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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.11.2012 – C-551/10
ECLI:EU:C:2012:681
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 6. November 2012 ( *1 ) „Rechtsmittel — Unternehmenszusammenschlüsse auf dem Markt für Buchverlagswesen — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 — Übertragungsvereinbarung — Ins Leere gehende Gründe“ In der Rechtssache C-551/10 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. November 2010, Éditions Odile Jacob SAS mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: O. Fréget, M. Struys, M. Potel und L. Eskenazi, avocats, Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet, O. Beynet und S. Noë als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug, Lagardère SCA mit Sitz in Paris, Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon, avocats, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Kammerpräsidentin M. Berger, des Kammerpräsidenten E. Jarašiūnas, der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal und des Richters C. G. Fernlund, Generalanwalt: J. Mazák, Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2011, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2012 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Éditions Odile Jacob SAS (im Folgenden: Odile Jacob) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-279/04, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP), als Zusammenfassung veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. April 2004 (ABl. L 125, S. 54, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
2 Mit der streitigen Entscheidung genehmigte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Erwerb durch die Lagardère SCA (im Folgenden: Lagardère) über die Natexis Banques Populaires SA (im Folgenden: NBP) und deren Tochtergesellschaften Segex SARL (im Folgenden: Segex), Ecrinvest 4 SA (im Folgenden: Ecrinvest 4) und Investima 10 SAS (im Folgenden: Investima 10) von Vermögenswerten der Vivendi Universal Publishing SA (im Folgenden: VUP) aus dem Verlagsbereich, vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten Verpflichtungszusagen durch Lagardère.
3 Diese Rechtssache gehört zu einer Reihe von Klagen verschiedener Beteiligter an der Veräußerung von Vermögenswerten aus dem Verlagsbereich, die VUP in Europa besaß und die auf Lagardère und die Wendel Investissement SA (im Folgenden: Wendel Investissement) übertragen wurden, darunter die den Zugang zu Dokumenten während des Verfahrens zur Kontrolle der fraglichen Zusammenschlüsse betreffende Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P), ergangen ist, und die die Zulassung von Wendel Investissement als Käufer eines Teils der veräußerten Vermögenswerte betreffenden Rechtssachen, in denen das Urteil vom 6. November 2012, Kommission und Lagardère/Éditions Odile Jacob (C-553/10 P und C-554/10 P), ergangen ist. Rechtlicher Rahmen
4 Art. 2 („Beurteilung von Zusammenschlüssen“) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1, berichtigt im ABl. 1990, L 257, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 180, S. 1, berichtigt im ABl. 1998, L 40, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4064/89) sieht vor: „(1) Zusammenschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Bei dieser Prüfung berücksichtigt die Kommission: a) die Notwendigkeit, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft ansässige Unternehmen; b) die Marktstellung sowie die wirtschaftliche Macht und die Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher sowie die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert. (2) Zusammenschlüsse, die keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, sind für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. (3) Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, sind für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. …“
5 Art. 3 („Definition des Zusammenschlusses“) der Verordnung Nr. 4064/89 bestimmt: „(1) Ein Zusammenschluss wird dadurch bewirkt, dass a) zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren oder dass b) — eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder — ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben. … (3) Die Kontrolle im Sinne dieser Verordnung wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens; b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren. (4) Die Kontrolle wird für die Personen oder Unternehmen begründet, a) die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind, oder b) die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. (5) Ein Zusammenschluss wird nicht bewirkt, a) wenn Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung einschließt, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zweck der Veräußerung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräußerung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräußerung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt; diese Frist kann von der Kommission auf Antrag verlängert werden, wenn die genannten Institute oder Gesellschaften nachweisen, dass die Veräußerung innerhalb der vorgeschriebenen Frist unzumutbar war; …“
6 In Art. 4 dieser Verordnung („Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen“) heißt es: „(1) Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne dieser Verordnung sind innerhalb einer Woche nach dem Vertragsabschluss, der Veröffentlichung des Kauf- oder Tauschangebots oder des Erwerbs einer die Kontrolle begründenden Beteiligung bei der Kommission anzumelden. Die Frist beginnt mit der ersten der vorgenannten Handlungen. (2) Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder in Form der Begründung einer gemeinschaftlichen Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) sind von den an der Fusion oder der Begründung einer gemeinschaftlichen Kontrolle Beteiligten gemeinsam anzumelden. In den anderen Fällen ist die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorzunehmen, die oder das die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt. …“
7 Art. 6 („Prüfung der Anmeldung und Einleitung des Verfahrens“) der Verordnung sieht vor: „(1) Die Kommission beginnt unmittelbar nach dem Eingang der Anmeldung mit deren Prüfung. a) Gelangt sie zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss nicht unter diese Verordnung fällt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest. b) Stellt sie fest, dass der angemeldete Zusammenschluss zwar unter diese Verordnung fällt, jedoch keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, und erklärt den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich außerdem auf die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbundenen und für diese notwendigen Einschränkungen. c) Stellt die Kommission unbeschadet des Absatzes 2 fest, dass der angemeldete Zusammenschluss unter diese Verordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so trifft sie die Entscheidung, das Verfahren einzuleiten. (2) Stellt die Kommission fest, dass der angemeldete Zusammenschluss nach Änderungen durch die beteiligten Unternehmen keinen Anlass mehr zu ernsthaften Bedenken im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c) gibt, so kann sie gemäß Absatz 1 Buchstabe b) die Entscheidung treffen, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Die Kommission kann ihre Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. …“
8 Art. 7 („Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 1 darf weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er aufgrund einer Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 8 Absatz 2 oder einer Vermutung gemäß Artikel 10 Absatz 6 für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist. … (5) Die Wirksamkeit eines unter Missachtung des Absatzes 1 abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist von einer nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder nach Artikel 8 Absätze 1, 2 oder 3 erlassenen Entscheidung oder von dem Eintritt der in Artikel 10 Absatz 6 vorgesehenen Vermutung abhängig. …“
9 In Art. 8 („Entscheidungsbefugnisse der Kommission“) der Verordnung Nr. 4064/89 heißt es: „… (2) Stellt die Kommission fest, dass ein angemeldeter Zusammenschluss – gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen – dem in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kriterium und – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – den Kriterien des Artikels 85 Absatz 3 des [EWG-]Vertrags entspricht, so trifft sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird. Sie kann diese Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich auch auf die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen. (3) Stellt die Kommission fest, dass ein Zusammenschluss dem in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Kriterium entspricht oder – in den in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fällen – den Kriterien des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrags nicht entspricht, so trifft sie eine Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird. (4) Ist der Zusammenschluss bereits vollzogen, so kann die Kommission in einer Entscheidung nach Absatz 3 oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der erworbenen oder zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. (5) Die Kommission kann Entscheidungen nach Absatz 2 widerrufen: a) wenn die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder arglistig herbeigeführt worden ist, oder b) wenn die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln. (6) In den in Absatz 5 genannten Fällen kann die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 3 treffen, ohne an die in Artikel 10 Absatz 3 genannte Frist gebunden zu sein.“
10 Art. 10 („Fristen für die Einleitung des Verfahrens und für Entscheidungen“) der Verordnung sieht vor: „… (2) Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 2 über angemeldete Zusammenschlüsse sind zu erlassen, sobald offenkundig ist, dass die ernsthaften Bedenken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) – insbesondere durch von den beteiligten Unternehmen vorgenommene Änderungen – ausgeräumt sind, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 3 festgesetzten Frist. (3) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 6 müssen die in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen über angemeldete Zusammenschlüsse innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach der Einleitung des Verfahrens erlassen werden. (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen werden ausnahmsweise gehemmt, wenn die Kommission durch Umstände, die von einem an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, eine Auskunft im Wege einer Entscheidung nach Artikel 11 anfordern oder im Wege einer Entscheidung nach Artikel 13 eine Nachprüfung anordnen musste. … (6) Hat die Kommission innerhalb der in Absatz 1 und in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen keine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) oder nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 erlassen, so gilt der Zusammenschluss unbeschadet des Artikels 9 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.“
11 Art. 14 („Geldbußen“) der Verordnung bestimmt: „(1) Die Kommission kann gegen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichnete Personen, gegen Unternehmen oder gegen Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von 1000 bis 50000 [Euro] festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 unterlassen, b) in einer Anmeldung nach Artikel 4 unrichtige oder entstellte Angaben machen, … (2) Die Kommission kann gegen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Personen oder die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von bis zu 10 v. H. des von den beteiligten Unternehmen erzielten Gesamtumsatzes im Sinne von Artikel 5 festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) einer durch Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 oder nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilten Auflage zuwiderhandeln, b) einen Zusammenschluss entgegen Artikel 7 Absatz 1 oder unter Missachtung einer Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 2 vollziehen, c) einen durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 3 für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Zusammenschluss vollziehen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 4 angeordneten Maßnahmen nicht durchführen. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
12 Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde, der in den Randnrn. 10 bis 59 des angefochtenen Urteils dargestellt ist. „10 Am 25. September 2002 beschloss die [Vivendi Universal SA (im Folgenden: Vivendi Universal)], die Vermögenswerte aus dem Verlagsbereich, die ihre Tochtergesellschaft VUP in Europa besaß, zu veräußern. 11 Lagardère bewarb sich um den Erwerb dieser Vermögenswerte, die aus Beteiligungen und Direktionsrechten von VUP bestanden (im Folgenden: Zielvermögenswerte). 12 Der von [Vivendi Universal] – die so schnell wie möglich die Veräußerung durchführen und den Preis dafür erhalten wollte – aufgestellte Zeitplan erwies sich jedoch als nicht mit dem Zeitrahmen für die Formalitäten vereinbar, die für die vorherige Genehmigung durch die für den geplanten Erwerb zuständigen Wettbewerbsbehörden erforderlich waren. 13 Lagardère bat deshalb [NBP], über eine ihrer Tochtergesellschaften an ihre Stelle zu treten; diese sollte die Zielvermögenswerte von VUP erwerben, sie vorübergehend halten und dann, sobald die Genehmigung für den geplanten Erwerb der Zielvermögenswerte durch Lagardère erteilt würde, an Lagardère weiterverkaufen. 14 Nachdem sich Lagardère gegenüber NBP verpflichtet hatte, die mit den Geschäften, die die Verwirklichung der geplanten Zusammenschlüsse ermöglichen sollten, verbundenen Risiken in vollem Umfang zu tragen und NBP von allen Schäden freizuhalten, erklärte sich NBP mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 mit der Bitte von Lagardère einverstanden. 15 Lagardère und NBP teilten der Kommission … die wesentlichen Bedingungen für den Erwerb der Zielvermögenswerte durch NBP mit; diese stimmte den Bedingungen zu. 16 Am 14. Oktober 2002 unterzeichneten NBP und Lagardère einen Vertrag mit dem Titel ‚Vereinbarungen NBP/Groupe Lagardère bezüglich VUP‘, dessen Abschnitt I (‚Erwerbsstrukturen‘ [‚HOLDCO‘]) folgende Klauseln enthielt: Ausschließlicher Gegenstand Erwerb von [Vivendi Universal], Halten und Veräußerung der Geschäftsfelder von VUP … Finanzierung von HOLDCO durch NBP 100 % des Kaufpreises der [Ziel-]Vermögenswerte einschließlich aller eventuellen Anpassungen gemäß dem Vertrag über den Erwerb der [Ziel-]Vermögenswerte von [Vivendi Universal] Eigenmittel in Höhe von 38 500 Euro Aktionärsvorschuss von NBP für den verbleibenden Betrag Rechtlicher Rahmen des Geschäfts Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung … Nr. 4064/89 …; Ziel der Weiterveräußerung sämtlicher Anteile von HOLDCO an Lagardère 17 Lagardère legte sodann [Vivendi Universal] ihr Angebot für den Erwerb der Zielvermögenswerte vor, in dem vorgesehen war, dass an die Stelle von Lagardère NBP oder ein beliebiges anderes Unternehmen dieses Konzerns treten würde. 18 [Vivendi Universal] beschloss, mit Lagardère Verhandlungen über die Veräußerung der Zielvermögenswerte aufzunehmen. 19 In einer gemeinsamen Mitteilung vom 23. Oktober 2002 erklärten Lagardère und NBP: ‚In völligem Einvernehmen mit [Vivendi Universal] hat sich NBP auf Bitten [von Lagardère] in den Vorgang des Kaufs von VUP … eingeschaltet. NBP wird im Rahmen des Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 … tätig, der es einem Finanzinstitut erlaubt, ein Unternehmen zum Zweck der Veräußerung zu erwerben, ohne die Genehmigung der Kommission … einholen zu müssen (da ein solcher Vorgang nicht als Zusammenschluss angesehen wird).‘ 20 Am 29. Oktober 2002 stimmte [Vivendi Universal] der Veräußerung von Vermögenswerten, die aus Tätigkeiten von VUP im Buchverlagsbereich in Europa und Lateinamerika mit Ausnahme von Brasilien bestanden, an Lagardère zu. 21 Am 3. Dezember 2002 unterzeichnete … Investima 10 …, eine 100%ige Tochtergesellschaft [von] Ecrinvest 4 …, ihrerseits eine 100%ige Tochtergesellschaft [von] Segex …, die wiederum zu 100 % von NBP beherrscht wurde, zugunsten von VUP einen Vorvertrag über den Erwerb der Zielvermögenswerte. In diesem Vorvertrag verpflichtete sich Investima 10, vorbehaltlich der Inanspruchnahme aus diesem Vorvertrag durch VUP, mit VUP einen Vertrag über den Erwerb der Zielvermögenswerte (im Folgenden: Erwerbsvertrag) abzuschließen. 22 Am selben Tag schlossen Segex und Ecrinvest 4 mit Lagardère einen Veräußerungsvertrag, der Lagardère über Ecrinvest 4 das Recht einräumte, nach Genehmigung des geplanten Zusammenschlusses durch die Kommission das gesamte Kapital von Investima 10 zu erwerben (im Folgenden: Veräußerungsvertrag). 23 Nach dem Veräußerungsvertrag sollte Segex auf Lagardère sämtliche in ihrem Besitz befindliche Anteile an Ecrinvest 4 und zwei Kontokorrentforderungen übertragen, die sie gegen Ecrinvest 4 hatte, wie sie zu dem Zeitpunkt bestünden, zu dem das Eigentum an ihnen von Segex übergehen würde. 24 Nach Art. 3 Abs. 2 Ziff. i des Veräußerungsvertrags durfte das Eigentum an den Anteilen an Ecrinvest 4 und an den beiden Forderungen von Segex gegen Ecrinvest 4 erst auf Lagardère übergehen, nachdem diese von den zuständigen Wettbewerbsbehörden die Genehmigung zum Erwerb von Ecrinvest 4 erhalten hatte. 25 Nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 des Veräußerungsvertrags sollte das Eigentum an den Zielvermögenswerten in Form des Kapitals von Investima 10, die diese Zielvermögenswerte hielt, spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Erteilung der Genehmigung für den geplanten Zusammenschluss oder, sollte dieser 30. Tag auf einen arbeitsfreien Tag fallen, am ersten darauf folgenden Arbeitstag auf Lagardère übergehen. 26 Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 des Veräußerungsvertrags sollte das Eigentum an den Anteilen von Ecrinvest 4 zum Übergangszeitpunkt durch die Erfüllung der für diesen Übergang notwendigen Formalitäten durch Segex auf Lagardère übergehen. 27 Nach Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 und 4 sowie Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 2 und 4 des Veräußerungsvertrags sollte das Eigentum an den beiden Forderungen von Segex gegen Ecrinvest 4 zum Übergangszeitpunkt übergehen, und Lagardère sollte ab diesem Zeitpunkt an die Stelle von Segex als Gläubigerin von Ecrinvest 4 treten. 28 In Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 des Veräußerungsvertrags heißt es: ‚… [D]ie Übertragung der Anteile [und der Forderungen] ist verbindlich, endgültig und unwiderruflich; die Entscheidungen der zuständigen Wettbewerbsbehörden bestimmen den Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums an den genannten Anteilen und Forderungen [auf Lagardère]. Die Parteien erkennen an, dass vor dem Übergangszeitpunkt keine Übertragung von Eigentum an Anteilen [und Forderungen] erfolgen darf und dass [Segex] daher die Anteile [und Forderungen] weder ganz oder zum Teil veräußern oder Sicherheiten auf diese bestellen oder bewegliche Vermögenswerte, die unmittelbar oder längerfristig Zugang zu einem Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten von Ecrinvest 4 gewähren oder gewähren können, begeben darf noch sich auf Zeit oder unter Bedingungen verpflichten darf, eines der oben genannten Geschäfte zu tätigen.‘ 29 In Anhang 7 des Veräußerungsvertrags sind die Entscheidungen des Vorstands von Investima 10, die ihrem Aufsichtsrat vorgelegt werden müssen, damit dieser gegebenenfalls sein Vetorecht ausüben kann, wie folgt aufgeführt: ‚1. Veräußerung oder Übertragung der Vermögenswerte oder eines Teils von ihnen in jeglicher Weise an nicht von [Investima 10] kontrollierte Dritte, Bestellung von Sicherheiten auf die Vermögenswerte oder Teile von ihnen, Beteiligung solcher Dritter an den Vermögenswerten oder Verpflichtung, auf Zeit oder unter Bedingungen eines dieser Geschäfte zu tätigen, außer in Erfüllung einer von [Investima 10] zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags abgeschlossenen Vereinbarung; Bestellung der Gesellschaftsorgane der Vermögenswerte; Umsetzung der Klauseln des [Erwerbsvertrags], die die Anpassung der Preise und die Garantien für Vermögenswerte und Schulden betreffen. Umsetzung von Vorkaufsrechten, Rechten aus dem Vorvertrag, 'Tag-along-Rechten' und ähnlichen auf die Beteiligungen bezogenen Rechten, die im [Erwerbsvertrag] vereinbart wurden. Ausschüttung von Abschlagsdividenden.‘ 30 Die Parteien vereinbarten in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Veräußerungsvertrags einen Gesamtkaufpreis für die Anteile und einen Kaufpreis für die beiden Forderungen. Gemäß diesen Bestimmungen zahlte Lagardère gleich am 3. Dezember 2002 den Preis für die Anteile und die beiden Forderungen an Segex. 31 Segex bewilligte Ecrinvest 4 Barvorschüsse mit der Auflage, dass diese gleichwertige Barvorschüsse an Investima 10 gewähre, um dieser zu ermöglichen, die Zielvermögenswerte zu erwerben, sofern VUP sie aus dem Vorvertrag über die Zielvermögenswerte in Anspruch nehme. 32 Lagardère verpflichtete sich, Segex, Ecrinvest 4 und Investima 10 alle aus der Durchführung des Veräußerungsvertrags möglicherweise entstehenden Schäden zu ersetzen, außer in Fällen von Betrug oder grober Fahrlässigkeit. 33 Lagardère wies die Crédit agricole Indosuez SA an, für ihre Verpflichtungen gegenüber Segex eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zugunsten von Segex zu erteilen. Zu diesem Zweck verpflichtete sich Lagardère, an Crédit agricole Indosuez die Beträge zu zahlen, über die diese aus der Bürgschaft in Anspruch genommen würde. 34 Schließlich übernahm Lagardère eine selbstschuldnerische Bürgschaft für Investima 10, um dem Vermieter von VUP Sicherheit für die Miete zu leisten, die Investima 10 für ein Gebäude zu entrichten hatte, in dem der überwiegende Teil der Verlagstätigkeit des Kernbereichs von VUP zusammengefasst werden sollte. 35 Ein Entwurf der Anmeldung des von Lagardère geplanten Erwerbs der Zielvermögenswerte wurde am 10. Dezember 2002 bei der Kommission eingereicht. 36 Am 20. Dezember 2002 nahm VUP Investima 10 aus dem Vorvertrag in Anspruch, und diese schloss am selben Tag mit VUP den Vertrag über den Erwerb der Zielvermögenswerte. 37 Am 14. April 2003 meldete Lagardère bei der Kommission ihr Vorhaben, die Zielvermögenswerte zu erwerben, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 an. 38 Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung führte diese Anmeldung zur Veröffentlichung der folgenden Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. April 2003 (ABl. C 92, S. 9): ‚1. Am 14. April 2003 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung [Nr. 4064/89] bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: [Lagardère] erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der genannten Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens [VUP France], das mittelbar über Investima 10 von [NBP] kontrolliert wird, durch Kauf von Anteilsrechten. …‘ 39 Mit Entscheidung vom 5. Juni 2003, die in einer Mitteilung im Amtsblatt vom 12. Juni 2003 (ABl. C 137, S. 14 …) veröffentlicht wurde, stellte die Kommission fest, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe, und leitete deshalb auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 4064/89 dessen eingehende Prüfung ein. 40 In den Erwägungsgründen 6 bis 8 [dieser] Entscheidung … führte die Kommission aus: ‚6. Lagardère musste bei seinem Plan zum Erwerb [der Zielvermögenswerte] dem Wunsch des Verkäufers Rechnung tragen, den Zusammenschluss in kürzester Frist zu vollziehen und ebenso kurzfristig die Bezahlung des Preises zu erlangen. Um diesem Wunsch nach einer schnellen Geschäftsabwicklung zu entsprechen, griff [NBP] auf Anforderung von Lagardère in den Erwerb der [Zielvermögenswerte] ein. 7. Am 3. Dezember 2002 schloss [NBP] mit Lagardère einen verbindlichen Kaufvertrag, der es Lagardère (über Ecrinvest 4) ermöglichte, nach Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission zum Eigentümer des gesamten Kapitals von Investima 10 – der Firma, die die [Zielvermögenswerte] hält – zu werden. Der Preis für den Erwerb dieser Anteile wurde von Lagardère umgehend im Voraus, d. h. noch am selben Tag, an die Firma Segex – Inhaberin der gesamten, das Kapital von Ecrinvest 4 bildenden Aktien – gezahlt. 8. Der Zusammenschluss ist somit ein Erwerb der alleinigen Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 4064/89 …‘ 41 Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 richtete die Kommission Auskunftsverlangen an Lagardère. Da die verlangten Auskünfte nicht alle innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen erteilt wurden, erließ die Kommission am 16. Juni und am 8. August 2003 jeweils eine Entscheidung auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 4064/89, mit der sie die Auskünfte anforderte. 42 Die Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Einleitung der eingehenden Prüfung, die der Kommission in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4064/89 gesetzt ist, um die mögliche Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung festzustellen, wurde folglich zweimal gemäß Art. 10 Abs. 4 der Verordnung gehemmt. 43 Den Schriftsätzen der Beteiligten ist zu entnehmen, dass Investima 10 am 14. Oktober 2003 zu Éditis SA [im Folgenden: Éditis] wurde. 44 Am 27. Oktober 2003 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Lagardère, in der sie ihr die durch den angemeldeten Zusammenschluss aufgeworfenen Wettbewerbsprobleme darlegte und auf die Lagardère am 17. November 2003 antwortete. 45 In der Folge unterbreitete Lagardère der Kommission am 2. Dezember 2003 einen Vorschlag für eine Reihe von Korrekturmaßnahmen in Form der Zusage, die Zielvermögenswerte weiterzuveräußern. 46 Am 22. Dezember 2003 gab der Beratende Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eine Stellungnahme ab, in der er dem von der Kommission gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4064/89 bei ihm eingereichten Entwurf der Entscheidung, den angemeldeten Zusammenschluss unter Bedingungen zu genehmigen, einstimmig zustimmte. 47 Mit der gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 erlassenen [streitigen] Entscheidung genehmigte die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss … vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführten Verpflichtungszusagen durch Lagardère. 48 In der [streitigen] Entscheidung führte die Kommission aus, dass VUP und [die von Lagardère kontrollierte Hachette Livre SA (im Folgenden: Hachette)] die beiden einzigen großen Konzerne im französischsprachigen Verlagswesen seien, die in der Lage seien, ihre Entwicklung vollkommen eigenständig sicherzustellen, da sie außer dem Verlagswesen ein umfassendes Vermarktungssystem (Vertrieb/Auslieferung) hätten und außerdem über populäre Taschenbuchreihen verfügten. Alle anderen Konzerne seien in gewissen Bereichen, insbesondere der Vermarktung, mehr oder weniger von VUP und/oder Hachette abhängig. Mit der Zusammenlegung der Geschäftstätigkeiten der beiden größten Unternehmen des französischsprachigen Verlagswesens führe der angemeldete Zusammenschluss zu horizontalen, vertikalen und konglomeralen wettbewerbswidrigen Effekten. 49 Die Kommission hat daraus den Schluss gezogen, dass der [fragliche] Zusammenschluss in Ermangelung von Korrekturmaßnahmen auf mehreren Teilmärkten zur Begründung oder Verstärkung beherrschender Stellungen führe, die eine erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs zur Folge hätten. 50 Lagardère verpflichtete sich, sämtliche Zielvermögenswerte weiterzuveräußern (im Folgenden: weiterveräußerte oder weiterzuveräußernde Vermögenswerte), mit Ausnahme der folgenden Zielvermögenswerte …: … 51 Die weiterveräußerten Vermögenswerte stellten ungefähr 60 % bis 70 % des Weltumsatzes von VUP und 70 % bis 80 % des Umsatzes dar, den VUP auf den französischsprachigen Märkten erzielt hatte, die von dem [fraglichen] Zusammenschluss betroffen waren. 52 In der [streitigen] Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verpflichtungszusagen von Lagardère zur Beseitigung praktisch sämtlicher horizontaler Überschneidungen zwischen den Aktivitäten der am [fraglichen] Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf allen französischsprachigen Märkten führten, auf denen der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründe oder verstärke, mit Ausnahme des Markts für Nachschlagewerke, auf dem die Desinvestition, der Lagardère zugestimmt habe, höher sei als der ursprüngliche Marktanteil von Hachette … 53 Zudem werde im Fall einer Veräußerung an einen einzigen Käufer aufgrund der Verpflichtungszusagen von Lagardère ein Großteil der vertikalen und konglomeralen Effekte des in der [streitigen] Entscheidung geprüften Zusammenschlusses beseitigt, die u. a. aus dem Gesamtgewicht der aus dem Zusammenschluss im französischsprachigen Verlagswesen, insbesondere im Bereich des Vertriebs und der Auslieferung von Büchern, hervorgegangenen Einheit resultierten und zur Begründung oder Verstärkung beherrschender Stellungen auf den relevanten Märkten beitrügen. 54 Abschließend stellte die Kommission fest, dass der [fragliche] Zusammenschluss angesichts der Verpflichtungszusagen von Lagardère keine beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf dem Gemeinsamen Markt begründe oder verstärke. 55 Daher entschied die Kommission, dass vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungszusagen durch Lagardère gemäß Art. 2 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 der Erwerb der alleinigen Kontrolle im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung über die [Zielvermögenswerte] durch Lagardère mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] vereinbar sei. 56 Die [streitige] Entscheidung wurde gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 in zusammengefasster Form im Amtsblatt vom 28. April 2004 … veröffentlicht. 57 Lagardère setzte sich mit mehreren Unternehmen in Verbindung, die für den Erwerb der weiterzuveräußernden Vermögenswerte in Frage kamen, darunter die Klägerin. Diese bekundete ihr Interesse an dem Geschäft. 58 Am 28. Mai 2004 einigten sich Lagardère und Wendel Investissement … auf den Entwurf einer Vereinbarung über den Erwerb der weiterzuveräußernden Vermögenswerte. 59 Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 beantragte Lagardère bei der Kommission, Wendel [Investissement] als Erwerber der fraglichen Vermögenswerte zuzulassen.“
13 Mit Entscheidung vom 30. Juli 2004, die Odile Jacob auf ihren Antrag mit Fax vom 27. August 2004 übermittelt wurde, ließ die Kommission Wendel Investissement als Käufer der weiterzuveräußernden Vermögenswerte zu.
14 Das Eigentum an den als „Nouvel Éditis“ bezeichneten weiterzuveräußernden Vermögenswerten wurde am 30. September 2004 auf Wendel Investissement übertragen.
15 Mit Klageschrift, die am 8. November 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2004.
16 Mit Urteil vom 13. September 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-452/04, Slg. 2010, II-4713), erklärte das Gericht diese Entscheidung für nichtig.
17 Mit Urteil vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, Slg. 2010, II-2245), erklärte das Gericht die Entscheidung D (2005) 3286 der Kommission vom 7. April 2005 für nichtig, mit der ein Antrag der Rechtsmittelführerin auf Gewährung von Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) zu bestimmten, das Verfahren der Prüfung des fraglichen Zusammenschlusses betreffenden Dokumenten abgelehnt worden war.
18 Mit Urteil vom 28. Juni 2012, Kommission/Éditions Odile Jacob (C-404/10 P), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission, auf und wies die vor dem Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. April 2005 ab. Verfahren vor dem Gericht
19 Die Rechtsmittelführerin erhob mit Klageschrift, die am 8. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
20 Sie stützte ihren Nichtigkeitsantrag auf neun Klagegründe, die das Gericht im angefochtenen Urteil alle zurückgewiesen hat. Anträge der Beteiligten
21 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Odile Jacob, — das angefochtene Urteil aufzuheben und — der Kommission die Kosten aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die ihr im ersten Rechtszug auferlegt wurden, und derjenigen, die ihr im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind.
22 Die Kommission beantragt, — das Rechtsmittel zurückzuweisen und — der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
23 Lagardère beantragt, — das Rechtsmittel zurückzuweisen und — der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
24 Odile Jacob stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Der erste Rechtsmittelgrund wird aus einem Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs „Zusammenschluss“ und bei der Bewertung des Übertragungsgeschäfts, d. h. des Geschäfts, mit dem die Zielvermögenswerte an NBP veräußert wurden, hergeleitet. Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf einen Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es nicht die rechtlichen Konsequenzen aus von der Kommission begangenen Verfahrensfehlern gezogen habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es nicht die rechtlichen Konsequenzen aus einem Begründungsmangel gezogen habe. Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Verkennung der für die Beurteilung der Verstärkung einer beherrschenden Stellung und der Angemessenheit der Verpflichtungszusagen relevanten Kriterien.
25 Da sich die ersten beiden Rechtsmittelgründe überschneiden, sind sie gemeinsam zu prüfen. Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, die das Gericht zum einen bei der Auslegung des Begriffs „Zusammenschluss“ und bei der Bewertung des Übertragungsgeschäfts und zum anderen dadurch begangen haben soll, dass es nicht die rechtlichen Konsequenzen aus von der Kommission begangenen Verfahrensfehlern gezogen habe Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
26 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Odile Jacob geltend, das Gericht habe dadurch, dass es das Übertragungsgeschäft isoliert betrachtet habe, ohne die rechtliche Konstruktion zu berücksichtigen, durch die Lagardère die Kontrolle über die Zielvermögenswerte erhalten habe, das allgemeine Ziel der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen verkannt, wonach auf die wirtschaftliche Realität abzustellen sei, die Rechtsgeschäften zugrunde liege. Das Gericht habe nicht sämtliche Geschäfte geprüft, u. a. nicht dasjenige, durch das ein Unternehmen auf der Grundlage einer Vereinbarung, die die zukünftige Weiterveräußerung des Geschäftsfelds an einen Enderwerber vorsehe, an einen vorübergehenden Erwerber übertragen werde, was letztlich dazu führe, dass die ausschließliche oder gemeinsame Kontrolle über die veräußerten Vermögenswerte auf den Enderwerber, hier Lagardère, übertragen werde. Die in Art. 3 Abs. 5 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgesehene Ausnahme sei eng auszulegen.
27 Das Gericht habe eine vertragliche „Lagerregelung“ zugelassen, die der Fusionskontrolle entgehe. Diese Einheit sei nicht unabhängig, da sie dem bestimmenden Einfluss von Lagardère unterliege und ihr Vorstand über einen gewissen vertraglichen Handlungsspielraum verfüge. Der Veräußerungsvertrag, der Pflichten und Obliegenheiten der Aktionäre und des Vorstands der neuen Einheit gegenüber Lagardère begründe, nehme denjenigen, die die Verpflichtungen eingegangen seien, die Unabhängigkeit.
28 Die Kommission und Lagardère machen geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund ins Leere gehe, da Gegenstand der streitigen Entscheidung nicht die Prüfung des Sachverhalts ab Dezember 2002 gewesen sei, sondern die Beurteilung der Vereinbarkeit des am 14. April 2003 angemeldeten Geschäfts, bei dem es um den Erwerb der Kontrolle über die Vermögenswerte von VUP gegangen sei, mit dem Gemeinsamen Markt. Folglich hätten die Einstufung des Übertragungsgeschäfts und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen mit der Gültigkeit der streitigen Entscheidung, mit der das Geschäft unter Auflagen genehmigt worden sei, nichts zu tun.
29 Mit ihrem zweiten Klagegrund macht Odile Jacob geltend, das angefochtene Urteil sei insoweit mit einem Rechtsfehler behaftet, als festgestellt worden sei, dass die Nichtanmeldung des fraglichen Zusammenschlusses innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4064/89 vorgeschriebenen Frist nur mit einer Geldbuße, nicht aber mit der Aufhebung der streitigen Entscheidung geahndet werden könne. Eine solche finanzielle Sanktion komme nämlich nur für Unternehmen in Betracht, keinesfalls aber für von der Kommission selbst begangene Verfahrensverstöße. Die betreffende Anmeldung, die am 14. April 2003, d. h. mehr als vier Monate nach der Unterzeichnung des Veräußerungsvertrags erfolgt sei, habe somit zur Folge gehabt, dass das genannte Geschäft vorzeitig unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4064/89 durchgeführt worden sei.
30 Das Gericht habe nicht die rechtlichen Konsequenzen aus diesen Verfahrensverstößen gezogen und damit eine Gesetzesumgehung gebilligt, die einem Ermessensmissbrauch seitens der Kommission gleichkomme, was sowohl dem Inhalt als auch dem Zweck der Verordnung Nr. 4064/89 zuwiderlaufe. Die Nichtbeachtung der genannten Fristen habe es ermöglicht, dass der Zusammenschluss nicht innerhalb angemessener Zeit geprüft, die Frist für seine Prüfung künstlich gehemmt und der Preis umgehend an den Verkäufer gezahlt worden sei, und habe Lagardère dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten verschafft.
31 Nach Ansicht der Kommission geht dieser zweite Rechtsmittelgrund ins Leere und ist unbegründet.
32 Die Rechtsmittelführerin habe nicht nachgewiesen, inwiefern sich diese behaupteten Verfahrensverstöße auf die Gültigkeit der streitigen Entscheidung hätten auswirken können. Die Verordnung Nr. 4064/89 enthalte keine Bestimmung, die es der Kommission erlaube, den Zusammenschluss als Sanktion für einen behaupteten Verfahrensverstoß für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären, unabhängig davon, ob der Verstoß von der Kommission oder von der anmeldenden Partei begangen worden sei. Würdigung durch den Gerichtshof
33 Das Gericht hat in Randnr. 162 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Einordnung der Übertragung der Zielvermögenswerte jedenfalls keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung habe.
34 In Randnr. 164 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass selbst unter der Annahme, dass die fragliche Übertragung es Lagardère erlaubt habe, ab Dezember 2002 die ausschließliche oder mit NBP gemeinsame Kontrolle über die Zielvermögenswerte zu erlangen, dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung jedenfalls nicht beeinträchtigen könne, und hat den Klagegrund als ins Leere gehend zurückgewiesen.
35 Diese Schlussfolgerung des Gerichts ist frei von Rechtsfehlern.
36 Die Klage von Odile Jacob war nämlich ausschließlich auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung gerichtet, mit der die Kommission den fraglichen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte.
37 Selbst unter der Annahme, dass die im Dezember 2002 durchgeführten Transaktionen es Lagardère erlaubt hätten, bereits in diesem Zeitraum die ausschließliche oder mit NBP gemeinsame Kontrolle über die Zielvermögenswerte zu erlangen, hätte dieser Umstand zu keiner anderen Folge geführt als der Feststellung der Verspätung, mit der die Anmeldung des Zusammenschlusses vorgenommen wurde, oder gegebenenfalls, wie das Gericht in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, zur Feststellung der vorzeitigen, nicht durch die Verordnung Nr. 4064/89 autorisierten Verwirklichung des Zusammenschlusses.
38 Auch wenn diese Feststellungen die in der genannten Verordnung vorgesehenen Sanktionen, insbesondere die Verhängung einer Geldbuße gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89, nach sich ziehen können, können sie jedoch nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen, da sie keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit des fraglichen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt haben.
39 Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die vor ihrer Anmeldung und vor der Erklärung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt abgeschlossen wurden, nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 4064/89 von der Entscheidung abhängig ist, die die Kommission am Ende der Prüfung der Anmeldung oder des Verfahrens der eingehenden Prüfung erlässt. Aus Randnr. 47 des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, dass die Kommission den Zusammenschluss mit der streitigen Entscheidung unter bestimmten Auflagen genehmigt hat.
40 Damit sich das Gericht zur Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung äußern konnte, war folglich die Prüfung, ob Lagardère durch das fragliche Übertragungsgeschäft die ausschließliche oder mit NBP gemeinsame Kontrolle über die Zielvermögenswerte erlangt hat, nicht erforderlich. Die Feststellungen des Gerichts zu dieser Frage sind daher als nicht tragend anzusehen.
41 Hinzuzufügen ist, dass sämtliche Rechtsmittelgründe und Argumente der Rechtsmittelführerin zu den möglichen Auswirkungen des Übertragungsgeschäfts daher ebenfalls ins Leere gehen.
42 Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend und der zweite als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen haben soll, dass es nicht die rechtlichen Konsequenzen aus einem Begründungsmangel der streitigen Entscheidung gezogen habe Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
43 Nach Ansicht von Odile Jacob hätte das Gericht das Fehlen einer Begründung der streitigen Entscheidung in Bezug auf die Bewertung des Übertragungsgeschäfts ahnden müssen.
44 Dadurch, dass das Gericht bestätigt habe, dass keine Begründungspflicht hinsichtlich der Anwendung einer Ausnahme von den zwingenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 4064/89 durch die Kommission bestehe, habe es einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit zugelassen. Lagardère sei so in den Genuss einer günstigeren Position als ihre an dem Verkauf der Zielvermögenswerte beteiligten Konkurrenten gekommen; damit sei gegen den Grundsatz der Gleichheit der Teilnehmer an der Ausschreibung für den Verkauf dieser Vermögenswerte verstoßen worden. Die Kommission habe ihre im Bereich der Zusammenschlüsse übliche Entscheidungspraxis nicht ohne Begründung aufgeben können, ohne damit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu verstoßen.
45 Die Kommission macht geltend, dass die Rechtsmittelführerin in keiner Weise nachgewiesen habe, inwiefern die streitige Entscheidung und das angefochtene Urteil hinsichtlich des Übertragungsgeschäfts unzureichend begründet gewesen seien. Jedenfalls hätten die Fragen, die sich auf die Bewertung der Übertragung bezögen, keine Auswirkungen auf den verfügenden Teil der streitigen Entscheidung. Unabhängig von der Bewertung des Übertragungsgeschäfts sei unbestreitbar, dass es sich bei dem in Rede stehenden Zusammenschluss, wie er am 14. April 2003 angemeldet worden sei, tatsächlich um einen Zusammenschluss handele und dass die Kommission daher nicht verpflichtet sei, sich zu dem Übertragungsgeschäft selbst zu äußern und zu erklären. Alle weiteren Gründe, die das Gericht angeführt habe, seien nicht tragend und könnten nicht herangezogen werden, um die Begründung des angefochtenen Urteils anzufechten. Würdigung durch den Gerichtshof
46 Mit dem Vorbringen, das Gericht hätte das Fehlen einer Begründung der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Bewertung des Übertragungsgeschäfts ahnden müssen, beruht die Argumentation von Odile Jacob auf der Prämisse, dass die Bewertung dieses Geschäfts Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung habe.
47 Aus den Randnrn. 37 bis 40 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass die Bewertung des Übertragungsgeschäfts keine Auswirkungen auf die streitige Entscheidung hat.
48 Jedenfalls brauchen die Organe der Europäischen Union nach ständiger Rechtsprechung beim Verfassen eines Rechtsakts nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, oder mögliche Einwände vorwegzunehmen. Die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, müssen den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht. So verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse in ihrer Entscheidung nicht die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (vgl. Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Der Pflicht zur Begründung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, ist genügt, wenn in der Entscheidung deutlich dargelegt ist, aus welchen Gründen die Kommission der Meinung ist, dass der fragliche Zusammenschluss, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen, keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde (vgl. Urteil Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, Randnr. 168).
50 Unter diesen Umständen ergibt sich aus den Randnrn. 234 bis 240 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung, gestützt auf deren Erwägungsgründe 6, 7 und 989 bis 1003, geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass sie ausreichend sei.
51 Der dritte Rechtsmittelgrund ist damit als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verkennung der für die Beurteilung der Verstärkung einer beherrschenden Stellung und der Angemessenheit der Verpflichtungszusagen relevanten Kriterien Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
52 Der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem Rechtsfehler bei der Prüfung des in Rede stehenden Zusammenschlusses geltend gemacht werden, enthält zwei Teile. – Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes
53 Nach Auffassung von Odile Jacob hat das Gericht dadurch, dass es davon ausgegangen sei, dass die Aufspaltung von Éditis keinen Einfluss auf die Beurteilung der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt habe, die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden Markt nicht zutreffend bewertet. Im Fall der Aufspaltung eines von zwei Unternehmen, die ein auf dem Markt nicht beherrschendes Duopol bildeten, könne das Gericht nicht grundsätzlich ausschließen, dass die Schwächung eines der beiden auf diesem Markt tätigen Konkurrenten zur Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung des anderen führen könne. Folglich hätte das Gericht die Auswirkungen der Aufspaltung von Éditis auf die Begründung einer beherrschenden Stellung berücksichtigen müssen.
54 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht keineswegs eine Rechtsregel aufgestellt, nach der es grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass die Schwächung eines der beiden Konkurrenten zur Begründung einer beherrschenden Stellung führe. Das Gericht habe lediglich darauf hingewiesen, dass das maßgebliche Kriterium die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung sei und dass der Begriff „Aufspaltung“, der ein weiter Begriff sei, als solcher kein ausreichendes Kriterium sei, um die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu ermitteln, die sich aus einer Vielzahl von Gesichtspunkten ergäben. Das Gericht habe daher zu Recht die Fähigkeit von Éditis geprüft, nach der Übertragung der weiterveräußerten Vermögenswerte Wettbewerbsdruck auszuüben.
55 Lagardère ist der Auffassung, dass es unmöglich sei, die Aufspaltung des Zielunternehmens im Rahmen von Verpflichtungszusagen bei der Beurteilung einer beherrschenden Stellung zu berücksichtigen. In einem ersten Schritt müsse die Kommission nämlich beurteilen, ob das angemeldete Geschäft eine beherrschende Stellung begründe oder verstärke, die geeignet sei, den Wettbewerb zu behindern. In diesem Stadium würden die Verpflichtungszusagen der Beteiligten nicht berücksichtigt, und das angemeldete Geschäft werde umfassend analysiert. Erst in einem zweiten und in einem dritten Schritt, also später, prüfe die Kommission, ob die Verpflichtungszusagen es erlaubten, die ermittelten Wettbewerbsprobleme zu lösen, und ob diese Verpflichtungszusagen tatsächlich umgesetzt würden. Daher ergebe sich die behauptete Aufspaltung des Zielunternehmens aus der Prüfung der Verpflichtungszusagen und sei im Stadium der Bewertung einer etwaigen beherrschenden Stellung nicht relevant. – Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes
56 Zur Angemessenheit der Verpflichtungszusagen, die die Genehmigung des fraglichen Zusammenschlusses unter Auflagen erlaubten, meint Odile Jacob, das Gericht habe erstens nicht die Notwendigkeit berücksichtigt, einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen und zu entwickeln. Dadurch, dass das Gericht nicht darauf hingewiesen habe, dass nach dem Wortlaut der Verpflichtungszusagen eine Alternative zwischen der Aufrechterhaltung „oder“ der Entwicklung des Wettbewerbs bestehe, habe es einen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sind diese beiden Bedingungen nämlich kumulativ; dies ergebe sich aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4064/89. Das Niveau wirksamen Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt dürfe nicht nur nicht niedriger sein als vor dem Zusammenschluss, sondern die Struktur des Markts müsse innerhalb kurzer Zeit eine tatsächliche Erhöhung dieses Wettbewerbsniveaus erlauben.
57 Zweitens habe das Gericht die Fähigkeit des Käufers der weiterveräußerten Vermögenswerte, wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten, nicht zutreffend beurteilt. Ein Finanzkäufer ohne Erfahrung auf dem betreffenden Markt, bei dessen Personal es möglicherweise zu Veränderungen kommen werde, habe nicht die Fähigkeit, den Wettbewerb im betroffenen Verlagsgeschäft aufrechtzuerhalten und zu entwickeln. Somit sei Éditis strukturell geschwächt, und das Gericht habe dadurch, dass es nicht beanstandet habe, dass die Kommission keinen vorab gutgeheißenen Käufer verlangt habe, einen Rechtsfehler begangen, der geeignet sei, den fraglichen Zusammenschluss in Frage zu stellen.
58 Zur Wirksamkeit der Verpflichtungszusagen führt die Rechtsmittelführerin aus, dass im angefochtenen Urteil die Auswirkungen des fraglichen Zusammenschlusses auf das Markenportfolio und seine konglomeralen Effekte zutreffend gewürdigt worden seien, aber nicht geprüft worden sei, ob die von Lagardère unterbreiteten Verpflichtungszusagen rechtlich angemessen seien. Damit habe das Gericht eine „fragmentierte“ Beurteilung gebilligt, in deren Rahmen lediglich die Überschneidungen für jeden Markt einzeln geprüft worden seien, ohne in einer Gesamtschau die Auswirkungen der Operation auf alle relevanten Märkte zu würdigen, wie dies der Gerichtshof in der Rechtssache Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala getan habe.
59 Nach Ansicht der Kommission stützt die Rechtsmittelführerin den vierten Rechtsmittelgrund auf eine unzutreffende Prämisse. In der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (ABl. 2001, C 68, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Abhilfemaßnahmen) werde nur deshalb auf die „Wiederherstellung“ und die „Aufrechterhaltung“ des Wettbewerbs Bezug genommen, damit mit diesen Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden könne, dass das Wettbewerbsniveau, das vor dem betreffenden Zusammenschluss bestanden habe, wiederhergestellt oder aufrechterhalten werde. Keinesfalls gehe es jedoch darum, dieses Wettbewerbsniveau im Sinne einer Marktgestaltung oder Wirtschaftsplanung zu verbessern.
60 Zur Fähigkeit des Käufers der weiterveräußerten Vermögenswerte trägt die Kommission vor, dass mit diesem Argument in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung in Frage gestellt werden solle. Ein potenzieller Wettbewerber sei jedenfalls nichts weiter als ein Marktteilnehmer, der noch nicht als Wettbewerber auf einem bestimmten Markt präsent sei, jedoch über die Mittel und Anreize verfüge, um dort aufzutreten. Im vorliegenden Fall sei Éditis ein eigenständiges Unternehmen, das mit allen notwendigen Vermögenswerten, nämlich etwa 80 % der Zielvermögenswerte, ausgestattet sei, um auf dem betreffenden Markt als Wettbewerber aufzutreten, und auch über eigene Verwaltungs-, Management- und Logistikstrukturen verfüge. Das Gericht habe zu Recht entschieden, dass einem Finanzkäufer nicht unbedingt die erforderliche Erfahrung fehle, da er sich auf die bisherigen Führungskräfte von Éditis stützen könne.
61 Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass sich die Situation im vorliegenden Fall klar von Situationen unterscheide, in denen die Kommission einen Käufer vorab gutheiße. In diesen Fällen stellten sich die veräußerten Vermögenswerte als solche nicht als lebensfähiger Marktteilnehmer dar, könnten dies jedoch abhängig davon, wer der Käufer sei, gleichwohl sein. So verhalte es sich aber nicht bei dem hier in Rede stehenden Zusammenschluss; hier sei Éditis ein lebensfähiger Marktteilnehmer, der auf den betroffenen Märkten tätig sei und über alle notwendigen Mittel verfüge, um mit Lagardère zu konkurrieren. Das Argument von Odile Jacob zur Besonderheit des nicht beherrschenden Duopols gehe fehl, da dieser Gesichtspunkt nicht zu den in der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen aufgestellten Kriterien für die Auswahl des endgültigen Käufers gehöre.
62 In Bezug auf die rechtliche Angemessenheit der von Lagardère eingegangenen Verpflichtungszusagen hebt die Kommission hervor, dass der sehr geringe Umfang der aus Marken und Marktpositionen bestehenden Vermögenswerte, über die zuvor VUP verfügt habe und die Lagardère auf die Verpflichtungszusagen hin zurückbehalten habe, es ausschließe, dass die Hinzufügung dieser Positionen zu denjenigen, die Lagardère vor dem fraglichen Zusammenschluss innegehabt habe, zu Portfolioeffekten oder konglomeralen Effekten führe. Der Umfang der Marken sowie der Positionen auf den verschiedenen Märkten des Verlagswesens, über die Lagardère vor dem Zusammenschluss verfügt habe, habe sich durch die Hinzufügung der beibehaltenen Zielvermögenswerte nicht erheblich erweitert, während der Umfang der Marken und Marktpositionen, die Éditis infolge der Verpflichtungszusagen auf den französischsprachigen Märkten besitze, im Wesentlichen mit demjenigen vergleichbar sei, über den VUP vor dem Zusammenschluss verfügt habe.
63 Nach Auffassung von Lagardère enthält die Verordnung Nr. 4064/89 keine Bestimmung, die darauf hindeute, dass ein Zusammenschluss oder die sich daraus ergebenden Verpflichtungszusagen zwangsläufig zu einer Erhöhung des Wettbewerbsniveaus führen müssten. Es könne nicht verlangt werden, dass diese Verpflichtungszusagen es ermöglichten, den Wettbewerb über die ursprüngliche Wettbewerbssituation hinaus zu entwickeln.
64 Die Argumente in Bezug auf die Billigung der Bedingungen für die Auswahl des Käufers der weiterzuveräußernden Vermögenswerte sieht Lagardère als unzulässig an.
65 Zu den von Lagardère eingegangenen Verpflichtungszusagen und zur Frage der Beseitigung jeglicher Anhäufung von Marktanteilen auf sämtlichen betroffenen Märkten führt Lagardère aus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Sachverhaltswürdigung zu Recht davon ausgegangen sei, dass diese Verpflichtungszusagen tatsächlich dazu führten, dass das Gewicht der neuen Einheit in ausreichender Weise verringert und etwaige „Größeneffekte“ stark reduziert würden. Die eingegangenen Verpflichtungszusagen seien daher angemessen. Würdigung durch den Gerichtshof
66 Was den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, wird die Kommission nach Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 mit der Aufgabe betraut, sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterliegenden Zusammenschlüsse keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, die zur Folge hat, dass ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird.
67 Anders als die Rechtsmittelführerin zu verstehen geben möchte, ist es nicht Aufgabe der Kommission, ein System des vollkommenen Wettbewerbs zu errichten und anstelle der Wirtschaftsteilnehmer zu entscheiden, wer auf dem Markt tätig sein soll.
68 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der genannten Verordnung muss die Kommission die Notwendigkeit berücksichtigen, im Gemeinsamen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln. Es handelt sich um ein Erfordernis, das einen wichtigen Gesichtspunkt bei der von der Kommission vorzunehmenden Beurteilung darstellt, doch vermag es nicht die in Abs. 2 dieser Vorschrift festgelegte Regel abzuändern.
69 Was die gerügte Aufspaltung von Éditis angeht, hat das Gericht entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Schwächung eines von zwei Unternehmen, die ein auf dem Markt nicht beherrschendes Duopol bilden, durch Aufspaltung dazu führen kann, dass eine beherrschende Stellung des anderen Unternehmens begründet oder verstärkt wird.
70 Aus den Randnrn. 285 bis 287 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass das Gericht lediglich festgestellt hat, dass die Weiterveräußerung der Zielvermögenswerte, auf denen 60 % des Gesamtumsatzes von VUP beruhten, und der Verbleib der restlichen Vermögenswerte bei Lagardère, also die Änderung der ursprünglichen Positionen der Beteiligten auf den verschiedenen betroffenen Teilmärkten, für sich genommen keine ausreichende Begründung darstellten, um zu bestimmen, ob der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründete oder verstärkte, die eine erhebliche Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon zur Folge hatte.
71 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 290 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Aufspaltung von Éditis nicht nachgewiesen sei, und in Randnr. 293 des Urteils hat es hinzugefügt, dass die Wettbewerbsfähigkeit von Nouvel Éditis jedenfalls von der Fähigkeit des Käufers der weiterveräußerten Vermögenswerte abhänge, einen wirksamen Wettbewerb zu erhalten oder zu entwickeln. Die bloße Tatsache, dass Éditis möglicherweise aufgespalten wurde, stellt als solche kein Kriterium dar, das die Feststellung ihrer etwaigen Schwächung auf dem Markt ermöglicht.
72 Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.
73 Was den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, kann Odile Jacob auch nicht geltend machen, das Gericht habe bei der Beurteilung der Verpflichtungszusagen bezüglich der Fähigkeit eines Finanzkäufers einen Fehler begangen.
74 Hinsichtlich der Wahl des Erwerbers der weiterzuveräußernden Vermögenswerte ist es nicht Aufgabe der Kommission, selbst einen Erwerber auszuwählen, der theoretisch die optimalen Bedingungen eines vollkommenen Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt erfüllen könnte.
75 Aus Nr. 49 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen ergibt sich, dass die Veräußerung an einen Käufer, um die Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtungszusagen zu gewährleisten, der Zustimmung der Kommission unterliegt.
76 Folglich hat die Kommission nur die Möglichkeit, den Käufer, der ihr vorgeschlagen wird, zu billigen oder nicht und gemäß Nr. 49 der Mitteilung zu prüfen, ob es sich bei ihm um einen bereits bestehenden oder potenziellen Wettbewerber handelt, der von den Parteien unabhängig ist, in keiner Beziehung zu ihnen steht und über die notwendigen finanziellen Mittel und erwiesene Sachkenntnis verfügt sowie einen Anreiz hat, das veräußerte Geschäft als aktiver Marktteilnehmer im Wettbewerb mit den Parteien aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.
77 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Randnrn. 341 bis 343 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der Käufer der weiterveräußerten Vermögenswerte die in Nr. 10 der Verpflichtungszusagen von Lagardère festgelegten Kriterien erfülle.
78 Außerdem kann ein Finanzkäufer, auch wenn er nicht über vorherige Erfahrung auf dem betreffenden Markt verfügt, das Führungspersonal der veräußerten Einheit behalten oder auch andere in der fraglichen Branche verfügbare Fachkräfte hinzuziehen.
79 Dazu, dass das Gericht nicht die Voraussetzungen für die Benennung eines vorab gutgeheißenen Käufers der weiterzuveräußernden Vermögenswerte geprüft habe, trägt Odile Jacob vor, dass die Lebensfähigkeit dieser Vermögenswerte davon abhängig gewesen sei, wer der Käufer sein würde, da es sich bei diesem um einen mindestens ebenso effizienten Wettbewerber habe handeln müssen wie Lagardère, um zu verhindern, dass die unvermeidliche Störung des duopolistischen Gleichgewichts zur Begründung einer beherrschenden Stellung der neuen Einheit führte.
80 In Übereinstimmung mit dem Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen hat, inwiefern die Benennung eines vorab gutgeheißenen Käufers im vorliegenden Fall geboten gewesen wäre.
81 Nach Nr. 20 der Mitteilung über Abhilfemaßnahmen hängt nämlich in manchen Fällen die Lebensfähigkeit der veräußerten Vermögenswerte davon ab, wer der Käufer sein wird. In diesen Fällen wird der Zusammenschluss erst genehmigt, wenn sich die Parteien verpflichten, das notifizierte Vorhaben erst durchzuführen, nachdem sie mit einem von der Kommission gutgeheißenen Käufer eine verbindliche Vereinbarung über das Veräußerungspaket geschlossen haben.
82 Wie das Gericht in den Randnrn. 290 und 291 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, war Éditis jedoch ein lebensfähiger Wirtschaftsteilnehmer, der auf den betreffenden Märkten tätig war und über die notwendigen Mittel verfügte, um aktiv mit Lagardère in Wettbewerb zu treten. Daher war es nicht erforderlich, einen vorab gutgeheißenen Käufer zu benennen, um die Lebensfähigkeit der Vermögenswerte zu erhalten.
83 Was schließlich das letzte Argument betrifft, das sich auf die Angemessenheit der Verpflichtungszusagen von Lagardère in Anbetracht der Feststellungen der Kommission zum Vorliegen von Portfolioeffekten und konglomeralen Effekten bezieht, genügt der Hinweis, dass dieses Argument, wie sich aus den Randnrn. 296 bis 300 des angefochtenen Urteils ergibt, bereits im ersten Rechtszug angeführt und vom Gericht in den Randnrn. 302 bis 321 des angefochtenen Urteils geprüft wurde.
84 In Wirklichkeit wendet sich Odile Jacob unter dem Deckmantel eines behaupteten Rechtsfehlers gegen die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung.
85 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch das Gericht allein zuständig für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Im vorliegenden Fall stützt Odile Jacob ihr Vorbringen weder darauf, dass sich aus den Akten ergebe, dass die Feststellungen des Gerichts tatsächlich falsch seien, noch darauf, dass die dem Gericht vorgelegten Beweismittel verfälscht worden seien. Sie rügt die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen, Beweismittel und hierauf bezogenen Argumente als solche und beanstandet daher in Wirklichkeit die Beurteilung der Angemessenheit der Abhilfemaßnahmen, die die Kommission nach den Veräußerungen, denen Lagardère zugestimmt hat, in Bezug auf die Portfolio- und konglomeralen Effekte des fraglichen Zusammenschlusses getroffen hat, durch das Gericht.
87 Daher ist dieses Argument im Stadium des Rechtsmittels als unzulässig zurückzuweisen.
88 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.
89 Da keiner der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Kosten
90 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß den Art. 184 Abs. 1 und 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Odile Jacob mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kommission und von Lagardère die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Éditions Odile Jacob SAS trägt die Kosten. 2. Die Éditions Odile Jacob SAS trägt die Kosten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.