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BVerfG Beschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070719.1bvr030507

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 305/07 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn R...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Müller und Heike Redeker, Clara-Zetkin-Straße 28, 07545 Gera -

gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 EO 916/04 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter

Bryde,

Eichberger,

Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 19. Juli 2007 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges 1 einer im Verwaltungsverfahren verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen angenommenen Konsums des Rauschmittels Metamphetamin. Dem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte die Kammer mit Beschluss vom 5. März 2007 aufgrund einer Folgenabwägung stattgegeben.

1. Das Oberverwaltungsgericht hat durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung am 6. Dezember 2006 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner noch in erster Instanz anhängigen Klage gegen die mit Verfügung vom März 2004 angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis in der Beschwerdeinstanz abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer und rügt eine Verletzung seiner

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Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Er hält die Beschwerdeentscheidung vor allem deshalb für unverhältnismäßig, weil zuvor das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Mai 2004 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wieder hergestellt hatte; der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er seither bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde der Fahrerlaubnisbehörde und damit mehr als zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen habe.

2. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt.

Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmung des § 80 Abs. 4 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO obliegt in erster Linie den dazu berufenen Fachgerichten. Wenn die Gerichte Eilrechtsschutz ablehnen, weil sie den angegriffenen Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als aller Voraussicht nach rechtmäßig erachten, so dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf erfolglos bleiben werde, dann ist dies grundsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1998 – 2 BvR 1838/98 -, JURIS, m.w.N.).

Das Oberverwaltungsgericht hat hier die Frage der Rechtmäßigkeit des zugrunde 5 liegenden, vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides in dem für eine Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Umfang geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Das begegnet insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer bewussten Einnahme der Substanz Metamphetamin durch ihn ausgegangen, bleibt der näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer seit dem Erlass der Entziehungsverfügung nach Aktenlage mehr als zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn das Oberverwaltungsgericht ist dabei offenbar von der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, derzufolge für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25/04 - NJW 2005, S. 3081; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. April 2004 - 11 CS 05.364 - JURIS Rn. 13 m.w.N.). Der Zeitraum unbeanstandeter Teilnahme des Beschwerdeführers am Straßenverkehr nach Ergehen des Widerspruchsbescheids im Juni 2004 war danach unerheblich für die im Rahmen des

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einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch das Oberverwaltungsgericht erfolgte summarische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dass das Oberverwaltungsgericht ausgehend vom Ergebnis dieser Prüfung, nämlich der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung, auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit aufrechterhalten hat, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn es ist anerkannt, dass durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besondere Gefahren drohen. Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt daher besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher oder in privater Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, JURIS, zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird die von 8 der Kammer am 5. März 2007 getroffene einstweilige Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 9

Bryde Eichberger Schluckebier

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/ rk20070719_1bvr030507.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2007:rk20070719.1bvr030507

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