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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.09.2024 – C-391/21
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:769
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 19. September 2024 ( „Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Einheitliches Statut des Europaabgeordneten – In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete – Erlass eines Ruhegehälter betreffenden Beschlusses durch die italienische Abgeordnetenkammer – Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten – Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament – Austausch der Beschlüsse des Parlaments – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses an der Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑391/21 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Juni 2021, Enrico Falqui, wohnhaft in Florenz (Italien), vertreten durch F. Sorrentino und A. Sandulli, Avvocati, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament, vertreten durch S. Alves und S. Seyr als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Januar 2024 folgendes Urteil
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Enrico Falqui die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Mai 2021, Falqui/Parlament (T‑695/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:242), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung, erstens, der Mitteilung vom 8. Juli 2019, die das Europäische Parlament erstellt hat (im Folgenden: streitiger Beschluss) und die die Anpassung der Höhe des Ruhegehalts betrifft, die der Rechtsmittelführer nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 vom 12. Juli 2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) (im Folgenden: Beschluss Nr. 14/2018) am 1. Januar 2019 bezieht, zweitens, der Mitteilung vom 11. April 2019, die der Leiter des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Parlaments (im Folgenden: Referatsleiter) erstellt hat und die die Anwendung des Ruhegehalts betrifft, das er nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 am 1. Januar 2019 bezieht, und, drittens, des Gutachtens Nr. SJ-0836/18 des Juristischen Diensts des Parlaments vom 11. Januar 2019 (im Folgenden: Gutachten des Juristischen Diensts) abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht KVR
2 Art. 1 der Anlage III der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments sah in seiner bis zum 14. Juli 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: KVR) vor: „1. Alle Mitglieder des Parlaments haben Anspruch auf ein Altersruhegehalt. 2. Bis zur Einführung eines endgültigen gemeinschaftlichen Altersversorgungssystems für alle Mitglieder des Europäischen Parlaments wird – sofern das nationale System keine Altersversorgung vorsieht oder die Höhe und/oder die Modalitäten der vorgesehenen Versorgung nicht mit denen übereinstimmen, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments des Mitgliedstaates gelten, in dem das betreffende Mitglied des Parlaments gewählt wurde – aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Parlament, auf Antrag des betreffenden Mitglieds ein vorläufiges Altersruhegehalt gezahlt.“
3 Art. 2 der Anlage III der KVR bestimmte: „1. Höhe und Bedingungen des vorläufigen Altersruhegehalts sind identisch mit Höhe und Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder der Abgeordnetenkammer des Mitgliedstaates, in dem das Mitglied des Parlaments gewählt wurde. 2. Ein gemäß Artikel 1 Absatz 2 anspruchsberechtigtes Mitglied hat beim Beitritt zu dieser Regelung einen Beitrag zugunsten des Haushalts der Europäischen Union zu leisten, der so berechnet ist, dass seine Zahlungen insgesamt dem Beitrag entsprechen, den ein Mitglied der Abgeordnetenkammer des Mitgliedstaates, in dem das Mitglied gewählt wurde, nach den nationalen Bestimmungen zu entrichten hat.“
4 In Art. 3 Abs. 1 und 2 der Anlage III der KVR hieß es: „1. Der Antrag auf Beitritt zu dieser vorläufigen Ruhegehaltsregelung muss binnen zwölf Monaten nach Beginn des Mandats des Betroffenen gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beitritt zur Ruhegehaltsregelung am ersten Kalendertag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist. 2. Der Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts muss binnen sechs Monaten nach Entstehen des Anspruchs gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Kalendertag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist.“ Abgeordnetenstatut
5 In Art. 25 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. 2005, L 262, S. 1, im Folgenden: Abgeordnetenstatut), das am 14. Juli 2009 in Kraft getreten ist, heißt es: „(1) Die Abgeordneten, die vor Inkrafttreten des Statuts dem Parlament bereits angehörten und wiedergewählt wurden, können sich hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit für das bisherige nationale System entscheiden. (2) Diese Zahlungen werden aus dem Haushalt des Mitgliedstaates geleistet.“
6 Art. 28 Abs. 1 des Arbeitnehmerstatuts sieht vor: „Ein Anspruch auf Ruhegehalt, den ein Abgeordneter zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Statuts nach einzelstaatlichen Regelungen erworben hat, bleibt in vollem Umfang erhalten.“ Durchführungsbestimmungen
7 Im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2009/C 159/01 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1) in der durch den Beschluss 2010/C 340/06 des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2010 (ABl. 2010, C 340, S. 6) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) heißt es: „[I]n den Übergangsbestimmungen [soll] gewährleistet werden, dass die Personen, die auf der Grundlage der KVR bestimmte Leistungen erhalten, diese auch nach der Aufhebung dieser Regelung gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes weiterhin in Anspruch nehmen können. Ferner soll die Einhaltung der Ruhegehaltsansprüche gewährleistet sein, die auf der Grundlage der KVR vor Inkrafttreten des [Abgeordnetens]tatuts erworben wurden.“
8 Art. 49 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen bestimmt: „Die Abgeordneten, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, nach dem sie das 63. Lebensjahr vollenden. Außer in Fällen höherer Gewalt stellt der ehemalige Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter den Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Anspruchsberechtigung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist.“
9 Gemäß ihrem Art. 73 sind die Durchführungsbestimmungen am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts, nämlich am 14. Juli 2009, in Kraft getreten.
10 Art. 74 der Durchführungsbestimmungen sieht vor, dass die KVR vorbehaltlich der in Titel IV der Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Übergangsbestimmungen, zu denen Art. 75 der Durchführungsbestimmungen gehört, am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts ungültig wird.
11 Art. 75 der Durchführungsbestimmungen lautet: „(1) Die Hinterbliebenenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das für die unterhaltsberechtigten Kinder gewährte zusätzliche Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt gemäß den Anlagen I, II und III der KVR für die Mitglieder werden gemäß diesen Anlagen auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des [Abgeordnetens]tatuts erhalten haben. Falls ein ehemaliger Abgeordneter, der das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht, nach dem 14. Juli 2009 verstirbt, werden die Hinterbliebenenbezüge nach den Bedingungen gemäß Anlage I der KVR an seinen Ehegatten, seinen festen Lebenspartner oder seine unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt. (2) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [Abgeordnetens]tatuts gemäß Anlage III erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Die Personen, die im Rahmen dieser Ruhegehaltsregelung Ansprüche erworben haben, erhalten ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß der oben genannten Anlage III erworbenen Ansprüche berechnet wird, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllen und den Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Anlage III gestellt haben.“ Italienisches Recht
12 Art. 1 Abs. 1 bis 3 des Beschlusses Nr. 14/2018 sieht vor: „(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wird die Höhe der lebenslangen Versorgungsbezüge (Direkt- und Hinterbliebenenleistungen) sowie des den Versorgungsbezügen entsprechenden Teils der Vorsorgeleistungen (Direkt- und Hinterbliebenenleistungen), deren Ansprüche auf der Grundlage der am 31. Dezember 2011 geltenden Regelung erworben worden sind, nach den in diesem Beschluss vorgesehenen Modalitäten neu berechnet. (2) Die Neuberechnung im Sinne des vorstehenden Absatzes erfolgt durch Multiplikation der Höhe des individuellen Beitrags mit dem Verarbeitungskoeffizienten, der sich auf das Alter des Abgeordneten zum Zeitpunkt des Erwerbs des Anspruchs auf lebenslange Versorgungsbezüge oder auf die anteilige Vorsorgeleistung bezieht. (3) Es gelten die Verarbeitungskoeffizienten in der dem vorliegenden Beschluss als Anhang beigefügten Tabelle 1.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
13 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 13 bis 23 des angefochtenen Urteils geschildert. Sie lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Urteils wie folgt zusammenfassen.
14 Der Rechtsmittelführer, Herr Falqui, ist ein in Italien gewähltes ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments. Er bezieht ein Altersruhegehalt.
15 Durch Hinzufügung einer Anmerkung zur Ruhegehaltsabrechnung für den Monat Januar 2019 teilte das Parlament dem Rechtsmittelführer mit, dass die Höhe seines Ruhegehalts gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 überprüft werden und diese Neuberechnung gegebenenfalls zu einer Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Zahlungen führen könnte.
16 Ab dem 1. Januar 2019 kürzte das Parlament das Ruhegehalt des Rechtsmittelführers, indem es diesen Beschluss gemäß Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR anwandte.
17 Mit undatierter Mitteilung des Referatsleiters, die der Ruhegehaltsabrechnung des Rechtsmittelführers für den Monat Februar 2019 als Anhang beigefügt war, setzte das Parlament den Rechtsmittelführer darüber in Kenntnis, dass sein Juristischer Dienst die automatische Anwendbarkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 auf seine Situation mit seinem Gutachten bestätigt habe. Sobald es die erforderlichen Informationen seitens der Camera dei deputati (Abgeordnetenkammer, Italien) erhalten habe, werde es dem Rechtsmittelführer den neuen Betrag seines Ruhegehalts mitteilen und eine etwaige Differenz in den folgenden zwölf Monaten zurückfordern. Ferner informierte es den Rechtsmittelführer darüber, dass der endgültige Betrag seines Ruhegehalts durch einen formalen Rechtsakt festgesetzt werde, gegen den Beschwerde eingelegt oder Nichtigkeitsklage erhoben werden könne.
18 Mit Mitteilung vom 11. April 2019 informierte der Referatsleiter den Rechtsmittelführer erstens darüber, dass, wie in der der Ruhegehaltsabrechnung des Rechtsmittelführers für den Monat Februar 2019 beigefügten Mitteilung angekündigt, die Höhe seines Ruhegehalts in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR angepasst werde, und zwar in Höhe der Kürzung der entsprechenden Ruhegehälter, die die Abgeordnetenkammer ehemaligen nationalen Abgeordneten gemäß dem Beschluss Nr. 14/2018 zahle. Zweitens werde die Höhe des Ruhegehalts des Rechtsmittelführers nach Maßgabe des im Anhang dieser Mitteilung übermittelten Entwurfs zur Festsetzung der neuen Höhe des Ruhegehalts ab April 2019 rückwirkend zum 1. Januar 2019 angepasst. Drittens wurde dem Rechtsmittelführer in der Mitteilung vom 11. April 2019 eine Frist zur Stellungnahme von 30 Tagen ab Eingang gewährt. In Ermangelung einer solchen Stellungnahme würden die Wirkungen dieser Mitteilungen als endgültig betrachtet und u. a. zur Rückforderung der für die Monate Januar bis März 2019 rechtsgrundlos gezahlten Beträge führen.
19 Mit E‑Mail vom 23. Mai 2019 übermittelte der Rechtsmittelführer dem Parlament seine Stellungnahme.
20 Am 10. Juni 2019 erhob der Rechtsmittelführer beim Gericht eine unter dem Aktenzeichen T‑347/19 eingetragene Nichtigkeitsklage gegen die Mitteilung vom 11. April 2019. Diese Klage wurde mit Beschluss vom 3. Juli 2020, Falqui und Poggiolini/Parlament (T‑347/19 und T‑348/19, EU:T:2020:303), als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Rechtsmittelführer legte gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel ein.
21 Mit dem streitigen Beschluss teilte der Referatsleiter mit, dass die vom Rechtsmittelführer übermittelte Stellungnahme keine Gesichtspunkte enthalte, die eine Änderung des Standpunkts des Parlaments, wie er im Beschlussentwurf zum Ausdruck komme, rechtfertigten. Deshalb seien zum Zeitpunkt der Zustellung des endgültigen Beschlusses die Höhe des Ruhegehalts und der sich daraus ergebende Rückzahlungsplan für rechtsgrundlos gezahlte Beträge, die im Anhang des Beschlussentwurfs neu berechnet und übermittelt worden seien, endgültig geworden.
22 Dem Rechtsmittelführer wurde der streitige Beschluss zunächst nicht bekannt gegeben, da er von der italienischen Post an die belgische Post zurückgesandt worden war. Erst am 29. August 2019, als das Parlament seine Unzulässigkeitseinrede gegen die in der Rechtssache T‑347/19 erhobene Klage einreichte, erfuhr der Rechtsmittelführer vom streitigen Beschluss. Nach der Erhebung dieser Unzulässigkeitseinrede nahm das Parlament dann aber rechtzeitig eine zweite Bekanntgabe des streitigen Beschlusses vor. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
23 Mit Klageschrift, die am 11. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, der Mitteilung vom 11. April 2019 und des Gutachtens des Juristischen Diensts.
24 Der Rechtsmittelführer stützte seine Anträge auf Nichtigerklärung auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügte er eine Verletzung der Verteidigungsrechte. Mit dem zweiten Klagegrund machte er geltend, dass das Parlament es angesichts der Rechtswidrigkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 nach italienischem Recht hätte ablehnen müssen, diesen Beschluss auf die Situation des Rechtsmittelführers anzuwenden. Mit dem dritten Klagegrund machte er einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geltend.
25 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht diese drei Klagegründe zurück und demzufolge die Klage ab. Verfahren und Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
26 Der Rechtsmittelführer beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – das Gutachten des Juristischen Diensts, den Beschlussentwurf sowie den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und – dem Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
27 Das Parlament beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – dem Rechtsmittelführer die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.
28 Am 12. Januar 2022 hat Herr Falqui bei der Kanzlei des Gerichtshofs eine Kopie des Urteils Nr. 4/2021 des Consiglio di giurisdizione della Camera dei deputati (Schlichtungsrat der Abgeordnetenkammer, Italien) vom 23. Dezember 2021 (im Folgenden: Urteil Nr. 4/2021) vorgelegt, mit dem der Beschluss Nr. 14/2018 aufgehoben wurde. Dieses Dokument wurde bislang nicht zu den Akten gereicht.
29 Am 9. März 2022 haben die Rechtsmittelführer in der Rechtssache Santini u. a./Parlament (C‑198/21 P) dieses Urteil ebenfalls bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht.
30 In der vorliegenden Rechtssache sowie in den Rechtssachen Coppo Gavazzi u. a./Parlament (C‑725/20 P) und Santini u. a./Parlament (C‑198/21 P) hat die Kanzlei den Parteien am 16. März 2022 eine vom Berichterstatter und der Generalanwältin gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossene prozessleitende Maßnahme übermittelt, mit der diese aufgefordert wurden, alle Dokumente vorzulegen, die eine Auswirkung auf den Gegenstand der sie betreffenden Rechtssache haben könnten, namentlich das Urteil Nr. 4/2021.
31 Am 23. März 2022 hat der Rechtsmittelführer mehrere Dokumente vorgelegt, u. a. das Urteil Nr. 4/2021. Am 29. März 2022 hat auch das Parlament mehrere Dokumente, u. a. das Urteil Nr. 4/2021 und ein Dokument mit dem Titel „Von der italienischen Abgeordnetenkammer verabschiedete neue Regeln für die Berechnung der Ruhegehälter“ vorgelegt. Das Parlament hat den Gerichtshof auch darüber informiert, dass es ab Erhalt der zusätzlichen Klarstellungen zur konkreten Anwendung dieser Regeln, die es von der Abgeordnetenkammer angefordert habe, eine Neuberechnung des Ruhegehalts des Rechtsmittelführers vornehmen werde und diesem einen neuen Beschlussentwurf über die Berechnung seiner Ruhegehaltsansprüche zusenden werde, zu dem er vor Erlass eines endgültigen Beschlusses Stellung nehmen könne.
32 Am 21. September 2022 hat das Parlament den endgültigen Beschluss erlassen, mit dem die Höhe des Ruhegehalts des Rechtsmittelführers neu festgesetzt und die geschuldeten Nachzahlungen festgelegt wurden (im Folgenden: neuer Beschluss des Parlaments).
33 Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs die Parteien aufgefordert, mitzuteilen, ob sie zum einen davon ausgingen, dass der neue Beschluss des Parlaments den streitigen Beschluss ex tunc ersetzt habe, und zum anderen davon, dass das Rechtsmittel nach dem Erlass dieses neuen Beschlusses seinen Gegenstand behalten habe.
34 Am 29. November 2022 hat das Parlament erklärt, dass es davon ausgehe, dass der neue Beschluss des Parlaments den streitigen Beschluss mit Ex-tunc-Wirkung ersetzt habe, das Rechtsmittel seinen Gegenstand aber behalte. Es sei nämlich im Interesse der Parteien und der Rechtspflege, dass der Gerichtshof über die Begründetheit des Rechtsmittels entscheide, um die Frage zu klären, ob das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei und ob das Parlament im Fall einer Änderung der anwendbaren nationalen Vorschriften auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eine Neuberechnung des Ruhegehalts des Rechtsmittelführers vornehmen könne.
35 Mit am 29. November 2022 eingereichten Schreiben hat der Rechtsmittelführer erklärt, dass er davon ausgehe, weiterhin ein Interesse daran zu haben, dass sich der Gerichtshof zur Auslegung von Art. 75 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen äußere. Mit dem neuen Beschluss des Parlaments habe dieses sich nämlich für die Änderung der Modalitäten für die Berechnung der Höhe des nach der KVR gezahlten Ruhegehalts weiterhin automatisch auf die nationalen Vorschriften bezogen, was zur Folge gehabt habe, dass der betroffene ehemalige Europaabgeordnete dabei dem Risiko sich ändernder Entscheidungen eines nationalen politischen Organs ausgesetzt sei. Zum Rechtsmittel
36 Zur Stützung seines Rechtsmittels, mit dem der Rechtsmittelführer im Wesentlichen die Bestätigung des Gerichts rügt, die Auslegung von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR (im Folgenden: interne Vorschriften des Parlaments) sei zutreffend, macht er fünf Rechtsmittelgründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in drei Teile. Mit dem ersten wird eine fehlerhafte Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR sowie von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen geltend gemacht, mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 28 des Abgeordnetenstatus und mit dem dritten eine fehlerhafte Beurteilung der Wirkungen des Beschlusses Nr. 14/2018. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, wird ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht. Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht unzutreffend entschieden habe, dass eine nationale Ruhegehaltsregelung automatisch vom Parlament auf seine ehemaligen Abgeordneten angewandt werden könne, ohne dass das Parlament die Rechtmäßigkeit dieser nationalen Regelung prüfe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Fehler gerügt, den das Gericht deshalb begangen habe, weil es nicht die Wirkungen einer nach dem Beschluss Nr. 14/2018 ergangenen gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt habe. Der fünfte Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile, mit denen Rechtsfehler geltend gemacht werden, die das Gericht begangen habe, weil es erstens zu Unrecht den zweiten und den dritten Klagegrund als unzulässig zurückgewiesen habe, es sich zweitens für unzuständig erklärt habe, um über die Rückzahlung der im Erfolgsfall der Klage rechtsgrundlos einbehaltenen Beträge zu entscheiden, und drittens dem Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments auferlegt habe. Vorbemerkungen zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des Rechtsmittelführers
37 Aus Rn. 32 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass mit dem neuen Beschluss des Parlaments, der im Lauf des Verfahrens vor dem Gerichtshof erlassen wurde, die Höhe des dem Rechtsmittelführer gezahlten Ruhegehalts neu festgesetzt und die geschuldeten Nachzahlungen festgelegt werden sollen.
38 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenso wie das Rechtsschutzinteresse auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen muss – andernfalls der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist –, was voraussetzt, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C‑57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Allerdings entfällt das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig deshalb, weil der von ihm angefochtene Rechtsakt im Lauf des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 62).
40 Ein Kläger kann unter bestimmten Umständen ein Interesse an der Aufhebung einer im Lauf des Verfahrens aufgehobenen Handlung behalten, um den Urheber der angefochtenen Handlung zu veranlassen, diese für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der angefochtenen Handlung anhaften soll, wiederholt (Urteil vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat, C‑430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Im vorliegenden Fall geht aus der in Rn. 34 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Antwort des Parlaments vom 29. November 2022 eindeutig hervor, dass dieses auch für die Zukunft die Ruhegehälter ehemaliger Europaabgeordneter im Fall einer Änderung der in Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR genannten nationalen Regelung neu berechnen will (im Folgenden: dynamische Regelung).
42 Zwar hat das Parlament den streitigen Beschluss durch den neuen Beschluss ersetzt, dieser ist jedoch weiterhin auf eine Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments gestützt, nach der dieses verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf ehemalige Europaabgeordnete, die ein Ruhegehalt beziehen und, wie der Rechtsmittelführer, in den Anwendungsbereich der Anlage III der KVR fallen (im Folgenden: betroffene ehemalige Europaabgeordnete), anzuwenden.
43 Genau diese Auslegung wird vom Rechtsmittelführer im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels in Frage gestellt. Daraus folgt, dass der Rechtsmittelführer trotz der Ersetzung des streitigen Beschlusses ex tunc weiterhin ein Interesse an der Feststellung hat, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es bestätigt hat, dass diese Auslegung zutreffend sei, denn sie könnte vom Parlament beim zukünftigen Erlass von Beschlüssen, die dem streitigen Beschluss oder dem neuen Beschluss des Parlaments ähnlich sind, angewandt werden, so dass nicht nur die Gefahr einer Wiederholung der behaupteten Rechtswidrigkeit im Sinne der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung besteht, sondern auch die Gefahr, dass das Gericht im Fall einer Nichtigkeitsklage gegen solche ähnlichen Beschlüsse erneut die angeblichen Rechtsfehler begeht, die es zu der Bestätigung veranlasst haben, dass diese Auslegung zutreffend sei.
44 Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Rechtsmittelführer insofern ein Rechtsschutzinteresse vor dem Gerichtshof behält, als das vorliegende Rechtsmittel gegen die Gründe des angefochtenen Urteils gerichtet ist, die die notwendige Stütze der Beurteilungen des Gerichts bilden, wonach sich aus den internen Vorschriften des Parlaments ergebe, dass dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf den Rechtsmittelführer anzuwenden. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
45 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in drei Teile.
46 Mit dem ersten Teil macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die KVR entgegen dem, was das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils entschieden habe, mit dem Abgeordnetenstatut aufgehoben und für die Zukunft unanwendbar gemacht worden sei.
47 Nach Art. 1 Abs. 2 der Anlage III der KVR sei nämlich die mit der KVR eingeführte Ruhegehaltsregelung nur ein Provisorium. In den Durchführungsbestimmungen heiße es aber, dass zum Schutz der legitimen Erwartungen der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten die bereits gewährten oder jedenfalls auf der Grundlage der in der KVR enthaltenen Regeln bereits erworbenen Ruhegehaltsansprüche unverändert blieben.
48 Aus dem siebten Erwägungsgrund der Durchführungsbestimmungen sowie deren Art. 75 gehe im Licht des Grundsatzes des Vertrauensschutzes hervor, dass die auf der Grundlage der KVR während des Zeitraums, in dem diese in Kraft gewesen sei, gewährten oder erworbenen Leistungen entgegen dem, was das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden habe, unantastbar seien. Der Verweis auf das nationale Recht in der Anlage III der KVR müsse daher als ein Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften verstanden werden, wie sie zum Zeitpunkt des Erwerbs des Ruhegehaltsanspruchs anwendbar gewesen seien.
49 Entgegen der Feststellung des Gerichts könne die Tatsache, dass es in der KVR heiße, dass die mit der KVR eingeführte Ruhegehaltsregelung „vorläufig“ sei „[b]is zur Einführung eines endgültigen gemeinschaftlichen Altersversorgungssystems für alle Mitglieder des Europäischen Parlaments“ nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Regelung nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts beibehalten werden müsse. Die Verwendung des Indikativ Präsens bringe nur die damalige Aktualität der Regelung – zum Zeitpunkt ihrer Einführung bis zu ihrer Aufhebung – zum Ausdruck.
50 Art. 75 der Durchführungsbestimmungen sehe nicht vor, dass die bereits gewährten Ruhegehälter oder die bereits erworbenen Ruhegehaltsansprüche in der Zukunft weiterhin durch die Vorschrift geregelt würden, wonach die Höhe des Ruhegehalts der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten jederzeit mit der Höhe der Ruhegehälter der nationalen Abgeordneten korrelieren müsse, sondern dass die in der Vergangenheit auf der Grundlage dieser Vorschrift bereits gewährten Ruhegehälter „weiterhin gezahlt werden“ und dass die bereits erworbenen Ruhegehaltsansprüche „erworben bleiben“.
51 Wenn die auf der Grundlage der KVR gewährten oder erworbenen Leistungen nach den Durchführungsbestimmungen nicht unantastbar wären, liefen sie ihrem Zweck des Vertrauensschutzes zuwider, da die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten den Änderungen ausgesetzt wären, die an den Vorschriften über die Berechnung der Höhe ihres Ruhegehalts wegen neuer nationaler Vorschriften auf diesem Gebiet vorgenommen würden, wohingegen die Europaabgeordneten, die ihr Mandat seit der Wahlperiode 2009‑2014 ausübten, Anspruch auf ein Ruhegehalt hätten, dessen Höhe sicher und unantastbar sei.
52 Mit dem zweiten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 62 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass seine Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments in Rn. 57 dieses Urteils, wonach das Parlament verpflichtet sei, jederzeit dieselben Vorschriften über die Höhe und die Modalitäten der Ruhegehälter der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden wie die, die vom Recht des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt worden seien, festgelegt seien, nicht gegen Art. 28 des Abgeordnetenstatuts verstoße, da diese Bestimmung nur für die Ruhegehaltsansprüche gelte, die die Abgeordneten nach den nationalen Regelungen erworben hätten, wohingegen die Ruhegehaltsansprüche des Rechtsmittelführers auf der Grundlage der Bestimmungen der Anlage III der KVR erworben worden seien.
53 Aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR gehe hervor, dass das von der KVR verfolgte Ziel darin bestanden habe, jede unterschiedliche Behandlung zwischen Europaabgeordneten zu verhindern, die in Mitgliedstaaten gewählt worden seien, die auf ihre eigenen Kosten ein Ruhegehalt garantierten, das mit dem der nationalen Abgeordneten identisch sei, und Europaabgeordneten, die in Mitgliedstaaten gewählt worden seien, die, wie die Italienische Republik, kein Ruhegehalt zu ihren Gunsten vorsähen, das mit dem der Mitglieder des nationalen Parlaments identisch sei.
54 Selbst wenn man – wie das Gericht – davon ausgehen müsste, dass Art. 28 des Abgeordnetenstatuts nur auf die Europaabgeordneten Bezug nehme, die „nach einzelstaatlichen Regelungen“ einen Ruhegehaltsanspruch erworben hätten, stünde das Ziel, die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorien von Europaabgeordneten gleich zu behandeln, dem entgegen, dass die Übergangsregelung für ehemalige Abgeordnete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts bereits ein Ruhegehalt bezogen hätten, letztlich je nachdem, ob dieses Ruhegehalt von einem Mitgliedstaat oder vom Parlament nach der Anlage III der KVR gewährt werde, unterschiedlich sein könne.
55 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass sich der Beschluss Nr. 14/2018 nur auf die Höhe der Ruhegehälter der ehemaligen Abgeordneten des italienischen Parlaments ausgewirkt habe, obwohl er sich auf ihren Ruhegehaltsanspruch als solchen ausgewirkt habe, und zwar rückwirkend.
56 Dieser Beschluss habe nämlich vorgesehen, die Ruhegehaltsansprüche, die auf der Grundlage der vor 2012 geltenden italienischen Regelung, die die Gewährung einer Leistung gemischter Natur bestehend aus einem Ruhegehalt und einer Versicherung vorgesehen habe, bereits erworben und ausgezahlt worden seien, durch eine beitragsabhängige Ruhegehaltsregelung zu ersetzen. Daraus ergebe sich bei der Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 auf die Situation der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten, dass das Parlament nicht nur die Höhe ihres Ruhegehalts verändere, sondern auch ihren erworbenen Ruhegehaltsanspruch, indem es rückwirkend diesen Anspruch abschaffe und ihn durch einen anderen ersetze, dessen Art und Anspruchsvoraussetzungen unterschiedlich seien. Würdigung durch den Gerichtshof – Einleitende Bemerkungen
57 Mit dem ersten Teil seines ersten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die KVR durch das Abgeordnetenstatut für die Zukunft aufgehoben und unanwendbar gemacht worden sei, so dass die Höhe der Leistungen, die unter der KVR während des Zeitraums, in dem sie in Kraft gewesen sei, gewährt oder erworben worden seien, unantastbar geworden sei.
58 Mit dieser Rüge bestreitet der Rechtsmittelführer im Wesentlichen, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, zutreffend sei.
59 Ebenso verhält es sich mit dem zweiten Teil, da die Auslegung des Gerichts von Art. 28 des Abgeordnetenstatuts, wonach diese Bestimmung nur für die Ruhegehaltsansprüche gelte, die die Abgeordneten gemäß nationalen Regelungen erworben hätten, in Rn. 62 des angefochtenen Urteils einen der Gründe darstelle, weshalb das Gericht entschieden habe, dass Art. 75 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen nicht dahin ausgelegt werden könne, dass er den betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten einen Anspruch auf ein Ruhegehalt in fester und unveränderlicher Höhe garantiere.
60 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass sich der Beschluss Nr. 14/2018 auf seinen Ruhegehaltsanspruch ausgewirkt habe. Mit diesem Teil bestreitet der Rechtsmittelführer also nicht, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, zutreffend sei.
61 Infolgedessen sind nur der erste und der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen. – Zur Begründetheit
62 Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, in Rn. 67 des angefochtenen Urteils entschieden zu haben, dass sich das Parlament bei der Anwendung der dynamischen Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten auf seine internen Vorschriften habe stützen dürfen.
63 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR „Höhe und Bedingungen des vorläufigen Altersruhegehalts … identisch mit Höhe und Bedingungen des Altersruhegehalts für Mitglieder der Abgeordnetenkammer des Mitgliedstaates [sind], in dem das Mitglied des Parlaments gewählt wurde“.
64 Wie das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, geht aus der Wendung „Höhe und Bedingungen des vorläufigen Altersruhegehalts sind identisch“ hervor, dass das Parlament verpflichtet ist, auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten die Vorschriften für die Berechnung der Ruhegehälter anzuwenden, wie sie auf die Mitglieder des Parlaments des Mitgliedstaats angewandt werden, in dem diese ehemaligen Europaabgeordneten gewählt wurden. Mit anderen Worten ist das Parlament verpflichtet, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden.
65 Diese Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR stimmt mit dem von dieser Bestimmung verfolgten Ziel überein, wie es sich aus Art. 1 Abs. 2 dieser Anlage ergibt.
66 Diese letztgenannte Bestimmung sieht nämlich vor, dass nur diejenigen ehemaligen Europaabgeordneten das in Art. 2 Abs. 1 dieser Anlage vorgesehene Ruhegehalt beanspruchen können, bei denen die Ruhegehaltsregelung des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, kein Ruhegehalt vorsieht oder einen Anspruch auf Ruhegehalt, dessen Höhe und/oder Methoden für seine Berechnung nicht identisch sind mit denjenigen, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments gelten.
67 Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR hat damit im Wesentlichen zum Ziel, den ehemaligen Europaabgeordneten, die sich in der in Art. 1 Abs. 2 dieser Anlage genannten Situation befinden, zu ermöglichen, genauso behandelt zu werden wie die Europaabgeordneten, deren nationale Ruhegehaltsregelung einen Anspruch auf Ruhegehalt vorsah, dessen Höhe und/oder Berechnungsmethoden identisch waren mit denjenigen, die für die Mitglieder ihrer nationalen Parlamente galten.
68 Die Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass sie dem Parlament aufgibt, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, hat somit zur Folge, diese wie die anderen ehemaligen Europaabgeordneten den Änderungen zu unterwerfen, die an den Regeln für die Berechnung der Höhe der Ruhegehälter der Mitglieder ihres nationalen Parlaments vorgenommen wurden.
69 Diese auf die Anlage III der KVR gestützte Regelung wurde gemäß Art. 75 der Durchführungsbestimmungen nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts beibehalten, was u. a. die Ruhegehälter ehemaliger Europaabgeordneter betrifft.
70 Art. 74 der Durchführungsbestimmungen sieht zwar vor, dass die KVR am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts außer Kraft tritt. Wie es in Art. 74 der Durchführungsbestimmungen ausdrücklich heißt, wird die KVR aber vorbehaltlich der in Titel IV dieser Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Übergangsbestimmungen ungültig. Zu diesen Übergangsbestimmungen gehört Art. 75 der Durchführungsbestimmungen.
71 Nach Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen, der, wie das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, auf den Rechtsmittelführer anwendbar ist, werden die Ruhegehälter gemäß Anlage III der KVR gemäß dieser Anlage weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.
72 Wie das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, ist dem Wortlaut dieser Bestimmung und genauer gesagt dem imperativen Charakter der Formulierung „werden gemäß [Anlage III der KVR] auch weiterhin … gezahlt“ sowie der Verwendung des Indikativ Präsens in dieser Formulierung zu entnehmen, dass die dynamische Regelung nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts weiterhin auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anwendbar ist.
73 Demnach hat das Gericht entgegen dem, was der Rechtsmittelführer im Rahmen dieses ersten Teils vorträgt, keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 49 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Anlage III der KVR mit dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts nicht ungültig geworden seien.
74 Die Auslegung von Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen, wonach die dynamische Regelung nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anwendbar bleibt, wird entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers weder durch Abs. 2 dieser Bestimmung noch durch den siebten Erwägungsgrund dieser Durchführungsbestimmungen noch durch Art. 28 des Abgeordnetenstatuts entkräftet.
75 Was zunächst Art. 75 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmungen betrifft, sieht dieser vor, dass „[d]ie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des [Abgeordneten]tatuts gemäß Anlage III [der KVR] erworbenen Ruhegehaltsansprüche … bestehen bleiben“.
76 Dieser Bestimmung kann jedoch entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers keine Garantie in Bezug auf die Zahlung eines Ruhegehalts entnommen werden, das auf der Grundlage der am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts anwendbaren nationalen Regeln für die Berechnung von Ruhegehältern berechnet wird.
77 Hierzu ist festzustellen, dass das Abgeordnetenstatut und die Durchführungsbestimmungen zwei aufeinanderfolgende Ruhegehaltsregelungen eingeführt haben, die zu zwei Arten von Ruhegehaltsansprüchen führen, und zwar zum einen den bis zum 14. Juli 2009, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts, auf der Grundlage der internen Vorschriften des Parlaments erworbenen Ruhegehaltsansprüchen und zum anderen den ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage von Art. 49 der Durchführungsbestimmungen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen.
78 In diesem Kontext gilt Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen, wie das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, für ehemalige Europaabgeordnete, darunter den Rechtsmittelführer, die Beiträge an den Haushalt der Union gemäß Art. 2 Abs. 2 der Anlage III der KVR gezahlt haben und bereits vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts ein Ruhegehalt im Sinne dieser Anlage bezogen, wohingegen Art. 75 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen für ehemalige Europaabgeordneten gilt, die zwar auch solche Beiträge gezahlt haben, aber am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts noch kein Ruhegehalt bezogen.
79 In Art. 75 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen heißt es nämlich, dass „[d]ie Personen, die im Rahmen [der Anlage III der KVR] Ansprüche erworben haben, … ein Ruhegehalt [erhalten], das auf der Grundlage ihrer gemäß [dieser] Anlage III erworbenen Ansprüche berechnet wird, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllen und den Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Anlage III gestellt haben“.
80 Da Art. 75 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen Voraussetzungen vorsieht, die ehemalige Europaabgeordnete erfüllen müssen, um ein Ruhegehalt zu beziehen, das auf der Grundlage ihrer in Anwendung der Anlage III der KVR erworbenen Ansprüche berechnet wird, ist diese Bestimmung nicht auf ehemalige Europaabgeordnete anzuwenden, die – wie der Rechtsmittelführer – bereits vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts in Anwendung dieser Anlage III ein Ruhegehalt beziehen.
81 Des Weiteren ist, da Art. 75 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen vorsieht, dass die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten auf der Grundlage der erworbenen Ansprüche ein Ruhegehalt gemäß Anlage III der KVR erhalten, der Begriff „erworbene Ruhegehaltsansprüche“ im Sinne dieses Art. 75 Abs. 2 so zu verstehen, dass damit die Ruhegehaltsansprüche gemeint sind, die sich aus den individuell von jedem betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten gezahlten Beiträgen ergeben und die die Berechnungsgrundlage für das Ruhegehalt bilden, das ihm gemäß Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR ausgezahlt wird. Dieser Begriff kann daher nicht so verstanden werden, dass er auf einen angeblichen Anspruch auf ein festes und unveränderliches Ruhegehalt Bezug nähme, das auf der Grundlage der nationalen Vorschriften berechnet wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts oder beim Beitritt zu dem mit dieser Bestimmung eingeführten System in Kraft waren.
82 Was sodann den siebten Erwägungsgrund der Durchführungsbestimmungen betrifft, heißt es darin zum einen, dass „die Personen, die auf der Grundlage der KVR bestimmte Leistungen erhalten, diese auch nach der Aufhebung dieser Regelung gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes weiterhin in Anspruch nehmen können [sollen]“, und zum anderen, dass „die Einhaltung der Ruhegehaltsansprüche gewährleistet sein [soll], die auf der Grundlage der KVR vor Inkrafttreten des Statuts erworben wurden“.
83 Dieser Erwägungsgrund stellt klar, dass die nach dieser Regelung gewährten Leistungen weiterhin gezahlt werden, ohne dass ihm entnommen werden kann, dass diese Regelung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar wäre.
84 Der Begriff „erworbene Ruhegehaltsansprüche“ hat somit in diesem Erwägungsgrund dieselbe Tragweite wie in Art. 75 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen, wie sie in Rn. 81 des vorliegenden Urteils präzisiert wurde.
85 Die in Art. 75 der Durchführungsbestimmungen vorgesehene Garantie, wonach die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten, die Beiträge an die mit der KVR eingeführte Ruhegehaltsregelung gezahlt haben, weiterhin in den Genuss dieser Regelung kommen und Anspruch darauf haben, dass die Höhe ihres Ruhegehalts gemäß der dynamischen Regelung festgelegt wird, trägt zum Ziel des Vertrauensschutzes bei.
86 In diesem Kontext der Prüfung der internen Vorschriften des Parlaments hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen können, dass die internen Vorschriften des Parlaments ausdrücklich verlangen, dass das Parlament jederzeit dieselben Regeln über die Höhe und die Modalitäten der Ruhegehälter anwendet wie die, die vom Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt werden.
87 Was schließlich Art. 28 des Abgeordnetenstatuts betrifft, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass diese Bestimmung nur für die Ruhegehaltsansprüche gilt, die ehemalige Europaabgeordnete nicht gemäß der Anlage III der KVR, sondern nach nationalen Ruhegehaltsregelungen erworben haben, wie dies aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hat sie als solche keine Auswirkung auf die Auslegung von Art. 75 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen.
88 Außerdem begründet die Tatsache, dass die nach einzelstaatlichen Ruhegehaltsregelungen erworbenen Ansprüche gemäß Art. 28 des Abgeordnetenstatuts zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Statuts erhalten bleiben, entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers keine unterschiedliche Behandlung zulasten der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten, deren Ruhegehaltsbetrag nach der dynamischen Regelung verändert werden kann. Aus Art. 28 des Abgeordnetenstatuts geht nämlich nur hervor, dass der Erlass dieses Statuts die von ehemaligen Europaabgeordneten nach einzelstaatlichen Regelungen erworbenen Ruhegehaltsansprüche nicht berührt, und nicht, dass es den Mitgliedstaaten verboten wird, die Vorschriften für die Berechnung der nach diesen Regelungen ausgezahlten Ruhegehälter zu ändern.
89 Daher geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Kontext und dem Zweck der internen Vorschriften des Parlaments hervor, dass das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entscheiden konnte, dass sich das Parlament bei der Anwendung der dynamischen Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten auf seine internen Vorschriften stützen durfte.
90 Der erste Rechtsmittelgrund ist damit als teils unbegründet und teils ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
91 Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile.
92 Mit dem ersten Teil trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe aus den Gründen, die es im Rahmen des ersten Klagegrundes dargestellt habe, in den Rn. 94 bis 98 des angefochtenen Urteils fehlerhaft entschieden, dass das Parlament nicht deshalb gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe, weil es dem Rechtsmittelführer keine andere Zusicherung gegeben habe als die, die in Art. 75 der Durchführungsbestimmungen und Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR enthalten seien.
93 Mit dem zweiten Teil macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 100 bis 110 des angefochtenen Urteils den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt.
94 Erstens habe das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Vereinbarkeit des streitigen Beschlusses mit diesem Grundsatz nicht im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er sich aus den Durchführungsbestimmungen ergebe, geprüft, sondern im Hinblick auf das Ziel der Italienischen Republik, die öffentlichen Ausgaben aufgrund einer schweren Wirtschaftskrise zu senken. Da sein Ruhegehalt den Haushalt der Union belaste und nicht den dieses Mitgliedstaats, könne ein solches Ziel nicht geltend gemacht werden, um sein Ruhegehalt zu kürzen.
95 Zweitens habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Verhältnismäßigkeit des streitigen Beschlusses dadurch gewährleistet sei, dass der Beschluss Nr. 14/2018 „eine Reihe von Bestimmungen, die seine Verhältnismäßigkeit gewährleisten, insbesondere Art. 1 Abs. 6 und 7 dieses Beschlusses“, enthalte. Ein Urteil des Schlichtungsrats der Abgeordnetenkammer habe Art. 1 Abs. 7 des Beschlusses Nr. 14/2018 mit der Begründung aufgehoben, dass diese Bestimmung nicht ausreiche, um die unverhältnismäßigen Eingriffe auszugleichen, die dieser Beschluss beinhalte.
96 Drittens macht der Rechtsmittelführer geltend, es sei klar, dass die Kürzung seines Ruhegehalts unverhältnismäßig und übermäßig sei, da sein Ruhegehalt mit dem streitigen Beschluss von 3108,58 Euro auf 1644 Euro gekürzt worden sei.
97 Das Parlament trägt vor, der zweite Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof – Einleitende Bemerkungen
98 Mit dem ersten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, die Anwendung neuer Vorschriften für die Berechnung seines Ruhegehalts sei nicht mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, da die internen Vorschriften des Parlaments darauf abzielten, die Unveränderlichkeit der Regeln für die Berechnung der Ruhegehälter der betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten zu gewährleisten.
99 Mit dieser Rüge bestreitet der Rechtsmittelführer im Wesentlichen, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, zutreffend sei.
100 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses weder die Ziele des Beschlusses Nr. 14/2018 noch die Garantien, die dieser Beschluss in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Kürzung des Ruhegehalts enthalte, berücksichtigt werden dürften.
101 Diese Rüge betrifft die Stichhaltigkeit der Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments durch das Gericht dahin, dass diese Vorschriften zu Anpassungen der Ruhegehälter der ehemaligen Europaabgeordneten unter Berücksichtigung der Ziele der nationalen Ruhegehaltsregelungen sowie der von diesen Regelungen gegebenen Garantien führen müssten.
102 Folglich ist die Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen. – Zur Begründetheit
103 Nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ist ein Rechtsakt der Union so weit wie möglich in einer seine Gültigkeit nicht in Frage stellenden Weise und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) auszulegen. Lässt eine Vorschrift des abgeleiteten Unionsrechts mehr als eine Auslegung zu, ist daher die Auslegung, bei der die Bestimmung mit dem Primärrecht vereinbar ist, derjenigen vorzuziehen, die zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Primärrecht führt (Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C‑817/19, EU:C:2022:491, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
104 Es ist also zu prüfen, ob die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, und die zum Erlass des streitigen Beschlusses geführt hat, mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist.
105 Nach ständiger Rechtsprechung kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat. Die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, steht jedem offen, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat. Zusicherungen, die solche Erwartungen wecken können, sind präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite, unabhängig von der Form ihrer Mitteilung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C‑419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
106 Ist dagegen eine umsichtige und besonnene Person in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die ihre Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann sie sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2019, Deza/ECHA, C‑419/17 P, EU:C:2019:52, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
107 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass aus den Rn. 63 bis 89 des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass mit den internen Vorschriften des Parlaments den betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten nur ein Ruhegehalt gewährleistet wird, dessen Höhe und Bedingungen gemäß der dynamischen Regelung mit denjenigen identisch sind, die für die Mitglieder des Parlaments des Mitgliedstaats gelten, in dem sie gewählt wurden.
108 Zum anderen hat das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rechtsmittelführer weder dargelegt noch vorgetragen habe, dass das Parlament ihm andere Zusicherungen gegeben habe als die in diesen Bestimmungen enthaltene Zusicherung.
109 Die Tatsache, dass der Rechtsmittelführer der mit Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR eingerichteten Ruhegehaltsregelung beigetreten ist, hat ihm jedoch nicht den Anspruch verschafft, ein Ruhegehalt in einer vorhersehbaren, festen und unveränderlichen Höhe zu beziehen, als er dieser Regelung beitrat. Wie das Gericht in Rn. 97 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, war die einzige konkrete und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung, die ihm das Parlament geben konnte, nämlich die, dass er nach seinen internen Vorschriften ein Altersruhegehalt beziehen würde, dessen Höhe und Bedingungen gemäß der dynamischen Regelung mit denjenigen identisch sein würden, die für die Mitglieder des Parlaments des Mitgliedstaats gelten, in dem er gewählt wurde.
110 Daraus folgt, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet ist, diese Regelung anzuwenden, mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Einklang steht.
111 Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
112 In Bezug auf den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet ist, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, zu einer Kürzung des Ruhegehalts führen kann, die sich auf die Lebensqualität des Betroffenen auswirkt, und daher mit einer Beschränkung des in Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrechts verbunden sein kann (vgl. entsprechend EGMR, Urteil vom 1. September 2015, Da Silva Carvalho Rico/Portugal, CE:ECHR:2015:0901DEC001334114, § 33).
113 Das Eigentumsrecht gilt jedoch nicht uneingeschränkt und seine Ausübung kann daher Beschränkungen unterworfen werden, insbesondere sofern diese durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u. a., C‑258/14, EU:C:2017:448, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
114 Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nämlich jede Einschränkung des in Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrechts mit dieser letztgenannten Bestimmung vereinbar, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt des Eigentumsrechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielen oder dem Erfordernis des Schutzes der Rechte und der Freiheiten anderer tatsächlich entspricht.
115 Es ist davon auszugehen, dass die Anwendung der dynamischen Regelung auf die ehemaligen Europaabgeordneten, die sich in der in Art. 1 Abs. 2 der Anlage III der KVR genannten Situation befinden, ein von der Union anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt, da sie, wie aus Rn. 53 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darauf abzielt, die Europaabgeordneten, bei denen die Ruhegehaltsregelung des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, kein Ruhegehalt vorsah oder ein Ruhegehalt, dessen Höhe und/oder Methoden für seine Berechnung nicht identisch waren mit denjenigen, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments galten, und die Europaabgeordneten, deren nationale Ruhegehaltsregelung eine Höhe des Ruhegehalts und/oder Methoden für seine Berechnung vorsah, die mit denen identisch waren, die für die Mitglieder des nationalen Parlaments galten, gleich zu behandeln.
116 Die Ziele, die mit dem auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten gemäß der dynamischen Regelung anwendbaren Beschluss Nr. 14/2018 verfolgt werden, sind hingegen rein nationaler Natur. Als solche können sie daher keine Kürzung der Ruhegehälter rechtfertigen, da diese aufgrund einer Ruhegehaltsregelung gezahlt werden, die nicht auf der Grundlage des nationalen Rechts, sondern des Unionsrechts eingerichtet wurde und zulasten des Unionshaushalts geht.
117 Deshalb hat das Gericht in den Rn. 102 bis 108 des angefochtenen Urteils bei der Prüfung, ob der durch die streitigen Beschlüsse herbeigeführte Eingriff in das Eigentumsrecht des Rechtsmittelführers gerechtfertigt war, zu Unrecht die von diesem nationalen Beschluss verfolgten Ziele berücksichtigt.
118 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gründe des Urteils des Gerichts zwar eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen kann und eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen sowie das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (Urteil vom 14. Dezember 2023, Kommission/Amazon.com u. a., C‑457/21 P, EU:C:2023:985, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
119 Es ist also zu prüfen, ob sich die Zurückweisung der Rüge einer Verletzung des in Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrechts aus anderen Gründen als denjenigen richtig erweist, die mit dem in Rn. 117 des vorliegenden Urteils festgestellten Fehler behaftet sind.
120 Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung der dynamischen Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten tatsächlich dem in Rn. 115 des vorliegenden Urteils festgestellten Ziel der Gleichbehandlung entspricht, da sie die Wirkung hat, dass die beiden in dieser Randnummer genannten Kategorien von Europaabgeordneten jederzeit den nationalen Vorschriften über die Berechnung der Ruhegehälter der Mitglieder des Parlaments des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen.
121 Diese Anwendung war zudem erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen, da nur eine Angleichung der Höhe und/oder der Methoden für die Berechnung des Ruhegehalts, wie sie in Art. 2 Abs. 1 der Anlage III der KVR in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 dieser Anlage vorgesehen ist, zur Gleichbehandlung zwischen diesen Kategorien von Europaabgeordneten führen konnte.
122 Es erweist sich damit, dass trotz des in Rn. 117 des vorliegenden Urteils festgestellten Fehlers die Zurückweisung der Rüge einer Verletzung des in Art. 17 der Charta verbürgten Eigentumsrechts zutreffend ist, da die in Rede stehende Beschränkung des Eigentumsrechts sämtlichen in Art. 52 Abs. 1 der Charta genannten Voraussetzungen entspricht.
123 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
124 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 43 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass die Unionsgerichte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses Nr. 14/2018 nicht zuständig seien. Da die internen Vorschriften des Parlaments auf die nationalen Regelungen verwiesen, könne eine solche Regelung nicht ohne vorherige Prüfung seiner Rechtmäßigkeit vom Parlament angewandt werden.
125 Nur eine solche Prüfung der Rechtmäßigkeit der nationalen Regelung auf Unionsebene garantiere die Einhaltung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, da der Rechtsmittelführer in Italien in seiner Eigenschaft als ehemaliger Europaabgeordneter, der nie Mitglied der italienischen Abgeordnetenkammer gewesen sei, nicht die Möglichkeit habe, diese Regelung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, da die nationale Regelung formal nicht auf ihn anwendbar sei.
126 Außerdem gehe aus einer Reihe von Veröffentlichungen nationaler Experten hervor, dass die letzte Reform der Ruhegehälter der Mitglieder des italienischen Parlaments zu einem System ohne versicherungsmathematische Grundlage führe, das unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ihre legitimen Erwartungen missachte und die Stabilität ihres Ruhegehalts beeinträchtige.
127 Nach Ansicht des Parlaments ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof – Einleitende Bemerkungen
128 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, dass die internen Vorschriften des Parlaments nicht dahin ausgelegt werden könnten, dass eine nationale Ruhegehaltsregelung vom Parlament automatisch auf seine ehemaligen Abgeordneten angewandt werden könne, ohne dass es die Rechtmäßigkeit dieser nationalen Regelung prüfe.
129 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft somit die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments und ist daher auf seine Begründetheit hin zu prüfen. – Zur Begründetheit
130 Wie aus der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes hervorgeht, konnte das Gericht in den Rn. 54 und 57 des angefochtenen Urteils zutreffend entscheiden, dass das Parlament verpflichtet war, auf den Rechtsmittelführer dieselben Regeln über die Höhe und die Modalitäten der Ruhegehälter anzuwenden wie nach italienischem Recht.
131 Ebenfalls zutreffend hat das Gericht in diesen Randnummern ausgeführt, dass sich das Parlament über diese Pflicht hinwegsetzen kann, wenn diese Anwendung dazu führen würde, gegen eine höherrangige unionsrechtliche Vorschrift wie einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts oder eine Bestimmung der Charta zu verstoßen.
132 Das Parlament muss sich nämlich vergewissern, dass die Anwendung seiner internen Vorschriften, in deren Folge die Ruhegehälter seiner ehemaligen Abgeordneten an die Entwicklung der nationalen Regelungen angepasst werden, nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts oder die Charta verstößt. Das Parlament muss daher von einer solchen Anpassung absehen, wenn sich diese mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist.
133 Zwar geht aus dem Vorstehenden hervor, dass das Parlament nicht automatisch, ohne die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und die Charta zu beachten, den Beschluss Nr. 14/2018 auf seine ehemaligen Abgeordneten anwenden durfte, aber nicht, dass es die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses prüfen musste.
134 Hierzu hat das Gericht in Rn. 73 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses des italienischen Rechts den zuständigen italienischen Behörden vorbehalten ist. Die in der vorstehenden Randnummer genannte Pflicht des Parlaments besteht nicht darin, sich mit der Rechtmäßigkeit der nationalen Ruhegehaltsregelungen zu befassen, sondern die Vereinbarkeit der Anwendung seiner eigenen internen Vorschriften, in deren Folge die Ruhegehälter ehemaliger Europaabgeordneter auf der Grundlage einer solchen nationalen Regelung angepasst werden, mit dem Unionsrecht zu gewährleisten.
135 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher unbegründet. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
136 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, dass ein ehemaliges Mitglied des nationalen Parlaments infolge des in Rn. 95 des vorliegenden Urteils genannten Urteils des Schlichtungsrats der Abgeordnetenkammer u. a. eine Überprüfung der Höhe seines Ruhegehalts in speziellen, aber ziemlich unpräzisen Situationen beantragen kann, und zwar im Fall der Invalidität des Betroffenen, wenn er überlebensnotwendige Medikamente benötigt, wenn er über keine andere nennenswerten Einnahmen verfügt oder wenn er darlegen kann, dass die Überprüfung der Höhe seines Ruhegehalts in Anwendung des Beschlusses Nr. 14/2018 zu einer schwerwiegenden Verschlechterung seiner Lebensbedingungen geführt hat. Ein solches System, das die Durchführung einer Untersuchung der persönlichen Situation des Betroffenen erfordert, sei nicht auf die Unionsebene übertragbar, was das Gericht nicht berücksichtigt habe.
137 Das Parlament hält den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig. Würdigung durch den Gerichtshof
138 Zur Stützung seines vierten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer eine Rüge vor, die nur den streitigen Beschluss betrifft und sich nicht auf die Frage auswirkt, ob die Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach das Parlament verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, zutreffend ist.
139 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher nicht zu prüfen. Fünfter Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
140 Der fünfte Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.
141 Mit dem ersten Teil macht der Rechtsmittelführer geltend, dass entgegen dem, was das Gericht in den Rn. 112 bis 119 des angefochtenen Urteils entschieden habe, der Beschlussentwurf und das Gutachten des Juristischen Diensts für nichtig erklärt werden müssten, da es sich um ihn beschwerende anfechtbare Handlungen handele.
142 Mit dem zweiten Teil trägt der Rechtsmittelführer vor, dass entgegen dem, was das Gericht in den Rn. 120 bis 122 des angefochtenen Urteils entschieden habe, die Erstattung der im Fall des Erfolgs der Klage unrechtmäßig einbehaltenen Beträge nicht einer Anordnung an die Unionsorgane gleichgesetzt werden könne, für die das Gericht nicht zuständig sei.
143 Mit dem dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet der Rechtsmittelführer die Kostenentscheidung des Gerichts. Würdigung durch den Gerichtshof
144 Mit keinem dieser Teile des fünften Rechtsmittelgrundes, und sei es auch nur indirekt, soll die Stichhaltigkeit der Auslegung der internen Vorschriften des Parlaments, wonach dieses verpflichtet sei, die dynamische Regelung auf die betroffenen ehemaligen Europaabgeordneten anzuwenden, beanstandet werden.
145 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher nicht zu prüfen.
146 Da keiner der Rechtsmittelgründe des Rechtsmittelführers durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten
147 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
148 Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist und das Parlament seine Verurteilung zur Tragung der Kosten beantragt hat, sind ihm neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Parlaments aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Herr Enrico Falqui trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. 2. Herr Enrico Falqui trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments. Unterschriften