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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.12.2025 – C-240/24

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:1019

Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 267 AEUV – Notariatsangestellter – Begriff ‚Gericht‘ – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Weigerung einer Bank, das Europäische Nachlasszeugnis anzuerkennen – Art. 71 – Einleitung des Verfahrens zum Widerruf oder zur Änderung des Europäischen Nachlasszeugnisses von Amts wegen durch einen Notar – Keine Ausübung einer gerichtlichen Funktion – Unzulässigkeit“ In der Rechtssache C‑240/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Zastępca notarialny zastępujący notariusza Justynę Gawlicę w Krapkowicach (Notariatsangestellter als Stellvertreter der Notarin Justyna Gawlica in Krapkowice, Polen) mit Entscheidung vom 16. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 27. März 2024, in dem Verfahren N. T., Beteiligte: O. T., S. T., BNP Paribas Fortis SA/NV, erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Condinanzi, des Richters N. Jääskinen (Berichterstatter) und der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von N. T., vertreten durch M. de Abgaro Zachariasiewicz, Radca prawny, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte, – der rumänischen Regierung, vertreten durch M. Chicu, E. Gane und L. Ghiţă als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hottiaux und W. Wils als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 69 Abs. 2 und Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das von N. T., wohnhaft in Polen, nach dem Tod ihrer Schwester K. T., einer polnischen und deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Belgien, wegen der Weigerung der BNP Paribas Fortis SA/NV (im Folgenden: BNP), einer Bank mit Sitz in Belgien, die sich auf einem von K. T. bei dieser Bank eröffneten Bankkonto befindlichen Vermögenswerte freizugeben, obwohl N. T. ein Europäisches Nachlasszeugnis vorlegte, in dem sie als Alleinerbin benannt war. Rechtsrahmen Unionsrecht

3 Im 70. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es: „Das Zeugnis sollte in dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, dessen Gerichte nach dieser Verordnung zuständig sind. Es sollte Sache jedes Mitgliedstaats sein, in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen, welche Behörden – Gerichte im Sinne dieser Verordnung oder andere für Erbsachen zuständige Behörden wie beispielsweise Notare – für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig sind. …“

4 Art. 5 („Gerichtsstandsvereinbarung“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt: „Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen.“

5 Kapitel VI („Europäisches Nachlasszeugnis“) der Verordnung Nr. 650/2012 umfasst die Art. 62 bis 73 dieser Verordnung.

6 Art. 64 („Zuständigkeit für die Erteilung des Zeugnisses“) dieser Verordnung sieht vor: „… Ausstellungsbehörde ist a) ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder b) eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.“

7 Art. 66 („Prüfung des Antrags“) Abs. 5 dieser Verordnung bestimmt: „Für die Zwecke dieses Artikels stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf Ersuchen die Angaben zur Verfügung, die insbesondere im Grundbuch, in Personenstandsregistern und in Registern enthalten sind, in denen Urkunden oder Tatsachen erfasst werden, die für die Rechtsnachfolge von Todes wegen oder den ehelichen Güterstand oder einen vergleichbaren Güterstand des Erblassers erheblich sind, sofern die zuständige Behörde nach innerstaatlichem Recht befugt wäre, diese Angaben einer anderen inländischen Behörde zur Verfügung zu stellen.“

8 Art. 67 („Ausstellung des Zeugnisses“) Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung lautet: „Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. … Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis insbesondere nicht aus, a) wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind oder …“

9 Art. 69 („Wirkungen des Zeugnisses“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt: „(1) Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Es wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Es wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen.“

10 Art. 71 („Berichtigung, Änderung oder Widerruf des Zeugnisses“) Abs. 2 dieser Verordnung sieht vor: „Die Ausstellungsbehörde ändert oder widerruft das Zeugnis auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen, wenn feststeht, dass das Zeugnis oder einzelne Teile des Zeugnisses inhaltlich unrichtig sind.“

11 Art. 72 („Rechtsbehelfe“) Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt: „(1) … Entscheidungen, die die Ausstellungsbehörde nach Artikel 71 … getroffen hat, können von einer Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, angefochten werden. Der Rechtsbehelf ist bei einem Gericht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde nach dem Recht dieses Staates einzulegen. (2) Führt eine Anfechtungsklage nach Absatz 1 zu der Feststellung, dass das ausgestellte Zeugnis nicht den Tatsachen entspricht, so ändert die zuständige Behörde das Zeugnis oder widerruft es oder sorgt dafür, dass die Ausstellungsbehörde das Zeugnis berichtigt, ändert oder widerruft. …“ Polnisches Recht Notariatsgesetz

12 Art. 79 der Ustawa Prawo o notariacie (Gesetz über das Notariat) vom 14. Februar 1991 (Dz. U. Nr. 22, Pos. 91) sieht in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Notariatsgesetz) vor: „Der Notar nimmt die folgenden Handlungen vor: … 1b) Handlungen im Zusammenhang mit einem Europäischen Nachlasszeugnis. …“

13 Art. 83 § 1 dieses Gesetzes bestimmt: „Gegen die Ablehnung der Vornahme einer notariellen Handlung kann der Betroffene innerhalb von einer Woche ab der Zustellung der Begründung der Ablehnung oder, falls er nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Begründung der Ablehnung angefordert hat, ab dem Tag, an dem er von der Ablehnung erfahren hat, Beschwerde bei dem Regionalgericht einlegen, das für den Kanzleisitz des Notars zuständig ist, der die Vornahme der notariellen Handlung abgelehnt hat. Die Beschwerde wird über den Notar eingelegt.“

14 In Art. 89 § 1 dieses Gesetzes heißt es: „Die Beteiligten einer notariellen Handlung haften gesamtschuldnerisch für die dem Notar zustehende Vergütung. …“

15 Art. 95t dieses Gesetzes bestimmt: „Der Notar stellt im Protokoll die Ausstellung, eine Berichtigung, eine Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses bzw. die Aussetzung seiner Wirkungen sowie die Ablehnung der Vornahme dieser Handlungen fest. …“

16 Art. 95u § 1 des Notariatsgesetzes sieht vor: „Der Notar stellt von Amts wegen die Abschrift des Protokolls, das die Ausstellung oder die Ablehnung der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses umfasst, nebst einer Rechtsbehelfsbelehrung zu. Der Notar begründet diese Handlungen innerhalb einer Woche auf Antrag der an der notariellen Urkunde beteiligten Person, der innerhalb einer Woche nach Zustellung der Abschrift des Protokolls gestellt werden muss, oder wenn die an der notariellen Urkunde beteiligte Person, die keinen solchen Antrag gestellt hat, innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde eingelegt hat.“

17 Art. 95v dieses Gesetzes lautet: „Wird festgestellt, dass ein in der [Verordnung Nr. 650/2012] bezeichneter Grund für eine Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorliegt, kann der Notar dieses auch von Amts wegen ändern oder widerrufen.“

18 Art. 95w dieses Gesetzes sieht vor: „Der Notar stellt von Amts wegen eine Abschrift des Protokolls, das eine Berichtigung, eine Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses bzw. die Aussetzung seiner Wirkungen oder die Ablehnung der Vornahme dieser Handlungen umfasst, nebst einer Rechtsbehelfsbelehrung zu. Art. 95u § 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Notar übermittelt von Amts wegen auch allen Personen, denen beglaubigte Kopien der Europäischen Nachlassbescheinigung ausgestellt wurden, eine Kopie des Protokolls, das diese Urkunden enthält.“

19 Art. 95x § 1 dieses Gesetzes bestimmt: „Gegen die Handlungen eines Notars, die die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf bzw. die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses zum Gegenstand haben, kann Beschwerde eingelegt werden. Art. 83 gilt entsprechend.“ Verordnung des Justizministers über die Höchstsätze der Notargebühr

20 § 10a Abs. 2a der Rozporządzenie Ministra Sprawiedliwości w sprawie maksymalnych stawek taksy notarialnej (Verordnung des Justizministers über die Höchstsätze der Notargebühr) vom 28. Juni 2004 (Dz. U. 2004, Nr. 148, Pos. 1564) lautet in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung: „Für Handlungen, die ein Europäisches Nachlasszeugnis betreffen, unter Ausschluss der Handlungen, von denen in den Abs. 2b und 2c und in § 12 die Rede ist, beträgt der regelmäßige Höchstsatz 400 [polnische Zloty (PLN) (etwa 100 Euro)].“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21 K. T., die die polnische und die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, verstarb am 6. Februar 2023 in Polen. Sie war ledig und hatte keine Kinder. Ihre nächsten Angehörigen waren ihre Eltern und ihre Schwester N. T., die in Polen wohnten. Vor ihrem Tod verfasste K. T. vor einem polnischen Notar ein Testament, in dem sie das polnische Recht als anwendbares Recht festlegte und ihre Schwester N. T. als Alleinerbin einsetzte.

22 Am 22. Februar 2023 wurde dieses Testament vor dem Zastępca notarialny zastępujący notariusza Justynę Gawlicę w Krapkowicach (Notariatsangestellter als Stellvertreter der Notarin Justyna Gawlica in Krapkowice, Polen) (im Folgenden: Notariatsangestellter) in Anwesenheit von N. T. und den Eltern von K. T. eröffnet und verlesen. Die Eltern von K. T. und N. T. schlossen eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 650/2012. Nach Abschluss dieses Verfahrens wurde ein Erbschein ausgestellt, in dem N. T. als Alleinerbin benannt wurde, zusammen mit einer Bescheinigung gemäß dem Formblatt II im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2014, L 359, S. 30). In dieser Bescheinigung erläuterte der Notariatsangestellte die Wirkungen des ausgestellten Erbscheins, insbesondere den bindenden Charakter im Rechtsverkehr, und wies auf die Einstufung des Notariats als Gericht im Sinne des Urteils vom 23. Mai 2019, WB (C‑658/17, EU:C:2019:444), hin.

23 Der Nachlass umfasste insbesondere Gelder, die auf einem bei BNP eröffneten Bankkonto lagen. BNP weigerte sich, N. T. als Alleinerbin von K. T. anzuerkennen, und forderte N. T. auf, ein Europäisches Nachlasszeugnis vorzulegen.

24 Obwohl der Notariatsangestellte am 5. Juli 2023 ein solches Zeugnis ausgestellt hatte, in dem N. T. als Alleinerbin benannt wurde, bekräftigte BNP ihre Weigerung, diese als Alleinerbin von K. T. anzuerkennen, und verlangte von ihr die Vorlage eines von einem belgischen Notar ausgestellten Erbscheins (verklaring van erfrecht).

25 Am 18. September 2023 wandte sich der Notariatsangestellte an N. T. und BNP und erläuterte ihnen die Rechtslage, die sich aus dem Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung und der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses ergebe. Er informierte BNP über die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 den Widerruf oder die Änderung eines unrichtigen oder unzulässigen Europäischen Nachlasszeugnisses zu beantragen, und stellte klar, dass ein solches Zeugnis jedenfalls so lange verbindlich bleibe, bis es widerrufen oder geändert werde.

26 Am 3. November 2023 leitete der Notariatsangestellte von Amts wegen das Verfahren über den Widerruf oder eine Änderung des betreffenden Europäischen Nachlasszeugnisses ein und lud N. T., ihre Eltern und BNP als Parteien vor. Er setzte ihnen eine Frist zur Vorlage der Informationen und Unterlagen, die auf eine etwaige Unrichtigkeit dieses Zeugnisses hinweisen könnten. Er teilte den Parteien außerdem mit, dass die Einleitung eines solchen Verfahrens mit Verfahrenskosten wie Notargebühren und Kosten für die Zustellung und Übersetzung verbunden sei.

27 Der Notariatsangestellte trägt vor, dass der polnische Gesetzgeber gemäß Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 dem Notar als Ausstellungsbehörde des Europäischen Nachlasszeugnisses die gesetzliche Verpflichtung auferlegt habe, das ausgestellte Zeugnis – auch von Amts wegen – zu ändern oder zu widerrufen, wenn es inhaltlich unrichtig sei. Der Notar habe daher für die Richtigkeit des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses zu sorgen und im Zweifelsfall von Amts wegen oder auf Antrag der betreffenden Parteien durch eine geeignete Untersuchung die Frage seiner Richtigkeit zu klären. Im Rahmen eines solchen Verfahrens sei es daher Aufgabe des Notariatsangestellten, nicht nur die Richtigkeit des Inhalts des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Europäischen Nachlasszeugnisses zu überprüfen, sondern auch über den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden, was bedeute, dass er dazu Stellung nehmen müsse, ob der Inhalt dieses Zeugnisses mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimme.

28 Der Notariatsangestellte ist der Ansicht, dass er zu diesem Zweck die relevanten Umstände des Ausgangsverfahrens insbesondere auf der Grundlage des Vorabentscheidungsverfahrens und der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil‑ oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. 2020, L 405, S. 40) feststellen müsse.

29 Somit übe die Ausstellungsbehörde im Verfahren über den Widerruf oder eine Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gerichtliche Funktionen aus, was durch den Aufbau der Verordnung Nr. 650/2012 bestätigt werde.

30 Der Unionsgesetzgeber habe es für erforderlich gehalten, in Art. 66 Abs. 5 dieser Verordnung ein Verfahren zur Erlangung von Beweisen in anderen Mitgliedstaaten vorzusehen, das sich weitgehend an nichtgerichtliche Ausstellungsbehörden richte. Die Einrichtung eines solchen Verfahrens hänge damit zusammen, dass die Ausstellungsbehörde gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 nicht zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten befugt sei und daher nicht auf die für Gerichte bestimmten Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zurückgreifen könne. Die Situation ändere sich jedoch grundlegend, sobald das Zeugnis ausgestellt worden sei und die Ausstellungsbehörde gemäß Art. 71 dieser Verordnung das betreffende Nachlasszeugnis widerrufen oder ändern müsse. Die Behörde könne daher im Rahmen des Verfahrens über den Widerruf oder eine Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses auf diese Instrumente zurückgreifen, was erkläre, weshalb der Gesetzgeber in Art. 71 der Verordnung Nr. 650/2012 keine Regelung aufgenommen habe, die der in Art. 66 Abs. 5 dieser Verordnung vorgesehenen Regelung ähnele. Diese Umstände veranlassten den Notariatsangestellten zu der Auffassung, dass die Behörde gerichtliche Funktionen ausübe und den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung anrufen könne.

31 Dessen ungeachtet möchte der Notariatsangestellte in Anbetracht des Urteils vom 23. Mai 2019, WB (C‑658/17, EU:C:2019:444), und des Beschlusses vom 1. September 2021, OKR (Vorabentscheidungsersuchen eines Notarvertreters) (C‑387/20, EU:C:2021:751), erstens geklärt wissen, ob er unter den Umständen des Ausgangsverfahrens befugt ist, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

32 Falls dies der Fall ist, möchte der Notariatsangestellte zweitens wissen, ob es nach nationalem Recht möglich ist, BNP die Notarkosten für das Verfahren über den Widerruf oder eine Änderung des Europäischen Nachlasszeugnisses aufzuerlegen, wenn diese weder am Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses beteiligt war noch den Widerruf oder die Änderung des Zeugnisses beantragt hat, sondern die Wirkungen des ihr vorgelegten Nachlasszeugnisses nicht anerkannt hat, wodurch sich die Ausstellungsbehörde dazu veranlasst sah, von Amts wegen ein Verfahren über den Widerruf oder eine Änderung des Zeugnisses einzuleiten.

33 Nach Ansicht des Notariatsangestellten hat gemäß dem anwendbaren polnischen Recht, insbesondere dem Notariatsgesetz und der Verordnung des Justizministers über die Höchstsätze der Notargebühr, und unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden allgemeinen Grenzen jede Partei dieses Verfahrens die damit verbundenen Notargebühren zu tragen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles müsse BNP zu den Parteien dieses Verfahrens gezählt werden.

34 Drittens möchte der Notariatsangestellte wissen, ob eine Bank, der eine beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorgelegt wird, nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 berechtigt ist, die Erbenstellung der in diesem Dokument benannten Person zu bestreiten.

35 Unter diesen Umständen hat der Notariatsangestellte beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass eine nichtgerichtliche Behörde, die ein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt hat, im Rahmen eines Verfahrens über den Widerruf oder eine Änderung des ausgestellten Zeugnisses zur Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV befugt ist? 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Lässt Art. 71 Abs. 2 dieser Verordnung es zu, dass die Kosten eines Verfahrens über den Widerruf oder eine Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach nationalem Recht einer Bank auferlegt werden, die nicht am Verfahren zur Ausstellung des Zeugnisses beteiligt war und keinen Antrag auf dessen Widerruf oder Änderung gestellt hat, aber die Legitimationswirkungen des ihr vorgelegten Zeugnisses derart in Frage gestellt hat, dass die Ausstellungsbehörde von Amts wegen ein Verfahren über den Widerruf oder eine Änderung des Zeugnisses eingeleitet hat, das unter Beteiligung dieser Bank durchgeführt worden ist? 3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Ist Art. 69 Abs. 2 der Verordnung dahin auszulegen, dass eine Bank, der eine gültige beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses vorgelegt wird, nicht befugt ist, die Erbenstellung der durch das Zeugnis legitimierten Person in Frage zu stellen? Verfahren vor dem Gerichtshof

36 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. September 2024 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils vom 23. Januar 2025, Albausy (C‑187/23, EU:C:2025:34), ausgesetzt worden.

37 Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dieses Urteil dem Notariatsangestellten übermittelt und ihn ersucht, mitzuteilen, ob er angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte.

38 In seiner Antwort vom 20. Februar 2025 teilte der Notariatsangestellte dem Gerichtshof mit, dass er an seinem Vorabentscheidungsersuchen festhalten wolle, da das genannte Urteil, das sich auf das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beziehe, keinen Einfluss auf den Gegenstand und den Ablauf des vorliegenden Verfahrens habe, in dessen Rahmen der Notariatsangestellte einen Rechtsstreit über die Anerkennung des Europäischen Nachlasszeugnisses zu entscheiden habe, was dazu führe, dass er als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen sei. Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

39 Gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann der Gerichtshof, wenn ein Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

40 Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anzuwenden.

41 Nach ständiger Rechtsprechung ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (Urteil vom 7. Mai 2024, NADA u. a.,C‑115/22, EU:C:2024:384, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Folglich muss die vorlegende Stelle, um zur Anrufung des Gerichtshofs im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens befugt zu sein, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden können, was der Gerichtshof auf der Grundlage des Vorabentscheidungsersuchens zu prüfen hat (Urteil vom 7. Mai 2024, NADA u. a.,C‑115/22, EU:C:2024:384, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Der Gerichtshof stellt bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, auf eine Reihe von Merkmalen ab, zu denen u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit gehören (vgl. Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels,61/65, EU:C:1966:39, S. 602, vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 41, sowie vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C‑115/22, EU:C:2024:384, Rn. 35).

44 Im Übrigen können die nationalen Gerichte nach ständiger Rechtsprechung den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 23. Januar 2025, Albausy, C‑187/23, EU:C:2025:34, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Für die Feststellung, ob eine nationale Einrichtung, die nach dem Gesetz mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV einzustufen ist, ist es erforderlich, die spezifische Natur der gerichtlichen oder administrativen Aufgaben zu untersuchen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausübt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht, um zu überprüfen, ob bei der Einrichtung ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden hat, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, Margarit Panicello, C‑503/15, EU:C:2017:126, Rn. 28, sowie Beschlüsse vom 1. September 2021, OKR [Vorabentscheidungsersuchen eines Notarvertreters], C‑387/20, EU:C:2021:751, Rn. 23, und vom 19. Mai 2022, Frontera Capital, C‑722/21, EU:C:2022:412, Rn. 13).

46 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das durch die Verordnung Nr. 650/2012 geschaffene System auf der Prämisse beruht, dass das Europäische Nachlasszeugnis gemäß dem in Kapitel VI dieser Verordnung festgelegten Verfahren ausgestellt wird, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt gemäß dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht festgestellt worden ist.

47 Im Übrigen kann gemäß Art. 64 in Verbindung mit dem 70. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 die Ausstellung eines solchen Zeugnisses einem Gericht oder einer anderen Behörde als einem Gericht, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist, wie beispielsweise einem Notar, übertragen werden.

48 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nach polnischem Recht sowohl Gerichte als auch Notare als für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zuständige Behörden angesehen werden können. Insbesondere sieht das Notariatsgesetz in Art. 79 Nr. 1b vor, dass der Notar Handlungen im Zusammenhang mit einem Europäischen Nachlasszeugnis vornimmt.

49 In Bezug auf die Ausstellung eines solchen Zeugnisses gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zur Wahrung des Vertrauens der Bürger in das Europäische Nachlasszeugnis die Ausstellungsbehörde die Ausstellung des Zeugnisses ablehnen muss, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt unrichtig ist, und dass die Ausstellungsbehörde bei Einwänden gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt, wenn sie nicht befugt ist, über die Einwände zu entscheiden, verpflichtet ist, die Ausstellung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses abzulehnen, wobei gegen diese Ablehnung der Rechtsbehelf nach Art. 72 der Verordnung Nr. 650/2012 bei dem für die Beilegung einer solchen Streitigkeit zuständigen Gericht offensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2025, Albausy, C‑187/23, EU:C:2025:34, Rn. 43, 44, 64 und 65). Aus dieser Feststellung hat der Gerichtshof den Schluss gezogen, dass die betreffende vorlegende Einrichtung, indem sie als Behörde, die das Europäische Nachlasszeugnis ausstellt, Entscheidungen nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 erlässt, keine gerichtliche Funktion ausübt und daher nicht befugt ist, den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2025, Albausy, C‑187/23, EU:C:2025:34, Rn. 66).

50 Unter Berücksichtigung der in den Rn. 43 bis 45 und 49 des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob die Art der Aufgaben, die die Ausstellungsbehörde, im vorliegenden Fall der Notariatsangestellte, im Rahmen des Verfahrens über den Widerruf oder eine Änderung des Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 und in dem Kontext, in dem sie dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ausübt, sich von den Aufgaben unterscheidet, die eine solche Behörde bei der Ausstellung des Zeugnisses wahrnimmt.

51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 23. Januar 2025, Albausy, C‑187/23, EU:C:2025:34, Rn. 39).

52 Nach Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 ändert oder widerruft die Ausstellungsbehörde das Europäische Nachlasszeugnis auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, oder, soweit dies nach innerstaatlichem Recht möglich ist, von Amts wegen, wenn feststeht, dass das Zeugnis oder einzelne Teile des Zeugnisses inhaltlich unrichtig sind.

53 Insoweit ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht ergibt, dass es Aufgabe der Ausstellungsbehörde ist, im Hinblick auf den Widerruf oder die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nachzuweisen, dass dieses Zeugnis oder einzelne Teile davon inhaltlich unrichtig sind.

54 Wie auch die Europäische Kommission ausgeführt hat, wird nämlich in dieser Bestimmung das Verb „feststellen“ in mehreren Sprachfassungen in der passiven bzw. unpersönlichen Form verwendet, beispielsweise im Spanischen („se haya acreditado“), im Deutschen („wenn feststeht“), im Estnischen („on kindlaks tehtud“), im Englischen („it has been established“), im Französischen („lorsqu’il a été établi“), im Italienischen („sia stato accertato“), im Finnischen („jos on todettu“) oder im Schwedischen („om det har fastställts“).

55 Diese Auslegung wird auch durch Art. 72 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 gestützt, wonach dann, wenn „eine Anfechtungsklage nach Absatz 1 zu der Feststellung [führt], dass das ausgestellte Zeugnis nicht den Tatsachen entspricht, … die zuständige Behörde das Zeugnis [ändert] oder [es] widerruft … oder [dafür] sorgt …, dass die Ausstellungsbehörde das Zeugnis berichtigt, ändert oder widerruft“. Somit kann nur das in dieser Bestimmung genannte Gericht nach einer umfassenden Prüfung der Sachlage die Erbansprüche oder den Sachverhalt im Europäischen Nachlasszeugnis, der beanstandet wird, feststellen. Daher ist die Behörde, die dieses Zeugnis ausstellt, nur dann befugt, das von ihr zuvor ausgestellte Zeugnis, gegebenenfalls von Amts wegen, zu ändern oder zu widerrufen, wenn das zuständige Gericht zuvor festgestellt hat, welche Teile dieses Zeugnisses inhaltlich unrichtig sind, und diese nicht selbst berichtigt, geändert oder widerrufen hat.

56 Mithin ist die Ausstellungsbehörde, im vorliegenden Fall der Notariatsangestellte, nicht befugt, die beanstandeten Teile des von ihr zuvor ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses festzustellen.

57 Das Verfahren über den Widerruf oder eine Änderung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist zwar gegenüber dem Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 67 der Verordnung Nr. 650/2012 speziell und davon unabhängig.

58 Wie vom Notariatsangestellten, von N. T. und von der rumänischen Regierung vorgetragen, ist dieses Verfahren jedoch in Kapitel VI („Europäisches Nachlasszeugnis“) dieser Verordnung geregelt und stellt somit einen späteren und ergänzenden Schritt zur Ausstellung dieses Zeugnisses dar, der vom Unionsgesetzgeber vorgesehen wurde, um die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele zu gewährleisten.

59 Somit verleihen die Vorschriften dieses Kapitels über das Europäische Nachlasszeugnis, einschließlich derjenigen über das Verfahren über den Widerruf oder eine Änderung des Zeugnisses, den zur Ausstellung des Zeugnisses befugten nationalen Behörden nicht die Befugnis, über mögliche Streitigkeiten zu entscheiden und im Fall einer Anfechtung die Rechte und Pflichten möglicher Erben oder anderer mit dem Erbfall befasster Personen festzustellen.

60 Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall der Notariatsangestellte, wenn er ein Europäisches Nachlasszeugnis ändert oder widerruft, keinen Rechtsstreit zu entscheiden hat, in dem er eine gerichtliche Entscheidung zu treffen hätte, so dass er weder gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern mit unmittelbaren Rechten am Nachlass noch, und erst recht nicht, gegenüber beteiligten Dritten, wie einer Bank, bei der der Erblasser ein Konto unterhielt, gerichtliche Funktionen ausübt.

61 Nach alledem kann der Notariatsangestellte nicht als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eingestuft werden.

62 Folglich ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung für offensichtlich unzulässig zu erklären. Kosten

63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Das vom Zastępca notarialny zastępujący notariusza Justynę Gawlicę w Krapkowicach (Notariatsangestellter als Stellvertreter der Notarin Justyna Gawlica in Krapkowice, Polen) mit Entscheidung vom 16. März 2024 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig. Unterschriften