BVerwG Beschluss vom 24.06.2026 – 3 B 9.25
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:240626B3B9.25.0
Tenor§
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts - für das Berufungsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe§
I
Die minderjährigen Kläger begehren die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zur Sicherung ihres Schulwegs. Sie wohnen an einer 6 - 6,5 m breiten Staatsstraße im südlichen Teil der langgestreckten Ortslage von R. Um zur Haltestelle des Schulbusses zu gelangen queren sie die Staatsstraße und folgen dieser auf der westlichen Seite rund 450 m. Ein Gehweg ist nicht vorhanden. An einer Engstelle der im Übrigen sehr lockeren, zurückgesetzten Bebauung verjüngt sich der Abstand zwischen der Fahrbahnmarkierung und einem Zaun bis auf 55 cm. Im Anschluss kann der Weg über einen Wiesenstreifen fortgesetzt werden, wenn das Gras nicht zu hoch steht. Die Grasnarbe reicht fast an die Fahrbahn heran. Bis zur Fahrbahnmarkierung verbleibt ein Randstreifen von 30 bis 40 cm. Denselben Weg nehmen die Kinder zurück. Sicherere Alternativen bestehen nicht. An der Straße befinden sich Verkehrszeichen mit einer - die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit wiederholenden - Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h und das Gefahrenzeichen "Kinder".
Im Interesse ihres damals noch allein schulpflichtigen Sohnes - des Klägers zu 1 - beantragte die Mutter, Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Schulweg zu ergreifen. Mit einem an die Familie gerichteten Bescheid vom 6. November 2020 lehnte der beklagte Landkreis den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung ab. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 9 StVO seien nicht erkennbar. Den vom Vater der Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zurück.
Die hierauf erhobene Klage bezeichnete den Vater als Kläger. Das Verwaltungsgericht hat die auf eine Neubescheidung des Antrags gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt, Kläger des Verfahrens sei der Sohn (Kläger zu 1). Das Oberverwaltungsgericht hat das Rubrum entsprechend geändert. Des Weiteren hat der Bevollmächtigte die Klage um die zwischenzeitlich ebenfalls schulpflichtige Klägerin zu 2 erweitert. Der Beklagte hat dieser Klageänderung nicht zugestimmt. Das Oberverwaltungsgericht hat sie als sachdienlich zugelassen und der auf Neubescheidung gerichteten Klage nach Einnahme eines Augenscheins stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 StVO seien erfüllt, woraus sich die Verpflichtung des Beklagten ergebe, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
II
Die auf alle Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die gegen die Berichtigung des Rubrums geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Das als Grundlage einer Divergenz herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und die dort genannten Beschlüsse sind zwar von dem Rechtssatz getragen, dass im Falle einer eindeutigen Prozesserklärung eines Rechtsanwalts, etwa bei der Bezeichnung der Beteiligten oder einer Rechtsmittelerklärung, eine gerichtliche Umdeutung (grundsätzlich) ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10.10 - BVerwGE 140, 142 Rn. 26; Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641 <642>, vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 - NVwZ 1998, 1297 und vom 23. August 1999 - 8 B 152.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23 <juris Rn. 3>). Die Beschwerde übersieht jedoch, dass das Oberverwaltungsgericht keine Umdeutung einer von ihm als eindeutig betrachteten Prozesserklärung vorgenommen hat, sondern eine Auslegung der Parteibezeichnung, der es den objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der dem Gericht und dem Beklagten jenseits des Wortlautes erkennbaren Umstände zugrunde gelegt hat. Dementsprechend hat sich das Oberverwaltungsgericht den genannten Entscheidungen zur Umdeutung nicht mit einem widersprechenden Rechtssatz entgegengestellt.
2. Mit dem hieran anknüpfenden weiteren Vorbringen ist ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Zwar kann es einen Verfahrensmangel darstellen, wenn eine - grundsätzlich auslegungsfähige - Parteibezeichnung fehlerhaft ausgelegt wird (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 8 B 19.16 - juris Rn. 3 f.). Jenseits der mit der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Annahme, die Parteibezeichnung sei eindeutig gewesen, setzt sich die Beschwerde jedoch mit der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts und deren Begründung nicht auseinander und zeigt damit eine fehlerhafte Auslegung nicht in der erforderlichen Weise auf.
3. Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. Beschluss vom 10. April 2026 - 3 BN 10.24 - juris Rn. 48 m. w. N.).
a) Die Beschwerde möchte geklärt wissen,
ob für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz die Fristen des § 124a Abs. 3 Satz 4 und § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO gelten.
Die Beantwortung und Verneinung der Frage bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Berufungsbegründungsfristen des § 124a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 VwGO finden auf eine Klageänderung im Berufungsverfahren keine Anwendung. Ihre Zulässigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Bestimmungen, namentlich § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 91 VwGO (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 100; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 124a Rn. 51 a. E.; W. R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 124a Rn. 29).
Die hier in Rede stehende Klageänderung ist in Gestalt des Parteibeitritts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24 <juris Rn. 5>) durch die Klägerin zu 2 auf der Seite des im erstinstanzlichen Verfahren unterlegenen und deshalb die Berufung führenden Klägers zu 1 erfolgt. Um eine Anschlussberufung im Sinne von § 127 VwGO handelt es sich nicht. Des Weiteren wurde die Berufung des Klägers zu 1 auf dessen Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen. Für einen solchen Fall gilt nicht die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, auf dessen Geltung die Frage daher auszurichten ist.
Das Rechtsmittel der Berufung steht den Beteiligten gegen erstinstanzliche Urteile zu (§ 124 Abs. 1 VwGO). Seine Zulässigkeit setzt - von speziellen Befugnissen abgesehen - voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die Entscheidung beschwert ist. Die Beschwer ergibt sich aus dem Unterliegen im erstinstanzlichen Verfahren. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe der Anfechtung im Einzelnen anführen (§ 124a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 VwGO). Sie und die für die Begründung geltende Frist beziehen sich danach auf die Bestimmung des Umfangs sowie die Gründe der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und reichen begrifflich darüber nicht hinaus.
Folglich sind Gegenstände, die nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, von der Regelung nicht erfasst. Das gilt insbesondere für die Klageänderung (§ 91 VwGO). Mit der Klageänderung führt der Kläger einen Gegenstand in das Verfahren ein, der bislang nicht in Streit stand. Wird sie erst im Berufungsverfahren vorgenommen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so war ihr Gegenstand nicht Teil des erstinstanzlichen Verfahrens und kann folglich nicht Grund der Anfechtung sein. Entsprechend wird eine Berufung allein zum Zweck einer Klageänderung als unzulässig angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - DVBl. 2010, 1508 <juris Rn. 15>; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - NJW 2008, 1953 Rn. 24; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 91 Rn. 33 <einleitend>).
Die Beschwerde gibt zur Begründung eines Klärungsbedarfs auszugsweise eine Kommentierung zu § 91 VwGO wieder (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 33). Sie betrachtet es als unstimmig, eine "Berufungserweiterung innerhalb der Beschwer" der Berufungsbegründungsfrist zu unterwerfen, eine Klageänderung in der Berufungsinstanz hingegen nicht. Zum Vergleich herangezogen ist damit eine Erweiterung der Berufung um einen Anspruch, der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und dessen Abweisung den Berufungsführer beschwert. Da das Rechtsmittel der Berufung eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils eröffnet (§ 128 Satz 1 VwGO), setzt eine Berufungserweiterung zunächst eine Beschränkung der Berufung voraus, die sich aus dem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu stellenden Berufungsantrags ergeben kann. Durch die Beschränkung der Berufung wird das Urteil im Übrigen rechtskräftig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 - juris Rn. 10). In Bezug auf einen Anspruch, der bislang nicht Gegenstand des Verfahrens war, kann Rechtskraft nicht eintreten. Dass ein solcher Anspruch nach den für das Verfahren im ersten Rechtszug geltenden, gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften und damit auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingeführt werden kann, ist systematisch nicht unstimmig.
Eine Unstimmigkeit, die für die Geltung der Berufungsbegründungsfrist sprechen könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Anschlussberufung nur bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zulässig ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Anschlussberufung ermöglicht dem Berufungsbeklagten, der seinerseits bereit war, das angefochtene Urteil hinzunehmen, sich innerhalb der genannten Frist der Berufung auch dann noch anzuschließen, wenn seine Frist zur Berufung oder für den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Das ermöglicht ihm, die sonst bestehende Bindung des Berufungsgerichts an die Berufungsanträge (§ 129 VwGO) und das damit einhergehende Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) aufzubrechen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - DVBl. 2010, 1508 Rn. 16). Im Rahmen der Anschlussberufung, die von der fremden Berufung und deren Zulässigkeit abhängig ist (§ 127 Abs. 5 VwGO), ist es auch dem im erstinstanzlichen Verfahren Obsiegenden möglich, seine Klage zu ändern (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - a. a. O. Rn. 15). Legt man zugrunde, dass dem im erstinstanzlichen Verfahren Obsiegenden eine Klageänderung nur im Wege einer fristgerechten Anschlussberufung möglich ist (offenlassend BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 11), so liegt hierin ein Unterschied. Aus ihm lässt sich aber nicht folgern, dass die Berufungsbegründungsfrist auch für die Klageänderung seitens des Berufungsklägers gelten würde. Zu der Parallelvorschrift über die Anschlussberufung im Zivilprozess, die von der Anschlussberufungsfrist nur die Geltendmachung künftig fällig werdender Leistungen ausdrücklich ausnimmt (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO), hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen den prozessualen Möglichkeiten des Berufungsklägers und denen der Anschlussberufung unterschieden habe. Ob diese von ihm grundsätzlich als verfassungsrechtlich unbedenklich betrachtete Differenzierung im Einzelfall aus Gründen des Gebots der prozessualen Waffengleichheit Ausnahmen von der Anschlussberufungsfrist zulässt, hat der Bundesgerichtshof offengelassen. Eine Auflösung der Differenz dahin, die Klageänderung des Berufungsklägers ebenfalls einer Frist, der Frist zur Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) zu unterwerfen, hat er nicht erwogen (BGH, Urteile vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - NJW 2008, 1953 Rn. 17 ff. und vom 31. August 2022 - VIII ZR 233/21 - juris Rn. 71 ff.). Etwas anderes lässt sich auch nicht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtfertigen.
Richtig ist, dass die Berufungsbegründungsfrist dazu dient, den Gegenstand des Berufungsverfahrens frühzeitig zu bestimmen und damit das Verfahren zu beschleunigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <121 f.>). Die Verpflichtung hierzu liegt nahe, denn über den möglichen Gegenstand der Berufung wurde bereits mit dem angefochtenen Urteil entschieden. Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Berufungsbegründungsfrist über deren Gegenstand hinaus ein Ziel verfolgt worden ist, das eine Erstreckung auf eine Klageänderung rechtfertigen könnte. Die Gesetzgebungsgeschichte gibt dafür keinen Hinweis. Die Pflicht zur Berufungsbegründung und die dafür geltende Frist orientierten sich an der diesbezüglichen Regelung des Revisionsrechts sowie dem § 519 Abs. 3 ZPO a. F. (BT-Drs. 13/3993 S. 13). Eine besondere Regelung für die Klageänderung im Berufungsverfahren, wie sie in § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO für das Revisionsverfahren vorhanden ist, unterblieb. Die Klageänderung ermöglicht eine Veränderung und damit auch eine Erweiterung des Streitgegenstandes, wofür Belange der Prozessökonomie, etwa das Interesse an der Verwertung einmal erzielter Prozessergebnisse und eine umfassende Bereinigung des Streitfalles, sprechen können (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 91 Rn. 2). Stimmt der Berufungsbeklagte einer Klageänderung zu, so kommt in Betracht, das Verfahren hinsichtlich des neuen Gegenstandes abzutrennen, etwa dann, wenn die Entscheidung im Übrigen spruchreif ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 93 VwGO). Ohne Zustimmung ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO). Soll jenseits der bestehenden allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen die Möglichkeit der Klageänderung im Berufungsverfahren befristet werden, so ist es angesichts dieses Befundes im Lichte der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 2 BvR 3071/14 - juris Rn. 12 m. w. N.) Aufgabe des Gesetzgebers, dies zu regeln.
b) Des Weiteren wirft die Beschwerde die Frage auf:
Rechtfertigt das Fehlen von Gehwegen bzw. Seitenstreifen innerorts und die dadurch bedingte gelegentliche Benutzung der Fahrbahn durch minderjährige Schulkinder bereits die Annahme einer aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse bestehenden erheblichen Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, die allein durch das Aufstellen eines Verkehrszeichens 136 (Kinder) nicht derart gemindert werden kann, dass die Gefahrenlage nicht mehr als erheblich angesehen werden kann?
Eine Frage, die sich in einem Revisionsverfahren so stellen und rechtsgrundsätzlich zu klären wäre, ist damit jedoch nicht aufgezeigt.
Ausgangspunkt der zweistufigen Frage ist das Bestehen einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, also einer Gefahrenlage, die aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse besteht und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der Vorschrift in Bezug genommenen relevanten Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, erheblich übersteigt.
Zu diesen bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I 2848) in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO geregelten Voraussetzungen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass besondere örtliche Verhältnisse insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zur Verfügung stehenden Flächen und in dem jeweiligen Verkehrsaufkommen, aber auch in anderen verkehrsrelevanten Umständen wie witterungsbedingten Einflüssen (Nebel, Schnee- und Eisglätte) und daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 <juris Rn. 9> und vom 3. Januar 2018 - 3 B 58.16 - juris Rn. 21, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 Rn. 26 m. w. N.). Ausgehend hiervon ist die Würdigung, inwieweit auf Grund besonderer örtlichen Gegebenheiten eine erhebliche Gefährdungslage im Sinne von § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO besteht, eine Frage des Einzelfalls und damit in erster Linie eine Aufgabe der Tatsachengerichte. Vor diesem Hintergrund entzieht sich die Konkretisierung des Tatbestandes weitgehend einer verallgemeinerungsfähigen revisionsgerichtlichen Klärung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 3 B 59.12 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 50 <juris Rn. 9> und vom 3. Januar 2018 - 3 B 58.16 - juris Rn. 21).
Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit den örtlichen Verhältnissen eingehend auseinandergesetzt. Es hat festgestellt, eine besondere Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestehe im Abschnitt der von den Klägern als Schulweg genutzten R. Straße. Sie bestehe hier für minderjährige Schulkinder ganzjährig an den Stellen, an denen die Notgehflächen so schmal seien, dass die Fahrbahn am Fahrbahnrand genutzt werden müsse und beim Überholen bei Begegnungsverkehr der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden könne. Bei winterlichen Verhältnissen und dann, wenn die Grasflächen hochgewachsen seien, bestehe eine besondere Gefahrenlage über die ganze Wegstrecke entlang der R. Straße. Von minderjährigen Schülern könne nicht erwartet werden, die Fahrbahn erst nach einer Vergewisserung zu betreten, dass kein Fahrzeug nahe.
Die Frage stellt in ihrer ersten Stufe darauf ab, ob die gelegentliche Notwendigkeit der Benutzung der Fahrbahn durch minderjährige Schulkinder bereits eine erhebliche Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO rechtfertige. Damit geht sie daran vorbei, dass das Oberverwaltungsgericht eine solche Aussage nicht getroffen hat. Es hat vielmehr aufgrund der konkreten Fahrbahnbreite entscheidend auch darauf abgestellt, dass gegenüber den Kindern der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werden könne. Folglich würde sich die Frage in einem Revisionsverfahren so nicht entscheidungserheblich stellen, was zugleich die zweite, daran anknüpfende Stufe der Frage zum Gefahrzeichen "Kinder" erfasst. Hinzu kommt, dass sich das Oberverwaltungsgericht auch nicht abstrakt dazu verhält, ob die Anbringung des Zeichens nicht in der Lage sein kann, eine ansonsten bestehende erhebliche Gefahrenlage zu entschärfen. Es setzt dies vielmehr inzident voraus und bezieht sich verneinend allein auf den konkreten Fall. Dabei verweist es jenseits der Standorte der vorhandenen Beschilderung unter anderem auf die besondere Situation der Nichteinhaltung der Mindestabstände bei Begegnungsverkehr, die es mit einem Hinweis auf die nur in größeren Abständen vorhandenen Straßenleuchten sowie mögliche Sichtbehinderungen bei Nebel ergänzt. Folglich steht ein revisionsgerichtlich grundsätzlich klärungsfähiger und -bedürftiger Rechtssatz zur Eignung von Gefahrenzeichen, erhebliche Gefahrenlagen in bedeutsamer Weise zu mindern, nicht in Rede.
c) Schließlich ist die Frage,
ob zur Begründung einer aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse bestehenden erheblichen Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auch darauf abgestellt werden kann, dass Kraftfahrer sich nicht rechtskonform verhalten,
bereits hinreichend geklärt und führt zu keinem weiteren Klärungsbedarf.
Die Frage zielt darauf, dass das Oberverwaltungsgericht eine erhebliche Gefahrenlage festgestellt hat, obwohl die Straßenverkehrs-Ordnung gebietet, beim Überholen einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern einzuhalten, der innerorts beim Überholen von Fußgängern durch Kraftfahrzeuge mindestens 1,5 m beträgt (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 StVO). Das Oberverwaltungsgericht hat eine signifikant erhöhte Gefahrenlage angenommen, der zugrunde liegt, dass das Gebot keine hinreichende Wirkung habe, weil es aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht belastbar eingehalten werde.
Besondere örtliche Verhältnisse ergeben sich nicht bereits daraus, dass sich Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhalten. In diesem Sinne beruht verkehrswidriges Verhalten nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres auf örtlichen Besonderheiten (vgl. König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 45 StVO Rn. 28a), worauf der von der Beschwerde angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2022 - 11 ZB 21.585 - (juris Rn. 24) Bezug nimmt. Bestehen jedoch besondere örtliche Verhältnisse, so hat das Bundesverwaltungsgericht seit jeher angenommen, dass eine im Sinne von § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO erhebliche Gefahr nicht deshalb zu verneinen ist, weil sie bei strikter Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln nicht bestehen würde. Entsprechend hat es darauf abgestellt, dass diese unter den jeweiligen besonderen örtlichen Verhältnissen nicht hinreichend beachtet werden, die Verkehrsteilnehmer sich mithin nicht rechtskonform verhalten. So hat es trotz der generell geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen des § 3 Abs. 1 StVO wiederholt bestätigt, dass aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse die Benutzung der Straßen zusätzlich durch geschwindigkeitsbegrenzende Verkehrszeichen beschränkt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2001 - 3 C 23.00 - NJW 2001, 3139 <juris Rn. 21>). Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Benutzung von Radwegen hat der Senat ausgeführt, besondere örtliche Verhältnisse könnten Anlass für die Annahme geben, dass Kraftfahrer Radfahrer ohne Beachtung des erforderlichen Sicherheitsabstands überholen, und bestätigt, dass dies bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Radwegbenutzungspflicht berücksichtigt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 - 3 B 62.11 - NJW 2012, 3048 Rn. 26). Entscheidend ist mithin die im Lichte besonderer örtlicher Verhältnisse tatsächlich bestehende, das allgemeine Risiko im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erheblich übersteigende konkrete Gefahrenlage. Mit dieser Erkenntnis der Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt einen weiteren Klärungsbedarf nicht auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2017 - 3 B 295/17 - (juris), der ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betraf. Er überließ einem Hauptsacheverfahren die abschließende Prüfung, ob an einer Engstelle zusätzlich zu einem Gefahrenzeichen eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 2 StVO a. F. erforderlich sei. Der Beschluss merkte mit Blick darauf, dass des Öfteren abgebrochene Seitenspiegel vorgefunden worden seien, lediglich an, dies möge an verkehrswidrigem Verhalten liegen, dem aber mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht entgegengewirkt werden könne (Rn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht den Auffangstreitwert im Ansatz reduziert, weil lediglich eine Neubescheidung begehrt wird (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.4). Zu berücksichtigen ist jedoch daneben, dass im Berufungsverfahren die Klage um die Klägerin zu 2 erweitert wurde und diese jedenfalls mit Blick auf ihr Alter und die damit verbunden längere Schulzeit ein eigenständig in Ansatz zu bringendes Interesse verfolgt (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 Nr. 1.1.3). Dem ist mit dem nicht reduzierten Auffangstreitwert Rechnung zu tragen.