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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.09.2021 – C-387/20

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2021:751

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 1. September 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Notarvertreter – Begriff ‚Gericht‘ – Kriterien – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“ In der Rechtssache C‑387/20 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von einem Zastępca notarialny w Krapkowicach (Notarvertreter, tätig in Krapkowice, Polen) mit Entscheidung vom 3. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2020, in dem Verfahren eingeleitet von OKR erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 22 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107) (im Folgenden: Erbrechtsverordnung).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das von OKR, einer in Polen ansässigen ukrainischen Staatsangehörigen und Miteigentümerin einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegenen, zu Wohnzwecken genutzten Immobilie, gegen die Weigerung eines Zastępca notarialny w Krapkowicach (Notarvertreter, tätig in Krapkowice, Polen) eingeleitet wurde, ein notarielles Testament mit einer Klausel zu errichten, der zufolge das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht das ukrainische Recht sein soll. Rechtlicher Rahmen Erbrechtsverordnung

3 Art. 22 („Rechtswahl“) der Erbrechtsverordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 2: „(1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. (2) Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.“

4 Art. 75 („Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen“) der Erbrechtsverordnung bestimmt in seinem Abs. 1: „Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind“. Polnisches Recht

5 Art. 81 der Ustawa Prawo o notariacie (Gesetz über das Notariat) vom 14. Februar 1991 (Dz. U. Nr. 22, Position 91) in deren auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Notariatsgesetz) sieht vor, dass „[d]er Notar dazu verpflichtet ist, die Vornahme einer rechtswidrigen notariellen Handlung abzulehnen“.

6 Art. 82 dieses Gesetzes bestimmt: „Die Person, der die Errichtung eines Notariatsakts verweigert wird, wird über das Recht, gegen diese Weigerung Beschwerde einzulegen, und über die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts unterrichtet. Diese Person kann binnen einer Woche nach der Weigerung, die notarielle Handlung vorzunehmen, schriftlich beantragen, dass die Versagungsgründe ausgefertigt und ihr mitgeteilt werden. Der Notar fertigt die Gründe binnen einer Woche nach Eingang des Antrags aus.“

7 Art. 83 dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Jede betroffene Person kann binnen einer Woche nach Mitteilung der Versagungsgründe oder, falls sie diese nicht innerhalb der für die Mitteilung der Versagungsgründe vorgeschriebenen Frist beantragt hat, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Versagung unterrichtet wurde, vor dem Sąd Okręgowy (Regionalgericht, Polen) am Ort der Niederlassung des Notars, der die Vornahme der notariellen Handlung verweigert, Beschwerde gegen die Verweigerung der Vornahme der notariellen Handlung einlegen. Die Beschwerde wird über den Notar eingelegt. (1a) Der in Abs. 1 genannte Notar ist verpflichtet, die Beschwerde binnen einer Woche vorzulegen und dem Gericht zusätzlich zur Beschwerde seinen Standpunkt zu unterbreiten sowie diesen der betroffenen Person mitzuteilen, sofern er die Versagungsgründe nicht bereits ausgefertigt und dieser Person mitgeteilt hat. (1b) Das Gericht prüft die Beschwerde in einer mündlichen Verhandlung unter ordnungsgemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung) über die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Der Notar kann, wenn er die Beschwerde für rechtmäßig hält, die notarielle Handlung vornehmen; in diesem Fall legt er die Beschwerde nicht vor.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 OKR ersuchte den in Krapkowice tätigen Notarvertreter um die Errichtung eines notariellen Testaments mit einer Klausel, wonach das auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht das ukrainische Recht sein soll.

9 Auf der Grundlage der Art. 22 und 75 der Erbrechtsverordnung sowie der Umowa bilateralna o pomocy prawnej i stosunkach prawnych w sprawach cywilnych i karnych (Bilaterales Abkommen zwischen Polen und der Ukraine über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen) vom 24. Mai 1993 lehnte der betreffende Notarvertreter die Errichtung dieses Testaments ab.

10 OKR legte über diesen Notarvertreter gegen die Weigerung, den beantragten Akt zu errichten, gemäß Art. 83 Abs. 1 des Notariatsgesetzes beim Sąd Okręgowy w Opolu (Regionalgericht Opole, Polen) Beschwerde ein.

11 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trägt der Notarvertreter vor, er habe in erster Instanz seine Versagungsentscheidung, in der er festgestellt habe, dass die beantragte Handlung rechtswidrig sei, zu überprüfen. Er erläutert, dass er nicht in der Lage sei, diese Überprüfung wirksam auszuüben, wenn er in einem Verfahren, dessen Entscheidung – wie im vorliegenden Fall – von der Auslegung des Unionsrechts abhänge, den Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung ersuchen könne.

12 Zu seiner eigenen Einstufung als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV führt der Notarvertreter im Wesentlichen aus, dass er eine unparteiische und von den ihn um Errichtung eines Notariatsakts ersuchenden Beteiligten unabhängige Einrichtung sei, dass der von ihm gewährte Rechtsschutz zwingend sei und dass die von ihm vorgenommene Überprüfung seiner Weigerung, eine notarielle Handlung vorzunehmen, auch ständigen Charakter habe.

13 Unter diesen Umständen hat der Notarvertreter beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 22 der Erbrechtsverordnung dahin auszulegen, dass auch eine Person, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht ihres Heimatstaats wählen kann? 2. Ist Art. 75 in Verbindung mit Art. 22 der Erbrechtsverordnung dahin auszulegen, dass im Fall des Bestehens eines bilateralen Abkommens zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat, das zwar nicht die Frage der Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Rechts regelt, aber das darauf anwendbare Recht vorgibt, der Staatsangehörige dieses Drittstaats, der in dem Mitgliedstaat wohnt, der durch dieses bilaterale Abkommen gebunden ist, das anwendbare Recht wählen kann? Insbesondere: – Muss das bilaterale Abkommen mit dem Drittstaat die Möglichkeit der Wahl eines bestimmten Rechts ausdrücklich ausschließen oder genügt es, dass es das Erbstatut anhand objektiver Kriterien regelt, damit angenommen werden kann, dass seine Bestimmungen Vorrang gegenüber Art. 22 der Erbrechtsverordnung genießen? – Zählt die Freiheit der Wahl des die Rechtsnachfolge von Todes wegen regelnden Rechts und damit der Vereinheitlichung des anwendbaren Rechts durch die Rechtswahl – zumindest in Bezug auf den vom Unionsgesetzgeber in Art. 22 der Erbrechtsverordnung festgelegten Bereich – zu den Prinzipien, die der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen im Rahmen der Europäischen Union zugrunde liegen und die auch im Fall der Anwendung bilateraler Abkommen mit Drittstaaten, die der Erbrechtsverordnung vorgehen, nicht verletzt werden dürfen? Verfahren vor dem Gerichtshof

14 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2020 ist nach Stellungnahme des Generalanwalts und der Berichterstatterin ein Auskunftsersuchen an den Notarvertreter gerichtet geworden. Darin ist dieser gebeten worden, bestimmte Angaben zu seinen Aufgaben im Rahmen des Ausgangsverfahrens zu erläutern, damit festgestellt werden kann, ob er im vorliegenden Fall die Eigenschaft eines „Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV innehat.

15 In seiner Antwort vom 16. Oktober 2020 führt der Notarvertreter zu seiner Eigenschaft als Dritter vor dem Sąd Okręgowy (Regionalgericht) aus, dass es in diesem Verfahren keine als „Antragsteller“ und „Antragsgegner“ einzustufenden Parteien gebe, sondern nur „Verfahrensbeteiligte“. Was die Frage der Anerkennung des Notars als „Verfahrensbeteiligten“ betreffe, variiere die Praxis sowohl nach den verschiedenen Regionalgerichten als auch nach den verschiedenen Spruchkörpern ein und derselben Abteilung bei diesen Gerichten. Selbst wenn der Notar vom Gericht als „Verfahrensbeteiligter“ zugelassen werde, habe er jedenfalls auch eine durch seine Stellung als Angehöriger eines „Berufs des öffentlichen Vertrauens“ vorgegebene Rolle und müsse im öffentlichen Interesse handeln sowie unabhängig und unparteiisch sein.

16 Was seine Unabhängigkeit im Innenverhältnis sowie seine Eigenschaft als „Dritter“ im Verhältnis zu der Stelle, von der die gegebenenfalls zu überprüfende Entscheidung stammt, betrifft, führt der Notarvertreter unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander (C‑274/14, EU:C:2020:17, Rn. 61), bzw. das Urteil vom 16. September 2020, Anesco u. a. (C‑462/19, EU:C:2020:715, Rn. 40), aus, dass er in keinem Stadium der Ausübung der vorsorgenden Rechtspflege eine Sache behandele, in der er Verfahrensbeteiligter sei, und dass er zu keinem Zeitpunkt ein eigenes Interesse an der Entscheidung dieser Sache habe, da der Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit ein schweres Disziplinarvergehen darstelle. Es handele sich nämlich um zusätzliche Verfahren zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit, in denen die mit der Sache befasste Behörde und die Verfahrensbeteiligten nicht gleichrangig seien.

17 Zudem macht der Notarvertreter geltend, dass für die Beteiligten des Nachlassverfahrens zwar der Grundsatz der freien Wahl des Notars für die Errichtung eines Notariatsakts gelte, dass aber die Beschwerde gegen die etwaige Weigerung des Notars, den beantragten Akt zu errichten, zwingend bei dem Notar, der diese Weigerung ausgesprochen habe, eingelegt werden müsse, und dieser verpflichtet sei, die in Art. 83 Abs. 1a und 2 des Notariatsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

18 Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist oder ein Ersuchen oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

19 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof ihnen Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Beschluss vom 25. April 2018, Secretaria Regional de Saúde dos Açores, C‑102/17, EU:C:2018:294, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Folglich muss die vorlegende Einrichtung, um zur Anrufung des Gerichtshofs im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens befugt zu sein, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden können, was der Gerichtshof zu prüfen hat.

22 Bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C‑503/15, EU:C:2017:126, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Außerdem ist es für die Feststellung, ob die betreffende nationale Einrichtung als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV zu qualifizieren ist, erforderlich, die spezifische Natur der Aufgaben zu untersuchen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausübt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht, um zu überprüfen, ob bei der Einrichtung ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt, zu entscheiden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C‑503/15, EU:C:2017:126, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Wenn eine vorlegende Einrichtung keinen Rechtsstreit zu entscheiden hat, kann nämlich, selbst wenn sie die übrigen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt (Urteil vom 14. Juni 2001, Salzmann, C‑178/99, EU:C:2001:331, Rn. 15, und Beschluss vom 24. März 2011, Bengtsson, C‑344/09, EU:C:2011:174, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem gesamten Inhalt der Akten der vorliegenden Rechtssache, dass der betreffende Notarvertreter keinen Rechtsstreit zu entscheiden und keine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter zu treffen hat, so dass er keine Rechtsprechungstätigkeit ausübt.

26 Nach Art. 81 des Notariatsgesetzes ist der Notar nämlich verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Notariatsakts, um dessen Errichtung er ersucht wird, zu prüfen und dessen Errichtung zu verweigern, wenn er feststellt, dass dieser Akt mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang steht. Nach Art. 83 Abs. 1 kann diese Weigerung mit einer Beschwerde beim ordentlichen Gericht angefochten werden, die über den Notar eingelegt wird, der diese Weigerung ausgesprochen hat. In dieser ersten Phase des Verfahrens ist der Notar zur Überprüfung seiner eigenen Versagungsentscheidung befugt.

27 Wie sich aus Art. 83 Abs. 1a und 2 des Notariatsgesetzes ergibt und wie die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt hat, errichtet der Notar im Rahmen des Verfahrens gegen die von ihm ausgesprochene Weigerung, den beantragten Akt zu errichten, entweder, wenn er der Auffassung ist, dass die Beschwerde begründet ist, den Notariatsakt und berichtigt seine Versagungsentscheidung oder hält an seinem Standpunkt fest und leitet die Sache an den Sąd Okręgowy (Regionalgericht) zur Entscheidung über die Beschwerde weiter und legt diesem Gericht seinen Standpunkt dar.

28 Folglich trifft der Notar weder, wenn er seine Versagungsentscheidung bestätigt, noch, wenn er die Beschwerde für begründet hält, eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter.

29 Wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, weist die Möglichkeit, die Versagungsentscheidung zu berichtigen, nicht die Merkmale eines Verfahrens auf, das auf den Erlass einer Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Im Rahmen dieser in den Rn. 26 und 27 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Beurteilung nimmt der Notar nämlich eine Überprüfung seiner eigenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Notariatsakts, wie dieser vom Beschwerdeführer beim ordentlichen Gericht beantragt wird, im Licht des Vorbringens dieses Beschwerdeführers zur Versagungsentscheidung vor.

30 Die Feststellung, dass der Notar in Polen keine Rechtsprechungstätigkeit ausübt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Notar nach polnischem Verfahrensrecht als „erstinstanzliche“ Einrichtung handelt. Wie in Rn. 22 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt wurde, beurteilt sich nämlich die Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, rein nach Unionsrecht, ohne dass insoweit nationale Einstufungen berücksichtigt werden. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass der Notar bei der Überprüfung seiner Entscheidung, die Errichtung eines Notariatsakts zu verweigern, nicht mit einem Rechtsstreit befasst ist, sondern erneut prüfen muss, ob der Antrag, diesen Akt zu errichten, mit den in den Rechtsvorschriften über die Errichtung des beantragten Aktes festgelegten Voraussetzungen in Einklang steht. Dieses Zwischenverfahren hat den Charakter eines verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs, in dessen Rahmen der Notar seine eigene Entscheidung zu überprüfen und gegebenenfalls den beantragten Notariatsakt zu errichten hat, bevor das Gericht befasst wird.

31 Diese Feststellung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Erbrechtsverordnung in Art. 3 Abs. 2 klarstellt, dass der Begriff „Gericht“ im Sinne dieser Verordnung nicht nur Gerichte, sondern auch alle sonstigen Behörden und alle sonstigen Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen einschließt, die gerichtliche Funktionen ausüben und die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen erfüllen (Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. [Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht], C‑80/19, EU:C:2020:569, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), da der in Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung definierte Begriff eine umfassendere Bedeutung als derselbe Begriff in Art. 267 AEUV hat.

32 Außerdem hat der Notar bei dieser Überprüfung seiner Versagungsentscheidung gegenüber der Behörde, die die mit einer Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht die Eigenschaft eines Dritten, was nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entscheidend dafür ist, dass die betreffende Stelle als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden kann (Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C‑274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. September 2020, Anesco u. a., C‑462/19, EU:C:2020:715, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass – nach Ansicht des betreffenden Notarvertreters – ein Notar, selbst wenn er vom angerufenen Gericht als „Verfahrensbeteiligter“ zugelassen werde, die Rolle des Angehörigen eines Berufs des öffentlichen Vertrauens habe, so dass er weiterhin im öffentlichen Interesse handeln müsse.

33 Was im Übrigen das Vorbringen des Notarvertreters angeht, dass ein Notar nur dann die ihm übertragene Aufgabe der Überprüfung wirksam ausüben könne, wenn er in einem Verfahren, dessen Hauptgegenstand die Auslegung des Unionsrechts sei, in der Lage sei, um Vorabentscheidung zu ersuchen, ist es ständige Rechtsprechung, dass die Existenz gerichtlicher Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen es jedenfalls ermöglicht, die Wirksamkeit des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens und die Einheitlichkeit der Auslegung des Unionsrechts, die diese Vertragsbestimmung sicherstellen soll, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, Belov, C‑394/11, EU:C:2013:48, Rn. 52).

34 Nach alledem kann der betreffende Notarvertreter für die Zwecke des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden.

35 Daraus folgt, dass das von dem Notarvertreter eingereichte Vorabentscheidungsersuchen als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist. Kosten

36 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei der vorlegenden Einrichtung anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Einrichtung. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen: Das von einem Zastępca notarialny w Krapkowicach (Notarvertreter, tätig in Krapkowice, Polen) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig. Unterschriften