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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.09.2024 – C-725/20
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:766
Zitiert von 7 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 19. September 2024 ( „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Erlass eines Ruhegehälter betreffenden Beschlusses durch die italienische Abgeordnetenkammer – Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten – Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament – Austausch der Beschlüsse des Parlaments – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑725/20 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Dezember 2020, Maria Teresa Coppo Gavazzi, wohnhaft in Mailand (Italien), Cristiana Muscardini, wohnhaft in Mailand, Luigi Vinci, wohnhaft in Mailand, Agostino Mantovani, wohnhaft in Brescia (Italien), Anna Catasta, wohnhaft in Mailand, Vanda Novati, wohnhaft in Varese (Italien), Francesco Enrico Speroni, wohnhaft in Busto Arsizio (Italien), Maria Di Meo, wohnhaft in Cellole (Italien), Giuseppe Di Lello Finuoli, wohnhaft in Palermo (Italien), Raffaele Lombardo, wohnhaft in Catania (Italien), Olivier Dupuis, wohnhaft in Saint-Gilles (Belgien), Leda Frittelli, wohnhaft in Frosinone (Italien), Livio Filippi, wohnhaft in Carpi (Italien), Vincenzo Viola, wohnhaft in Palermo, Antonio Mussa, wohnhaft in Turin (Italien), Mauro Nobilia, wohnhaft in Rom (Italien), Clara di Prinzio als Erbin von Sergio Camillo Segre, wohnhaft in Rom, Stefano De Luca, wohnhaft in Palermo, Riccardo Ventre, wohnhaft in Formicola (Italien), Mirella Musoni, wohnhaft in Rom, Francesco Iacono, wohnhaft in Forio (Italien), Vito Bonsignore, wohnhaft in Turin, Claudio Azzolini, wohnhaft in Neapel (Italien), Vincenzo Aita, wohnhaft in Campagna (Italien), Mario Mantovani, wohnhaft in Arconate (Italien), Vincenzo Mattina, wohnhaft in Buonabitacolo (Italien), Romano Maria La Russa, wohnhaft in Mailand, Giorgio Carollo, wohnhaft in Torri di Quartesolo (Italien), Fiammetta Cucurnia als Erbin von Giulietto Chiesa, wohnhaft in Rom, Roberto Costanzo, wohnhaft in Benevento (Italien), Giorgio Gallenzi als Erbe von Giulio Cesare Gallenzi, wohnhaft in Rom, Vitaliano Gemelli, wohnhaft in Rom, Pasqualina Napoletano, wohnhaft in Anzio (Italien), Ida Panusa, wohnhaft in Latina (Italien), vertreten durch M. Merola, Avvocato, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament, vertreten durch S. Alves und S. Seyr als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Januar 2024 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Frau Maria Teresa Coppo Gavazzi, Frau Cristiana Muscardini, Herr Luigi Vinci, Herr Agostino Mantovani, Frau Anna Catasta, Frau Vanda Novati, Herr Francesco Enrico Speroni, Frau Maria Di Meo, Herr Giuseppe Di Lello Finuoli, Herr Raffaele Lombardo, Herr Olivier Dupuis, Frau Leda Frittelli, Herr Livio Filippi, Herr Vincenzo Viola, Herr Antonio Mussa, Herr Mauro Nobilia, Frau Clara di Prinzio als Erbin von Herrn Sergio Camillo Segre, Herr Stefano De Luca, Herr Riccardo Ventre, Frau Mirella Musoni, Herr Francesco Iacono, Herr Vito Bonsignore, Herr Claudio Azzolini, Herr Vincenzo Aita, Herr Mario Mantovani, Herr Vincenzo Mattina, Herr Romano Maria La Russa, Herr Giorgio Carollo, Frau Fiammetta Cucurnia als Erbin von Herrn Giulietto Chiesa, Herr Roberto Costanzo, Herr Giorgio Gallenzi als Erbe von Herrn Giulio Cesare Gallenzi, Herr Vitaliano Gemelli, Frau Pasqualina Napoletano und Frau Ida Panusa die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Oktober 2020, Coppo Gavazzi u. a./Parlament (T‑389/19 bis T‑394/19, T‑397/19, T‑398/19, T‑403/19, T‑404/19, T‑406/19, T‑407/19, T‑409/19 bis T‑414/19, T‑416/19 bis T‑418/19, T‑420/19 bis T‑422/19, T‑425/19 bis T‑427/19, T‑429/19 bis T‑432/19, T‑435/19, T‑436/19, T‑438/19 bis T‑442/19, T‑444/19 bis T‑446/19, T‑448/19, T‑450/19 bis T‑454/19, T‑463/19 und T‑465/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:494), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Mitteilungen vom 11. April 2019, die das Europäische Parlament für jeden einzelnen Rechtsmittelführer erstellt hat (im Folgenden zusammen: streitige Beschlüsse) und die die Anpassung der Höhe der Ruhegehälter betreffen, die sie nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) (im Folgenden: Beschluss Nr. 14/2018) am 1. Januar 2019 beziehen, abgewiesen hat. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Geschäftsordnung des Parlaments
2 Art. 25 („Aufgaben des Präsidiums“) der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in der während der achten Wahlperiode (2014–2019) geltenden Fassung (im Folgenden: Geschäftsordnung des Parlaments) bestimmte in Abs. 3: „Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.“
3 Diese Bestimmung der Geschäftsordnung des Parlaments blieb in der während der neunten Wahlperiode (2019–2024) geltenden Fassung unverändert. 2. KVR
4 Art. 1 der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments sah in seiner bis zum 14. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: KVR) vor: „1. Alle Mitglieder des Parlaments haben Anspruch auf ein Altersruhegehalt. 2. Bis zur Einführung eines endgültigen gemeinschaftlichen Altersversorgungssystems für alle Mitglieder des Europäischen Parlaments wird – sofern das nationale System keine Altersversorgung vorsieht oder die Höhe und/oder die Modalitäten der vorgesehenen Versorgung nicht mit denen übereinstimmen, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments des Mitgliedstaates gelten, in dem das betreffende Mitglied des Parlaments gewählt wurde – aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Parlament, auf Antrag des betreffenden Mitglieds ein vorläufiges Altersruhegehalt gezahlt.“
5 Art. 2 der Anlage III der KVR bestimmte: „1. Höhe und Bedingungen des vorläufigen Altersruhegehalts sind identisch mit Höhe und Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder der Abgeordnetenkammer des Mitgliedstaates, in dem das Mitglied des Parlaments gewählt wurde. 2. Ein gemäß Artikel 1 Absatz 2 anspruchsberechtigtes Mitglied hat beim Beitritt zu dieser Regelung einen Beitrag zugunsten des Haushalts der Europäischen Union zu leisten, der so berechnet ist, dass seine Zahlungen insgesamt dem Beitrag entsprechen, den ein Mitglied der Abgeordnetenkammer des Mitgliedstaates, in dem das Mitglied gewählt wurde, nach den nationalen Bestimmungen zu entrichten hat.“
6 In Art. 3 Abs. 1 und 2 der Anlage III der KVR hieß es: „1. Der Antrag auf Beitritt zu dieser vorläufigen Ruhegehaltsregelung muss binnen zwölf Monaten nach Beginn des Mandats des Betroffenen gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beitritt zur Ruhegehaltsregelung am ersten Kalendertag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist. 2. Der Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts muss binnen sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Kalendertag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist.“ 3. Abgeordnetenstatut
7 In Art. 25 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. 2005, L 262, S. 1, im Folgenden: Abgeordnetenstatut), das am 14. Juli 2009 in Kraft getreten ist, heißt es: „(1) Die Abgeordneten, die vor Inkrafttreten des Statuts dem Parlament bereits angehörten und wiedergewählt wurden, können sich hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System entscheiden. (2) Diese Zahlungen werden aus dem Haushalt des Mitgliedstaates geleistet.“
8 Art. 28 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts sieht vor: „Ein Anspruch auf Ruhegehalt, den ein Abgeordneter zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Statuts nach einzelstaatlichen Regelungen erworben hat, bleibt in vollem Umfang erhalten.“ 4. Durchführungsbestimmungen
9 Im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1) in der durch den Beschluss 2010/C 340/06 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2010 (ABl. 2010, C 340, S. 6) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) heißt es: „[I]n den Übergangsbestimmungen [soll] gewährleistet werden, dass die Personen, die auf der Grundlage der KVR bestimmte Leistungen erhalten, diese auch nach der Aufhebung dieser Regelung gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes weiterhin in Anspruch nehmen können. Ferner soll die Einhaltung der Ruhegehaltsansprüche gewährleistet sein, die auf der Grundlage der KVR vor Inkrafttreten des [Abgeordnetens]tatuts erworben wurden.“
10 Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen bestimmt: „Die Abgeordneten, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, nach dem sie das 63. Lebensjahr vollenden. Außer in Fällen höherer Gewalt stellt der ehemalige Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter den Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Anspruchsberechtigung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist.“
11 Gemäß ihrem Art. 73 sind die Durchführungsbestimmungen am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts, nämlich am 14. Juli 2009, in Kraft getreten.
12 Art. 74 der Durchführungsbestimmungen sieht vor, dass die KVR vorbehaltlich der in Titel IV der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Übergangsbestimmungen, zu denen Art. 75 der Durchführungsbestimmungen gehört, am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts ungültig wird.
13 Art. 75 der Durchführungsbestimmungen lautet: „(1) Die Hinterbliebenenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das für die unterhaltsberechtigten Kinder gewährte zusätzliche Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt gemäß den Anlagen I, II und III der KVR für die Mitglieder werden gemäß diesen Anlagen auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [Abgeordnetens]tatuts erhalten haben. Falls ein ehemaliger Abgeordneter, der das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, nach dem 14. Juli 2009 verstirbt, werden die Hinterbliebenenbezüge nach den Bedingungen gemäß Anlage I der KVR an seinen Ehegatten, seinen festen Lebenspartner oder seine unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt. (2) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [Abgeordnetens]tatuts gemäß Anlage III erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Die Personen, die im Rahmen dieser Ruhegehaltsregelung Ansprüche erworben haben, erhalten ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß der oben genannten Anlage III erworbenen Ansprüche berechnet wird, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllen und den Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Anlage III gestellt haben.“ B. Italienisches Recht
14 Art. 1 Abs. 1 bis 3 des Beschlusses Nr. 14/2018 sieht vor: „(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wird die Höhe der lebenslangen Versorgungsbezüge (Direkt- und Hinterbliebenenleistungen) sowie des den Versorgungsbezügen entsprechenden Teils der Vorsorgeleistungen (Direkt- und Hinterbliebenenleistungen), deren Ansprüche auf der Grundlage der am 31. Dezember 2011 geltenden Regelung erworben worden sind, nach den in diesem Beschluss vorgesehenen Modalitäten neu berechnet. (2) Die Neuberechnung im Sinne des vorstehenden Absatzes erfolgt durch Multiplikation der Höhe des individuellen Beitrags mit dem Verarbeitungskoeffizienten, der sich auf das Alter des Abgeordneten zum Zeitpunkt des Erwerbs des Anspruchs auf lebenslange Versorgungsbezüge oder auf die anteilige Vorsorgeleistung bezieht. (3) es gelten die Verarbeitungskoeffizienten in der dem vorliegenden Beschluss als Anhang beigefügten Tabelle 1.“ II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
15 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 14 bis 23 des angefochtenen Urteils geschildert. Sie lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Urteils wie folgt zusammenfassen.
16 Jeder der Rechtsmittelführer ist entweder ein in Italien gewähltes ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments oder ein Hinterbliebener eines solchen ehemaligen Europaabgeordneten, der ein Altersruhegehalt oder eine Hinterbliebenenrente bezieht (im Folgenden: Ruhegehalt).
17 Durch Hinzufügung einer Anmerkung zu den Ruhegehaltsabrechnungen für den Monat Januar 2019 teilte das Parlament den Rechtsmittelführern mit, dass die Höhe ihres Ruhegehalts gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 überprüft werden und diese Neuberechnung gegebenenfalls zu einer Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen führen könnte.
18 Ab dem 1. Januar 2019 kürzte das Parlament die Ruhegehälter der Rechtsmittelführer, indem es diesen Beschluss gemäß Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR anwandte.
19 Mit undatierter Mitteilung des Leiters des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion (GD) Finanzen des Parlaments (im Folgenden: Referatsleiter), die den Ruhegehaltsabrechnungen der Rechtsmittelführer für den Monat Februar 2019 als Anhang beigefügt war, setzte das Parlament die Rechtsmittelführer darüber in Kenntnis, dass sein Juristischer Dienst die automatische Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 auf ihre Situation mit seinem Gutachten Nr. SJ-0836/18 vom 11. Januar 2019 (im Folgenden: Gutachten des Juristischen Dienstes) bestätigt habe. Sobald es die erforderlichen Informationen seitens der Camera dei deputati (Abgeordnetenkammer, Italien) erhalten habe, werde es den Rechtsmittelführern den neuen Betrag ihres Ruhegehalts mitteilen und eine etwaige Differenz in den folgenden zwölf Monaten zurückfordern. Ferner informierte es die Rechtsmittelführer darüber, dass der endgültige Betrag ihres Ruhegehalts durch einen formalen Rechtsakt festgesetzt werde, gegen den Beschwerde eingelegt oder Nichtigkeitsklage erhoben werden könne.
20 Mit den streitigen Beschlüssen informierte der Referatsleiter die Rechtsmittelführer erstens darüber, dass die Höhe ihrer Ruhegehälter in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR angepasst werde, und zwar in Höhe der Kürzung der entsprechenden Ruhegehälter, die die Abgeordnetenkammer ehemaligen nationalen Abgeordneten gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 zahle. Zweitens werde die Höhe der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer nach Maßgabe der im Anhang dieser Beschlüsse übermittelten Entwürfe zur Festsetzung der neuen Höhe der Ruhegehälter ab April 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 angepasst. Drittens wurde den Rechtsmittelführern in den streitigen Mitteilungen eine Frist zur Stellungnahme von 30 Tagen ab Eingang gewährt. In Ermangelung einer solchen Stellungnahme würden die Wirkungen dieser Mitteilungen als endgültig betrachtet und u. a. zur Rückforderung der für die Monate Januar bis März 2019 rechtsgrundlos gezahlten Beträge führen.
21 Da keiner der Rechtsmittelführer des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens eine solche Stellungnahme abgegeben hatte, wurden die streitigen Beschlüsse nach Ablauf dieser Frist ihnen gegenüber bestandskräftig. III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
22 Mit Klageschriften, die am 27. Juni (Rechtssachen T‑389/19 bis T‑393/19), 28. Juni (Rechtssachen T‑397/19, T‑407/19, T‑409/19 bis T‑411/19, T‑413/19, T‑414/19, T‑416/19 und T‑417/19), 1. Juli (Rechtssachen T‑436/19, T‑439/19 bis T‑442/19 und T‑445/19), 2. Juli (Rechtssachen T‑421/19, T‑422/19, T‑425/19, T‑426/19 und T‑429/19 bis T‑431/19) und 3. Juli 2019 (Rechtssachen T‑418/19, T‑420/19, T‑448/19 und T‑450/19 bis T‑453/19) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse.
23 Die Rechtsmittelführer stützten ihre Klagen auf vier Gründe. Mit dem ersten Klagegrund wurde geltend gemacht, der Referatsleiter sei für den Erlass der streitigen Beschlüsse nicht zuständig gewesen, und es sei gegen die Pflicht, diese Beschlüsse zu begründen, verstoßen worden. Mit dem zweiten Klagegrund wurden das Fehlen einer Rechtsgrundlage und die fehlerhafte Anwendung von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen gerügt. Mit dem dritten Klagegrund wurde ein Rechtsfehler bei der Einordnung des Beschlusses Nr. 14/2018 und die fehlerhafte Anwendung von Art. 75 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen geltend gemacht. Mit dem vierten Klagegrund machten die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit sowie einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht geltend.
24 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in der Rechtssache T‑453/19 als unzulässig ab. In den anderen Rechtssachen wies es sämtliche Klagegründe zurück und damit die Klagen ab. IV. Verfahren und Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
25 Die Rechtsmittelführer beantragen, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die Rechtssache Panusa/Parlament (T‑453/19) an das Gericht zurückzuverweisen; – die streitigen Beschlüsse hinsichtlich der anderen Rechtsmittelführer für nichtig zu erklären; – dem Parlament die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
26 Das Parlament beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – den Rechtsmittelführern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
27 Am 12. Januar 2022 hat Herr Enrico Falqui im Rahmen des Verfahrens in der ihn betreffenden Rechtssache C‑391/21 P bei der Kanzlei des Gerichtshofs eine Kopie des Urteils Nr. 4/2021 des Consiglio di giurisdizione della Camera dei deputati (Schlichtungsrat der Abgeordnetenkammer, Italien) vom 23. Dezember 2021 (im Folgenden: Urteil Nr. 4/2021) vorgelegt, mit dem der Beschluss Nr. 14/2018 aufgehoben wurde. Dieses Dokument wurde bislang nicht zu den Akten gereicht.
28 Am 9. März 2022 haben die Rechtsmittelführer in der Rechtssache Santini u. a./Parlament (C‑198/21 P) dieses Urteil ebenfalls bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht.
29 In der vorliegenden Rechtssache sowie in den Rechtssachen Falqui/Parlament (C‑391/21 P) und Santini u. a./Parlament (C‑198/21 P) hat die Kanzlei den Parteien in diesen Rechtssachen am 16. März 2022 eine vom Berichterstatter und der Generalanwältin gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossene prozessleitende Maßnahme übermittelt, mit der diese aufgefordert wurden, alle Dokumente vorzulegen, die eine Auswirkung auf den Gegenstand der sie betreffenden Rechtssache haben könnten, namentlich das Urteil Nr. 4/2021.
30 Am 25. März 2022 haben die Rechtsmittelführer in der vorliegenden Rechtssache mehrere Dokumente, u. a. das Urteil Nr. 4/2021, vorgelegt. Am 29. März 2022 hat auch das Parlament mehrere Dokumente, u. a. das Urteil Nr. 4/2021, und ein Dokument mit dem Titel „Von der italienischen Abgeordnetenkammer verabschiedete neue Regeln für die Berechnung der Ruhegehälter“ vorgelegt. Das Parlament hat den Gerichtshof auch darüber informiert, dass es ab Erhalt der zusätzlichen Klarstellungen zur konkreten Anwendung dieser Regeln, die es von der Abgeordnetenkammer angefordert habe, eine Neuberechnung der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer vornehmen werde und diesen einen neuen Beschlussentwurf über die Berechnung ihrer Ruhegehaltsansprüche zusenden werde, zu dem sie vor Erlass eines endgültigen Beschlusses Stellung nehmen könnten.
31 Am 14. Oktober und 29. November 2022 hat das Parlament bei der Kanzlei des Gerichtshofs die endgültigen Beschlüsse eingereicht, mit denen die Höhe der Ruhegehälter, die den Rechtsmittelführern ab November 2022 gezahlt werden sollten, neu festgesetzt und die geschuldeten Nachzahlungen festgelegt wurden (im Folgenden: neue Beschlüsse des Parlaments).
32 Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs die Parteien aufgefordert, mitzuteilen, ob sie zum einen davon ausgingen, dass die neuen Beschlüsse des Parlaments die streitigen Beschlüsse ex tunc ersetzt hätten, und zum anderen davon, dass das Rechtsmittel nach dem Erlass dieser neuen Beschlüsse seinen Gegenstand behalten habe.
33 Am 29. November 2022 hat das Parlament erklärt, dass es davon ausgehe, dass die neuen Beschlüsse des Parlaments die streitigen Beschlüsse mit Ex-tunc-Wirkung ersetzt hätten, das Rechtsmittel seinen Gegenstand aber behalte. Es sei nämlich im Interesse der Parteien und der Rechtspflege, dass der Gerichtshof über die Begründetheit des Rechtsmittels entscheide, um die Frage zu klären, ob das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei und ob das Parlament im Fall einer Änderung der anwendbaren nationalen Vorschriften auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eine Neuberechnung der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer vornehmen könne.
34 Mit am 30. November 2022 eingereichtem Schreiben haben die Rechtsmittelführer erklärt, dass sie davon ausgingen, dass die neuen Beschlüsse des Parlaments eine einfache Änderung der streitigen Beschlüsse darstellten.
35 Das Parlament habe nämlich für diese Neuberechnung weiterhin die nationalen Vorschriften unabhängig von ihrem Inhalt herangezogen, indem es auf der Grundlage seiner Auslegung von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR (im Folgenden: interne Vorschriften des Parlaments) die nationalen Entscheidungen automatisch angewandt habe.
36 Die Rechtsmittelführer haben daraus geschlossen, dass die neuen Beschlüsse des Parlaments mit den streitigen Beschlüssen – zumindest größtenteils – grundsätzlich identisch seien. Zum anderen ergebe sich aus dem Erlass der neuen Beschlüsse des Parlaments ein fortdauernder Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der erworbenen Rechte sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie sie vor dem Gericht und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels geltend gemacht worden seien. Mit anderen Worten: Obwohl die neuen Beschlüsse des Parlaments für manche Rechtsmittelführer die Wirkung gehabt hätten, dass sie ihr Ruhegehalt wieder in der Höhe bezögen, wie sie es vor dem Inkrafttreten der streitigen Beschlüsse erhalten hätten, bestehe der vom Parlament begangene Rechtsfehler in Form eines Untersuchungsmangels und einer fehlerhaften Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union fort, was in bestimmten Fällen zum Fortbestehen einer rechtswidrigen Kürzung der Ruhegehälter führe.
37 Des Weiteren sind die Rechtsmittelführer der Auffassung, dass die neuen Beschlüsse des Parlaments die streitigen Beschlüsse nicht ex tunc ersetzen könnten, außer was die ab dem 1. Januar 2019 geltende Höhe der Ruhegehälter betreffe. Die Neuberechnungen basierten weiterhin auf einer rechtswidrigen Grundlage. Ferner tragen die Rechtsmittelführer vor, dass der Referatsleiter nicht für den Erlass der neuen Beschlüsse des Parlaments zuständig gewesen sei, da er nicht das Organ sei, das für den Erlass von Rechtsakten zuständig sei, die über die Verwaltung in laufenden Angelegenheiten hinausgingen. V. Zum Rechtsmittel
38 Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie im Wesentlichen die Bestätigung des Gerichts rügen, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments zutreffend sei, die es dazu veranlasst habe, den Beschluss Nr. 14/2018 anzuwenden, um die Höhe ihrer Ruhegehälter zu ändern. Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird eine fehlerhafte Auslegung von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen und mit dem zweiten Teil ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie gegen das in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verbürgte Eigentumsrecht geltend gemacht. Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird eine fehlerhafte Auslegung der Art. 74 und 75 der Durchführungsbestimmungen in dem Sinn geltend gemacht, dass die Bestimmungen der Anlage III der KVR als Rechtsgrundlage für die streitigen Beschlüsse dienen könnten; mit dem zweiten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments durch das Gericht geltend gemacht, da es zu Unrecht entschieden habe, dass der Referatsleiter für den Erlass dieser Beschlüsse zuständig gewesen sei, und mit dem dritten Teil ein Verstoß gegen Art. 296 AEUV, da das Gericht zu Unrecht entschieden habe, dass diese Beschlüsse hinreichend begründet seien. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft nur Frau Panusa und einen Rechtsfehler, den das Gericht bei der Prüfung ihres Rechtsschutzinteresses begangen habe. A. Vorbemerkungen zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführer
39 Aus Rn. 31 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass mit den neuen Beschlüssen des Parlaments, die im Lauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof erlassen wurden, die Höhe der Ruhegehälter, die den Rechtsmittelführern ab November 2022 gezahlt werden, neu festgesetzt und die geschuldeten Nachzahlungen festgelegt werden sollen.
40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenso wie das Rechtsschutzinteresse auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss – andernfalls der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist –, was voraussetzt, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Allerdings entfällt das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig deshalb, weil der von ihm angefochtene Rechtsakt im Lauf des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 62).
42 Ein Kläger kann unter bestimmten Umständen ein Interesse an der Aufhebung einer im Lauf des Verfahrens aufgehobenen Handlung behalten, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, diese für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt (Urteil vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat, C‑430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Im vorliegenden Fall geht aus der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Antwort des Parlaments vom 29. November 2022 eindeutig hervor, dass dieses auch für die Zukunft die Ruhegehälter ehemaliger Europaabgeordneter im Fall einer Änderung der in Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR genannten nationalen Regelung neu berechnen will (im Folgenden: dynamische Regelung).
44 Zwar hat das Parlament die streitigen Beschlüsse durch die neuen Beschlüsse ersetzt, alle diese Beschlüsse sind jedoch weiterhin auf eine Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments gestützt, nach der dieses verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf ehemalige Europaabgeordnete, die ein Ruhegehalt beziehen, und auf Personen, die eine Hinterbliebenenversorgung beziehen, anzuwenden, die, wie die Rechtsmittelführer, in den Anwendungsbereich der Anlagen der KVR fallen (im Folgenden: betroffene ehemalige Europaabgeordnete).
45 Genau diese Auslegung wird von den Rechtsmittelführern im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels in Frage gestellt. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführer trotz der Ersetzung der streitigen Beschlüsse ex tunc weiterhin ein Interesse an der Feststellung haben, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es bestätigt hat, dass diese Auslegung zutreffend sei, denn sie könnte vom Parlament beim zukünftigen Erlass von Beschlüssen, die den streitigen Beschlüssen oder den neuen Beschlüssen des Parlaments ähnlich sind, angewandt werden, so dass nicht nur die Gefahr einer Wiederholung der behaupteten Rechtswidrigkeit im Sinne der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung besteht, sondern auch die Gefahr, dass das Gericht im Fall einer Nichtigkeitsklage gegen solche ähnlichen Beschlüsse erneut die angeblichen Rechtsfehler begeht, die es zu der Bestätigung veranlasst haben, dass diese Auslegung zutreffend sei.
46 Außerdem geht aus den neuen Beschlüssen hervor, dass das Parlament weiterhin der Ansicht ist, dass der Referatsleiter dazu befugt sei, im Fall einer Änderung der nationalen Vorschriften Beschlüsse über die Änderung der Höhe der Ruhegehälter zu erlassen, und dass diese Beschlüsse keine Begründung zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht enthalten müssten.
47 Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelführer insofern ein Rechtsschutzinteresse vor dem Gerichtshof behalten, als das vorliegende Rechtsmittel gegen die Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet ist, die die notwendige Stütze der Beurteilungen des Gerichts bilden, wonach sich erstens aus den internen Vorschriften des Parlaments ergebe, dass dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, zweitens der Referatsleiter für den Erlass der Beschlüsse über die Änderung der Höhe der Ruhegehälter dieser ehemaligen Abgeordneten zuständig sei und drittens das Parlament nicht verpflichtet sei, in solchen Beschlüssen die Gründe für ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht darzulegen. B. Zum ersten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien
48 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile.
49 Mit dem ersten Teil werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 142 bis 145, 147 und 156, 159, 160 und 162 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die streitigen Beschlüsse nicht gegen ihre erworbenen Ruhegehaltsansprüche verstoßen hätten, und sich dabei u. a. auf die fehlgehende Unterscheidung zwischen einer Kürzung des Ruhegehalts und einer Beeinträchtigung solcher erworbener Rechte gestützt zu haben.
50 Eine solche Feststellung erfordere eine Klarstellung der Umstände, unter denen eine Kürzung des nach dem Unionsrecht ehemaligen Europaabgeordneten zustehenden Ruhegehalts den erworbenen Anspruch, dieses zu beziehen, nicht beeinträchtige. In Ermangelung einer solchen Klarstellung sei diese Feststellung willkürlich, da das Gericht zum einen davon abgesehen habe, zu überprüfen, ob dies in Anbetracht der konkreten Situationen der Fall gewesen sei, und zum anderen keine objektiven, zuvor definierten und nicht diskriminierenden Kriterien genannt habe, die die Feststellung ermöglichten, in welchen Kürzungsfällen der Anspruch der ehemaligen Europaabgeordneten auf ein Ruhegehalt nicht verletzt worden sei.
51 Des Weiteren habe das Gericht nicht zwischen den Abs. 1 und 2 von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen unterschieden. Vielmehr habe es die These, dass die erworbene Ruhegehaltsleistung zum Zeitpunkt der Aufhebung der KVR bereits endgültig festgestanden habe, sowohl für die in Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen als auch für die in deren Art. 75 Abs. 2 genannten Situationen zurückgewiesen.
52 Der Anspruch auf Ruhegehalt eines ehemaligen Europaabgeordneten entstehe mit dem Ausscheiden aus dem Amt, vorausgesetzt, er habe mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt. Damit dieser Anspruch fällig werde, müsse der Betroffene das von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er gewählt worden sei, vorgesehene Renteneintrittsalter erreicht haben, und der Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts müsse gemäß Art. 3 Abs. 2 der Anlage III der KVR gestellt worden sein. Somit habe die Verletzung der Ruhegehaltsansprüche, die sich aus den streitigen Beschlüssen ergebe, die die fälligen Ansprüche verletzt hätten, beide in Art. 75 der Durchführungsbestimmungen genannten Situationen betroffen, insbesondere die in Abs. 1 genannte.
53 Im vorliegenden Fall hätten die streitigen Beschlüsse nicht nur die Höhe der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer geändert, sondern auch die Methode für die Berechnung der Höhe. Die Berechnungsmethode, die auf die während des Mandats des betreffenden Europaabgeordneten erhaltene Entschädigung gestützt sei, sei rückwirkend durch die auf die von ihm gezahlten Beiträge gestützte Methode ersetzt worden. Die neue Berechnung der Höhe des Ruhegehalts der Rechtsmittelführer habe nicht die ab dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 geschuldeten Beträge betroffen, sondern diejenigen, die ab initio geschuldet würden, d. h. das Ruhegehalt, das dem betreffenden in Italien gewählten ehemaligen Abgeordneten ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand geschuldet worden sei. Darüber hinaus sei die neue Berechnung vorgenommen worden, als ob alle ehemaligen Europaabgeordneten während ihres Mandats Beiträge auf der Grundlage desselben mit dem Beschluss Nr. 14/2018 festgesetzten Satzes gezahlt hätten, wodurch die Rechtsmittelführer benachteiligt würden, die über diesem Satz liegende Beiträge gezahlt hätten.
54 Hilfsweise, d. h. für den Fall, dass die Unterscheidung zwischen Anspruch auf Ruhegehalt und Anspruch auf Ruhegehaltsleistung anwendbar sein sollte, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass entgegen dem, was das Gericht in Rn. 143 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, aus Art. 75 der Durchführungsbestimmungen hervorgehe, dass sie nicht nur Inhaber eines Ruhegehaltsanspruchs seien, sondern auch eines Anspruchs auf ein festes Ruhegehalt in der Höhe, die sie hätten erwarten können, als sie sich dazu entschlossen hätten, an die mit der KVR eingerichtete Ruhegehaltsregelung Beiträge zu leisten, oder zumindest ab dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts.
55 Die streitigen Beschlüsse führten zu einem Ungleichgewicht zulasten der Rechtsmittelführer, da die gezahlten Beiträge damals keinen Einfluss auf den Erwerb des Ruhegehaltsanspruchs gehabt hätten. Dieses Ungleichgewicht sei umso offensichtlicher im Fall der Rechtsmittelführer, die, da sie nur einen Teil eines kompletten Europaabgeordnetenmandats absolviert hätten, weil sie es abgebrochen oder im Lauf der Wahlperiode aufgenommen hätten, zusätzliche Beiträge gezahlt hätten, um auch die Jahre abzudecken, in denen sie keine Beiträge gezahlt hätten, um einen Ruhegehaltsanspruch aus der KVR zu erlangen.
56 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Zurückweisung ihres Vorbringens, es sei gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie gegen ihr in Art. 17 der Charta verbürgtes Eigentumsrecht verstoßen worden, in den Rn. 204, 211 und 236 des angefochtenen Urteils auf einer Argumentation beruhe, die diese allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts und das durch die Charta anerkannte Grundrecht verkenne.
57 Erstens verstoße die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen Vorschriften gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, der gemäß der Ratio von Art. 28 des Abgeordnetenstatuts und von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen einem Eingriff in erworbene Rechte entgegenstehe.
58 Zweitens verstoße diese Berechnung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da es danach unzulässig sei, die Regeln zur Berechnung von Ruhegehältern zu ändern, mit denen sich die Rechtsmittelführer einverstanden erklärt hätten.
59 Des Weiteren habe das Gericht in Rn. 202 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt, dass das Parlament die Rechtsmittelführer über die mögliche Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 auf sie erst im Januar 2019 informiert habe, d. h. nach dem Zeitpunkt, zu dem die durch diesen Beschluss bewirkte Kürzung ihres Ruhegehalts habe anwendbar sein sollen, nämlich dem 1. Januar 2019.
60 Drittens habe das Gericht gegen das in Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht verstoßen.
61 Als Erstes habe das Gericht in Rn. 222 des angefochtenen Urteils zwischen einem Eingriff in den Anspruch auf Ruhegehalt und einer bloßen Anpassung der Höhe des Ruhegehalts unterschieden. Das Gericht habe jedoch nicht erläutert, wo sich die Grenze befinde, oberhalb deren die Änderung der Höhe des Ruhegehalts nicht mehr den Wesensgehalt des Eigentumsrechts beachte und zu einem Verstoß gegen den Ruhegehaltsanspruch als solchen führe.
62 Als Zweites habe das Gericht in Rn. 228 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf den Inhalt des Beschlusses Nr. 14/2018 fehlerhaft festgestellt, dass die Kürzung der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer zum Ziel gehabt habe, die Höhe der allen ehemaligen Europaabgeordneten gezahlten Ruhegehälter an die beitragsabhängige Berechnungsmethode anzupassen.
63 Diese Argumentation des Gerichts sei ein Zirkelschluss. Sie stütze sich nämlich auf die Bestimmungen des italienischen Rechts und nicht auf eine von der Unionsrechtsordnung anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob das Parlament ordnungsgemäß überprüft hat, ob die Anpassung des Ruhegehalts der in Italien gewählten ehemaligen Europaabgeordneten insbesondere im Hinblick auf eine von der Unionsrechtsordnung anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
64 Außerdem habe diese Argumentation die vom Beschluss Nr. 14/2018 vorgesehene Methode für die Berechnung der Höhe der Ruhegehälter verkannt, die nicht als beitragsabhängig angesehen werden könne, da sie sich nicht auf einen individuell festgelegten Satz von an den Unionshaushalt geleisteten Beiträgen stütze, sondern auf einen Satz, der für alle betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten gleich sei. Ein ehemaliger Abgeordneter, der während seines Mandats Beiträge gezahlt habe, die zu einem über diesem identischen Satz liegenden Satz berechnet worden seien, verliere somit den Mehrwert des Teils der Beiträge, der über diesen Satz hinausgehe. Die mit dem Beschluss Nr. 14/2018 eingeführte Methode für die Berechnung der Höhe der Ruhegehälter stelle daher nicht nur einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, sondern auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie sich auf einen nicht individualisierten Beitragssatz stütze.
65 Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegenüber der vorgetragenen Rechtfertigung sei umso offensichtlicher, wenn man bedenke, dass die Regelung über den Beitrag zu den Ruhegehältern in Italien erstmals am 1. Januar 1996 eingeführt worden sei und auf die Mehrheit der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2012 ausgedehnt worden sei. Mit den streitigen Beschlüssen werde den Rechtsmittelführern hingegen das Beitragssystem für einen Beitragszeitraum aufgezwungen, der weit vor dem Jahr 1995 liege, als dieses Beitragssystem für niemanden in Italien existiert habe.
66 Nach Ansicht des Parlaments ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Einleitende Bemerkungen
67 Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführer vor, die dynamische Regelung stelle einen Eingriff in ihre erworbenen Ansprüche auf Bezug eines Ruhegehalts dar. Sie stützen sich dabei auf Art. 75 der Durchführungsbestimmungen.
68 Mit dieser Rüge stellen die Rechtsmittelführer daher im Wesentlichen in Frage, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments zutreffend sei, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden.
69 Gleiches gilt für den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, soweit die Rechtsmittelführer mit diesem geltend machen, dass die Anwendung der neuen Regeln für die Berechnung der Höhe ihres Ruhegehalts weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar sei, da diese neuen Regeln einen Eingriff in ihre erworbenen Ansprüche auf Bezug eines Ruhegehalts darstellten, noch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, da dieser jeder Kürzung des Ruhegehalts entgegenstehe, das die Rechtsmittelführer hätten erwarten können, als sie freiwillig der mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eingeführten Ruhegehaltsregelung beigetreten seien.
70 Soweit die Rechtsmittelführer mit diesem zweiten Teil jedoch dem Gericht vorwerfen, nicht berücksichtigt zu haben, dass das Parlament sie verspätet über eine mögliche Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 informiert habe, beanstanden sie hingegen keine Gründe des angefochtenen Urteils, die die notwendige Stütze für eine der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannten Beurteilungen des Gerichts darstellen. Dieses Vorbringen betrifft nämlich einen speziellen Umstand bezüglich des Erlasses der streitigen Beschlüsse.
71 Immer noch zum zweiten Teil bezweifeln die Rechtsmittelführer, soweit sie damit dem Gericht vorwerfen, die Vereinbarkeit der streitigen Beschlüsse mit dem von der Charta gewährleisteten Eigentumsrecht nicht im Hinblick auf ein vom Unionsrecht anerkanntes Ziel, sondern das mit dem Beschluss Nr. 14/2018 verfolgte Ziel geprüft zu haben, im Wesentlichen, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
72 Die Rechtsmittelführer rügen hingegen nicht die Stichhaltigkeit der Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wenn sie dem Gericht erstens vorwerfen, nicht die Grenze präzisiert zu haben, oberhalb deren eine Änderung der Höhe des Ruhegehalts nicht mehr den Wesensgehalt des Eigentumsrechts wahre und zu einem Verstoß gegen den Ruhegehaltsanspruch als solchem führe, und zweitens, die vom Beschluss Nr. 14/2018 vorgesehene Methode zur Berechnung der Ruhegehälter verfälscht zu haben. Da die Rechtsmittelführer mit diesem Vorbringen keine Gründe des angefochtenen Urteils beanstanden, die die notwendige Stütze für eine der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannten Beurteilungen bilden, sind sie nicht zu prüfen.
73 Gleiches gilt für das Vorbringen in Bezug auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit dem die Rechtsmittelführer geltend machen, dass der Beschluss Nr. 14/2018 zum einen wegen der darin vorgesehenen Methode für die Berechnung der Ruhegehälter und zum anderen wegen des historischen Kontexts, in den er sich einfüge, nicht mit diesem Grundsatz vereinbar sei. b) Zur Begründetheit 1) Zum behaupteten Verstoß gegen die internen Vorschriften des Parlaments
74 Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht im Wesentlichen vor, in Rn. 163 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der in den Rn. 142 bis 145, 147 und 156, 159, 160 und 162 dieses Urteils dargestellten Gründe entschieden zu haben, dass sich das Parlament bei der Anwendung der dynamischen Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten auf seine internen Vorschriften habe stützen dürfen.
75 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR „Höhe und Bedingungen des vorläufigen Altersruhegehalts … identisch mit Höhe und Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder der Abgeordnetenkammer des Mitgliedstaates [sind], in dem das Mitglied des Parlaments gewählt wurde“.
76 Wie das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, geht aus der Wendung „Höhe und Bedingungen des vorläufigen Altersruhegehalts sind identisch“ hervor, dass das Parlament verpflichtet ist, auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten die Vorschriften für die Berechnung der Ruhegehälter anzuwenden, wie sie auf die Mitglieder des Parlaments des Mitgliedstaats angewandt werden, in dem diese ehemaligen Europaabgeordneten gewählt wurden. Mit anderen Worten ist das Parlament verpflichtet, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden.
77 Diese Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR stimmt mit dem von dieser Bestimmung verfolgten Ziel überein, wie es sich aus Art. 1 Abs. 2 dieser Anlage ergibt.
78 Diese letztgenannte Bestimmung sieht nämlich vor, dass nur diejenigen ehemaligen Europaabgeordneten das in Art. 2 Abs. 1 dieser Anlage vorgesehene Ruhegehalt beanspruchen können, bei denen die Ruhegehaltsregelung des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, kein Ruhegehalt vorsieht oder einen Anspruch auf Ruhegehalt, dessen Höhe und/oder Methoden für seine Berechnung nicht identisch sind mit denjenigen, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments gelten.
79 Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR hat damit im Wesentlichen zum Ziel, den ehemaligen Europaabgeordneten, die sich in der in Art. 1 Abs. 2 dieser Anlage genannten Situation befinden, zu ermöglichen, genauso behandelt zu werden wie die Europaabgeordneten, deren nationale Ruhegehaltsregelung einen Anspruch auf Ruhegehalt vorsah, dessen Höhe und/oder Berechnungsmethoden identisch waren mit denjenigen, die für die Mitglieder ihrer nationalen Parlamente galten.
80 Die Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass sie dem Parlament aufgibt, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, hat somit zur Folge, diese wie die anderen ehemaligen Europaabgeordneten den Änderungen zu unterwerfen, die an den Regeln für die Berechnung der Höhe der Ruhegehälter der Mitglieder ihres nationalen Parlaments vorgenommen wurden.
81 Diese auf die Anlage III der KVR gestützte Regelung wurde gemäß Art. 75 der Durchführungsbestimmungen nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts beibehalten, was u. a. die Ruhegehälter ehemaliger Europaabgeordneter betrifft.
82 Art. 74 der Durchführungsbestimmungen sieht zwar vor, dass die KVR am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts außer Kraft tritt. Hierzu hat das Gericht in Rn. 153 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass das Abgeordnetenstatut und die Durchführungsbestimmungen zwei aufeinanderfolgende Ruhegehaltsregelungen eingeführt haben, die zu zwei Arten von Ruhegehaltsansprüchen führen, und zwar zum einen den bis zum 14. Juli 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts, auf der Grundlage der internen Vorschriften des Parlaments erworbenen Ruhegehaltsansprüchen und zum anderen den ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage von Art. 49 der Durchführungsbestimmungen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen.
83 Wie es in Art. 74 der Durchführungsbestimmungen ausdrücklich heißt, wird die KVR aber vorbehaltlich der in Titel IV dieser Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Übergangsbestimmungen ungültig. Zu diesen Übergangsbestimmungen gehört Art. 75 der Durchführungsbestimmungen.
84 Wie das Gericht in den Rn. 145 und 153 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, gilt Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen für diejenigen ehemaligen Europaabgeordneten, darunter manche Rechtsmittelführer, die Beiträge an den Haushalt der Union gemäß Art. 2 Abs. 2 der Anlage III der KVR gezahlt haben und bereits vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts begonnen ein Ruhegehalt im Sinne dieser Anlage bezogen, wohingegen Art. 75 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen für diejenigen ehemaligen Europaabgeordneten, darunter andere Rechtsmittelführer, gilt, die zwar auch solche Beiträge gezahlt haben, aber am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts noch kein Ruhegehalt bezogen.
85 Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen sieht nämlich zum einen vor, dass die Ruhegehälter gemäß Anlage III der KVR gemäß dieser Anlage weiterhin den Personen gezahlt werden, die diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.
86 Wie das Gericht in Rn. 140 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, ist dem Wortlaut dieser Bestimmung und genauer gesagt dem imperativen Charakter der Formulierung „werden gemäß [Anlage III der KVR] auch weiterhin … gezahlt“ sowie der Verwendung des Indikativ Präsens in dieser Formulierung zu entnehmen, dass die dynamische Regelung nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts weiterhin auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anwendbar ist.
87 Zum anderen geht aus Art. 75 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen hervor, dass „[d]ie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [Abgeordnetens]tatuts gemäß Anlage III [der KVR] erworbenen Ruhegehaltsansprüche … bestehen bleiben“, und aus Satz 2 dieser Bestimmung, dass „[d]ie Personen, die im Rahmen [der Anlage III der KVR] Ansprüche erworben haben, … ein Ruhegehalt [erhalten], das auf der Grundlage ihrer gemäß [dieser] Anlage III erworbenen Ansprüche berechnet wird, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllen und den Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Anlage III gestellt haben“.
88 Da Art. 75 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen Voraussetzungen vorsieht, die ehemalige Europaabgeordnete erfüllen müssen, um ein Ruhegehalt zu beziehen, das auf der Grundlage ihrer in Anwendung der Anlage III der KVR erworbenen Ansprüche berechnet wird, ist diese Bestimmung nicht auf ehemalige Europaabgeordnete anzuwenden, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts in Anwendung dieser Anlage III ein Ruhegehalt bezogen.
89 Des Weiteren ist, da Art. 75 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen vorsieht, dass die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten auf der Grundlage der erworbenen Ansprüche ein Ruhegehalt gemäß Anlage III der KVR erhalten, der Begriff „erworbene Ruhegehaltsansprüche“ im Sinne dieses Art. 75 Abs. 2, wie das Gericht in den Rn. 143 und 151 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen – zutreffend – hervorgehoben hat, so zu verstehen, dass damit die Ruhegehaltsansprüche gemeint sind, die sich aus den individuell von jedem der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten gezahlten Beiträgen ergeben und die die Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt bilden, das ihnen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR ausgezahlt wird. Dieser Begriff kann daher nicht so verstanden werden, dass er auf einen angeblichen Anspruch auf ein festes und unveränderliches Ruhegehalt Bezug nähme, das auf der Grundlage der nationalen Vorschriften berechnet wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts oder beim Beitritt zu dem mit dieser Bestimmung eingeführten System in Kraft waren.
90 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer hat das Gericht in Rn. 142 des angefochtenen Urteils somit ebenfalls rechtsfehlerfrei entschieden, dass eine Kürzung des Ruhegehalts der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten keine Verletzung ihrer „erworbenen Ruhegehaltsansprüche“ im Sinne der internen Vorschriften des Parlaments darstellt, da diese ihnen nur das Recht garantieren, dass die Höhe ihres Ruhegehalts gemäß der dynamischen Regelung ermittelt wird.
91 Daher geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Kontext und dem Zweck der internen Vorschriften des Parlaments hervor, dass das Gericht in Rn. 163 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass sich das Parlament bei der Anwendung der dynamischen Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten auf seine internen Vorschriften stützen durfte. 2) Zum angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie gegen das in Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht
92 Die Rechtsmittelführer tragen vor, dass die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie gegen das in Art. 17 der Charta verbürgte Eigentumsrecht verstoße.
93 Nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ist ein Rechtsakt der Union so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta auszulegen. Lässt eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Primärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Primärrecht führt (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
94 Was zunächst den Grundsatz des Vertrauensschutzes anbelangt, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass die Tatsache, dass sie freiwillig der mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eingerichteten Ruhegehaltsregelung beigetreten seien, ihnen gemäß diesem Grundsatz garantiere, dass die Höhe ihres Ruhegehalts gemäß den Modalitäten berechnet werde, die zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dieser Regelung gegolten hätten.
95 Nach ständiger Rechtsprechung kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat. Die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, steht jedem offen, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat. Zusicherungen, die solche Erwartungen wecken können, sind präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite, unabhängig von der Form ihrer Mitteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C‑419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
96 Ist dagegen eine umsichtige und besonnene Person in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die ihre Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann sie sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C‑419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
97 Die Tatsache, dass ein ehemaliger Europaabgeordneter freiwillig der mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eingerichteten Ruhegehaltsregelung beigetreten ist, hat ihm jedoch nicht den Anspruch verschafft, ein Ruhegehalt in einer vorhersehbaren, festen und unveränderlichen Höhe zu beziehen, als er dieser Regelung beitrat. Wie das Gericht in den Rn. 208 und 209 des angefochtenen Urteils, die von den Rechtsmittelführern im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht beanstandet wurden, zutreffend entschieden hat, war die einzige konkrete und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung, die das Parlament geben konnte, nämlich die, dass die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten nach seinen internen Vorschriften ein Altersruhegehalt beziehen würden, dessen Höhe und Bedingungen gemäß der dynamischen Regelung mit denjenigen identisch sein würden, die für die Mitglieder des Parlaments des Mitgliedstaats gelten, in dem sie gewählt wurden.
98 Daraus folgt, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet ist, diese Regelung anzuwenden, mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Einklang steht.
99 Was sodann das Eigentumsrecht anbelangt, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in Rn. 228 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Vereinbarkeit der streitigen Beschlüsse mit dem Eigentumsrecht im Hinblick auf das Ziel des Beschlusses Nr. 14/2018 und nicht im Hinblick auf ein vom Unionsrecht anerkanntes Ziel geprüft habe.
100 In Rn. 219 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass die Ruhegehälter der Rechtsmittelführer, auch wenn sie ihnen durch die streitigen Beschlüsse nicht schlechthin vorenthalten würden, aufgrund dieser Beschlüsse gleichwohl niedriger ausfielen, wodurch ihr Eigentumsrecht beschränkt werde.
101 Des Weiteren hat das Gericht in den Rn. 220 bis 235 des angefochtenen Urteils geprüft, ob diese Beschränkung den in Rn. 213 dieses Urteils wiedergegebenen Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta genügt. In Rn. 227 dieses Urteils hat das Gericht hierzu entschieden, dass bei der Würdigung der mit den streitigen Beschlüssen verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung nicht die Ziele außer Acht gelassen werden dürften, die dem Erlass des Beschlusses Nr. 14/2018 zugrunde gelegen hätten. Insofern hat das Gericht am Ende der in den Rn. 228 bis 234 dieses Urteils vorgenommenen Prüfung der Vereinbarkeit dieser Beschlüsse mit dem Eigentumsrecht unter Berücksichtigung dieser Ziele in Rn. 236 dieses Urteils entschieden, dass die Rüge einer Verletzung des Eigentumsrechts zurückzuweisen sei.
102 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Umfang dieses Rechts gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta unter Berücksichtigung von Art. 1 des am 20. März 1952 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu bestimmen, in dem dieses Recht verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 49).
103 Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zu entnehmen, dass die Rechte, die sich aus der Entrichtung von Beiträgen an ein Sozialversicherungssystem ergeben, Vermögensrechte im Sinne dieses Art. 1 darstellen (Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 50).
104 Außerdem stellt eine Kürzung eines Ruhegehalts, die sich auf die Lebensqualität des Betroffenen auswirken kann, eine Beschränkung seines Eigentumsrechts dar (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 1. September 2015, Da Silva Carvalho Rico/Portugal, CE:ECHR:2015:0901DEC001334114, § 33).
105 Da die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, zu einer solchen Kürzung des Ruhegehalts führen kann, kann diese Auslegung zu einer Beschränkung des in Art. 17 der Charta verankerten Eigentumsrechts führen.
106 Das Eigentumsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt, und seine Ausübung kann daher Beschränkungen unterworfen werden, insbesondere sofern diese durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
107 Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nämlich jede Einschränkung des in Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrechts mit dieser letztgenannten Bestimmung vereinbar, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt des Eigentumsrechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielen oder dem Erfordernis des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entspricht.
108 In diesem Zusammenhang ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte bedeutet, dass der Rechtsakt, der den Eingriff in die Grundrechte ermöglicht, den Umfang der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts selbst festlegen muss. Dieses Erfordernis schließt zum einen aber nicht aus, dass die fragliche Einschränkung hinreichend offen formuliert ist, um Anpassungen an verschiedene Fallgruppen und an Änderungen der Lage zu erlauben. Zum anderen kann der Gerichtshof gegebenenfalls die konkrete Tragweite der Einschränkung im Wege der Auslegung präzisieren, und zwar anhand sowohl des Wortlauts als auch der Systematik und der Ziele der fraglichen Unionsregelung, wie sie im Licht der durch die Charta garantierten Grundrechte auszulegen sind (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 114).
109 Wie in Rn. 91 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Kontext und dem Ziel der internen Vorschriften des Parlaments, die für Europaabgeordnete allgemein gelten und daher auf der internen Ebene des Parlaments als Äquivalent eines „Gesetzes“ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta angesehen werden können (vgl. entsprechend Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 145 und 146), hervor, dass das Parlament verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden.
110 Als Zweites hat das Gericht in seiner Eigenschaft als Tatsachengericht in den Rn. 216 und 235 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen können, dass die Rechtsmittelführer keine konkreten Gesichtspunkte vorgetragen hätten, mit denen dargetan werden könne, dass die Kürzung ihrer Ruhegehälter den Wesensgehalt ihres Eigentumsrechts beeinträchtige oder als unverhältnismäßig eingestuft werden müsse.
111 Was Als Drittes die Frage anbelangt, ob die dynamische Regelung und die Kürzungen der Ruhegehälter, die sich daraus ergeben können, erforderlich sind und einem oder mehreren von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielen tatsächlich entsprechen, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 227 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass der Erlass der angefochtenen Beschlüsse unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR zwangsläufig von den Vorgaben der zuständigen italienischen Behörden abhängig gewesen sei, so dass „bei der Würdigung der [mit den streitigen Beschlüssen verfolgten,] dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung nicht die Ziele außer Acht gelassen werden [können], die dem Erlass des Beschlusses Nr. 14/2018 zugrunde gelegen haben“.
112 Die Ziele, die mit dem auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten gemäß der dynamischen Regelung anwendbaren Beschluss Nr. 14/2018 verfolgt werden, sind nämlich rein nationaler Natur. Als solche können sie daher keine Kürzung der Ruhegehälter rechtfertigen, da diese aufgrund einer Ruhegehaltsregelung gezahlt werden, die nicht auf der Grundlage des nationalen Rechts, sondern des Unionsrechts eingerichtet wurde und zulasten des Unionshaushalts geht.
113 Deshalb hat das Gericht ebenfalls unzutreffend in den Rn. 228 bis 234 des angefochtenen Urteils die von diesem nationalen Beschluss verfolgten Ziele berücksichtigt, um zu prüfen, ob der durch die streitigen Beschlüsse herbeigeführte Eingriff in das Eigentumsrecht der Rechtsmittelführer gerechtfertigt war.
114 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gründe des Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen kann und eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen sowie das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C‑457/21 P, EU:C:2023:985, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
115 Es ist also zu prüfen, ob sich die Zurückweisung der Rüge einer Verletzung des in Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrechts aus anderen Gründen als denjenigen richtig erweist, die mit dem in den Rn. 111 und 113 des vorliegenden Urteils festgestellten Fehler behaftet sind.
116 Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung der dynamischen Regelung auf die ehemaligen Europaabgeordneten, die sich in der in Art. 1 Abs. 2 der Anlage III der KVR genannten Situation befinden, ein von der Union anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt, da sie, wie aus Rn. 79 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darauf abzielt, die Europaabgeordneten, die entweder in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt worden waren, über keine Ruhegehaltsregelung verfügten oder unter eine Regelung fielen, bei der die Höhe des Ruhegehalts und/oder die Methoden für seine Berechnung nicht identisch waren mit denjenigen, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments galten, und die Europaabgeordneten, deren nationale Ruhegehaltsregelung eine Höhe des Ruhegehalts und/oder Methoden für seine Berechnung vorsah, die mit denen vergleichbar waren, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments galten, gleich zu behandeln.
117 Die Anwendung der dynamischen Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten entspricht tatsächlich diesem Ziel der Gleichbehandlung, da sie die Wirkung hat, dass die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorien von Europaabgeordneten jederzeit den nationalen Vorschriften über die Berechnung der Ruhegehälter der Mitglieder des Parlaments des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen.
118 Diese Anwendung war zudem erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, da nur eine Angleichung der Höhe und/oder der Methoden für die Berechnung des Ruhegehalts, wie sie in Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 dieser Anlage vorgesehen ist, zur Gleichbehandlung zwischen diesen Kategorien von Europaabgeordneten führen konnte.
119 Es erweist sich damit, dass trotz des in den Rn. 111 und 113 des vorliegenden Urteils festgestellten Fehlers die Zurückweisung der Rüge einer Verletzung des in Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrechts zutreffend ist, da die in Rede stehende Beschränkung des Eigentumsrechts sämtlichen in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen entspricht.
120 Was schließlich den Grundsatz der Rechtssicherheit anbelangt, machen die Rechtsmittelführer geltend, dass dieser einem Eingriff in ihre erworbenen Rechte entgegenstehe, zu dem die Anwendung der dynamischen Regelung führe.
121 Im Rahmen seiner Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beschlüsse mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit hat das Gericht in Rn. 191 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass bereits aus den Rn. 126 bis 161 dieses Urteils hervorgehe, dass die „erworbenen Ruhegehaltsansprüche“ von der „Höhe der Ruhegehälter“ zu unterscheiden seien. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass auch wenn die „Ruhegehaltsansprüche“ endgültig erworben worden seien und nicht abgeändert werden könnten und auch wenn die Ruhegehälter weiterhin gezahlt würden, nichts einer Anpassung der Höhe der Ruhegehälter nach oben oder unten entgegenstehe; hierzu sei das Parlament im vorliegenden Fall in Anbetracht seiner Pflicht zur Anwendung der dynamischen Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten verpflichtet gewesen.
122 In Rn. 202 des angefochtenen Urteils beendete das Gericht seine Prüfung mit der Entscheidung, dass die Rechtsmittelführer nicht dargetan hätten, dass im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen worden wäre. Gemäß den internen Vorschriften des Parlaments würden die neuen Beträge der Ruhegehälter der Rechtsmittelführer nämlich seit dem 1. Januar 2019 gelten. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass diese internen Vorschriften weit vor dem 1. Januar 2019 und nicht danach erlassen worden seien. Außerdem hätten die Rechtsmittelführer weder dargetan noch vorgetragen, dass das Parlament diese neuen Beträge vor dem 1. Januar 2019, d. h. vor dem im Beschluss Nr. 14/2018 genannten Zeitpunkt, angewandt hätte. Ferner habe das Parlament ab Januar 2019 die Rechtsmittelführer über die mögliche Anwendung der im Beschluss Nr. 14/2018 enthaltenen Regeln auf sie informiert, was das Parlament ihnen im Februar 2019 bestätigt habe. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die Rechtsmittelführer über die Änderung der für die Berechnung der Höhe ihres Ruhegehalts geltenden Regeln unterrichtet worden seien, bevor die streitigen Beschlüsse erlassen worden seien.
123 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass eine unionsrechtliche Regelung den Betroffenen ermöglicht, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen, und dass sie ihre Rechte und Pflichten eindeutig erkennen und sich darauf einstellen können (Urteil vom 9. November 2023, Global Silicones Council u. a./Kommission, C‑558/21 P, EU:C:2023:839, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
124 Somit gelten neue Gesetze, mit denen das alte Gesetz geändert wird, von Ausnahmen abgesehen für die zukünftigen Wirkungen von Sachverhalten, die unter der Geltung des älteren Gesetzes entstanden sind. Etwas anderes gilt nur für unter der Geltung des älteren Gesetzes entstandene und abgeschlossene Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen. Ein Recht gilt als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist. Dies ist nicht der Fall bei einem Recht, dessen begründender Tatbestand sich nicht unter der Geltung der Rechtsvorschriften vor ihrer Änderung verwirklicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, EU:C:2023:187, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
125 Was insbesondere das Recht auf Bezug eines Ruhegehalts betrifft, wird dieses grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem der begründende Tatbestand eintritt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ruhegehalt fällig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, EU:C:2023:187, Rn. 85 bis 87).
126 Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Änderung der Methoden für die Berechnung eines Ruhegehalts, die zu seiner Kürzung führt und auf der Grundlage einer Regelung angewandt wird, die erlassen wurde, nachdem dieses Ruhegehalt fällig geworden ist, einen Eingriff in diese wohlerworbenen Rechte darstellt.
127 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es keinen unionsrechtlichen Grundsatz gibt, nach dem wohlerworbene Rechte unter keinen Umständen geändert oder gekürzt werden könnten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, solche Rechte zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Grossetête/Parlament, C‑714/21 P, EU:C:2023:187, Rn. 88 und 89).
128 Im vorliegenden Fall konnte das Gericht auf der Grundlage der insbesondere in Rn. 202 des angefochtenen Urteils genannten Gesichtspunkte zutreffend zu dem Ergebnis kommen, dass die Anwendung der dynamischen Regelung, wie sie in der Anlage III der KVR und in Art. 75 der Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist, mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar ist.
129 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, soweit die Rechtsmittelführer damit die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments beanstanden, wonach dieses verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden. C. Zum zweiten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien
130 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.
131 Mit dem ersten Teil machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in Rn. 126 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Art. 74 und 75 der Durchführungsbestimmungen dahin ausgelegt habe, dass die Bestimmungen der Anlage III der KVR eine gültige Rechtsgrundlage für den Erlass der streitigen Beschlüsse hätten darstellen können.
132 Das Gericht habe nämlich gemäß dem Verweis in Art. 74 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit deren Art. 75 nicht den Inhalt dieser Anlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Abgeordnetenstatuts für anwendbar gehalten, sondern die Rechtsvorschrift als solche, obwohl sie aufgehoben worden sei. Somit müsste diese Anlage nach Ansicht des Gerichts nicht nur unter Verweis auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehemaligen Ruhegehaltsregelung, sondern auch für die Zukunft angewandt werden, indem Änderungen der italienischen Ruhegehaltsleistung, die beschlossen worden seien, als die Anlage III nicht mehr in Kraft gewesen sei, rückwirkend angewandt würden.
133 Nach Ansicht der Rechtsmittelführer geht aus dem Wortlaut von Art. 74 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit deren siebtem Erwägungsgrund hervor, dass die Anlage III der KVR am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts vollständig aufgehoben worden sei.
134 Mit dem zweiten Teil machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments dahin ausgelegt habe, dass der Referatsleiter dafür zuständig gewesen sei, die streitigen Beschlüsse zu erlassen, da die entsprechende Befugnis ordnungsgemäß an ihn weiterübertragen worden sei.
135 Die streitigen Beschlüsse hätten vom Präsidium des Parlaments erlassen werden müssen, da sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung erlassen worden seien. Diese Beschlüsse gehörten zu einem neuen, komplexen und unvorhergesehenen Sachverhalt, wovon im Übrigen das Tätigwerden des Juristischen Dienstes des Parlaments zeuge, so dass vor ihrem Erlass ihre Vereinbarkeit mit den höherrangigen Vorschriften und Grundsätzen der Union hätte geprüft werden müssen. Es handele sich daher nicht um rein technische Beschlüsse, die einem Referatsleiter übertragen werden könnten.
136 Mit dem dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht in den Rn. 110 bis 114 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Begründung der streitigen Beschlüsse gemacht habe.
137 In diesen Beschlüssen werde lediglich indirekt auf die Begründung im Gutachten des Juristischen Dienstes verwiesen. Dieses Gutachten werde in den streitigen Beschlüssen jedoch weder erwähnt, noch sei es ihnen als Anhang beigefügt. Es habe sich auch nicht im Anhang der Mitteilung befunden, die den an die Rechtsmittelführer adressierten Ruhegehaltsabrechnungen des Monats Februar 2019 beigefügt gewesen sei. Es sei darin nur in Form einer einfachen Erwähnung, wonach der Juristische Dienst des Parlaments die automatische Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 bestätigt habe, zitiert worden.
138 Außerdem habe das Gericht unzutreffend festgestellt, dass in dem vom Referatsleiter am 11. Juni 2019 an Herrn Florio, den Kläger in der Rechtssache T‑465/19, gerichteten Schreiben ein direkter Link auf die Website des Europäischen Parlaments erwähnt worden sei, auf der das Gutachten des Juristischen Dienstes habe eingesehen werden können. Dieses Schreiben sei nämlich die Antwort auf die Stellungnahme, die von dem Betroffenen infolge der Bekanntgabe der ihn betreffenden Mitteilung vom 11. April 2019 abgegeben worden sei. Die anderen Rechtsmittelführer hätten diese Information somit nicht erhalten, und in den streitigen Beschlüssen sei kein Link auf die Website enthalten, auf der das Gutachten des Juristischen Dienstes für die Öffentlichkeit zugänglich sei.
139 Die Tatsache, dass die Rechtsmittelführer es vermocht hätten, dieses Gutachten zu erhalten, lasse nicht den Schluss zu, dass die von Art. 296 AEUV vorgesehenen formalen Anforderungen eingehalten worden seien.
140 Das Gutachten des Juristischen Dienstes habe ferner nur eine sehr partielle und summarische Prüfung der Einhaltung höherrangiger Vorschriften und der tragenden Grundsätze des Unionsrechts enthalten, was das Gericht vernachlässigt habe.
141 Das Parlament trägt vor, der zweite Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Einleitende Bemerkungen
142 Der erste Teil, mit dem die Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Art. 74 und 75 der Durchführungsbestimmungen rügen, betrifft die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden. In Anbetracht der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Stichhaltigkeit dieser Rüge insofern zu prüfen, als die Rechtsmittelführer mit ihr eine Rechtswidrigkeit geltend machen, die sich in Zukunft wiederholen könnte.
143 Gleiches gilt für den zweiten Teil, mit dem die Rechtsmittelführer geltend machen, dass der Referatsleiter nach Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung nicht für den Erlass der streitigen Beschlüsse zuständig gewesen.
144 Mit dem dritten Teil machen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe gegen Art. 296 AEUV verstoßen. Zum einen habe es in den Rn. 112 und 116 des angefochtenen Urteils unzutreffend entschieden, dass das Parlament nicht gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe, da die Rechtsmittelführer freien Zugang zu und eine perfekte Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens des Juristischen Dienstes vor Erhebung ihrer Klage gehabt hätten. Zum anderen habe das Gericht die Tatsache vernachlässigt, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes nur eine sehr partielle und summarische Prüfung der Einhaltung höherrangiger Vorschriften und der tragenden Grundsätze des Unionsrechts enthalten habe.
145 Insoweit ist festzustellen, dass dieser Teil unzulässig ist.
146 Gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Das Gericht ist ausschließlich zuständig, die relevanten Tatsachen festzustellen, einzuschätzen und die Beweise zu beurteilen. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission, C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
147 Erstens versuchen die Rechtsmittelführer, soweit sie bestreiten, vor der Erhebung ihrer Klage freien Zugang zu und perfekte Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens des Juristischen Dienstes gehabt zu haben, in Wirklichkeit, eine neue Würdigung der Tatsachen und Beweise durch den Gerichtshof zu erreichen, ohne jedoch ihre Verfälschung durch das Gericht geltend zu machen.
148 Zweitens ist das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Gericht habe den partiellen und summarischen Charakter der Prüfung der Einhaltung der höherrangigen Vorschriften und der tragenden Grundsätze des Unionsrechts ignoriert, die das Gutachten des Juristischen Dienstes enthalten habe, unzulässig, da es auf einer angeblich vom Parlament begangen Rechtswidrigkeit beruht, die vor dem Gericht nicht geltend gemacht und folglich auch nicht erörtert wurde.
149 Aus Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht nämlich hervor, dass die Rechtsmittelgründe auf Argumente gestützt sein müssen, die im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht wurden. Zudem kann das Rechtsmittel gemäß Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über die im ersten Rechtszug erörterten Rechtsgründe und Argumente beschränkt (Urteil vom 21. Dezember 2021, Aeris Invest/SRB, C‑874/19 P, EU:C:2021:1040, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
150 Die Rechtsmittelführer haben dem Parlament vor dem Gericht zwar vorgeworfen, wie aus Rn. 99 des angefochtenen Urteils hervorgeht, nicht geprüft zu haben, inwiefern die rückwirkende Anwendung einer weniger günstigen Ruhegehaltsregelung mit dem Unionsrecht vereinbar sein könnte. Allerdings weicht dieses Argument von dem in Rn. 140 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen insbesondere insofern ab, als es nicht die Begründungspflicht betrifft, wie das Gericht in Rn. 120 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat.
151 Daraus folgt, dass nur die Begründetheit des ersten und des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen ist. b) Zur Begründetheit
152 In Bezug auf den ersten Teil ist festzustellen, dass Art. 74 der Durchführungsbestimmungen vorsieht, dass die KVR vorbehaltlich der in Titel IV der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Übergangsbestimmungen am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts ungültig wird.
153 Aus dieser Vorschrift kann nicht abgeleitet werden, dass die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten unantastbar den Vorschriften über die Berechnung der Ruhegehälter unterworfen sein müssten, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der KVR für die Mitglieder des Parlaments des Mitgliedstaats galten, in dem diese ehemaligen Abgeordneten gewählt worden waren.
154 Wie den Rn. 81 bis 83 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, bleibt die dynamische Regelung auf diese Abgeordneten gemäß Art. 75 der Durchführungsbestimmungen nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts anwendbar.
155 Diese Auslegung von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen wird entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht durch deren siebten Erwägungsgrund entkräftet.
156 Im siebten Erwägungsgrund der Durchführungsbestimmungen heißt es zum einen, dass „die Personen, die auf der Grundlage der KVR bestimmte Leistungen erhalten, diese auch nach der Aufhebung dieser Regelung gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes weiterhin in Anspruch nehmen können [sollen]“, und zum anderen, dass „die Einhaltung der Ruhegehaltsansprüche gewährleistet sein [soll], die auf der Grundlage der KVR vor Inkrafttreten des Statuts erworben wurden“.
157 Dieser Erwägungsgrund stellt klar, dass die nach dieser Regelung gewährten Leistungen weiterhin gezahlt werden, ohne dass daraus entnommen werden kann, dass diese Regelung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar wäre.
158 Der Begriff „erworbene Ruhegehaltsansprüche“ hat somit in diesem Erwägungsgrund dieselbe Tragweite wie in Art. 75 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen, wie sie in Rn. 89 des vorliegenden Urteils präzisiert wurde.
159 Das Gericht hat somit keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 126 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, dass Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR, der die Anwendung der dynamischen Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten vorsieht, nicht aufgehoben wurde und nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts auf die Rechtsmittelführer anwendbar bleibt.
160 Der erste Teil ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
161 In Bezug auf den zweiten Teil ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Referatsleiter durch die Entscheidung FINS/2019‑01 des Generaldirektors für Finanzen des Parlaments vom 23. November 2018 zum nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für die Haushaltslinie 1030, die sich auf die in Anlage III der KVR aufgeführten Ruhegehälter bezieht, ernannt worden sei und dass in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Referatsleiter u. a. berechtigt sei, rechtliche Verpflichtungen einzugehen, Mittelbindungen vorzunehmen, Ausgaben abzurechnen und Zahlungen anzuordnen, aber auch Forderungsvorausschätzungen zu erstellen, Forderungen festzustellen und Einziehungsanordnungen zu erteilen.
162 In Rn. 91 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. festgestellt, dass die in den Durchführungsbestimmungen und der KVR festgelegten Regeln, wie sie vom Präsidium des Parlaments erlassen worden seien, vom Referatsleiter nicht geändert, sondern lediglich umgesetzt worden seien.
163 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Referatsleiter für den Erlass der streitigen Beschlüsse zuständig gewesen sei.
164 Soweit dem Referatsleiter mit der Entscheidung FINS/2019‑01 des Generaldirektors für Finanzen des Parlaments vom 23. November 2018 u. a. gestattet wird, rechtliche Verpflichtungen einzugehen, Mittelbindungen vorzunehmen, Ausgaben abzurechnen und Zahlungen anzuordnen, aber auch Forderungsvorausschätzungen zu erstellen, Forderungen festzustellen und Einziehungsanordnungen zu erteilen, ist sie hinreichend weit formuliert, um auch die von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Sachverhalte zu erfassen, und zwar neue, komplexe und unvorhergesehene Sachverhalte in den delegierten Bereichen.
165 Außerdem tragen die Rechtsmittelführer nicht vor, dass diese Entscheidung einen Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Anwendung des Primärrechts der Union und insbesondere der Bestimmungen der Charta im Rahmen des Erlasses von in diese Bereiche fallenden Beschlüssen enthalte.
166 Ferner enthält Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Parlaments entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer keinen Befugnisvorbehalt in diesem Bereich zugunsten des Präsidiums des Parlaments. Nach dieser Vorschrift trifft nämlich „das Präsidium … auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder“. Eine angebliche Unterscheidung zwischen Maßnahmen, die nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung getroffen würden und deren Erlass dem Präsidium des Parlaments vorbehalten sei, und solchen, die im Rahmen der laufenden Verwaltung getroffen würden und an den Referatsleiter delegiert seien, kann dieser Bestimmung auch nicht entnommen werden.
167 Folglich ist der zweite Teil als unbegründet zurückzuweisen.
168 Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen ist. D. Zum dritten Rechtsmittelgrund 1. Vorbringen der Parteien
169 Der dritte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen Rn. 70 des angefochtenen Urteils, mit dem das Gericht die Klage von Frau Panusa in der Rechtssache T‑453/19 für unzulässig erklärt hat, da die sie betreffende Mitteilung des Referatsleiters vom 11. April 2019 zu keiner Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung geführt habe.
170 Diese Schlussfolgerung sei rechtsfehlerhaft, und zwar im Wesentlichen, weil die Hinterbliebenenversorgung, die Frau Panusa erhalte, auf der Grundlage der Anlage III der KVR berechnet worden sei, obwohl die Festlegung einer solchen Hinterbliebenenversorgung unter Anlage I der KVR falle, weshalb sie Anspruch auf einen höheren Versorgungsbetrag habe.
171 Das Parlament macht geltend, dass der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof
172 Es ist festzustellen, dass die Gründe des angefochtenen Urteils, auf die mit dem dritten Rechtsmittelgrund abgezielt wird, nicht die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannten Erwägungen des Gerichts tragen.
173 Infolgedessen ist dieser Rechtsmittelgrund nicht zu prüfen.
174 Da alle von den Rechtsmittelführern zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend gemachten Gründe zurückgewiesen werden, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. VI. Kosten
175 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
176 Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und das Parlament ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, sind ihnen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Frau Maria Teresa Coppo Gavazzi, Frau Cristiana Muscardini, Herr Luigi Vinci, Herr Agostino Mantovani, Frau Anna Catasta, Frau Vanda Novati, Herr Francesco Enrico Speroni, Frau Maria Di Meo, Herr Giuseppe Di Lello Finuoli, Herr Raffaele Lombardo, Herr Olivier Dupuis, Frau Leda Frittelli, Herr Livio Filippi, Herr Vincenzo Viola, Herr Antonio Mussa, Herr Mauro Nobilia, Frau Clara di Prinzio als Erbin von Herrn Sergio Camillo Segre, Herr Stefano De Luca, Herr Riccardo Ventre, Frau Mirella Musoni, Herr Francesco Iacono, Herr Vito Bonsignore, Herr Claudio Azzolini, Herr Vincenzo Aita, Herr Mario Mantovani, Herr Vincenzo Mattina, Herr Romano Maria La Russa, Herr Giorgio Carollo, Frau Fiammetta Cucurnia als Erbin von Herrn Giulietto Chiesa, Herr Roberto Costanzo, Herr Giorgio Gallenzi als Erbe von Herrn Giulio Cesare Gallenzi, Herr Vitaliano Gemelli, Frau Pasqualina Napoletano und Frau Ida Panusa tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. 2. Frau Maria Teresa Coppo Gavazzi, Frau Cristiana Muscardini, Herr Luigi Vinci, Herr Agostino Mantovani, Frau Anna Catasta, Frau Vanda Novati, Herr Francesco Enrico Speroni, Frau Maria Di Meo, Herr Giuseppe Di Lello Finuoli, Herr Raffaele Lombardo, Herr Olivier Dupuis, Frau Leda Frittelli, Herr Livio Filippi, Herr Vincenzo Viola, Herr Antonio Mussa, Herr Mauro Nobilia, Frau Clara di Prinzio als Erbin von Herrn Sergio Camillo Segre, Herr Stefano De Luca, Herr Riccardo Ventre, Frau Mirella Musoni, Herr Francesco Iacono, Herr Vito Bonsignore, Herr Claudio Azzolini, Herr Vincenzo Aita, Herr Mario Mantovani, Herr Vincenzo Mattina, Herr Romano Maria La Russa, Herr Giorgio Carollo, Frau Fiammetta Cucurnia als Erbin von Herrn Giulietto Chiesa, Herr Roberto Costanzo, Herr Giorgio Gallenzi als Erbe von Herrn Giulio Cesare Gallenzi, Herr Vitaliano Gemelli, Frau Pasqualina Napoletano und Frau Ida Panusa tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. Unterschriften