Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 28.02.2025 – 23 L 130/25

23. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0228.23L130.25.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 453/25 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2025 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Das Gericht stellt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die vorliegend nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung der Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der streitige Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist. Hingegen überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sich die streitige Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2025 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Die Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2025, mit welcher dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV.

Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, also die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Als ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere derjenige anzusehen, der Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4, 5 oder 6 der FeV aufweist.

In Ziffer 8 der Anlage 4 zur FeV werden Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit als die Fahreignung ausschließende Krankheiten und Mängel benannt. Alkoholmissbrauch ist nach Ziffer 8.1 dann anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Aus Ziffer 8.2 ergibt sich, dass Eignung und bedingte Eignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder bejaht werden können, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 13.

Hieran gemessen ist die Antragsgegnerin zu Recht von der mangelnden Fahreignung des Antragstellers ausgegangen. Dieser ist nicht hinreichend in der Lage, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Denn eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs konnte nicht festgestellt werden.

Bei der der Antragsgegnerin als zuständiger Fahrerlaubnisbehörde obliegenden Beurteilung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Die auf §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis dient nicht der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der effektiven Abwehr von Gefahren. Die in Ziffer 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV enthaltene Definition ist somit sinngemäß dahin zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Dieser Blickwinkel ist dabei auch dem nach § 13 FeV beizubringenden medizinisch-psychologischen Gutachten zugrunde zu legen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 3 C 32.07 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2008 - OVG 1 N 80.07 -, juris Rn. 12; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 14. April 2020 - 9 L 477/20 -, juris Rn. 9.

Dabei kommt es nicht (mehr) darauf an, ob es tatsächlich einen ausreichenden Anlass für die auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b) FeV gestützte Gutachtenanordnung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2024 gab, bzw. ob diese Anordnung ihrerseits rechtmäßig war. Denn das in Rede stehende Gutachten ist mit Einverständnis des Antragstellers erstellt und der Antragsgegnerin, wie auch dem Gericht vorgelegt worden. Es stellt insoweit eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung dar, deren Verwertbarkeit gerade nicht von der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen behördlichen Anordnung abhängt.

Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, juris Rn. 3 und Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 14. April 2020 - 9 L 477/20 -, juris Rn. 14.

Vielmehr kommt es bei Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens darauf an, ob sich hieraus schlüssig und nachvollziehbar ergibt, dass die untersuchte Person künftig das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen kann. Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind dabei nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 in der Fassung vom 17. Februar 2021.

Nach deren Abschnitt 3.13.1 ist ein solcher Alkoholmissbrauch insbesondere gegeben, (1) wenn - ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration - wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, (2) nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) und (3) wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist. Dabei geht aus der Formulierung "insbesondere" in Abschnitt 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann vielmehr auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 16 A 1533/11 -, juris Rn. 6 ff., m.w.N.

Nach beendeten Missbrauch gilt die Fahreignung nach Abschnitt 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien als wiederhergestellt, wenn nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden muss. Davon ist zum einen auszugehen, wenn der Betroffene eine ausreichende Änderung seines Alkoholtrinkverhaltens vollzogen hat. Dies ist der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, sodass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder - wenn aufgrund der Lerngeschichte des konkret Betroffenen anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt - Abstinenz eingehalten wird (vgl. Abschnitt 3.13.1 unter lit. a)). Zum anderen ist kumulativ Voraussetzung, dass die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist (vgl. Abschnitt 3.13.1 unter lit. b)). Letzteres kann nach den Vorgaben der Begutachtungsleitlinien festgestellt werden, wenn die Verhaltensänderung genügend lang erprobt ist und sich eine entsprechende Erfahrung gebildet hat - in der Regel nach einem Jahr -, sich ein angemessenes Problembewusstsein entwickelt hat, die durch die Verhaltensveränderung erzielten Wirkungen positiv erlebt werden, der Änderungsprozess nachvollziehbar aufgezeigt worden ist, eine den Alkoholmissbrauch eventuell bedingende Persönlichkeitsproblematik erkannt und korrigiert ist und die äußeren Bedingungen (Lebensverhältnisse, berufliche Situation, soziales Umfeld) nicht entgegenstehen.

Vgl. dazu insbesondere Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 11 CS 17.2068 -, juris Rn. 11 sowie Beschluss vom 31. Juli 2008 - 11 CS 08.1103 -, juris Rn. 32 f.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. August 2018 - 1 B 236/18 -, juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 7 L 3322/17 -, juris Rn. 11; Geiger, SVR 2013, 281, 286 f.

Unter Beachtung des aufgezeigten Maßstabs erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i.V.m. Ziffer 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung als rechtmäßig.

Nach dem Gutachten der W. zur medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 16. Oktober 2024 ist zu erwarten, dass der Antragsteller künftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen wird. Daraus folgt die negative Prognose, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum wegen fehlender Änderung des Alkoholtrinkverhaltens - nach Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit - künftig weiterhin nicht hinreichend sicher getrennt werden kann.

Das vorgelegte Gutachten erfüllt die inhaltlichen Anforderungen an ein Fahreignungsgutachten nach der insoweit maßgeblichen Nr. 1 lit. f) der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV. Unter Anwendung der genannten maßgeblichen Begutachtungsrichtlinien (Abschnitt 3.13.1) erweist es sich als schlüssig und nachvollziehbar.

Ein in der Vergangenheit erfolgter Alkoholmissbrauch ist im Fall des Antragstellers unter Berücksichtigung des Abschnitts 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien anzunehmen. Denn er hat wiederholt ein Kraftfahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung geführt. So wurde er bereits mit Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 31. Juli 2019 wegen am 22. Juni 2019 begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,12 Promille zu einer Geldstrafe verurteilt. Ferner steht jedenfalls für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Einzelrichterin mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Antragsteller am 12. November 2023 ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l geführt hat. Dies ergibt sich zum einen aus der an die Antragsgegnerin gerichteten Mitteilung des Oberbergischen Kreises vom 25. Januar 2024, wonach wegen dieser Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 1 StVG) mit Datum vom 22. November 2023 ein Bußgeldbescheid gegenüber dem Antragsteller ergangen ist, der seit dem 9. Dezember 2023 rechtskräftig ist. Gleiches folgt auch aus den Auszügen aus dem Fahreignungsregister (Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs). Zum anderen hat der Antragsteller im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung die Alkoholfahrt vom 12. November 2023 eingeräumt.

Soweit der Antragsteller nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend macht, dass die Antragsgegnerin die Ordnungswidrigkeit vom 12. November 2023 nicht zur Grundlage ihrer Entscheidung habe machen können, weil aufgrund „gewisser“ Eingaben des Antragstellers im Bußgeldverfahren „nicht klar sei“, ob der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei und das Bußgeldverfahren jedenfalls aufgrund seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig erhobenen Einspruchs wieder aufgenommen werden müsse, ist dies - jedenfalls im hiesigen Eilverfahren - unerheblich. Dass der Antragsteller am 12. November 2023 unter einer Atemalkoholkonzentration von 0,36 mg/l gefahren ist, stellt er wie erwähnt selbst nicht infrage. Er moniert gegenüber der Bußgeldbehörde lediglich, dass bei Wegfall der Voreintragungen die Geldbuße in einem gerichtlichen Verfahren später deutlich reduziert werden könne oder auch ein vollständiges Absehen von der Sanktionierung erfolgen könne. Konkrete Einwände gegen das ihm vorgeworfene ordnungswidrige Verhalten erhebt er nicht. Im Übrigen geht die Einzelrichterin im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund der vorwähnten Mitteilung und dem Auszug aus dem Fahreignungsregister davon aus, dass der Bußgeldbescheid seit dem 9. Dezember 2023 rechtskräftig ist. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung wurde bisher noch nicht entschieden und ein Erfolg des Antrags drängt sich derzeit nicht auf.

Dem vorgelegten Gutachten lässt sich ohne rechtliche Bedenken entnehmen, dass weiterhin mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden muss. Ein kontrollierter Alkoholkonsum, der stabil und motivational gefestigt ist, konnte nicht attestiert werden. Dies ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig - ungeachtet der unauffälligen medizinischen Befunde und der nicht festgestellten fahreignungsrelevanten psychophysischen Leistungsbeeinträchtigungen - aus der von den Gutachterinnen vorgenommenen verkehrspsychologischen Exploration des Antragstellers.

Hieraus wurde deutlich, dass bei diesem eine realistische Einschätzung des früheren Alkoholkonsums und hinreichende selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Alkoholproblematik noch nicht stattgefunden hat, womit eine tragfähige Motivation für eine dauerhafte Änderung fehlt. So erklärte der Antragsteller zu seinem Alkoholkonsum am 12. November 2023, dass er in der Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr wenig - sechs Kölsch Stangen eines Mischgetränks Cola-Bier/ Fanta-Bier je 0,2 Liter - getrunken und sich seines Erachtens zurückgehalten habe. Hierzu führten die Gutachterinnen nachvollziehbar und zutreffend aus, dass die angegebene Alkoholmenge nicht mit der gemessenen Atemalkoholkonzentration vereinbar und daher nicht plausibel sei. Denn die von ihm angegebene Trinkmenge könne unter Berücksichtigung einer Abbauzeit von fünf Stunden - von 22 Uhr (Trinkbeginn) bis 3.00 Uhr (Atemalkoholtest) - die festgestellte Atemalkoholkonzentration nicht erklären. Da sich in der Regel ein Standardglas Alkohol pro Stunde abbaue, müsse er deutlich mehr als behauptet getrunken haben. Ferner stellte der Antragsteller seine Fahrt unter Alkoholeinfluss vom 12. November 2023 ausweislich des Gutachtens beschönigend dar, indem er sie damit rechtfertigte, dass er sich nicht betrunken gefühlt habe und er zwei Freundinnen, die auf den Kölner Ringen am 11. November 2023 gefeiert hätten, habe abholen wollen, da diese ihn angerufen und mitgeteilt hätten, dass es ihnen nicht gut gehe.

Aus den Antworten des Antragstellers wurde insgesamt deutlich, dass er sich nicht mit den Hintergründen des Alkoholkonsums auseinandergesetzt hat. Dies folgern die Gutachterinnen zutreffend insbesondere daraus, dass die betreffenden Fragen auffallend knapp und zurückhaltend beantwortet wurden.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachterinnen hinsichtlich der vom Antragsteller geäußerten Änderung seines Trinkverhaltens von reinen Willensbekundungen ausgehen, die den o.g. Anforderungen an eine stabile Verhaltensänderung nicht gerecht wird. Denn die selbstkritische Aufarbeitung der Hintergründe für den übermäßigen Alkoholkonsum in der Vergangenheit und ein angemessenes Problembewusstsein sind für die Annahme einer stabilen Verhaltensänderung unerlässlich, woran es ausweislich der bereits erwähnten Feststellungen der Gutachterinnen fehlt.

Zudem haben die Gutachterinnen plausibel festgestellt, dass der Antragsteller hinsichtlich der Vermeidung künftiger Alkoholfahrten über keine konkreten Vermeidungsstrategien verfügt. So hat er zwar auf die Frage, wie er Trinken und Fahren künftig handhaben wolle, erklärt, dass er ein Uber oder Taxi nehmen werde. Die weitere Rückfrage, ob er ein Konzept oder Plan habe, wie er dies konkret umsetzen wolle, beantwortete der Antragsteller allerdings mit den Worten „sich selber versuchen nicht ins Auto zusetzen.“

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist - ausgehend von den vorerwähnten, nachvollziehbaren Untersuchungsergebnissen - die negative Prognose hinsichtlich einer wiederholten Fahrt unter Alkoholeinfluss insgesamt nachvollziehbar. Fehl geht der Antragsteller in diesem Zusammenhang mit seiner Einschätzung, im Rahmen der Begutachtung könnten auch aus objektiv falschen Angaben positive Schlussfolgerungen gezogen werden.

Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller ebenfalls mit seiner Einwendung, sein erhebliches Körpergewicht könne im Rahmen der Bewertung seiner Atemalkoholkonzentration im Hinblick auf eine Umrechnung bzw. Hochrechnung in eine Blutalkoholkonzentration relevant sein und sein Gewicht wirke sich auch auf das subjektive Empfinden und Bemerkenmüssen einer Alkoholisierung aus. Denn die infolge des durchgeführten Atemalkoholtests ermittelte Atemalkoholkonzentration bildet bereits den Grad der individuellen Alkoholisierung des Antragstellers ab. Diese vom Antragsteller individuell erreichte Atemalkoholkonzentration ist sodann auch Grundlage für eine Umrechnung in eine Blutalkoholkonzentration. Soweit der Antragsteller seine Alkoholfahrten zudem damit zu entschuldigen versucht, dass aufgrund seines Körpergewichts sein subjektives Empfinden und Bemerken betreffend eine Alkoholisierung eingeschränkt sei, stellt dies eine - bereits von den Gutachterinnen - beobachtete Bagatellisierung seines Alkoholkonsums dar, welche die gutachterlich festgestellte fehlende selbstkritische Auseinandersetzung mit dem Konsumverhalten nochmals bestätigt.

Ebenso kann dem Antragsteller nicht in seinem Einwand gefolgt werden, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 12. November 2023 die Bußgeldakte habe anfordern müssen und sich nicht auf zusammenfassende Formalmitteilungen der Behörden habe verlassen dürfen, weil sich aus dieser Akte Umstände ergeben könnten, die auch für die spätere verkehrspsychologische Untersuchung relevant sein könnten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Bußgeldakte nicht angefordert hat. Denn im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung ist unter Berücksichtigung der vorerwähnten Begutachtungsleitlinien zur Bestimmung des Beurteilungsmaßstabs relevant, dass wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde. Diese Informationen - einschließlich der erreichten Alkoholkonzentrationen - ergeben sich aus dem an die Begutachtungsstelle übermittelten Verwaltungsvorgang. Die Aufklärung der weiteren Hintergründe betreffend die Fahrten unter Alkoholwirkung war Gegenstand der von der Antragsgegnerin zur Sachverhaltsermittlung angeordneten Untersuchung.

Schließlich kann es dahinstehen, ob das Akteneinsichtsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dadurch verletzt wurde, dass die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mangels Vorlage einer Vollmacht den Verwaltungsvorgang nicht übersandt hat. Denn bei der auf Grundlage von § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV erfolgten Fahrerlaubnisentziehung, die auch nicht gemäß § 44 VwVfG NRW nichtig ist, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Aus diesem Grund ist bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine abweichende Entscheidung nicht möglich. Dies ist hier - wie ausgeführt - der Fall. Soweit der Antragsteller ebenfalls einwendet, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör wegen nicht gewährter Akteneinsicht verletzt worden sei, weil eine umfassende, den Akteninhalt berücksichtigende Stellungnahme auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin nicht habe erfolgen können, ist dies unerheblich. Das rechtliche Gehör wird im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gewährleistet. Sollte wegen der dem Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren verwehrten Akteneinsicht ein Anhörungsfehler liegen, wäre auch dieser nach § 46 VwVfG NRW unerheblich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Verwaltungsvorgang im gerichtlichen Verfahren übermittelt worden ist, sodass dieser mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 den Eilantrag unter Berücksichtigung des Akteninhalts begründet hat.

Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm konkrete und schwere Nachteile bis hin zum Verlust seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage drohen sollten,

vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. März 2012 - 16 B 277/12 -, juris Rn. 23.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwerts unter Außerachtlassung der vom Eilverfahren nicht umfassten Gebührenfestsetzung angesetzt worden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.