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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.2024 – C-792/22
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:788
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 26. September 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391/EWG – Allgemeine Verpflichtungen im Bereich des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit – Parallele nationale Verfahren – Urteil eines Verwaltungsgerichts, das vor dem Strafgericht Rechtskraftwirkung hat – Einstufung eines Ereignisses als ‚Arbeitsunfall‘ – Wirksamkeit des Schutzes der durch die Richtlinie 89/391 gewährleisteten Rechte – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf rechtliches Gehör – Disziplinarverfahren gegen einen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Nichtbeachtung einer unionsrechtswidrigen Entscheidung eines Verfassungsgerichts – Vorrang des Unionsrechts“ In der Rechtssache C‑792/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Braşov (Berufungsgericht Brașov [Kronstadt], Rumänien) mit Entscheidung vom 21. Dezember 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2022, in dem Strafverfahren gegen MG, Beteiligte: Parchetul de pe lângă Judecătoria Rupea, LV, CRA, LCM, SC Energotehnica SRL Sibiu, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Parchetul de pe lângă Judecătoria Rupea (Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz Rupea), vertreten durch D. Câmpean als Bevollmächtigte, – der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Antonie, E. Gane und A. Rotăreanu als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Armenia und D. Recchia als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1) sowie von Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen MG wegen Missachtung der gesetzlichen Maßnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie wegen fahrlässiger Tötung. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 89/391 heißt es: „Es sind nach wie vor zu viele Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu beklagen. Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer müssen daher unverzüglich vorbeugende Maßnahmen ergriffen bzw. bestehende Maßnahmen verbessert werden, um einen wirksameren Schutz sicherzustellen.“
4 Art. 1 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. (2) Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung, die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze.“
5 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen.“
6 Art. 5 („Allgemeine Vorschrift“) Abs. 1 der Richtlinie 89/391 lautet: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.“ Rumänisches Recht Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung
7 Art. 350 („Missachtung der gesetzlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“) des Codul penal (Strafgesetzbuch) sieht vor: „(1) Die Nichtbeachtung der im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit vorgesehenen Verpflichtungen und Maßnahmen durch eine Person wird, wenn dadurch eine unmittelbare Gefahr eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entsteht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. … (3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Straftaten werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn sie fahrlässig begangen werden.“
8 Art. 192 („Fahrlässige Tötung“) Abs. 2 des Strafgesetzbuchs bestimmt: „Fahrlässige Tötung wegen Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften oder Vorsichtsmaßnahmen, die für die Ausübung eines Berufs oder Handwerks oder für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit vorgesehen sind, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis sieben Jahren bestraft. Stellt der Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder Vorsichtsmaßnahmen als solcher eine Straftat dar, so gelten die Vorschriften über die Konkurrenz von Straftaten.“
9 Art. 52 Abs. 1 und 2 des Codul de procedură penală (Strafprozessordnung) bestimmt: „(1) Das Strafgericht ist zuständig für alle in der Sache entscheidungserheblichen Vorfragen, auch wenn die Vorfrage ihrer Natur nach in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fällt, mit Ausnahme von Fällen, in denen keine gerichtliche Zuständigkeit besteht. (2) Die Vorfrage muss das Strafgericht anhand der einschlägigen Vorschriften und Beweismittel desjenigen Rechtsgebiets beurteilen, dem die Vorfrage zuzuordnen ist.“ Gesetz über Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit
10 Art. 5 der Legea nr. 319/2006 a securităţii şi sănătăţii în muncă (Gesetz Nr. 319/2006 über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) vom 14. Juli 2006 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 646 vom 26. Juli 2006, im Folgenden: Gesetz über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit), mit der die Richtlinie 89/391 umgesetzt wird, bestimmt: „Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet … g) Arbeitsunfall: Körperverletzung durch Gewalteinwirkung oder eine akute berufsbedingte Vergiftung, die bei der Arbeitsausführung oder Aufgabenerfüllung eintritt und eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Kalendertagen, Invalidität oder den Tod zur Folge hat; …“
11 Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor: „Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass jeder Arbeitnehmer eine ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erhält, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, die eigens auf seinen Arbeitsplatz oder seine Stelle ausgerichtet ist: … b) bei einem Wechsel der Arbeitsstelle …; …“
12 Art. 22 des Gesetzes lautet: „Jeder Arbeitnehmer hat seine Arbeit entsprechend seiner Ausbildung und Vorbereitung sowie den Anweisungen seines Arbeitgebers auszuführen, so dass er weder sich selbst noch andere Personen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen seiner Arbeit betroffen sein könnten, der Gefahr eines Unfalls oder einer Berufskrankheit aussetzt.“
13 Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes müssen die örtlich zuständigen Arbeitsinspektionen u. a. dann eine Untersuchung durchführen, wenn ein Ereignis zum Tod des Opfers führt. Nach Abs. 2 dieses Artikels ist das Ergebnis der Untersuchung in einem Protokoll festzuhalten. Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz
14 In den mit der Hotărârea Guvernului nr. 1146/2006 (Regierungsbeschluss Nr. 1146/2006) erlassenen Cerințele minime de securitate și sănătate pentru utilizarea în muncă de către lucrători a echipamentelor de muncă (Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsausrüstung durch Arbeitnehmer am Arbeitsplatz) vom 30. August 2006 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 815 vom 3. Oktober 2006) heißt es: „3.3.2.1. Bei elektrischen Anlagen und Arbeitsmitteln wird der Schutz vor Stromschlag durch direkten Kontakt durch technische Maßnahmen gewährleistet, die durch organisatorische Maßnahmen ergänzt werden. … 3.3.2.3. Der Schutz vor Stromschlag durch direkten Kontakt wird durch folgende organisatorische Maßnahmen gewährleistet: a) die Eingriffe an elektrischen Anlagen (Reparaturen, Instandsetzungen, Anschlüsse usw.) dürfen nur von qualifizierten, autorisierten und für die fraglichen Arbeiten ausgebildeten Elektrikern durchgeführt werden; b) die Eingriffe sind in einer der Arbeitsformen durchzuführen; … e) für jeden Eingriff an elektrischen Anlagen sind Arbeitsanweisungen zu erstellen. 3.3.2.4. Die Eingriffe an stromführenden Anlagen, Maschinen, Geräten und Einrichtungen sind nur auf der Grundlage folgender Arbeitsformen zulässig: … d) mündliche Weisungen (MW); … 3.3.23.1. Bei Elektroinstallationen und elektrischen Arbeitsgeräten, an denen Arbeiten mit oder ohne Stromabschaltung durchgeführt werden, müssen stromisolierende Schutzeinrichtungen verwendet werden. … 3.3.23.4. Die Arbeiten an Elektroinstallationen und Elektrogeräten ohne Stromabschaltung müssen von für Arbeiten unter Spannung autorisiertem Personal durchgeführt werden.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15 Am 5. September 2017 verstarb ein bei der SC Energotehnica SRL Sibiu (im Folgenden: Energotehnica) beschäftigter Elektriker bei einem Eingriff an einer Außenleuchte eines Niederspannungsmasts in einem landwirtschaftlichen Betrieb an einem Stromschlag.
16 Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass MG, der ebenfalls bei Energotehnica beschäftigt ist, damit betraut war, die Arbeiten zu organisieren, den Mitarbeitern Anweisungen zu erteilen und Maßnahmen im Hinblick auf die Arbeitssicherheit und Schutzausrüstungen zu ergreifen.
17 Auf diesen Todesfall hin wurden in Bezug auf das im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ereignis zwei Verfahren durchgeführt, nämlich zum einen ein behördliches Untersuchungsverfahren gegen Energotehnica bei der Inspecția Muncii (Arbeitsinspektion, Rumänien) und zum anderen ein strafrechtliches Verfahren gegen MG wegen Missachtung der gesetzlichen Arbeitssicherheitsmaßnahmen und fahrlässiger Tötung.
18 Was einerseits das von der Arbeitsinspektion durchgeführte Untersuchungsverfahren angeht, stufte diese das in Rede stehende Ereignis im Untersuchungsprotokoll vom 9. September 2019 als „Arbeitsunfall“ im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften ein.
19 Energotehnica erhob daraufhin eine verwaltungsrechtliche Klage beim Tribunalul Sibiu (Regionalgericht Sibiu [Hermannstadt], Rumänien) und beantragte die Nichtigerklärung dieses Untersuchungsprotokolls.
20 Mit Urteil vom 10. Februar 2021 erklärte dieses Gericht das Untersuchungsprotokoll teilweise für nichtig, weil es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ereignis, anders als von der Arbeitsinspektion festgestellt, nicht um einen Arbeitsunfall handele.
21 Das von der Arbeitsinspektion gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel wurde mit Urteil der Curtea de Apel Alba Iulia (Berufungsgericht Alba Iulia, Rumänien) vom 14. Juni 2021 zurückgewiesen.
22 Was andererseits die Strafverfolgung von MG betrifft, hat die Judecătoria Rupea (Gericht erster Instanz Rupea, Rumänien) auf die Anklageschrift der Parchetul de pe lângă Judecătoria Rupea (Staatsanwaltschaft am Gericht erster Instanz Rupea, Rumänien) vom 31. Juli 2020 hin das Hauptverfahren gegen MG eröffnet.
23 In der Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft aus, dass MG am 5. September 2017 gegen 18 Uhr das Opfer angewiesen habe, einen Eingriff an der fraglichen Leuchte durchzuführen, ohne dass Maßnahmen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit bei der Arbeit ergriffen worden wären, der Eingriff also durch qualifiziertes Personal unter der Aufsicht von MG ausgeführt worden wäre. So habe das Opfer den Eingriff ausgeführt, ohne die Stromversorgung abzuschalten und ohne stromisolierende Schutzhandschuhe zu tragen.
24 Die Hinterbliebenen des Opfers traten vor der Curtea de Apel Alba Iulia (Berufungsgericht Alba Iulia) als Nebenkläger auf und verlangten sowohl von MG als auch von der nach dem Zivilrecht für MG haftenden Energotehnica Schadensersatz.
25 Mit Urteil vom 24. Dezember 2021 sprach die Judecătoria Rupea (Gericht erster Instanz Rupea) MG frei und wies die zivilrechtliche Klage der Hinterbliebenen des Opfers ab. Denn zum einen bestünden vernünftige Zweifel daran, dass MG dem Opfer eine Arbeitsanweisung erteilt habe, und zum anderen habe das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ereignis nach Ende der Arbeitszeit stattgefunden, so dass es nicht als Arbeitsunfall eingestuft werden könne.
26 Sowohl die Staatsanwaltschaft beim Gericht erster Instanz Rupea als auch die Hinterbliebenen des Opfers legten gegen dieses Urteil Berufung bei der Curtea de Apel Brașov (Berufungsgericht Brașov, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, ein.
27 Dieses Gericht führt aus, dass nach dem rumänischen Recht in seiner Auslegung durch die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund seiner Rechtskraft für das Strafgericht bindend sei. Die Frage, ob es sich bei dem Ereignis, das zum Tod des Opfers geführt habe, um einen „Arbeitsunfall“ im Sinne des Gesetzes über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit handele, sei nämlich eine Vorfrage im Sinne von Art. 52 der Strafprozessordnung.
28 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) mit Entscheidung vom 17. Februar 2021 festgestellt habe, dass zivilrechtlichen Urteilen (im weiteren Sinne), die solche Vorfragen beträfen, uneingeschränkte Rechtskraft zukomme.
29 Folglich hält sich das vorlegende Gericht für an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden, das es abgelehnt hat, das in Rede stehende Ereignis als „Arbeitsunfall“ im Sinne des rumänischen Rechts einzustufen.
30 Die Rechtskraft einer solchen Einstufung hindere das vorlegende Gericht daran, über die straf- oder zivilrechtliche Haftung der verfolgten Beteiligten zu entscheiden, da es sich bei dieser Einstufung um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Straftat handele, über die es zu entscheiden habe.
31 Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass die Nebenkläger im Strafverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht angehört worden seien, da sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur Energotehnica und die Arbeitsinspektion gegenübergestanden hätten.
32 Eine solche Unmöglichkeit, über die straf- oder zivilrechtliche Haftung zu entscheiden, verstoße, obwohl die im Rahmen der beiden Verfahren angehörten Beteiligten nicht dieselben seien, gegen den Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers und gegen den Grundsatz des Arbeitnehmerschutzes, die in Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Charta verankert seien.
33 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Brașov (Berufungsgericht Brașov) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stehen der Grundsatz des Schutzes der Arbeitnehmer und der Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers nach Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391, umgesetzt in nationales Recht durch das Gesetz über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Charta einer Regelung wie derjenigen im Ausgangsverfahren entgegen, die vom nationalen Verfassungsgericht getroffen wurde und kraft deren ein Verwaltungsgericht auf Antrag des Arbeitgebers in einem Verfahren unter ausschließlicher Beteiligung der staatlichen Verwaltungsbehörde rechtskräftig entscheiden kann, dass ein Ereignis nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Richtlinie einzustufen ist, und auf diese Weise das – sowohl von der Staatsanwaltschaft mittels Anklageerhebung gegen den verantwortlichen Arbeitnehmer als auch vom Nebenkläger mittels Zivilklage gegen den Arbeitgeber als im Strafverfahren haftpflichtige Partei sowie gegen dessen zuständigen Angestellten angerufene – Strafgericht daran hindern kann, eine andere Entscheidung hinsichtlich der Einstufung des Ereignisses als Arbeitsunfall zu treffen, der konstitutives Tatbestandsmerkmal der im Strafverfahren gegenständlichen Straftaten ist (ohne das weder eine strafrechtliche Verantwortlichkeit noch eine ergänzende zivilrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt werden kann), da das Strafgericht die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils beachten muss? 2. Ist im Fall der Bejahung der ersten Frage der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, kraft deren die für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Gerichte an die Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts gebunden sind und aus diesem Grund die Rechtsprechung aus diesen Entscheidungen nicht von Amts wegen unangewendet lassen können, ohne Gefahr zu laufen, ein Disziplinarvergehen zu begehen, auch wenn sie vor dem Hintergrund eines Urteils des Gerichtshofs davon ausgehen, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391, umgesetzt in nationales Recht durch das Gesetz über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Charta verstößt? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit
34 Die rumänische Regierung hält die Vorlagefragen für unzulässig.
35 Sie führt insoweit zur ersten Frage aus, dass das vorlegende Gericht über eine Berufung entscheide, die im Rahmen eines Verfahrens eingelegt worden sei, in dem es um die strafrechtliche Verfolgung eines Arbeitnehmers gehe, und nicht um die eines Arbeitgebers, der lediglich zivilrechtlich haftender Beteiligter im Strafverfahren sei. Die Richtlinie 89/391 betreffe nur die dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtung zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit beträfen, sowie die Haftung der Arbeitgeber bei Missachtung dieser Verpflichtung. Folglich falle das Rechtsverhältnis, über das das vorlegende Gericht zu entscheiden habe, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Unter diesen Umständen sei die erste Vorlagefrage unzulässig.
36 Die zweite Frage hat nach Auffassung der rumänischen Regierung keinen eigenständigen Charakter, weil sie von der Beantwortung der ersten Frage abhänge, und sei daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
37 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen, für die eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 22. Februar 2024, Unedic, C‑125/23, EU:C:2024:163, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Im vorliegenden Fall ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass die Hinterbliebenen des Opfers im Strafverfahren als Nebenkläger aufgetreten sind und beantragt haben, den Angeklagten und den Arbeitgeber zum Ersatz ihres Schadens zu verurteilen. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass das Ausgangsverfahren den Arbeitgeber nicht betrifft und das mit der ersten Frage angesprochene Problem daher hypothetischer Natur ist. Im Übrigen ist die Frage, ob das Unionsrecht dem entgegensteht, dass ein Verwaltungsgericht in für ein Strafgericht verbindlicher Weise über die Einstufung eines Ereignisses als „Arbeitsunfall“ im Sinne des rumänischen Rechts entscheiden kann, entscheidungserheblich für das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren.
39 Folglich sind die Vorlagefragen zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefragen Zur ersten Frage
40 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 in Verbindung mit Art. 31 der Charta und dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch dessen Verfassungsgericht, wonach das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts über die Einstufung eines Ereignisses als „Arbeitsunfall“ Rechtskraftwirkung vor dem Strafgericht hat, dann entgegenstehen, wenn diese Regelung den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers, der Opfer dieses Ereignisses ist, in keinem der Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob ein solcher Arbeitsunfall vorliegt, rechtliches Gehör ermöglicht.
41 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 13. Juni 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Tatsächliche Kosten von Energie], C‑266/23, EU:C:2024:506, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen. Der Gerichtshof kann auch veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 25. April 2024, PAN Europe [Closer], C‑308/22, EU:C:2024:350, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 So ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass für die Beantwortung der Vorlagefragen auch das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz relevant ist.
44 Hinsichtlich der Richtlinie 89/391 ergibt sich aus ihrem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem zehnten Erwägungsgrund, dass diese Richtlinie die Durchführung vorbeugender Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zum Ziel hat, um einen wirksameren Schutz sicherzustellen.
45 Die Richtlinie enthält, wie in ihrem Art. 1 Abs. 2 ausgeführt, allgemeine Grundsätze u. a. zur Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze.
46 Zudem heißt es in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.
47 Wie vom Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 14. Juni 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑127/05, EU:C:2007:338), ausgeführt, verpflichtet diese Bestimmung den Arbeitgeber, ein sicheres Arbeitsumfeld für die Arbeitnehmer zu gewährleisten, wobei der Inhalt dieser Verpflichtung in den Art. 6 bis 12 der Richtlinie 89/391 sowie in mehreren Einzelrichtlinien, die vorbeugende Maßnahmen für besondere Produktionsbereiche vorschreiben, konkretisiert wird.
48 Gleichwohl hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift nur eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährleistung der Sicherheit vorsieht, ohne eine Aussage darüber zu treffen, wie die Haftung aussehen soll (Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich,C‑127/05, EU:C:2007:338, Rn. 42).
49 Folglich verweist – wie vom Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt und von der Europäischen Kommission vorgetragen – die Richtlinie 89/391 zwar auf den Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers und legt allgemeine Verpflichtungen betreffend die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, fest, sie enthält aber keine spezifische Bestimmung über die Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe betreffend die Haftung des Arbeitgebers, der diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
50 Ebenso sieht der vom vorlegenden Gericht in seiner ersten Vorlagefrage angeführte Art. 31 Abs. 1 der Charta zwar vor, dass „[j]ede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer … das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen [hat]“, doch auch er enthält keine weiteren Angaben zu den Verfahrensmodalitäten für Rechtsbehelfe in Fällen, in denen der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gewährleistet ist.
51 Da die auf die Haftung des Arbeitgebers im Fall der Nichtbeachtung der Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 anzuwendenden Verfahren unionsrechtlich nicht harmonisiert sind, unterliegen sie nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten deren innerstaatlicher Rechtsordnung, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2024, Air Europa Líneas Aéreas, C‑173/23, EU:C:2024:295, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie auch Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten für die Umsetzung des Grundsatzes der Rechtskraft festzulegen, wobei jedoch die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt sein müssen (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C‑234/17, EU:C:2018:853, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 89/391 eingeräumten Rechte gewährleisten, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewahrt wird, das in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankert ist. Sie müssen daher sicherstellen, dass die konkreten Modalitäten für die Ausübung der Rechtsbehelfe wegen einer Verletzung der in dieser Richtlinie vorgesehen Verpflichtungen das in Art. 47 der Charta niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C‑132/21, EU:C:2023:2, Rn. 50 und 51).
54 Dieses Recht umfasst mehrere Elemente, zu denen u. a. der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt. Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass es gegen das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verstieße, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Dokumente gegründet würde, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C‑420/22 und C‑528/22, EU:C:2024:344, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Hat ein Strafgericht über die zivilrechtliche Haftung wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu entscheiden, würde der Anspruch der Beteiligten, die diese Haftung geltend machen, auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sie nicht zu einer für diese Haftung notwendigen Voraussetzung Stellung nehmen könnten, bevor das angerufene Gericht über diese Voraussetzung rechtskräftig entscheidet. Denn in diesem Fall hätte die Tatsache, dass diese Beteiligten vor einem Gericht zur Haftung des Arbeitgebers Stellung nehmen können, keinerlei praktische Wirksamkeit.
56 So verhielte es sich, wenn über eine solche Voraussetzung von einem Gericht, vor dem die Beteiligten nicht auftreten durften und nicht zumindest die tatsächliche Möglichkeit hatten, ihre Argumente vorzutragen, mit einer Entscheidung befunden würde, die für das Gericht, das über diese Haftung zu urteilen hat, bindend wäre.
57 Dagegen ist es, wenn die Beteiligten ein solches Recht und insbesondere die tatsächliche Möglichkeit hatten, ihre Argumente vorzutragen, unerheblich, dass sie von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht haben.
58 Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Hinterbliebenen des Opfers, die im Strafverfahren als Nebenkläger aufgetreten sind, einen Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Verwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der rechtskräftigen Einstufung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ereignisses als „Arbeitsunfall“ hatten.
59 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch dessen Verfassungsgericht, wonach das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts über die Einstufung eines Ereignisses als „Arbeitsunfall“ Rechtskraftwirkung vor dem Strafgericht hat, das über die zivilrechtliche Haftung wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu entscheiden hat, dann entgegenstehen, wenn diese Regelung den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers, der Opfer dieses Ereignisses ist, in keinem der Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob ein solcher Arbeitsunfall vorliegt, rechtliches Gehör ermöglicht. Zur zweiten Frage
60 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die nationalen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit unter Androhung eines Disziplinarverfahrens gegen ihre Mitglieder Entscheidungen des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats auch dann nicht von Amts wegen unangewendet lassen dürfen, wenn sie in Anbetracht der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Auffassung sind, dass diese Entscheidungen die den Einzelnen aus der Richtlinie 89/391 erwachsenden Rechte verletzen.
61 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gegebenenfalls von der Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts abweichen muss, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Dies gilt auch dann, wenn ein ordentliches Gericht aufgrund einer nationalen Verfahrensvorschrift an eine Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts gebunden ist, die es für unionsrechtswidrig hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und in Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht. Das Erfordernis einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung umfasst u. a. die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie unvereinbar ist (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 59 und 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Zu einer etwaigen disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines nationalen Richters hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach ein nationaler Richter für jegliche Nichtbeachtung der Entscheidungen eines nationalen Verfassungsgerichts disziplinarisch belangt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
65 Zwar darf, wenn es um die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit geht, die für Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Fall der Nichtbeachtung der Entscheidungen eines nationalen Verfassungsgerichts eintreten kann, die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere nicht dazu führen, dass völlig ausgeschlossen ist, dass die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit dieser Richter in bestimmten, ganz außergewöhnlichen Fällen durch von ihnen erlassene Gerichtsentscheidungen ausgelöst werden kann, etwa bei schwerwiegenden und völlig unentschuldbaren Verhaltensweisen von Richtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Jedoch ist es für die Wahrung dieser Unabhängigkeit von grundlegender Bedeutung, dass die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit keinen Disziplinarverfahren oder ‑strafen für die Ausübung der – in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden – Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV ausgesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 83 bis 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
67 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die nationalen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit unter Androhung eines Disziplinarverfahrens gegen ihre Mitglieder Entscheidungen des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats auch dann nicht von Amts wegen unangewendet lassen dürfen, wenn sie in Anbetracht der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Auffassung sind, dass diese Entscheidungen die den Einzelnen aus der Richtlinie 89/391 erwachsenden Rechte verletzen. Kosten
68 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch dessen Verfassungsgericht, wonach das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts über die Einstufung eines Ereignisses als „Arbeitsunfall“ Rechtskraftwirkung vor dem Strafgericht hat, das über die zivilrechtliche Haftung wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu entscheiden hat, dann entgegenstehen, wenn diese Regelung den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers, der Opfer dieses Ereignisses ist, in keinem der Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob ein solcher Arbeitsunfall vorliegt, rechtliches Gehör ermöglicht. 1. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch dessen Verfassungsgericht, wonach das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts über die Einstufung eines Ereignisses als „Arbeitsunfall“ Rechtskraftwirkung vor dem Strafgericht hat, das über die zivilrechtliche Haftung wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu entscheiden hat, dann entgegenstehen, wenn diese Regelung den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers, der Opfer dieses Ereignisses ist, in keinem der Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob ein solcher Arbeitsunfall vorliegt, rechtliches Gehör ermöglicht. 2. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die nationalen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit unter Androhung eines Disziplinarverfahrens gegen ihre Mitglieder Entscheidungen des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats auch dann nicht von Amts wegen unangewendet lassen dürfen, wenn sie in Anbetracht der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Auffassung sind, dass diese Entscheidungen die den Einzelnen aus der Richtlinie 89/391 erwachsenden Rechte verletzen. 2. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die nationalen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit unter Androhung eines Disziplinarverfahrens gegen ihre Mitglieder Entscheidungen des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats auch dann nicht von Amts wegen unangewendet lassen dürfen, wenn sie in Anbetracht der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Auffassung sind, dass diese Entscheidungen die den Einzelnen aus der Richtlinie 89/391 erwachsenden Rechte verletzen. Unterschriften