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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2026 – C-621/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:450

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 4. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Asylpolitik – Richtlinie 2013/33/EU – Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Art. 2 Buchst. g – Im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen – Art. 17 Abs. 2 – Anforderung, einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten – Antragsteller auf internationalen Schutz, der von einer Überstellungsentscheidung betroffen ist – Im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen, die weder Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts noch Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs umfassen – Art. 20 Abs. 1 Buchst. c – Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen aufgrund der Stellung eines Folgeantrags – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 2 Buchst. q – Begriff ‚Folgeantrag‘ – Anwendbarkeit – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ In der Rechtssache C‑621/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundessozialgericht (Deutschland) mit Beschluss vom 25. Juli 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 24. September 2024, in dem Verfahren Landkreis Schweinfurt gegen FB erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias (Berichterstatter) und B. Smulders, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. September 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von FB, vertreten durch Rechtsanwalt K. Schank, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, – der belgischen Regierung, vertreten durch L. Jans und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte im Beistand von A. Detheux, Advocaat, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma, F. Blanc, M. Debieuvre, E. Garello, A. Katsimerou und N. Schaeffer als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Oktober 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. q sowie der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60), von Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96), und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FB, einem Antragsteller auf internationalen Schutz, und dem Landkreis Schweinfurt (Deutschland). Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Landkreises Schweinfurt (Deutschland), FB die Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie die Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs, der nicht durch Sachleistungen gedeckt wird, zu entziehen, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt worden war, und der Entscheidung, mit der seine Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2013/32

3 Im 53. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 heißt es: „Diese Richtlinie betrifft nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung [Nr. 604/2013].“

4 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Buchst. q der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … q) ‚Folgeantrag‘ einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Artikel 28 Absatz 1 abgelehnt hat.“

5 Art. 27 („Verfahren bei Rücknahme des Antrags“) Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „Soweit die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, stellen sie im Falle der ausdrücklichen Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz durch den Antragsteller sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Antrag abzulehnen.“

6 In Art. 28 („Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens“) der Richtlinie 2013/32 heißt es: „(1) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde entweder entscheidet, die Antragsprüfung einzustellen oder, sofern die Asylbehörde den Antrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] als unbegründet ansieht, den Antrag abzulehnen. … (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verordnung [Nr. 604/2013].“

7 Art. 33 („Unzulässige Anträge“) der Richtlinie 2013/32 sieht vor: „(1) Zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Verordnung [Nr. 604/2013] ein Antrag nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob dem Antragsteller der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie [2011/95] zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage des vorliegenden Artikels als unzulässig betrachtet wird. (2) Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn … d) es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, … …“

8 Art. 40 („Folgeanträge“) der Richtlinie 2013/32 bestimmt: „(1) Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können. (2) Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. … (5) Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet. …“ Richtlinie 2013/33

9 In den Erwägungsgründen 5, 7, 8, 11 und 35 der Richtlinie 2013/33 heißt es: „… (5) Auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 nahm der Europäische Rat das Stockholmer Programm an, in dem erneut die Verpflichtung zu dem Ziel bekräftigt wird, auf der Grundlage hoher Schutzstandards sowie fairer und wirksamer Verfahren bis 2012 einen gemeinsamen Raum des Schutzes und der Solidarität zu schaffen, der auf einem gemeinsamen Asylverfahren und einem einheitlichen Status für Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, beruht. Dem Stockholmer Programm zufolge ist es außerdem entscheidend, dass Personen unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag auf internationalen Schutz stellen, eine gleichwertige Behandlung hinsichtlich der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile erfahren. … (7) Angesichts der Bewertungsergebnisse in Bezug auf die Umsetzung der Instrumente der ersten Phase empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Richtlinie 2003/9/EG [des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. 2003, L 31, S. 18)] zugrunde liegenden Prinzipien im Hinblick auf die Gewährleistung verbesserter im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährter Vorteile für die Personen, die internationalen Schutz beantragen, … zu bestätigen. (8) Um eine unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen, Anwendung finden. … (11) Es sollten Normen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. … (35) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [(im Folgenden: Charta)] anerkannt wurden. Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung de[s] Artikel[s] 1 … der Charta zu fördern, und muss entsprechend umgesetzt werden.“

10 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2013/33 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … b) ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; … f) ‚im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährte Vorteile‘ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern treffen; g) ‚im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen‘ Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; …“

11 Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 sieht vor: „Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.“

12 In Art. 17 („Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung“) Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2013/33 heißt es: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. … (3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen sowie die medizinische Versorgung davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet. (4) Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. … (5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteilwerden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.“

13 Art. 20 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) der Richtlinie 2013/33 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller … c) einen Folgeantrag nach Artikel 2 Buchstabe q der Richtlinie [2013/32] gestellt hat. … (5) Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 21 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. (6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine Entscheidung nach Maßgabe von Absatz 5 ergeht.“ Verordnung Nr. 604/2013

14 Im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 604/2013 heißt es: „Die Richtlinie [2013/33] sollte vorbehaltlich der Einschränkungen der Anwendung jener Richtlinie auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung finden.“

15 Art. 2 („Definitionen“) der Verordnung Nr. 604/2013 bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … c) ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) ‚Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz‘ die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie [2013/32] und der Richtlinie [2011/95] mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung; …“

16 Art. 27 („Rechtsmittel“) Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 604/2013 sieht vor: „(3) Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor: a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen. (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.“

17 In Art. 29 („Modalitäten und Fristen“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 heißt es: „Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. …“ Deutsches Recht Asylgesetz

18 § 29 („Unzulässige Anträge“) Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. 1992 I S. 1126) in der am 2. September 2008 geänderten Fassung (BGBl. 2008 I S. 1798) bestimmt: „Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn 1. ein anderer Staat a) nach Maßgabe der Verordnung [Nr. 604/2013] … … für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist …“

19 In § 34a Abs. 1 des Asylgesetzes heißt es: „Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat … oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat … abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt [für Migration und Flüchtlinge] die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der … Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes [für Migration und Flüchtlinge] zurückgenommen hat. … …“ Asylbewerberleistungsgesetz

20 § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. 1993 I S. 1074) in der am 5. August 1997 geänderten Fassung (BGBl. 1997 I S. 2022) lautet: „Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die … 5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Ausreiseanordnung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. …“

21 In § 1a Abs. 1 und 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes heißt es: „(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. … (7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.“

22 § 3 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bestimmt: „(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). …“

23 § 6 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes sieht vor: „Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

24 FB, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 25. August 2021 nach Deutschland ein und stellte dort einen am 6. September 2021 registrierten Antrag auf internationalen Schutz.

25 Nach einer Eurodac-Datenbankabfrage, die ergab, dass der Betroffene bereits am 6. August 2021 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen später stillschweigend zurückgenommen hatte, ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (im Folgenden: Bundesamt) die rumänischen Behörden, ihn aufzunehmen. Dieses Übernahmeersuchen wurde akzeptiert.

26 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2021 setzte das Bundesamt den 22. April 2022 als Fristende für die Überstellung von FB nach Rumänien fest und lehnte seinen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ab. Zugleich ordnete es die Abschiebung von FB nach Rumänien an. Das hiergegen gerichtete Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und das anschließende Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Die Überstellung von FB nach Rumänien scheiterte jedoch u. a. aufgrund der Entscheidung der rumänischen Behörden, solche Überstellungen ab dem 1. März 2022 wegen des Krieges in der Ukraine nicht mehr zu akzeptieren.

27 FB lebte seit Anfang September 2021 in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Landkreis Schweinfurt, wo ihm auf Grundlage der §§ 3 und 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes Ernährung, Unterkunft und Heizung, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, Kleidung, Körperpflege- und Hygieneartikel und ein WLAN-Zugang gewährt wurden. Daneben erhielt FB vom Landkreis von diesem Zeitpunkt an Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs.

28 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 23. Februar 2022, dem Tag, an dem FB in einen anderen Landkreis verzog (im Folgenden: im Ausgangsverfahren streitiger Zeitraum), beschloss der Landkreis Schweinfurt jedoch, gestützt auf § 1a Abs. 7 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes, ihm die Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Kleidung, Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr zu gewähren. Der Landkreis gewährte ihm somit lediglich bestimmte Sachleistungen, nämlich Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Krankenhilfe für den Krankheitsfall, wobei nach Ansicht des Landkreises Umstände, die eine weiter gehende Gewährung anderer materieller Leistungen rechtfertigen könnten, nicht vorlagen.

29 Mit Urteil vom 20. Januar 2023 wies das Sozialgericht Würzburg (Deutschland) die Klage von FB gegen den in der vorstehenden Randnummer genannten Bescheid des Landkreises Schweinfurt ab. Mit Urteil vom 31. Mai 2023 gab das Bayerische Landessozialgericht (Deutschland) der Klage mit der Begründung statt, dass die Einschränkung nach § 1a Abs. 7 Asylbewerberleistungsgesetz ein pflichtwidriges Verhalten erfordere, das im Streitfall nicht vorliege.

30 Gegen dieses Urteil legte der Landkreis Schweinfurt Revision beim Bundessozialgericht (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein.

31 Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes, insbesondere dessen § 1a Abs. 7 in Verbindung mit § 1a Abs. 1, wonach ein vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber in dem im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum lediglich Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege habe, mit dem Unionsrecht vereinbar seien.

32 Insoweit weist das vorlegende Gericht als Erstes darauf hin, dass § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes zwischen den im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs, nämlich an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts, einerseits und den Leistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs, nämlich den Kosten für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und anderen Waren und Dienstleistungen, andererseits unterscheide. Für Letztere werde ein Pauschalbetrag gezahlt, der unter Bezugnahme auf entsprechende pauschale Sozialhilfeleistungen für im Inland lebende eigene, einkommens- und vermögenslose Staatsangehörige bemessen werde. Außerdem sehe § 6 dieses Gesetzes in bestimmten Sonderfällen die Gewährung sonstiger Sachleistungen vor.

33 Als Zweites stellt das vorlegende Gericht fest, dass im vorliegenden Fall FB gemäß § 1a Abs. 7 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes während des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums ein Teil der im Rahmen der Aufnahme gewährten Sachleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs, nämlich an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts, sowie sämtliche Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs entzogen worden seien. Während dieses Zeitraums sei nämlich die in der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehene Überstellungsfrist gelaufen, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt gewesen seien.

34 Als Drittes weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 die gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen müssten, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleiste. Ferner hätten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie für Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs aufzukommen.

35 Hierzu ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die finanzielle Unterstützung für einen Lebensstandard ausreichen müsse, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Antragsteller gewährleiste (Urteil vom 27. Februar 2014, Saciri u. a., C‑79/13, EU:C:2014:103, Rn. 37), und dass, wie sich aus dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33 ergebe, die Wahrung der Menschenwürde uneingeschränkt zu gewährleisten sei. Ferner gehe aus dieser Rechtsprechung hervor, dass im Zusammenhang mit Art. 20 dieser Richtlinie die Achtung der Menschenwürde verlange, dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerate, die es ihm unmöglich mache, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetze, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, und dass – auch im Fall einer Sanktion – die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen Unterkunft, Verpflegung und Kleidung jederzeit gewährleistet sein müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 46 und 56).

36 Allerdings sei durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher nicht geklärt, ob ein angemessener Lebensstandard im Sinne von Art. 17 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2013/33 die Befriedigung von Bedürfnissen gewährleiste, die über das Mindestniveau nach Art. 20 dieser Richtlinie hinausgingen. Sollte der Gerichtshof dies bejahen, stelle sich zudem die Frage, ob eine nationale Regelung, nach der Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts zu gewähren seien, dem in Art. 17 Abs. 2 und 5 der Richtlinie beschriebene Mindestniveau genüge.

37 Außerdem werfe der Ausgangsrechtsstreit auch die Frage auf, ob Art. 17 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2013/33 es in Bezug auf die zweite in ihm genannte Fallgruppe erlaube, bei einem gegenüber Inländern abgesenkten Leistungsniveau in Abhängigkeit von ihrer voraussichtlichen, nur kurzfristigen Aufenthaltsdauer bzw. ihrem Status als vollziehbar Ausreisepflichtige, noch eine weitere Differenzierung von Antragstellern auf internationalen Schutz gewährten Leistungen vorzunehmen. Damit wäre es dem Mitgliedstaat möglich, diesen Antragstellern innerhalb der in der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen Überstellungsfrist längstens für sechs Monate lediglich das in der ersten Vorlagefrage beschriebene Leistungsniveau zu gewähren, während andere Antragsteller höhere – wenn auch gegenüber Inländern abgesenkte – Leistungen erhielten.

38 Als Viertes ist das vorlegende Gericht unter Berufung auf Rn. 57 des Urteils vom 27. September 2012, Cimade und GISTI (C‑179/11, EU:C:2012:594), der Ansicht, dass, falls das nationale Niveau der in Rede stehenden im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen hinter dem nach Art. 17 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2013/33 zu gewährleistenden Niveau zurückbleibe, die in der in Rede stehenden nationalen Vorschrift vorgesehene Anspruchseinschränkung sich nur dann rechtfertigen lasse, wenn die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Bestimmung erfordere aber das Vorliegen eines „Folgeantrags“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32.

39 Insoweit enthalte keine dieser Bestimmungen Angaben dazu, ob ein „Folgeantrag“ nur vorliege, wenn beide Anträge auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat gestellt und geprüft würden, oder ob er auch einen Fall erfasse, an dem mehrere Mitgliedstaaten beteiligt seien und in dem das frühere Verfahren auf internationalen Schutz von einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen durchgeführt worden sei, in dem der Folgeantrag gestellt werde. Zudem sei ungeklärt, ob in Verfahren nach der Verordnung Nr. 604/2013 dieselben Voraussetzungen gälten.

40 Falls ein Folgeantrag auch dann vorliegen könne, wenn das frühere Asylverfahren von einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Folgeantrag gestellt werde, durchgeführt worden sei, sei bislang ungeklärt, ob der Annahme des Vorliegens eines „Folgeantrags“ in diesen Fällen entgegenstehe, dass der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und das Verfahren von dem anderen Mitgliedstaat eingestellt worden sei, weil der Antragsteller das Verfahren in diesem Mitgliedstaat nicht weiter betrieben habe, oder der Antrag stillschweigend oder förmlich zurückgenommen worden sei. Dabei stelle sich weiter die Frage, welcher Zeitpunkt für die Anträge maßgeblich sei und ob insbesondere der Antrag im zweiten Mitgliedstaat (hier also in Deutschland) vor dem förmlichen Abschluss des Verfahrens nach Art. 27 oder Art. 28 der Richtlinie 2013/32 (hier in Rumänien) als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 in Betracht komme.

41 Für den Fall, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar sein sollte, geht das vorlegende Gericht davon aus, dass eine Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, wie sie FB gegenüber während des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums verfügt worden sei, den Anforderungen von Art. 20 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie genüge. Bei der Bewertung des Umfangs einer solchen Einschränkung im Anschluss an einen Folgeantrag sei zu berücksichtigen, dass die betreffende Person durch eine freiwillige Ausreise, die ihm nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zumutbar wäre, den Zeitraum der Einschränkung erheblich verkürzen könne.

42 Unter diesen Umständen hat das Bundessozialgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Deckt eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Antragstellern auf internationalen Schutz abhängig von ihrem Status als vollziehbar Ausreisepflichtige innerhalb der Überstellungsfrist nach der Verordnung Nr. 604/2013 ausschließlich einen Anspruch auf Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts gewährt, das in Art. 17 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2013/33 beschriebene Mindestniveau ab? Sollte Frage 1 verneint werden: 2.a) Ist Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass von einem Folgeantrag auch Sachverhalte erfasst werden, in denen der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und darauf gestützt das Bundesamt den Antrag als unzulässig nach der Verordnung Nr. 604/2013 abgelehnt und die Abschiebung angeordnet hat? b) Kommt es für die Frage, ob in dieser Konstellation ein Folgeantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 vorliegt, auf den Zeitpunkt einer Rücknahme oder den Zeitpunkt einer Entscheidung des anderen Mitgliedstaats nach Art. 27 oder Art. 28 der Richtlinie 2013/32 an? c) Ist Art. 20 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 20 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/33 sowie in Verbindung mit der Charta dahin auszulegen, dass eine Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Leistungen im Fall der Krankheit sowie – nach Maßgabe des Einzelfalls – an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts zulässig ist? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit

43 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts auf der Prämisse beruhen, dass die Richtlinie 2013/33 während des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums auf die Situation von FB anwendbar war, obwohl der Bescheid des Bundesamts, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde und die Frist für seine Überstellung nach Rumänien auf den 22. April 2022 festgesetzt wurde, bestandskräftig geworden ist.

44 Ohne die Zulässigkeit dieser Fragen ausdrücklich in Zweifel zu ziehen, hat die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit dieser Prämisse in Abrede gestellt, indem sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass die Richtlinie 2013/33 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 nur für Personen gelte, die internationalen Schutz beantragt hätten und im Sinne dieser Bestimmung „als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen“. Dies sei jedoch bezüglich FB während des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums nicht der Fall gewesen, da nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 604/2013 die betroffene Person aufgrund eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder deren Überprüfung lediglich berechtigt sei, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu verbleiben.

45 Dieses Vorbringen der deutschen Regierung beruht jedoch auf einer unzutreffenden Auslegung von Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 604/2013.

46 Tatsächlich ist insoweit festzustellen, dass diese Bestimmung nur eine der Möglichkeiten nennt, über die die Mitgliedstaaten verfügen, um betroffenen Personen einen Rechtsbehelf zu verschaffen, mit dem die Aussetzung der Durchführung der ihnen gegenüber ergangenen Überstellungsentscheidung erreicht werden kann, während weitere Möglichkeiten in Art. 27 Abs. 3 Buchst. b, Art. 27 Abs. 3 Buchst. c und Art. 27 Abs. 4 der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehen sind. Art. 27 dieser Verordnung dient nämlich dazu, diesen Personen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche Entscheidungen zu gewährleisten, so dass, wenn die Durchführung der Überstellungsentscheidung gemäß einer dieser Bestimmungen ausgesetzt wurde, die Überstellungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem die streitige Überstellungsentscheidung bestandskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Aussetzung der Überstellungsfrist im Berufungsverfahren], C‑556/21, EU:C:2023:272, Rn. 19 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 604/2013, der es der betreffenden Person nur ermöglichen soll, sich bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufzuhalten, der ihr gegenüber eine Überstellungsentscheidung erlassen hat, besagt entgegen der offenbar von der deutschen Regierung vertretenen Auffassung folglich nicht, dass dieser Person im Fall der Zurückweisung dieses Rechtsbehelfs oder der Ablehnung dieser Überprüfung automatisch die Erlaubnis entzogen wird, als „Antragsteller“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu verbleiben.

48 Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, regelt diese Richtlinie nämlich die Aufnahmebedingungen für Antragsteller auf internationalen Schutz, und zwar einschließlich derjenigen, gegenüber denen eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist. Insoweit geht aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 604/2013 ausdrücklich hervor, dass die Richtlinie 2013/33 auf das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung finden sollte. Die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der eine Überstellungsentscheidung gegenüber einem Antragsteller erlassen hat, diesem im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu gewähren, endet folglich erst mit der tatsächlichen Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, The International Protection Appeals Tribunal u. a., C‑322/19 und C‑385/19, EU:C:2021:11, Rn. 66 bis 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 26. März 2021, Fedasil, C‑134/21, EU:C:2021:257, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Folglich ist das vorlegende Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Richtlinie 2013/33 während des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums auf die Situation von FB anwendbar war, so dass die Fragen, die es dem Gerichtshof vorgelegt hat, zulässig sind. Zur ersten Frage

50 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bouskoura, C‑387/24 PPU, EU:C:2024:868, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Insoweit geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, wie Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 im Hinblick auf eine nationale Regelung auszulegen sind, die vorsieht, dass, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Überstellung des Antragstellers in den für die Prüfung dieses Antrags zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt wurde, die diesem Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie außer in besonderen Fällen Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie sämtliche Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen.

52 Zu Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 2013/33 ist festzustellen, dass mit dieser Bestimmung, wie sich aus ihrem Wortlaut klar ergibt, nur Kriterien festgelegt werden sollen, anhand deren sich der Umfang der Geldleistungen oder Gutscheine bestimmen lässt, die Antragstellern auf internationalen Schutz gewährt werden. So heißt es in Art. 17 Abs. 5 Satz 1 dieser Richtlinie zwar, dass was den Umfang dieser Geldleistungen oder Gutscheine betrifft, dieser „sich … auf Grundlage des Leistungsniveaus [bemisst], das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten“, doch stellt Art. 17 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie klar, dass diese Behandlung weniger günstig sein kann, „wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt“. Außerdem nennt diese Bestimmung unter den Umständen, die eine weniger günstige Behandlung als die der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats rechtfertigen können, den Fall, dass „materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird“. Daraus folgt, dass Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie nicht die Frage regelt, ob einem Antragsteller auf internationalen Schutz aufgrund einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung bestimmte Sachleistungen sowie sämtliche Geldleistungen, die ihm normalerweise ohne diese Entscheidung gezahlt würden, entzogen werden können.

53 Demgegenüber ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2013/33 ergibt, der Ausdruck „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie sämtliche Maßnahmen bezeichnet, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern auf internationalen Schutz treffen und zu denen Unterkunft, Verpflegung und Kleidung – in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon – sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs gehören (Urteil vom 12. November 2019, Haqbin, C‑233/18, EU:C:2019:956, Rn. 32).

54 Zum anderen sorgen die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/33 dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

55 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, weil für die Prüfung dieses Antrags im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie insbesondere – außer in besonderen Fällen – Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen.

56 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 12. Februar 2026, Stichting Koskea, C‑490/24, EU:C:2026:89, Rn. 23).

57 Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33, dass Maßnahmen, die Mitgliedstaaten in Bezug auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in Anwendung dieser Richtlinie zugunsten von Antragstellern auf internationalen Schutz treffen, notwendigerweise Maßnahmen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen müssen.

58 Aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 geht wiederum hervor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür [sorgen], dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet“.

59 Indem in Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 ein Erfordernis aufgestellt wird, wonach ein „angemessener“ Lebensstandard für Antragsteller auf internationalen Schutz zu gewährleisten ist und das an die Maßnahmen in Bezug auf die „im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie anknüpft, wird somit vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen – unbeschadet der Anwendung von Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie – zumindest die Bereitstellung von Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen oder in entsprechender Weise in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs umfassen. Dieses Erfordernis bezieht sich nämlich auf das Mindestmaß, dem diese Maßnahmen genügen müssen, um den Lebensunterhalt der Antragsteller und den Schutz ihrer physischen oder psychischen Gesundheit zu gewährleisten.

60 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich ein „angemessener“ Lebensstandard im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 ohne eine dieser Maßnahmen und insbesondere in Anbetracht der Merkmale der nationalen Regelung, auf die sich die vorliegende Vorlagefrage bezieht, ohne Maßnahmen in Bezug auf Kleidung und Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs nicht verwirklichen lässt.

61 Denn zum einen gehört Kleidung ebenso wie Unterkunft, Verpflegung und Körperpflege zu den elementarsten Bedürfnissen, so dass einem Antragsteller auf internationalen Schutz nicht die Möglichkeit genommen werden darf, einen solchen Bedarf zu decken.

62 Was zum anderen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs betrifft, so sind solche Leistungen, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, notwendig, um einem Antragsteller auf internationalen Schutz zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen, da sie es ihm insbesondere ermöglichen, sich über Unterkunft, Verpflegung und Kleidung hinaus Güter des täglichen Bedarfs und Verbrauchsgüter des Haushalts zu beschaffen, die für seine elementaren Bedürfnisse unverzichtbar sind, etwa Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, und ihm ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er wohnt, zu gewährleisten. Diese Geldleistungen tragen somit dazu bei, den Lebensunterhalt des Antragstellers und den Schutz seiner physischen und psychischen Gesundheit zu gewährleisten.

63 Unterbleiben Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs der Antragsteller auf internationalen Schutz an Kleidung sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, so ist dies folglich jedenfalls nicht mit dem Erfordernis eines „angemessenen“ Lebensstandards im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 vereinbar.

64 Ein solches Unterbleiben kann demnach nicht damit gerechtfertigt werden, dass gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist.

65 Bestätigt wird diese Auslegung durch den Zusammenhang, in den sich Art. 2 Buchst. g und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2013/33 einfügen.

66 Erstens und wie sich oben aus Rn. 48 ergibt, enden – da die Bestimmungen der Richtlinie 2013/33 auf Antragsteller auf internationalen Schutz auch bei Vorliegen einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung anwendbar sind – die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen, erst mit ihrer tatsächlichen Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat.

67 Zweitens enthält Art. 17 der Richtlinie 2013/33, in dem die allgemeinen Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung aufgeführt werden, keine Vorschrift, die sich dahin auslegen lässt, dass die Mitgliedstaaten allein aufgrund des Erlasses einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz diesen im Hinblick auf die Gewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen nach Art. 2 Buchst. g dieser Richtlinie als solche oder deren Höhe anders behandeln dürfen als die übrigen Antragsteller.

68 Nach Art. 17 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2013/33 dürfen die Mitgliedstaaten nämlich zum einen die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen und der medizinischen Versorgung nur davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet, und zum anderen, sofern die Antragsteller über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraums gearbeitet haben, nur von ihnen verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung ganz oder teilweise aufkommen.

69 Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 2013/33, auf den das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage ebenfalls Bezug nimmt, beschränkt sich darauf, wie oben in Rn. 52 ausgeführt, die Voraussetzungen zu präzisieren, unter denen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Höhe der Geldleistungen oder Gutscheine, die Antragstellern auf internationalen Schutz gewährt werden, eine weniger günstige Behandlung als für ihre eigenen Staatsangehörigen vorsehen können. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diesen Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn dem betreffenden Antragsteller materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird.

70 Drittens zählt Art. 20 („Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen“) der Richtlinie 2013/33 die Umstände auf, unter denen die Gewährung solcher Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden kann, so dass die Mitgliedstaaten außerhalb dieser Umstände und unbeschadet der oben in Rn. 68 genannten Anwendung von Art. 17 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten nicht vorsehen dürfen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden. Keiner der in diesem Artikel genannten Umstände bezieht sich darauf, dass gegenüber einem Antragsteller auf internationalen Schutz eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist.

71 Diese Auslegung wird durch die mit der Richtlinie 2013/33 verfolgten Ziele bestätigt. Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, geht nämlich aus den Erwägungsgründen 11 und 35 dieser Richtlinie hervor, dass die Festlegung von Normen für die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz darauf abzielt, diesen ein menschenwürdiges Leben und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten sowie die Achtung ihrer Grundrechte zu gewährleisten. Eine nationale Regelung, die die Gewährung von Leistungen, insbesondere in Bezug auf Kleidung, allein deshalb entzieht, weil gegenüber dem betreffenden Antragsteller eine vollziehbare Überstellungsentscheidung ergangen ist, lässt sich mit diesen Zielen nicht vereinbaren.

72 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, weil für die Prüfung dieses Antrags im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie insbesondere – außer in besonderen Fällen – Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen. Zur zweiten Frage Buchst. a

73 Mit Buchst. a seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmungen auch die Situation erfasst, in der ein Mitgliedstaat zum einen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt hat, weil der Antragsteller einen solchen Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, der für die Prüfung seines Antrags im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 zuständig ist, und zum anderen aufgrund dessen im Hinblick auf seine Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung die Abschiebung des Antragstellers angeordnet hat.

74 Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 können „die Mitgliedstaaten … die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller einen Folgeantrag nach Art. 2 Buchst. q der Richtlinie [2013/32] gestellt hat“.

75 Gemäß Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 wird als „Folgeantrag“ ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz bezeichnet, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, und zwar auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art. 28 Abs. 1 dieser Richtlinie abgelehnt hat.

76 Außerdem können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 einen Antrag auf internationalen Schutz dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen „Folgeantrag“ handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.

77 Ferner sieht Art. 40 der Richtlinie 2013/32 für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines solchen „Folgeantrags“ ein besonderes Verfahren vor, in dem der betreffende Mitgliedstaat feststellen muss, ob die neuen Elemente oder Erkenntnisse, die zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, es rechtfertigen, dass der Antrag im Einklang mit den insoweit einschlägigen allgemeinen Regeln in Kapitel II dieser Richtlinie weiter geprüft wird, oder ob er als unzulässig abzulehnen ist.

78 Was die Reichweite des Begriffs „Folgeantrag“ anbelangt, hat der Gerichtshof zum einen in Rn. 62 des Urteils vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda (C‑123/23 und C‑202/23, EU:C:2024:1042), entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat – auf den die Richtlinie 2011/95 Anwendung findet – gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als unzulässig abgelehnt werden kann, nicht entgegensteht. Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 80 des genannten Urteils festgestellt, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein solcher Antrag als unzulässig abgelehnt wird, wenn er gestellt worden war, bevor der andere Mitgliedstaat die Entscheidung getroffen hat, die Prüfung des früheren Antrags wegen dessen stillschweigender Rücknahme einzustellen.

79 Dies vorausgeschickt, bezog sich die in diesem Urteil getroffene Äußerung des Gerichtshofs zu der Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat Anträge auf internationalen Schutz wegen des Vorliegens früherer Anträge, die in anderen Mitgliedstaaten gestellt worden waren und von diesen abgelehnt wurden, als „Folgeanträge“ einstuft, auf eine Situation, in der der betroffene erstgenannte Mitgliedstaat wegen der Unmöglichkeit, die Betroffenen in diese anderen Mitgliedstaaten zu überstellen, für die Prüfung dieser Anträge zuständig war oder zuständig wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda, C‑123/23 und C‑202/23, EU:C:2024:1042, Rn. 25 bis 29 und 31 bis 34).

80 Somit liegt in einer solchen Situation gemäß Art. 29 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 die Zuständigkeit für die Prüfung des „Folgeantrags“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 bei dem Mitgliedstaat, in dem dieser Folgeantrag gestellt worden ist.

81 Buchst. a der zweiten Frage betrifft jedoch nicht den Fall, in dem ein Mitgliedstaat feststellt, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz bereits einen früheren Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat und diesen nach Prüfung seines neuen Antrags aus dem in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Grund, wonach dieser Antrag einen „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q dieser Richtlinie darstellt, als unzulässig ablehnt.

82 Tatsächlich bezieht sich diese Frage auf den Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat zum einen den neuen Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage der Verordnung Nr. 604/2013 als unzulässig ablehnt, weil der andere Mitgliedstaat, in dem der frühere Antrag gestellt worden ist, gemäß den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist, und zum anderen gleichzeitig die Abschiebung dieses Antragstellers im Hinblick auf seine Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat anordnet.

83 Diese Situation ist jedoch nicht mit derjenigen vergleichbar, auf die sich das Urteil vom 19. Dezember 2024, Khan Yunis und Baabda (C‑123/23 und C‑202/23, EU:C:2024:1042), bezieht. In einer solchen Situation ist der betreffende Mitgliedstaat nämlich nicht oder zumindest noch nicht für die Prüfung dieses neuen Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

84 Folglich darf ein Mitgliedstaat in dieser Situation einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz weder als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 einstufen noch die in dieser Richtlinie für die Prüfung eines solchen „Folgeantrags“ vorgesehenen Verfahren anwenden.

85 Dies wird durch Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 bestätigt, der klarstellt, dass die in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a bis e dieser Richtlinie aufgeführten Unzulässigkeitsgründe es den Mitgliedstaaten erlauben, Anträge auf internationalen Schutz in bestimmten Fällen zusätzlich zu den Fällen, „in denen nach Maßgabe der Verordnung [Nr. 604/2013] ein Antrag nicht geprüft wird“, für unzulässig zu erklären.

86 Zum einen heißt es nämlich im 53. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 ausdrücklich, dass diese nicht die Verfahren zwischen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung Nr. 604/2013 betrifft. Zum anderen bestimmt Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne der Verordnung die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2013/32 und der Richtlinie 2011/95 mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung bezeichnet (Urteil vom 4. Oktober 2018, Fathi, C‑56/17, EU:C:2018:803, Rn. 69 und 70).

87 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32, auf den Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 Bezug nimmt, dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Folgeantrag“ nicht den Fall erfasst, in dem ein Mitgliedstaat zum einen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt hat, weil der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen solchen Antrag gestellt hat, und zum anderen aufgrund dessen im Hinblick auf seine Überstellung in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 die Abschiebung dieses Antragstellers angeordnet hat.

88 Daraus folgt, dass sich in einer solchen Situation der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller auf internationalen Schutz bis zu seiner etwaigen Überstellung in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat aufhält, nicht auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 berufen kann, um die diesem Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen zu entziehen oder einzuschränken.

89 Nach alledem ist auf Buchst. a der zweiten Frage zu antworten, dass Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmungen nicht die Situation erfasst, in der ein Mitgliedstaat zum einen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt hat, weil der Antragsteller einen solchen Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, der im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 für die Prüfung seines Antrags zuständig ist, und zum anderen aufgrund dessen im Hinblick auf seine Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung die Abschiebung des Antragstellers angeordnet hat. Zur zweiten Frage Buchst. b und c

90 In Anbetracht der Antwort auf Buchst. a der zweiten Frage sind die Buchst. b und c der zweiten Frage nicht zu beantworten, da diese Teile der Frage auf der Prämisse beruhen, dass der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32 in einer Situation wie der, die in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils in Bezug genommen wird, Anwendung finden könnte. Kosten

91 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, weil für die Prüfung dieses Antrags im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie insbesondere – außer in besonderen Fällen – Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen. 1. Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, weil für die Prüfung dieses Antrags im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, und die Entscheidung über die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat vollziehbar ist, die dem betreffenden Antragsteller im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen eingeschränkt werden, so dass sie insbesondere – außer in besonderen Fällen – Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts und Geldleistungen zur Deckung seines notwendigen persönlichen Bedarfs nicht mehr umfassen. 2. Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmungen nicht die Situation erfasst, in der ein Mitgliedstaat zum einen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt hat, weil der Antragsteller einen solchen Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, der im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 für die Prüfung seines Antrags zuständig ist, und zum anderen aufgrund dessen im Hinblick auf seine Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung die Abschiebung des Antragstellers angeordnet hat. 2. Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2013/33 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmungen nicht die Situation erfasst, in der ein Mitgliedstaat zum einen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt hat, weil der Antragsteller einen solchen Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, der im Sinne der Verordnung Nr. 604/2013 für die Prüfung seines Antrags zuständig ist, und zum anderen aufgrund dessen im Hinblick auf seine Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung die Abschiebung des Antragstellers angeordnet hat. Unterschriften