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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.12.2022 – C-404/21

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2022:1023

Zitiert 5 Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 22. Dezember 2022 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Personal der Europäischen Zentralbank (EZB) – Übertragung der in einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Beschäftigungsbedingungen der EZB – Anhang IIIa Art. 8 – Fehlen innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder eines Abkommens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der EZB“ In der Rechtssache C‑404/21 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale ordinario di Asti (Ordentliches Gericht Asti, Italien) mit Entscheidung vom 13. Januar 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 2021, in dem Verfahren WP gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), Repubblica italiana erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter), M. Ilešič, I. Jarukaitis und Z. Csehi, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von WP, vertreten durch A. Dal Ferro, R. Ponchione, A. Rela und C. Zerbaro, Avvocati, – des Istituto nazionale della previdenza sociale, vertreten durch A. Coretti, C. d’Aloisio und L. Maritato, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Rocchitta, Avvocato dello Stato, – der griechischen Regierung, vertreten durch M. Tassopoulou als Bevollmächtigte, – der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, L. Barroso, S. Jaulino und J. Ramos als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Delaude, G. Gattinara, B.‑R. Killmann und B. Mongin als Bevollmächtigte, – der Europäischen Zentralbank (EZB), vertreten durch B. Ehlers, F. Malfrère, A. Pizzolla und C. Zilioli als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 2022 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV, der Art. 45 und 48 AEUV, von Anhang VIII Art. 11 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie von Anhang IIIa Art. 8 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 (ABl. 1999, L 125, S. 32).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen WP auf der einen Seite und dem Istituto nazionale della previdenza sociale (Staatliche Anstalt für soziale Vorsorge, Italien, im Folgenden: INPS) sowie der Repubblica italiana (Italienische Republik) auf der anderen Seite betreffend die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der für den Kläger im Rahmen des Fondo Pensioni Lavoratori Dipendenti (Rentenkasse für Arbeitnehmer) des INPS gebildeten Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Zentralbank (EZB). Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Protokoll über das ESZB und die EZB

3 Art. 36 Abs. 1 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. 2016, C 202, S. 230, im Folgenden: Protokoll über das ESZB und die EZB) bestimmt: „Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.“ Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen

4 Art. 14 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. 2016, C 202, S. 266, im Folgenden: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen) lautet: „Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der [Europäischen] Union fest.“

5 Nach seinem Art. 22 Abs. 1 gilt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen auch für die EZB, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten, wobei die Bestimmungen des Protokolls über das ESZB und die EZB hiervon unberührt bleiben. Statut

6 Gemäß seinem Art. 1 gilt das Statut für die Beamten der Union.

7 Art. 1a Abs. 1 des Statuts lautet: „Beamter der Union im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Union durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.“

8 Anhang VIII („Versorgungsordnung“) des Statuts bestimmt in Art. 11 Abs. 2: „Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt – nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder – nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert. In diesem Fall legt die Anstellungsbehörde eines jeden Organs, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet. Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.“ BSB

9 Art. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden: BSB) bestimmt: „Diese Beschäftigungsbedingungen gelten für jeden Bediensteten, der von der Union durch Vertrag eingestellt wird. Dieser Bedienstete ist: – Bediensteter auf Zeit, – Vertragsbediensteter, – …“

10 Nach Art. 39 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 2 der BSB findet Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts auf Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete entsprechend Anwendung. Beschäftigungsbedingungen der EZB

11 Insbesondere auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des Protokolls über das ESZB und die EZB hat der EZB-Rat mit Beschluss vom 9. Juni 1998, geändert am 31. März 1999, die Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Zentralbank (ABl. 1999, L 125, S. 32) erlassen. Die auf das Ausgangsverfahren anwendbare Fassung dieser Beschäftigungsbedingungen (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen der EZB) bestimmt in Art. 9 Buchst. c: „Diese Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem spezifischen einzelstaatlichen Recht. Die EZB wendet i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und iii) die Vorschriften an, die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen und Richtlinien der Union über die Sozialpolitik enthalten sind. Diese Rechtsakte werden von der EZB immer dann angewandt, wenn es sich als erforderlich erweist. Empfehlungen der Union auf dem Gebiet der Sozialpolitik werden angemessen berücksichtigt. Die Auslegung der in diesen Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung, die für die Bediensteten anderer Unionsorgane gelten.“

12 Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen der EZB lautet: „Zum Zweck der Zustimmung zur Übertragung von Beträgen auf das [Versorgungssystem der EZB] für Bedienstete, die ihre Probezeit bei der EZB abgeschlossen haben, schließt die EZB mit den von ihr bestimmten anderen Versorgungssystemen, Organisationen und Regierungen Abkommen und vereinbart geeignete Maßnahmen.“ Italienisches Recht

13 Art. 1 der Legge n. 29 – Ricongiunzione dei periodi assicurativi dei lavoratori ai fini previdenziali (Gesetz Nr. 29 über die Zusammenrechnung der Sozialversicherungszeiten von Arbeitnehmern) vom 7. Februar 1979 (GURI Nr. 40 vom 9. Februar 1979, S. 1317) bestimmt: „Arbeitnehmer des öffentlichen oder des privaten Sektors, die in Versorgungsstrukturen pflichtversichert sind oder waren, die an die Stelle der vom INPS verwalteten allgemeinen Pflichtversicherung für Invalidität, Alter und die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern treten oder die zum Ausschluss oder zur Befreiung von dieser Pflichtversicherung geführt haben, können für die Zwecke der Gewährung und Festsetzung der Höhe einer einheitlichen Rente jederzeit beantragen, alle Pflicht‑, freiwilligen und fiktiven Beitragszeiten bei den genannten Versorgungsstrukturen durch Aufnahme in die allgemeine Pflichtversicherung zusammenzulegen und bei dieser die entsprechenden Versicherungspositionen zu bilden. Zu diesem Zweck übertragen die Verwaltung oder die Verwaltungen der vorherigen Versicherungskassen die von ihnen gehaltenen Versicherungsbeiträge auf die Verwaltung der allgemeinen Pflichtversicherung …“

14 Art. 18 der Legge n. 115 – Disposizioni per l’adempimento degli obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia all’Unione europea – Legge europea 2014 (Gesetz Nr. 115 mit Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union – Europäisches Gesetz 2014) vom 29. Juli 2015 (GURI Nr. 178 vom 3. August 2015, S. 1) bestimmt: „1. Ab dem 1. Januar 2016 können Bürger der Europäischen Union …, die in der allgemeinen Pflichtversicherung für Invalidität, Alter und die Hinterbliebenen von Arbeitnehmern … versichert sind oder waren, die im Rahmen dieser Versicherungen zurückgelegten Versicherungszeiten mit den bei internationalen Organisationen zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenrechnen. 2. Die Zusammenrechnung gemäß Absatz 1 kann beantragt werden, wenn dies erforderlich ist, um den Anspruch auf eine Alters‑, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente zu erlangen, sofern die Gesamtdauer der nach den italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 52 Wochen beträgt und die zusammenzurechnenden Zeiten sich nicht überschneiden. 3. Die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kann auf Antrag des Betroffenen erfolgen, der bei dem italienischen Sozialversicherungsträger, bei dem er Versicherungszeiten zurückgelegt hat, einzureichen ist. Erwirbt ein ehemaliger Arbeitnehmer einer internationalen Organisation Anspruch auf nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen, ohne dass es einer Zusammenrechnung mit den bei der internationalen Organisation zurückgelegten Versicherungszeiten bedarf, so berechnet der italienische Sozialversicherungsträger die Rente ausschließlich auf der Grundlage der im Rahmen des italienischen Versorgungssystems zurückgelegten Versicherungszeiten. Erwirbt ein ehemaliger Arbeitnehmer einer internationalen Organisation nur durch Zusammenrechnung mit den bei der internationalen Organisation zurückgelegten Versicherungszeiten Anspruch auf nach italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen, so berücksichtigt der italienische Sozialversicherungsträger die im Rahmen des Versorgungssystems der internationalen Organisation zurückgelegten Versicherungszeiten mit Ausnahme derjenigen, für die eine Erstattung gewährt wurde, als ob sie nach italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären, und berechnet den Betrag der Leistung ausschließlich auf der Grundlage der nach italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten. 4. Die nach diesem Artikel gezahlten Rentenleistungen gelten hinsichtlich aller Wirkungen, die sich aus der Anwendung der italienischen Rechtsvorschriften ergeben, als Renten. 5. Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation können, sofern sie keinen Anspruch auf eine Rentenleistung zulasten der Rentenkasse dieser internationalen Organisation begründen, im Rahmen des italienischen Versorgungssystems gemäß den Rechtsvorschriften, die den Nachkauf von im Ausland zurückgelegten Beschäftigungszeiten regeln, nachgekauft werden. Das Nachkaufrecht wird insbesondere von den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers der internationalen Organisation gemäß den Bedingungen ausgeübt, die in den Vorschriften des italienischen Sozialversicherungsträgers, bei dem der Nachkauf beantragt wird, vorgesehen sind. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 WP ist seit dem 1. März 2012 Mitarbeiter der EZB. Vom 1. August 1982 bis zum 24. Februar 2012 war er in Italien als Arbeitnehmer im Privatsektor beschäftigt. Während dieser Zeit wurden zu seinen Gunsten Pflichtbeiträge an die Rentenkasse für Arbeitnehmer des INPS gezahlt.

16 Am 12. Dezember 2016 beantragte WP beim INPS die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der zu seinen Gunsten in dieser Rentenkasse gebildeten Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB, hilfsweise, die Übertragung des Kapitalwerts, der sich aus den in die Rentenkasse eingezahlten Rentenbeiträgen ergibt, beide Beträge berechnet nach den Bestimmungen, die die Renten im Rahmen der Rentenkasse regeln.

17 Das INPS lehnte den Antrag von WP mit der Begründung ab, dass die beantragte Übertragung nicht vorgenommen werden könne, da es weder eine spezifische gesetzliche Maßnahme noch ein bilaterales Abkommen zwischen der EZB und der Italienischen Republik gebe. Der von WP am 28. November 2017 gegen die Ablehnung seines Antrags eingelegte Widerspruch wurde mit Entscheidung vom 11. April 2018 für unzulässig erklärt.

18 Mit seiner Klage beim Tribunale ordinario di Asti (Ordentliches Gericht Asti, Italien), dem vorlegenden Gericht, beantragte WP im Wesentlichen, festzustellen, dass das INPS und/oder die Italienische Republik verpflichtet gewesen sei(en), alle erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um den gemäß den Vorschriften für die Rentenzahlungen im Rahmen der Rentenkasse für Arbeitnehmer des INPS berechneten versicherungsmathematischen Gegenwert der bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu seinen Gunsten gebildeten Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB zu übertragen, und dementsprechend das INPS und/oder die Italienische Republik zum Erlass aller für diese Übertragung erforderlichen Maßnahmen zu verurteilen. Hilfsweise beantragte WP, festzustellen, dass das INPS und/oder die Italienische Republik verpflichtet sei(en), den versicherungsmathematischen Gegenwert der zu seinen Gunsten im Rahmen der Rentenkasse für Arbeitnehmer des INPS gebildeten Rentenansprüche als Schadensersatz auf das Versorgungssystem der EZB zu übertragen, und dementsprechend das INPS und/oder die Italienische Republik zur Übertragung des diesem Gegenwert entsprechenden Betrags als Schadensersatz auf das Versorgungssystem der EZB zu verurteilen.

19 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist zu prüfen, ob die Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 45 und 48 AEUV, Anhang VIII Art. 11 des Statuts und Anhang IIIa Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen der EZB dahin auszulegen sind, dass ein Mitarbeiter der EZB die Übertragung der von ihm bei einer Versorgungseinrichtung eines Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB verlangen kann, und zwar unabhängig vom Erlass einer nationalen Umsetzungsvorschrift oder vom Abschluss eines die Modalitäten der Durchführung der Übertragung festlegenden spezifischen Abkommens zwischen der EZB und dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden nationalen Versorgungseinrichtung.

20 Das vorlegende Gericht hält es in diesem Zusammenhang für möglich, dem Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella (C‑233/12, EU:C:2013:449, Rn. 28 bis 30), im Wege eines Umkehrschlusses zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter der EZB nach dem Unionsrecht einen Anspruch auf die Übertragung der von ihm als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB hat, da es sich bei der EZB, anders als beim Europäischen Patentamt (EPA), um das es in jenem Urteil ging, um ein Organ der Union handelt. Zudem verlange Anhang IIIa Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen der EZB nicht, dass die nationale Versorgungseinrichtung einer solchen Übertragung zustimme.

21 Allerdings kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts aus dem Urteil vom 5. Dezember 2013, Časta (C‑166/12, EU:C:2013:792, Rn. 30 bis 32), geschlossen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat eine spezifische nationale Regelung zur Bestimmung des Kapitalwerts der im nationalen System erworbenen, auf das Versorgungssystem der Union zu übertragenden Rentenansprüche erlassen müsse und dass es in Ermangelung einer solchen Regelung nicht möglich sei, die Berechnungskriterien heranzuziehen, die im innerstaatlichen Recht oder in Abkommen zwischen der betreffenden nationalen Einrichtung und anderen Organen der Union festgelegt seien.

22 Unter diesen Umständen hat das Tribunale ordinario di Asti (Ordentliches Gericht Asti) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Art. 45 und 48 AEUV, Art. 4 EUV, Anhang VIII Art. 11 des Statuts und Anhang IIIa Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen der EZB dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Verwaltungspraxis entgegenstehen, die es einem Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat, der Beiträge an die nationale Versorgungseinrichtung gezahlt hat und derzeit bei einem Unionsorgan, wie der EZB, tätig ist, nicht gestattet, die im Versorgungssystem seines eigenen Staates gutgeschriebenen Altersversorgungsbeiträge auf das Versorgungssystem dieses Organs zu übertragen? 2. Muss – u. a. unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Frage – die Ausübung des Rechts auf Übertragung der Beiträge auch dann ermöglicht werden, wenn weder innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung noch ein spezifisches Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt, oder seinem Versorgungsträger auf der einen und dem Unionsorgan auf der anderen Seite vorliegen? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 3 EUV, die Art. 45 und 48 AEUV, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts und Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen der EZB dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es einem Mitarbeiter der EZB nicht gestattet, einen Betrag, der den von ihm im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüchen entspricht, auf das Versorgungssystem der EZB zu übertragen.

24 Zu den Art. 45 und 48 AEUV ergibt sich zwar aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit auch dann in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV fällt, wenn er bei einem Unionsorgan, wie der EZB, beschäftigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C‑233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt jedoch aus Art. 45 AEUV im Licht des Art. 48 AEUV für einen Mitgliedstaat weder die Verpflichtung, für einen Mitarbeiter einer internationalen Organisation die Möglichkeit vorzusehen, den Kapitalwert seiner zuvor erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem dieser internationalen Organisation zu übertragen, noch die Verpflichtung, zu diesem Zweck einen völkerrechtlichen Vertrag zu schließen (Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C‑233/12, EU:C:2013:449, Rn. 35).

26 Art. 48 AEUV sieht vor, dass das Parlament und der Rat „die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen [beschließen]; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen“ die „Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen [sichert]“.

27 Ein solches System der Zusammenrechnung von Zeiten wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung und danach durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1) eingeführt.

28 Daraus folgt, dass der AEU-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung und die Verordnung Nr. 883/2004 keine Regeln für die Übertragung des Kapitalwerts der bereits erworbenen Ruhegehaltsansprüche vorgesehen haben oder vorsehen, sondern dass sie, wie aus Art. 48 AEUV in seiner Durchführung durch diese Verordnungen hervorgeht, auf dem Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C‑233/12, EU:C:2013:449, Rn. 33).

29 Folglich kann eine Person in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht unter Berufung auf die Art. 45 und 48 AEUV und diese Verordnungen die Übertragung der beim INPS erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB verlangen.

30 Die vom vorlegenden Gericht angeführte Tatsache, dass die EZB – anders als das EPA in der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella (C‑233/12, EU:C:2013:449), ergangen ist – ein Unionsorgan ist, vermag keine andere Auslegung zu rechtfertigen.

31 Zwar hat der Gerichtshof in Rn. 29 des Urteils vom 4. Juli 2013, Gardella (C‑233/12, EU:C:2013:449), darauf hingewiesen, dass es sich beim EPA nicht um ein Organ oder eine Einrichtung der Union handelt, doch sollte damit lediglich erläutert werden, weshalb die durch das Statut eingeräumte Möglichkeit, den Kapitalwert der durch frühere Tätigkeiten erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union zu übertragen, nicht auf Beamte des EPA und die Beziehungen zwischen dem EPA und einem Mitgliedstaat erstreckt werden kann.

32 Wie bei den Mitarbeitern des EPA findet das Statut und insbesondere sein Anhang VIII Art. 11 auch auf die Mitarbeiter der EZB keine Anwendung.

33 Denn die Mitarbeiter der EZB wurden nicht unter den in Art. 1a Abs. 1 des Statuts genannten Voraussetzungen zu Beamten der Union ernannt. Wie sich aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 1 des Statuts ergibt, gilt dieses daher nicht für sie.

34 Die Mitarbeiter der EZB werden auch nicht durch einen mit der Union geschlossenen Vertrag eingestellt, so dass gemäß Art. 1 der BSB auch diese nicht für sie gelten. Sie werden von der EZB eingestellt, die gemäß Art. 282 Abs. 3 Satz 1 AEUV eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, die sich von jener der Union unterscheidet.

35 Die für das Personal der EZB geltende Regelung wird gemäß Art. 36 des Protokolls über das ESZB und die EZB vom EZB-Rat festgelegt und ist derzeit in den Beschäftigungsbedingungen der EZB festgehalten.

36 Zwar heißt es in Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a dieser Bedingungen, dass die EZB zum Zweck der Übertragung von Beträgen auf das Versorgungssystem der EZB für deren Mitarbeiter, soweit sie ihre Probezeit dort abgeschlossen haben, u. a. mit anderen Versorgungssystemen oder mit Regierungen Abkommen schließt und geeignete Maßnahmen vereinbart.

37 Diese Bestimmung kann die Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu verpflichten, solche Abkommen zu schließen und einer Übertragung der von einem Mitarbeiter der EZB in seinem nationalen Versorgungssystem erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB zuzustimmen.

38 Anders als beim Statut, das als in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung die Mitgliedstaaten auch verpflichtet, soweit deren Mitwirkung zu seiner Durchführung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 8 und 9), wurden die Beschäftigungsbedingungen der EZB nicht durch einen Gesetzgebungsakt erlassen und können als solche daher keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten begründen.

39 Die EZB kann nämlich Gesetzgebungsakte nur erlassen, soweit diese für die Erfüllung ihrer in Art. 132 Abs. 1 erster Gedankenstrich AEUV genannten Aufgaben erforderlich sind, die in keinem Zusammenhang zum Versorgungssystem für ihre Mitarbeiter stehen.

40 Die Tatsache, dass das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen gemäß seinem Art. 22 Abs. 1 auch für die EZB gilt, kann keine andere Schlussfolgerung rechtfertigen. Zwar sieht Art. 14 dieses Protokolls vor, dass das Parlament und der Rat durch Verordnungen das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union festlegen, doch wurde keine Verordnung gemäß dieser Bestimmung erlassen, um die Übertragung der von Mitarbeitern der EZB in nationalen Versorgungssystemen der Mitgliedstaaten erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB vorzusehen.

41 Auch Art. 9 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen der EZB, wonach die Auslegung der in diesen Bedingungen geregelten Rechte und Pflichten unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der für die Bediensteten anderer Unionsorgane geltenden Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung erfolgt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

42 Wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, begründen die Beschäftigungsbedingungen der EZB nämlich keine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Gegenstand einer solchen Auslegung sein könnten.

43 Nach alledem ist der betreffende Mitgliedstaat, sofern zwischen der EZB und ihm kein Abkommen geschlossen wurde, beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht verpflichtet, für einen Mitarbeiter der EZB die Möglichkeit vorzusehen, die Übertragung der von ihm im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB zu verlangen. Folglich sieht das Unionsrecht, sofern kein solches Abkommen zwischen der EZB und dem betreffenden Mitgliedstaat besteht, bei seinem gegenwärtigen Stand kein subjektives Recht für einen Mitarbeiter der EZB vor, die Übertragung der von ihm im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB zu verlangen.

44 Wie der Generalanwalt in Nr. 62 seiner Schlussanträge ausführt, geht allerdings aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass die EZB die italienischen Behörden bereits 2005 zum Abschluss eines Abkommens im Hinblick auf die Übertragung der von Mitarbeitern der EZB im italienischen Versorgungssystem erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB aufforderte. Zu diesem Zweck übermittelte die EZB dem INPS einen Entwurf für ein solches Abkommen. Da die Italienische Republik jedoch nicht die erforderlichen Maßnahmen für den Abschluss eines solchen Abkommens ergriff, wurde dieses auch nicht geschlossen.

45 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort geben zu können, ist deshalb zu prüfen, welche Verpflichtungen sich aus dem Unionsrecht möglicherweise für einen Mitgliedstaat ergeben, dem die EZB den Abschluss eines Abkommens über die Übertragung von Rentenansprüchen vorschlägt.

46 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Abs. 3 des in der ersten Vorlagefrage genannten Art. 4 EUV der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten verankert ist, wonach die Mitgliedstaaten die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra, C‑3/20, EU:C:2021:969, Rn. 95).

47 Die fehlende Möglichkeit, die im Versorgungssystem eines Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem eines Unionsorgans übertragen zu lassen, könnte die Einstellung von Personal mit einem gewissen Dienstalter aus diesem Mitgliedstaat durch dieses Organ erschweren, da der Betroffene beim Übergang in den Dienst des Organs mangels einer solchen Übertragung ganz oder teilweise die Rentenansprüche verlieren könnte, die ihm zustünden, wenn er nicht in den Dienst eines Unionsorgans träte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 19, und vom 4. Februar 2021, Ministre de la Transition écologique et solidaire und Ministre de l’Action et des Comptes publics, C‑903/19, EU:C:2021:95, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Im Übrigen haben, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge anmerkt, fast alle Mitgliedstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion zum Teil schon seit Langem Abkommen mit der EZB geschlossen, um die Übertragung der von Mitarbeitern der EZB in ihren nationalen Versorgungssystemen erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB zu gestatten.

49 Wie vom Generalanwalt sinngemäß in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt, befänden sich Mitarbeiter der EZB, die Rentenansprüche im Versorgungssystem eines Mitgliedstaats erworben haben, der noch kein Abkommen mit der EZB geschlossen hat, ohne ersichtliche Rechtfertigung in einer schlechteren Lage als ihre Kollegen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, der ein solches Abkommen mit der EZB geschlossen hat, wodurch sie ungleich behandelt würden und so dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Organs geschadet werden könnte.

50 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die EZB in Bezug auf die Übertragung der von ihren Mitarbeitern bei einem Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB Interesse am Abschluss von Abkommen bekundet hat, die genau eine solche Übertragung vorsehen.

51 Angesichts der Erwägungen in den Rn. 47 bis 50 des vorliegenden Urteils ist der Schluss zu ziehen, dass der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit einen Mitgliedstaat verpflichtet, sich zusammen mit der EZB um den Abschluss eines Abkommens über die Übertragung der von ihren Mitarbeitern im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB zu bemühen.

52 Zwar kann, wie vom Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaat verpflichtet, einen ihm von der EZB etwa vorgelegten Entwurf für ein Abkommen bedingungslos zu akzeptieren. Der Mitgliedstaat muss sich jedoch aktiv und nach Treu und Glauben an den auf den Abschluss eines Abkommens abzielenden Verhandlungen mit der EZB beteiligen, nachdem diese aufgenommen wurden, um etwaige Hindernisse auszuräumen, auch hinsichtlich der Bestimmung einer geeigneten Methode für die Berechnung des Betrags, der den zu übertragenden Ansprüchen entspricht.

53 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 45 und 48 AEUV, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts und Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a der Beschäftigungsbedingungen der EZB dahin auszulegen sind, dass sie, wenn zwischen der EZB und dem betreffenden Mitgliedstaat kein Abkommen geschlossen wurde, einer Regelung oder Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats, die es einem Mitarbeiter der EZB nicht gestattet, einen Betrag, der den von ihm im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüchen entspricht, auf das Versorgungssystem der EZB zu übertragen, nicht entgegenstehen. Art. 4 Abs. 3 EUV verlangt jedoch gemäß dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass ein Mitgliedstaat, dem die EZB den Abschluss eines Abkommens im Sinne von Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a über die Übertragung der von ihren Mitarbeitern im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB vorschlägt, sich aktiv und nach Treu und Glauben an den auf den Abschluss eines solchen Abkommens mit der EZB abzielenden Verhandlungen beteiligt, nachdem diese aufgenommen wurden. Zur zweiten Frage

54 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es das von einem Mitarbeiter der EZB angerufene Gericht eines Mitgliedstaats ermächtigt, die Übertragung der vom Betroffenen im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB anzuordnen, selbst wenn es weder eine Vorschrift des nationalen Rechts noch ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der EZB gibt, die eine solche Übertragung vorsehen.

55 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die in Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts vorgesehene Möglichkeit, Ruhegehaltsansprüche übertragen zu lassen, ein vom Statut gewährtes subjektives Recht dar, das sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten als auch gegenüber den Unionsorganen geltend gemacht werden kann (Urteil vom 14. Juni 1990, Weiser, C‑37/89, EU:C:1990:254, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Aus den Rn. 32 und 43 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch zum einen, dass Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts nicht für Mitarbeiter der EZB gilt, und zum anderen, dass die Übertragung der von einem ihrer Mitarbeiter im Versorgungssystem eines Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB den Abschluss eines Abkommens zwischen der EZB und diesem Mitgliedstaat voraussetzt.

57 Folglich kann, wenn die EZB und der betreffende Mitgliedstaat kein Abkommen geschlossen haben, ein Gericht dieses Mitgliedstaats, das von einem Mitarbeiter der EZB angerufen wird, der im Versorgungssystem des Mitgliedstaats Rentenansprüche erworben hat, nicht die Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der EZB anordnen.

58 Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich jedoch, dass für einen Mitgliedstaat, der von der EZB um den Abschluss eines Abkommens über die Übertragung von Rentenansprüchen ersucht wird, aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit eine Verpflichtung folgt, sich aktiv und nach Treu und Glauben an den Verhandlungen mit der EZB zu beteiligen, damit ein Abkommen erreicht wird.

59 Ist das zuständige Gericht des betreffenden Mitgliedstaats der Auffassung, dass die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats aufgrund ihres Desinteresses an der Aufnahme von Verhandlungen mit der EZB zum Abschluss eines Abkommens über die Übertragung der von Mitarbeitern der EZB im Versorgungssystem des Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, so hat es unter Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2019, Craeynest u. a., C‑723/17, EU:C:2019:533, Rn. 54), jede in den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften vorgesehene wirksame Maßnahme zu ergreifen, damit diese Behörden sich aktiv und nach Treu und Glauben an den auf den Abschluss eines solchen Abkommens abzielenden Verhandlungen mit der EZB beteiligen.

60 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es das von einem Mitarbeiter der EZB angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nicht dazu ermächtigt, die Übertragung der vom Betroffenen im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB anzuordnen, wenn es weder eine Vorschrift des nationalen Rechts noch ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der EZB gibt, die eine solche Übertragung vorsehen. Wenn es aber wegen des Verstoßes dieses Mitgliedstaats gegen seine aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folgende Verpflichtung, sich aktiv und nach Treu und Glauben an den auf den Abschluss eines Abkommens über die Übertragung von Rentenansprüchen abzielenden Verhandlungen mit der EZB zu beteiligen, diesem Mitarbeiter der EZB unmöglich ist, die von ihm im Versorgungssystem des Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB übertragen zu lassen, verlangt diese Bestimmung, dass ein solches Gericht alle in den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften vorgesehenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die zuständige nationale Behörde dieser Verpflichtung nachkommt. Kosten

61 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Art. 45 und 48 AEUV, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a des Beschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 sind dahin auszulegen, dass sie, wenn zwischen der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem betreffenden Mitgliedstaat kein Abkommen geschlossen wurde, einer Regelung oder Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats, die es einem Mitarbeiter der EZB nicht gestattet, einen Betrag, der den von ihm im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüchen entspricht, auf das Versorgungssystem der EZB zu übertragen, nicht entgegenstehen. Art. 4 Abs. 3 EUV verlangt jedoch gemäß dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass ein Mitgliedstaat, dem die EZB den Abschluss eines Abkommens im Sinne von Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a über die Übertragung der von ihren Mitarbeitern im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB vorschlägt, sich aktiv und nach Treu und Glauben an den auf den Abschluss eines solchen Abkommens mit der EZB abzielenden Verhandlungen beteiligt, nachdem diese aufgenommen wurden. 1. Die Art. 45 und 48 AEUV, Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sowie Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a des Beschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 9. Juni 1998 über die Verabschiedung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 31. März 1999 sind dahin auszulegen, dass sie, wenn zwischen der Europäischen Zentralbank (EZB) und dem betreffenden Mitgliedstaat kein Abkommen geschlossen wurde, einer Regelung oder Verwaltungspraxis dieses Mitgliedstaats, die es einem Mitarbeiter der EZB nicht gestattet, einen Betrag, der den von ihm im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüchen entspricht, auf das Versorgungssystem der EZB zu übertragen, nicht entgegenstehen. Art. 4 Abs. 3 EUV verlangt jedoch gemäß dem in dieser Bestimmung verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass ein Mitgliedstaat, dem die EZB den Abschluss eines Abkommens im Sinne von Anhang IIIa Art. 8 Buchst. a über die Übertragung der von ihren Mitarbeitern im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB vorschlägt, sich aktiv und nach Treu und Glauben an den auf den Abschluss eines solchen Abkommens mit der EZB abzielenden Verhandlungen beteiligt, nachdem diese aufgenommen wurden. 2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es das von einem Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (EZB) angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nicht dazu ermächtigt, die Übertragung der vom Betroffenen im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB anzuordnen, wenn es weder eine Vorschrift des nationalen Rechts noch ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der EZB gibt, die eine solche Übertragung vorsehen. Wenn es aber wegen des Verstoßes dieses Mitgliedstaats gegen seine aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folgende Verpflichtung, sich aktiv und nach Treu und Glauben an den auf den Abschluss eines Abkommens über die Übertragung von Rentenansprüchen abzielenden Verhandlungen mit der EZB zu beteiligen, diesem Mitarbeiter der EZB unmöglich ist, die von ihm im Versorgungssystem des Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB übertragen zu lassen, verlangt diese Bestimmung, dass ein solches Gericht alle in den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften vorgesehenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die zuständige nationale Behörde dieser Verpflichtung nachkommt. 2. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es das von einem Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank (EZB) angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nicht dazu ermächtigt, die Übertragung der vom Betroffenen im Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB anzuordnen, wenn es weder eine Vorschrift des nationalen Rechts noch ein Abkommen zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der EZB gibt, die eine solche Übertragung vorsehen. Wenn es aber wegen des Verstoßes dieses Mitgliedstaats gegen seine aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit folgende Verpflichtung, sich aktiv und nach Treu und Glauben an den auf den Abschluss eines Abkommens über die Übertragung von Rentenansprüchen abzielenden Verhandlungen mit der EZB zu beteiligen, diesem Mitarbeiter der EZB unmöglich ist, die von ihm im Versorgungssystem des Mitgliedstaats erworbenen Rentenansprüche auf das Versorgungssystem der EZB übertragen zu lassen, verlangt diese Bestimmung, dass ein solches Gericht alle in den anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften vorgesehenen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die zuständige nationale Behörde dieser Verpflichtung nachkommt. Unterschriften