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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.10.2019 – C-490/18

ECLI:EU:C:2019:863

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 16. Oktober 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Bienenzuchtsektor – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Delegierte Verordnung (EU) 2015/1366 – Beihilfeantrag – Voraussetzungen – Mindestzahl der Bienenvölker – Rückwirkende Festsetzung – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsatz des Vertrauensschutzes“ In der Rechtssache C‑490/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht für die Umgebung von Budapest, Ungarn) mit Entscheidung vom 17. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 2018, in dem Verfahren SD gegen Agrárminiszter erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Richters D. Šváby in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra (Berichterstatter), Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und A. Pokoraczki als Bevollmächtigte, – der hellenischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, A. Vasilopoulou und E.‑E. Krompa als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Havas und B. Hofstötter als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1366 der Kommission vom 11. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. 2015, L 211, S. 3, im Folgenden: Verordnung 2015/1366).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen SD und dem Agrárminiszter (Minister für Landwirtschaft, Ungarn) über dessen Entscheidung, einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung für die Bienenwanderung notwendiger neuer Gerätschaften abzulehnen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

3 Art. 55 („Nationale Programme und Finanzierung“) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671) bestimmt in Abs. 1: „Zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor (im Folgenden ‚Imkereiprogramme‘) ausarbeiten. …“

4 Durch Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß ihrem Art. 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die „die Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u. a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Bienenstöcke in der Union“ betreffen.

5 Gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1308/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Maßnahmen erlassen, die „die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Imkereiprogramme einschließlich der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat und den Höchstbetrag der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Mittel“ betreffen. Verordnung 2015/1366

6 In den Erwägungsgründen 2 bis 4 und 11 der Verordnung 2015/1366 heißt es: „(2) Gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor ausarbeiten … Die Grundlage für die Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an die teilnehmenden Mitgliedstaaten muss festgelegt werden. (3) Die Zahl der Bienenstöcke in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ist ein Indikator für die Größe des Bienenzuchtsektors in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Der Anteil jedes teilnehmenden Mitgliedstaats an der Gesamtzahl der Bienenstöcke in der Union stellt eine einfache Basis für die Zuteilung des Unionsbeitrags an die Imkereiprogramme dar. (4) Um eine ordnungsgemäße Verteilung der Unionsmittel sicherzustellen, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten über eine zuverlässige Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke auf ihrem Hoheitsgebiet verfügen. … (11) Für die Zuteilung der Unionsbeteiligung an den Imkereiprogrammen 2017-2019 müssen Übergangsmaßnahmen festgelegt werden. Um die Kontinuität mit den Imkereiprogrammen 2014-2016 sicherzustellen und allen Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Festlegung einer zuverlässigen Methode zu geben, nach der sie im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember die Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke bestimmen können, sollten die Unionsmittel für die Imkereiprogramme 2017-2019 auf Basis der Zahl der Bienenstöcke zugeteilt werden, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2013 in ihren jeweiligen Imkereiprogrammen 2014-2016 mitgeteilt haben.“

7 Art. 1 („Bienenstöcke“) der Verordnung 2015/1366 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ‚Bienenstock‘ die Einheit, die ein für die Erzeugung von Honig, anderen Imkereierzeugnissen oder Honigbienenzuchtmaterial gehaltenes Honigbienenvolk und alle für dessen Überleben erforderlichen Elemente enthält.“

8 Art. 2 („Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke“) der Verordnung 2015/1366 lautet: „Mitgliedstaaten, die nationale Programme für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (‚Imkereiprogramme‘) einreichen, müssen über eine zuverlässige Methode verfügen, um im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu bestimmen.“ Ungarisches Recht

9 § 4 der Magyar Méhészeti Nemzeti Program alapján a 2016-2019 közötti végrehajtási időszakokban a központi költségvetés, valamint az Európai Mezőgazdasági Garancia Alap társfinanszírozásában megvalósuló támogatások igénybevételének szabályairól szóló 4/2017. (I. 23.) FM rendelet (Verordnung Nr. 4/2017 des Ministers für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums vom 23. Januar 2017 über die Vorschriften der Inanspruchnahme von Beihilfen auf der Grundlage des ungarischen nationalen Programms für den Bienenzuchtsektor aus dem Zentralhaushalt mit der Kofinanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft für die Anwendungszeiträume 2016-2019) (Magyar Közlöny 2017/8.) bestimmt: „… (10) Im Fall der in § 2 Abs. 2 Buchst. a Unterpunkt ae, Buchst. b Unterpunkt ba und bb, Buchst. c Unterpunkt cb vorgesehenen Maßnahmen, im Fall der in Buchst. c Unterpunkt ca vorgesehenen Maßnahmen für Beihilfen zum Erwerb von Gerätschaften für die Radiofrequenzidentifizierung und im Fall der in Buchst. e vorgesehenen Maßnahmen für Beihilfen für den mit veterinärmedizinisch und genetisch geeignetem Zuchtmaterial erfolgenden Ersatz des Bienenbestands ist Grundlage des Beihilfeanspruchs die Zahl der Bienenvölker, die a) während der herbstlichen Bienengesundheitsprüfung für einen bestimmten Durchführungszeitraum festgestellt worden sind, b) aufgrund der Meldungen, die nach der A tartási helyek, a tenyészetek és az ezekkel kapcsolatos egyes adatok országos nyilvántartási rendszeréről szóló 119/2007. (X. 18.) FVM rendelet [(Verordnung Nr. 119 des Ministers für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums vom 18. Oktober 2007 über die landesweite Registrierung der Daten zu Haltungsorten, Zuchten und damit zusammenhängenden Daten)] vorgenommen wurden und während des ersten Durchführungszeitraums innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung, während des zweiten Durchführungszeitraums bis zum 15. November 2017 und während des dritten Durchführungszeitraums bis zum 15. November 2018 bei der zuständigen Komitats-Regierungsbehörde eingegangen sind, in dem in der Ministerialverordnung Nr. 119/2007 vorgesehenen Zucht-Informationssystem (im Folgenden: TIR) registriert wurden und c) sich auch am Tag der Einreichung des Auszahlungsantrags im Eigentum des Antragstellers befinden.“

10 § 22 der Verordnung Nr. 4/2017 sieht vor: „… (3) Erzeuger, die über eine gültige Mitgliedschaft im Országos Magyar Méhészeti Egyesület [(Ungarischer Imkerverband [OMME])] verfügen, können – auf der Grundlage des in § 4 Abs. 10 festgelegten Bienenvölkerbestands – die Beihilfe beantragen. … (5) Eine Beihilfe für Gerätschaften gemäß Abs. 4 Buchst. a, b und e kann ein Erzeuger beantragen, der über mindestens 60 Bienenvölker verfügt, eine Beihilfe für Gerätschaften gemäß Abs. 4 Buchst. h kann ein Erzeuger beantragen, der über mindestens 30 Bienenvölker verfügt, eine Beihilfe für Gerätschaften gemäß Abs. 4 Buchst. c, d, f und g kann ein Erzeuger beantragen, der über mindestens 100 Bienenvölker verfügt.“

11 Das ungarische Imkereiprogramm 2014–2016 enthielt die in der A Magyar Méhészeti Nemzeti Program alapján a 2013-2016 közötti végrehajtási időszakokban a központi költségvetés, valamint az Európai Mezőgazdasági Garancia Alap társfinanszírozásában megvalósuló támogatások igénybevételének szabályairól szóló 118/2013. (XII. 16.) VM rendelet (Verordnung Nr. 118/2013 des Ministers für die Entwicklung des ländlichen Raums vom 16. Dezember 2013 über die Vorschriften der Inanspruchnahme von Beihilfen auf der Grundlage des ungarischen nationalen Programms für den Bienenzuchtsektor aus dem Zentralhaushalt mit der Kofinanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft für die Anwendungszeiträume 2013–2016) vorgesehenen Beihilfen für die Wanderbienenzucht. Ihre Gewährung setzte voraus, dass der Imker über mindestens 30 im TIR registrierte Bienenvölker verfügt. Dieses Programm wurde am 31. August 2016 beendet.

12 Für den Zeitraum 2017–2019 war die Gewährung dieser Beihilfen nach der am 24. Januar 2017 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 4/2017 davon abhängig, dass der Imker über mindestens 60 im TIR registrierte Bienenvölker verfügt. Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Zahl der im TIR registrierten Bienenvölker der bei der jährlichen Erhebung 2016 gemeldeten Zahl entsprach, war vorgesehen, dass die Imker diese Daten innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten der Verordnung rückwirkend ändern konnten. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 Am 13. März 2017 beantragte SD bei dem für Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Stellvertretenden Präsidenten der Magyar Államkincstár (Ungarische Staatskasse, im Folgenden: Staatskasse) eine Beihilfe zur Anschaffung für die Bienenwanderung notwendiger neuer Gerätschaften. Dabei gab er an, dass er über 62 Bienenvölker verfüge.

14 Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 lehnte die Staatskasse diesen Beihilfeantrag ab, da SD die Anforderung in Bezug auf die Mindestzahl im TIR registrierter Bienenvölker nicht erfüllt habe. Dort seien nämlich nur 36 Bienenvölker registriert, während nach der am 24. Januar 2017 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 4/2017 die Gewährung der Beihilfe davon abhänge, dass im TIR mindestens 60 Bienenvölker angegeben seien.

15 SD legte beim Minister für Landwirtschaft Widerspruch ein; dieser bestätigte mit Bescheid vom 21. August 2017 den ablehnenden Bescheid der Staatskasse.

16 SD erhob gegen diesen Bescheid des Ministers für Landwirtschaft Klage beim Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht für die Umgebung von Budapest, Ungarn).

17 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob „die Bestimmung der Verordnung Nr. 4/2017, mit der die die Grundlage der Beihilfe bildende obligatorische Zahl der Bienenvölker – ohne Gewährleistung einer ausreichenden Vorbereitungszeit – verdoppelt wird, mit dem Unionsrecht vereinbar ist“.

18 Vor diesem Hintergrund hat das Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Verwaltungs- und Arbeitsgericht für die Umgebung von Budapest) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die zuverlässige Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres im Sinne von Art. 2 der Verordnung 2015/1366 dahin auszulegen, dass derjenige, der eine Beihilfe beantragt, die Zahl der Bienenvölker anzumelden hat, und, wenn ja, ist dies eine zuverlässige Methode? 2. Wenn gemäß Art. 2 der Verordnung 2015/1366 im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres aufgrund physiologischer Merkmale der Bienen die Zahl der Bienenstöcke zu bestimmen ist, was die Grundlage der Bienenzuchtbeihilfe bildet, kann diese Verordnung dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten davon abweichen können? 3. Wenn ja, kann eine mitgliedstaatliche Regelung im Januar rückwirkend die Zahl der Bienenvölker festlegen? 4. Kann der Umstand, dass die Unionsmittel für die Imkereiprogramme 2017–2019 auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2013 im Rahmen der Programme 2014–2016 mitgeteilten Zahl der Bienenstöcke zugeteilt werden, dahin ausgelegt werden, dass nach dem am 31. Dezember 2016 beendeten Zeitraum, der die Grundlage für die Zuteilung der Beihilfen des Jahres 2017 bildet, die Zahl der für die Zuteilung der Beihilfe notwendigen Bienenstöcke auch anders festgelegt werden kann? 5. Kann die Verordnung 2015/1366 dahin ausgelegt werden, dass sie den Erlass einer mitgliedstaatlichen Rechtsvorschrift gestattet, die die Zahlung einer De-minimis-Beihilfe an eine Voraussetzung knüpft, die nicht mit dieser Verordnung im Einklang steht? Muss die von der Europäischen Union festgelegte Beihilfe auch praktisch geeignet sein, die Fortsetzung der Imkerei zu fördern? Zur Zulässigkeit

19 In ihren schriftlichen Erklärungen machen die ungarische Regierung und die Kommission geltend, Art. 2 der Verordnung 2015/1366, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersuche, betreffe lediglich die Grundlage für die Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an die Mitgliedstaaten und sei infolgedessen für die Bestimmung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, die jeder Imker individuell auf nationaler Ebene erhalte, nicht relevant.

20 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der in Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 25. Juli 2018, AY [Haftbefehl – Zeuge], C‑268/17, EU:C:2018:602, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen spricht, die ein nationales Gericht in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof grundsätzlich nicht zu prüfen hat, zur Auslegung des Unionsrechts stellt. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. Juli 2018, AY [Haftbefehl – Zeuge], C‑268/17, EU:C:2018:602, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Ferner ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und ihm gemäß Art. 267 AEUV seine Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Der Gerichtshof kann die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umformulieren und in diesem Zusammenhang alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise geben, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Plantanol, C‑201/08, EU:C:2009:539, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2018, González Castro, C‑41/17, EU:C:2018:736, Rn. 54).

23 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit die Gültigkeit eines vom Minister für Landwirtschaft bestätigten Bescheids der Staatskasse betrifft, mit dem der von SD gestellte Beihilfeantrag mit der Begründung abgelehnt wurde, er habe die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe, und zwar die in dem durch die Verordnung Nr. 4/2017 festgelegten nationalen Imkereiprogramm für den Zeitraum 2017–2019 vorgesehene Zahl von 60 Bienenstöcken, nicht erfüllt.

24 In diesem Zusammenhang ersucht das vorlegende Gericht mit seiner ersten, seiner zweiten, seiner vierten und seiner fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, um die Auslegung der Verordnung 2015/1366 unter dem Aspekt, ob die in der Verordnung Nr. 4/2017 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfe mit der Verordnung 2015/1366, insbesondere mit deren Art. 2, vereinbar sind.

25 Insoweit ist erstens festzustellen, dass Art. 55 der Verordnung Nr. 1308/2013 zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse in der Union in Abs. 1 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten nationale Dreijahresprogramme für den Bienenzuchtsektor ausarbeiten können, für die unter den in Art. 55 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen eine Unionsbeteiligung in Anspruch genommen werden kann.

26 Zweitens ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1308/2013 der Kommission die Befugnis übertragen wollte, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Grundlage der Zuteilung der finanziellen Beteiligung der Union an jeden teilnehmenden Mitgliedstaat u. a. auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Bienenstöcke in der Union betreffen.

27 In diesem Kontext enthält die Verordnung 2015/1366, deren Rechtsgrundlage Art. 56 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 ist, die Kriterien für die finanzielle Beteiligung der Union an den alle drei Jahre ausgearbeiteten Imkereiprogrammen der Mitgliedstaaten.

28 Während Art. 4 der Verordnung 2015/1366 bestimmt, dass der Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen den Mitgliedstaaten mit Imkereiprogrammen im Verhältnis zur durchschnittlichen Gesamtzahl der Bienenstöcke, die sie gemeldet haben, zugeteilt wird, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 der Verordnung, der im Licht ihrer Erwägungsgründe 2 bis 4 auszulegen ist, eine zuverlässige Methode ausarbeiten, um im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu bestimmen, bei der es sich um das Hauptkriterium für die Aufteilung der Unionsbeihilfe unter den Mitgliedstaaten zur Finanzierung der nationalen Imkereiprogramme handelt.

29 Folglich beschränkt sich Art. 2 der Verordnung 2015/1366 darauf, die Aufteilung des Unionsbeitrags zur Finanzierung dieser nationalen Programme zu regeln, und betrifft nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe an die Imker im Rahmen dieser Programme.

30 Im Ausgangsrechtsstreit geht es aber gerade um eine dieser Voraussetzungen, für deren Festlegung nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 die Mitgliedstaaten zuständig sind. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit sind sie nach der genannten Bestimmung weder verpflichtet, die betreffende Beihilfe anhand eines bestimmten Kriteriums wie der Zahl der Bienenstöcke zu verteilen, noch, falls sie dieses Kriterium heranziehen, den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember als Referenzzeitraum zu wählen.

31 Folglich ist die Auslegung von Art. 2 der Verordnung 2015/1366, um die das vorlegende Gericht mit seiner ersten, seiner zweiten, seiner vierten und seiner fünften Frage ersucht, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich.

32 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht hingegen wissen, ob das Unionsrecht es gestattet, dass eine nationale Regelung – unter Heranziehung der Zahl der Bienenvölker als Kriterium für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen eines Imkereiprogramms – im Januar rückwirkend festlegen kann, wie viele Bienenvölker Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe sind. Da diese Frage, worauf die ungarische Regierung und die Kommission hinweisen, die als allgemeine Rechtsgrundsätze in der Unionsrechtsordnung verankerten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, sind diese Grundsätze auszulegen, um die Frage zu beantworten. Zur Beantwortung der Frage

33 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob es mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist, dass in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 ein neues Dreijahresprogramm für den Bienenzuchtsektor ausgearbeitet wird, zum einen Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen in diesem Sektor aufgestellt werden, die sich von den in früheren Programmen vorgesehenen Voraussetzungen unterscheiden, und es zum anderen den Imkern ermöglicht wird, die Beihilfe ab einem vor dem Inkrafttreten dieser Regelung liegenden Zeitpunkt zu erhalten, sofern sie die darin vorgesehenen neuen Voraussetzungen erfüllen.

34 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung des weiten Ermessens, über das sie nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 verfügen, um zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen im Bienenzuchtsektor nationale Dreijahresprogramme auszuarbeiten, und das sich u. a. auf die Festlegung und Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung einer dazu dienenden Beihilfe an die Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors erstreckt, die Erfordernisse beachten müssen, die sich aus den in der Unionsrechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätzen ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Gerekens und Procola, C‑459/02, EU:C:2004:454, Rn. 21); zu ihnen gehören nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C‑63/93, EU:C:1996:51, Rn. 20, vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C‑107/97, EU:C:2000:253, Rn. 65, vom 20. Juni 2013, Agroferm, C‑568/11, EU:C:2013:407, Rn. 47, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 30).

35 Der Grundsatz der Rechtssicherheit soll nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorhersehbarkeit der Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes geht aus einer ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Möglichkeit, sich auf ihn zu berufen, jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, bei dem eine nationale Behörde begründete Erwartungen geweckt hat. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer jedoch in der Lage, den Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen. Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf den Fortbestand einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2009, Plantanol, C‑201/08, EU:C:2009:539, Rn. 53, und vom 10. Dezember 2015, Veloserviss, C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 39).

37 Diese Grundsätze gelten bei einer Regelung, die finanzielle Folgen haben kann, in besonderem Maß, damit die Betroffenen in der Lage sind, den Umfang der sich daraus ergebenden Verpflichtungen genau zu erkennen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. April 2004, Sudholz, C‑17/01, EU:C:2004:242‚ Rn. 34, und vom 13. März 2008, Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a., C‑383/06 bis C‑385/06, EU:C:2008:165‚ Rn. 52).

38 Es ist allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine nationale Regelung mit den tragenden Grundsätzen der Unionsrechtsordnung im Einklang steht. Der Gerichtshof ist, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV entscheidet, darauf beschränkt, dem vorlegenden Gericht alle unionsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es ihm ermöglichen können, diese Prüfung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C‑201/08, EU:C:2009:539, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass zu den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe, die mit dem neuen, durch die Verordnung Nr. 4/2017 ausgestalteten Imkereiprogramm 2017–2019 aufgestellt wurden, eine höhere Zahl der für die Erlangung der Beihilfe erforderlichen Bienenvölker gehörte, und zum anderen, dass das frühere Programm in diesem Sektor am 31. August 2016 beendet wurde.

40 Um sowohl die Vorhersehbarkeit der Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe im neuen Zeitraum, die sich von den in früheren Programmen vorgesehenen Voraussetzungen unterscheiden, als auch die Anwendung dieser Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des früheren Imkereiprogramms auf Imker, die zu diesem Zeitpunkt die neu aufgestellten Voraussetzungen erfüllten, anhand des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu beurteilen, ist daher – wie bereits in Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgehoben – darauf hinzuweisen, dass Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 den Mitgliedstaaten „zur Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse“ ein weites Ermessen bei der Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen für den Bienenzuchtsektor einräumt.

41 Folglich können die Mitgliedstaaten für einen neuen Zeitraum grundsätzlich Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe aufstellen, die sich, insbesondere in Bezug auf die Zahl der erforderlichen Bienenvölker, von den in früheren Programmen vorgesehenen Voraussetzungen unterscheiden, und sie können festlegen, ab wann die Imker in den Genuss der im neuen Imkereiprogramm vorgesehenen Beihilfen kommen können, sofern sie die darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.

42 Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Aufstellung von Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe für einen neuen Zeitraum, die sich von den in früheren Programmen vorgesehenen Voraussetzungen unterscheiden, um im Einklang mit Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 „die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse“ zu verbessern, für die Personen, die diese Beihilfe beantragen, kein unvorhersehbares Ereignis darstellen kann.

43 Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, waren die betroffenen Imker nicht zu der Annahme berechtigt, dass die im Rahmen früherer Imkereiprogramme bestehenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe in dem Programm im neuen Zeitraum beibehalten werden.

44 Infolgedessen waren die Imker, die diese neuen Voraussetzungen nicht erfüllten, nicht zu der Annahme berechtigt, dass sie weiterhin in den Genuss der im Rahmen eines außer Kraft getretenen nationalen Programms gewährten Beihilfe kommen können.

45 Da die neuen Voraussetzungen es den Imkern, die sie erfüllen, ermöglichen, ab einem vor dem Inkrafttreten des Programms, mit dem sie aufgestellt werden, liegenden Zeitpunkt die entsprechenden Beihilfen zu erhalten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass sie zur Erreichung des in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 genannten Ziels der „Verbesserung der allgemeinen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse“ geeignet sind.

46 Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass es vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist, dass in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 ein neues Dreijahresprogramm für den Bienenzuchtsektor ausgearbeitet wird, zum einen Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen in diesem Sektor aufgestellt werden, die sich von den in früheren Programmen vorgesehenen Voraussetzungen unterscheiden, und es zum anderen den Imkern ermöglicht wird, die Beihilfe ab einem vor dem Inkrafttreten dieser Regelung liegenden Zeitpunkt zu erhalten, wenn sie die darin vorgesehenen neuen Voraussetzungen erfüllen. Kosten

47 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen ist es mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar, dass in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ein neues Dreijahresprogramm für den Bienenzuchtsektor ausgearbeitet wird, zum einen Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen in diesem Sektor aufgestellt werden, die sich von den in früheren Programmen vorgesehenen Voraussetzungen unterscheiden, und es zum anderen den Imkern ermöglicht wird, die Beihilfe ab einem vor dem Inkrafttreten dieser Regelung liegenden Zeitpunkt zu erhalten, wenn sie die darin vorgesehenen neuen Voraussetzungen erfüllen. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.