mandan-
ten.
Soweit der Gesetzgeber selbst Anreize verfahrenslenkender 29
Art geschaffen habe, unterschieden diese sich erheblich von
einem vereinbarten Erfolgshonorar. Durch die entsprechenden
Gebühren würden - unabhängig vom materiellen Erfolg – vor al-
lem solche Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergütet, die weite-
ren Aufwand der Gerichte entbehrlich machten. Dies gelte bei-
spielsweise für die im Gesetz über die Vergütung der Rechtsan-
wältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -
RVG) vorgesehenen zusätzlichen Anwaltsgebühren in Fällen güt-
licher Einigung.
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs verweist auf die 30
Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
13. Juni 1996 zur Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Er-
folgshonorars (BGHZ 133, 90) und nimmt im Übrigen als Vorsit-
zender des Senats für Anwaltssachen Stellung. Der Bundesge-
richtshof habe schon frühzeitig die Sittenwidrigkeit von quo-
ta-litis-Vereinbarungen bejaht. Die Unabhängigkeit des Rechts-
anwalts sei gefährdet, wenn er ein eigenes geldwertes Interes-
se am Ausgang des Rechtsstreits habe. In einem solchen Fall
könnte er sich veranlasst sehen, den Erfolg ohne Rücksicht auf
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die wirkliche Sach- und Rechtslage mit unlauteren Mitteln an-
zustreben. Sofern sich der Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar in
Gestalt eines Streitanteils zusagen lasse, verstärkten sich
die Gefahren für die Rechtspflege noch erheblich. Unter diesen
Umständen habe der Rechtsanwalt nämlich nicht nur ein eigenes
Interesse am Obsiegen, sondern auch an der Höhe des Erstritte-
nen. Dadurch träten die kaufmännischen Erwägungen in einem Ma-
ße in den Vordergrund, wie dies bei der nach anderen Gesichts-
punkten ausgerichteten Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nicht
angängig sei.
3. Nach Auffassung des Ministeriums der Justiz des Landes 31
Brandenburg ist eine Interessenverquickung jeder anwaltlichen
Tätigkeit immanent. Welches Maß an Interessenverquickung die
Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege gefähr-
de, sei schwierig zu bestimmen. Als entscheidend werde angese-
hen, ob der Unterschied zwischen der Vertretung fremder Inte-
ressen und der Parteirolle gewahrt bleibe. Dies sei aber dann
nicht mehr der Fall, wenn die Bezahlung des Anwalts vom Aus-
gang des Rechtsstreits abhänge.
Hinzu komme, dass dem Mandanten die sich für ihn aus der 32
Vereinbarung eines Erfolgshonorars ergebenden Nachteile meist
nicht vor Augen stünden. Des Weiteren bestehe die Gefahr der
Einleitung einer Vielzahl höchst zweifelhafter Verfahren, für
die der Anwalt das entsprechende Mandat durch offensive Wer-
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bung mit Erfolgshonoraren akquiriert habe, und die er dann oh-
ne Rücksicht auf sachliche Gründe im Sinne einer „Konfliktver-
tretung“ durchfechten müsse. Schließlich sei zu befürchten,
dass im Fall der Abhängigkeit des Honorars von einem sachli-
chen Erfolg die anwaltliche Beratung praktisch zum Erliegen
komme, wenn der Rechtsanwalt einen für seine Partei ungünsti-
gen Ausgang des Rechtsstreits gewärtigen müsse.
4. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist der An- 33
sicht, es sei eine primär vom Gesetzgeber zu entscheidende
Frage, ob und inwieweit die Vergütungsform des anwaltlichen
Erfolgshonorars eingeführt werde. Es ließen sich mit vertret-
barer Argumentation sowohl für als auch gegen ein Erfolgshono-
rar sprechende Gründe aufzeigen. Somit liege es innerhalb der
– mit dem Verbot der quota litis nicht überschrittenen - Ein-
schätzungsprärogative des Gesetzgebers, für welche Argumenta-
tion er sich entscheide.
5. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass zur 34
Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch die Eigenverantwortlich-
keit bei der Wahrung der persönlichen und wirtschaftlichen
Bindungsfreiheit zähle. Grundsätzlich nehme das wirtschaftli-
che Interesse des Rechtsanwalts an einem bestimmten Mandat
diesem nach der Wertung des Gesetzgebers nicht die nötige Un-
abhängigkeit und Unparteilichkeit für ein gesetzeskonformes
Handeln. Der Gesetzgeber vertraue auf Integrität, Profes-
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sionalität und Zuverlässigkeit der Rechtsanwälte (Hinweis auf
BVerfGE 108, 150 <162 f.>).
Allerdings werde durch ein anwaltliches Erfolgshonorar be- 35
sonders deutlich eine Kongruenz zwischen den Interessen des
Mandanten und des Anwalts hergestellt. Dies könne die Versu-
chung erhöhen, einen Erfolg ohne Rücksicht auf die wirkliche
Sach- und Rechtslage auch mit nicht zu billigenden Mitteln an-
zustreben. Diese Möglichkeit bestehe auch, wenn die Vereinba-
rung des Erfolgshonorars sich in Form einer quota litis auf
einen Teil des erstrittenen Betrages beziehe.
Der Umstand, dass der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergü- 36
tungsrecht wirtschaftliche Anreize verfahrenslenkender Art ge-
schaffen habe, schließe nicht von vornherein aus, dass er zur
Rechtfertigung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshono-
raren im Übrigen den Aspekt der Unabhängigkeit des Rechtsan-
walts heranziehe. Ein gesetzlicher Gebührentatbestand, der an
ausgewählte Erfolge anwaltlicher Tätigkeit anknüpfe, habe eine
andere Qualität als eine Vergütungsvereinbarung im Einzelfall.
Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sei von Be- 37
lang, dass jedes Erfolgshonorar über die gesetzliche Vergütung
hinaus dem Mandanten im Erfolgsfall einen Teil seines berech-
tigten Anspruchs nehme. Allerdings bestehe die Gefahr der Aus-
nutzung des Wissensvorsprungs des Rechtsanwalts in gleicher
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Weise auch bei schlichten Honorarveinbarungen ohne Erfolgsbe-
zug auf der Basis von § 4 RVG.
6. Die Bundessteuerberaterkammer hält die Verfassungsbe- 38
schwerde für unbegründet. Die Vorschrift des § 49 b Abs. 2
Satz 1 BRAO sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das
Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars solle die Unab-
hängigkeit des Rechtsanwalts sichern und zugleich das Vertrau-
en der Rechtsuchenden in die Unabhängigkeit des Berufsstandes
stärken. Beides seien vorrangige Allgemeinwohlbelange.
7. Die Patentanwaltskammer betont, dass das Verbot des Er- 39
folgshonorars und der quota litis seit jeher zum Selbstver-
ständnis der patentanwaltlichen Berufsausübung zählten. Der
Patentanwalt, ebenso wie jeder andere Anwalt, habe im Verhält-
nis zum Mandanten eine Ausgleichs- und Mäßigungsfunktion wahr-
zunehmen. Diese setze eine Parteiunabhängigkeit und eine unei-
gennützige Interessenwahrnehmung voraus, die im Fall einer In-
teressenverquickung auf Grund von Erfolgshonoraren nicht ge-
wahrt sei.
8. Die Wirtschaftsprüferkammer ist der Ansicht, dass hin- 40
sichtlich des Berufsbildes des Wirtschaftsprüfers und verei-
digten Buchprüfers für die Frage nach der Zulässigkeit eines
Erfolgshonorars zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern
zu unterscheiden sei. Derzeit gebe es Überlegungen, den Anwen-
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dungsbereich des Verbotes von Erfolgshonoraren auf bestimmte
Kernbereichstätigkeiten, nämlich die Abschlussprüfung, die Tä-
tigkeit als Sachverständiger und die treuhänderische Verwal-
tung, zu beschränken. Bei diesen Tätigkeiten, beispielsweise
bei der Jahresabschlussprüfung, komme die Anknüpfung an einen
Erfolg von vornherein nicht in Betracht, so dass das Verbot
der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nicht nur sachlich ge-
rechtfertigt, sondern zwingend sei. Demgegenüber seien die Ar-
gumente für ein entsprechendes Verbot nicht ohne weiteres auf
andere Tätigkeiten, beispielsweise die Wirtschafts- und Unter-
nehmensberatung, übertragbar. Insoweit erscheine eine Locke-
rung des Verbotes denkbar.
9. Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde 41
für begründet. Die Frage der Zulässigkeit eines Erfolgshono-
rars sei in der Anwaltschaft höchst umstritten. Zumindest ein
umfassendes Verbot des Erfolgshonorars lasse sich aber weder
unter Berufung auf die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts noch
unter Berufung auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege
rechtfertigen.
Jede Beauftragung eines Rechtsanwalts führe zu einer Inte- 42
ressenkongruenz zwischen Mandant und Anwalt. Der Rechtsanwalt
habe daher entsprechend § 43 a BRAO eigenverantwortlich zu
prüfen, ob eine Vergütungsabsprache seine Unabhängigkeit ge-
fährde. Hierbei sei gerechtfertigt, dass sich der Rechtsanwalt
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- 24 -
mit den Interessen seines Mandanten identifiziere. Dieser In-
teressengleichklang sei im Mandatsverhältnis angelegt. Erst
wenn der Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat zur eigenen
Sache mache und damit „fremdbestimmt“ sei, verliere er die
Distanz zum Mandanten und damit auch seine Unabhängigkeit die-
sem gegenüber. Ob dies der Fall sei, hänge aber nicht von der
Art und Weise der Vergütung ab; auch ein Anwalt, der gegen ge-
setzliche Gebühr tätig werde, könne in eine Abhängigkeit gera-
ten. Das umfassende Verbot des Erfolgshonorars sei daher weder
erforderlich noch geeignet, um die Unabhängigkeit und Eigen-
verantwortlichkeit anwaltlicher Tätigkeit zu garantieren.
Das Verbot sei zudem unverhältnismäßig. Wolle ein Rechtsan- 43
walt das mit einem Erfolgshonorar verbundene Risiko eingehen,
so sei es nicht Aufgabe des Staates, diese Form der Berufsaus-
übung durch das Verbot eines Erfolgshonorars zu diskreditie-
ren. Der Vorwurf, die Vereinbarung eines Erfolgshonorars biete
einen Anreiz zum Prozessieren oder zur Geltendmachung überhöh-
ter Ansprüche, sei bislang nicht verifiziert. Vielmehr sei um-
gekehrt davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt vor Übernahme
des Mandats besonders sorgfältig die Erfolgsaussichten des
eventuellen Prozesses prüfe, wenn sein Honoraranspruch vom er-
folgreichen Ausgang der Sache abhänge.
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- 25 -
Für die Beurteilung der Frage, ob eine konfliktträchtige In- 44
teressenverquickung vorliege, komme es nicht auf die Ausge-
staltung des Erfolgshonorars als Festbetrag oder Streitan-
teilsvergütung an, sondern auf die Gesamtumstände des Falles,
insbesondere auf die Höhe der Vergütung. Eine feste Summe oder
ein fester Prozentsatz lasse sich hierbei jedoch nicht nennen.
Ausreichender Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung der
Auftraggeber werde durch § 138 BGB sowie über die Regelungen
in den §§ 305 ff. BGB gewährt.
Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren 45
Sinne falle die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht anders
aus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass ein Erfolgshonorar
in bestimmten Fallkonstellationen durchaus auch verbraucher-
freundliche Wirkung habe.
10. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte erachtet es im 46
Interesse der Unabhängigkeit des Patentanwalts für notwendig,
an einem absoluten Verbot von Erfolgshonoraren einschließlich
der quota litis festzuhalten. Eine Freigabe könne zu Miss-
brauchsfällen führen, die die sachgemäße Handhabung eines Ver-
fahrens durch den Patentanwalt nicht garantierten.
11. Nach Ansicht des Bundes Deutscher Rechtspfleger liegt es 47
in der Natur anwaltlicher Tätigkeit, dass sich ihr Ergebnis
auf die Vergütung auswirkt. Verneine der Rechtsanwalt bei-
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spielsweise den fraglichen Anspruch, verdiene er nur die Bera-
tungs- oder Aussichtenprüfungsgebühr; bejahe er ihn, kämen die
Gebühren des gerichtlichen Verfahrens hinzu. Auch nach dem Ge-
setz hänge beispielsweise für Einigungs-, Aussöhnungs- und Er-
ledigungsgebühren die Anwaltsvergütung weithin vom Erfolg ab.
Eine sinnvolle Abgrenzung zwischen dem Verbot des Erfolgshono-
rars und den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, die quanti-
tativ und qualitativ von erheblichem Gewicht seien, lasse sich
nicht erkennen. Dasselbe gelte für eine Differenzierung zwi-
schen dem klassischen Erfolgshonorar und der Streitanteilsver-
gütung.
12. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland ist 48
der Auffassung, für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer im
Rahmen von Abschlussprüfungen sei an dem Verbot eines Erfolgs-
honorars festzuhalten. Zweifelhaft könne die Erforderlichkeit
eines Verbotes von Erfolgshonoraren demgegenüber bei Tätigkei-
ten sein, bei denen die Unabhängigkeit und Neutralität des
Wirtschaftsprüfers nicht im selben Maße im Vordergrund stehe
wie bei der Abschlussprüfung. Zu denken sei in diesem Zusam-
menhang an den Bereich der Unternehmensberatung und insbeson-
dere auch der Interessenvertretung. Hier sollte es letztlich
der Entscheidung des Mandanten obliegen, ob er auch bei diesen
Dienstleistungen auf die unabhängige und neutrale Stellung des
Wirtschaftsprüfers Wert lege, die durch Vereinbarung eines Er-
folgshonorars beeinträchtigt sein könnte.
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13. Die Verbraucherzentrale Bundesverband spricht sich für 49
eine Beibehaltung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgsho-
noraren aus. Der Rechtsanwalt sei Organ der Rechtspflege. Ihm
werde von der Rechtsordnung eine privilegierte Stellung einge-
räumt. Daher erfordere das Berufsbild eine hohe Qualifikation
und ein besonderes Vertrauen der Allgemeinheit und der Mandan-
ten in die Arbeitsweise des Rechtsanwalts. Demgegenüber sei
bei der Zulassung von Erfolgshonoraren zu befürchten, dass
dieses System zu einem lockeren Umgang des Rechtsanwalts mit
unlauteren Methoden führe. Zudem bestehe die Gefahr, dass ein
Rechtsanwalt, der sein Honorar an den Erfolg des Prozesses
knüpfe, die Streitforderung künstlich in die Höhe treibe. Zu
warnen sei auch davor, dass die Zulässigkeit von Erfolgshono-
raren in Zeiten knapper öffentlicher Mittel den Wunsch des Ge-
setzgebers hervorrufen könnte, die Prozesskostenhilfe mit dem
Argument abzuschaffen, der Mandant könne auf Erfolgshonorarba-
sis stets einen vertretungsbereiten Anwalt finden, auch wenn
er arm sei.
14. Der Bundesverband der Deutschen Industrie und der Deut- 50
sche Industrie- und Handelskammertag stehen der Vereinbarung
anwaltlicher Erfolgshonorare ablehnend gegenüber. Nach ihrer
Einschätzung gehe es bei der Entscheidung nicht nur um die
bloße Frage nach der Zulassung von Erfolgshonoraren, sondern
vielmehr um die grundsätzliche Überlegung, ob das deutsche
Rechtssystem in seiner bisherigen Form erhalten bleiben oder
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ob es zur Vermarktung durch Rechtsanwälte nach amerikanischem
Muster freigegeben werden solle.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet. 51
Das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare (§ 49 b 52
Abs. 2 BRAO a.F.) ist mit dem Grundgesetz insoweit nicht ver-
einbar, als es keine Ausnahmen zulässt und damit selbst dann
zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung
einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der
Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst da-
von abhielten, seine Rechte zu verfolgen (I., II.). Da die Re-
gelung jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anwendbar
bleibt, berührt dies nicht den Bestand der - teilweise auf
dieser Regelung, teilweise auf § 43 BRAO in Verbindung mit
§ 52 Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien beruhenden - be-
rufsgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin (III.).
I.
Das uneingeschränkte Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare, 53
das zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt in § 49 b Abs. 2 BRAO
a.F. geregelt war und sich nun wortgleich in § 49 b Abs. 2
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- 29 -
Satz 1 BRAO findet, verstößt gegen das Grundrecht der Be-
schwerdeführerin auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG).
1. Durch das gesetzliche Verbot wird in den Schutzbereich 54
der Berufsfreiheit eingegriffen. Die Regelung hindert Rechts-
anwälte daran, mit ihren Auftraggebern vertragliche Vereinba-
rungen zu treffen, durch die die Vergütung ihrer beruflichen
Tätigkeit von einem erzielten Erfolg abhängig gemacht wird.
Die Garantie der freien Berufsausübung schließt auch die Frei-
heit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit den Inte-
ressenten auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101, 331 <347>). Zwar
wird die Vertragsfreiheit auch durch das Grundrecht der allge-
meinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet
(vgl. BVerfGE 65, 196 <210>; 74, 129 <151 f.>). Betrifft eine
gesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit gerade im Be-
reich beruflicher Betätigung, die ihre spezielle Gewährleis-
tung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, scheidet die gegenüber
anderen Freiheitsrechten subsidiäre allgemeine Handlungsfrei-
heit als Prüfungsmaßstab aus (vgl. BVerfGE 68, 193 <223 f.>;
77, 84 <118>; 95, 173 <188>).
2. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind nur dann 55
mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie auf einer gesetzli-
chen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Ge-
meinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 f.>;
94, 372 <390>; 101, 331 <347>). Die Beschränkungen stehen un-
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ter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-
keit (vgl. BVerfGE 36, 212 <219 ff.>; 45, 354 <358 f.>; 93,
362 <369>). Der Eingriff muss zur Erreichung des Eingriffs-
ziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die
Gemeinwohlbelange erfordern. Ferner müssen Eingriffszweck und
Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen
(vgl. BVerfGE 54, 301 <313>; 101, 331 <347>). Diesen Anforde-
rungen genügt das angegriffene Verbot des Erfolgshonorars
nicht uneingeschränkt. Der Vorschrift liegen zwar legitime
Zwecke zugrunde (a); zu deren Erreichung ist das gesetzliche
Verbot auch geeignet (b) und erforderlich (c); jedoch erweist
sich die Regelung nicht in jeder Hinsicht als angemessen (d).
a) Mit dem Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare verfolgt der 56
Gesetzgeber Gemeinwohlziele, die auf vernünftigen Erwägungen
beruhen und daher die Beschränkung der Berufsausübung legiti-
mieren können (vgl. BVerfGE 85, 248 <259>).
aa) Dies gilt zunächst für das in den Gesetzesmaterialien in 57
den Vordergrund gestellte Ziel des Schutzes der anwaltlichen
Unabhängigkeit. Von ihrer Gefährdung geht der Gesetzgeber aus,
weil bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei der Führung
der Sache durch den Rechtsanwalt wirtschaftliche Erwägungen
den Ausschlag geben könnten (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31).
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- 31 -
(1) Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt 58
der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel
einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck. Die
Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung
dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1
BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden
(§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer
funktionierenden Rechtspflege beitragen können (vgl. BVerfGE
108, 150 <161 f.>).
(2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, 59
dass der Gesetzgeber die anwaltliche Unabhängigkeit bei Ver-
einbarung eines Erfolgshonorars gefährdet sieht. Wird der Ge-
setzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tä-
tig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Ein-
schätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beur-
teilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der
verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beur-
teilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwä-
gungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass
sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen
gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 77,
84 <106>; 110, 141 <157 f.> m.w.N.).
- 32 -
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(a) Hiernach vermag allerdings das eigene wirtschaftliche 60
Interesse des Rechtsanwalts an dem erfolgreichen Abschluss ei-
nes Mandats für sich genommen noch keine Gefährdung der an-
waltlichen Unabhängigkeit zu begründen. Kommerzielles Denken
ist mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar (vgl.
BVerfGE 87, 287 <329 f.>). Das Gegenteil ergibt sich aus der
Konzeption, die dem Berufsrecht der Rechtsanwälte zugrunde
liegt. Als Angehörige eines freien Berufes (§ 2 Abs. 1 BRAO)
tragen Rechtsanwälte regelmäßig unmittelbar oder - im Anstel-
lungs- oder freien Mitarbeiterverhältnis - mittelbar das volle
wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit (vgl.
BVerfGE 16, 286 <294>). Schon das geltende Recht kann und will
es daher nicht ausschließen, dass Rechtsanwälte auf ihre durch
die erfolgreiche Erledigung von Mandaten nachgewiesene Reputa-
tion auch deshalb Wert legen, weil sie sich dadurch für weite-
re wirtschaftlich interessante Mandate empfehlen.
(b) Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Beurteilungs- 61
spielraums bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Beden-
ken dagegen, dass der Gesetzgeber bei Vereinbarung eines Er-
folgshonorars von einer spezifischen Gefährdung der anwaltli-
chen Unabhängigkeit ausgeht, weil hierdurch eine weitgehende
Parallelität der wirtschaftlichen Interessen von Rechtsanwalt
und Auftraggeber herbeigeführt wird. So kann die zur Wahrung
der Unabhängigkeit gebotene kritische Distanz des Rechtsan-
walts zum Anliegen des Auftraggebers (vgl. BVerfGE 110, 226
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<258>) Schaden nehmen, wenn sich ein Rechtsanwalt auf eine
Teilhabe am Erfolgsrisiko einer Rechtsangelegenheit eingelas-
sen hat. Vor allem aber liegt die Befürchtung nicht völlig
fern, dass mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergü-
tung für unredliche Berufsträger ein zusätzlicher Anreiz ge-
schaffen werden kann, den Erfolg „um jeden Preis“ auch durch
Einsatz unlauterer Mittel anzustreben (vgl. etwa BGHZ 34, 64
<72 f.>; 39, 142 <146 f.>). Insbesondere die Beachtung der
prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. nur § 138 Abs. 1 ZPO) ist
aber als Grundlage einer allseits akzeptierten und Rechtsfrie-
den stiftenden gerichtlichen Entscheidung unverzichtbar.
bb) Ein weiterer legitimer Zweck des Verbotes von Erfolgsho- 62
noraren ist in dem Schutz der Rechtsuchenden vor einer Über-
vorteilung durch überhöhte Vergütungssätze zu sehen. Der Man-
dantenschutz zählt nicht nur als Ausprägung des allgemeinen
Verbraucherschutzes (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Se-
nats vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1261
<1263>) zu den Gemeinwohlbelangen. Geschützt wird vielmehr
auch das - für eine funktionierende Rechtspflege wesentliche -
Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft.
Zwar kann auch das geltende Recht keinen vollständigen 63
Schutz vor finanziellen Nachteilen etwa durch das vom Anwalt
veranlasste Betreiben eines aussichtslosen Prozesses bieten.
Mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung sind je-
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doch spezifische Gefahren auch für die wirtschaftlichen Inte-
ressen der Rechtsuchenden verbunden. Sie erklären sich aus der
asymmetrischen Informationsverteilung zwischen Mandant und
Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Rechtssa-
che sowie hinsichtlich des zu ihrer sachgerechten und mög-
lichst erfolgreichen Betreuung erforderlichen Aufwandes. Einem
unredlichen Rechtsanwalt ist es hier möglich, den Mandanten
durch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten oder
übertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsaufwandes
zur Vereinbarung einer unangemessen hohen Vergütung zu bewe-
gen. Es kommt hinzu, dass der Mandant wegen der Ungewissheit
der eigenen Leistungsverpflichtung eher geneigt sein kann,
sich auf eine überzogene Erfolgsbeteiligung des Rechtsanwalts
einzulassen. Dabei kann für den Regelfall nicht davon ausge-
gangen werden, dass sich diese Problematik bei Zulässigkeit
von Erfolgshonoraren durch einen Preiswettbewerb unter den
Rechtsanwälten lösen würde. Soweit nicht Unternehmen betroffen
sind, stellen Rechtsstreitigkeiten für die Mandanten typi-
scherweise singuläre, außergewöhnliche Ereignisse dar, die zum
Teil auch den höchstpersönlichen Bereich berühren. Diese Rah-
menbedingungen machen es unwahrscheinlich, dass Mandanten vor
der Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts weitere Ange-
bote einholen und damit die Grundlage für Preiswettbewerb
schaffen.
- 35 -
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cc) Schließlich verfolgt das gesetzliche Verbot des Erfolgs- 64
honorars auch im Hinblick auf die Förderung der prozessualen
Waffengleichheit ein hinreichendes Gemeinwohlziel. Das Rechts-
staatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der allgemeine Gleich-
heitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewährleisten insbesondere im Zi-
vilprozess die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der
Parteien vor dem Richter (vgl. BVerfGE 52, 131 <144>; 69, 248
<254>). Der Gesetzgeber bewegt sich noch in den Grenzen seines
bereits aufgezeigten Beurteilungsspielraums (vgl. oben B I 2 a
aa <2>), wenn er die Zulässigkeit eines Erfolgshonorars als
Gefährdung der prozessualen Waffengleichheit einschätzt, weil
der Beklagte - im Gegensatz zum Kläger - nicht über die Mög-
lichkeit verfügt, sein Kostenrisiko auf vergleichbare Art zu
verlagern. Obgleich auch für einen Beklagten erfolgsbasierte
Honorarabreden nicht schlechthin ausgeschlossen sind, ist es
für ihn verglichen mit dem Kläger faktisch schwieriger, einen
Erfolg - etwa durch den Umfang der Klageabweisung - zu defi-
nieren und zum Maßstab für Grund und Höhe der Anwaltsvergütung
zu machen.
dd) Andere zur Rechtfertigung des Verbotes anwaltlicher Er- 65
folgshonorare in Erwägung gezogene Gemeinwohlziele halten hin-
gegen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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(1) So scheidet das Ziel, eine starke Zunahme substanzloser 66
Prozesse abzuwehren, als Zweck des Verbotes aus. Eine Gefahr,
der entgegengetreten werden müsste, besteht insoweit nicht;
denn für die Annahme, bei Zulassung anwaltlicher Erfolgshono-
rare drohe eine „Prozessflut“, gibt es keine Grundlage. Im
Rechtsstaat, der dem Einzelnen zu wirkungsvollem Rechtsschutz
verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>), stellt es kei-
nen Gemeinwohlbelang dar, den Zugang zu den Gerichten generell
zu erschweren. Ziel kann es nur sein, zur Wahrung der Funkti-
onsfähigkeit der Rechtspflege solche Prozesse zu vermeiden,
für welche die Inanspruchnahme der Gerichte nicht notwendig
erscheint, insbesondere weil es dem verfolgten Anliegen an je-
der Aussicht auf Erfolg mangelt. Es ist aber nicht zu erwar-
ten, dass solche gerichtlichen Verfahren bei Zulässigkeit ei-
nes Erfolgshonorars zunehmen werden; denn der die Sache be-
treuende Rechtsanwalt hat gerade wegen der Abhängigkeit seiner
Vergütung vom Ausgang des Rechtsstreits ein gesteigertes Ei-
geninteresse daran, nur hinlänglich aussichtsreiche Rechts-
streitigkeiten zu vertreten. Hinzu kommt, dass der Mandant für
den Fall des Unterliegens die ihn regelmäßig treffende Ver-
pflichtung, etwa gemäß §§ 91 ff. ZPO, berücksichtigen muss,
nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die Kos-
ten des Prozessgegners zu erstatten. Die drohende Kostenbelas-
tung wird im Allgemeinen auch Mandanten von Rechtsstreitigkei-
ten ohne Erfolgsaussichten abhalten (vgl. Schepke, a.a.O., S.
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132; Kilian, a.a.O., S. 415 f.; ders., ZRP 2003, S. 90 <93>;
vgl. auch Breyer, Kostenorientierte Steuerung des Zivilprozes-
ses, 2006, S. 230 f.).
Dafür sprechen Studien aus den Vereinigten Staaten von Ame- 67
rika, die zeigen, dass ein Anreiz zur Erhebung aussichtsloser
Klagen weniger auf dem Umstand erfolgsbezogener Anwaltsvergü-
tungen als vielmehr auf dem dort üblichen Kostenerstattungs-
recht beruht, nach dem die unterliegende Partei nicht die Kos-
ten der obsiegenden Partei übernehmen muss („American Rule“).
So ging beispielsweise die Zahl unbegründeter Klagen wegen
vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in Florida in den
1980er Jahren erheblich zurück, nachdem der Bundesstaat für
dieses Rechtsgebiet ein mit den §§ 91 ff. ZPO im Grundsatz
vergleichbares Kostenerstattungsregime eingeführt hatte, die
Prozesse aber weiterhin auf der Grundlage von Streitanteils-
vergütungen geführt wurden (vgl. Hughes/Snyder, Journal of Law
and Economics 38 <1995>, S. 225 <229 f., 234 ff.>).
(2) Ebenso wenig werden durch ein anwaltliches Erfolgshono- 68
rar grundlegende Institute des geltenden Verfahrensrechts in
Frage gestellt, so dass in dieser Hinsicht der Erhalt der
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht als Zweck des Verbo-
tes herangezogen werden kann.
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(a) So besteht keine Unvereinbarkeit zwischen einer erfolgs- 69
basierten Vergütung des Prozessbevollmächtigten einer Partei
und dem namentlich im Zivilprozess (vgl. §§ 91 ff. ZPO) gel-
tenden streitwertbezogenen Modell der Kostenerstattung (anders
jedoch Schons, ZRP 2006, S. 31).
Zwar wird die Höhe eines vereinbarten Erfolgshonorars regel- 70
mäßig die gesetzlichen Gebühren überschreiten und dazu führen,
dass der Betrag, den der unterlegene Prozessgegner zu erstat-
ten hat, diese Vergütung nicht erreicht. Allerdings kann dem
geltenden Recht, das sich an den streitwertbezogenen gesetzli-
chen Gebühren orientiert (vgl. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nicht
der Grundsatz entnommen werden, dass derjenige, der im Rechts-
streit obsiegt, vom Unterliegenden vollständigen Ersatz der
ihm tatsächlich entstandenen Anwaltskosten erhalten muss. So
kann etwa der Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 4
Abs. 1 und 2 RVG schon derzeit dazu führen, dass die nach §§
91 ff. ZPO erstattungsfähige Vergütung hinter dem Betrag zu-
rückbleibt, den die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten
schuldet.
(b) Auch die Voraussetzungen und der Umfang der Bewilligung 71
von Prozesskostenhilfe werden durch die Zulassung erfolgsba-
sierter Anwaltshonorare nicht berührt.
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- 39 -
Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- 72
grundsatz folgt, dass das Grundgesetz eine weitgehende Anglei-
chung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 81,
347 <356> m.w.N.; stRspr). Es ist daher notwendig, Vorkehrun-
gen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend glei-
chen Zugang zu Gericht ermöglichen. Dem hat der Gesetzgeber
mit dem Institut der Prozesskostenhilfe entsprochen (vgl.
BVerfGE 81, 347 <357>).
Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Handlungs- 73
gebotes kann die Möglichkeit, mit einem Rechtsanwalt ein Er-
folgshonorar zu vereinbaren, das Institut der Prozesskosten-
hilfe nicht ersetzen. Wegen der von der Verfassung gebotenen
weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Un-
bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes darf der
mittellose Rechtsuchende durch Versagung von Prozesskostenhil-
fe faktisch nicht dazu gezwungen werden, eine Erfolgshonorar-
vereinbarung abzuschließen und damit im Unterschied zu einer
finanziell besser gestellten Partei, die hierauf nicht einge-
hen müsste, auf einen Teil seiner realisierten Forderung zu
verzichten. Wird dies beachtet, verdrängt die Möglichkeit ei-
ner Erfolgshonorarvereinbarung auch nicht die von der Verfas-
sung gebotene Prozesskostenhilfe.
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- 40 -
(c) Ein legitimes Ziel kann schließlich nicht aus der Über- 74
legung hergeleitet werden, es gelte zu verhindern, dass mit
einer erfolgsbasierten Vergütung ein Anreiz zur nachlässigen
Betreuung wenig Erfolg versprechender Mandate geschaffen wer-
de. Die Annahme einer solchen Gefahr lässt sich nicht überzeu-
gend begründen. Stellt sich etwa nach Übernahme des Mandats
heraus, dass der Prozess entgegen den ursprünglichen Erwartun-
gen vermutlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann,
ist es nicht nur im Interesse des Rechtsanwalts, sondern auch
des Mandanten, die Verfolgung des vermeintlichen Rechts aufzu-
geben und keine weiteren Kosten auszulösen. Das Erfolgshonorar
setzt hier keinen Fehlanreiz. Vielmehr mag eher umgekehrt das
streitwertbezogene Modell einen Anwalt dazu anhalten, die An-
gelegenheit auf Kosten des Mandanten bis zum endgültigen Miss-
erfolg vor Gericht weiter zu betreiben und damit die komplet-
ten Verfahrens- und Terminsgebühren zu erhalten.
b) Das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare ist zur Errei- 75
chung der legitimen Ziele des Schutzes der anwaltlichen Unab-
hängigkeit, des Mandantenschutzes und der Förderung der pro-
zessualen Waffengleichheit geeignet.
Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsaus- 76
übungsregelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es
genügt mithin bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung
(vgl. BVerfGE 96, 10 <23>; 100, 313 <373>; 103, 293 <307>).
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- 41 -
Diese ist hier gegeben. Das Verbot schützt nicht nur die
Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Er-
folgshonorare und die Gleichwertigkeit der prozessualen Stel-
lung der Parteien im Rechtsstreit. Es ist auch zum Schutz der
anwaltlichen Unabhängigkeit geeignet. Insoweit geht es nicht
darum, die volle wirtschaftliche Unabhängigkeit des Anwalts
von seinen Mandaten zu wahren, so dass die Eignung des Verbo-
tes in dieser Hinsicht offen bleiben kann. Geeignet ist das
Verbot jedenfalls, um die vom Gesetzgeber bei Vereinbarung von
Erfolgshonoraren befürchteten Anreize zu unlauterer Prozess-
führung auszuschließen.
c) Zur Verfolgung der genannten legitimen Gemeinwohlziele 77
kann das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare auch als erfor-
derlich angesehen werden.
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann erforder- 78
lich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfrei-
heit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht
(vgl. BVerfGE 80, 1 <30> m.w.N.). Auch soweit die Freiheit der
Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter
gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern
(vgl. BVerfGE 106, 216 <219>). Allerdings steht dem Gesetzge-
ber auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung
der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich hal-
ten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu,
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der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in
Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hin-
reichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel ste-
henden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden
kann. Nicht nur bei der - bereits erörterten - Einschätzung
von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, sondern auch bei
der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewälti-
gung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspiel-
raum des Gesetzgebers erst dann überschritten, wenn die ge-
setzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünf-
tigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben
können (vgl. BVerfGE 110, 141 <157 f.> m.w.N.).
aa) Vor dem Hintergrund der hiernach nur eingeschränkt mög- 79
lichen Überprüfung durfte der Gesetzgeber das Verbot zum
Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit für erforderlich hal-
ten.
(1) Allerdings ist es einem Rechtsanwalt auch ohne das Ver- 80
bot von Erfolgshonoraren bereits durch § 43 a Abs. 1 BRAO un-
tersagt, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, durch deren
Ausgestaltung im konkreten Fall die anwaltliche Unabhängigkeit
gefährdet wird. Erst recht ist es ihm verboten, sich bei der
Wahrnehmung der Interessen eines Mandanten von unbedingtem Er-
folgsstreben leiten zu lassen und sich über seine Bindung an
Gesetz und Recht (§ 3 Abs. 1, § 43 BRAO) und über die ihn
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treffende Wahrheitspflicht (§ 43 a Abs. 3 BRAO) hinwegzuset-
zen. Hierbei beruht die Konzeption des anwaltlichen Berufs-
rechts nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene
Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem
pflichtwidrigen Handeln des Rechtsanwalts führt (vgl. BVerfGE
108, 150 <163>). Kommt es gleichwohl zu Verstößen gegen die
beruflichen Pflichten, so bestehen im Wege der anwaltsgericht-
lichen Ahndung nach den §§ 113 ff. BRAO berufsrechtliche Sank-
tionsmöglichkeiten. Zudem können Straftatbestände - namentlich
§ 263 StGB im Fall des Prozessbetruges - verwirklicht sein.
Für eine ausreichende Wirksamkeit dieser Bestimmungen könnte 81
sprechen, dass die Rechtsordnung - trotz des Verbotes anwalt-
licher Erfolgshonorare - Regelungen kennt, die im Ergebnis zu
einer erfolgsbezogenen Vergütung führen, und es im Zusammen-
hang mit solchen Vergütungsformen keine Hinweise auf pflicht-
widriges Verhalten von Rechtsanwälten gibt. So erhielt etwa
ein Rechtsanwalt bis zum 30. Juni 2004 die zusätzliche Ver-
gleichsgebühr (§ 23 BRAGO) wie auch die Aussöhnungsgebühr
(§ 36 Abs. 2 und 3 BRAGO) nur dann, wenn seine Mitwirkung tat-
sächlich zum angestrebten Erfolg führte (vgl. nunmehr die Ei-
nigungsgebühr nach Nr. 1000 und die Aussöhnungsgebühr nach
Nr. 1001 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Auch
wenn ein Mandat unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe
geführt wird, ist die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechts-
anwalts gegen die Staatskasse im Misserfolgsfall nach § 49 RVG
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geringer als die Höhe der Vergütung, die er im Fall eines Ob-
siegens gemäß § 126 ZPO in Verbindung mit §§ 91 ff. ZPO gegen-
über dem Prozessgegner geltend machen kann. Vergleichbare Re-
gelungen gelten im Rahmen der Beratungshilfe (§ 9 BerHG) und
der Pflichtverteidigung (§ 52 RVG).
(2) Trotz der auf den Einzelfall bezogenen Berufspflichten 82
und Sanktionsmöglichkeiten und trotz der fehlenden Erkenntnis-
se über Anreize zu unredlichem Verhalten durch die zulässigen
erfolgsbezogenen Vergütungsformen lässt sich mit Blick auf den
Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers dessen Einschätzung, es
sei erforderlich, die Vereinbarung anwaltlicher Erfolgshonora-
re generell zu untersagen, verfassungsrechtlich nicht bean-
standen. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die auf eng
begrenzte Ausnahmefälle beschränkte gesetzliche Zulassung von
Erfolgselementen belastbare Erkenntnisse verschafft, um auch
die Folgen einer allgemeinen Zulassung von Vereinbarungen über
anwaltliche Erfolgshonorare hinreichend sicher einschätzen zu
können. Nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im
Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen ist nicht fest-
stellbar, dass die als Alternative in Betracht kommenden und
wegen ihrer Ausrichtung auf den Einzelfall weniger belastenden
berufsrechtlichen Bestimmungen die gleiche Wirksamkeit wie das
Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare versprechen (vgl. auch
BVerfGE 102, 197 <218> m.w.N.).
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bb) Auch zum Schutz der Mandanten ist das Verbot anwaltli- 83
cher Erfolgshonorare erforderlich.
(1) Soweit Mandanten vor überhöhten Vergütungsvereinbarungen 84
geschützt werden sollen, stehen allerdings Alternativen zum
Verbot von Erfolgshonoraren zur Verfügung. Dazu zählen zivil-
rechtliche Wirksamkeitshindernisse und Haftungsansprüche, etwa
nach §§ 280 ff. BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus
dem Anwaltsvertrag, sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen
Herabsetzung unangemessen hoher Gebühren gemäß § 4 Abs. 4 RVG.
Daneben kann eine strafrechtliche Sanktion wegen Gebührenüber-
hebung nach § 352 StGB in Betracht kommen.
Insbesondere der gerichtlichen Überprüfung von Honorarver- 85
einbarungen auf deren Angemessenheit kann die Wirksamkeit
nicht abgesprochen werden. Die Rechtsprechung hat im Zusammen-
hang mit der Honorarkontrolle nach § 4 Abs. 4 RVG Maßstäbe für
die Angemessenheit von Honorarvereinbarungen entwickelt (vgl.
etwa BGHZ 162, 98). Vor diesem Hintergrund kann erwartet wer-
den, dass sich auch für die Beurteilung der Angemessenheit ei-
nes Erfolgshonorars praktikable Richtwerte finden lassen.
Der Gesetzgeber könnte zudem - zumindest für bestimmte Ver- 86
fahrensarten - prüfen, ob im Interesse eines effektiven Man-
dantenschutzes nicht gesetzliche Begrenzungen insbesondere von
Streitanteilsvergütungen möglich sind (zu entsprechenden Rege-
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lungen in den USA vgl. Kilian, Der Erfolg und die Vergütung
des Rechtsanwalts, 2003, S. 187 ff.). Außerdem kann der Ge-
setzgeber zum Schutz der Rechtsuchenden vor einem unüberlegten
Abschluss von Honorarvereinbarungen dadurch beitragen, dass er
über das schon jetzt für Honorarvereinbarungen geltende
Schriftform-erfordernis (§ 4 Abs. 1 RVG) hinaus auch die Er-
füllung von Aufklärungspflichten durch den Rechtsanwalt zur
Wirksamkeitsvoraussetzung einer Erfolgshonorarvereinbarung be-
stimmt.
(2) Trotz dieser weniger belastenden Alternativen ist die 87
Erforderlichkeit des Verbotes für den Schutz der Mandantenin-
teressen letztlich zu bejahen. Auch hier führen einerseits das
Fehlen ausreichenden Erfahrungsmaterials und andererseits der
weite Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers
dazu, dass nicht von einer eindeutig gleichwertigen und damit
die Erforderlichkeit des Verbotes ausschließenden Regulie-
rungsalternative ausgegangen werden kann.
cc) Zur Verfolgung des legitimen Ziels der Förderung der 88
prozessualen Waffengleichheit ist das Verbot aus § 49 b Abs. 2
BRAO a.F. ebenfalls erforderlich. Insoweit sind schon keine
Alternativen ersichtlich, mit denen der Gesetzgeber die
Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien wahren
könnte.
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d) Hingegen ist die gesetzliche Regelung in § 49 b Abs. 2 89
BRAO a.F. nicht in jeder Hinsicht angemessen.
Die vom Gesetzgeber zur Verfolgung legitimer Zwecke gewähl- 90
ten Mittel müssen nicht nur geeignet und erforderlich, sondern
auch angemessen sein. Voraussetzung hierfür ist, dass das Maß
der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Ver-
hältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht
(vgl. BVerfGE 76, 1 <51>). Um dies feststellen zu können, ist
eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahr-
nehmung der Eingriff in Grundrechte erforderlich ist, und den
Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwen-
dig (vgl. BVerfGE 92, 277 <327>). Die danach gebotene Gesamt-
abwägung führt zu dem Ergebnis, dass das Verbot anwaltlicher
Erfolgshonorare zwar grundsätzlich auch im engeren Sinne ver-
hältnismäßig ist (aa), anderes aber im Hinblick darauf gilt,
dass Ausnahmen von der Unzulässigkeit solcher Vergütungsformen
im Gesetz nicht vorgesehen sind (bb).
aa) Mit der Regelung in § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. ist die 91
Grenze der Angemessenheit für den Regelfall gewahrt. Zwar
stellt das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare keinen geringen
Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil Rechtsanwälten be-
stimmte Vereinbarungen über die Vergütung ihrer beruflichen
Leistungen schlechthin untersagt werden. Der Eingriff be-
schränkt sich indessen ausschließlich auf die Freiheit der Be-
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rufsausübung, die zudem in ihrer speziellen Funktion, Grundla-
ge auch der wirtschaftlichen Lebensführung zu sein (vgl. BVer-
fGE 101, 331 <346 f.>), nicht erheblich betroffen ist. Demge-
genüber sind die mit dem Verbot des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F.
verfolgten Interessen des Gemeinwohls - insbesondere mit Blick
auf das durch sie berührte Interesse an einer funktionierenden
Rechtspflege - im Grundsatz gewichtig genug, um die Zumutbar-
keit der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit zu begründen.
bb) Unangemessen ist das Verbot nach § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. 92
jedoch insoweit, als es keine Ausnahmen zulässt und damit
selbst dann zu beachten ist, wenn der Rechtsanwalt mit der
Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Um-
ständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die
diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen.
(1) Obwohl unter ähnlichen Voraussetzungen § 49 b Abs. 1 93
Satz 2 BRAO im Interesse des Mandanten eine Ausnahme vom Ver-
bot der Gebührenunterschreitung nach Erledigung des Auftrages
vorsieht und vor Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts
selbst die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO a.F. festgestellten
Standesrichtlinien in § 52 Abs. 2 für Ausnahmefälle die Ver-
einbarung eines Erfolgshonorars im engeren Sinne erlaubten,
hat der Gesetzgeber - ungeachtet seiner Zielsetzung, „im we-
sentlichen Regelungen der früheren Richtlinien in Gebührenfra-
gen“ umzusetzen (vgl. BTDrucks 12/4993, S. 31) - für das ge-
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setzliche Verbot jede Ausnahme ausgeschlossen. Während auf der
Grundlage der zuvor geltenden Standesrichtlinien zwar keine
Streitanteilsvergütung, wohl aber ein Erfolgshonorar in ande-
rer Form etwa dann vereinbart werden durfte, wenn der Auftrag-
geber erst durch den erfolgreichen Abschluss des Mandats in
die Lage versetzt wurde, dem Rechtsanwalt eine angemessene
Vergütung zu zahlen (vgl. Hummel, in: Lingen-
berg/Hummel/Zuck/Eich, a.a.O., § 52 Rn. 16, 23), ist diese
Möglichkeit im geltenden Recht verstellt.
(2) Dieses strikte, ausnahmslose Verbot einer erfolgsbasier- 94
ten Vergütung beeinträchtigt nicht nur die Vertragsfreiheit
der Rechtsanwälte und ihrer Auftraggeber, es führt auf Grund
seines umfassenden Geltungsanspruchs vielmehr auch zu nachtei-
ligen Folgen für die Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte
des Einzelnen.
(a) Für die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten ist es 95
im Rechtsstaat aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit
von maßgeblicher Bedeutung, dass sich der Einzelne der Unter-
stützung durch Rechtsanwälte versichern kann (vgl. BVerfGE
110, 226 <252> m.w.N.). Bei der Entscheidung der Rechtsuchen-
den über die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist die Kos-
tenfrage von maßgebender Bedeutung (vgl. die Prog-
nos/Infratest-Studie „Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen
- Zugangsschwellen, Beratungsbedarf und Anwaltsimage“, veröf-
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- 50 -
fentlicht von Wettmann/Jungjohann, 1989, S. 34). Zwar können
die von der Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten, Beratungs-
hilfe im außergerichtlichen Bereich und Prozesskostenhilfe in
Gerichtsverfahren in Anspruch zu nehmen, die Verwirklichung
des Rechtsschutzes zugunsten unbemittelter Rechtsuchender för-
dern. Die Bewilligung einer solchen Unterstützung ist jedoch
von engen wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig (vgl.
§ 115 ZPO; § 1 Abs. 2 BerHG). Vor diesem Hintergrund können
auch Rechtsuchende, die auf Grund ihrer Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe
beanspruchen können, vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen
die eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die
finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren
Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifi-
zierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden
sind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf
Grund verständiger Erwägungen scheuen und daher von der Ver-
folgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden ist das
Bedürfnis anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch Verein-
barung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise
auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. Anders als der
einzelne Rechtsuchende ist er auf Grund der Vielzahl der Man-
date zur Diversifikation der Kostenrisiken in der Lage und
kann nicht zuletzt deshalb diese besser tragen.
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- 51 -
(b) Das Interesse der Rechtsuchenden und ihr Drängen auf ei- 96
ne Risikoverlagerung werden an der vergleichsweise hohen Zahl
von 8 % der befragten Rechtsanwälte erkennbar, die bei einer
empirischen Untersuchung zur Vergütungspraxis der deutschen
Anwaltschaft im Frühjahr 2005 einräumten, sich trotz des gel-
tenden Verbotes fallbezogen auf Erfolgshonorare einzulassen
(vgl. Hommerich/Kilian, Vergütungsvereinbarungen deutscher
Rechtsanwälte, 2006, S. 103). Noch deutlicher wird das Inte-
resse an Vereinbarungen über erfolgsbasierte Anwaltshonorare
angesichts der Existenz und des wirtschaftlichen Erfolges von
Prozessfinanzierungsunternehmen, die gegen einen Anteil des
erstrittenen Betrages sämtliche Kosten der Rechtsdurchsetzung
übernehmen und im Misserfolgsfall mit diesen Aufwendungen al-
lein belastet bleiben. Nach Schätzungen solcher Unternehmen
beträgt das Volumen der aus finanziellen Gründen nicht geführ-
ten Prozesse jährlich insgesamt zwischen 2 und 6 Milliarden
Euro (vgl. Siebert/Rohleder <Forschungsstelle Finanzierung von
Gerichtsprozessen, Humboldt-Universität zu Berlin>, Historie
der Prozessfinanzierung in Deutschland, http://www.pkf.hu-
berlin.de, Abdruck in Beilage zum Handelsblatt vom 2. November
2005). Hierbei lässt die Möglichkeit der Prozessfinanzierung
durch Dritte ebenso wenig wie die Möglichkeit des Abschlusses
einer Rechtsschutzversicherung das Bedürfnis nach einer Risi-
koverlagerung durch anwaltliche Erfolgshonorare entfallen.
Während der Versicherungsschutz durch Zahlung von Prämien er-
- 52 -
- 52 -
kauft werden muss, die nicht immer aufgebracht werden können
oder wirtschaftlich sinnvoll sind, und zudem bestimmte Rechts-
angelegenheiten typischerweise vom Versicherungsschutz ausge-
schlossen werden, sind die Angebote der Prozessfinanzierungs-
unternehmen nicht für alle Rechtsangelegenheiten gleichermaßen
geeignet. Sie richten sich bevorzugt nicht an Private, sondern
an kleinere und mittelständische Unternehmen sowie Freiberuf-
ler und setzen regelmäßig einen größeren Streitwert voraus
(vgl. Siebert/Rohleder, a.a.O.). Zudem entstehen durch die
Einschaltung eines Dritten zur Prozessfinanzierung zusätzliche
Kosten, die den Rechtsuchenden belasten.
(3) Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verbot anwaltli- 97
cher Erfolgshonorare als Hindernis für den Zugang zum Recht,
wenn ein Rechtsuchender auf Grund seiner wirtschaftlichen Ver-
hältnisse das Risiko, im Misserfolgsfall mit den Kosten quali-
fizierter anwaltlicher Unterstützung belastet zu bleiben,
nicht oder zumindest nicht vollständig zu tragen vermag, und
ihn dies davon abhält, seine Rechte zu verfolgen. Der Gesetz-
geber verfehlt hier nicht nur sein Ziel, durch das Verbot des
Erfolgshonorars insbesondere die anwaltliche Unabhängigkeit
sowie das Vertrauensverhältnis zum Anwalt zu sichern und auf
diese Weise auch im Interesse der Rechtsuchenden einen Beitrag
zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu leisten. Das Verbot
bewirkt vielmehr den gegenteiligen Effekt, indem es den Ein-
zelnen daran hindert, die ihm garantierte Vertragsfreiheit
- 53 -
- 53 -
wahrzunehmen und eine Vereinbarung abzuschließen, die ihm bei
verständiger Einschätzung der Kostenrisiken die Inanspruchnah-
me von Rechtsschutz erst eröffnet. Die Unzulässigkeit anwalt-
licher Erfolgshonorare fördert hier nicht die Rechtsschutzge-
währung, sondern erschwert den Weg zu ihr. Der Gesetzgeber hat
nicht beachtet, dass auch eine an sich gerechtfertigte Rege-
lung nicht so gestaltet werden darf, dass sie in ihren tat-
sächlichen Auswirkungen tendenziell dazu führt, Rechtsschutz
vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
zu eröffnen (vgl. BVerfGE 50, 217 <231>).
(4) Angesichts dieser ungünstigen Auswirkungen für die Inte- 98
ressen der Allgemeinheit wird das Gewicht der Vorteile eines
ausnahmslosen Verbotes so weit gemindert, dass nicht in jedem
Fall ein angemessenes Verhältnis gegenüber dem Maß der Belas-
tung der einzelnen Rechtsanwälte besteht. Der Eingriff in die
grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Rechtsanwälte
verletzt in dieser Hinsicht das Übermaßverbot.
Die nachteiligen Folgen des ausnahmslosen Verbotes führen in 99
den geschilderten Fallkonstellationen nicht nur dazu, dass das
im Vordergrund stehende Gemeinwohlziel einer funktionierenden
Rechtspflege deutlich verfehlt wird; die Regelung erweist sich
vielmehr unter den geschilderten Umständen für die Rechts-
schutzgewährung sogar als dysfunktional.
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Die Einschätzung des ausnahmslosen Verbotes als unangemessen 100
scheitert nicht daran, dass namentlich mit dem Institut der
Prozesskostenhilfe die notwendigen Vorkehrungen getroffen
sind, um auch Unbemittelten den von Art. 3 Abs. 1 GG in Ver-
bindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebotenen Zugang zu den
Gerichten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Bei
der Regelung dieser staatlichen Leistung kann sich der Gesetz-
geber auf eine weitgehende Angleichung der Situation von Be-
mittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes be-
schränken, wobei ihm hinsichtlich des Ausmaßes der Angleichung
ein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 78, 104 <118>).
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Begründung
von Leistungsrechten des Einzelnen gegenüber dem Staat, son-
dern um die Rechtfertigung eines staatlichen Eingriffs in die
von der Verfassung garantierte Berufsfreiheit. Hierüber ist -
auch mit Blick auf die Vertragsfreiheit als eigenverantwortli-
cher Gestaltung von Rechtsbeziehungen - unter strikter Beach-
tung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu befinden (vgl.
BVerfGE 93, 213 <235> m.w.N.).
(5) Die Annahme der Unangemessenheit wird durch weitere 101
Überlegungen gestützt.
(a) Da der Schutz der Rechtsuchenden vor Übervorteilung auf 102
andere Weise erreicht werden kann, erlangt dieser Gesichts-
punkt im Rahmen der Gesamtabwägung nicht ein solches Gewicht,
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- 55 -
dass ein unbedingtes Verbot angemessen erscheint. Die spezifi-
schen Probleme des Verbraucherschutzes, die sich mit der Ver-
einbarung einer erfolgsbasierten Vergütung verbinden lassen,
werden auf die Befürchtung gestützt, die asymmetrische Infor-
mationsverteilung zu Gunsten des Rechtsanwalts ermögliche die-
sem, durch unzutreffende Darstellung der Erfolgsaussichten
oder übertriebene Schilderung des zu erwartenden Arbeitsauf-
wandes eine unangemessen hohe Vergütung zu erreichen. Der von
ihm angenommenen Gefahr einer Übervorteilung kann der Gesetz-
geber allerdings - wie bereits angedeutet (vgl. oben B I 2 c
bb <1>) - in anderer Weise als im Wege eines ausnahmslosen
Verbotes etwa dadurch hinreichend effektiv entgegentreten,
dass er als Voraussetzung einer wirksamen Erfolgshonorarver-
einbarung die Erfüllung von Informationspflichten zu Gunsten
des Mandanten verlangt. So könnten nicht nur - wie schon jetzt
in § 4 Abs. 1 RVG vorgesehen - die Schriftform und die Tren-
nung von der Vollmachtsurkunde zur Wirksamkeitsvoraussetzung
bestimmt werden, sondern auch der schriftliche Nachweis einer
Aufklärung über die Höhe der im konkreten Fall möglichen ge-
setzlichen Vergütung und - vergleichbar mit Regelungen im eng-
lischen Recht (vgl. dazu Kilian, a.a.O., S. 418) oder in den
Vereinigten Staaten von Amerika (vgl. dazu Breyer, a.a.O., S.
44) - die Darlegung der genauen Berechnungsmethode der er-
folgsbasierten Vergütung. Dies würde der Gefahr entgegenwir-
ken, dass sich Mandanten vorschnell und ohne Kenntnis über die
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Alternativen auf möglicherweise überhöhte Erfolgshonorarver-
einbarungen einlassen. Der Rechtsordnung sind vergleichbare
Vorschriften im Interesse des Verbraucherschutzes nicht fremd,
wie etwa § 492 BGB für Verbraucherdarlehensverträge oder § 312
c BGB für Fernabsatzverträge zeigen (vgl. Kilian, a.a.O., S.
366).
(b) Ferner gibt es keinen überzeugenden Grund, die Vereinba- 103
rung eines Erfolgshonorars speziell in Form einer Streitan-
teilsvergütung als Möglichkeit der Risikoverlagerung auszu-
schließen (zur Diskussion um das Fehlen eines sachlichen Grun-
des für ein Verbot der quota litis im englischen Recht vgl.
Breyer, a.a.O., S. 41 in Fn. 130) und an dem ausnahmslos gel-
tenden Verbot für den Fall einer quota litis festzuhalten.
Maßgebende Unterschiede hinsichtlich des Umfangs des Interes-
sengleichklangs sind bei typisierender Betrachtung nicht aus-
zumachen. So wird zwar durch die Vereinbarung einer quota li-
tis die Vergütung des Rechtsanwalts nicht nur dem Grunde, son-
dern auch der Höhe nach vom Erfolg abhängig gemacht. Dass dies
aber nicht zwingend zu einem zusätzlich intensivierten Inte-
resse des Rechtsanwalts an einem Erfolg seiner Tätigkeit füh-
ren muss, zeigt etwa der Fall eines spekulativen Honorars, bei
dem ein in bestimmter Weise vereinbarter Erfolg hinsichtlich
der anwaltlichen Vergütung über alles oder nichts entscheidet.
Letztlich handelt es sich über alle Formen der erfolgsbasier-
ten Vergütung hinweg nur um graduelle Unterschiede der von der
- 57 -
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individuellen Vereinbarung abhängigen Interessenparallelität,
ohne dass eine Grenze zwischen den übrigen Formen des Erfolgs-
honorars und der Streitanteilsvergütung ausgemacht werden
kann, bei deren Überschreitung ein Rechtsanwalt seine Geset-
zestreue und seine Integrität eher aufgäbe.
II.
1. Die Verfassungswidrigkeit des Verbotes beschränkt sich 104
nicht auf § 49 b Abs. 2 BRAO a.F., sondern erfasst auch die
wortgleiche Regelung des § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO in der seit
dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. BVerfGE 113, 1 <27>
m.w.N.). Allerdings führt die Verfassungswidrigkeit dieser
Vorschriften nicht zu deren Nichtigkeit; denn dem Gesetzgeber
stehen für die gebotene Neuregelung mehrere Möglichkeiten zur
Verfügung (vgl. BVerfGE 77, 308 <337>; 84, 168 <186 f.>).
Ursache des Verfassungsverstoßes ist das Fehlen eines Aus- 105
nahmetatbestandes für das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare.
Der Gesetzgeber kann dieses Regelungsdefizit dadurch beseiti-
gen, dass er zwar an dem Verbot grundsätzlich festhält, jedoch
in Anlehnung an § 49 b Abs. 1 Satz 2 BRAO einen Ausnahmetatbe-
stand zumindest für die Fälle eröffnet, in denen auf Grund der
wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers bei verständiger
Betrachtung erst die Vereinbarung einer erfolgsbasierten Ver-
gütung die Inanspruchnahme qualifizierter anwaltlicher Hilfe
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- 58 -
ermöglicht. Hierbei kann es der Gesetzgeber für solche Rechts-
angelegenheiten bei dem uneingeschränkten Verbot belassen, in
denen namentlich auf dem Gebiet des Familien- oder Strafrechts
und in weiten Bereichen des öffentlichen Rechts keine Vermö-
genswerte generiert werden, die den Auftraggeber erst in die
Lage versetzen, seine Anwaltskosten zu begleichen. Zum Schutz
der Vermögensinteressen der Rechtsuchenden und zum Schutz des
Vertrauens in die Anwaltschaft kann außerdem die Wirksamkeit
der Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Erfüllung ver-
gütungsbezogener Informationspflichten gegenüber dem Mandanten
abhängig gemacht werden (vgl. oben B I 2 d bb <5> <b>).
Schließlich ist der Gesetzgeber nicht gehindert, dem verfas-
sungswidrigen Regelungsdefizit dadurch die Grundlage zu ent-
ziehen, dass das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare - ent-
sprechend der beabsichtigten Regelung für die Beratungstätig-
keiten der Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1 Nr. 30 des Entwurfs
eines Gesetzes zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform
berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung,
BTDrucks 16/2858, S. 9) - völlig aufgegeben oder an ihm nur
noch unter engen Voraussetzungen, wie etwa im Fall unzulängli-
cher Aufklärung des Mandanten, festgehalten wird.
2. Für den Erlass einer verfassungsgemäßen Neuregelung steht 106
dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2008 zur Verfü-
gung. Bis zur Neuregelung bleiben § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. und
§ 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO anwendbar. Zwar hat die Entscheidung
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des Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unverein-
bar mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass
die Anwendbarkeit der betroffenen Normen ausgeschlossen ist
(vgl. BVerfGE 61, 319 <356>; 100, 104 <136>). Ausnahmsweise
sind verfassungswidrige Vorschriften aber weiter anzuwenden,
wenn es die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten
Norm notwendig macht, die Vorschrift als Regelung für die
Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit
nicht ein Zustand entsteht, der von der verfassungsmäßigen
Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVer-
fGE 92, 53 <73>; 111, 191 <224> m.w.N.). Diese Voraussetzung
ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Unanwendbarkeit des Ver-
botes hätte zur Folge, dass anwaltliche Erfolgshonorare ohne
jede Einschränkung vereinbart werden könnten. Hiernach wäre
insbesondere die Erfüllung von Informationspflichten nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung solcher Vereinbarungen, weshalb sich
etwa das vom Gesetzgeber auch aus Gründen einer funktionieren-
den Rechtspflege in den Blick genommene legitime Ziel des Man-
dantenschutzes (vgl. oben B I 2 a bb) nicht mehr erreichen
ließe.
III.
1. Da das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare 107
weiterhin anwendbar bleibt, kann die zur Ahndung eines Versto-
ßes gegen dieses Verbot im Fall des Mandats S. ausgesprochene
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berufsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin verfas-
sungsrechtlich nicht beanstandet werden.
2. Im Ergebnis nichts anders gilt, soweit sich die berufsge- 108
richtliche Ahndung hinsichtlich des Mandats N., das vor In-
Kraft-Treten des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. übernommen wurde,
nicht auf das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare,
sondern auf die Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit
dem - ausnahmslos geltenden - Verbot der Streitanteilsvergü-
tung in § 52 Abs. 3 der früheren Standesrichtlinien stützt.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschlüssen vom
14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196) ausgesprochen,
dass die anwaltlichen Standesrichtlinien künftig weder als
normative Regelung der anwaltlichen Berufspflichten noch als
rechtserhebliches Hilfsmittel zur Konkretisierung der General-
klausel in Betracht kommen. Es hat jedoch die Notwendigkeit
anerkannt, dass für eine Übergangszeit - die hier bis zum Er-
lass des § 49 b Abs. 2 BRAO a.F. im Jahre 1994 andauerte -
auch weiterhin auf die Standesrichtlinien zur Konkretisierung
des § 43 BRAO zurückgegriffen werden konnte, soweit dies zur
Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege uner-
lässlich war (vgl. BVerfGE 76, 171 <189 f.>). Diese Vorausset-
zung ist vorliegend zu bejahen; denn ohne Heranziehung des
Verbotes der Streitanteilsvergütung in § 52 Abs. 3 der frühe-
ren Standesrichtlinien wäre mangels einer anderweitigen Rege-
lung der im Allgemeininteresse liegende Schutz der Mandanten
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vor Übervorteilung nicht zu erreichen, mit dem auch das Ver-
trauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gewahrt und da-
mit ein Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ge-
leistet werden soll (vgl. oben B I 2 a bb). Das Regelungsdefi-
zit des Verbotes der Streitanteilsvergütung in den Standes-
richtlinien, das ebenfalls keine Ausnahme vorsah, kann ebenso
wenig wie bei der späteren gesetzlichen Regelung in § 49 b
Abs. 2 BRAO a.F. und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO einer Fortgel-
tung während der Übergangszeit entgegenstehen.
IV.
Entsprechend dem Umfang des Erfolges der Verfassungsbe- 109
schwerde hat die Bundesrepublik Deutschland der Beschwerdefüh-
rerin gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG die Hälfte ihrer notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. 110
Papier Steiner Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem Bryde Gaier
Eichberger Schluckebier