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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.2026 – C-261/25

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2026:537

Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 2. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Nichtigerklärung des Vertrags – Klage des Gewerbetreibenden auf Rückerstattung – Verjährungsfrist für den Anspruch des Gewerbetreibenden – Beginn – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Ungerechtfertigte Bereicherung“ In den verbundenen Rechtssachen C‑261/25 [Ścierbek]i und C‑262/25 [Drózdzik] ( betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit Entscheidungen vom 7. und 3. April 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 7. April 2025, in den Verfahren Bank BPH S.A. gegen AS, NS (C‑261/25) und Raiffeisen Bank International AG gegen MZ (C‑262/25) erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin) und des Richters A. Kornezov, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Bank BPH S.A., vertreten durch A. Cudna-Wagner, Radca prawny, und B. Miąskiewicz, Adwokat, – der Raiffeisen Bank International AG, vertreten durch M. Bakuła, Radca prawny, und Ł. Hejmej, Adwokat, – von AS und NS, vertreten durch M. Korpalski, Radca prawny, – von MZ, vertreten durch W. Budzewski und M. Chęcińska, Adwokaci, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Brauhoff und P. Kienapfel als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechts auf Zugang zu einem Gericht.

2 Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Banken und Verbrauchern, und zwar in der Rechtssache C‑261/25 zwischen der Bank BPH S.A. auf der einen Seite und AS und NS auf der andere Seite sowie in der Rechtssache C‑262/25 zwischen der Raiffeisen Bank International AG (im Folgenden: Raiffeisen Bank) und MZ, über die Rückerstattung von Leistungen, die die Banken aufgrund von Hypothekenkreditverträgen, die wegen der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für nichtig erklärt wurden, rechtsgrundlos an die Verbraucher erbracht hatten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

4 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Polnisches Recht Zivilgesetzbuch

5 In Art. 118 der Ustawa – Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 16, Pos. 93) in seiner auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) heißt es: „Wird durch eine besondere Vorschrift nichts anderes bestimmt, so beträgt die Verjährungsfrist sechs Jahre, und für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit drei Jahre. Die Verjährungsfrist endet jedoch am letzten Tag des Kalenderjahres, es sei denn, die Verjährungsfrist ist kürzer als zwei Jahre.“

6 Art. 405 des Zivilgesetzbuchs bestimmt: „Wer einen Vermögensvorteil auf Kosten einer anderen Person ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ist verpflichtet, den Vorteil in Natur herauszugeben und, falls dies unmöglich ist, seinen Wert zu erstatten.“

7 Art. 410 §§ 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „§ 1. Die Vorschriften der vorstehenden Artikel werden insbesondere auf eine nicht geschuldete Leistung angewandt. § 2. Eine Leistung ist nicht geschuldet, wenn derjenige, der sie erbracht hat, nicht oder nicht gegenüber der Person, an die er geleistet hat, leistungsverpflichtet war oder wenn die Grundlage der Leistung entfallen ist oder der beabsichtigte Zweck der Leistung nicht erreicht worden ist oder wenn das zur Leistung verpflichtende Rechtsgeschäft unwirksam war und nach der Erbringung der Leistung nicht wirksam geworden ist.“ Zivilprozessordnung

8 Art. 203 § 4 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. 1964, Nr. 43, Pos. 296) in der auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Zivilprozessordnung) sieht vor: „Das Gericht kann die Klagerücknahme, den Verzicht auf einen Anspruch oder die Beschränkung eines Anspruchs nur dann für unzulässig erklären, wenn die Umstände des Falls zeigen, dass diese Handlungen dem Gesetz oder den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zuwiderlaufen oder mit ihnen das Gesetz umgangen werden soll.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑261/25

9 Am 12. Mai 2008 schlossen AS und NS mit der GE Money Bank S.A., der Rechtsvorgängerin der Bank BPH, einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Hypothekenkreditvertrag mit einer Laufzeit von 360 Monaten, nach dem sie einen Betrag von 460000 Zloty (PLN) (etwa 109000 Euro) erhielten.

10 Am 27. August 2019 übersandten AS und NS der Bank BPH ein Beschwerdeschreiben, mit dem sie geltend machten, dass gewisse Klauseln dieses Vertrags missbräuchlich seien. Hierzu führten sie aus, dass der Wortlaut dieser Klauseln mit Klauseln übereinstimme, die in dem vom Prezes Urzędu Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Präsident des Amts für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz, Polen) geführten Register unzulässiger Klauseln (im Folgenden: Register unzulässiger Klauseln) eingetragen seien.

11 Am 16. September 2019 erhoben sie beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags und Rückerstattung der in dessen Erfüllung gezahlten Beträge zuzüglich Verzugszinsen. Diese Forderungen wurden mit Urteil vom 30. Oktober 2023 zugesprochen.

12 Am 1. Dezember 2022 erhob die Bank BPH ihrerseits beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen AS und NS mit dem Antrag, diese aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags zur Rückerstattung des ihnen als Kreditkapital zur Verfügung gestellten Betrags von 460000 PLN (etwa 109000 Euro) zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen.

13 In Erwiderung auf die Klage der Bank BPH beriefen sich AS und NS auf die Verjährung der von der Bank geltend gemachten Forderung. Sie machten geltend, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 118 des Zivilgesetzbuchs ab dem 21. Mai 2008 zu berechnen sei, dem Zeitpunkt der Auszahlung des aufgrund des Vertrags bei der Bank aufgenommenen Kreditkapitals, oder, hilfsweise, ab dem 16. April 2014, dem Zeitpunkt, zu dem Klauseln, deren Wortlaut mit den im Vertrag enthaltenen Klauseln übereinstimme, in das Register unzulässiger Klauseln eingetragen worden seien.

14 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Nichtigkeit des von AN und NS mit der Bank BPH geschlossenen Vertrags zur Folge habe, dass jede Partei der anderen nach Art. 405 des Zivilgesetzbuchs in Verbindung mit dessen Art. 410 Abs. 1 alle im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Leistungen zu erstatten habe.

15 Das Bestehen der von der Bank BPH geltend gemachten Forderung in Höhe des Kreditkapitals zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz ab der Mahnung begegne keinen Zweifeln.

16 Sollte die Forderung der Bank BPH allerdings verjährt sein, müssten ihre Anträge zurückgewiesen werden.

17 Die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist für Ansprüche von Gewerbetreibenden sei daher für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ausschlaggebend.

18 Insoweit ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass sich dem Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank (Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche) (C‑28/22, EU:C:2023:992, Rn. 69 bis 75), entnehmen lasse, dass die Richtlinie 93/13 es ausschließe, den Lauf einer Verjährungsfrist für die Forderung eines Gewerbetreibenden auf Rückerstattung einer nicht geschuldeten Leistung, die in Erfüllung eines nichtigen Vertrags erbracht worden sei, zu dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, zu dem das Urteil, mit dem die Nichtigkeit dieses Vertrags festgestellt werde, in Rechtskraft erwachse. Daraus leitet es ab, dass zur Einhaltung der Richtlinie auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen sei.

19 Hierzu thematisiert das vorlegende Gericht drei Möglichkeiten, und zwar zunächst den Zeitpunkt, zu dem der Gewerbetreibende dem Verbraucher das Kreditkapital zur Verfügung gestellt hat, sodann den Zeitpunkt, zu dem Klauseln in das Register unzulässiger Klauseln aufgenommen wurden, die den Klauseln entsprechen, die zur Nichtigkeit des zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags führen, und schließlich der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher erstmals gegenüber dem Gewerbetreibenden die Bindung an die Klauseln dieses Vertrags beanstandet hat.

20 Erstens erläutert das vorlegende Gericht in Bezug auf den Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kreditkapitals, dass die polnische Rechtsprechung zu Ansprüchen auf Rückerstattung von nicht geschuldeten Leistungen, die in Erfüllung nichtiger Verträge erbracht worden seien, davon ausgehe, dass die Verjährung eines Anspruchs auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung in den meisten Fällen zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, an dem die Leistung erbracht worden sei.

21 Eine solche Lösung erscheine jedoch für Ansprüche auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen unangemessen, die aufgrund von Verträgen erfüllt worden seien, die wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärt worden seien. Insbesondere habe der Gewerbetreibende bei einem Hypothekenkreditvertrag keinen Anlass, an dessen Wirksamkeit zu zweifeln, solange der Kreditnehmer die Raten begleiche, was viele Jahre dauern könne.

22 Mit dem Hinweis darauf, dass der Anspruch des Gewerbetreibenden somit verjährt sein könnte, noch bevor er hätte erkennen können, dass ihm ein Anspruch zustehe, gibt das vorlegende Gericht zudem seinen Zweifeln Ausdruck, ob die erste ins Auge gefasste Möglichkeit mit dem von Art. 47 der Charta garantierten Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sowie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar wäre.

23 Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass sich der Ansatz, als Beginn der Frist für die Verjährung der Forderung des Gewerbetreibenden den Zeitpunkt der Eintragung der in Rede stehenden missbräuchlichen Klauseln in das Register unzulässiger Klauseln festzulegen, namentlich auf das Urteil vom 18. Januar 2024, Getin Noble Bank u. a. (Prüfung der Missbräuchlichkeit von Klauseln von Amts wegen) (C‑531/22, EU:C:2024:58, Rn. 78), stützen könne, aus dem sich ergebe, dass eine solche Eintragung zur Folge habe, dass diese Klauseln in jedem Verfahren, an dem ein Verbraucher beteiligt sei, als missbräuchlich angesehen würden.

24 Diese Eintragung bedeute jedoch nicht automatisch, dass ein Vertrag, der diese Klauseln enthalte, insgesamt nichtig sei. Eine Nichtigkeit des Vertrags mit der Begründung, dass er ohne eben diese Klauseln nicht aufrechterhalten werden könne, müsse von einem Gericht festgestellt werden.

25 Drittens meint das vorlegende Gericht, dass der Ansatz, als Beginn der Frist für die Verjährung des Anspruchs des Gewerbetreibenden den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Verbraucher erstmals ihm gegenüber die Bindung an eine oder mehrere Klauseln des zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrags beanstandet habe, eine gerechte Lösung darstelle.

26 Hierzu stellt es klar, dass diese Beanstandung, die den Lauf der Frist für die Verjährung des Anspruchs des Gewerbetreibenden auslöse, nicht zwingend die Form einer Klage annehmen müsse. Eine an den Gewerbetreibenden gerichtete Beanstandung oder Zahlungsaufforderung reichten aus, um diesen zur Prüfung zu veranlassen, ob der mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag tatsächlich missbräuchliche Klauseln enthalte, die zu seiner Nichtigkeit führen könnten.

27 Vom Zeitpunkt einer solchen Beanstandung an stünden dem Gewerbetreibenden drei Jahre zur Verfügung, um die Vertragsbeziehung zu analysieren und eventuell die Begleichung seiner Forderung vom Verbraucher zu verlangen oder mit ihm einen Vergleich zur Regelung der gegenseitigen Ansprüche zu schließen.

28 Diese Lösung sei auch mit den Grundsätzen der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit sowie mit dem Recht auf Zugang zu einem Gericht vereinbar, da sie dem Gewerbetreibenden ermögliche, seine Rechte wirksam geltend zu machen und gleichzeitig die Rechte des Verbrauchers schütze.

29 Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, Art. 47 der Charta und die Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechts auf ein Gericht dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der die Verjährungsfrist für den Anspruch eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, die auf der Grundlage eines wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln nichtigen Vertrags erbracht worden sind, an dem Datum zu laufen beginnt, an dem der Verbraucher gegenüber der Bank beanstandet hat, an die Vertragsklauseln gebunden zu sein? Rechtssache C‑262/25

30 Am 14. Dezember 2006 schloss MZ mit der EFG Eurobank Ergasis S.A., der Rechtsvorgängerin der Raiffeisen Bank, einen auf Schweizer Franken lautenden Hypothekenkreditvertrag mit einer Laufzeit von 360 Monaten, nach dem er einen Betrag von 149369,29 PLN (etwa 35325 Euro) erhielt.

31 Am 17. November 2020 bzw. am 11. Dezember 2023 erhoben MZ bzw. die Raiffeisen Bank beim vorlegenden Gericht Klagen, die den in den Rn. 11 und 12 des vorliegenden Urteils genannten entsprechen.

32 In Erwiderung auf die Klage der Raiffeisen Bank berief sich MZ mit einer Begründung, die im Wesentlichen der in Rn. 13 des vorliegenden Urteils dargestellten entspricht, auf die Verjährung der von der Bank geltend gemachten Forderung.

33 Mit Urteil vom 20. Juni 2024 entschied das vorlegende Gericht über die Klage von MZ und gab seinen Anträgen statt.

34 Der Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) hat im Wesentlichen aus den gleichen Gründen wie den in den Rn. 14 bis 28 des vorliegenden Urteils dargestellten beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, Art. 47 der Charta und die Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Rechts auf ein Gericht dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der die Verjährungsfrist für den Anspruch eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, die auf der Grundlage eines wegen darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln nichtigen Vertrags erbracht worden sind, an dem Datum zu laufen beginnt, an dem der Verbraucher gegenüber der Bank beanstandet hat, an die Vertragsklauseln gebunden zu sein? Verfahren vor dem Gerichtshof

35 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Mai 2025 sind die Rechtssachen C‑259/25 bis C‑262/25 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

36 Nach der Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens, das den Rechtssachen C‑259/25 und C‑260/25 zugrunde lag, wurde die Verbindung für diese Rechtssachen aufgehoben; mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. August 2025, Juminek (C‑259/25, EU:C:2025:722), und vom 3. September 2025, Olteski (C‑260/25, EU:C:2025:721), sind sie im Register des Gerichtshofs gestrichen worden. Zur Erledigung in der Rechtssache C‑262/25

37 Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 1990, Falciola, C‑286/88, EU:C:1990:33, Rn. 7, und Urteil vom 29. Juli 2024, LivaNova, C‑713/22, EU:C:2024:642, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 In Anbetracht dessen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Vorabentscheidungsurteil berücksichtigt werden kann, muss der Gerichtshof zu dem Schluss kommen, dass Erledigung eingetreten ist, wenn der Ausgangsrechtsstreit gegenstandslos geworden ist (Urteil vom 24. November 2022, Banco Cetelem, C‑302/21, EU:C:2022:919, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 mitgeteilt, dass die Raiffeisen Bank am 29. August 2025 ihre Klage in dem der Rechtssache C‑262/25 zugrunde liegenden Verfahren zurückgenommen habe. Es hat indessen eine Abschrift seines Beschlusses vom 13. November 2025 beigefügt, mit dem es diese Klagerücknahme auf Grundlage von Art. 203 § 4 der Zivilprozessordnung für unzulässig erklärt hat.

40 In seinem Beschluss ist das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass der eigentliche Zweck der Klagerücknahme darin liege, eine Rücknahme des beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchens zu erreichen, und dass das Verhalten der Raiffeisen Bank daher gegen die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstoße und auf eine Umgehung des Gesetzes abziele.

41 Auf das Auskunftsersuchen, das der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht übermittelt hat, hat dieses ihm mit Schreiben, das am 2. Januar 2026 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, den Wortlaut von Art. 203 § 4 der Zivilprozessordnung übermittelt und ausgeführt, dass sein Beschluss vom 13. November 2025 unanfechtbar und daher rechtskräftig sei.

42 Damit ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht gegenstandslos geworden ist.

43 Unter diesen Umständen ist über das dieser Rechtssache zugrunde liegende Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden. Zur Zulässigkeit

44 Erstens macht die Bank BPH geltend, dass die Antwort auf die Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits, der der Rechtssache C‑261/25 zugrunde liege, nicht erforderlich sei, so dass die Frage hypothetischer Natur sei. Die Entscheidung des Rechtsstreits setzt nach Auffassung der Bank BPH nämlich voraus, dass das vorlegende Gericht der nationalen Rechtsprechung folge, die die sogenannte Theorie der „zwei Forderungen“ anwende, nach deren wesentlichem Inhalt der Verbraucher bei einer Nichtigkeit eines Hypothekenkreditvertrags die Erstattung sämtlicher erbrachter Leistungen und der Gewerbetreibende die Erstattung des gesamten Kreditkapitals verlangen könne. Im Urteil vom 19. Juni 2025, Lubreczlik (C‑396/24, EU:C:2025:460), habe der Gerichtshof diese nationale Rechtsprechung dadurch in Frage gestellt, dass er ausgeführt habe, dass die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen auf die Höhe des vom Gewerbetreibenden verliehenen Kapitals anzurechnen seien.

45 Die Bank BPH weist darauf hin, dass die von AS und von NS geleisteten Zahlungen einem Betrag entsprächen, der über das geliehene Kapital hinausgehe, so dass sie, sollte die in der vorstehenden Randnummer angeführte nationale Rechtsprechung nicht angewendet werden können, über keine Forderung verfügen würde, die sie gegen die dem Betrag nach höhere Forderung geltend machen könnte, die AS und NS gegen sie innehätten.

46 Insoweit ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 25, und vom 11. Dezember 2025, Kuszycka, C‑767/24, EU:C:2025:962, Rn. 33).

47 Infolgedessen spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf, C‑355/97, EU:C:1999:391, Rn. 22, und vom 11. Dezember 2025, Kuszycka, C‑767/24, EU:C:2025:962, Rn. 34).

48 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Vorlagefrage zum einen offensichtlich auf die Auslegung von Bestimmungen und Grundsätzen des Unionsrechts, so dass diese Vermutung der Entscheidungserheblichkeit für sie spricht.

49 Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2025, Lubreczlik (C‑396/24, EU:C:2025:460, Rn. 44), für Recht erkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der der Gewerbetreibende, wenn eine Klausel eines Kreditvertrags, die als missbräuchlich eingestuft wird, zu dessen Nichtigkeit führt, vom Verbraucher die Rückerstattung des gesamten Nennbetrags des gewährten Kredits unabhängig von der Höhe der vom Verbraucher in Erfüllung dieses Vertrags geleisteten Rückzahlungen und unabhängig von dem noch geschuldeten Betrag verlangen kann.

50 Wie sich jedoch aus Rn. 11 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das vorlegende Gericht mit Urteil vom 30. Oktober 2023 und somit vor dem Urteil vom 19. Juni 2025, Lubreczlik (C‑396/24, EU:C:2025:460), den Anträgen stattgegeben, mit denen es von AS und NS über eine von der Klage der Bank BPH – welche dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑261/25 zugrunde liegt – unabhängige Klage befasst worden war. Diesen Verbrauchern wurde damit ohne Verpflichtung zur Rückerstattung des Kreditkapitals ein Anspruch auf Rückzahlung aller in Erfüllung des für nichtig erklärten Kreditvertrags erbrachten Leistungen zugesprochen.

51 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in dieser Rechtssache vorgelegte Frage deshalb ersichtlich hypothetisch wäre, weil die Forderung der Bank BPH, die dem Kreditkapital entspricht, in Folge des in der vorstehenden Randnummer genannten Urteils des vorlegenden Gerichts erloschen wäre.

52 Zweitens macht die Raiffeisen Bank in der Rechtssache C‑262/25 geltend, die Vorlagefrage sei unzulässig, weil die Beurteilung der Wirkungen der Nichtigerklärung eines Vertrags, der missbräuchliche Klauseln enthalte, einschließlich des Beginns der Verjährungsfrist für die Klage des Gewerbetreibenden auf Rückerstattung, dem nationalen Recht und nicht der Richtlinie 93/13 unterliege.

53 Insoweit spricht zum einen, wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, die die Auslegung des Unionsrechts betrifft.

54 Zum anderen betrifft der Einwand der Unanwendbarkeit eines Unionsrechtsakts auf das Ausgangsverfahren den Inhalt der Fragen, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht offensichtlich ist, dass die Auslegung dieses Rechtsakts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (Urteile vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 114, sowie vom 11. Dezember 2025, Kuszycka, C‑767/24, EU:C:2025:962, Rn. 39).

55 Folglich ist die Vorlagefrage sowohl in der Rechtssache C‑261/25 als auch in der Rechtssache C‑262/15 zulässig. Zur Beantwortung der Fragen

56 In seinen Fragen bezieht sich das vorlegende Gericht u. a. sowohl auf Art. 47 der Charta als auch auf das Recht auf ein Gericht.

57 Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes mehrere Elemente umfasst, zu denen u. a. das Recht auf Zugang zu den Gerichten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecătoresc Horaţiu-Vasile Cruduleci, C‑205/15, EU:C:2016:499, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen gleichlautenden Fragen im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung des in Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie der Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der die Verjährungsfrist für den Anspruch eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, die in Erfüllung eines aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärten Vertrags erbracht wurden, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher erstmals gegenüber dem Gewerbetreibenden die Bindung an diese Klauseln und den sie enthaltenden Vertrag beanstandet hat.

59 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat. Dies gilt auch, wenn die Missbräuchlichkeit einer oder mehrerer Klauseln eines zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags nicht nur zur Nichtigkeit dieser Klauseln, sondern auch zur vollständigen Nichtigkeit dieses Vertrags führt (Urteil vom 16. April 2026, Jangielak, C‑752/24, EU:C:2026:307, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Dieses Ziel der Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln befunden hätte, muss unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und verlangt, dass die nationale Regelung, mit der dieses Recht umgesetzt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 16. April 2026, Jangielak, C‑752/24, EU:C:2026:307, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Sollte eine Wiederherstellung des vorigen Zustands im Hinblick auf den Gewerbetreibenden ausgeschlossen werden, würde dies jedoch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen. Somit muss die Verpflichtung zur Rückerstattung infolge der Nichtigerklärung eines Kreditvertrags, der missbräuchliche Klauseln enthält, für beide Seiten gelten, so dass die Bank vom Verbraucher keinen Betrag verlangen darf, der über die Erstattung des zur Erfüllung dieses Vertrags gezahlten Kapitals sowie die Zahlung von Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung hinausgeht (Urteil vom 16. April 2026, Jangielak, C‑752/24, EU:C:2026:307, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62 Im Übrigen stellt die Restitutionswirkung, die mit der Feststellung der Nichtigkeit von missbräuchliche Klauseln enthaltenden Verträgen einhergeht und auch die von der Bank erhobene Klage auf Rückerstattung rechtfertigt, sicher, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers führt (Urteil vom 16. April 2026, Jangielak, C‑752/24, EU:C:2026:307, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Hinzu kommt, dass sich mit einer solchen Rückerstattungsklage des Gewerbetreibenden die Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit gewährleisten lässt. Nach ständiger Rechtsprechung gebietet dieser Grundsatz, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist, das u. a. durch Art. 47 der Charta garantiert wird, und der Wahrung des Gleichgewichts zwischen den Prozessparteien dient, nämlich, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteile vom 28. Juli 2016, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C‑543/14, EU:C:2016:605, Rn. 40, und vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 128).

64 So muss der Gewerbetreibende, wenn der Verbraucher aufgrund der Nichtigerklärung des mit dem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrags wegen missbräuchlicher Klauseln die Rückerstattung der von ihm zur Erfüllung dieses Vertrags erbrachten Leistungen verlangen kann, seinerseits über einen Anspruch verfügen, die Rückerstattung des Kreditkapitals zu verlangen, für dessen Nutzung ihm allerdings keine Vergütung zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C‑520/21, EU:C:2023:478, Rn. 78).

65 Folglich beeinträchtigt die Einreichung einer solchen Klage durch den Gewerbetreibenden – auch in einem gegenüber dem vom Verbraucher eingeleiteten Verfahren separaten Verfahren – nicht nur grundsätzlich nicht die Durchsetzung des Anspruchs des Verbrauchers auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln rechtsgrundlos erhalten hat, sondern trägt auch zur Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage bei, in der sich der Verbraucher ohne diese missbräuchlichen Klauseln befunden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2026, Jangielak, C‑752/24, EU:C:2026:307, Rn. 36 und 37).

66 Zu der für den Rückerstattungsanspruch des Gewerbetreibenden geltenden Verjährungsfrist ist festzustellen, dass die Modalitäten der Umsetzung des in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Verbraucherschutzes unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung sowie des Grundsatzes der Waffengleichheit mangels spezifischer Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache ihrer innerstaatlichen Rechtsordnungen sind. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2026, Jangielak, C‑752/24, EU:C:2026:307, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Zum einen genügt bezogen auf den Äquivalenzgrundsatz der Hinweis, dass sich in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte kein Anhaltspunkt findet, der Zweifel an der Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften zur Verjährung mit diesem Grundsatz aufkommen ließe.

68 Zum anderen ergibt sich bezogen auf den Effektivitätsgrundsatz erstens aus den Vorabentscheidungsersuchen, dass die polnische Rechtsprechung zu Ansprüchen auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, die in Erfüllung nichtiger Verträge erbracht worden sind, davon ausgeht, dass die Verjährung eines Anspruchs auf Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung in den meisten Fällen zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an dem die Leistung erbracht worden ist. Die Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden, die sich auf das dem Verbraucher in Erfüllung eines wegen missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärten Vertrags zur Verfügung gestellte Kreditkapital bezieht, würde in Anwendung dieser polnischen Rechtsprechung an dem Tag zu laufen beginnen, an dem dieses Kapital an den Verbraucher ausgezahlt wurde.

69 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt das in der Richtlinie 93/13 vorgesehene System zum Schutz des Verbrauchers nicht zur Anwendung, wenn sich der Verbraucher dagegen wendet. So steht es ihm frei – nachdem er von dem nationalen Gericht unterrichtet worden ist –, die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit einer Klausel nicht geltend zu machen, damit der fraglichen Klausel frei und aufgeklärt zuzustimmen und gleichzeitig die Nichtigerklärung des Vertrags abzuwenden (Urteile vom 16. März 2023, M. B. u. a. [Folgen der Nichtigerklärung eines Vertrags], C‑6/22, EU:C:2023:216, Rn. 38, und vom 11. Dezember 2025, Kuszycka, C‑767/24, EU:C:2025:962, Rn. 53).

70 Solange der Verbraucher seinen Willen, dass der Vertrag für nichtig erklärt wird, nicht zum Ausdruck gebracht hat, ist es folglich ausgeschlossen, dass dem Gewerbetreibenden eine Forderung auf Rückerstattung zusteht, so dass die dafür geltende Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen kann, bevor ein entsprechender Wille erklärt wurde.

71 Zweitens ist aus dem gleichen Grund der Zeitpunkt der Eintragung von Klauseln, die den in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen entsprechen, in das Register unzulässiger Klauseln als Beginn der Verjährung der Forderung des Gewerbetreibenden auf Rückerstattung abzulehnen. Eine solche Eintragung führt nämlich nicht zur Nichtigerklärung des Vertrags, da eine solche Erklärung durch ein nationales Gericht, das den Willen des Verbrauchers zu berücksichtigen hat, erfolgen muss.

72 Drittens ist hingegen die Geltendmachung des Rechts des Gewerbetreibenden, die Rückerstattung des Kreditkapitals, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, im Sinne der in den Rn. 61 bis 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu fordern, ersichtlich nicht praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig, wenn die dafür geltende Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher erstmals gegenüber dem Gewerbetreibenden die Bindung an den zwischen diesen Parteien geschlossenen Vertrag beanstandet hat.

73 Ein solcher Ansatz beseitigt überdies auch die vom vorlegenden Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Dezember 2023, Getin Noble Bank u. a. (Verjährungsfrist für Rückgewähransprüche) (C‑28/22, EU:C:2023:992, Rn. 70 und 72), thematisierte Gefahr, dass der Gewerbetreibende bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die Forderung des Verbrauchers untätig bleiben könnte, ohne eine Verjährung seiner eigenen Forderung befürchten zu müssen.

74 Die vom vorlegenden Gericht befürwortete Auslegung des nationalen Rechts wird auch durch den Grundsatz der Rechtssicherheit gestützt, auf den es sich ebenfalls bezieht und der nach ständiger Rechtsprechung die Vorhersehbarkeit der Tatbestände und Rechtsbeziehungen gewährleisten soll (Urteil vom 16. Oktober 2019, Agrárminiszter, C‑490/18, EU:C:2019:863, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75 Insoweit gewährleistet ein Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher erstmals gegenüber dem Gewerbetreibenden die Bindung an den zwischen diesen Parteien geschlossenen Vertrag beanstandet hat, als Beginn der Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden die von diesem Grundsatz verlangte Vorhersehbarkeit, da der Gewerbetreibende ab diesem Zeitpunkt vom Willen des Verbrauchers Kenntnis hat, sich auf eine mutmaßliche Nichtigkeit des Vertrags zu berufen, und somit vernünftigerweise die möglichen Folgen vorhersehen kann.

76 Überdies ist darauf hinzuweisen dass bei der von der Raiffeisen Bank angesprochenen Fallgestaltung, in der sich der Verbraucher mangels Beanstandung gegenüber dem Gewerbetreibenden später entscheidet, den missbräuchlichen Klauseln in dem in Rede stehenden Vertrag zuzustimmen und so zu vermeiden, dass er für nichtig erklärt wird, keine der Vertragsparteien über eine Forderung auf Rückerstattung verfügen würde und der Gewerbetreibende die Vorteile behalten würde, die er aus der Aufnahme der missbräuchlichen Klauseln in diesen Vertrag hätte. Folglich stellt sich die Frage nach einer etwaigen Verjährung der Forderung des Gewerbetreibenden nicht, so dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einem Beginn der Verjährungsfrist für die Forderung des Gewerbetreibenden mit dem Zeitpunkt der Beanstandung nicht entgegensteht.

77 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung des in Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie der Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen sind, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften nicht entgegenstehen, nach der die Verjährungsfrist für den Anspruch eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, die in Erfüllung eines aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärten Vertrags erbracht wurden, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher erstmals gegenüber dem Gewerbetreibenden die Bindung an diese Klauseln und den sie enthaltenden Vertrag beanstandet hat. Kosten

78 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind unter Berücksichtigung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie der Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften nicht entgegenstehen, nach der die Verjährungsfrist für den Anspruch eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher auf Rückerstattung nicht geschuldeter Leistungen, die in Erfüllung eines aufgrund darin enthaltener missbräuchlicher Klauseln für nichtig erklärten Vertrags erbracht wurden, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher erstmals gegenüber dem Gewerbetreibenden die Bindung an diese Klauseln und den sie enthaltenden Vertrag beanstandet hat. Unterschriften