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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.2024 – C-178/23

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2024:943

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 7. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 7 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Befugnisse und Pflichten des nationalen Gerichts – Erster Rechtsbehelf des Verbrauchers vor dem Gericht des Gerichtsstands des Gewerbetreibenden ohne Beistand eines Rechtsanwalts und ohne Beteiligung des Verbrauchers an der Verhandlung – Zweiter Rechtsbehelf des Verbrauchers vor dem Gericht seines Wohnsitzes im Beistand eines Rechtsanwalts – Rechtskraft – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz für den Verbraucher“ In der Rechtssache C‑178/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Specializat Mureş (Fachgericht Mureș, Rumänien) mit Entscheidung vom 3. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2023, in dem Verfahren ERB New Europe Funding II gegen YI erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Neunten Kammer N. Jääskinen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter M. Gavalec und Z. Csehi, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der ERB New Europe Funding II, vertreten durch A. M. Lefter, Avocată, – der rumänischen Regierung, vertreten durch M. Chicu und E. Gane als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch S. Šindelková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Biolan und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29), des 23. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie und des Effektivitätsgrundsatzes.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ERB New Europe Funding II (im Folgenden: ERB), einem Inkassounternehmen, und YI, einem Verbraucher, über die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln eines Kreditvertrags. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 23 und 24 der Richtlinie 93/13 heißt es: „Personen und Organisationen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Interesse geltend machen können, den Verbraucher zu schützen, müssen Verfahren, die Vertragsklauseln im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung in Verbraucherverträgen, insbesondere missbräuchliche Klauseln, zum Gegenstand haben, bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die für die Entscheidung über Klagen bzw. Beschwerden oder die Eröffnung von Gerichtsverfahren zuständig sind, einleiten können. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch keine Vorabkontrolle der in einem beliebigen Wirtschaftssektor verwendeten allgemeinen Bedingungen. Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird …“

4 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Rumänisches Recht Gesetz Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern

5 Art. 1 der Legea Nr. 193/2000 privind clauzele abuzive din contractele încheiate între profesioniști și consumatori (Gesetz Nr. 193/2000 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern) vom 6. November 2000 (wiederveröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 543 vom 3. August 2012) sieht vor: „(1) Zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen geschlossene Verträge müssen klare und unmissverständliche Vertragsklauseln enthalten, für deren Verständnis keine Spezialkenntnisse erforderlich sind. (2) Bei Zweifeln hinsichtlich der Auslegung einer Vertragsklausel ist diese zugunsten des Verbrauchers auszulegen. (3) Gewerbetreibenden ist es untersagt, in Verträge, die sie mit Verbrauchern abschließen, missbräuchliche Klauseln aufzunehmen.“

6 Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt: „Eine Vertragsklausel, die nicht unmittelbar mit dem Verbraucher ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Vertragsbestimmungen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

7 Art. 6 dieses Gesetzes lautet: „Missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag, die als solche individuell oder durch die gesetzlich dazu befugten Organe festgestellt wurden, haben gegenüber dem Verbraucher keine Rechtswirkungen; der Vertrag behält seine Wirksamkeit nur dann, wenn der Verbraucher zustimmt und dies ohne diese Klauseln noch möglich ist.“ Gesetz Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung

8 Art. 431 („Wirkungen der Rechtskraft“) der Legea Nr. 134/2010 privind Codul de procedură civilă (Gesetz Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung) vom 1. Juli 2010 (wiederveröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 247 vom 10. April 2015) sieht vor: „(1) Niemand kann zweimal in derselben Eigenschaft, aus demselben Rechtsgrund und mit demselben Gegenstand verklagt werden. (2) Jede Partei kann sich auf die Rechtskraft eines anderen Rechtsstreits berufen, wenn diese Rechtskraft im Zusammenhang mit der Entscheidung über den letztgenannten Rechtsstreit steht.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9 Am 25. Juli 2007 schloss YI als Verbraucher mit dem Kreditinstitut Bancpost S.A. București einen Kreditvertrag.

10 Am 10. Mai 2018 erhob YI, ohne anwaltlich beraten zu sein, bei der Judecătoria Sectorului 2 București (Gericht erster Instanz Stadtbezirk 2 Bukarest, Rumänien), einem Gericht am Gerichtsstand des Gewerbetreibenden, Klage (im Folgenden: erstes Gerichtsverfahren) auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in diesem Vertrag. Diese Klage, die sich auf diejenigen Klauseln dieses Vertrags bezog, die die Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung des Darlehens, die einseitige Möglichkeit für den Gewerbetreibenden, die vertraglich vereinbarten Zinssätze, Gebühren und sonstigen Kosten des Darlehens zu ändern, sowie die Gebühr für vorzeitige Rückzahlung betrafen, richtete sich gegen ERB, eine Inkassogesellschaft, auf die die Forderung aus dem Vertrag übertragen worden war.

11 Mit Urteil vom 26. November 2018, von dem nicht bekannt ist, wann es den Parteien zugestellt wurde, wies dieses Gericht die Klage als unbegründet ab (im Folgenden: erste gerichtliche Entscheidung). Da YI keine Berufung gegen dieses Urteil einlegte, wurde es rechtskräftig.

12 Am 14. August 2019 erhob YI, dieses Mal vertreten durch einen Rechtsanwalt, Klage beim Gericht seines Wohnsitzes, der Judecătoria Sighișoara (Gericht erster Instanz Sighișoara, Rumänien) (im Folgenden: zweites Gerichtsverfahren). Diese Klage wurde gegen dieselbe Beklagte erhoben wie im ersten Gerichtsverfahren und betraf weitgehend dieselben Vertragsklauseln wie die in Rn. 10 des vorliegenden Urteils genannten. Insbesondere ging es um die Vertragsklauseln über die Gebühren für die Eröffnung des Darlehens und die monatliche Verwaltung des Darlehens sowie um die Klausel betreffend den effektiven Jahreszins.

13 Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 gab dieses Gericht der Klage statt.

14 ERB legte gegen dieses Urteil beim Tribunalul Specializat Mureș (Fachgericht Mureș, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein. Mit Urteil vom 6. April 2021 gab dieses Gericht den Rügen von ERB in Bezug auf die Gebühr für die Verwaltung des Darlehens statt, bestätigte aber die Missbräuchlichkeit der anderen in Rn. 12 des vorliegenden Urteils genannten Vertragsklauseln.

15 Da sich dieses Gericht zur Frage der Rechtskraft der ersten gerichtlichen Entscheidung nicht geäußert hatte, legte ERB bei demselben Gericht einen außerordentlichen Rechtsbehelf auf Wiederaufnahme ein. Dieser wurde darauf gestützt, dass das Berufungsgericht die von ERB erhobene prozessuale Einrede der Rechtskraft nicht geprüft habe.

16 Im Rahmen dieses außerordentlichen Rechtsbehelfs stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, wie die Verbraucherrechte gegen den Grundsatz der Rechtskraft abzuwägen sind. Es führt aus, dass nach den ihm vorliegenden Informationen YI, der nicht anwaltlich beraten gewesen sei, im Rahmen des ersten Gerichtsverfahrens offenbar nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt habe, um seine ihm nach dem Verbraucherschutzsystem zukommenden Rechte geltend zu machen. Deshalb habe YI ein Gericht am Gerichtsstand des Gewerbetreibenden angerufen, obwohl er sich an das Gericht an seinem eigenen Wohnsitz hätte wenden können. Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Verbraucher nicht an der Verhandlung vor der Judecătoria Sectorului 2 București (Gericht erster Instanz Stadtbezirk 2 Bukarest) teilgenommen habe und dass, als er anwaltlichen Beistand gehabt habe, die Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklauseln von zwei verschiedenen Gerichten weitgehend bestätigt worden sei.

17 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Specializat Mureș (Fachgericht Mureș) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 insbesondere im Licht des 23. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie und des Effektivitätsgrundsatzes diese dahin auszulegen, dass sie nicht die Befugnis eines nationalen Gerichts ausschließen, den Verdacht der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags auch dann zu prüfen, wenn dieser Verdacht zuvor von einem anderen nationalen Gericht in einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geprüft worden ist, das ein Verbraucher angestrengt hat, der nicht an der betreffenden Gerichtsverhandlung teilgenommen hat oder nicht angemessen anwaltlich beraten oder vertreten worden ist, und der Verdacht durch eine gerichtliche Entscheidung verneint worden ist, die der Verbraucher nicht angefochten hat – und die somit nach dem nationalen Prozessrecht rechtskräftig geworden ist (res judicata) –, wenn sich aus den besonderen Umständen des Rechtsstreits vernünftigerweise und nachvollziehbar ergibt, dass dieser Verbraucher den Rechtsbehelf im Rahmen dieses ersten Verfahrens deshalb nicht eingelegt hat, weil er nur über begrenzte Kenntnisse und Informationen verfügte? Zur Vorlagefrage Zur Zulässigkeit

18 Zum einen macht ERB in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, es sei weder erforderlich noch angebracht, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, da sich die Fragen des vorlegenden Gerichts hauptsächlich auf die Regelung der Rechtskraft im rumänischen Zivilprozessrecht und nicht im Unionsrecht bezögen.

19 Zum anderen weist die rumänische Regierung, ohne ausdrücklich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass aus der Vorlageentscheidung nicht klar hervorgehe, ob die im ersten und im zweiten Gerichtsverfahren geprüften Vertragsklauseln identisch seien. Sollten sich diese Klauseln als unterschiedlich herausstellen, sei der Grundsatz der Rechtskraft im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

20 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C‑705/21, EU:C:2023:352, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Desgleichen ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nach ständiger Rechtsprechung allein das nationale Gericht für die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 27. April 2023, AxFina Hungary, C‑705/21, EU:C:2023:352, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Zum Vorbringen von ERB genügt der Hinweis, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner Vorlagefrage gemäß den Anforderungen der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung um Auslegung der Richtlinie 93/13 und des Effektivitätsgrundsatzes ersucht. Außerdem geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung klar hervor, dass diese Frage zur Auslegung des Unionsrechts für das vorlegende Gericht zweckdienlich ist, damit es feststellen kann, ob auf der Grundlage der Richtlinie 93/13 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens vom Grundsatz der Rechtskraft abgewichen werden darf.

23 Zu den Zweifeln der rumänischen Regierung an der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Rechtskraft im Rahmen des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, dass es nach der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung letztlich allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob und inwieweit die im Rahmen des ersten und des zweiten Gerichtsverfahrens geprüften Vertragsklauseln identisch sind.

24 Da die Prüfung der Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen auf die offensichtliche Nichtbeachtung der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen beschränkt ist und aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht offensichtlich hervorgeht, dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht beachtet wurden, kann aus dem etwaigen Fehlen einer vollständigen Identität der im Rahmen dieser beiden Verfahren geprüften Vertragsklauseln nicht geschlossen werden, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig wäre.

25 Die Vorlagefrage ist daher zulässig. Zur Begründetheit

26 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 30. Mai 2024, Raiffeisen Bank, C‑176/23, EU:C:2024:443, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Der Gerichtshof hat aus dem gesamten vom vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 30. Mai 2024, Raiffeisen Bank, C‑176/23, EU:C:2024:443, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich das vorlegende Gericht hauptsächlich fragt, ob der konkrete Ablauf des ersten Gerichtsverfahrens mit der Richtlinie 93/13 vereinbar ist, und sich daher die Frage stellt, ob in Anbetracht der Art und Weise, in der dieses Verfahren abgelaufen ist, ein anderes nationales Gericht trotz der Rechtskraft der ersten gerichtlichen Entscheidung später prüfen kann, ob die Vertragsklauseln, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, möglicherweise missbräuchlich sind. In Bezug auf dieses erste Verfahren weist das vorlegende Gericht u. a. darauf hin, dass der Verbraucher für die Erhebung seiner Klage den Gerichtsstand des Gewerbetreibenden gewählt habe, dass er in diesem Verfahren nicht anwaltlich beraten gewesen sei, dass er nicht an der Verhandlung teilgenommen habe und dass er gegen die erste gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig Berufung eingelegt habe.

29 Somit ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner einzigen Frage wissen möchte, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, des Effektivitätsgrundsatzes und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht verpflichtet, die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags zu prüfen, wenn diese Klauseln bereits von einem anderen nationalen Gericht, dessen Entscheidung rechtskräftig geworden ist, geprüft worden sind, falls der Verbraucher vor diesem ersten Gericht nicht anwaltlich beraten war, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat und wegen seiner begrenzten Kenntnisse oder Informationen von einem ihm offenstehenden Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht hat.

30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, aufgrund der Art und der Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Verbraucherschutz beruht, die Mitgliedstaaten verpflichtet, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verfahren zur Prüfung, ob eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, nicht unionsrechtlich harmonisiert und somit nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sind, vorausgesetzt allerdings, dass sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Insoweit hat der Gerichtshof bereits auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Daher gebietet es das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden kann (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Was die Einhaltung der Anforderungen betrifft, die sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergeben, so ist diese unter Berücksichtigung der Stellung der betreffenden Vorschriften im gesamten Verfahren, seines Ablaufs und der Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Wenn für das nationale Gericht nach den anwendbaren innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, eine rechtskräftig gewordene Entscheidung rückgängig zu machen, um die Situation mit dem nationalen Recht in Einklang zu bringen, muss daher nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, damit die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Situation mit dem Unionsrecht wiederhergestellt wird (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Was speziell die Anforderungen des Effektivitätsgrundsatzes anbelangt, auf den allein sich die Vorlagefrage bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wirksamkeit der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten, u. a. für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes impliziert, das in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bekräftigt wird und auch in Art. 47 der Charta verankert ist. Dieses Erfordernis gilt insbesondere für die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsende Rechte stützen (Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Im vorliegenden Fall betreffen die Zweifel des vorlegenden Gerichts hauptsächlich die Vereinbarkeit des konkreten Ablaufs des ersten Gerichtsverfahrens, und nicht die der einschlägigen nationalen Regelung, mit der Richtlinie 93/13. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass die anwendbare nationale Regelung über die Modalitäten der Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft im Rahmen von Klagen von Verbrauchern auf Feststellung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nicht mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar wäre, da sie die Anwendung des Schutzes, den die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern gewähren will, unmöglich machen oder übermäßig erschweren oder aus einem anderen Grund die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 beeinträchtigen würde, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist.

38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht des nationalen Gerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen, ihre Rechtfertigung in Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses findet, auf dem der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Verbraucherschutz beruht, so dass eine wirksame Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln, wie sie von der Richtlinie 93/13 verlangt wird, nicht sichergestellt werden kann, wenn die Rechtskraft für gerichtliche Entscheidungen gälte, denen sich eine solche Kontrolle nicht entnehmen lässt (Urteil vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco, C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 50).

39 Dagegen ist davon auszugehen, dass dieser Schutz gewährleistet wäre, wenn das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren zu der Feststellung gelangen würde, dass das zuständige Gericht im ersten gerichtlichen Verfahren die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des betreffenden Vertrags geprüft hat und dass diese – zumindest summarisch begründete – Prüfung kein Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel ergeben hat und dass der Verbraucher ordnungsgemäß darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass er die etwaige Missbräuchlichkeit dieser Klauseln nicht mehr geltend machen kann, wenn er nicht innerhalb der vom nationalen Recht gesetzten Frist Berufung einlegt (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco, C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 51).

40 Das ungünstige Ergebnis einer wirksamen Kontrolle der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln kann nämlich für sich genommen keinen Gesichtspunkt darstellen, der den Grundsatz der Rechtskraft in Frage stellen könnte.

41 Ebenso implizieren die in Rn. 28 des vorliegenden Urteils genannten Umstände nicht zwangsläufig, dass das erste gerichtliche Verfahren keine angemessene Kontrolle der angeblich missbräuchlichen Vertragsklauseln gewährleisten und folglich den durch Art. 47 der Charta garantierten wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz für den Verbraucher nicht sicherstellen könnte, was zu prüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist. Insbesondere muss dieses Gericht prüfen, ob die erste gerichtliche Entscheidung dem Verbraucher ordnungsgemäß unter Hinweis auf die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe zugestellt wurde und ob es keine anderen besonderen, mit dem Ablauf dieses Verfahrens zusammenhängenden Gründe gibt, wie beispielsweise eine fehlende Begründung dieser Entscheidung, die den Verbraucher daran hätten hindern oder davon abhalten können, seine Verfahrensrechte in zweckdienlicher Weise auszuüben.

42 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, des Effektivitätsgrundsatzes und von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags zu prüfen, wenn diese Klauseln bereits von einem anderen nationalen Gericht geprüft worden sind, dessen Entscheidung rechtskräftig geworden ist, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher vor diesem ersten Gericht nicht anwaltlich beraten war, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat und von einem ihm offenstehenden Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht hat, sofern diese Entscheidung dem Verbraucher ordnungsgemäß unter Hinweis auf die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe zugestellt wurde und es keine anderen besonderen, mit dem Ablauf dieses Verfahrens zusammenhängenden Gründe gibt, wie beispielsweise eine fehlende Begründung dieser Entscheidung, die den Verbraucher daran hätten hindern oder davon abhalten können, seine Verfahrensrechte in zweckdienlicher Weise auszuüben. Kosten

43 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist im Licht ihres 24. Erwägungsgrundes, des Effektivitätsgrundsatzes und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, die etwaige Missbräuchlichkeit von Klauseln eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags zu prüfen, wenn diese Klauseln bereits von einem anderen nationalen Gericht geprüft worden sind, dessen Entscheidung rechtskräftig geworden ist, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher vor diesem ersten Gericht nicht anwaltlich beraten war, nicht an der Verhandlung teilgenommen hat und von einem ihm offenstehenden Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht hat, sofern diese Entscheidung dem Verbraucher ordnungsgemäß unter Hinweis auf die ihm offenstehenden Rechtsbehelfe zugestellt wurde und es keine anderen besonderen, mit dem Ablauf dieses Verfahrens zusammenhängenden Gründe gibt, wie beispielsweise eine fehlende Begründung dieser Entscheidung, die den Verbraucher daran hätten hindern oder davon abhalten können, seine Verfahrensrechte in zweckdienlicher Weise auszuüben. Unterschriften