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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.09.2024 – C-198/21
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:768
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 19. September 2024 ( „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Erlass eines Ruhegehälter betreffenden Beschlusses durch die italienische Abgeordnetenkammer – Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten – Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament – Austausch der Beschlüsse des Parlaments – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑198/21 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. März 2021, Giacomo Santini, wohnhaft in Trient (Italien), Marco Cellai, wohnhaft in Florenz (Italien), Domenico Ceravolo, wohnhaft in Noventa Padovana (Italien), Natalino Gatti, wohnhaft in Nonantola (Italien), Rosa Maria Avitabile als Erbin von Herrn Antonio Mazzone, wohnhaft in Neapel (Italien), Luigi Moretti, wohnhaft in Nembro (Italien), Gabriele Sboarina, wohnhaft in Verona (Italien), Lina Wuhrer, wohnhaft in Brescia (Italien), Patrizia Capraro, wohnhaft in Rom (Italien), Luciana Meneghini als Erbin von Herrn Ferruccio Pisoni, wohnhaft in Trient, vertreten durch M. Paniz, Avvocato, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament, vertreten durch S. Alves und S. Seyr als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J. C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2024 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Giacomo Santini, Herr Marco Cellai, Herr Domenico Ceravolo, Herr Natalino Gatti, Frau Rosa Maria Avitabile als Erbin von Herrn Antonio Mazzone, Herr Luigi Moretti, Herr Gabriele Sboarina, Frau Lina Wuhrer, Frau Patrizia Capraro und Frau Luciana Meneghini als Erbin von Herrn Ferruccio Pisoni die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Februar 2021, Santini u. a./Parlament (T‑345/19, T‑346/19, T‑364/19 bis T‑366/19, T‑372/19 bis T‑375/19 und T‑385/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:78), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Mitteilungen vom 11. April 2019 sowie, was Frau Meneghini als Erbin von Herrn Pisoni betrifft, vom 8. Mai 2019, die das Europäische Parlament für jeden einzelnen Rechtsmittelführer erstellt hat (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse) und die die Anpassung der Höhe der Ruhegehälter betreffen, die sie nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) (im Folgenden: Beschluss Nr. 14/2018) am 1. Januar 2019 beziehen, und auf Ersatz des Schadens, der den Rechtsmittelführern infolge dieser Handlungen entstanden sein soll, abgewiesen hat. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. KVR
2 Art. 1 der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments sah in seiner bis zum 14. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: KVR) vor: „1. Alle Mitglieder des Parlaments haben Anspruch auf ein Altersruhegehalt. 2. Bis zur Einführung eines endgültigen gemeinschaftlichen Altersversorgungssystems für alle Mitglieder des Europäischen Parlaments wird – sofern das nationale System keine Altersversorgung vorsieht oder die Höhe und/oder die Modalitäten der vorgesehenen Versorgung nicht mit denen übereinstimmen, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments des Mitgliedstaates gelten, in dem das betreffende Mitglied des Parlaments gewählt wurde – aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Parlament, auf Antrag des betreffenden Mitglieds ein vorläufiges Altersruhegehalt gezahlt.“
3 Art. 2 der Anlage III der KVR bestimmte: „1. Höhe und Bedingungen des vorläufigen Altersruhegehalts sind identisch mit Höhe und Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder der Abgeordnetenkammer des Mitgliedstaates, in dem das Mitglied des Parlaments gewählt wurde. 2. Ein gemäß Artikel 1 Absatz 2 anspruchsberechtigtes Mitglied hat beim Beitritt zu dieser Regelung einen Beitrag zugunsten des Haushalts der Europäischen Union zu leisten, der so berechnet ist, dass seine Zahlungen insgesamt dem Beitrag entsprechen, den ein Mitglied der Abgeordnetenkammer des Mitgliedstaates, in dem das Mitglied gewählt wurde, nach den nationalen Bestimmungen zu entrichten hat.“
4 In Art. 3 Abs. 1 und 2 der Anlage III der KVR hieß es: „1. Der Antrag auf Beitritt zu dieser vorläufigen Ruhegehaltsregelung muss binnen zwölf Monaten nach Beginn des Mandats des Betroffenen gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beitritt zur Ruhegehaltsregelung am ersten Kalendertag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist. 2. Der Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts muss binnen sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Kalendertag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist.“ 2. Abgeordnetenstatut
5 In Art. 25 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. 2005, L 262, S. 1, im Folgenden: Abgeordnetenstatut), das am 14. Juli 2009 in Kraft getreten ist, heißt es: „(1) Die Abgeordneten, die vor Inkrafttreten des Statuts dem Parlament bereits angehörten und wiedergewählt wurden, können sich hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System entscheiden. (2) Diese Zahlungen werden aus dem Haushalt des Mitgliedstaates geleistet.“
6 Art. 28 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts sieht vor: „Ein Anspruch auf Ruhegehalt, den ein Abgeordneter zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Statuts nach einzelstaatlichen Regelungen erworben hat, bleibt in vollem Umfang erhalten.“ 3. Durchführungsbestimmungen
7 Im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1) in der durch den Beschluss 2010/C 340/06 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2010 (ABl. 2010, C 340, S. 6) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) heißt es: „[I]n den Übergangsbestimmungen [soll] gewährleistet werden, dass die Personen, die auf der Grundlage der KVR bestimmte Leistungen erhalten, diese auch nach der Aufhebung dieser Regelung gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes weiterhin in Anspruch nehmen können. Ferner soll die Einhaltung der Ruhegehaltsansprüche gewährleistet sein, die auf der Grundlage der KVR vor Inkrafttreten des [Abgeordnetens]tatuts erworben wurden.“
8 Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen bestimmt: „Die Abgeordneten, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, nach dem sie das 63. Lebensjahr vollenden. Außer in Fällen höherer Gewalt stellt der ehemalige Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter den Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Anspruchsberechtigung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist.“
9 Gemäß ihrem Art. 73 sind die Durchführungsbestimmungen am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts, nämlich am 14. Juli 2009, in Kraft getreten.
10 Art. 74 der Durchführungsbestimmungen sieht vor, dass die KVR vorbehaltlich der in Titel IV der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Übergangsbestimmungen, zu denen Art. 75 der Durchführungsbestimmungen gehört, am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts ungültig wird.
11 Art. 75 der Durchführungsbestimmungen lautet: „(1) Die Hinterbliebenenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das für die unterhaltsberechtigten Kinder gewährte zusätzliche Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt gemäß den Anlagen I, II und III der KVR für die Mitglieder werden gemäß diesen Anlagen auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [Abgeordnetens]tatuts erhalten haben. Falls ein ehemaliger Abgeordneter, der das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, nach dem 14. Juli 2009 verstirbt, werden die Hinterbliebenenbezüge nach den Bedingungen gemäß Anlage I der KVR an seinen Ehegatten, seinen festen Lebenspartner oder seine unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt. (2) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [Abgeordnetens]tatuts gemäß Anlage III erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Die Personen, die im Rahmen dieser Ruhegehaltsregelung Ansprüche erworben haben, erhalten ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß der oben genannten Anlage III erworbenen Ansprüche berechnet wird, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllen und den Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Anlage III gestellt haben.“ B. Italienisches Recht
12 Art. 1 Abs. 1 bis 3 des Beschlusses Nr. 14/2018 sieht vor: „(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wird die Höhe der lebenslangen Versorgungsbezüge (Direkt- und Hinterbliebenenleistungen) sowie des den Versorgungsbezügen entsprechenden Teils der Vorsorgeleistungen (Direkt- und Hinterbliebenenleistungen), deren Ansprüche auf der Grundlage der am 31. Dezember 2011 geltenden Regelung erworben worden sind, nach den in diesem Beschluss vorgesehenen Modalitäten neu berechnet. (2) Die Neuberechnung im Sinne des vorstehenden Absatzes erfolgt durch Multiplikation der Höhe des individuellen Beitrags mit dem Verarbeitungskoeffizienten, der sich auf das Alter des Abgeordneten zum Zeitpunkt des Erwerbs des Anspruchs auf lebenslange Versorgungsbezüge oder auf die anteilige Vorsorgeleistung bezieht. (3) es gelten die Verarbeitungskoeffizienten in der dem vorliegenden Beschluss als Anhang beigefügten Tabelle 1.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
13 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 14 bis 21 des angefochtenen Urteils geschildert. Sie lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Urteils wie folgt zusammenfassen.
14 Jeder der Rechtsmittelführer ist entweder ein in Italien gewähltes ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments oder ein Hinterbliebener eines solchen ehemaligen Europaabgeordneten, der ein Altersruhegehalt oder eine Hinterbliebenenrente bezieht (im Folgenden: Ruhegehalt).
15 Durch Hinzufügung einer Anmerkung zu den Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Januar 2019 teilte das Parlament den Rechtsmittelführern mit, dass die Höhe ihres Ruhegehalts gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 überprüft werden und diese Neuberechnung gegebenenfalls zu einer Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen führen könnte.
16 Ab dem 1. Januar 2019 kürzte das Parlament die Ruhegehälter der Rechtsmittelführer, indem es diesen Beschluss gemäß Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR anwandte.
17 Mit undatierter Mitteilung des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion (GD) Finanzen des Parlaments (im Folgenden: Referatsleiter), die den Ruhegehaltsabrechnungen der Rechtsmittelführer für den Monat Februar 2019 als Anhang beigefügt war, setzte das Parlament die Rechtsmittelführer darüber in Kenntnis, dass sein Juristischer Dienst die automatische Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 auf ihre Situation mit seinem Gutachten Nr. SJ-0836/18 vom 11. Januar 2019 (im Folgenden: Gutachten des Juristischen Diensts) bestätigt habe. Sobald es die erforderlichen Informationen seitens der Camera dei deputati (Abgeordnetenkammer, Italien) erhalten habe, werde es den Rechtsmittelführern den neuen Betrag ihres Ruhegehalts mitteilen und eine etwaige Differenz in den folgenden zwölf Monaten zurückfordern. Ferner informierte es die Rechtsmittelführer darüber, dass der endgültige Betrag ihres Ruhegehalts durch einen formalen Rechtsakt festgesetzt werde, gegen den Beschwerde eingelegt oder Nichtigkeitsklage erhoben werden könne.
18 Mit den streitigen Beschlüssen informierte der Referatsleiter die Rechtsmittelführer erstens darüber, dass die Höhe ihrer Ruhegehälter in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR angepasst werde, und zwar in Höhe der Kürzung der entsprechenden Ruhegehälter, die die Abgeordnetenkammer ehemaligen nationalen Abgeordneten gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 zahle. Zweitens werde die Höhe der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer nach Maßgabe der im Anhang der Schreiben übermittelten Entwürfe zur Festsetzung der neuen Höhe der Ruhegehälter ab April 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 angepasst. Drittens wurde den Rechtsmittelführern in den streitigen Beschlüssen eine Frist zur Stellungnahme von 30 Tagen ab Eingang gewährt. In Ermangelung einer solchen Stellungnahme würden die Wirkungen dieser Beschlüsse als endgültig betrachtet und u. a. zur Rückforderung der für die Monate Januar bis März 2019 rechtsgrundlos erhaltenen Beträge führen.
19 Da keiner der Rechtsmittelführer eine solche Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist abgegeben hatte, wurden die streitigen Beschlüsse nach Ablauf dieser Frist ihnen gegenüber bestandskräftig. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
20 Mit Klageschriften, die am 10. Juni (Rechtssachen T‑345/19 und T‑346/19), 17. Juni (Rechtssachen T‑364/19 und T‑365/19), 18. Juni (Rechtssache T‑366/19), 20. Juni (Rechtssachen T‑372/19 bis T‑375/19) und 25. Juni 2019 (Rechtssache T‑385/19) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse.
21 Die Rechtsmittelführer stützten ihre Klagen auf acht Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wurde die Unzuständigkeit des Urhebers der streitigen Beschlüsse und die Rechtswidrigkeit der automatischen Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 geltend gemacht. Mit dem zweiten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen die Bestimmungen der KVR, des Abgeordnetenstatuts und der Durchführungsbestimmungen gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 28 des Abgeordnetenstatuts sowie gegen die Art. 75 und 76 der Durchführungsmaßnahmen geltend gemacht. Mit dem vierten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen sowie ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt. Mit dem fünften Klagegrund machten sie eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend. Mit dem sechsten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Schutzes erworbener Rechte geltend gemacht. Mit dem siebten Klagegrund wurde ein Verstoß gegen die Grundsätze der Angemessenheit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung gerügt. Mit dem achten Klagegrund wurden weitere Verstöße gegen die Grundsätze der Angemessenheit, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und gegen den Grundsatz der Solidarität geltend gemacht.
22 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht sämtliche Klagegründe zurück und infolgedessen die Klagen ab. IV. Verfahren und Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
23 Die Rechtsmittelführer beantragen, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – die streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären und – dem Parlament die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
24 Das Parlament beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
25 Am 12. Januar 2022 hat Herr Enrico Falqui im Rahmen des Verfahrens in der ihn betreffenden Rechtssache C‑391/21 P bei der Kanzlei des Gerichtshofs eine Kopie des Urteils Nr. 4/2021 des Consiglio di giurisdizione della Camera dei deputati (Schlichtungsrat der Abgeordnetenkammer, Italien) vom 23. Dezember 2021 (im Folgenden: Urteil Nr. 4/2021) vorgelegt, mit dem der Beschluss Nr. 14/2018 aufgehoben wurde. Dieses Dokument wurde bislang nicht zu den Akten gereicht.
26 Am 9. März 2022 haben die Rechtsmittelführer dieses Urteil ebenfalls bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht.
27 In der vorliegenden Rechtssache sowie in den Rechtssachen Falqui/Parlament (C‑391/21 P) und Coppo Gavazzi u. a./Parlament (C‑725/20 P) hat die Kanzlei den Parteien am 16. März 2022 eine vom Berichterstatter und der Generalanwältin gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossene prozessleitende Maßnahme übermittelt, mit der diese aufgefordert wurden, alle Dokumente vorzulegen, die eine Auswirkung auf den Gegenstand der sie betreffenden Rechtssache haben könnten, namentlich das Urteil Nr. 4/2021.
28 Am 23. März 2022 haben die Rechtsmittelführer in der vorliegenden Rechtssache mehrere Dokumente, u. a. das Urteil Nr. 4/2021, vorgelegt. Am 29. März 2022 hat auch das Parlament mehrere Dokumente, u. a. das Urteil Nr. 4/2021 und ein Dokument mit dem Titel „Von der italienischen Abgeordnetenkammer verabschiedete neue Regeln für die Berechnung der Ruhegehälter“ vorgelegt. Das Parlament hat den Gerichtshof auch darüber informiert, dass es ab Erhalt der zusätzlichen Klarstellungen zur konkreten Anwendung dieser Regeln, die es von der Abgeordnetenkammer angefordert habe, eine Neuberechnung der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer vornehmen werde und diesen einen neuen Beschlussentwurf über die Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche zusenden werde, zu dem sie vor Erlass eines endgültigen Beschlusses Stellung nehmen könnten.
29 Am 12. Oktober und 29. November 2022 hat das Parlament bei der Kanzlei des Gerichtshofs die endgültigen Beschlüsse eingereicht, mit denen die Höhe der Ruhegehälter, die den Rechtsmittelführern ab November 2022 gezahlt werden sollten, neu festgesetzt und die geschuldeten Nachzahlungen festgelegt wurden (im Folgenden: neue Beschlüsse des Parlaments).
30 Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs die Parteien aufgefordert, mitzuteilen, ob sie zum einen davon ausgingen, dass die neuen Beschlüsse des Parlaments die streitigen Beschlüsse ex tunc ersetzt hätten, und zum anderen davon, dass das Rechtsmittel nach dem Erlass dieser neuen Beschlüsse seinen Gegenstand behalte.
31 Am 29. November 2022 hat das Parlament erklärt, dass es davon ausgehe, dass die neuen Beschlüsse des Parlaments die streitigen Beschlüsse mit Ex-tunc-Wirkung ersetzt hätten, das Rechtsmittel seinen Gegenstand aber behalte. Es sei nämlich im Interesse der Parteien und der Rechtspflege, dass der Gerichtshof über die Begründetheit des Rechtsmittels entscheide, um die Frage zu klären, ob das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei und ob das Parlament im Fall einer Änderung der anwendbaren nationalen Vorschriften auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eine Neuberechnung der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer vornehmen könne.
32 Mit am 29. November 2022 eingereichten Schreiben haben die Rechtsmittelführer erklärt, dass sie davon ausgingen, dass alle Rechtsmittelgründe ihr Interesse und ihre Aktualität behielten, da die neuen Beschlüsse des Parlaments die streitigen Beschlüsse, die weiterhin voll wirksam und gültig seien, nicht ersetzt hätten. Die neuen Beschlüsse des Parlaments führten ebenso wie die streitigen Beschlüsse zu einer Neuberechnung der Höhe ihrer Ruhegehälter und durch Änderung der Anspruchsvoraussetzungen zu einer rückwirkenden und dauerhaften Neudefinition dieses Anspruchs. Der Beschluss Nr. 14/2018 sei nämlich nur in dem Teil geändert worden, die den Verarbeitungskoeffizienten im Hinblick auf das Alter des Abgeordneten betreffe, der ein Ruhegehalt beziehe. V. Zum Rechtsmittel
33 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer sechs Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie im Wesentlichen die Bestätigung des Gerichts in Frage stellen, die Auslegung von Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR (im Folgenden: interne Vorschriften des Parlaments), die das Parlament dazu veranlasst habe, den Beschluss Nr. 14/2018 anzuwenden, um die Höhe ihrer Ruhegehälter zu ändern, sei zutreffend. Mit den Rechtsmittelgründen 1 bis 4, die zusammen zu prüfen sind, wird eine fehlerhafte Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments und ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen das in Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht geltend gemacht und die Untätigkeit des Parlaments gerügt. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Auslegung von Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments geltend gemacht. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt, den das Gericht bei der Beurteilung der richtigen Begründung der streitigen Beschlüsse begangen habe. A. Vorbemerkungen zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführer
34 Aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass mit den neuen Beschlüssen des Parlaments, die während des Verfahrens vor dem Gerichtshof erlassen wurden, die Höhe der Ruhegehälter, die den Rechtsmittelführern ab November 2022 gezahlt werden, neu festgesetzt und die geschuldeten Nachzahlungen festgelegt werden sollen.
35 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenso wie das Rechtsschutzinteresse auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss – andernfalls der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist –, was voraussetzt, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Allerdings entfällt das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig deshalb, weil der von ihm angefochtene Rechtsakt im Lauf des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 62).
37 Ein Kläger kann unter bestimmten Umständen ein Interesse an der Aufhebung einer im Lauf des Verfahrens aufgehobenen Handlung behalten, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, diese für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt (Urteil vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat, C‑430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Im vorliegenden Fall geht aus der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Antwort des Parlaments vom 29. November 2022 eindeutig hervor, dass dieses auch für die Zukunft die Ruhegehälter ehemaliger Europaabgeordneter im Fall einer Änderung der in Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR genannten nationalen Regelung neu berechnen will (im Folgenden: dynamische Regelung).
39 Zwar hat das Parlament die streitigen Beschlüsse durch die neuen Beschlüsse ersetzt, alle diese Beschlüsse sind jedoch weiterhin auf eine Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments gestützt, nach der dieses verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf ehemalige Europaabgeordnete, die ein Ruhegehalt beziehen, und auf Personen, die eine Hinterbliebenenversorgung beziehen, anzuwenden, die, wie die Rechtsmittelführer, in den Anwendungsbereich der Anlagen der KVR fallen (im Folgenden: betroffene ehemalige Europaabgeordnete).
40 Genau diese Auslegung wird von den Rechtsmittelführern im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels in Frage gestellt. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführer trotz der Ersetzung der streitigen Beschlüsse ex tunc weiterhin ein Interesse an der Feststellung haben, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es bestätigt hat, dass diese Auslegung zutreffend sei, denn sie könnte vom Parlament beim zukünftigen Erlass von Beschlüssen, die den streitigen Beschlüssen oder den neuen Beschlüssen des Parlaments ähnlich sind, angewandt werden, so dass nicht nur die Gefahr einer Wiederholung der behaupteten Rechtswidrigkeit im Sinne der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung besteht, sondern auch die Gefahr, dass das Gericht im Fall einer Nichtigkeitsklage gegen solche ähnlichen Beschlüsse erneut die angeblichen Rechtsfehler begeht, die es zu der Bestätigung veranlasst haben, dass diese Auslegung zutreffend sei.
41 Außerdem geht aus den neuen Beschlüssen hervor, dass das Parlament weiterhin der Ansicht ist, dass der Referatsleiter dazu befugt sei, im Fall einer Änderung der nationalen Vorschriften Beschlüsse über die Änderung der Höhe der Ruhegehälter zu erlassen, und dass diese Beschlüsse keine Begründung zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht enthalten müssten.
42 Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelführer insofern ein Rechtsschutzinteresse vor dem Gerichtshof behalten, als das vorliegende Rechtsmittel gegen die Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet ist, die die notwendige Stütze der Beurteilungen des Gerichts bilden, wonach sich erstens aus den internen Vorschriften des Parlaments ergebe, dass dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, zweitens der Referatsleiter für den Erlass der Beschlüsse über die Änderung der Höhe der Ruhegehälter dieser ehemaligen Abgeordneten zuständig sei und drittens das Parlament nicht verpflichtet sei, in solchen Beschlüssen die Gründe für ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht darzulegen. B. Zu den Rechtsmittelgründen 1 bis 4 1. Vorbringen der Parteien
43 Zwei verschiedene Rügen werden zur Stützung der Rechtsmittelgründe 1 bis 4 vorgetragen.
44 Mit der ersten Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, zum einen in Rn. 81 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die Anlage III der KVR nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts auf sie anwendbar geblieben sei, und zum anderen in Rn. 90 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die internen Vorschriften des Parlaments keinen Eingriff in die erworbenen Rechte der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten darstellten.
45 Hierzu machen die Rechtsmittelführer geltend, dass durch Art. 74 der Durchführungsbestimmungen die Anlage III der KVR aufgehoben worden sei und nur die in Titel IV der Durchführungsbestimmungen enthaltenen Übergangsbestimmungen sowie Art. 75 der Durchführungsbestimmungen aufrechterhalten worden seien. Ab dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts sei der Inhalt dieser Anlage III zum Zeitpunkt seiner Aufhebung durch die Art. 74 und 75 der Durchführungsbestimmungen aufrechterhalten worden, wie u. a. aus dem siebten Erwägungsgrund der Durchführungsbestimmungen hervorgehe.
46 Der Verweis in Art. 75 der Durchführungsbestimmungen auf die Anlagen der KVR müsse nämlich als Verweis auf die Ruhegehaltsleistung aufgefasst werden, die anwendbar gewesen sei, als diese Anlagen in Kraft gewesen seien. Diese Bestimmung habe zum Ziel, die erworbenen Rechte der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten zu wahren, was im Übrigen durch Art. 28 des Abgeordnetenstatuts bestätigt werde.
47 Die Feststellung, dass eine Kürzung des Ruhegehalts nicht das erworbene Recht beeinträchtige, ein Ruhegehalt zu beziehen, würde daher erfordern, die Umstände zu präzisieren, unter denen dies der Fall sei, und zwischen den Abs. 1 und 2 von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen zu unterscheiden, was das Gericht nicht getan habe.
48 Im vorliegenden Fall sei die Höhe der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer mit Hilfe eines Multiplikators berechnet worden, der einseitig und rückwirkend vom Präsidium der Abgeordnetenkammer auf der Grundlage von Ereignissen festgelegt worden sei, die in der versicherungsmathematischen Logik als unsicher zu betrachten seien, da sie mit zukünftigen und unsicheren Ereignissen zusammenhingen wie der durchschnittlichen Überlebenswahrscheinlichkeit des Begünstigten zum Zeitpunkt der Zahlung des Ruhegehalts und der wahrscheinlichen Existenz eines Ehegatten oder Erben, die eine Hinterbliebenenversorgung erhielten. Zum Zeitpunkt der Änderung der Höhe der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer hätte jedoch mit Sicherheit festgestellt werden können, ob diese Ereignisse bereits stattgefunden hätten.
49 Selbst wenn Art. 2 der Anlage III der KVR im vorliegenden Fall nach Art. 75 der Durchführungsbestimmungen anwendbar wäre, beträfe diese Bestimmung nicht die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Ruhegehalt. Mit den streitigen Beschlüssen sei jedoch nicht nur die Höhe der betreffenden Ruhegehälter geändert worden, sondern auch die Methode für die Berechnung ihrer Höhe, da mit ihnen die Methode, die sich auf die Vergütung gestützt habe, die die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten während ihres Mandats bezogen hätten, durch die Methode ersetzt worden sei, die sich auf die Beiträge gestützt habe, die diese Abgeordneten gezahlt hätten, und zwar so, als ob die Ruhegehälter immer gemäß einer von der Beitragsmethode inspirierten Methode berechnet worden seien. Die Rechtsmittelführer hätten, als sie noch tätig gewesen seien, weder die Möglichkeit gehabt, die von den streitigen Beschlüssen herbeigeführte Änderung vorherzusehen, noch die Möglichkeit, ihre Beiträge zu dieser Ruhegehaltsregelung zu erhöhen, um die negativen Folgen abzumildern.
50 Hilfsweise, d. h., falls die Unterscheidung zwischen Anspruch auf Ruhegehalt und Anspruch auf Ruhegehaltsleistung anwendbar sein sollte, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass sie nicht nur Inhaber eines Ruhegehaltsanspruchs seien, sondern auch eines Anspruchs auf ein festes Ruhegehalt, wie aus Art. 75 der Durchführungsbestimmungen hervorgehe, weshalb sie einen Anspruch darauf hätten, Ruhegehalt in der Höhe zu beziehen, die sie bei der Zahlung ihrer Beiträge hätten erwarten können. Die streitigen Beschlüsse führten zu einem Ungleichgewicht zulasten der Rechtsmittelführer, da die gezahlten Beiträge damals keinen Einfluss auf den Erwerb des Ruhegehaltsanspruchs oder auf den Umfang dieses Anspruchs gehabt hätten und daher in den ersten Wahlperioden niedrig gewesen seien, was aktuell vor allem die ältesten betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten wie die Rechtsmittelführer benachteilige.
51 Mit der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, das in Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.
52 Erstens verstoße die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen Vorschriften insofern gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, als er gemäß der Ratio von Art. 28 des Abgeordnetenstatuts und Art. 75 der Durchführungsbestimmungen einem Eingriff in erworbene Rechte entgegenstehe.
53 Zweitens verstoße die neue Art der Berechnung der Höhe der Ruhegehälter gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da dieser jeder Änderung der Berechnungsmodalitäten entgegenstehe, mit denen sich die Rechtsmittelführer einverstanden erklärt hätten. Die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten hätten nämlich keine Kenntnis davon gehabt, dass ihre Ruhegehaltsregelung auf einem automatischen Verweis auf die Beträge der Ruhegehälter der ehemaligen Mitglieder des Parlaments des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt worden seien, beruhe.
54 Außerdem habe das Gericht nicht die Tatsache berücksichtigt, dass das Parlament die Rechtsmittelführer über die mögliche Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 auf sie erst im Lauf des Jahres 2019 informiert habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kürzung ihres Ruhegehalts hätte angewandt werden müssen, nämlich dem 1. Januar 2019, wodurch ihnen tatsächlich der Fortbestand des zuvor erworbenen Anspruchs versichert worden sei.
55 Im Übrigen würden die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten in dem Beschluss Nr. 14/2018 nicht erwähnt.
56 Jedenfalls hätten die Abgeordnetenkammer und der Senato (Senat, Italien) gemäß den Art. 27 und 28 des Abgeordnetenstatuts sowie Art. 75 der Durchführungsbestimmungen Zusicherungen hinsichtlich der Unveränderlichkeit des Ruhegehaltsanspruchs der Rechtsmittelführer abgegeben.
57 Was drittens das in Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht betrifft, tragen die Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht festgestellt habe, dass das Ziel, das vom Parlament geltend gemacht werde, um den Eingriff in dieses Recht durch die streitigen Beschlüsse zu rechtfertigen, ausdrücklich in der Präambel des Beschlusses Nr. 14/2018 genannt werde. In dem Beschluss werde allerdings nicht erwähnt, dass die Ruhegehälter neu berechnet werden sollten. Des Weiteren hätten weder das Parlament noch der Beschluss Nr. 14/2018 auf ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel Bezug genommen, das diesen Eingriff rechtfertige.
58 Das Gericht habe in Rn. 160 des angefochtenen Urteils zudem zwischen einem Eingriff in das Recht auf Ruhegehalt und einer bloßen Anpassung der Höhe des Ruhegehalts unterschieden. Es habe jedoch nicht erläutert, wo sich die Grenze befinde, oberhalb deren die Änderung der Höhe des Ruhegehalts nicht mehr den Wesensgehalt des Eigentumsrechts wahre und zu einer Verletzung des Rechts auf Ruhegehalt als solchem führe.
59 Ferner habe das Gericht in Rn. 172 des angefochtenen Urteils fehlerhaft festgestellt, dass die Kürzung der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer zum Ziel gehabt habe, die Höhe der allen Mitgliedern des Parlaments gezahlten Ruhegehälter der beitragsabhängigen Berechnungsmethode anzupassen, und sich dabei auf den Inhalt des Beschlusses Nr. 14/2018 gestützt.
60 Diese Argumentation des Gerichts ist nach Ansicht der Rechtsmittelführer ein Zirkelschluss. Sie stütze sich nämlich auf die Bestimmungen des italienischen Rechts und nicht auf eine von der Unionsrechtsordnung anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, werde aber im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beschlüsse mit dem von der Charta verbürgten Eigentumsrecht geprüft.
61 Diese Argumentation habe zudem die vom Beschluss Nr. 14/2018 vorgesehene Methode für die Berechnung der Höhe der Ruhegehälter verfälscht, die nicht als beitragsabhängig angesehen werden könne, da zum einen nach Art. 1 Abs. 4 dieses Beschlusses die Höhe der lebenslangen Versorgungsbezüge begrenzt sei. Zum anderen stütze sich die von dieser Bestimmung vorgesehene neue Berechnungsmethode nicht auf einen individuell festgelegten Beitragssatz, sondern auf einen für alle betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten identischen Satz. So verliere ein ehemaliger Europaabgeordneter, der während seines Mandats zu einem höheren als diesem identischen Satz berechnete Beiträge gezahlt habe, den Mehrwert des Teils der Beiträge, der über diesen Satz hinausgehe.
62 Viertens stelle die mit dem Beschluss Nr. 14/2018 eingeführte Methode für die Berechnung der Höhe der Ruhegehälter auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, da sie sich auf einen nicht individualisierten Beitragssatz stütze.
63 Mit den streitigen Beschlüssen sei eine übermäßig schwere individuelle Last auferlegt worden, insbesondere für die ältesten Rechtsmittelführer. Herr Gatti, der aktuell 80 Jahre alt sei, sei der am stärksten benachteiligte, da sein Ruhegehalt um 61 % gekürzt worden sei, obwohl er während zwei Wahlperioden im Parlament gewesen sei. Bei Herrn Ceravolo, der aktuell 91 Jahre alt sei, betrage die Kürzung 47 %. Bei Herrn Pisoni, der zum Zeitpunkt seines Todes 83 Jahre alt gewesen sei, habe die Kürzung 24 % betragen, obwohl er dasselbe Amt während desselben Zeitraums wie Herr Ceravolo ausgeübt habe, bei dem die Kürzung 47 % betragen habe.
64 Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Rechtfertigung sei umso offensichtlicher, wenn man bedenke, dass die beitragsabhängige Ruhegehaltsregelung in Italien erstmals am 1. Januar 1996 eingeführt worden sei und ab dem 1. Januar 2012 auf die Mehrzahl der Arbeitnehmer ausgeweitet worden sei. Mit den streitigen Beschlüssen werde den Rechtsmittelführern hingegen das Beitragssystem für einen Beitragszeitraum aufgezwungen, der weit vor dem Jahr 1995 liege, als dieses Beitragssystem für niemanden in Italien existiert habe.
65 Das Parlament trägt vor, die Rechtsmittelgründe 1 bis 4 seien als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Einleitende Bemerkungen
66 Mit der ersten Rüge beanstanden die Rechtsmittelführer die Beibehaltung der dynamischen Regelung nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts und machen geltend, dass diese Regelung einen Eingriff in die erworbenen Ansprüche auf Bezug eines Ruhegehalts darstelle. Sie stützen sich dabei auf die internen Vorschriften des Parlaments.
67 Mit dieser Rüge beanstanden sie daher im Wesentlichen die Stichhaltigkeit der Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden.
68 Ebenso verhält es sich mit der zweiten Rüge, soweit die Rechtsmittelführer mit dieser geltend machen, dass die Anwendung der neuen Regeln für die Berechnung der Höhe ihres Ruhegehalts weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar sei, da diese neuen Regeln einen Eingriff in ihre erworbenen Ansprüche auf Bezug eines Ruhegehalts darstellten, noch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, da dieser jeder Kürzung des Ruhegehalts entgegenstehe, das die Rechtsmittelführer hätten erwarten können müssen, als sie der mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eingeführten Regelung beigetreten seien.
69 Soweit die Rechtsmittelführer hingegen mit der zweiten Rüge dem Gericht vorwerfen, erstens nicht die Tatsache berücksichtigt zu haben, dass das Parlament sie verspätet über eine mögliche Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 informiert habe, zweitens, dass in diesem Beschluss die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten nicht genannt würden, und drittens, dass die Abgeordnetenkammer sowie der Senat Zusicherungen hinsichtlich der Unveränderlichkeit des Ruhegehaltsanspruchs der Rechtsmittelführer gegeben hätten, beanstanden diese – selbst indirekt – keine Gründe des angefochtenen Urteils, die die Entscheidung des Gerichts tragen, mit der bestätigt wird, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments zutreffend sei, nach der dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden.
70 Was die dritte Rüge betrifft, beanstanden die Rechtsmittelführer, soweit sie mit dieser dem Gericht vorwerfen, die Vereinbarkeit der streitigen Beschlüsse mit dem von der Charta verbürgten Eigentumsrecht nicht im Hinblick auf ein von der Unionsrechtsordnung anerkanntes Ziel, sondern das vom Beschluss Nr. 14/2018 verfolgte Ziel geprüft zu haben, im Wesentlichen die Vereinbarkeit der Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, mit dem Unionsrecht.
71 Die Rechtsmittelführer beanstanden hingegen nicht die Stichhaltigkeit der Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wenn sie dem Gericht erstens vorwerfen, nicht die Grenze definiert zu haben, oberhalb der eine Änderung der Höhe des Ruhegehalts nicht mehr den Wesensgehalt des Eigentumsrechts wahre und zu einem Verstoß gegen das Recht auf Ruhegehalt als solches führe, zweitens, entschieden zu haben, dass das Ziel, das vom Gericht geltend gemacht worden sei, um den Eingriff in dieses Recht durch die streitigen Beschlüsse zu rechtfertigen, ausdrücklich in der Präambel des Beschlusses Nr. 14/2018 genannt werde, und drittens, die von diesem Beschluss vorgesehene Methode für die Berechnung der Ruhegehälter verfälscht zu haben.
72 In Bezug auf die vierte Rüge, die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützt wird, ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer mit dieser Rüge geltend machen, dass der Beschluss Nr. 14/2018 erstens wegen der darin vorgesehenen Methode für die Berechnung der Ruhegehälter, zweitens wegen der Wirkung, die diese Methode auf die Situation der Rechtsmittelführer habe, und drittens wegen des historischen Kontexts, in den sich dieser Beschluss einfüge, nicht mit diesem Grundsatz vereinbar sei. Mit dieser Rüge beanstanden die Rechtsmittelführer daher – selbst indirekt – nicht die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden.
73 Daraus folgt, dass die Rechtsmittelgründe 1 bis 4 nur insofern zu prüfen sind, als die Rechtsmittelführer mit diesen die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, deshalb beanstanden, weil diese Auslegung erstens nicht aus diesen Vorschriften hervorgehe, zweitens nicht mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und drittens nicht mit dem von Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrecht vereinbar sei. b) Zur Begründetheit 1) Zum angeblichen Verstoß gegen die internen Vorschriften des Parlaments
74 Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, in Rn. 99 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass sich das Parlament auf seine internen Vorschriften habe stützen dürfen, um die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden.
75 Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR „Höhe und Bedingungen des vorläufigen Altersruhegehalts identisch [sind] mit Höhe und Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder der Abgeordnetenkammer des Mitgliedstaates, in dem das Mitglied des Parlaments gewählt wurde“.
76 Wie das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, geht aus der Wendung „Höhe und Bedingungen des vorläufigen Altersruhegehalts sind identisch“ hervor, dass das Parlament verpflichtet ist, auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten die Regeln für die Berechnung der Ruhegehälter anzuwenden, wie sie auf die Mitglieder des Parlaments des Mitgliedstaats angewendet werden, in dem diese ehemaligen Europaabgeordneten gewählt wurden. Mit anderen Worten ist das Parlament verpflichtet, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden.
77 Diese Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR ist mit dem Ziel vereinbar, das diese Bestimmung verfolgt und wie es sich aus Art. 1 Abs. 2 dieser Anlage ergibt.
78 Diese letztgenannte Bestimmung sieht nämlich vor, dass nur diejenigen ehemaligen Europaabgeordneten das in Art. 2 Abs. 1 dieser Anlage vorgesehene Altersruhegehalt beanspruchen können, bei denen die Ruhegehaltsregelung des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, kein Ruhegehalt vorsieht oder einen Anspruch auf Ruhegehalt, dessen Höhe und/oder Methoden für seine Berechnung nicht identisch sind mit denjenigen, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments gelten.
79 Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR hat damit im Wesentlichen zum Ziel, den ehemaligen Europaabgeordneten, die sich in der in Art. 1 Abs. 2 dieser Anlage genannten Situation befinden, zu ermöglichen, genauso behandelt zu werden wie die Europaabgeordneten, deren nationale Ruhegehaltsregelung einen Anspruch auf Ruhegehalt vorsah, dessen Höhe und/oder Berechnungsmethoden identisch waren mit denen, die für die Mitglieder ihres nationalen Parlaments galten.
80 Die Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass sie dem Parlament aufgibt, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, hat somit zur Folge, diese wie die anderen ehemaligen Europaabgeordneten den Änderungen zu unterwerfen, die an den Vorschriften über die Berechnung der Höhe der Ruhegehälter der Mitglieder ihres nationalen Parlaments vorgenommen wurden.
81 Zudem wurde die mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eingerichtete Ruhegehaltsregelung gemäß den Durchführungsbestimmungen nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts für diejenigen betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten, die bereits vor diesem Inkrafttreten ein Ruhegehalt auf der Grundlage dieser Regelung bezogen, beibehalten.
82 Art. 74 der Durchführungsbestimmungen bestimmt zum einen, dass die KVR am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts ungültig wird, zum anderen aber auch, dass diese Aufhebung unbeschadet der in Titel IV der Durchführungsbestimmungen – namentlich Art. 75 – vorgesehenen Übergangsbestimmungen erfolgt.
83 Gemäß Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen wird das Ruhegehalt gemäß der Anlage III der KVR auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts erhalten haben.
84 Wie das Gericht in Rn. 88 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist dem Wortlaut dieser Bestimmung und genauer gesagt dem imperativen Charakter der Formulierung „werden gemäß [Anlage III der KVR] auch weiterhin … gezahlt“ sowie der Verwendung des Indikativ Präsens in dieser Formulierung zu entnehmen, dass die dynamische Regelung nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts weiterhin auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anwendbar ist.
85 Daher hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Bestimmungen der Anlage III der KVR nicht mit dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts ungültig geworden sind.
86 Die Auslegung von Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen, wonach die dynamische Regelung nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anwendbar bleibt, wird entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer weder durch Abs. 2 dieser Bestimmung noch durch den siebten Erwägungsgrund der Durchführungsbestimmungen noch durch Art. 28 des Abgeordnetenstatuts entkräftet.
87 Art. 75 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen sieht vor, dass „[d]ie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [Abgeordnetens]tatuts gemäß Anlage III [der KVR] erworbenen Ruhegehaltsansprüche … bestehen bleiben“.
88 Dieser Bestimmung kann jedoch entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer weder eine Garantie in Bezug auf die Zahlung eines Ruhegehalts entnommen werden, das auf der Grundlage der am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts anwendbaren nationalen Regeln für die Berechnung von Ruhegehältern berechnet wird, noch eine Garantie auf Zahlung eines Ruhegehalts in einer zum Zeitpunkt des Beitritts zu der mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eingerichteten Ruhegehaltsregelung festen und unveränderlichen Höhe.
89 Das Gericht hat in Rn. 146 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass das Abgeordnetenstatut und die Durchführungsbestimmungen zwei aufeinanderfolgende Ruhegehaltsregelungen eingeführt haben, die zu zwei Arten von Ruhegehaltsansprüchen führen, und zwar zum einen den bis zum 14. Juli 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts, auf der Grundlage der internen Vorschriften des Parlaments erworbenen Ruhegehaltsansprüchen und zum anderen den ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage von Art. 49 der Durchführungsbestimmungen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen.
90 In diesem Kontext gilt Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen, wie das Gericht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, für diejenigen betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten, darunter manche Rechtsmittelführer, die Beiträge an den Haushalt der Union gemäß Art. 2 Abs. 2 der Anlage III der KVR gezahlt haben und bereits vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts ein Ruhegehalt im Sinne dieser Anlage bezogen, wohingegen Art. 75 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen für diejenigen ehemaligen Europaabgeordneten gilt, die zwar auch solche Beiträge gezahlt haben, aber am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatus noch kein Ruhegehalt bezogen.
91 Gemäß Art. 75 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen erhalten nämlich „die Personen, die im Rahmen [der Anlage III der KVR] Ansprüche erworben haben, … ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß [dieser] Anlage III erworbenen Ansprüche berechnet wird, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllen und den Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Anlage III gestellt haben“.
92 Da Art. 75 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen Voraussetzungen vorsieht, die ehemalige Europaabgeordnete erfüllen müssen, um ein Ruhegehalt zu beziehen, das auf der Grundlage ihrer in Anwendung der Anlage III der KVR erworbenen Ansprüche berechnet wird, ist diese Bestimmung nicht auf ehemalige Europaabgeordnete anzuwenden, die – wie die Rechtsmittelführer – bereits vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts in Anwendung dieser Anlage III ein Ruhegehalt bezogen.
93 Des Weiteren ist, da Art. 75 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen vorsieht, dass die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten auf der Grundlage der erworbenen Ansprüche ein Ruhegehalt gemäß Anlage III der KVR erhalten, der Begriff „erworbene Ruhegehaltsansprüche“ im Sinne dieses Art. 75 Abs. 2, wie das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen -zutreffend – hervorgehoben hat, so zu verstehen, dass damit die Ruhegehaltsansprüche gemeint sind, die sich aus den individuell von jedem der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten gezahlten Beiträgen ergeben und die die Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt bilden, das ihnen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR ausgezahlt wird. Dieser Begriff kann daher nicht so verstanden werden, dass er auf einen angeblichen Anspruch auf ein festes und unveränderliches Ruhegehalt Bezug nähme, das auf der Grundlage der nationalen Vorschriften berechnet wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts oder beim Beitritt zu der mit dieser Bestimmung eingeführten Ruhegehaltsregelung in Kraft waren.
94 Was sodann den siebten Erwägungsgrund der Durchführungsbestimmungen betrifft, heißt es darin zum einen, dass „die Personen, die auf der Grundlage der KVR bestimmte Leistungen erhalten, diese auch nach der Aufhebung dieser Regelung gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes weiterhin in Anspruch nehmen können [sollen]“, und zum anderen, dass „die Einhaltung der Ruhegehaltsansprüche gewährleistet sein [soll], die auf der Grundlage der KVR vor Inkrafttreten des [Abgeordnetens]tatuts erworben wurden“.
95 Dieser Erwägungsgrund stellt klar, dass die nach dieser Regelung gewährten Leistungen weiterhin gezahlt werden, ohne dass ihm entnommen werden kann, dass diese Regelung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar wäre.
96 Der Begriff „erworbene Ruhegehaltsansprüche“ hat somit in diesem Erwägungsgrund dieselbe Tragweite wie in Art. 75 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen, wie sie in Rn. 93 des vorliegenden Urteils präzisiert wurde.
97 In diesem Kontext der Prüfung der internen Vorschriften des Parlaments hat das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen können, dass die internen Vorschriften des Parlaments keinen Eingriff in die erworbenen Ruhegehaltsansprüche darstellen.
98 Was schließlich Art. 28 des Abgeordnetenstatuts betrifft, gilt diese Bestimmung, wie das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, für die Ruhegehaltsansprüche, die ehemalige Europaabgeordnete nicht gemäß Anlage III der KVR, sondern nach nationalen Ruhegehaltsregelungen erworben haben. Als solche hat diese Bestimmung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen.
99 Daher geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der internen Vorschriften des Parlaments hervor, dass das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass sich das Parlament auf seine internen Vorschriften stützen konnte, um die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden. 2) Zum angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie gegen das in Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht
100 Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie gegen das in Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht verstoße.
101 Nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ist ein Rechtsakt der Union so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen. Lässt eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Primärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Primärrecht führt (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
102 Was zunächst den Grundsatz des Vertrauensschutzes anbelangt, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Tatsache, dass sie der mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eingeführten Ruhegehaltsregelung beigetreten seien, ihnen gemäß diesem Grundsatz garantiere, dass die Höhe ihres Ruhegehalts gemäß den Modalitäten berechnet werde, die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dieser Regelung gegolten hätten.
103 Nach ständiger Rechtsprechung kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat. Die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, steht jedem offen, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat. Zusicherungen, die solche Erwartungen wecken können, sind präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite, unabhängig von der Form ihrer Mitteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C‑419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
104 Ist dagegen eine umsichtige und besonnene Person in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die ihre Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann sie sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C‑419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
105 Die Tatsache, dass die Rechtsmittelführer der mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eingerichteten Ruhegehaltsregelung beigetreten sind, hat ihnen jedoch nicht den Anspruch verschafft, ein Ruhegehalt in einer vorhersehbaren, festen und unveränderlichen Höhe zu beziehen, als sie dieser Regelung beitraten. Wie das Gericht in den Rn. 211 und 212 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, war die einzige konkrete und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung, die das Parlament ihnen geben konnte, nämlich die, dass sie ein Altersruhegehalt beziehen würden, dessen Höhe und Bedingungen gemäß der dynamischen Regelung mit denjenigen identisch sein würden, die für die Mitglieder des Parlaments des Mitgliedstaats gelten, in dem sie gewählt wurden.
106 Daraus folgt, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Einklang steht.
107 Was sodann das Eigentumsrecht anbelangt, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Rn. 171 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, als es entschieden habe, dass die Beurteilung der mit den streitigen Beschlüssen verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung nicht die Ziele außer Acht lassen dürfe, die dem Erlass des Beschlusses Nr. 14/2018 zugrunde gelegen hätten.
108 In Rn. 163 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Ruhegehälter der Rechtsmittelführer, auch wenn sie ihnen durch die streitigen Beschlüsse nicht schlechthin vorenthalten würden, aufgrund dieser Beschlüsse gleichwohl niedriger ausfielen, wodurch ihr Eigentumsrecht beschränkt werde.
109 Des Weiteren hat das Gericht in den Rn. 164 bis 179 des angefochtenen Urteils geprüft, ob diese Beschränkung den in Rn. 157 dieses Urteils wiedergegebenen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta genügt. In Rn. 171 dieses Urteils hat das Gericht hierzu entschieden, dass bei der Würdigung der mit den streitigen Beschlüssen verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung nicht die Ziele außer Acht gelassen werden dürften, die dem Erlass des Beschlusses Nr. 14/2018 zugrunde gelegen hätten. Insofern hat das Gericht am Ende der in den Rn. 172 bis 178 dieses Urteils vorgenommenen Prüfung der Vereinbarkeit dieser Beschlüsse mit dem Eigentumsrecht unter Berücksichtigung dieser Ziele in Rn. 180 dieses Urteils entschieden, dass die Rüge einer Verletzung des Eigentumsrechts zurückzuweisen sei.
110 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Umfang dieses Rechts gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta unter Berücksichtigung von Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu bestimmen, in dem dieses Recht verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 49).
111 Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zu entnehmen, dass die Rechte, die sich aus der Entrichtung von Beiträgen an ein Sozialversicherungssystem ergeben, Vermögensrechte im Sinne dieses Art. 1 darstellen (Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 50).
112 Außerdem stellt eine Kürzung eines Ruhegehalts, die sich auf die Lebensqualität des Betroffenen auswirken kann, eine Beschränkung seines Eigentumsrechts dar (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 1. September 2015, Da Silva Carvalho Rico/Portugal, CE:ECHR:2015:0901DEC001334114, § 33).
113 Da die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, zu einer solchen Kürzung des Ruhegehalts führen kann, kann diese Auslegung zu einer Beschränkung des in Art. 17 der Charta verankerten Eigentumsrechts führen.
114 Das Eigentumsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, und seine Ausübung kann daher Beschränkungen unterworfen werden, insbesondere sofern diese durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
115 Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nämlich jede Einschränkung des in Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrechts mit dieser letztgenannten Bestimmung vereinbar, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt des Eigentumsrechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielen oder dem Erfordernis des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entspricht.
116 In diesem Zusammenhang ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte bedeutet, dass der Rechtsakt, der den Eingriff in die Grundrechte ermöglicht, den Umfang der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts selbst festlegen muss. Dieses Erfordernis schließt zum einen aber nicht aus, dass die fragliche Einschränkung hinreichend offen formuliert ist, um Anpassungen an verschiedene Fallgruppen und an Änderungen der Lage zu erlauben. Zum anderen kann der Gerichtshof gegebenenfalls die konkrete Tragweite der Einschränkung im Wege der Auslegung präzisieren, und zwar anhand sowohl des Wortlauts als auch der Systematik und der Ziele der fraglichen Unionsregelung, wie sie im Licht der durch die Charta garantierten Grundrechte auszulegen sind (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 114).
117 Wie in Rn. 99 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Kontext und dem Ziel der internen Vorschriften des Parlaments, die für Europaabgeordnete allgemein gelten und daher auf der internen Ebene des Parlaments als Äquivalent eines „Gesetzes“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta angesehen werden können (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 145 und 146), hervor, dass das Parlament verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden.
118 Als Zweites hat das Gericht in seiner Eigenschaft als Tatsachengericht in den Rn. 160 und 179 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen können, dass die Rechtsmittelführer keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen hätten, mit denen dargetan werden könne, dass die Kürzung ihrer Ruhegehälter den Wesensgehalt ihres Eigentumsrechts beeinträchtige oder als unverhältnismäßig eingestuft werden müsse.
119 Was als Drittes die Frage anbelangt, ob die dynamische Regelung und die Kürzungen der Ruhegehälter, die sich daraus ergeben können, erforderlich sind und einem oder mehreren von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielen tatsächlich entsprechen, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 171 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass der Erlass der angefochtenen Beschlüsse unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR zwangsläufig von den Vorgaben der zuständigen italienischen Behörden abhängig gewesen sei, so dass „bei der Würdigung der [mit den streitigen Beschlüssen verfolgten,] dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung nicht die Ziele außer Acht gelassen werden [können], die dem Erlass des Beschlusses Nr. 14/2018 zugrunde gelegen haben“.
120 Die Ziele, die mit dem auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten gemäß der dynamischen Regelung anwendbaren Beschluss Nr. 14/2018 verfolgt werden, sind nämlich rein nationaler Natur. Als solche können sie daher keine Kürzung der Ruhegehälter rechtfertigen, da diese aufgrund einer Ruhegehaltsregelung gezahlt werden, die nicht auf der Grundlage des nationalen Rechts, sondern des Unionsrechts eingerichtet wurde und zulasten des Unionshaushalts geht.
121 Deshalb hat das Gericht ebenfalls unzutreffend in den Rn. 172 bis 178 des angefochtenen Urteils die von diesem nationalen Beschluss verfolgten Ziele berücksichtigt, um zu prüfen, ob der durch die streitigen Beschlüsse herbeigeführte Eingriff in das Eigentumsrecht der Rechtsmittelführer gerechtfertigt war.
122 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gründe des Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen kann und eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen sowie das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C‑457/21 P, EU:C:2023:985, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
123 Es ist also zu prüfen, ob sich die Zurückweisung der Rüge einer Verletzung des in Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrechts aus anderen Gründen als denjenigen richtig erweist, die mit dem in den Rn. 119 und 121 des vorliegenden Urteils festgestellten Fehler behaftet sind.
124 Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung der dynamischen Regelung auf die ehemaligen Europaabgeordneten, die sich in der in Art. 1 Abs. 2 der Anlage III der KVR genannten Situation befinden, ein von der Union anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt, da sie, wie aus Rn. 79 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darauf abzielt, die Europaabgeordneten, die entweder in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt worden waren, über keine Ruhegehaltsregelung verfügten oder unter eine Regelung fielen, bei der die Höhe des Ruhegehalts und/oder die Methoden für seine Berechnung nicht identisch waren mit denjenigen, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments galten, und die Europaabgeordneten, deren nationale Ruhegehaltsregelung eine Höhe des Ruhegehalts und/oder Methoden für seine Berechnung vorsah, die mit denen vergleichbar waren, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments galten, gleich zu behandeln.
125 Die Anwendung der dynamischen Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten entspricht tatsächlich diesem Ziel der Gleichbehandlung, da sie die Wirkung hat, dass die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorien von Europaabgeordneten jederzeit den nationalen Vorschriften über die Berechnung der Ruhegehälter der Mitglieder des Parlaments des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen.
126 Diese Anwendung war zudem erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, da nur eine Angleichung der Höhe und/oder der Methoden für die Berechnung des Ruhegehalts, wie sie in Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 dieser Anlage vorgesehen ist, zur Gleichbehandlung zwischen diesen Kategorien von Europaabgeordneten führen konnte.
127 Es erweist sich damit, dass trotz des in den Rn. 119 und 121 des vorliegenden Urteils festgestellten Fehlers die Zurückweisung der Rüge einer Verletzung des in Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrechts zutreffend ist, da die in Rede stehende Beschränkung des Eigentumsrechts sämtlichen in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen entspricht.
128 Was schließlich den Grundsatz der Rechtssicherheit anbelangt, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Unterscheidung zwischen „erworbenen Ruhegehaltsansprüchen“ und der „Höhe der Ruhegehälter“, wie sie vom Gericht vorgenommen worden sei, zu der fehlerhaften Schlussfolgerung führe, dass die dynamische Regelung mit diesem Grundsatz vereinbar sei.
129 Im Rahmen seiner Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beschlüsse mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit hat das Gericht in Rn. 196 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass bereits aus den Rn. 81 bis 97 dieses Urteils hervorgehe, dass die „erworbenen Ruhegehaltsansprüche“ von der „Höhe der Ruhegehälter“ zu unterscheiden seien. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass auch wenn die „Ruhegehaltsansprüche“ endgültig erworben worden seien und nicht abgeändert werden könnten und auch wenn die Ruhegehälter weiterhin gezahlt würden, nichts einer Anpassung der Höhe der Ruhegehälter nach oben oder unten entgegenstehe; hierzu sei das Parlament im vorliegenden Fall in Anbetracht seiner Pflicht zur Anwendung der dynamischen Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten verpflichtet gewesen.
130 In Rn. 206 des angefochtenen Urteils beendete das Gericht seine Prüfung mit der Entscheidung, dass die Rechtsmittelführer nicht dargetan hätten, dass im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen worden wäre. Gemäß den internen Vorschriften des Parlaments würden die neuen Beträge der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer nämlich seit dem 1. Januar 2019 gelten. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass diese internen Vorschriften weit vor dem 1. Januar 2019 und nicht danach erlassen worden seien. Außerdem hätten die Rechtsmittelführer weder dargetan noch vorgetragen, dass das Parlament diese neuen Beträge vor dem 1. Januar 2019, d. h. vor dem im Beschluss Nr. 14/2018 genannten Zeitpunkt, angewandt hätte. Ferner habe das Parlament ab Januar 2019 die Rechtsmittelführer über die mögliche Anwendung der im Beschluss Nr. 14/2018 enthaltenen Regeln auf sie informiert, was das Parlament ihnen im Februar 2019 bestätigt habe. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Rechtsmittelführer über die Änderung der für die Berechnung der Höhe ihres Ruhegehalts geltenden Regeln unterrichtet worden seien, bevor die streitigen Beschlüsse erlassen worden seien.
131 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass eine unionsrechtliche Regelung den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 9. November 2023, Global Silicones Council u. a./Kommission, C‑558/21 P, EU:C:2023:839, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
132 Somit gelten neue Gesetze, mit denen das alte Gesetz geändert wird, von Ausnahmen abgesehen für die zukünftigen Wirkungen von Sachverhalten, die unter der Geltung des älteren Gesetzes entstanden sind. Etwas anderes gilt nur für unter der Geltung des älteren Gesetzes entstandene und abgeschlossene Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen. Ein Recht gilt als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist. Dies ist nicht der Fall bei einem Recht, dessen begründender Tatbestand sich nicht unter der Geltung der Rechtsvorschriften vor ihrer Änderung verwirklicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, EU:C:2023:187, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
133 Was insbesondere das Recht auf Bezug eines Ruhegehalts betrifft, wird dieses grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem der begründende Tatbestand eintritt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhegehalt fällig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, EU:C:2023:187, Rn. 85 bis 87).
134 Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Änderung der Methoden für die Berechnung eines Ruhegehalts, die zu seiner Kürzung führt und auf der Grundlage einer Regelung angewandt wird, die erlassen wurde, nachdem dieses Ruhegehalt fällig geworden ist, einen Eingriff in diese wohlerworbenen Rechte darstellt.
135 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es keinen unionsrechtlichen Grundsatz gibt, nach dem wohlerworbene Rechte unter keinen Umständen geändert oder gekürzt werden könnten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, solche Rechte zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, EU:C:2023:187, Rn. 88 und 89).
136 Im vorliegenden Fall konnte das Gericht auf der Grundlage der insbesondere in Rn. 206 des angefochtenen Urteils dargestellten Gesichtspunkte zutreffend zu dem Ergebnis kommen, dass die Anwendung der dynamischen Regelung, wie sie in der Anlage III der KVR und in Art. 75 der Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist.
137 Nach alledem sind die Rechtsmittelgründe 1 bis 4 als teils unbegründet, teils in Leere gehend zurückzuweisen, soweit die Rechtsmittelführer damit die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments beanstanden, wonach dieses verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden. C. Zum fünften Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung von Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments 1. Vorbringen der Parteien
138 Die Rechtsmittelführer tragen vor, das Gericht habe in den Rn. 70 bis 72 des angefochtenen Urteils fehlerhaft entschieden, dass der Referatsleiter dafür zuständig gewesen sei, die streitigen Beschlüsse zu erlassen, da die entsprechende Befugnis ordnungsgemäß an ihn weiterübertragen worden sei.
139 Zum einen gehe aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgelegten Informationen hervor, dass die streitigen Beschlüsse in Wirklichkeit vom Juristischen Dienst des Parlaments erlassen worden seien, da sich der Referatsleiter an die Beurteilung des Juristischen Diensts gehalten habe und selbst weder eine Prüfung vorgenommen noch eine eigene Begründung ausgearbeitet habe. Zum anderen hätten die streitigen Beschlüsse vom Präsidium des Parlaments erlassen werden müssen, da sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung erlassen worden seien. Da nämlich diese Beschlüsse zu einem neuen, komplexen und unvorhergesehenen Sachverhalt gehörten, was im Übrigen durch die Einschaltung des Juristischen Diensts des Parlaments bestätigt werde, hätte vor ihrem Erlass ihre Vereinbarkeit mit den höherrangigen Vorschriften und Grundsätzen der Union geprüft werden müssen. Es handele sich daher nicht um rein technische Beschlüsse, die einem Referatsleiter übertragen werden könnten.
140 Das Parlament macht geltend, der fünfte Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Einleitende Bemerkungen
141 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführer insbesondere, der Referatsleiter sei für den Erlass der streitigen Beschlüsse nicht zuständig gewesen. In Anbetracht der in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Stichhaltigkeit dieser Rüge insofern zu prüfen, als die Rechtsmittelführer mit ihr eine Rechtswidrigkeit geltend machen, die sich in Zukunft wiederholen könnte.
142 Die ebenfalls im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge, mit der die Rechtsmittelführer dem Referatsleiter vorwerfen, keine eigene Prüfung vorgenommen und keine andere Begründung gegeben zu haben als die im Gutachten des Juristischen Diensts enthaltene, läuft hingegen darauf hinaus, dem Gerichtshof eine Tatsachenbehauptung vorzulegen, die dieser im Rahmen eines Rechtsmittels nicht prüfen kann, wenn keine Verfälschung der Tatsachen oder ein vom Gericht begangener Rechtsfehler geltend gemacht wird.
143 Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel nämlich auf Rechtsfragen beschränkt. Das Gericht ist ausschließlich zuständig, die relevanten Tatsachen festzustellen, einzuschätzen und die Beweise zu beurteilen. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
144 Infolgedessen ist der fünfte Rechtsmittelgrund in der Sache nur insofern zu prüfen, als mit ihm gerügt wird, der Referatsleiter sei für den Erlass der streitigen Beschlüsse nicht zuständig gewesen. Im Übrigen ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig. b) Zur Begründetheit
145 Das Gericht hat in Rn. 71 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Referatsleiter durch die Entscheidung FINS/2019‑01 des Generaldirektors für Finanzen des Parlaments vom 23. November 2018 zum nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für die Haushaltslinie 1030, die sich auf die in Anlage III der KVR aufgeführten Ruhegehälter bezieht, ernannt worden sei und dass in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Referatsleiter u. a. berechtigt sei, rechtliche Verpflichtungen einzugehen, Mittelbindungen vorzunehmen, Ausgaben abzurechnen und Zahlungen anzuordnen, aber auch Forderungsvorausschätzungen zu erstellen, Forderungen festzustellen und Einziehungsanordnungen zu erteilen.
146 In Rn. 72 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. festgestellt, dass die in den Durchführungsbestimmungen und der KVR festgelegten Regeln, wie sie vom Präsidium des Parlaments erlassen worden seien, vom Referatsleiter nicht geändert, sondern lediglich umgesetzt worden seien.
147 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Referatsleiter für den Erlass der streitigen Beschlüsse zuständig gewesen sei.
148 Soweit dem Referatsleiter mit der Entscheidung FINS/2019‑01 des Generaldirektors für Finanzen des Parlaments vom 23. November 2018 u. a. gestattet wird, rechtliche Verpflichtungen einzugehen, Mittelbindungen vorzunehmen, Ausgaben abzurechnen und Zahlungen anzuordnen, aber auch Forderungsvorausschätzungen zu erstellen, Forderungen festzustellen und Einziehungsanordnungen zu erteilen, ist sie hinreichend weit formuliert, um auch die von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Sachverhalte zu erfassen, und zwar neue, komplexe und unvorhergesehene Sachverhalte in den delegierten Bereichen.
149 Außerdem tragen die Rechtsmittelführer nicht vor, dass diese Entscheidung einen Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Anwendung des Primärrechts der Union und insbesondere der Bestimmungen der Charta im Rahmen des Erlasses von in diese Bereiche fallenden Beschlüssen enthalte.
150 Ferner enthält Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer keinen Befugnisvorbehalt in diesem Bereich zugunsten des Präsidiums des Parlaments. Nach dieser Vorschrift trifft nämlich „das Präsidium … auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder“. Eine angebliche Unterscheidung zwischen Maßnahmen, die nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung getroffen würden und deren Erlass dem Präsidium des Parlaments vorbehalten sei, und solchen, die im Rahmen der laufenden Verwaltung getroffen würden und an den Referatsleiter delegiert seien, kann dieser Bestimmung auch nicht entnommen werden.
151 Folglich ist die Rüge der Unzuständigkeit des Referatsleiters zurückzuweisen.
152 Infolgedessen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. D. Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Parlaments im Rahmen seiner Prüfung der Begründung der streitigen Beschlüsse 1. Vorbringen der Parteien
153 Die Rechtsmittelführer werfen dem Parlament vor, bei der Prüfung der Begründung der streitigen Beschlüsse einen Rechtsfehler begangen zu haben.
154 Da das Parlament die Pflicht habe, die Vereinbarkeit mit höherrangigen unionsrechtlichen Vorschriften zu prüfen, hätte diese Prüfung eine Begründung hierzu enthalten müssen. Das Gutachten des Juristischen Diensts, auf das sich das Parlament berufe, genüge hierfür nicht, da es zum einen in den streitigen Beschlüssen weder erwähnt noch diesen beigefügt sei und es zum anderen nur eine sehr partielle und summarische Prüfung der Einhaltung höherrangiger Vorschriften und der tragenden Grundsätze des Unionsrechts enthalten.
155 Des Weiteren habe das Gericht in den Rn. 57 und 178 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, dass Art. 1 Abs. 7 des Beschlusses Nr. 14/2018 die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs insgesamt gewährleiste, indem er es ermögliche, das Ruhegehalt von Personen zu erhöhen, die keine weiteren Jahreseinkommen bezögen und an einer schweren Krankheit litten. Diese Erhöhungen hätten eine begrenzte Tragweite und diese Bestimmung des Beschlusses Nr. 14/2018 könne keine Schutzklausel zugunsten anderer Personen darstellen, die nicht von ihr erfasst würden. Außerdem sei diese Bestimmung vom Schlichtungsrat der Abgeordnetenkammern für nichtig erklärt worden, so dass das Gericht seine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit auf eine inexistente Bestimmung gestützt habe.
156 Das Parlament macht geltend, dass der sechste Rechtsmittelgrund als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Einleitende Bemerkungen
157 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, nicht festgestellt zu haben, dass das Parlament gegen seine Pflicht, die streitigen Beschlüsse zu begründen, verstoßen habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer musste das Parlament nicht nur prüfen, ob die Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 mit dem Unionsrecht vereinbar war, sondern auch ausdrücklich in den streitigen Beschlüssen die Gründe nennen, weshalb es der Ansicht war, dass dies der Fall gewesen sei. Das Gericht habe die Prüfung des Beschlusses Nr. 14/2018 im Gutachten des Juristischen Diensts u. a. zur Verhältnismäßigkeit dieses Beschlusses zu Unrecht als zutreffend eingestuft.
158 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, da mit ihm in Abrede gestellt werden soll, dass nach diesen Vorschriften eine nationale Ruhegehaltsregelung automatisch auf ehemalige Europaabgeordnete angewendet werden kann, ohne eine mit Gründen versehene Prüfung vorzunehmen, ob eine solche Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
159 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund in der Sache zu prüfen. b) Zur Begründetheit
160 Wie sich aus der Prüfung der Rechtsmittelgründe 1 bis 4 ergibt, konnte das Parlament in den Rn. 86 und 89 des angefochtenen Urteils zutreffend feststellen, dass das Parlament verpflichtet war, auf die Rechtsmittelführer dieselben Vorschriften über die Höhe und die Berechnung der Ruhegehälter anzuwenden wie nach italienischem Recht.
161 Ebenfalls zutreffend hat das Gericht in diesen Randnummern ausgeführt, dass sich das Parlament über diese Pflicht hinwegsetzen kann, wenn diese Anwendung dazu führen würde, gegen eine höherrangige Vorschrift des Unionsrechts wie einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts oder eine Vorschrift der Charta zu verstoßen.
162 Zwar heben die Rechtsmittelführer somit zutreffend hervor, dass es Sache des Parlaments ist, sich zu vergewissern, dass die Anwendung seiner internen Vorschriften, in deren Folge die Ruhegehälter seiner ehemaligen Mitglieder an die Entwicklung der nationalen Regelungen angepasst werden, nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder die Charta verstößt. Das bedeutet jedoch nicht, dass in den streitigen Beschlüssen die Gründe dargelegt werden müssen, weshalb das Parlament der Ansicht war, dass die in Rede stehende Anpassung mit diesen Grundsätzen und der Charta vereinbar war.
163 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehene Pflicht zur Begründung von Unionsrechtsakten nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen ist, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen daher nicht alle Gesichtspunkte genannt zu werden, die als tatsächlich oder rechtlich einschlägig betrachtet werden könnten (Urteil vom 30. Januar 2024, AgentsiaPlatna infrastruktura [Europäische Finanzierung der Straßeninfrastruktur], C‑471/22, EU:C:2024:99, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
164 In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist zwar davon auszugehen, dass es dem Urheber der streitigen Beschlüsse oblag, darin die den internen Vorschriften des Parlaments zugrunde liegenden Gründe darzulegen, die das Parlament dazu veranlassten, die Ruhegehälter der Adressaten dieser Beschlüsse anzupassen.
165 Es konnte hingegen von diesem Urheber nicht verlangt werden, dass er darüber hinaus erläutert, aus welchen Gründen das Parlament der Auffassung war, dass weder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts noch die Charta seiner Entscheidung entgegenstanden. Der Begründungspflicht eine solche Tragweite beizumessen, liefe darauf hinaus, den Urheber der Handlung zu verpflichten, nicht nur die Gründe seiner Entscheidung darzulegen, sondern auch die Gründe, weshalb er der Auffassung war, dass von deren Erlass kein Abstand zu nehmen war. Vorbehaltlich besonderer Situationen, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es für das Verständnis der Begründung des Urhebers der Handlung erforderlich ist, dass dieser eine Analyse der Vereinbarkeit seiner Entscheidung mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta vorlegt.
166 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund unbegründet.
167 Da alle Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführer zur Stützung ihres Rechtsmittels zurückgewiesen werden, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. VI. Kosten
168 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
169 Da die Rechtsmittelführer mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind und das Parlament ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die dem Parlament entstandenen Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Giacomo Santini, Herr Marco Cellai, Herr Domenico Ceravolo, Herr Natalino Gatti, Frau Rosa Maria Avitabile als Erbin von Herrn Antonio Mazzone, Herr Luigi Moretti, Herr Gabriele Sboarina, Frau Lina Wuhrer, Frau Patrizia Capraro und Frau Luciana Meneghini als Erbin von Herrn Ferruccio Pisoni tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind. 2. Herr Giacomo Santini, Herr Marco Cellai, Herr Domenico Ceravolo, Herr Natalino Gatti, Frau Rosa Maria Avitabile als Erbin von Herrn Antonio Mazzone, Herr Luigi Moretti, Herr Gabriele Sboarina, Frau Lina Wuhrer, Frau Patrizia Capraro und Frau Luciana Meneghini als Erbin von Herrn Ferruccio Pisoni tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind. Unterschriften