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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.12.2019 – C-360/18

ECLI:EU:C:2019:1124

Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 19. Dezember 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Zuckersektor – Produktionsabgabe – Praktische Wirksamkeit – Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge – Anwendbarkeit der nationalen Verjährungsvorschriften – Effektivitätsgrundsatz“ In der Rechtssache C‑360/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2018, in dem Verfahren Cargill Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richterin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen, Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2019, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Cargill Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle, – des Hauptzollamts Krefeld, vertreten durch B. Grothe und R. M. Gleim-Arnold als Bevollmächtigte, – der belgischen Regierung, vertreten durch J.‑C. Halleux und M. Jacobs als Bevollmächtigte im Beistand von B. De Moor und M. Callebaut, avocats, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und B. Hofstötter als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Juli 2019 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABl. 2013, L 343, S. 2).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cargill Deutschland GmbH und dem Hauptzollamt Krefeld (Deutschland) wegen Erstattung der für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004/2005 gezahlten Produktionsabgaben im Zuckersektor. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 10, 11, 13 und 23 der Verordnung Nr. 1360/2013 heißt es: „(10) Am 27. September 2012 erklärte der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10 die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 [der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. 2009, L 321, S. 1)] für ungültig und stellte fest, dass – für die Zwecke der Berechnung des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes je Tonne Erzeugnis – Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 [des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2001, L 178, S. 1)] dahin gehend auszulegen sei, dass der Gesamtbetrag der Erstattungen die tatsächlich gezahlten Gesamtbeträge der Ausfuhrerstattungen beinhaltet. (11) Folglich sollten die Abgaben im Zuckersektor in der angemessenen Höhe festgesetzt werden. … … (13) [D]ie berichtigten Abgaben [sollten] ab denselben Zeitpunkten gelten … wie die für ungültig erklärten Abgaben. … (23) Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein gemeinsamer Zeitpunkt festzulegen, zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung festgesetzten Abgaben … festzustellen sind. Diese Frist sollte allerdings nicht gelten, wenn die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zur Erstattung an den betreffenden Marktteilnehmer nach diesem gemeinsamen Zeitpunkt verpflichtet sind“.

4 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1360/2013 lautet: „Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 sind unter Nummer 1 des Anhangs festgesetzt.“

5 In Art. 2 der Verordnung Nr. 1360/2013 heißt es: „Der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 [des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. 2000, L 130, S. 1)] genannte Zeitpunkt der Feststellung der Abgaben gemäß der vorliegenden Verordnung ist spätestens der 30. September 2014, außer wenn die Mitgliedstaaten diese Frist aufgrund der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften über die Rückforderung gezahlter, jedoch nicht geschuldeter Beträge an die Wirtschaftsteilnehmer nicht einhalten können.“

6 Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 1360/2013 legt die Zeitpunkte fest, ab denen die unter Nr. 1 ihres Anhangs festgesetzten Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 gelten.

7 In den Erwägungsgründen 13 und 14 der Verordnung (EU) 2018/264 des Rates vom 19. Februar 2018 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 (ABl. 2018, L 51, S. 1) heißt es: „(13) Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung festgesetzten Abgaben … festzusetzen sind. Diese Frist sollte allerdings nicht gelten, wenn die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht zur Erstattung an den betreffenden Marktteilnehmer nach diesem Zeitpunkt verpflichtet sind. (14) Der Unterschied zwischen den zu Unrecht gezahlten Beträgen im Vergleich zu den durch die Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 [der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (ABl. 2000, L 259, S. 29)] und (EG) Nr. 1993/2001 [der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/01 (ABl. 2001, L 271, S. 15)] festgesetzten Produktionsabgaben im Zuckersektor und die durch die vorliegende Verordnung festgesetzten Abgaben sollte erstattet werden.“

8 Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2018/264 bestimmt: „Der Unterschied zwischen den durch die Verordnungen … Nr. 2267/2000 und … Nr. 1993/2001 festgesetzten Abgaben und den in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abgaben wird den Wirtschaftsteilnehmern, die für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 Abgaben gezahlt haben, auf deren hinreichend begründeten Antrag erstattet.“ Deutsches Recht

9 § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz – MOG) (BGBl. 2017 I, S. 3746) sieht vor: „Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken … sind die Vorschriften der Abgabenordnung … entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.“

10 § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung lauten: „Ist eine Steuer … ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt.“

11 In § 164 Abs. 1, 2 und 4 der Abgabenordnung heißt es: „(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. … (2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. … … (4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. …“

12 § 169 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung sieht vor: „(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. … (2) Die Festsetzungsfrist beträgt: 1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, 2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind. …“

13 § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung bestimmt: „Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist …“

14 In § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung heißt es: „Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, … 2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15 Cargill Deutschland unterlag als Isoglukosehersteller für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 dem System der Produktionsabgaben im Zuckersektor gemäß der Verordnung Nr. 1260/2001.

16 Die Höhe der Produktionsabgaben für diese Wirtschaftsjahre wurde nach den von der Europäischen Kommission jährlich erlassenen Verordnungen ermittelt, d. h. den Verordnungen (EG) Nr. 1837/2002 der Kommission vom 15. Oktober 2002 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2001/02 (ABl. 2002, L 278, S. 13), (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2002/03 (ABl. 2003, L 254, S. 4), (EG) Nr. 1775/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (ABl. 2004, L 316, S. 64), (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (ABl. 2005, L 271, S. 12) und (EG) Nr. 164/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2005/06 (ABl. 2007, L 51, S. 17).

17 In Anwendung dieser Verordnungen setzte das Hauptzollamt Krefeld u. a. die von Cargill Deutschland zu zahlenden Produktionsabgaben für diese Wirtschaftsjahre unter Vorbehalt der Nachprüfung mit Steuerbescheiden vom 23. Oktober 2002, 20. Oktober 2003, 30. März 2004 und 18. Oktober 2005 fest.

18 Mit Urteil vom 8. Mai 2008, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C‑5/06 und C‑23/06 bis C‑36/06, EU:C:2008:260), sowie mit Beschlüssen vom 6. Oktober 2008, Raffinerie Tirlemontoise (C‑200/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:541) und SAFBA (C‑175/07 bis C‑184/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:543), wurden die Verordnungen Nrn. 1762/2003, 1775/2004 und 1686/2005 jedoch vom Gerichtshof für ungültig erklärt. Diese Verordnungen wurden daher durch die Verordnung Nr. 1193/2009 geändert.

19 Mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10, EU:C:2012:591), wurde die Verordnung Nr. 1193/2009 ihrerseits vom Gerichtshof für ungültig erklärt. Im Anschluss an die Verkündung dieses Urteils setzte der Rat der Europäischen Union mit Erlass der Verordnung Nr. 1360/2013 die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 neu fest und dabei die Produktionsabgaben für diese Wirtschaftsjahre herab.

20 Am 1. Mai 2014 beantragte Cargill Deutschland beim Hauptzollamt Krefeld die Neufestsetzung der Produktionsabgaben und die Rückerstattung der von ihr zu Unrecht gezahlten Beträge für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004/2005.

21 Mit Bescheid vom 18. April 2016, der in einem erfolglosen Einspruchsverfahren bestätigt wurde, lehnte das Hauptzollamt Krefeld diesen Antrag mit der Begründung ab, dass nach § 164 und § 169 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung die für die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung von Steuerbescheiden vorgesehene Festsetzungsfrist von vier Jahren für diese Wirtschaftsjahre abgelaufen sei, so dass die entsprechenden Steuerbescheide bestandskräftig geworden seien.

22 Nach § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung beginnt die Festsetzungsfrist nämlich mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Daher hatte im vorliegenden Fall die Festsetzungsfrist für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, wie das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausführt, am 31. Dezember 2006 begonnen. Der Antrag von Cargill Deutschland, der erst im Jahr 2014 gestellt worden war, erreichte das Hauptzollamt Krefeld also nach Ablauf der genannten Frist. In Bezug auf die Produktionsabgaben für die früheren Wirtschaftsjahre war diese Festsetzungsfrist erst recht abgelaufen.

23 Cargill Deutschland erhob beim vorlegenden Gericht, dem Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland), Klage gegen den Bescheid des Hauptzollamts Krefeld und trug vor, ihr Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Abgaben ergebe sich unmittelbar aus der Verordnung Nr. 1360/2013. Für diesen Anspruch gelte keine Festsetzungsfrist, und er werde durch die Bestandskraft der Steuerbescheide des Hauptzollamts Krefeld nicht berührt.

24 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass es in früheren Rechtssachen davon ausgegangen sei, dass die Frage, ob eine Gesellschaft bei rückwirkender Herabsetzung der Abgabensätze für Produktionsabgaben wie nach der Verordnung Nr. 1360/2013 Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben habe, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nur aufgrund des geltenden nationalen Rechts zu entscheiden sei.

25 Im vorliegenden Fall würde dies aber dazu führen, dass Cargill Deutschland dieser Anspruch verweigert würde, insbesondere weil die in der Verordnung Nr. 1360/2013 vorgesehene rückwirkende Herabsetzung der Abgabensätze nur zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Abgaben, nicht aber zur Nichtigkeit der entsprechenden Abgabenbescheide führe, die, da sie auf der Grundlage bestandskräftiger Entscheidungen erlassen worden seien, nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht mehr geändert werden könnten.

26 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass Cargill Deutschland in einem ähnlichen Verfahren, das die Berichtigung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 betraf, durch einen auf der Verordnung 2018/264 beruhenden Bescheid des Hauptzollamts Krefeld vom 7. Mai 2018 die teilweise Erstattung der von ihr zu Unrecht gezahlten Abgaben erwirkt habe, obwohl die nach dem nationalen Recht geltenden Verjährungsfristen abgelaufen gewesen seien. Diese Erstattung sei zum einen durch das Urteil vom 9. Februar 2017, Raffinerie Tirlemontoise (C‑585/15, EU:C:2017:105), ermöglicht worden, mit dem der Gerichtshof die Verordnungen Nrn. 2267/2000 und 1993/2001, die diese Beträge festsetzten, für ungültig erklärt habe, und zum anderen durch den nachfolgenden Erlass der Verordnung 2018/264, in der diese Beträge neu festgesetzt worden seien, ohne ausdrücklich die Berücksichtigung dieser Verjährungsfristen zu verlangen.

27 In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung 2018/264 nicht in Wirklichkeit einen allgemeinen Grundsatz aufstellen wollte, der nunmehr die Erstattung der im Zuckersektor zu Unrecht gezahlten Produktionsabgaben unabhängig von den nach nationalem Recht geltenden Verjährungsvorschriften ermöglicht. Eine solche Auslegung könne Cargill Deutschland die Erstattung der für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004/2005 zu Unrecht gezahlten, gemäß der Verordnung Nr. 1360/2013 neu berechneten Produktionsabgaben ermöglichen.

28 Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Erstattung der Produktionsabgaben im Zuckersektor, für die nach der Verordnung Nr. 1360/2013 andere Berechnungen als zuvor vorzunehmen sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach nationalem Recht und insbesondere unter Anwendung der dort geregelten Verjährung vorzunehmen? Zur Vorlagefrage

29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1360/2013 zur Festsetzung u. a. der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 dahin auszulegen ist, dass die Erstattung von Beträgen, die von Wirtschaftsteilnehmern zu Unrecht gezahlt worden sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere der dort vorgesehenen Verjährungsfristen, erfolgen muss.

30 Vorab ist festzustellen, dass sich die Zweifel des vorlegenden Gerichts insbesondere daraus ergeben, dass Cargill Deutschland bei den zuständigen deutschen Behörden gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2018/264 die Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 erwirkt hat, obwohl die in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verjährungsfristen abgelaufen waren.

31 Die Verordnung 2018/264, mit der die Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 berichtigt wurden, sieht nämlich in Art. 2 Abs. 2 vor, dass die Beträge, die von den Wirtschaftsteilnehmern, die für diese Wirtschaftsjahre Abgaben gezahlt haben, rechtsgrundlos gezahlt worden sind, diesen auf hinreichend begründeten Antrag zu erstatten sind, ohne dass diese Vorschrift irgendeine Bezugnahme oder Verweisung auf das anwendbare nationale Recht enthält.

32 Unter diesen Umständen schließt das vorlegende Gericht nicht aus, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2018/264 dahin ausgelegt werden kann, dass er einen allgemeinen Grundsatz aufstellt, der die Erstattung der von Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen der Produktionsabgaben im Zuckersektor zu Unrecht gezahlten Beträge erlaubt. Dieser Grundsatz könnte unabhängig vom Ablauf der nach nationalem Recht geltenden Verjährungsfristen gelten, auch wenn diese Erstattung auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1360/2013 beantragt worden sei.

33 Insoweit genügt der Hinweis, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 31 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Verordnung 2018/264, da sie nur die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 betrifft, zeitlich nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, der einen Antrag auf Erstattung der für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2004/2005 gezahlten Produktionsabgaben betrifft.

34 Somit kann die Verordnung 2018/264 keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Abgaben für die letztgenannten Wirtschaftsjahre darstellen.

35 Allerdings hat der Gerichtshof mit Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10, EU:C:2012:591), die Verordnung Nr. 1193/2009 für ungültig erklärt. Wie sich u. a. aus den Rn. 48 und 49 dieses Urteils ergibt, war die in dieser Verordnung vorgesehene und von der Kommission zur Festsetzung der Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 verwendete Methode unrichtig, da sie dazu führte, den Gesamterstattungsbetrag künstlich zu erhöhen. Daher hatten die Hersteller ausweislich der Rn. 69 des Urteils nicht nur Anspruch auf Erstattung der Beträge, die während des fraglichen Zeitraums im Rahmen der von den Mitgliedstaaten zu Unrecht erhobenen Produktionsabgaben gezahlt worden waren, sondern auch auf Zahlung von Zinsen auf diese Beträge.

36 Um dem Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10, EU:C:2012:591), nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung Nr. 1360/2013, die zum Ziel hatte, die für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 vorgesehenen Produktionsabgaben im Zuckersektor rückwirkend zu korrigieren. Nach Ansicht des Unionsgesetzgebers wurden die neuen Produktionsabgaben nach der vom Gerichtshof in diesem Urteil anerkannten Methode berechnet und in „angemessener Höhe“ im Sinne des elften Erwägungsgrundes der Verordnung festgelegt.

37 Die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1360/2013 erfordert daher, dass die betreffenden Zuckerhersteller die mehrere Jahre vor dem Erlass dieser Verordnung zu Unrecht gezahlten Produktionsabgaben erstattet bekommen können.

38 Daraus folgt zum einen, wie die Generalanwältin in Nr. 37 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Ansprüche der Zuckerhersteller auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Abgaben für die im Ausgangsverfahren streitigen Wirtschaftsjahre aus dem Unionsrecht hergeleitet sind, wie es vom Gerichtshof im Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a. (C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10, EU:C:2012:591), ausgelegt und gemäß diesem Urteil vom Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1360/2013 durchgeführt worden ist.

39 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C‑446/04, EU:C:2006:774, Rn. 202, vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail Ltd u. a., C‑591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, sowie vom 25. Juli 2018, Messer France, C‑103/17, EU:C:2018:587, Rn. 56).

40 Zum anderen konnten die zuständigen nationalen Behörden erst nach der rückwirkenden Festsetzung der neuen Produktionsabgaben in der Verordnung Nr. 1360/2013 den genauen Betrag der Überzahlung dieser Abgaben durch jeden der betroffenen Erzeuger ermitteln.

41 Unter diesen Umständen und zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung ist davon auszugehen, dass die betroffenen Zuckerhersteller ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 20. Dezember 2013 in der Lage waren, gemäß den in Ansehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs korrigierten Berechnungen der Kommission vom genauen Betrag der zu Unrecht gezahlten Abgaben Kenntnis zu nehmen und mithin rechtswirksam Anträge auf Erstattung dieser Abgaben zu stellen.

42 Zu diesem Zweck enthält zunächst Nr. 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 1360/2013, wie in deren Art. 1 Abs. 1 vorgesehen, eine Tabelle, in der die Produktionsabgaben im Zuckersektor für jedes der Wirtschaftsjahre von 2001/2002 bis 2005/2006 in Euro je Tonne des Erzeugnisses festgesetzt werden.

43 Sodann legt Art. 2 der Verordnung Nr. 1360/2013 den Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten spätestens verpflichtet sind, die in dieser Verordnung festgesetzten Abgaben dem Eigenmittelkonto der Union gutzuschreiben, grundsätzlich auf den 30. September 2014 fest.

44 Schließlich beschränkt sich Art. 3 dieser Verordnung darauf, die Zeitpunkte festzulegen, ab denen die in Nr. 1 ihres Anhangs festgesetzten Produktionsabgaben für jedes der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wirtschaftsjahre gelten.

45 Wie die Generalanwältin in Nr. 42 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, enthält die Verordnung Nr. 1360/2013 jedoch keine Regelung in Bezug auf die Verfahren und Modalitäten, die die Mitgliedstaaten anzuwenden haben, um das Recht der Wirtschaftsteilnehmer auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Produktionsabgaben im Zuckersektor für die im Ausgangsverfahren streitigen Wirtschaftsjahre umzusetzen.

46 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten in Ermangelung harmonisierter Vorschriften über die Rückerstattung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben weiterhin die Verfahrensvorschriften ihres innerstaatlichen Rechts, u. a. über die Verjährungs- oder Ausschlussfristen, anwenden, sofern sie dabei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C‑89/10 und C‑96/10, EU:C:2011:555, Rn. 34, sowie vom 20. Dezember 2017, Caterpillar Financial Services, C‑500/16, EU:C:2017:996, Rn. 37).

47 Diese Grundsätze erfordern, dass diese Verfahrensvorschriften nicht ungünstiger sein dürfen als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des nationalen Rechts gestützt sind (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10, EU:C:2012:591, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Hierzu ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die Anwendung der nationalen Regelungen diesen Grundsätzen entspricht, weil sie nach dem deutschen Abgabenrecht unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Festsetzungsverjährung eine Korrektur in den Fällen erlauben, in denen Unionsrechtsakte rückwirkend geändert werden. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich jedoch auch, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die im deutschen Recht geregelte Bestandskraft eines Abgabenbescheids einem auf die Verordnung Nr. 1360/2013 gestützten Erstattungsantrag entgegensteht, sofern bei Antragstellung die geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist.

49 Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditel‘ Sociálnej poist’ovne Bratislava, C‑447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Im vorliegenden Fall ist daher außerdem zu prüfen, ob nationale Vorschriften über die Geltendmachung des Anspruchs der Zuckerhersteller auf Erstattung der überzahlten Produktionsabgaben nach der Verordnung Nr. 1260/2001 – die durch die Verordnung Nr. 1360/2013 für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wirtschaftsjahre endgültig festgelegt wurden –, die in ihrer Auslegung und Anwendung durch die zuständigen Gerichte einem nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1360/2013 gestellten Erstattungsantrag entgegenstehen, weil die für solche Anträge geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist, den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen.

51 Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst die Vereinbarkeit dieser Regeln mit dem Effektivitätsgrundsatz zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen innerstaatlichen Stellen zu prüfen. Zu berücksichtigen sind dabei gegebenenfalls u. a. der Grundsatz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteile vom 20. Oktober 2016, Danqua, C‑429/15, EU:C:2016:789, Rn. 42, und vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 44).

52 Was insbesondere Verjährungs- oder Ausschlussfristen betrifft, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Festlegung angemessener Klagefristen grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität im Einklang steht, weil sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, das zugleich den Betroffenen und die Behörde schützt, selbst wenn der Ablauf solcher Fristen die Betroffenen naturgemäß ganz oder teilweise an der Geltendmachung ihrer Rechte hindern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2018, INEOS Köln, C‑572/16, EU:C:2018:100, Rn. 46 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). So wurde beispielsweise eine nationale Verjährungsfrist von drei Jahren für angemessen gehalten (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C‑89/10 und C‑96/10, EU:C:2011:555, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich zweifelsfrei, dass Cargill Deutschland nach nationalem Recht keinen Anspruch mehr auf Erstattung der Abgaben für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wirtschaftsjahre hat, da, wie in den Rn. 21 und 22 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die Verjährungsfrist für die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Abgaben abgelaufen ist. Dies gelte, obwohl die Verordnung Nr. 1360/2013 rückwirkend das Unionsrecht geändert habe, indem sie die Bestimmungen der zuvor vom Gerichtshof für ungültig erklärten Verordnungen ersetzt habe, auf denen die Festsetzung der Abgaben und die entsprechenden Abgabenbescheide beruhten. Diese rückwirkende Änderung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung, der die Zeitpunkte festlegt, ab denen die unter Nr. 1 ihres Anhangs festgesetzten Produktionsabgaben im Zuckersektor für jedes der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wirtschaftsjahre gelten.

54 Wie die Generalanwältin in Nr. 60 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es Cargill Deutschland praktisch unmöglich gewesen, innerhalb der dafür festgesetzten Verjährungsfrist von vier Jahren einen Erstattungsantrag zu stellen, da diese Frist schon vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1360/2013 am 20. Dezember 2013 abgelaufen war, d. h., bevor der Unionsgesetzgeber in Art. 1 und im Anhang dieser Verordnung die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wirtschaftsjahre berichtigt hatte.

55 Da, wie in den Rn. 40 und 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die zuständigen nationalen Behörden vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1360/2013 nicht beziffern konnten, in welcher Höhe den durch diese Verordnung anspruchsberechtigten Wirtschaftsteilnehmern gegebenenfalls die zu Unrecht gezahlten Abgaben erstattet werden konnten und auch diese Wirtschaftsteilnehmer keine Kenntnis von diesen Beträgen haben konnten, machen die nationalen Vorschriften, die vom vorlegenden Gericht dahin ausgelegt werden, dass sie den Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorsehen, es diesen Wirtschaftsteilnehmern praktisch unmöglich, das ihnen durch die Unionsrechtsordnung eingeräumte Recht auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Produktionsabgaben für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Wirtschaftsjahre auszuüben.

56 Das Vorbringen des Hauptzollamts Krefeld in der mündlichen Verhandlung, wonach ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer die Abgabenbescheide vor Ablauf der geltenden Verjährungsfrist hätte anfechten können, entkräftet diese Feststellung nicht. Die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensmodalitäten machen nämlich die Ausübung eines Rechts, das einem Wirtschaftsteilnehmer durch eine Unionsregelung eingeräumt ist, die die Voraussetzungen für dieses Recht endgültig festlegt, dann praktisch unmöglich, wenn sie diese Ausübung von der Voraussetzung abhängig machen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer, noch bevor diese Regelung in Kraft getreten ist, einen Antrag oder eine Klage gegen nationale Entscheidungen einreicht, die auf einer früheren Fassung dieser unionsrechtlichen Regelung beruhen, die der Gerichtshof in der Zwischenzeit für ungültig erklärt hat.

57 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zum Effektivitätsgrundsatz und der hierzu in Rn. 55 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung ist eine zusätzliche Prüfung der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Äquivalenz im Rahmen des vorliegenden Urteils nicht erforderlich.

58 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1360/2013 dahin auszulegen ist, dass – die Erstattung von Beträgen, die von Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 zu Unrecht gezahlt worden sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in Anwendung des nationalem Rechts, insbesondere nach Maßgabe der dort vorgesehenen Verjährungsfristen, erfolgen muss; – sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die – in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte – vorsehen, dass die Verjährungsfrist für den Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben im Zuckersektor vor Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, was es diesen Wirtschaftsteilnehmern praktisch unmöglich macht, das ihnen durch die Unionsrechtsordnung eingeräumte Recht auf Erstattung dieser Abgaben für die von dieser Verordnung erfassten Wirtschaftsjahre auszuüben. Kosten

59 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Die Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben ist dahin auszulegen, dass – die Erstattung von Beträgen, die von Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen dieser Abgaben zu Unrecht gezahlt worden sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere nach Maßgabe der dort vorgesehenen Verjährungsfristen, erfolgen muss; – die Erstattung von Beträgen, die von Wirtschaftsteilnehmern im Rahmen dieser Abgaben zu Unrecht gezahlt worden sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität in Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere nach Maßgabe der dort vorgesehenen Verjährungsfristen, erfolgen muss; – sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die – in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte – vorsehen, dass die Verjährungsfrist für den Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben im Zuckersektor vor Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, was es diesen Wirtschaftsteilnehmern praktisch unmöglich macht, das ihnen durch die Unionsrechtsordnung eingeräumte Recht auf Erstattung dieser Abgaben für die von dieser Verordnung erfassten Wirtschaftsjahre auszuüben. – sie nationalen Vorschriften entgegensteht, die – in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte – vorsehen, dass die Verjährungsfrist für den Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben im Zuckersektor vor Inkrafttreten dieser Verordnung abläuft, was es diesen Wirtschaftsteilnehmern praktisch unmöglich macht, das ihnen durch die Unionsrechtsordnung eingeräumte Recht auf Erstattung dieser Abgaben für die von dieser Verordnung erfassten Wirtschaftsjahre auszuüben. Prechal Lenaerts Rossi Malenovský Biltgen Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Dezember 2019. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Präsidentin der Dritten Kammer A. Prechal ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.