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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.05.2024 – C-176/23
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2024:443
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 30. Mai 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 1 Abs. 2 – Anwendungsbereich – Ausschluss der Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen – Vom Gewerbetreibenden dem Verbraucher mitgeteilte Zusatzvereinbarung zu einem Kreditvertrag zur Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften – Art. 3 Abs. 2 – Nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel – Fehlende Unterschrift des Verbrauchers unter der Zusatzvereinbarung – Vermutung der stillschweigenden Annahme dieser Zusatzvereinbarung – Nationale Rechtsprechung, die die gerichtliche Überprüfung einer Vertragsklausel, die in einer solchen Zusatzvereinbarung enthalten ist, auf ihre Missbräuchlichkeit ausschließt“ In der Rechtssache C‑176/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Specializat Mureș (Fachgericht Mureș, Rumänien) mit Entscheidung vom 2. März 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2023, in dem Verfahren UG gegen SC Raiffeisen Bank SA erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra sowie der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Gavalec, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Antonie, E. Gane und L. Ghiţă als Bevollmächtigte, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, A. Cunha, A. Luz und L. Medeiros als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Boitos und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen UG, einem Verbraucher, und der SC Raiffeisen Bank SA über die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in einem zwischen diesen Parteien geschlossenen Kreditvertrag. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 lautet: „Bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt werden, wird davon ausgegangen, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher sind Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien sind, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen; der Begriff ‚bindende Rechtsvorschriften‘ in Artikel 1 Absatz 2 umfasst auch Regeln, die nach dem Gesetz zwischen den Vertragsparteien gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde.“
4 Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet: „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“
5 Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt. Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.“ Rumänisches Recht Gesetz über missbräuchliche Klauseln
6 Art. 3 Abs. 2 der Legea nr. 193, privind clauzele abuzive din contractele încheiate între profesioniști și consumatori (Gesetz Nr. 193 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern) vom 6. November 2000 (erneut veröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 543 vom 3. August 2012, im Folgenden: Gesetz über missbräuchliche Klauseln) sieht vor, dass die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften vereinbarten Vertragsklauseln nicht den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegen. OUG Nr. 50/2010
7 Art. 37 der Ordonanța de urgență a Guvernului Nr. 50 privind contractele de credit pentru consumatori (Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 50 über Verbraucherkreditverträge) vom 9. Juni 2010 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 389 vom 11. Juni 2010) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: OUG Nr. 50/2010) lautet: „Für Kreditverträge mit variablem Zinssatz gelten folgende Regeln: a) [D]er Zinssatz muss in Abhängigkeit von der Kreditwährung an die Schwankungen der Referenzindizes Euribor/ROBOR/LIBOR/Referenzzinssatz BNR [(Banca Națională a României [Rumänische Nationalbank])] geknüpft sein, wobei der Kreditgeber auf den Referenzzinssatz eine bestimmte, für die gesamte Vertragslaufzeit festgelegte Marge aufschlagen kann; b) die Marge des Zinssatzes kann nur infolge gesetzlicher Änderungen geändert werden, die dies ausdrücklich vorschreiben; c) im Einklang mit der Geschäftspolitik des jeweiligen Kreditinstituts können abweichend von Buchstabe b die Höhe der Marge und der Referenzindizes verringert werden; d) im Vertrag ist ausdrücklich die Methode zur Berechnung der Änderung des Zinssatzes anzugeben, wobei die Periodizität und/oder die Bedingungen, unter denen der Zinssatz erhöht oder verringert werden kann, anzugeben sind; e) die Elemente, die in die Methode zur Berechnung der Veränderung des Zinssatzes einfließen, und dessen Höhe müssen auf den Websites und in allen Räumlichkeiten der Kreditgeber veröffentlicht werden.“
8 Art. 95 der OUG Nr. 50/2010 lautet: „(1) Bei laufenden Verträgen sind die Kreditgeber verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Dringlichkeitsverordnung sicherzustellen, dass der Vertrag den Bestimmungen dieser Dringlichkeitsverordnung entspricht. (2) Änderungen von laufenden Verträgen müssen durch Zusatzvereinbarungen innerhalb von 90 Tagen ab dem Inkrafttreten dieser Dringlichkeitsverordnung erfolgen. (3) Der Kreditgeber muss nachweisen können, dass er sich ernsthaft bemüht hat, den Verbraucher zum Zwecke der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarungen zu informieren. (4) Die Zusatzvereinbarungen dürfen keine anderen Bestimmungen als die in der vorliegenden Dringlichkeitsverordnung aufgeführten enthalten. Die Aufnahme anderer als der in der vorliegenden Dringlichkeitsverordnung vorgesehenen Bestimmungen in die Zusatzvereinbarungen gilt von Rechts wegen als nichtig. (5) Hat der Verbraucher die in Abs. 2 genannten Zusatzvereinbarungen nicht unterschrieben, so gilt dies als stillschweigende Annahme.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 Am 23. März 2007 schloss UG mit der Raiffeisen Bank einen Kreditvertrag mit variablem Zinssatz über einen Betrag von 15300 Schweizer Franken (CHF) (etwa 16048 Euro) (im Folgenden: in Rede stehender Kreditvertrag). Beim Abschluss dieses Vertrags betrug der laufende Zinssatz 5,9 % p. a., den der Gewerbetreibende jedoch nach den Klauseln dieses Vertrags in Abhängigkeit von der Entwicklung des Finanzmarkts zu ändern berechtigt war. Den neuen Zinssatz musste er dem Kreditnehmer gemäß den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Modalitäten mitteilen.
10 Am 10. September 2010 teilte die Raiffeisen Bank UG eine Zusatzvereinbarung zu dem in Rede stehenden Kreditvertrag mit, um diesen den Anforderungen der OUG Nr. 50/2010 anzupassen. In dieser Mitteilung wies die Raiffeisen Bank UG darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber die Vornahme bestimmter Änderungen an allen mit Verbrauchern geschlossenen Kreditverträgen vorgeschrieben habe. Insbesondere sollten die Klauseln über die Bestimmung des variablen Zinssatzes so geändert werden, dass der Zinssatz an einen auf der Kreditwährung beruhenden objektiven Index zu knüpfen sei, auf den eine feste Marge für die gesamte Vertragslaufzeit durch das Kreditinstitut aufgeschlagen werde. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass diese Zusatzvereinbarung von UG nicht unterzeichnet wurde, so dass gemäß Art. 95 Abs. 5 der OUG Nr. 50/2010 davon ausgegangen wurde, dass er sie stillschweigend angenommen habe.
11 Am 29. Dezember 2017 erhob UG bei der Judecătoria Sighișoara (Gericht erster Instanz Sighișoara, Rumänien) Klage u. a. auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klauseln des in Rede stehenden Kreditvertrags im Hinblick darauf, dass die Bank den Zinssatz ändern könne. UG beantragte ferner beim erstinstanzlichen Gericht aus diesem Grund die Feststellung der absoluten Nichtigkeit dieser Klauseln und die Erstattung der aufgrund dieser Klauseln gezahlten Beträge.
12 Mit Urteil vom 10. Juni 2020 wies das erstinstanzliche Gericht die Klage ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass es in Anbetracht des Gesetzes über missbräuchliche Klauseln, mit dem die Richtlinie 93/13 in rumänisches Recht umgesetzt werde, die Klauseln des in Rede stehenden Kreditvertrags, die sich aus der in Rn. 10 des vorliegenden Urteils genannten Zusatzvereinbarung ergäben, nicht auf ihre Missbräuchlichkeit prüfen dürfe, da sie u. a. auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften, nämlich der OUG Nr. 50/2010, beruhten.
13 UG legte gegen dieses Urteil beim Tribunal Specializat Mureș (Fachgericht Mureș, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein und machte u. a. geltend, dass die Bestimmungen der OUG Nr. 50/2010 ausschließlich auf eine Verbesserung des Verbraucherschutzes abzielten und dass die Änderungen des in Rede stehenden Kreditvertrags, die durch die Zusatzvereinbarung vorgenommen worden seien, die ihm von der Raiffeisen Bank mitgeteilt worden sei, nicht mit diesen nationalen Rechtsvorschriften vereinbar seien.
14 Nach Ansicht der Raiffeisen Bank seien die Wirkungen der Klausel des in Rede stehenden Kreditvertrags hinsichtlich der Bestimmung des Zinssatzes, die ursprünglich in diesem Vertrag enthalten gewesen sei, mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zusatzvereinbarung vom 10. September 2010 entfallen. Diese Klausel sei zu diesem Zeitpunkt durch die bei Erhebung der Klage von UG geltende Klausel ersetzt worden, nach der dieser Zinssatz gemäß den Anforderungen der OUG Nr. 50/2010 nunmehr an einen überprüfbaren Referenzindex gekoppelt sei, auf den eine durch die Bank festgelegte feste Marge aufgeschlagen werde. Die Raiffeisen Bank habe somit das geltende Recht beachtet, indem sie die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften angewandt habe.
15 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Frage, ob es bestimmte in den Anwendungsbereich der OUG Nr. 50/2010 fallende Vertragsklauseln auf ihre Missbräuchlichkeit prüfen dürfe, im Licht der Richtlinie 93/13 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die erforderliche enge Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, der eine Ausnahme vom System zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln darstelle.
16 Zwar sei der Gerichtshof davon ausgegangen, dass der nationale Gesetzgeber, indem er den Parteien eine Vertragsklausel auferlegt habe, deren Inhalt auf einer zwingenden Bestimmung des nationalen Rechts beruhe, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen sämtlichen Rechten und Pflichten der Parteien habe herstellen wollen, so dass eine solche Klausel nicht Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Missbräuchlichkeit sein könne. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass selbst dann, wenn eine Klausel eines Kreditvertrags den Anforderungen von Art. 37 der OUG Nr. 50/2010 entspreche, der Verbraucher immer noch nicht in der Lage sei, die Reichweite der ihm obliegenden Verpflichtungen nachzuvollziehen, da diese Bestimmung lediglich vorsehe, dass der variable Zinssatz nicht nur anhand eines objektiven Index, sondern auch anhand einer festen Marge zu bestimmen sei, was den Interessen des Gewerbetreibenden entspreche. Außerdem könne dieser objektive Index, obwohl er unabhängig vom Willen der Parteien festgelegt werde, erheblichen Schwankungen unterliegen. Im Unterschied zu einem durchschnittlichen und verständigen Verbraucher könne ein Gewerbetreibender solche Schwankungen aufgrund seiner Erfahrung und seiner Fähigkeit, diese Schwankungen besser vorauszusehen, ausnutzen.
17 Daher bezweifelt das vorlegende Gericht, dass mangels geeigneter Mechanismen zum Schutz des Verbrauchers davon ausgegangen werden könne, dass die einschlägigen Bestimmungen der OUG Nr. 50/2010 unabhängig vom Willen der Parteien oder von Amts wegen angewandt werden könnten, wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart worden sei. Die Prüfung von Vertragsklauseln, die auf diesen Rechtsvorschriften beruhten, auf ihre Missbräuchlichkeit sollte daher nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen sein.
18 Eine solche Schlussfolgerung stünde jedoch nicht im Einklang mit der herrschenden nationalen Rechtsprechung, wonach Vertragsklauseln in Zusatzvereinbarungen, die von Gewerbetreibenden gemäß der OUG Nr. 50/2010 angewandt würden, nicht Gegenstand einer solchen Überprüfung sein könnten.
19 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Specializat Mureș (Fachgericht Mureș) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, die durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über missbräuchliche Klauseln in nationales Recht umgesetzt wurden, insbesondere im Licht der Erwägungsgründe 12 und 13 der Richtlinie, jedoch auch unter Berücksichtigung der Art. 80 und 81 der OUG Nr. 50/2010, dahin auszulegen, dass sie nicht die Befugnis der nationalen Gerichte ausschließen, auch den Verdacht der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln in Zusatzvereinbarungen zu Kreditverträgen zu prüfen, die Gewerbetreibende mit Verbrauchern vor dem Inkrafttreten dieser zuletzt genannten materiellen Rechtsvorschrift geschlossen haben, genauer in Zusatzvereinbarungen, die gemäß Art. 95 der OUG Nr. 50/2010 geschlossen wurden, wenn der Verbraucher diese Klauseln ausdrücklich in der gemäß Art. 40 Abs. 1 der OUG Nr. 50/2010 über Verbraucherkreditverträge vorgesehenen Weise angenommen hat oder wenn sie nach Maßgabe von Art. 40 Abs. 3 der OUG Nr. 50/2010 kraft Gesetzes „ope legis“ als stillschweigend angenommen gelten? 2. Läuft für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, unter den oben dargelegten Voraussetzungen und den Umständen des Ausgangsrechtsstreits eine Rechtsprechung der nationalen Gerichte dem Unionsrecht zuwider, nach der die ausdrückliche Annahme einer Zusatzvereinbarung, die in der nach Art. 40 Abs. 1 der OUG Nr. 50/2010 vorgesehenen Weise und gemäß Art. 95 derselben erklärt wurde, zwangsläufig zu der Schlussfolgerung führt, dass diese Zusatzvereinbarung ausgehandelt wurde und die darin enthaltenen Klauseln folglich von der Prüfung auf ihre Missbräuchlichkeit ausgeschlossen sind? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er der Prüfung von Klauseln in einem Verbraucherkreditvertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde, auf ihre Missbräuchlichkeit in Fällen entgegensteht, in denen Änderungen an diesen Klauseln durch den Gewerbetreibenden vorgenommen wurden, um die Vereinbarkeit des Kreditvertrags mit bindenden nationalen Rechtsvorschriften über die Modalitäten der Bestimmung des Zinssatzes sicherzustellen, wonach dieser Satz durch einen Zinssatz ersetzt werden muss, der auf der Grundlage eines der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Referenzindizes bestimmt wird, zuzüglich einer festen Marge, die der Gewerbetreibende für die gesamte Vertragslaufzeit festlegt.
21 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von ihrem Anwendungsbereich Vertragsklauseln ausschließt, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen.
22 In Anbetracht des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels des Schutzes der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln in mit Gewerbetreibenden geschlossenen Verträgen ist die in Art. 1 Abs. 2 vorgesehene Ausnahme eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 37).
23 Zum einen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass der Ausdruck „bindende Rechtsvorschriften“ im Licht des 13. Erwägungsgrundes der Richtlinie sowohl Vorschriften des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (Urteil vom 21. Dezember 2021, Trapeza Peiraios, C‑243/20, EU:C:2021:1045, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Was zum anderen die Frage betrifft, ob eine Vertragsklausel auf einer solchen bindenden Vorschrift des nationalen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht, ist darauf hinzuweisen, dass der mit dieser Bestimmung eingeführte Ausschluss dadurch gerechtfertigt ist, dass grundsätzlich die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte. Außerdem stellt der Umstand, dass diese ausgewogene Regelung getroffen worden ist, keine Voraussetzung für die Anwendung des in Art. 1 Abs. 2 genannten Ausschlusses, sondern die Rechtfertigung dieses Ausschlusses dar (Urteil vom 6. Juli 2023, First Bank, C‑593/22, EU:C:2023:555, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Somit ist es im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsklausel, die auf einer Bestimmung der OUG Nr. 50/2010 beruht, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, nicht Sache des vorlegenden Gerichts, vorab zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber mit diesem Rechtsakt für eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge gesorgt hat.
26 Weiter geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Klausel in einem zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossenen Vertrag, die auf einer bindenden Vorschrift des nationalen Rechts beruht, die auf diesen Vertrag nicht anwendbar ist, oder die nicht nur auf diese Vorschrift, sondern auf die nationalen Rechtsvorschriften insgesamt verweist, nicht als Ausdruck einer bindenden Vorschrift des nationalen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist und daher nicht der gerichtlichen Überprüfung auf ihre Missbräuchlichkeit entzogen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 30, und vom 3. April 2019, Aqua Med, C‑266/18, EU:C:2019:282, Rn. 35 bis 38).
27 Folglich muss eine Vertragsklausel, damit sie im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 auf einer bindenden Rechtsvorschrift „beruht“, den Regelungsgehalt einer für den betreffenden Vertrag geltenden bindenden Vorschrift wiedergeben, so dass angenommen werden kann, dass sie konkret dieselbe Rechtsnorm zum Ausdruck bringt, auf die diese bindende Vorschrift abzielt (Urteil vom 6. Juli 2023, First Bank, C‑593/22, EU:C:2023:555, Rn. 25).
28 Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen, um festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertragsklausel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 auf den einschlägigen Bestimmungen der OUG Nr. 50/2010 beruht.
29 Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Vertragsklauseln des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags aus den Bestimmungen der OUG Nr. 50/2010 ergeben. Diese Rechtsvorschriften verpflichteten die Banken nämlich, an allen Verbraucherkreditverträgen bestimmte Änderungen vorzunehmen. Diese gesetzliche Verpflichtung betraf insbesondere die Klauseln über die Modalitäten der Bestimmung des variablen Zinssatzes. Außerdem hat die OUG Nr. 50/2010 den Verbrauchern offenbar die Möglichkeit genommen, diese Änderungen anzunehmen oder abzulehnen. Die OUG Nr. 50/2010 sah nämlich vor, dass für den Fall, dass die Verbraucher die von der Bank mitgeteilte Zusatzvereinbarung nicht unterzeichneten, davon auszugehen sei, dass sie diese stillschweigend angenommen hätten.
30 Allerdings sah Art. 37 Buchst. a der OUG Nr. 50/2010 zwar vor, dass der Zinssatz für Kreditverträge durch einen Zinssatz ersetzt werden sollte, der auf der Grundlage eines Referenzindex und einer festen Marge für die gesamte Vertragslaufzeit bestimmt wurde, doch geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Banken sowohl bei der Wahl des Referenzindex als auch hinsichtlich der Höhe dieser festen Marge über einen Gestaltungsspielraum verfügten.
31 Unter diesen Umständen hat die nationale Regelung, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, offenbar einen allgemeinen Rahmen und die bei der Festlegung des neuen variablen Zinssatzes zu beachtenden Voraussetzungen festgelegt, gleichzeitig aber den Kreditinstituten bei der Berechnung dieses neuen Zinssatzes einen Gestaltungsspielraum gelassen.
32 In seinem Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch (C‑125/18, EU:C:2020:138, Rn. 33 bis 37), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausschluss keine Anwendung auf eine Vertragsklausel findet, der zufolge der auf das Darlehen anwendbare Zinssatz auf einem der in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen offiziellen Referenzindizes beruht, wenn diese Rechtsvorschriften nicht die unabdingbare Anwendung dieses Index vorsehen, sondern der Bank die Möglichkeit lassen, den variablen Zinssatz auf andere Weise festzulegen.
33 Daraus folgt, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehene Ausschluss in einer Situation, in der an den Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags durch einen Gewerbetreibenden Änderungen vorgenommen wurden, um die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit nationalen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nach Abschluss des Vertrags erlassen wurden, keine Anwendung findet, sofern diese Rechtsvorschriften nur einen allgemeinen Rahmen für die Festlegung des Zinssatzes für diesen Kreditvertrag schaffen, dem Gewerbetreibenden aber sowohl bei der Wahl des Referenzindex für diesen Zinssatz als auch hinsichtlich der Höhe der festen Marge, die auf den Zinssatz aufgeschlagen werden kann, einen Gestaltungsspielraum lassen.
34 Schließlich ist angesichts der Fragen des vorlegenden Gerichts vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 objektiven Charakters ist und daher weder davon abhängt, welche Informationen der Gewerbetreibende dem Verbraucher erteilt, noch davon, ob der Verbraucher die geltenden Rechtsvorschriften kennt (Urteil vom 6. Juli 2023, First Bank, C‑593/22, EU:C:2023:555, Rn. 31).
35 Daher kann sich die etwaige ausdrückliche oder stillschweigende Annahme von Änderungen des in Rede stehenden Vertrags durch den Verbraucher nicht auf die Frage auswirken, ob die von diesen Änderungen betroffenen Vertragsklauseln nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sind.
36 In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er der Prüfung von Klauseln in einem Verbraucherkreditvertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde, auf ihre Missbräuchlichkeit nicht entgegensteht, wenn an diesen Klauseln durch den Gewerbetreibenden Änderungen vorgenommen wurden, um die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit bindenden nationalen Rechtsvorschriften über die Modalitäten der Bestimmung des Zinssatzes sicherzustellen, sofern diese Rechtsvorschriften nur einen allgemeinen Rahmen für die Festlegung des Zinssatzes für diesen Vertrag festlegen, dem Gewerbetreibenden aber sowohl bei der Wahl des Referenzindex für diesen Zinssatz als auch hinsichtlich der Höhe der festen Marge, die auf den Zinssatz aufgeschlagen werden kann, einen Gestaltungsspielraum lassen. Zur zweiten Frage
37 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo, C‑742/19, EU:C:2021:597, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Der Gerichtshof hat aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Im vorliegenden Fall wurden die Vertragsklauseln in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zusatzvereinbarung offenbar von der Raiffeisen Bank im Voraus festgelegt, und der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte anscheinend nicht die Möglichkeit, die Klauseln auszuhandeln oder deren Inhalt in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nach der herrschenden nationalen Rechtsprechung Vertragsklauseln in Zusatzvereinbarungen, die von Gewerbetreibenden auf der Grundlage der OUG Nr. 50/2010 angewandt wurden, auch dann nicht Gegenstand einer Prüfung auf ihre Missbräuchlichkeit sein können, wenn diese Klauseln nicht mit dem Verbraucher ausgehandelt wurden.
40 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach Änderungen, die an Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags durch einen Gewerbetreibenden vorgenommen werden, um die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, die dem Gewerbetreibenden einen Gestaltungsspielraum lassen, auch dann nicht Gegenstand einer Prüfung auf ihre Missbräuchlichkeit sein können, wenn diese Klauseln nicht mit dem Verbraucher ausgehandelt wurden.
41 Insoweit kann nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nur eine Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, gerichtlich auf ihre Missbräuchlichkeit überprüft werden.
42 Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie vom Gewerbetreibenden im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, wie es im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags der Fall ist, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
43 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, sämtliche Umstände, unter denen dem Verbraucher eine solche Klausel vorgelegt worden ist, zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob der Verbraucher auf ihren Inhalt Einfluss nehmen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Ibercaja Banco, C‑452/18, EU:C:2020:536, Rn. 35), doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die bloße Unterzeichnung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, in dem festgelegt wird, dass dieser Verbraucher alle zuvor von dem Gewerbetreibenden ausgearbeiteten Vertragsklauseln annimmt, nicht zu einer Umkehr der Vermutung führt, dass solche Klauseln nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Beschluss vom 24. Oktober 2019, Topaz, C‑211/17, EU:C:2019:906, Rn. 51).
44 Der Gerichtshof hat auch für Recht erkannt, dass eine Änderung einer Klausel über die Zinssätze, die zur Geschäftspolitik gehört, Hypothekendarlehensverträge mit einem variablen Zinssatz neu zu verhandeln, um diese Klausel mit einer Entscheidung eines obersten Gerichts in Einklang zu bringen, ein Indiz dafür darstellen könnte, dass der Verbraucher keinen Einfluss auf den Inhalt dieser Klausel nehmen konnte. Außerdem lässt der Umstand, dass der Verbraucher seiner Unterschrift einen handschriftlichen Vermerk vorangestellt hat, in dem er erklärte, den Mechanismus dieser Klausel verstanden zu haben, nicht den Schluss zu, dass diese Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Ibercaja Banco, C‑452/18, EU:C:2020:536, Rn. 36 und 38).
45 Daraus folgt, dass das Merkmal, dass eine in einem Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, nicht auf eine bloße Vermutung gestützt werden kann, ohne dass nachgewiesen wäre, dass der Verbraucher diese Klausel tatsächlich konkret aushandeln und damit Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
46 In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach Änderungen, die an Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags durch einen Gewerbetreibenden vorgenommen werden, um die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, die dem Gewerbetreibenden einen Gestaltungsspielraum lassen, auch dann nicht Gegenstand einer Prüfung auf ihre Missbräuchlichkeit sein können, wenn diese Klauseln nicht mit dem Verbraucher ausgehandelt wurden. Kosten
47 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er der Prüfung von Klauseln in einem Verbraucherkreditvertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde, auf ihre Missbräuchlichkeit nicht entgegensteht, wenn an diesen Klauseln durch den Gewerbetreibenden Änderungen vorgenommen wurden, um die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit bindenden nationalen Rechtsvorschriften über die Modalitäten der Bestimmung des Zinssatzes sicherzustellen, sofern diese Rechtsvorschriften nur einen allgemeinen Rahmen für die Festlegung des Zinssatzes für diesen Vertrag festlegen, dem Gewerbetreibenden aber sowohl bei der Wahl des Referenzindex für diesen Zinssatz als auch hinsichtlich der Höhe der festen Marge, die auf den Zinssatz aufgeschlagen werden kann, einen Gestaltungsspielraum lassen. 1. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er der Prüfung von Klauseln in einem Verbraucherkreditvertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde, auf ihre Missbräuchlichkeit nicht entgegensteht, wenn an diesen Klauseln durch den Gewerbetreibenden Änderungen vorgenommen wurden, um die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit bindenden nationalen Rechtsvorschriften über die Modalitäten der Bestimmung des Zinssatzes sicherzustellen, sofern diese Rechtsvorschriften nur einen allgemeinen Rahmen für die Festlegung des Zinssatzes für diesen Vertrag festlegen, dem Gewerbetreibenden aber sowohl bei der Wahl des Referenzindex für diesen Zinssatz als auch hinsichtlich der Höhe der festen Marge, die auf den Zinssatz aufgeschlagen werden kann, einen Gestaltungsspielraum lassen. 2. Art. 3 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach Änderungen, die an Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags durch einen Gewerbetreibenden vorgenommen werden, um die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, die dem Gewerbetreibenden einen Gestaltungsspielraum lassen, auch dann nicht Gegenstand einer Prüfung auf ihre Missbräuchlichkeit sein können, wenn diese Klauseln nicht mit dem Verbraucher ausgehandelt wurden. 2. Art. 3 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach Änderungen, die an Klauseln eines Verbraucherkreditvertrags durch einen Gewerbetreibenden vorgenommen werden, um die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit nationalen Rechtsvorschriften sicherzustellen, die dem Gewerbetreibenden einen Gestaltungsspielraum lassen, auch dann nicht Gegenstand einer Prüfung auf ihre Missbräuchlichkeit sein können, wenn diese Klauseln nicht mit dem Verbraucher ausgehandelt wurden. Unterschriften