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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.2023 – C-660/21

Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2023:52

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 26. Januar 2023 ( Rechtssache C‑660/21 Procureur de la République, Strafverfahren gegen K. B., F. S. (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal correctionnel de Villefranche-sur-Saône [Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Art. 82 Abs. 2 AEUV – Vertrauensgrundsatz und Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren – Recht auf Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung – Richtlinie 2012/13/EU – Art. 3 und 4 – Verteidigungsrechte – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Nationale Rechtsprechung, die es den Strafgerichten verbietet, eine Verletzung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Verfahrensrechte von Amts wegen zu prüfen – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität“

1 „In Vielfalt geeint“, so lautet das Motto der Europäischen Union (

2 Die vorliegende Rechtssache betrifft gerade das heikle Thema der Aufgabe der Strafgerichte im Hauptverfahren, wobei der Gerichtshof auf folgende Frage zu antworten hat: Haben die Gerichte einen Verfahrensmangel, der aus einer Verletzung des Rechts der beschuldigten Person hergeleitet wird, über ihr Recht auf Aussageverweigerung belehrt zu werden, von Amts wegen zu prüfen? Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind Art. 82 Abs. 2 AEUV, die Art. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU ( Französisches Recht

4 Art. 63-1 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung, im Folgenden: CPP) sieht vor: „Die in Polizeigewahrsam genommene Person erhält unverzüglich von einem Beamten oder, unter dessen Aufsicht, von einem Hilfsbeamten der Kriminalpolizei in einer Sprache, die sie versteht, gegebenenfalls unter Verwendung des in Abs. 13 vorgesehenen Formulars, Informationen über: 1. ihre Ingewahrsamnahme sowie die Dauer der Maßnahme und deren mögliche Verlängerung(en); 2. den mutmaßlichen Tatbestand, das mutmaßliche Datum und den mutmaßlichen Ort des Delikts, dessen Begehung oder versuchter Begehung die Person verdächtigt wird, sowie die in Art. 62-2 Nrn. 1 bis 6 aufgeführten Gründe, die ihre Ingewahrsamnahme rechtfertigen; 3. den Umstand, dass sie folgende Rechte hat: – gemäß Art. 63-2 das Recht, eine nahestehende Person und ihren Arbeitgeber sowie, falls es sich um eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit handelt, die Konsularbehörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, benachrichtigen zu lassen und gegebenenfalls mit diesen Personen zu kommunizieren; – gemäß Art. 63-3 das Recht, sich von einem Arzt untersuchen zu lassen; – gemäß den Art. 63-3-1 bis 63-4-3 das Recht, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen; – das Recht, falls erforderlich, einen Dolmetscher hinzuzuziehen; – das Recht, schnellstmöglich und spätestens vor einer etwaigen Verlängerung des Polizeigewahrsams die in Art. 63-4-1 genannten Dokumente einzusehen; – das Recht, der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls dem Haftrichter eine Stellungnahme zur Beendigung des Polizeigewahrsams zu übermitteln, wenn diese über eine etwaige Verlängerung dieser Maßnahme entscheiden. Wird die Person nicht dem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt, kann sie ihre Stellungnahme mündlich zu Protokoll geben; das Protokoll wird dem Staatsanwalt oder Richter übermittelt, bevor er über die Verlängerung der Maßnahme entscheidet; – das Recht, bei den Vernehmungen nach den Angaben zur Person Erklärungen abzugeben, auf Fragen zu antworten oder zu schweigen. Ist die Person gehörlos und kann weder lesen noch schreiben, ist ein Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere qualifizierte Person hinzuzuziehen, die eine Sprache oder Methode beherrscht, die die Kommunikation mit der gehörlosen Person ermöglicht. Es kann auch jede technische Vorrichtung eingesetzt werden, die die Kommunikation mit einer gehörlosen Person ermöglicht. Versteht die Person kein Französisch, ist sie von einem Dolmetscher über ihre Rechte zu belehren, gegebenenfalls nachdem ihr ein Formular zu ihrer sofortigen Information ausgehändigt worden ist. Ein Vermerk über die nach diesem Artikel erteilten Informationen wird in das Protokoll zum Ablauf des Polizeigewahrsams aufgenommen und von der in Gewahrsam genommenen Person abgezeichnet. Wird die Abzeichnung verweigert, so ist dies zu vermerken. Gemäß Art. 803-6 wird der Person bei der Benachrichtigung über ihre Ingewahrsamnahme ein Dokument ausgehändigt, in dem diese Rechte dargelegt werden.“

5 Art. 385 Abs. 1 CPP bestimmt: „Das Strafgericht kann bei ihm geltend gemachte prozessuale Nichtigkeitsgründe feststellen, es sei denn, die Sache wurde vom Ermittlungsrichter oder von der Ermittlungskammer zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.“

6 Art. 802 CPP lautet: „Im Fall eines die Nichtigkeit eines Verfahrens bedingenden Verstoßes gegen Formvorschriften oder der Nichteinhaltung wesentlicher Formvorschriften kann jedes Gericht, das mit einem Antrag auf Nichtigerklärung befasst ist oder das von Amts wegen eine solche Unregelmäßigkeit prüft, einschließlich der Cour de cassation, die Nichtigkeit nur dann erklären, wenn diese Unregelmäßigkeit die Interessen der von der Nichtigkeit betroffenen Partei beeinträchtigt hat.“ Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

7 Am Abend des 22. März 2021 fielen Hilfsbeamten der Kriminalpolizei zwei Personen auf, weil sie sich in verdächtiger Weise auf einem Firmenparkplatz aufhielten und sich vor ihnen zu verbergen versuchten. Die Hilfsbeamten stellten fest, dass der Tank eines auf diesem Parkplatz geparkten Lastkraftwagens offen war und sich Kanister in der Nähe befanden. Um 22.25 Uhr nahmen sie die beiden Verdächtigen, K. B. und F. S., denen Handschellen angelegt wurden, um jeglichen Fluchtversuch zu vereiteln, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens auf frischer Tat wegen Kraftstoffdiebstählen vorläufig fest.

8 Nachdem die Hilfsbeamten K. B. und F. S. befragt hatten, benachrichtigten sie einen Beamten der Kriminalpolizei, der sie aufforderte, die aufgegriffenen Personen zwecks Ingewahrsamnahme unverzüglich vorzuführen.

9 Anschließend riefen diese Hilfsbeamten einen weiteren Beamten der Kriminalpolizei herbei, der um 22.40 Uhr vor Ort erschien und das Fahrzeug von K. B. und F. S. durchsuchte. Der Beamte stellte K. B. und F. S. ebenfalls Fragen, auf die diese antworteten. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde belastendes Beweismaterial wie Stopfen, ein Trichter und eine elektrische Pumpe entdeckt.

10 Um 22.50 Uhr wurde der Staatsanwalt benachrichtigt, dass K. B. und F. S., die um 23.00 Uhr bzw. um 23.06 Uhr über ihre Rechte belehrt wurden, in Gewahrsam genommen worden waren.

11 Das vorlegende Gericht, das K. B und F. S. wegen gemeinschaftlich begangener Kraftstoffdiebstähle abzuurteilen hat, stellt fest, dass Ermittlungen angestellt und selbstbelastende Aussagen gewonnen worden seien, bevor K. B. und F. S. über ihre Rechte gemäß den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13 belehrt worden seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ingewahrsamnahme, Benachrichtigung des Staatsanwalts und Rechtsbelehrung, insbesondere die Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung, mit Verspätung erfolgt seien, müssten die Durchsuchung des Fahrzeugs, die Ingewahrsamnahme der Verdächtigen und alle daraus resultierenden Maßnahmen grundsätzlich für nichtig erklärt werden.

12 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass – außer bei unüberwindbaren Umständen – jede Verzögerung sowohl bei der Belehrung der vorläufig festgenommenen Personen über ihre Rechte als auch bei der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) einen Grund für die Aufhebung des Polizeigewahrsams dieser Personen darstelle.

13 Die Cour de cassation habe aber auch entschieden, dass die Strafgerichte nicht das Recht hätten, von Amts wegen die Nichtigkeit des Verfahrens zu prüfen (mit Ausnahme des Nichtigkeitsgrundes der Unzuständigkeit), weil der Angeklagte, der das Recht habe, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, wenn er vor einem Strafgericht erscheine oder vertreten werde, eine solche Prüfung beantragen könne, wobei dem Angeklagten die gleiche Befugnis im Berufungsverfahren zustehe, falls er in erster Instanz weder erschienen noch vertreten worden sei (

14 In der Hauptverhandlung gegen K. B. und F. S. erhoben deren jeweilige Rechtsbeistände keine Einrede der Nichtigkeit des Verfahrens.

15 Aus dieser Rechtsprechung der Cour de cassation ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass nicht der Strafrichter den Vorrang und die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts für den Einzelnen sichert, sondern sein Rechtsanwalt. Aus diesem Grund könne der Richter bei Bagatelldelikten und/oder bei Beschuldigten, die keinen Rechtsanwalt hinzuzögen, die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch gewährleisten, dass er gegebenenfalls von Amts wegen einen Verstoß gegen dieses Recht feststelle.

16 Das vorlegende Gericht weist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, wonach, wenn es – wie im vorliegenden Fall – keine einschlägigen Unionsregeln gibt, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmten Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Im Urteil vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck (

17 Außerdem verweist das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, in der dieser zu dem Schluss gekommen sei, dass das nationale Gericht verpflichtet sei, einen Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG (

18 Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass das nationale Gericht – sollte der Gerichtshof entscheiden, dass das Verbot, einen Verstoß gegen eine nationale Vorschrift zur Umsetzung einer Richtlinie von Amts wegen festzustellen, unionsrechtswidrig sei – die Wirksamkeit des Unionsrechts sicherstellen könnte, und zwar auch dann, wenn der Betroffene keinen Rechtsanwalt habe oder dieser keinen Unionsrechtsverstoß gerügt habe. Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass es, wenn es die verspätete Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung von Amts wegen feststellen könnte, auch die für die Feststellung der Schuld der Angeklagten ausschlaggebenden Maßnahmen, nämlich die Durchsuchung des Fahrzeugs und die gewonnenen selbstbelastenden Aussagen sowie die Ingewahrsamnahme und die daraus resultierenden Maßnahmen, für nichtig erklären könnte.

19 Unter diesen Umständen hat das Tribunal correctionnel de Villefranche-sur-Saône (Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zu stellen: Sind die Art. 3 (Recht auf Rechtsbelehrung) und 4 (Schriftliche Erklärung der Rechte bei Festnahme) der Richtlinie [2012/13], Art. 7 (Recht auf Aussageverweigerung) der Richtlinie [(EU) 2016/343] und Art. 48 (Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte) der [Charta] dahin auszulegen, dass sie einem dem nationalen Gericht auferlegten Verbot entgegenstehen, von Amts wegen eine Verletzung der von [diesen] Richtlinien garantierten Verteidigungsrechte zu prüfen, und insbesondere dem Verbot entgegenstehen, zum Zweck der Nichtigerklärung des Verfahrens das Fehlen der Belehrung über das Recht zu schweigen zum Zeitpunkt der Festnahme oder eine verspätete Belehrung über das Recht zu schweigen von Amts wegen zu berücksichtigen? Verfahren vor dem Gerichtshof

20 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die französische und die irische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und in der Sitzung vom 20. September 2022 mündlich Stellung genommen. Würdigung

21 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13 sowie Art. 7 der Richtlinie 2016/343 ( Anwendbarkeit der Richtlinie 2012/13

22 In der mündlichen Verhandlung ist im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13, wonach diese „ab dem Zeitpunkt [gilt], zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind“, die Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinie aufgeworfen worden. Die Formulierung sei geeignet, die zeitliche Anwendung der Richtlinie für jeden Sachverhalt auszuschließen, der vor der offiziellen Mitteilung dieser Information liege.

23 Die Richtlinie 2012/13 hat ihrem Art. 1 zufolge zum Gegenstand, Mindestvorschriften für die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen in Strafverfahren, darunter das Recht auf Rechtsbelehrung, festzulegen. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie wird in deren Art. 2 definiert. Art. 3 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend … über [die] Verfahrensrechte … belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen[.]“

24 Im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 wird erwähnt, dass das Recht auf Rechtsbelehrung ab den ersten Verfahrensschritten für die Fairness des Strafverfahrens sorgen und die Wirksamkeit der Verteidigungsrechte gewährleisten soll. Wie aus Rn. 24 des der Richtlinie 2012/13 zugrunde liegenden Richtlinienvorschlags der Kommission vom 20. Juli 2010 (KOM[2010] 392 endgültig) hervorgeht, besteht im Zeitraum unmittelbar nach Beginn des Freiheitsentzugs das größte Risiko dafür, dass missbräuchlich Geständnisse erpresst werden, so dass es „unerlässlich [ist], dass Verdächtige oder Beschuldigte unmittelbar, d. h. ohne Verzögerung nach ihrer Festnahme, und möglichst wirksam … über [ihre Rechte] belehrt werden“. Außerdem wird im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 hervorgehoben, dass das Recht auf Rechtsbelehrung „spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei“ umgesetzt werden muss, wobei der betreffenden Person bei ihrer Festnahme oder Inhaftierung nach dem 22. Erwägungsgrund dieser Richtlinie „umgehend“ eine schriftliche Erklärung mit einer Belehrung über die anwendbaren Verfahrensrechte auszuhändigen ist (

25 Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich, dass Personen, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben, ab dem Zeitpunkt, zu dem der gegen sie gerichtete Verdacht es in einem anderen Kontext als dem der Dringlichkeit rechtfertigt, dass die zuständigen Behörden ihre Freiheit durch Zwangsmaßnahmen einschränken, so schnell wie möglich und spätestens vor ihrer ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei über ihre Rechte belehrt werden müssen (

26 Außerdem ist hervorzuheben, dass die Richtlinie 2012/13 nach ihrem 14. Erwägungsgrund auf den in der Charta verankerten Rechten aufbaut, insbesondere auf den Art. 6, 47 und 48 der Charta, und dabei die Art. 5 und 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zugrunde legt, und dass in dieser Richtlinie der Begriff „Tatvorwurf“ verwendet wird, der denselben Bedeutungsinhalt wie der in Art. 6 Abs. 1 EMRK verwendete Begriff „Anklage“ hat. In diesem Zusammenhang liegt eine „strafrechtliche Anklage“ ab dem Zeitpunkt vor, zu dem eine Person von der zuständigen Behörde offiziell von der ihr zur Last gelegten Begehung einer Straftat in Kenntnis gesetzt wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Situation durch Handlungen, die von den Behörden infolge eines Verdachts gegen sie vorgenommen wurden, spürbar beeinträchtigt wurde. So kann insbesondere eine Person, die wegen des Verdachts, eine Straftat begangen zu haben, festgenommen wurde, als „einer Straftat angeklagt“ betrachtet werden und den Schutz von Art. 6 EMRK beanspruchen (

27 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der Polizei am Abend des 22. März 2021 zwei Personen aufgefallen sind, weil sie sich auf einem Firmenparkplatz aufgehalten, sich an einem Lastkraftwagen, dessen Tank offen war und in dessen Nähe sich Kanister befanden, zu schaffen gemacht und sich vor den Polizisten zu verbergen versucht haben, was zur vorläufigen Festnahme der Betroffenen unter Anlegung von Handschellen geführt hat. Mit diesen eindeutigen Zwangsmaßnahmen ist den Betroffenen zur Kenntnis gebracht worden, dass sie der Begehung einer Straftat, im vorliegenden Fall eines Kraftstoffdiebstahls, verdächtigt wurden, weshalb die Richtlinie 2012/13 anwendbar ist. Folglich hatten die beiden betroffenen Personen nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2012/13 das Recht, umgehend über ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Aussageverweigerung, belehrt zu werden.

28 Ich stelle schließlich fest, dass die in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge erwähnte Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 darauf hinauslaufen würde, aus der verspäteten und somit nicht ordnungsgemäßen Belehrung über die vorgesehenen Rechte einen Grund für die Nichtanwendung der Richtlinie zu machen, was logisch und rechtlich nicht hinnehmbar ist. Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens

29 Als Erstes halte ich es in Anbetracht des Wortlauts der Vorlagefrage für notwendig, deren genaue Bedeutung zu ergründen. Aus ihrer Formulierung geht hervor, dass das vorlegende Gericht seine Fragestellung allein auf die Problematik einer Unvereinbarkeit des nationalen richterlichen Verbots einer Prüfung von Amts wegen mit dem Unionsrecht zu beschränken scheint – im Widerspruch zum Wunsch dieses Gerichts, eine solche Zuständigkeit ausüben zu können. Daher bezöge sich die Vorlagefrage, mit der der Gerichtshof befasst ist, nicht auf das Bestehen einer etwaigen Verpflichtung zur Prüfung von Amts wegen, die dem nationalen Gericht unter den Umständen der Ausgangsrechtssache durch das Unionsrecht auferlegt wird.

30 Die vorstehende Auslegung der Vorlagefrage erscheint mir problematisch, da das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug nimmt, die zu dem Schluss kommt, dass das nationale Gericht dazu „verpflichtet“ ist, einen Verstoß gegen Unionsrecht auf dem Gebiet des Schutzes des Verbrauchers vor missbräuchlichen Klauseln von Amts wegen zu prüfen. Dieses Gericht geht offenkundig davon aus, dass die vorerwähnte Rechtsprechung in der Ausgangsrechtssache zur Anwendung gelangen müsse, weil Angeklagte und Verbraucher unter Berücksichtigung der ihnen gemeinsamen Unterlegenheit in den betreffenden Verfahren gleichzustellen seien. Insoweit ist es nicht verwunderlich, dass sowohl die Beklagten des Ausgangsverfahrens als auch die französische und die irische Regierung sowie die Kommission in ihre Erklärungen Antwortelemente hinsichtlich des Bestehens einer aus dem Unionsrecht erwachsenden Verpflichtung zur Prüfung von Amts wegen aufgenommen haben – eine Frage, die angesichts des Wortlauts der Vorlageentscheidung meines Erachtens in der Tat nicht einfach außer Betracht bleiben darf.

31 Als Zweites ist zu bemerken, dass das Recht von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Aussageverweigerung in zwei unterschiedlichen Rechtsinstrumenten, nämlich der Richtlinie 2012/13 und der Richtlinie 2016/343, in das Unionsrecht eingeführt wird. Die erste sieht in ihren Art. 3 und 4 das Recht auf Belehrung und das Recht auf Aussageverweigerung vor, während die zweite in ihrem Art. 7 das letztgenannte Recht als materielles Recht verankert, zusammen mit dem Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, die beide als Aspekte der Unschuldsvermutung beschrieben werden. Nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Richtlinie 2016/343 gelten das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, für Fragen, die mit der zur Last gelegten Straftat im Zusammenhang stehen, und umfassen auch, dass die zuständigen Behörden keinen Zwang auf Verdächtige oder beschuldigte Personen ausüben dürfen, um sie gegen ihren Willen zu einer Aussage zu bewegen, wobei der letztgenannte Erwägungsgrund auf die Auslegung durch den EGMR verweist (

32 Nach Auffassung dieses Gerichts betrifft das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, in erster Linie die Achtung des Willens eines Angeklagten, die Aussage zu verweigern, und setzt in einer Strafsache voraus, dass die Staatsanwaltschaft diesen Angeklagten überführt, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die sie durch Zwang oder Druck gegen seinen Willen erlangt hat. Die Daseinsberechtigung für diese Rechte hängt u. a. mit dem Schutz des Angeklagten vor missbräuchlicher Ausübung von Zwang seitens der Behörden zusammen, was es ermöglicht, Justizirrtümer zu vermeiden und die Ziele von Art. 6 EMRK zu erreichen (

33 In Anbetracht des Sachverhalts der Ausgangsrechtssache, wie er sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, geht es somit nicht unmittelbar um die Substanz des Rechts auf Aussageverweigerung in Art. 7 der Richtlinie 2016/343, auf den sich die Vorlagefrage bezieht und der oben beschrieben worden ist. Die durch die vorliegende Rechtssache aufgeworfene Problematik hängt mit der Tatsache zusammen, dass die Belehrung der Verdächtigen über ihr Recht auf Aussageverweigerung unter Verstoß gegen die in innerstaatliches Recht umgesetzten Art. 3 und 4 der Richtlinie 2012/13, wonach eine solche Belehrung umgehend zu erfolgen hat, verspätet vorgenommen worden ist. Unter diesen Umständen scheint Art. 7 der Richtlinie 2016/343 für die vom Gerichtshof im vorliegenden Fall zu gebende Antwort irrelevant zu sein.

34 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass die Ausgangsrechtssache die Existenz eines wirksamen Rechtsbehelfs betrifft, wie er in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 vorgesehen ist, der verlangt, dass „Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben [müssen], ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten“.

35 Daher ist zum einen festzustellen (

36 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Art. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 im Licht von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie der Auslegung einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, nach der es den Gerichten verwehrt ist, im Hauptverfahren, dem kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist (

37 Bei der Beantwortung der vorstehenden Frage sind die Bestimmungen der Richtlinie 2012/13 meines Erachtens auch unter Berücksichtigung der Grenzen der Rechtsgrundlage auszulegen, auf der diese Richtlinie erlassen worden ist. Rechtsgrundlage der Richtlinie 2012/13

38 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 67 AEUV heißt: „Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.“ Art. 82 Abs. 2 AEUV, der zum Dritten Teil Titel V Kapitel 4 („Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“) dieses Vertrags gehört, bestimmt: „Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und ‑traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.“

39 Art. 82 Abs. 2 Buchst. b AEUV, der die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2012/13 darstellt, erlaubt lediglich die Festlegung von Mindestvorschriften über „Rechte des Einzelnen“ im Strafverfahren, so dass diese Richtlinie keine Vorschriften zur Bestimmung des für behauptete Verletzungen der in ihr anerkannten materiellen Rechte zuständigen Gerichts oder von Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle enthalten kann, da dem Unionsgesetzgeber insoweit keine Zuständigkeit übertragen worden ist (

40 Folglich trägt die Richtlinie 2012/13 zur Schaffung einer Mindestharmonisierung der Strafverfahren innerhalb der Union bei und kann nicht so verstanden werden, dass sie ein vollständiges und abschließendes Instrument darstellt. Sie überlässt es, wie ihr 40. Erwägungsgrund klarstellt, den Mitgliedstaaten, ob sie die in ihr vorgesehenen Rechte ausweiten wollen, um auch in Situationen, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich behandelt werden, ein höheres Schutzniveau zu bieten, wobei das Schutzniveau nie unter den Standards der EMRK in der Auslegung durch die Rechtsprechung des EGMR liegen sollte (

41 Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, zielen die vorerwähnten Bestimmungen des Primärrechts darauf ab, die Besonderheiten der nationalen Strafverfahren zu bewahren, so dass das Unionsrecht die für diese Verfahren geltenden Vorschriften nur begrenzt regeln darf, was mir schwer mit einer Auslegung der Richtlinie 2012/13 durch den Gerichtshof vereinbar zu sein scheint, die zu dem Schluss kommt, dass das nationale Gericht eine Verletzung der in der Richtlinie anerkannten Verfahrensrechte im Hauptverfahren, dem kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist, von Amts wegen prüfen kann oder sogar muss.

42 Als Zweites ist daran zu erinnern, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden. Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der auf dem Erstgenannten beruht, haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (

43 Insoweit ergibt sich aus ihren Erwägungsgründen 3, 4, 10 und 14, dass die Richtlinie 2012/13 darauf abzielt, durch Erlass gemeinsamer Mindestvorschriften über das Recht auf Unterrichtung in Strafverfahren das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken, um die Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern. Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2012/13 lautet: „Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen kann nur in einem Klima des Vertrauens vollständig zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als denen ihrer eigenen Justizbehörden gleichwertig ansehen; dies setzt nicht nur Vertrauen in die Angemessenheit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten voraus, sondern auch Vertrauen in die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften.“

44 Hinzuzufügen ist, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte zu verlangen als das durch das Unionsrecht gewährleistete, noch – von Ausnahmefällen abgesehen – prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (

45 Diese Rechtsprechung ist Ausdruck einer Vermutung eines gegenseitigen Vertrauens in die nationalen Systeme zum Schutz der Grundrechte, die nur in äußerst begrenzten Fällen, in denen „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen müssen, widerlegt werden kann. Sie soll auf sämtliche Instrumente des abgeleiteten Rechts, die sich auf die Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine Strafe verhängt wird, beziehen, nämlich den Rahmenbeschluss 2002/584/JI (

46 Neben der Bewahrung der Besonderheiten der nationalen Rechtssysteme und der Vermutung der Gleichwertigkeit dieser Systeme beim Grundrechtsschutz muss die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene rechtliche Problematik auch anhand des Grundsatzes der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten geprüft werden, für den die notwendige Erfüllung der sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergebenden Anforderungen den Rahmen bildet ( Beschränkte Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

47 Die Rechte, die K. B. und F. S. aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 herleiten, sind im Rahmen des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Strafverfahrens unstreitig verletzt worden. Die den nationalen Behörden durch diese Vorschriften auferlegte Verpflichtung, Verdächtige und beschuldigte Personen über ihr Recht auf Aussageverweigerung zu belehren, ist von wesentlicher Bedeutung für die wirksame Gewährleistung dieser Rechte und damit für die Einhaltung von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta. Ohne diese Belehrung wüsste die betroffene Person nämlich weder, dass sie die genannten Rechte hat und worin sie bestehen, noch könnte sie sie geltend machen, so dass es ihr unmöglich wäre, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrzunehmen und ein faires Verfahren zu erhalten (

48 Was die Folgen dieser Verletzung angeht, so ergibt sich aus den Erklärungen der französischen Regierung, dass das nationale Recht zwischen absoluten Nichtigkeitsgründen, die sich auf die Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Gerichte beziehen, und relativen Nichtigkeitsgründen, die im Interesse der Parteien festgestellt werden, unterscheidet. Letztere liegen nur vor, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen desjenigen nachgewiesen wird, der sie geltend macht, ausgenommen bestimmte besonders wichtige Garantien wie die Garantie der Aussageverweigerung, deren Verletzung zwangsläufig als Beeinträchtigung gilt, und können von den Gerichten nicht von Amts wegen geprüft werden. Die letztgenannte Regel ergibt sich aus der Auslegung von Art. 385 Abs. 1 CPP durch die Cour de cassation.

49 In diesem Zusammenhang sei in Erinnerung gerufen, dass Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten. Somit hat es der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten überlassen, über die Art und die konkreten Modalitäten der Rechtsbehelfe, die den Beteiligten zur Verfügung stehen, sowie über die Folgen zu entscheiden, die sich aus einer Verletzung der in der Richtlinie 2012/13 vorgesehenen Rechte ergeben müssen.

50 In Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten jeweils Sache von deren innerstaatlichem Recht, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Nach dem nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Diese Erfordernisse in Bezug auf die Äquivalenz und Effektivität sind Ausdruck der allgemeinen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, einschließlich der Verteidigungsrechte, zu gewährleisten ( Zum Äquivalenzgrundsatz

51 Zum Äquivalenzgrundsatz ist festzustellen, dass aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht von vornherein ersichtlich ist, dass dieser Grundsatz durch die Anwendung von Art. 385 Abs. 1 CPP auf die Verstöße gegen die Rechte aus der Richtlinie 2012/13 verletzt worden wäre. Diese Vorschrift, so wie sie in der beanstandeten gerichtlichen Praxis ausgelegt wird, regelt die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nichtigkeit des Verfahrens vor dem Strafgericht nämlich unabhängig davon, ob diese Nichtigkeit auf einem Verstoß gegen ein individuelles Recht des nationalen Rechts oder einem Verstoß gegen ein individuelles Recht des Unionsrechts beruht ( Zum Effektivitätsgrundsatz

52 Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (

53 Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der den Bürgern durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (

54 Nach dieser Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob der Grundsatz der Effektivität gewahrt ist, nicht die Prüfung sämtlicher in einem Mitgliedstaat bestehender Rechtsbehelfe, sondern eine kontextbezogene Prüfung der Bestimmung, die gegen diesen Grundsatz verstoßen soll, erforderlich. Dies kann bedeuten, dass weitere Verfahrensbestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Rechtsbehelf anwendbar sind, dessen Effektivität angezweifelt wird, oder Rechtsbehelfe, die denselben Zweck wie dieser Rechtsbehelf haben, zu prüfen sind (

55 Ich möchte besonders auf die Herausforderung hinweisen, die eine solche Beurteilung im Hinblick auf die Art und Weise der Befassung des Gerichtshofs, im vorliegenden Fall eine Vorlage zur Vorabentscheidung, darstellt. In diesem Rahmen ist für das Verständnis der anwendbaren nationalen Regelung nämlich vorrangig die Vorlageentscheidung heranzuziehen, wobei die Angaben für den Fall, dass diese Entscheidung – wie hier – lückenhaft ist, durch die schriftlichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls die mündlichen Erklärungen in der Sitzung ergänzt werden. Im vorliegenden Fall scheint mir die geforderte Kontextbezogenheit mehrere Bestimmungen des nationalen Rechts einschließen zu müssen.

56 Was als Erstes die Rolle der Staatsanwaltschaft in Frankreich angeht, so macht die französische Regierung geltend, diese habe, wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen des CPP (

57 Die Cour de cassation, die sich zur Fähigkeit der Staatsanwaltschaft zu äußern hatte, Maßnahmen zur Ingewahrsamnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EMRK, wonach „[j]ede Person, die … von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, … unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden [muss]“, wirksam zu kontrollieren, hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR (

58 Über den rechtlichen Relativismus hinsichtlich der Definition einer Justizbehörde – auch innerhalb ein und desselben Staates – und die entsprechende Feststellung der sich daraus ergebenden objektiven Schwierigkeiten hinsichtlich des Verständnisses eines nationalen Rechtssystems hinaus kann in diesem Zusammenhang nur schwerlich davon ausgegangen werden, dass die präventive Kontrolle durch die französische Staatsanwaltschaft, an der es im vorliegenden Fall fehlt, für sich allein geeignet ist, den durch die Richtlinie 2012/13 garantierten Schutz wirksam zu gewährleisten.

59 Als Zweites geht aus den schriftlichen und mündlichen Erklärungen der französischen Regierung hervor, dass das Recht auf einen Anwalt während des gesamten Strafverfahrens garantiert ist (

60 Zur Rolle des Rechtsanwalts ist zu sagen, dass dieser nach jeder Besprechung mit der in Gewahrsam befindlichen Person und jeder Vernehmung oder Gegenüberstellung, der er beigewohnt hat, schriftliche Erklärungen, die mit dem Verfahren verbunden werden, vorlegen und während der Dauer des Polizeigewahrsams an die Staatsanwaltschaft richten kann. Der Rechtsanwalt kann insbesondere das Protokoll einsehen, in dem die Benachrichtigung über die Ingewahrsamnahme und die Belehrung über die damit verknüpften Rechte festgehalten sind, was es ihm ermöglicht, die Achtung dieser Rechte – auch in ihrer zeitlichen Dimension – zu überprüfen (

61 In bestimmten Verfahren – etwa solchen, in denen das sofortige Erscheinen angeordnet und auf ein vorheriges Schuldeingeständnis vor dem Schwurgericht (Frankreich), das Verbrechen aburteilt, sehr kurze Zeit nach den zur Last gelegten Handlungen ein Urteil gefällt wird, sowie in allen Strafverfahren betreffend einen Minderjährigen – gilt für die Hauptverhandlung (

62 Als Drittes ist hervorzuheben, dass der einleitende Artikel des CPP einen Absatz umfasst, wonach eine Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens nicht allein aufgrund von Aussagen verurteilt werden darf, die sie gemacht hat, ohne sich zuvor mit einem Rechtsanwalt besprechen und sich von ihm beistehen lassen zu können. Außerdem und vor allem umfasst der vorerwähnte Artikel seit einem Gesetz vom 22. Dezember 2021, das am 31. Dezember desselben Jahres in Kraft getreten ist, einen neuen Absatz, in dem es heißt: „Bei einem Verbrechen oder Vergehen wird jede verdächtigte oder beschuldigte Person anlässlich ihres erstmaligen Erscheinens vor einem Untersuchungsdienst, einem Richter, einem Gericht oder einem von der Justizbehörde beauftragten Dienst vor jeder Aufforderung zur Aussage und vor jeder Vernehmung über das Recht belehrt, zu den ihr zur Last gelegten Handlungen zu schweigen, und zwar auch dann, wenn die Aufforderung zur Aussage bzw. die Vernehmung dazu dient, Auskunft über ihre Person zu erhalten oder eine Maßregel der Sicherung zu verhängen. Allein aufgrund von Aussagen, die ohne eine Belehrung über das Recht auf Aussageverweigerung getätigt worden sind, kann kein Urteil gefällt werden.“

63 Diese Bestimmungen sind insofern von wesentlicher Bedeutung, als sie die automatische Heilung einer Verletzung des Rechts von Verdächtigen oder beschuldigten Personen auf Belehrung und Unterrichtung über ihre Rechte gemäß der Richtlinie 2012/13, insbesondere das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und das Recht auf Aussageverweigerung, ermöglichen, indem sie Aussagen „neutralisieren“, die bei den Betroffenen zum Zweck der Beurteilung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit unrechtmäßig gesammelt worden sind.

64 Als Viertes ist ein Spruchkörper zwar unstreitig nicht befugt, die Nichtigkeit nicht ordnungsgemäß erstellter Protokolle von Amts wegen zu prüfen, hat diesen Protokollen aufgrund der festgestellten Unregelmäßigkeit aber einen Mangel an Beweiskraft zu attestieren. So sieht der in der Hauptverhandlung angesprochene Art. 429 CPP vor, dass ein Protokoll oder Bericht nur dann Beweiswert hat, wenn er formell ordnungsgemäß ist und der Ersteller in Wahrnehmung seiner Aufgaben gehandelt und über eine in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit berichtet hat (

65 Es zeigt sich, dass die Existenz derartiger Verfahrensregeln in der französischen Rechtsordnung die Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet und das dem vorlegenden Gericht auferlegte Verbot, von Amts wegen eine aus der verspäteten Belehrung der beiden Angeklagten über ihr Recht auf Aussageverweigerung hergeleitete Einrede der Nichtigkeit des Verfahrens – einen Nichtigkeitsgrund privater Natur – zu prüfen, nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, da Art. 429 CPP als solcher nicht geeignet ist, die Ausübung der Rechte, die Verdächtige oder beschuldigte Personen aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. e und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13 herleiten, praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.

66 Die vorstehende Schlussfolgerung kann durch Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta nicht in Frage gestellt werden. Insoweit genügt der Hinweis, dass, wenn die Rechtsuchenden im betreffenden Bereich des Unionsrechts über einen gerichtlichen Rechtsbehelf verfügen, mit dem sich die Achtung der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sicherstellen lässt, was in der französischen Rechtsordnung der Fall zu sein scheint, eine nationale Rechtsvorschrift, die das erkennende Gericht daran hindert, von Amts wegen eine Einrede der Nichtigkeit des Verfahrens wegen Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz des privaten Interesses dieser Personen zu erheben, nicht als eine Einschränkung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren oder der durch Art. 47 bzw. Art. 48 Abs. 2 der Charta garantierten Verteidigungsrechte angesehen werden kann (

67 Die damit vorgeschlagene Auslegung des Unionsrechts scheint mir mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR zur Frage einer Prüfung von Amts wegen vereinbar zu sein. Europäische Rechtsprechung auf dem Gebiet der Prüfung von Amts wegen Rechtsprechung des Gerichtshofs

68 In zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass das Unionsrecht, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz, von den nationalen Gerichten grundsätzlich nicht verlangt, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Rechts unabhängig von deren Bedeutung für die europäische Rechtsordnung aufzugreifen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen müssten, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung dieser Bestimmungen hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat. Diese Beschränkung der Befugnis des nationalen Gerichts wird durch das Prinzip gerechtfertigt, dass die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und das nationale Gericht folglich, wenn das nationale Verfahrensrecht der betroffenen Partei tatsächlich die Möglichkeit bietet, ein auf Unionsrecht beruhendes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, nur in Ausnahmefällen von Amts wegen tätig werden darf, wenn das öffentliche Interesse sein Eingreifen erfordert (

69 Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen (C‑312/93, EU:C:1995:437), und vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial (C‑240/98, EU:C:2000:346), die in der Vorlageentscheidung angeführt werden, nicht in Frage gestellt wird; diese Rechtsprechung ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls, in dem dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit genommen war, die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht in geeigneter Weise geltend zu machen, geprägt bzw. durch das Erfordernis gerechtfertigt, für Verbraucher den mit der Richtlinie 93/13 (

70 Das Gebiet der missbräuchlichen Klauseln hat unstreitig das Eingangstor für die Entwicklung der Aufgaben der nationalen Gerichte im Verbraucherrecht dargestellt, denen die Befugnis zuerkannt und später die Pflicht auferlegt worden ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen (

71 Insoweit muss das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ferner verpflichtet die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, die Mitgliedstaaten, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird. Unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 – einer normativen Verbindung, die in der Richtlinie 2012/13 keine Entsprechung hat – hat der Gerichtshof geregelt, wie das nationale Gericht den Schutz der den Verbrauchern nach der erstgenannten Richtlinie zustehenden Rechte sicherstellen muss, gleichzeitig aber klargestellt, dass der Schutz des Verbrauchers nicht absolut ist (

72 Das vorlegende Gericht hält eine Übertragung der vorerwähnten Rechtsprechung auf das Ausgangsverfahren für möglich und beruft sich dabei insbesondere auf die Situation der Unterlegenheit, die Verbrauchern (

73 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass seit der Annahme des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Rechtsinstrumente eingeführt wurden, deren koordinierte Anwendung darauf gerichtet ist, das Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen nationalen Rechtsordnungen mit dem Ziel zu stärken, die Anerkennung und Durchführung von Urteilen in Strafsachen in der Union sicherzustellen, um die Straflosigkeit von Straftätern zu vermeiden (

74 Schließlich muss an dieser Stelle auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rolle der Gerichte im Rahmen eines Strafverfahrens, das auf Informationen oder Beweisen beruht, die unter Verletzung der sich aus der Richtlinie 2002/58/EG (

75 Als Erstes hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 ein nationales Strafgericht bei einer Auslegung im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dazu verpflichtet, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten erlangt wurden, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, auszuschließen, wenn diese Personen nicht in der Lage sind, sachgerecht zu diesen Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen (

76 Als Zweites hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/115/EG (

77 Diese Lösung scheint mir einem besonderen normativen Kontext zu entspringen, der sich grundlegend von dem der vorliegenden Rechtssache unterscheidet. Der Gerichtshof hat zunächst klargestellt, dass, auch wenn die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen einen schwerwiegenden Eingriff in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit darstellt, Zweck einer solchen Maßnahme im Sinne der Richtlinie 2008/115, der Richtlinie 2013/33 und der Verordnung Nr. 604/2013 aber nicht die Verfolgung oder Ahndung von Straftaten ist. Der Gerichtshof hat sodann und vor allem festgestellt, dass sich der Unionsgesetzgeber nicht darauf beschränkt hat, gemeinsame materielle Normen festzulegen, sondern auch gemeinsame Verfahrensnormen eingeführt hat, die gewährleisten sollen, dass in jedem Mitgliedstaat eine Regelung besteht, die es der zuständigen Justizbehörde ermöglicht, die betroffene Person, gegebenenfalls nach einer Prüfung von Amts wegen, freizulassen, sobald sich erweist, dass ihre Inhaftierung nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist (nicht oder nicht mehr erfüllt sind, was durch ein Verfahren zum Ausdruck kommen kann, in dem sich die in Gewahrsam genommene Person nicht einlässt, war es theoretisch nur schwer vorstellbar, zu einer anderen Lösung als der einer von Amts wegen vorzunehmenden gerichtlichen Prüfung der Missachtung einer Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme zu gelangen, „auf die sich die betroffene Person nicht berufen hat“.

78 In Anbetracht dieses – oben in Erinnerung gerufenen – strengen Rahmens für Haftmaßnahmen ist der Gerichtshof von seiner üblichen Rechtsprechung, wonach in Verwaltungsstreitsachen, in denen die Dispositionsmaxime Anwendung findet, nicht von vornherein eine Verpflichtung zur Prüfung von Amts wegen besteht, und zur Verwirklichung des Effektivitätsgrundsatzes abgewichen ( Rechtsprechung des EGMR

79 Bei der Prüfung einer aus Art. 6 EMRK hergeleiteten Rüge hat der EGMR im Wesentlichen festzustellen, ob das Strafverfahren nach den Umständen des jeweiligen Falls im Großen und Ganzen fair gewesen ist. Die Achtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens ist somit von Fall zu Fall anhand der Führung des Verfahrens insgesamt und nicht auf der Grundlage einer isolierten Prüfung dieses oder jenes Punktes oder Ereignisses zu beurteilen, obwohl sich nicht ausschließen lässt, dass ein bestimmter Gesichtspunkt so entscheidend ist, dass frühzeitig über die Fairness des Verfahrens entschieden werden kann (

80 Diese Gesamtbeurteilung kann die Überprüfung der Effektivität der rechtlichen Unterstützung einschließen, auf die gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK Anspruch besteht. Der EGMR ist der Ansicht, dass die Führung der Verteidigung im Einklang mit der anwaltlichen Unabhängigkeit gegenüber dem Staat im Wesentlichen Sache des Angeklagten und seines Rechtsanwalts sei, unabhängig davon, ob dieser von Amts wegen bestellt sei oder von seinem Mandanten bezahlt werde. Falls die Untätigkeit des Pflichtverteidigers jedoch auf der Hand liege oder den Behörden auf andere Art und Weise hinreichend zur Kenntnis gebracht werde, müssten diese Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Angeklagte tatsächlich in den Genuss des Anspruchs auf rechtliche Unterstützung komme. Der Staat könne allerdings nicht für jedes Versagen eines für die Rechtsberatung bestellten Anwalts zur Verantwortung gezogen werden (

81 So kann die Staatshaftung ausgelöst werden, wenn ein Rechtsanwalt schlechterdings nicht für Rechnung des Angeklagten tätig wird (

82 Abgesehen davon, dass die Rolle des EGMR darin besteht, bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, und nicht darin, sich abstrakt zu äußern oder die verschiedenen Rechtssysteme in Anbetracht der besonderen Umstände des jeweiligen Falls zu vereinheitlichen ( Zwischenergebnis

83 Nach alledem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, für Recht zu erkennen, dass die Art. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13, ausgelegt im Licht von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta sowie im Licht der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, der Auslegung einer nationalen Vorschrift nicht entgegenstehen, nach der es den Gerichten verwehrt ist, im Hauptverfahren, dem kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist, eine Verletzung des Rechts des Beschuldigten, über sein Recht auf Aussageverweigerung belehrt zu werden, von Amts wegen zu prüfen.

84 Eine Betrachtung des innerstaatlichen Rechts (

85 Allerdings erkennen sämtliche berücksichtigten nationalen Rechtsordnungen unter Verweis auf die freie richterliche Beweiswürdigung das System der Beweisfreiheit an und teilen, auch wenn diese Rechtsordnungen unterschiedlichen Verfahrenswegen folgen können, allesamt das gleiche Anliegen bzw. Ziel, nämlich das Ziel, einer Verfahrenshandlung, die infolge einer Verletzung des Rechts auf Belehrung, insbesondere über das Recht auf Aussageverweigerung, fehlerhaft ist, keine Wirkung zu verleihen. Wie es im „Untersuchungsbericht“ 22/006 zu Recht heißt, kann ein im Rahmen der Beschaffung eines Beweises auftretender Verfahrensmangel in Ermangelung eines förmlichen Ausschlusses dieses Beweises durch die Gerichte immer noch im Rahmen der Sachentscheidung – bei der Beurteilung des Beweiswerts – berücksichtigt werden, was wir in den vorstehenden Nummern der vorliegenden Schlussanträge gerade für die französische Rechtsordnung beobachtet haben.

86 Ist es daher notwendig und sogar angezeigt, dass der Gerichtshof eine Lösung wählt, bei der den Gerichten eine Befugnis oder sogar eine Verpflichtung zur Prüfung von Amts wegen verliehen bzw. auferlegt wird, deren Folgen für die subtilen Architekturen der nationalen Verfahren, die allesamt Ausdruck der Suche nach einem – so schwer zu findenden – Gleichgewicht zwischen den Notwendigkeiten der Verfolgung von Straftaten und den Rechten der beschuldigten Personen auf ein faires Verfahren sind (

87 Eine solche Lösung erscheint mir nicht notwendig, um die Legitimität des gegenseitigen Vertrauens zu festigen, das die gegenseitige Anerkennung voraussetzt. Das Unionsrecht hat im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen unstreitig erheblich an Bedeutung gewonnen, so dass es nunmehr möglich ist, einen Besitzstand bzw. ein beträchtliches gemeinsames Erbe anzuführen, der bzw. das eine Angleichung der nationalen Rechtssysteme auf dem Gebiet des Schutzes der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen nach oben und einen echten Fortschritt der Integration dieser Systeme in die Union ermöglicht hat. In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass das Problem im vorliegenden Fall nicht darin besteht, im Rahmen eines zwischenstaatlichen Pseudo-Wettbewerbs das nationale System ausfindig zu machen, das diese Rechte am besten schützt, wie einerseits die französische Regierung geltend gemacht hat (

88 Im Zusammenhang mit einer Frage, in der die Besonderheiten der nationalen Rechtssysteme zum Ausdruck kommen, zu deren Erhaltung sich die Verfasser der Verträge verpflichtet haben ( Ergebnis

89 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunal correctionnel de Villefranche-sur-Saône (Frankreich) wie folgt zu antworten: Die Art. 3 und 4 sowie Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren sind im Licht von Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dahin auszulegen, dass sie der Auslegung einer nationalen Vorschrift nicht entgegenstehen, nach der es den Gerichten verwehrt ist, im Hauptverfahren, dem kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen ist, eine Verletzung des Rechts der beschuldigen Person, über ihr Recht auf Aussageverweigerung belehrt zu werden, von Amts wegen zu prüfen, sofern die innerstaatlichen Verfahrensregeln gewährleisten, dass zum einen Verdächtige oder beschuldigte Personen im Vorfeld und während des Hauptverfahrens Recht auf Zugang zu einem Rechtsanwalt haben und zum anderen der rechtswidrige Charakter der unter Verletzung dieses Rechts vorgenommenen Verfahrenshandlungen oder erlangten Beweise mittels Verfahren zu deren Nichtigkeits- oder Unzulässigkeitserklärung bzw. bei der Beurteilung ihrer Beweiskraft berücksichtigt wird.