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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-535/22

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:819

Zitiert von 6 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 7 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Oktober 2024 ( Inhaltsverzeichnis I. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 2014/59/EU B. SRM-Verordnung II. Vorgeschichte des Rechtsstreits A. Wirtschaftliche Lage von Banco Popular in den Jahren 2016 und 2017 B. Durchführung des Abwicklungsverfahrens C. Streitiges Abwicklungskonzept D. Zum Sachverhalt nach Erlass des streitigen Abwicklungskonzepts III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil A. Verfahren vor dem Gericht B. Angefochtenes Urteil IV. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens V. Zum Rechtsmittel A. Vorüberlegungen B. Zu den Rechtsmittelgründen 1 und 4 bis 6: Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 18 der SRM-Verordnung, Verletzung der dem SRB obliegenden Sorgfaltspflicht, Verstoß gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK sowie gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens 1. Fünfter Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit 2) Zur Begründetheit 2. Erster Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit 2) Zur Begründetheit i) Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ii) Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes 3. Vierter Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 4. Sechster Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit 2) Zur Begründetheit C. Zum siebten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 17 und 52 der Charta und Art. 5 Abs. 4 EUV 1. Vorbringen der Parteien 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zur Zulässigkeit b) Zur Begründetheit D. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 14 und 20 der SRM-Verordnung und Art. 39 der Richtlinie 2014/59, Verletzung der Sorgfaltspflicht sowie Verstoß gegen Art. 296 AEUV 1. Vorbringen der Parteien 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zur Zulässigkeit b) Zur Begründetheit 1) Erster und vierter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes 2) Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes E. Zum dritten und zum achten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 1. Dritter Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit 2) Zur Begründetheit 2. Achter Rechtsmittelgrund a) Vorbringen der Parteien b) Würdigung durch den Gerichtshof VI. Kosten „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren – Festlegung eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español SA – Art. 18 Abs. 1 – Bedingungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts – Pflichten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) – Sorgfaltspflicht – Begründungspflicht – Art. 88 – Vertraulichkeitspflicht – Art. 14 – Abwicklungsziele – Veräußerung des betroffenen Unternehmens – Bedingungen der Veräußerung und Bedingungen, unter denen ein Angebot angenommen werden kann – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 17 – Eigentumsrecht der Anteilseigner – Gültigkeit der Verordnung Nr. 806/2014“ In der Rechtssache C‑535/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. August 2022, Aeris Invest Sàrl mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), zunächst vertreten durch E. Galán Burgos, R. Vallina Hoset und M. Varela Suárez, Abogados, und dann durch C. Jaramillo Samper, R. Vallina Hoset und M. Varela Suárez, Abogados, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, P. Němečková, A. Nijenhuis, A. Steiblytė und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte im Beistand von J. Rivas Andrés, Abogado, Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch H. Ehlers, M. S. Fernández Rupérez, A. R. Lapresta Bienz und J. Rius Riu als Bevollmächtigte im Beistand von F. B. Fernández de Trocóniz Robles, Abogado, und der Rechtsanwälte B. Meyring und S. Schelo, Beklagte im ersten Rechtszug, Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und. M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte, Europäisches Parlament, vertreten durch J. Etienne, P. López-Carceller, M. Menegatti, L. Stefani und L. Visaggio als Bevollmächtigte, Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Haunold, H. Marcos Fraile und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte, Banco Santander SA, mit Sitz in Santander (Spanien), vertreten durch J. Remón Peñalver, J. M. Rodríguez Cárcamo, A. M. Rodríguez Conde und D. Sarmiento Ramírez-Escudero, Abogados, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz (Berichterstatter), P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. März 2024 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Aeris Invest Sàrl die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juni 2022, Aeris Invest/Kommission und SRB (T‑628/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:315), mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2017/08 der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español SA (im Folgenden: streitiges Abwicklungskonzept) und des Beschlusses (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español SA (ABl. 2017, L 178, S. 15, berichtigt in ABl. 2017, L 320, S. 31) abgewiesen hat. I. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 2014/59/EU

2 Art. 38 („Instrument der Unternehmensveräußerung“) der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) legt in Abs. 2 fest: „Eine Übertragung nach Absatz 1 erfolgt auf kommerzieller Grundlage unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der [Europäischen] Union für staatliche Beihilfen.“

3 Art. 39 („Instrument der Unternehmensveräußerung: Anforderungen an das Verfahren“) Abs. 2 sieht vor: „Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen, soweit anwendbar, erfolgt die Vermarktung nach Absatz 1 im Einklang mit folgenden Kriterien: a) Sie muss unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der erforderlichen Wahrung der Finanzstabilität so transparent wie möglich sein und darf die Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten, Anteile oder anderen Eigentumstitel des Instituts, die die Behörde zu übertragen beabsichtigt, nicht sachlich falsch darstellen. b) Es darf weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfinden. … f) Soweit möglich, wird angestrebt, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen. Vorbehaltlich des Unterabsatzes 1 Buchstabe b hindern die in diesem Absatz genannten Grundsätze die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten. …“ B. SRM-Verordnung

4 In den Erwägungsgründen 24, 26, 58 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1, im Folgenden: SRM-Verordnung) heißt es: „(24) Da nur Organe der Union die Abwicklungspolitik der Union festlegen dürfen und da bei der Festlegung jedes spezifischen Abwicklungskonzepts ein Ermessensspielraum verbleibt, ist es notwendig, für die angemessene Einbeziehung des Rates [der Europäischen Union] und der [Europäischen] Kommission als Organe zu sorgen, die gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse ausüben dürfen. Die Bewertung der Aspekte von durch den [Einheitlichen Abwicklungsausschuss (im Folgenden auch:] Ausschuss[)] gefassten Abwicklungsbeschlüssen, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, sollte durch die Kommission erfolgen. Wegen der beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union als solche sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten, ist es wichtig, dass dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Beschlüsse im Zusammenhang mit der Abwicklung übertragen werden. Deshalb sollte es dem Rat obliegen, auf Vorschlag der Kommission eine wirksame Kontrolle über die durch den Ausschuss vorgenommene Bewertung der Frage auszuüben, ob ein öffentliches Interesse besteht, und etwaige erhebliche Änderungen an dem Betrag aus dem [einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: Fonds)] zu bewerten, der im Rahmen einer konkreten Abwicklungsmaßnahme in Anspruch genommen werden soll. Darüber hinaus sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um weitere Kriterien und Bedingungen festzulegen, die vom Ausschuss bei der Ausübung seiner verschiedenen Befugnisse zu berücksichtigen sind. Diese Übertragung von Abwicklungsaufgaben sollte in keiner Weise das Funktionieren des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen behindern. Die [Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)] sollte deshalb ihre Rolle behalten und weiterhin ihre bestehenden Befugnisse und Aufgaben wahrnehmen. Sie sollte die kohärente Anwendung der für alle Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften der Union weiterentwickeln und einen Beitrag dazu leisten sowie für eine stärkere Konvergenz der Abwicklungsverfahren in der Union als Ganzes sorgen. … (26) Die [Europäische Zentralbank (EZB)] in ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde innerhalb des [durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) eingerichteten] einheitlichen Aufsichtsmechanismus und der Ausschuss sollten in der Lage sein zu bewerten, ob ein Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und ob nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Wenn der Ausschuss der Auffassung ist, dass alle Kriterien im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwicklungen erfüllt sind, sollte er das Abwicklungskonzept festlegen. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Festlegung des Abwicklungskonzepts, an dem die Kommission und der Rat beteiligt sind, stärkt die notwendige operative Unabhängigkeit des Ausschusses, ohne den Grundsatz der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union … anzutasten. … … (58) Die Liquidation eines ausfallenden Unternehmens nach dem regulären Insolvenzverfahren könnte die Finanzstabilität gefährden, die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen unterbrechen und den Einlegerschutz beeinträchtigen. In einem solchen Fall besteht ein öffentliches Interesse am Rückgriff auf Abwicklungsinstrumente. Ziele der Abwicklung sollten folglich die Sicherstellung der Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen, die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems, die Verringerung des ‚moral hazard‘ durch geringere Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung für ausfallende Unternehmen aus öffentlichen Mitteln und der Schutz der Einleger sein. … (116) Abwicklungsmaßnahmen sollten ordnungsgemäß gemeldet und – vorbehaltlich der beschränkten Ausnahmen nach dieser Verordnung – veröffentlicht werden. Da die von dem Ausschuss, den nationalen Abwicklungsbehörden und ihren professionellen Beratern während des Abwicklungsverfahrens erhaltenen Informationen vertraulich sein dürften, sollten sie vor der Veröffentlichung der Abwicklungsentscheidung der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen. Es muss berücksichtigt werden, dass Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten von Abwicklungsplänen und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen. Bei allen bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsbedingungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass sie Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind. Jedoch könnte die Information, dass der Ausschuss und die nationalen Abwicklungsbehörden ein bestimmtes Unternehmen untersuchen, ausreichen, um negative Folgen für dieses Unternehmen zu haben. Deshalb muss sichergestellt werden, dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen, beispielsweise des Inhalts und der Einzelheiten der Abwicklungspläne und des Ergebnisses von in diesem Zusammenhang vorgenommenen Bewertungen, existieren.“

5 Gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung unterliegen der SRB, der Rat und die Kommission den verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, die von der EBA ausgearbeitet und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 12) erlassen werden, sowie allen von der EBA gemäß dieser Verordnung herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen.

6 Art. 14 („Abwicklungsziele“) der SRM-Verordnung lautet: „(1) Werden der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den Abwicklungszielen Rechnung und wählen die Abwicklungsinstrumente und die Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich ihrer Ansicht nach [die unter] den Umständen des Einzelfalls relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen. (2) Abwicklungsziele im Sinne des Absatzes 1 sind [f]olgende: a) die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen; b) die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin; c) der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln; d) der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. 2014, L 173, S. 149)] fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. 1997, L 84, S. 22)] fallenden Anleger; e) der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden. Der Ausschuss, der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationale Abwicklungsbehörde müssen bei der Verfolgung der in Unterabsatz 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist. (3) Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung sind die Abwicklungsziele gleichrangig und entsprechend der Art und den Umständen des jeweiligen Falls in angemessener Weise abzuwägen.“

7 Art. 15 („Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung“) legt in Abs. 1 fest: „Werden der Ausschuss, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, treffen sie alle geeigneten Maßnahmen, damit die Abwicklung im Einklang mit nachstehenden Grundsätzen erfolgt: a) Verluste werden zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen. …“

8 Art. 18 („Abwicklungsverfahren“) der Verordnung bestimmt: „(1) Der Ausschuss legt nur dann ein Abwicklungskonzept gemäß Absatz 5 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, fest, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 4 oder von sich aus zu der Einschätzung gelangt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus. b) Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors, einschließlich Maßnahmen durch ein institutsbezogenes Sicherungssystem [(institutional protection scheme, IPS)], oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann. c) Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich. Eine Bewertung der Voraussetzung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt durch die EZB nach Anhörung des Ausschusses. Der Ausschuss darf in seiner Präsidiumssitzung eine solche Bewertung erst nach Unterrichtung der EZB über seine Absicht und nur dann vornehmen, wenn die EZB innerhalb von drei Kalendertagen nach Eingang der Unterrichtung die genannte Bewertung nicht vornimmt. Die EZB stellt dem Ausschuss unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die er als Grundlage für seine Bewertung anfordert. Gelangt die EZB zu der Einschätzung, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung in Bezug auf ein Institut oder eine Gruppe im Sinne des Unterabsatzes 1 erfüllt ist, teilt sie diese Einschätzung umgehend der Kommission und dem Ausschuss mit. Die Bewertung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Voraussetzung erfolgt durch den Ausschuss in seiner Präsidiumssitzung oder gegebenenfalls durch die nationalen Abwicklungsbehörden in enger Zusammenarbeit mit der EZB. Die EZB kann auch den Ausschuss oder die betroffenen nationalen Abwicklungsbehörden davon unterrichten, dass sie der Auffassung ist, dass die Voraussetzung nach Buchstabe b erfüllt ist. (2) Unbeschadet der Fälle, in denen die EZB beschlossen hat, die Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Kreditinstitute durch die EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der [Verordnung Nr. 1024/2013] unmittelbar wahrzunehmen[,] teilt der Ausschuss im Fall des Empfangs einer Unterrichtung nach Absatz 1, oder wenn der Ausschuss beabsichtigt, eine Bewertung nach Absatz 1 aus eigener Initiative in Bezug auf ein Unternehmen oder eine Gruppe nach Artikel 7 Absatz 3 vorzunehmen, seine Bewertung der EZB unverzüglich mit. … (4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Unternehmen verstößt gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Anforderungen in einer Weise, die den Entzug der Zulassung durch die EZB rechtfertigen würde, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, unter anderem weil das Institut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird. b) Die Vermögenswerte des Unternehmens unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. c) Das Unternehmen ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. d) Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, diese außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird zur Abhilfe bei einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in folgender Form gewährt: … … (5) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für das Erreichen eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre. (6) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, legt der Ausschuss ein Abwicklungskonzept fest. Durch das Abwicklungskonzept a) wird das Unternehmen abgewickelt; b) wird bestimmt, die in Artikel 22 Absatz 2 genannten Abwicklungsinstrumente auf das in Abwicklung befindliche Institut anzuwenden, insbesondere etwaige Ausnahmen von der Anwendung des Bail-in gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 14; c) wird die Inanspruchnahme des Fonds zur Unterstützung der Abwicklungsmaßnahme gemäß Artikel 76 und gemäß einem Beschluss bestimmt, den die Kommission gemäß Artikel 19 gefasst hat. (7) Unmittelbar nach der Festlegung des Abwicklungskonzepts übermittelt der Ausschuss es der Kommission. Innerhalb von 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss hat die Kommission das Abwicklungskonzept entweder zu billigen oder in den Fällen, die nicht unter Unterabsatz 3 dieses Absatzes fallen, hinsichtlich der Aspekte des Abwicklungskonzepts, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, Einwände zu erheben. Innerhalb von 12 Stunden nach Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den Ausschuss kann die Kommission dem Rat vorschlagen, a) gegen das Abwicklungskonzept Einwände mit der Begründung zu erheben, dass das vom Ausschuss angenommene Abwicklungskonzept nicht das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, b) eine erhebliche Änderung des Betrags des Fonds, der im Abwicklungskonzept des Ausschusses vorgesehen ist, zu billigen oder Einwände zu erheben. … (8) Wenn der Rat Einwände dagegen erhebt, ein Institut abzuwickeln, weil das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllt ist, wird das jeweilige Unternehmen nach dem anwendbaren nationalen Recht geordnet liquidiert. …“

9 Art. 20 („Bewertung für Abwicklungszwecke“) bestimmt: „(1) Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellt der Ausschuss sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 durch eine von staatlichen Stellen – einschließlich des Ausschusses und der nationalen Abwicklungsbehörde [–] und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 15 gilt die Bewertung als endgültig, wenn alle in den Absätzen 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt sind. (3) Ist eine unabhängige Bewertung gemäß Absatz 1 nicht möglich, kann der Ausschuss eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des Artikels 2 nach Maßgabe von Absatz 10 dieses Artikels vornehmen. (4) Das Ziel der Bewertung ist, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zu ermitteln, das die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß den Artikeln 16 und 18 erfüllt. (5) Die Bewertung dient folgenden Zwecken: a) der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung oder die Voraussetzungen für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt sind; b) falls die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen; c) wenn die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente herabzuschreiben oder umzuwandeln, ausgeübt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Löschung oder der Verwässerung von Eigentumstiteln und über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente; d) wenn das Bail-in‑Instrument angewandt wird, der fundierten Entscheidung über den Umfang der Herabschreibung oder Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten; e) wenn das Instrument des Brückeninstituts oder das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel und der fundierten Entscheidung über den Wert von Gegenleistungen, die an das in Abwicklung befindliche Institut oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel zu entrichten sind; f) wenn das Instrument der Unternehmensveräußerung angewandt wird, der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumstitel und dem Verständnis der Abwicklungsbehörde dafür, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Artikels 24 Absatz 2 Buchstabe b zu verstehen ist; g) in jedem Fall der Sicherstellung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente oder der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten vollständig erfasst werden. (6) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Union für staatliche Beihilfen beruht die Bewertung gegebenenfalls auf vorsichtigen Annahmen, unter anderem für die Ausfallquoten und den Umfang der Verluste. Bei der Bewertung darf … nicht von einer potenziellen künftigen Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, einer Notfallliquiditätshilfe oder sonstigen Liquiditätshilfe der Zentralbank auf Grundlage nicht standardisierter Bedingungen … ausgegangen werden. … (10) Ist es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit entweder nicht möglich, die Anforderungen der Absätze 7 und 9 zu erfüllen, oder gilt Absatz 3, wird eine vorläufige Bewertung vorgenommen. Bei der vorläufigen Bewertung müssen die Anforderungen von Absatz 4 und – insoweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen und durchführbar ist – die Anforderungen der Absätze 1, 7 und 9 erfüllt werden. Die vorläufige Bewertung gemäß Unterabsatz 1 umfasst einen Puffer für zusätzliche Verluste mit einer angemessenen Begründung. (11) Eine Bewertung, die nicht sämtliche in den Absätzen 1 und 4 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllt, ist als vorläufig zu betrachten, bis eine unabhängige Person nach Absatz 1 eine Bewertung vornimmt, die sämtlichen in diesen Absätzen festgelegten Anforderungen uneingeschränkt genügt. Diese endgültige Ex-post-Bewertung wird so bald wie möglich vorgenommen. Sie wird entweder unabhängig von der Bewertung nach den Absätzen 16, 17 und 18 oder gleichzeitig mit ihr und von derselben unabhängigen Person wie diese Bewertung durchgeführt, muss aber davon getrennt werden. Die endgültige Ex-post-Bewertung dient folgenden Zwecken: a) der Sicherstellung, dass jegliche Verluste in Bezug auf Vermögenswerte eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 in den Büchern dieses Unternehmens vollständig erfasst werden; b) der fundierten Entscheidung über die Wiederheraufschreibung von Forderungen der Gläubiger oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 12 dieses Artikels. (12) Fällt die im Rahmen der endgültigen Ex-post-Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts dieses Unternehmens, kann der Ausschuss die Abwicklungsbehörde ersuchen, a) ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente [auszuüben], die im Rahmen des Bail-in‑Instruments herabgeschrieben wurden; b) ein Brückeninstitut oder eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft anzuweisen, eine weitere Gegenleistung in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliches Unternehmen oder gegebenenfalls in Bezug auf Eigentumstitel an die Eigner dieser Eigentumstitel zu entrichten. (13) Unbeschadet des Absatzes 1 stellt eine gemäß den Absätzen 10 und 11 durchgeführte vorläufige Bewertung eine zulässige Grundlage für den Ausschuss dar, um Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen [–] unter anderem, indem er die nationalen Abwicklungsbehörden anweist, die Kontrolle über ein ausfallendes Institut zu übernehmen – oder über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten zu beschließen. … (15) Die Bewertung ist integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bzw. die Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Abschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten. Gegen die Bewertung selbst kann kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt werden, aber gegen sie kann zusammen mit dem Beschluss des Ausschusses ein Rechtsmittel eingelegt werden. (16) Der Ausschuss stellt zur Bewertung der Frage, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sicher, dass möglichst bald nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahme oder ‑maßnahmen eine Bewertung durch eine unabhängige Person nach Absatz 1 vorgenommen wird. Diese Bewertung erfolgt getrennt von der Bewertung nach den Absätzen 1 bis 15. …“

10 Art. 21 („Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten“) sieht in Abs. 1 vor: „Der Ausschuss übt nur dann die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten nach dem Verfahren des Artikels 18 in Bezug auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und auf Unternehmen und Gruppen im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 [aus], sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, wenn er in seiner Präsidiumssitzung bei Erhalt einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 oder aus eigener Initiative zu der Einschätzung gelangt, dass eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Artikel 16 und 18 erfüllt waren, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde. …“

11 Art. 22 („Allgemeine Grundsätze für Abwicklungsinstrumente“) bestimmt: „(1) Beschließt der Ausschuss, ein Abwicklungsinstrument auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 oder auf ein Unternehmen oder eine Gruppe im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Absätze erfüllt sind, anzuwenden[,] und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, weist der Ausschuss die nationalen Abwicklungsbehörden an, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben. (2) Bei den Abwicklungsinstrumenten im Sinne des Artikels 18 Absatz 6 Buchstabe b handelt es sich um a) das Instrument der Unternehmensveräußerung; b) das Instrument des Brückeninstituts; c) das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten; d) das Bail-in‑Instrument. … (4) Die Abwicklungsinstrumente werden zur Verwirklichung der in Artikel 14 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Artikel 15 angewandt. Sie können entweder einzeln oder in einer beliebigen Kombination angewandt werden, mit Ausnahme des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten, das nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument angewandt werden kann. …“

12 In Art. 24 („Instrument der Unternehmensveräußerung“) der Verordnung heißt es: „(1) Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument der Unternehmensveräußerung darin, Folgendes auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, zu übertragen: a) von einem in Abwicklung befindlichen [Institut] ausgegebene Eigentumstitel oder b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts. (2) Mit Blick auf das Instrument der Unternehmensveräußerung wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt: … b) die kommerziellen Bedingungen, unter Berücksichtigung der Umstände und der im Abwicklungsverfahren entstehenden Kosten und Aufwendungen, zu denen die nationale Abwicklungsbehörde die Übertragung gemäß Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 der [Richtlinie 2014/59] vornimmt; … d) die Regelungen für die Vermarktung des jeweiligen Unternehmens oder der jeweiligen Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der [Richtlinie 2014/59]; e) ob die Einhaltung der Vermarktungsanforderungen durch die nationale Abwicklungsbehörde wahrscheinlich die Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Absatz 3 dieses Artikels beeinträchtigen würde. (3) Der Ausschuss wendet das Instrument der Unternehmensveräußerung an, ohne die in Absatz 2 Buchstabe e genannten Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde, und insbesondere, wenn er der Auffassung ist, dass a) ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität darstellt bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöht … und b) die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Wirksamkeit des Instruments der Unternehmensveräußerung mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b genannten Abwicklungsziels beeinträchtigen würde.“

13 Art. 29 der SRM-Verordnung regelt die Durchführung von Beschlüssen gemäß dieser Verordnung durch die nationalen Abwicklungsbehörden und den SRB und legt in Abs. 5 Satz 1 fest, dass der SRB auf seiner Website eine Kopie des Abwicklungskonzepts oder eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger, zusammengefasst werden.

14 Art. 34 („Auskunftsersuchen“) Abs. 1 und 2 sieht vor: „(1) Der Ausschuss kann unter voller Ausschöpfung aller bei der EZB oder den nationalen zuständigen Behörden verfügbaren Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen über die nationalen Abwicklungsbehörden oder, nachdem diese Personen von ihm darüber informiert worden sind, direkt sämtliche Informationen anfordern, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind: a) von Unternehmen im Sinne des Artikels 2, b) von Mitarbeitern der Unternehmen im Sinne des Artikels 2, c) von Dritten, an die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben. (2) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen und Personen müssen die gemäß jenem Absatz angeforderten Informationen zur Verfügung stellen. Die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses führt nicht dazu, dass diese Unternehmen und Personen von der Pflicht freigestellt werden, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bereitstellung der angeforderten Informationen gilt nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.“

15 Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der SRM-Verordnung legt fest, dass der SRB innerhalb des Abwicklungskonzepts den Fonds insoweit heranziehen kann, als es für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente für Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger, falls sie nach einer Bewertung gemäß Art. 20 Abs. 5 größere Verluste erlitten haben, als sie nach einer Bewertung gemäß Art. 20 Abs. 16 bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten, erforderlich ist.

16 Art. 88 („Berufsgeheimnis und Informationsaustausch“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt: „Mitglieder des Ausschusses, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, das Personal des Ausschusses und Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit oder einer Entsendung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben wahrnehmen, sind nach Artikel 339 AEUV und den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das Berufsgeheimnis zu wahren. Insbesondere ist es ihnen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder einer Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit ihren Funktionen nach dieser Verordnung erhalten haben, an andere Personen oder Stellen weiterzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Verordnung oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf die Unternehmen im Sinne des Artikels 2 zulässt, oder die Behörde oder das Unternehmen, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt. Die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallenden Informationen werden keiner anderen öffentlichen oder privaten Stelle gegenüber offengelegt, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich. Diese Verpflichtung gilt auch für potenzielle Erwerber, an die gemäß Artikel 13 Absatz 3 herangetreten wurde, um die Abwicklung eines Unternehmens vorzubereiten.“

17 In Art. 90 („Zugang zu Dokumenten“) der SRM-Verordnung heißt es: „(1) Für Dokumente im Besitz des Ausschusses gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43)]. … (4) Die von den Beschlüssen des Ausschusses betroffenen Personen haben vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Zugang zu den Akten des Ausschusses. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des Ausschusses.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

18 Die Banco Popular Español SA (im Folgenden: Banco Popular) war ein der unmittelbaren Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) unterliegendes Kreditinstitut.

19 Aeris Invest ist eine juristische Person luxemburgischen Rechts, die Anteilseignerin von Banco Popular war. A. Wirtschaftliche Lage von Banco Popular in den Jahren 2016 und 2017

20 Der Sachverhalt, der sich auf die wirtschaftliche Entwicklung von Banco Popular in den Jahren 2016 und 2017 bezieht und in den Rn. 26 bis 46 des angefochtenen Urteils näher erläutert wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

21 Im Jahr 2016 nahm Banco Popular eine Kapitalerhöhung von 2,5 Mrd. Euro vor.

22 Am 5. Dezember 2016 verabschiedete die Präsidiumssitzung des SRB einen Abwicklungsplan für die Banco-Popular-Gruppe (im Folgenden: Abwicklungsplan von 2016). Bevorzugtes Abwicklungsinstrument im Abwicklungsplan von 2016 war das in Art. 27 der SRM-Verordnung vorgesehene Bail-in‑Instrument.

23 Am 3. Februar 2017 veröffentlichte Banco Popular ihren Jahresbericht 2016, in dem sie einen Sonderrückstellungsbedarf in Höhe von 5,7 Mrd. Euro mit der Folge eines konsolidierten Verlusts von 3,485 Mrd. Euro und die Ernennung eines neuen Präsidenten ankündigte.

24 Am 10. Februar 2017 stufte die DBRS Ratings Ltd (DBRS) (jetzt DBRS Morningstar) das Rating von Banco Popular angesichts ihrer geschwächten Kapitalsituation infolge eines höheren Nettoverlusts als in ihrem in der vorstehenden Rn. 23 erwähnten Jahresbericht vorhergesehen und ihrer Bemühungen, ihren noch hohen Bestand an notleidenden Vermögenswerten abzubauen, mit negativem Ausblick herab.

25 Am 3. April 2017 gab Banco Popular das Ergebnis interner Prüfungen bekannt, wonach Korrekturen gegenüber dem Jahresbericht 2016 erforderlich sein könnten. Diese Berichtigungen wurden im Finanzbericht von Banco Popular für das erste Quartal 2017 vorgenommen.

26 Im Anschluss an diese Bekanntgabe stufte DBRS Morningstar am 6. April 2017 das Rating von Banco Popular mit weiter negativem Ausblick herab. Auch Standard & Poor’s und Moody’s Investors Service (im Folgenden: Moody’s) stuften am 7. April bzw. 21. April 2017 das Rating von Banco Popular mit negativem Ausblick herab.

27 Am 10. April 2017 gab der Vorstandsvorsitzende in der Hauptversammlung der Anteilseigner von Banco Popular bekannt, dass die Bank aufgrund der Eigenkapitalsituation der Gruppe und des Niveaus der notleidenden Vermögenswerte entweder eine Kapitalerhöhung oder eine Unternehmensübertragung beabsichtige. Der Generaldirektor von Banco Popular wurde weniger als ein Jahr nach der Aufnahme seiner Tätigkeit ausgewechselt.

28 Im April 2017 leitete Banco Popular ein privates Veräußerungsverfahren mit dem Ziel ihrer Veräußerung an einen starken Wettbewerber ein, um ihre Finanzlage zu verbessern. Die Angebotsfrist für Interessenten für den Erwerb von Banco Popular endete am 10. Juni 2017.

29 Am 5. Mai 2017 legte Banco Popular ihren Finanzbericht für das erste Quartal 2017 vor, in dem sie Verluste in Höhe von 137 Mio. Euro bekannt gab.

30 Am 12. Mai 2017 unterschritt Banco Popular die für sie geltende Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Requirement) von mindestens 80 %, die in Art. 460 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) festgelegt ist.

31 Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 teilte die Banco Santander SA (im Folgenden: Banco Santander) Banco Popular mit, dass sie im Rahmen des privaten Veräußerungsverfahrens kein verbindliches Angebot abgeben könne.

32 Am 16. Mai 2017 erklärte Banco Popular in einer Mitteilung einer relevanten Tatsache an die Comisión nacional del mercado de valores (Nationale Wertpapiermarktkommission, Spanien), dass potenzielle Erwerber ihr Interesse an dem privaten Veräußerungsverfahren bekundet hätten, dass aber kein verbindliches Angebot eingegangen sei.

33 Am 19. Mai 2017 stufte die Agentur Fitch Ratings Ltd das langfristige Rating von Banco Popular herab.

34 Am 23. Mai 2017 gab die Vorsitzende des SRB, Frau Elke König, dem Fernsehsender Bloomberg ein Interview, in dem sie u. a. zur Situation von Banco Popular befragt wurde.

35 Im Mai 2017 war in zahlreichen Presseartikeln über die Schwierigkeiten von Banco Popular berichtet worden.

36 In den ersten Junitagen 2017 sah sich Banco Popular massiven Liquiditätsabzügen gegenüber.

37 Am 5. Juni 2017 stellte Banco Popular am Vormittag einen ersten Antrag auf Notfallliquiditätshilfe bei der Banco de España (Bank von Spanien) und am Nachmittag einen zweiten Antrag mit einer Ausweitung des gewünschten Betrags wegen erheblicher Liquiditätsbewegungen. Auf Antrag der Bank von Spanien und nach der Beurteilung des Antrags von Banco Popular auf Notfallliquiditätshilfe vom selben Tag durch die EZB erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen eine Notfallliquiditätshilfe für Banco Popular für den Zeitraum bis zum 8. Juni 2017. Nachdem Banco Popular einen Teil dieser Notfallliquiditätshilfe erhalten hatte, erklärte die Bank von Spanien, dass sie keine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe leisten könne. B. Durchführung des Abwicklungsverfahrens

38 Der auf das Abwicklungsverfahren bezogene Sachverhalt, den das Gericht in den Rn. 47 bis 67 des angefochtenen Urteils wiedergegeben hat, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

39 Am 23. Mai 2017 beauftragte der SRB die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte (im Folgenden: Deloitte) als unabhängigen Sachverständigen mit der Bewertung von Banco Popular gemäß Art. 20 der SRM-Verordnung.

40 Am 24. Mai 2017 forderte der SRB auf der Grundlage von Art. 34 der SRM-Verordnung bei Banco Popular die für die Durchführung ihrer Bewertung erforderlichen Informationen an. Am 2. Juni 2017 forderte er Banco Popular außerdem auf, Informationen über das private Veräußerungsverfahren zur Verfügung zu stellen und einen Zugang zu dem gesicherten virtuellen Datenraum vorzusehen, den die Bank im Rahmen dieses Verfahrens eingerichtet hatte.

41 Am 3. Juni 2017 erließ die Präsidiumssitzung des SRB den Beschluss SRB/EES/2017/06 über die Vermarktung von Banco Popular, der an den Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (FROB, Fonds zur geordneten Umstrukturierung von Kreditinstituten, Spanien) gerichtet war. Der SRB billigte die sofortige Einleitung des Verfahrens zur Veräußerung von Banco Popular durch den FROB und teilte diesem die Anforderungen an die Veräußerung gemäß Art. 39 der Richtlinie 2014/59 mit. Der SRB wies den FROB u. a. darauf hin, dass er an die fünf potenziellen Erwerber herantreten müsse, die im Rahmen des privaten Veräußerungsverfahrens zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden waren.

42 Von den fünf potenziellen Erwerbern entschieden sich zwei gegen eine Teilnahme am Veräußerungsverfahren, ein weiterer wurde von der EZB aus aufsichtsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

43 Am 4. Juni 2017 unterzeichneten die beiden potenziellen Erwerber, die beschlossen hatten, am Verkaufsverfahren teilzunehmen, Banco Santander und die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA (im Folgenden: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria) eine Nichtoffenlegungsvereinbarung, und am 5. Juni 2017 erhielten sie Zugang zu dem virtuellen Datenraum.

44 Am 5. Juni 2017 nahm der SRB gemäß Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der SRM-Verordnung eine erste Bewertung (im Folgenden: Bewertung 1) zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung vor.

45 Am 6. Juni 2017 nahm die EZB nach Anhörung des SRB gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung eine Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend vor.

46 Aus Rn. 61 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die EZB unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung von Banco Popular in den Jahren 2016 und 2017, die in den Rn. 21 bis 37 des vorliegenden Urteils zusammengefasst wird, und insbesondere der exzessiven Einlagenabflüsse, der Geschwindigkeit der Liquiditätsverluste der Bank und deren Unvermögen, anderweit Liquidität zu generieren, infolge dieser Bewertung zu dem Schluss gelangte, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass Banco Popular in naher Zukunft wahrscheinlich nicht in der Lage sein werde, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Nach Ansicht der EZB war davon auszugehen, dass Banco Popular im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung ausfalle oder jedenfalls wahrscheinlich in naher Zukunft ausfalle.

47 Am selben Tag teilte Banco Popular der EZB mit, ihr Verwaltungsrat sei zu dem Schluss gekommen, dass die Bank wahrscheinlich ausfalle.

48 Der auf das Veräußerungsverfahren bezogene Sachverhalt, der in den Rn. 63 bis 67 des angefochtenen Urteils wiedergegeben wird, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

49 Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 teilte der FROB Informationen über das Veräußerungsverfahren mit und setzte die Frist für die Einreichung der Angebote auf den 6. Juni 2017 um Mitternacht fest.

50 Am selben Tag teilte Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, einer der beiden potenziellen Erwerber von Banco Popular, dem FROB mit, dass sie kein Angebot abgeben werde.

51 Ebenfalls am 6. Juni 2017 übermittelte Deloitte dem SRB gemäß Art. 20 Abs. 10 der SRM-Verordnung eine zweite Bewertung (im Folgenden: Bewertung 2). Die Bewertung 2 sollte der Veranschlagung des Wertes der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular, der Schätzung, wie die Anteilseigner und Gläubiger behandelt würden, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt würde, sowie der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Anteile und Eigentumstitel und dem Verständnis des SRB dafür dienen, was unter kommerziellen Bedingungen für das Instrument der Unternehmensveräußerung zu verstehen ist. Im Rahmen dieser Bewertung wurde u. a. der wirtschaftliche Wert von Banco Popular auf 1,3 Mrd. Euro im besten Szenario, auf minus 8,2 Mrd. Euro im ungünstigsten Szenario und auf minus 2 Mrd. Euro für die beste Schätzung veranschlagt.

52 Am 7. Juni 2017 gab Banco Santander ein verbindliches Angebot ab.

53 Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte der FROB dem SRB mit, dass Banco Santander am 7. Juni um 03.12 Uhr ein Angebot abgegeben und für den Kauf der Anteile von Banco Popular einen Preis von einem Euro geboten habe. Der FROB wies darauf hin, dass sein Lenkungsausschuss Banco Santander als Zuschlagsempfänger im wettbewerbsbasierten Verfahren zur Veräußerung von Banco Popular ausgewählt und beschlossen habe, dem SRB vorzuschlagen, in seinem Beschluss über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Banco Santander als Erwerber zu bestimmen. C. Streitiges Abwicklungskonzept

54 Am 7. Juni 2017 legte der SRB auf der Grundlage der SRM-Verordnung das streitige Abwicklungskonzept für Banco Popular fest.

55 In den Erwägungsgründen 19 und 21 bis 25, dem 26. Erwägungsgrund Buchst. c sowie den Erwägungsgründen 36 und 46 dieses Abwicklungskonzepts führt der SRB Folgendes an: – Am 5. Dezember 2016 habe der SRB einen Abwicklungsplan verabschiedet und eine Abwicklungsstrategie sowie ein bevorzugtes Abwicklungsinstrument festgelegt (Erwägungsgründe 19, 21 und 22). – Aus der Bewertung der EZB betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular sei hervorgegangen, dass sich die Liquiditätssituation von Banco Popular wegen des bedeutenden Abzugs von Einlagen in allen Kundensegmenten seit Oktober 2016 erheblich verschlechtert habe und dass infolgedessen die Bank nicht mehr über genügend Optionen verfügt habe, um ihre Liquiditätsposition wiederherzustellen und um ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen (23. Erwägungsgrund). – Mehrere Umstände hätten zur rapiden Verschlechterung der Liquiditätssituation von Banco Popular geführt: – Im Februar 2017 habe Banco Popular einen Sonderrückstellungsbedarf in Höhe von 5,7 Mrd. Euro mit der Folge eines konsolidierten Verlusts von 3,485 Mrd. Euro angekündigt und einen neuen Präsidenten ernannt; – am 10. Februar 2017 habe DBRS Morningstar das Rating von Banco Popular herabgestuft; – am 3. April 2017 habe Banco Popular eine öffentliche Ad-hoc-Erklärung mit dem Ergebnis interner Prüfungen veröffentlicht, die erhebliche Auswirkungen auf ihre Bilanzen haben könnten, und die Auswechslung ihres Generaldirektors weniger als ein Jahr nach seinem Dienstantritt bestätigt; – am 7. bzw. 21. April 2017 hätten Standard & Poor’s und Moody’s das Rating von Banco Popular herabgestuft; – am 12. Mai 2017 habe Banco Popular die Liquiditätsdeckungsanforderung in Höhe von 80 % unterschritten und sei danach nicht wieder in der Lage gewesen, die gesetzliche Mindestgrenze einzuhalten; – es sei zu einer anhaltenden negativen Berichterstattung in den Medien über die finanziellen Ergebnisse von Banco Popular und über ein unmittelbar drohendes Risiko des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit infolge der vermehrten Einlagenabzüge gekommen; – am 6. Juni 2017 hätten DBRS Morningstar und Moody’s das Rating von Banco Popular herabgestuft (24. Erwägungsgrund). – Die vorstehend genannten Umstände hätten erhebliche Einlagenabzüge verursacht (25. Erwägungsgrund). – Banco Popular habe am 5. Juni 2017 eine erste Notfallliquiditätshilfe erhalten, nachdem die EZB zuvor keine Einwände erhoben habe, die Bank von Spanien habe ihr jedoch keine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe leisten können (26. Erwägungsgrund Buchst. c). – Am 6. Juni 2017 habe Banco Popular der EZB mitgeteilt, ihr Verwaltungsrat sei zu dem Schluss gekommen, dass die Bank wahrscheinlich ausfalle (36. Erwägungsgrund). – Das im Abwicklungsplan von 2016 vorgesehene Abwicklungsinstrument sei den zum Zeitpunkt der Abwicklung bestehenden Umständen nicht angemessen gewesen (46. Erwägungsgrund).

56 Gemäß Art. 1 des streitigen Abwicklungskonzepts sah der SRB die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung als erfüllt an und beschloss, Banco Popular ab dem Abwicklungsdatum abzuwickeln.

57 Insoweit war der SRB, wie sich aus den Art. 2 bis 4 des Abwicklungskonzepts ergibt, der Ansicht, erstens falle Banco Popular aus oder wahrscheinlich aus, zweitens gebe es keine anderen Maßnahmen, mit denen der Ausfall von Banco Popular innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könne, und drittens sei eine Abwicklungsmaßnahme in Form eines Instruments der Unternehmensveräußerung von Banco Popular erforderlich, um die Kontinuität kritischer Funktionen der Bank sicherzustellen und erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität, insbesondere in Spanien, zu vermeiden.

58 Folglich beschloss der SRB in Art. 5 Abs. 1 des streitigen Abwicklungskonzepts: „Das Abwicklungsinstrument für [Banco Popular] besteht in einer Unternehmensveräußerung gemäß Artikel 24 der [SRM-Verordnung] durch Übertragung der Anteile auf einen Erwerber. Die Herabschreibung und die Umwandlung der Kapitalinstrumente erfolgen unmittelbar vor Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung.“

59 Art. 6 des streitigen Abwicklungskonzepts regelt die Einzelheiten der Herabschreibung und Unternehmensveräußerung. So beschloss der SRB in Art. 6 Abs. 1 des Abwicklungskonzepts, – zunächst den Nominalbetrag des Grundkapitals von Banco Popular um 2098429046 Euro herabzuschreiben, was zur Löschung von 100 % der Anteile von Banco Popular führte; – anschließend den gesamten Nennwert der von Banco Popular ausgegebenen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das streitige Abwicklungskonzept im Umlauf befindlichen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals in neu ausgegebene Anteile von Banco Popular, die „neuen Anteile I“, umzuwandeln; – sodann den Nennwert der „neuen Anteile I“ auf null herabzuschreiben, was zur Löschung von 100 % dieser „neuen Anteile I“ führte; – schließlich den gesamten Nennwert der von Banco Popular ausgegebenen und zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung im Umlauf befindlichen Instrumente des Ergänzungskapitals in neu ausgegebene Anteile von Banco Popular, die „neuen Anteile II“, umzuwandeln.

60 Nach Art. 6 Abs. 3 des streitigen Abwicklungskonzepts beruhen diese Herabschreibungs- und Umwandlungsmaßnahmen auf der Bewertung 2, die durch die Ergebnisse eines transparenten und offenen Veräußerungsprozesses durch den FROB bestätigt werde.

61 In Art. 6 Abs. 5 des Abwicklungskonzepts ordnete der SRB in Ausübung seiner Befugnisse nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung betreffend das Instrument der Unternehmensveräußerung an, die „neuen Anteile II“ würden frei von allen Rechten oder Vorrechten Dritter gegen Zahlung eines Kaufpreises von einem Euro auf Banco Santander übertragen. Es wurde klargestellt, dass der Erwerber der Übertragung bereits zugestimmt habe.

62 Der SRB wies auch darauf hin, dass die Übertragung der „neuen Anteile II“ auf der Grundlage des verbindlichen Angebots des Erwerbers vom 7. Juni 2017 erfolgen und vom FROB umgesetzt werden sollte.

63 Das streitige Abwicklungskonzept wurde der Kommission am 7. Juni 2017 vorgelegt.

64 Am selben Tag erließ die Kommission den Beschluss 2017/1246 zur Billigung des streitigen Abwicklungskonzepts und stellte ihn dem SRB zu. Der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/1246 lautet: „Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der [SRB] zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach [Art. 18 Abs. 5 der SRM-Verordnung] nennt.“

65 Ebenfalls am 7. Juni 2017 übermittelte der SRB das streitige Abwicklungskonzept an den FROB und veröffentlichte auf seiner Website eine Mitteilung über die Annahme des Abwicklungskonzepts, der eine Zusammenfassung der Auswirkungen der Abwicklung beigefügt war.

66 Am selben Tag erließ der FROB gemäß Art. 29 der SRM-Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des streitigen Abwicklungskonzepts. D. Zum Sachverhalt nach Erlass des streitigen Abwicklungskonzepts

67 Am 14. Juni 2018 übermittelte Deloitte dem SRB die in Art. 20 Abs. 16 bis 18 der SRM-Verordnung vorgesehene Bewertung der Unterschiede bei der Behandlung, mit der festgestellt werden sollte, ob die Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für Banco Popular ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre. Am 31. Juli 2018 übermittelte Deloitte dem SRB einen Nachtrag zu dieser Bewertung, mit dem bestimmte formale Fehler berichtigt wurden.

68 Am 11. Juli 2017 veröffentlichte der SRB auf seiner Website eine nicht vertrauliche Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts. In dieser Fassung machte der SRB bestimmte Informationen, die sich in den Erwägungsgründen 23 bis 26 des Abwicklungskonzepts befanden und sich auf die Liquiditätskrise von Banco Popular bezogen, sowie wesentliche Teile von Art. 6 Abs. 3 und 4 des Konzepts in Zusammenhang mit der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung unkenntlich.

69 Im Juli 2017 veröffentlichte die EZB auf ihrer Website eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend.

70 Ferner veröffentlichte der SRB am 2. Februar 2018 und sodann am 31. Oktober 2018 weniger stark gekürzte nicht vertrauliche Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts, die mit Ausnahme einiger quantitativer Daten bestimmte, zuvor unkenntlich gemachte Informationen enthielten, wie vorstehend unter Rn. 68 dargelegt. In diesem Zusammenhang veröffentlichte sie außerdem nicht vertrauliche Fassungen der Bewertungen 1 und 2. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

71 Mit Klageschrift, die am 18. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Abwicklungskonzepts und des Beschlusses 2017/1246. A. Verfahren vor dem Gericht

72 Mit am 15. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz beantragte der SRB gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Beweiserhebung zur Vorlage bestimmter, in der Anlage des Schriftsatzes genannter Schriftstücke. Am 30. November 2017 hat das Gericht beschlossen, diesem Antrag beim damaligen Verfahrensstand nicht stattzugeben.

73 Mit am 6. und 30. November 2017 sowie 5. bzw. 13. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftsätzen beantragten Banco Santander, der Rat, das Königreich Spanien und das Europäische Parlament, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission und des SRB zum Verfahren zugelassen zu werden. Mit Beschlüssen vom 6. August 2018 und vom 12. April 2019 hat das Gericht diesen Anträgen stattgegeben.

74 Am 16. Februar 2018 hat das Gericht den SRB im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, die letzte nicht vertrauliche Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts und eine nicht vertrauliche Fassung der Bewertung 2 vorzulegen, die auf dessen Website veröffentlicht sind. Der SRB legte die Schriftstücke fristgerecht vor.

75 Mit am 21. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz brachte die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 84 der Verfahrensordnung einen neuen Klagegrund vor. Die Kommission, der SRB, das Königreich Spanien, das Parlament, der Rat und Banco Santander nahmen dazu fristgerecht Stellung.

76 Mit am 2. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz legte die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung ein neues Beweisangebot vor. Die Kommission, der SRB, das Königreich Spanien, das Parlament, der Rat und Banco Santander nahmen dazu fristgerecht Stellung.

77 Am 16. März 2021 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung die Kommission und den SRB zur Vorlage mehrerer Schriftstücke aufgefordert. Mit Schriftsätzen vom 30. März und vom 20. April 2021 antwortete der SRB, dass diese Schriftstücke ganz oder teilweise vertraulich seien und vorgelegt werden könnten, wenn das Gericht zu diesem Zweck eine Beweiserhebung beschließe.

78 Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 hat das Gericht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 seiner Verfahrensordnung dem SRB aufgegeben, die vollständigen Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2 und der Bewertung der EZB vom 6. Juni 2017 betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular sowie eine vollständige und eine nicht vertrauliche Fassung des Schreibens von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 einschließlich des Anhangs und des Schreibens der EZB an Banco Popular vom 18. Mai 2017 vorzulegen.

79 Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 hat das Gericht die vertraulichen Fassungen der vom SRB gemäß dem Beschluss vom 12. Mai 2021 vorgelegten Schriftstücke aus den Akten entfernt sowie der Rechtsmittelführerin, dem Königreich Spanien, dem Parlament, dem Rat und Banco Santander das Schreiben von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 ohne seine Anlage übermittelt. B. Angefochtenes Urteil

80 Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf zehn Klagegründe.

81 Mit dem ersten Klagegrund rügte sie eine Verletzung der Begründungspflicht und der Verteidigungsrechte aus den Art. 15 und 296 AEUV sowie den Art. 42 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). Mit dem zweiten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz nemo auditur propriam turpitudinem allegans sowie gegen Art. 88 der SRM-Verordnung. Mit dem dritten Klagegrund, der sich auf die Rechtswidrigkeit der SRM-Verordnung stützte, rügte die Rechtsmittelführerin, dass die Art. 21 und 24 der Verordnung gegen die Grundsätze der Befugnisübertragung verstießen. Mit dem vierten Klagegrund erhob sie die Einrede der Rechtswidrigkeit der SRM-Verordnung, und machte geltend, dass die Art. 15 und 22 der Verordnung das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 5 Abs. 4 EUV verletzten. Mit dem fünften Klagegrund erhob sie die Einrede der Rechtswidrigkeit der SRM-Verordnung und machte geltend, dass die Art. 18 und 20 der Verordnung das in den Art. 17 und 41 der Charta verankerte Recht auf Gehör verletzten. Mit dem sechsten Klagegrund rügte sie eine Verletzung des in Art. 17 der Charta verankerten Eigentumsrechts und einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 EUV. Mit dem siebten Klagegrund rügte sie eine Verletzung des in den Art. 17 und 41 der Charta verankerten Rechts auf Gehör. Mit dem achten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 18 der SRM-Verordnung, gegen die Sorgfaltspflicht und gegen Art. 296 AEUV. Mit dem neunten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen die Art. 14 und 20 der SRM-Verordnung, gegen die Sorgfaltspflicht und gegen Art. 296 AEUV. Mit dem zehnten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 14 der SRM-Verordnung, gegen die Sorgfaltspflicht und gegen Art. 296 AEUV.

82 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

83 In dem Urteil hat das Gericht darüber hinaus die Anträge der Rechtsmittelführerin auf prozessleitende Maßnahmen und Beweiserhebung abgelehnt. IV. Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

84 Die Rechtsmittelführerin beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – ihren Anträgen vor dem Gericht stattzugeben und demgemäß das streitige Abwicklungskonzept und den Beschluss 2017/1246 für nichtig zu erklären und die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären; – der Kommission und dem SRB die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug sowie des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

85 Die Kommission, der SRB, das Parlament, der Rat, das Königreich Spanien und Banco Santander beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

86 Für den Fall, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgibt und gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst über die Nichtigkeitsklage entscheidet, beantragt Banco Santander außerdem, die Wirkung seines Urteils im Einklang mit Art. 264 Abs. 2 AEUV zu beschränken, indem er die Auswirkungen des Verkaufs von Banco Popular an Banco Santander aufrechterhält. Der Rat beantragt darüber hinaus für diesen Fall, die Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 15, 18, 20, 21, 22 und 24 der SRM-Verordnung zurückzuweisen. V. Zum Rechtsmittel

87 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf acht Gründe: – Verstoß gegen Art. 18 der SRM-Verordnung, Verletzung der Sorgfaltspflicht sowie Verstoß gegen Art. 296 AEUV (erster Rechtsmittelgrund); – Verstoß gegen die Art. 14 und 20 der SRM-Verordnung, Verletzung der Sorgfaltspflicht sowie Verstoß gegen Art. 296 AEUV (zweiter Rechtsmittelgrund); – Verletzung der Sorgfaltspflicht und Verstoß gegen die Art. 17 und 47 der Charta sowie gegen Art. 14 der SRM-Verordnung (dritter Rechtsmittelgrund); – Verletzung der in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte und Verstoß gegen Art. 296 AEUV (vierter Rechtsmittelgrund); – Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Verletzung der in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte in Bezug auf die Vertraulichkeit des streitigen Abwicklungskonzepts und der Bewertung 2 (fünfter Rechtsmittelgrund); – Verstoß gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), soweit das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Vorlage von Dokumenten abgelehnt hat (sechster Rechtsmittelgrund); – Verstoß gegen die Art. 17 und 52 der Charta, soweit das Gericht ihren Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung zurückgewiesen hat (siebter Rechtsmittelgrund); – Verstoß gegen die Art. 17 und 52 der Charta und Art. 5 Abs. 4 EUV (achter Rechtsmittelgrund). A. Vorüberlegungen

88 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin mit der Klage, die zum vorliegenden Rechtsmittelverfahren geführt hat, die Nichtigerklärung sowohl des streitigen Abwicklungskonzepts als auch des Beschlusses 2017/1246 beantragte.

89 Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB (C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 102 und 103), bereits festgestellt, dass das streitige Abwicklungskonzept keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV darstellt, so dass die Klage, insoweit sie sich auf das Abwicklungskonzept bezieht, als unzulässig abzuweisen ist; der Beschluss 2017/1246, mit dem die Kommission dieses Abwicklungskonzept gebilligt hat, weist hingegen die Merkmale einer Handlung auf, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV sein kann.

90 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Kommission wie den Beschluss 2017/1246 den betroffenen natürlichen oder juristischen Personen freisteht, sich auf die Rechtswidrigkeit des Abwicklungskonzepts zu berufen, das dieses Organ gebilligt und dem es damit verbindliche Rechtswirkungen verliehen hat; dies gewährleistet ihnen einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz. Außerdem geht der Gerichtshof davon aus, dass sich die Kommission durch eine solche Billigung die im Konzept enthaltenen Angaben und Gründe zu eigen macht, so dass sie sich dafür gegebenenfalls vor den Unionsgerichten verantworten muss (Urteil vom 18. Juni 2024, Kommission/SRB,C‑551/22 P, EU:C:2024:520, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91 In diesem Rahmen sind folglich die Rechtsmittelgründe zu prüfen, mit denen die Rechtsmittelführerin die Rechtmäßigkeit des streitigen Abwicklungskonzepts in Frage stellt. B. Zu den Rechtsmittelgründen 1 und 4 bis 6: Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 18 der SRM-Verordnung, Verletzung der dem SRB obliegenden Sorgfaltspflicht, Verstoß gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK sowie gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens

92 Mit ihren Rechtsmittelgründen 1 und 4 bis 6, die zuerst zu prüfen sind, rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, dass der Zugang zur vollständigen Fassung insbesondere des streitigen Abwicklungskonzepts und der Bewertungen 1 und 2 zur Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf erforderlich gewesen sei (fünfter Rechtsmittelgrund), dass die Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts im Hinblick auf die darin und in den Bewertungen 1 und 2 unkenntlich gemachten Angaben unzureichend und widersprüchlich sei (Rechtsmittelgründe 1 und 4) und dass das Gericht daher im Wege einer prozessleitenden Maßnahme die Vorlage der vollständigen Fassungen dieser und anderer Dokumente hätte anordnen müssen (sechster Rechtsmittelgrund). 1. Fünfter Rechtsmittelgrund

93 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta rechtsfehlerhaft angewandt, indem es in den Rn. 354 bis 402 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die vertraulichen Informationen aus dem streitigen Abwicklungskonzept und der Bewertung 2 für die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch die Rechtsmittelführerin nicht notwendig gewesen seien. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. a) Vorbringen der Parteien

94 Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 356 bis 359 des angefochtenen Urteils habe sie nach Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta einen Anspruch darauf, dass ihr die vollständige Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts übermittelt werde, auch wenn sie nicht deren Adressatin sei.

95 Sie führt an, sie hätte nach Art. 88 Abs. 1 der SRM-Verordnung Zugang zur vollständigen Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts erhalten müssen, um die Klage erheben zu können. Das Recht auf Kenntnis der Begründung des Rechtsakts bestehe nicht nur für die Adressaten der entsprechenden Entscheidung, sondern auch für die von ihr betroffenen Dritten. Werde die Entscheidung nicht veröffentlicht oder zugestellt, sei es zwar Sache der betroffenen Dritten, die vollständige Fassung der Entscheidung anzufordern, jedoch beginne unter diesen Umständen die Klagefrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem sie genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung des betreffenden Rechtsakts erlangt hätten, so dass sie ihren Anspruch gerichtlich geltend machen könnten. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass sie 2017 die vollständige Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts angefordert habe.

96 Mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit der Feststellung in den Rn. 381 und 388 des angefochtenen Urteils, dass die Veröffentlichung einer gekürzten Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts mit Art. 88 der SRM-Verordnung in Einklang stehe, gegen Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta verstoßen.

97 Sie vertritt den Standpunkt, aufgrund der ursprünglich veröffentlichten Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts sei es ihr u. a. nicht möglich gewesen, die Abwicklungsziele zu kennen und Zugang zur Bewertung 1 zu erhalten. Selbst die derzeitige Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts habe sie nicht in die Lage versetzt, alle Ziele des Abwicklungskonzepts zu kennen oder das Ausmaß der Liquiditätskrise von Banco Popular oder die Gründe zu verstehen, warum keine Notfallliquiditätshilfe habe geleistet werden können oder warum der Wert für die Herabschreibung auf minus 8,2 Mrd. Euro veranschlagt worden sei.

98 Die Rechtsmittelführerin führt an, diese Erwägungen würden durch den Umstand, dass das Gericht den SRB am 16. Februar 2018 aufgefordert habe, eine umfassendere Fassung der Dokumente vorzulegen, sowie dadurch gestützt, dass das angefochtene Urteil hauptsächlich auf den Informationen beruhe, die im Jahr 2018 verfügbar geworden seien. Entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 389 bis 393 des angefochtenen Urteils seien die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses des SRB vom 28. November 2017 und vom 19. Juni 2018, mit denen nachträglich Zugang zu den Dokumenten gewährt worden sei, keineswegs durch die Zeit begründet gewesen, die seit der Festlegung des streitigen Abwicklungskonzepts verstrichen sei.

99 Mit dem dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe mit der Feststellung in den Rn. 394 und 395 des angefochtenen Urteils, dass die Verteidigungsrechte nicht verletzt worden seien, da die Rechtsmittelführerin die Möglichkeit gehabt habe, Klage zu erheben und sich zu den neuen Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts zu äußern, gegen Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta verstoßen. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin bedeutet die bloße Möglichkeit, eine Klage zu erheben, nicht, dass auch die Möglichkeit bestanden habe, die Verteidigungsrechte wirksam auszuüben. Zu diesem Zweck müssten die von einer Entscheidung betroffenen Personen die Möglichkeit erhalten, die vollständige Fassung der Entscheidung anzufordern, um eine Nichtigkeitsklage zu erheben, da ohne vollständige Informationen die geeigneten Klagegründe nicht in vollem Umfang formuliert und dargelegt werden könnten. Nach Erhebung der Klage beim Gericht sei es äußerst schwierig, neue Klagegründe vorzubringen, was dadurch bestätigt werde, dass in der vorliegenden Rechtssache die beiden neuen Klagegründe, die sie in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug vorgebracht habe, vom Gericht in den Rn. 701 bis 704 und 710 bis 713 des angefochtenen Urteils für unbeachtlich bzw. für unzulässig erklärt worden seien.

100 Weiterhin führt die Rechtsmittelführerin aus, die Feststellung des Gerichts in den Rn. 396 und 397 des angefochtenen Urteils, dass das Fehlen der Begründung nachträglich geheilt werden könne, weil die vertraulichen Informationen der Rechtsmittelführerin zwar nicht mitgeteilt worden, aber von Anfang an im streitigen Abwicklungskonzept und in den Bewertungen 1 und 2 enthalten gewesen seien, sei rechtsfehlerhaft.

101 Mit dem vierten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta verstoßen, indem es im Beschluss vom 9. Juni 2021, auf den in Rn. 723 des angefochtenen Urteils Bezug genommen werde, festgestellt habe, dass die vollständige Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2 und der Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich sei. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe mit dem Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten das Ziel verfolgt, neue Argumente oder sogar einen neuen Klagegrund formulieren zu können.

102 Sie fügt hinzu, die vollständigen Fassungen der Dokumente seien nicht nur dem SRB und der Kommission, sondern auch dem Gericht hinreichend bekannt gewesen und hätten deren Würdigung der Ausführungen zwangsläufig beeinflusst. Insoweit habe sich das Gericht in Rn. 278 des angefochtenen Urteils auf die Anlage zum Schreiben von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 gestützt, obwohl sie der Rechtsmittelführerin nicht übermittelt worden sei. Unter diesen Umständen verstoße die Geheimhaltung der Dokumente gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

103 Die Kommission und Banco Santander sind der Auffassung, der fünfte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerin nur die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederhole oder wörtlich wiedergebe. Der SRB ist der Ansicht, der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da das Argument, das zur Stützung dieses Teils vorgebracht werde, nämlich die Notwendigkeit, über alle Informationen zu verfügen, um Klage erheben zu können, zum ersten Mal im Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden sei.

104 In der Sache vertreten die Kommission, der SRB, das Königreich Spanien und Banco Santander den Standpunkt, dass der fünfte Rechtsmittelgrund unbegründet sei. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit

105 Was die von der Kommission und Banco Santander erhobene Unzulässigkeitseinrede angeht, so ist zunächst daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls kann das Rechtsmittel oder der entsprechende Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückgewiesen werden. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, wiederholt oder wörtlich wiedergibt, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteil vom 11. Januar 2024, Planistat Europe und Charlot/Kommission, C‑363/22 P, EU:C:2024:20, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106 Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission,C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 51, und vom 9. Juli 2020, Haswani/Rat,C‑241/19 P, EU:C:2020:545, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107 Im vorliegenden Fall zielt der fünfte Rechtsmittelgrund im Wesentlichen darauf ab, die Würdigung einer Reihe von Rechtsfragen durch das Gericht anzufechten, mit denen es im ersten Rechtszug befasst war und die insbesondere die Begründungspflicht der Organe nach Art. 296 AEUV und das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffen. Da dieser Rechtsmittelgrund sowohl genaue Angaben zu den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils als auch zu den Rügen enthält, auf die er gestützt wird, kann er nicht in seiner Gesamtheit für unzulässig erklärt werden.

108 Soweit sich die Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes gegen die Rn. 389 bis 393 des angefochtenen Urteils wendet, in denen die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, dass der Beschwerdeausschuss des SRB in seinen Entscheidungen vom 28. November 2017 und vom 19. Juni 2018 in Antwort auf die von der Rechtsmittelführerin gestellten Anträge auf Zugang bei der Beurteilung der Vertraulichkeit bestimmter Daten den Umstand berücksichtigt habe, dass seit der Annahme des streitigen Abwicklungskonzepts eine gewisse Zeit vergangen sei, rügt sie jedoch nicht, dass das Gericht bei der Feststellung in Rn. 392 des angefochtenen Urteils, dass der Umstand, dass diese Entscheidungen mehr als sechs Monate bzw. über ein Jahr nach der Annahme des Abwicklungskonzepts ergangen seien, den Beschwerdeausschuss bei der Analyse des vertraulichen Charakters der Informationen habe beeinflussen können, Beweise verfälscht habe, und beweist dies erst recht nicht.

109 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass ein beim Gerichtshof eingelegtes Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass das Gericht daher für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen und Beweismittel allein zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen und Beweismittel ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a.,C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110 Der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes ist somit, soweit er sich gegen die Rn. 389 bis 393 des angefochtenen Urteils richtet, unzulässig.

111 Was schließlich den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so kann dem Vorbringen des SRB, die Rechtsmittelführerin habe die Notwendigkeit, über alle Informationen zu verfügen, um ihr Verteidigungsrecht ausüben zu können, zum ersten Mal im Rechtsmittelverfahren vorgebracht und deshalb sei dieser Teil unzulässig, nicht gefolgt werden. Aus der Klageschrift geht hervor, dass die Rechtsmittelführerin nach der Weigerung des SRB, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, beim Gericht beantragte, u. a. die Vorlage der vollständigen Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts und der Bewertung 1 anzuordnen, um insbesondere prüfen zu können, ob in der vorliegenden Rechtssache die Voraussetzungen aus den Art. 18 und 20 der SRM-Verordnung für die Festlegung einer Abwicklungsmaßnahme erfüllt waren. 2) Zur Begründetheit

112 Mit den vier Teilen des fünften Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr nach Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta das Recht auf Zugang zu den vollständigen Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts und der vorbereitenden Bewertungen, einschließlich der in diesen Dokumenten enthaltenen vertraulichen Informationen, zustehe. Ohne als solches in Frage zu stellen, dass die Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts ausreichend war, rügt die Rechtsmittelführerin, dass bestimmte Gründe und Informationen, die in der ursprünglichen Fassung des Abwicklungskonzepts enthalten gewesen seien, in der im Internet veröffentlichten Fassung zunächst unkenntlich gemacht worden seien und erst nach Erhebung der Klage teilweise offengelegt worden seien.

113 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 18. Juni 2024, Jenkinson/Rat u. a.,C‑46/22 P, EU:C:2024:50, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung zwar die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, jedoch muss diese Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. Unter diesem Gesichtspunkt brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts an Erläuterungen haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB,C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 85 und 87, und vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB,C‑202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, zudem den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht. Beim Verfassen eines Rechtsakts sind die Organe der Union daher nicht verpflichtet, zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die eindeutig untergeordnete Bedeutung haben, oder mögliche Einwände vorwegzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. November 2012, Éditions Odile Jacob/Kommission,C‑551/10 P, EU:C:2012:681, Rn. 48).

116 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ,C‑300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken,C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43).

117 Speziell in Bezug auf die Mitteilung der Gründe an andere Personen als den Adressaten eines Rechtsakts ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach dem Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der u. a. in Art. 339 AEUV konkretisiert wird, grundsätzlich verpflichtet sind, den Wettbewerbern eines privaten Wirtschaftsteilnehmers von diesem erteilte vertrauliche Informationen nicht preiszugeben (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118 Um die Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, hat der Gerichtshof in mehreren Bereichen des Unionsrechts entschieden, dass die Begründung eines einen Einzelnen beschwerenden Rechtsakts, der auf einer Beurteilung der relativen Position privater Wirtschaftsteilnehmer beruht, in gewissem Maße eingeschränkt werden kann, um Informationen bezüglich dieses Wirtschaftsteilnehmers, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, zu schützen. Die Verpflichtung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses darf jedoch nicht dazu führen, dass die Begründungspflicht ausgehöhlt wird. Auch wenn ein solcher Rechtsakt in Anbetracht der Verpflichtung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses als hinreichend begründet angesehen werden kann, obwohl er nicht alle quantitativen Daten enthält, auf die sich die Überlegungen stützen, müssen daher aus der Begründung dennoch diese Überlegungen und die verwendete Methodik klar und eindeutig hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 108 bis 111, vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission,C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 110, 111 und 120).

119 Im Rahmen der durch die SRM-Verordnung geschaffenen Regelung wird die Einhaltung der in Art. 339 AEUV festgelegten Anforderungen an das Berufsgeheimnis insbesondere durch Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung ausgestaltet, der es dem SRB untersagt, die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallenden Informationen einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle gegenüber offenzulegen, es sei denn, die Offenlegung ist für ein Gerichtsverfahren erforderlich. Art. 90 Abs. 4 der SRM-Verordnung sieht vor, dass die von den Beschlüssen des SRB betroffenen Personen vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Zugang zu den Akten haben, und legt ausdrücklich fest, dass vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des SRB vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind.

120 In Bezug auf die ersten drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass das Gericht in Rn. 357 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden hat, dass die Rechtsmittelführerin, da das Abwicklungskonzept nicht an sie selbst, sondern an den FROB gerichtet gewesen sei, keinen Anspruch auf Übermittlung der vollständigen Fassung des Abwicklungskonzepts habe.

121 Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 381 des angefochtenen Urteils festgestellt, die Rechtsmittelführerin habe in ihrer Klage nicht mit konkreten Argumenten belegt, dass die Einstufung der im streitigen Abwicklungskonzept unkenntlich gemachten Informationen als vertraulich dem Grundsatz der Transparenz zuwiderlaufe. Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 388 des genannten Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die in den Rn. 117 und 118 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auf die im Besitz des SRB befindlichen vertraulichen Informationen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung entsprechend zu übertragen sei. Nach dieser Rechtsprechung hat ein vom Abwicklungskonzept betroffener Dritter nicht immer das Recht, die vollständige Fassung des Abwicklungskonzepts zu erhalten.

122 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes steht dieser Auslegung nicht entgegen, dass für das Verbot der Offenlegung der unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen nach Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung eine Ausnahme besteht, wenn „die Offenlegung … für ein Gerichtsverfahren erforderlich [ist]“.

123 Diese Ausnahme, die die Anforderungen aus Art. 339 AEUV einerseits und Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta andererseits miteinander in Einklang bringt, ist nämlich im Licht der in den Rn. 117 und 118 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auszulegen. Daher ist davon auszugehen, dass der SRB nach Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung in der Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts klar und eindeutig seine Erwägungen und die verwendete Methodik darzulegen hat, ohne jedoch verpflichtet zu sein, unter das Geschäftsgeheimnis fallende Informationen, insbesondere sämtliche im Abwicklungskonzept genannten quantitativen Daten, offenzulegen, was durch den 116. Erwägungsgrund der SRM-Verordnung bekräftigt wird.

124 In diesem Erwägungsgrund heißt es, dass „Informationen über den Inhalt und die Einzelheiten von Abwicklungsplänen und über die Ergebnisse einer Bewertung dieser Pläne weitreichende Auswirkungen haben können, insbesondere für die betroffenen Unternehmen“, weshalb „sichergestellt werden [muss], dass geeignete Mechanismen für die Wahrung der Vertraulichkeit entsprechender Informationen … existieren“.

125 Außerdem dient die in Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung vorgeschriebene Vertraulichkeit im Licht des 116. Erwägungsgrundes nicht nur dem Schutz der privaten Interessen der unmittelbar betroffenen Unternehmen, sondern auch dazu, den SRB in die Lage zu versetzen, die ihm durch die Verordnung übertragenen Aufgaben wirkungsvoll wahrzunehmen. Zu diesem Zweck wird dem SRB in Art. 34 Abs. 1 und 2 der SRM-Verordnung insbesondere die Befugnis übertragen, von den Kreditinstituten sämtliche Informationen anzufordern, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind, ohne dass diese Unternehmen aufgrund des Berufsgeheimnisses von der Pflicht freigestellt werden, die Informationen zur Verfügung zu stellen. Fehlt es am Vertrauen, dass die vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben, wäre möglicherweise die reibungslose Übermittlung der vertraulichen Informationen gefährdet, die zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind (vgl. entsprechend in Bezug auf die Richtlinie 2004/39 über Märkte für Finanzinstrumente Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister,C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 31 bis 33).

126 Im Rahmen des zweiten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in den Rn. 381 und 388 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Veröffentlichung einer gekürzten Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts mit den Anforderungen aus Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung in Einklang stehe. Diese Rüge beruht jedoch auf einer offensichtlich unzutreffenden Auslegung dieser Absätze, die sich mit der Vertraulichkeit des Abwicklungskonzepts befassen, ohne auf die Frage einzugehen, ob die in der nicht vertraulichen Fassung des Abwicklungskonzepts enthaltenen Gründe ausreichend sind oder nicht. Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin steht auch im Widerspruch zu den Erwägungen in Rn. 400 des Urteils, in der das Gericht im Wesentlichen ausgeführt hat, dass es die Argumente, die sich auf den Vorwurf der Unzulänglichkeit der in der nicht vertraulichen Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts enthaltenen Begründung bezögen, nicht in den Rn. 354 bis 399 des angefochtenen Urteils, sondern in einem anderen Teil dieses Urteils, nämlich in den Rn. 330 bis 353, behandelt habe.

127 Soweit das Gericht in diesem Zusammenhang in den Rn. 394 und 395 des angefochtenen Urteils angeführt hat, dass die Rechtsmittelführerin durch die nacheinander erfolgte Veröffentlichung der nicht vertraulichen Fassung des Abwicklungskonzepts und der weniger gekürzten Fassungen des Abwicklungskonzepts und der Bewertungen 1 und 2 in der Lage gewesen sei, auf der Grundlage dieser Fassungen Klage zu erheben und sich zu äußern, so wollte es damit auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingehen, dass es ihr unmöglich sei, ihre Rechte zu verteidigen, weil sie keinen Zugang zu den vollständigen Fassungen dieser Dokumente habe. Das Gericht hat in diesen Randnummern jedoch keineswegs festgestellt, dass schon die bloße Tatsache, dass eine Klage erhoben worden sei, bedeute, dass das Recht der Rechtsmittelführerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt worden sei.

128 Da, wie in Rn. 126 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Prüfung des Gerichts in den Rn. 354 bis 399 des angefochtenen Urteils nicht den Vorwurf der unzureichenden Begründung der veröffentlichten Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts betraf, geht das in den Rn. 97 und 98 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu diesem Vorwurf ins Leere.

129 Schließlich beruht auch die Kritik an den Rn. 396 und 397 des angefochtenen Urteils auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung dieser Randnummern. Das Gericht hat festgestellt, dass der SRB die Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts und der Bewertungen 1 und 2 keineswegs durch Informationen vervollständigt habe, die nicht von Anfang an in diesen Dokumenten enthalten gewesen seien, ohne damit jedoch auszusagen, dass eine auf einer unzureichenden Begründung beruhende Unregelmäßigkeit eines Rechtsakts nachträglich geheilt werden könne. Den von der Rechtsmittelführerin nicht bestrittenen Feststellungen des Gerichts zufolge veröffentlichte der SRB vielmehr später auf seiner Website Informationen, die bereits zuvor in diesen Dokumenten enthalten waren, jedoch als vertraulich eingestuft wurden.

130 Folglich sind die ersten drei Teile des fünften Rechtsmittelgrundes, soweit sie zulässig sind, unbegründet.

131 Mit dem vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass sie mit ihrem Antrag an das Gericht, die Vorlage der vollständigen Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2 und der Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend anzufordern, das Ziel verfolgt habe, neue Argumente oder sogar einen neuen Klagegrund vorzubringen. Unter diesen Umständen habe das Gericht gegen Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta verstoßen, indem es im Beschluss vom 9. Juni 2021, auf den in Rn. 723 des angefochtenen Urteils Bezug genommen werde, festgestellt habe, dass die vollständige Fassung dieser Dokumente für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich sei.

132 Dazu ist festzustellen, dass der Schutz vertraulicher Informationen, da er nach Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung, ausgelegt im Licht der in den Rn. 117 und 118 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, die Unkenntlichmachung bestimmter quantitativer Daten in der Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts rechtfertigen kann, auch rechtfertigt, dass die Rechtsmittelführerin diese Daten nicht anfechten kann. Dass in einer solchen Situation bestimmte quantitative Daten nicht als solche angefochten werden können, ist die unmittelbare Folge des notwendigen Ausgleichs zwischen den Anforderungen aus Art. 339 AEUV einerseits und denjenigen aus Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta andererseits, der dieser Rechtsprechung zufolge rechtfertigt, dass dem Geschäftsgeheimnis unterliegende Informationen nicht offengelegt werden dürfen.

133 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsbehelf in Bezug auf diese quantitativen Daten nicht vollständig ausgeschlossen ist, da ebenfalls dieser Rechtsprechung zufolge aus der Begründung des den Betroffenen beschwerenden Rechtsakts, die diese Daten enthält, die Erwägungen und die verwendete Methodik klar und eindeutig hervorgehen müssen; andernfalls hat der Betroffene das Recht, vor dem Unionsrichter gegen die Entscheidung zu klagen.

134 Somit ist dem Gericht in Bezug auf die Feststellung im Beschluss vom 9. Juni 2021, auf den in Rn. 723 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, dass die vollständige Fassung dieser Dokumente für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich sei, kein Rechtsfehler vorzuwerfen.

135 In Bezug auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die nicht offengelegten Informationen hätten die Entscheidung des Gerichts beeinflusst, genügt die Feststellung, dass sie ihre Rüge nicht begründet und bei ihrem Verweis auf Rn. 278 des angefochtenen Urteils von einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung dieses Urteils ausgeht. Schon aus dem Wortlaut dieser Randnummer geht hervor, dass sich das Gericht in keiner Weise auf die Anlage zum Schreiben von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 gestützt hat, sondern lediglich die in diesem Schreiben enthaltenen Informationen zur Anlage wiedergegeben hat. Die Rechtsmittelführerin bestreitet nicht, dass ihr das Schreiben übermittelt worden ist.

136 Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. 2. Erster Rechtsmittelgrund

137 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 275 bis 327 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass der SRB hinsichtlich der Würdigung der in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der SRM-Verordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Abwicklung seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen sei und nicht gegen Art. 296 AEUV verstoßen habe. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. a) Vorbringen der Parteien

138 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes führt die Rechtsmittelführerin aus, der SRB habe entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 292 bis 302 des angefochtenen Urteils gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der SRM-Verordnung verstoßen und seine Sorgfaltspflicht und die Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verletzt, indem er nicht alle Tatsachen im Zusammenhang mit der Liquiditätskrise von Banco Popular sorgfältig und unparteiisch ermittelt habe und die Gründe, aus denen er davon ausgegangen sei, dass es sich nicht um eine vorübergehende Krise gehandelt habe, nicht genau dargelegt habe.

139 Die Rechtsmittelführerin rügt, die Unterschreitung der Liquiditätsdeckungsanforderung sei kein Abwicklungsgrund, sondern bedeute nur, dass die EZB Banco Popular eine Frist zur Wiedereinhaltung der Mindestgrenze hätte einräumen müssen und gegebenenfalls Sanktionen gegen sie hätte ergreifen können, was sie nicht getan habe. Der SRB habe sich ausschließlich auf das Kriterium gestützt, ob am 7. Juni 2017 eine Notfallliquiditätshilfe geleistet werden konnte oder nicht, was nach Ansicht der Rechtsmittelführerin darauf hindeutet, dass die Krise vorübergehend gewesen sei. Die Rechtsmittelführerin fügt hinzu, dass nach den Leitlinien der EBA vom 6. August 2015 zur Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist (EBA/GL/2015/07), auf die in Rn. 294 des angefochtenen Urteils hingewiesen wird, eine Liquiditätskrise nur dann zu einer Situation führen könne, in der das Unternehmen ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle, wenn die Krise nicht vorübergehend sei. Unter Verweis auf die Situation einer anderen Bank argumentiert die Rechtsmittelführerin, dass eine Liquiditätskrise länger als fünf Monate andauern müsse, um nicht mehr als vorübergehende Krise angesehen werden zu können.

140 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das angefochtene Urteil weise in Bezug auf die Anwendung der dem SRB obliegenden Sorgfaltspflicht und von Art. 296 AEUV einen Rechtsfehler auf, da das Gericht in Rn. 303 des Urteils festgestellt habe, dass es unerheblich gewesen sei, aufgrund welcher Umstände und aus welchen Gründen die EZB zu dem Schluss auf den Ausfall von Banco Popular gelangt sei. Der SRB sei in Anbetracht des weiten Ermessens, über das er nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung verfüge, verpflichtet, alle relevanten Informationen sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und seine Entscheidung im Licht dieser Informationen zu begründen. Daher könne sich der SRB nicht einfach darauf beschränken, auf die von der EZB vorgenommene Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu verweisen.

141 Insbesondere vertritt die Rechtsmittelführerin den Standpunkt, das Gericht hätte entgegen seinen Ausführungen in Rn. 315 des angefochtenen Urteils prüfen müssen, aus welchen Gründen Banco Popular keine Notfallliquiditätshilfe habe geleistet werden können und ob sie noch eine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe habe erhalten können. Zu diesem Zweck hätte der SRB Informationen einholen müssen über die Höhe der genehmigten Notfallliquiditätshilfe, die Höhe des in Anspruch genommenen Betrags, die Höhe des verfügbaren Betrags sowie über die Höhe der zusätzlichen Notfallliquiditätshilfe, die noch hätte beantragt werden können. Die Feststellung des Gerichts, dass die Gewährung von Notfallliquiditätshilfe nicht in die Zuständigkeit des SRB falle, bestätige, dass der SRB seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei.

142 Die Kommission ist der Ansicht, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerin nur die von ihr im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederhole oder wörtlich wiedergebe, ohne darzulegen, inwiefern dem Gericht Rechtsfehler vorzuwerfen seien. Dem SRB zufolge rügt die Rechtsmittelführerin im Rechtsmittelverfahren zum ersten Mal, dass die Unterschreitung der Liquiditätsdeckungsanforderung kein Abwicklungsgrund sei, dass die EZB gegen Banco Popular keine Sanktionen wegen der Unterschreitung der Liquiditätsdeckungsanforderung ergriffen habe und dass die Beantragung der zusätzlichen Notfallliquiditätshilfe zeige, dass die Liquiditätskrise vorübergehend gewesen sei.

143 Nach Ansicht der Kommission, des SRB, des Königreichs Spanien und von Banco Santander ist der erste Rechtsmittelgrund auf jeden Fall unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit

144 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen gegen die Begründung, mit der das Gericht ihren achten Klagegrund, der sich auf einen Verstoß durch den SRB gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der SRM-Verordnung, gegen seine Sorgfaltspflicht sowie gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV stützte, zurückgewiesen hat. Da dieser Rechtsmittelgrund sowohl genaue Angaben zu den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils als auch zu den Rügen enthält, auf die er gestützt wird, kann er im Einklang mit der in Rn. 106 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

145 Insbesondere wendet sich sowohl das Vorbringen im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, dass die EZB gegen Banco Popular keine Sanktionen wegen der Unterschreitung der Liquiditätsdeckungsanforderung ergriffen habe, als auch das Vorbringen in Bezug auf den Antrag auf zusätzliche Notfallliquiditätshilfe gegen konkrete Punkte des angefochtenen Urteils. Unter diesen Umständen weist der SRB zu Unrecht darauf hin, dass es sich um neue Rügen handele, die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens unzulässig seien.

146 Ein Rechtsmittelführer kann zulässigerweise ein Rechtsmittel einlegen, mit dem er Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Stichhaltigkeit aus rechtlichen Erwägungen in Frage gestellt wird (Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u. a.C‑638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). 2) Zur Begründetheit

147 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund zwar einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der SRM-Verordnung sowie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV geltend macht, sich jedoch nicht gegen die Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der SRM-Verordnung durch das Gericht wendet, sondern im Wesentlichen nur die Begründung der Entscheidung angreift, wonach der SRB mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der SRM-Verordnung erfüllt seien, seiner Sorgfaltspflicht und der Begründungspflicht nachgekommen sei. i) Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

148 Die Rechtsmittelführerin führt aus, der SRB habe entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 292 bis 302 des angefochtenen Urteils die ihm obliegende Sorgfalts- und Begründungspflicht verletzt, indem er nicht alle Tatsachen im Zusammenhang mit der Liquiditätskrise von Banco Popular ermittelt habe und die Gründe, warum es sich seiner Ansicht nach nicht um eine vorübergehende Krise gehandelt habe, nicht genau dargelegt habe.

149 Dieses Vorbringen beruht auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung sowohl des angefochtenen Urteils als auch des streitigen Abwicklungskonzepts.

150 Aus den Rn. 276 bis 302 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass der SRB nach den Feststellungen des Gerichts auf der Grundlage zahlreicher Anhaltspunkte zu dem Schluss gekommen ist, dass Banco Popular aufgrund von Liquiditätsproblemen in naher Zukunft nicht in der Lage sein werde, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, und daher im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle.

151 Was die Entwicklung der Liquiditätssituation von Banco Popular betrifft, hat das Gericht in Rn. 290 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der SRB im 23. Erwägungsgrund des streitigen Abwicklungskonzepts unter Bezugnahme auf die von der EZB durchgeführte Bewertung festgestellt habe, dass sich die Liquiditätssituation von Banco Popular wegen des Abzugs von Einlagen in allen Kundensegmenten seit Oktober 2016 erheblich verschlechtert habe. Das Gericht hat hinzugefügt, dass der SRB im selben Erwägungsgrund aus diesen Entwicklungen abgeleitet habe, dass Banco Popular nicht mehr über genügend Optionen verfüge, um ihre Liquiditätsposition wiederherzustellen und sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen werde. Sodann hat das Gericht in Rn. 291 dieses Urteils berücksichtigt, dass der SRB im 24. Erwägungsgrund des streitigen Abwicklungskonzepts die einzelnen öffentlichen Geschehnisse nannte, die seit Februar 2017 zu einer rapiden Verschlechterung der Liquiditätsposition von Banco Popular und zu einem vermehrten Abzug von Einlagen geführt hätten. Schließlich hat das Gericht in Rn. 292 dieses Urteils festgestellt, dass der SRB außerdem dargelegt habe, dass am 12. Mai 2017 die Liquiditätsdeckungsanforderung für Banco Popular unter die Mindestschwelle gesunken sei und es ihr nicht gelungen sei, diese Schwelle zum Zeitpunkt der Festlegung des Abwicklungskonzepts wieder zu erreichen.

152 Unter diesen Umständen rügt die Rechtsmittelführerin zu Unrecht, dass als einziges Kriterium berücksichtigt worden sei, dass am 7. Juni 2017 keine Notfallliquiditätshilfe geleistet worden sei. Da die Verweigerung einer Notfallliquiditätshilfe im 26. Erwägungsgrund des streitigen Abwicklungskonzepts angeführt wurde, hat der SRB sie vielmehr nur zusätzlich zu den Faktoren berücksichtigt, die in Rn. 151 des vorliegenden Urteils genannt werden und in den Erwägungsgründen 23 und 24 des Abwicklungskonzepts aufgeführt sind.

153 Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich ferner, dass der SRB und das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keineswegs davon ausgegangen sind, dass die Unterschreitung der Liquiditätsdeckungsanforderung als solche einen Abwicklungsgrund darstelle. Denn diese Unterschreitung wurde neben anderen Umständen bei der Feststellung berücksichtigt, dass Banco Popular wegen Liquiditätsproblemen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle, was durch die in den Rn. 294 bis 299 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen bestätigt wird.

154 In diesen Randnummern hat das Gericht unter Berücksichtigung der verschiedenen in Rn. 151 des vorliegenden Urteils genannten Punkte festgestellt, dass der SRB, wie in Art. 5 Abs. 2 der SRM-Verordnung vorgeschrieben, entsprechend der Leitlinien der EBA vom 6. August 2015 zur Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, gehandelt habe. Nach diesen Leitlinien gehört u. a. die Möglichkeit, die Mindest-Liquiditätsanforderungen einzuhalten, zu den Anhaltspunkten, die in dieser Hinsicht zu berücksichtigen sind.

155 Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin in Anbetracht aller in Rn. 151 des vorliegenden Urteils genannten Faktoren zu Unrecht, dass der SRB nicht im Einzelnen dargelegt habe, warum die Liquiditätskrise als nicht vorübergehend anzusehen sei. Wie das Gericht in Rn. 302 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat, geht aus diesen Anhaltspunkten hervor, dass die Liquiditätsprobleme von Banco Popular nicht als nur vorübergehend angesehen werden konnten. Das Gericht hat in dieser Randnummer zu Recht ausgeführt, dass diese Feststellung durch den im Übrigen im 36. Erwägungsgrund des streitigen Abwicklungskonzepts dargelegten Umstand, dass die Bank selbst die EZB mit Schreiben vom 6. Juni 2017 davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie wegen Liquiditätsproblemen ausfalle, bestätigt werde.

156 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich als unbegründet anzusehen. ii) Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

157 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 303 und 315 des angefochtenen Urteils nicht die sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, aus der Sorgfaltspflicht und aus Art. 296 AEUV ergebende Pflicht des SRB beachtet, alle relevanten Informationen sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und seine Entscheidung im Licht dieser Informationen zu begründen.

158 In Bezug auf Rn. 303 des angefochtenen Urteils weist die Rechtsmittelführerin zwar richtigerweise darauf hin, dass das Gericht darin festgestellt habe, dass es unerheblich sei, aufgrund welcher Umstände und aus welchen Gründen die EZB zu dem Schluss auf den Ausfall von Banco Popular gelangt sei, jedoch ist hervorzuheben, dass das Gericht mit diesen Gründen auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geantwortet hat, dass die Liquiditätsprobleme von Banco Popular nicht der Bank zugerechnet werden könnten, sondern das Ergebnis anderer Entwicklungen seien.

159 In Antwort auf dieses Vorbringen hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ursachen des Ausfalls von Banco Popular für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Abwicklungskonzepts im Licht von Art. 18 der SRM-Verordnung nicht relevant seien. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht in dieser Randnummer die Auffassung vertreten habe, dass sich der SRB einfach darauf beschränken könne, auf die von der EZB vorgenommene Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu verweisen, ohne zu versuchen, entsprechende Informationen einzuholen. Dies gilt umso mehr, als das Gericht, wie sich aus der Würdigung des ersten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes ergibt, insbesondere in den Rn. 291 und 302 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Beurteilung des SRB nicht nur auf dieser Bewertung durch die EZB, sondern auch auf öffentlich bekannt gewordenen Ereignissen und auf dem Schreiben von Banco Popular vom 6. Juni 2017 beruhe, mit dem diese die EZB in Kenntnis gesetzt habe, dass sie wegen Liquiditätsproblemen ausfalle.

160 In Rn. 315 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zwar festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg rügen könne, dass der SRB im streitigen Abwicklungskonzept nicht geprüft habe, ob die Möglichkeit einer zusätzlichen Notfallliquiditätshilfe für Banco Popular bestanden habe.

161 Um zu dieser Feststellung zu gelangen, hat das Gericht jedoch in den Rn. 311 und 313 des angefochtenen Urteils erstens festgestellt, dass sich aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. d des streitigen Abwicklungskonzepts ergebe, dass eine Notfallliquiditätshilfe angesichts der rapiden Verschlechterung der Liquiditätsposition von Banco Popular nicht ausgereicht hätte, zweitens, dass eine Notfallliquiditätshilfe, da am Tag nach dieser ersten Notfallliquiditätshilfe der Ausfall der Bank festgestellt worden sei, nicht mehr in Betracht komme, und drittens, dass dem SRB keine Rolle bei der Leistung einer Notfallliquiditätshilfe zukomme, da diese in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken falle.

162 Unter diesen Umständen konnte das Gericht rechtsfehlerfrei feststellen, dass der SRB die Frage, ob Banco Popular eine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe hätte erhalten können, rechtlich hinreichend geprüft habe.

163 Auf jeden Fall kann dem SRB nicht vorgeworfen werden, dass er nicht untersucht habe, warum Banco Popular keine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe erhalten hat. Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung macht die Festlegung eines Abwicklungskonzepts davon abhängig, dass erstens das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, dass zweitens bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors, die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann, und dass drittens eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Diese Bestimmung enthält jedoch keinen Hinweis auf die Ursachen des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls oder auf das Fehlen einer alternativen Maßnahme.

164 Die Berücksichtigung solcher Ursachen wäre im Übrigen unvereinbar mit den Zielen der SRM-Verordnung, deren Zweck, wie insbesondere aus ihrem 58. Erwägungsgrund hervorgeht, darin besteht, die Finanzstabilität aufrechtzuerhalten, die Kontinuität wesentlicher Finanzdienstleistungen sicherzustellen und die Einleger zu schützen. Insbesondere können die Umstände, die zum Ausfall der betreffenden Bank geführt haben, den SRB nicht daran hindern, eine Abwicklungsmaßnahme zu ergreifen, sobald alle in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind, da die betroffene Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, es keine andere Lösung gibt und vor allem die sie betreffende Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt.

165 Nach alledem ist auch der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Damit ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. 3. Vierter Rechtsmittelgrund

166 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta, Art. 296 AEUV und die Beweislastregeln. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe in den Rn. 330 bis 353 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts weder widersprüchlich noch unzureichend sei. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. a) Vorbringen der Parteien

167 Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 341 bis 344 des angefochtenen Urteils sei die Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts widersprüchlich, da der SRB zum einen in Art. 6 Abs. 3 und 4 des Abwicklungskonzepts im Rahmen der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung den Wert von Banco Popular auf minus 8,2 Mrd. Euro veranschlagt habe und zum anderen im Rahmen der Bewertung 2, die wesentlicher Bestandteil des Abwicklungskonzepts sei, die Bank als solvent angesehen habe.

168 Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe, indem es in den Rn. 345 bis 353 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die Begründung in den Erwägungsgründen 23 und 24 sowie im 26. Erwägungsgrund Buchst. c des streitigen Abwicklungskonzepts sei ausreichend gewesen, um die Schwere der Liquiditätskrise von Banco Popular zu verstehen, gegen Art. 296 AEUV verstoßen. Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, dass die in diesen Erwägungsgründen enthaltenen Informationen allgemeiner Natur seien und für jede Liquiditätskrise gelten könnten. Um die Liquiditätskrise von Banco Popular zu verstehen, hätte ihrer Ansicht nach ein Wirtschaftssachverständiger über zusätzliche Informationen und insbesondere über quantitative Daten verfügen müssen, die die Liquiditätssituation von Banco Popular am 6. und 7. Juni 2017 genau widerspiegelten. Außerdem gehe aus der Begründung des streitigen Abwicklungskonzepts nicht hervor, warum die Banco de España keine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe geleistet habe.

169 Der SRB und Banco Santander vertreten den Standpunkt, der vierte Rechtsmittelgrund sei im vollen Umfang unzulässig, da die Rechtsmittelführerin nur die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederhole oder wörtlich wiedergebe, ohne einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu rügen.

170 Nach Auffassung der Kommission, des SRB, des Königreichs Spanien und von Banco Santander ist der vierte Rechtsmittelgrund auf jeden Fall unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof

171 Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 342 bis 344 des angefochtenen Urteils bereits ausgeführt hat, dass die Feststellung der buchmäßigen Solvenz von Banco Popular nicht im Widerspruch zu der negativen Schätzung des wirtschaftlichen Werts auf minus 8,2 Mrd. Euro stehe. In ihrer Rechtsmittelschrift wiederholt die Rechtsmittelführerin lediglich ihr Vorbringen, dass die Begründung widersprüchlich sei, ohne zu erläutern, warum das Gericht ihrer Ansicht nach in den Rn. 342 bis 344 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen hat, dass zwischen dem Buchwert und dem wirtschaftlichen Wert von Banco Popular zu unterscheiden sei.

172 Folglich ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, soweit er sich darauf beschränkt, das bereits vor dem Gericht vorgetragene Vorbringen zu wiederholen, in Übereinstimmung mit der in Rn. 105 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig anzusehen.

173 Zur Zulässigkeit des zweiten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin die im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente keineswegs lediglich wiederholt, sondern sich gegen die Begründung in den Erwägungsgründen 23 und 24 sowie dem 26. Erwägungsgrund Buchst. c des streitigen Abwicklungskonzepts durch das Gericht wendet und geltend macht, dass die quantitativen Daten, die im streitigen Abwicklungskonzept enthalten gewesen und aus Vertraulichkeitsgründen unkenntlich gemacht worden seien, entgegen der Feststellung des Gerichts für die Analyse und das Verständnis der Liquiditätskrise von Banco Popular erforderlich gewesen seien.

174 Die vom SRB und Banco Santander erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher, soweit sie sich auf den zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes bezieht, zurückzuweisen.

175 In der Sache wird in den Erwägungsgründen 23 bis 25 und dem 26. Erwägungsgrund Buchst. c des streitigen Abwicklungskonzepts erstens ausgeführt, dass sich die Liquiditätssituation von Banco Popular wegen des Abzugs von Einlagen in allen Kundensegmenten seit Oktober 2016 erheblich verschlechtert habe und dass infolgedessen die Bank nicht mehr über genügend Optionen verfüge, um ihre Liquiditätsposition wiederherzustellen und um ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, zweitens, dass die Verschlechterung der Liquiditätssituation von Banco Popular mehrere Ratingagenturen dazu veranlasst habe, ihr Rating nach und nach herabzustufen, und drittens, dass die EZB angesichts dieser Verschlechterung zu dem Schluss gekommen sei, dass Banco Popular ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle. Hierzu ist festzustellen, dass diese Angaben klar und eindeutig die Erwägungen des SRB erkennen lassen und damit unter Berücksichtigung von Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung, ausgelegt im Licht der in den Rn. 117 und 118 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung, den Anforderungen entsprechen, die, wenn es sich um vertrauliche Informationen handelt, an die Begründung eines Rechtsakts zu stellen sind.

176 Somit hat das Gericht nicht gegen Art. 296 AEUV verstoßen, als es in den Rn. 345 bis 353 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Angaben in den Erwägungsgründen 23 bis 25 und dem 26. Erwägungsgrund Buchst. c des streitigen Abwicklungskonzepts ausreichten, um die Schwere der Liquiditätskrise von Banco Popular zu verstehen, die durch den Abzug von Einlagen hervorgerufen worden sei und die EZB und den SRB zu der Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular veranlasst habe, und dass es keiner genauen Kenntnis des Betrags der Einlagenabflüsse bedürfe.

177 Die von der Rechtsmittelführerin als notwendig bezeichnete Kenntnis dieser Beträge und anderer quantitativer Daten dürfte umso weniger erforderlich sein, als im 36. Erwägungsgrund des Abwicklungskonzepts festgestellt wird, dass der Verwaltungsrat von Banco Popular die Einschätzung der EZB hinsichtlich des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls teile, was von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten wird.

178 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

179 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. 4. Sechster Rechtsmittelgrund

180 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK sowie gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, indem es in den Rn. 721 bis 728 des angefochtenen Urteils die Anträge auf Beweiserhebung mit der Begründung abgelehnt habe, dass sie nicht erheblich seien und der Akteninhalt für die Entscheidung des Gerichts ausreiche. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. a) Vorbringen der Parteien

181 Mit dem ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht hätte zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Vorlage der vollständigen Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertungen 1 und 2, der Bewertung der EZB betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular und des Abwicklungsplans von 2016 anordnen müssen. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verlange, dass die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit hätten, alle dem Gericht vorgelegten Dokumente und Erklärungen zur Kenntnis zu nehmen, um sich hierzu äußern und die Entscheidung des Gerichts beeinflussen zu können. Obwohl das Gericht bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Beweismitteln über einen Entscheidungsspielraum verfüge, dürfe es nicht davon ausgehen, dass der angefochtene Rechtsakt selbst ein Beweismittel darstelle, das für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich sei. Es sei dabei nicht von Bedeutung, ob die beantragten Dokumente eventuell vertraulich seien, da die Vertraulichkeitsverpflichtungen nach Art. 103 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts einen Ausgleich der betroffenen Interessen ermöglichten.

182 Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes führt die Rechtsmittelführerin aus, das Gericht hätte die Aussage des Sachverständigen, der das von ihr zur Unterstützung ihrer Klage vorgelegte Gutachten unterzeichnet habe, zulassen müssen, da diese Aussage sowohl für die Prüfung und das Verständnis der im streitigen Abwicklungskonzept und in den Bewertungen 1 und 2 enthaltenen komplexen technischen Angaben als auch jedenfalls für das Vorbringen wirksamer Rechtsmittelgründe erforderlich gewesen sei.

183 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht hätte die Vorlage verschiedener Dokumente anordnen müssen, die es ermöglicht hätten, die Frage zu erörtern, ob die Liquiditätskrise einen Abwicklungsgrund darstelle oder ob es andere Maßnahmen gebe, die verhältnismäßiger seien als eine Abwicklung, wie etwa eine Notfallliquiditätshilfe.

184 Die Kommission und Banco Santander vertreten den Standpunkt, der sechste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin nur die im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederhole oder wörtlich wiedergebe und gleichzeitig den Gerichtshof ersuche, die Würdigung des Sachverhalts und der Beweise durch das Gericht durch seine eigene zu ersetzen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig seien, unterliege der freien Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen sei, sofern nicht vorgelegte Beweise verfälscht worden seien oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergebe. Die Rechtsmittelführerin bringe jedoch lediglich zum Ausdruck, dass sie mit der Würdigung durch das Gericht nicht einverstanden sei, ohne eine solche Verfälschung oder Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen geltend zu machen.

185 Nach Ansicht der Kommission, des SRB, des Königreichs Spanien und von Banco Santander ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf jeden Fall unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit

186 Zu den von der Kommission und Banco Santander erhobenen Einreden der Unzulässigkeit ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund gegen die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht in den Rn. 721 bis 728 des angefochtenen Urteils wendet. Der sechste Rechtsmittelgrund kann daher im Einklang mit der in Rn. 106 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in vollem Umfang als unzulässig zurückgewiesen werden.

187 Die Kommission und Banco Santander weisen jedoch zu Recht darauf hin, dass allein das Gericht darüber zu befinden hat, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweise verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt (Urteil vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission,C‑619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 117).

188 Mit dem zweiten und dem dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin lediglich vor, das Gericht hätte bestimmte Beweiserhebungen anordnen müssen, rügt jedoch keine dem Gericht vorzuwerfende Verfälschung oder Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen oder der Beweise.

189 Der zweite und der dritte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes sind daher unzulässig. 2) Zur Begründetheit

190 Soweit die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK geltend macht, ist in Bezug auf den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes darauf hinzuweisen, dass die durch die EMRK anerkannten Grundrechte zwar nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird, doch stellt die Konvention, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde. Somit ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte, insbesondere Art. 47 der Charta, vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N.,C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 45 und 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

191 Zum Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, der zu den durch Art. 47 der Charta gewährleisteten Verteidigungsrechten gehört, ist festzustellen, dass der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes mit dem Vorbringen zum fünften Rechtsmittelgrund übereinstimmt, da die Rechtsmittelführerin den Standpunkt vertritt, das Gericht hätte die Vorlage der vollständigen Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts, der Bewertungen 1 und 2, der Bewertung der EZB betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular und des Abwicklungsplans von 2016 anordnen müssen. Diese Rüge vermag jedoch, wie in den Rn. 117 und 118 des vorliegenden Urteils ausgeführt, aufgrund der in diesen Dokumenten enthaltenen vertraulichen Informationen nicht zu überzeugen.

192 Außerdem deckt sich der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Wesentlichen mit dem Vorbringen, das Gericht habe seine Rechtmäßigkeitsprüfung auf Informationen gestützt, die in diesen Dokumenten enthalten, der Rechtsmittelführerin jedoch nicht mitgeteilt worden seien. Wie sich jedoch aus Rn. 135 des vorliegenden Urteils ergibt, ist dieses Vorbringen rein spekulativ und beruht im Übrigen auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung von Rn. 278 des angefochtenen Urteils. Unter diesen Umständen ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens unbegründet.

193 Der sechste Rechtsmittelgrund ist daher als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen. C. Zum siebten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 17 und 52 der Charta und Art. 5 Abs. 4 EUV

194 Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen die Art. 17 und 52 der Charta sowie gegen Art. 5 Abs. 4 EUV verstoßen, indem es in den Rn. 150 bis 219 des angefochtenen Urteils die Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung zurückgewiesen habe, die sie wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Eigentumsrecht und des Fehlens einer angemessenen Entschädigung auf der Grundlage von Art. 277 AEUV erhoben habe. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in fünf Teile. 1. Vorbringen der Parteien

195 Mit den ersten drei Teilen sowie dem fünften Teil des siebten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin zunächst, das Gericht habe sich in den Rn. 171 ff. des angefochtenen Urteils für die Feststellung, dass die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner darstellten, zu Unrecht auf die Rechtsprechung gestützt, die sich insbesondere aus dem Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570), ergebe, da sich diese Rechtsprechung nach Ansicht der Rechtsmittelführerin auf Banken mit Solvenzproblemen oder mit Verlusten, die zu einer Kapitallücke führen könnten und in erster Linie von den Anteilseignern getragen werden müssten, bezieht. Entgegen den Feststellungen des Gerichts u. a. in den Rn. 171, 185 und 204 des angefochtenen Urteils stelle eine Abwicklungsmaßnahme keine gangbare Lösung für eine solvente Bank dar, da die Vermögenswerte dieser Bank ihre Verbindlichkeiten überstiegen.

196 Sodann führt die Rechtsmittelführerin aus, dass in den Rn. 177 bis 181 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen, die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung erlaubten es nicht, den Umständen des Einzelfalls und insbesondere der Solvenz der Bank oder der Einhaltung der Anforderungen an die Kapitalquote Rechnung zu tragen, zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Die Art. 15, 21 und 22 der SRM-Verordnung seien so weit gefasst, dass sie in der Praxis die Ausübung der Herabschreibungsbefugnis zuließen, obwohl die Herabsetzung des Kapitals die Liquiditätsprobleme einer solventen Bank nicht löse, die keine Kapitallücke aufweise und daher auch keine Verluste erleide, die von den Anteilseignern zu tragen seien.

197 Die Rechtsmittelführerin wendet sich ferner gegen die Rn. 169 und 175 bis 189 des angefochtenen Urteils mit dem Argument, die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung sähen keine unterschiedlichen Lösungen für insolvente Banken und für solvente Banken mit Liquiditätsproblemen vor und keines der in Art. 22 der SRM-Verordnung vorgesehenen Abwicklungsinstrumente sei dazu bestimmt, eine Liquiditätskrise einer solventen Bank zu beheben. Es gebe andere, weniger einschneidende Lösungen, um auf eine solche Krise zu reagieren, wie z. B. eine Notfallliquiditätshilfe oder die Möglichkeit, einen Zahlungsaufschub zu vereinbaren.

198 Weiterhin vertritt die Rechtsmittelführerin den Standpunkt, das Gericht habe in den Rn. 201 ff. des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass Art. 20 Abs. 16 und Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der SRM-Verordnung eine angemessene Entschädigung vorsähen, die die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Eigentumsrecht der Anteilseigner sicherstelle, so dass die Anteilseigner nicht schlechter behandelt würden, als sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens behandelt worden wären. Da die Berechnung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Entschädigung die Zahlungsunfähigkeit der Bank voraussetze, selbst wenn die Bank solvent sei und keine Verluste aufweise, berücksichtigten diese Bestimmungen nicht die besonderen Umstände des enteigneten Vermögens und die verschiedenen, möglicherweise eintretenden Situationen, was mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus den Urteilen vom 21. Mai 2002, Jokela/Finnland (CE:ECHR:2002:0521JUD002885695, § 53), und vom 25. März 1999, Papachelas/Griechenland (CE:ECHR:1999:0325JUD003142396, § 53), nicht vereinbar sei.

199 In diesem Zusammenhang wendet sich die Rechtsmittelführerin auch gegen die Rn. 191 und 211 bis 219 des angefochtenen Urteils und macht geltend, die SRM-Verordnung gewährleiste weder die Gleichbehandlung aller Anteilseigner noch das Recht der Anteilseigner und der Gläubiger auf eine gerechte Entschädigung, da die in Art. 20 Abs. 11 und 12 der Verordnung vorgesehene Entschädigung, die zu der in Art. 20 Abs. 16 vorgesehenen hinzukomme, nicht für alle Abwicklungsinstrumente gelte, sondern eine je nach dem angewandten Abwicklungsinstrument unterschiedliche Behandlung vorsehe.

200 Schließlich vertritt die Rechtsmittelführerin den Standpunkt, das Gericht habe mit der Feststellung in Rn. 169 des angefochtenen Urteils, dass der aus der Herabschreibung resultierende Eingriff in das Eigentumsrecht gerechtfertigt sei, sofern die in Art. 18 der SRM-Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Abwicklung erfüllt seien, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

201 Mit dem vierten Teil des siebten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht gegen den in Art. 52 Abs. 1 der Charta und Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, da es nicht berücksichtigt habe, dass die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung keine Mechanismen vorsähen, um in dringenden Fällen die Verhältnismäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis zu gewährleisten. Die Rechtsmittelführerin kritisiert im Wesentlichen, dass diese Bestimmungen es ermöglichten, die Befugnis aus Dringlichkeitsgründen auszuüben, ohne dass eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank vorgenommen werde. Ergebe jedoch eine endgültige Ex-post-Bewertung, dass der Nettovermögenswert der Bank den ihrer Verbindlichkeiten übersteige, wäre die Herabschreibung übermäßig oder sogar unnötig gewesen.

202 Der SRB und Banco Santander sind der Ansicht, der siebte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerin nur die vor dem Gericht geltend gemachten Argumente wiederhole und keinen Rechtsfehler benenne, der dem Gericht vorzuwerfen sei. Der Rat vertritt die Auffassung, die Rechtsmittelführerin wolle im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes offensichtlich nicht nur die Gültigkeit der Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung anfechten, wie sie es im ersten Rechtszug getan habe, sondern auch die Gültigkeit anderer Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere der Art. 18, 20 und 21, deren Rechtswidrigkeit sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht habe.

203 Nach Auffassung der Kommission, des SRB, des Königreichs Spanien und von Banco Santander ist der siebte Rechtsmittelgrund auf jeden Fall unbegründet. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zur Zulässigkeit

204 Zu den jeweiligen Unzulässigkeitseinreden des SRB und von Banco Santander ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund beanstandet, dass das Gericht ihre auf Art. 277 AEUV gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit dahin, dass die Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung gegen das durch Art. 17 der Charta garantierte Eigentumsrecht und insbesondere gegen den in Art. 51 Abs. 1 der Charta und Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstießen, zu Unrecht zurückgewiesen habe, und dass sie die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils und die Argumente, auf die sie sich stützt, genau bezeichnet. Daher kann dieser Rechtsmittelgrund nicht in vollem Umfang als unzulässig zurückgewiesen werden.

205 Was die vom Rat erhobene Unzulässigkeitseinrede betrifft, so beruft sich die Rechtsmittelführerin zwar auch auf die Art. 18, 20 und 21 der SRM-Verordnung, jedoch trägt sie keine neuen Rügen vor, mit denen die Rechtmäßigkeit dieser Artikel in Frage gestellt wird, sondern verwendet die betreffenden Artikel zur Stützung ihrer Rüge der Rechtswidrigkeit der Art. 15 und 22 der Verordnung, die sie bereits vor dem Gericht vorgebracht hat.

206 Wie die Generalanwältin in Nr. 105 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist gleichwohl der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes unzulässig, da in der Rechtsmittelschrift unter Missachtung von Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die beanstandeten Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils nicht genau bezeichnet werden. Aufgrund dieser fehlenden genauen Bezeichnung kann der Gerichtshof die ihm obliegende Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht durchführen.

207 Außerdem ist, wie die Generalanwältin in derselben Nummer ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, der fünfte Teil des siebten Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig, da darin auf eine Ungleichbehandlung Bezug genommen wird, die sich aus der Auswahl des Abwicklungsinstruments ergeben soll. Da die Rechtsmittelführerin, wie sich aus den Rn. 190 ff. des angefochtenen Urteils ergibt, im ersten Rechtszug keine Ungleichbehandlung von verschiedenen Abwicklungsinstrumenten, sondern eine Ungleichbehandlung von verschiedenen Gläubigerkategorien geltend gemacht hat, handelt es sich um eine neue Rüge, die im Rechtsmittelverfahren für unzulässig zu erklären ist. b) Zur Begründetheit

208 Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in den Rn. 150 bis 219 des angefochtenen Urteils die von ihr erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung, die sie auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht und das Fehlen einer angemessenen Entschädigung der Anteilseigner gestützt habe, zu Unrecht zurückgewiesen.

209 Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, bezog sich diese Einrede der Rechtswidrigkeit konkret auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung, der den allgemeinen Abwicklungsgrundsatz aufstellt, dass Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden, sowie auf Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung.

210 Dieser letztgenannte Artikel sieht vor, dass der SRB in Übereinstimmung mit dem in der vorstehenden Randnummer genannten Grundsatz, wenn er die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließt und die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen würde, die nationalen Abwicklungsbehörden unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments anweist, die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Art. 21 der SRM-Verordnung auszuüben.

211 In Bezug auf das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht ist festzustellen, dass es in Art. 17 Abs. 1 heißt: „Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

212 Kapitalinstrumente wie Anteile fallen in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 1 der Charta, da sie einen Vermögenswert haben und ihrem Inhaber eine gesicherte Rechtsposition verleihen, die eine selbständige Ausübung der sich aus ihnen ergebenden Rechte ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a.,C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 40 und 43).

213 Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, haben diese nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht jedoch dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. Daraus folgt, dass bei der Auslegung von Art. 17 der Charta die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 1 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Protokolls Nr. 1 zur EMRK zu berücksichtigen ist, der den Schutz des Eigentumsrechts als Mindestschutzschwelle festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

214 Anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK ist hinzuzufügen, dass Art. 17 Abs. 1 der Charta drei gesonderte Rechtsnormen enthält. Die erste, in Abs. 1 Satz 1 zum Ausdruck kommende hat allgemeinen Charakter und konkretisiert den Grundsatz der Achtung des Eigentums. Die zweite, in Abs. 1 Satz 2 zu findende betrifft den Entzug des Eigentums und macht ihn von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die dritte (Abs. 1 Satz 3) räumt den Staaten u. a. die Befugnis ein, die Nutzung des Eigentums zu regeln, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Es handelt sich aber nicht um zusammenhanglos nebeneinanderstehende Regeln. Die zweite und die dritte Regel betreffen besondere Beispiele für Eingriffe in das Eigentumsrecht und sind im Licht des in der ersten Regel aufgestellten Grundsatzes auszulegen (Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a.,C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 38).

215 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setzt das Vorliegen einer Entziehung des Eigentums nicht nur voraus, dass es eine Wegnahme oder eine förmliche Enteignung gab; es muss auch geprüft werden, ob der streitige Sachverhalt einer De-facto-Enteignung gleichkam (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a.,C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 44, sowie EGMR, 28. Juli 1999, Immobiliare Saffi/Italien, CE:ECHR:1999:0728JUD002277493, § 46, und EGMR, 29. März 2010, Depalle/Frankreich, CE:ECHR:2010:0329JUD003404402, § 78).

216 Im vorliegenden Fall besteht die in Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 der SRM-Verordnung genannte Abwicklungsmaßnahme in der Herabschreibung oder Umwandlung der Kapitalinstrumente, ohne jedoch einer Wegnahme oder förmlichen Enteignung der betreffenden Instrumente gleichzukommen. Insbesondere werden durch diese Maßnahme die Rechte an den Kapitalinstrumenten ihren Inhabern nicht zwangsweise, vollständig und endgültig entzogen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 81).

217 Hinsichtlich der Frage, ob die Festlegung einer solchen Maßnahme im Fall einer erheblichen oder sogar vollständigen Herabschreibung von Kapitalinstrumenten zu einer De-facto-Enteignung führen kann, ist festzustellen, dass die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung, wie aus Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 6 Buchst. b der SRM-Verordnung hervorgeht, voraussetzt, dass die in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c der SRM-Verordnung genannten Bedingungen für die Festlegung eines Abwicklungskonzepts erfüllt sind, d. h., dass erstens das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, dass zweitens nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann, und dass drittens eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

218 Aus Art. 18 Abs. 5 und 8 der Verordnung ergibt sich, dass das betreffende Institut, wenn die ersten beiden im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen, d. h. der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall sowie das Fehlen alternativer Maßnahmen, erfüllt sind, die Abwicklung jedoch nicht im öffentlichen Interesse liegt, nach dem anwendbaren nationalen Recht geordnet liquidiert wird. Während Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der Verordnung vorsieht, dass ein Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder dies in naher Zukunft der Fall sein wird, beschränkt die SRM-Verordnung die Annahme eines Abwicklungskonzepts auf außergewöhnliche Liquiditätskrisen, die die Existenz des Unternehmens selbst bedrohen und für die es keine anderen Optionen als die Abwicklung oder Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gibt.

219 In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Wertverlust der Kapitalinstrumente nicht auf Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach Art. 22 Abs. 1 der SRM-Verordnung zurückzuführen ist, sondern darauf, dass das Kreditinstitut seine Zahlungen eingestellt hat oder einzustellen droht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a.,C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 48).

220 Daraus folgt, dass eine Abwicklungsmaßnahme, die im Einklang mit den Art. 18, 22 und 24 der SRM-Verordnung erlassen wurde, keine Entziehung des Eigentums im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Charta darstellt, für die insbesondere Gründe des öffentlichen Interesses für die Entziehung des Eigentums vorliegen müssen und für die eine rechtzeitige angemessene Entschädigung zu zahlen ist, sondern eine Regelung der Nutzung des Eigentums im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a.,C‑83/20, EU:C:2022:346, Rn. 49 und 50).

221 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung der Charta kann die Nutzung des Eigentums gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt das durch Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht nicht uneingeschränkt, und seine Ausübung kann Beschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69).

222 Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten; unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 EUV verpflichtet die Organe der Union ausdrücklich, bei der Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse diesen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

223 Insoweit hat der Gerichtshof dem Unionsgesetzgeber ein weites Ermessen im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten zugebilligt, wenn seine Tätigkeit politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen erfordert und wenn er komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen muss (Urteile vom 30. Januar 2019, Planta Tabak,C‑220/17, EU:C:2019:76, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Juni 2019, P. M. u. a.,C‑264/18, EU:C:2019:472, Rn. 26). Bei dem Erlass der SRM-Verordnung musste der Unionsgesetzgeber solche Entscheidungen treffen und komplexe Beurteilungen und Prüfungen vornehmen.

224 Die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung der ersten drei Teile sowie des fünften Teils des siebten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente sind, soweit sie zulässig sind, im Licht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen.

225 Zur Stützung des siebten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass Art. 15 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 1 der SRM-Verordnung nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprächen, da sie es nicht ermöglichten, die Unterschiede zwischen der Situation einer Bank, die sich in einer Liquiditätskrise befinde, und der einer insolventen Bank zu berücksichtigen. Eine Herabschreibungs- und Umwandlungsmaßnahme löse die Liquiditätsprobleme nicht, zu diesem Zweck gebe es weniger restriktive Maßnahmen, und eine solche Maßnahme sei mangels einer angemessenen Entschädigung unverhältnismäßig.

226 Hierzu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung dieser Bestimmungen beruht.

227 Was die Eignung einer Herabschreibungs- und Umwandlungsmaßnahme zur Lösung von Liquiditätsproblemen betrifft, geht aus dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 der SRM-Verordnung eindeutig hervor, dass dieser Artikel die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nur dann vorsieht, wenn das vom SRB gewählte Abwicklungsinstrument Verluste für die Gläubiger oder die Umwandlung ihrer Forderungen zur Folge hätte. Folglich hat das Gericht in den Rn. 177 bis 181 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese Bestimmung nicht automatisch und unter allen Umständen gelte, sondern es erlaube, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

228 Insbesondere geht aus dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 der SRM-Verordnung hervor, dass er die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten nicht vorsieht, um Liquiditätsprobleme des betreffenden Unternehmens zu lösen, sondern um so weit wie möglich zu vermeiden, dass die Anwendung des vom SRB gewählten Abwicklungsinstruments zu Verlusten für die Gläubiger des betreffenden Unternehmens oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führt. Wie das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, ohne dass die Rechtsmittelführerin dies anficht, stellen die in dieser Bestimmung vorgesehene Herabschreibung und Umwandlung eine Anwendung des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vorgesehenen Grundsatzes dar, dass Verluste zuerst von den Anteilseignern getragen werden.

229 Unter diesen Umständen kann das Vorbringen, dass die in Art. 22 Abs. 1 der SRM-Verordnung vorgesehene Maßnahme der Herabschreibung nicht zur Lösung der Liquiditätsprobleme einer solventen Bank beitrage, keinen Erfolg haben.

230 In diesem Zusammenhang genügt in Bezug auf die Rn. 169 und 175 bis 189 des angefochtenen Urteils der Hinweis, dass das Gericht in diesen Randnummern nicht die Verhältnismäßigkeit der in Art. 22 Abs. 2 der SRM-Verordnung genannten Abwicklungsinstrumente, sondern die der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung geprüft hat. Die Rüge, dass diese Instrumente nicht geeignet seien, die Liquiditätsprobleme einer solventen Bank zu lösen, geht daher ins Leere.

231 Soweit die Rechtsmittelführerin sich gegen die Rn. 169 und 175 bis 189 des angefochtenen Urteils auch mit dem Argument wendet, dass es andere, weniger einschneidende Maßnahmen als die Abwicklungsmaßnahme gebe, ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Kriteriums der Erforderlichkeit nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung die Annahme eines Abwicklungskonzepts und damit die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnis voraussetzt, dass nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch andere Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann. Die Befugnis zur Herabschreibung kann zwar nur bei Fehlen anderer gangbarer Maßnahmen ausgeübt werden, für die Frage der Erforderlichkeit der Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Art. 22 Abs. 1 der SRM-Verordnung spielt die Behauptung, es gebe solche Maßnahmen, aber keine Rolle.

232 In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Herabschreibungs- oder Umwandlungsmaßnahme ist zum einen daran zu erinnern, dass der SRB gemäß Art. 7 Abs. 2 der SRM-Verordnung für Beschlüsse im Zusammenhang mit einer Abwicklung von Finanzinstituten und grenzüberschreitenden Gruppen, die als für die Finanzstabilität in der Union bedeutend gelten, zuständig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung, in dem die Abwicklungsziele genannt werden, dass eine Abwicklungsmaßnahme insbesondere darauf abzielt, erhebliche negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden.

233 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung genannten Bedingungen für eine Abwicklung, wie in Rn. 218 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Annahme eines Abwicklungskonzepts auf außergewöhnliche Liquiditätskrisen beschränken, die die Existenz des Unternehmens selbst bedrohen und für die es keine anderen Optionen als die Abwicklung oder Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens gibt. Folglich hat das Gericht in den Rn. 171, 185 und 204 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Abwicklung eine gangbare Alternative zu einem regulären Insolvenzverfahren darstelle.

234 Auch wenn eine Situation, in der ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, gemäß Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. b und c der SRM-Verordnung sowohl aus der Insolvenz als auch aus einer Liquiditätskrise des betreffenden Kreditinstituts resultieren kann, birgt eine solche Situation in beiden Fällen das gleiche Risiko für die Finanzstabilität.

235 Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Recht das Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a. (C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74), entsprechend herangezogen, um festzustellen, dass bei einer Abwicklung eines Unternehmens die Anwendung des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung genannten Grundsatzes, dass Verluste zuerst von den Anteilseignern zu tragen seien, und die Ausübung der in Art. 22 Abs. 1 der SRM-Verordnung vorgesehenen Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von Kapitalinstrumenten eine Folge des Umstands seien, dass die Anteilseigner eines Unternehmens die mit ihren Investitionen verbundenen Risiken und die wirtschaftlichen Folgen tragen müssten, die mit der Abwicklung des ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmens verbunden seien.

236 Diese Würdigung wird nicht durch das Argument der Rechtsmittelführerin in Frage gestellt, dass eine solvente Bank mit Liquiditätsproblemen grundsätzlich keine Verluste aufweise, die von den Anteilseignern zu tragen seien. Art. 22 Abs. 4 der SRM-Verordnung sieht vor, dass die Abwicklungsinstrumente zur Verwirklichung der in Art. 14 festgelegten Abwicklungsziele im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach Art. 15 angewandt werden, und zu diesen Zielen gehört nicht die Deckung der Verluste des betreffenden Kreditinstituts. Die in Art. 22 Abs. 1 der SRM-Verordnung vorgesehene Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten, die zur Erreichung der gleichen Ziele beiträgt, dient nicht der Deckung von Verlusten des betreffenden Unternehmens, so dass ihre Anwendung nicht das Vorhandensein solcher Verluste voraussetzt.

237 In Bezug auf die in Art. 20 Abs. 16 und Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der SRM-Verordnung vorgesehene Entschädigung wird in Rn. 220 des vorliegenden Urteils daran erinnert, dass die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten gemäß Art. 22 Abs. 1 der SRM-Verordnung keine Entziehung des Eigentums darstellt, so dass sie nicht von der Zahlung einer rechtzeitigen angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Charta abhängig ist.

238 Der Umstand, dass Art. 20 Abs. 16 und Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der SRM-Verordnung gegebenenfalls eine Entschädigung für die Anteilseigner vorsehen, kann allerdings zur Verhältnismäßigkeit der Herabschreibung oder Umwandlung der Kapitalinstrumente im Sinne von Art. 22 Abs. 1 der Verordnung beitragen. In Anbetracht der in den Rn. 234 bis 236 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen trägt die Rechtsmittelführerin zudem zu Unrecht vor, dass die Anteilseigner einer solventen Bank mit Liquiditätsproblemen anders behandelt werden sollten als die Anteilseigner einer insolventen Bank. Die Rügen, die sich gegen die Rn. 201 ff. des angefochtenen Urteils wenden, sind daher zurückzuweisen.

239 Im Übrigen beruht die Kritik der Rechtsmittelführerin an Rn. 169 des angefochtenen Urteils auf einer offensichtlich fehlerhaften Auslegung dieser Randnummer. Das Gericht hat in dieser Randnummer lediglich zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Anwendung der Art. 15 und 22 der SRM-Verordnung die Voraussetzungen für den Erlass einer Abwicklungsmaßnahme erfüllt sein müssten, ohne jedoch festzustellen, dass der aus der Herabschreibung resultierende Eingriff in das Eigentumsrecht gerechtfertigt sei, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien.

240 Daraus folgt, dass die ersten drei Teile sowie der fünfte Teil des siebten Rechtsmittelgrundes unbegründet sind.

241 Somit ist der siebte Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet. D. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 14 und 20 der SRM-Verordnung und Art. 39 der Richtlinie 2014/59, Verletzung der Sorgfaltspflicht sowie Verstoß gegen Art. 296 AEUV

242 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 520 bis 569 des angefochtenen Urteils gegen die Art. 14 und 20 der SRM-Verordnung, Art. 39 der Richtlinie 2014/59, die Sorgfaltspflicht und Art. 296 AEUV verstoßen, indem es ihre Rüge zurückgewiesen habe, dass das Verfahren zur Veräußerung von Banco Popular mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei und es nicht ermöglicht habe, den höchstmöglichen Verkaufspreis zu erzielen. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile. 1. Vorbringen der Parteien

243 Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in den Rn. 522 und 568 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das Ziel, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, nicht zu den in Art. 14 der SRM-Verordnung genannten Abwicklungszielen gehöre, obwohl sich ein solches Ziel nach Ansicht der Rechtsmittelführerin aus der Auslegung dieses Art. 14 im Licht von Art. 39 der Richtlinie 2014/59 ergibt. Zur Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises müssten die Kriterien des Wettbewerbs, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung nach Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie eingehalten werden, was in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall gewesen sei, da das nach Ablauf der Frist eingereichte Angebot von Banco Santander angenommen worden sei, ohne dass die anderen potenziellen Erwerber, insbesondere Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, darüber informiert worden seien, dass sie auch nach Ablauf der Frist ein Angebot hätten abgeben können.

244 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit der Feststellung in den Rn. 544 bis 551 des angefochtenen Urteils, der SRB habe sich darauf beschränken dürfen, nur an die fünf potenziellen Käufer heranzutreten, die im privaten Veräußerungsverfahren auf die Abgabe eines Angebots verzichtet hätten, gegen die sich aus Art. 14 der SRM-Verordnung in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 ergebenden Erfordernisse des Wettbewerbs und der Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises verstoßen. Das Scheitern dieses Verfahrens sei ein Beweis dafür, dass diese potenziellen Käufer nicht am Erwerb von Banco Popular interessiert gewesen seien, so dass auch das vom SRB eingeleitete öffentliche Veräußerungsverfahren zum Scheitern verurteilt gewesen sei.

245 Der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und des Wettbewerbs. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hat das Gericht mit der Feststellung in den Rn. 551 und 552 des angefochtenen Urteils, dass der SRB nicht verpflichtet gewesen sei, mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kreditinstituten Kontakt aufzunehmen, gegen diese Grundsätze verstoßen. Der Umstand, dass solche Unternehmen kein Interesse an dem privaten Veräußerungsverfahren bekundet hätten, sei kein Grund dafür, sie nicht zu kontaktieren, da die Bedingungen des privaten Veräußerungsverfahrens und des vom SRB eingeleiteten Veräußerungsverfahrens unterschiedlich gewesen seien, insbesondere was die Möglichkeit zur Herabschreibung des Kapitals betreffe. Außerdem habe der Verkauf von Banco Popular an ein spanisches Unternehmen das Risiko eines Zusammenbruchs der spanischen Wirtschaft erhöht.

246 Mit dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe mit der Feststellung in den Rn. 561 bis 566 des angefochtenen Urteils, dass die Annahme des nach Ablauf der Frist abgegebenen Angebots von Banco Santander aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt gewesen sei, gegen die Verpflichtung zur Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises und zur Vermeidung einer unnötigen Vernichtung von Werten verstoßen.

247 Banco Santander vertritt den Standpunkt, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerin nur die vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederhole oder wörtlich wiedergebe. Aus denselben Gründen sind die Kommission, der SRB und das Königreich Spanien der Ansicht, dass die ersten drei Teile dieses Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig seien.

248 Der SRB fügt in Bezug auf den dritten Teil hinzu, dass der Vorwurf eines erhöhten Risikos für die spanische Wirtschaft im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden und daher unzulässig sei. Seiner Auffassung nach ist der vierte Teil des Rechtsmittelgrundes ebenfalls unzulässig, da die Rechtsmittelführerin nicht angebe, gegen welche Vorschrift des Unionsrechts verstoßen worden sei.

249 Nach Ansicht der Kommission, des SRB, des Königreichs Spanien und von Banco Santander ist der zweite Rechtsmittelgrund auf jeden Fall unbegründet. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zur Zulässigkeit

250 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen gegen die Begründung des Gerichts, mit der es ihren Vorwurf der Unregelmäßigkeiten im Veräußerungsverfahren zurückgewiesen hat. Da der erste, der zweite und der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes sowohl genaue Angaben zu den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils als auch zu den Rügen enthalten, auf die sie gestützt werden, können sie im Einklang mit der in Rn. 106 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht als unzulässig zurückgewiesen werden.

251 Da sich alle diese Teile auf einen Verstoß gegen die Art. 14 und 20 der SRM-Verordnung, Art. 39 der Richtlinie 2014/59, die Sorgfaltspflicht und Art. 296 AEUV stützen, kann auch dem Vorbringen des SRB, der vierte Teil des Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerin nicht angebe, gegen welche Vorschrift verstoßen worden sei, nicht gefolgt werden.

252 In Bezug auf den dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist jedoch daran zu erinnern, dass das Gericht in den Rn. 551 und 552 des angefochtenen Urteils den Vorwurf der Diskriminierung von Instituten aus anderen Mitgliedstaaten u. a. mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass aus der Klageschrift nicht hervorgehe, aus welchem Grund diese anderen Institute, die zur Zeit des privaten Veräußerungsverfahrens kein Interesse am Erwerb von Banco Popular bekundet hätten, später am öffentlichen Veräußerungsverfahren hätten interessiert sein sollen. Die Rechtsmittelführerin konkretisiert in ihrem Rechtsmittel zwar, worin ein solches Interesse bestehen könnte, macht jedoch nicht geltend, dass das Gericht ihre Klage insoweit verfälscht habe. Erst recht beweist sie nicht das Vorliegen einer solchen Verfälschung. Folglich ist ihr auf ein solches Interesse gestütztes Vorbringen nach der in Rn. 109 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig.

253 Was den Vorwurf eines erhöhten Risikos für die Stabilität der spanischen Wirtschaft angeht, den die Rechtsmittelführerin zur Unterstützung dieses Teils vorbringt, stellt der SRB zu Recht fest, dass dieses Argument im ersten Rechtszug nicht vorgebracht worden und daher unzulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung kann gemäß Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Außerdem könnte eine Partei, wie sich aus ebenfalls ständiger Rechtsprechung ergibt, wäre es ihr erlaubt, vor dem Gerichtshof erstmals eine Rüge vorzubringen, die sie vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rechtsmittelverfahren ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs daher auf die Prüfung beschränkt, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe und Argumente gewürdigt hat (Urteil vom 18. Januar 2024, Jenkinson/Rat u. a.,C‑46/22 P, EU:C:2024:50, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

254 Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen. b) Zur Begründetheit

255 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der die Rn. 520 bis 569 des angefochtenen Urteils betrifft, wird ein Verstoß gegen die Art. 14 und 20 der SRM-Verordnung, Art. 39 der Richtlinie 2014/59, die Sorgfaltspflicht sowie Art. 296 AEUV gerügt. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass entgegen den Feststellungen des Gerichts in diesen Randnummern das Verfahren zur Veräußerung von Banco Popular durch den SRB mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei, die dazu geführt hätten, dass das Abwicklungsziel der Maximierung des Verkaufspreises nicht erreicht worden sei. 1) Erster und vierter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

256 Mit dem ersten und dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, führt die Rechtsmittelführerin an, dass Rn. 522 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sei, da das Gericht darin festgestellt habe, dass die Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises nicht zu den in Art. 14 der SRM-Verordnung genannten Abwicklungszielen gehöre. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat der SRB außerdem entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 561 bis 566 und 568 des genannten Urteils gegen die Verpflichtung zur Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises und zur Vermeidung einer unnötigen Vernichtung von Werten verstoßen, indem er das nach Fristablauf abgegebene Angebot von Banco Santander angenommen habe.

257 Zunächst ist in Bezug auf die Kritik an Rn. 522 des angefochtenen Urteils daran zu erinnern, dass Art. 14 Abs. 1 der SRM-Verordnung vorsieht, dass der SRB und die Kommission, wenn sie im Rahmen des in Art. 18 der Verordnung genannten Abwicklungsverfahrens tätig werden, den Abwicklungszielen Rechnung tragen und die Abwicklungsinstrumente und die Abwicklungsbefugnisse auswählen, mit denen sich ihrer Auffassung nach die unter den Umständen des Einzelfalls relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen.

258 Gemäß Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung sind Abwicklungsziele im Sinne von Abs. 1 die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen, die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, der Schutz der unter die Richtlinie 2014/49 fallenden Einleger und der unter die Richtlinie 97/9 fallenden Anleger sowie der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

259 Die Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises gehört somit nicht zu den Abwicklungszielen, die in Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 der SRM-Verordnung genannt werden, was durch Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 bestätigt wird. Denn nach Unterabs. 2 müssen der SRB und die Kommission bei der Verfolgung der in Unterabs. 1 genannten Ziele bemüht sein, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, und dies auch nur, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

260 In Bezug auf Art. 39 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2014/59, den der SRB bei der Festlegung der Regelungen für die Vermarktung gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchst. d der SRM-Verordnung berücksichtigen muss, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie mit der Bestimmung, dass mit der im Rahmen der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung vorgesehenen Veräußerung, soweit möglich, angestrebt wird, einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu erzielen, kein Abwicklungsziel, sondern einen der Grundsätze festlegt, die speziell für die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung gelten sollten.

261 Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 522 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, dass die Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises als solche kein Abwicklungsziel im Sinne von Art. 14 der SRM-Verordnung darstelle.

262 Sodann ist in Bezug auf die Annahme des Angebots von Banco Santander durch den SRB nach Ablauf der Frist, die im Schreiben des FROB vom 6. Juni 2017 gesetzt wird, auf das in Rn. 49 des vorliegenden Urteils verwiesen wird, daran zu erinnern, dass nach Art. 24 Abs. 3 der SRM-Verordnung der SRB das Instrument der Unternehmensveräußerung anwendet, ohne die Vermarktungsanforderungen einzuhalten, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beeinträchtigen würde. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit eindeutig hervor, dass die Notwendigkeit, die Abwicklungsziele zu erreichen, die Nichteinhaltung der Vermarktungsanforderungen, einschließlich der Frist für die Abgabe von Angeboten, rechtfertigen kann.

263 Insbesondere ergibt sich aus Art. 24 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der SRM-Verordnung, dass der SRB beschließen kann, die Vermarktungsanforderungen nicht einzuhalten, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass ein Ausfall oder wahrscheinlicher Ausfall des in Abwicklung befindlichen Instituts eine schwerwiegende Bedrohung für die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten darstellt bzw. eine bereits bestehende derartige Bedrohung erhöht oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wahrscheinlich die Wirksamkeit des Instruments der Veräußerung des betreffenden Unternehmens mit Blick auf die Abwendung der Bedrohung oder die Erreichung des Abwicklungsziels der Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität beeinträchtigen würde.

264 Setzt die Erreichung dieser Ziele voraus, dass die Vermarktungsanforderungen nicht eingehalten werden, dann kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Einhaltung im Licht von Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung obligatorisch ist. Wie in Rn. 259 des vorliegenden Urteils dargestellt, heißt es in dieser Bestimmung ausdrücklich, dass der SRB und die Kommission lediglich bemüht sein müssen, die Kosten der Abwicklung möglichst gering zu halten und die Vernichtung von Werten zu vermeiden, wenn sie nicht zur Verwirklichung der Abwicklungsziele erforderlich ist.

265 Darüber hinaus ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2014/59, dass nur, soweit möglich, angestrebt wird, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, und dies bedeutet, dass der SRB und die Kommission auch die anderen in Art. 39 Abs. 2 der Richtlinie genannten Kriterien für die Veräußerung berücksichtigen müssen, insbesondere die Notwendigkeit, die Abwicklungsmaßnahme rasch durchzuführen. Auf jeden Fall müssen die Kommission und der SRB sicherstellen, dass die zur Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises geplanten Maßnahmen nicht den Abwicklungszielen aus Art. 31 Abs. 2 dieser Richtlinie entgegenstehen, deren Wortlaut mit denen aus Art. 14 Abs. 2 der SRM-Verordnung identisch ist.

266 Es ist daran zu erinnern, dass dem SRB und der Kommission, soweit sie bei der Festlegung eines Abwicklungskonzepts technische Entscheidungen treffen und komplexe Prognosen und Bewertungen vornehmen müssen, ein gewisser Entscheidungsspielraum einzuräumen ist. Aufgrund dieses Entscheidungsspielraums darf die richterliche Kontrolle, die das Unionsgericht über die Stichhaltigkeit der Gründe eines Abwicklungskonzepts ausüben muss, nicht dazu führen, dass es seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch den SRB oder die Kommission setzt; vielmehr soll mit der Kontrolle überprüft werden, ob der Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2023, EZB/Crédit lyonnais,C‑389/21 P, EU:C:2023:368, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

267 In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht in den Rn. 561 bis 566 des angefochtenen Urteils erstens festgestellt, dass es Zweck des Zeitplans für das Veräußerungsverfahren, der im Schreiben des FROB vom 6. Juni 2017 festgelegt worden sei, auf das in Rn. 49 des vorliegenden Urteils verwiesen wird, gewesen sei, den Abschluss aller Formalitäten vor Öffnung der Märkte zu ermöglichen, um insbesondere eine Unterbrechung der kritischen Funktionen von Banco Popular zu verhindern, zweitens, dass der FROB das Angebot von Banco Santander angenommen habe, als festgestanden habe, dass kein anderes zur Teilnahme am Veräußerungsverfahren aufgefordertes Institut ein Angebot abgeben würde, und drittens, dass es der SRB in Art. 6 Abs. 6 des streitigen Abwicklungskonzepts unter diesen Umständen für ratsam befunden habe, die Bedingungen des einzigen Instituts, das ein Angebot abgegeben habe, anzunehmen und so einer unkontrollierten Insolvenz von Banco Popular zuvorzukommen, die u. a. deren kritische Funktionen hätte beeinträchtigen können. In ihrer Rechtsmittelschrift führt die Rechtsmittelführerin jedoch in keiner Weise aus, dass diese Feststellungen des SRB mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet seien.

268 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 561 bis 566 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der SRB gemäß Art. 24 Abs. 3 der SRM-Verordnung das Angebot von Banco Santander habe annehmen können, obwohl es nach Ablauf der im Schreiben des FROB vom 6. Juni 2017 gesetzten Frist vorgelegt worden sei.

269 Zu dem in diesem Zusammenhang von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Vorwurf, dass die anderen potenziellen Erwerber nicht über die Möglichkeit der Einreichung eines Angebots nach Fristablauf informiert worden seien, genügt der Hinweis, dass das Gericht in Rn. 562 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das Angebot von Banco Santander erst dann angenommen worden sei, als zweifelsfrei festgestanden habe, dass kein anderes zur Teilnahme am Veräußerungsverfahren aufgefordertes Institut ein Angebot abgeben würde. Die Rechtsmittelführerin wendet nicht ein, dass diese Würdigung verfälscht sei. Folglich geht der Vorwurf der mangelnden Information der anderen potenziellen Käufer ins Leere.

270 Der erste und der vierte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sind daher unbegründet. 2) Zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

271 Wie aus dem Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 hervorgeht, hindern die in Unterabs. 1 genannten Grundsätze die Abwicklungsbehörde nicht daran, gezielt an bestimmte potenzielle Erwerber heranzutreten, sofern weder eine unzulässige Begünstigung noch eine Benachteiligung potenzieller Erwerber stattfindet.

272 In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht in den Rn. 545 und 550 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der SRB auf der Grundlage objektiver Kriterien beschlossen habe, nur die fünf Institute, die bereits am Verfahren zur privaten Veräußerung von Banco Popular teilgenommen hätten, zum öffentlichen Veräußerungsverfahren einzuladen, und zwar erstens, weil diese Unternehmen bereits im Rahmen des privaten Veräußerungsverfahrens ihr Interesse bekundet hätten, zweitens wegen der Dringlichkeit und der sehr begrenzten Zeit, die für das vom SRB eingeleitete öffentliche Veräußerungsverfahren zur Verfügung gestanden habe, und drittens aufgrund der Notwendigkeit, die Vertraulichkeit des öffentlichen Veräußerungsverfahrens sicherzustellen.

273 Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen gegen das erste Kriterium, dass die Unternehmen bereits Interesse bekundet hätten. Sie vertritt den Standpunkt, dass das vom SRB eingeleitete öffentliche Veräußerungsverfahren, da das private Veräußerungsverfahren nicht erfolgreich gewesen sei, ebenfalls zum Scheitern verurteilt gewesen sei.

274 Im dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes räumt die Rechtsmittelführerin jedoch ein, dass die anderen und günstigeren Bedingungen des öffentlichen Veräußerungsverfahrens, insbesondere der vom SRB geforderte Mindestpreis von 1 Euro und die Möglichkeit der Herabschreibung des Kapitals, geeignet gewesen seien, das Interesse von Unternehmen zu wecken, die im Rahmen des privaten Veräußerungsverfahrens kein Interesse bekundet hätten. Unter diesen Umständen belegen ihre Argumente nicht, dass dem SRB, weil er auf der Grundlage des bereits bekundeten Interesses das öffentliche Veräußerungsverfahren auf die Unternehmen beschränkt hat, die bereits am privaten Veräußerungsverfahren teilgenommen hatten, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorzuwerfen wäre.

275 Es ist daher festzustellen, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

276 Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist. E. Zum dritten und zum achten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Eigentumsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

277 Mit dem dritten und dem achten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, dass das streitige Abwicklungskonzept gegen das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. 1. Dritter Rechtsmittelgrund

278 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit der Feststellung in den Rn. 669 bis 697 des angefochtenen Urteils, dass der SRB nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen oder darzulegen, ob sich mit anderen Lösungen die Wertvernichtung hätte vermeiden lassen, gegen Art. 14 der SRM-Verordnung und die Art. 17 und 47 der Charta verstoßen sowie die Sorgfaltspflicht und die Verteidigungsrechte verletzt. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. a) Vorbringen der Parteien

279 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe gegen Art. 14 Abs. 2 der SRM-Verordnung in Verbindung mit den Art. 17 und 52 der Charta verstoßen, indem es in den Rn. 674 bis 678 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass der SRB nicht verpflichtet sei, darzulegen, ob sich mit anderen Lösungen die Wertvernichtung hätte vermeiden lassen, oder die Verhältnismäßigkeit der Abwicklungsmaßnahme gegenüber dem Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner zu beurteilen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anteilseigner von Banco Popular keine größeren Verluste erlitten hätten, als sie in einem Insolvenzverfahren hätten tragen müssen, da die Bank zum Zeitpunkt der Abwicklung solvent gewesen sei.

280 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Fehler im Abwicklungsplan von 2016 für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in 2017 festgelegten streitigen Abwicklungskonzepts unerheblich seien. Das Gericht habe in seiner Begründung nicht berücksichtigt, dass dieser Abwicklungsplan seit 2016 nicht mehr aktualisiert worden sei. Nach Meinung der Rechtsmittelführerin hätte der SRB bei einer Aktualisierung des Plans eine Ausgliederung von Vermögenswerten festlegen können.

281 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes führt die Rechtsmittelführerin aus, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es in den Rn. 479 bis 492 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt habe, dass ihr Vorbringen und das von ihr vorgelegte Sachverständigengutachten das Argument, dass mit den vorgeschlagenen anderen Lösungen die Abwicklungsziele hätten erreicht werden können, rechtlich nicht hinreichend belegt hätten, und zum anderen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug verspätet auf der Grundlage des Abwicklungsplans 2016 vorgebracht habe, dass der SRB die Abwicklung von Banco Popular unzureichend vorbereitet habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin war es ihr aufgrund der Vertraulichkeit des streitigen Abwicklungskonzepts nicht möglich, dieses Vorbringen oder entsprechende Beweise früher vorzulegen bzw. diese überhaupt vorzulegen.

282 Banco Santander ist der Auffassung, der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerin im Rechtsmittel lediglich die bereits vor dem Gericht vorgebrachten Argumente wiederhole. Banco Santander und die Kommission vertreten den Standpunkt, dass der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes aus dem gleichen Grund unzulässig sei, während der SRB in diesem Zusammenhang vorträgt, dass das Argument einer möglichen Aktualisierung des Abwicklungsplans von 2016 zum ersten Mal im Rechtsmittelverfahren vorgebracht worden sei. Zum dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes tragen der SRB und Banco Santander vor, dass die Rechtsmittelführerin keinen Rechtsfehler geltend mache und nicht genau angebe, gegen welche Teile und welche Randnummern des angefochtenen Urteils sie sich wende.

283 Nach Ansicht der Kommission, des SRB, des Königreichs Spanien und von Banco Santander ist der dritte Rechtsmittelgrund auf jeden Fall unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof 1) Zur Zulässigkeit

284 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, dass mit dem streitigen Abwicklungskonzept unverhältnismäßig in ihr Eigentumsrecht eingegriffen worden sei, und gibt die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils sowie die Argumente, auf die sie sich stützt, genau an. Der erste Teil kann daher im Einklang mit der in Rn. 106 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht in vollem Umfang als unzulässig zurückgewiesen werden.

285 Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht der SRB zu Recht geltend, dass die Rüge, eine Aktualisierung des Abwicklungsplans von 2016 hätte die Festlegung einer Ausgliederung von Vermögenswerten ermöglicht, unzulässig sei, da dieses Argument im Rechtsmittelverfahren zum ersten Mal vorgebracht wird. So geht aus Rn. 688 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht Fehler bei der Vorbereitung des Abwicklungsplans gerügt hat, während sie nun eine mangelnde spätere Aktualisierung des Planes beanstandet. Die Rechtsmittelführerin führt jedoch nicht an, dass das Gericht ihre Klage in Bezug auf diesen Punkt verfälscht habe.

286 In Bezug auf den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, dass sich dieser Teil auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin durch das Gericht in den Rn. 479 bis 492 des angefochtenen Urteils stützt, und zwar sowohl in Bezug auf die geltend gemachte Verspätung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zur unzureichenden Vorbereitung der Abwicklung als auch in Bezug auf die Berücksichtigung verschiedener von der Rechtsmittelführerin vorgelegter Sachverständigengutachten. Die Rechtsmittelführerin führt folglich in diesem Teil die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils und die Argumente an, auf die sie ihre Rüge stützt.

287 Somit sind der erste und der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zulässig. Der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist als unzulässig zurückzuweisen. 2) Zur Begründetheit

288 Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes stützt sich auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der SRM-Verordnung im Licht der Art. 17 und 52 der Charta. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 674 bis 678 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass der SRB nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob die Abwicklungsmaßnahme gegenüber dem Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner verhältnismäßig gewesen sei, und insbesondere, ob sich mit anderen Lösungen die Wertvernichtung hätte vermeiden lassen.

289 Diese Rüge beruht auf einer offensichtlich unzutreffenden Auslegung des angefochtenen Urteils.

290 Mit ihrem Vorbringen, das Gericht habe festgestellt, dass der SRB nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob die Abwicklungsmaßnahme gegenüber dem Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner verhältnismäßig gewesen sei, stützt sich die Rechtsmittelführerin auf eine isolierte und daher fehlerhafte Auslegung von Rn. 674 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat in Rn. 673 des Urteils hervorgehoben, dass sich die Wertvernichtung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2 der SRM-Verordnung nicht nur auf die Vermögensinteressen der Anteilseigner und der Inhaber von Kapitalinstrumenten des Unternehmens, sondern auch auf die seiner Einleger, seiner Beschäftigten und seiner übrigen Gläubiger beziehe.

291 Insoweit hat das Gericht in der genannten Rn. 674 im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Abwicklungsmaßnahme nicht nur die Interessen der Anteilseigner, sondern auch andere Interessen berücksichtigt werden müssten, was durch die anschließende Würdigung des Gerichts bestätigt wird. So hat das Gericht in Rn. 675 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der SRB in Art. 5 Abs. 2 des Abwicklungskonzepts ausgeführt habe, dass das Instrument der Unternehmensveräußerung ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung der Abwicklungsziele sei. In Rn. 678 dieses Urteils hat das Gericht insbesondere hervorgehoben, dass es in Art. 4 Abs. 6 des Abwicklungskonzepts heiße, dass die Nachteile und die Kosten der Annahme der Abwicklungsmaßnahme, in erster Linie die Verluste der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger, durch die sich daraus ergebenden Vorteile ausgeglichen würden, nämlich die Aufrechterhaltung der kritischen Funktionen von Banco Popular, die Begrenzung der negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Finanzstabilität sowie die Vermeidung möglicher Verluste für andere Gläubiger.

292 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, die Anteilseigner von Banco Popular hätten durch die Abwicklung keine größeren Verluste erlitten, als sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens des Unternehmens erlitten hätten, genügt der Hinweis, dass das Gericht in Rn. 678 des angefochtenen Urteils lediglich den Inhalt von Art. 4 Abs. 5 und 6 des streitigen Abwicklungskonzepts zusammengefasst hat, um, wie sich aus der folgenden Randnummer des angefochtenen Urteils ergibt, auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu antworten, dass der SRB in diesem Abwicklungskonzept nicht die Vernichtung von Werten berücksichtigt habe, die das Instrument der Unternehmensveräußerung nach Ansicht der Rechtsmittelführerin für die Anteilseigner von Banco Popular zur Folge hat.

293 Außerdem hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin keineswegs festgestellt, dass der SRB nicht zu prüfen brauche, ob sich mit anderen Lösungen die Wertvernichtung vermeiden ließe. Vielmehr hat das Gericht in den Rn. 675 bis 677 des angefochtenen Urteils dargelegt, dass der SRB in Art. 5 Abs. 3 des streitigen Abwicklungskonzepts ausgeführt habe, dass die anderen in der SRM-Verordnung vorgesehenen Abwicklungsinstrumente nicht geeignet seien und die Erreichung der Abwicklungsziele nicht im selben Umfang wie das Instrument der Unternehmensveräußerung zuließen, und dass der SRB somit begründet habe, dass dieses Instrument für die Erreichung dieser Ziele erforderlich gewesen sei.

294 Insoweit stellt die Feststellung in Rn. 677 des angefochtenen Urteils keineswegs in Frage, dass in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 9. November 2023, Altice Group Lux/Kommission,C‑746/21 P, EU:C:2023:836, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht hat entschieden, dass der SRB, da er begründet habe, warum das Instrument der Unternehmensveräußerung zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich sei, nicht darzulegen brauche, ob sich die Wertvernichtung mit anderen Lösungen hätte vermeiden lassen.

295 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

296 Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe in den Rn. 479 bis 492 des angefochtenen Urteils ihre Verteidigungsrechte verletzt. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass es ihr aufgrund der Vertraulichkeit des streitigen Abwicklungskonzepts nicht möglich gewesen sei, ihre Rüge des Vorhandenseins von gangbaren Alternativen zur Abwicklung zu begründen und vor Einreichung der Erwiderung im ersten Rechtszug vorzubringen, dass der SRB angesichts der geltend gemachten Lücken im Abwicklungsplan von 2016 die Abwicklung besser hätte vorbereiten können.

297 Wie aber insbesondere die Rn. 345 bis 353 des angefochtenen Urteils ergeben, hatte die Rechtsmittelführerin zum einen nicht nachgewiesen, dass die Fassungen des streitigen Abwicklungskonzepts und der Bewertung 2, die auf der Website des SRB veröffentlicht worden waren und zu denen sie Zugang hatte, unzureichend begründet gewesen wären. Zum anderen hat das Gericht in Rn. 400 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin nicht erläutert habe, inwiefern die wirtschaftlichen Daten, die in den nicht vertraulichen Fassungen des Abwicklungskonzepts und der Bewertung 2 unkenntlich gemacht worden seien, für das Verständnis des Abwicklungskonzepts und für die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf notwendig seien.

298 Ferner ergibt sich aus den Rn. 131 bis 134 des vorliegenden Urteils, dass das Gericht nicht gegen Art. 296 AEUV und Art. 47 der Charta verstoßen hat, indem es im Beschluss von 9. Juni 2021, auf den in Rn. 723 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird, festgestellt hat, dass die vollständige Fassung des streitigen Abwicklungskonzepts für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich sei.

299 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht rechtlich hinreichend dargelegt hat, dass es ihr aufgrund der Vertraulichkeit des streitigen Abwicklungskonzepts nicht möglich gewesen wäre, in Bezug auf das Vorliegen von anderen Lösungen und die Vorbereitung der Abwicklung von Banco Popular mit dem Abwicklungsplan von 2016 ihre Rechte vor den Unionsgerichten wirksam zu verteidigen.

300 Damit ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

301 Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund teilweise unzulässig und teilweise unbegründet ist. 2. Achter Rechtsmittelgrund

302 Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe gegen die Art. 17 und 52 der Charta sowie gegen Art. 5 Abs. 4 EUV verstoßen, indem es in den Rn. 463 bis 492 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass das streitige Abwicklungskonzept nicht das Eigentumsrecht verletze. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. a) Vorbringen der Parteien

303 Mit dem ersten Teil des achten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 467 bis 469 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass das streitige Abwicklungskonzept keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner von Banco Popular darstelle und dass das Insolvenzverfahren die einzige Alternative zur Abwicklung sei. Das Gericht habe sich in diesem Zusammenhang ebenso zu Unrecht auf seine eigene Rechtsprechung gestützt, die sich insbesondere aus dem Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T‑680/13, EU:T:2018:486), ergebe, wonach Verluste, die zu einer Kapitallücke führen könnten, in erster Linie von den Anteilseignern zu tragen seien. Unter Bezugnahme auf ihre im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes dargelegten und in Rn. 195 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Argumente vertritt die Rechtsmittelführerin den Standpunkt, diese Rechtsprechung sei nicht auf Banken anwendbar, die wie Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung solvent seien. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil begründe die SRM-Verordnung keine Vermutung einer Insolvenz.

304 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes führt die Rechtsmittelführerin aus, das Gericht habe in den Rn. 466, 467 und 481 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass das streitige Abwicklungskonzept die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta erfülle. Konkret wirft sie dem Gericht vor, es habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung erfüllt seien, ohne zu prüfen, ob der SRB seine Befugnis zur Herabschreibung unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und in nicht willkürlicher Form ausgeübt habe, und insbesondere, ob die Befugnis auf der Grundlage der in Art. 20 Abs. 5 Buchst. c und Art. 21 Abs. 8 der SRM-Verordnung vorgeschriebenen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank ausgeübt worden sei.

305 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin stützt sich Art. 6 Abs. 3 und 4 des streitigen Abwicklungskonzepts zu Unrecht auf die Bewertung 2. Sie macht geltend, in dem Bewertungsbericht sei ausdrücklich hervorgehoben worden, dass er nicht dazu diene, festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklungs- oder Herabschreibungsmaßnahme erfüllt seien, und somit sei ausgeschlossen, dass die Bewertung zur Ausübung der Herabschreibungsbefugnis herangezogen werden könne. Es sei daher willkürlich, sich dennoch auf die Bewertung 2 zu berufen, um das Grundkapital von Banco Popular herabzuschreiben. In der Bewertung 2 sei der Wert von Banco Popular in widersprüchlicher und willkürlicher Weise auf minus 8,2 Mrd. Euro veranschlagt worden, obwohl die Bank solvent gewesen sei.

306 Mit dem dritten Teil des achten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe gegen die Art. 17 und 52 der Charta sowie gegen Art. 5 Abs. 4 EUV verstoßen, indem es in den Rn. 474 bis 476 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Herabschreibung der Eigentumstitel im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfolgt sei. Die Rechtsmittelführerin ist der Meinung, dass der Eingriff in ihr Eigentumsrecht mangels angemessener Entschädigung, bei der berücksichtigt werde, dass Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung solvent gewesen sei, nicht als verhältnismäßig angesehen werden könne.

307 Der SRB vertritt den Standpunkt, der erste Teil des achten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da die Rechtsmittelführerin in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Eigentumsrechts keinen Rechtsfehler des Gerichts geltend mache. Der SRB und Banco Santander sind der Auffassung, der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, da mit ihm im Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen und Argumente vorgebracht und keine konkreten Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils angeführt würden. Aus denselben Gründen hält der SRB den dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes für unzulässig.

308 Nach Ansicht der Kommission, des SRB, des Königreichs Spanien und von Banco Santander ist der achte Rechtsmittelgrund auf jeden Fall unbegründet. b) Würdigung durch den Gerichtshof

309 Was die Zulässigkeit des achten Rechtsmittelgrundes und insbesondere dessen ersten Teil betrifft, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht insbesondere vor, dass es festgestellt habe, dass die SRM-Verordnung die Vermutung einer Insolvenz begründe. Wie die Generalanwältin in Nr. 115 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, werden in der Rechtsmittelschrift jedoch unter Verstoß gegen Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht die Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils bezeichnet, in denen das Gericht eine solche Feststellung getroffen haben soll. Daraus folgt, dass der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig ist.

310 Im Übrigen beruhen der zweite und der dritte Teil dieses Rechtsmittelgrundes, wie die Generalanwältin in Nr. 117 ihrer Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, auf Argumenten, die erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden, da sich die Rechtsmittelführerin nunmehr auf Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung und das Fehlen einer gerechten Entschädigung beruft. Diese beiden Teile sind folglich zurückzuweisen.

311 Zur Begründung des ersten Teils des achten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Rn. 467 bis 469 des angefochtenen Urteils und stützt sich insoweit im Wesentlichen auf dieselben Argumente, die sie im Rahmen ihres siebten Rechtsmittelgrundes vorgebracht hat und die in Rn. 195 des vorliegenden Urteils zusammengefasst sind. Aus den gleichen Gründen, wie sie insbesondere in den Rn. 233 bis 235 des vorliegenden Urteils dargestellt werden, ist daher festzustellen, dass dieses Vorbringen unbegründet ist.

312 Der achte Rechtsmittelgrund ist daher als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.

313 Nach allem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. VI. Kosten

314 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

315 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittel Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

316 In der vorliegenden Rechtssache sind der Rechtsmittelführerin, da sie mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, gemäß den Anträgen der Kommission, des SRB und von Banco Santander ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, des SRB und von Banco Santander aufzuerlegen.

317 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

318 Das Königreich Spanien sowie das Parlament und der Rat tragen somit ihre eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Aeris Invest Sàrl trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und der Banco Santander SA. 2. Die Aeris Invest Sàrl trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und der Banco Santander SA. 3. Das Königreich Spanien, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. 3. Das Königreich Spanien, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. Arabadjiev von Danwitz Xuereb Kumin Ziemele Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Oktober 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Kammerpräsident A. Arabadjiev