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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-541/22
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:820
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 7 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Oktober 2024 ( Inhaltsverzeichnis I. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 2014/59/EU B. SRM-Verordnung C. Entwurf der technischen Regulierungsstandards II. Vorgeschichte des Rechtsstreits A. Wirtschaftliche Lage von Banco Popular in den Jahren 2016 und 2017 B. Durchführung des Abwicklungsverfahrens C. Streitiges Abwicklungskonzept D. Zum Sachverhalt nach Erlass des streitigen Abwicklungskonzepts III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil A. Verfahren vor dem Gericht B. Angefochtenes Urteil IV. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens V. Zum Rechtsmittel A. Vorüberlegungen B. Zum fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 90 der SRM-Verordnung und die Art. 17, 41 und 52 der Charta in Verbindung mit Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK gerügt wird, und zum sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV gerügt wird 1. Fünfter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 2. Sechster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit 2) Zur Begründetheit i) Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts ii) Begründung des Beschlusses 2017/1246 C. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung 1. Vorbringen der Parteien 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zur Zulässigkeit b) Zur Begründetheit D. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung 1. Vorbringen der Parteien 2. Würdigung durch den Gerichtshof E. Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung 1. Vorbringen der Parteien 2. Würdigung durch den Gerichtshof F. Zum ersten bis vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 20 der SRM-Verordnung 1. Erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Erste Rüge 2) Zweite Rüge 3) Dritte Rüge 4) Vierte Rüge 5) Fünfte Rüge 2. Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der SRM-Verordnung a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit 2) Zur Begründetheit 3. Dritter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 7 und 9 der SRM-Verordnung a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 4. Vierter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 10 und 11 der SRM-Verordnung a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof G. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Abwicklungskonzepts und des Beschlusses 2017/1246 H. Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht 1. Vorbringen der Parteien 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Erste bis dritte Rüge: Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht b) Vierte Rüge: Vorwurf der Indiskretion in Bezug auf interne Informationen c) Fünfte bis achte Rüge des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes I. Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Vorliegen eines Kausalzusammenhangs J. Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Schadensersatzbegehren Kosten „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren – Festlegung eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español SA – Art. 14 – Abwicklungsziele – Art. 18 Abs. 1 – Bedingungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts – Pflichten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und der Europäischen Kommission – Art. 20 – Bewertung für Abwicklungszwecke – Voraussetzungen – Art. 88 bis 91 – Vertraulichkeitspflicht – Recht auf Akteneinsicht – Äußerungen gegenüber der Presse“ In der Rechtssache C‑541/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. August 2022, Araceli García Fernández, wohnhaft in Villanueva de la Cañada (Spanien), Faustino González Parra, wohnhaft in Palma de Mallorca (Spanien), Fernando Luis Treviño de Las Cuevas, wohnhaft in Sevilla (Spanien), Juan Antonio Galán Alcázar, wohnhaft in Consuegra (Spanien), Lucía Palazuelo Vallejo-Nágera, wohnhaft in Madrid (Spanien), Macon SA mit Sitz in Barcelona (Spanien), Marta Espejel García, wohnhaft in Villanueva de la Cañada, Memphis Investments Ltd. mit Sitz in Road Town (Britische Jungferninseln), Pedro Alcántara de la Herrán Matorras, wohnhaft in Madrid, Pedro José de Jesús Benito Trebbau López, wohnhaft in Madrid, Pedro Regalado Cuadrado Martínez, wohnhaft in Salas de los Infantes (Spanien), María Rosario Mari Juan Domingo, wohnhaft in Salas de los Infantes, vertreten durch S. Cajal Martín, B. M. Cremades Román, J. M. López Useros und P. Marrodán Lázaro, Abogados, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Eleveté Invest Group SL mit Sitz in Madrid, Antonio Bail Cajal, wohnhaft in Sant Cugat del Vallès (Spanien), Carlos Sobrini Marín, wohnhaft in Madrid, Edificios 1326 de l’Hospitalet SL mit Sitz in l’Hospitalet de Llobregat (Spanien), Juan José Homs Tapias, wohnhaft in Manresa (Spanien), Anna María Torras Giró, wohnhaft in Manresa, Marbore 2000 SL mit Sitz in l’Hospitalet de Llobregat, Tristán González del Valle, wohnhaft in Madrid, Kläger im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, P. Němečková, A. Nijenhuis, A. Steiblytė und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte im Beistand von A. Manzaneque Valverde und J. Rivas Andrés, Abogados, Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch H. Ehlers, M. S. Fernández Rupérez, A. R. Lapresta Bienz und J. M. Rius Riu als Bevollmächtigte im Beistand von F. B. Fernández de Trocóniz Robles, Abogado, und der Rechtsanwälte B. Meyring und S. Schelo, Beklagte im ersten Rechtszug, Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte, Banco Santander SA mit Sitz in Santander (Spanien), vertreten durch J. Remón Peñalver, J. M. Rodríguez Cárcamo, A. M. Rodríguez Conde und D. Sarmiento Ramírez-Escudero, Abogados, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter), P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. März 2024 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Araceli García Fernández, Faustino González Parra, Fernando Luis Treviño de Las Cuevas, Juan Antonio Galán Alcázar, Lucía Palazuelo Vallejo-Nágera, die Macon SA, Marta Espejel García, die Memphis Investments Ltd., Pedro Alcántara de la Herrán Matorras, Pedro José de Jesús Benito Trebbau López, Pedro Regalado Cuadrado Martínez und María Rosario Mari Juan Domingo die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 1. Juni 2022, Eleveté Invest Group u. a./Kommission und SRB (T‑523/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:313), mit dem das Gericht ihre Klage auf erstens Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2017/08 der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español SA (im Folgenden: streitiges Abwicklungskonzept) und des Beschlusses (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español S.A. (ABl. 2017, L 178, S. 15, berichtigt in ABl. 2017, L 320, S. 31), zweitens Ersatz des Schadens, der den Rechtsmittelführern aufgrund dieser Beschlüsse ihrer Ansicht nach entstanden ist, sowie drittens Nichtigerklärung der vorläufigen Bewertung und eine Entschädigung abgewiesen hat. I. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 2014/59/EU
2 Art. 36 („Bewertung für Abwicklungszwecke“) der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) legt in den Abs. 14 bis 16 fest, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeitet, in denen die Kriterien und Bedingungen für die Durchführung der Bewertung des Instituts oder Unternehmens, das Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme sein kann, geregelt werden. Die Bestimmung sieht vor, dass die EBA diese Entwürfe technischer Standards der Europäischen Kommission übermittelt, an die die Befugnis übertragen wird, sie nach dem in den Art. 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 12) festgelegten Verfahren zu erlassen.
3 Die Art. 38 und 39 der Richtlinie regeln die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung durch die nationalen Abwicklungsbehörden. Art. 39 („Instrument der Unternehmensveräußerung: Anforderungen an das Verfahren“) sieht vor: „(1) Bei der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung auf ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d vermarktet die Abwicklungsbehörde – vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels – die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die sie zu übertragen beabsichtigt, oder leitet die erforderlichen Schritte für eine Vermarktung ein. Bei Sammelrechten, ‑vermögen und ‑verbindlichkeiten kann die Vermarktung getrennt erfolgen. (2) Unbeschadet des Rechtsrahmens der [Europäischen] Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien: a) Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen. b) Es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden. c) Interessenkonflikte müssen ausgeschlossen sein. d) Keinem potenziellen Erwerber darf ein unlauterer Vorteil gewährt werden. e) Es ist der Erforderlichkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen. f) Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hindern die in diesem Absatz genannten Grundsätze die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten. … (3) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Unternehmensveräußerung anwenden, ohne die in Absatz 1 genannte Anforderung der Vermarktung einzuhalten, wenn sie zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Sie ist der Auffassung, dass ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöhen würde. b) Sie ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Effektivität des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde. …“ B. SRM-Verordnung
4 In den Erwägungsgründen 7, 13 bis 15, 24, 26, 52, 53, 58, 89 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1, im Folgenden: SRM-Verordnung) heißt es: „(7) Als erster Schritt zur Schaffung einer Bankenunion hat der durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates [vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63)] eingerichtete einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) sicherzustellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und [wirksam] umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus entscheiden …[,] ebenso angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste Standards Anwendung finden. … (13) Damit das Vertrauen und die Glaubwürdigkeit im Bankensektor wiederhergestellt werden, nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) derzeit eine umfassende Bewertung der Bilanzen aller unmittelbar beaufsichtigten Banken vor. Eine solche Bewertung sollte allen Interessenträgern die Gewissheit geben, dass Banken, die in den einheitlichen Aufsichtsmechanismus aufgenommen werden und damit in den Geltungsbereich des einheitlichen Abwicklungsmechanismus [(Single Resolution Mechanism – SRM)] fallen, grundsolide und vertrauenswürdig sind. (14) Mit der Schaffung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die [Verordnung Nr. 1024/2013], nach welchem die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten entweder zentral von der EZB oder durch die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beaufsichtigt werden, kommt es zu einer Inkongruenz zwischen der Beaufsichtigung dieser Banken auf der Ebene der Union und der Behandlung dieser Banken auf nationaler Ebene beim Abwicklungsverfahren nach der [Richtlinie 2014/59], auf welche mit der Schaffung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus reagiert wird. (15) Diese Verordnung gilt nur für Banken, deren Aufsichtsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat entweder die EZB oder die zuständige nationale Behörde in denjenigen Mitgliedstaaten ist, deren Währung der Euro ist, beziehungsweise in denjenigen Mitgliedstaaten ist, deren Währung nicht der Euro ist, welche eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikels 7 der [Verordnung Nr. 1024/2013] eingegangen sind. Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist an den Geltungsbereich der [Verordnung Nr. 1024/2013] des Rates gekoppelt. Wenn man nämlich berücksichtigt, dass die dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufsichtsaufgaben in erheblichem Umfang mit Abwicklungsmaßnahmen verwoben sind, ist die Schaffung eines zentralen Aufsichtssystems nach Maßgabe des Artikels 127 Absatz 6 [AEUV] in teilnehmenden Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung für den Harmonisierungsprozess bezüglich der Abwicklung. Dass die in den Anwendungsbereich der [Verordnung Nr. 1024/2013] fallenden Unternehmen der Aufsicht durch den einheitlichen Aufsichtsmechanismus unterliegen, stellt eine spezifische Besonderheit dar, die diese Unternehmen im Hinblick auf die Abwicklung in objektiver und charakteristischer Weise von anderen unterscheidet. Es gilt, im Interesse eines reibungslosen und stabilen Funktionierens des Binnenmarkts Maßnahmen zu erlassen, durch die für alle am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten der einheitliche Abwicklungsmechanismus geschaffen wird. … (24) Da nur Organe der Union die Abwicklungspolitik der Union festlegen dürfen und da bei der Festlegung jedes spezifischen Abwicklungskonzepts ein Ermessensspielraum verbleibt, ist es notwendig, für die angemessene Einbeziehung des Rates [der Europäischen Union] und der Kommission als Organe zu sorgen, die gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse ausüben dürfen. Die Bewertung der Aspekte von durch den [Einheitlichen Abwicklungsausschuss (im Folgenden auch:] Ausschuss[)] gefassten Abwicklungsbeschlüssen, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, sollte durch die Kommission erfolgen. Wegen der beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union als solche sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten, ist es wichtig, dass dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Beschlüsse im Zusammenhang mit der Abwicklung übertragen werden. Deshalb sollte es dem Rat obliegen, auf Vorschlag der Kommission eine wirksame Kontrolle über die durch den Ausschuss vorgenommene Bewertung der Frage auszuüben, ob ein öffentliches Interesse besteht, und etwaige erhebliche Änderungen an dem Betrag aus dem [einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: Fonds)] zu bewerten, der im Rahmen einer konkreten Abwicklungsmaßnahme in Anspruch genommen werden soll. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um weitere Kriterien und Bedingungen festzulegen, die vom Ausschuss bei der Ausübung seiner verschiedenen Befugnisse zu berücksichtigen sind. Diese Übertragung von Abwicklungsaufgaben sollte in keiner Weise das Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen behindern. Die EBA sollte deshalb ihre Rolle behalten und weiterhin ihre bestehenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen. Sie sollte die kohärente Anwendung der für alle Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften der Union weiterentwickeln und einen Beitrag dazu leisten sowie für eine stärkere Konvergenz der Abwicklungsverfahren in der Union als Ganzes sorgen. … (26) Die EZB in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Ausschuss sollten in der Lage sein zu bewerten, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass alle Kriterien im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwicklungen erfüllt sind, sollte er das Abwicklungskonzept festlegen. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Festlegung des Abwicklungskonzepts, an dem die Kommission und der Rat beteiligt sind, stärkt die notwendige operative Unabhängigkeit des Ausschusses, ohne den Grundsatz der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union … anzutasten. … … (52) Der einheitliche Abwicklungsmechanismus sollte auf den Rahmenvorgaben der [Verordnung Nr. 1024/2013] und der [Richtlinie 2014/59] beruhen. Der Ausschuss sollte deshalb befugt sein, frühzeitig einzugreifen, wenn sich die Finanzlage oder Solvenz eines Unternehmens verschlechtert. Die Informationen, die der Ausschuss in dieser Phase von den nationalen Abwicklungsbehörden oder von der EZB erhält, sind für seine Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Vorbereitung der Abwicklung des betreffenden Unternehmens von großer Bedeutung. (53) Um zum gegebenen Zeitpunkt eine schnelle Abwicklung vornehmen zu können, sollte der Ausschuss in Zusammenarbeit mit der EZB oder der jeweils zuständigen nationalen Behörde die Lage der betroffenen Unternehmen genau beobachten und prüfen, ob sie Frühinterventionsmaßnahmen, die in Bezug [auf] sie getroffen wurden, einhalten. Wenn die geeignete Behörde feststellt, ob der Ausfall eines Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch Maßnahmen des privaten Sektors verhindert werden könnte, sollte sie die Wirksamkeit von Frühinterventionsmaßnahmen berücksichtigen, die innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitrahmens ergriffen werden. … (58) Die Liquidation eines ausfallenden Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren könnte die Finanzstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente. Ziele der Abwicklung sollten folglich die Sicherstellung der Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems, die Verringerung des ‚moral hazard‘ durch geringere Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung für ausfallende Unternehmen aus öffentlichen Mitteln und der Schutz der Einleger sein. … (89) Zur Steigerung der Effizienz des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte der Ausschuss in allen Fällen eng mit der EBA zusammenarbeiten. … Darüber hinaus sollte der Ausschuss eng mit der EZB und den anderen Behörden zusammenarbeiten, die zur Überwachung von Unternehmen im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus befugt sind, insbesondere im Fall von Gruppen, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB unterliegen. Zur effektiven Durchführung des Abwicklungsverfahrens für ausfallende Banken sollte der Ausschuss in allen Phasen des Abwicklungsverfahrens mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit ist nicht nur für die Durchführung der vom Ausschuss gefassten Abwicklungsbeschlüsse erforderlich, sondern auch im Vorfeld von Abwicklungsbeschlüssen, in der Phase der Abwicklungsplanung oder in der Phase der Frühintervention. Der Ausschuss sollte mit den maßgeblichen Abwicklungsbehörden und Einrichtungen zusammenarbeiten können, die unmittelbar oder mittelbar finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln finanzieren. … (116) Abwicklungsmaßnahmen sollten ordnungsgemäß gemeldet und – vorbehaltlich der beschränkten Ausnahmen nach dieser Verordnung – veröffentlicht werden. Da die von dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen. Es muss berücksichtigt werden, dass Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten von Abwicklungsplänen und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Jedoch könnte die Information, dass der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden ein bestimmtes Unternehmen untersuchen, ausreichen, um negative Folgen für dieses Unternehmen zu haben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, beispielsweise des Inhalts und der Einzelheiten der Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.“
5 Gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung unterliegen der Ausschuss, der Rat und die Kommission den von der EBA ausgearbeiteten und von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 1093/2010 erlassenen verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie allen von der EBA gemäß dieser Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen.
6 Art. 14 („Abwicklungsziele“) der Verordnung sieht vor: „(1) Werden der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den Abwicklungszielen Rechnung und wählen die Abwicklungsinstrumente und die Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich ihrer Ansicht nach [die unter] den Umständen des Einzelfalls relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen. (2) Abwicklungsziele im Sinne des Absatzes 1 sind [f]olgende: a) die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen; b) die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin; c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; d) der Schutz der unter die [Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149)] fallenden Einleger und der unter die [Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. 1997, L 84, S. 22)] fallenden Anleger; e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden. Der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationale Abwicklungsbehörde müssen bei der Verfolgung der in Unterabsatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. (3) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung sind die Abwicklungsziele gleichrangig und entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls in angemessener Weise abzuwägen.“
7 Art. 15 („Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung“) legt in Abs. 1 fest: „Werden der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt: a) Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen. …“
8 Art. 18 („Abwicklungsverfahren“) der Verordnung bestimmt: „(1) Der Ausschuss legt nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 5 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 4 oder von sich aus zu der Einschätzung gelangt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus. b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors, einschließlich Maßnahmen durch ein institutsbezogenes Sicherungssystem [(institutional protection scheme, IPS)], oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann. c) Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich. Eine Bewertung der Voraussetzung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt durch die EZB nach Anhörung des Ausschusses. Der Ausschuss darf in seiner Präsidiumssitzung eine solche Bewertung erst nach Unterrichtung der EZB über seine Absicht und nur dann vornehmen, wenn die EZB innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang der Unterrichtung die genannte Bewertung nicht vornimmt. Die EZB stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die er als Grundlage für seine Bewertung anfordert. Gelangt die EZB zu der Einschätzung, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung in Bezug auf ein Institut oder eine Gruppe im Sinne des Unterabsatzes 1 erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung umgehend der Kommission und dem Ausschuss mit. Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung oder gegebenenfalls durch die nationalen Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der EZB. Die EZB kann auch den Ausschuss oder die betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden davon unterrichten, dass sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzung nach Buchstabe b erfüllt ist. (2) Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, die Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute durch die EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der [Verordnung Nr. 1024/2013] unmittelbar wahrzunehmen[,] teilt der Ausschuss im Fall des Empfangs einer Unterrichtung nach Absatz 1, oder wenn der Ausschuss beabsichtigt, eine Bewertung nach Absatz 1 aus eigener Initiative in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 3 vorzunehmen, seine Bewertung der EZB unverzüglich mit. … (4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Unternehmen verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die EZB rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem weil das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird. b) Die Vermögenswerte des Unternehmens unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. c) Das Unternehmen ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird zur Abhilfe bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in folgender Form gewährt: … … (5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für das Erreichen eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre. (6) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, legt der Ausschuss ein Abwicklungskonzept fest. Durch das Abwicklungskonzept a) wird das Unternehmen abgewickelt; b) wird bestimmt, die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Abwicklungsinstrumente auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwenden, insbesondere etwaige Ausnahmen von der Anwendung des Bail-in gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 14; c) wird die Inanspruchnahme des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 76 und gemäß einem Beschluss bestimmt, den die Kommission gemäß Artikel 19 gefasst hat. (7) Unmittelbar nach der Festlegung des Abwicklungskonzepts übermittelt der Ausschuss es der Kommission. Innerhalb von 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss hat die Kommission das Abwicklungskonzept entweder zu billigen oder in den Fällen, die nicht unter Unterabsatz 3 dieses Absatzes fallen, hinsichtlich der Aspekte des Abwicklungskonzepts, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, Einwände zu erheben. Innerhalb von 12 Stunden nach Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss kann die Kommission dem Rat vorschlagen, a) gegen das Abwicklungskonzept Einwände mit der Begründung zu erheben, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nicht das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, b) eine erhebliche Änderung des Betrags des Fonds, der im Abwicklungskonzept des Ausschusses vorgesehen ist, zu billigen oder Einwände zu erheben. … (8) Wenn der Rat Einwände dagegen erhebt, ein Institut abzuwickeln, weil das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt ist, wird das jeweilige Unternehmen nach dem anwendbaren nationalen Recht geordnet liquidiert. (9) Der Ausschuss sorgt dafür, dass die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Das Abwicklungskonzept ist an die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden gerichtet und weist diese an, gemäß Artikel 29 alle zur Umsetzung dieses Konzepts notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und zu diesem Zweck Abwicklungsbefugnisse auszuüben. Liegt eine staatliche Beihilfe oder eine Unterstützung aus dem Fonds vor, hält sich der Ausschuss an eine Entscheidung, die die Kommission über diese Beihilfe bzw. Unterstützung getroffen hat. (10) Die Kommission ist befugt, sich vom Ausschuss alle Informationen zu beschaffen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung für relevant hält. Der Ausschuss ist befugt, sich von jeder Person gemäß Kapitel 5 dieses Titels alle Informationen zu beschaffen, die er zur Vorbereitung einer Abwicklungsmaßnahme und für den dazugehörigen Beschluss benötigt, einschließlich der in den Abwicklungsplänen gelieferten Aktualisierungen und Ergänzungen.“
9 In Art. 19 („Staatliche Beihilfen und Unterstützung aus dem Fonds“) der SRM-Verordnung heißt es: „(1) Umfasst die Abwicklungsmaßnahme die Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß Absatz 3 dieses Artikels, darf das Abwicklungskonzept erst dann nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 5 dieser Verordnung festgelegt werden, wenn die Kommission eine positive oder an Bedingungen geknüpfte Entscheidung bezüglich der Vereinbarkeit des Einsatzes dieser Beihilfen bzw. Unterstützung mit dem Binnenmarkt getroffen hat. … (3) Soweit die Abwicklungsmaßnahme, wie sie vom Ausschuss vorgeschlagen wird, die Inanspruchnahme des Fonds mit sich bringt, gibt der Ausschuss der Kommission die vorgeschlagene Inanspruchnahme des Fonds bekannt. Die Mitteilung des Ausschusses umfasst alle Informationen, die notwendig sind, damit die Kommission die Bewertungen nach diesem Absatz vornehmen kann. …“
10 Art. 20 („Bewertung für Abwicklungszwecke“) der Verordnung bestimmt: „(1) Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellt der Ausschuss sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 durch eine von staatlichen Stellen – einschließlich des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörde [–] und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 15 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in den Absätzen 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt sind. (3) Ist eine unabhängige Bewertung gemäß Absatz 1 nicht möglich, kann der Ausschuss eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 nach Maßgabe von Absatz 10 dieses Artikels vornehmen. (4) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zu ermitteln, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß den Artikeln 16 und 18 erfüllt. (5) Die Bewertung dient folgenden Zwecken: a) der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind; b) falls die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen; c) wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente; d) wenn das Bail-in‑Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten; e) wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel zu entrichten sind; f) wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde dafür, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe b zu verstehen ist; g) in jedem Fall der Sicherstellung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten vollständig erfasst werden. (6) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen beruht die Bewertung gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf … nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, einer Notfallliquiditätshilfe oder sonstigen Liquiditätshilfe der Zentralbank auf Grundlage nicht standardisierter Bedingungen … ausgegangen werden. (7) Die Bewertung wird durch folgende in den Büchern und Aufzeichnungen eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 enthaltenen Unterlagen ergänzt: a) eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2; b) eine Analyse und eine Schätzung des Buchwerts der Vermögenswerte; c) eine Aufstellung der in den Büchern und Aufzeichnungen eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 ausgewiesenen bilanziellen und außerbilanziellen offenen Verbindlichkeiten mit Angaben zu den jeweiligen Krediten und zu ihrem Rang nach Artikel 17. … (9) Die Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach Artikel 17 sowie eine Einschätzung der Behandlung jeder Klasse von Anteilseignern und Gläubigern, die zu erwarten wäre, wenn ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert würde. Die Anwendung des in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g genannten Grundsatzes ‚keine Schlechterstellung von Gläubigern‘ wird von dieser Einschätzung nicht berührt. (10) Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen der Absätze 7 und 9 zu erfüllen, oder gilt Absatz 3, wird eine vorläufige Bewertung vorgenommen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen von Absatz 4 und – insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist – die Anforderungen der Absätze 1, 7 und 9 erfüllt werden. Die vorläufige Bewertung gemäß Unterabsatz 1 umfasst einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung. (11) Eine Bewertung, die nicht sämtliche in den Absätzen 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person nach Absatz 1 eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in diesen Absätzen festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. Diese endgültige Ex-post-Bewertung wird so bald wie möglich vorgenommen. Sie wird entweder unabhängig von der Bewertung nach den Absätzen 16, 17 und 18 oder gleichzeitig mit ihr und von derselben unabhängigen Person wie diese Bewertung durchgeführt, muss aber davon getrennt werden. Die endgültige Ex-post-Bewertung dient folgenden Zwecken: a) der Sicherstellung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 in den Büchern dieses Unternehmens vollständig erfasst werden; b) der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung von Forderungen der Gläubiger oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 12 dieses Artikels. (12) Fällt die im Rahmen der endgültigen Ex-post-Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts dieses Unternehmens, kann der Ausschuss die Abwicklungsbehörde ersuchen, a) ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente [auszuüben], die im Rahmen des Bail-in‑Instruments herabgeschrieben wurden; b) ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft anzuweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliches Unternehmen oder gegebenenfalls in Bezug auf Eigentumstitel an die Eigner dieser Eigentumstitel zu entrichten. (13) Unbeschadet des Absatzes 1 stellt eine gemäß den Absätzen 10 und 11 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für den Ausschuss dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen [–] unter anderem, indem er die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, die Kontrolle über ein ausfallendes Institut zu übernehmen – oder über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten zu beschließen. … (15) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bzw. die Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit dem Beschluss des Ausschusses ein Rechtsmittel eingelegt werden. (16) Der Ausschuss stellt zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sicher, dass möglichst bald nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder ‑maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person nach Absatz 1 vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach den Absätzen 1 bis 15. …“
11 Art. 21 („Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten“) sieht vor: „(1) Der Ausschuss übt nur dann die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten nach dem Verfahren des Artikels 18 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 [aus], sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative zu der Einschätzung gelangt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Artikel 16 und 18 erfüllt waren, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde. b) Das Unternehmen ist nur dann weiter existenzfähig, wenn die relevanten Kapitalinstrumente herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden. c) Im Falle von relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, ist die Gruppe nur dann, wenn die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Instrumente ausgeübt wird, weiter existenzfähig. d) Im Falle von relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und diese relevanten Kapitalinstrumente auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, ist die Gruppe nur dann, wenn die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Instrumente ausgeübt wird, weiter existenzfähig. e) Von dem Unternehmen oder der Gruppe wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii. Die EZB bewertet nach Anhörung des Ausschusses, ob die in den Buchstaben a, c und d des Unterabsatzes 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ausschuss kann in seiner Präsidiumssitzung ebenfalls eine solche Bewertung vornehmen. (2) Was die Bewertung der Existenzfähigkeit des Unternehmens oder der Gruppe betrifft, darf der Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung eine solche Bewertung erst nach Unterrichtung der EZB über seine Absicht und nur dann treffen, wenn die EZB innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang einer solchen Unterrichtung eine solche Bewertung nicht vornimmt. Die EZB stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die er zur Stützung seiner Bewertung anfordert. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels gilt ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder eine Gruppe nur dann als nicht mehr existenzfähig, wenn die beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: a) [D]as Unternehmen oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus; b) bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft oder der Aufsichtsbehörden, einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen, als durch eine unabhängig oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten abgewendet werden kann. (4) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe a dieses Artikels gilt das Unternehmen als ausfallendes oder wahrscheinlich ausfallendes Unternehmen, wenn eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Situationen eintreten. (5) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a gilt eine Gruppe als ausfallende oder wahrscheinlich ausfallende Gruppe, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der EZB oder der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem weil die Gruppe Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird. … (9) Ist bzw. sind auch eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 18 Absatz 2 gegeben, findet das in Artikel 18 Absätze 6, 7 und 8 dargelegte Verfahren Anwendung. …“
12 Art. 22 („Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente“) der Verordnung bestimmt: „(1) Beschließt der Ausschuss, ein Abwicklungsinstrument auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 oder auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, anzuwenden[,] und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben. (2) Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 18 Absatz 6 Buchstabe b handelt es sich um a) das Instrument der Unternehmensveräußerung; b) das Instrument des Brückeninstituts; c) das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten; d) das Bail-in‑Instrument. (3) Bei der Annahme des Abwicklungskonzepts gemäß Artikel 18 Absatz 6 berücksichtigt der Ausschuss folgende Faktoren: a) die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts aufgrund der Bewertung gemäß Artikel 20; b) die Liquiditätslage des in Abwicklung befindlichen Instituts; c) die Marktfähigkeit des Franchise-Werts des in Abwicklung befindlichen Instituts im Lichte der Wettbewerbsbedingungen und der wirtschaftlichen Bedingungen am Markt; d) die zur Verfügung stehende Zeit. (4) Die Abwicklungsinstrumente werden zur Verwirklichung der in Artikel 14 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 15 angewandt. Sie können entweder einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden, mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, das nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden kann. …“
13 Art. 24 („Instrument der Unternehmensveräußerung“) der SRM-Verordnung hat folgenden Wortlaut: „(1) Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument der Unternehmensveräußerung darin, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen: a) von einem in Abwicklung befindlichen [Institut] ausgegebene Eigentumstitel oder b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts. (2) Mit Blick auf das Instrument der Unternehmensveräußerung wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt: a) die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 38 Absatz 1 und Absätze 7 bis 11 der [Richtlinie 2014/59] zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten; b) die kommerziellen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und der im Abwicklungsverfahren entstehenden Kosten und Aufwendungen, zu denen die nationale Abwicklungsbehörde die Übertragung gemäß Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 der [Richtlinie 2014/59] vornimmt; c) ob die Übertragungsbefugnisse von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 38 Absätze 5 und 6 der [Richtlinie 2014/59] mehr als einmal ausgeübt werden können; d) die Regelungen für die Vermarktung des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der [Richtlinie 2014/59]; e) ob die Einhaltung der Vermarktungsanforderungen durch die nationale Abwicklungsbehörde wahrscheinlich die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Absatz 3 dieses Artikels beeinträchtigen würde. (3) Der Ausschuss wendet das Instrument der Unternehmensveräußerung an, ohne die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn er der Auffassung ist, dass a) ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellt bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöht, und b) die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Wirksamkeit des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde.“
14 Art. 29 der Verordnung regelt die Durchführung von Beschlüssen gemäß dieser Verordnung durch die nationalen Abwicklungsbehörden und den Ausschuss und legt in Abs. 5 Satz 1 fest, dass der Ausschuss auf seiner Website eine Kopie des Abwicklungskonzepts oder eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger, zusammengefasst werden.
15 Art. 30 („Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Informationsaustausch im einheitlichen Abwicklungsmechanismus“) Abs. 2 sieht vor: „Bei der Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemäß dieser Verordnung arbeiten der Ausschuss, der Rat, die Kommission, die EZB sowie die nationalen Abwicklungsbehörden und die nationalen zuständigen Behörden eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung gemäß den Artikeln 8 bis 29. Sie stellen einander alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.“
16 Art. 76 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung legt fest, dass der Ausschuss innerhalb des Abwicklungskonzepts den Fonds insoweit heranziehen kann, als es für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zwecks Gewährung von Darlehen an das in Abwicklung befindliche Institut, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft erforderlich ist.
17 Art. 88 („Berufsgeheimnis und Informationsaustausch“) der SRM-Verordnung bestimmt: „(1) Mitglieder des Ausschusses, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, das Personal des Ausschusses und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer Entsendung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, sind nach Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das Berufsgeheimnis zu wahren. Insbesondere ist es ihnen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder einer Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit ihren Funktionen nach dieser Verordnung erhalten haben, an andere Personen oder Stellen weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zulässt, oder die Behörde oder das Unternehmen, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt. Die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallenden Informationen werden keiner anderen öffentlichen oder privaten Stelle gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich. Diese Verpflichtung gilt auch für potenzielle Erwerber, an die gemäß Artikel 13 Absatz 3 herangetreten wurde, um die Abwicklung eines Unternehmens vorzubereiten. (2) Der Ausschuss stellt sicher, dass Einzelpersonen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben erbringen, einschließlich Beamter und anderer Personen, die vom Ausschuss ermächtigt oder von den nationalen Abwicklungsbehörden ernannt wurden, um Prüfungen vor Ort vorzunehmen, der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entsprechend den in Absatz 1 festgelegten Pflichten unterliegen. … (5) Vor der Offenlegung von Informationen trägt der Ausschuss dafür Sorge, dass diese Informationen keine vertraulichen Angaben enthalten, indem er insbesondere die Folgen einer etwaigen Weitergabe dieser Informationen mit Blick auf öffentliche Interessen der Finanz‑, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen und die Zwecke von Inspektions‑, Untersuchungs- und Prüftätigkeiten bewertet. Die Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen enthalten eine konkrete Bewertung der Folgen einer Weitergabe der Inhalte und Einzelheiten von Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 8 und 9, der Ergebnisse der nach Artikel 10 durchgeführten Bewertungen oder des Abwicklungskonzepts nach Artikel 18 … …“
18 In Art. 90 („Zugang zu Dokumenten“) der SRM-Verordnung heißt es: „(1) Für Dokumente im Besitz des Ausschusses gilt die [Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43)]. … (4) Die von den Beschlüssen des Ausschusses betroffenen Personen haben vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Zugang zu den Akten des Ausschusses. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des Ausschusses.“
19 Art. 91 der Verordnung legt in Verbindung mit Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen fest, dass der Ausschuss die Sicherheitsgrundsätze gemäß den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz solcher Informationen anwendet. C. Entwurf der technischen Regulierungsstandards
20 Am 23. Mai 2017 nahm die EBA auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 14 und 15 der Richtlinie 2014/59 den Entwurf technischer Regulierungsstandards EBA/RTS/2017/05 für die Bewertung zum Zweck der Abwicklung (im Folgenden: Entwurf technischer Regulierungsstandards) an, in dem die Kriterien für die in einem Abwicklungsverfahren vorzunehmenden Bewertungen festgelegt werden.
21 Art. 2 Abs. 3 dieses Entwurfs technischer Regulierungsstandards sieht vor: „Der Bewerter gibt die beste Punktschätzung des Wertes eines bestimmten Vermögenswertes, einer bestimmten Verbindlichkeit oder von Kombinationen davon ab. Die Ergebnisse der Bewertung werden gegebenenfalls auch in Form von Spannbreiten angegeben.“
22 Art. 8 („Bereiche, die bei der Bewertung besondere Aufmerksamkeit erfordern“) des Entwurfs technischer Regulierungsstandards bestimmt: „Der Bewerter legt besonderes Augenmerk auf Bereiche mit erheblichen Bewertungsunsicherheiten, die sich beträchtlich auf die Gesamtbewertung auswirken. Für diese Bereiche gibt der Bewerter die Ergebnisse der Bewertung gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Form der besten Punktschätzungen und gegebenenfalls als Spannbreiten an. Zu diesen Bereichen gehören: a) Darlehen oder Darlehensportfolios, deren erwartete Zahlungsströme von der Fähigkeit, Bereitschaft oder Motivation einer Gegenpartei abhängen, ihrer Verpflichtung nachzukommen, sofern diese Erwartungen auf Annahmen über Ausfallquoten, Ausfallwahrscheinlichkeiten, die Verlustquote bei Ausfall oder Merkmale von Instrumenten beruhen, insbesondere dann, wenn bei einem Darlehensportfolio Ausfallmuster ersichtlich werden; …“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
23 Die Banco Popular Español SA (im Folgenden: Banco Popular) war ein der unmittelbaren Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) unterliegendes Kreditinstitut.
24 Die Rechtsmittelführer waren Anteilseigner oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals von Banco Popular, bevor das Abwicklungskonzept für diese Bank angenommen wurde. A. Wirtschaftliche Lage von Banco Popular in den Jahren 2016 und 2017
25 Der Sachverhalt, der sich auf die wirtschaftliche Entwicklung von Banco Popular in den Jahren 2016 und 2017 bezieht und in den Rn. 25 bis 46 des angefochtenen Urteils näher erläutert wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
26 Im Jahr 2016 nahm Banco Popular eine Kapitalerhöhung von 2,5 Mrd. Euro vor.
27 Am 5. Dezember 2016 verabschiedete die Präsidiumssitzung des SRB einen Abwicklungsplan für die Banco-Popular-Gruppe (im Folgenden: Abwicklungsplan von 2016). Bevorzugtes Abwicklungsinstrument im Abwicklungsplan von 2016 war das in Art. 27 der SRM-Verordnung vorgesehene Bail-in‑Instrument.
28 Am 3. Februar 2017 veröffentlichte Banco Popular ihren Jahresbericht 2016, in dem sie einen Sonderrückstellungsbedarf in Höhe von 5,7 Mrd. Euro mit der Folge eines konsolidierten Verlusts von 3,485 Mrd. Euro und die Ernennung eines neuen Präsidenten ankündigte.
29 Am 10. Februar 2017 stufte die DBRS Ratings Ltd. (DBRS) (jetzt DBRS Morningstar) das Rating von Banco Popular angesichts ihrer geschwächten Kapitalsituation infolge eines höheren Nettoverlusts als in ihrem in Rn. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Jahresbericht vorhergesehen und ihrer Bemühungen, ihren noch hohen Bestand an notleidenden Vermögenswerten abzubauen, mit negativem Ausblick herab.
30 Am 3. April 2017 gab Banco Popular das Ergebnis interner Prüfungen bekannt, wonach Korrekturen gegenüber dem Jahresbericht 2016 erforderlich sein könnten. Diese Berichtigungen wurden im Finanzbericht von Banco Popular für das erste Quartal 2017 vorgenommen.
31 Im Anschluss an diese Bekanntgabe stufte DBRS Morningstar am 6. April 2017 das Rating von Banco Popular mit weiter negativem Ausblick herab. Auch Standard & Poor’s und Moody’s Investors Service (im Folgenden: Moody’s) stuften am 7. April bzw. 21. April 2017 das Rating von Banco Popular mit negativem Ausblick herab.
32 Am 10. April 2017 gab der Vorstandsvorsitzende in der Hauptversammlung der Anteilseigner von Banco Popular bekannt, dass die Bank aufgrund der Eigenkapitalsituation der Gruppe und des Niveaus der notleidenden Vermögenswerte entweder eine Kapitalerhöhung oder eine Unternehmensübertragung beabsichtige. Der Generaldirektor von Banco Popular wurde weniger als ein Jahr nach der Aufnahme seiner Tätigkeit ausgewechselt.
33 Im April 2017 leitete Banco Popular ein privates Veräußerungsverfahren mit dem Ziel ihrer Veräußerung an einen starken Wettbewerber ein, um ihre Finanzlage zu verbessern. Die Angebotsfrist für Interessenten für den Erwerb von Banco Popular endete am 10. Juni 2017.
34 Am 5. Mai 2017 legte Banco Popular ihren Finanzbericht für das erste Quartal 2017 vor, in dem sie Verluste in Höhe von 137 Mio. Euro bekannt gab.
35 Am 12. Mai 2017 unterschritt Banco Popular die für sie geltende Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Requirement) von mindestens 80 %, die in Art. 460 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) festgelegt ist.
36 Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 teilte die Banco Santander SA (im Folgenden: Banco Santander) Banco Popular mit, dass sie im Rahmen des privaten Veräußerungsverfahrens kein verbindliches Angebot abgeben könne.
37 Am 16. Mai 2017 erklärte Banco Popular in einer Mitteilung einer relevanten Tatsache an die Comisión nacional del mercado de valores (Nationale Wertpapiermarktkommission, Spanien), dass potenzielle Erwerber ihr Interesse an dem privaten Veräußerungsverfahren bekundet hätten, dass aber kein verbindliches Angebot eingegangen sei.
38 Am 19. Mai 2017 stufte die Agentur Fitch Ratings Ltd. das langfristige Rating von Banco Popular herab.
39 Am 23. Mai 2017 gab die Vorsitzende des SRB, Frau Elke König, dem Fernsehsender Bloomberg ein Interview, in dem sie u. a. zur Situation von Banco Popular befragt wurde.
40 Im Mai 2017 war in zahlreichen Presseartikeln über die Schwierigkeiten von Banco Popular berichtet worden.
41 In den ersten Junitagen 2017 sah sich Banco Popular massiven Liquiditätsabzügen gegenüber.
42 Am 5. Juni 2017 stellte Banco Popular am Vormittag einen ersten Antrag auf Notfallliquiditätshilfe bei der Banco de España (Bank von Spanien) und am Nachmittag einen zweiten Antrag mit einer Ausweitung des gewünschten Betrags wegen erheblicher Liquiditätsbewegungen. Auf Antrag der Bank von Spanien und nach der Beurteilung des Antrags von Banco Popular auf Notfallliquiditätshilfe vom selben Tag durch die EZB erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen eine Notfallliquiditätshilfe für Banco Popular für den Zeitraum bis zum 8. Juni 2017. Nachdem Banco Popular einen Teil dieser Notfallliquiditätshilfe erhalten hatte, erklärte die Bank von Spanien, dass sie keine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe leisten könne. B. Durchführung des Abwicklungsverfahrens
43 Der auf die Durchführung des Abwicklungsverfahrens bezogene Sachverhalt, den das Gericht in den Rn. 47 bis 67 des angefochtenen Urteils wiedergegeben hat, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
44 Am 23. Mai 2017 beauftragte der SRB die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte (im Folgenden: Deloitte) als unabhängige Sachverständige mit der Bewertung von Banco Popular gemäß Art. 20 der SRM-Verordnung.
45 Am 24. Mai 2017 forderte der SRB auf der Grundlage von Art. 34 der SRM-Verordnung bei Banco Popular die für die Durchführung ihrer Bewertung erforderlichen Informationen an. Am 2. Juni 2017 forderte er Banco Popular außerdem auf, Informationen über das private Veräußerungsverfahren zur Verfügung zu stellen und einen Zugang zu dem gesicherten virtuellen Datenraum vorzusehen, den die Bank im Rahmen dieses Verfahrens eingerichtet hatte.
46 Am 3. Juni 2017 erließ die Präsidiumssitzung des SRB den Beschluss SRB/EES/2017/06 über die Vermarktung von Banco Popular, der an den Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (FROB, Fonds zur geordneten Umstrukturierung von Kreditinstituten, Spanien) gerichtet war. Der SRB billigte die sofortige Einleitung des Verfahrens zur Veräußerung von Banco Popular durch den FROB und teilte diesem die Anforderungen an die Veräußerung gemäß Art. 39 der Richtlinie 2014/59 mit. Der SRB wies den FROB u. a. darauf hin, dass er an die fünf potenziellen Erwerber herantreten müsse, die im Rahmen des privaten Veräußerungsverfahrens zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden waren.
47 Von den fünf potenziellen Erwerbern entschieden sich zwei gegen eine Teilnahme am Veräußerungsverfahren, ein weiterer wurde von der EZB aus aufsichtsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.
48 Am 4. Juni 2017 unterzeichneten die beiden potenziellen Erwerber, die beschlossen hatten, am Verkaufsverfahren teilzunehmen, Banco Santander und die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (im Folgenden: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria), eine Nichtoffenlegungsvereinbarung, und am 5. Juni 2017 erhielten sie Zugang zu dem virtuellen Datenraum.
49 Am 5. Juni 2017 nahm der SRB gemäß Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der SRM-Verordnung eine erste Bewertung (im Folgenden: Bewertung 1) zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung vor.
50 Am 6. Juni 2017 nahm die EZB nach Anhörung des SRB gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung eine Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend vor.
51 Aus Rn. 61 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die EZB unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung von Banco Popular in den Jahren 2016 und 2017, die in den Rn. 26 bis 42 des vorliegenden Urteils zusammengefasst wird, und insbesondere der exzessiven Einlagenabflüsse, der Geschwindigkeit der Liquiditätsverluste der Bank und deren Unvermögen, anderweit Liquidität zu generieren, infolge dieser Bewertung zu dem Schluss gelangte, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass Banco Popular in naher Zukunft wahrscheinlich nicht in der Lage sein werde, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Nach Ansicht der EZB war davon auszugehen, dass Banco Popular im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung ausfalle oder jedenfalls wahrscheinlich in naher Zukunft ausfalle.
52 Am selben Tag teilte Banco Popular der EZB mit, ihr Verwaltungsrat sei zu dem Schluss gekommen, dass die Bank wahrscheinlich ausfalle.
53 Der auf das Veräußerungsverfahren bezogene Sachverhalt, der in den Rn. 63 bis 67 des angefochtenen Urteils wiedergegeben wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen.
54 Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte der FROB Informationen über das Veräußerungsverfahren mit und setzte die Frist für die Einreichung der Angebote auf den 6. Juni 2017 um Mitternacht fest.
55 Am selben Tag teilte Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, einer der beiden potenziellen Erwerber von Banco Popular, dem FROB mit, dass sie kein Angebot abgeben werde.
56 Ebenfalls am 6. Juni 2017 übermittelte Deloitte dem SRB gemäß Art. 20 Abs. 10 der SRM-Verordnung eine zweite Bewertung (im Folgenden: Bewertung 2). Die Bewertung 2 sollte der Veranschlagung des Wertes der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular, der Schätzung, wie die Anteilseigner und Gläubiger behandelt würden, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt würde, sowie der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Anteile und Eigentumstitel und dem Verständnis des SRB dafür dienen, was unter kommerziellen Bedingungen für das Instrument der Unternehmensveräußerung zu verstehen ist. Im Rahmen dieser Bewertung wurde u. a. der wirtschaftliche Wert von Banco Popular auf 1,3 Mrd. Euro im besten Szenario, auf minus 8,2 Mrd. Euro im ungünstigsten Szenario und auf minus 2 Mrd. Euro für die beste Schätzung veranschlagt.
57 Am 7. Juni 2017 gab Banco Santander ein verbindliches Angebot ab.
58 Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte der FROB dem SRB mit, dass Banco Santander am 7. Juni um 3.12 Uhr ein Angebot abgegeben und für den Kauf der Anteile von Banco Popular einen Preis von einem Euro geboten habe. Der FROB wies darauf hin, dass sein Lenkungsausschuss Banco Santander als Zuschlagsempfänger im wettbewerbsbasierten Verfahren zur Veräußerung von Banco Popular ausgewählt und beschlossen habe, dem SRB vorzuschlagen, in seinem Beschluss über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Banco Santander als Erwerber zu bestimmen. C. Streitiges Abwicklungskonzept
59 Am 7. Juni 2017 legte der SRB auf der Grundlage der SRM-Verordnung das streitige Abwicklungskonzept für Banco Popular fest.
60 In den Erwägungsgründen 19, 21 bis 25, 26 Buchst. c, 36 und 46 dieses Abwicklungskonzepts führt der SRB Folgendes an: – Am 5. Dezember 2016 habe der SRB einen Abwicklungsplan verabschiedet und eine Abwicklungsstrategie sowie ein bevorzugtes Abwicklungsinstrument festgelegt (Erwägungsgründe 19, 21 und 22); – aus der Bewertung der EZB betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular sei hervorgegangen, dass sich die Liquiditätssituation von Banco Popular wegen des bedeutenden Abzugs von Einlagen in allen Kundensegmenten seit Oktober 2016 erheblich verschlechtert habe und dass infolgedessen die Bank nicht mehr über genügend Optionen verfüge, um ihre Liquiditätsposition wiederherzustellen und um ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen (23. Erwägungsgrund); – mehrere Umstände hätten zur rapiden Verschlechterung der Liquiditätssituation von Banco Popular geführt: – Im Februar 2017 habe Banco Popular einen Sonderrückstellungsbedarf in Höhe von 5,7 Mrd. Euro mit der Folge eines konsolidierten Verlusts von 3,485 Mrd. Euro angekündigt und einen neuen Präsidenten ernannt; – am 10. Februar 2017 habe DBRS Morningstar das Rating von Banco Popular herabgestuft; – am 3. April 2017 habe Banco Popular eine öffentliche Ad-hoc-Erklärung veröffentlicht, mit der sie das Ergebnis interner Prüfungen bekannt gegeben habe, die erhebliche Auswirkungen auf ihre Bilanzen haben könnten, und die Auswechslung ihres Generaldirektors weniger als ein Jahr nach seinem Dienstantritt bestätigt; – am 7. bzw. 21. April 2017 hätten Standard & Poor’s und Moody’s das Rating von Banco Popular herabgestuft; – am 12. Mai 2017 habe Banco Popular die Liquiditätsdeckungsanforderung in Höhe von 80 % unterschritten und sei danach nicht wieder in der Lage gewesen, die gesetzliche Mindestgrenze einzuhalten; – es sei zu einer anhaltenden negativen Berichterstattung in den Medien über die finanziellen Ergebnisse von Banco Popular und über ein unmittelbar drohendes Risiko des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit infolge der vermehrten Einlagenabzüge gekommen; – am 6. Juni 2017 hätten DBRS und Moody’s das Rating von Banco Popular herabgestuft (24. Erwägungsgrund); – die vorstehend genannten Umstände hätten erhebliche Einlagenabzüge verursacht (25. Erwägungsgrund); – Banco Popular habe am 5. Juni 2017 eine erste Notfallliquiditätshilfe erhalten, nachdem die EZB zuvor keine Einwände erhoben habe, die Bank von Spanien habe ihr jedoch keine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe leisten können (26. Erwägungsgrund Buchst. c); – am 6. Juni 2017 habe Banco Popular der EZB mitgeteilt, ihr Verwaltungsrat sei zu dem Schluss gekommen, dass die Bank wahrscheinlich ausfalle (36. Erwägungsgrund); – das im Abwicklungsplan von 2016 vorgesehene Abwicklungsinstrument sei den zum Zeitpunkt der Abwicklung bestehenden Umständen nicht angemessen gewesen (46. Erwägungsgrund).
61 Gemäß Art. 1 des streitigen Abwicklungskonzepts sah der SRB die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung als erfüllt an und beschloss, Banco Popular ab dem Abwicklungsdatum abzuwickeln.
62 Insoweit war der SRB, wie sich aus den Art. 2 bis 4 des Abwicklungskonzepts ergibt, der Ansicht, erstens falle Banco Popular aus oder wahrscheinlich aus, zweitens gebe es keine anderen Maßnahmen, mit denen der Ausfall von Banco Popular innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könne, und drittens sei eine Abwicklungsmaßnahme in Form eines Instruments der Unternehmensveräußerung von Banco Popular erforderlich, um die Kontinuität kritischer Funktionen der Bank sicherzustellen und erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität, insbesondere in Spanien, zu vermeiden.
63 Folglich beschloss der SRB in Art. 5 Abs. 1 des streitigen Abwicklungskonzepts: „Das Abwicklungsinstrument für [Banco Popular] besteht in einer Unternehmensveräußerung gemäß Artikel 24 der [SRM-Verordnung] durch Übertragung der Anteile auf einen Erwerber. Die Herabschreibung und die Umwandlung der Kapitalinstrumente erfolgen unmittelbar vor Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung.“
64 Art. 6 des streitigen Abwicklungskonzepts regelt die Einzelheiten der Herabschreibung und Unternehmensveräußerung. So beschloss der SRB in Art. 6 Abs. 1 des Abwicklungskonzepts, – zunächst den Nominalbetrag des Grundkapitals von Banco Popular um 2098429046 Euro herabzuschreiben, was zur Löschung von 100 % der Anteile von Banco Popular führte; – anschließend den gesamten Nennwert der von Banco Popular ausgegebenen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das streitige Abwicklungskonzept im Umlauf befindlichen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals in neu ausgegebene Anteile von Banco Popular, die „neuen Anteile I“, umzuwandeln; – sodann den Nennwert der „neuen Anteile I“ auf null herabzuschreiben, was zur Löschung von 100 % dieser „neuen Anteile I“ führte; – schließlich den gesamten Nennwert der von Banco Popular ausgegebenen und zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung im Umlauf befindlichen Instrumente des Ergänzungskapitals in neu ausgegebene Anteile von Banco Popular, die „neuen Anteile II“, umzuwandeln.
65 Nach Art. 6 Abs. 3 des streitigen Abwicklungskonzepts beruhen diese Herabschreibungs- und Umwandlungsmaßnahmen auf der Bewertung 2, die durch die Ergebnisse eines transparenten und offenen Veräußerungsprozesses durch den FROB bestätigt werde.
66 In Art. 6 Abs. 5 des Abwicklungskonzepts ordnete der SRB in Ausübung seiner Befugnisse nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung betreffend das Instrument der Unternehmensveräußerung an, die „neuen Anteile II“ würden frei von allen Rechten oder Vorrechten Dritter gegen Zahlung eines Kaufpreises von einem Euro auf Banco Santander übertragen. Es wurde klargestellt, dass der Erwerber der Übertragung bereits zugestimmt habe.
67 In Art. 6 Abs. 6 des Abwicklungskonzepts stellte der SRB fest, die Übertragung sei erforderlich und angemessen, und er habe für diese Feststellung überprüft, dass erstens das vom FROB eingeleitete Verfahren zur Veräußerung von Banco Popular vor Annahme des Abwicklungskonzepts den Anforderungen nach Art. 24 der SRM-Verordnung in Verbindung mit Art. 39 der Richtlinie 2014/59 genügt habe, dass zweitens der FROB letztlich zwei potenzielle Erwerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert habe und dass drittens schließlich nur ein gültiges Angebot eingegangen sei.
68 Der SRB wies auch darauf hin, dass die Übertragung der „neuen Anteile II“ auf der Grundlage des verbindlichen Angebots des Erwerbers vom 7. Juni 2017 erfolgen und vom FROB umgesetzt werden solle.
69 Das streitige Abwicklungskonzept wurde der Kommission am 7. Juni 2017 vorgelegt.
70 Am selben Tag erließ die Kommission den Beschluss 2017/1246 zur Billigung des streitigen Abwicklungskonzepts und stellte ihn dem SRB zu. Der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/1246 lautet: „Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der [SRB] zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach [Art. 18 Abs. 5 der SRM-Verordnung] nennt.“
71 Ebenfalls am 7. Juni 2017 übermittelte der SRB das streitige Abwicklungskonzept an den FROB und veröffentlichte auf seiner Website eine Mitteilung über die Annahme des Abwicklungskonzepts, der eine Zusammenfassung der Auswirkungen der Abwicklung beigefügt war.
72 Am selben Tag erließ der FROB gemäß Art. 29 der SRM-Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des streitigen Abwicklungskonzepts. D. Zum Sachverhalt nach Erlass des streitigen Abwicklungskonzepts
73 Am 14. Juni 2018 übermittelte Deloitte dem SRB die in Art. 20 Abs. 16 bis 18 der SRM-Verordnung vorgesehene Bewertung der Unterschiede bei der Behandlung, mit der festgestellt werden sollte, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für Banco Popular ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre (im Folgenden: Bewertung 3). Am 31. Juli 2018 übermittelte Deloitte dem SRB einen Nachtrag zu dieser Bewertung, mit dem bestimmte formale Fehler berichtigt wurden.
74 Am 11. Juli 2017 veröffentlichte der SRB auf seiner Website eine nicht vertrauliche Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts. In dieser Fassung machte der SRB bestimmte Informationen, die sich in den Erwägungsgründen 23 bis 26 des Abwicklungskonzepts befanden und sich auf die Liquiditätskrise von Banco Popular bezogen, sowie wesentliche Teile von Art. 6 Abs. 3 und 4 des Konzepts in Zusammenhang mit der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung unkenntlich.
75 Im Juli 2017 veröffentlichte die EZB auf ihrer Website eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend.
76 Ferner veröffentlichte der SRB am 2. Februar 2018 und sodann am 31. Oktober 2018 weniger stark gekürzte nicht vertrauliche Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts, die mit Ausnahme einiger quantitativer Daten bestimmte, zuvor unkenntlich gemachte Informationen enthielten, wie in Rn. 74 des vorliegenden Urteils dargelegt. In diesem Zusammenhang veröffentlichte er außerdem nicht vertrauliche Fassungen der Bewertungen 1 und 2. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
77 Mit einer am 7. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klage beantragten die Rechtsmittelführer erstens, das streitige Abwicklungskonzept und den Beschluss 2017/1246 für nichtig zu erklären, zweitens, die Kommission und den SRB zu verurteilen, ihnen Ersatz für den geltend gemachten Schaden zu leisten, und drittens, die Nichtigkeit der vorläufigen Bewertung festzustellen und die Kommission und den SRB zu verurteilen, ihnen einen Ausgleich zu zahlen. A. Verfahren vor dem Gericht
78 Mit am 31. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz beantragte der SRB gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Beweiserhebung zur Vorlage bestimmter, in der Anlage des Schriftsatzes genannter Schriftstücke. Am 28. November 2017 hat das Gericht beschlossen, diesem Antrag beim damaligen Verfahrensstand nicht stattzugeben.
79 Am 16. Februar 2018 hat das Gericht den SRB im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, die letzte nicht vertrauliche Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts und eine nicht vertrauliche Fassung der Bewertung 2 vorzulegen, die auf dessen Website veröffentlicht sind. Der SRB legte die Schriftstücke fristgerecht vor.
80 Mit Beschlüssen vom 12. April 2019 hat das Gericht das Königreich Spanien und Banco Santander als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission und des SRB zugelassen und den Anträgen der Rechtsmittelführer auf vertrauliche Behandlung diesen gegenüber stattgegeben.
81 Mit am 16. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz beantragten die Rechtsmittelführer eine Änderung der in der Klageschrift und in der Erwiderung gestellten Beweisanträge. Die Kommission und der SRB sowie das Königreich Spanien und Banco Santander nahmen fristgerecht zu diesem Antrag Stellung.
82 Mit am 6. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz legten die Rechtsmittelführer gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ein neues Beweisangebot vor. Die Kommission und der SRB nahmen fristgerecht zu diesem neuen Beweis Stellung.
83 Mit am 9. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz legten die Rechtsmittelführer gemäß derselben Bestimmung der Verfahrensordnung ein neues Beweisangebot vor. Die Kommission und der SRB sowie das Königreich Spanien und Banco Santander nahmen fristgerecht zu diesem neuen Beweis Stellung.
84 Am 16. März 2021 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung den SRB zur Vorlage mehrerer Schriftstücke aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 30. März 2021 antwortete der SRB, dass diese Schriftstücke zum Teil vertraulich seien und vorgelegt werden könnten, wenn das Gericht zu diesem Zweck eine Beweiserhebung beschließe.
85 Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 hat das Gericht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 seiner Verfahrensordnung dem SRB aufgegeben, die vollständigen Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2, der Bewertung der EZB vom 6. Juni 2017 betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular und des Schreibens der EZB an Banco Popular vom 18. Mai 2017 vorzulegen. Das Gericht hat dem SRB zudem aufgegeben, die nicht vertrauliche Fassung des Schreibens der EZB an Banco Popular vom 18. Mai 2017 vorzulegen.
86 Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 hat das Gericht die vertraulichen Fassungen der vom SRB gemäß dem Beschluss vom 12. Mai 2021 vorgelegten Schriftstücke aus den Akten entfernt. B. Angefochtenes Urteil
87 Die Rechtsmittelführer stützten ihren ersten Klageantrag auf Nichtigerklärung des streitigen Abwicklungskonzepts und des Beschlusses 2017/1246 auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügten sie einen Verstoß gegen Art. 18 der SRM-Verordnung. Mit dem zweiten Klagegrund rügten sie einen Verstoß gegen Art. 20 der Verordnung. Mit dem dritten Klagegrund rügten sie eine Verletzung der in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechte auf Gehör und auf Zugang zu den Akten. Mit dem vierten Klagegrund rügten sie eine Verletzung der Begründungspflicht. In ihren Stellungnahmen zu den Streithilfeschriftsätzen rügten die Rechtsmittelführer mit einem neuen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 24 der genannten Verordnung.
88 Der zweite Antrag der Rechtsmittelführer ging dahin, den SRB und die Kommission zu verurteilen, ihnen eine Entschädigung aus außervertraglicher Haftung zu leisten. Die Rechtsmittelführer erhoben zwei getrennte Schadensersatzbegehren, deren erstes sie auf die Nichtigerklärung des streitigen Abwicklungskonzepts und des Beschlusses 2017/1246 stützten, während das zweite unabhängig davon war.
89 Mit dem dritten Klageantrag beantragten die Rechtsmittelführer, die Nichtigkeit der Bewertung 2 festzustellen und die Kommission und den SRB zu verurteilen, ihnen einen Ausgleich zu zahlen.
90 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
91 In dem Urteil hat das Gericht darüber hinaus die Anträge der Rechtsmittelführer auf prozessleitende Maßnahmen und Beweiserhebung abgelehnt. IV. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens
92 Die Rechtsmittelführer beantragen, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – ihrem Antrag vor dem Gericht stattzugeben, das streitige Abwicklungskonzept und den Beschluss 2017/1246 für nichtig zu erklären und demgemäß die Kommission und den SRB zu verurteilen, ihnen ihre Investitionen in Banco Popular zurückzuerstatten, oder sie zu verurteilen, ihnen eine Entschädigung aus außervertraglicher Haftung zu leisten; – die Kommission und den SRB zu verurteilen, ihnen eine Entschädigung aus außervertraglicher Haftung zu leisten, unabhängig von der Nichtigerklärung des streitigen Abwicklungskonzepts und des Beschlusses 2017/1246; – die Bewertung 2 für nichtig zu erklären und die Kommission und den SRB zu verurteilen, ihnen einen Ausgleich zu zahlen; – der Kommission und dem SRB die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug sowie des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen; – anzuordnen, dass die zugesprochenen Beträge um Ausgleichszinsen ab dem 23. Mai 2017 oder, hilfsweise, ab dem 7. Juni 2017 bis zum Tag der Verkündung des Urteils und um Verzugszinsen ab diesem Tag ergänzt werden, mit Ausnahme der durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten, für die nur Verzugszinsen ab dem genannten Tag anfallen; – ihnen jede weitere Wiedergutmachung zuzusprechen, die der Gerichtshof als rechtlich geeignet erachtet.
93 Die Kommission, der SRB, das Königreich Spanien und Banco Santander beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
94 Für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgibt und gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst über die Nichtigkeitsklage entscheidet, beantragt Banco Santander außerdem, die Wirkung seines Urteils im Einklang mit Art. 264 Abs. 2 AEUV zu beschränken, indem er die Auswirkungen des Verkaufs von Banco Popular an Banco Santander aufrechterhält. V. Zum Rechtsmittel
95 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 18 bzw. Art. 20 der SRM-Verordnung. Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund rügen sie die Begründung, mit der das Gericht ihre Schadensersatzansprüche zurückgewiesen hat. A. Vorüberlegungen
96 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführer mit der Klage, die zum vorliegenden Rechtsmittelverfahren geführt hat, die Nichtigerklärung sowohl des streitigen Abwicklungskonzepts als auch des Beschlusses 2017/1246 beantragten.
97 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 102 und 103), bereits festgestellt, dass das streitige Abwicklungskonzept keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellt, so dass eine Klage, insoweit sie sich auf das Abwicklungskonzept bezieht, als unzulässig abzuweisen ist; der Beschluss 2017/1246, mit dem die Kommission dieses Abwicklungskonzept gebilligt hat, weist hingegen die Merkmale einer Handlung auf, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV sein kann.
98 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Kommission wie den Beschluss 2017/1246 den betroffenen natürlichen oder juristischen Personen freisteht, sich auf die Rechtswidrigkeit des Abwicklungskonzepts zu berufen, das dieses Organ gebilligt und dem es damit verbindliche Rechtswirkungen verliehen hat; dies gewährleistet ihnen einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz. Außerdem geht der Gerichtshof davon aus, dass sich die Kommission durch eine solche Billigung die im Konzept enthaltenen Angaben und Gründe zu eigen macht, so dass sie sich dafür gegebenenfalls vor den Unionsgerichten verantworten muss (Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB, C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
99 In diesem Rahmen sind folglich die Rechtsmittelgründe zu prüfen, mit denen die Rechtsmittelführer die Rechtmäßigkeit des streitigen Abwicklungskonzepts in Frage stellen. B. Zum fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 90 der SRM-Verordnung und die Art. 17, 41 und 52 der Charta in Verbindung mit Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK gerügt wird, und zum sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV gerügt wird
100 Mit dem fünften und dem sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, die zuerst zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass der Zugang zur vollständigen Fassung insbesondere des streitigen Abwicklungskonzepts und der Bewertungen 1 und 2 zur Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erforderlich gewesen sei (fünfter Teil dieses Rechtsmittelgrundes) und dass die Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2 und des Beschlusses 2017/1246 im Hinblick auf die in diesen Dokumenten unkenntlich gemachten Informationen unzureichend sei (sechster Teil des Rechtsmittelgrundes). 1. Fünfter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
101 Mit dem fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführer eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht nach Art. 90 der SRM-Verordnung sowie einen Verstoß gegen die Art. 17, 41 und 52 der Charta in Verbindung mit Art. 1 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: 1. Zusatzprotokoll zur EMRK). Dieser Teil besteht aus vier Rügen. a) Vorbringen der Parteien
102 Erstens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 503 und 504 des angefochtenen Urteils mit der Feststellung, dass das durch diesen Artikel garantierte Recht auf Akteneinsicht nur dem Unternehmen zu gewähren sei, für das das Abwicklungskonzept angenommen worden sei, Art. 90 der SRM-Verordnung falsch ausgelegt. Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, die spanische („personas sujetas a las decisiones“), die englische („persons who are the subject of“) und die portugiesische Fassung („pessoas sujeitas às decisões“) bezögen sich nicht auf den Gegenstand der Abwicklungsentscheidung, sondern auf die ihr unterliegenden Personen. Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta garantiere darüber hinaus das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten.
103 Zweitens führen die Rechtsmittelführer an, dass eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, die im Verwaltungsverfahren vor dem Erlass einer Entscheidung erfolgt sei, nicht im gerichtlichen Verfahren geheilt werde und dass die Verletzung eines Verteidigungsrechts zur Nichtigerklärung dieser Entscheidung führen könne. Dadurch, dass die Rechtsmittelführer gezwungen gewesen seien, sich ohne Kenntnis der Akten in das gerichtliche Verfahren zu begeben, seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden, zumal sie zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels immer noch keine vollständige Akteneinsicht erhalten hätten.
104 Drittens tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe in den Rn. 505 und 515 des angefochtenen Urteils u. a. auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta sowie Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung den Zugang zu bestimmten im streitigen Abwicklungskonzept, in der Bewertung 2 und weiteren vorbereitenden Unterlagen enthaltenen Informationen mit dem Argument verweigert, dass diese Informationen vertraulich seien. Das Recht auf Akteneinsicht bestehe jedoch auch dann, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsehe.
105 Viertens und letztens führen die Rechtsmittelführer aus, gemäß der in Rn. 475 des angefochtenen Urteils genannten Rechtsprechung stelle die Einschränkung des Rechts auf Gehör von betroffenen Personen zwar nur dann einen unverhältnismäßigen und unzulässigen Eingriff dar, wenn den Betroffenen die Möglichkeit genommen werde, in einem späteren Verfahren, in dem sie ihren Standpunkt ordnungsgemäß vertreten könnten, gegen diese Maßnahmen vorzugehen. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in der genannten Randnummer setze eine solche Möglichkeit jedoch voraus, dass vollständige Akteneinsicht gewährt werde. Außerdem ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK die Möglichkeit einer kontradiktorischen Erörterung unter Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit in jedem Verfahren verlange, das zu einem Verlust der Eigentumsrechte führen könne.
106 Die Kommission trägt vor, der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da die mit dem Rechtsmittel vorgebrachten Argumente nicht hinreichend klar und präzise seien. Der SRB ist der Ansicht, das Argument der unterschiedlichen Sprachfassungen von Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung sei unzulässig. Jedenfalls sei der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet.
107 Der SRB, das Königreich Spanien und Banco Santander vertreten den Standpunkt, dieser Teil sei unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof
108 Zur Zulässigkeit des fünften Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass aus den vorgetragenen Argumenten ungeachtet einer gewissen Unbestimmtheit deutlich wird, dass die Rechtsmittelführer gemäß Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung und den Art. 17, 41 und 52 der Charta in Verbindung mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK einen Anspruch auf Zugang zu den vollständigen Fassungen des Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2 sowie weiterer vorbereitender Unterlagen geltend machen.
109 Im Einzelnen wenden sie sich gegen die Ausführungen in den Rn. 497 bis 504 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht ihre Rüge, dass sie keine Akteneinsicht in das Abwicklungsverfahren von Banco Popular erhalten hätten, zurückgewiesen hat, sowie gegen die Ausführungen in den Rn. 505 und 515 des Urteils, mit denen das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer festgestellt hat, dass der Umstand, dass die Akte vertrauliche Informationen enthalte, einem vollständigen Zugang entgegenstehe.
110 Was das Argument der unterschiedlichen Sprachfassungen von Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung angeht, so bezieht sich dieses Vorbringen speziell auf die Rn. 503 und 504 des angefochtenen Urteils und ist als Kritik an der in diesen Randnummern enthaltenen Würdigung des Gerichts zu verstehen. Ein Rechtsmittelführer kann zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
111 Die von der Kommission und vom SRB erhobene Einrede der Unzulässigkeit des fünften Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.
112 In der Sache ergibt sich aus den in den Rn. 497 bis 504 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen, dass sich das Gericht für die Zurückweisung des Vorbringens zur Verletzung des Rechts auf Zugang zu allen in der Akte enthaltenen Informationen sowohl auf die Unanwendbarkeit ratione personae von Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung als auch auf die Existenz vertraulicher Informationen in der Akte gestützt hat. Jede dieser Erwägungen für sich genommen kann die Würdigung des Gerichts rechtfertigen.
113 In Bezug auf die Frage, ob das Gericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vertraulichkeitspflicht einem Zugang zu den vollständigen Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2 und weiterer vorbereitender Unterlagen entgegensteht, ist zu beachten, dass Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung zwar vorsieht, dass die von den Beschlüssen des Ausschusses betroffenen Personen das Recht auf Zugang zu den Akten haben, jedoch festlegt, dass ihnen dieses Recht vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zusteht und dass vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des Ausschusses vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind. Die jeweilige Verwaltung ist verpflichtet, ihre Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere dem Grundsatz der guten Verwaltung, auszuüben, der nunmehr ausdrücklich in Art. 41 der Charta verankert ist, dessen Abs. 2 Buchst. b das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses garantiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Klein/Kommission, C‑430/20 P, EU:C:2022:377, Rn. 87).
114 Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass das Recht auf Akteneinsicht durch die Notwendigkeit, vertrauliche Informationen zu schützen, eingeschränkt wird. Die Beschränkungen, die somit diesem Recht auferlegt werden, spiegeln die in Art. 339 AEUV verankerte Vertraulichkeitspflicht wider. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet sind, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
115 Im Rahmen der durch die SRM-Verordnung geschaffenen Regelung wird die Einhaltung der in Art. 339 AEUV festgelegten Anforderungen an das Berufsgeheimnis nicht nur durch den in Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung enthaltenen Vorbehalt, sondern auch durch Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung ausgestaltet, der es dem SRB untersagt, die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallenden Informationen einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle gegenüber offenzulegen, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich. Nach Art. 88 Abs. 5 der Verordnung ist der Ausschuss verpflichtet, vor der Offenlegung von Informationen dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen keine vertraulichen Angaben enthalten.
116 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in der mit dem Rechtsmittel nicht angefochtenen Rn. 525 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Vorlage von Schriftstücken angeordnet werde, den Rechtsmittelführern keinen vollständigen Zugang zu diesen Schriftstücken garantiere, wenn diese vertrauliche Angaben enthielten.
117 Unter diesen Umständen ist dem Gericht in Bezug auf die Feststellung in den Rn. 505, 506, 515 und 527 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführer keinen Anspruch auf Zugang zu den vollständigen Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2 und weiterer vorbereitender Unterlagen geltend machen könnten, da die vollständigen Fassungen vertrauliche Informationen enthielten, kein Rechtsfehler vorzuwerfen.
118 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer verpflichtet das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei vertraulichen Informationen nicht dazu, Einsicht in die vollständige Akte zu gewähren.
119 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ,C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).
120 Dessen ungeachtet hat der Gerichtshof in mehreren Bereichen des Unionsrechts auch entschieden, dass die Begründung eines einen Einzelnen beschwerenden Rechtsakts, der auf einer Beurteilung der relativen Position privater Wirtschaftsteilnehmer beruht, in gewissem Maße eingeschränkt werden kann, um Informationen bezüglich dieses Wirtschaftsteilnehmers, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, zu schützen. Die Verpflichtung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses darf jedoch nicht dazu führen, dass die Begründungspflicht ausgehöhlt wird. Auch wenn ein solcher Rechtsakt in Anbetracht der Verpflichtung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses als hinreichend begründet angesehen werden kann, obwohl er nicht alle quantitativen Daten enthält, auf die sich die Erwägungen stützen, müssen daher aus der Begründung dennoch diese Erwägungen und die verwendete Methodik klar und eindeutig hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 108 bis 111, vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 110, 111 und 120).
121 Handelt es sich also um vertrauliche Informationen, so verleiht Art. 47 der Charta den betroffenen Personen, sofern die in den Rn. 119 und 120 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kein Recht auf Einsicht in die vollständige Akte.
122 In Rn. 526 des angefochtenen Urteils hat das Gericht, ohne dass dies mit dem Rechtsmittel bestritten worden wäre, festgestellt, dass die Informationen, die nicht in den nicht vertraulichen Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2 und weiterer vorbereitender Unterlagen enthalten seien, für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht erheblich seien.
123 Schließlich ist in Bezug auf die Art. 17 und 52 der Charta sowie Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darauf hinzuweisen, dass die Grundrechte, die die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde, garantiert, zwar nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und sie nach Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird, haben, jedoch stellt die Konvention, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde. Somit ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte, insbesondere Art. 17 der Charta, vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
124 Das in Art. 17 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der Charta verankerte Eigentumsrecht kann nicht dahin ausgelegt werden, dass es den betroffenen Personen ein Recht auf Zugang zu den in der Akte enthaltenen Informationen gewährt, das über die Anforderungen hinausgeht, die sich aus der in den Rn. 119 und 120 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung ergeben.
125 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die Rechtsmittelführer keinen Anspruch auf Zugang zu den vollständigen Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2 und weiterer vorbereitender Unterlagen hätten.
126 Wie in Rn. 112 des vorliegenden Urteils dargestellt, kann das Vorbringen der Rechtsmittelführer, sie könnten als Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Instituts das durch Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung garantierte Recht geltend machen, selbst wenn es als begründet anzusehen wäre, die Rechtmäßigkeit der in der genannten Randnummer dargestellten Würdigung des Gerichts nicht in Frage stellen, so dass dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.
127 Daraus folgt, dass der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes teilweise unbegründet ist und teilweise ins Leere geht. 2. Sechster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
128 Mit dem sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dem Gericht seien in Bezug auf die Prüfung, ob das streitige Abwicklungskonzept, die Bewertung 2 und der Beschluss 2017/1246 die in Art. 296 AEUV verankerte Begründungspflicht erfüllen, Rechtsfehler vorzuwerfen. a) Vorbringen der Parteien
129 Erstens rügen die Rechtsmittelführer eine unzureichende Begründung des Abwicklungskonzepts.
130 Die Rechtsmittelführer machen zunächst geltend, das Gericht sei in den Rn. 543 und 545 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Begründung des Abwicklungskonzepts in Bezug auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall ausreichend sei, obwohl der SRB, wie die Rechtsmittelführer anführen, keine anderen gangbaren Lösungen geprüft habe. Der SRB habe ohne weitere Erläuterung lediglich festgestellt, dass es keine anderen Lösungen gegeben habe, um den Liquiditätsproblemen von Banco Popular abzuhelfen. Außerdem habe der SRB weder die Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung begründet noch erläutert, warum dieses Instrument die beste Lösung sei. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 556 und 557 des angefochtenen Urteils hätte der SRB insoweit begründen müssen, warum er der Ansicht gewesen sei, dass die in diesen Randnummern genannte zusätzliche Notfallliquiditätshilfe nicht mehr gewährt werde.
131 Weiterhin führen die Rechtsmittelführer an, das Gericht habe in den Rn. 536 bis 540 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass der in Art. 6 Abs. 6 des streitigen Abwicklungskonzepts dargestellte Sachverhalt das öffentliche Veräußerungsverfahren von Banco Popular rechtfertigen könne. Insoweit rügen sie im Wesentlichen das Fehlen von Angaben darüber, warum alle Interessenten mit Ausnahme von Banco Santander davon abgesehen hätten, ein Angebot vorzulegen. Der SRB hätte im streitigen Abwicklungskonzept die Gründe dafür angeben müssen, warum der FROB einem dieser Interessenten keine zusätzliche Frist zur Abgabe eines Angebots eingeräumt habe. Es sei auch nicht erklärt worden, wie der Verkaufspreis von Banco Popular festgesetzt worden sei.
132 Des Weiteren vertreten die Rechtsmittelführer den Standpunkt, dass entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 553 des angefochtenen Urteils die in den Erwägungsgründen 44 bis 46 des streitigen Abwicklungskonzepts enthaltene Begründung des Abwicklungsplans von 2016 unzureichend sei, weil in diesen Erwägungsgründen Mechanismen wie ein Rettungsplan zur schnellen Liquiditätsbeschaffung und ein Szenario zur Überwindung einer Liquiditätskrise innerhalb von vier Monaten, die die Liquiditätsprobleme hätten beheben können, fehlten.
133 Schließlich hätten entgegen den Ausführungen in Rn. 551 des angefochtenen Urteils im streitigen Abwicklungskonzept auch die Gründe dargelegt werden müssen, warum Deloitte die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt habe.
134 Zweitens machen die Rechtsmittelführer geltend, die Bewertung 2 erfülle nicht die Anforderungen von Art. 296 AEUV. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 558 des angefochtenen Urteils gehe aus Rn. 82 Ziff. iv und viii der Erwiderung im ersten Rechtszug hervor, dass sie bereits konkrete Kürzungen in Bezug auf die Bewertung der Rückstellungen wegen Rechtsrisiken und der Synergien angefochten hätten.
135 Nach Auffassung der Rechtsmittelführer sind in der nicht vertraulichen Fassung der Bewertung 2 Passagen unkenntlich gemacht, die für das Verständnis der Bewertung von Banco Popular wesentlich seien, und zwar konkret im ersten Teil einige Berechnungen und der Gesamtwert der Posten für Rückstellungen wegen Rechtsrisiken, Joint Ventures und Synergien, im zweiten Teil die Zwischensummen jedes bewerteten Postens und die Gesamtsummen für die Rückzahlung an die Gläubiger im günstigsten und im ungünstigsten Szenario im Fall einer Insolvenz sowie in den Anhängen wesentliche Teile. Der Umfang dieser Kürzungen gehe weit über die Grenzen der Begründungspflicht, die sich aus der in Rn. 565 des angefochtenen Urteils genannten Rechtsprechung ergäben, hinaus und könne nicht durch die in Rn. 566 des Urteils angeführte Vertraulichkeitspflicht gerechtfertigt werden.
136 Drittens tragen die Rechtsmittelführer vor, dass auch der Beschluss 2017/1246 der Kommission die Begründungspflicht nicht erfülle. Zum einen habe das Gericht in den Rn. 576 und 577 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass ein Beschluss, mit dem die Kommission wie im vorliegenden Fall lediglich den Inhalt des Beschlusses des SRB billige, in Anbetracht der sehr kurzen Frist, die der Kommission zur Verfügung stehe, ausreichend begründet sei.
137 Zum anderen rügen die Rechtsmittelführer, dass das Gericht in den Rn. 580 bis 583 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer, mit dem sie eine Verletzung der im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze betreffend die Übertragung von Befugnissen rügten, ein neues Vorbringen sei, das für unzulässig zu erklären sei. Insoweit verweisen die Rechtsmittelführer darauf, dass sie sich in Rn. 153 ihrer Klageschrift in Zusammenhang mit der Kontrollpflicht der Kommission und dem Fehlen einer Begründung in einer rein zustimmenden Entscheidung der Kommission eindeutig auf die Rechtsprechung aus dem Urteil Meroni berufen hätten.
138 Die Kommission und Banco Santander vertreten den Standpunkt, der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, weil die Rechtsmittelführer nur die im ersten Rechtszug vorgetragenen Rügen wiederholten und die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichneten. Auf jeden Fall ist ihrer Ansicht nach dieser sechste Teil unbegründet.
139 Der SRB und das Königreich Spanien sind der Auffassung, dieser Teil sei unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit
140 Was die von der Kommission und Banco Santander erhobene Unzulässigkeitseinrede angeht, so ist zunächst daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls kann das Rechtsmittel oder der entsprechende Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückgewiesen werden. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, wiederholt oder wörtlich wiedergibt, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 11. Januar 2024, Planistat Europe und Charlot/Kommission, C‑363/22 P, EU:C:2024:20, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
141 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission,C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51, und vom 9. Juli 2020, Haswani/Rat, C‑241/19 P, EU:C:2020:545, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
142 Im vorliegenden Fall zielt der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen darauf ab, die Würdigung einer Reihe von Rechtsfragen durch das Gericht anzufechten, mit denen es im ersten Rechtszug befasst war und die insbesondere die Begründungspflicht der Organe nach Art. 296 AEUV betreffen. Da der sechste Teil dieses Rechtsmittelgrundes sowohl genaue Angaben zu den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils als auch zu den Rügen enthält, auf die er gestützt wird, kann er nicht in seiner Gesamtheit für unzulässig erklärt werden.
143 Die erste Rüge ist jedoch teilweise unzulässig, da die Rechtsmittelführer in Frage stellen, dass die Begründung des Abwicklungsplans von 2016 ausreichend sei. Während die Rechtsmittelführer, wie aus Rn. 552 des angefochtenen Urteils hervorgeht, vorbrachten, der SRB habe weder die Abwicklungsstrategie und das Abwicklungsinstrument, die im Abwicklungsplan von 2016 enthalten gewesen seien, noch die Frage, warum diesem Plan nicht gefolgt worden sei, begründet, machen sie nunmehr geltend, dass dieser Plan Mechanismen vorgesehen habe, mit denen ein Ausfall von Banco Popular hätte abgewendet werden können. Folglich tragen sie ein neues Argument vor, das als solches im Rechtsmittelverfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.
144 Was die zweite Rüge angeht, so stellt das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Bewertung 2, wie die Generalanwältin in Nr. 61 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Aeris Invest/Kommission und SRB (C‑535/22 P, EU:C:2024:233) ausgeführt hat, die, wie in Nr. 4 dieser Schlussanträge dargestellt, mit ihren Schlussanträgen in der vorliegenden Rechtssache eine Einheit bilden, einen neuen Rechtsmittelgrund dar, da das Gericht in Rn. 558 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführer die Teile der Bewertung 2, die sie nicht zu verstehen behaupteten, nicht bezeichnet hätten.
145 Zwar wenden sich die Rechtsmittelführer gegen diese Feststellung mit dem Argument, dass sie in Rn. 82 Ziff. iv und viii der Erwiderung im ersten Rechtszug bereits konkrete Kürzungen in den Dokumenten in Zusammenhang mit der Bewertung der Rückstellungen wegen Rechtsrisiken und der Synergien angefochten hätten, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführer mit den in Rn. 82 dieser Erwiderung dargelegten Argumenten einen Verstoß gegen Art. 20 der SRM-Verordnung und nicht gegen die Begründungspflicht geltend machten. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass diese Argumentation zeigt, dass die Rechtsmittelführer in der Lage waren, die Bewertung 2 zu verstehen und anzufechten. In Rn. 558 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführer hinsichtlich einer Verletzung der Begründungspflicht geprüft.
146 Somit stellt die zweite Rüge im sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, da sie sich gegen die Begründung der Bewertung 2 wendet, einen neuen Rechtsmittelgrund dar und ist daher für unzulässig zu erklären. 2) Zur Begründetheit
147 Mit der ersten und der dritten Rüge des sechsten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Bezug auf die Prüfung der Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts und des Beschlusses 2017/1246 nicht die Anforderungen aus Art. 296 AEUV erfüllt.
148 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 18. Januar 2024, Jenkinson/Rat u. a., C‑46/22 P, EU:C:2024:50, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).
149 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung zwar die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, jedoch muss diese Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. Unter diesem Gesichtspunkt brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts an Erläuterungen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 85 und 87, und vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C‑202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).
150 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, zudem den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht. Beim Verfassen eines Rechtsakts sind die Organe der Union daher nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, oder mögliche Einwände vorwegzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. November 2012, Éditions Odile Jacob/Kommission, C‑551/10 P, EU:C:2012:681, Rn. 48).
151 Wie in den Rn. 114 und 115 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der insbesondere in Art. 339 AEUV sowie in Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung in Verbindung mit ihrem 116. Erwägungsgrund verankert ist, grundsätzlich verpflichtet, dem Geschäftsgeheimnis unterliegende vertrauliche Informationen nicht preiszugeben.
152 Nach der in Rn. 120 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung kann die Begründung eines einen Einzelnen beschwerenden Rechtsakts, der auf einer Beurteilung der relativen Position privater Wirtschaftsteilnehmer beruht, in gewissem Maße eingeschränkt werden, um Informationen bezüglich dieses Wirtschaftsteilnehmers, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, zu schützen. Die Verpflichtung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses darf jedoch nicht dazu führen, dass die Begründungspflicht ausgehöhlt wird. Auch wenn ein solcher Rechtsakt in Anbetracht der Verpflichtung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses als hinreichend begründet angesehen werden kann, obwohl er nicht alle quantitativen Daten enthält, auf die sich die Überlegungen stützen, müssen daher aus der Begründung dennoch diese Überlegungen und die verwendete Methodik klar und eindeutig hervorgehen. i) Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts
153 Erstens machen die Rechtsmittelführer geltend, die Begründung sei in Bezug auf die in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der SRM-Verordnung genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung unzureichend.
154 Was die Voraussetzung aus Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung betrifft, rügen sie in Bezug auf Rn. 543 des angefochtenen Urteils, dass der SRB hätte prüfen müssen, ob es andere gangbare Lösungen gegeben habe, bevor er Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend habe betrachten können.
155 Ein solches Erfordernis lässt sich jedoch aus Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. c der SRM-Verordnung, wonach ein Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, nicht ableiten. Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 542 bis 544 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die in den Erwägungsgründen 23 und 24 des streitigen Abwicklungskonzepts enthaltenen Angaben zur Verschlechterung der Liquiditätssituation von Banco Popular den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall der Bank rechtlich hinreichend begründeten.
156 Zu der in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung festgelegten Voraussetzung führen die Rechtsmittelführer aus, der SRB habe ohne weitere Erläuterung lediglich festgestellt, dass es keine anderen Lösungen gegeben habe, um den Liquiditätsproblemen von Banco Popular abzuhelfen.
157 Dieses Vorbringen beruht jedoch auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung sowohl des angefochtenen Urteils als auch des streitigen Abwicklungskonzepts. In Rn. 545 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht auf die in den Rn. 188 bis 192 dieses Urteils getroffenen Feststellungen gestützt, dass in Art. 3 des streitigen Abwicklungskonzepts die Gründe ausführlich dargestellt worden seien, die den SRB zu der Schlussfolgerung gebracht hätten, dass es keine anderen Lösungen gebe, um den Liquiditätsproblemen von Banco Popular abzuhelfen.
158 Zur Notfallliquiditätshilfe geht insoweit aus Rn. 153 des angefochtenen Urteils hervor, dass der SRB im 26. Erwägungsgrund Buchst. c des streitigen Abwicklungskonzepts darauf hingewiesen hat, dass eine Notfallliquiditätshilfe zum Abwicklungszeitpunkt nicht zur Verfügung stehe. Auf der Grundlage dieses Hinweises hat das Gericht folglich in den Rn. 556 und 557 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass der SRB nicht verpflichtet gewesen sei, zu begründen, warum keine Notfallliquiditätshilfe gewährt werde.
159 Zweitens wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Begründung für die Festlegung und Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung als Abwicklungsinstrument.
160 In Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer, der SRB habe die Wahl der Unternehmensveräußerung als Abwicklungsinstrument nicht begründet, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 545 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, dass Art. 5 des streitigen Abwicklungskonzepts eine Erläuterung der Wahl des Instruments der Unternehmensveräußerung und der Gründe enthalte, aus denen nach Auffassung des SRB die anderen in Art. 22 Abs. 2 der SRM-Verordnung vorgesehenen Abwicklungsinstrumente die Erreichung der Abwicklungsziele nicht im selben Umfang zuließen. In Anbetracht dieser Erwägungen des Gerichts kann die Rüge eines Begründungsmangels keinen Erfolg haben.
161 Zum öffentlichen Veräußerungsverfahren von Banco Popular hat das Gericht in den Rn. 536 und 537 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Angaben in Art. 6 Abs. 6 des streitigen Abwicklungskonzepts für ein Verständnis des Ablaufs dieses Verfahrens ausreichten, dass am Ende nur ein gültiges Angebot eingegangen sei und dass der SRB es für ratsam gehalten habe, dieses Angebot anzunehmen und so einer unkontrollierten Insolvenz von Banco Popular zuvorzukommen.
162 In Anbetracht dieser Angaben hat das Gericht zu Recht entschieden, dass der SRB nicht verpflichtet gewesen sei, die Gründe anzugeben, aus denen alle Interessenten mit Ausnahme von Banco Santander von der Abgabe eines Angebots abgesehen hätten. Außerdem geht aus Rn. 540 des angefochtenen Urteils hervor, dass der Verkaufspreis nicht vom SRB festgelegt wurde, sondern das Ergebnis des vom FROB durchgeführten wettbewerbsbasierten Veräußerungsverfahrens und des von Banco Santander angebotenen Preises war.
163 Darüber hinaus machen die Rechtsmittelführer zu Unrecht geltend, der SRB hätte im streitigen Abwicklungskonzept insbesondere den Grund dafür angeben müssen, warum der FROB einem der Interessenten keine zusätzliche Frist zur Abgabe eines Angebots eingeräumt habe. Wie das Gericht in Rn. 540 des genannten Urteils festgestellt hat, war, da dieser Interessent dem FROB am 6. Juni 2017 mitgeteilt hatte, er habe beschlossen, kein Angebot abzugeben, eine solche Begründung nicht erforderlich.
164 Drittens und letztens hat das Gericht in Rn. 551 des angefochtenen Urteils in Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer, im streitigen Abwicklungskonzept hätten auch die Gründe dargelegt werden müssen, warum der mit der Erstellung der Bewertung 2 beauftragte unabhängige Bewerter die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt habe, zu Recht festgestellt, dass eine solche Begründung zum Verständnis des streitigen Abwicklungskonzepts nicht erforderlich gewesen sei.
165 Daher ist die erste Rüge, mit der die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV in Bezug auf das streitige Abwicklungskonzept geltend machen, zurückzuweisen. ii) Begründung des Beschlusses 2017/1246
166 Erstens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 576 und 577 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass der Beschluss 2017/1246, mit dem die Kommission lediglich den Inhalt des streitigen Abwicklungskonzepts gebilligt habe, in Anbetracht der sehr kurzen Frist, die der Kommission zur Verfügung stehe, die Voraussetzungen von Art. 296 AEUV erfülle.
167 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in den Erwägungsgründen 2 bis 5 des Beschlusses 2017/1246 die Gründe dargelegt werden, die die Kommission zum Erlass dieses Beschlusses veranlasst haben. In den Erwägungsgründen 2 und 3 des Beschlusses verwies die Kommission im Wesentlichen darauf, dass nach den Angaben im streitigen Abwicklungskonzept alle Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung in Bezug auf Banco Popular erfüllt seien und dass im Abwicklungskonzept die Abwicklung von Banco Popular und hierfür die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung beschlossen worden seien, und im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses stellte sie fest, dass sie „dem Abwicklungskonzept“ und „insbesondere auch den Argumenten zu[stimmt], die der Einheitliche Abwicklungsausschuss zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach Artikel 5 der [SRM-Verordnung] nennt“. Daraus folgerte die Kommission im fünften Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/1246, dass das streitige Abwicklungskonzept gebilligt werden sollte, was sie mit Art. 1 des Beschlusses auch tat.
168 Der Gerichtshof hat bereits ausgeführt, dass sich die Kommission durch eine solche Billigung die im Konzept enthaltenen Angaben und Gründe zu eigen macht, so dass sie sich dafür gegebenenfalls vor den Unionsgerichten verantworten muss (Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB, C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 96). Unter diesen Umständen sind die Gründe, die den SRB zum Erlass eines solchen Abwicklungskonzepts veranlasst haben, als fester Bestandteil des Beschlusses über seine Billigung anzusehen und dienen daher auch als dessen Begründung.
169 Das Gericht hat daher in Rn. 576 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass von der Kommission nicht verlangt werden könne, ihre Zustimmung zusätzlich zu begründen, da jede weitere zusätzliche Rechtfertigung ihrer Billigung nur in einer Wiederholung der schon im Abwicklungskonzept enthaltenen Gesichtspunkte bestehen könnte. Außerdem ist die Kommission gemäß Art. 18 Abs. 7 der SRM-Verordnung nicht verpflichtet, nach der Analyse durch den SRB eine zweite Analyse vorzunehmen, sondern hat die Entscheidung des SRB lediglich zu billigen oder abzulehnen.
170 Dem Gericht ist auch kein Rechtsfehler unterlaufen, als es in Rn. 577 des angefochtenen Urteils die sehr kurze Frist berücksichtigt hat, die der Kommission für die Billigung des streitigen Abwicklungskonzepts zur Verfügung stand. Wie in Rn. 150 des vorliegenden Urteils dargestellt, müssen nach ständiger Rechtsprechung die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, an die tatsächlichen Möglichkeiten sowie die technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht. Die Bedingungen, unter denen das streitige Abwicklungskonzept festgelegt und gebilligt wurde, waren durch eine gewisse Dringlichkeit gekennzeichnet.
171 Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 578 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass die Begründung des Beschlusses 2017/1246 die Voraussetzungen von Art. 296 AEUV erfülle.
172 Zweitens rügen die Rechtsmittelführer, dass das Gericht in den Rn. 580 bis 583 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt habe, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer, mit dem sie eine Verletzung der im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze betreffend die Übertragung von Befugnissen rügten, ein neues Vorbringen und daher zurückzuweisen sei. Insoweit verweisen die Rechtsmittelführer darauf, dass sie diese Rüge bereits in Rn. 153 ihrer Klageschrift vorgebracht hätten.
173 In dieser Randnummer der Klageschrift machten die Rechtsmittelführer jedoch keinen Verstoß gegen die Grundsätze betreffend die Übertragung von Befugnissen geltend, sondern führten nur an, dass die Kommission nicht begründet habe, wie sie die Aspekte des streitigen Abwicklungskonzepts, bei denen ein Ermessen bestehe, geprüft habe.
174 Unter diesen Umständen ist dem Gericht in Bezug auf die Feststellung, dass diese Rüge neu sei, kein Rechtsfehler vorzuwerfen. Damit ist dieses Argument als unbegründet abzuweisen.
175 Aufgrund dieser Erwägungen ist der sechste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang zurückzuweisen. C. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung
176 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung. Dieser erste Teil besteht aus drei Rügen. 1. Vorbringen der Parteien
177 Erstens machen die Rechtsmittelführer geltend, dass dem Gericht in den Rn. 133 und 145 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler bei der Feststellung vorzuwerfen sei, dass die Liquiditätsknappheit von Banco Popular einen hinreichenden Umstand darstelle, um die Abwicklung der Bank zu rechtfertigen, ohne dass vorher geprüft werden müsse, ob der Ausfall der Bank durch eine Notfallliquiditätshilfe hätte verhindert werden können.
178 Entgegen der Feststellung des Gerichts in den Rn. 152, 158 und 165 dieses Urteils ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. c der SRM-Verordnung in Verbindung mit Nr. 20 der Leitlinien der EBA vom 6. August 2015 zur Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59 als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist (EBA/GL/2015/07) sowie mit Art. 41 der Charta, dass die Notfallliquiditätshilfe vorrangig zu gewähren sei, wenn eine Bank nachweislich ausfalle oder wahrscheinlich ausfallen werde. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hätte der SRB seit April 2017 auf die Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe durch die Bank von Spanien oder die EZB drängen müssen.
179 Zweitens rügen die Rechtsmittelführer, das Gericht habe in den Rn. 163 bis 169 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die geltend gemachte Verletzung der Vertraulichkeitspflicht durch den SRB vor der Festlegung des streitigen Abwicklungskonzepts für die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung unerheblich sei. Das Gericht hätte prüfen müssen, wie sich die Situation ohne diese Unregelmäßigkeit entwickelt hätte. Zudem enthalte das angefochtene Urteil eine widersprüchliche Begründung, da es einerseits feststelle, dass der angefochtene Rechtsakt für nichtig erklärt werden könne, wenn sich die Unregelmäßigkeit nachweislich hinreichend schwer ausgewirkt habe, und andererseits, dass die Gründe, die zur Abwicklung geführt hätten, unerheblich seien. In den Rn. 168 und 169 des Urteils habe das Gericht fehlerhaft entschieden, dass der Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans nicht anwendbar sei, weil der SRB und die Kommission keinen Vorteil aus ihrem eigenen Fehlverhalten gezogen hätten. Der Vorteil des SRB habe im vorliegenden Fall darin bestanden, dass die Äußerungen ihrer Vorsitzenden und die Indiskretionen ignoriert und verschwiegen worden seien. Schließlich machen die Rechtsmittelführer geltend, der 116. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung stelle eine widerlegbare Vermutung dafür auf, dass die Verletzung der Vertraulichkeitspflicht die Ursache für den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular sei.
180 Drittens führen die Rechtsmittelführer an, entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 173 bis 176 des angefochtenen Urteils seien der SRB und die Kommission aufgrund des geltend gemachten Verstoßes gegen die Vertraulichkeitspflicht nach Art. 41 der Charta verpflichtet gewesen, zu handeln, um den durch die Verletzung der Vertraulichkeitspflicht entstandenen Schaden abzuwenden, und folglich die Möglichkeit einer rechtzeitigen Notfallliquiditätshilfe zu prüfen oder andere, weniger belastende Lösungen vorzuschlagen.
181 Der SRB und Banco Santander machen geltend, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da die Rechtsmittelführer nur die von ihnen vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholten oder wörtlich wiedergäben. Der SRB fügt hinzu, dass die Rechtsmittelführer in Bezug auf den für die Anwendung des Grundsatzes nemo auditur propriam turpitudinem allegans erforderlichen Vorteil ein neues Argument vorbrächten. Dieser erste Teil sei jedenfalls unbegründet.
182 Die Kommission und das Königreich Spanien vertreten den Standpunkt, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zur Zulässigkeit
183 Zur Einrede der Unzulässigkeit, mit der eine Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Rügen geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung in Frage stellen und sowohl die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Argumente, auf die sie ihre Kritik stützen, genau angeben. Folglich kann der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes nicht in vollem Umfang als unzulässig zurückgewiesen werden.
184 In Bezug auf das Vorbringen des SRB, die Rechtsmittelführer hätten in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes nemo auditur propriam turpitudinem allegans ein neues Argument vorgebracht, indem sie angegeben hätten, worin ihrer Ansicht nach der Vorteil für den SRB und die Kommission bestanden habe, genügt die Feststellung, dass die Rechtsmittelführer in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen dieselben Argumente wie in der Klageschrift und der Erwiderung im ersten Rechtszug vorgebracht haben.
185 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich zulässig. b) Zur Begründetheit
186 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass die Ursachen der Liquiditätskrise von Banco Popular für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Abwicklungskonzepts im Licht von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung relevant seien. Aus den Rn. 133, 145, 152, 158, 163 bis 169 und 173 bis 176 des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass der SRB sowohl seine Vertraulichkeitspflicht als auch die Pflicht verletzt habe, sich um eine Abwendung des Ausfalls und zu diesem Zweck insbesondere um die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe für Banco Popular zu bemühen.
187 Insoweit sei daran erinnert, dass Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der SRM-Verordnung die Festlegung eines Abwicklungskonzepts von drei kumulativen Voraussetzungen abhängig macht, nämlich erstens, dass das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, zweitens dass bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann, und drittens, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
188 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft nur die erste dieser Voraussetzungen, nämlich dass das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. In Bezug auf diese Voraussetzung legt Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung fest, dass ein Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.
189 Zunächst lässt sich aus dem Umstand, dass der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung keinen Hinweis auf die Umstände enthält, die zu einem Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall führen können, schließen, dass nach diesen Bestimmungen unabhängig davon, ob bestimmte Umstände vorliegen oder nicht, der Schluss gezogen werden kann, dass sich das betreffende Unternehmen in einer solchen Situation befindet.
190 Darüber hinaus wäre die Berücksichtigung solcher Umstände unvereinbar mit den Zielen der SRM-Verordnung, deren Zweck, wie insbesondere aus ihrem 58. Erwägungsgrund hervorgeht, darin besteht, die Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen sicherzustellen und die Einleger zu schützen. Insbesondere konnten die Umstände, die zum Ausfall der betreffenden Bank führten, den SRB nicht daran hindern, eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen, sobald alle in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung genannten Bedingungen erfüllt waren, da die Bank ausfiel oder wahrscheinlich ausfiel, es keine alternative Lösung gab und vor allem die Abwicklung im öffentlichen Interesse lag.
191 Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 163 bis 166 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass ein Abwicklungskonzept rechtswirksam angenommen sei, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 18 der SRM-Verordnung erfüllt seien, ohne dass es auf die Gründe ankomme, die zum Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall des betreffenden Unternehmens geführt hätten.
192 Daraus folgt auch, dass das Gericht, ohne sich selbst zu widersprechen, feststellen konnte, dass das streitige Abwicklungskonzept auch dann angenommen worden wäre, wenn der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall nachweislich durch die geltend gemachte Verletzung der Vertraulichkeitspflicht verursacht worden wäre. Hieraus lässt sich wiederum der Schluss ziehen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das sich auf einen behaupteten Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans stützt, selbst dann als ins Leere gehend zurückzuweisen ist, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der SRB durch die Annahme des streitigen Abwicklungskonzepts einen „Vorteil“ im Sinne dieses Grundsatzes erlangt oder zu erlangen versucht hat.
193 Weiterhin enthält auch der Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung keinen Hinweis auf die Existenz oder Nichtexistenz alternativer Maßnahmen zur Abwicklung.
194 Wie das Gericht in den Rn. 133, 145 und 147 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, genügt es für die Erfüllung der Voraussetzung, dass ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wenn der SRB und die Kommission das Vorliegen einer Liquiditätskrise im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung feststellen. Unter Berücksichtigung der in den Rn. 189 bis 191 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen hindert der bloße Umstand, dass der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall in der Vergangenheit eventuell hätte abgewendet werden können, den SRB und die Kommission hingegen nicht an der Feststellung dieses Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls.
195 Was die behauptete Verpflichtung des SRB und der Kommission anbelangt, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Festlegung eines Abwicklungskonzepts für das betreffende Unternehmen in Erwägung ziehen, zu prüfen, ob es keine anderen Lösungen als die Ergreifung einer solchen Maßnahme gibt, um einen Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall abzuwenden, so geht aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung hervor, dass eine solche Prüfung mit der zweiten Voraussetzung für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts in Zusammenhang steht. Eine etwaige Verfügbarkeit von alternativen Maßnahmen kann somit nicht die Rechtmäßigkeit des Abwicklungskonzepts auf der Grundlage der ersten Voraussetzung aus Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a in Frage stellen.
196 Unter diesen Umständen ist die Rüge, es sei gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung Sache der Kommission und des SRB gewesen, zu prüfen, ob es keine anderen Lösungen als die Festlegung des streitigen Abwicklungskonzepts gebe, und als Folge dieser Verpflichtung die Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe zugunsten von Banco Popular zu unterstützen, unbegründet.
197 Daraus folgt, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist. D. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung
198 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Würdigung des Gerichts in den Rn. 180 bis 229 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die zweite Voraussetzung für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts, die Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung regelt. 1. Vorbringen der Parteien
199 Erstens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung in den Rn. 182 bis 184 des angefochtenen Urteils, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Gewährung einer zusätzlichen Notfallliquiditätshilfe zugunsten von Banco Popular auf bloßen Vermutungen oder bloßen Annahmen beruhe, gegen die Begründungspflicht verstoßen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hätte Banco Popular ihre Tätigkeit mindestens bis zum 21. Juni 2017 fortsetzen können, wenn ihr die zusätzliche Notfallliquiditätshilfe in Höhe von 6 Mrd. Euro ausgezahlt worden wäre.
200 Zweitens rügen die Rechtsmittelführer, dass das angefochtene Urteil insoweit nicht hinreichend begründet sei, als das Gericht in Rn. 194 des Urteils davon ausgegangen sei, dass keine Zeit bestanden habe, den Liquiditätsmangel durch eine Kapitalerhöhung abzuwenden. Ihren Angaben zufolge hätte nach den internen Berechnungen von Banco Popular eine Kapitalerhöhung innerhalb eines Monats durchgeführt werden können, und diese Möglichkeit sei bereits vor Juni 2017 in Betracht gezogen worden.
201 Die Rechtsmittelführer fügen hinzu, dass sie entgegen der Feststellung des Gerichts in den Rn. 200 bis 203 des angefochtenen Urteils nachgewiesen hätten, dass die Kapitalerhöhung von Banco Popular durchführbar und geeignet gewesen wäre, die Liquiditätsprobleme des Unternehmens abzuwenden. Das Gericht habe den Inhalt des Schreibens der Barclays Bank vom 3. Juni 2017 und des Schreibens der Deutschen Bank vom 5. Juni 2017 offensichtlich verkannt und verfälscht. Diese Schreiben zeigten, dass die beiden Banken tatsächlich die Durchführung einer Kapitalerhöhung zugesagt hätten. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer hätte eine Kapitalerhöhung das Vertrauen der Anteilseigner in Banco Popular wiederhergestellt und damit den Abzug von Einlagen verringert oder nahezu verhindert.
202 Drittens machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe Beweise verfälscht, indem es in Rn. 208 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer über die Ausgliederung von Vermögenswerten auf bloßen Annahmen beruhe. Die Rechtsmittelführer hätten eindeutig nachgewiesen, dass Banco Popular seit einiger Zeit im Rahmen des Projekts „Sunrise“ an der Veräußerung ihres unproduktiven Immobilienvermögens im Wert von 6 Mrd. Euro gearbeitet habe. Nach der Abwicklung hätten mehrere Fonds im Rahmen des Projekts „Nuevo Sunrise“ Angebote für die unproduktiven Vermögenswerte abgegeben, was zeige, dass ein echtes Interesse an diesen Vermögenswerten bestanden habe.
203 Nach Angaben der Rechtsmittelführer wurde dieses Interesse durch verbindliche Angebote, die Banco Popular für nicht strategische Vermögenswerte erhalten habe, bestätigt. Das Gericht habe in Rn. 211 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zu diesem Punkt mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich ausschließlich auf Presseartikel stütze. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage für die Ablehnung eines Beweisangebots mit der Begründung, dass dieses auf Zeitungsartikeln beruhe.
204 Viertens führen die Rechtsmittelführer an, das angefochtene Urteil sei nicht hinreichend begründet und beruhe auf einer im Wesentlichen fehlerhaften Darstellung des Sachverhalts, da das Gericht in den Rn. 223 und 224 des Urteils festgestellt habe, dass eine private Veräußerung an einen Dritten keine Alternative zur Festlegung des streitigen Abwicklungskonzepts darstelle. Mit den von ihnen in der Klage genannten Angeboten sei nachgewiesen worden, dass entgegen der Feststellung des Gerichts ein tatsächliches Interesse am Erwerb von Banco Popular bestanden habe. Außerdem sei die private Veräußerung nicht am 29. Mai 2017, sondern am 6. Juni 2017 gescheitert, weil der SRB die Interessenten aufgefordert habe, innerhalb von nur sechs Stunden Angebote abzugeben.
205 Fünftens bringen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe in Rn. 229 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, staatliche Beihilfen und die Inanspruchnahme des Fonds liefen den Zielen der Abwicklung zuwider und der SRB könne einem Mitgliedstaat nicht vorschreiben, einem Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren. Solche Beihilfen sind nach Ansicht der Rechtsmittelvertreter in Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d Ziff. iii und Abs. 6 Buchst. c sowie Art. 19 Abs. 1 und 3 der SRM-Verordnung ausdrücklich vorgesehen. Außerdem gehe aus dem 52. Erwägungsgrund der Verordnung hervor, dass der SRB einem Mitgliedstaat zwar nicht vorschreiben könne, einem Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren, aber dennoch berechtigt sei, die Gewährung einer Beihilfe vorzuschlagen oder zur Inanspruchnahme des Fonds zu ermutigen, was er in Kombination mit jeder anderen Maßnahme hätte tun können.
206 Die Kommission, der SRB, das Königreich Spanien und Banco Santander vertreten den Standpunkt, dieses Vorbringen sei unzulässig, da die Rechtsmittelführer nur die von ihnen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholten oder wörtlich wiedergäben, ohne darzulegen, inwiefern dem Gericht ein Rechtsfehler vorzuwerfen sei.
207 In der Sache führen sie im Wesentlichen an, dass das Vorbringen zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht zeige, dass dem Gericht in den Rn. 182 bis 229 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung der fünf alternativen Maßnahmen, auf die sich die Rechtsmittelführer jetzt beriefen, ein Rechtsfehler unterlaufen sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
208 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt oder die Beweise verfälscht, indem es in den Rn. 179 bis 229 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen habe, dass der SRB gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung verstoßen habe.
209 Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer vor dem Gericht ausgeführt haben, dass es entgegen den Feststellungen des SRB im streitigen Abwicklungskonzept mindestens sechs gangbare Maßnahmen gegeben habe, die Alternativen zu einer Abwicklungsmaßnahme dargestellt hätten. Mit den fünf Rügen, die sie zur Stützung dieses zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes vorbringen, wenden sie sich gegen die Feststellungen des Gerichts zu fünf dieser Maßnahmen, nämlich erstens eine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe, zweitens eine Kapitalerhöhung, drittens eine Ausgliederung von Vermögenswerten, viertens eine private Veräußerung an einen Dritten und fünftens die Finanzierung durch den Fonds oder durch eine staatliche Beihilfe.
210 Zu den ersten vier Rügen zur Stützung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit ihrem in den Rn. 199, 200 und 204 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen nicht darlegen, inwiefern mit den in den Rn. 182 bis 184, 194, 223 und 224 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen nicht die Begründung des Gerichts nachvollzogen werden kann, sondern vielmehr die Begründung in Frage stellen und somit den Gerichtshof ersuchen, tatsächliche Elemente, die sie bereits vor dem Gericht geltend gemacht haben, erneut zu prüfen.
211 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass ein beim Gerichtshof eingelegtes Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass das Gericht daher für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen und Beweismittel allein zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a., C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
212 Zu der von den Rechtsmittelführern gerügten Verfälschung ist darauf hinzuweisen, dass sie mit ihrem in den Rn. 201 und 202 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen eine solche Verfälschung nur in Bezug auf die in den Rn. 200 bis 203 und 208 des angefochtenen Urteils dargestellten Erwägungen geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Rechtsmittelführer jedoch, wenn er eine Verfälschung von Beweisen behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Ferner muss sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2022, Kommission/Valencia Club de Fútbol, C‑211/20 P, EU:C:2022:862, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
213 In Bezug auf die Rn. 200 bis 203 und 208 des angefochtenen Urteils machen die Rechtsmittelführer eine Verfälschung lediglich mit Verweis auf eine Vielzahl von der Rechtsmittelschrift beigefügten Unterlagen geltend, ohne jedoch in irgendeiner Weise die Beurteilungsfehler zu benennen, die dem Gericht bei seiner Würdigung vorzuwerfen sein sollen. Zudem belegen die in den Rn. 200 bis 203 des Urteils angeführten Auszüge aus den Dokumenten nicht nur keine offensichtliche Verfälschung, sondern bestätigen im Gegenteil die Beurteilung des Gerichts, dass keine verbindliche Zusage der betreffenden Banken vorgelegen habe. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführer im Wesentlichen eine neue Würdigung des Sachverhalts und der Beweise durch den Gerichtshof beantragen. Folglich sind die vorstehenden Rügen als unzulässig zurückzuweisen.
214 Was das in Rn. 203 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen angeht, so beruht die Rüge in Bezug auf Rn. 211 des angefochtenen Urteils auf einer offensichtlich falschen Auslegung dieser Randnummer. Tatsächlich legt das Gericht in dieser Randnummer dar, warum die in den fraglichen Presseartikeln angeführten Veräußerungen von Vermögenswerten seiner Ansicht nach einen Ausfall von Banco Popular nicht verhindern konnten, ohne jedoch damit festzustellen, dass Presseartikel grundsätzlich nicht als Beweismittel berücksichtigt werden können.
215 Zur fünften Rüge, die sich gegen Rn. 229 des angefochtenen Urteils richtet, führen die Rechtsmittelführer zunächst an, bei der Finanzierung durch den Fonds hätte es sich um eine alternative Maßnahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung gehandelt. Das Gericht hat dieses Argument jedoch nicht in Rn. 229, sondern in Rn. 227 des Urteils mit dem von den Rechtsmittelführern in ihrem Rechtsmittel nicht bestrittenen Argument zurückgewiesen, dass der SRB nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung den Fonds nur im Rahmen einer Abwicklungsmaßnahme heranziehen könne. Diese Auslegung wird durch Art. 18 Abs. 6 Buchst. c und Art. 19 Abs. 3 der Verordnung bestätigt, in denen die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Fonds im Rahmen eines Abwicklungskonzepts aufgeführt sind und die somit voraussetzen, dass die in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b genannte Bedingung erfüllt ist. Folglich kann eine Finanzierung durch den Fonds nicht als alternative Maßnahme zur Abwicklung im Sinne dieser letztgenannten Bestimmung angesehen werden. Die vorstehenden Erwägungen sind nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.
216 Ferner machen die Rechtsmittelführer geltend, der SRB hätte dem Königreich Spanien „vorschlagen“ können, Banco Popular eine staatliche Beihilfe zu gewähren. Dieses Vorbringen entkräftet jedoch nicht die Erwägungen des Gerichts in Rn. 228 des angefochtenen Urteils, dass weder der SRB noch die Kommission einem Mitgliedstaat vorschreiben können, einem Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren.
217 Wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 229 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, liefe die Auffassung der Rechtsmittelführer, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen eine „alternative Maßnahme“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung darstellen könne, außerdem dem Ziel der Abwicklung nach Art. 14 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung zuwider, durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung die öffentlichen Mittel zu schützen. Eine solche „Lösung“ wäre auch unvereinbar mit dem Umstand, dass nach Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d der Verordnung die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln grundsätzlich zur Folge hat, dass das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist.
218 Die fünfte Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist aus diesem Grund als unbegründet zurückzuweisen.
219 Daraus folgt, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist. E. Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung
220 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung. Dieser Teil besteht aus drei Rügen. 1. Vorbringen der Parteien
221 Erstens machen die Rechtsmittelführer geltend, dass entgegen der Feststellung des Gerichts in den Rn. 243 bis 245 und 247 des angefochtenen Urteils die Interessen der Anteilseigner und Gläubiger einerseits und das öffentliche Interesse andererseits gegeneinander abzuwägen seien, um die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und eine unnötige „Vernichtung von Werten“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung zu vermeiden. Dieses Abwägungserfordernis ergebe sich sowohl aus den Bestimmungen der SRM-Verordnung, nämlich Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 18 Abs. 5, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, Art. 14 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung im Licht ihrer Erwägungsgründe 45 und 46, als auch aus den Art. 17 und 52 der Charta sowie Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK.
222 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer ist die erforderliche Abwägung nicht nur in Bezug auf das Liquidationsszenario, sondern auch in Bezug auf andere Instrumente durchzuführen. Das Gericht habe diese Anforderungen nicht berücksichtigt, als es ohne Prüfung anderer Alternativen festgestellt habe, dass eine Veräußerung von Banco Popular die beste Lösung sei.
223 Zweitens rügen die Rechtsmittelführer, das Gericht habe in den Rn. 253 und 254 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass Banco Popular gegenüber italienischen Kreditinstituten, für die die Kommission die Gewährung von staatlichen Beihilfen genehmigt habe und der SRB die Festlegung eines Abwicklungskonzepts abgelehnt habe, nicht diskriminiert worden sei. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 253 und 254 des angefochtenen Urteils sei die Gewährung einer solchen Beihilfe für die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung von Bedeutung. Außerdem lasse sich die Ungleichbehandlung nicht damit rechtfertigen, dass diese Unternehmen anders als Banco Popular keine kritischen Funktionen wahrnähmen.
224 Drittens führen die Rechtsmittelführer an, das Gericht habe in Rn. 261 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Unverhältnismäßigkeit des Veräußerungsverfahrens zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. In ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug hätten die Rechtsmittelführer die Formulierung der Rüge begründet und auf die nach Einreichung der Klageschrift erfolgte Veröffentlichung neuer Unterlagen zu diesem Verfahren hingewiesen.
225 Die Kommission, der SRB und Banco Santander machen geltend, der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da die Rechtsmittelführer nur die von ihnen vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholten oder wörtlich wiedergäben. Auf jeden Fall sei dieser Teil unbegründet.
226 Das Königreich Spanien vertritt die Auffassung, dieser Teil sei unbegründet. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
227 Hinsichtlich der Zulässigkeit des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes vertreten die Kommission, der SRB und Banco Santander zu Unrecht den Standpunkt, dass die Rechtsmittelführer lediglich die vor dem Gericht geltend gemachten Rügen wiederholten. Denn mit ihren drei zu diesem Teil vorgebrachten Rügen wenden sich die Rechtsmittelführer insbesondere gegen die Begründung der Auslegung und Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht und geben die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils sowie die Argumente, auf die sie ihre Kritik stützen, genau an.
228 In der Sache wenden sich die Rechtsmittelführer zunächst gegen die Rn. 243 bis 245 und 247 des angefochtenen Urteils. Sie tragen im Wesentlichen vor, im Rahmen der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung sei der SRB verpflichtet, die Interessen der Anteilseigner und Gläubiger einerseits und das öffentliche Interesse andererseits gegeneinander abzuwägen, um die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und eine unnötige Vernichtung von Werten zu vermeiden. Die erforderliche Abwägung sei nicht nur in Bezug auf das Liquidationsszenario, sondern auch in Bezug auf andere Instrumente vorzunehmen.
229 Diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
230 Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung sieht vor, dass die Festlegung einer Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein muss, was gemäß Abs. 5 des Artikels dann der Fall ist, wenn die Maßnahme für das Erreichen eines oder mehrerer der in Art. 14 der Verordnung genannten Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist. Aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c geht eindeutig hervor, dass alternative Maßnahmen zur Abwicklung und Liquidation des betreffenden Unternehmens nicht in Betracht gezogen werden müssen, was durch den Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, bestätigt wird.
231 Wie in Rn. 187 des vorliegenden Urteils dargestellt, macht Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der SRM-Verordnung die Festlegung eines Abwicklungskonzepts von drei kumulativen Voraussetzungen abhängig, von denen die letzte vorschreibt, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein muss, und die zweite, dass der Ausfall nicht durch alternative Maßnahmen zur Abwicklung und Liquidation abgewendet werden kann. Die Prüfung, ob alternative Maßnahmen zur Abwicklung und Liquidation existieren, hat daher im Rahmen der Prüfung der zweiten dieser Voraussetzungen, die in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b verankert ist, zu erfolgen.
232 In Bezug auf die Berücksichtigung der Interessen der Anteilseigner und Gläubiger ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der dritten Voraussetzung, die das öffentliche Interesse betrifft, gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 5 der SRM-Verordnung zwar die in Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung genannten Abwicklungsziele berücksichtigt werden müssen, dass aber der Schutz der Interessen der Anteilseigner und Gläubiger nicht zu diesen Zielen zählt, ebenso wenig wie die Begrenzung der Kosten der Abwicklung oder die Vermeidung der Vernichtung von Werten. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung müssen sich der SRB, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationale Abwicklungsbehörde bei der Verfolgung der in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Ziele zwar bemühen, diese beiden Aspekte zu berücksichtigen, jedoch unterliegen sie, was den Schutz der Interessen der Anteilseigner und Gläubiger anbetrifft, nicht dieser Handlungspflicht.
233 Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 246 des angefochtenen Urteils zu Recht hervorgehoben, dass sich die „Wertvernichtung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung nicht nur auf die Vermögensinteressen der Anteilseigner und der Inhaber von Kapitalinstrumenten des Unternehmens, sondern auch auf die seiner Einleger, seiner Beschäftigten und seiner übrigen Gläubiger bezieht. Insbesondere geht aus dem Wortlaut von Unterabs. 2 hervor, dass der SRB und die Kommission lediglich bemüht sein müssen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn dies nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.
234 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 243 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass es zur Beachtung der Abwicklungsvoraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung nicht erforderlich sei, das öffentliche Interesse an einer Abwicklung des betroffenen Unternehmens und die Rechte der Anteilseigner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen.
235 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer ergibt sich eine Notwendigkeit, nur die privaten Interessen der Anteilsinhaber und der Gläubiger zu berücksichtigen, weder aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in den in Rn. 221 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen der SRM-Verordnung verankert ist, noch aus Art. 17 und Art. 52 Abs. 1 der Charta.
236 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a., C‑694/20, EU:C:2022:963, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 23. März 2023, Generalstaatsanwaltschaft Bamberg [Ausnahme vom Grundsatz ne bis in idem], C‑365/21, EU:C:2023:236, Rn. 59). Wie in Rn. 233 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Rechte der Anteilseigner und der Gläubiger nicht die einzigen Rechte, die im Rahmen einer Abwicklung zu berücksichtigen sind.
237 Folglich ist die erste Rüge, auf die der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gestützt wird, als unbegründet zurückzuweisen.
238 In Bezug auf die zweite Rüge, die sich auf den Vorwurf einer Diskriminierung von Banco Popular gegenüber italienischen Kreditinstituten stützt, die staatliche Beihilfen erhielten, obwohl sie keine kritischen Funktionen ausübten, ergibt sich aus den in den Rn. 230 und 231 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen, dass das Vorhandensein möglicher anderer Lösungen für die Prüfung der in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung festgelegten Voraussetzung unerheblich ist, da solche Lösungen von Art. 18 Abs. 1 Unterab. 1 Buchst. b erfasst werden. So hat das Gericht in Rn. 253 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass das Vorbringen zu anderen Lösungen keinen Bezug zur Beachtung des Kriteriums des öffentlichen Interesses habe.
239 Außerdem beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführer, die Ungleichbehandlung von Banco Popular gegenüber italienischen Kreditinstituten lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass diese keine kritischen Funktionen wahrnähmen, auf einer offensichtlich unzutreffenden Auslegung von Rn. 254 des angefochtenen Urteils. Nach den Angaben in dieser Randnummer stützte sich der SRB nicht nur auf das Argument, dass diese Kreditinstitute keine kritischen Funktionen wahrgenommen hätten, sondern auch darauf, dass ihre Liquidation keine nennenswerten Auswirkungen auf die Finanzstabilität gehabt hätte. Somit stützte sich der SRB genau auf das in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 5 der SRM-Verordnung festgelegte Kriterium, das eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann.
240 Mit ihrer dritten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 261 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur Unverhältnismäßigkeit des Veräußerungsverfahrens zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen, obwohl sie in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug dieses Vorbringen mit der nach Einreichung der Klageschrift erfolgten Veröffentlichung neuer Unterlagen zu diesem Verfahren begründet hätten.
241 Hierzu ist festzustellen, dass aus Rn. 1 in Verbindung mit den Rn. 47 und 48 dieser Erwiderung hervorgeht, dass der von den Rechtsmittelführern geäußerte Vorwurf der Unregelmäßigkeit des Veräußerungsverfahrens zum Teil auf Unterlagen beruhte, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorlagen.
242 Dieser Umstand allein belegt jedoch nicht, dass das Gericht in Rn. 261 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführer nicht begründet hätten, warum sie die Unregelmäßigkeit des Veräußerungsverfahrens nicht bereits in ihrer Klageschrift gerügt hätten.
243 Da sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer auch auf Unterlagen stützte, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vorlagen, oblag es ihnen, zu begründen, warum der Umstand, dass ihnen die später veröffentlichten Unterlagen nicht zur Verfügung standen, sie daran hinderte, die Unregelmäßigkeit zu diesem Zeitpunkt geltend zu machen, wobei sie ihr Vorbringen gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt mit Hilfe der letztgenannten Unterlagen hätten erweitern können.
244 Dazu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens keinen solchen Beweis führen.
245 Somit ist die dritte Rüge im dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet und folglich dieser Teil in seiner Gesamtheit zurückzuweisen. F. Zum ersten bis vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 20 der SRM-Verordnung
246 Mit den ersten vier Teilen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dem Gericht seien Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 20 der SRM-Verordnung und seiner Anwendung auf die Bewertungen 1 und 2 vorzuwerfen.
247 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der SRB nach Art. 20 Abs. 1 der SRM-Verordnung, bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, sicherstellen muss, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des betroffenen Unternehmens durch eine unabhängige Person vorgenommen wird.
248 In Bezug auf diese Bewertung unterscheidet Art. 20 Abs. 2, 3, 10 und 11 zwischen endgültigen Bewertungen, bei denen alle in den Abs. 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, und vorläufigen Bewertungen, die nicht alle diese Anforderungen erfüllen. Nach Art. 20 Abs. 13 der SRM-Verordnung stellt eine gemäß Art. 20 Abs. 10 und 11 durchgeführte vorläufige Bewertung für den Ausschuss eine zulässige Grundlage dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten auszuüben.
249 Im vorliegenden Fall wurden die Bewertungen 1 und 2 als vorläufige Bewertungen vorgenommen. Die Bewertung 1, die der SRB am 5. Juni 2017 gemäß Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der SRM-Verordnung vornahm, diente der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung.
250 Am 6. Juni 2017 übermittelte Deloitte dem SRB die Bewertung 2, die der Durchführung der Ermittlungen gemäß Art. 20 Abs. 4, Abs. 5 Buchst. f und Abs. 9 der Verordnung diente.
251 Am selben Tag nahm die EZB nach Anhörung des SRB gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung eine Bewertung vor, ob die erste Voraussetzung für eine Abwicklung erfüllt war, d. h., ob Banco Popular ausfiel oder wahrscheinlich ausfiel.
252 Mit den ersten drei Teilen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer u. a. geltend, dass die Bewertungen 1 und 2 entgegen den Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil die in Art. 20 Abs. 1, 4, 5, 7 und 9 der SRM-Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfüllten. Mit dem vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 10 und 11 der SRM-Verordnung gerügt wird, führen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen aus, eine vorläufige Bewertung könne nur dann als zulässige Grundlage für eine Abwicklungsmaßnahme angesehen werden, wenn ihr eine endgültige Ex-post-Bewertung folge. 1. Erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
253 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführer vor, die Bewertungen 1 und 2 erfüllten entgegen der Feststellung des Gerichts nicht die Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 und 4 der SRM-Verordnung. a) Vorbringen der Parteien
254 Mit ihrer ersten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, die Bewertungen 1 und 2 könnten in Anbetracht der in ihnen geäußerten Vorbehalte nicht als fair, vorsichtig und realistisch angesehen werden. Das Gericht habe in den Rn. 347 und 294 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Bewertung 1 nach der Bewertung der Lage von Banco Popular durch die EZB als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend hinfällig gewesen sei, da der SRB nach Auffassung der Rechtsmittelführer eine solche Bewertung nicht an die EZB delegieren kann. Zur Bewertung 2 rügen die Rechtsmittelführer einen Widerspruch zwischen der Feststellung des Gerichts in Rn. 353 des Urteils, dass sich die Bewertung auf faire, vorsichtige und realistische Annahmen stützen müsse, und der Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 357 des Urteils, dass diese Anforderungen ungeachtet der von Deloitte zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte erfüllt seien.
255 Die zweite Rüge stützt sich auf einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 und 4 der SRM-Verordnung im Licht der in Art. 8 des Entwurfs technischer Regulierungsstandards enthaltenen Präzisierungen. Die Rechtsmittelführer führen an, dass sich entgegen der Überzeugung des Gerichts in den Rn. 359 und 360 des angefochtenen Urteils aus diesen Bestimmungen der SRM-Verordnung ergebe, dass auch eine vorläufige Bewertung eine Beurteilung aller Bestandteile der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des betroffenen Unternehmens enthalten müsse.
256 Mit ihrer dritten Rüge tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe in Rn. 392 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, dass die Bewertung bestimmter Vermögenswerte in der Bewertung 2 keine gegen Art. 20 Abs. 1 der SRM-Verordnung verstoßende Unterbewertung darstelle. Zu den in den Rn. 370 und 371 des Urteils genannten Darlehen und Forderungen führen die Rechtsmittelführer an, dass Art. 8 des Entwurfs technischer Regulierungsstandards nur auf Vermögenswerte Anwendung finde, die zum Zeitpunkt der Bewertung besondere Aufmerksamkeit erforderten. Zu den Rn. 378 und 379 des Urteils vertreten sie den Standpunkt, die Differenz zwischen dem in der Bewertung 2 ermittelten Wert der Steueransprüche und dem Wert aus den von Banco Santander nach der Abwicklung durchgeführten Berechnungen könne nicht durch negative Steuerbemessungsgrundlagen gerechtfertigt werden. In den Rn. 386 und 387 des angefochtenen Urteils habe das Gericht außerdem zu Unrecht festgestellt, dass es gerechtfertigt sei, dem Geschäfts- oder Firmenwert einen Wert null zuzuerkennen, da Banco Popular nach den Ausführungen der Rechtsmittelführer ihre Geschäftstätigkeit bis zum 4. Oktober 2018 als von Banco Santander unabhängiges Unternehmen fortgesetzt hat. Was die Auswirkungen der schwachen Performance von Banco Popular auf die immateriellen Vermögenswerte angehe, sei die Begründung des angefochtenen Urteils rein spekulativ.
257 Mit ihrer vierten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die von Deloitte in der Bewertung 2 ermittelte weite Bewertungsspannbreite nicht fair, vorsichtig und realistisch sei. Das Gericht habe in Rn. 396 des angefochtenen Urteils zu Unrecht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführer die Glaubwürdigkeit dieser Spanne beanstandeten, ohne eine konkrete Rüge vorzubringen. Art. 2 Abs. 3 des Entwurfs technischer Regulierungsstandards lasse zwar zu, dass die Bewertung in Form von Spannbreiten dargestellt werde, die weite Spannbreite von Deloitte könne jedoch das Kriterium einer fairen, vorsichtigen und realistischen Bewertung nicht erfüllen.
258 Mit ihrer fünften Rüge führen die Rechtsmittelführer aus, das Gericht habe in den Rn. 404 bis 409 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ihr Vorbringen zurückgewiesen, mit dem sie die Berechnung des Nettovermögenswerts in den Bewertungen 1 und 2 und in der Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend durch die EZB in Frage gestellt hätten. Beide Bewertungen seien vergleichbar, da mit ihnen eine Schätzung des Wertes von Banco Popular erfolgt sei, ungeachtet der Tatsache, dass ihre Ziele und Rechtsgrundlagen unterschiedlich gewesen seien. Aus den im Rahmen ihrer ersten Rüge dargelegten und in Rn. 254 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Gründen vertreten die Rechtsmittelführer die Ansicht, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Bewertung 1 infolge der Bewertung durch die EZB nicht mehr relevant sei. In Bezug auf die Widersprüche zwischen der Bewertung 2 und der Bewertung durch die EZB ist es ihrer Auffassung nach unerheblich, ob der wirtschaftliche Wert oder der Buchwert verwendet werde, da die Berechnungen in Bezug auf unproduktive Vermögenswerte aus Bewertung 2 den Berechnungen widersprächen, die in der Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend durch die EZB enthalten seien. Auf jeden Fall bedeute der negative Wert der Bewertung 2, dass Banco Popular insolvent gewesen sei, was offensichtlich im Widerspruch zur Beurteilung durch die EZB stehe.
259 Die Kommission und Banco Santander machen geltend, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da die Rechtsmittelführer nur die von ihnen vor dem Gericht geltend gemachten Rügen wiederholten. Auf jeden Fall sei dieser erste Teil unbegründet.
260 Der SRB und das Königreich Spanien vertreten den Standpunkt, dieser Teil sei unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof
261 Was die von der Kommission und Banco Santander erhobene Einrede der Unzulässigkeit angeht, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 und 4 der SRM-Verordnung durch das Gericht anfechten. Die Rechtsmittelschrift enthält sowohl genaue Angaben zu den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils als auch zu den Rügen, auf die sie ihre Kritik stützen. Folglich kann der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.
262 In der Sache führen die Rechtsmittelführer in Bezug auf den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes fünf Rügen an. 1) Erste Rüge
263 Mit dieser ersten Rüge wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Rn. 347 und 357 des angefochtenen Urteils mit dem Argument, dass die in den Beurteilungen 1 und 2 geäußerten Vorbehalte hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Hinlänglichkeit der überprüften Informationen und der Richtigkeit der enthaltenen Ergebnisse darauf hindeuteten, dass diese Bewertungen nicht fair, vorsichtig und realistisch seien.
264 Zur Bewertung 1 lässt sich aus den Rn. 296 und 347 des angefochtenen Urteils entnehmen, dass die Rüge nach Überzeugung des Gerichts keinen Erfolg haben konnte, da diese Bewertung nach der Bewertung durch die EZB der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend hinfällig gewesen sei. Die Rechtsmittelführer argumentieren zwar, dass der SRB diese Beurteilung nicht an die EZB „delegieren“ könne, berücksichtigen jedoch nicht, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung der EZB eine vorrangige Zuständigkeit für die Vornahme einer solchen Bewertung zuerkennt, die mit dem Fachwissen zusammenhängt, über das die EZB als Aufsichtsbehörde verfügt, da die EZB als Aufsichtsbehörde Zugang zu allen für die Aufsicht relevanten Informationen über das betreffende Unternehmen hat und daher am besten in der Lage ist, im Hinblick auf die Definition des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls in Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 1 der genannten Verordnung, in der insbesondere auf für die Aufsicht relevante Informationen wie die Zulassungsvoraussetzungen, das Verhältnis der Vermögenswerte zur Höhe der Verbindlichkeiten oder die gegenwärtige oder zukünftige Verschuldung abgestellt wird, zu beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 62). In der vorliegenden Rechtssache ist hinzuzufügen, dass die Bewertung der Lage von Banco Popular durch die EZB als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend auf aktuelleren Daten beruhte als die Bewertung 1.
265 Daraus folgt, dass das Gericht in den Rn. 294 bis 296 und 347 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die Bewertung der EZB betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular dazu geführt habe, dass die sich auf dieselbe Situation beziehende Bewertung 1 hinfällig geworden sei.
266 Zur Bewertung 2 ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer auf einer offensichtlich unzutreffenden Auslegung von Rn. 353 des angefochtenen Urteils beruht. Entgegen ihrer Behauptung hat sich das Gericht nicht auf den Hinweis beschränkt, dass sich die Bewertung des betreffenden Unternehmens auf faire, vorsichtige und realistische Annahmen stützen müsse, sondern vielmehr ausgeführt, dass der Bewerter auch andere Faktoren und Umstände zu berücksichtigen habe. In den Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Rn. 356 des Urteils wird dargestellt, dass die Bewertung 2 auf Annahmen beruhe, von multiplen Faktoren abhänge und sich auf Schätzungen und vorausschauende Bewertungen stütze. Außerdem hat das Gericht in Rn. 357 des Urteils zu Recht festgestellt, dass in Anbetracht der zeitlichen Zwänge und der verfügbaren Informationen jeder nach Art. 20 Abs. 10 der SRM-Verordnung vorgenommenen vorläufigen Bewertung bestimmte Unsicherheiten und Schätzungen innewohnten.
267 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 357 des Urteils, ohne dabei der Feststellung in Rn. 353 des Urteils zu widersprechen, zu Recht entschieden hat, dass die von Deloitte zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte nicht bedeuteten, dass die Bewertung 2 nicht fair, vorsichtig und realistisch gewesen sei.
268 Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen. 2) Zweite Rüge
269 Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass sich entgegen der Auffassung des Gerichts in den Rn. 359 und 360 des angefochtenen Urteils aus Art. 20 Abs. 1 und 4 der SRM-Verordnung sowie Art. 8 des Entwurfs technischer Regulierungsstandards ergebe, dass auch eine vorläufige Bewertung eine Beurteilung aller Bestandteile der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten enthalten müsse und sich nicht auf einige dieser Bestandteile konzentrieren dürfe.
270 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Art. 20 Abs. 1 der SRM-Verordnung „fair, vorsichtig und realistisch“ zu sein hat, jedoch nicht alle Bestandteile der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten abschließend ermittelt werden müssen. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus Art. 20 Abs. 4 der genannten Verordnung, in dem es lediglich heißt: „Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten … zu ermitteln …“
271 Wie in Art. 20 Abs. 10 Satz 2 der SRM-Verordnung festgelegt, sollte die vorläufige Bewertung bei der gebotenen Dringlichkeit eine Schätzung der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten enthalten, jedoch muss die Voraussetzung einer fairen, vorsichtigen und realistischen Bewertung nur insoweit erfüllt sein, wie dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist. Tatsächlich ist in Anbetracht der Dringlichkeit, wie sie für vorläufige Bewertungen kennzeichnend ist, eine abschließende Bestimmung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten möglicherweise nicht durchführbar.
272 So heißt es auch in Art. 8 des Entwurfs technischer Regulierungsstandards, dass der Bewerter besonderes Augenmerk auf Bereiche mit erheblichen Bewertungsunsicherheiten legt, die sich beträchtlich auf die Gesamtbewertung auswirken.
273 Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 359 und 360 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, Deloitte habe wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit der Prüfung der verfügbaren Informationen strikten Vorrang einräumen dürfen, indem sie sich allein auf die Schlüsselvermögenswerte und ‑verbindlichkeiten von Banco Popular konzentriert habe, deren Bewertung höchst unsicher gewesen sei.
274 Daher ist die zweite Rüge zurückzuweisen. 3) Dritte Rüge
275 In Bezug auf die dritte Rüge ist daran zu erinnern, dass dem SRB und der Kommission, insoweit sie bei der Festlegung eines Abwicklungskonzepts technische Entscheidungen treffen und komplexe Prognosen und Bewertungen vornehmen müssen, ein gewisser Entscheidungsspielraum einzuräumen ist. Aufgrund dieses Entscheidungsspielraums darf die richterliche Kontrolle, die das Unionsgericht über die Stichhaltigkeit der Gründe eines Abwicklungskonzepts ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den SRB oder die Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais, C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Grundsätze gelten für die Bewertung der Verbindlichkeiten und Vermögenswerte eines Bankinstituts gemäß Art. 20 Abs. 1, 3, 10, 11 und 13 der SRM-Verordnung, unabhängig davon, ob die Bewertung vom SRB oder auf Ersuchen des SRB von einem unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird.
276 Zu den in den Rn. 370 und 371 des angefochtenen Urteils genannten Darlehen und Forderungen führen die Rechtsmittelführer lediglich an, dass Art. 8 des Entwurfs technischer Regulierungsstandards nur auf Vermögenswerte Anwendung finde, die zum Zeitpunkt der Bewertung besondere Aufmerksamkeit erforderten. In Rn. 370 dieses Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass Darlehen und Forderungen zu den in der Bestimmung genannten Bereichen mit erheblichen Bewertungsunsicherheiten gehörten, auf die der Bewerter besonderes Augenmerk lege. In ihrem Rechtsmittel bringen die Rechtsmittelführer keine Argumente vor, die sich speziell gegen diese Ausführung richten, sondern beantragen im Wesentlichen eine neue Würdigung des Sachverhalts, was im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens unzulässig ist. Die Rüge ist folglich unzulässig.
277 In den Rn. 378 und 379 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Bewertung der Steueransprüche, die von Banco Santander nach der Abwicklung von Banco Popular durchgeführt worden sei, keinen Beleg dafür darstelle, dass Deloitte eine Unterbewertung vorgenommen habe. Insoweit wies das Gericht insbesondere darauf hin, dass der diesen Vermögenswerten von Banco Santander beigemessene Wert u. a. von den Synergien zwischen dieser Bank und Banco Popular abgehängt habe, während Deloitte den Wert der einzelnen Kategorien von Vermögenswerten nicht für einen bestimmten Erwerber, sondern für jeden potenziellen Erwerber habe bestimmen sollen. Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Begründung dieser Tatsachenwürdigungen und beantragen folglich eine neue Würdigung des Sachverhalts, was im Rechtsmittelverfahren als unzulässig zurückzuweisen ist.
278 In den Rn. 386 und 387 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich auf die Erläuterungen von Deloitte zur Methode der Bewertung der immateriellen Vermögenswerte hingewiesen, nämlich darauf, dass nach Ansicht von Deloitte die schwache Performance von Banco Popular ein Indiz für potenzielle Wertminderungen der immateriellen Vermögenswerte gewesen sei. Mit dem Rechtsmittel wenden sich die Rechtsmittelführer gegen diese Würdigung und führen auf der Grundlage von nach der Abwicklung liegenden Tatsachen an, die letztgenannte Feststellung sei spekulativ. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführer den Gerichtshof zum wiederholten Mal um eine neue Würdigung des Sachverhalts ersuchen, was im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist.
279 Daher ist die dritte Rüge als unzulässig zurückzuweisen. 4) Vierte Rüge
280 In Bezug auf die in der Bewertung 2 festgelegte Bewertungsspannbreite geht aus den Rn. 395 bis 400 des angefochtenen Urteils hervor, dass nach den Angaben von Deloitte die Differenz zwischen den geschätzten Werten für die verschiedenen Szenarien durch die in dieser Bewertung verwendete Methode gemäß Art. 2 Abs. 3 der technischen Regulierungsstandards gerechtfertigt war.
281 Obwohl die Rechtsmittelführer in ihrem Rechtsmittel argumentieren, die festgesetzte Spanne sei zu weit gewesen, um als fair, vorsichtig und realistisch zu gelten, räumen sie ein, dass die gewählte Bewertungsmethode mit dieser Bestimmung vereinbar gewesen sei. Die Rechtsmittelführer beantragen somit erneut eine neue Würdigung des Sachverhalts, was im Rechtsmittelverfahren unzulässig ist.
282 Die vierte Rüge ist daher unzulässig. 5) Fünfte Rüge
283 Mit ihrer fünften Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 404 bis 409 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass es einen Widerspruch gebe zwischen dem Wert der Vermögenswerte in der Bewertung 2, deren Ergebnis sich in einer Spanne zwischen 1,3 Mrd. Euro und minus 8,2 Mrd. Euro bewege, und dem Wert der Vermögenswerte in der Bewertung 1 und der Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend durch die EZB, die zu dem Ergebnis gekommen seien, dass Banco Popular solvent gewesen sei.
284 Erstens tragen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen vor, dass die Tatsache, dass sowohl der SRB als auch Deloitte eine Bewertung von Banco Popular vorgenommen hätten, an sich bereits belege, dass die Bewertung 1 und die Bewertung 2 vergleichbar seien, ungeachtet der Tatsache, dass ihre Ziele und Rechtsgrundlagen unterschiedlich gewesen seien.
285 Das Gericht hat jedoch in Rn. 406 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die mit den Bewertungen 1 und 2 verfolgten unterschiedlichen Ziele bedeuteten, dass sich diese Bewertungen auf unterschiedliche Bewertungskriterien stützen müssten, die im Entwurf der technischen Regulierungsstandards der EBA festgelegt seien. Das Gericht hat insbesondere daran erinnert, dass die Bewertung 1 nach dem Entwurf der technischen Regulierungsstandards in erster Linie der Feststellung gedient habe, ob der Gesamtwert der Vermögenswerte des Unternehmens dessen Verbindlichkeiten überstieg, ob das Unternehmen also bilanzmäßig solvent war, während als Grundlage der Bewertung 2 der wirtschaftliche Wert und nicht der Buchwert des Unternehmens heranzuziehen gewesen sei.
286 In Anbetracht dieser Unterschiede konnte das Gericht den Vorwurf eines Widerspruchs zwischen diesen Beurteilungen zurückweisen, ohne dass ihm diesbezüglich ein Rechtsfehler vorzuwerfen ist.
287 Zweitens hat das Gericht in Anbetracht der in Rn. 264 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen zu Recht entschieden, dass die Bewertung der EZB betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular dazu geführt habe, dass die sich auf dieselbe Situation beziehende Bewertung 1 hinfällig geworden sei.
288 Was drittens die angeblichen Widersprüche zwischen der Bewertung 2 und der Beurteilung der EZB angeht, wenden sich die Rechtsmittelführer nicht gegen die Feststellung in Rn. 409 des angefochtenen Urteils, dass die Bewertung 2 den wirtschaftlichen Wert und nicht den Buchwert von Banco Popular berücksichtigen müsse. Daher kann ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem negativen wirtschaftlichen Wert dieser Bewertung und der insbesondere in der Bewertung der EZB getroffenen Feststellung, dass Banco Popular solvent sei, ausgeschlossen werden.
289 Mangels genauerer Ausführungen zu den geltend gemachten Widersprüchen bei der Berechnung der unproduktiven Vermögenswerte reicht das auf diese Widersprüche gestützte Vorbringen nicht aus, um einen Rechtsfehler des Gerichts zu belegen.
290 Folglich ist die fünfte Rüge und damit der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. 2. Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der SRM-Verordnung
291 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführer, dass das Gericht bei der Prüfung, ob die Bewertungen 1 und 2 mit Art. 20 Abs. 5 der SRM-Verordnung vereinbar seien, mehrere Rechtsfehler begangen habe. a) Vorbringen der Parteien
292 Erstens machen die Rechtsmittelführer geltend, dass entgegen der Feststellung des Gerichts in den Rn. 292 und 293 des angefochtenen Urteils die in Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der SRM-Verordnung vorgesehene Analyse von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden müsse und nicht vom SRB. Zweitens habe das Gericht in Rn. 298 des Urteils zu Unrecht festgestellt, die Rechtsmittelführer hätten keine Ausführungen zu Art. 20 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung vorgebracht, obwohl sie in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug dargestellt hätten, dass die Bewertungen 1 und 2 den Zweck dieser Bestimmung nicht geprüft hätten. Drittens hat das Gericht nach Ansicht der Rechtsmittelführer in den Rn. 299 und 301 des angefochtenen Urteils ohne Anführung von Beweisen oder einer Begründung festgestellt, dass die Bewertung 2 die in Art. 20 Abs. 5 Buchst. b, f und g der Verordnung vorgesehene Analyse enthalte.
293 Banco Santander vertritt den Standpunkt, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da die Rechtsmittelführer nur die von ihnen vor dem Gericht geltend gemachten Rügen wiederholten. Auf jeden Fall sei dieser Teil unbegründet.
294 Die Kommission, der SRB und das Königreich Spanien vertreten den Standpunkt, der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit
295 Zu der von Banco Santander vorgebrachten Einrede der Unzulässigkeit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes die Auslegung von Art. 20 Abs. 5 der SRM-Verordnung durch das Gericht anfechten und sowohl die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils als auch die Rügen, auf die sie ihre Kritik stützen, genau angeben. Daher kann der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes nicht in vollem Umfang als unzulässig zurückgewiesen werden.
296 Was die dritte Rüge, die zur Unterstützung dieses Teils vorgebracht wird, betrifft, hat das Gericht auf der Grundlage des streitigen Abwicklungskonzepts und des Berichts von Deloitte festgestellt, dass diese bei ihrer Analyse die in Art. 20 Abs. 5 Buchst. b, f und g der SRM-Verordnung genannten Zwecke berücksichtigt habe. Indem die Rechtsmittelführer nun anführen, dass diese Zwecke bei der Bewertung 2 nicht geprüft worden seien, wenden sie sich gegen die Tatsachenwürdigungen des Gerichts, ohne jedoch eine Verfälschung zu rügen. Die dritte Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig. 2) Zur Begründetheit
297 Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass Art. 20 Abs. 5 der SRM-Verordnung vorsieht, welchen Zwecken die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung dienen soll. Diese letztgenannte Bestimmung sieht zwar vor, dass diese Bewertung durch eine von staatlichen Stellen – einschließlich des SRB und der nationalen Abwicklungsbehörde – und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird, jedoch legt Art. 20 Abs. 3 der Verordnung ausdrücklich fest, dass der SRB eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens vornehmen kann, wenn eine unabhängige Bewertung nicht möglich ist.
298 Folglich hat das Gericht in den Rn. 292 und 293 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Analyse des in Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der SRM-Verordnung genannten Zwecks nicht immer von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden müsse.
299 Die erste Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit unbegründet.
300 Was die zweite Rüge angeht, machen die Rechtsmittelführer zu Recht geltend, dass die Feststellung in Rn. 298 des angefochtenen Urteils, dass sie weder in ihrer Klageschrift noch in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug speziell auf den in Art. 20 Abs. 5 Buchst. c der SRM-Verordnung vorgesehenen Zweck eingegangen seien, unrichtig sei. Denn sie haben sich in ihrer Erwiderung sehr wohl darauf berufen, dass keine Beurteilung im Hinblick auf diesen Zweck erfolgt sei.
301 Wie die Generalanwältin in Nr. 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, konnte das Gericht dennoch in den Rn. 302 und 303 des angefochtenen Urteils, ohne dass ihm ein Rechtsfehler vorzuwerfen ist, unter Verweis auf Art. 20 Abs. 10 und 11 der SRM-Verordnung feststellen, dass die Bewertung 1 mit den Bestimmungen der SRM-Verordnung vereinbar sei.
302 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Art. 20 Abs. 10 der Verordnung festlegt, dass in dringenden Fällen zwar einige der Anforderungen an die Bewertung erfüllt werden müssen, andere jedoch nur, insoweit dies angemessen und durchführbar ist. In Zusammenhang mit diesen beiden Arten von Anforderungen nennt die Bestimmung allerdings nicht die Analyse der in Art. 20 Abs. 5 der Verordnung aufgezählten Zwecke der Bewertung.
303 Darüber hinaus sieht Art. 20 Abs. 11 der SRM-Verordnung ausdrücklich vor, dass eine Bewertung, die nicht sämtliche in Art. 20 Abs. 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt, als vorläufig zu betrachten ist, bis eine unabhängige Person eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in diesen Absätzen festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. Nach Art. 20 Abs. 13 der Verordnung stellt eine solche vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für den SRB dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen. Eine Nichtberücksichtigung des in Art. 20 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung genannten Zwecks hat somit nicht zur Folge, dass diese Beurteilung rechtswidrig ist, sondern nur, dass sie vorläufig ist.
304 Die zweite Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes kann daher keinen Erfolg haben.
305 Daraus folgt, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist. 3. Dritter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 7 und 9 der SRM-Verordnung
306 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 7 und 9 der SRM-Verordnung. Dieser Teil besteht aus zwei Rügen. a) Vorbringen der Parteien
307 Mit der ersten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 417 und 418 des angefochtenen Urteils gegen Art. 20 Abs. 7 der SRM-Verordnung verstoßen, indem es festgestellt habe, dass die in der Bewertung 2 genannten Mängel der Rechnungsunterlagen, da sie sich in dem Teil des Anhangs betreffend die Simulation des Liquidationsszenarios befänden, unerheblich seien. Die Rechtsmittelführer sind jedoch der Ansicht, dass bei der Bewertung 2 auf der Grundlage dieser Bestimmung gerade ermittelt worden sei, ob die Anleger im Fall eines Liquidationsszenarios besser oder schlechter behandelt worden wären.
308 Mit ihrer zweiten Rüge rügen sie einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 9 der SRM-Verordnung und führen an, das Gericht habe bei der Feststellung in den Rn. 421 bis 423 des angefochtenen Urteils, dass die Frage der Behandlung der verschiedenen Kategorien der Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen eines Liquidationsszenarios nicht zur Bewertung 2, sondern zur Bewertung 3 gehöre, den Wortlaut dieser Bestimmung nicht berücksichtigt.
309 Banco Santander ist der Meinung, der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da die Rechtsmittelführer nur die von ihnen vor dem Gericht geltend gemachten Rügen wiederholten. Auf jeden Fall sei dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet.
310 Die Kommission, der SRB und das Königreich Spanien vertreten den Standpunkt, der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes sei unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof
311 Zur Einrede der Unzulässigkeit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend machen, das Gericht habe in den Rn. 417, 418 und 421 bis 423 des angefochtenen Urteils eine Reihe von Rügen, mit denen die Vereinbarkeit der Bewertung 2 mit Art. 20 Abs. 7 und 9 der SRM-Verordnung in Frage gestellt worden sei, zu Unrecht zurückgewiesen.
312 Entgegen der Auffassung von Banco Santander wiederholen die Rechtsmittelführer also nicht nur das Vorbringen aus der ersten Instanz, und ihre Rügen sind somit zulässig.
313 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist jedoch als ins Leere gehend zurückzuweisen.
314 Zur ersten Rüge dieses Teils, mit der ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 7 der SRM-Verordnung geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Randnummern des angefochtenen Urteils die Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführer, wonach die Bewertung 2 durch eine aktualisierte Bilanz und einen Bericht über die Finanzlage der einzelnen zur Banco-Popular-Gruppe gehörenden Unternehmen zu ergänzen sei, durch das Gericht betreffen.
315 Bei der Zurückweisung dieses Vorbringens hat sich das Gericht in den Rn. 416 bis 419 des angefochtenen Urteils nur ergänzend auf die Unerheblichkeit der ihm vorgelegten Unterlagen gestützt. Tatsächlich hat es in Rn. 415 dieses Urteils bereits darauf hingewiesen, dass sich dieses Erfordernis nicht aus Art. 20 Abs. 7 der SRM-Verordnung ergebe. Außerdem hat es in Rn. 414 des Urteils daran erinnert, dass nach Art. 20 Abs. 10 der Verordnung eine vorläufige Bewertung wie die Bewertung 2 die Anforderungen nach Art. 20 Abs. 7 und 9 nur erfüllen müsse, soweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar sei.
316 Diese Erwägungen, die die Rechtsmittelführer mit ihrem Rechtsmittel nicht in Frage stellen, bieten eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Zurückweisung ihres Vorwurfs eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 7 der SRM-Verordnung.
317 Mit der zweiten Rüge im dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit der ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 9 der SRM-Verordnung gerügt wird, wenden sich die Rechtsmittelführer lediglich gegen die Rn. 421 bis 423 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt habe, dass die Frage der Behandlung der verschiedenen Kategorien von Anteilseignern und Gläubigern im Rahmen eines Liquidationsszenarios nicht zur Bewertung 2, sondern zur Bewertung 3 gehöre.
318 Aus den Rn. 420, 421 und 423 a. E. des Urteils geht jedoch hervor, dass sich das Gericht bei der Zurückweisung des von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Vorwurfs eines Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 9 der SRM-Verordnung auch auf die Feststellung gestützt hat, dass die Bewertung 2 die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 10 der Verordnung erfüllt habe, soweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar gewesen sei. Die Rechtsmittelführer wenden sich nicht gegen diese Feststellung, so dass auch der zweite Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben kann.
319 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen. 4. Vierter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 10 und 11 der SRM-Verordnung a) Vorbringen der Parteien
320 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe mit der Feststellung in den Rn. 277 bis 284 des angefochtenen Urteils, dass es für die Gültigkeit des Abwicklungskonzepts unerheblich sei, ob eine endgültige Ex-post-Bewertung vorgenommen werde oder nicht, gegen Art. 20 Abs. 10 und 11 der SRM-Verordnung verstoßen.
321 Die Rechtsmittelführer vertreten den Standpunkt, nach Art. 20 Abs. 13 der Verordnung müsse eine vorläufige Bewertung zwar gemäß Art. 20 Abs. 10 und 11 durchgeführt werden, um vor der Abwicklung als zulässige Grundlage für Abwicklungsmaßnahmen angesehen werden zu können, jedoch ergebe sich aus Art. 20 Abs. 11, dass einer vorläufigen Bewertung eine endgültige Ex-post-Bewertung folgen müsse; andernfalls liefe die Verpflichtung zur Durchführung endgültiger Bewertungen ins Leere.
322 Darüber hinaus tragen die Rechtsmittelführer vor, dass nach Art. 20 Abs. 10 der SRM-Verordnung die Anforderungen von Art. 20 Abs. 1, 7 und 9 zwar nur insoweit zu erfüllen seien, als dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar sei, dass diese Vorschrift den SRB aber nicht ausdrücklich von der Erfüllung der sich aus Art. 20 Abs. 5 der Verordnung ergebenden Anforderungen freistelle. Das Gericht habe in den Rn. 283 und 284 des angefochtenen Urteils außerdem zu Unrecht das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurückgewiesen, die Nichtvorlage endgültiger Bewertungen zeige, dass die vorläufigen Fassungen fehlerhaft seien.
323 Nach Ansicht der Kommission, des SRB, des Königreichs Spanien und von Banco Santander ist diese Argumentation unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof
324 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Rn. 277 bis 284 des angefochtenen Urteils mit dem Argument, eine vorläufige Bewertung könne nur dann als zulässige Grundlage für eine Abwicklungsmaßnahme angesehen werden, wenn ihr eine endgültige Ex-post-Bewertung folge.
325 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 20 Abs. 13 der SRM-Verordnung auf „gemäß den Absätzen 10 und 11 [dieses Artikels] durchgeführte“ vorläufige Bewertungen Bezug nimmt, was offensichtlich darauf hindeutet, dass eine vorläufige Bewertung die in den Abs. 10 und 11 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen muss, um als zulässige Grundlage für eine Abwicklungsmaßnahme angesehen werden zu können. Art. 20 Abs. 11 der Verordnung sieht jedoch vor, dass eine Bewertung, die nicht sämtliche in Art. 20 Abs. 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt, als vorläufig zu betrachten ist, „bis eine unabhängige Person … eine … endgültige Ex-post-Bewertung … so bald wie möglich [vornimmt]“. Aus dem Wortlaut selbst, insbesondere aus dem Wort „bis“, ergibt sich, dass die Durchführung einer endgültigen Ex-post-Bewertung keine Voraussetzung dafür ist, dass eine Bewertung als vorläufig angesehen werden kann.
326 Die Rechtsmittelführer machen zu Unrecht geltend, dass diese Auslegung der in Art. 20 Abs. 11 der SRM-Verordnung vorgesehenen endgültigen Ex-post-Bewertung jede praktische Wirksamkeit nehmen könne. Nach dieser Bestimmung soll die endgültige Ex-post-Bewertung sicherstellen, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte eines Unternehmens in den Büchern dieses Unternehmens vollständig erfasst werden, und eine fundierte Entscheidung über die Wiederheraufschreibung von Forderungen der Gläubiger oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Art. 20 Abs. 12 der Verordnung ermöglichen.
327 Da die endgültige Ex-post-Bewertung unter Berücksichtigung dieser Zwecke zwingend nach der Festlegung des Abwicklungskonzepts erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
328 Daher hat das Gericht in den Rn. 277 bis 284 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es für die Gültigkeit des streitigen Abwicklungskonzepts unerheblich sei, ob eine endgültige Ex-post-Bewertung vorgenommen werde oder nicht.
329 Was das Vorbringen anbelangt, das Fehlen endgültiger Ex-post-Bewertungen zeige, dass die vorläufigen Fassungen der Bewertungen fehlerhaft seien, hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei diesem Argument um reine Spekulation handele und dass es sich jedenfalls nicht gegen das Fehlen einer endgültigen Ex-post-Bewertung, sondern gegen die Bewertung 2 richte.
330 Die Rechtsmittelführer weisen zwar darauf hin, dass Art. 20 Abs. 10 der SRM-Verordnung nicht auf die sich aus Art. 20 Abs. 5 dieser Verordnung ergebenden Erfordernisse verweise, jedoch ist zu berücksichtigen, dass dieses Vorbringen die Rechtsfehler betrifft, die im Rahmen der zweiten Rüge im zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht werden, und aus denselben Gründen zurückzuweisen ist wie in den Rn. 300 bis 303 des vorliegenden Urteils.
331 Daraus folgt, dass der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes unbegründet ist. G. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Abwicklungskonzepts und des Beschlusses 2017/1246
332 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 590 und 591 des angefochtenen Urteils ihr Schadensersatzbegehren in Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des streitigen Abwicklungskonzepts und des Beschlusses 2017/1246 zu Unrecht zurückgewiesen.
333 Wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, geben die Rechtsmittelführer lediglich die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils an und bestätigen, dass sie ihr Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Entscheidungen und zu ihrem auf diese Rechtswidrigkeit gestützten Schadensersatzbegehren aufrechterhielten, ohne jedoch näher anzugeben, welcher Rechtsfehler dem Gericht vorzuwerfen sei.
334 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die in Rn. 140 des vorliegenden Urteils hingewiesen wird, muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, jedoch genau bezeichnen; andernfalls kann das Rechtsmittel oder der Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückgewiesen werden.
335 Unter diesen Umständen ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen. H. Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht
336 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe bei der Prüfung ihres Anspruchs auf außervertragliche Haftung wegen eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitspflicht Art. 339 AEUV und die Art. 88 und 91 der SRM-Verordnung in Verbindung mit ihrem 116. Erwägungsgrund fehlerhaft ausgelegt. Dieser Teil besteht aus acht Rügen. 1. Vorbringen der Parteien
337 Erstens rügen die Rechtsmittelführer, das Gericht habe die sich aus den Art. 88 und 91 in Verbindung mit dem 116. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung sowie aus Art. 339 AEUV ergebenden Pflichten zur Sorgfalt und Zurückhaltung insoweit nicht berücksichtigt, als es in den Rn. 613 und 616 bis 618 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die Vorsitzende des SRB habe in dem Interview für den Fernsehsender Bloomberg weder den Grundsatz der Vertraulichkeit noch die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verletzt, obwohl die Vorsitzende des SRB den Rechtsmittelführern zufolge in diesem Interview, anders als es eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde getan hätte, bestätigt hat, dass der SRB Banco Popular beobachte.
338 Die Rechtsmittelführer führen an, im Licht des 116. Erwägungsgrundes der SRM-Verordnung sei davon auszugehen, dass schon die bloße Mitteilung der Tatsache, dass der Ausschuss ein bestimmtes Unternehmen untersuche, negative Folgen für dieses Unternehmen haben könne. Insoweit entbinde der Umstand, dass bereits zuvor in der Presse negativ über Banco Popular berichtet worden sei, den SRB keineswegs von seiner Verantwortung, sondern bestätige vielmehr, dass bei jeglicher Erwähnung von Banco Popular äußerste Vorsicht geboten gewesen sei. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat der Markt die Aussagen in diesem Interview als einen Hinweis auf eine mögliche Abwicklung aufgefasst.
339 Zweitens machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, es seien unterschiedliche rechtliche Kriterien angewandt worden. Im Rahmen der Prüfung der Haftung des SRB habe das Gericht in den Rn. 615 und 616 des angefochtenen Urteils die Reichweite des 116. Erwägungsgrundes der SRM-Verordnung auf Situationen beschränkt, in denen ausdrücklich bekannt gegeben worden sei, dass eine Bank ein Abwicklungsverfahren durchlaufen werde. Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Rn. 485 bis 488 des Urteils habe das Gericht hingegen festgestellt, dass schon die bloße Mitteilung der Tatsache, dass eine Bank als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werde, negative Folgen für sie haben könne.
340 Drittens führen die Rechtsmittelführer aus, das Gericht habe in den Rn. 613 und 616 des angefochtenen Urteils die Bedeutung der Auswirkungen der Äußerungen der Vorsitzenden des SRB auf die Situation von Banco Popular heruntergespielt, indem es diese Äußerungen mit einem Artikel verglichen habe, der zuvor am 15. Mai 2017 in der Zeitung El Confidencial erschienen sei und in dem gestanden habe, dass Banco Popular Gegenstand einer Prüfung durch die EZB gewesen sei. Die Rechtsmittelführer sind jedoch der Ansicht, dass die im Zeitungsartikel angeführte Prüfung durch die EZB in ihrer Eigenschaft als Bankenaufsichtsbehörde in keiner Weise mit einer Beobachtung durch den SRB vergleichbar sei, und ebenso wenig halten sie die Veröffentlichung eines Artikels in einer nicht zur Finanzpresse gehörenden Zeitung mit den Äußerungen der Präsidentin des SRB im Fernsehsender Bloomberg für vergleichbar. Außerdem werde das Datum der Veröffentlichung des Presseartikels vom 15. Mai 2017, anders als das Datum dieser Äußerungen, in keinem offiziellen Dokument als ein Datum genannt, an dem es zu Einlagenabzügen oder dem Absturz des Aktienkurses gekommen sei.
341 Viertens tragen die Rechtsmittelführer in Bezug auf den am 31. Mai 2017 von der Agentur Reuters (im Folgenden: Reuters) veröffentlichten Presseartikel vor, das in diesem Artikel angeführte Durchsickern von internen Informationen habe entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 625 des angefochtenen Urteils für den Markt erkennbar anklingen lassen, dass Banco Popular Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme sein werde, ungeachtet des Dementis des SRB in einer späteren Pressemitteilung. Zu den in den Rn. 627 bis 632 des genannten Urteils dargelegten Erwägungen weisen die Rechtsmittelführer darauf hin, dass in anderen Presseartikeln, die am 11. und 15. Mai 2017 in der Zeitung El Confidencial veröffentlicht worden seien, zwar bereits von einer Konkursgefahr von Banco Popular die Rede gewesen sei, dass aber in keinem dieser Artikel, anders als im von Reuters veröffentlichten Artikel, Unionsbeamte als Quelle genannt worden seien. Auf jeden Fall habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass ein Zusammenhang zwischen dem von Reuters am 31. Mai 2017 veröffentlichten Artikel und den Äußerungen der Vorsitzenden des SRB vom 23. Mai 2017 hergestellt worden sei, der auf dem Markt eine allgemeine Panik ausgelöst habe.
342 Fünftens machen die Rechtsmittelführer geltend, der 116. Erwägungsgrund und Art. 88 der SRM-Verordnung begründeten eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht erfolgten Erklärungen, Indiskretionen und sonstigen Mitteilungen an die Öffentlichkeit einerseits und dem entstandenen Schaden andererseits. Im Fall einer Verletzung der Vertraulichkeitspflicht werde die Beweislast umgekehrt und sei es Sache der Unionsorgane, das Nichtvorliegen eines solchen Zusammenhangs nachzuweisen. Folglich sei dem Gericht in den Rn. 636 bis 641 des angefochtenen Urteils ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es diese Vermutung nicht berücksichtigt habe.
343 Sechstens vertreten die Rechtsmittelführer den Standpunkt, dass die zwei internen E‑Mails vom 10. und 18. August 2017 betreffend ein etwaiges Durchsickern von Informationen, die sie dem Gericht vorgelegt hätten, zeigten, dass der SRB keinen wirksamen automatischen Mechanismus zur Überwachung oder Warnung bei Indiskretionen oder Äußerungen seiner Vorsitzenden eingerichtet habe. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 644 und 645 des angefochtenen Urteils sei das Fehlen eines solchen Mechanismus für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitspflicht von Bedeutung.
344 Siebtens führen die Rechtsmittelführer an, das Gericht habe es in den Rn. 609 und 610 des angefochtenen Urteils zu Unrecht unterlassen, auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer hinsichtlich des Durchsickerns von Informationen an die spanischen Behörden, die über einen Vertreter beim SRB verfügten, einzugehen.
345 Achtens machen die Rechtsmittelführer schließlich geltend, das Gericht habe in den Rn. 647 bis 651 des angefochtenen Urteils den Vorwurf einer passiven Haltung des SRB und der Kommission zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtsmittelführer nicht dargelegt hätten, was genau sie der Kommission und dem SRB vorwürfen und gegen welche Bestimmung diese verstoßen hätten, und dass, falls die Rechtsmittelführer auf das schon im Rahmen des Nichtigkeitsbegehrens angeführte Vorbringen Bezug nähmen, dieses bereits zurückgewiesen worden sei.
346 Die Rechtsmittelführer weisen jedoch darauf hin, dass sie in Rn. 169 Ziff. ii und iii ihrer Klageschrift in Bezug auf die Äußerungen und Indiskretionen des SRB und das Entscheidungsverfahren einen Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und den Sorgfaltsgrundsatz, den Grundsatz nemo auditur, die Begründungspflicht, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit Art. 17 der Charta und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerügt hätten. Diese Grundsätze und Grundrechte können ihrer Auffassung nach die außervertragliche Haftung des SRB und der Kommission wegen Verstoßes gegen Art. 88 der SRM-Verordnung und wegen mangelnder Umsicht und Sorgfalt bei der Anwendung von Art. 18 der Verordnung begründen, da diese überstürzt eine Abwicklungsmaßnahme für Banco Popular festgelegt hätten und ihnen eine Reihe rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen vorzuwerfen seien, die den Rechtsmittelführern Schaden zugefügt hätten. Die Rechtsmittelführer führen an, dass sie dieses Vorbringen aufrechterhielten, und berufen sich auf die bereits im Rahmen des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandeten Rechtsfehler.
347 Der SRB ist der Auffassung, der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da die Rechtsmittelführer in diesem Teil des Rechtsmittels lediglich die bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente wiederholten. Die Kommission führt an, aus denselben Gründen sei die achte Rüge, die zur Stützung dieses Teils des Rechtsmittelgrundes geltend gemacht werde, unzulässig, da die vorgebrachten Argumente allgemein und unpräzise seien, was es für die andere Partei des Verfahrens unmöglich mache, sich wirksam zu verteidigen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
348 Zunächst ist in Bezug auf das Vorbringen des SRB, die Rechtsmittelführer wiederholten im ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes lediglich die bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente, darauf hinzuweisen, dass mit diesem Teil des Rechtsmittels im Wesentlichen die Feststellungen des Gerichts in Bezug auf eine Reihe von Rechtsfragen angefochten werden, die ihm im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht durch den SRB bzw. die Kommission vorgelegt wurden. Da dieser Teil dieses Rechtsmittelgrundes sowohl genaue Angaben zu den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils als auch zu den Argumenten enthält, auf die er gestützt wird, kann er nicht in seiner Gesamtheit für unzulässig erklärt werden.
349 Im Übrigen beschränken sich die Einreden der Unzulässigkeit auf bestimmte Rügen, die zur Stützung des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes vorgebracht werden. Sie sind im Rahmen der Würdigung der entsprechenden Rüge zu prüfen. a) Erste bis dritte Rüge: Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht
350 Mit den ersten drei Rügen des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass die Rn. 611 bis 618 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Äußerungen der Vorsitzenden des SRB in ihrem Interview für den Fernsehsender Bloomberg vom 23. Mai 2017 eine fehlerhafte Auslegung und Heranziehung der sich aus Art. 339 AEUV und den Art. 88 und 91 der SRM-Verordnung im Licht ihres 116. Erwägungsgrundes ergebenden Vertraulichkeitspflicht enthielten.
351 Was erstens die Auslegung der Vertraulichkeitspflicht angeht, rügen die Rechtsmittelführer, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass schon der bloße Hinweis darauf, dass der SRB ein bestimmtes Unternehmen beobachte, einen Verstoß gegen diese Pflicht darstellen könne.
352 Nach Art. 339 AEUV sind die Mitglieder der Organe der Union sowie deren Beamten und sonstigen Bediensteten verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
353 In Bezug auf den SRB sieht Art. 88 Abs. 1 der SRM-Verordnung vor, dass die Mitglieder des SRB und insbesondere sein Personal nach Art. 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet sind, das Berufsgeheimnis zu wahren. Insbesondere ist es ihnen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten erhalten haben, an andere Personen oder Stellen weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf die Unternehmen zulässt. In Art. 88 Abs. 1 der SRM-Verordnung ist jedoch nicht geregelt, was vertrauliche Informationen sind.
354 Insoweit wird im 116. Erwägungsgrund der Verordnung zunächst festgestellt, dass „Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten von Abwicklungsplänen und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen“, und dass „[b]ei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, … davon ausgegangen werden [muss], dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind“.
355 In dem Erwägungsgrund heißt es weiter, dass „die Information, dass der [SRB] und die nationalen Abwicklungsbehörden ein bestimmtes Unternehmen untersuchen, ausreichen [könnte], um negative Folgen für dieses Unternehmen zu haben“, und „[d]eshalb … sichergestellt werden [muss], dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen … existieren“.
356 Schließlich wird in diesem Erwägungsgrund genauer angegeben, auf welche Informationen er sich bezieht, nämlich auf „de[n] [Inhalt] und d[ie] Einzelheiten der Abwicklungspläne und d[as] [Ergebnis] von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen“. Wie die in Rn. 354 des vorliegenden Urteils genannten Informationen betreffen auch diese Informationen eine Abwicklungsmaßnahme.
357 Daraus folgt, dass schon die bloße Information, dass der SRB und die nationalen Abwicklungsbehörden ein bestimmtes Unternehmen im Zusammenhang mit oder in Erwartung von Abwicklungsverfahren oder ‑maßnahmen untersuchen, ausreichen könnte, um negative Folgen für dieses Unternehmen zu haben. Somit fallen diese Informationen unter die Vertraulichkeitspflicht gemäß Art. 88 Abs. 1 der SRM-Verordnung.
358 Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungsgründen 15 und 89 der Verordnung, dass die Aufsichtsaufgaben, die im Rahmen des SSM u. a. der EZB übertragen wurden, in erheblichem Umfang mit der dem SRB durch die SRM-Verordnung übertragenen Aufgabe verwoben sind. Daraus folgt, dass der SRB zur Steigerung der Effizienz des SRM eng mit der EZB und den anderen Behörden zusammenarbeiten sollte, die zur Überwachung von Unternehmen im Rahmen des SSM befugt sind, insbesondere im Fall von Gruppen, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die EZB unterliegen. Unter diesen Umständen sieht Art. 30 Abs. 2 der SRM-Verordnung vor, dass der SRB und die EZB – insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung – eng zusammenarbeiten und einander alle Informationen bereitstellen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
359 So ist der SRB ebenso wie die EZB verpflichtet, die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu überwachen und insbesondere die unter die SRM-Verordnung fallenden Institute zu beaufsichtigen, um wirksam und schnell eingreifen zu können, wenn ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
360 Daher kann grundsätzlich nicht der Standpunkt vertreten werden, dass schon die bloße Information, dass der SRB und die EZB, neben anderen von der SRM-Verordnung erfassten Instituten, ein bestimmtes Kreditinstitut untersuchen, unter die in Art. 88 Abs. 1 der SRM-Verordnung festgelegte Vertraulichkeitspflicht falle, sofern keine zusätzlichen Elemente vorliegen, die darauf hindeuten, dass der SRB im Zusammenhang mit oder in Erwartung von Abwicklungsverfahren oder ‑maßnahmen tätig wird.
361 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 613 und 615 bis 617 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich das Gericht gerade auf das Argument gestützt hat, dass die Äußerungen der Vorsitzenden des SRB nicht die spezifische Situation des betroffenen Unternehmens beträfen und die Bank nicht mit einem Abwicklungsverfahren oder einer Abwicklungsmaßnahme in Verbindung bringen könnten.
362 Zu dem in Rn. 612 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Auszug aus dem Interview hat das Gericht in den Rn. 613, 615 und 616 des Urteils festgestellt, dass die wiedergegebenen Äußerungen allgemein gehalten seien, nicht die Möglichkeit einer Abwicklung von Banco Popular erwähnten und vor allem keinerlei Schluss auf eine baldige Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme zuließen, geschweige denn auf das vom SRB möglicherweise eingesetzte Abwicklungsinstrument. Zu einem weiteren, in Rn. 617 des Urteils genannten Auszug aus diesem Interview hat das Gericht lediglich darauf hingewiesen, dass dieser Auszug nicht die spezifische Situation von Banco Popular betreffe.
363 Unter diesen Umständen machen die Rechtsmittelführer im Rahmen der ersten und der dritten Rüge zu Unrecht geltend, dass sich das Gericht auf eine unzutreffende Auslegung von Art. 88 Abs. 1 der SRM-Verordnung im Licht ihres 116. Erwägungsgrundes gestützt habe.
364 Auch die zweite Rüge, die den Vorwurf einer widersprüchlichen Begründung betrifft, ist zurückzuweisen. In den Rn. 615 und 616 sowie in den Rn. 485 bis 488 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jeweils in fast identischer Weise geprüft, ob die fraglichen Äußerungen erkennen lassen konnten, dass Banco Popular Gegenstand eines Abwicklungsverfahrens sein könnte. Folglich hat sich das Gericht bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen die Vertraulichkeitspflicht auf das gleiche rechtliche Kriterium gestützt.
365 Was zweitens die Anwendung von Art. 88 Abs. 1 in Verbindung mit dem 116. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung anbetrifft, wenden sich die Rechtsmittelführer im Wesentlichen gegen die Beurteilung des in Rn. 612 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Auszugs aus dem Interview. In diesem Auszug antwortete die Vorsitzende des SRB auf eine Frage, die sich speziell auf die Situation von Banco Popular bezog, wie folgt: „Ich spreche nie über einzelne Banken. Wir haben mehr als eine Bank auf unserem Radarschirm, und natürlich ist auch Banco Popular ein Fall, den wir beobachten, sie ist aber nicht der einzige“ (Well, I am never talking about individual banks. There are more banks than just one on our radar screen and of course, Banco Popular is also a case we are watching but it is not the only one we are watching).
366 Die Rechtsmittelführer führen im Wesentlichen aus, dass die Vorsitzende des SRB implizit ein mögliches Abwicklungsverfahren in Bezug auf Banco Popular offengelegt habe, indem sie geäußert habe, dass der SRB diese Bank beobachte.
367 Dazu ist festzustellen, dass sich das Gericht in Rn. 613 des angefochtenen Urteils darauf gestützt hat, dass sich die in Rn. 612 des angefochtenen Urteils zitierten und in Rn. 365 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Äußerungen nicht auf eine individuelle Prüfung von Banco Popular durch den SRB in Erwartung von Abwicklungsverfahren oder ‑maßnahmen bezogen hätten, sondern allgemein auf die Aufsicht „über die“ Institute, d. h. über alle Institute, für deren Aufsicht der SRB in Zusammenarbeit mit der EZB im Rahmen des SSM zuständig sei.
368 Da die Rechtsmittelführer insoweit keine Verfälschung geltend machen, muss sich der Gerichtshof bei seiner Prüfung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels auf diese Würdigung des Gerichts stützen.
369 Folglich hat das Gericht unter Berücksichtigung der in den Rn. 358 bis 360 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen in Rn. 613 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Umstand, dass Banco Popular als ein vom SSM erfasstes Kreditinstitut vom SRB in Zusammenarbeit mit der EZB beaufsichtigt werde, keine vertrauliche Information im Sinne von Art. 339 AEUV und der Art. 88 und 91 der SRM-Verordnung im Licht ihres 116. Erwägungsgrundes darstelle.
370 Insoweit machen die Rechtsmittelführer zudem geltend, dass die Vorsitzende des SRB zum einen angesichts der negativen Medienberichterstattung über Banco Popular äußerste Vorsicht hätte walten lassen müssen und dass zum anderen der Markt die Äußerungen im Interview für den Fernsehsender Bloomberg vom 23. Mai 2017 als Hinweis auf eine mögliche Abwicklung dieser Bank ausgelegt habe.
371 Da in diesem Gespräch keine vertraulichen Informationen mitgeteilt wurden, ist insoweit lediglich festzustellen, dass diese Umstände nicht den Schluss zulassen, dass die Vorsitzende des SRB die Vertraulichkeitspflicht verletzt hat.
372 Die ersten drei Rügen des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes sind daher als unbegründet zurückzuweisen. b) Vierte Rüge: Vorwurf der Indiskretion in Bezug auf interne Informationen
373 Mit der vierten Rüge im ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass der am 31. Mai 2017 von Reuters veröffentlichte Presseartikel kein Beweis für ein Durchsickern vertraulicher Informationen sei, das eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht durch den SRB und der Kommission darstelle.
374 Insoweit geht aus den Rn. 619 bis 633 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitspflicht mit der Begründung verneint hat, dass die in diesem Artikel dargestellten durchgesickerten Informationen entweder vom SRB dementiert worden oder bereits öffentlich gewesen seien. Zudem hat das Gericht in den Rn. 634 bis 643 des Urteils darauf hingewiesen, dass im ersten Rechtszug nicht nachgewiesen worden sei, dass das Durchsickern dieser Informationen auf den SRB oder die Kommission zurückgehe.
375 Im Rahmen dieser vierten Rüge des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes beschränken sich die Rechtsmittelführer darauf, die Rn. 625 und 627 bis 632 des angefochtenen Urteils zu beanstanden. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in diesen Randnummern habe die interne Indiskretion, über die in dem am 31. Mai 2017 von Reuters veröffentlichten Presseartikel berichtet werde, den Schluss zugelassen, dass Banco Popular Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme sein werde, und diese Informationen seien nicht öffentlich gewesen, da in früheren Artikeln zwar bereits auf dieselbe Information Bezug genommen worden sei, diese Artikel aber keine Unionsbeamten als Quelle genannt hätten.
376 Dagegen bestreiten die Rechtsmittelführer nicht die Feststellungen in den Rn. 634 bis 639 des angefochtenen Urteils, wonach sie vor dem Gericht nichts dafür vorgebracht hätten, dass die geltend gemachte Indiskretion von einem Beamten der Kommission oder einem Mitarbeiter des SRB stamme.
377 Da das Gericht auf der Grundlage dieser Feststellungen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis kommen konnte, dass eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht durch die Kommission oder den SRB nicht erwiesen sei, kann die vierte Rüge keinen Erfolg haben. c) Fünfte bis achte Rüge des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes
378 Die fünfte und die sechste Rüge des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes beruhen auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils.
379 Zur fünften Rüge ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 637 bis 641 des Urteils keineswegs über das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht und dem entstandenen Schaden entschieden hat, sondern vielmehr die Vorfrage geprüft hat, ob die Verletzung dieser Pflicht, falls sie als erwiesen anzusehen ist, der Kommission oder dem SRB zugerechnet werden kann.
380 Zur sechsten Rüge genügt der Hinweis, dass das Gericht in den Rn. 643 bis 645 des Urteils entschieden hat, dass eine interne Untersuchung für die Beurteilung eines angeblich rechtswidrigen Verhaltens, das den wegen des streitigen Abwicklungskonzepts geltend gemachten Schaden verursacht haben könnte, unerheblich sei, wenn die Untersuchung nach der Festlegung dieses Konzepts durchgeführt werde. Allerdings hat sich das Gericht nicht zur Erheblichkeit der Kontroll- oder Warnmechanismen geäußert, die das Eintreten eines solchen Schadens verhindern könnten.
381 Mit der siebten Rüge wenden sich die Rechtsmittelführer gegen die Rn. 609 und 610 des angefochtenen Urteils. In diesen Randnummern hat das Gericht festgestellt, die Rechtsmittelführer hätten – mit Ausnahme des Interviews der Vorsitzenden des SRB vom 23. Mai 2017 und des am 31. Mai 2017 von Reuters veröffentlichten Artikels – nicht angegeben, welche sonstigen Äußerungen des SRB ihrer Ansicht nach gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen hätten.
382 In ihrem Rechtsmittel rügen die Rechtsmittelführer das „Durchsickern von Informationen“ an die spanischen Behörden, die über einen Vertreter beim SRB verfügen, und verweisen lediglich auf die Absätze der Klageschrift und der Erwiderung, die sie in erster Instanz eingereicht haben. Im Rechtsmittelverfahren haben sie jedoch nicht dargelegt, dass das Gericht die in der Klageschrift und in der Erwiderung enthaltenen Informationen bezüglich dieser Indiskretionen verfälscht und es unterlassen habe, dieses „Durchsickern von Informationen“ als Äußerungen des SRB zu berücksichtigen.
383 Die siebte Rüge ist somit unzulässig.
384 Was schließlich die achte Rüge betrifft, hat das Gericht in den Rn. 647 bis 650 des angefochtenen Urteils den Vorwurf einer passiven Haltung des SRB und der Kommission mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtsmittelführer hätten nicht dargelegt, was genau sie der Kommission und dem SRB vorwürfen, welche Maßnahmen diese hätten treffen müssen oder aufgrund welcher Bestimmungen der SRB und die Kommission zum Handeln verpflichtet gewesen seien.
385 Die Rechtsmittelführer wenden sich zwar gegen die Begründetheit dieser Feststellungen, jedoch lässt ihr in Rn. 346 des vorliegenden Urteils zusammengefasstes Vorbringen nicht erkennen, dass das Gericht ihre Klageschrift verfälscht hätte.
386 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. I. Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Vorliegen eines Kausalzusammenhangs
387 Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 653 bis 674 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass zwischen dem Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht und der Liquiditätskrise von Banco Popular kein Kausalzusammenhang bestehe.
388 Hierzu genügt der Hinweis, dass das Gericht das behauptete Vorliegen eines Kausalzusammenhangs lediglich hilfsweise geprüft hat, nachdem es festgestellt hatte, dass kein Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht vorliege. Im Übrigen ergibt sich aus der Würdigung des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, dass die Rügen, die sich gegen diese Feststellung des Gerichts richten, in ihrer Gesamtheit zurückzuweisen sind.
389 Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes kann daher keinen Erfolg haben. J. Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes: Schadensersatzbegehren
390 Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 678 bis 698 des angefochtenen Urteils ihren Schadensersatzantrag in Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung der Bewertung 2 zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.
391 Hierzu ist festzustellen, dass dieser Antrag zum einen darauf abzielte, die Bewertung 2 unabhängig von der eventuellen Nichtigerklärung des streitigen Abwicklungskonzepts und des Beschlusses 2017/1246 für nichtig zu erklären, und zum anderen darauf, den Rechtsmittelführern eine Entschädigung für diese Bewertung zuzusprechen.
392 Was den ersten Teil des Antrags betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 Abs. 15 der SRM-Verordnung vorsieht, dass eine Bewertung wie die Bewertung 2 integraler Bestandteil des Abwicklungskonzepts ist, und ausdrücklich festlegt, dass gegen die Bewertung selbst kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden kann, sondern dass sie nur zusammen mit dem Beschluss des SRB Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann. Diese Bestimmung spiegelt damit die ständige Rechtsprechung zum Geltungsbereich von Art. 263 AEUV wider, wonach Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen, als solche keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalten und daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer anderen Nichtigkeitsklage als derjenigen gegen die endgültige Entscheidung sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
393 Dem Gericht ist somit in Bezug auf die Erklärung, dass der erste Teil dieses Begehrens unzulässig sei, kein Rechtsfehler vorzuwerfen.
394 Was den zweiten Teil des Antrags angeht, hat das Gericht, wie die Generalanwältin in Nr. 86 ihrer Schlussanträge dargestellt hat, ihn zu Recht für unzulässig erklärt. Wie aus den Rn. 689 bis 698 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht festgestellt, dass die Klageschrift nicht erkennen lasse, auf welche Rechtsgrundlage dieses im Rahmen der Anfechtung der Bewertung 2 gestellte Schadensersatzbegehren gestützt sein solle, da kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Bestimmungen des Unionsrechts und der geforderten Entschädigung bestehe.
395 Die Argumente, die zur Begründung des Rechtsmittels vorgebracht werden, lassen jedoch ebenso wenig erkennen, auf welche Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzbegehren gestützt sein soll.
396 Das Gericht hat daher zu Recht den zweiten Teil des Schadensersatzbegehrens für unzulässig erklärt.
397 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.
398 Da alle Rechtsmittelgründe, auf die die Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel stützen, zurückzuweisen sind, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen. Kosten
399 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
400 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittel Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
401 In der vorliegenden Rechtssache sind, da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, ihnen gemäß den Anträgen der Kommission, des SRB und von Banco Santander ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, des SRB und von Banco Santander aufzuerlegen.
402 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
403 Das Königreich Spanien trägt somit seine eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Araceli García Fernández, Faustino González Parra, Fernando Luis Treviño de Las Cuevas, Juan Antonio Galán Alcázar, Lucía Palazuelo Vallejo-Nágera, die Macon SA, Marta Espejel García, die Memphis Investments Ltd., Pedro Alcántara de la Herrán Matorras, Pedro José de Jesús Benito Trebbau López, Pedro Regalado Cuadrado Martínez und María Rosario Mari Juan Domingo tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und der Banco Santander SA. 2. Araceli García Fernández, Faustino González Parra, Fernando Luis Treviño de Las Cuevas, Juan Antonio Galán Alcázar, Lucía Palazuelo Vallejo-Nágera, die Macon SA, Marta Espejel García, die Memphis Investments Ltd., Pedro Alcántara de la Herrán Matorras, Pedro José de Jesús Benito Trebbau López, Pedro Regalado Cuadrado Martínez und María Rosario Mari Juan Domingo tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und der Banco Santander SA. 3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. 3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. Arabadjiev von Danwitz Xuereb Kumin Ziemele Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident A. Arabadjiev