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BGH Urteil vom 07.12.2007 – V ZR 210/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 7. Dezember 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

vom

7. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Streitgegenstand

verändernde Anschlussberufung. Sie ist daher auch dann zu beachten, wenn

der Berufungsbeklagte mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen

Gunsten ergangene erstinstanzliche Entscheidung aufrechterhalten wissen will,

indem er die Klage nach einem nach Fristablauf erteilten Hinweis des Beru-

fungsgerichts auf einen anderen Klagegrund stützt.

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2006 auf-

gehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lü-

neburg vom 29. August 2005 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verwor-

fen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Mit notariellem Erbvertrag vom 15. April 1986 setzten sich die Eltern der

Parteien gegenseitig als Erben und ihren Sohn als Schlusserben ein. Dem

Schlusserben wurde zugunsten der Parteien ein Vermächtnis in Höhe von je

einem Drittel des Wertes des beweglichen Vermögens auferlegt. Am gleichen

Tage schlossen die Eltern und die Kinder einen notariellen Erbverzichtsvertrag,

in dem die Parteien (Töchter) auf ihren Erb- und ihren Pflichtteil nach den bei-

den Eltern zugunsten ihres Bruders verzichteten, der sich zu einer Zahlung von

jeweils 15.000 DM an die Parteien verpflichtete.

3

Der Vater der Parteien starb im Jahre 1986.

Nach der Wiedervereinigung Deutschlands machte die Mutter der Partei-

en (nachfolgend Erblasserin) Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Ver-

mögensgesetz für zwei in Sachsen-Anhalt belegene Grundstücke geltend. Zur

Durchsetzung dieser Ansprüche erteilte sie der Beklagten eine notariell beur-

kundete Vollmacht, mit der sie diese auch von den Beschränkungen des § 181

BGB befreite.

4

Der Antrag auf Rückübertragung hatte Erfolg. Mit notariellem Überlas-

sungsvertrag vom 25. Februar 1993 übertrug die Erblasserin die zurück über-

tragenen Grundstücke auf die Beklagte. Den Vertrag schloss die Beklagte für

die Erblasserin auf Grund der ihr erteilten Vollmacht in deren Vertretung mit

sich ab. Als Rechtsgrund der Übertragung wurde "vorweggenommene Erbfolge"

angegeben. Die Grundstücke veräußerte die Beklagte im Jahre 1994, wofür sie

insgesamt 875.200 DM als Verkaufserlös erhielt.

6

Das Amtsgericht hat der auf den Anspruch des Pflichtteilberechtigten ge-

gen den Beschenkten (§ 2329 BGB) gestützten Klage dem Grunde nach statt-

gegeben.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Auf Grund ei-

nes nach dem Ablauf der Berufungserwiderungsfrist erteilten richterlichen Hin-

weises, dass eigene Ansprüche der Klägerin wegen des Erbverzichts nicht in

Betracht kämen, hat die Klägerin die Klage auf einen von ihrem Bruder abgetre-

tenen Anspruch gestützt.

7

Das Oberlandesgericht hat der Klage aus dem abgetretenen Anspruch in

der beantragten Höhe von 55.935,55 € zzgl. Zinsen stattgegeben. Mit der von

dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungs-

antrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht meint, dass der Wechsel des Klagegrundes als an-

tragslose Anschlussberufung auszulegen sei. Diese sei trotz Verstreichens der

Frist für die Anschließung an das Rechtsmittel der Beklagten zulässig. § 524

Abs. 2 Satz 2 ZPO sei nämlich einschränkend so auszulegen, dass die Frist in

entsprechender Anwendung des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO dann nicht gelte,

wenn der Berufungsbeklagte erst durch einen Hinweis des Berufungsgerichts

erfahre, dass er eine vollständige Abweisung der Klage nur durch das Aus-

wechseln des Klagegrundes abwenden könne. Ebenso wie bei der zulässigen

Erweiterung der Anschlussberufung (BGHZ 163, 324 ff.) sprächen auch hier

Gründe der Prozessökonomie dafür, dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit

zur Änderung seiner Klage zu erhalten, um einen weiteren Prozess zu vermei-

den.

9

Die Klage sei aus dem abgetretenen Recht begründet, da die Beklagte

das Eigentum an den Grundstücken ohne einen rechtlichen Grund erlangt ha-

be. Die Überlassungsverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da sich die Beklagte das Eigentum unter Miss-

brauch der ihr von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht angeeignet habe.

Ihr Einwand, die Erblasserin sei damit einverstanden gewesen, sei angesichts

der Angabe zum Grund der Übereignung in den Verträgen als eine vorwegge-

nommene Erbfolge und der vorprozessualen Erklärungen über den Zweck ihrer

Verwaltung für die Erblasserin ohne Substanz. Die Beklagte könne sich daher

auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Sie sei bösgläubig ge-

wesen (§ 819 Abs. 1 BGB), da sie die Tatsachen gekannt habe, aus denen sich

ihr Vollmachtsmissbrauch ergeben habe.

11

II.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht durfte über den abgetretenen Anspruch nicht in

der Sache entscheiden. Die Revision rügt zu Recht, dass die in § 524 Abs. 2

Satz 2 ZPO bestimmte Frist für die Anschlussberufung bereits abgelaufen war,

als die Klägerin das abgetretene Recht als neue Grundlage ihrer Klage in das

Verfahren eingeführt hat.

12

a) Die Klägerin konnte – wovon das Berufungsgericht auch ausgegangen

ist – den neuen Klagegrund nur im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO)

in das Berufungsverfahren einführen. Die Anschließung war erforderlich, weil

die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage statt – wie zuvor – auf ein eige-

nes, nunmehr auf ein an sie abgetretenes Recht stützen wollte. Darin liegt eine

Klageänderung (§ 263 ZPO), weil der Kern des der Klage zugrunde liegenden

Lebenssachverhalts ausgewechselt wird (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999, III ZR

53/98, NJW 1999, 1407; Senat, BGHZ 158, 295, 305; BGH, Urt. v. 27. Septem-

ber 2006, VIII ZR 19/04, BGHReport 2007, 28, 29).

13

Will der Berufungsbeklagte die vor dem erstinstanzlichen Gericht erfolg-

reiche Klage in der Berufungsinstanz auf eine andere Grundlage stellen, muss

er eine Anschlussberufung einlegen (OLG München OLGR 1997, 191, 192;

OLG Hamm NJW-RR 2003, 1720, 1721; Ahrens in Eichele/Hirtz/Oberheim,

Handbuch – Berufung im Zivilprozess, Teil XIII Rdn. 43; Doukoff, Die zivilrecht-

liche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 333; Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsa-

chen, 6. Aufl., Rdn. 367). Ein Anschluss an die fremde Berufung ist erforderlich,

wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen,

sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder

– wie hier – einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch gel-

tend machen will (BGHZ 4, 229, 234; Urt. v. 13. Okt. 1954, VI ZR 49/54, LM

ZPO § 521 Nr. 4; Urt. v. 24. November 1977, VII ZR 160/76, ZZP 91 [1978],

314, 316).

14

Das gilt entgegen der Revisionserwiderung auch dann, wenn die Verfol-

gung des abgetretenen Anspruchs eine Änderung des Sachantrages nicht er-

fordert und der Berufungsbeklagte sich deshalb darauf beschränken kann, die

Zurückweisung des von dem Gegner eingelegten Rechtsmittels zu beantragen.

Zwar ist es grundsätzlich richtig, wie von der Revisionserwiderung unter Bezug-

nahme auf eine Entscheidung des Senats (Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86,

NJW-RR 1988, 185) bemerkt, dass eine Anschlussberufung dadurch geprägt

wird, dass mit ihr mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden

soll. Eine Anschlussberufung, mit der nicht mehr erreicht werden soll, als dem

Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Gericht bereits zuerkannt wor-

den ist, ist daher nicht zulässig (BGH, Urt. v. 24. Febr. 1958, III ZR 184/56,

NJW 1958, 868; Senat, Urt. v. 2. Okt. 1987, V ZR 42/86, aaO).

15

Die Revisionserwiderung übersieht bei ihrer auf die Anträge beschränk-

ten Betrachtung jedoch, dass der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch

durch zwei Elemente bestimmt wird; durch den Klageantrag, mit dem der Kläger

die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den

Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte

Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, 175). Der Berufungsbeklagte,

der im Berufungsrechtszug – zur Vermeidung des Verlustes des Rechtsstreits –

seine Klage auf einen anderen Lebenssachverhalt stützt, will damit auch mehr

erreichen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über

den mit der Klage verfolgten Anspruch.

16

b) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht von einer Anschlussberufung ausgegangen ist, obwohl die Kläge-

rin in dem Schriftsatz, in dem sie ihre Klage nunmehr auf den abgetretenen An-

spruch gestützt hat, dies nicht gem. § 524 Abs. 3 i.V.m. § 519 Abs. 2 ZPO aus-

drücklich erklärt hat. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches be-

zeichnet zu sein. Wenn der Berufungsbeklagte vorträgt, dass er seine Klage

nunmehr auf den abgetretenen Anspruch stützen wolle, und dieses Ziel nur im

Wege der Anschlussberufung erreicht werden kann, ist dies als Anschlussberu-

fung auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon aus-

gegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maß-

stäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interes-

senlage entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Oktober 2006, V ZB 91/06, NJW

2007, 769, 770).

17

c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch die Frist des § 524

Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht für einschlägig erachtet. Sie ist entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts auch dann zu beachten, wenn der Berufungsbeklagte

mit der Anschlussberufung eine zu Unrecht zu seinen Gunsten ergangene erst-

instanzliche Entscheidung dadurch aufrechterhalten wissen will, dass er die

Klage auf einen anderen Klagegrund stützt.

18

aa) Diese Auslegung entspricht der in Rechtsprechung (OLG Hamm

NJW-RR 2003, 1720, 1721) und Literatur (Born, FamRZ 2003, 1245, 1246;

ders., NJW 2005, 3038, 3039; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; Musielak/Ball,

ZPO, 5. Aufl., § 524 Rdn. 8; Schneider, ZZP 119 [2006], 423, 428; Wieczo-

rek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 524 Rdn. 7; Zöller/Gummer-Heßler, ZPO,

26. Aufl., § 524 Rdn. 2) überwiegend vertretenen Auffassung. Die durch die

ZPO-Reform eingefügte Ausschlussfrist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt

– soweit der in Satz 3 bestimmte Ausnahmefall nicht vorliegt – für alle An-

schlussberufungen, auch wenn sie nicht die Beseitigung einer Beschwer der

Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil, sondern eine Erweiterung

oder Änderung der Klage zum Ziel haben.

19

bb) Allerdings ist auch vertreten worden, dass den Streitgegenstand ver-

ändernde Anschlussberufungen, also die, mit denen eine Klage geändert oder

erweitert, die Aufrechnung erklärt oder eine Widerklage erhoben werden soll,

nicht unter den Anwendungsbereich von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO fielen (OLG

Stuttgart, NZG 2004, 766, 767; Piekenbrock MDR 2002, 675, 676). Diese Ein-

schränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes wurde mit dem Zweck der

Frist begründet. Der Gesetzgeber habe nach den Gesetzesmaterialien (BT-

Drucks. 12/4722, 98) nur die Anschlussberufungen zur Beseitigung der auch

den Berufungsbeklagten beschwerenden Entscheidungen im Blick gehabt. Nur

hier sei die Befristung der Anschlussberufung erforderlich, weil mit dem Fristab-

lauf Teilrechtskraft eintrete (dazu BGH, Urt. v. 4. Mai 2005, VIII ZR 5/04, MDR

2005, 1098, 1099). Für eine nur den Streitgegenstand erweiternde oder verän-

dernde Anschlussberufung seien die Erwägungen zur Begründung einer Aus-

schlussfrist dagegen nicht tragfähig.

20

Von einer in dem Gesetzgebungsverfahren unerkannt gebliebenen Re-

gelungslücke kann indes – jedenfalls für § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der seit

dem 1. September 2004 geltenden Fassung – nicht mehr ausgegangen wer-

den. Die Änderungen der Norm durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom

24. August 2004 (BGBl. I 2198) waren eine Folge der teilweise heftigen Kritik an

der Befristung der Anschlussberufung in der Ausgestaltung durch das Zivilpro-

zessreform-Gesetz in Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NZG 2004 766, 767;

OLG Celle NJW 2002, 2651, 2652) und Schrifttum (Born, FamRZ 2003, 1245,

1246; Gerken, NJW 2002, 1095; Piekenbrock, MDR 2002, 675, 676). Diese

wurde unter anderem damit begründet, dass die Frist bei der den Streitgegen-

stand verändernden Anschlussberufung den Berufungsbeklagten unangemes-

sen benachteilige, weil der Berufungskläger unter den Voraussetzungen des

§ 533 ZPO seine Klage grundsätzlich bis zum Schluss der Berufungsverhand-

lung erweitern oder ändern könne, während dies dem Berufungsbeklagten nach

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bis Ablauf der Frist für die Anschlussberufung

möglich sei.

21

Der Gesetzgeber hat auf die Kritik reagiert (BT-Drucks. 15/3482, S. 17,

18), indem er die Frist für die Anschließung in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum

Ablauf einer Berufungserwiderungsfrist verlängert und eine Ausnahmeregelung

für die Klagen auf wiederkehrende Leistungen (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO) ein-

gefügt hat. Für Unterhaltsfälle hat er ein Bedürfnis anerkannt, das Berufungs-

verfahren auch nach dem Fristablauf mit einem neuen Streitgegenstand zu be-

lasten, weil hier eine Anpassung der Anträge in der Berufungsinstanz wegen

geänderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse häufig vorkomme

(BT-Drucks. 15/3482, S. 18). Die weitergehenden Änderungsvorschläge wurden

von ihm indes nicht aufgegriffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon

ausgegangen werden, dass die Problematik der den Streitgegenstand verän-

dernden Anschlussberufungen vom Gesetzgeber übersehen worden ist und

daher eine unechte Regelungslücke vorliegt, die es rechtfertigte, die Frist auf

die Anschlussberufungen zur Beseitigung einer Beschwer des Berufungsbe-

klagten durch das erstinstanzliche Urteil zu beschränken (so auch Doukoff, Die

zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl., Rdn. 339).

22

Aus dem Vorstehenden folgt, dass es nicht zulässig ist, die Ausnahme-

regelung in § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO so zu erweitern, dass sie für alle Fälle ei-

ner den Streitgegenstand ändernden Anschlussberufung gilt.

23

cc) Eine andere Auslegung wird auch nicht nach dem aus Art. 3 Abs. 1

GG folgenden Gebot der prozessualen Waffengleichheit für beide Parteien (vgl.

BVerfGE 52, 131, 144) gefordert. Die Anschlussberufung soll zwar zu einer

möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Parteien im Berufungsverfahren

führen, indem sie dem Berufungsbeklagten, der in erster Instanz erfolgreich

war, wie dem Berufungskläger die Möglichkeit eröffnet, den Streitgegenstand

des Berufungsverfahrens zu ändern oder zu erweitern (BGH, Urt. v. 13. Mai

1974, III ZR 35/72, Bd. 89 [1976], 199, 201; Fenn, ZZP 89 [1978], 121, 123).

24

Eine völlige Gleichbehandlung kann sich indes schon deshalb nicht ein-

stellen, weil die Berufung nur zulässig ist, wenn mit ihr eine Beschwer durch

das erstinstanzliche Urteil beseitigt werden soll. Der Berufungskläger kann da-

her mit der Berufung nicht im Wege der Klageänderung allein einen neuen, bis-

her nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung zu stellen (BGH, Urt.

v. 14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; Urt. v. 6. Mai 1999, IX

ZR 250/98, NJW 1999, 2118, 2119; Senat, Urt. v. 15. März 2002, V ZR 39/01,

NJW-RR 2002, 1435, 1436 – std. Rspr.). Dies gilt für den Berufungsbeklagten

nicht, da dessen Anschlussberufung keine Beschwer voraussetzt (BGHZ 4,

229, 234; BGH, Urt. v. 13. Mai 1974, III ZR 35/72, ZZP 89 [1976], S. 199, 201).

25

Die Befristung für die Anschlussberufung durch § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO

in der Fassung durch das Justizmodernisierungsgesetz soll der Verfahrensbe-

schleunigung dienen, indem auch der Beklagte seine Anschlussberufung inner-

halb der ihm gesetzten Frist vorbringen muss (BT-Drucks. 15/3482, S. 17, 18).

Die gesetzliche Regelung beruht auf einem sachlichen Grund und führt auch

unter Beachtung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit nicht zu einer

einseitigen Bevorzugung des Berufungsklägers.

26

Ob Ausnahmen von der Befristung wegen des verfassungsrechtlichen

Gebots der prozessualen Waffengleichheit in besonderen Fällen zuzulassen

sind, in denen die Anschlussberufung eine Reaktion des Berufungsbeklagten

auf die durch eine Klageänderung, eine Aufrechnung oder eine Widerklage des

Berufungsklägers an eine nach Fristablauf veränderte Prozesslage ist, kann

schon deshalb dahinstehen, weil eine solche Änderung des Streitstoffes hier

nicht eingetreten ist.

27

Ebenso braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die Zulassung einer

verspäteten Anschlussberufung zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts nach

Art. 103 Abs. 1 GG dann geboten sein könnte, wenn nach dem Prozessverlauf

bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und

gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm

günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben wird und er den Verlust

des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung vermeiden kann (vgl.

BVerfGE 86, 133, 144). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Nachtei-

le der Fristversäumung wären bei einer sorgfältigen Prozessführung vermeidbar

gewesen. Die Klägerin hätte hier auch schon vor dem Hinweis des Berufungs-

gerichts Anlass gehabt, sich rechtzeitig um eine Abtretung der Ansprüche des

Erben gegen die Beklagte zu bemühen und diese – zumindest hilfsweise – in

den Rechtsstreit einzuführen. Die Frage, ob der Erbverzicht dem eingeklagten

Anspruch aus eigenem Recht nach § 2329 BGB entgegenstand, ist bereits im

Urteil des Landgerichts angesprochen worden. Die Beklagte hat zudem in ihrer

Berufungsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der dem Grunde

nach zugesprochene Anspruch nach § 2329 BGB wegen des Erbverzichtsver-

trages ausgeschlossen sei.

28

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Versäumung

der Frist nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil ein Berufungsge-

richt seiner Hinweispflicht nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO nur dann genügt, wenn

es den Parteien vor seiner Entscheidung mitteilt, dass es der rechtlichen Beur-

teilung der Vorinstanz nicht folgen will und der davon betroffenen Partei auch

die Möglichkeit eröffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (BGHZ

127, 254, 260; Urt. v. 27. Nov. 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Se-

nat, Urt. v. 21. Okt. 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236; BGH, Beschl.

v. 28. Sept. 2006, VII ZR 103/05, NJW-RR 2007, 17). Diese allgemeinen

Grundsätze können auf die gesetzliche Ausschlussfrist in § 524 Abs. 2 ZPO

keine Anwendung finden. Die Folge ihrer Versäumung ist die Unzulässigkeit der

Anschlussberufung. Diese kann von dem Berufungsgericht nicht mehr durch

prozessleitende Maßnahmen, wie durch die Gewährung einer Schriftsatzfrist

oder die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins, behoben werden.

29

Die gesetzlichen Folgen der Fristversäumung können nicht davon ab-

hängig gemacht werden, ob das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten

schon früher – in der Regel wird dafür die Zustellung der Berufungsbegründung

und die Bestimmung einer Erwiderungsfrist nach § 521 ZPO in Betracht kom-

men – nach der Aktenlage den Hinweis hätte erteilen können, dass es der Be-

urteilung der Vorinstanz wohl nicht folgen und die Berufung daher voraussicht-

lich Erfolg haben wird. Die Zulässigkeit der Anschlussberufung hinge dann nicht

mehr von der Einhaltung der gesetzlichen Frist, sondern davon ab, ob deren

Versäumung durch einen früheren richterlichen Hinweis hätte vermieden wer-

den können, was wiederum nur nach der jeweiligen Prozesslage zu entschei-

den wäre. Die mit der Frist bezweckte Klarheit und Sicherheit über die Zuläs-

sigkeit der Anschlussberufung wäre damit aufgehoben.

30

dd) Die Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich auch nicht mit des-

sen prozessökonomischen Erwägungen aufrechterhalten. Die prozesswirt-

schaftlichen Gründe haben kein solches Gewicht, als dass sie es rechtfertigen

könnten, gesetzlich bestimmte Anforderungen für die Einlegung von Rechtsbe-

helfen beiseite zu schieben (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1999, IX ZR 250/98, NJW

1999, 2118, 2119).

31

Das Berufungsgericht verkennt im Übrigen auch den Zweck der Frist in

§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn es ihn nicht auf das Berufungsverfahren, son-

dern auf die Streitigkeit zwischen den Parteien insgesamt bezieht. Der Zwang,

eine Anschlussberufung innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten

Frist einzulegen und zu begründen, soll die Erledigung des Rechtsmittelverfah-

rens fördern. Zu diesem Zweck wird die Einbringung eines anderen oder weite-

ren Streitgegenstands in das Berufungsverfahren durch den Berufungsbeklag-

ten befristet. Ist die Frist verstrichen, soll über die Berufung auf der Grundlage

der bis dahin geltend gemachten Ansprüche entschieden werden. Die Berück-

sichtigung eines nach Fristablauf eingeführten neuen Streitgegenstands läuft

dem Zweck der Frist, die eine beschleunigte Erledigung der Rechtsmittelverfah-

ren herbeiführen soll, daher auch dann zuwider, wenn die Entscheidung über

den neuen Streitstoff einen anderen Rechtsstreit vermeidet.

32

2. Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus einem anderen Rechtsgrund

als richtig dar (§ 561 ZPO). Da die Klageänderung wegen der Verfristung der

Anschlussberufung nicht wirksam geworden ist, ist über den zunächst verfolg-

ten Anspruch zu entscheiden, der weiterhin rechtshängig ist (vgl. dazu BGH,

Urt. v. 24. Sept. 1987, VII ZR 187/86, NJW 1988, 128; Senat, Urt. v. 1. Juni

1990, V ZR 48/89, NJW 1990, 2682).

33

Der von der Klägerin mit der Klage verfolgte erbrechtliche Anspruch des

Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB ist indes auf

Grund des Verzichts auch auf das Pflichtteilsrecht unbegründet. Dieser Verzicht

kann nach Eintritt des Erbfalles nicht mehr mit der Behauptung außer Kraft ge-

setzt werden, dass die Geschäftsgrundlage für den Verzicht gefehlt habe oder

– hier mit der Entstehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz – entfal-

len sei (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1998, IV ZR 327/97, NJW 1999, 798). Ob

und welche weitergehenden Rechte der Klägerin gegen den Erben zustehen,

kann hier dahinstehen, weil sich daraus kein Anspruch gegen die Beklagte er-

gibt.

34

Andere Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte kommen nach den

Feststellungen im Berufungsurteil und dem Vortrag der Parteien nicht in Be-

tracht, so dass die Klage abzuweisen ist.

III.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 29.08.2005 - 1 O 235/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2006 - 6 U 200/05 -