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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.06.2014 – C-21/14
ECLI:EU:C:2014:1749
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS 12. Juni 2014 ( *1 ) „Vorläufiger Rechtsschutz — Rechtsmittel — Antrag auf Aussetzung einer Verordnung nach einem Nichtigkeitsurteil — Dumping — Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China — Beitritt Armeniens zur Welthandelsorganisation (WTO) — Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens — Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens 1994 (GATT) — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Fehlen“ In der Rechtssache C‑21/14 P‑R betreffend einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung und auf eine einstweilige Anordnung nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV, eingereicht am 2. April 2014, Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, M. França und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Rusal Armenal ZAO mit Sitz in Eriwan (Armenien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov, Klägerin im ersten Rechtszug und Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott folgenden Beschluss
1 Mit ihrem am 16. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmittel hat die Europäische Kommission beantragt, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Rusal Armenal/Rat (T‑512/09, EU:T:2013:571, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben, das die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt, soweit sie Rusal Armenal ZAO (im Folgenden: Rusal Armenal) betrifft.
2 Dieses Rechtsmittel, das gegen ein Urteil eingelegt wurde, mit dem eine Verordnung für nichtig erklärt wurde, bewirkte nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass das Datum, zu dem das angefochtene Urteil wirksam wird, auf das Datum der eventuellen Zurückweisung dieses Rechtsmittels verschoben wird; Rusal Armenal kann jedoch gemäß den Art. 278 AEUV und 279 AEUV beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.
3 Mit Antragsschrift, die am 2. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Rusal Armenal im Wesentlichen beantragt, die Wirkungen der streitigen Verordnung auszusetzen. Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil
4 Rusal Armenal ist eine Gesellschaft, die Aluminiumerzeugnisse herstellt und ausführt und seit 2000 in Armenien besteht. Am 5. Februar 2003 ist die Republik Armenien dem am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3), das mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde (im Folgenden: Übereinkommen zur Errichtung der WTO), beigetreten.
5 Auf eine am 28. Mai 2008 eingelegte Beschwerde hin leitete die Kommission ein die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China betreffendes Antidumpingverfahren ein. Die Bekanntmachung der Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Juli 2008 (ABl. C 177, S. 13) veröffentlicht.
6 Am 7. April 2009 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 287/2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 94, S. 17).
7 Am 24. September 2009 erließ der Rat der Europäischen Union die streitige Verordnung, mit deren Art. 1 Abs. 2 er insbesondere einen Antidumpingzoll auf Einfuhren der von Rusal Armenal hergestellten Waren aus Aluminium in Höhe von 13,4 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, einführte.
8 Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Rusal Armenal Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. Sie brachte fünf Klagegründe vor, deren erster eine Einrede der Rechtswidrigkeit, gestützt auf den Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) sowie gegen die Art. 2.1 und 2.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping‑Übereinkommen), das dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO als Anhang 1 A beigefügt ist, war. Die Grundverordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, und Berichtigung ABl. 2010, L 7, S. 22) ersetzt.
9 Das Gericht entschied im Wesentlichen, dass die streitige Verordnung, indem sie sich auf die Erwähnung der Republik Armenien in der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung eingefügten Fußnote stütze und im Anschluss an die Zurückweisung des von der Klägerin gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b dieser Verordnung gestellten Antrags auf Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens die Methodik des Drittlands mit Marktwirtschaft anwende, eine Methode zur Berechnung des Normalwerts eingeführt habe, die mit den Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping‑Übereinkommens und der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103), das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) als Anhang 1 A beigefügt sei, unvereinbar sei und auch gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung verstoße. Auf dieser Grundlage stellte das Gericht fest, dass der erste Nichtigkeitsgrund begründet sei.
10 Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils lautet: „Die [streitige] Verordnung … wird für nichtig erklärt, soweit sie Rusal Armenal … betrifft.“ Anträge der Parteien
11 Rusal Armenal beantragt, — den Vollzug der streitigen Verordnung in Bezug auf Rusal Armenal bis zur Verkündung des Urteils auszusetzen, mit dem abschließend über das Rechtsmittel entschieden wird, oder — hilfsweise, eine einstweilige Anordnung in der Form eines vollstreckbaren Beschlusses zu erlassen, die die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, bis zur Verkündung des Urteils, mit dem abschließend über das Rechtsmittel entschieden wird, keine Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter von Rusal Armenal hergestellter Folien aus Aluminium zu erheben, wie sie durch die genannte Verordnung eingeführt wurden, und — der Kommission und dem Rat sowie jeder anderen Partei, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Rechtsmittels beitritt, seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Rusal Armenal aufzuerlegen.
12 Die Kommission und der Rat beantragen im Wesentlichen, — den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen; — Rusal Armenal die Kosten aufzuerlegen. Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
13 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts nach Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Art. 60 Abs. 2 dieser Satzung bestimmt auch, dass Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, abweichend von Art. 280 AEUV erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam werden; ein Beteiligter kann jedoch gemäß den Art. 278 AEUV und 279 AEUV beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.
14 Indem Rusal Armenal den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, hat sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Zur Zulässigkeit
15 Die Kommission macht die Unzulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, da die von Rusal Armenal beantragte Aussetzung tatsächlich eine endgültige Maßnahme sei und so gegen Art. 39 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs verstoße. Hierzu trägt sie vor, das mit einem Antrag auf vorläufige Aussetzung von durch eine Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen befasste Gericht könne die beantragte Aussetzung nur unter dem Vorbehalt anordnen, dass die Antragstellerin für die Beträge, die sie gemäß dieser Verordnung schulde, Sicherheit leiste. Da die Antragstellerin in ihrem Antrag keine Garantie angeboten habe, sei dieser unzulässig.
16 Hierzu ergibt sich aus dem notwendigerweise vorläufigen Charakter der Maßnahmen, die der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter treffen kann, dass die von Rusal Armenal beantragte Aussetzung der Wirkungen der streitigen Verordnung Letztere nur vorübergehend davon befreien kann, die nach dieser Verordnung geschuldeten Zölle zu entrichten, und dies vorbehaltlich der Verpflichtung, diese Zölle nicht nur für die Zukunft, sondern auch für den Zeitraum der Aussetzung, falls die Verordnung endgültig als zulässig angesehen wird, zu entrichten.
17 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung des vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter erlassenen Beschlusses nach Art. 162 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von der Leistung einer Sicherheit durch den Antragsteller abhängig gemacht werden kann, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind. Die Ausübung dieser Befugnis hängt nicht von einem Angebot des Antragstellers ab. Denn wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, kann der Richter, sofern er es für angemessen hält, Zwischenlösungen annehmen, indem er insbesondere die Aussetzung mit Bedingungen versieht (in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Nederlandse Vereniging voor de Fruit‑ en Groentenimporthandel und Nederlandse Bond van Grossiers in Zuidvruchten en ander Geimporteerd Fruit/Kommission, 71/74 R und RR, EU:C:1974:103, Rn. 5 bis 8, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 R und 63/82 R, EU:C:1982:119, Rn. 9 bis 12, sowie des Vizepräsidenten des Gerichtshofs EMA/InterMune UK u. a., C‑390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 55).
18 Folglich stellt das fehlende Angebot einer Sicherheit durch Rusal Armenal kein Hindernis für die eventuelle Gewährung der beantragten Aussetzung durch den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter dar, unter dem Vorbehalt, dass diese Gesellschaft für die Beträge, die sie gemäß der streitigen Verordnung schuldet, Sicherheit leistet.
19 Daraus folgt, dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist. Zur Begründetheit
20 Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung bestimmt, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach‑ und Rechtsgründe anführen“ müssen. Daher können eine Aussetzung des Vollzugs und andere einstweilige Anordnungen vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter gewährt werden, wenn dargetan ist, dass ihre Gewährung dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt ist (fumus boni iuris) und dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P‑R, EU:C:2005:267, Rn. 10 und 11 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Diese Voraussetzungen sind bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der von einer Partei gestellt wird, die in erster Instanz obsiegte, im Rahmen eines von der anderen Partei eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens gegen ein eine Verordnung für nichtig erklärendes Urteil des Gerichts zu erfüllen. Da sonst dem Rechtsmittel die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene aufschiebende Wirkung genommen würde, ist diese Vorschrift im Fall eines solchen zugunsten des erstinstanzlichen Klägers ergangenen Urteils des Gerichts anzuwenden. Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, bei dem das Rechtsmittelverfahren anhängig ist, kann jedoch bei der Anwendung dieser Voraussetzungen, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wurden, nicht davon absehen, dass der erstinstanzliche Richter zugunsten des Klägers entschieden hat. Daher muss er die genannten Voraussetzungen entsprechend anwenden. Fumus boni iuris
22 Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt.
23 Bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines von der in erster Instanz unterlegenen Partei eingelegten Rechtsmittels bedeutet das, dass sich der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter darauf beschränken muss, die sachliche Richtigkeit der geltend gemachten Rechtsmittelgründe dem ersten Anschein nach zu beurteilen, um zu prüfen, ob das Rechtsmittel nicht einer ernstlichen Grundlage entbehrt oder, mit anderen Worten, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Denn der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes besteht darin, die volle Wirksamkeit der Hauptsachenentscheidung sicherzustellen, um Lücken in dem durch den Gerichtshof gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/ANKO, C‑78/14 P‑R, EU:C:2014:239, Rn. 15).
24 Bei einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dagegen, der wie im vorliegenden Fall im Rahmen eines Rechtsmittels gestellt wurde, das aufschiebende Wirkung hat, weil es auf die Aufhebung eines Urteils gerichtet ist, mit dem das Gericht eine Verordnung für nichtig erklärte, wird der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter von der Partei, die in erster Instanz obsiegte, angerufen. Daher muss der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter bei der Bewertung, ob im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes dem ersten Anschein nach eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt, prüfen, ob das Vorbringen dieser Partei in Bezug auf die Zurückweisung des Rechtsmittels nicht einer ernstlichen Grundlage in dem Sinne entbehrt, dass eine hinreichend große Erfolgswahrscheinlichkeit besteht.
25 Das bedeutet, dass die Partei, die in erster Instanz obsiegte, nachweisen muss, dass trotz den von der gegnerischen Partei vorgebrachten Rechtsmittelgründen ihr eigenes Vorbringen ausreichend glaubwürdig ist, um dem ersten Anschein nach Erfolg haben zu können, und es folglich nicht klar ist, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Im vorliegenden Fall hat Rusal Armenal das Vorliegen des fumus boni iuris nur nachgewiesen, wenn sie dieser Pflicht für jeden der Rechtsmittelgründe nachgekommen ist, da einer dieser Rechtsmittelgründe, soweit er gut begründet ist, für die Aufhebung des angefochtenen Urteils ausreichen würde.
26 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe: Erstens habe das Gericht ultra petita entschieden, indem es einem Nichtigkeitsgrund stattgegeben habe, auf den Rusal Armenal verzichtet habe, zweitens sei das Urteil Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186) in Bezug auf die Wirkungen des Antidumping‑Übereinkommens auf die gerichtliche Kontrolle des Gerichtshofs falsch angewendet worden und drittens sei gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen worden.
27 Es ist festzustellen, dass die Kommission mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund – dem zufolge das Gericht zu Unrecht über den ersten Nichtigkeitsgrund, nämlich die auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung sowie die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping‑Übereinkommens gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit, entschieden habe, da Rusal Armenal auf diesen Nichtigkeitsgrund in ihrer erstinstanzlichen Erwiderung verzichtet habe – einen Verfahrensfehler vor dem Gericht rügt, durch den ihre Interessen im Sinne des Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs beeinträchtigt würden.
28 Rusal Armenal legt dar, dieser erste Nichtigkeitsgrund habe sich nur darauf bezogen, dass das Gericht feststellen möge, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung in ihrem speziellen Fall nicht anzuwenden sei und dass die Kommission und der Rat daher verpflichtet seien, den Normalwert der Waren von Rusal Armenal nach Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung zu berechnen. Indem Rusal Armenal in ihrer Erwiderung auf diese Überlegung Bezug genommen habe, habe sie weder auf diesen Nichtigkeitsgrund verzichtet, noch habe sie ihn seines Sinnes entleert. Die Kommission, unterstützt vom Rat, trägt dagegen vor, Rusal Armenal habe, nachdem sie sich in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift auf die Rechtswidrigkeit des Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung in Anbetracht des WTO‑Rechts gestützt habe, dieses Vorbringen in ihrer Erwiderung geändert und geltend gemacht, dass sie beim Gericht nur die Feststellung einer Verletzung der Verpflichtung zur konformen Auslegung durch den Rat beantrage.
29 Aus der erstinstanzlichen Erwiderung von Rusal Armenal ergibt sich insoweit, dass die Prüfung der Erklärungen dieser Gesellschaft, nach denen sie sich darauf beschränkt habe, die Reichweite ihres Klagegrundes zu erläutern, ohne auf ihn zu verzichten, um auf das Vorbringen des Rates zu antworten, eine Auslegung ihrer Erwiderung erfordert und daher eine bedeutsame rechtliche Kontroverse in Bezug auf den Inhalt und die Reichweite dieses Klagegrundes aufwirft.
30 Rusal Armenal stellte nämlich in ihrer Erwiderung insbesondere fest, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung nicht die Möglichkeit ausschließe, dass ein armenischer Hersteller eine individuelle Behandlung eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens erhalte. Diese Bestimmung sei daher unvereinbar mit dem WTO‑Recht und insbesondere mit dem Antidumping‑Übereinkommen, nicht als solchem, sondern ausschließlich soweit der Rat im vorliegenden Fall Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anstelle von deren Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c angewandt habe, ohne zu berücksichtigen, dass er nach Art. 2.7 des Antidumping‑Übereinkommens und der zweiten Zusatzbestimmung zu Art. VI Abs. 1 des GATT auf sie Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung nur hätte anwenden dürfen, wenn die in dieser zweiten Zusatzbestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären.
31 Im Hinblick auf den spezifischen Inhalt dieses Vorbringens in der erstinstanzlichen Erwiderung von Rusal Armenal kann zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dem ersten Anschein nach entschieden werden, ob diese vor dem Gericht auf ihren ersten Nichtigkeitsgrund verzichtete oder ob sie diesen Klagegrund seines Sinnes entleerte. Folglich scheint das Vorbringen von Rusal Armenal in Bezug auf die Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes ausreichend glaubwürdig, so dass sich eine Lösung für diese Kontroverse nicht sogleich aufdrängt.
32 In Bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf eine angeblich falsche Anwendung des Urteils Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) durch das Gericht stützt, trägt Rusal Armenal vor, der Gerichtshof habe entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht nur das einzige Kriterium der„Absicht, eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umzusetzen“, sondern zwei alternative Kriterien benannt, nämlich eine solche Absicht und eine „ausdrückliche Verweisung auf das Übereinkommen zur Errichtung der WTO“. Dieser zweite Rechtsmittelgrund sei mit dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs unvereinbar, insbesondere mit dem oben genannten zweiten alternativen Kriterium, das sich aus der ausdrücklichen Verweisung auf die ausführlichen Regeln des Antidumping‑Übereinkommens für die Berechnung des Dumpings im fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung ergebe. Die Kommission und der Rat entgegnen, Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung setze nicht Verpflichtungen aus dem GATT oder dem Recht der WTO um, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung gemäß dem Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) nicht im Hinblick auf solche Verpflichtungen kontrolliert werden könne. Das Gericht habe folglich rechtsfehlerhaft gehandelt, als es die Fußnote zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung, die die Republik Armenien nenne, im Hinblick auf die genannten Verpflichtungen kontrolliert habe.
33 Das Gericht stellte in Rn. 36 des angefochtenen Urteils Folgendes fest: „… Aus der Präambel der Grundverordnung, und zwar aus ihrem fünften Erwägungsgrund, ergibt sich hierzu, dass diese Verordnung insbesondere bezweckt, die im Antidumping‑Übereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere die über die Berechnung der Dumpingspanne gehören, in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, um ihre angemessene und transparente Anwendung zu sichern. Damit steht fest, dass die Gemeinschaft die Grundverordnung erlassen hat, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping‑Übereinkommen nachzukommen [vgl. Urteil des Gerichtshofs Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 53 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung], und dies zur Umsetzung von Art. 18 Abs. 4 des genannten Übereinkommens [Urteil des Gerichts Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, EU:T:2005:31, Rn. 160]. Darüber hinaus hat die Gemeinschaft mit Art. 2 (‚Feststellung des Dumpings‘) der erwähnten Verordnung bestimmte in Art. 2 des Übereinkommens enthaltene, ebenfalls die Feststellung des Dumpings betreffende Verpflichtungen umsetzen wollen.“
34 Daher ist festzustellen, dass eine Kontroverse zwischen der Kommission und dem Rat einerseits und Rusal Armenal, die im Wesentlichen den Standpunkt des Gerichts im angefochtenen Urteil vertritt, andererseits, über die wichtige Rechtsfrage besteht, ob die vom Gerichtshof im Urteil Nakajima/Rat (EU:C:1991:186) benannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt sind. Unbeschadet der Entscheidung des Gerichtshofs zur Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes, scheint das durch die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil ergänzte Vorbringen von Rusal Armenal in Bezug auf dessen Zurückweisung angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der ausdrücklichen Bezugnahme im fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung auf die einschlägigen Regeln, die sich aus dem Antidumping‑Übereinkommen und aus Art. VI des GATT ergeben, glaubwürdig. Daher entbehrt dieses Vorbringen nicht einer ernstlichen Grundlage in dem Sinne, dass es eine ausreichend große Erfolgswahrscheinlichkeit für die jetzige Würdigung des fumus boni iuris aufweist.
35 In Bezug auf den dritten Rechtsmittelgrund, der sich auf einen angeblichen Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts stützt, indem dieses entschied, dass die Bezugnahme auf die Republik Armenien in der Fußnote zu Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung mit dem durch das Antidumping‑Übereinkommen geschaffene System nicht vereinbar sei, genügt die Feststellung, dass dieses Rechtsmittel für die jetzige Würdigung des fumus boni iuris eng mit dem zweiten Rechtsmittelgrund verbunden ist. Denn, wie die Kommission stillschweigend in ihren Erklärungen zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz anerkennt, beruht der Verstoß des Gerichts nach ihrer Ansicht auf einer falschen Auslegung des Urteils des Gerichtshofs Nakajima/Rat (EU:C:1991:186). Folglich scheint das Vorliegen dieses Verstoßes im vorliegenden Fall von einem Rechtsfehler bei der Anwendung der in diesem Urteil genannten Kriterien abzuhängen. Somit ist aus den in der vorhergehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen festzustellen, dass Rusal Armenal auch das Vorliegen einer bedeutsamen rechtlichen Kontroverse in Bezug auf die Begründetheit des dritten Rechtsmittelgrundes nachgewiesen hat.
36 Nach alledem ist die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall gegeben. Dringlichkeit
37 Was die Voraussetzung der Dringlichkeit angeht, hat die Partei, die den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt, nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Matra/Kommission, C‑225/91 R, EU:C:1991:460, Rn. 19, sowie SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], EU:C:1996:381, Rn. 30). Für den Nachweis des Bestehens eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens braucht sein Bevorstehen nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, seine Entstehung muss jedoch mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sein (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/ANKO, EU:C:2014:239, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Rusal Armenal trägt vor, die für den Erlass von einstweiligen Anordnungen erforderlichen Voraussetzungen seien miteinander verknüpft, so dass, wenn der fumus boni iuris besonders gewichtig sei, die Dringlichkeitsvoraussetzung weniger streng beurteilt werden könne, da der offensichtlich rechtswidrige Charakter einer Maßnahme ausreiche, um die Notwendigkeit eines vorläufigen Schutzes der Rechte der Person zu beweisen, die vorläufigen Rechtsschutz beantrage. Dies sei insbesondere vorliegend der Fall, da das Gericht ihrer Klage stattgegeben habe und die streitige Verordnung für nichtig erklärt habe.
39 Hierzu ist festzustellen, dass dieser Umstand, der von Rusal Armenal vorgetragen wurde, um in erster Linie die Aussetzung der Wirkungen einer vom Gericht für nichtig erklärten Verordnung zu beantragen, nicht die Anforderungen an das Kriterium der Dringlichkeit selbst abschwächt. So hat die Anwendung der streitigen Verordnung trotz deren Nichtigerklärung durch das angefochtene Urteil als solche Rusal Armenal keinen Schaden verursacht, der Gegenstand einer Schadensersatzklage sein könnte. Da der Unionsgesetzgeber durch den Erlass des Art. 60 der Satzung des Gerichtshofs entschied, der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem eine Verordnung für nichtig erklärt wird, aufschiebende Wirkung zu verleihen, obliegt es nicht dem im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes befassten Richter, diesem Artikel einen Teil seiner praktischen Wirksamkeit zu entziehen, indem die Voraussetzung der Dringlichkeit unter solchen Umständen systematisch abgeschwächt wird.
40 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das unterschiedliche Gewicht des fumus boni iuris auch einen Einfluss auf die Würdigung der Dringlichkeit hat (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Kommission/Éditions Odile Jacob, C‑404/10 P‑R, EU:C:2011:37, Rn. 27). Die Dringlichkeit, auf die sich ein Antragsteller berufen kann, ist vom für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter umso mehr zu berücksichtigen, wenn dem fumus boni iuris der Gründe und des Vorbringens, auf die er sich beruft, besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Österreich/Rat, C‑445/00 R, EU:C:2001:123, Rn. 110). Unbeschadet der späteren Entscheidung des Gerichtshofs zur Begründetheit des Rechtsmittels ergibt sich aus den Rn. 26 bis 36 des vorliegenden Beschlusses, dass der fumus boni iuris der Gründe und des Vorbringens von Rusal Armenal offensichtlich ausreichendes Gewicht hat, um diese Voraussetzung zu erfüllen, ein Umstand, dem bei der anschließenden Analyse und insbesondere gegebenenfalls im Rahmen der Abwägung der bestehenden Interessen Rechnung getragen werden muss.
41 Jedoch sind die Voraussetzungen des fumus boni iuris und der Dringlichkeit nach Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung verschieden und kumulativ, so dass Rusal Armenal weiter das Drohen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens nachweisen muss (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], EU:C:2012:507, Rn. 26, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/ANKO, EU:C:2014:239, Rn. 14).
42 Die streitige Verordnung ist im Übrigen, wie die Kommission und der Rat vortragen, im September 2009 in Kraft getreten und entfaltet also seit mehr als vier Jahren Wirkungen, ohne dass Rusal Armenal während dieser Zeit beim für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter des Gerichts eine Aussetzung des Vollzugs dieser Maßnahmen beantragt hätte. Daher obliegt es dieser Partei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, zu beweisen, dass es, obwohl seit dem Jahr 2009 ein Antidumpingzoll in Höhe von 13,4 % auf Einfuhren von einigen ihrer Waren in die Union angewandt wird, dringlich ist, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, um sie vor einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu bewahren, der ihr ohne eine solche Maßnahme entstehen könnte. Daraus folgt, dass Rusal Armenal entweder einen Schaden, den sie während der letzten vier Jahre nicht erlitten hat, obwohl er der streitigen Verordnung zuzurechnen ist, oder einen Schaden, der in Zukunft schwer und nicht wiedergutzumachend ist, beweisen muss, so dass die Gewährung einer einstweiligen Anordnung dringlich ist, obwohl Rusal Armenal diesen Schaden schon während des vier Jahre dauernden Verfahrens vor dem Gericht, das zum angefochtenen Urteil führte, erlitt.
43 Dagegen ist das Vorbringen der Kommission und des Rates vorab zurückzuweisen, nach dem die durch diese Verordnung eingeführte Antidumpingmaßnahme im September 2014 ausläuft, d. h. fünf Jahre nach ihrer Einführung, so dass der etwaige Erlass einstweiliger Anordnungen für einen Zeitraum von nur einigen Monaten nicht gerechtfertigt sei. Denn da es sich im vorliegenden Fall um einen endgültigen Antidumpingzoll handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verfahren zur Überprüfung der betreffenden Maßnahme von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Herstellers in der Union eingeleitet wird, wobei die diesen Zoll einführende Maßnahme in diesem Fall in Anwendung des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009, die nunmehr die Grundverordnung ersetzt, bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleibt.
44 Im vorliegenden Fall benennt Rusal Armenal drei nicht wiedergutzumachende Schäden, die sich nach ihrer Ansicht aus der mangels Aussetzung ergebenden Anwendung der streitigen Verordnung ergäben, nämlich erstens ihre wahrscheinliche Auflösung durch ihre Muttergesellschaft, zweitens die endgültige Entlassung einer großen Zahl ihrer Angestellten aufgrund der vermutlichen Schließung ihres Werks und drittens die Auswirkungen für die Wirtschaft der Republik Armenien und für deren Ausfuhren in die Union. Sie macht ferner einen angeblichen bedeutenden Rückgang ihres Marktanteils geltend.
45 Zunächst trägt sie zu ihrer möglichen Auflösung vor, dass sie seit dem Inkrafttreten der streitigen Verordnung beträchtliche Verluste erlitten habe, hauptsächlich weil es ihr aufgrund dieser Verordnung nicht möglich sei, ihre Produkte in die Union zu exportieren. Künftig könne ihre Muttergesellschaft UC Rusal die Verluste ihrer defizitären Tochtergesellschaften aufgrund eigener finanzieller Schwierigkeiten wegen des weltweit niedrigen Aluminiumpreises nicht mehr decken. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass sie sich entschließe, Rusal Armenal in naher Zukunft zu schließen, wenn sich ihre Rentabilität nicht verbessere.
46 Wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, ist die beantragte einstweilige Anordnung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass die Antragstellerin andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz ihres Unternehmens sowie die Merkmale des Konzerns, dem sie angehört, wesentlich verändert würden (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], EU:C:2013:157, Rn. 54).
47 Rusal Armenal trägt nicht vor, dass der ihr aufgrund der angeblich auf die streitige Verordnung zurückzuführenden Verluste entstandene finanzielle Schaden die Überlebensfähigkeit des Konzerns, dem sie angehört, in der Weise in Frage stellt, dass dieser Konzern einschließlich der Muttergesellschaft verschwinden könne. Deshalb ist davon auszugehen, dass die mögliche Auflösung der Rusal Armenal nicht direkt aufgrund der genannten Verordnung, sondern aufgrund einer von ihrer Muttergesellschaft getroffenen unternehmerischen Entscheidung erfolgt. Eine solche Entscheidung würde gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller einschlägigen wirtschaftlichen Umstände einschließlich der Wirkungen des Antidumpingzolls, die sich aus dieser Verordnung für die Rentabilität der Rusal Armenal ergeben, erfolgen. Andere Faktoren, insbesondere die von Rusal Armenal genannte schwierige Wirtschaftslage der internationalen Aluminiummärkte, würden für diese Entscheidung auch eine wichtige Rolle spielen.
48 Im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt, wenn die fragliche Anordnung der ausschlaggebende Grund für den behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden ist (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs EDF/Kommission, EU:C:2013:157, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache, auf die die genannte Rechtsprechung entsprechend anwendbar ist, da es sich um einen Antrag auf Aussetzung der Wirkungen einer vom Gericht für nichtig erklärten Verordnung geht, hat Rusal Armenal rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass die streitige Verordnung, die seit mehr als vier Jahren in Kraft ist, der ausschlaggebende Grund für ihre künftige Auflösung durch ihre Muttergesellschaft ist, unterstellt, diese Auflösung erfolgt.
49 Hierzu ist vorsorglich hinzuzufügen, dass die Nichtigerklärung der genannten Verordnung durch das Gericht die Perspektive für eine mögliche baldige Streichung des betreffenden Antidumpingzolls in Bezug auf Rusal Armenal eröffnete, was gegebenenfalls deren mittelfristige Rentabilitätsprognose auch für die unternehmerischen Berechnungen im Hinblick auf ihre mögliche Auflösung durch ihre Muttergesellschaft verbessern wird.
50 Was weiter den Rusal Armenal angeblich durch die endgültige Entlassung von 677 Angestellten bei einer Schließung ihres Werks entstehenden Schaden betrifft, entgegnen die Kommission und der Rat, dieses Unternehmen dürfe nur seinen eigenen Schaden – unter Ausschluss des bei Dritten entstandenen Schadens – anführen, um die Dringlichkeit darzutun.
51 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss nämlich die Partei, die den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt, den Nachweis erbringen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne selbst einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wiedergutzumachende Folgen für sie hätte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Cheminova u. a./Kommission, C‑60/08 P[R], EU:C:2009:181, Rn. 35). Somit kann sich Rusal Armenal als solche nicht auf den Schaden stützen, den ihre Angestellten bei Streichung ihrer Stellen erleiden.
52 Jedoch ist festzustellen, dass einem Unternehmen, das Stellen streichen und damit auf ausgebildete und einsatzfähige Arbeitskräfte verzichten muss, ein unmittelbarer und persönlicher Schaden entstehen kann – unabhängig von dem davon zu unterscheidenden, seinen Angestellten entstandenen Schaden –, soweit es ihm bei einer späteren Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erschwert wird, seine Tätigkeiten wieder aufzunehmen.
53 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat Rusal Armenal indessen nicht nachgewiesen, dass der durch die streitige Verordnung vor mehr als vier Jahren eingeführte Antidumpingzoll für die eventuelle Schließung ihres Werks in der Zukunft, unabhängig davon, ob dies infolge ihrer eigenen Auflösung oder aufgrund einer Neustrukturierung ihrer Tätigkeiten zur Kostenreduzierung erfolgt, der ausschlaggebende Grund im Sinne der in Rn. 48 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.
54 Schließlich ist festzustellen, dass der Schaden, der sich angeblich aus den schädigenden Auswirkungen des durch die genannte Verordnung eingeführten Antidumpingzolls für die Wirtschaft der Republik Armenien und für deren Ausfuhren in die Union ergibt – seinen Nachweis einmal unterstellt –, nicht Rusal Armenal persönlich entstanden wäre, sondern den Einwohnern Armeniens ganz allgemein. Daher könnte dieser Schaden von Rusal Armenal nach der in Rn. 51 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht herangezogen werden, um die von ihr geltend gemachte Dringlichkeit zu rechtfertigen.
55 Im Übrigen belegt Rusal Armenal den von ihr geltend gemachten bedeutenden Rückgang ihres Marktanteils, der sich aus dem Ausschluss ihrer Produkte vom Unionsmarkt ergebe, nicht durch greifbare und spezifische Beweismittel. Ohne genaue Angaben über die angeblich ausschließlich durch den durch diese Verordnung eingeführten Antidumpingzoll verursachte Wirkung auf die Ausfuhren der Waren von Rusal Armenal in die Union und die Merkmale des fraglichen Marktes kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nicht feststellen, ob ein Schaden durch die angebliche Verringerung des fraglichen Marktanteils besteht, und nicht die Schwere und den nicht wiedergutzumachenden Charakter des Schadens beurteilen.
56 Nach alledem hat Rusal Armenal nicht nachgewiesen, dass ihr ohne die Aussetzung der Wirkungen der streitigen Verordnung, die seit dem Jahr 2009 in Kraft ist, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen könnte. Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist, so dass der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, eine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen oder die Zulässigkeit des hilfsweise von Rusal Armenal vorgelegten Antrags auf eine einstweilige Anordnung zu prüfen. Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen: 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.