Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.02.2026 – C-56/25
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2026:87
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 12. Februar 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – Behauptete Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit der nationalen Verfassung und dem Unionsrecht – Voraussetzungen für die Anrufung eines Verfassungsgerichts – Mit Gründen versehene Beurteilung der Auswirkungen des Unionsrechts – Vorherige Anrufung des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung – Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Bestimmung des auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Rechts – Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens – Verpflichtung oder Befugnis zur Anrufung eines Verfassungsgerichts vor der Anrufung des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung – Fehlen“ In der Rechtssache C‑56/25 [Petlichev] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 29. Januar 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2025, in dem Strafverfahren gegen MA, Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und E. Rousseva als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 AEUV, des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts und von Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen MA wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verfahrensordnung des Gerichtshofs
3 Art. 94 („Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens“) der Verfahrensordnung bestimmt: „Das Vorabentscheidungsersuchen muss außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen enthalten: … b) den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung; …“ Rahmenbeschluss 2004/757/JI
4 Art. 4 („Strafen“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. 2004, L 335, S. 8) bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 und 3 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren bedroht sind.“ Bulgarisches Recht
5 Art. 150 Abs. 2 der Konstitutsia na Republika Bulgaria (Verfassung der Republik Bulgarien) in der auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: bulgarische Verfassung) bestimmt: „Jedes Gericht kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen einen Antrag zur Feststellung der Unvereinbarkeit eines im konkreten Verfahren anwendbaren Gesetzes mit der Verfassung an den Konstitutsionen sad [(Verfassungsgericht, Bulgarien)] richten. Das Verfahren in der Rechtssache wird fortgeführt und das Gericht, dessen Urteil nicht anfechtbar ist, entscheidet nach Abschluss des beim Konstitutsionen sad [(Verfassungsgericht)] anhängigen Verfahrens.“
6 Art. 18 Abs. 3 des Pravilnik za organizatsiata na deynostta na Konstitutsionnia sad (Geschäfts- und Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Geschäfts- und Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts) bestimmt: „Ein Antrag des Varhoven kasatsionen sad [(Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien)] bzw. des Varhoven administrativen sad [(Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien)] im Zusammenhang mit einem bei diesen anhängigen Verfahren muss eine mit Gründen versehene Beurteilung des anwendbaren Rechts enthalten, die auch die Auswirkungen des Unionsrechts umfasst, wenn die angefochtene Vorschrift oder der Rechtsakt in dessen Anwendungsbereich fällt.“
7 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass Art. 18 Abs. 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts auch für die Anrufung des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) durch ein ordentliches Gericht gilt.
8 Art. 354a des Nakazatelen kodeks (Strafgesetzbuch) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sieht vor: „(1) Wer ohne ordnungsgemäße Erlaubnis Betäubungsmittel oder analoge Stoffe herstellt, verarbeitet, erwirbt oder besitzt, um diese zu verteilen, oder Betäubungsmittel oder analoge Stoffe verteilt, wird bei hochgefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen mit Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren und mit Geldstrafe von 5000 bulgarischen Lewa (BGN) [(ca. 2556,45 Euro)] bis 20000 BGN [(ca. 10225,83 Euro)] und bei gefährlichen Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen mit Freiheitsstrafe von einem bis sechs Jahren und mit Geldstrafe von 2000 BGN [(ca. 1022,58 Euro)] bis 10000 BGN [(ca. 5112,91 Euro)] bestraft. … (2) Handelt es sich um Betäubungsmittel oder analoge Stoffe in großen Mengen, beträgt die Freiheitsstrafe drei bis zwölf Jahre und die Geldstrafe 10000 bis 50000 BGN. …“
9 Art. 26a des Zakon za kontrol varhu narkotichnite veshtestva i prekursorite (Gesetz über die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Drogenausgangsstoffen) bestimmt: „Der Ministerrat legt die Preise der Betäubungsmittel für die Zwecke des Strafverfahrens fest.“
10 Das Postanovlenie Nr. 23 na Ministerski savet za opredeliane na tseni na narkotichnite veshtestva za nuzhdite na sadoproizvodstvoto (Erlass Nr. 23 des Ministerrats zur Festlegung der Preise von Betäubungsmitteln für die Zwecke der Gerichtsverfahren) vom 29. Januar 1998 (DV Nr. 15 vom 6. Februar 1998) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung regelt die Festlegung der Preise von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 3 der Naredba za reda za klasifitsirane na rasteniata i veshtestvata kato narkotichni (Verordnung über das Verfahren zur Einordnung von Pflanzen und Stoffen als Betäubungsmittel, DV Nr. 87 vom 4. November 2011) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung für die Zwecke der Gerichtsverfahren.
11 Art. 3 dieser Verordnung stuft Methamphetamin in die Kategorie der Pflanzen und Stoffe ein, die aufgrund der schädlichen Auswirkungen einer missbräuchlichen Verwendung ein erhöhtes Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen und die in der Human- und Veterinärmedizin verboten sind; Fentanyl stuft sie in die Kategorie der in der Human- und Veterinärmedizin verwendeten Stoffe mit hohem Risiko ein. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
12 Mit einer beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, erhobenen Anklage wurde MA wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zum Zweck ihres Verteilens angeklagt.
13 In der Anklageschrift wird ihm zur Last gelegt, vier Dosen Methamphetamin sowie 22 Dosen Fentanyl im Gesamtwert von 90276,60 BGN (etwa 46166 Euro) besessen zu haben.
14 Unter Berücksichtigung dieses Wertes, der auf der Grundlage von Art. 26a des Gesetzes über die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Drogenausgangsstoffen sowie des in Rn. 10 des vorliegenden Urteils genannten Dekrets Nr. 23 des Ministerrats (im Folgenden: nationale Bestimmungen über die Festlegung des Geldwerts von Betäubungsmitteln) berechnet wurde, wurde die in Rede stehende Straftat als Besitz von Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen in „großen Mengen“ eingestuft, was nach Art. 354a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs mit einer höheren Freiheitsstrafe und einer höheren Geldstrafe als in den Fällen von Abs. 1 dieses Artikels bedroht ist.
15 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verstoßen die nationalen Bestimmungen über die Festlegung des Geldwerts von Betäubungsmitteln gegen den sowohl in der bulgarischen Verfassung als auch im Unionsrecht anerkannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Strafen, da das Tatbestandsmerkmal der Straftat, nämlich der Besitz von Betäubungsmitteln oder analogen Stoffen in „großen Mengen“, anhand eines willkürlichen und fehlerhaften Geldwerts und nicht anhand der Menge des im Besitz befindlichen Wirkstoffs oder der einzelnen Dosen, die daraus gewonnen werden könnten, bestimmt werde.
16 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass das Vorabentscheidungsersuchen nicht die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser nationalen Bestimmungen betreffe, die nur als Hintergrundinformation erwähnt werde, sondern allein die Verpflichtung bzw. die Berechtigung dieses Gerichts, den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) mit einer Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser nationalen Bestimmungen zu befassen, bevor es gegebenenfalls den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuche.
17 Obwohl es im vorliegenden Fall die Möglichkeit habe, den Gerichtshof mit einem die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2004/757 betreffenden Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, sei es angemessener, zunächst den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) anzurufen, um zu prüfen, ob die nationalen Bestimmungen über die Festlegung des Geldwerts von Betäubungsmitteln mit der bulgarischen Verfassung vereinbar seien. Die Kenntnis des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) über die Besonderheiten des nationalen Rechts, die Tatsache, dass der Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) innerhalb einer kürzeren Frist als der Gerichtshof entscheide, sowie die Wahrung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts seien allesamt Gesichtspunkte, die eine Anrufung des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) vor der Anrufung des Gerichtshofs rechtfertigten.
18 Wenn eine beanstandete nationale Bestimmung in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle, hinderten die Voraussetzungen für die Anrufung des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht), die in Art. 18 Abs. 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts vorgesehen seien, in der Auslegung durch den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) jedoch das vorlegende Gericht daran, zuerst den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) anzurufen.
19 Nach der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verfahrensvorschrift in der Auslegung durch den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) müsse nämlich ein gemäß Art. 150 Abs. 2 der bulgarischen Verfassung gestellter Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden nationalen Bestimmung eine mit Gründen versehene Beurteilung des anwendbaren Rechts enthalten, die auch die Auswirkungen des Unionsrechts umfasse, da der Antrag andernfalls als unzulässig zurückgewiesen werde. Das vorlegende Gericht sei daher verpflichtet, als Erstes das Unionsrecht auf den Sachverhalt der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden, indem es die Auswirkungen des Unionsrechts auf die beanstandeten nationalen Bestimmungen prüfe und insbesondere feststelle, ob diese Bestimmungen unionsrechtskonform auszulegen seien oder ob sie unangewendet bleiben müssten.
20 Art. 18 Abs. 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts in der Auslegung durch den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) verstoße jedoch in mehrfacher Hinsicht gegen das Unionsrecht.
21 Zum einen müsse das vorlegende Gericht, bevor es den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) anrufen könne, wenn es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof für erforderlich halte, die sich aus Art. 267 AEUV und unmittelbar aus Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen erfüllen; insbesondere müsse es in gutem Glauben klar angeben, welche nationalen Vorschriften im Ausgangsverfahren möglicherweise anwendbar seien.
22 Nationale Bestimmungen über die Festlegung des Geldwerts von Betäubungsmitteln, von deren Verfassungswidrigkeit das vorlegende Gericht ausgehe, ohne jedoch über die Befugnis zu verfügen, sie für verfassungswidrig zu erklären, könnten keine „möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften“ im Sinne von Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs darstellen.
23 Zum anderen zeige die Rechtsprechung des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) die Zurückhaltung dieses Gerichts, die Beachtung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts zu gewährleisten, und seinen Willen, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit der bulgarischen Verfassung zu überprüfen.
24 Um den Vorrang der bulgarischen Verfassung vor dem Unionsrecht zu gewährleisten, verpflichte der Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung nämlich jedes nationale Gericht, die Auswirkungen des Unionsrechts auf die in Rede stehenden nationalen Bestimmungen zu prüfen, bevor es den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) um Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser nationalen Bestimmungen ersuchen könne. Art. 18 Abs. 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts in der Auslegung durch den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) habe somit zur Folge, dass eine bereits unionsrechtskonform ausgelegte nationale Bestimmung in der Folge als verfassungswidrig beanstandet werde.
25 Müsste der Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) jedoch vor dem Gerichtshof angerufen werden und die Vereinbarkeit der beanstandeten nationalen Bestimmungen mit der bulgarischen Verfassung feststellen, stünde es dem vorlegenden Gericht frei, den Gerichtshof anschließend um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit dieser nationalen Bestimmungen mit dem Unionsrecht zu ersuchen, was es ermöglichen würde, den Vorrang des Unionsrechts vor der bulgarischen Verfassung zu gewährleisten.
26 Vor diesem Hintergrund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 267 AEUV, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden nationalen Regelung sowohl mit der nationalen Verfassung als auch mit dem Unionsrecht hat, dazu verpflichten oder ermächtigen, diese Regelung zunächst einer nationalen Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit zu unterziehen, bevor es gegebenenfalls den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.
27 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind Art. 267 AEUV, Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht bei Zweifeln über die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht, sofern es gleichzeitig davon überzeugt ist, dass diese Rechtsvorschrift verfassungswidrig ist, vor der Vorlage seines Vorabentscheidungsersuchens verpflichtet oder berechtigt ist, festzustellen, ob diese nationale Rechtsvorschrift im Ausgangsverfahren tatsächlich anwendbar ist, indem es einen Antrag an das Verfassungsgericht richtet, um deren Verfassungswidrigkeit feststellen zu lassen? Zur Vorlagefrage
28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Bouskoura, C‑387/24 PPU, EU:C:2024:868, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Im vorliegenden Fall beruht die Vorlagefrage auf der Prämisse, dass die nationalen Bestimmungen über die Festlegung des Geldwerts von Betäubungsmitteln sowohl gegen die bulgarische Verfassung als auch gegen das Unionsrecht verstoßen.
30 Wie in Rn. 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts in der Auslegung durch den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht), dass ein Antrag des nationalen Gerichts an das Verfassungsgericht auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden nationalen Regelung eine mit Gründen versehene Beurteilung des anwendbaren Rechts enthalten muss, die auch die Auswirkungen des Unionsrechts umfasst, um nicht als unzulässig zurückgewiesen zu werden, was das nationale Gericht dazu veranlassen kann, den Gerichtshof zuvor um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn es Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts hat.
31 Da sich das vorlegende Gericht durch dieses Erfordernis aus Art. 18 Abs. 3 der Geschäfts- und Verfahrensordnung des Verfassungsgerichts in der Auslegung durch den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) daran gehindert sieht, das Verfassungsgericht zuerst anzurufen, bevor es gegebenenfalls den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, zielt die Vorlagefrage in Wirklichkeit darauf ab, festzustellen, ob diese Bestimmung in ihrer Auslegung durch den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) mit Art. 267 AEUV, dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vereinbar ist.
32 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 267 AEUV, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dahin auszulegen sind, dass sie einer Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats über die Voraussetzungen für die Anrufung des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats in der Auslegung durch dieses Verfassungsgericht, wonach der Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden nationalen Regelung, mit dem dieses Verfassungsgericht vom nationalen Gericht befasst wird, eine mit Gründen versehene Beurteilung des anwendbaren Rechts enthalten muss, die auch die Auswirkungen des Unionsrechts umfasst, um nicht als unzulässig zurückgewiesen zu werden, was das nationale Gericht dazu veranlassen kann, den Gerichtshof zuvor um Vorabentscheidung zu ersuchen, entgegenstehen.
33 Was als Erstes Art. 267 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Schlüsselelement des durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystems in dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren besteht, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht. Ein nationales Gericht hat daher diesen Weg zu beschreiten, wenn es Zweifel an der Vereinbarkeit seines nationalen Rechts mit einer Bestimmung des Unionsrechts hat, die deren Auslegung erforderlich machen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 111 und 112 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die nationalen Gerichte ein unbeschränktes Recht oder sogar die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann eine Vorschrift des nationalen Rechts ein nationales Gericht nicht daran hindern, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen oder dieser Pflicht nachzukommen, denn diese sind dem durch Art. 267 AEUV geschaffenen System der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof und den durch diese Bestimmung den nationalen Gerichten zugewiesenen Aufgaben des zur Anwendung des Unionsrechts berufenen Richters inhärent (Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 In diesem Zusammenhang beschneidet eine nationale Vorschrift, die insbesondere die Gefahr birgt, dass ein nationaler Richter lieber darauf verzichtet, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV zuerkannten Befugnisse und hemmt als Folge die Effizienz dieses Systems der Zusammenarbeit (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 226 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Im Übrigen ist entschieden worden, dass ein nationales Gericht, bei dem ein das Unionsrecht betreffender Rechtsstreit anhängig ist und das die Auffassung vertritt, dass eine nationale Vorschrift nicht nur gegen das Unionsrecht verstößt, sondern darüber hinaus verfassungswidrig ist, auch dann, wenn zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer innerstaatlichen Vorschrift eine Anrufung des Verfassungsgerichts zwingend vorgeschrieben ist, gemäß Art. 267 AEUV befugt bzw. – wenn es sich um das letztinstanzliche Gericht handelt – verpflichtet ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen (Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Die Wirksamkeit des Unionsrechts wäre nämlich gefährdet und die praktische Wirksamkeit von Art. 267 AEUV würde geschmälert, wenn das nationale Gericht, bei dem ein nach Unionsrecht zu entscheidender Rechtsstreit anhängig ist, wegen des Umstands, dass eine Anrufung des Verfassungsgerichts zwingend vorgeschrieben ist, daran gehindert wäre, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die die Auslegung und die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen, um darüber entscheiden zu können, ob eine innerstaatliche Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems,C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2017, Global Starnet, C‑322/16, EU:C:2017:985, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Was als Zweites den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts betrifft, nach dem das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht, ist darauf hinzuweisen, dass alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet sind, den verschiedenen Vorschriften der Union volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2025, DADA Music und UPFR, C‑37/24, EU:C:2025:551, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Somit machen es das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts notwendig, dass es dem nationalen Gericht freisteht, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 52 und 57, sowie vom 11. September 2014, A, C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Außerdem ergibt sich aus dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts auch, dass die nationalen Gerichte dafür zuständig sind, die Vereinbarkeit des nationalen Rechts, im vorliegenden Fall der nationalen Bestimmungen über die Festlegung des Geldwerts von Betäubungsmitteln, mit dem Unionsrecht zu beurteilen, ohne das Verfassungsgericht ihres Mitgliedstaats mit einem entsprechenden Antrag befassen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Daraus folgt, dass Art. 267 AEUV und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der nationale Gerichte, die Zweifel an der Vereinbarkeit einer in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden nationalen Bestimmung sowohl mit der nationalen Verfassung als auch mit dem Unionsrecht haben, das Verfassungsgericht ihres Mitgliedstaats anrufen müssen, bevor sie von ihrer Befugnis Gebrauch machen oder ihrer Pflicht nachkommen, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.
43 Dagegen stehen weder Art. 267 AEUV noch der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Zulässigkeit der Anrufung des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats durch ein nationales Gericht davon abhängig macht, dass dieses Gericht eine mit Gründen versehene Beurteilung der Auswirkungen des Unionsrechts auf die nationalen Bestimmungen, die seines Erachtens verfassungswidrig sind, vorlegt, was bedeuten kann, dass dieses Gericht zuvor den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht.
44 Diese Voraussetzungen für die Anrufung des Verfassungsgerichts des betreffenden Mitgliedstaats beschränken nämlich in keiner Weise die Möglichkeit der anderen nationalen Gerichte, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, und verzögern ein solches Ersuchen auch nicht.
45 Die genannten Voraussetzungen für die Anrufung sind vielmehr als solche geeignet, diese nationalen Gerichte, wenn sie eine nationale Bestimmung einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit unterziehen wollen, dazu zu veranlassen, zunächst das Unionsrecht anzuwenden, ohne sie daran zu hindern, von ihrer Befugnis Gebrauch zu machen oder ihrer Pflicht nachzukommen, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Diese Voraussetzungen sollen somit die Ausübung der sich aus Art. 267 AEUV ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Wahrung des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts in der nationalen Rechtsordnung fördern.
46 Zwar ermöglichen es solche Voraussetzungen für die Anrufung eines Verfassungsgerichts eines Mitgliedstaats durch ein nationales Gericht diesem Verfassungsgericht, über die Verfassungsmäßigkeit einer nationalen Bestimmung zu entscheiden, nachdem gegebenenfalls der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des nationalen Gerichts im Rahmen desselben Rechtsstreits geantwortet hat. Ein solcher Umstand verstößt jedoch als solcher nicht gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, sofern das nationale Gericht nicht daran gehindert ist, alle in Rn. 39 des vorliegenden Urteils dargelegten Konsequenzen zu ziehen, die sich aus diesem Grundsatz im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ergeben, und zwar auch, nachdem das Verfassungsgericht entschieden hat.
47 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass ein Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts bei der Entscheidung über den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, bindet. Das nationale Gericht muss daher gegebenenfalls von der Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts abweichen, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 74 und 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Zum anderen ist hervorzuheben, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts zunächst den nationalen Gerichten auferlegt, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen. Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst u. a. die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen des Unionsrechts unvereinbar ist. Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung hat jedoch bestimmte Grenzen und darf insbesondere nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57, vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 52, und vom 20. November 2025, Framholm,C‑195/25, EU:C:2025:904, Rn. 67 und 68).
49 Außerdem ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Anforderungen in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal,106/77, EU:C:1978:49, Rn. 24; vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58, und vom 1. August 2025, Alace und Canpelli, C‑758/24 und C‑759/24, EU:C:2025:591, Rn. 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die vom vorlegenden Gericht angeführten Anforderungen, die sich aus Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und auch aus den Nrn. 3, 12 und 15 der Empfehlungen des Gerichtshofs der Europäischen Union an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C, C/2024/6008) ergeben, keine Auswirkungen auf die in den Rn. 42 bis 49 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen haben.
51 Insoweit sieht Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vor, dass das Vorabentscheidungsersuchen außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung enthalten muss. Diese Anforderung spiegelt sich auch in den Nrn. 15 und 16 der in der vorstehenden Randnummer genannten Empfehlungen wider.
52 Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht allein deshalb davon ausgegangen werden, dass eine nationale Bestimmung nicht „möglicherweise … anwendbar“ im Sinne von Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist, weil das vorlegende Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser nationalen Bestimmung hat.
53 Erstens kann nämlich, da eine solche nationale Bestimmung, wie es im bulgarischen Recht der Fall zu sein scheint, so lange in Kraft bleibt, bis das Verfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit feststellt, der bloße Umstand, dass ein nationales Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser nationalen Bestimmung hat, nicht rechtfertigen, dass dieses Gericht diese Bestimmung bei der Darstellung des auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreits anwendbaren Rechts außer Acht lässt. Dem vorlegenden Gericht steht es hingegen völlig frei, in seiner Vorlageentscheidung seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung zum Ausdruck zu bringen.
54 Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es zwar je nach der Gestaltung des Falles von Vorteil sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage des Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Sachverhalt der Rechtssache und die ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Fragen geklärt sind, dass es den nationalen Gerichten jedoch freisteht, in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 1993, Enderby,C‑127/92, EU:C:1993:859, Rn. 11 und 12, vom 4. Juni 2015, Kernkraftwerke Lippe-Ems,C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Februar 2019, Milivojević,C‑630/17, EU:C:2019:123, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Drittens ist in Anbetracht der in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Bedenken des vorlegenden Gerichts in Bezug auf die Rechtsprechung des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten ebenso wie die ordentlichen Gerichte den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zu beachten haben (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 47 bis 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die sich aus Art. 267 Abs. 3 AEUV ergebende Pflicht der nationalen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sich in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten als den mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof einfügt, mit der die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll. Diese Pflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts im Einklang steht. Außerdem folgt diese Pflicht aus der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über die Gültigkeit von Handlungen der Union und für die endgültige und verbindliche Auslegung des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 205 und 206).
57 Daraus folgt, dass ein Verfassungsgericht, wenn es mit einem Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden nationalen Bestimmung befasst wird, grundsätzlich verpflichtet ist, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit eines Aktes des abgeleiteten Unionsrechts stellt, es sei denn, es hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA,C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 34 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, wenn es in einer Bestimmung des sekundären Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtung sieht, die nationale Identität dieses Mitgliedstaats zu achten, das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit dieser Bestimmung im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV vorlegen muss, da allein der Gerichtshof befugt ist, die Ungültigkeit einer Handlung der Union festzustellen. Da der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat, kann das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats nicht auf der Grundlage seiner eigenen Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen, darunter Art. 267 AEUV, wirksam entscheiden, dass der Gerichtshof ein Urteil erlassen habe, das über seinen Zuständigkeitsbereich hinausgehe, und es somit ablehnen, einem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 71 und 72, sowie vom 18. Dezember 2025, Kommission/Polen [Ultra-vires-Kontrolle der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Vorrang des Unionsrechts], C‑448/23, EU:C:2025:975, Rn. 223 und 230 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Schließlich ist in dem vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogenen Fall, dass ein Verfassungsgericht es unter Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ablehnt, einem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 47 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, durch die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den Gerichtshof für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gebunden ist. Somit ist das nationale Gericht, um die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, verpflichtet, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit die Beurteilung eines nationalen Verfassungsgerichts, das es ablehnt, einem in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2013,Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 77).
60 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 267 AEUV, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dahin auszulegen sind, dass sie einer Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats über die Voraussetzungen für die Anrufung des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats in der Auslegung durch dieses Verfassungsgericht, wonach der Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden nationalen Regelung, mit dem dieses Verfassungsgericht vom nationalen Gericht befasst wird, eine mit Gründen versehene Beurteilung des anwendbaren Rechts enthalten muss, die auch die Auswirkungen des Unionsrechts umfasst, um nicht als unzulässig zurückgewiesen zu werden, was das nationale Gericht dazu veranlassen kann, den Gerichtshof zuvor um Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht entgegenstehen. Kosten
61 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 267 AEUV, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und Art. 94 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind dahin auszulegen, dass sie einer Verfahrensvorschrift eines Mitgliedstaats über die Voraussetzungen für die Anrufung des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats in der Auslegung durch dieses Verfassungsgericht, wonach der Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden nationalen Regelung, mit dem dieses Verfassungsgericht vom nationalen Gericht befasst wird, eine mit Gründen versehene Beurteilung des anwendbaren Rechts enthalten muss, die auch die Auswirkungen des Unionsrechts umfasst, um nicht als unzulässig zurückgewiesen zu werden, was das nationale Gericht dazu veranlassen kann, den Gerichtshof zuvor um Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht entgegenstehen. Unterschriften