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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.02.1978 – C-78/77

ECLI:EU:C:1978:20

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In der Rechtssache 78/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA JOHANN LÜHRS, Twielenfleth,

gegen

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 348/76 des Rates vom 17. Februar 1976 über die infolge der Versorgungsschwierigkeiten bei Kartoffeln zu treffenden Maßnahmen und der Verordnung (EWG) Nr. 890/76 der Kommission vom 14. April 1976 über die Befreiung von der Ausfuhrabgabe von Kartoffeln in bestimmten Fällen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Verringerung der Anbauflächen und ungünstige Witterungsverhältnisse führten 1975 zu einem starken Rückgang der Kartoffelerzeugung in der Gemeinschaft und anderen europäischen Ländern. Im Herbst 1975, insbesondere aber zu Beginn des Jahres 1976, kam es infolgedessen zu Versorgungsschwierigkeiten und erheblichen Preissteigerungen.

Nachdem einige Mitgliedstaaten von sich aus Schutzmaßnahmen ergriffen hatten, erließ die Gemeinschaft ihrerseits Maßnahmen für den Kartoffelsektor. So setzte der Rat Ende Januar/Anfang Februar 1976 die Erhebung der bislang geltenden Einfuhrabgaben für Kartoffeln aus. Um den eigenen Markt gegen einen zu starken Abfluß der in der Gemeinschaft dringend benötigten Kartoffeln nach dritten Ländern zu schützen, verabschiedete der Rat die Verordnung Nr. 348/76 vom 17. Februar 1976 über die infolge der Versorgungsschwierigkeiten bei Kartoffeln zu treffenden Maßnahmen (ABl. 1976, L 43, S. 14), die am 19. Februar 1976 in Kraft trat. Diese Verordnung führte mit Wirkung vom 20. Februar 1976 bei der Ausfuhr von Kartoffeln eine Ausfuhrabgabe von 25 Rechnungseinheiten je 100 kg ein. Mit der Verordnung Nr. 890/76 der Kommission vom 14. April 1976 (ABl. 1976, L 101, S. 40) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, bestimmte Ausfuhren nach ihren traditionellen Abnehmerländern von dieser Abgabe auszunehmen.

2. Die Firma Johann Lührs führte am 20. Februar 1976 insgesamt 121000 kg Speisekartoffeln der Tarifstelle 07.01 A III des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) nach Schweden aus. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas erteilte dieser Firma am 3. und 9. März sowie am 30. April 1976 Ausfuhrabgabebescheide über insgesamt 108258,60 DM. Die Erhebung der Ausfuhrabgabe beruhte auf der erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 348/76 des Rates.

Bei der Umrechnung ging das Hauptzollamt zunächst von einem Umrechnungskurs von 3,57873 DM je Rechnungseinheit, d.h. von 89,47 DM je 100 kg aus. Durch Bescheid vom 8. Juni 1976 änderte das Hauptzollamt die Bescheide und forderte insgesamt 2456,30 DM Ausfuhrabgabebeträge nach. Zur Begründung gab es an, es habe bei der Berechnung einen falschen Umrechnungskurs je Rechnungseinheit zugrunde gelegt. Der richtige Umrechnungskurs sei 3,66 DM je Rechnungseinheit gewesen und der umgerechnete Ausfuhrabgabesatz nach der Verordnung Nr. 348/76 von 25 Rechnungseinheiten je 100 kg betrage demnach 91,50 DM je 100 kg.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Firma Lührs am 28. September 1976 Klage beim Finanzgericht Hamburg erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie folgendes vorgetragen: Sie habe am 10. und 16. Februar 1976 Speisekartoffeln zu festen Preisen nach Schweden verkauft. Als Liefertermin sei der 21. Februar 1976 vereinbart worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei über die Erhebung einer Ausfuhrabgabe für Kartoffeln nichts bekannt gewesen. Da sie gerüchteweise von der möglichen Einführung einer Ausfuhrabgabe auf Speisekartoffelausfuhren in Drittländer gehört habe, habe sie sich bei den behördlichen Ausfuhrstellen erkundigt. Diese hätten noch am 20. Februar 1976 — ebenso wie ihr Fachverband — vom Inkrafttreten der Verordnung Nr. 348/76 nichts gewußt. Im Vertrauen auf das Nichtinkrafttreten der Ausfuhrabgabenregelung habe sie die Speisekartoffeln ausgeführt. Bei Abschluß der Verträge mit dem Zulieferer und mit dem Abnehmer habe sie folglich nur den handelsüblichen Bruttogewinn kalkuliert. Die Höhe der Abgabe von 91,50 DM je 100 kg stelle praktisch eine Enteignung dar, weil sie selbst nur 105 DM je 100 kg erzielt habe. Im übrigen beinhalte die Verordnung Nr. 348/76 eine unzulässige Rückwirkung, weil sie in bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Lieferverträge eingreife.

Das beklagte Hauptzollamt hat dagegen die Auffassung vertreten, daß die Ausfuhrabgabe rechtmäßig erhoben worden sei. Die Erhebung von Ausfuhrabgaben auf Speisekartoffeln sei durch Versorgungsschwierigkeiten und hohe Preise für Speisekartoffeln in der Gemeinschaft bedingt gewesen. Die Wirksamkeit entsprechender Maßnahmen sei abhängig von ihrem raschen Inkrafttreten und von der Höhe der Ausfuhrabgabe. Die Verordnung sei zwar kurzfristig, jedoch nicht rückwirkend in Kraft getreten. Wenn die Verordnung noch Auswirkungen auf nicht abgeschlossene Lieferverträge gehabt habe, so müsse das die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen des kaufmännischen Risikos tragen. In eine schutzwürdige Vertrauensposition sei aber nicht eingegriffen worden. Dies sei schon deshalb nicht der Fall gewesen, weil die Klägerin nicht überrascht worden sei, sondern schon vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 348/76 gerüchteweise von der möglichen Erhebung einer Ausfuhrabgabe auf Speisekartoffeln gehört habe.

Zur Höhe des Umrechnungskurses hat das beklagte Hauptzollamt vorgetragen: Die Verordnung (EWG) Nr. 348/76 sei keine agrarpolitische Maßnahme, für die der repräsentative Umrechnungskurs der Verordnung (EWG) Nr. 475/75 anzuwenden sei. Vielmehr handele es sich um eine konjunktur- und handelspolitische Regelung. Die Ausfuhrabgabe sei ein Wirtschaftszoll der Gemeinschaft. Deshalb sei bei der Berechnung der Abgabe der gemäß der Verordnung Nr. 950/68 für Zölle geltende Umrechnungskurs von 3,66 DM anzuwenden.

Mit Beschluß vom 16. Juni 1977 hat das Finanzgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Verstößt die Verordnung (EWG) Nr. 348/76 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 890/76, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Ausfuhrabgabe, insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, als sie keine generelle Ausnahmeregelung von der Erhebung der Ausfuhrabgabe für Ausfuhren aufgrund von vor dem 17. Februar 1976 geschlossenen Lieferverträgen vorsieht?

2. Für den Fall der Verneinung der Frage zu 1.:

a) Ist für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Ausfuhrabgabe der Verordnung (EWG) Nr. 348/76 der für Zölle geltende Umrechnungssatz der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 Teil I Titel 1 Buchstabe C 3 oder [der] in der Verordnung (EWG) Nr. 475/75 vorgesehene Umrechnungssatz anzuwenden?

b) Verstößt die Festsetzung der Ausfuhrabgabe für die Ausfuhr von Speisekartoffeln auf 25 Rechnungseinheiten je 100 kg bei Berücksichtigung der Umrechnungssätze der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 oder Nr. 475/75 insofern gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag, als hierbei die unterschiedliche Währungssituation des Ausfuhrlandes im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen wird?

Der Vorlagebeschluß ist am 4. Juli 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Rates Bernhard Schloh, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Bjarne Hoff-Nielsen, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

1. Zur ersten Frage (Vertrauensschutz)

Der Rat merkt zunächst an, die erste Frage knüpfe an den aus dem Zusammenwirken der Verordnungen Nr. 348/76 des Rates und 890/76 der Kommission ablesbaren Rechtszustand an. Der eventuelle Vorwurf des Rechtsverstoßes könne nicht gegen die Ratsverordnung selbst erhoben werden, da der Rat in Absatz 2 des Artikels 1 seiner Verordnung der Kommission die Ermächtigung und den Auftrag erteilt habe, alle erforderlichen Übergangsbestimmungen zu treffen. Es wäre demnach gegebenenfalls Sache der Kommission gewesen, durch zusätzliche Übergangsvorschriften dem Gebot des Vertrauensschutzes vollständiger Rechnung zu tragen, als in der Verordnung Nr. 890/76 geschehen.

Hilfsweise erörtert der Rat, ob die in Verbindung mit seiner Grundverordnung durch die Verordnung Nr. 890/76 der Kommission getroffene Regelung der Abgabetatbestände und ihrer Ausnahmen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

Es gehe zu weit, die Geltung der Ratsverordnung für vor ihrem Erlaß vereinbarte, aber erst in Zukunft getätigte Ausfuhrgeschäfte in die Nähe der Rückwirkung von Rechtssätzen zu stellen. Aus verschiedenen Urteilen des Gerichtshofes (Rechtssachen 143/73, Sopad/Forma und Firs, Slg. 1973, 1441, Randnummern 8 und 9, und 2/75, Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide/Mackprang, Slg. 1975, 616, Randnummer 4) gehe hervor, daß die sofortige Anwendung einer Rechtsnorm auf zwar schon vor ihrem Erlaß durch das Verhalten der Marktteilnehmer angebahnte, jedoch erst künftig vollendete Tatbestände grundsätzlich unbedenklich sei.

Die Frage könne also nicht die sein, ob den fest abgeschlossenen und noch nicht erfüllten Altkontrakten durch eine generelle Ausnahmeregelung Rechnung getragen werden mußte, sondern nur die, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Einführung der Ausfuhrabgabe Anlaß hatte, besondere Übergangsregeln zum Schutz des berechtigten Vertrauens der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei das Vertrauen von Marktteilnehmern, die wirtschaftliche Bindungen eingegangen seien, hur gerechtfertigt, wenn die belastende Neuregelung ohne vorherige Ankündigung und mit sofortiger Wirkung erlassen worden und auch für den umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer nicht vorhersehbar gewesen sei (Urteile vom 8. Juni 1977 in der Rechtssache 97/76, Merkur, Randnummern 5 und 9 — noch nicht veröffentlicht —, und 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 548, Randnummern 41 bis 43).

Der Rat meint, daß es angesichts der von einigen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen sowie der Aussetzung der Einfuhrzölle bei Kartoffeln durch im Januar und Anfang Februar 1976 erlassene Gemeinschaftsverordnungen für einen Kartoffelhändler in der Gemeinschaft vorhersehbar gewesen sei, daß die Gemeinschaft kurzfristig auch Maßnahmen ergreifen würde, welche die Ausfuhr der für den Binnenmarkt schon zu geringen Gemeinschaftserzeugung nach Drittländern beschränken sollten.

Der Behauptung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, sie habe sich am 20. Februar 1976 noch nicht über das Inkrafttreten der Ausfuhrabgabe informieren können, sei entgegenzuhalten, daß der Rat die Tragweite der Neuregelung durch Pressekommuniques vom 17. und 18. Februar 1976 bekanntgemacht habe und mehrere überregionale Blätter der deutschen Tagespresse diese Informationen in Ausgaben vom 19. Februar 1976 verbreitet hätten.

Die Abgabe sei der Höhe nach weder unverhältnismäßig noch unvorhersehbar für die Marktbeteiligten gewesen. Eine solche Abgabe müsse geeignet sein, den Anreiz zum Export auszuschalten, der von der hohen, bei der Einfuhr in einige Staaten gewährten Subvention ausgehe. Nach den den Gemeinschaftsorganen seinerzeit verfügbaren Informationen hätten diese Subventionen erhebliche Beträge erreichen können, wie 18 Rechnungseinheiten je 100 kg im hier interessierenden Falle einer Ausfuhr nach Schweden.

Die Kommission vertritt die Ansicht, mit der Verordnung Nr. 890/76 der Kommission, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 348/76 des Rates ergangen sei, sei eine generelle Ausnahmeregelung getroffen worden. Dieser Artikel 1 habe ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, derartige Maßnahmen zu erlassen. Die von der Kommission getroffene Ausnahmeregelung habe es ermöglichen sollen, bestimmte herkömmliche Handelsgeschäfte aufrechtzuerhalten, von denen habe angenommen werden können, daß ihre Mengen die herkömmlichen Geschäfte nicht überschreiten (erste Begründungserwägung der Verordnung 890/76).

Die erste Vorlagefrage beziehe sich demnach allein auf das Fehlen besonderer Ausnahmen für Ausfuhren nach anderen europäischen Ländern, insbesondere nach Schweden.

Die streitige Ausfuhrabgabe habe keine Rückwirkung gehabt, sondern nur für die nach ihrem Inkrafttreten durchgeführten Exporte gegolten. Der Umstand allein, daß sich die Bedingungen für die Abwicklung von Altverträgen für die Beteiligten ungünstiger gestalteten, mache die Bestimmungen, die der Einführung solcher Abgaben dienten, nicht unzulässig.

Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei die Gemeinschaft allenfalls dann zum Erlaß besonderer Übergangsmaßnahmen verpflichtet, wenn mit sofortiger Wirkung und in unvorhersehbarer Weise in den Bestand oder die Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse unter den Marktteilnehmern eingegriffen werde, ohne daß ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordere (vgl. die vorstehend erwähnte Rechtssache 97/76, Merkur/Kommission).

Der Rat und die Kommission hätten auf eine besondere Übergangsregelung verzichten können. Nur die Niederlande und Frankreich führten normalerweise einen nennenswerten Teil ihrer Kartoffelerzeugung aus. Beide hätten die Ausfuhren bereits vor der Einführung der umstrittenen Abgabe verboten.

Gegenüber den bisherigen Ausfuhrverboten der Mitgliedstaaten habe die Abgabe den Vorteil gebracht, die Ausfuhren grundsätzlich wieder zu ermöglichen, Im übrigen hielten die Institutionen der Gemeinschaft es nach wie vor nicht für ihre Aufgabe, solche Ausfuhrgeschäfte durch besondere Ausnahmen zu begünstigen, die wegen der in einem Mitgliedstaat bestehenden Beschränkungen über in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Exporteure abgewickelt würden.

Soweit die Abwicklung der von der Klägerin geschlossenen Verträge in Frage stehe, fehlten die Voraussetzungen eines besonderen Vertrauensschutzes. Die Bemühungen der Klägerin und ihrer Lieferantin, der Firma Engh in Straelen, sich so schnell wie möglich über die Ausgestaltung der gemeinschaftlichen Ausfuhrabgabe zu unterrichten, zeigten, daß die Abgabe die Klägerin weder plötzlich noch unerwartet getroffen habe und daß sie bei Vertragsschluß Ausfuhrbeschränkungen wie die streitige Abgabe in ihre Überlegungen und Entschlüsse einbezogen hätten.

Der Einwand der Klägerin, der Betrag von 25 Rechnungseinheiten je 100 kg nehme ihr fast den ganzen Verkaufspreis weg und sei praktisch eine Enteignung, spreche den rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Mittels an. Diese Ansicht gehe fehl. Die Ausfuhrabgabe habe vor allem die in Schweden für Kartoffeln gezahlte Einfuhrsubvention neutralisieren sollen. Gerade diese Subvention habe zahlreiche Exporteure der Gemeinschaft veranlaßt, auch überhöhte Preise für einheimische Kartoffeln zu zahlen und damit innerhalb der Gemeinschaft die ohnehin steigenden Preise noch stärker in die Höhe zu treiben.

In Anbetracht dessen, daß die Klägerin bei der Einfuhr nach Schweden eine Subvention von 18 Rechnungseinheiten je 100 kg habe beanspruchen können, könne der Abgabenbetrag von 25 Rechnungseinheiten je 100 kg und die verbleibende echte Belastung von 7 Rechnungseinheiten je 100 kg nicht mehr als überproportional hoch angesehen werden.

2. Zur Frage 2 a (anwendbarer Umrechnungssatz)

Der Rat untersucht die Frage, ob der in der Verordnung Nr. 475/75 definierte grüne Umrechnungskurs nur dann anzuwenden sei, wenn der maßgebliche Rechtsakt unmittelbar oder mittelbar einen die Agrarpolitik betreffenden Artikel des Vertrages zur Rechtsgrundlage habe. Der Wortlaut der Verordnung scheine für diese Auslegung zu sprechen. Nach Meinung des Rates könne jedoch eine zumindest analoge Anwendung der Verordnung Nr. 475/75 auf die Kartoffelausfuhrabgabe, die auf die Artikel 103 und 113 gestützt sei, befürwortet werden. Dies begründet der Rat unter anderem damit, daß Kartoffeln landwirtschaftliche Erzeugnisse seien und die Maßnahmen zugleich agrarpolitisch und konjunktur- beziehungsweise handelspolitisch begründet werden könnten, sowie schließlich mit dem Wortlaut der Verordnung Nr. 485/76 der Kommission vom 3. März 1976 über Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 348/76 (ABl. L 56, S. 23).

Die Verordnung Nr. 485/76 erkläre die Vorschriften der Verordnung Nr. 645/75 (ABl. 1975, L 67, S. 16) für anwendbar auf die Kartoffelausfuhrabgabe. Aus diesen Gründen neige der Rat zu der Auffassung, daß die Umrechnungssätze der Verordnung Nr. 475/75 auf die Ausfuhrabgabe Anwendung finden sollten.

Da die Verordnung Nr. 348/76 die Artikel 103 und 113 EWG-Vertrag zur Rechtsgrundlage habe, ist nach Ansicht der Kommission bei rein rechtsförmlicher Betrachtungsweise die Weigerung der deutschen Zollverwaltung, die Umrechnungskurse der Verordnung Nr. 475/75 anzuwenden, nicht zu beanstanden. Jedoch bildeten Agrarpolitik und Handels- wie Konjunkturpolitik keine Gegensätze.

Die Kommission ist der Meinung, daß die nach den Verfahrensgrundlagen gegebene formale Zuordnung dieser Abgabe zur Handels- und Konjunkturpolitik es nicht ausschließe, sie als Rechtsakt über die gemeinsame Agrarpolitik anzusehen und die Umrechnungskurse der Verordnung Nr. 475/75 anzuwenden.

3. Zur Frage 2 b (Diskriminierung durch Anwendung eines festen Umrechnungssatzes)

Der Rat bemerkt, feste Währungskurse hätten gewichtige Vorteile, vor allem den, daß die Marktteilnehmer ihre wirtschaftlichen Dispositionen im voraus berechnen könnten. Gewisse Ungleichheiten, die infolge unterschiedlicher Währungsentwicklungen in den Mitgliedstaaten auftreten könnten, hätten also ihre Ursachen nicht in einer diskriminierenden Behandlung.

Um währungsbedingte, also künstliche Divergenzen im innergemeinschaftlichen Preisniveau und nicht um eine angebliche Diskriminierung auszuschalten, sei das System der Währungsausgleichsbeträge eingeführt worden. Bei Ausfuhrgeschäften der hier umstrittenen Art sei eine solche Maßnahme nicht erforderlich, da diese Ausfuhren nicht geeignet seien, Unterschiede in der innergemeinschaftlichen Preisbildung zu erzeugen.

Nach Auffassung der Kommission hat die Gefahr einer Verkehrsverlagerung, einer künstlichen währungsbedingten Verlagerung der Handelsströme, welche die Einführung eines Systems von Währungsausgleichsbeträgen hätte rechtfertigen können, nicht vorgelegen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Johann Lührs, Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn Siegfried Stossno als Bevollmächtigten, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Berater im Juristischen Dienst des Rates Bernhard Schloh, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, Beistand: Herr Bjarne Hoff-Nielsen, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, haben in der Sitzung vom 22. November 1977 mündliche Ausführungen gemacht.

Im Laufe der Sitzung hat die Firma Johann Lührs vorgetragen, sie sei kein spezialisierter Kartoffelhändler und daher mit den Usancen im Kartoffelhandel nicht besonders vertraut. Nur um ihren Fuhrpark auszulasten, habe sie am 10. und 16. Februar Einkäufe und Verkäufe von Partien getätigt, die eine Lastwagenladung betrafen.

Das Bundesministerium der Finanzen habe die Oberfinanzdirektionen erst am 24. Februar von der Erhebung einer Ausfuhrabgabe unterrichtet. Frühestens zu diesem Termin hätten auch die entsprechenden Zollstellen benachrichtigt worden sein können. Im Zeitpunkt der Ausfuhr seien die Zollstellen über die neue Lage noch nicht unterrichtet gewesen. Daraus ergebe sich, daß hier ein Vertrauensschutz eingeräumt werden müsse.

Ein etwaiges Ausfuhrverbot wäre für die Klägerin weniger belastend gewesen, da in einem solchen Fall höhere Gewalt vorgelegen hätte, so daß die Firma ihren Kontrakt, ohne Verluste hinzunehmen, nicht hätte erfüllen müssen. Es sei erstaunlich, daß eine leichtere Maßnahme, nämlich eine Ausfuhrabgabe, für sie sehr viel härtere Konsequenzen habe.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 11. Januar 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Juni 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 1977, gemäß Artikel 177 des Vertrages zwei Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung der Verordnung Nr. 348/76 des Rates vom 17. Februar 1976 über die infolge der Versorgungsschwierigkeiten bei Kartoffeln zu treffenden Maßnahmen (ABl. L 43, S. 14) und der Verordnung Nr. 890/76 der Kommission vom 14. April 1976 über die Befreiung von der Ausfuhrabgabe von Kartoffeln in bestimmten Fällen (ABl. L 101, S. 40).

2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas und einem Transportkaufmann aufgeworfen worden, der am 20. Februar 1976121000 kg Kartoffeln nach Schweden ausgeführt hatte und deshalb gemäß der Verordnung Nr. 348/76 mit einer Abgabe im Betrag von 108256,60 DM, der später um 2456,30 DM erhöht wurde, belastet worden war.

3 Die erste Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 348/76 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 890/76, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Ausfuhrabgabe, insoweit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt, als sie keine generelle Ausnahmeregelung von der Erhebung der Ausfuhrabgabe für Ausfuhren aufgrund von vor dem 17. Februar 1976 geschlossenen Lieferverträgen vorsieht.

4 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 10. und 16. Februar 1976 Kartoffeln, die sie in den Niederlanden gekauft hatte, zu festen Preisen nach Schweden verkaufte. Weil sie gehört hatte, daß eine gemeinschaftsrechtliche Sperre oder Abgabe für die Ausfuhr von Kartoffeln in Kürze zu erwarten sei, versuchte sie zwischen dem 16. und 20. Februar 1976, zuverlässige Auskünfte zu erhalten; da sie diese jedoch nicht bekommen konnte, führte sie die genannten Partien am 20. Februar 1976 aus. Deshalb wurde sie zu einer Abgabe herangezogen, deren Betrag nur geringfügig unter dem vereinbarten Verkaufspreis gelegen haben soll.

5 Der Rat erließ die Verordnung Nr. 348/76 aufgrund der durch die sehr geringe Kartoffelernte des Jahres 1975 verursachten Mangellage, die zu einem beträchtlichen Anstieg der Preise sowie zu Versorgungsschwierigkeiten in bestimmten Regionen der Gemeinschaft und zu der Gefahr eines Ansteigens der Lebenshaltungskosten führte. Diese Lage wurde durch die Ausfuhren von Kartoffeln nach Drittländern verschärft, wobei in einigen dieser Länder, darunter Schweden, solche Ausfuhren durch die Gewährung von Einfuhrsubventionen gefördert wurden. Mit der genannten Verordnung wurde daher eine Abgabe bei der Ausfuhr nach Drittländern eingeführt, die sich auf 25 RE je 100 kg belief. Ihrem Artikel 2 zufolge trat die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, somit am 19. Februar 1976, in Kraft und galt für Handelsgeschäfte, für die die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfüllt worden sind, vom Tag nach dem Inkrafttreten an bis zum 30. Juni 1976.

6 Aus diesen Umständen ergibt sich, daß die Verordnung Nr. 348/76 in einem zwingenden öffentlichen Interesse erlassen wurde, welches das sofortige Inkrafttreten der getroffenen Regelung erforderte. Das einwandfreie Funktionieren des Gemeinsamen Marktes verlangte eine Maßnahme, die geeignet war, eine Entwicklung aufzuhalten, bei der sich die steigende Tendenz der Preise und die anomalen Ausfuhren nach Drittländen wechselseitig stimulierten. Diese Maßnahme konnte die beteiligten Fachkreise zudem nicht überraschen, die, sollten sie sich der anomalen Lagen noch nicht bewußt geworden sein, doch auf jeden Fall durch die vorhergehenden Gemeinschaftsmaßnahmen (Aussetzung der Einfuhrzölle) und durch die von den Mitgliedstaaten, die traditionsgemäß Kartoffeln ausführen, bereits getroffenen Maßnahmen gewarnt worden waren. Umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer mußten folglich den Erlaß einschneidender Maßnahmen vorhersehen, so daß sie sich in diesem Fall nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen können.

7 Was die Höhe der Ausfuhrabgabe angeht, so konnte auch sie einen vorausschauenden Kaufmann nicht überraschen, da im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 348/76 mehrere Drittländer bereits Einfuhrprämien gewährten, wie z. B. Schweden, das Prämien bis zum Gegenwert von 18 RE je 100 kg bewilligt zu haben scheint. Um die Wirkung dieser Maßnahmen aufzuheben, mußte die Gemeinschaftsabgabe auf einen noch höheren Betrag festgesetzt werden; ein Satz von 25 RE je 100 kg kann demnach nicht als überhöht gelten.

8 Aufgrund von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 348/76 ermächtigte die Kommission durch ihre Verordnung Nr. 890/76 die Mitgliedstaaten, von der Ausfuhrabgabe die vor dem 30. Mai 1976 getätigten Ausfuhren … nach den im Anhang aufgeführten dritten Ländern oder Gebieten zu befreien, sofern diese Ausfuhren aufgrund von Verträgen durchgeführt werden, die vor dem 17. Februar 1976 abgeschlossen worden sind. Diese Bestimmung wurde in der Erwägung erlassen, daß es ratsam sei, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bestimmte herkömmliche Handelsgeschäfte aufrechtzuerhalten, und daß die Mengen … die herkömmlichen Geschäfte nicht überschreiten [werden].

9 Die getroffene Übergangsmaßnahme kann auch nicht als stärker einschränkend angesehen werden, als es der Grundsatz, daß das berechtigte Vertrauen zu schützen ist, erfordert, da ein derartiges Vertrauen nur bei den Wirtschaftsteilnehmern bestehen konnte, die sich auf die Fortdauer der gewohnten, festbegründeten Wirtschaftsbeziehungen verlassen hatten. Es ist nicht behauptet worden, daß Schweden zu den Drittländern gehört, mit denen es herkömmlicherweise Kartoffelausfuhrgeschäfte gibt, und daß dieses Land daher im Anhang der Verordnung Nr. 890/76 hätte erwähnt werden müssen.

10 Sonach ist zu antworten, daß die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 348/76 und 890/76 in Frage stellen könnte.

11 Die zweite Frage geht in ihrem Buchstaben a dahin, ob für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Ausfuhrabgabe der für Zölle geltende Umrechnungssatz der Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172), Teil I Titel 1 Buchstabe C 3, oder der in der Verordnung Nr. 475/75 des Rates vom 25. Februar 1975 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse (ABl. L 52, S. 28) vorgesehene Umrechnungskurs anzuwenden ist. Die Frage erklärt sich daraus, daß der aufgrund der Verordnung Nr. 950/68 geltende Umrechnungskurs damals etwas höher war als der aufgrund der Verordnung Nr. 475/75 für die Anwendung der Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik geltende Umrechnungskurs.

12 Die Verordnung Nr. 348/76 enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf den Kurs, der für die Umrechnung der vorgesehenen Abgabe von 25 RE in Landeswährung anzuwenden ist. Einerseits kennzeichnet sie der Umstand, daß sie aufgrund der Artikel 103 und 113 des Vertrages erlassen wurde, eher als eine Maßnahme der Konjunktur- und Wirtschaftspolitik und nicht als eine solche der gemeinsamen Agarpolitik. Andererseits sind Kartoffeln ein Agrarerzeugnis im Sinne des Vertrages, auch wurde die Ausfuhrabgabe von der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission konzipiert und von dem aus den Landwirtschaftsministern zusammengesetzten Rat eingeführt, um die Preise in der Gemeinschaft auf einer angemessenen Höhe zu halten und die Versorgung sicherzustellen — Ziele, die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e des Vertrages als Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik bezeichnet werden. Die Verwirrung verstärkte sich außerdem noch dadurch, daß die Kommission selbst — in ihrer Durchführungsverordnung Nr. 485/76 vom 3. März 1976 (ABl. L 56, S. 23) — ihre Verordnung Nr. 645/75 vom 13. März 1975 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Bl. L 67, S. 16) auf die Erhebung der umstrittenen Abgabe für anwendbar erklärte. Auch wenn also die Verordnung Nr. 348/76 nicht formell als zur gemeinsamen Agrarpolitik gehörend betrachtet werden kann, so hing sie doch materiell eng mit ihr zusammen.

13 Demnach ist zu antworten, daß im Hinblick auf die mit der Verordnung Nr. 348/76 verbundenen Unsicherheit die Billigkeit verlangt, daß für die Umrechnung der Ausfuhrabgabe in Landeswährung der Kurs angewendet wird, der seinerzeit für den Marktbürger am wenigsten belastend war.

14 Buchstabe b der zweiten Frage geht dahin, ob die Festsetzung der Abgabe auf 25 RE je 100 kg insofern gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 7 des Vertrages verstößt, als hierbei die unterschiedliche Währungssituation des Ausfuhrlandes im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten nicht oder nicht ausreichend ausgeglichen wird.

15 Es ist nicht erforderlich, das mit dieser Frage angeschnittene allgemeine Problem zu erörtern und zu prüfen, inwieweit ihm in der Gemeinschaftsregelung Rechnung getragen werden kann und muß, denn aus den von der Kommission erteilten Auskünften geht hervor, daß die Ausfuhrabgabe eine allgemeine Sperrwirkung hatte und deshalb nur in einigen Einzelfällen erhoben wurde. Die Frage ist folglich rein theoretischer Natur; tatsächlich hat die Anwendung der Verordnung Nr. 348/76 nicht gegen ein wie auch immer geartetes Diskriminierungsverbot verstoßen.

16 Die Prüfung der vorliegenden Frage hat daher ebenfalls nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 348/76 in Frage stellen könnte.

17 Es ist nach alledem nicht möglich, Billigkeitserfordernissen, wie sie sich in besonderen Fällen unter Umständen ergeben können, im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsregelung gerecht zu werden, da nur der Gemeinschaftsgesetzgeber — im Wege geeigneter Härteklauseln, wie sie etwa das deutsche Steuerrecht und das Steuerrecht anderer Mitgliedstaaten enthalten — diesen Erfordernissen Rechnung tragen kann.

Kosten

18 Die Auslagen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 16. Juni 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 348/76 und 890/76 in Frage stellen könnte.

2. Im Hinblick auf die mit der Verordnung Nr. 348/76 des Rates verbundenen Unsicherheiten ist für die Umrechnung der Ausfuhrabgabe in Landeswährung derjenige der in der Verordnung Nr. 950/68 des Rates und in der Verordnung Nr. 475/75 des Rates genannten Kurse anzuwenden, der seinerzeit für den Marktbürger am wenigsten belastend war.