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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-387/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:868
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 4. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Grenzkontrolle, Asyl und Einwanderung – Richtlinie 2008/115/EG – Art. 15 Abs. 2 Buchst. b – Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 9 – Haft einer Person, die internationalen Schutz beantragt – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Art. 28 Abs. 2 – Inhaftnahme zum Zweck der Überstellung – Rechtswidrigkeit der Haft – Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ In der Rechtssache C‑387/24 PPU [Bouskoura] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande) mit Entscheidung vom 4. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren C gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von C, vertreten durch P. H. Hillen und R. M. Seth Paul, Advocaten, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Baeckelmans, A. Katsimerou und F. van Schaik als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. September 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98), Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96), und Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, im Folgenden: Dublin‑III-Verordnung), im Licht der Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen C, einem Drittstaatsangehörigen, gegen den ein Rückkehrverfahren anhängig ist, und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande) (im Folgenden: Staatssekretär) über die Rechtmäßigkeit zweier aufeinanderfolgender Haftmaßnahmen des Staatssekretärs. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2008/115
3 Der 9. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115 lautet: „Gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [(ABl. 2005, L 326, S. 13)] sollten Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältige Person gelten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der [ihr] Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist.“
4 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
5 Art. 15 der Richtlinie sieht vor: „(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn a) Fluchtgefahr besteht oder b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen [zu] erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. (2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes: a) entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen, b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen. (3) Die Inhaftnahme wird in jedem Fall – entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen. (4) Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen. (5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. (6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Richtlinie 2013/33
6 Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2013/33 definiert Haft als „die räumliche Beschränkung eines Antragstellers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat“.
7 Art. 8 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [(ABl. 2013, L 180, S. 60)] ist. (2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden, a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen; b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht; c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden; d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie [2008/115] zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln; e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, f) wenn dies mit Artikel 28 der [Dublin‑III-Verordnung] in Einklang steht. Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.“
8 Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 bestimmt: „Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so wird so schnell wie möglich nach Beginn der Haft entschieden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so wird über sie so schnell wie möglich nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens entschieden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in ihrem einzelstaatlichen Recht die Frist fest, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist. Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, wird der betreffende Antragsteller unverzüglich freigelassen.“ Dublin‑III-Verordnung
9 In Art. 28 Abs. 2 bis 4 der Dublin‑III-Verordnung heißt es: „(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie [2013/33].“ Niederländisches Recht
10 Art. 59a Abs. 1 der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495, im Folgenden: Ausländergesetz) bestimmt, dass Ausländer, für die die Dublin‑III-Verordnung gilt, unter Beachtung von Art. 28 dieser Verordnung im Hinblick auf ihre Überstellung in den für die Prüfung ihres im niederländischen Hoheitsgebiet gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat in Haft genommen werden können.
11 Nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a dieses Gesetzes kann ein Ausländer, dessen Aufenthalt nicht rechtmäßig ist, vom Staatssekretär zum Zweck der Abschiebung aus dem niederländischen Hoheitsgebiet in Haft genommen werden, wenn das öffentliche Interesse oder die nationale Sicherheit dies erfordert.
12 In Art. 94 Abs. 1 und 6 des Gesetzes heißt es: „(1) Spätestens am achtundzwanzigsten Tag nach dem Erlass einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne der Art. 6, 6a, 58, 59, 59a und 59b benachrichtigt der Minister das Gericht davon, es sei denn, der Ausländer hat bereits selbst Klage erhoben. Mit dem Eingang der Benachrichtigung bei Gericht gilt eine Klage des Ausländers gegen die Entscheidung, mit der eine freiheitsentziehende Maßnahme angeordnet wird, als erhoben. Die Klage ist auch auf die Zuerkennung einer Entschädigung gerichtet. … (6) Ist das Gericht der Auffassung, dass die Anwendung oder die Durchführung der Maßnahme diesem Gesetz zuwiderläuft oder bei Abwägung aller betroffenen Belange nicht gerechtfertigt ist, gibt es der Klage statt. In diesem Fall ordnet das Gericht die Aufhebung der Maßnahme oder eine Änderung der Art und Weise ihrer Durchführung an.“
13 Art. 96 Abs. 1 und 3 des Gesetzes sieht vor: „(1) Wird die in Art. 94 bezeichnete Klage für unbegründet erklärt und erhebt der Ausländer eine Klage gegen die Verlängerung der Freiheitsentziehung, schließt das Gericht die Voruntersuchung binnen einer Woche nach Eingang der Klageschrift ab. Abweichend von Art. 8:57 der Algemene wet bestuursrecht [(Allgemeines Gesetz über das Verwaltungsrecht)] kann das Gericht auch ohne Zustimmung der Parteien entscheiden, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. … (3) Ist das Gericht der Auffassung, dass die Anwendung oder die Durchführung der Maßnahme diesem Gesetz zuwiderläuft oder bei Abwägung aller betroffenen Belange bei sachgerechter Betrachtung nicht gerechtfertigt ist, gibt es der Klage statt. In diesem Fall ordnet das Gericht die Aufhebung der Maßnahme oder eine Änderung der Art und Weise ihrer Durchführung an.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
14 Am 2. Mai 2024 wurde gegen C eine Haftmaßnahme gemäß Art. 59a Abs. 1 des Ausländergesetzes erlassen (im Folgenden: erste Haftmaßnahme). Mit dieser Maßnahme stellte der Staatssekretär erstens fest, dass C in den Anwendungsbereich der Dublin‑III-Verordnung fallen könne, zweitens, dass er wegen Fluchtgefahr eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, und drittens, dass das Königreich Spanien der für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat sei. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Betroffene in Haft genommen wurde, um in diesen Mitgliedstaat überstellt zu werden.
15 Am 3. Mai 2024 ersuchte der Staatssekretär die spanischen Behörden, C gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Dublin‑III-Verordnung aufzunehmen. Die spanischen Behörden wiesen dieses Ersuchen am 14. Mai 2024 zurück.
16 Am 17. Mai 2024 um 14.51 Uhr erließ der Staatssekretär eine Rückkehrentscheidung gegen C und benannte Marokko als Zielland. Da er der Ansicht war, es bestehe die Gefahr, dass der Betroffene, dessen Aufenthalt nicht rechtmäßig sei, vor seiner Abschiebung fliehen könne, erließ er sodann um 14.52 Uhr eine Haftmaßnahme auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 1 Buchst. a des Ausländergesetzes (im Folgenden: zweite Haftmaßnahme). Diese Maßnahme ist noch immer in Kraft. Am selben Tag um 14.55 Uhr hob er die erste Haftmaßnahme auf.
17 Der Betroffene erhob gegen die erste und die zweite Haftmaßnahme jeweils Klage bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond, Niederlande), dem vorlegenden Gericht.
18 C macht vor diesem Gericht geltend, dass die erste Haftmaßnahme am 14. Mai 2014 rechtswidrig geworden sei, dem Zeitpunkt, ab dem sie in Anbetracht der Weigerung des Königreichs Spanien, ihn aufzunehmen, nicht mehr mit der Überstellung des Betroffenen in diesen Mitgliedstaat habe gerechtfertigt werden können. Ab diesem Zeitpunkt verfüge der Staatssekretär auf der Grundlage der Rechtsprechung der Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats, Niederlande) über eine Frist von 48 Stunden, um auf einer anderen Grundlage als derjenigen, die die erste Haftmaßnahme gerechtfertigt habe, anzuordnen, den Betroffenen in Haft zu halten. Im vorliegenden Fall sei diese Frist nicht eingehalten worden, da der Staatssekretär die zweite Haftmaßnahme erst am 17. Mai 2024 erlassen habe. Folglich hätte er, C, nicht in Haft gehalten werden dürfen und vor Erlass der zweiten Haftmaßnahme freigelassen werden müssen.
19 Der Staatssekretär macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass sich die Rechtswidrigkeit der ersten Haftmaßnahme nicht auf die Rechtmäßigkeit der zweiten Haftmaßnahme auswirke, die es eigenständig rechtfertige, den Betroffenen in Haft zu halten. Er räumt zwar ein, dass die erste Haftmaßnahme mit einem Mangel behaftet gewesen sei, und bietet C einen Betrag von 100 Euro als Schadensersatz an, um ihn für die rechtswidrige Haft zu entschädigen, macht aber geltend, dass die erste Haftmaßnahme zu dem Zeitpunkt, als das vorlegende Gericht angerufen worden sei, bereits aufgehoben gewesen sei, so dass sie nicht mehr aufgehoben werden könne.
20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich nach einer durch die Rechtsprechung der Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats) bestätigten nationalen Praxis die Rechtswidrigkeit einer gegen einen Drittstaatsangehörigen ergangenen Haftmaßnahme grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit einer später gegen diesen erlassenen Haftmaßnahme auswirken könne, so dass der zuständige Richter den Drittstaatsangehörigen nicht aufgrund dieser Rechtswidrigkeit freilassen könne. Diese Praxis und Rechtsprechung stünden im Übrigen im Einklang mit den Art. 59, 59a, 94 und 96 des Ausländergesetzes, die nicht ausdrücklich eine Verpflichtung der zuständigen Justizbehörde vorsähen, die betreffende Person unverzüglich freizulassen, wenn sie deren Haft für rechtswidrig halte.
21 Allerdings müsse der Betroffene nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 „unverzüglich“ freigelassen werden, wenn sich herausstelle, dass seine Haft unrechtmäßig sei.
22 Angesichts der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Verpflichtung zur unverzüglichen Freilassung stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob es die Freilassung des Betroffenen – obwohl die Haftmaßnahme, aufgrund derer ihm derzeit die Freiheit entzogen werde, nicht rechtswidrig sei –, nicht allein deshalb anordnen müsse, weil eine frühere Haftmaßnahme, aufgrund derer ihm die Freiheit entzogen worden sei, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfülle.
23 Hierzu führt es erstens aus, dass diese Frage die Feststellung erfordere, ob Gegenstand der Kontrolle der zuständigen Justizbehörde der Zustand „Haft“ sei oder ob diese Behörde ihre Kontrolle auf die etwaige Rechtswidrigkeit der geltenden Haftmaßnahme beschränken müsse. In letzterem Fall hinge die Möglichkeit, die Freilassung des Betroffenen anzuordnen, letztlich von dem Zeitpunkt ab, zu dem dieser die Rechtswidrigkeit der Maßnahme geltend mache, und der Umstand, dass die Haft in der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei, wäre für die Prüfung der zuständigen Justizbehörde unerheblich. In diesem Fall wäre das vorlegende Gericht nicht in der Lage, das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten.
24 Zweitens sehe das Unionsrecht nicht die Möglichkeit vor, die Haft aus administrativen Gründen oder zur Vorbereitung des Erlasses einer neuen Haftmaßnahme aufrechtzuerhalten, sondern verlange die unverzügliche Freilassung eines Drittstaatsangehörigen, dessen Haft rechtswidrig sei – unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtmäßigkeit der Haft geprüft werde.
25 Drittens sei es nach der Rechtsprechung der Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats) möglich, im Fall einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf Freilassung von der Regel abzuweichen, dass sich die Rechtswidrigkeit einer ersten Haftmaßnahme nicht auf die Rechtmäßigkeit einer zweiten Haftmaßnahme auswirke.
26 Der grundlegende Charakter des in Art. 6 der Charta verankerten Rechts auf Freiheit und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz spreche für die Annahme, dass jede Haft, die mit einer rechtswidrigen Haftmaßnahme angeordnet werde, eine schwerwiegende Verletzung dieser Rechte darstelle. Daher müsse der Betroffene unverzüglich freigelassen werden, wenn die Haft in der Vergangenheit rechtswidrig gewesen sei, selbst wenn die zuständige Behörde diese Rechtswidrigkeit letztlich behoben habe.
27 In diesem Zusammenhang gewährleiste die Zahlung einer Entschädigung keinen angemessenen Schutz der in den Art. 6 und 47 der Charta verankerten Rechte. Dauer und Schwere der Rechtswidrigkeit der Haft müssten bei der Bestimmung der Höhe der dem Betroffenen zu gewährenden Entschädigung berücksichtigt werden.
28 Im vorliegenden Fall ermögliche nur die unverzügliche Freilassung des Betroffenen einen angemessenen Schutz seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, da die Haft trotz der Rechtswidrigkeit der ersten Haftmaßnahme für eine Dauer von über 48 Stunden aufrechterhalten und die zweite Haftmaßnahme erst nach der Aufhebung der ersten Maßnahme erlassen worden sei.
29 Die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Roermond) hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2008/115, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 und Art. 28 Abs. 4 der Dublin‑III‑Verordnung in Verbindung mit den Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen, dass die Justizbehörde stets verpflichtet ist, die in Haft genommene Person unverzüglich freizulassen, wenn die Haft zu irgendeinem Zeitpunkt während der ununterbrochenen Durchführung einer Reihe aufeinanderfolgender Haftmaßnahmen rechtswidrig gewesen ist oder geworden ist? Zum Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens
30 Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 23a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.
31 Diesen Antrag hat das vorlegende Gericht damit begründet, dass die Vorlagefrage Bestimmungen betreffe, die in einen der von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereiche fielen. Außerdem befinde sich C seit dem 2. Mai 2024 ununterbrochen in Haft. Die Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage sei ferner entscheidend für die Beurteilung, ob das vorlegende Gericht nach dem Unionsrecht verpflichtet sei, den Betroffenen unverzüglich freizulassen.
32 Als Erstes ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung einer Bestimmung der Richtlinie 2008/115, einer Bestimmung der Richtlinie 2013/33 sowie einer Bestimmung der Dublin‑III-Verordnung betrifft. Da diese Richtlinien und diese Verordnung zu Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags gehören, kann das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 23a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 Abs. 1 der Verfahrensordnung Gegenstand des Eilvorabentscheidungsverfahrens sein.
33 Was als Zweites die Voraussetzung der Dringlichkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese insbesondere dann erfüllt ist, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person gegenwärtig ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt, wobei hinsichtlich der Lage dieser Person auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, abzustellen ist (Urteil vom 29. Juli 2024, Breian,C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Vorliegend ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung des vorlegenden Gerichts, dass C in der Tat seit dem 2. Mai 2024 die Freiheit entzogen ist und dass er sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, in dieser Lage befand. Außerdem hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass es je nach Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage dazu veranlasst sein könnte, diese Person freizulassen.
35 Unter diesen Umständen hat die Erste Kammer des Gerichtshofs am 14. Juni 2024 auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Zur Vorlagefrage
36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Insoweit ist, wie sich aus Nr. 53 der Schlussanträge des Generalanwalts ergibt, festzustellen, dass das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage zwar nur auf Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 Bezug nimmt, Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie aber – soweit er die unverzügliche Freilassung der betreffenden Person verlangt, wenn die Bedingungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie nicht mehr gegeben sind und die Haft nicht länger gerechtfertigt ist – in der vorliegenden Rechtssache ebenfalls einschlägig ist.
38 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht zur Vereinbarkeit der im niederländischen Recht vorgesehenen und in Rn. 18 des vorliegenden Urteils erwähnten 48‑Stunden-Frist mit dem Unionsrecht befragt wird. Folglich ist nicht zu prüfen, ob eine nationale Praxis, die es den zuständigen Behörden erlaubt, eine Person, die internationalen Schutz beantragt, für eine Frist von bis zu 48 Stunden nach Eintritt des Umstands, der zur Rechtswidrigkeit einer auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Haftmaßnahme führt, in Haft zu halten, mit der Verpflichtung, den Betroffenen „unverzüglich“ freizulassen, aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33, auf den Art. 28 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung verweist, vereinbar ist.
39 Eine solche Prüfung betrifft nämlich im Wesentlichen die Gründe, aus denen eine auf der Grundlage der Dublin‑III‑Verordnung erlassene Haftmaßnahme rechtswidrig sein kann, während das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall von der Prämisse ausgeht, dass die erste Haftmaßnahme rechtswidrig ist, und klären möchte, ob sich eine solche Rechtswidrigkeit auf die Rechtmäßigkeit der zweiten, auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 erlassenen Haftmaßnahme auswirkt. Im Übrigen steht fest, dass sich die Rechtswidrigkeit der ersten Haftmaßnahme nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht aus einer etwaigen Unvereinbarkeit dieser 48‑Stunden‑Frist mit der Verpflichtung zur unmittelbaren Freilassung ergibt, sondern daraus, dass die zweite Haftmaßnahme 24 Stunden nach Ablauf dieser Frist erlassen wurde.
40 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 15 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2008/115, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 und Art. 28 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung im Licht der Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die zuständige Justizbehörde nicht verpflichtet, die Freilassung eines Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund einer auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 erlassenen Entscheidung in Haft befindet, deshalb anzuordnen, weil diese Person, deren Haft zunächst mit einer auf der Grundlage der Dublin‑III-Verordnung erlassenen Maßnahme angeordnet worden war, nicht unverzüglich nach der Feststellung, dass diese letztere Maßnahme rechtswidrig geworden war, freigelassen wurde.
41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass jede Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen, sei es gemäß der Richtlinie 2008/115 im Rahmen eines Rückkehrverfahrens infolge eines illegalen Aufenthalts, gemäß der Richtlinie 2013/33 im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz oder gemäß der Dublin‑III‑Verordnung im Rahmen der Überstellung einer Person, die einen solchen Schutz beantragt hat, in den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat, einen schwerwiegenden Eingriff in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit darstellt (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Wie Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2013/33 vorsieht, ist Haft nämlich die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Kontext dieser Vorschrift, deren Inhalt im Übrigen auf den Begriff „Haft“ in der Richtlinie 2008/115 und der Dublin‑III-Verordnung übertragbar ist, ergibt sich, dass die Haft die betroffene Person zwingt, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Angesichts der Schwere dieses Eingriffs in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit und der Bedeutung dieses Rechts ist die den zuständigen nationalen Behörden zuerkannte Befugnis, Drittstaatsangehörige in Haft zu nehmen, eng begrenzt. Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die ihre Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Stellt sich heraus, dass die in der Richtlinie 2008/115, der Richtlinie 2013/33 und der Dublin‑III-Verordnung sowie in den nationalen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen, wie der Unionsgesetzgeber im Übrigen in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 und Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 sowie in Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2013/33 ausdrücklich vorschreibt (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 79).
45 Die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils erwähnten allgemeinen und abstrakten Regeln, die als gemeinsame Normen der Europäischen Union die Voraussetzungen für eine Inhaftnahme festlegen, finden sich zum einen – in Bezug auf die Inhaftnahme illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – in Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2008/115. Zum anderen – in Bezug auf die Situation eines Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz beantragt hat – finden sich die einschlägigen Regeln in Art. 8 Abs. 2 und 3 und Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2013/33 sowie, wenn es um die Inhaftnahme geht, die im Rahmen der Überstellung einer um internationalen Schutz ersuchenden Person in den gemäß der Dublin‑III-Verordnung für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet wird, in Art. 28 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 76). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung ausdrücklich vorsieht, dass Art. 9 der Richtlinie 2013/33 im Rahmen der in dieser Verordnung geregelten Überstellungsverfahren gilt.
46 Was die Frage betrifft, ob sich die Rechtswidrigkeit einer auf der Grundlage der Dublin‑III-Verordnung im Hinblick auf die Überstellung einer um internationalen Schutz ersuchenden Person in den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme über die Inhaftnahme dieser Person auf die Rechtmäßigkeit einer späteren, auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 erlassenen Haftmaßnahme auswirkt, die diese Person betrifft, die ununterbrochen in Haft gehalten wurde und nicht mehr den Status einer Person, die internationalen Schutz beantragt, besitzt, sondern nunmehr als illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger angesehen werden kann, ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung gemäß der Richtlinie 2008/115 und die gegen einen Asylbewerber insbesondere gemäß der Richtlinie 2013/33 sowie den anwendbaren nationalen Vorschriften angeordnete Inhaftnahme unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev,C‑357/09 PPU, EU:C:2009:741, Rn. 45).
47 Somit muss eine Maßnahme zur Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die im Hinblick auf seine Rückkehr erlassen wird, den sich aus der Richtlinie 2008/115 ergebenden Regeln entsprechen. Die gegen eine Person, die internationalen Schutz beantragt, erlassene Haftmaßnahme muss ihrerseits den sich aus der Richtlinie 2013/33 und der Dublin‑III-Verordnung ergebenden Regeln entsprechen.
48 Im Übrigen nimmt Art. 15 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2008/115 weder Bezug noch verweist er auf die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft in den Art. 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 sowie Art. 28 der Dublin‑III-Verordnung, in denen die Haft von Personen, die internationalen Schutz beantragen, geregelt ist.
49 Als Zweites ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit ihrem neunten Erwägungsgrund, dass diese Richtlinie auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige Anwendung findet und dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem sie diesen Schutz beantragt hat, aufhältige Person gelten soll, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der ihr Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist. Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2008/115 auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2013/32 gestellt hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder gegebenenfalls bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan,C‑534/11, EU:C:2013:343, Rn. 49).
50 Daraus folgt, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, sofern sie diesen Status besitzt, nicht gemäß der Richtlinie 2013/33 oder der Dublin‑III-Verordnung und zugleich gemäß der Richtlinie 2008/115 als illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Haft genommen werden kann.
51 Als Drittes kann, wie sich aus den Nrn. 58, 59 und 61 der Schlussanträge des Generalanwalts ergibt, nach einer Haft auf der Grundlage der Richtlinie 2013/33 oder der Dublin‑III-Verordnung eine Haftmaßnahme gemäß der Richtlinie 2008/115 erlassen werden. Zwar kommt die Richtlinie 2008/115 nicht zur Anwendung, solange das Verfahren zur Prüfung des Asylantrags läuft, doch bedeutet dies nicht, dass deshalb das Rückführungsverfahren endgültig beendet wäre, da es im Fall der Ablehnung des Asylantrags fortgesetzt werden kann. Denn das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, würde gefährdet, wenn es den Mitgliedstaaten nicht möglich wäre, zu verhindern, dass der Betreffende durch Stellung eines Asylantrags automatisch seine Freilassung erreichen kann (Urteil vom 30. Mai 2013, Arslan,C‑534/11, EU:C:2013:343, Rn. 60).
52 Im Übrigen hat der Gerichtshof in Bezug auf die Möglichkeit, die Haft eines Drittstaatsangehörigen aufrechtzuerhalten, entschieden, dass das genannte Ziel der Richtlinie 2008/115 gefährdet würde, wenn es den Mitgliedstaaten nicht möglich wäre, durch einen Freiheitsentzug zu verhindern, dass ein des illegalen Aufenthalts Verdächtiger flieht, noch bevor seine Situation geklärt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian,C‑329/11, EU:C:2011:807, Rn. 30).
53 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich die Rechtswidrigkeit einer auf der Grundlage der Dublin‑III-Verordnung im Hinblick auf die Überstellung einer um internationalen Schutz ersuchenden Person in den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme zur Inhaftnahme dieser Person grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit einer späteren, auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 erlassenen Haftmaßnahme auswirkt, die diese Person betrifft, die ununterbrochen in Haft gehalten wurde und die nicht mehr den Status einer Person, die internationalen Schutz beantragt, besitzt, sondern nunmehr als illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger angesehen werden kann. Folglich ist die zuständige Justizbehörde nicht verpflichtet, diese Person allein aufgrund der Rechtswidrigkeit einer früheren, auf der Grundlage der Dublin‑III-Verordnung erlassenen Haftmaßnahme unverzüglich freizulassen.
54 Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, um mit dem Ziel des Schutzes des Einzelnen vor Willkür vereinbar zu sein, u. a. voraussetzt, dass sie frei von Elementen bösen Glaubens oder der Täuschung seitens der Behörden ist, dass sie mit dem Ziel der nach dem einschlägigen Unterabsatz von Art. 5 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zulässigen Einschränkungen im Einklang steht und dass der angeführte Grund in angemessenem Verhältnis zu der fraglichen Freiheitsentziehung steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2016, N.,C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 81).
55 Die Schlussfolgerung in Rn. 53 des vorliegenden Urteils wird nicht durch die Erwägung des vorlegenden Gerichts in Frage gestellt, dass die Gewährung einer Entschädigung an die Person, die unrechtmäßig in Haft gehalten worden sei, nicht geeignet sei, der erlittenen Verletzung des Rechts auf Freiheit in angemessener Weise abzuhelfen, und nicht den Schutz des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleiste.
56 Zwar müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 47 der Charta dafür Sorge tragen, dass ein wirksamer gerichtlicher Schutz der aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte der Einzelnen gewährleistet ist (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Insoweit hat sich der Unionsgesetzgeber nicht darauf beschränkt, gemeinsame materielle Normen festzulegen, sondern hat auch gemeinsame Verfahrensnormen eingeführt, die gewährleisten sollen, dass in jedem Mitgliedstaat eine Regelung besteht, die es der zuständigen Justizbehörde ermöglicht, die betroffene Person, gegebenenfalls nach einer Prüfung von Amts wegen, freizulassen, sobald sich erweist, dass ihre Inhaftierung nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist. Damit eine solche Schutzregelung wirksam gewährleistet, dass die strengen Voraussetzungen, denen die Rechtmäßigkeit einer Haft im Sinne der Richtlinie 2008/115, der Richtlinie 2013/33 oder der Dublin‑III-Verordnung unterliegt, eingehalten sind, muss die zuständige Justizbehörde in der Lage sein, über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, die für die Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit relevant sind. Hierfür muss sie die tatsächlichen Umstände und die Beweise berücksichtigen können, die von der Verwaltungsbehörde angeführt worden sind, die die ursprüngliche Inhaftnahme angeordnet hat (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858, Rn. 86 und 87).
58 Was jedoch zum einen das Recht auf Freiheit betrifft, führt, wie vom Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haftmaßnahme nicht in allen Fällen dazu, dass die betroffene Person unverzüglich freigelassen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 39 und 40), wodurch ihre Rechte wiederhergestellt werden könnten, nämlich dann nicht, wenn eine solche Wiederherstellung praktisch nicht mehr möglich ist, weil die Fortdauer der Haft dieser Person auf der Grundlage einer anderen eigenständigen Rechtsgrundlage gerechtfertigt ist. Gerade deshalb ist für Personen, die ohne Grundlage inhaftiert waren, grundsätzlich eine Entschädigung vorzusehen, um den durch den rechtswidrigen Freiheitsentzug entstandenen Schaden wiedergutzumachen.
59 Zum anderen ist in Bezug auf das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht, wie die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dem Staatssekretär aufgeben kann, einen höheren Entschädigungsbetrag als den zu zahlen, den er im vorliegenden Fall konkret vorgeschlagen hat. Somit reicht der Umstand, dass der Staatssekretär einen Betrag von 100 Euro als Ersatz für den Schaden vorgeschlagen hat, den C dadurch erlitten hat, dass die im nationalen Recht vorgesehene Frist für seine Freilassung um 24 Stunden überschritten wurde, für sich genommen nicht aus, um unter den Umständen des vorliegenden Falls einen Verstoß gegen dieses Recht feststellen zu können.
60 Schließlich ist daran zu erinnern, dass sich die Rechtswidrigkeit der ersten Haftmaßnahme aus den Gründen, die zu der Schlussfolgerung in Rn. 53 des vorliegenden Urteils geführt haben, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der zweiten Haftmaßnahme auswirken kann, die auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 erlassen wurde.
61 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2008/115, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33 und Art. 28 Abs. 4 der Dublin‑III-Verordnung im Licht der Art. 6 und 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die zuständige Justizbehörde nicht verpflichtet, die Freilassung eines Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund einer auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 erlassenen Maßnahme in Haft befindet, deshalb anzuordnen, weil diese Person, deren Haft zunächst mit einer auf der Grundlage der Dublin‑III-Verordnung erlassenen Maßnahme angeordnet worden war, nicht unverzüglich nach der Feststellung, dass diese letztere Maßnahme rechtswidrig geworden war, freigelassen wurde. Kosten
62 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 15 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, sowie Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sind im Licht der Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die zuständige Justizbehörde nicht verpflichtet, die Freilassung eines Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund einer auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115 erlassenen Maßnahme in Haft befindet, deshalb anzuordnen, weil diese Person, deren Haft zunächst mit einer auf der Grundlage der Verordnung Nr. 604/2013 erlassenen Maßnahme angeordnet worden war, nicht unverzüglich nach der Feststellung, dass diese letztere Maßnahme rechtswidrig geworden war, freigelassen wurde. Unterschriften