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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.10.2024 – C-240/22
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:915
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 24. Oktober 2024 ( Inhaltsverzeichnis Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung Erstes Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof Verfahren vor dem Gericht nach der Zurückverweisung und angefochtenes Urteil Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien Zum Rechtsmittel Zum ersten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe ultra petita entschieden und das Kriterium der Eignung der beanstandeten Rabatte, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, fehlerhaft ausgelegt und angewandt Zum ersten Teil: Das Gericht habe ultra petita entschieden – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zum zweiten Teil: falsche Auslegung und Anwendung der Kriterien hinsichtlich der Eignung der beanstandeten Rabatte, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission Vorbringen der Parteien Würdigung durch den Gerichtshof Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf den erforderlichen Nachweis, Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission und Verfälschung von Beweismitteln im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf Dell durchgeführten AEC‑Tests Zum ersten Teil: Rechtsfehler in Bezug auf die Beweisanforderungen – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zum zweiten Teil: falsche Anwendung des zugrunde gelegten Beweismaßes – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zum dritten Teil: Verfälschung von Beweismitteln im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf Dell durchgeführten AEC‑Tests und Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zum vierten Rechtsmittelgrund: mehrere Rechtsfehler und Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf HP durchgeführten AEC‑Tests Zum ersten Teil: Rechtsfehler im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf HP durchgeführten AEC‑Tests – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zum zweiten Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf HP durchgeführten AEC‑Tests – Vorbringen der Parteien – Würdigung durch den Gerichtshof Zum fünften Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Deutung des AEC‑Tests und falsche Auslegung von Art. 102 AEUV, Verfälschung der Beweismittel und Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf Lenovo durchgeführten AEC‑Tests Vorbringen der Parteien Würdigung durch den Gerichtshof Zum sechsten Rechtsmittelgrund: falsche Beurteilung der aus den im Rahmen des AEC‑Tests festgestellten Fehlern zu ziehenden Konsequenzen Vorbringen der Parteien Würdigung durch den Gerichtshof Kosten „Rechtsmittel – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Markt für Mikroprozessoren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Treuerabatte – Einstufung als missbräuchliche Verhaltensweise – Strategie zur Verdrängung der Wettbewerber, die mindestens ebenso leistungsfähig sind wie das Unternehmen in beherrschender Stellung“ In der Rechtssache C‑240/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. April 2022, Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Castillo de la Torre, M. Kellerbauer, N. Khan und C. Sjödin, dann durch F. Castillo de la Torre, M. Kellerbauer und N. Khan und schließlich durch F. Castillo de la Torre und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte, Streithelferin im Rechtsmittelverfahren, andere Parteien des Verfahrens: Intel Corporation Inc. mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), zunächst vertreten durch D. Beard, KC, J. Williams, Barrister, und A. Parr, Solicitor, dann durch D. Beard, KC, J. Williams, Barrister, und Rechtsanwalt B. Meyring, Klägerin im ersten Rechtszug, Association for Competitive Technology Inc. mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten), vertreten durch J.‑F. Bellis, Avocat, und K. Van Hove, Advocaat, Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir), Streithelferinnen im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter) und E. Regan, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 18. Januar 2024 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Januar 2022, Intel Corporation/Kommission (T‑286/09 RENV, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:19), soweit das Gericht darin zum einen Art. 1 Buchst. a bis e und Art. 2 der Entscheidung C(2009) 3726 final der Kommission vom 13. Mai 2009 in einem Verfahren nach Artikel [102 AEUV] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/C‑3/37.990 – Intel) (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie zum anderen Art. 3 dieser Entscheidung, soweit er Art. 1 Buchst. a bis e dieser Entscheidung betrifft, für nichtig erklärt hat. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der Inhalt der streitigen Entscheidung werden in den Rn. 1 bis 35 des angefochtenen Urteils beschrieben. Für das vorliegende Verfahren können sie wie folgt zusammengefasst werden.
3 Die Intel Corporation Inc. (im Folgenden: Intel) ist eine Gesellschaft amerikanischen Rechts, die Mikroprozessoren (Hauptprozessoren, im Folgenden: Prozessoren), Chipsätze und andere Halbleiterbauteile sowie Plattformlösungen für die Datenverarbeitung und für Kommunikationsgeräte konzipiert, entwickelt, herstellt und vertreibt.
4 Aufgrund einer Beschwerde, die von der Advanced Micro Devices Inc. (im Folgenden: AMD) am 18. Oktober 2000 eingereicht und am 26. November 2003 ergänzt wurde, leitete die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) eine Untersuchung gegen Intel ein.
5 Am 26. Juli 2007 stellte die Kommission Intel eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, die ihr Verhalten gegenüber fünf bedeutenden Computerherstellern – nämlich Dell, der Hewlett-Packard Company (HP), der Acer Inc., der NEC Corp. und der International Business Machines Corp. (IBM) – betraf.
6 Am 17. Juli 2008 übermittelte die Kommission Intel eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte betreffend ihr Verhalten gegenüber der Media-Saturn-Holding GmbH (im Folgenden: MSH), einem auf Mikroelektronikgeräte spezialisierten europäischen Einzelhandelsunternehmen, das in Europa im Bereich Bürocomputer führend ist. Diese Mitteilung der Beschwerdepunkte befasste sich auch mit dem Verhalten von Intel gegenüber der Lenovo Group Ltd (im Folgenden: Lenovo) und enthielt neue Beweismittel in Bezug auf das Verhalten von Intel gegenüber bestimmten von der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. Juli 2007 betroffenen Computerherstellern, die die Kommission erst nach diesem Zeitpunkt erlangt hatte.
7 Am 13. Mai 2009 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, deren Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2009, C 227, S. 13) veröffentlicht wurde.
8 Der streitigen Entscheidung zufolge hat Intel von Oktober 2002 bis Dezember 2007 dadurch eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) begangen, dass sie eine Strategie mit dem Ziel umgesetzt hat, einen Wettbewerber – AMD – vom Markt der Prozessoren mit x86-Architektur (im Folgenden: x86-Prozessoren) zu verdrängen.
9 Relevantes Produkt der streitigen Entscheidung sind Prozessoren, die wesentliche Bestandteile eines jeden Computers sind und sowohl die Gesamtleistung des Systems als auch die Gesamtkosten maßgeblich bestimmen. Sie werden oft als „Gehirn“ des Computers angesehen. Für ihre Herstellung werden somit kostspielige Anlagen der Spitzentechnologie benötigt.
10 Die in Computern verwendeten Prozessoren lassen sich in zwei Kategorien unterteilen: x86-Prozessoren und Prozessoren mit einer anderen Architektur. Die x86-Architektur ist ein von Intel für ihre Prozessoren entwickelter Standard. Sie ist mit den Betriebssystemen Windows und Linux kompatibel. Windows ist in erster Linie mit dem der x86-Architektur entsprechenden Befehlssatz verknüpft. Vor 2000 waren auf dem Markt mehrere Hersteller von x86-Prozessoren vertreten. Die meisten sind inzwischen jedoch aus dem Markt ausgeschieden. Intel und AMD sind praktisch die beiden einzigen Unternehmen, die x86-Prozessoren nach diesem Zeitpunkt herstellten.
11 Als räumlicher Markt wurde der Weltmarkt definiert.
12 Die Kommission gelangte zum einen wegen eines von Intel in der Zeit von 1997 bis 2007 gehaltenen Marktanteils von mindestens 70 % und zum anderen wegen der auf dem relevanten Markt bestehenden erheblichen Eintrittsschranken und Expansionshemmnisse – die mit den verlorenen Investitionen in Forschung und Entwicklung, geistiges Eigentum und die für die Herstellung von x86-Prozessoren erforderlichen Produktionsanlagen zusammenhingen – zu dem Schluss, dass Intel auf diesem Markt zumindest im Zeitraum von Oktober 2002 bis Dezember 2007 eine beherrschende Stellung innegehabt habe.
13 Die Kommission legte Intel zwei Arten von missbräuchlichem Verhalten zur Last. Es handelt sich erstens um Rabatte, die vier Computerherstellern, im vorliegenden Fall Dell, Lenovo, HP und NEC, unter der Bedingung gewährt worden seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel bezögen, und um Zahlungen, die an MSH unter der Bedingung geleistet worden seien, dass sie ausschließlich Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkaufe (im Folgenden zusammen: beanstandete Rabatte). Bei diesen Rabatten habe es sich um Treuerabatte gehandelt. Die bedingten Zahlungen an MSH hätten im Übrigen einen Mechanismus dargestellt, der dem dieser Rabatte entsprochen habe.
14 Die Kommission nahm in der streitigen Entscheidung eine wirtschaftliche Analyse der Frage vor, ob die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel, der jedoch keine beherrschende Stellung innehabe, vom Markt zu verdrängen (as efficient competitor test, Kriterium des ebenso effizienten bzw. leistungsfähigen Wettbewerbers) (im Folgenden: AEC‑Test). Durch diese Analyse kann der Preis ermittelt werden, zu dem ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel seine Prozessoren hätte anbieten müssen, um einen Computerhersteller für den Verlust der von Intel gewährten Rabatte zu „entschädigen“. Eine solche Analyse wurde auch bei den Zahlungen durchgeführt, die von Intel an MSH geleistet wurden.
15 Auf der Grundlage der von ihr zusammengetragenen Beweismittel gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die beanstandeten Rabatte eine Treuebindung der „strategisch wichtigen“ Computerhersteller und von MSH erzeugt hätten. Diese Rabatte hätten insoweit sich gegenseitig ergänzende Auswirkungen gehabt, als sie die Fähigkeit der Wettbewerber von Intel, einen auf der Leistung ihrer x86-Prozessoren beruhenden Wettbewerb auszutragen, erheblich geschwächt hätten. Das wettbewerbswidrige Verhalten von Intel habe somit dazu beigetragen, die Auswahl für die Verbraucher und die Anreize für Innovation zu verringern.
16 Zweitens legte die Kommission Intel reine Beschränkungen (naked restrictions) darstellende Praktiken zur Last, die darin bestanden hätten, drei Computerhersteller, nämlich HP, Acer und Lenovo, dafür zu bezahlen, das Auf-den-Markt-Bringen von Produkten mit x86-Prozessoren von AMD aufzuschieben oder aufzugeben oder Beschränkungen für den Vertrieb solcher Produkte aufzuerlegen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass auch diese Praktiken, die keinen normalen Leistungswettbewerb dargestellt hätten, den Wettbewerb unmittelbar geschädigt hätten.
17 Die Kommission gelangte in der streitigen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Intel zur Last gelegten Verhaltensweisen gegenüber den genannten Computerherstellern und MSH jeweils einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV dargestellt hätten. Sie seien gleichzeitig aber auch Teil einer Gesamtstrategie mit dem Ziel gewesen, AMD, den einzigen bedeutenden Wettbewerber von Intel, vom Markt für x86-Prozessoren zu verdrängen. Diese Missbräuche hätten mithin eine einheitliche Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 102 AEUV dargestellt.
18 Unter Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) verhängte die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro.
19 Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung, der in Rn. 35 des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, bestimmt: „Artikel 1 Intel … hat von Oktober 2002 bis Dezember 2007 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel [102 AEUV] und Artikel 54 EWR-Abkommen begangen, indem eine Strategie zur Verdrängung von Wettbewerbern vom Markt für x86-Prozessoren umgesetzt wurde. Sie bestand in: a) Rabatten für Dell von Dezember 2002 bis Dezember 2005, die in dieser Höhe unter der Bedingung gewährt wurden, dass Dell alle ihre x86-Prozessoren bei Intel bezieht; b) Rabatten für HP von November 2002 bis Mai 2005, die in dieser Höhe unter der Bedingung gewährt wurden, dass HP mindestens 95 % der x86-Prozessoren für ihre Business-Desktop-Computer bei Intel bezieht; c) Rabatten für NEC von Oktober 2002 bis November 2005, die in dieser Höhe unter der Bedingung gewährt wurden, dass NEC mindestens 80 % der x86-Prozessoren für ihre Client-PC bei Intel bezieht; d) Rabatten für Lenovo von Januar 2007 bis Dezember 2007, die in dieser Höhe unter der Bedingung gewährt wurden, dass Lenovo alle x86-Prozessoren für ihre Notebooks bei Intel bezieht; e) Zahlungen an [MSH] von Oktober 2002 bis Dezember 2007, die in dieser Höhe unter der Bedingung geleistet wurden, dass [MSH] nur Computer mit x86-Prozessoren von Intel verkauft; f) Zahlungen an HP von November 2002 bis Mai 2005, die unter der Bedingung geleistet wurden, dass HP i) ihre mit einem x86-Prozessor von AMD ausgerüsteten Business-Desktop-Computer eher auf kleine und mittlere Unternehmen und Kunden des Regierungs‑, Erziehungs- und Medizinbereichs ausrichtet als auf große Unternehmen, ii) ihren Vertriebspartnern untersagt, ihre Business-Desktop-Computer mit x86-Prozessoren von AMD zu lagern, so dass diese für Kunden nur verfügbar sind, wenn sie sie bei HP bestellen (entweder unmittelbar oder über die Vertriebspartner von HP als Handelsvertreter), iii) das Auf-den-Markt-Bringen ihres Business-Desktop-Computers mit einem x86-Prozessor von AMD für die Region [Europa, Mittlerer Osten und Afrika] um sechs Monate aufschiebt; g) Zahlungen an Acer von September 2003 bis Januar 2004, die unter der Bedingung geleistet wurden, dass Acer das Auf-den-Markt-Bringen eines Notebooks mit einem x86-Prozessor von AMD aufschiebt; h) Zahlungen an Lenovo von Juni 2006 bis Dezember 2006, die unter der Bedingung geleistet wurden, dass Lenovo das Auf-den-Markt-Bringen ihrer Notebooks mit x86-Prozessoren von AMD aufschiebt und letztlich aufgibt. Artikel 2 Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung wird gegen Intel … eine Geldbuße in Höhe von 1060000000 Euro verhängt … Artikel 3 Intel … stellt die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Intel … sieht künftig von der Wiederholung der in Artikel 1 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen ab, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben. …“ Erstes Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof
20 Mit Klageschrift, die am 22. Juli 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Intel Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und machte neun Klagegründe geltend.
21 Die Association for Competitive Technology Inc. (im Folgenden: ACT) und die Union fédérale des consommateurs – Que choisir (UFC – Que choisir) wurden als Streithelferinnen zur Unterstützung von Intel bzw. der Kommission zum Verfahren zugelassen.
22 Mit Urteil vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission (T‑286/09, im Folgenden: erstes Urteil, EU:T:2014:547), hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Abweisung der Klage beruhte insbesondere auf zwei Prämissen bezüglich der Rolle des AEC‑Tests, der von der Kommission zur Analyse der Auswirkungen der beanstandeten Rabatte herangezogen worden war. Gemäß der ersten Prämisse setzte die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Rabatte keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls voraus, so dass die Kommission die Verdrängungsfähigkeit dieser Rabatte nicht im Einzelfall nachweisen musste. Gemäß der zweiten Prämisse hätte der Nachweis der potenziellen wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Treuerabatte nicht mittels eines AEC‑Tests erbracht werden müssen, selbst wenn er eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls erfordert hätte. Das Gericht hat im Rahmen von Hilfserwägungen angenommen, dass die Kommission aufgrund einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken. Folglich sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Kommission den AEC‑Test fachgerecht und fehlerfrei durchgeführt habe, und ebenso wenig, ob die von Intel für diesen Test vorgeschlagenen Alternativberechnungen richtig durchgeführt worden seien.
23 Mit Rechtsmittelschrift, die am 26. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Intel ein Rechtsmittel gegen das erste Urteil eingelegt. Intel hat ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe gestützt.
24 Mit Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2017:632), hat der Gerichtshof das erste Urteil aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.
25 Nachdem der Gerichtshof den fünften und den vierten Rechtsmittelgrund, mit denen eine fehlerhafte Anwendung der Kriterien für die Zuständigkeit der Kommission in Bezug auf die zwischen Intel und Lenovo getroffenen Vereinbarungen durch das Gericht bzw. ein Verfahrensfehler geltend gemacht worden waren, zurückgewiesen hatte, hat er insbesondere den ersten Rechtsmittelgrund geprüft, mit dem ein Rechtsfehler wegen fehlender Prüfung der beanstandeten Rabatte unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände geltend gemacht worden war, und ihm stattgegeben.
26 Der Gerichtshof hat insoweit in den Rn. 133 und 134 des Rechtsmittelurteils darauf hingewiesen, dass Art. 102 AEUV keineswegs zum Ziel hat, zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt. Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger leistungsfähig als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten. Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt. Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig als das Unternehmen in beherrschender Stellung und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden.
27 In den Rn. 135 bis 137 des Rechtsmittelurteils hat der Gerichtshof gleichwohl festgestellt, dass ein Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, angesichts seiner besonderen Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt, seine als ebenso effizient geltenden Wettbewerber nicht vom Markt verdrängen und damit seine Stellung stärken darf, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden, wie ein System von Nachlässen, die an die Bedingung geknüpft sind, dass der Abnehmer seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt.
28 In den Rn. 138 und 139 des Rechtsmittelurteils hat der Gerichtshof allerdings ausgeführt, dass die Kommission für den Fall, dass das betreffende Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend macht, dass sein in der Gewährung von Treuerabatten bestehendes Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, nicht nur verpflichtet ist, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung und die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern außerdem das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der Wettbewerber, die mindestens ebenso leistungsfähig wie das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, beurteilen muss.
29 Der Gerichtshof hat dementsprechend in den Rn. 143 und 144 des Rechtsmittelurteils festgestellt, dass dem AEC‑Test eine tatsächliche Bedeutung für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage zugekommen war, ob die beanstandeten Rabatte geeignet waren, sich dahin auszuwirken, dass ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie Intel verdrängt werden, so dass das Gericht verpflichtet war, das gesamte Vorbringen von Intel zu diesem Test zu prüfen.
30 Wie in den Rn. 145 und 146 des Rechtsmittelurteils dargelegt, hatte das Gericht im ersten Urteil jedoch entschieden, dass nicht geprüft zu werden brauche, ob die Kommission den AEC‑Test fachgerecht und fehlerfrei durchgeführt habe, und ebenso wenig, ob die von Intel vorgeschlagenen Alternativberechnungen richtig durchgeführt worden seien. Daher hatte das Gericht im Rahmen seiner ergänzenden Prüfung der Umstände des vorliegenden Falls in demselben Urteil dem von der Kommission durchgeführten AEC‑Test jede Maßgeblichkeit abgesprochen und war infolgedessen nicht auf die von Intel gegen diesen Test geäußerten Kritikpunkte eingegangen.
31 Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof in Rn. 147 des Rechtsmittelurteils entschieden, dass das erste Urteil aufzuheben ist, da das Gericht bei seiner Prüfung der Eignung der beanstandeten Rabatte, den Wettbewerb zu beschränken, zu Unrecht das Vorbringen von Intel unberücksichtigt gelassen hatte, mit dem behauptete Fehler der Kommission im Rahmen des AEC‑Tests beanstandet werden sollten.
32 Dementsprechend hat der Gerichtshof in den Rn. 149 und 150 des Rechtsmittelurteils entschieden, dass das Gericht, an das die Sache zurückzuverweisen war, die Eignung der beanstandeten Rabatte zur Beschränkung des Wettbewerbs im Licht des Vorbringens von Intel zu prüfen hat. Verfahren vor dem Gericht nach der Zurückverweisung und angefochtenes Urteil
33 Am 14., am 15. bzw. am 16. November 2017 haben ACT, Intel und die Kommission gemäß Art. 217 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die aus dem Rechtsmittelurteil für die Entscheidung des Rechtsstreits zu ziehen waren (im Folgenden: Stellungnahmen zur Zurückverweisung).
34 Am 20. Februar 2018 hat ACT und am 5. März 2018 haben Intel und die Kommission zusätzliche schriftliche Stellungnahmen gemäß Art. 217 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts eingereicht (im Folgenden: zusätzliche Stellungnahmen zur Zurückverweisung).
35 In ihrer Stellungnahme zur Zurückverweisung hat Intel, unterstützt von ACT, insbesondere ihren Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wiederholt. Die Kommission hat ihrerseits beantragt, die Klage abzuweisen.
36 Zunächst hat sich das Gericht in den Rn. 74 bis 102 des angefochtenen Urteils zum Streitgegenstand nach der Zurückverweisung und in den Rn. 103 bis 111 dieses Urteils zur Zulässigkeit der Stellungnahmen und zusätzlichen Stellungnahmen von Intel und ACT zur Zurückverweisung geäußert.
37 In Bezug auf den Gegenstand des bei ihm nach der Zurückverweisung anhängigen Rechtsstreits ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass Gegenstand des Rechtsstreits im Wesentlichen die Prüfung der Frage sei, ob die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zu beschränken, und zwar zum einen nach Maßgabe der Ausführungen in den Rn. 133 ff. des Rechtsmittelurteils zu den im Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), aufgestellten Grundsätzen und zum anderen unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und zusätzlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die aus diesen Ausführungen zu ziehen seien.
38 Insoweit hat sich das Gericht die Feststellungen des ersten Urteils zu den reinen Beschränkungen und deren Rechtswidrigkeit gemäß Art. 102 AEUV sowie die Beurteilungen dieses Urteils zur Einstufung der beanstandeten Rabatte als „Ausschließlichkeitsrabatte“ zu eigen gemacht. In Übereinstimmung mit den im Rechtsmittelurteil entschiedenen Rechtsfragen hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die Einstufung der beanstandeten Rabatte als „Ausschließlichkeitsrabatte“ weder bedeute, dass für die Beurteilung der Eignung dieser Rabatte, den Wettbewerb zu beschränken, ein AEC‑Test nicht erforderlich sei, noch, dass sie ausreiche, um ihnen einen missbräuchlichen Charakter im Sinne von Art. 102 AEUV zuzuschreiben.
39 In Bezug auf die Zulässigkeit der Stellungnahmen und zusätzlichen Stellungnahmen von Intel und ACT zur Zurückverweisung hat das Gericht festgestellt, dass Art. 84 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung dem nicht entgegenstehe, dass Intel in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen ihr in der Klageschrift enthaltenes Vorbringen zum AEC‑Test wiederhole oder sogar erweitere. Allerdings stelle das Rechtsmittelurteil als solches keinen neuen Umstand dar, der es rechtfertigen würde, dass Intel die Rügen, die sie gegen die streitige Entscheidung geltend gemacht habe, anpasse oder erweitere.
40 Nach einem Hinweis auf die vom Gerichtshof vorgegebene Methode zur Beurteilung der Frage, ob ein Rabattsystem geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken, und auf die Grundsätze, die sich aus dem Rechtsmittelurteil ergeben, hat das Gericht sodann die Begründetheit des Vorbringens von Intel und ACT beurteilt.
41 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in einem ersten Schritt das Vorbringen untersucht, wonach die streitige Entscheidung auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung beruhe. Insoweit hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass die streitige Entscheidung rechtsfehlerhaft sei, soweit die Kommission angenommen habe, sie könne zu Recht feststellen, dass die beanstandeten Rabatte, weil sie ihrem Wesen nach missbräuchlich seien, gegen Art. 102 AEUV verstießen, und dass sie, um die Rabatte als missbräuchlich einstufen zu können, nicht unbedingt berücksichtigen müsse, ob sie geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken. Unter Hinweis auf die „tatsächliche Bedeutung“ des AEC‑Tests für die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Frage, ob die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, sich dahin auszuwirken, dass ebenso effiziente Wettbewerber verdrängt würden, hat das Gericht indessen die Ansicht vertreten, dass es in einem zweiten Schritt das Vorbringen von Intel zu prüfen habe, wonach der AEC‑Test mit zahlreichen Fehlern behaftet gewesen sei.
42 Der Teil des angefochtenen Urteils, der sich mit diesem Vorbringen befasst, besteht aus vier Abschnitten. Die Begründung in den Rn. 150 und 151 des angefochtenen Urteils betrifft den Umfang der Kontrolle des Gerichts.
43 Die Begründung in den Rn. 152 bis 159 des angefochtenen Urteils enthält allgemeine Ausführungen zu dem in der streitigen Entscheidung durchgeführten AEC‑Test. In diesen Randnummern des Urteils heißt es: „152 Ausgangspunkt des AEC‑Tests, wie er in den Erwägungsgründen 1003 ff. der [streitigen] Entscheidung definiert und von der Kommission im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, ist, dass [Intel] insbesondere wegen der Art ihres Produkts, des Ansehens ihrer Marke und ihres Profils ein unumgänglicher Handelspartner war und dass die Computerhersteller unabhängig von der Qualität des Angebots des alternativen Lieferanten zumindest einen Teil der von ihnen benötigten Prozessoren immer bei [Intel] bezogen hätten. Die Abnehmer waren also lediglich für einen Teil des Marktes bereit und in der Lage, zu einem solchen alternativen Lieferanten zu wechseln (im Folgenden: bestreitbarer Teil). Da [Intel] ein unumgänglicher Handelspartner war, konnte sie den nicht bestreitbaren Teil als Hebel einsetzen, um den Preis auf dem bestreitbaren Teil des Marktes zu drücken. 153 Wie das Gericht in Rn. 141 des ersten Urteils ausgeführt hat, wird bei dem in der [streitigen] Entscheidung durchgeführten AEC‑Test davon ausgegangen, dass ein ebenso effizienter Wettbewerber [wie Intel], der den bestreitbaren Teil der Nachfrage, der bislang von einem Unternehmen in beherrschender Stellung befriedigt wird, abwerben will, dem Abnehmer einen Ausgleich für den Ausschließlichkeitsrabatt anbieten muss, den dieser verliert, wenn er weniger bezieht, als in der Bedingung des ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Bezugs festgelegt. Mit dem AEC‑Test soll ermittelt werden, ob ein ebenso effizienter Wettbewerber wie das Unternehmen in beherrschender Stellung, der dieselben Kosten hat wie dieses Unternehmen, dann immer noch seine Kosten decken kann. 154 Mit dem AEC‑Test, wie er im vorliegenden Fall durchgeführt wird, wird der Preis ermittelt, zu dem ein ebenso effizienter Wettbewerber wie [Intel] seine x86-Prozessoren hätte anbieten müssen, um beim Computerhersteller den Verlust einer wie auch immer gearteten Ausschließlichkeitszahlung [von Intel] auszugleichen. Dieser Preis wird beim AEC‑Test ‚effektiver Preis‘ oder ‚EP‘ genannt. 155 Der Teil der gesamten Rabatte, für den ein ebenso effizienter Wettbewerber [wie Intel] einen Ausgleich anbieten muss, umfasst grundsätzlich lediglich den Betrag der Rabatte, der an die Bedingung des ausschließlichen Bezugs geknüpft ist, nicht jedoch die Mengenrabatte (im Folgenden: bedingter Teil der Rabatte). Wie insbesondere aus dem 1460. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung hervorgeht, wird beim AEC‑Test, um lediglich den bedingten Teil einer Zahlung zu berücksichtigen, im vorliegenden Fall der durchschnittliche Verkaufspreis …, d. h. der Katalogpreis abzüglich der bedingten Rabatte, zugrunde gelegt. 156 Je geringer der bestreitbare Teil und damit die Menge der Produkte ist, mit denen der alternative Lieferant in Wettbewerb treten kann, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Ausschließlichkeitszahlung geeignet ist, einen ebenso effizienten Wettbewerber [wie das Unternehmen in beherrschender Stellung] vom Markt zu verdrängen. Denn wenn der Verlust der Zahlungen, die [Intel] an ihren Kunden leistet, auf eine geringe Menge an Produkten aufgeteilt werden muss, die vom alternativen Lieferanten im bestreitbaren Teil angeboten werden, führt dies zu einer erheblichen Senkung des effektiven Preises. Dieser wird dann wahrscheinlich niedriger sein als die vertretbaren Kosten [von Intel]. 157 Der effektive Preis ist mit den vertretbaren Kosten [von Intel] in Beziehung zu setzen. Als vertretbare Kosten [von Intel] werden in der [streitigen] Entscheidung die durchschnittlichen vermeidbaren Kosten … zugrunde gelegt. 158 Wie sich insbesondere aus dem 1006. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung ergibt, ist ein System von Ausschließlichkeitszahlungen mithin geeignet, ebenso effizienten Wettbewerbern [wie Intel] den Zugang zum Markt zu versperren, wenn der effektive Preis niedriger ist als die [durchschnittlichen vermeidbaren Kosten von Intel]. In diesem Fall fällt der AEC‑Test negativ aus. Ist der effektive Preis hingegen höher als die [durchschnittlichen vermeidbaren Kosten von Intel], ist davon auszugehen, dass ein ebenso effizienter Wettbewerber [wie Intel] seine Kosten decken und damit in den Markt eintreten kann. In diesem Fall fällt der AEC‑Test positiv aus. 159 Die Stichhaltigkeit des Vorbringens [von Intel], dass der AEC‑Test unter zahlreichen Fehlern leide, ist nach Maßgabe dieser allgemeinen Ausführungen zu prüfen.“
44 Insbesondere aus den Rn. 175, 258, 260, 283, 285, 286, 297 bis 299 und 334 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das (positive oder negative) Ergebnis des AEC‑Tests im Sinne von Rn. 158 des Urteils nach der von der Kommission angewandten Methode letztlich durch einen Vergleich zwischen dem bestreitbaren und dem erforderlichen Teil ermittelt wird, wobei der erforderliche Teil in dem Anteil am Bedarf des Kunden besteht, den ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel abwerben musste, um in den Markt eintreten zu können, ohne Verluste zu erleiden. Wenn der bestreitbare Teil höher ist als der erforderliche Teil, ist das Ergebnis des AEC‑Tests für Intel positiv, während die umgekehrte Situation zu einem negativen Ergebnis führt und die beanstandeten Rabatte somit geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie dieses Unternehmen vom Markt zu verdrängen.
45 Die Begründung in den Rn. 160 bis 166 des angefochtenen Urteils bezieht sich auf die Beweislast und die Beweisanforderungen.
46 In der Begründung in den Rn. 167 bis 482 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Begründetheit des Vorbringens von Intel geprüft, dass die streitige Entscheidung mit zahlreichen Fehlern in Bezug auf den AEC‑Test behaftet sei.
47 Diese Begründung ist in fünf Teile gegliedert, von denen sich jeder mit dem Vorbringen von Intel zu dem in der streitigen Entscheidung enthaltenen AEC‑Test in Bezug auf zum einen die vier betroffenen Computerhersteller, nämlich Dell, HP, NEC und Lenovo, und zum anderen das Einzelhandelsunternehmen MSH befasst.
48 Die Analyse des Gerichts in Bezug auf die Situation von Dell wird in den Rn. 202 bis 282 des angefochtenen Urteils dargelegt. Am Ende dieser Analyse hat das Gericht erstens in Rn. 283 dieses Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend dargetan habe, dass ihre Hypothese, dass der bestreitbare Teil von Dell im in Rede stehenden Zeitraum 7,1 % betragen habe, zutreffe. Da diese Hypothese herangezogen worden sei, um im Wege eines Vergleichs des bestreitbaren Teils mit dem erforderlichen Teil darzutun, dass die Rabatte, die Dell von Intel gewährt worden seien, geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, sei mit diesem Vergleich nicht rechtlich hinreichend dargetan worden, dass diese Rabatte hierzu geeignet gewesen seien.
49 Zweitens hat das Gericht in Rn. 284 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt, dass die Faktoren nicht ausreichend geprüft worden seien, die nach Ansicht der Kommission die geschätzte Verdrängungswirkung der beanstandeten Rabatte verstärkt hätten und im Wesentlichen darin bestanden hätten, dass mit dem Verlust von Rabatten von Intel eine Erhöhung der von ihr den Wettbewerbern von Dell gewährten Rabatte einhergegangen wäre und dass bei der Schätzung des bestreitbaren Teils nicht berücksichtigt worden sei, dass Dell bei Intel auch noch andere Produkte als x86-Prozessoren bezogen habe, insbesondere Chipsätze. Zum anderen beweise eine von der Kommission in der Entscheidung angewandte alternative Berechnungsmethode nicht, dass die beanstandeten Rabatte während des gesamten relevanten Zeitraums geeignet gewesen seien, Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt zu verdrängen.
50 In Rn. 285 des angefochtenen Urteils hat das Gericht indessen darauf hingewiesen, dass nach dem 1281. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung die Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission bei der Frage gelangt sei, ob die Dell gewährten beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt zu verdrängen, auf dem Vergleich des bestreitbaren Teils mit dem erforderlichen Teil, den verstärkenden Faktoren und dieser alternativen Berechnungsmethode beruht hätten.
51 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 286 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, anhand des Vergleichs des bestreitbaren Teils mit dem erforderlichen Teil sowie der verstärkenden Faktoren nachzuweisen, dass die Dell gewährten beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Der dritte Gesichtspunkt, auf den die Kommission abgestellt habe, nämlich eine alternative Berechnungsmethode, vermöge im Übrigen für sich genommen, da er nach dem 1281. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung lediglich dazu diene, die ersten beiden Gesichtspunkte zu bestätigen, die Schlussfolgerung der Kommission nicht zu stützen, zumal er nicht beweise, dass die beanstandeten Rabatte während des gesamten relevanten Zeitraums geeignet gewesen seien, Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt zu verdrängen.
52 Demzufolge hat das Gericht in Rn. 287 des angefochtenen Urteils der Rüge stattgegeben, mit der Intel geltend gemacht hatte, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend dargetan habe, dass die Schlussfolgerung zutreffe, die sie im 1281. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung gezogen habe, nämlich dass die beanstandeten Rabatte im Zeitraum von Dezember 2002 bis Dezember 2005 möglicherweise oder wahrscheinlich Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt verdrängt hätten, da selbst ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel daran gehindert gewesen wäre, Dell mit x86-Prozessoren zu beliefern.
53 Die Analyse des Gerichts in Bezug auf die Situation von HP wird in den Rn. 288 bis 335 des angefochtenen Urteils dargelegt. Nachdem das Gericht eine Reihe von Gesichtspunkten in Bezug auf den Umfang der Käufe, die Höhe der Rabatte und den durchschnittlichen Verkaufspreis der x86-Prozessoren geprüft hatte, hat es in Rn. 319 des Urteils entschieden, dass die Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass sie aufgrund ihrer Berechnung des erforderlichen Teils Feststellungen zu der Frage treffen könne, ob die Rabatte, die HP von Intel gewährt worden seien, während des gesamten Zeitraums von November 2002 bis Mai 2005 Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt verdrängt hätten. Die Kommission habe insbesondere nicht nachgewiesen, dass die Rabatte im Zeitraum von November 2002 bis September 2003 eine solche Wirkung gehabt hätten.
54 Zudem hat das Gericht in Rn. 320 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass dieser Fehler nicht durch die alternative Berechnung geheilt werden könne, die die Kommission im 1389. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung unter Zugrundelegung der im 1338. Erwägungsgrund dieser Entscheidung angegebenen Zahlen durchgeführt habe, da auch die alternative Berechnung nicht den gesamten Zeitraum von November 2002 bis Mai 2005 erfasse.
55 Im Übrigen hat das Gericht in den Rn. 328 bis 331 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den verstärkenden Faktor der Übertragung der beanstandeten Rabatte, die Intel ursprünglich HP gewährt habe, auf einen Wettbewerber von HP die Ansicht vertreten, dass die Kommission hätte angeben müssen, welche der im AEC‑Test berücksichtigten Gesichtspunkte beeinflusst worden wären und in welcher Weise. Daher sei die streitige Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet.
56 Unter diesen Umständen ist das Gericht in Rn. 335 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die im 1406. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung getroffene Feststellung, dass die Rabatte, die HP von Intel gewährt worden seien, im Zeitraum von November 2002 bis Mai 2005 möglicherweise oder wahrscheinlich Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt verdrängt hätten, zutreffe. Sie habe nämlich nicht nachgewiesen, dass die Rabatte im Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 eine solche Wirkung gehabt hätten.
57 Die Analyse des Gerichts in Bezug auf die Situation von NEC wird in den Rn. 336 bis 411 des angefochtenen Urteils dargelegt. In Rn. 411 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der Kommission zwei Beurteilungsfehler unterlaufen seien, indem sie den bedingten Teil der Rabatte zu hoch angesetzt und die Ergebnisse, zu denen sie für das vierte Quartal des Jahres 2002 gelangt sei, auf den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung extrapoliert habe. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass der von der Kommission durchgeführte AEC‑Test insoweit unrichtig sei, als nicht die richtigen Parameter zugrunde gelegt worden seien. Daher habe die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die im 1456. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung getroffene Feststellung, dass die Zahlungen, die Intel an NEC geleistet habe, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel möglicherweise oder wahrscheinlich vom Markt verdrängt hätten, zutreffe.
58 Die Analyse des Gerichts in Bezug auf die Situation von Lenovo wird in den Rn. 412 bis 457 des angefochtenen Urteils dargelegt. In Rn. 439 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Berechnungen der Kommission zur Ermittlung des bedingten Teils der Rabatte und folglich des erforderlichen Teils, den ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel erreichen müsste, um in den Markt eintreten zu können, ohne Verluste zu erleiden, auf einem Postulat beruhten, das nicht mit den in den Erwägungsgründen 1003 und 1004 der streitigen Entscheidung genannten Grundlagen des AEC‑Tests vereinbar sei. Zu diesen Grundlagen gehöre insbesondere der Grundsatz, dass der hypothetische Wettbewerber ebenso effizient sei wie Intel. In ihrer Analyse zur Bewertung der Höhe der beanstandeten Rabatte, die Lenovo von Intel in Form von zwei nicht in Geldleistungen bestehenden Vorteilen gewährt worden seien, nämlich der Verlängerung der standardmäßig einjährigen Garantie und des Angebots einer besseren Nutzung einer Vertriebsplattform von Intel in China, habe die Kommission in Wirklichkeit auf einen weniger effizienten Wettbewerber abgestellt, der für die Frage, ob die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, einen Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt zu verdrängen, aber nicht der relevante Wirtschaftsteilnehmer sei.
59 Nachdem das Gericht in den Rn. 440 bis 456 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass diese Erwägung nicht durch das Vorbringen der Kommission entkräftet werden könne, hat es in Rn. 457 dieses Urteils entschieden, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend dargetan habe, dass das Ergebnis, zu dem sie im 1507. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung gelangt sei, nämlich dass die beanstandeten Rabatte von Intel 2007 möglicherweise oder wahrscheinlich ebenso effiziente Wettbewerber wie Intel vom Markt verdrängt hätten, zutreffe.
60 Die Analyse des Gerichts in Bezug auf die Situation von MSH wird in den Rn. 458 bis 481 des angefochtenen Urteils dargelegt. In den Rn. 466 bis 480 dieses Urteils hat sich das Gericht auf die Methode des „bedingten Doppelrabatts“ konzentriert. Diese Methode beruht auf der Idee, dass ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel, um Computer einer bestimmten Marke an MSH verkaufen zu können, nicht nur dafür sorgen müsse, dass MSH bereit sei, mit Prozessoren dieses Wettbewerbers ausgerüstete Computer zu kaufen, sondern auch und vor allem dafür, dass Computerhersteller bereit seien, solche Computer herzustellen. Dieser Wettbewerber hätte also zwei Zahlungen leisten müssen. Die eine, um den bestreitbaren Teil des Computerherstellers zu erhalten, die andere, um den bestreitbaren Teil von MSH zu erhalten. Die Verhaltensweisen von Intel auf verschiedenen Stufen der Lieferkette hätten daher kumulative Wirkung haben können. Ohne diese Erwägungen grundsätzlich in Frage zu stellen, hat das Gericht festgestellt, dass ihre Umsetzung, die auf der Annahme beruhe, dass jedem Computerhersteller, der MSH beliefert habe, ein bedingter Rabatt gewährt worden sei, der dem beanstandeten Rabatt entspreche, der NEC im vierten Quartal des Jahres 2002 insgesamt gewährt worden sei, unter zwei Mängeln leide, von denen jeder geeignet sei, die Ergebnisse des AEC‑Tests in Bezug auf MSH zu entkräften. Erstens habe die Kommission weder behauptet noch bewiesen, dass Intel einem der anderen Computerhersteller, bei denen MSH Computer bezogen habe, nämlich Fujitsu, Acer, HP, Compaq, Toshiba und Medion, im Segment der Computer für Privatkunden bedingte Rabatte zu Bedingungen gewährt habe, die mit denen vergleichbar gewesen seien, zu denen die beanstandeten Rabatte für die bei NEC gekauften Computer gewährt worden seien. Zweitens habe die Kommission jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die beanstandeten Rabatte, die NEC für das vierte Quartal des Jahres 2002 gewährt worden seien – unterstellt, sie seien für alle Computerhersteller repräsentativ –, während eines Zeitraums von zehn Jahren stabil geblieben seien.
61 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 482 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass dem Vorbringen von Intel, dass der AEC‑Test, den die Kommission in der streitigen Entscheidung in Bezug auf Dell, HP, NEC, Lenovo und MSH durchgeführt habe, unter Fehlern leide, stattzugeben sei.
62 Sodann hat das Gericht in den Rn. 483 bis 521 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von Intel und von ACT geprüft, dass die Kommission zum einen den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und zum anderen die Dauer sowie die Höhe dieser Rabatte als in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils genannte Kriterien nicht richtig geprüft habe.
63 In Bezug auf den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte hat das Gericht in Rn. 485 des angefochtenen Urteils Abschnitt 4.2.4 der streitigen Entscheidung, der die Erwägungsgründe 1577 bis 1596 dieser Entscheidung enthält, als für die strategische Bedeutung der Computerhersteller, denen die beanstandeten Rabatte gewährt wurden, relevant angesehen. Im 1577. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung habe die Kommission im Wesentlichen ausgeführt, dass bestimmte Computerhersteller, nämlich Dell und HP, wegen ihres Marktanteils, ihrer starken Präsenz im profitabelsten Marktsegment und ihrer Möglichkeit, einen neuen Prozessor auf dem betreffenden Markt zu etablieren, in strategischer Hinsicht wichtiger gewesen seien als andere, um Herstellern von x86-Prozessoren den Zugang zum Markt zu ermöglichen. Das Gericht hat auch den 1597. Erwägungsgrund derselben Entscheidung als relevant angesehen, wonach die Computerhersteller, auf die das Verhalten von Intel abgezielt habe, einen erheblichen Marktanteil gehabt hätten und darüber hinaus auch noch in strategischer Hinsicht wichtiger gewesen seien als andere. Die Auswirkung auf den Markt insgesamt sei daher stärker gewesen als die Auswirkung, die allein den kumulierten Marktanteilen der betreffenden Computerhersteller entsprochen habe. Die Kommission sei deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte erheblich gewesen sei.
64 In Rn. 493 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Abschnitt 4.2.4 der streitigen Entscheidung bei der Prüfung des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte relevant sein könne, da darin auf bestimmte Faktoren eingegangen werde, die bei der Prüfung der Frage, ob ein Rabattsystem geeignet sei, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, grundsätzlich relevant seien. In Rn. 494 dieses Urteils hat das Gericht allerdings festgestellt, dass dieser Abschnitt 4.2.4 sowie der 1597. Erwägungsgrund dieser Entscheidung, auf den die Kommission ihre Annahme gestützt habe, dass der Umfang der Markterfassung geprüft worden sei, nicht dahin verstanden werden könnten, dass sie unter den Umständen des vorliegenden Falls für sich genommen eine hinreichende Prüfung des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte im Sinne von Rn. 139 des Rechtsmittelurteils darstellten.
65 Insoweit hat das Gericht in Rn. 495 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass, unterstellt, dass sich die Kommission darauf beschränken dürfe, auf die Marktanteile bestimmter Computerhersteller abzustellen, anstatt den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte zu prüfen, festzustellen sei, dass von ihr in den Erwägungsgründen 1578 bis 1580 der streitigen Entscheidung lediglich die Marktanteile von Dell und HP berücksichtigt worden seien, nicht aber die der übrigen Computerhersteller, die von diesen Rabatten betroffen gewesen seien. Zudem bezögen sich die von der Kommission berücksichtigten Marktanteile lediglich auf den Zeitraum vom ersten Quartal des Jahres 2003 bis zum letzten Quartal des Jahres 2005, d. h. nur auf einen Teil des Zeitraums von Oktober 2002 bis Dezember 2007, der Gegenstand dieser Entscheidung sei. Daher werde auch der Zeitraum von 2006 bis 2007, in dem Lenovo und MSH betroffen gewesen seien, außer Betracht gelassen. Schließlich seien bei den Marktanteilen, auf die die Kommission abgestellt habe, die weltweiten Marktanteile von Dell und HP in allen Segmenten zugrunde gelegt worden, obwohl die einzigen in Bezug auf HP beanstandeten Rabatte Business-Desktop-Computer beträfen, wie aus Art. 1 Buchst. b der Entscheidung hervorgehe.
66 Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Rn. 499 und 500 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission, obwohl sie hierzu nach Rn. 139 des Rechtsmittelurteils verpflichtet gewesen sei, den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte nicht bestimmt habe, und daraus den Schluss gezogen, dass sie das Kriterium des Umfangs der Markterfassung nicht hinreichend untersucht habe.
67 In Bezug auf die Dauer der beanstandeten Rabatte hat das Gericht in den Rn. 508 bis 515 des angefochtenen Urteils zwei Gruppen von Erwägungsgründen der streitigen Entscheidung genannt, in denen die Kommission Gesichtspunkte im Zusammenhang mit dieser Dauer geprüft hatte. Es handelt sich erstens um die Erwägungsgründe 1013 bis 1035 und zweitens um die Erwägungsgründe 201, 202, 965 bis 968 und 1227 dieser Entscheidung.
68 Insoweit hat das Gericht zum einen festgestellt, dass es in den Erwägungsgründen 1013 bis 1035 der streitigen Entscheidung lediglich darum gegangen sei, als Hypothese, die der Berechnung des bestreitbaren Teils der von Intel gewährten Rabatte bei den einzelnen betroffenen Computerherstellern zugrunde gelegt worden sei, den zeitlichen Horizont – im vorliegenden Fall ein Jahr – zu bestimmen, in dem die Entscheidungen der Computerhersteller hinsichtlich ihrer Nachfrage nach x86-Prozessoren erfolgt seien.
69 Nach Ansicht des Gerichts wurde der zeitliche Faktor also von der Kommission herangezogen, um die Methode der Ermittlung des bestreitbaren Teils eines Computerherstellers zu bestimmen, der dann mit anderen Faktoren des AEC‑Tests in Beziehung zu setzen gewesen sei, um zu ermitteln, ob die in Rede stehenden Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt zu verdrängen. Eine solche Prüfung stelle somit keine Prüfung der Dauer der Rabatte als Faktor dar, der als solcher geeignet sei nachzuweisen, dass die Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.
70 Zum anderen habe die Kommission in den Erwägungsgründen 201, 202, 965 bis 968 und 1227 der streitigen Entscheidung zwar die Dauer und die Art der Verpflichtungen, die die Computerhersteller gegenüber Intel eingegangen seien, um Rabatte zu erhalten, als Faktoren untersucht, die geeignet seien, den Eintritt eines neuen Wettbewerbers in den Markt zu begünstigen oder zu verhindern, insbesondere in Anbetracht der Laufzeit der Vereinbarungen oder der Möglichkeit von Intel, ihre Rabatte kurzfristig zu gewähren oder anzupassen.
71 Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission diese Aspekte des zeitlichen Faktors aber nur beiläufig und begrenzt untersucht, obwohl sie sie für relevant gehalten habe. Sie habe diese Gesichtspunkte nicht bei allen Computerherstellern daraufhin untersucht, ob sich damit nachweisen lasse, dass die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber in wettbewerbswidriger Weise vom Markt zu verdrängen.
72 Darüber hinaus hat das Gericht in den Rn. 516 bis 518 des angefochtenen Urteils ein Argument der Kommission zurückgewiesen, wonach, auch wenn der AEC‑Test nicht ergeben habe, dass die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, auf die gesamte Dauer abzustellen sei, während deren Intel den Computerherstellern Ausschließlichkeitsrabatte und ‑zahlungen gewährt habe, und, da die Rabatte bei Lenovo ein Jahr lang und bei den übrigen Computerherstellern und bei MSH mehrere Jahre lang gewährt worden seien, festzustellen sei, dass ein Wettbewerber von Intel auf dem Markt der x86-Prozessoren bei seinen Umsätzen eine Abnahme der Rentabilität und eine viel niedrigere Rentabilität als Intel hätte in Kauf nehmen müssen. Diese Feststellungen seien, so die Kommission, in den Rn. 93 und 195 des ersten Urteils enthalten und damit endgültig.
73 Insoweit hat das Gericht zunächst festgestellt, dass das erste Urteil vom Gerichtshof in vollem Umfang aufgehoben worden sei, so dass es das Vorbringen der Parteien zur Dauer der Rabatte nach der Zurückverweisung neu zu würdigen habe. Es sei dabei nicht an die Rn. 93 und 195 des ersten Urteils gebunden.
74 Sodann hat das Gericht festgestellt, dass in Anbetracht sämtlicher in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils genannter Kriterien, die zu prüfen seien, wenn das betroffene Unternehmen, gestützt auf Beweise, geltend mache, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken, sich allein aus der Dauer, während deren Intel den Computerherstellern und MSH Rabatte gewährt habe, unbeschadet der Schlussfolgerungen, die sich aus dem AEC‑Test ziehen ließen, keine endgültigen Beurteilungen hinsichtlich der Frage ableiten ließen, ob die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt zu verdrängen.
75 Aus denselben Gründen hat das Gericht in Rn. 519 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, dass die Dauer der beanstandeten Rabatte nicht von deren Zeitpunkt getrennt werden könne, da sie erforderlich gewesen seien, um die Unfähigkeit von Intel auszugleichen, in angemessener Zeit technisch auf die von AMD in den Verkehr gebrachten x86-Prozessoren mit 64 Bit zu reagieren.
76 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 520 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission es in der streitigen Entscheidung zu Unrecht unterlassen habe, die Dauer der Rabatte als einen Gesichtspunkt zu untersuchen, anhand dessen nachgewiesen werden könne, dass die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt zu verdrängen.
77 So hat das Gericht in Rn. 521 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Intel zu Recht geltend mache, dass die Ausführungen in der streitigen Entscheidung zu den in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils genannten Kriterien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien, da die Kommission in dieser Entscheidung das Kriterium der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte nicht hinreichend und die Dauer dieser Rabatte nicht richtig geprüft habe.
78 In den abschließenden Randnummern des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Gründe zusammengefasst, die dem Tenor dieses Urteils zugrunde liegen.
79 Insoweit hat das Gericht in Rn. 523 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass Intel im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend gemacht habe, dass die beanstandeten Rabatte nicht geeignet gewesen seien, die ihr vorgeworfenen Verdrängungswirkungen zu erzeugen. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 1002 bis 1573 der streitigen Entscheidung einen AEC‑Test durchgeführt und auf der Grundlage seiner Ergebnisse in den Erwägungsgründen 1574 und 1575 dieser Entscheidung festgestellt, dass die beanstandeten Rabatte und die streitigen Zahlungen von Intel möglicherweise oder wahrscheinlich Wettbewerber wettbewerbswidrig vom Markt verdrängt hätten, da selbst ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel daran gehindert gewesen wäre, Dell, HP, NEC und Lenovo x86-Prozessoren zu liefern oder die von ihm hergestellten x86-Prozessoren über von MSH vertriebene Computer zu verkaufen.
80 In Rn. 524 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich jedoch aus den Beurteilungen der geprüften Klagegründe und Argumente erstens ergebe, dass der AEC‑Test, der in der streitigen Entscheidung durchgeführt worden sei, unter Fehlern leide, und zweitens, dass die Kommission von den in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils genannten Kriterien das Kriterium des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte nicht hinreichend und die Dauer dieser Rabatte nicht richtig geprüft habe.
81 Was insbesondere die HP gewährten Rabatte angeht, hat das Gericht in Rn. 525 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die beanstandeten Rabatte für HP im Zeitraum von November 2002 bis Mai 2005 möglicherweise oder wahrscheinlich Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt verdrängt hätten, nicht rechtlich hinreichend belegt habe, da sie diese Wirkungen für den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 nicht nachgewiesen habe. Selbst wenn daraus zu folgern wäre, dass angenommen werden könne, dass der AEC‑Test diese Wirkungen für einen Teil des Zeitraums von November 2002 bis Mai 2005 beweise, ließe sich damit die wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung dieser Rabatte nicht rechtlich hinreichend beweisen, da die Kommission das Kriterium des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte nicht hinreichend und die Dauer dieser Rabatte nicht richtig geprüft habe.
82 In den Rn. 526 und 527 des angefochtenen Urteils hat das Gericht somit festgestellt, dass die Kommission nicht den Nachweis erbracht habe, dass die beanstandeten Rabatte und die streitigen Zahlungen von Intel möglicherweise oder wahrscheinlich Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt verdrängt und damit gegen Art. 102 AEUV verstoßen hätten, so dass die Erwägungsgründe der streitigen Entscheidung deren Art. 1 Buchst. a bis e nicht zu tragen vermöchten.
83 Unter diesen Umständen hat das Gericht erstens Art. 1 Buchst. a bis e und Art. 2 der streitigen Entscheidung und zweitens Art. 3 dieser Entscheidung nur insoweit, als er die in Art. 1 Buchst. a bis e der Entscheidung beschriebenen Handlungen betrifft, für nichtig erklärt. Dagegen hat das Gericht die Klage im Übrigen abgewiesen, indem es sich die Feststellungen des ersten Urteils zu den reinen Beschränkungen und deren Rechtswidrigkeit im Hinblick auf Art. 102 AEUV zu eigen gemacht hat. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
84 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. August 2022 ist die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
85 Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil abgesehen von Nr. 3 seines Tenors, mit der das Gericht die Klage im Übrigen abgewiesen hat, aufzuheben; – die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und – die Kostenentscheidung vorzubehalten.
86 Intel und ACT beantragen, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – der Kommission die Kosten des Rechtsmittels und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen.
87 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, – das angefochtene Urteil abgesehen von Nr. 3 seines Tenors aufzuheben; – die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und – die Kostenentscheidung vorzubehalten. Zum Rechtsmittel
88 Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe: – erstens einen Verstoß gegen den Grundsatz ne ultra petita, verbunden mit einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Kriterien, die der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil hinsichtlich der Frage aufgestellt habe, ob die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen; – zweitens einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Kommission im Rahmen des AEC‑Tests; – drittens einen Rechtsfehler im Hinblick auf den erforderlichen Nachweis, eine Verletzung der Verteidigungsrechte und eine Verfälschung der Beweise im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf Dell durchgeführten AEC‑Tests; – viertens mehrere Rechtsfehler und eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf HP durchgeführten AEC‑Tests; – fünftens eine fehlerhafte Deutung des von der Kommission durchgeführten AEC‑Tests und eine falsche Auslegung von Art. 102 AEUV, eine Verfälschung der Beweise und eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf Lenovo durchgeführten AEC‑Tests; – sechstens eine falsche Beurteilung der Konsequenzen, die aus den im Rahmen des AEC‑Tests festgestellten Fehlern zu ziehen seien.
89 Bevor Intel auf die einzelnen Rechtsmittelgründe eingeht, macht sie, unterstützt durch ACT, geltend, dass die Rechtsmittelgründe ins Leere gingen, da die Kommission die vom Gericht in den Rn. 144 bis 149 des angefochtenen Urteils vorgenommene Analyse nicht in Frage gestellt habe. Nach dieser Analyse sei es rechtsfehlerhaft, die beanstandeten Rabatte ihrem Wesen nach und unabhängig davon, ob sie geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken, als missbräuchlich einzustufen. Die Kommission habe somit anerkannt, dass der AEC‑Test nicht Teil der Erwägungen sei, die dem verfügenden Teil der streitigen Entscheidung zugrunde lägen. Unter diesen Umständen reiche die Feststellung dieses Fehlers für sich genommen als Begründung für den Tenor des angefochtenen Urteils aus, und jeder Fehler, den das Gericht im Rahmen seiner nach dieser Feststellung vorgenommenen Beurteilungen begangen haben solle, sei irrelevant.
90 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie das Gericht in Rn. 149 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, war der Fehler, die beanstandeten Rabatte so einzustufen, dass sie ihrem Wesen nach gegen Art. 102 AEUV verstoßen, nicht ausreichend, um die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, da die Kommission einen AEC‑Test durchgeführt hatte, dem eine tatsächliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukam, ob diese Rabatte geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen. Folglich beruht die Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht, wie sich im Übrigen aus Rn. 524 des angefochtenen Urteils ergibt, auf den im Rahmen des AEC‑Tests festgestellten Fehlern, auf der fehlenden Prüfung des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und auf der Fehlerhaftigkeit der Analyse, die die Kommission in Bezug auf die Dauer dieser Rabatte vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels vorgebrachten Gründe geeignet sind, die dem Tenor des angefochtenen Urteils zugrunde liegenden Beurteilungen des Gerichts in Frage zu stellen und, vorbehaltlich ihrer Begründetheit, zur Aufhebung dieses Urteils zu führen. Folglich ist der Einwand von Intel, diese Rechtsmittelgründe gingen ins Leere, zurückzuweisen. Sie sind daher zu prüfen. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe ultra petita entschieden und das Kriterium der Eignung der beanstandeten Rabatte, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, fehlerhaft ausgelegt und angewandt
91 Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, mit denen geltend gemacht wird, dass das Gericht ultra petita entschieden habe und, hilfsweise, dass es die Kriterien für die Feststellung, ob die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe. Zum ersten Teil: Das Gericht habe ultra petita entschieden – Vorbringen der Parteien
92 Die Kommission trägt vor, Intel habe in ihrer Klageschrift nicht geltend gemacht, dass der Umfang der in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Prüfung der Kriterien des Umfangs der Markterfassung und der Dauer der beanstandeten Rabatte unzureichend sei. Intel habe dies erst in der Stellungnahme zur Zurückverweisung vorgetragen.
93 Zum einen enthalte die Klageschrift nämlich keine Bezugnahme auf die in der streitigen Entscheidung angestellten Erwägungen zur strategischen Bedeutung der Computerhersteller, die die beanstandeten Rabatte erhalten hätten. Im Rahmen ihres Rechtsmittels gegen das erste Urteil habe Intel nur die Beurteilung des Gerichts in Bezug auf die Bedeutung des Umfangs der Markterfassung durch diese Rabatte beanstandet. Das von Intel in der Klageschrift vorgebrachte Argument habe sich auf den angeblich sehr begrenzten Marktanteil bezogen, der tatsächlich von der wettbewerbswidrigen Verdrängungswirkung dieser Rabatte betroffen gewesen sei, und nicht auf die Frage, ob die Kommission den Umfang der Markterfassung durch diese Rabatte angemessen geprüft habe.
94 Zum anderen und in ähnlicher Weise habe Intel den Umfang der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Dauer der beanstandeten Rabatte nicht in Frage gestellt, sondern lediglich die Ordnungsmäßigkeit ihres Ansatzes in Frage gestellt, der darin bestanden habe, die kurzfristigen Vereinbarungen mit Computerherstellern und MSH zu kumulieren, was eine nachgeordnete Frage sei. Somit habe Intel zur Stützung ihres Rechtsmittels gegen das erste Urteil lediglich die Kumulierung dieser Vereinbarungen in Frage gestellt, die vom Gericht zugrunde gelegt worden sei, um zu belegen, dass die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 506 des angefochtenen Urteils knüpften die auf die Dauer der beanstandeten Rabatte gestützten Rügen nicht an die in den Nrn. 102 und 111 bis 114 der Klageschrift dargelegten Rügen an.
95 Intel, unterstützt von ACT, hält diesen Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
96 Aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, ergibt sich, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und dass der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf (Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments,C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 324), wobei die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission,C‑122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
97 Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie in Rn. 83 des vorliegenden Urteils dargelegt, erstens Art. 1 Buchst. a bis e und Art. 2 der streitigen Entscheidung und zweitens Art. 3 dieser Entscheidung nur in Bezug auf die in Art. 1 Buchst. a bis e beschriebenen Handlungen für nichtig erklärt. Außerdem hat das Gericht gemäß Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils die Klage im Übrigen abgewiesen, d. h. in Bezug auf die reinen Beschränkungen und deren Rechtswidrigkeit im Hinblick auf Art. 102 AEUV.
98 Insoweit ist festzustellen, dass Intel in Nr. 674 der Klageschrift u. a. beantragt hat, die streitige Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären, so dass die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung hinter dem Antrag von Intel zurückbleibt. Daraus folgt, dass die Rüge der Kommission, soweit sie dem Gericht förmlich vorwirft, ultra petita entschieden zu haben, zurückzuweisen ist.
99 Die Kommission wirft dem Gericht auch vor, in den Rn. 485 bis 500 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit der von ihr in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte anhand eines Klagegrundes geprüft zu haben, den Intel erstmals im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Zurückverweisung vorgebracht habe. Damit habe das Gericht den Rahmen des Rechtsstreits, wie er durch die Klageschrift und gegebenenfalls die Erwiderung bestimmt und begrenzt worden sei, überschritten und damit gegen Art. 84 seiner Verfahrensordnung verstoßen.
100 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
101 Daraus folgt, dass die Parteien, wie das Gericht in Rn. 106 des angefochtenen Urteils zu Recht hervorgehoben hat, nach dem zurückverweisenden Urteil des Gerichtshofs Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im Laufe des Verfahrens, in dem das vom Gerichtshof aufgehobene Urteil des Gerichts ergangen ist, nicht vorgebracht wurden, grundsätzlich nicht mehr vorbringen können (Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 71). Nur ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits zuvor – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist für zulässig zu erklären (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 66).
102 Im vorliegenden Fall hat Intel, nachdem sie in Nr. 12 der Klageschrift geltend gemacht hatte, dass es die Kommission unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV unterlassen habe, anhand aller Umstände des vorliegenden Falls zu beurteilen, ob die beanstandeten Rabatte geeignet seien, den Wettbewerb zu beschränken, in den Nrn. 115 bis 117 der Klageschrift ausgeführt, dass die Kommission den geringfügigen Anteil des von dieser Praxis betroffenen Marktes für x86-Prozessoren hätte berücksichtigen müssen, der zwischen 0,3 % und 2 % pro Jahr gelegen habe. In diesen Nummern der Klageschrift hat Intel auch den Ansatz der Kommission kritisiert, der darin bestanden habe, die wettbewerbswidrigen Verdrängungswirkungen dieser Rabatte einzeln für jedes Marktsegment zu beurteilen, obwohl AMD in nicht von den beanstandeten Rabatten betroffenen Segmenten in Wettbewerb habe treten können, und hervorgehoben, dass die Kommission keine Gewährung von Rabatten für mehrere andere führende Computerhersteller festgestellt habe. Intel hat diese Rügen in den Nrn. 12, 37, 38, 52, 155, 185, 208 und 257 der Erwiderung weiter ausgeführt, wobei die letzten vier Nummern die beanstandeten Rabatte für HP, Lenovo, NEC und MSH betreffen. Zur Dokumentation ihrer Berechnungen hat Intel wiederholt auf das Gutachten von Professor Salop und Dr. Hayes vom 22. Juli 2009 (im Folgenden: Salop-Hayes-Gutachten) Bezug genommen.
103 Daraus ergibt sich, dass Intel mit diesen Rügen vor dem Gericht im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass die Marktabdeckung durch die beanstandeten Rabatte so gering gewesen sei, dass jegliche wettbewerbswidrige Verdrängungsfähigkeit dieser Rabatte ausgeschlossen gewesen sei. Folglich hat das Gericht, als es in den Rn. 492 bis 500 des angefochtenen Urteils die Rechtmäßigkeit der insoweit von der Kommission in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung geprüft hat, den Rahmen des Rechtsstreits, wie er von Intel in ihrer Klage bestimmt und begrenzt wurde, nicht überschritten.
104 Die Kommission macht ferner geltend, dass die im angefochtenen Urteil vorgenommene Prüfung der in der streitigen Entscheidung vorgenommenen Analyse der Dauer der beanstandeten Rabatte mit keinem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund in Beziehung stehe, sondern nur mit einem neuen Klagegrund, der im Rahmen der Stellungnahme und der zusätzlichen Stellungnahme von Intel zur Zurückverweisung geltend gemacht worden und daher unzulässig sei.
105 Insoweit hat Intel in den Nrn. 101 und 102 der Klageschrift die Bedeutung der Dauer einer Praxis im Rahmen der Beurteilung ihrer Eignung, den Wettbewerb zu beschränken, hervorgehoben. In diesem Zusammenhang hat Intel in den Nrn. 111 und 112 der Klageschrift in Bezug auf die wettbewerbswidrige Verdrängungsfähigkeit der beanstandeten Rabatte darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Rabatte nur für Zeiträume von einigen Monaten gewährt worden seien und dass die Computerhersteller bestimmte Vereinbarungen, in denen diese vorgesehen gewesen seien, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen hätten beenden können, so dass nicht von einer solchen Verdrängungswirkung auszugehen sei. Intel hat dieses Argument in Nr. 39 der Erwiderung wiederholt.
106 Daraus folgt, dass Intel mit diesen Rügen im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass auf der Grundlage der Dauer der beanstandeten Rabatte nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie geeignet gewesen seien, eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung zu erzeugen. Das Gericht ist daher in Rn. 506 des angefochtenen Urteils, in der es die insoweit von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, zu Recht davon ausgegangen, dass Intel mit den Argumenten, die sie in der Stellungnahme und in der ergänzenden Stellungnahme zur Zurückverweisung zur Dauer der beanstandeten Rabatte vorbringe, ganz klar an die Argumente anknüpfe, die sie in der Klageschrift vorgebracht habe, und dass sie daher zulässig seien.
107 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen. Zum zweiten Teil: falsche Auslegung und Anwendung der Kriterien hinsichtlich der Eignung der beanstandeten Rabatte, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen – Vorbringen der Parteien
108 Hilfsweise macht die Kommission geltend, das Gericht habe seine Prüfung der in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils aufgestellten Kriterien auf die Frage beschränkt, ob die Analyse des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und der Dauer dieser Rabatte ausreichend sei, ohne andere Kriterien zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Eignung dieser Praxis zur Verdrängung von Wettbewerbern vom Markt relevant seien. Dies widerspreche dem Erfordernis einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Falls.
109 Insoweit gehörten die vom Gerichtshof in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils aufgestellten Kriterien, ohne erschöpfend zu sein, zu den bei der Beurteilung, ob ein Rabattsystem geeignet sei, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, relevanten Umständen. Die fraglichen Kriterien seien daher nicht kumulativ in dem Sinne, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, jedes von ihnen separat zu untersuchen oder jedem das gleiche Gewicht beizumessen. Daraus folge, dass die Eignung eines Rabattsystems, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, nicht auf der Grundlage von einem oder zwei isoliert betrachteten Umständen verneint werden könne. In den Rn. 519 bis 521 und 525 bis 527 des angefochtenen Urteils habe das Gericht indessen die Auffassung vertreten, dass der Umstand, dass die Kommission das Kriterium des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte nicht hinreichend und die Dauer der beanstandeten Rabatte nicht richtig geprüft habe, ausreiche, um die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären. Dabei gehe aus dem angefochtenen Urteil zum einen nicht klar hervor, inwieweit das Gericht seine Beurteilung auf die im AEC‑Test festgestellten Fehler gestützt habe. Zum anderen habe das Gericht in Rn. 525 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die wettbewerbswidrige Verdrängungsfähigkeit nicht als erwiesen betrachtet werden könne, wenn die Kommission die Kriterien des Umfangs der Markterfassung und des Grades und der Dauer der Rabatte nicht hinreichend geprüft habe.
110 Das Gericht scheine daher einen formalistischen Ansatz gewählt zu haben, wonach die Kommission alle in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils aufgestellten Kriterien hätte prüfen und jedem von ihnen das gleiche Gewicht hätte beimessen müssen, und zwar unabhängig zum einen von der relativen Bedeutung jedes Kriteriums im spezifischen Kontext der Rechtssache, mit der es befasst gewesen sei, und zum anderen von einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, die belegen könnten, dass die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber zu verdrängen.
111 Nach Ansicht der Kommission konnte das Gericht jedoch nicht zu einer Schlussfolgerung hinsichtlich der Eignung des beanstandeten Verhaltens zur Verdrängung von Wettbewerbern gelangen, ohne erstens die Bedeutung der beherrschenden Stellung von Intel auf dem relevanten Markt, zweitens die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung der beanstandeten Rabatte sowie ihren Einfluss auf die Entscheidungen der Computerhersteller und von MSH über ihre Bezugsquellen, drittens die Höhe dieser Rabatte, viertens ihren Zeitpunkt und fünftens das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Strategie zu prüfen.
112 Insbesondere habe Intel, was die ersten beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Kriterien betreffe, nicht bestritten, dass die Bedingung des ausschließlichen Bezugs, von der die beanstandeten Rabatte abhängig gewesen seien, die Entscheidungen der Computerhersteller und von MSH über ihre Bezugsquellen beeinflusst habe. In ähnlicher Weise bringe angesichts des Duopols auf dem Markt für x86-Prozessoren eine Strategie zum Ausschluss von AMD die Gefahr mit sich, dass jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschaltet werde. Das Gericht habe jedoch das Vorliegen einer solchen Strategie nicht nur als an sich relevantes Kriterium, sondern auch im Rahmen des AEC‑Tests nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei der Zeitpunkt der beanstandeten Rabatte von besonderer Bedeutung, da er zeige, dass sie aufgrund der Unfähigkeit von Intel, in angemessener Zeit technisch auf die von AMD in den Verkehr gebrachten x86-Prozessoren mit 64 Bit zu reagieren, gewährt worden seien.
113 Das Gericht habe daher die streitige Entscheidung allein aus dem Grund für nichtig erklärt, dass die Kommission zwei der in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils aufgestellten Kriterien nicht hinreichend geprüft habe. Dieser Umstand reiche jedoch nicht aus, um einen Rechtsakt, der auf einer Reihe von komplexen Beurteilungen beruhe, für nichtig zu erklären, wenn andere Gesichtspunkte dieser Beurteilungen, die nicht beanstandet oder die bestätigt worden seien, ausreichten, um die Schlussfolgerung zu stützen, zu der der Rechtsakt gelangt sei. So hätte das Gericht prüfen müssen, ob die streitige Entscheidung trotz der Mängel, die hinsichtlich des Umfangs der darin angestellten Prüfung der beiden fraglichen Kriterien festgestellt worden seien, eine Analyse im Hinblick auf die anderen Kriterien enthalte, die die Feststellung rechtfertige, dass die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen.
114 Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, dass das Gericht zunächst hätte prüfen müssen, ob Intel im Verwaltungsverfahren konkrete Argumente zum Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und zur Dauer dieser Rabatte vorgebracht habe, die geeignet gewesen wären, die Vermutung einer Verdrängungswirkung dieser Rabatte zu entkräften. Nur in diesem Fall wäre die Kommission verpflichtet gewesen, in der streitigen Entscheidung aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs auf diese beiden Kriterien einzugehen. Darüber hinaus hätte das Gericht prüfen müssen, ob eine andere Prüfung oder Gewichtung dieser beiden Kriterien durch die Kommission zu dem Ergebnis geführt hätte, dass eine wettbewerbswidrige Verdrängung nicht möglich sei. Daher hätte das Gericht die Bedeutung dieser Kriterien im Hinblick auf das Vorhandensein einer Gesamtstrategie von Intel zur Verdrängung von AMD, ihrem einzigen Wettbewerber auf dem Markt für x86-Prozessoren, prüfen müssen. Das Vorliegen einer Verdrängungsabsicht könne jeden Zweifel hinsichtlich der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und ihrer Dauer kompensieren.
115 Intel und ACT halten diesen Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
116 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, die gemäß Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem bei ihm anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer zugelassen wird, den Streitgegenstand, wie er durch die Anträge und die Gründe der Hauptparteien umschrieben wird, nicht ändern kann. Folglich ist nur Vorbringen eines Streithelfers zulässig, das sich in dem durch diese Anträge und Gründe festgelegten Rahmen hält, da der Streithelfer keine neuen Gründe geltend machen kann, die sich von den vom Rechtsmittelführer geltend gemachten unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission,C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 114 und 121).
117 Die Rüge der Bundesrepublik Deutschland, das Gericht hätte zunächst prüfen müssen, ob Intel im Verwaltungsverfahren konkrete Argumente zum Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und zur Dauer dieser Rabatte vorgebracht habe, ist als unzulässig zurückzuweisen. Diese Rüge knüpft nämlich an keinen von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgrund an. Darüber hinaus widerspricht sie in Wirklichkeit der Behauptung der Kommission im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes, dass Intel im Verwaltungsverfahren sehr umfangreiche Beweismittel bezüglich der Eignung der beanstandeten Rabatte, die gerügten wettbewerbswidrigen Verdrängungswirkungen zu erzeugen, vorgelegt habe, was nach den Rn. 138 und 139 des Rechtsmittelurteils bedeutet, dass die Kommission verpflichtet war, u. a. den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte sowie die Dauer dieser Rabatte zu prüfen.
118 Zu den Rügen, auf die sich die Kommission im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes stützt, ist festzustellen, dass die Kommission in ihrem Rechtsmittel ausführt, dass dieser Teil auf der Prämisse beruhe, dass das Gericht die streitige Entscheidung ausschließlich aufgrund des Umstands für nichtig erklärt habe, dass sie das Kriterium des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte nicht hinreichend und die Dauer dieser Rabatte nicht richtig geprüft habe. Die Kommission führt auch aus, dass die weiteren Rechtsmittelgründe zu prüfen seien, wenn der Gerichtshof zu der Ansicht gelangen sollte, dass diese Prämisse falsch sei.
119 Zur Begründung dieser Prämisse beruft sich die Kommission auf Rn. 525 des angefochtenen Urteils, deren Inhalt in Rn. 81 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist.
120 Die Kommission folgert aus dieser Rn. 525, die insbesondere die beanstandeten Rabatte betrifft, die Intel HP gewährt hat, dass das Gericht trotz des ausdrücklichen Hinweises in Rn. 524 des angefochtenen Urteils auf drei Gründe, auf denen die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung beruhe, nämlich erstens die Fehler, unter denen der AEC‑Test im Hinblick auf die Computerhersteller und MSH leide, zweitens die mangelhafte Prüfung des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und drittens die fehlerhafte Prüfung der Dauer dieser Rabatte, diese Nichtigerklärung in Wirklichkeit allein auf die Beurteilung der beiden letztgenannten Gründe gestützt habe. Mit diesem Ansatz habe das Gericht abstrakt und formalistisch beurteilt, ob die von der Kommission vorgenommene Prüfung dieser beiden Kriterien ausreichend gewesen sei, ohne die relative Bedeutung jedes Kriteriums und andere in der streitigen Entscheidung untersuchte Umstände zu berücksichtigen.
121 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nach der Feststellung in den Rn. 145 und 147 des angefochtenen Urteils, dass der in der streitigen Entscheidung gewählte Ansatz rechtsfehlerhaft sei, wonach die beanstandeten Rabatte unabhängig von ihrer Eignung, den Wettbewerb durch Verdrängung eines ebenso effizienten Wettbewerbers zu beschränken, von Natur aus missbräuchlich gewesen seien, so dass ein AEC‑Test für die Beurteilung dieser Eignung nicht erforderlich sei, in Rn. 149 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission gleichwohl einen solchen Test durchgeführt habe und dass diesem Test für die Beurteilung dieser Eignung eine tatsächliche Bedeutung zugekommen sei, so dass noch das Vorbringen von Intel zu diesem Test zu prüfen sei. In Übereinstimmung mit dieser Beurteilung hat das Gericht in den Rn. 150 bis 482 dieses Urteils das Vorbringen von Intel geprüft, dass die streitige Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, weil der AEC‑Test, der in Bezug auf Dell, HP, NEC, Lenovo und MSH durchgeführt worden sei, mit mehreren Fehlern behaftet sei (siehe die Rn. 42 bis 61 des vorliegenden Urteils).
122 Erst nachdem das Gericht in Rn. 482 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten hatte, dass einem Großteil dieses Vorbringens stattzugeben sei, hat es in den Rn. 483 bis 520 dieses Urteils das Vorbringen von Intel und von ACT geprüft, wonach die Kommission zum einen den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und zum anderen die Dauer sowie die Höhe dieser Rabatte als in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils genannte Kriterien nicht hinreichend geprüft habe (siehe die Rn. 62 bis 77 des vorliegenden Urteils).
123 Am Ende dieser Prüfung hat das Gericht in Rn. 521 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Intel zu Recht geltend mache, dass die Ausführungen in der streitigen Entscheidung zu den in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils genannten Kriterien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien, da die Kommission in dieser Entscheidung das Kriterium der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte nicht hinreichend und die Dauer dieser Rabatte nicht richtig geprüft habe.
124 So hat das Gericht in den Rn. 523 und 524 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission zwar auf der Grundlage eines in den Erwägungsgründen 1002 bis 1575 der streitigen Entscheidung durchgeführten AEC‑Tests festgestellt habe, dass die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen und damit den Wettbewerb zu beschränken, dass aber erstens dieser Test unter Fehlern leide, zweitens die Kommission das Kriterium des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandete Praxis nicht hinreichend und sie drittens die Dauer dieser Rabatte nicht richtig geprüft habe.
125 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 525 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass sich der insbesondere in Bezug auf die HP gewährten beanstandeten Rabatte festgestellte Fehler im AEC‑Test auf den Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 beziehe, während sich der Zeitraum der Zuwiderhandlung in Bezug auf diesen Computerhersteller von November 2002 bis Mai 2005 erstreckt habe. In Anbetracht dessen, dass die Kommission das Kriterium des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte nicht hinreichend und die Dauer dieser Rabatte nicht richtig geprüft hatte, hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die Eignung der gegenüber HP angewandten Praxis, eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung zu erzeugen, nicht für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen sei, selbst wenn anzunehmen sei, dass der AEC‑Test für einen Teil dieses Zeitraums beweiskräftig sei.
126 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission Rn. 525 des angefochtenen Urteils falsch verstanden hat.
127 Zum einen kann diese Rn. 525, da sie sich ausschließlich auf die HP gewährten Rabatte bezieht, nämlich nicht in Frage stellen, dass, wie sich aus Rn. 524 des angefochtenen Urteils ergibt, die Eignung der beanstandeten Rabatte, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel von dem aus Dell, Lenovo, NEC und MSH bestehenden Markt zu verdrängen, auf der Prüfung mehrerer Kriterien beruht, nämlich des AEC‑Tests, des Umfangs der Markterfassung und der Dauer dieser Rabatte. Zum anderen geht aus Rn. 525 des angefochtenen Urteils, soweit diese Eignung allein anhand der HP gewährten beanstandeten Rabatte zu beurteilen sein sollte, hervor, dass der Umfang der Markterfassung durch diese Rabatte und deren Dauer für die Feststellung einer solchen Eignung und damit einer Zuwiderhandlung für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung von umso grundlegenderer Bedeutung sind. Die Kommission macht indessen nicht geltend, dass die streitige Entscheidung eine Analyse enthalte, die das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verdrängungsfähigkeit allein auf der Grundlage der HP gewährten Rabatte und dies für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Mai 2005 belegen könne. Im Übrigen geht aus den Rn. 483 bis 521 des angefochtenen Urteils nicht hervor, dass die streitige Entscheidung eine solche Analyse enthält.
128 Daraus ergibt sich, dass Rn. 525 des angefochtenen Urteils nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden darf und nicht dahin zu verstehen ist, dass die vom Gericht in den Rn. 150 bis 482 dieses Urteils vorgenommene Analyse des AEC‑Tests außer Acht zu lassen ist, obwohl in Rn. 524 des angefochtenen Urteils ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese Analyse ebenso wie die Beurteilungen des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und der Dauer dieser Praxis die Grundlage für die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung bildeten. Die in Rn. 118 des vorliegenden Urteils dargestellte Prämisse, auf die die Kommission den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stützt, ist daher unzutreffend.
129 Da diese Prämisse unzutreffend ist, kann die Kommission dem Gericht auch nicht mit Erfolg vorwerfen, die streitige Entscheidung aus einem rein formalen Grund für nichtig erklärt zu haben, wonach die Kommission jedes der in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils genannten Kriterien getrennt und mit gleicher Detailgenauigkeit, unabhängig vom relativen Gewicht jedes Kriteriums im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls hätte prüfen müssen.
130 Insoweit gehören, wie sich aus den Rn. 137 bis 139 des Rechtsmittelurteils ergibt, der Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und deren Dauer zu den Gesichtspunkten, die die Kommission zum Nachweis des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch das beschuldigte Unternehmen zu würdigen hat, wobei sie aufgrund des Umstands, dass dieses Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend gemacht hat, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, wettbewerbswidrige Verdrängungswirkungen zu erzeugen, eine besondere Verpflichtung hat, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso effizienten Wettbewerber zu prüfen.
131 In diesem Zusammenhang hat das Gericht zum einen, wie sich aus den Rn. 485, 493 bis 495, 509 und 510 des angefochtenen Urteils ergibt, entgegen dem Vorwurf der Kommission versucht, die in der streitigen Entscheidung angestellten Erwägungen zu bestimmen, die für den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und deren Dauer relevant sein könnten.
132 Zum anderen geht aus den Rn. 493 bis 500 und 506 bis 520 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht eine Reihe von Mängeln in den einschlägigen Erwägungsgründen der streitigen Entscheidung festgestellt hat, aufgrund deren es zu der Auffassung gelangt ist, dass die Kommission weder das Kriterium des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte noch deren Dauer – als Gesichtspunkte zum Nachweis dessen, dass diese Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt zu verdrängen – ordnungsgemäß untersucht habe. Die Kommission stellt diese Beurteilungen des Gerichts im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels jedoch nicht in Frage.
133 Im Übrigen kann auch die von der Bundesrepublik Deutschland geteilte Rüge der Kommission, wonach das Gericht die streitige Entscheidung nicht für nichtig hätte erklären dürfen, ohne die Bedeutung der beherrschenden Stellung von Intel auf dem relevanten Markt, die Bedingungen und Modalitäten der Gewährung der beanstandeten Rabatte und der fraglichen Zahlungen sowie ihren Einfluss auf die Entscheidungen der Computerhersteller und von MSH über ihre Bezugsquellen, die Höhe dieser Rabatte, ihren Zeitpunkt und das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Strategie zu prüfen, keinen Erfolg haben.
134 Insoweit beruht erstens auch diese Rüge, da sie integraler Bestandteil des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist, auf der falschen Prämisse, dass die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung ausschließlich auf den Feststellungen des Gerichts zum Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und zur Dauer dieser Rabatte beruhe.
135 Zweitens ist gemäß dem angefochtenen Urteil die einzige in der streitigen Entscheidung enthaltene Analyse zum Nachweis dessen, dass die beanstandeten Rabatte unabhängig von ihrer Eignung, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, einen Missbrauch darstellten, jene, die sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 920 bis 926, 950, 972, 981, 989, 1000 und 1001 dieser Entscheidung ergibt, die in den Rn. 133 bis 144 des angefochtenen Urteils geprüft werden. Wie das Gericht in den Rn. 145 bis 147 dieses Urteils festgestellt hat, geht aus den Rn. 137 bis 139 und 141 des Rechtsmittelurteils hervor, dass diese Analyse mit einem Rechtsfehler behaftet ist.
136 Da sich die Kommission auf die beherrschende Stellung von Intel, die Bedingtheit der Rabatte und das Vorliegen einer Strategie zum Ausschluss eines Wettbewerbers von Intel stützt, unabhängig davon, ob dieser Wettbewerber ebenso effizient wie Intel ist, beruhen die Argumente, die zur Unterstützung dieses Vorwurfs angeführt werden, implizit, aber notwendigerweise auf der Vorstellung, dass die beanstandeten Rabatte per se missbräuchlich sind.
137 Soweit sich die Kommission auf die Höhe der beanstandeten Rabatte, die Faktoren zur Verstärkung der Verdrängungswirkungen und den strategischen Charakter der von diesen Rabatten begünstigten Computerhersteller beruft, ist festzustellen, dass das Gericht diese Gesichtspunkte entgegen dem Vorbringen der Kommission im Rahmen seiner Beurteilungen des AEC‑Tests, des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte oder deren Dauer geprüft hat.
138 Die Kommission wirft dem Gericht somit in Wirklichkeit vor, nicht geprüft zu haben, ob die verschiedenen Kapitel der streitigen Entscheidung Anhaltspunkte enthalten, die es ermöglichen, eine Argumentationslinie zum Nachweis dessen aufzubauen, dass die beanstandeten Rabatte geeignet sind, eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung zu entfalten, und zwar ungeachtet der Feststellungen des Gerichts zum Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und zu ihrer Dauer, obwohl die Kommission diese Feststellungen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht bestreitet. Unabhängig davon, dass die Kriterien, auf die sich die Kommission stützt, allein nicht ausreichend erscheinen, um einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV festzustellen, konnte das Gericht eine solche Prüfung nicht vornehmen, da es, wie es in Rn. 150 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen ausgeführt hat, die Feststellungen zu den Elementen, die die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung bilden, nicht abändern kann, indem es die vom Urheber der Handlung, deren Rechtmäßigkeit es nach Art. 263 AEUV kontrolliert, gegebene Begründung durch seine eigene ersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Corporation und Sony Electronics/Kommission, C‑697/19 P, EU:C:2022:478, Rn. 95 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
139 Daraus folgt, dass das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 150 bis 527 des angefochtenen Urteils die Fehler ermittelt hat, die seiner Ansicht nach zur Rechtswidrigkeit der Begründung der streitigen Entscheidung in Bezug auf die Durchführung des AEC‑Tests, den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und deren Dauer geführt haben, so dass die entsprechende Begründung seiner Analyse nach nicht geeignet war, einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV nachzuweisen und damit als Grundlage für Art. 1 Buchst. a bis e dieser Entscheidung zu dienen, die Kriterien hinsichtlich der Eignung der beanstandeten Rabatte, Wettbewerber zu verdrängen, nicht verkannt hat.
140 Folglich ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, so dass der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission Vorbringen der Parteien
141 Die Kommission meint, sie sei, da die von Intel gewährten beanstandeten Rabatte als missbräuchlich gälten, nicht verpflichtet gewesen, in der Begründung der streitigen Entscheidung weder auf die sehr umfangreichen Beweismittel einzugehen, die von Intel im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden seien, noch auf Argumente, die diese in diesem Verfahren nicht vorgetragen habe. Im Verfahren vor dem Gericht habe Intel zusätzliche Argumente zum AEC‑Test in Form von Wirtschaftsgutachten vorgebracht. Obwohl das Gericht diese zahlreichen neuen Beweise berücksichtigt habe, habe es sich in den Rn. 235, 236, 252, 253, 316, 317, 443 und 444 des angefochtenen Urteils geweigert, die von der Kommission dazu vorgebrachten Gegenargumente zu berücksichtigen, und dies damit begründet, dass es durch eine solche Prüfung die in der streitigen Entscheidung angestellten Erwägungen durch seine eigenen ersetzen würde. Mit diesen Gegenargumenten habe jedoch kein wie auch immer gearteter Mangel in der Begründung dieser Entscheidung geheilt werden sollen, sondern auf die neuen wirtschaftlichen Analysen eingegangen werden sollen, die Intel erstmals im Laufe des Verfahrens vorgelegt habe. Eine Berücksichtigung des Vorbringens der Kommission hätte daher nicht dazu geführt, dass das Gericht die in der streitigen Entscheidung enthaltenen Analysen durch seine eigene Beurteilung ersetzt hätte.
142 Unter diesen Umständen habe das Gericht die Verteidigungsrechte der Kommission verletzt, was erstens die Berechnung des bestreitbaren Teils von Dell, zweitens die Verdrängungsfähigkeit der beanstandeten Rabatte, die HP in der Zeit von November 2002 bis September 2003 gewährt worden seien, und drittens den Wert der Lenovo gewährten nicht in Geldleistungen bestehenden Vorteile betreffe.
143 Intel hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
144 Zum einen ist die Kommission, wie aus den Rn. 137 bis 139 des Rechtsmittelurteils hervorgeht, nur dann verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie des Unternehmens in beherrschender Stellung zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen, wenn dieses Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die gerügten Verdrängungswirkungen zu erzeugen.
145 Folglich kann das Gericht, wenn diese Eignung von der Kommission durch einen AEC‑Test unter Berücksichtigung der von dem beschuldigten Unternehmen vorgelegten Beweise nachgewiesen wird, nicht auf der Grundlage von Beweismitteln, die dieses Unternehmen erstmals im gerichtlichen Verfahren zu diesem Zweck vorgelegt hat, zu dem Ergebnis gelangen, dass dieser Test ungültig ist, wenn diese Beweismittel der Kommission nicht bekannt waren und im Verwaltungsverfahren hätten vorgelegt werden können.
146 Zum anderen wird nach der Methode, die die Kommission angewandt hat, um zu beurteilen, ob die beanstandeten Rabatte geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, das positive oder negative Ergebnis des AEC‑Tests im Sinne von Rn. 158 des angefochtenen Urteils letztlich mittels eines Vergleichs zwischen dem bestreitbaren und dem erforderlichen Teil ermittelt. Letzterer ist der Teil des Bedarfs des Kunden, den ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel decken muss, damit er ohne Verluste in den Markt eintreten kann. Wenn der bestreitbare Teil höher als der erforderliche Teil ist, ist das Ergebnis des AEC‑Tests für Intel positiv, während die umgekehrte Situation zu einem negativen Ergebnis und damit zu der Feststellung führt, dass die beanstandeten Rabatte geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen.
147 Was als Erstes die Situation von Dell betrifft, hat das Gericht in den Rn. 204 bis 206, 215 und 220 des angefochtenen Urteils die Beweise angeführt, auf die sich Intel berufen hatte, um die Berechnung des bestreitbaren Teils von 7,1 % zu beanstanden, den die Kommission in der streitigen Entscheidung in Bezug auf dieses Unternehmen zugrunde gelegt hatte.
148 Es handelt sich erstens um eine E‑Mail vom 10. November 2005, die von einem als „D1“ bezeichneten Mitglied der Geschäftsleitung von Dell verfasst worden sei (im Folgenden: E‑Mail von D1), aus der hervorgehe, dass eine Umstellung der Beschaffung von Dell auf AMD etwa 25 % der x86-Prozessoren betreffen könne, wobei dieses Mitglied der Geschäftsleitung im Übrigen den Inhalt dieser E‑Mail in einem Zivilrechtsstreit zwischen Intel und AMD im US-Bundesstaat Delaware (Vereinigte Staaten von Amerika) unter Eid bestätigt habe. In Rn. 204 des angefochtenen Urteils führt das Gericht weiter aus, dass sich nach dem von Intel erstmals vor dem Gericht vorgelegten Salop/Hayes-Gutachten bei einem prognostizierten Volumen von 25 % des Bedarfs von Dell für das erste Jahr ein bestreitbarer Teil von 17,5 % – oder von 12,5 % nach dem Ansatz der Kommission, den Intel für falsch halte – ergebe.
149 Zweitens heiße es in einer E‑Mail vom 9. März 2004, die von einem anderen, als „D5“ bezeichneten Mitglied der Geschäftsleitung von Dell verfasst worden sei, dass Dell möglicherweise ihre Beschaffung hinsichtlich 25 % ihres gesamten Bedarfs an x86-Prozessoren in 90 Tagen umstellen und diesen Bedarf dann bei AMD decken werde (im Folgenden: E‑Mail von D5).
150 Drittens werde in einer Erklärung vom 21. Dezember 2007, die, wie sich aus Rn. 194 des angefochtenen Urteils ergibt, von einem bei Intel im relevanten Zeitraum für die Geschäftsbeziehungen mit Dell verantwortlichen und mit „I1“ bezeichneten Mitarbeiter abgegeben wurde, ausgeführt, dass Intel intern den bestreitbaren Teil des Bedarfs von Dell an x86-Prozessoren im ersten Jahr auf einen Wert zwischen 15 % und 25 % geschätzt habe (im Folgenden: Erklärung von I1).
151 Viertens sei schließlich der Inhalt der E‑Mail vom 10. November 2005 durch eine Erklärung von D1 in dem Zivilrechtsstreit zwischen Intel und AMD im US-Bundesstaat Delaware unter Eid bestätigt worden und habe ein anderes, als „D3“ bezeichnetes Mitglied der Geschäftsleitung in diesem Verfahren ausgesagt, dass es keinen Grund gebe, die Richtigkeit der Angaben von D1 zu bezweifeln.
152 Aus den Rn. 174, 196, 209 bis 211 und 222 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass mit Ausnahme des Salop/Hayes-Gutachtens alle von Intel angeführten Dokumente Teil der Verwaltungsakte waren und in der streitigen Entscheidung erwähnt wurden, was die Kommission nicht bestreitet. Die Kommission konzentriert ihr Vorbringen auf die Verwendung des Salop/Hayes-Gutachtens durch das Gericht, um den von ihr in dieser Entscheidung berechneten bestreitbaren Teil von 7,1 % in Frage zu stellen, und beanstandet die Weigerung des Gerichts, Analysen zu berücksichtigen, die nicht Teil der Begründung dieser Entscheidung waren und die die Kommission im ersten Rechtszug der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung beigefügt hatte.
153 Insoweit geht aus den Rn. 171, 229, 233 und 234 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Kommission in Bezug auf den Dell betreffenden AEC‑Test einen bestreitbaren Teil von 7,1 % auf der Grundlage eines Berechnungsbogens von Januar 2004 (im Folgenden: Berechnungsbogen von 2004) zugrunde gelegt hat, den ihr Dell im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte. Insbesondere hat die Kommission auf einen bestreitbaren Teil von 7,1 % geschlossen, da in dem Berechnungsbogen von 2004 angegeben war, dass Dell die Absicht habe, im Jahr 2005 7 % seiner x86-Prozessoren bei AMD zu beziehen.
154 In Rn. 175 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf den Vergleich des erforderlichen Teils mit dem bestreitbaren Teil Bezug genommen, den die Kommission in der streitigen Entscheidung angestellt hat. Aus diesem Vergleich hat die Kommission den Schluss gezogen, dass in neun von 13 Quartalen, die den Zeitraum der Zuwiderhandlung in Bezug auf Dell bildeten, der erforderliche Teil den bestreitbaren Teil überstiegen habe.
155 Wie aus Rn. 204 des angefochtenen Urteils hervorgeht, in der das Vorbringen von Intel dargelegt wird, ergab sich nach dem Salop/Hayes-Gutachten aus dem prognostizierten Volumen von 25 % des Bedarfs von Dell, das aus den E‑Mails von D1 und D5 hervorgeht, zwar ein bestreitbarer Teil, der für das erste Jahr auf 17,5 % angesetzt wurde und sich auf 12,5 % verringern würde, wenn der Ansatz der Kommission zugrunde gelegt werden müsste, den Intel ablehnt.
156 Allerdings ergibt sich erstens aus den Rn. 220 bis 234 des angefochtenen Urteils, die der Würdigung der Beweismittel gewidmet sind, auf die sich Intel vor dem Gericht berufen hat, dass dieses die in der streitigen Entscheidung vorgenommene Berechnung des bestreitbaren Teils von Dell in Zweifel gezogen hat, indem es sich auf die E‑Mails von D1 und D5, die Erklärungen der Mitglieder der Geschäftsleitung von Dell in dem Zivilrechtsstreit zwischen Intel und AMD im US-Bundesstaat Delaware sowie die Erklärung von I1 gestützt hat. Dagegen hat sich das Gericht bei seiner Beurteilung nicht auf das Salop/Hayes-Gutachten gestützt, das in diesen Randnummern im Übrigen nicht erwähnt wird.
157 Folglich hat das Gericht entgegen der Prämisse, auf die die Kommission ihr Vorbringen stützt, seine Beurteilung nicht auf dieses Gutachten gestützt, so dass das Vorbringen der Kommission auf jeden Fall zurückzuweisen ist.
158 Zweitens hat das Gericht in Rn. 236 des angefochtenen Urteils zwar darauf hingewiesen, dass ein Heranziehen der von der Kommission erstmals im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten ergänzenden Analysen, um den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen AEC‑Test zu stützen, darauf hinausliefe, dass es die in der streitigen Entscheidung angeführte Begründung durch seine eigene ersetzen würde, was ihm im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht gestattet sei. In den Rn. 237 bis 239 des angefochtenen Urteils hat das Gericht diese Gesichtspunkte jedoch gleichwohl ergänzend geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie die Erwägung in Rn. 234 dieses Urteils nicht in Frage stellten, so dass die von der Kommission zur Stützung des Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge auch aus diesem Grund auf einer falschen Prämisse beruht.
159 Außerdem hat das Gericht in den Rn. 240 bis 255 des angefochtenen Urteils die Beweise dafür geprüft, dass Dell in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich dazu übergegangen ist, ihre Prozessoren bei AMD zu beziehen, und festgestellt, dass sie die Zweifel an der Feststellung bestätigten, dass der bestreitbare Teil von Dell 7,1 % betrage. Insoweit hat das Gericht in Rn. 243 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es nach dem 1245. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ausgehend von den Schlüssen, die sich daraus ziehen ließen, dass Dell seine Prozessoren tatsächlich zu einem Teil bei AMD bezogen habe, möglich sei, einen bestreitbaren Teil zu berechnen, der höher als 7,1 % sei und zwischen 8,2 % und 10,1 % liege.
160 Entgegen dem Vorbringen der Kommission stützt sich die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des Umstands, dass Dell 2006 und 2007 tatsächlich dazu übergegangen ist, ihre Prozessoren bei AMD zu beziehen, ausschließlich auf Gesichtspunkte, die aus der streitigen Entscheidung hervorgehen. Das Gericht stützt sich auf keinen Gesichtspunkt, den Intel erstmals in diesem Verfahren vorgebracht hat, und die Kommission gibt nicht an, in welcher Randnummer des angefochtenen Urteils sich das Gericht auf einen solchen Gesichtspunkt gestützt haben soll.
161 Daraus folgt, dass die Rüge der Kommission, das Gericht habe seine Beurteilung des bestreitbaren Teils von Dell auf Beweismittel gestützt, die erstmals im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt worden seien, ohne die Analysen zu berücksichtigen, die sie vorgelegt habe, um die Begründetheit dieser Gesichtspunkte zu widerlegen, auf jeden Fall auf falschen Prämissen beruht.
162 Als Zweites hat das Gericht in Bezug auf HP festgestellt, dass die Kommission das Vorliegen wettbewerbswidriger Verdrängungswirkungen in der Zeit vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 nicht nachgewiesen habe. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass sie berechtigt sein müsse, den AEC‑Test im Laufe des Verfahrens zu vervollständigen, wenn Intel berechtigt sei, erstmals vor dem Gericht geltend zu machen, dass Beweise, die einen bestimmten Zeitraum beträfen, nicht in den AEC‑Test einbezogen worden seien.
163 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von Intel vor dem Gericht in Bezug auf HP darauf abzielte, die Rechtmäßigkeit des in der streitigen Entscheidung enthaltenen AEC‑Tests in Frage zu stellen, ohne Beweise geltend zu machen, die Intel im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt hatte. Daraus folgt, dass das Gericht jedenfalls keinen Fehler begangen hat, als es in den Rn. 300 und 301 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage des Urteils vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission (C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 89), das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hat, wonach diese Argumentation unzulässig sei, weil Intel im Verwaltungsverfahren gegen die Zeiträume, auf die die Kommission bei ihren Berechnungen abgestellt habe, keine Einwände erhoben habe. In ähnlicher Weise hat das Gericht, wie in Rn. 138 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in Rn. 317 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass es die ergänzenden Berechnungen, die nicht aus der streitigen Entscheidung hervorgingen und von der Kommission erstmals als Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigen könne, um den in der streitigen Entscheidung enthaltenen AEC‑Test zu stützen, da es sonst die in der streitigen Entscheidung gegebene Begründung durch seine eigene ersetzen würde.
164 Als Drittes hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in ihrer Analyse zur Bewertung der Höhe der beanstandeten Rabatte, die Lenovo in Form von zwei nicht in Geldleistungen bestehenden Vorteilen gewährt worden seien, nämlich der Verlängerung der standardmäßig einjährigen Garantie und einer besseren Nutzung einer Vertriebsplattform in China, dadurch, dass sie sich auf den Wert dieser Vorteile für Lenovo statt auf ihre Kosten für Intel gestützt habe, in Wirklichkeit auf einen weniger effizienten Wettbewerber als Intel abgestellt habe, der für die Frage, ob die Praxis der beanstandeten Rabatte geeignet gewesen sei, einen Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt zu verdrängen, aber nicht der relevante Wirtschaftsteilnehmer sei.
165 Wie aus den Rn. 433 bis 439 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat sich das Gericht bei dieser Beurteilung, die die Grundsätze des AEC‑Tests betrifft, auf die Art dieses Tests, wie er in der streitigen Entscheidung beschrieben wird, gestützt. Entgegen dem, was die Kommission vorgebracht hat, um eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch das Gericht nachzuweisen, hat sich das Gericht dabei nicht auf das von Intel erstmals im ersten Rechtszug vorgelegte ergänzende Shapiro/Hayes-Gutachten vom 28. Januar 2009 (im Folgenden: ergänzendes Shapiro/Hayes-Gutachten) gestützt, das, wie aus den Rn. 423 und 452 des angefochtenen Urteils hervorgeht, eine andere Frage betrifft, nämlich die Berechnung der Intel entstandenen Kosten der beiden nicht in Geldleistungen bestehenden Vorteile.
166 Unter diesen Umständen stellt die sich aus den Rn. 443 und 444 des angefochtenen Urteils ergebende Weigerung des Gerichts, die von der Kommission vorgelegten Berechnungen der Intel tatsächlich entstandenen Kosten der betreffenden nicht in Geldleistungen bestehenden Vorteile heranzuziehen, die damit begründet wird, dass dies dazu führen würde, dass das Gericht die in der streitigen Entscheidung enthaltene Beurteilung durch seine eigene ersetzen würde, keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission dar.
167 Das Gericht hat nur im Zusammenhang mit einer nur ergänzend in den Rn. 451 bis 453 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Prüfung der von der Kommission erstmals im Verfahren vor dem Gericht vorgelegten Beweismittel in Rn. 452 dieses Urteils auf das ergänzende Shapiro/Hayes-Gutachten Bezug genommen.
168 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler in Bezug auf den erforderlichen Nachweis, Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission und Verfälschung von Beweismitteln im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf Dell durchgeführten AEC‑Tests
169 Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Zum ersten Teil: Rechtsfehler in Bezug auf die Beweisanforderungen – Vorbringen der Parteien
170 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe sich bei der Würdigung des von ihr zur Stützung ihrer Feststellung zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung vorgelegten Beweises auf unzutreffende rechtliche Kriterien gestützt. Insbesondere beruhe der AEC‑Test erstens nicht auf Annahmen über das Verhalten, die aus beobachteten Tatsachen abgeleitet würden, sondern auf der Anwendung eines ökonometrischen Modells auf die Bewertung der Eingabewerte (input values) für dieses Modell. Folglich könne entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 165 des angefochtenen Urteils der Umstand, dass Intel eine plausible Erklärung der Tatsachen geliefert habe, die auf das Nichtvorliegen einer Zuwiderhandlung schließen lasse, nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen. Zweitens sei der AEC‑Test im Wesentlichen eine Bewertungsübung, die in Bezug auf den bestreitbaren Teil eines Computerherstellers auf Annahmen beruhe, für die es per definitionem keine sichere und endgültige Antwort gebe, sondern nur eine optimale oder angemessene Einschätzung. Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 166 des angefochtenen Urteils reiche es daher nicht aus, Zweifel an der von der Kommission am Ende eines solchen Tests vorgenommenen Beurteilung zu wecken oder gar nur anzudeuten, dass ein anderes Ergebnis vertretbar sei, um die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zu erreichen.
171 Der richtige Ansatz in Bezug auf die Beweisanforderungen und die gerichtliche Kontrolle eines AEC‑Tests bestehe daher darin, nicht nur – ohne den AEC‑Test der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen – die materielle Richtigkeit der ins Treffen geführten Beweismittel, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweismittel alle relevanten Daten darstellten, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation zu berücksichtigen seien, und ob sie geeignet seien, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Die Eignung einer Praxis eines beherrschenden Unternehmens, den Wettbewerb zu beschränken, werde nämlich auf der Grundlage von Umständen beurteilt, die sich aus dem Zusammenhang ergäben und nicht ausschließlich mit dem Verhalten dieses Unternehmens in Zusammenhang stünden.
172 Das Gericht habe daher in Anwendung eines falschen Beweismaßes die in der streitigen Entscheidung vorgenommene Beurteilung des bestreitbaren Teils von Dell verworfen, indem es in Rn. 244 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt habe, dass „die Hypothese eines bestreitbaren Teils von 7,1 % nicht die einzig vertretbare Hypothese war“ und daher der „Wert, für den sich die Kommission in der [streitigen] Entscheidung entschieden hat, in Zweifel“ zu ziehen sei. Die Unschuldsvermutung bedeute nicht, dass Beurteilungen, die sich aus dem Zusammenhang ergäben und nicht mit dem Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung in Zusammenhang stünden, als nicht stichhaltig anzusehen seien, wenn das Gericht hinsichtlich eines dieser Umstände „Zweifel“ habe.
173 Intel hält diesen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
174 Bei der Beurteilung der Begründetheit des Vorbringens der Kommission ist der Zusammenhang zu beachten, in dem der im vorliegenden Fall durchgeführte AEC‑Test steht.
175 In den Rn. 133 und 134 des Rechtsmittelurteils hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Art. 102 AEUV weder zum Ziel hat, zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt, noch, zu gewährleisten, dass sich konkurrierende Unternehmen, die weniger effizient sind als solche in beherrschender Stellung, weiterhin auf dem Markt halten. Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt. Leistungswettbewerb kann nämlich dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company,C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 126 und 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
176 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als „missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung“ einzustufen ist, bedarf es demnach in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company,C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).
177 In diesem Zusammenhang verbietet es Art. 102 AEUV einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, angesichts seiner besonderen Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt, Praktiken einschließlich der Preispolitik anzuwenden, die für seine als ebenso effizient geltenden Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfalten, und damit seine beherrschende Stellung zu stärken, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Rechtsmittelurteil, Rn. 135 und 136, sowie Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a.,C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 76).
178 Eine solche Praxis kann, wie der Gerichtshof in Rn. 137 des Rechtsmittelurteils feststellt, die Form eines Systems von Treuerabatten annehmen, also von Nachlässen, die an die Bedingung geknüpft sind, dass der Abnehmer, im Übrigen unabhängig vom Umfang seiner Käufe bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei diesem Unternehmen deckt.
179 Der Nachweis der tatsächlichen oder potenziellen wettbewerbsbeschränkenden Wirkung eines Verhaltens auf die Wettbewerber, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, muss allerdings stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den relevanten Markt oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt oder den relevanten Märkten betreffen. Außerdem muss diese Beweisführung, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, darauf abzielen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company,C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und 130 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
180 Im Fall einer Praxis, die in der Gewährung von Treuerabatten besteht und in Bezug auf die das Unternehmen in beherrschender Stellung im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend macht, dass es nicht geeignet gewesen sei, die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, ist die Kommission somit verpflichtet, nicht nur Gesichtspunkte wie das Ausmaß der beherrschenden Stellung des in Rede stehenden Unternehmens, den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung und die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern auch das eventuelle Vorliegen einer Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber (Rechtsmittelurteil, Rn. 138 und 139 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations,C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 47 bis 49).
181 Ob solche Rabatte geeignet sind, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie das Unternehmen in beherrschender Stellung, der vermutlich die gleichen Kosten wie dieses Unternehmen zu tragen hat, vom Markt zu verdrängen, ist allgemein anhand des AEC‑Tests zu beurteilen. Wenngleich dieser Test nur ein Kriterium von mehreren ist, um zu beurteilen, ob ein Unternehmen in beherrschender Stellung andere Mittel als die eines „normalen“ Wettbewerbs eingesetzt hat, soll mit ihm gerade die – abstrakt betrachtete – Fähigkeit eines solchen ebenso effizienten Wettbewerbers, das gleiche Verhalten wie das Unternehmen in beherrschender Stellung an den Tag zu legen, beurteilt werden und folglich, ob dieses Verhalten als Komponente eines normalen, d. h. leistungsbasierten Wettbewerbs anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a.,C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 80 bis 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
182 Bei der Beurteilung der Begründetheit des Vorbringens der Kommission ist auch zu berücksichtigen, dass, wie in den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils dargelegt, der AEC‑Test, wie er im vorliegenden Fall durchgeführt worden ist, insbesondere den möglichen Verlust der beanstandeten Rabatte im Fall der Belieferung eines Computerherstellers durch AMD berücksichtigt und letztlich auf einem Vergleich zwischen dem bestreitbaren und dem erforderlichen Teil für jeden Computerhersteller sowie für MSH beruht.
183 Zum Vergleich zwischen dem bestreitbaren und dem erforderlichen Teil geht aus Rn. 175 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Kommission in Tabelle 22 der streitigen Entscheidung (im Folgenden: Tabelle 22) den erforderlichen Teil angegeben hat.
184 Darüber hinaus weist das Gericht in Rn. 171 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass die Kommission einen bestreitbaren Teil von 7,1 % zugrunde gelegt habe, der sich aus dem – in Rn. 153 des vorliegenden Urteils erwähnten – Berechnungsbogen von 2004 ergebe.
185 In Rn. 175 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission im Wesentlichen diesen Wert als bestreitbaren Teil angesetzt und ihn dann mit dem erforderlichen Teil, wie er sich aus Tabelle 22 ergebe, verglichen habe.
186 Nach der letzten Spalte dieser Tabelle, auf die Rn. 175 des angefochtenen Urteils auch verweist, lag der erforderliche Teil für den Zeitraum vom vierten Quartal des Steuerjahres 2003 bis zum vierten Quartal des Steuerjahres 2006 zwischen 4,9 %, was dem für das erste Quartal des Steuerjahres 2004 berechneten Wert entspricht, und 12,1 %, was dem für das vierte Quartal des Steuerjahres 2006 berechneten Wert entspricht. Wie das Gericht in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils ausführt, hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass der erforderliche Teil den bestreitbaren Teil in den letzten neun Quartalen des Bezugszeitraums überstiegen habe.
187 Nachdem das Gericht in den Rn. 189 bis 201 des angefochtenen Urteils das Vorbringen von Intel zurückgewiesen hatte, dass die Kommission durch die Berücksichtigung des Berechnungsbogens von 2004 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, hat es in den Rn. 202 bis 256 dieses Urteils das Vorbringen von Intel zum Ansatz eines bestreitbaren Teils von 7,1 % geprüft.
188 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Rn. 203 und 240 des angefochtenen Urteils, dass Intel den von der Kommission angesetzten bestreitbaren Teil von 7,1 % in Zweifel gezogen hat, indem sie sich erstens auf andere Beweismittel als den Berechnungsbogen von 2004 und zweitens auf Daten zum tatsächlichen Bezug von Prozessoren durch Dell bei AMD in den Jahren 2006 und 2007 berufen habe, die zeigten, dass der bestreitbare Teil von Dell habe höher gewesen sein können als 7,1 %.
189 Als Erstes sind die Beweismittel, auf die sich Intel gestützt hat, wie sich aus den Rn. 204 bis 206, 215 und 220 des angefochtenen Urteils ergibt, die E‑Mail von D1, die E‑Mail von D5, die Erklärungen, die die Mitglieder der Geschäftsleitung von Dell in dem Zivilrechtsstreit zwischen Intel und AMD im US-Bundesstaat Delaware abgegeben haben, sowie die Erklärung von I1, die in den Rn. 147 bis 151 des vorliegenden Urteils angeführt werden.
190 Das Gericht hat diese Beweismittel in den Rn. 213 bis 232 des angefochtenen Urteils geprüft. In Rn. 233 dieses Urteils hat das Gericht festgestellt, dass sich aus den E‑Mails von D1 und von D5, aus den Erklärungen, die die Mitglieder der Geschäftsleitung von Dell in dem Zivilprozess zwischen Intel und AMD im US-Bundesstaat Delaware abgegeben hätten, und aus der Erklärung von I1, die sich insgesamt gegenseitig untermauerten, ergebe, dass Dell im Jahr 2005 bis zu 25 % der x86-Prozessoren bei AMD habe beziehen können und nicht 7 %, wie in dem Berechnungsbogen von 2004 angegeben.
191 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 234 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beweise, auf die sich Intel berufe, Zweifel daran aufkommen ließen, dass der bestreitbare Teil von Dell ausschließlich auf der Grundlage des Berechnungsbogens von 2004 zu bestimmen gewesen sei, in dem angegeben sei, dass Dell 2005 7 % seiner Prozessoren bei AMD beziehe, woraus die Kommission auf einen bestreitbaren Teil von 7,1 % geschlossen habe.
192 Als Zweites hat das Gericht in Rn. 243 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission im 1245. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung ausdrücklich eingeräumt habe, dass es möglich sei, einen bestreitbaren Teil zu berechnen, der höher als 7,1 % sei und zwischen 8,2 % und 10,1 % liege, wenn man von den Schlüssen ausgehe, die sich daraus ziehen ließen, dass Dell in den Jahren 2006 und 2007 seine Prozessoren tatsächlich zu einem Teil bei AMD bezogen habe.
193 In diesem Zusammenhang hat das Gericht zum einen in Rn. 244 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass bereits die Existenz dieser Schätzungen genüge, um zu zeigen, dass die Hypothese eines bestreitbaren Teils von 7,1 % nicht die einzig vertretbare Hypothese gewesen sei, und den Wert, für den sich die Kommission in der streitigen Entscheidung entschieden habe, in Zweifel ziehe.
194 Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 246 bis 251 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, dass der Umstand, dass Dell 2006 und 2007 Prozessoren bei AMD bezogen habe, für die Prüfung der Situation im Zeitraum der Zuwiderhandlung nur bedingt relevant sei, dass zumindest bestimmte Berechnungsparameter, insbesondere die Höhe der beanstandeten Rabatte im Jahr 2006, anzupassen seien und dass die Kommission in der streitigen Entscheidung ergänzend einen AEC‑Test durchgeführt habe, bei dem die Situation in den Jahren 2006 und 2007 berücksichtigt worden sei und der die Ergebnisse, zu denen sie gelangt sei, bestätige.
195 In diesem Rahmen hat das Gericht in Rn. 254 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus der streitigen Entscheidung ergebe, dass sich anhand anderer Elemente als des Berechnungsbogens von 2004 ein bestreitbarer Teil von Dell zwischen 8,2 % und 10,1 % ermitteln lasse. So hat das Gericht die Feststellung wiederholt, dass allein die Existenz entsprechender Schätzungen in der streitigen Entscheidung zeige, dass die Hypothese eines bestreitbaren Teils von 7,1 % bei Dell nicht die einzig vertretbare Hypothese gewesen sei, weshalb das Gericht Zweifel daran habe, ob diese Hypothese, wie sie von der Kommission in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, zutreffe.
196 In Rn. 255 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass diese Feststellung und die Feststellung in Rn. 234 dieses Urteils zur Bewertung des bestreitbaren Teils auf der Grundlage von anderen von Intel geltend gemachten Beweisen als dem Berechnungsbogen von 2004 zusammengenommen die Zweifel hinsichtlich der Bestimmung dieses bestreitbaren Teils, wie er in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, verstärkten.
197 In Anbetracht dieser Erwägungen hat das Gericht in Rn. 256 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Vorbringen von Intel geeignet sei, beim Gericht Zweifel hinsichtlich der Frage zu begründen, ob der bestreitbare Teil bei Dell tatsächlich mit 7,1 % anzusetzen sei. Die Kommission habe daher nicht rechtlich hinreichend dargetan, dass der bestreitbare Teil von Dell richtig angesetzt worden sei.
198 Darüber hinaus hat das Gericht in den Rn. 257 bis 271 des angefochtenen Urteils ergänzend geprüft, ob die Kommission den bestreitbaren Teil von Dell, was den Anfangsteil des relevanten Zeitraums (Dezember 2002 bis Oktober 2003) angeht, richtig beurteilt hat. Insoweit hat das Gericht in Rn. 260 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich aus Tabelle 22 eindeutig ergebe, dass der bestreitbare Teil in den ersten vier Quartalen, die in dieser Tabelle aufgeführt seien, höher gewesen sei als der erforderliche Teil, und zwar selbst dann, wenn man die von der Kommission durchgeführte Berechnung des erforderlichen und des bestreitbaren Teils zugrunde lege.
199 Nach Prüfung des diesbezüglichen Vorbringens der Kommission hat das Gericht in den Rn. 270 und 271 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es ihr nicht gelungen sei, den Unterschied zwischen den für Intel positiven Ergebnissen, die in Tabelle 22 für die ersten vier Quartale des Zeitraums der Zuwiderhandlung angegeben seien, und ihrer für diesen gesamten Zeitraum geltenden Schlussfolgerung, dass Intel den AEC‑Test nicht bestanden habe, zu erklären oder im Nachhinein zu bestätigen.
200 Die abschließenden Erwägungen des Gerichts zum AEC‑Test für die beanstandeten Rabatte, die Dell gewährt wurden, finden sich in den Rn. 283 bis 287 des angefochtenen Urteils, deren Inhalt in den Rn. 48 bis 51 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist.
201 Hierzu ist festzustellen, dass der AEC‑Test, wie die Kommission im Übrigen geltend macht, so wie er im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, ein ökonometrisches Modell mit Eingabewerten (input values) ist, die erstens die Berechnung des erforderlichen Teils und zweitens die Bestimmung des bestreitbaren Teils ermöglichen. Bei der Berechnung des erforderlichen Teils werden die von dem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährten bedingten Rabatte, die durchschnittlichen vermeidbaren Kosten und der durchschnittliche Verkaufspreis dieses Unternehmens berücksichtigt. Bei der Berechnung des bestreitbaren Teils werden die Schätzungen berücksichtigt, die das von den Rabatten begünstigte Unternehmen, aber auch die anderen beteiligten Akteure zu dem Teil des Bedarfs gemacht haben können, den dieser Begünstigte bei einem Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung decken kann.
202 Somit kann dem AEC‑Test entnommen werden, ob eine Preispolitik, wie z. B. Treuerabatte, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandt wird und hinreichend ausgeprägte Merkmale im Hinblick auf den Umfang der Markterfassung, die Bedingungen und Modalitäten der Gewährung dieser Rabatte, ihre Dauer und ihre Höhe aufweist, geeignet ist, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie dieses Unternehmen vom Markt zu verdrängen und somit den durch Art. 102 AEUV geschützten Wettbewerb zu beeinträchtigen.
203 Bei Dell hängt das positive oder negative Ergebnis des AEC‑Tests, wie aus den Rn. 183 bis 186 des vorliegenden Urteils hervorgeht, von einem Vergleich zwischen zwei Prozentsätzen ab, dem des bestreitbaren Teils und dem des erforderlichen Teils, die bis zur ersten Dezimalstelle ausgedrückt werden. Bei der Berechnung dieser Prozentsätze stützt sich die Kommission auf Annahmen, die die Berücksichtigung einer Vielzahl von Zahlenangaben erfordern.
204 Wie die Kommission ferner geltend macht, genügt es folglich nicht, dass das Unternehmen in beherrschender Stellung die Richtigkeit einer der im Rahmen des AEC‑Tests vorgenommenen Berechnungen in Frage stellt, um die auf einem solchen Test beruhende Schlussfolgerung der Kommission zur Eignung eines Systems von Treuerabatten, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie dieses Unternehmen vom Markt zu verdrängen, zu entkräften. Außerdem muss der festgestellte Mangel oder Fehler geeignet sein, das Ergebnis des Tests von negativ auf positiv zu verändern, so dass berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des von der Kommission zugrunde gelegten Ergebnisses und damit an der Eignung der betreffenden Rabatte, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie das Unternehmen in beherrschender Stellung vom Markt zu verdrängen, begründet werden. Solche Zweifel können aufgrund von Berechnungsfehlern oder aufgrund einer selektiven oder lückenhaften Berücksichtigung von Beweismitteln begründet werden.
205 Insoweit geht aus den Rn. 213 bis 256 und 283 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht seine Erwägungen zum AEC‑Test in Bezug auf die Dell gewährten beanstandeten Rabatte nicht auf einen Zweifel gestützt hat, der einen nicht entscheidenden Teil der Beurteilung der Kommission betraf, oder auf den bloßen Hinweis, dass für diesen Test ein anderes Ergebnis vertretbar sei. Das Gericht hat sich vielmehr auf den Umstand gestützt, dass aus allen relevanten Daten, die bei der Beurteilung des bestreitbaren Teils von Dell zu berücksichtigen waren – deren Beurteilung vorbehaltlich der im Rahmen des dritten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes geprüften Rüge einer Verfälschung in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fällt und von denen die Kommission nur den Berechnungsbogen von 2004 berücksichtigt hat –, hervorging, dass dieser bestreitbare Teil aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur höher als der von der Kommission angesetzte Prozentsatz von 7,1 %, sondern auch höher als der erforderliche Teil sein konnte, so dass das Ergebnis der AEC‑Tests von negativ auf positiv hätte geändert werden können, wenn alle diese Daten berücksichtigt worden wären. Auf dieser Grundlage hat das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung festgestellt, dass die Hypothese der Kommission, dass dieser bestreitbare Teil 7,1 % betragen habe, nicht rechtlich hinreichend dargetan worden sei, so dass die Schlussfolgerungen, die sie aus dem AEC‑Test gezogen habe, keinen Bestand haben könnten.
206 Die Kommission kann allein aus der Formulierung der Rn. 244 und 254 des angefochtenen Urteils, wonach bereits die Existenz der Schätzungen in der streitigen Entscheidung in Bezug auf den Umstand, dass Dell in den Jahren 2006 und 2007 seine Prozessoren tatsächlich zu einem Teil bei AMD bezogen hat, „genügt …, um zu zeigen, dass die Hypothese eines bestreitbaren Teils von 7,1 % nicht die einzig vertretbare Hypothese war, und … den Wert, für den sich die Kommission in der [streitigen] Entscheidung entschieden hat, in Zweifel [zieht]“, kein stichhaltiges Gegenargument herleiten.
207 Aus dem Wortlaut dieser Randnummern des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich vor dem Hintergrund der Rn. 242 und 243 dieses Urteils, dass das Gericht hervorheben wollte, dass ein bestreitbarer Teil, der nicht nur höher als 7,1 %, sondern auch höher als der erforderliche Teil ist, auch auf der Grundlage der Schätzungen der Kommission in der streitigen Entscheidung vertretbar war. Somit war dieser bestreitbare Teil für die Kommission selbst „vertretbar“, die sich dennoch dafür entschieden hat, sich nur auf den Berechnungsbogen von 2004 zu stützen. Im Übrigen ist das Gericht zu der Beurteilung in Rn. 254 des angefochtenen Urteils gelangt, nachdem es in den Rn. 245 bis 251 dieses Urteils das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen hatte, mit dem die Relevanz der Daten zum tatsächlichen Bezug von Prozessoren durch Dell bei AMD in den Jahren 2006 und 2007 in Frage gestellt werden sollte.
208 Daraus folgt, dass das Gericht die Natur des AEC‑Tests als ökonometrisches Modell zur Beurteilung der Eignung der beanstandeten Rabatte, einen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, der ebenso effizient wie das Unternehmen in beherrschender Stellung ist, nicht verkannt hat, so dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist. Zum zweiten Teil: falsche Anwendung des zugrunde gelegten Beweismaßes – Vorbringen der Parteien
209 Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass das Gericht das Beweismaß, das es selbst in Rn. 166 des angefochtenen Urteils zugrunde gelegt habe, falsch angewandt habe. Insbesondere habe, wie das Gericht in Rn. 217 dieses Urteils festgestellt habe, der Berechnungsbogen von 2004, auf den sich die Kommission bei der Berechnung des bestreitbaren Teils von Dell gestützt habe, einen höheren Beweiswert als die Dokumente oder Erklärungen der hochrangigen Mitglieder der Geschäftsleitung von Dell, auf die sich Intel berufe. Unter diesen Umständen reiche der Umstand, dass die Beweismittel, auf die sich Intel berufe, nicht gänzlich ohne Beweiswert seien, nicht aus, um die von der Kommission angeführten Beweismittel in Frage zu stellen.
210 Intel hält diesen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
211 In Rn. 166 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass es in einem Fall, in dem das Unternehmen in beherrschender Stellung auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands hinweise, der den Beweiswert der Beweismittel erschüttern könne, auf die sich die Kommission stütze, Sache dieses Unternehmens sei, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass der von ihm angeführte Umstand vorliege und relevant sei und dass er sich auf den Beweiswert der gegen es ins Treffen geführten Beweismittel auswirke.
212 Insoweit ist festzustellen, dass die Beurteilungen in den Rn. 217 und 218 des angefochtenen Urteils eine Antwort auf das in Rn. 215 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorbringen von Intel darstellen, wonach erstens die Dokumente, auf die sich Intel berufe, von hochrangigen Mitgliedern der Geschäftsleitung von Dell verfasst worden seien, zweitens D1 den Inhalt seiner E‑Mail vom 10. November 2005 in dem Zivilrechtsstreit zwischen Intel und AMD im US-Bundesstaat Delaware unter Eid bestätigt habe und drittens D3, ein weiteres Mitglied der Geschäftsleitung von Dell, in diesem Verfahren ausgesagt habe, dass es keinen Grund gebe, die Richtigkeit der Angaben von D1 zu bezweifeln.
213 In Rn. 216 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf dieses besondere Vorbringen erwidert, dass Antworten, die im Namen eines Unternehmens abgegeben würden, wie die Antwort von Dell im Verwaltungsverfahren, in dem diese den Berechnungsbogen von 2004 vorgelegt habe, glaubwürdiger als die Antwort eines Mitarbeiters des Unternehmens oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung des Unternehmens seien. Somit hat das Gericht unter dem Gesichtspunkt dieser allgemeinen Regel in den Rn. 217 und 218 des angefochtenen Urteils auf den höheren Beweiswert sowie auf den Detaillierungsgrad und die Genauigkeit des Berechnungsbogens von 2004 hingewiesen.
214 Erstens berührt diese allgemeine Regel jedoch nicht die Verpflichtung der Kommission, bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV rechtlich hinreichend nachgewiesen werden kann, alle relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ist umso mehr geboten, als es sich, wie das Gericht in Rn. 172 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, auch bei dem Berechnungsbogen von 2004 um ein internes Dokument von Dell handelt, in dem Hypothesen dargestellt werden, wie sich die Geschäftsbeziehungen zwischen Dell und AMD entwickeln könnten, mit einer zunehmenden Präsenz von AMD in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen von Dell.
215 Zweitens ergibt sich aus der eingehenden Prüfung der Beweise durch das Gericht in den Rn. 220 bis 256 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht den Beweismitteln, auf die sich Intel gestützt hat, keinen höheren Beweiswert beigemessen hat als dem Berechnungsbogen von 2004, sondern dass es im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die Ansicht vertreten hat, dass diese Beweismittel die Begründetheit des bestreitbaren Teils, der mit 7,1 % und nicht mit bestimmten höheren Werten angesetzt worden sei, rechtlich hinreichend in Frage stellten, wobei diese höheren Werte, wenn sie zugrunde gelegt worden wären, das Ergebnis des AEC‑Tests zugunsten von Intel verändert hätten. Zudem hat das Gericht in den Rn. 257 bis 271 des angefochtenen Urteils, wie in den Rn. 198 und 199 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auch festgestellt, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Dell gewähren Rabatte geeignet gewesen seien, den Wettbewerb im Anfangsteil des relevanten Zeitraums zu beschränken.
216 Daraus folgt, dass die Kommission ihr Vorbringen, mit dem sie eine Verkennung des vom Gericht zugrunde gelegten Beweismaßes geltend macht, auf ein lückenhaftes Verständnis des angefochtenen Urteils stützt.
217 Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen. Zum dritten Teil: Verfälschung von Beweismitteln im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf Dell durchgeführten AEC‑Tests und Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission – Vorbringen der Parteien
218 Weiter hilfsweise macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Beweismittel verfälscht, seine Entscheidung auf widersprüchliche Gründe gestützt und ihre Verteidigungsrechte verletzt.
219 Insbesondere beruhe die Feststellung in Rn. 239 des angefochtenen Urteils, wonach Zweifel hinsichtlich der Frage blieben, mit welchem Prozentsatz der bestreitbare Teil von Dell endgültig angesetzt werden könne, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob er mit 7,1 % anzusetzen gewesen sei, auf einer Beweisverfälschung. Aus den Rn. 204 bis 206 des angefochtenen Urteils gehe hervor, dass Intel ihr Vorbringen hauptsächlich auf drei Dokumente gestützt habe, nämlich die E‑Mail von D1, die E‑Mail von D5 und die Erklärung von I1, sowie auf wirtschaftliche Analysen, die auf diesen Dokumenten beruhten.
220 Zu den ersten beiden Dokumenten macht die Kommission geltend, das Gericht habe dadurch, dass es daraus in Rn. 233 des angefochtenen Urteils einen bestreitbaren Teil von bis zu 25 % des Bedarfs von Dell abgeleitet habe, den Bedarf, den Dell am Ende eines Zeitraums von einem Jahr bei AMD habe decken können, und den Durchschnitt dieses Bedarfs während dieses gesamten Zeitraums vermengt. Es sei jedoch selbstverständlich, dass dieser Durchschnitt weniger als 25 % betragen habe. Wie das Gericht in Rn. 218 des angefochtenen Urteils eingeräumt habe, habe die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berechnungsbogen von 2004 genaue und detaillierte Angaben enthalte, was es rechtfertige, für Dell einen bestreitbaren Teil von 7,1 % zu bestimmen. Folglich lasse entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 239 des angefochtenen Urteils der Umstand, dass es aufgrund der E‑Mail von D1 gerechtfertigt sei, den bestreitbaren Teil von Dell zwischen 5,6 % und 10,4 % zu schätzen, keinen Zweifel daran, dass der bestreitbare Teil von Dell mit 7,1 % anzusetzen gewesen sei. Darüber hinaus sei es bei der Feststellung eines bestreitbaren Teils auf der Grundlage der in Rn. 219 des vorliegenden Urteils genannten Dokumente erforderlich, Hypothesen zum Zeitpunkt und zur Steigerungsrate des Wechsels von Intel zu AMD als Lieferant von Dell anzustellen, während der Berechnungsbogen von 2004 alle hierfür erforderlichen Angaben enthalte. Die Beweise, auf die sich das Gericht gestützt habe, hätten es ihm jedoch nur ermöglicht, den bestreitbaren Teil in Form von Spannen zu berechnen, während die genauen und detaillierten Angaben im Berechnungsbogen von 2004 es ermöglicht hätten, eine konkrete Zahl zu berechnen, wie in Rn. 218 des angefochtenen Urteils anerkannt worden sei.
221 Was das dritte Dokument anlange, nämlich die Erklärung von I1, die für die Untersuchung erstellt worden und dazu bestimmt gewesen sei, Intel von jeglicher Verantwortung zu befreien, so habe das Gericht in Rn. 227 des angefochtenen Urteils seinen Beweiswert als gering eingestuft und gleichzeitig in Rn. 230 dieses Urteils versucht, seine Glaubwürdigkeit durch widersprüchliche Gründe wiederherzustellen, die eine Verfälschung dieser Erklärung zeigten. Beweismittel mit geringem Beweiswert könnten keinen Vorrang vor genauen und detaillierten Beweismitteln haben. Ohne festzustellen, dass der Berechnungsbogen von 2004 nicht geeignet sei, die Schlussfolgerungen zu untermauern, die in der streitigen Entscheidung daraus gezogen worden seien, habe das Gericht ein falsches Kriterium angewandt, das darin bestanden habe, festzustellen, ob die gut untermauerte Bestimmung des bestreitbaren Teils mit 7,1 % durch die Kommission die einzig vertretbare sei.
222 Darüber hinaus habe das Gericht die streitige Entscheidung verfälscht, indem es in Rn. 247 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission bei der Ermittlung des bestreitbaren Teils die Schlüsse herangezogen habe, die daraus gezogen werden könnten, dass Dell in den Jahren 2006 und 2007 einen Teil seiner Prozessoren bei AMD bezogen habe. Die Kommission habe Daten aus der Zeit nach der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt, so dass sie nicht anerkannt habe, dass der bestreitbare Teil im Zeitraum der Zuwiderhandlung 10,1 % betragen könne. Der Umstand, dass es der von AMD ausgehende wachsende Wettbewerbsdruck, auf den im 1243. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung hingewiesen werde, AMD letztlich ermöglicht habe, in der Zeit von Oktober 2006 bis Juni 2007 mit einem bestreitbaren Teil von bis zu 10,1 % in Wettbewerb zu treten, bedeute zwangsläufig einen geringeren Wettbewerbsdruck im Zeitraum der Zuwiderhandlung. Die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 249 bis 251 des angefochtenen Urteils beruhten auch auf einer Verfälschung der Erwägungsgründe 1245 und 1258 der streitigen Entscheidung, da darin davon ausgegangen werde, dass die Kommission bei der Berechnung des bestreitbaren Teils Daten aus der Zeit nach der Zuwiderhandlung berücksichtigt habe, und nicht auf die Angaben in Tabelle 22 eingegangen werde. In Rn. 250 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die Kalenderjahre und die Steuerjahre von Dell verwechselt, was es zu der irrigen Schlussfolgerung veranlasst habe, dass der Zeitraum nach der Zuwiderhandlung im Rahmen des AEC‑Tests berücksichtigt worden sei.
223 Im Übrigen könne entgegen der vom Gericht in Rn. 263 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Beurteilung kein Widerspruch festgestellt werden zwischen dem, was sich zum einen aus dem 1256. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung, wonach Intel zumindest in vier Quartalen des Zeitraums der Zuwiderhandlung den AEC‑Test bestanden habe, und zum anderen aus den Schlussfolgerungen der Kommission in den Erwägungsgründen 1281 und 1282 dieser Entscheidung ergebe, aus denen hervorgehe, dass die Dell gewährten beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, während dieses gesamten Zeitraums eine Verdrängungswirkung zu erzeugen. Während nämlich im 1263. Erwägungsgrund dieser Entscheidung bloß der erforderliche Teil und der bestreitbare Teil verglichen würden, enthalte der 1281. Erwägungsgrund dieser Entscheidung eine Gesamtbewertung der Eignung der beanstandeten Rabatte, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, wobei auch Verstärkungsfaktoren berücksichtigt würden, die die Kommission nicht quantifizieren müsse und deren Vorliegen von Intel nicht bestritten worden sei. Diese Verstärkungsfaktoren, die zum Kontext des AEC‑Tests gehörten und für die Beurteilung der Frage relevant seien, ob die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, seien auch in den ersten vier Quartalen der Zuwiderhandlung vorhanden gewesen.
224 In ähnlicher Weise beruhe die Feststellung in Rn. 268 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission bestreitbare Teile in der Größenordnung von 17,3 %, 22,5 % und 24,2 %, die auch aus dem Berechnungsbogen von 2004 hervorgingen, nicht berücksichtigt habe, auf einer Verfälschung des 1212. Erwägungsgrundes der streitigen Entscheidung. Die vom Gericht genannten Prozentsätze bezögen sich nämlich auf Zeiträume, die nach dem bei der Berechnung des bestreitbaren Teils berücksichtigten Zeitraum lägen und in denen Dell, nachdem sie eine Marktakzeptanz für ihre mit x86-Prozessoren von AMD ausgestatteten Computer erreicht habe, in der Lage gewesen sei, ihren Teil der Käufe dieser Prozessoren zu erhöhen. Der Umstand, dass das Gericht diese höheren Zahlen als „bestreitbaren Teil“ ansehe, zeige, dass es einen Fehler begangen habe, als es angenommen habe, dass diese Zahlen die Feststellung eines bestreitbaren Teils von 7,1 % durch die Kommission in Frage stellten.
225 Diese Verfälschung der streitigen Entscheidung führe dazu, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 270 des angefochtenen Urteils fehlerhaft sei, wonach sich der Unterschied zwischen den Ergebnissen, die die Kommission für die ersten vier Quartale des relevanten Zeitraums in Tabelle 22 angebe, und ihrer für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung geltenden Feststellung, dass Intel den AEC‑Test nicht bestanden habe, durch das Vorbringen der Kommission nicht erklären oder im Nachhinein bestätigen lasse.
226 Schließlich hätte das Gericht die von der Kommission im Laufe des Verfahrens vorgelegten wirtschaftlichen Analysen berücksichtigen müssen, mit denen habe dargetan werden sollen, dass nicht auf einen bestreitbaren Teil von 12,5 % bis 17,5 % geschlossen werden könne, selbst wenn der bestreitbare Teil anhand der in Rn. 219 des vorliegenden Urteils genannten Dokumente zu berechnen sei. Mit der Weigerung, so vorzugehen, habe das Gericht in den Rn. 235, 236, 252 und 253 des angefochtenen Urteils die Verteidigungsrechte der Kommission verletzt.
227 Intel hält diesen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
228 Angesichts des Ausnahmecharakters einer Rüge der Verfälschung von Beweismitteln muss ein Rechtsmittelführer nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Gesichtspunkte das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben. Eine solche Verfälschung muss sich aus den Akten offensichtlich ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, QuaMa Quality Management/EUIPO,C‑139/17 P, EU:C:2018:608, Rn. 34).
229 Wenngleich eine Verfälschung von Beweisen demnach in einer Auslegung eines Dokuments bestehen kann, die dem Inhalt dieses Dokuments widerspricht, reicht es jedoch für den Nachweis einer solchen Verfälschung nicht aus, darzulegen, dass dieses Dokument anders ausgelegt werden könnte als vom Gericht angenommen. Hierzu muss festgestellt werden, dass das Gericht die Grenzen einer verständigen Würdigung dieses Dokuments offensichtlich überschritten hat, insbesondere durch eine Lesart, die seinem Wortlaut widerspricht (Urteile vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission,C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 139, und vom 23. März 2023, PV/Kommission,C‑640/20 P, EU:C:2023:232, Rn. 134).
230 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Passagen des angefochtenen Urteils, die den auf Dell angewandten AEC‑Test betreffen, aus einem Teil bestehen, der die Bestimmung des bestreitbaren Teils betrifft (Rn. 171 bis 271 des angefochtenen Urteils), aus einem Teil, der eine alternative Berechnung betrifft, die die Kommission angewandt hat, um zu bestätigen, dass die Dell gewährten beanstandeten Rabatte geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen (Rn. 272 bis 276 des angefochtenen Urteils), und aus einem Teil, in dem es um die Berücksichtigung bestimmter Faktoren geht, die, wenn sie in den AEC‑Test einbezogen würden, nach der streitigen Entscheidung die geschätzte Verdrängungsfähigkeit dieser Rabatte erhöhen würden. Diese Verstärkungsfaktoren bestünden erstens darin, dass Dell eindeutig davon ausgegangen sei, dass jeder Verlust der ihr gewährten beanstandeten Rabatte mit einer Erhöhung der beanstandeten Rabatte einhergehe, die Intel den mit ihr im Wettbewerb stehenden Computerherstellern gewähre, und zweitens darin, dass bei der Schätzung des bestreitbaren Teils der Umstand außer Acht gelassen worden sei, dass Dell auch andere Produkte als x86-Microprozessoren von Intel kaufe, insbesondere Chipsätze (Rn. 177 und 277 bis 282 dieses Urteils).
231 Der Teil, der die Bestimmung des bestreitbaren Teils von Dell betrifft, ist in drei Abschnitte gegliedert. Im ersten Abschnitt, der die Rn. 189 bis 201 des angefochtenen Urteils umfasst, geht es um das Vorbringen von Intel zum Grundsatz der Rechtssicherheit, das das Gericht zurückgewiesen hat. Im zweiten Abschnitt, der die Rn. 202 bis 256 dieses Urteils umfasst, geht es um das Vorbringen von Intel, mit dem sie den von der Kommission zugrunde gelegten bestreitbaren Teil von 7,1 % in Frage stellt, dem das Gericht gefolgt ist. Im dritten Abschnitt, der die Rn. 257 bis 271 dieses Urteils umfasst, geht es um das Vorbringen von Intel zum ersten Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung von Dezember 2002 bis Oktober 2003, das das Gericht ergänzend geprüft hat und dem es ebenfalls gefolgt ist.
232 Was den Teil betrifft, in dem es um die von der Kommission angewandte alternative Berechnung geht, ist das Gericht in Rn. 276 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass damit nicht dargetan werde, dass die Rabatte von Intel geeignet gewesen wären, Wettbewerber während des gesamten relevanten Zeitraums vom Markt zu verdrängen.
233 In Bezug auf den Teil über die verstärkenden Faktoren hat das Gericht in Rn. 282 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Faktoren in die streitige Entscheidung als zusätzliche Gesichtspunkte aufgenommen worden seien, die geeignet gewesen seien, die Ergebnisse der Hauptuntersuchung betreffend das Vorliegen einer Verdrängungswirkung der beanstandeten Rabatte zu stützen, und dass sie von der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen auf die Beurteilung der Eignung der in Rede stehenden Rabatte, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, nicht hinreichend untersucht worden seien. In derselben Randnummer des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, dass ihre Berücksichtigung daher vom Gericht nicht sinnvoll habe überprüft werden können. Sie vermöge auch die Erwägungen, die die Kommission in erster Linie zu der Frage angestellt habe, ob die Rabatte, die Intel Dell gewährt habe, geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, nicht zu ersetzen.
234 Das Vorbringen der Kommission zur Stützung der Rüge der Verfälschung der Beweismittel betrifft die letzten beiden Abschnitte des Teils des angefochtenen Urteils, der die Bestimmung des bestreitbaren Teils von Dell betrifft, sowie die Verstärkungsfaktoren (siehe die Rn. 231 und 233 des vorliegenden Urteils).
235 Insoweit hat das Gericht, wie sich aus den Rn. 203 und 240 des angefochtenen Urteils ergibt, das Vorbringen von Intel, mit dem sie den von der Kommission für Dell zugrunde gelegten bestreitbaren Teil von 7,1 % in Frage gestellt hatte, in zwei Schritten geprüft. Zunächst hat das Gericht in den Rn. 203 bis 239 des angefochtenen Urteils die Beweise geprüft, auf die sich Intel zur Beanstandung dieses Teils gestützt hatte, und sodann in den Rn. 240 bis 255 dieses Urteils das Vorbringen von Intel zum tatsächlichen Bezug von Prozessoren bei AMD durch Dell in den Jahren 2006 und 2007 geprüft.
236 In diesem Zusammenhang beruht erstens das Vorbringen der Kommission, das Gericht habe die E‑Mail von D1 oder die von D5 verfälscht, indem es die Deckung des Bedarfs von Dell bei AMD am Ende eines Zeitraums von einem Jahr mit dem bestreitbaren Teil von Dell vermengt habe, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Tatsächlich geht insbesondere aus den Rn. 204, 233 und 234 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht zwischen dem Begriff des Bezugs von x86-Prozessoren bei AMD statt bei Intel und dem Begriff des bestreitbaren Teils unterscheidet. Insbesondere führt das Gericht in diesen Randnummern aus, dass sich bei einem prognostizierten Übergang von 25 % dieses Volumens nach den Schätzungen der Parteien des Rechtsstreits ein bestreitbarer Teil zwischen 12,5 % und 17,5 % ergeben könne, und vergleicht diesen Volumenübergang mit den 7 %, die von der Kommission zur Ermittlung eines bestreitbaren Teils von 7,1 % herangezogen wurden. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission unter dem Vorwand einer angeblichen Verfälschung in Wirklichkeit, indem sie sich auf den hohen Beweiswert des Berechnungsbogens von 2004 im Vergleich zu dem der E‑Mail von D1 beruft, eine neue Beweiswürdigung durch den Gerichtshof anstrebt. Dieses Vorbringen ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
237 Was zweitens das Vorbringen der Kommission zur Erklärung von I1 betrifft, geht aus Rn. 233 des angefochtenen Urteils hervor, dass diese Erklärung nur eines von vier Beweismitteln war, auf die das Gericht in derselben Randnummer seine Feststellung gestützt hat, dass Dell bis zu 25 % der x86-Prozessoren bei AMD habe beziehen können, und nicht 7 %, wie in dem Berechnungsbogen von 2004 angegeben. Außerdem gibt die Kommission nicht genau an, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll. Unter diesen Umständen wird mit dem fraglichen Vorbringen in Wirklichkeit keine Verfälschung der Erklärung von I1 in dem in den Rn. 228 und 229 des vorliegenden Urteils dargelegten Sinne geltend gemacht, sondern es soll vielmehr eine neue Würdigung dieses Beweismittels und seiner Bedeutung innerhalb der Gesamtheit der vom Gericht geprüften Beweise durch den Gerichtshof erwirkt werden, so dass es als unzulässig zurückzuweisen ist.
238 Drittens ist zu dem Vorbringen der Kommission, dass die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 247 bis 251 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Berücksichtigung der Daten, die sich daraus ergäben, dass AMD in den Jahren 2006 und 2007, d. h. nach dem Zeitraum der Zuwiderhandlung, der im Dezember 2005 geendet habe, tatsächlich einen Teil ihrer Prozessoren bei Dell bezogen habe, auf einer Verfälschung der streitigen Entscheidung beruhten, Folgendes anzumerken.
239 In den Rn. 247 und 248 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass sich die Kommission nicht bei der Berechnung des bestreitbaren Teils auf die Relevanz der Schlüsse stützen könne, die daraus gezogen werden könnten, dass Dell im Laufe der Jahre 2006 und 2007 einen Teil ihrer Prozessoren bei AMD bezogen habe, um das Vorbringen von Intel zum Beginn des zeitlichen Rahmens von einem Jahr zu widerlegen, und gleichzeitig die Relevanz dieser Gesichtspunkte für die Zwecke der Schätzung des genauen Prozentsatzes des bestreitbaren Teils bestreiten könne. Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht mit dieser grundsätzlichen Position, mit der eine selektive Verwendung von Beweismitteln durch die Kommission beanstandet wird, nicht festgestellt, dass die Kommission bei der Ermittlung des bestreitbaren Teils die Schlüsse herangezogen habe, die daraus gezogen werden könnten, dass Dell im Laufe der Jahre 2006 und 2007 einen Teil ihrer Prozessoren bei AMD bezogen habe.
240 Außerdem hat das Gericht in Rn. 249 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission in ihrer zusätzlichen Stellungnahme zur Zurückverweisung zurückgewiesen, wonach die Relevanz des Umstands, dass Dell in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich einen Teil ihrer Prozessoren bei AMD bezogen habe, wegen der Erhöhung der von Intel in diesem Zeitraum gewährten beanstandeten Rabatte relativiert werden müsse. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission den im 1245. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung angesetzten und auf 8,2 % bis 10,1 % geschätzten bestreitbaren Teil nicht angepasst habe, um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen. Aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils geht nicht hervor, dass das Gericht der Ansicht gewesen wäre, dass die Kommission während des Zeitraums der Zuwiderhandlung bestreitbare Teile zwischen 8,2 % und 10,1 % zugrunde gelegt hätte. Das Gericht stellt dort lediglich fest, dass die Kommission, wenn sie der Ansicht gewesen sei, dass ein bestimmter Faktor die Zuverlässigkeit der im 1245. Erwägungsgrund dieser Entscheidung genannten Prozentsätze beeinträchtige, diese hätte anpassen müssen, um diesem Faktor Rechnung zu tragen.
241 In Rn. 250 des angefochtenen Urteils nimmt das Gericht auf ein weiteres Argument Bezug, das die Kommission in ihrer zusätzlichen Stellungnahme zur Zurückverweisung vorgebracht hat, wonach im Rahmen des AEC‑Tests die tatsächlichen Marktanteile von AMD bei den von Dell getätigten Käufen in den Jahren 2006 und 2007 „berücksichtigt“ worden seien und die Ergebnisse dieser Berechnung die Feststellungen bestätigten, die in der streitigen Entscheidung „für den Zeitraum, der 2005 geendet habe“, getroffen worden seien. Insoweit hat das Gericht in Rn. 251 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission den für das Jahr 2005 angesetzten bestreitbaren Teil nicht auf der Grundlage der im 1245. Erwägungsgrund dieser Entscheidung durchgeführten Berechnungen, die den Zeitraum nach der Zuwiderhandlung beträfen, angepasst habe. Ohne eine solche Anpassung kann tatsächlich nicht behauptet werden, dass die Ergebnisse der Berechnungen in dieser Entscheidung die Feststellungen derselben Entscheidung zum Zeitraum der Zuwiderhandlung untermauerten, zumal sie auf einen hohen bestreitbaren Teil hindeuten, der diese Feststellungen eher in Frage stellt.
242 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht zutreffend zwischen den Daten des AEC‑Tests betreffend den Zeitraum der Zuwiderhandlung und denen betreffend den Zeitraum nach der Zuwiderhandlung, die nicht Teil dieses Tests sind, unterschieden hat. So hat das Gericht in Erwiderung auf Vorbringen von Intel die Begründetheit der Beurteilungen der Kommission hinsichtlich der Relevanz der Daten, die sich auf den Zeitraum nach der Zuwiderhandlung beziehen, geprüft, ohne den Inhalt der einschlägigen Erwägungen der streitigen Entscheidung zu verfälschen.
243 Im Übrigen kann das Vorbringen der Kommission, wonach das Gericht ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem es sich in den Rn. 236 und 253 des angefochtenen Urteils geweigert habe, die in den Rn. 235 und 252 dieses Urteils erwähnten ergänzenden Analysen zu berücksichtigen, die sie erstmals im Laufe des Verfahrens vorgelegt hat, um Beweismittel zu widerlegen, die Intel erstmals vor dem Gericht vorgebracht haben soll, keinen Erfolg haben. Wie sich nämlich aus den Rn. 156 bis 161 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht Beweismittel, die Intel erstmals vor ihm vorgelegt hat, nicht berücksichtigt, so dass die von der Kommission zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente jedenfalls auf einer falschen Prämisse beruhen.
244 In Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 235 bis 243 des vorliegenden Urteils ist das Vorbringen der Kommission zu der vom Gericht in den Rn. 257 bis 271 des angefochtenen Urteils vorgenommenen ergänzenden Bewertung der Analyse des bestreitbaren Teils von Dell in Bezug auf den ersten Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung von Dezember 2002 bis Oktober 2003 als ins Leere gehend zurückzuweisen. Wie in Rn. 257 des angefochtenen Urteils ausgeführt, hat das Gericht diese Bewertung nämlich vorgenommen, obwohl die Beurteilung dieses bestreitbaren Teils durch die Kommission bereits wegen des Ergebnisses, zu dem das Gericht in Rn. 256 des angefochtenen Urteils gelangt war, wonach die Kommission nicht rechtlich hinreichend dargetan habe, dass der bestreitbare Teil von Dell in der streitigen Entscheidung richtig angesetzt worden sei, keinen Bestand haben konnte.
245 Schließlich beruht das Vorbringen der Kommission, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es eine Quantifizierung der verstärkenden Faktoren verlangt habe, die sie angeführt habe, um darzutun, dass die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, auf einem falschen Verständnis der Rn. 278 bis 282 des angefochtenen Urteils. Aus diesen Randnummern ergibt sich, dass das Gericht die in der streitigen Entscheidung vorgenommene Analyse der Übertragung der Dell gewährten beanstandeten Rabatte auf Wettbewerber von Dell und des Verlusts dieser Rabatte im Zusammenhang mit dem Kauf von Chipsätzen mit der Begründung verworfen hat, dass es dem Gericht ohne eine diesbezügliche Bewertung mit konkreten Zahlenangaben nicht möglich gewesen sei, sinnvoll zu überprüfen, ob diese beiden verstärkenden Faktoren geeignet gewesen seien, die Mängel zu heilen, die sich aus den Fehlern im AEC‑Test bezüglich des bestreitbaren Teils von Dell ergäben, oder eine Verdrängungsfähigkeit dieser Rabatte nachzuweisen. Folglich war das Gericht nicht der Ansicht, dass die verstärkenden Faktoren unter allen Umständen genau beziffert werden müssten, sondern vielmehr, dass die Prüfung dieser Faktoren, wenn sie an die Stelle der Hauptanalyse der Kommission über die Frage treten sollten, ob die Dell gewährten beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, geeignet sein müsse, diese Eignung zu belegen.
246 Daraus folgt, dass der dritte Teil und damit der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. Zum vierten Rechtsmittelgrund: mehrere Rechtsfehler und Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf HP durchgeführten AEC‑Tests
247 Der vierte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Zum ersten Teil: Rechtsfehler im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf HP durchgeführten AEC‑Tests – Vorbringen der Parteien
248 Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil aufgrund der dort in den Rn. 319 und 335 getroffenen Feststellung des Gerichts, dass die Berechnung des erforderlichen Teils von HP nicht den Schluss zulasse, dass die HP gewährten beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, im Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, mit Rechtsfehlern behaftet.
249 Insoweit macht die Kommission erstens geltend, das Gericht habe ein falsches Beweismaß angewandt, weshalb die Rn. 292 bis 320 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des in Bezug auf HP durchgeführten AEC‑Tests rechtswidrig seien. Somit habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 335 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die HP gewährten beanstandeten Rabatte im Zeitraum von November 2002 bis Mai 2005 möglicherweise Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt verdrängt hätten.
250 Insbesondere habe das Gericht nicht bestritten, dass in der streitigen Entscheidung auch der erforderliche Teil für den Zeitraum von November 2002 bis September 2003 angegeben worden sei. In den Rn. 304 und 305 des angefochtenen Urteils habe das Gericht jedoch beanstandet, dass sich die Kommission bei der Bestimmung dieses Teils auf Zahlen gestützt habe, die sich aus der Summe oder dem arithmetischen Mittel der Zahlen für bloß drei Quartale ergäben, nämlich für das vierte Quartal des Steuerjahres 2003 sowie für das erste und das zweite Quartal des Steuerjahres 2004. Diese Zahlen seien jedoch für den gesamten Zeitraum der ersten zwischen Intel und HP geschlossenen und von November 2002 bis Mai 2004 geltenden Vereinbarung (im Folgenden: HPA1-Vereinbarung) hinreichend repräsentativ, weshalb sich die Kommission darauf gestützt habe.
251 Das Gericht habe also die Wahl eines wirtschaftlichen Parameters durch die Kommission, im vorliegenden Fall den für die Berechnung des erforderlichen Teils gewählten Referenzzeitraum, beanstandet. Dieser wirtschaftliche Parameter sei jedoch keine Tatsachenfrage, sondern ein Aspekt einer komplexen wirtschaftlichen Beurteilung, bei der die Kommission über ein weites Ermessen verfüge, und die Kontrolle des Gerichts müsse sich daher darauf beschränken, das mögliche Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers zu prüfen, wie etwa die Anwendung einer rechtswidrigen Methode durch die Kommission. Intel habe aber für die betreffenden Quartale keine Alternativberechnung vorgelegt, und der Ansatz der Kommission sei jedenfalls für Intel vorteilhaft gewesen. Unter diesen Umständen habe das Gericht die Begründung der Kommission durch seine eigene ersetzt.
252 Überdies beruhe die von der Kommission zur Bestimmung dieses Referenzzeitraums getroffene methodische Entscheidung auf einer impliziten Begründung, die sich zum einen daraus ergebe, dass in Tabelle 35 der streitigen Entscheidung der erforderliche Teil so dargestellt werde, dass er die gesamte Laufzeit der HPA1-Vereinbarung abdecke, und zum anderen daraus, dass, wie im 346. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung dargelegt, der entscheidende Faktor, nämlich die Höhe der HP gewährten beanstandeten Rabatte, während des gesamten von dieser Vereinbarung erfassten Zeitraums unverändert geblieben sei, was Intel nicht bestritten habe.
253 Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es sich geweigert habe, zum einen den Umstand zu berücksichtigen, dass Intel im Verwaltungsverfahren die Zeiträume, die die Kommission für ihre Berechnungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte herangezogen habe, nicht bestritten habe, und zum anderen, dass dieses Unternehmen diese Zeiträume sogar für seine eigenen Berechnungen herangezogen habe, die es der Kommission im Laufe dieses Verfahrens vorgelegt habe.
254 Drittens sei selbst unter der Annahme, dass die Beurteilung des Gerichts begründet sei, dass die Kommission im Zeitraum von November 2002 bis September 2003 keine wettbewerbswidrigen Verdrängungswirkungen nachgewiesen habe, der vom Gericht in Rn. 335 des angefochtenen Urteils gezogene Schluss nicht gerechtfertigt, dass deshalb die gesamte Analyse mit einem Fehler behaftet sei, wonach die HP gewährten beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, im Zeitraum von November 2002 bis Mai 2005, der den Zeitraum von Juni 2004 bis Mai 2005 umfasse, der von der zweiten Vereinbarung zwischen Intel und HP (im Folgenden: HPA2-Vereinbarung) abgedeckt werde, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Vielmehr könne der AEC‑Test, wie das Gericht in Rn. 525 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Mai 2005 als beweiskräftig angesehen werden.
255 Viertens habe das Gericht, indem es in Rn. 334 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen sei, dass die streitige Entscheidung in Bezug auf die verstärkenden Faktoren nicht rechtlich hinreichend begründet sei, notwendigerweise auf die beiden in dieser Entscheidung berücksichtigten verstärkenden Faktoren Bezug genommen, die in Rn. 321 des angefochtenen Urteils genannt würden, nämlich die Zugrundelegung von für Intel günstigen Zahlen durch die Kommission und die Gefahr, dass die ursprünglich für HP gedachten beanstandeten Rabatte einem ihrer Wettbewerber gewährt würden. Das Gericht habe die Begründung der streitigen Entscheidung jedoch nur in Bezug auf den zweiten dieser Faktoren geprüft, so dass das angefochtene Urteil in Bezug auf den ersten dieser Faktoren nicht einmal implizit begründet sei. Jedenfalls habe das Gericht auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in den Rn. 328, 331 und 334 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die streitige Entscheidung hinsichtlich des zweiten verstärkenden Faktors nicht rechtlich hinreichend begründet sei. Insoweit führt die Kommission insbesondere aus, dass das Gericht von ihr in Wirklichkeit verlangt habe, über eine Beurteilung der Eignung der beanstandeten Rabatte zur Verdrängung eines ebenso effizienten Wettbewerbers wie Intel hinauszugehen und die Verdrängungswirkungen zu quantifizieren, und zwar unter Bezugnahme auf einen Gesichtspunkt, der mit den Parametern des AEC‑Tests nichts zu tun habe und hypothetisch sei. Selbst wenn das Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hätte, dass die streitige Entscheidung das Vorliegen wettbewerbswidriger Verdrängungswirkungen für den Zeitraum von November 2002 bis September 2003 nicht nachweise, sei die in Rn. 335 dieses Urteils gezogene allgemeine Schlussfolgerung demzufolge falsch.
256 Intel hält das Vorbringen der Kommission für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
257 Das Gericht hat den tatsächlichen Kontext der HP gewährten beanstandeten Rabatte in den Rn. 288 und 289 des angefochtenen Urteils dargestellt. Aus diesen Randnummern geht hervor, dass Intel mit HP für den Zeitraum von November 2002 bis Mai 2005 zwei aufeinanderfolgende Vereinbarungen über die Ausstattung von Business-Desktop-Computern für Unternehmen mit x86-Prozessoren geschlossen hatte. Die erste dieser Vereinbarungen, die HPA1-Vereinbarung, deckte den Zeitraum von November 2002 bis Mai 2004 ab, und die zweite, die HPA2-Vereinbarung, den Zeitraum von Juni 2004 bis Mai 2005. Die Gewährung der in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Rabatte war an die ungeschriebene Bedingung geknüpft, dass HP mindestens 95 % ihrer für Business-Desktop-Computer bestimmten x86-Prozessoren bei Intel bezieht. Gemäß Rn. 288 des angefochtenen Urteils, die in diesem Zusammenhang auf den 1406. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung verweist, gelangte die Kommission auf der Grundlage des AEC‑Tests zu dem Ergebnis, dass diese Rabatte geeignet gewesen seien, wettbewerbswidrige Verdrängungswirkungen zu erzeugen.
258 Gemäß den Rn. 298, 299, 303 und 321 des angefochtenen Urteils beruht diese Schlussfolgerung zum einen auf einem Vergleich zwischen dem bestreitbaren und dem erforderlichen Teil und zum anderen auf zwei verstärkenden Faktoren. Diese Faktoren bestehen erstens darin, dass die Kommission die Zahlen zugrunde gelegt hat, die für Intel am günstigsten sind, und zweitens darin, dass Intel, wenn HP die x86-Prozessoren bei AMD bezogen hätte, die beanstandeten Rabatte, die ursprünglich für HP gedacht waren, einem Wettbewerber, etwa Dell, hätte gewähren können.
259 Aus Rn. 299 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass nach der streitigen Entscheidung der bestreitbare Teil von HP von der Kommission mit 7 % ermittelt worden war.
260 Der erforderliche Teil ist in Tabelle 34 im 1334. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung (im Folgenden: Tabelle 34) angegeben, auf die Rn. 303 des angefochtenen Urteils verweist. Die letzte Spalte dieser Tabelle zeigt, dass für den Zeitraum vom dritten Quartal des Steuerjahres 2003 bis zum dritten Quartal des Steuerjahres 2006 der erforderliche Teil zwischen 9,7 %, dem für das vierte Quartal des Steuerjahres 2003 berechneten Wert, und 18,9 %, dem für das erste Quartal des Steuerjahres 2005 berechneten Wert, lag. So hat die Kommission im 1387. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung, auf den Rn. 298 des angefochtenen Urteils verweist, die Auffassung vertreten, dass der erforderliche Teil im gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung höher sei als der bestreitbare Teil.
261 Darüber hinaus belegt Tabelle 35 im 1337. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung, auf den Rn. 292 des angefochtenen Urteils verweist, diesem Erwägungsgrund zufolge die Belastbarkeit der Schlussfolgerung der Kommission und wird so dargestellt, dass sie den Eindruck erweckt, dass sie den gesamten Zeitraum der HPA1-Vereinbarung umfasst. Diese Tabelle weist für den Zeitraum, auf den sich die HPA1-Vereinbarung bezieht, einen erforderlichen Teil von 10,6 % aus.
262 Aus Rn. 291 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass Intel der Kommission vorgeworfen hat, insbesondere vier Fehler begangen zu haben, die erstens den bestreitbaren Teil, zweitens die Höhe des bedingten Teils der beanstandeten Rabatte, drittens den untersuchten Zeitraum der Zuwiderhandlung und viertens die verstärkenden Faktoren, die berücksichtigt wurden, betreffen. Das Gericht hat die an dritter und vierter Stelle genannten behaupteten Fehler geprüft.
263 Zum untersuchten Zeitraum der Zuwiderhandlung hat das Gericht in Rn. 303 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich Tabelle 34 auf den Zeitraum vom vierten Quartal des Steuerjahres 2003 bis zum dritten Quartal des Steuerjahres 2005 beziehe und mithin keine Daten zu den Monaten November und Dezember 2002 und den ersten drei Quartalen des Steuerjahres 2003 enthalte.
264 In ähnlicher Weise hat das Gericht in Rn. 304 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die die HPA1-Vereinbarung betreffenden Zahlen in der ersten Zeile von Tabelle 35 die Summe oder das arithmetische Mittel der in den ersten drei Zeilen von Tabelle 34 angegebenen Zahlen seien. Das Gericht hat die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Einzelheiten in Rn. 305 des angefochtenen Urteils dargestellt und in Rn. 306 hinzugefügt, dass die Kommission nicht geltend gemacht habe, dass diese mathematische Beziehung auf Zufall beruhen würde oder dass die verschiedenen angegebenen Werte für die drei fehlenden Quartale und für die drei folgenden Quartale identisch wären.
265 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Rn. 307 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Monate November und Dezember 2002 und die ersten drei Quartale des Steuerjahres 2003 von der Kommission bei den Berechnungen, aus denen sich die in Tabelle 35 angeführten Werte ergäben, tatsächlich nicht berücksichtigt worden seien. Es hat in derselben Randnummer hinzugefügt, dass sich die Berechnung des erforderlichen Teils während der Laufzeit der HPA1-Vereinbarung, die die in den Tabellen 34 und 35 angeführten Werte ergeben habe, somit nicht auf den gesamten Zeitraum von November 2002 bis Mai 2005 beziehe, für den die Kommission gemeint habe, nachweisen zu können, dass die Rabatte, die Intel HP gewährt habe, Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt verdrängt hätten.
266 In den Rn. 308 bis 320 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Kommission zurückgewiesen, womit sie erstens geltend gemacht hatte, dass sich das Ergebnis einer quartalsweisen Berechnung nicht wesentlich von dem Ergebnis der angeblich durchgeführten Gesamtberechnung unterscheide, und zweitens auf eine Anlage zur Klagebeantwortung und auf eine Anlage zur Gegenerwiderung Bezug genommen hatte.
267 Zum Vorbringen der Kommission, der AEC‑Test setze komplexe wirtschaftliche Beurteilungen voraus, in Bezug auf die die Kommission über ein Ermessen verfüge, das das Gericht hätte beachten müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission einen AEC‑Test durchgeführt hat, um nachzuweisen, dass die beanstandeten Rabatte geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen.
268 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 83 bis 85 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen darlegt, beinhaltet die Berechnung des erforderlichen Teils methodische Entscheidungen, die die Kommission treffen muss, um sicherzustellen, dass sie ihre Schlussfolgerungen auf alle dafür erforderlichen sachlich richtigen, zuverlässigen und kohärenten Daten stützt. In diesem Zusammenhang konnte die Kommission beschließen, quartalsweise für einen Zeitraum von November 2002 bis Mai 2005 zu prüfen, ob die HP gewährten beanstandeten Rabatte geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen. Da in der streitigen Entscheidung kein anderes Mittel zum Nachweis dieser Eignung angeführt ist, muss der AEC‑Test allerdings die Schlussfolgerung, dass diese Rabatte diese Eignung in dem gesamten genannten Zeitraum besaßen, wirkungsvoll stützen können.
269 Erstens macht die Kommission indessen nicht geltend, dass die – im Rahmen seiner freien Tatsachenwürdigung getroffenen – Tatsachenfeststellungen des Gerichts, wonach zum einen die der Berechnung des erforderlichen Teils gewidmete Tabelle 34 nicht den Zeitraum bis zum Beginn des vierten Quartals des Steuerjahres 2004 abdecke und zum anderen die Tabelle 35 trotz eines Verweises auf die HPA1-Vereinbarung den gleichen Mangel aufweise, das Ergebnis einer Verfälschung von Beweismitteln oder der streitigen Entscheidung seien.
270 Zweitens ist der Rückgriff auf den Extrapolationsmechanismus, wie die Generalanwältin in den Nrn. 91 und 92 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausführt, zwar nicht grundsätzlich verboten, soweit damit Unbekanntes aus Bekanntem abgeleitet werden soll, er muss jedoch auf einem konkreten logischen Schema beruhen, das definiert und von der Partei, die die Beweislast trägt, also im vorliegenden Fall von der Kommission, deutlich zum Ausdruck gebracht werden muss.
271 Die Kommission macht aber nicht geltend – und aus dem angefochtenen Urteil geht auch nicht hervor –, dass sie sich vor dem Gericht auf die Repräsentativität der Daten in Bezug auf den Zeitraum nach dem dritten Steuerquartal 2003 berufen habe, um ihre Extrapolation auf den Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung bis zum Ablauf dieses Quartals zu rechtfertigen, und erst recht nicht, dass sich aus der streitigen Entscheidung eine solche Repräsentativität ergebe. Vielmehr heißt es in Fn. 1658 zum 1337. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung, auf den in den Rn. 292 und 297 des angefochtenen Urteils verwiesen wird, dass der geprüfte Zeitraum nicht vollständig mit der Laufzeit der in Rede stehenden Vereinbarungen zusammenfalle, weil die von HP vorgelegten Zahlen, was die HPA1-Vereinbarung betreffe, nicht die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung abdeckten. Dieser Verweis schließt im Übrigen die Möglichkeit aus, davon auszugehen, dass die streitige Entscheidung eine implizite Begründung enthält, die sich auf die Repräsentativität der Daten in Bezug auf den nach dem dritten Steuerquartal 2003 liegenden Zeitraum bezieht, die eine Extrapolation hätte rechtfertigen können. Da die Kommission im Übrigen die Ausführungen in Rn. 306 des angefochtenen Urteils, die in Rn. 264 des vorliegenden Urteils wiedergegeben werden, nicht in Frage stellt, ist davon auszugehen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Rn. 307 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Monate November und Dezember 2002 und die ersten drei Quartale des Steuerjahres 2003 von der Kommission tatsächlich nicht berücksichtigt worden seien.
272 Drittens hat das Gericht in Rn. 318 des angefochtenen Urteils ergänzend die Berechnungen geprüft, die die Kommission als Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegt hatte, um nachzuweisen, dass die Ergebnisse des erforderlichen Teils von HP für die beiden fehlenden Monate und die drei fehlenden Quartale dieselben gewesen wären wie die Ergebnisse für diesen Teil für die Quartale, die von der Kommission tatsächlich berücksichtigt wurden. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass nicht erwiesen sei, dass die Annahme, dass die Ergebnisse des erforderlichen Teils für diesen Zeitraum wegen der Stabilität der beanstandeten Rabatte während der Laufzeit der HPA1-Vereinbarung auch auf den nicht berücksichtigten Zeitraum anwendbar seien, zutreffe, zumal nichts darauf hindeute, dass der Umfang der Käufe von HP und der durchschnittliche Verkaufspreis während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung gleichgeblieben seien. Die Kommission beschränkt sich indessen auf den Hinweis, dass der Betrag der HP entgangenen beanstandeten Rabatte der wichtigste Faktor bei der Berechnung des erforderlichen Teils sei, ohne jedoch geltend zu machen, dass die oben angeführte Würdigung des Gerichts auf einer Beweisverfälschung beruhe.
273 Zum Vorbringen der Kommission, dass Intel die von ihr für ihre Berechnungen herangezogenen Zeiträume im Verwaltungsverfahren nicht bestritten habe, ist anzumerken, dass die Kommission insbesondere verpflichtet ist, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der Wettbewerber, die mindestens ebenso leistungsfähig sind wie das Unternehmen in beherrschender Stellung, mittels Treuerabatten zu prüfen, wenn dieses Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die gerügten Verdrängungswirkungen zu erzeugen (vgl. Rn. 138 und 139 des Rechtsmittelurteils).
274 Daraus folgt, dass die Kommission berechtigt ist, ihre Beurteilung auf dieselben Prämissen und Beweise wie das beschuldigte Unternehmen zu stützen, ebenso wie sie ihre eigenen Analysen anhand anderer im Laufe ihrer Untersuchung erlangter Informationen durchführen kann.
275 Der Umstand, dass Intel im Verwaltungsverfahren Berechnungen vorgelegt hat, die, auch wenn sie auf die von der Kommission herangezogenen Bezugszeiträume gestützt sind, nach Ansicht dieses Unternehmens zeigen, dass die beanstandeten Rabatte nicht geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, unterscheidet sich jedoch deutlich von einer Situation, in der Intel während dieses Verfahrens Beweise zu einem Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung vorgelegt hätte, die sie selbst auf einen anderen Teil dieses Zeitraums extrapoliert hätte und auf die sich die Kommission ihrerseits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und mangels eines Bestreitens in der streitigen Entscheidung gestützt hätte. Diese Unterscheidung ist unabhängig von der Frage geboten, ob Intel, wie sie behauptet, während des Verwaltungsverfahrens den Mangel aufgezeigt hatte, der den Zeitraum von November 2002 bis Juli 2003 betrifft.
276 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es, wie bereits aus Rn. 163 des vorliegenden Urteils hervorgeht und das Gericht in Rn. 300 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte zwingt, die verschiedenen in dieser Mitteilung angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken (Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission,C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 89).
277 Da Intel im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, vorgetragen hat, dass ihr Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb gegenüber HP zu beschränken, und damit die Verpflichtung der Kommission ausgelöst hat, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber wie Intel zu prüfen, war sie demnach durch nichts daran gehindert, vor dem Gericht die Gesichtspunkte dieser Beurteilung in Bezug auf den in Rede stehenden Zeitraum in Frage zu stellen, die Teil der Begründung der streitigen Entscheidung sind. Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in den Rn. 300 bis 302 des angefochtenen Urteils den gleichen Ansatz gewählt hat.
278 Das Vorbringen der Kommission, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass der Mangel des AEC‑Tests in Bezug auf den Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung bis zum Ende des dritten Steuerquartals 2003 dazu geführt habe, dass die Analyse des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung, der sich von November 2002 bis Mai 2005 erstreckt habe, fehlerhaft gewesen sei, beruht auf einem falschen Verständnis von Rn. 335 des angefochtenen Urteils. In dieser Randnummer hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass die im 1406. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung getroffene Feststellung, dass die beanstandeten Rabatte, die HP gewährt worden seien, im Zeitraum von November 2002 bis Mai 2005 möglicherweise Wettbewerber vom Markt verdrängt hätten, nur deshalb nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen worden sei, weil die Kommission „nicht nachgewiesen [hat], dass die Rabatte im Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 30. September 2003 eine solche Wirkung gehabt hätten“. In Rn. 525 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dementsprechend anerkannt, dass dieser Umstand nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung für den gesamten in Bezug auf HP berücksichtigten Zeitraum der Zuwiderhandlung führen könne. Unter diesen Umständen hat das Gericht, wie aus derselben Randnummer dieses Urteils hervorgeht, die Nichtigerklärung für den gesamten Zeitraum erst ausgesprochen, nachdem es in den Rn. 485 bis 520 dieses Urteils festgestellt hatte, dass die Kommission das Kriterium der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte nicht hinreichend und die Dauer dieser Rabatte nicht richtig geprüft habe.
279 Daraus folgt, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in Bezug auf die HP gewährten beanstandeten Rabatte nicht auf den Mangel, der nur einen Teil des Zeitraums der Zuwiderhandlung betraf, gestützt hat.
280 Das Vorbringen der Kommission, das Gericht habe nur den verstärkenden Faktor der Gefahr, dass ursprünglich für HP gedachte Rabatte einem ihrer Wettbewerber gewährt würden, nicht aber den Faktor geprüft, der in der Verwendung von für Intel günstigen Zahlen durch die Kommission bestanden habe, ist ebenfalls zurückzuweisen. Insoweit genügt der Hinweis, dass angesichts der Art des vom Gericht festgestellten Mangels, der im völligen Fehlen von Belegen hinsichtlich des ersten Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung besteht, ein „verstärkender Faktor“, der darauf gestützt wird, dass die Kommission für Intel vorteilhafte Belege zugrunde gelegt habe, diesen Teil definitionsgemäß nicht betreffen konnte. Das Gericht war daher nicht verpflichtet, diesem Faktor eine spezielle Prüfung zu widmen.
281 Was das Vorbringen der Kommission betrifft, das Gericht habe in Wirklichkeit von ihr verlangt, über eine Beurteilung der Eignung der beanstandeten Rabatte, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, hinauszugehen und die von einem verstärkenden Faktor ausgehenden Verdrängungswirkungen zu quantifizieren, geht aus den Rn. 328 und 329 des angefochtenen Urteils hervor, dass der in Rn. 331 dieses Urteils vom Gericht festgestellte Begründungsmangel im Wesentlichen die Möglichkeit betrifft, dass aufgrund des verstärkenden Faktors einer Übertragung der ursprünglich für HP bestimmten Rabatte auf Wettbewerber von HP das gesamte Vorbringen von Intel zum Thema AEC‑Test verworfen werden kann und alle Fehler ausgeglichen werden können, die die streitige Entscheidung in Bezug auf diesen Test enthält.
282 Insoweit hat das Gericht in Rn. 330 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es sich bei dem Argument, das die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, wonach HP ein Angebot von AMD, ihr 1 Mio. x86-Prozessoren kostenlos zu liefern, nur wegen der Folgen abgelehnt habe, die eine Annahme für ihre Geschäftsbeziehung mit Intel gehabt hätte, um eine bloße Annahme handle, die nicht belegt sei. Sie könne das Fehlen einer Begründung in der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Auswirkungen des verstärkenden Faktors der Übertragung der ursprünglich HP gewährten Rabatte auf einen Wettbewerber von HP auf die Schlussfolgerungen, die die Kommission aus dem AEC‑Test gezogen habe, nicht ausgleichen.
283 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus einer Zusammenschau der Rn. 321, 334 und 335 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht geprüft hat, ob die Erwägungsgründe 1390 bis 1395 der streitigen Entscheidung, die die verstärkenden Faktoren betreffen, Gründe enthielten, die es erlaubten, das Fehlen von Beweisen zu heilen, die der Berechnung des erforderlichen Teils von HP für die zwei Monate und die drei Quartale, für die sich der AEC‑Test als mangelhaft erwiesen hatte, zugrunde lagen.
284 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die beanstandeten Rabatte geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, anhand eines im Rahmen des AEC‑Tests vorgenommenen Vergleichs zwischen dem erforderlichen und dem bestreitbaren Teil von HP beurteilt wurde. Dieser Vergleich beruhte seinerseits auf einer Berechnung, bei der die Höhe der beanstandeten Rabatte, die verloren gegangen wären, wenn die zugrunde liegenden Ausschließlichkeitsbedingungen nicht eingehalten worden wären, der Umfang der Käufe von HP sowie der durchschnittliche Verkaufspreis und die durchschnittlichen vermeidbaren Kosten von Intel berücksichtigt wurden. Wie aus den Erwägungsgründen 1393 und 1394 der streitigen Entscheidung hervorgeht, auf die in Rn. 321 des angefochtenen Urteils verwiesen wird, ist die mögliche Übertragung dieser Rabatte auf einen der Wettbewerber von HP ein quantifizierbarer Parameter, der bei den Kontakten zwischen HP und AMD zur Sprache kam und der insbesondere die Auswirkungen des Verlusts dieser Rabatte beeinflussen kann, der bei der Berechnung des erforderlichen Teils berücksichtigt wird. In ähnlicher Weise führt die Kommission im 1285. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung, auf den sie sich zur Stützung dieses Teils des vierten Rechtsmittelgrundes beruft, aus, dass die in der streitigen Entscheidung im Hinblick auf HP vorgenommene Berechnung des erforderlichen Teils „auf der Annahme [beruht], dass die möglicherweise verlorenen Rabatte nicht an die Wettbewerber [von HP] weitergegeben werden“.
285 Wenn die Kommission, wie vom Gericht in den Rn. 328 und 329 des angefochtenen Urteils dargelegt, die mögliche Übertragung dieser Rabatte auf einen der Wettbewerber von HP heranziehen wollte, um unabhängig von den Mängeln des AEC‑Tests ihre Eignung nachzuweisen, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, musste sie demzufolge die Erwägungen darlegen, die die Auswirkungen dieser Übertragung auf den einen oder anderen der Faktoren aufzeigen, die der Berechnung des erforderlichen Teils zugrunde liegen.
286 Diese Analyse des Gerichts wäre aber nicht weniger begründet, wenn, wie die Kommission zur Stützung dieses Teils des vierten Rechtsmittelgrundes geltend macht, der 1285. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung dahin zu verstehen wäre, dass die Parameter für die Berechnung des erforderlichen Teils in Bezug auf HP eine Berücksichtigung der möglichen Übertragung der ihr gewährten beanstandeten Rabatte auf einen oder mehrere ihrer Wettbewerber ausschließen. Wenn eine solche Übertragung nicht zu den Parametern dieser Berechnung gehört, kann sie nämlich, wie die Kommission im 1392. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung festgestellt hat, die Auswirkung der wettbewerbswidrigen Verdrängung nur verschärfen. Wie sich aus den Rn. 267 bis 280 des vorliegenden Urteils ergibt, ist das Gericht indessen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission für zwei Monate und drei Quartale, die zum Zeitraum der Zuwiderhandlung gehörten, die wettbewerbswidrige Verdrängungsfähigkeit der beanstandeten Rabatte nicht nachgewiesen habe, so dass eine Verschärfung der Auswirkung einer möglichen wettbewerbswidrigen Verdrängung vom Markt für diesen Zeitraum mangels einer spezifischen Begründung in diesem Sinne nicht berücksichtigt werden konnte.
287 Daraus folgt, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht implizit verlangt hat, dass sie über eine Beurteilung der Eignung der beanstandeten Rabatte zur Verdrängung eines ebenso effizienten Wettbewerbers wie Intel hinausgeht oder die Verdrängungswirkungen quantifiziert. Das Gericht hat lediglich entschieden, dass für die Feststellung, dass ein verstärkender Faktor wie der von der Kommission angeführte geeignet sei, eine Zurückweisung des Vorbringens von Intel zu den für den AEC‑Test vorgenommenen Berechnungen und einen Ausgleich der Fehler, mit denen dieser Test behaftet sei, zu ermöglichen, die Gesichtspunkte, die es ermöglichten, diese Eignung anzuerkennen, ebenso wie die Hauptelemente dieser Berechnungen aus der Begründung der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt werde, hervorgehen müssten.
288 Nach alledem ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Zum zweiten Teil: Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf HP durchgeführten AEC‑Tests – Vorbringen der Parteien
289 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe es in den Rn. 316 und 317 des angefochtenen Urteils abgelehnt, bestimmte im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Diese Gesichtspunkte zeigten, dass selbst dann, wenn dem neuen Vorbringen von Intel bezüglich des Referenzzeitraums für den AEC‑Test gefolgt würde, dies das Ergebnis dieses Tests nicht fehlerhaft machen würde. Aus denselben Gründen, wie sie zur Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes dargelegt worden seien, verletze die Weigerung des Gerichts, die Widerlegung des Vorbringens von Intel zu prüfen, die Verteidigungsrechte der Kommission.
290 Intel hält diesen Teil des vierten Rechtsmittelgrundes für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof
291 Da die Kommission in Anbetracht der von Intel im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und Beweise prüfen musste, ob Intel eine Strategie mit dem Ziel der Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber wie Intel umgesetzt hatte, oblag es ihr, in der streitigen Entscheidung nachzuweisen, dass die fragliche Strategie dazu geeignet war.
292 Im vorliegenden Fall geht aus den Rn. 316 und 317 des angefochtenen Urteils hervor, dass sich die Kommission vor dem Gericht zum ersten Mal in einem Dokument, das als Anlage zur Gegenerwiderung eingereicht worden ist, auf eine ergänzende Berechnung für das zweite und das dritte Steuerquartal des Jahres 2003 berufen hat.
293 Wie in Rn. 163 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es sich geweigert hat, diese von der Kommission erstmals als Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegten ergänzenden Berechnungen zu berücksichtigen, zumal die Kommission nicht geltend macht, ihre verspätete Vorlage im ersten Rechtszug gerechtfertigt zu haben, wie es Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verlangt.
294 Daraus folgt, dass der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet und damit dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. Zum fünften Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Deutung des AEC‑Tests und falsche Auslegung von Art. 102 AEUV, Verfälschung der Beweismittel und Verletzung der Verteidigungsrechte der Kommission im Rahmen der Beurteilung des in Bezug auf Lenovo durchgeführten AEC‑Tests Vorbringen der Parteien
295 Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht bei seiner Prüfung des AEC‑Tests, soweit er Lenovo betreffe, auf den Wert zweier nicht in Geldleistungen bestehender Vorteile abgestellt habe, die Lenovo in Form von Rabatten als Gegenleistung für einen ausschließlichen Bezug von Intel gewährt worden seien und für deren Verlust ein ebenso effizienter Wettbewerber wie dieses Unternehmen ihr einen Ausgleich hätte anbieten müssen. Es handle sich erstens um die Verlängerung der standardmäßig einjährigen Garantie und zweitens um die Bereitstellung einer Vertriebsplattform von Intel in Shenzhen (China). Insoweit macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 436 bis 439 des angefochtenen Urteils die Natur des AEC‑Tests verkannt, was zu einer falschen Definition des „ebenso effizienten“ Wettbewerbers wie Intel und letztlich zu einem Verstoß gegen Art. 102 AEUV geführt habe.
296 Außerdem habe das Gericht zum einen in Rn. 454 des angefochtenen Urteils die in den vorstehenden Randnummern dieses Urteils festgestellten Beurteilungsfehler nicht als „offensichtlich“ eingestuft. In Anbetracht der methodischen Entscheidungen, die ein AEC‑Test erfordere, könnten indessen nur „offensichtliche“ Beurteilungsfehler zur Nichtigerklärung einer Entscheidung führen, die auf einem solchen Test beruhe.
297 Zum anderen habe das Gericht, indem es sich auf die gesamten Kosten gestützt habe, die Intel entstanden seien, einschließlich der Kosten für die Bereitstellung einer Vertriebsplattform für Lenovo, und nicht nur auf die Kosten für die Herstellung der Prozessoren, die Tatsache verkannt, dass die im Hinblick auf Art. 102 AEUV letztlich zu klärende Frage die sei, ob eine wettbewerbswidrige Verdrängungsfähigkeit bestehe, die sich aus dem Vorliegen der beanstandeten Rabatte ergebe, die auch auf den nicht bestreitbaren Teil anwendbar seien, der viel größer sei als der bestreitbare Teil. Daher hätte der Schwerpunkt auf die Frage gelegt werden müssen, ob ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel in der Lage gewesen sei, den bestreitbaren Teil des Bedarfs eines Computerherstellers zu decken, obwohl er in geringerem Umfang tätig sei als Intel.
298 Daher seien nicht die Kosten der beanstandeten Rabatte für das Unternehmen in beherrschender Stellung zu berücksichtigen, sondern der Nutzen, den diese Rabatte für den Begünstigten, d. h. den Kunden dieses Unternehmens, darstellten. Dieser Ansatz, der gewährleiste, dass dem beherrschenden Unternehmen seine Stellung im Rahmen des AEC‑Tests nicht zu seinem Vorteil gereiche, müsse unabhängig davon gewählt werden, ob die Rabatte in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt würden. Zudem gehe aus den von Intel vorgelegten Beweismitteln hervor, dass Intel nicht davon ausgegangen sei, dass die Kosten für die Bereitstellung einer Vertriebsplattform für Lenovo Teil der durchschnittlichen vermeidbaren Kosten eines ebenso effizienten Wettbewerbers wie sie gewesen seien.
299 Jedenfalls habe das Gericht in Rn. 438 des angefochtenen Urteils zu Unrecht den von der Kommission in der streitigen Entscheidung verfolgten Ansatz verworfen, wonach ein Wettbewerber von Intel nicht über eine Vertriebsplattform wie die Lenovo zur Verfügung gestellte verfüge und Lenovo deshalb einen Ausgleich für den Verlust dieses Vorteils in Form von Sachleistungen hätte anbieten müssen.
300 In Bezug auf die Verlängerung der Standardgarantie habe das Gericht verkannt, dass Intel weiterhin einen nicht bestreitbaren Teil an Lenovo verkaufe, der wesentlich größer sei als der vom Wettbewerber verkaufte bestreitbare Teil. Angenommen, die Ausfallquote von x86-Prozessoren während ihrer Garantiezeit und die Kosten für Reparatur oder Ersatz wären gleich, dann wären die Gesamtkosten für die Erfüllung der Garantieansprüche für x86-Prozessoren von Intel in Lenovo-Computern viel höher als die Kosten der Garantieansprüche für Lenovo-Computer mit x86-Prozessoren eines ebenso effizienten Wettbewerbers wie Intel. Folglich ändere das vergleichbare Effizienzniveau der beiden Hersteller nichts daran, dass der ebenso effiziente Wettbewerber wie Intel, um Lenovo davon zu überzeugen, auf die von Intel angebotene Garantieverlängerung im Gegenzug für die Ausschließlichkeit zu verzichten, seine x86-Prozessoren zu einem Preis anbieten müsste, der die Kosten der Garantieansprüche ausgleichen würde, die Lenovo nicht an Intel weitergeben könne. Die Kommission habe daher im Rahmen ihres AEC‑Tests den Wert der Verlängerung der Standardgarantie von Intel für Lenovo zu Recht in der gleichen Weise behandelt wie einen Barzahlungsrabatt.
301 Hilfsweise trägt die Kommission vor, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es sich geweigert habe, die von ihr im Laufe des Verfahrens als Anlage D.39 zur Gegenerwiderung vorgelegten Beweise zu prüfen, mit denen das Vorbringen von Intel widerlegt werde. Soweit das Gericht die von der Kommission im Laufe des Verfahrens als Anlage D.39 zur Gegenerwiderung vorgelegten Beweise geprüft habe, aus denen hervorgehe, dass Intel die Kosten der nicht in Geldleistungen bestehenden Vorteile auf 47 Mio. US-Dollar (USD) geschätzt habe, habe das Gericht in Rn. 452 des angefochtenen Urteils seine Weigerung nicht begründet, ein Dokument mit dem Titel „Intel Chart entitled 2006 v. 2007 Trend“ zu berücksichtigen, aus dem hervorgehe, dass sich die Kosten für die Verlängerung der Standardgarantie für Intel auf 23 Mio. USD beliefen. Wenn das Gericht dieses Dokument deshalb nicht berücksichtigt habe, weil es den Zweck gehabt haben könne, das Angebot von Intel während der Verhandlungen mit Lenovo positiv darzustellen, stelle dies eine Verfälschung des fraglichen Dokuments dar, da dieses Dokument mit dem Vermerk „Intel vertraulich“ versehen sei.
302 Intel hält den fünften Rechtsmittelgrund für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
303 In Rn. 98 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Intel und Lenovo eine Absichtserklärung, das Memorandum of Understanding von 2007 (im Folgenden: MoU 2007), unterzeichnet hätten, die an eine ungeschriebene Ausschließlichkeitsbedingung geknüpft gewesen sei. In Rn. 415 dieses Urteils hat das Gericht auf den 1461. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung verwiesen, in dem die Kommission festgestellt habe, dass der Betrag der Lenovo gewährten beanstandeten Rabatte in dem MoU 2007 angegeben gewesen sei, das für das Jahr 2007 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 180 Mio. USD in Gestalt von Quartalszahlungen vorgesehen habe.
304 In Rn. 417 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht auf den 1463. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung bezogen, der auf das Vorbringen von Intel verweise, wonach für die Beurteilung der Höhe dieser Rabatte ein Betrag von nur 138 Mio. USD maßgeblich sei. So wird in Rn. 417 dieses Urteils erklärt, dass von der im MoU 2007 vorgesehenen finanziellen Unterstützung für Lenovo in Höhe von 180 Mio. USD lediglich 135 Mio. USD bar gezahlt worden seien. Der Rest dieser Unterstützung sei in Form von nicht in Geldleistungen bestehenden Vorteilen gewährt worden und habe in der Verlängerung der standardmäßig einjährigen Garantie von Intel und dem Angebot einer besseren Nutzung einer Vertriebsplattform von Intel in China bestanden. Die Kommission habe darauf hingewiesen, dass Intel geltend gemacht habe, dass der Wert dieser beiden nicht in Geldleistungen bestehenden Vorteile, die Lenovo gewährt worden seien, zwar 20 Mio. USD bzw. 24 Mio. USD betragen habe, die entsprechenden Kosten für sie aber wesentlich niedriger gewesen seien, nämlich 1,7 Mio. USD bzw. 1,3 Mio. USD betragen hätten. Intel habe auch geltend gemacht, dass die nicht in Geldleistungen bestehenden Vorteile beim AEC‑Test nicht mit dem Wert, den sie für Lenovo gehabt hätten, sondern mit den Kosten, die durch sie bei ihr entstanden seien, anzusetzen seien. Indem Intel zu der bar geleisteten finanziellen Unterstützung von 135 Mio. USD diese Kosten in Höhe von 1,7 Mio. USD und 1,3 Mio. USD hinzugerechnet habe, sei sie zu einem Betrag von 138 Mio. USD gelangt.
305 In den Rn. 420 und 421 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 1466 und 1467 der streitigen Entscheidung zum einen dieses letztgenannte Vorbringen von Intel mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass beim AEC‑Test geprüft werden müsse, zu welchem Preis ein ebenso effizienter Wettbewerber, der keine beherrschende Stellung innehabe, seine Produkte anbieten müsste, um dem Abnehmer einen Ausgleich für den Verlust der von dem Unternehmen in beherrschender Stellung unter einer Bedingung gewährten Vorteile zu bieten, der dadurch entstehe, dass der Abnehmer den bestreitbaren Teil seiner Nachfrage nicht mehr bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung, sondern bei diesem hypothetischen, ebenso effizienten Wettbewerber decke. Zum anderen habe die Kommission daraus den Schluss gezogen, dass auf den Verlust des Abnehmers abzustellen sei, da der ebenso effiziente Wettbewerber diesen Verlust auszugleichen habe und nicht die wirtschaftlichen Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung, wenn die beiden Werte nicht übereinstimmten.
306 In den Rn. 433 bis 439 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die von der Kommission bei der Bewertung der Höhe der Lenovo gewährten beanstandeten Rabatte angewandte Methode auf ein Postulat gestützt sei, das nicht mit den Grundlagen des AEC‑Tests zu vereinbaren sei, wie sie in den Erwägungsgründen 1003 und 1004 der streitigen Entscheidung dargelegt seien.
307 Insoweit hat das Gericht in Rn. 434 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass nach dem 1003. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung der AEC‑Test bezwecke, zu ermitteln, ob Intel in Anbetracht ihrer eigenen Kosten und der Wirkung des beanstandeten Rabatts selbst in der Lage wäre, in geringerem Umfang in den Markt einzutreten, ohne Verluste zu erleiden. So hat das Gericht in Rn. 435 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass es sich beim AEC‑Test, wie im 1004. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung dargelegt, um eine hypothetische Prüfung handle. Es gehe darum, zu ermitteln, ob ein Wettbewerber, der hinsichtlich der Produktion und der Lieferung von x86-Prozessoren, die denen gleichwertig seien, die Intel ihren Kunden liefere, ebenso effizient sei wie Intel, aber nicht über eine Umsatzbasis verfüge, die mit der von Intel vergleichbar wäre, am Eintritt in den Markt gehindert sei.
308 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass mit dem AEC‑Test, wie er im vorliegenden Fall durchgeführt wurde, wie das Gericht in den Rn. 154, 157 und 158 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, die in Rn. 43 des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind, der „effektive Preis“ ermittelt wird, also der Preis, zu dem ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel seine x86-Prozessoren hätte anbieten müssen, um beim Computerhersteller den Verlust einer wie auch immer gearteten Ausschließlichkeitszahlung von Intel auszugleichen, wobei der effektive Preis sodann mit den „vertretbaren Kosten von Intel“, nämlich den durchschnittlichen vermeidbaren Kosten, in Beziehung zu setzen ist. Ein System von Ausschließlichkeitszahlungen ist geeignet, ebenso effiziente Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, wenn der effektive Preis niedriger ist als die durchschnittlichen vermeidbaren Kosten von Intel. Wie im Übrigen in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird das positive oder negative Ergebnis des AEC‑Tests letztlich mittels eines Vergleichs zwischen dem bestreitbaren und dem erforderlichen Teil ermittelt, wobei letzterer in dem Anteil am Bedarf des Kunden besteht, den ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel erreichen muss, um in den Markt eintreten zu können, ohne Verluste zu erleiden.
309 Insoweit geht aus Rn. 412 des angefochtenen Urteils, die auf die Erwägungsgründe 1457 bis 1508 der streitigen Entscheidung verweist, hervor, dass die Höhe und die Art der Lenovo gewährten beanstandeten Rabatte Faktoren sind, die bei der Berechnung des erforderlichen Teils berücksichtigt wurden. Wenn diese Rabatte in bar gewährt werden, ist ihr Wert objektiv und sowohl für Intel als auch für den Begünstigten identisch. Werden sie jedoch in Form von Sachleistungen gewährt, und sei es auch nur teilweise, müssen sie bewertet werden.
310 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel zwar seine Produkte zu einem Preis anbieten muss, der einen Ausgleich für den Verlust der von dem Unternehmen in beherrschender Stellung unter einer Bedingung gewährten Vorteile bietet. Dieser Ausgleich muss jedoch nicht unbedingt in Form einer Geldleistung erfolgen, die dem Wert der Sachleistung für den betreffenden Kunden entspricht. Er kann in einer Sachleistung bestehen, die gleichwertig mit der ist, die der Kunde aufgrund seiner Entscheidung, den bestreitbaren Teil beim Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung zu beziehen, verliert. Auch in diesem Fall ist es unerheblich, dass diese Leistung aus der subjektiven Sicht des begünstigten Kunden einen Wert darstellen kann, der sich von den Kosten unterscheidet, die der ebenso effiziente Wettbewerber wie das Unternehmen in beherrschender Stellung aufwenden musste, um sie diesem Kunden zu gewähren.
311 Daher ist es im Einklang mit den Grundlagen des AEC‑Tests angebracht, einen Rabatt, der in Form einer Sachleistung gewährt wird, unter Berücksichtigung eines hypothetischen Wettbewerbers mit einer Kostenstruktur, die der des Unternehmens in beherrschender Stellung entspricht, zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission,C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 198, und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations,C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59).
312 Ein solcher Ansatz ist umso mehr gerechtfertigt, als er, wie das Gericht in Rn. 190 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, außerdem mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht. Die Berücksichtigung der Kosten des Unternehmens in beherrschender Stellung erlaubt es diesem nämlich, im Hinblick auf seine besondere Verantwortung nach Art. 102 AEUV, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens zu beurteilen, da es seine eigenen Kosten kennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission,C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 202).
313 Es lässt sich allerdings nicht ausschließen, wie die Generalanwältin in den Nrn. 160 und 165 ihrer Schlussanträge ausführt, dass die Kosten der Sachleistung einer gewissen Anpassung bedürfen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der ebenso effiziente Wettbewerber keine beherrschende Stellung innehat. Eine solche Anpassung kann sich als notwendig erweisen, wenn die Kosten des Wettbewerbers, der ebenso effizient wie das Unternehmen in beherrschender Stellung ist, dadurch beeinflusst werden, dass er nur den bestreitbaren Teil der Nachfrage der Kunden deckt, der geringer ist als ihr nicht bestreitbarer, der von diesem Unternehmen geliefert wird.
314 Wie die Generalanwältin in Nr. 155 ihrer Schlussanträge ausführt, folgt daraus, dass das Gericht durch die Feststellung in den Rn. 437 und 438 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission nicht auf einen hypothetischen Wettbewerber mit der Fähigkeit abgestellt habe, Lenovo x86-Prozessoren zu verkaufen und ihr gleichzeitig zu den gleichen Bedingungen wie Intel nicht in Geldleistungen bestehende Vorteile zu gewähren, und durch die Feststellung in Rn. 439 dieses Urteils, wonach die Kommission somit von einem Postulat ausgegangen sei, das nicht mit den in der streitigen Entscheidung dargelegten Grundlagen des AEC‑Tests zu vereinbaren sei, nicht eine ordnungsgemäß durchgeführte Analyse der Kommission durch seine Beurteilung ersetzt, sondern eine innere Inkohärenz des AEC‑Tests, wie er im vorliegenden Fall von der Kommission angewandt wurde, aufgezeigt hat.
315 Wie das Gericht im Übrigen in Rn. 441 des angefochtenen Urteils feststellt, ohne dass dies von der Kommission im Rahmen des Rechtsmittels bestritten wird, wird in der streitigen Entscheidung weder die Frage beantwortet, welche Kosten einem ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel entstanden wären, wenn er Zugang zu einer Vertriebsplattform hätte gewähren oder seine eigene bereits existierende Plattform hätte umwandeln müssen, um sie für einen Computerhersteller zu öffnen, so wie es Intel Lenovo angeboten hat, noch die, wie hoch die Kosten einer Garantieverlängerung gewesen wären.
316 Aus Rn. 428 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Kommission eine solche Analyse zum ersten Mal als Anlage D.39 zur Gegenerwiderung vorgelegt hat. Zum einen fällt diese Analyse jedoch aus dem Rahmen, der durch die Begründung der streitigen Entscheidung vorgegeben ist, so dass das Gericht, wie in den Rn. 443 und 444 des angefochtenen Urteils dargelegt, sie nicht berücksichtigen kann.
317 Insoweit ist die von der Kommission hilfsweise vorgetragene Rüge einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte (siehe Rn. 301 des vorliegenden Urteils) aus den in den Rn. 164 bis 167 dieses Urteils genannten Gründen zurückzuweisen, woraus sich ergibt, dass das Gericht dadurch, dass es in Rn. 444 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, dass es die erstmals als Anlage zur Gegenerwiderung vorgelegten Beweise nicht berücksichtigen – und damit über den durch die Begründung der streitigen Entscheidung festgelegten Rahmen hinausgehen – könne, ohne die Beurteilung der Kommission in dieser Entscheidung durch seine eigene zu ersetzen, keinen Rechtsfehler begangen und die Verteidigungsrechte der Kommission nicht verletzt hat.
318 Zum anderen hat das Gericht in Rn. 448 des angefochtenen Urteils ergänzend die in der Anlage D.39 der Gegenerwiderung enthaltene Analyse geprüft und sie mit der Begründung verworfen, dass die Kosten für einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel, der über eine Vertriebsplattform in China verfüge, nach den Angaben der Kommission von dem Wert der Sachleistungen für Lenovo abwichen, den die Kommission für die Zwecke ihres AEC‑Tests berücksichtigt habe. Jedenfalls macht die Kommission nicht geltend, dass es im Rahmen dieser Beurteilung, die das Gericht ergänzend vorgenommen hat, zu einer Beweisverfälschung gekommen sei.
319 In ähnlicher Weise ist auch das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach das Gericht in Rn. 452 des angefochtenen Urteils, in der es den Beweiswert des von ihr erstmals als Anlage D.41 zur Gegenerwiderung vorgelegten Dokuments mit dem Titel „Intel Chart entitled 2006 v. 2007 Trend“ geprüft habe, die Intel durch die Verlängerung der Standardgarantie entstandenen Kosten, wie sie in diesem Dokument angeführt seien, außer Acht gelassen und die im ergänzenden Shapiro/Hayes-Gutachten berechneten geringeren Kosten akzeptiert habe.
320 Wie sich aus der Einleitung von Rn. 451 des angefochtenen Urteils – „Aber selbst wenn“ bzw. jedenfalls („En tout état de cause“ in der französischen Fassung bzw. „In any event“ in der englischen) – ergibt, hat das Gericht nämlich den Beweiswert dieses Dokuments ergänzend geprüft. Die Kommission wendet sich nicht gegen die Feststellung des Gerichts in Rn. 450 des angefochtenen Urteils, dass die in diesem Dokument enthaltenen Angaben in der streitigen Entscheidung nicht erwähnt würden. Unter diesen Umständen geht das Vorbringen der Kommission ins Leere.
321 Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum sechsten Rechtsmittelgrund: falsche Beurteilung der aus den im Rahmen des AEC‑Tests festgestellten Fehlern zu ziehenden Konsequenzen Vorbringen der Parteien
322 Die Kommission macht den sechsten Rechtsmittelgrund, hilfsweise, für den Fall geltend, dass der Gerichtshof die anderen Rechtsmittelgründe zurückweisen sollte. In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler in Bezug auf die Konsequenzen begangen, die erstens aus den festgestellten Fehlern beim AEC‑Test und zweitens aus dem Begriff des ebenso effizienten Wettbewerbers wie Intel, wie er sich aus dem Rechtsmittelurteil ergebe, zu ziehen seien.
323 Insbesondere bedeute zum einen die Feststellung, dass der AEC‑Test mit Fehlern behaftet sei, nicht, dass Intel diesen Test bestanden habe und dass die beanstandeten Rabatte nicht geeignet seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, sondern nur, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht nachgewiesen habe, dass Intel diesen Test nicht bestanden habe. Insoweit weist die Kommission unter Verweis auf ihre Stellungnahme zur Zurückverweisung, die sich insbesondere auf die Erwägungsgründe 1037 und 1038 dieser Entscheidung stützt, darauf hin, dass die „vertretbaren Kosten von Intel“ laut dieser Entscheidung die durchschnittlichen vermeidbaren Kosten seien, die ein konservatives und für Intel günstiges Kostenkriterium seien, da sie die erheblichen Fixkosten ausschlössen, die ein Wettbewerber von Intel tragen müsse, um langfristig rentabel zu sein. Dass Intel den AEC‑Test unter Berücksichtigung der durchschnittlichen vermeidbaren Kosten bestanden habe, sei nur einer der Umstände, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen seien, die erforderlich sei, um die Frage zu beantworten, ob die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Die Bundesrepublik Deutschland fügt hinzu, dass unter bestimmten Umständen wie denen des vorliegenden Falls Exklusivitätsvereinbarungen bei dem Vertragspartner aufgrund der eingegangenen Bindung und bei Abhängigkeit im Hinblick auf den unbestreitbaren Teil der bezogenen Produkte für zusätzliche Zurückhaltung gegenüber gleichwertigen Angeboten von Wettbewerbern sorgen könnten.
324 Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht daher in den Rn. 518 und 519 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen in ihrer Stellungnahme zur Zurückverweisung verfälscht, indem es festgestellt habe, dass sich hinsichtlich der Frage, ob die Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, allein aus der Dauer, während deren Intel die beanstandeten Rabatte gewährt habe, und aus ihrem Zeitpunkt – unbeschadet der Schlussfolgerungen, die sich aus dem AEC‑Test ziehen ließen – keine endgültigen Schlussfolgerungen ziehen ließen.
325 Daraus folge, dass die Schlussfolgerung des Gerichts in den Rn. 526 und 527 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission nicht den Nachweis erbracht habe, dass die beanstandeten Rabatte und die streitigen Zahlungen möglicherweise oder wahrscheinlich Wettbewerber auf wettbewerbswidrige Weise vom Markt verdrängt hätten, mit einem Rechtsfehler behaftet sei. Bevor das Gericht zu dieser Schlussfolgerung hätte gelangen können, hätte es im Rahmen einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls prüfen müssen, ob der AEC‑Test so tragend für die streitige Entscheidung gewesen sei und ob die in diesem Test festgestellten Fehler so erheblich gewesen seien, dass sie zur Nichtigerklärung der Entscheidung hätten führen können.
326 Zum anderen verkenne diese Schlussfolgerung, dass der Begriff „ebenso effizienter Wettbewerber“ nicht allein auf Erwägungen zu Preisen und Kosten beruhe. Insoweit gehe aus Rn. 139 des Rechtsmittelurteils hervor, dass für die Frage, ob die beanstandeten Rabatte geeignet gewesen seien, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, auch Parameter wie Auswahl, Qualität oder Innovation bei den Produkten dieses Wettbewerbers bedeutsam seien. Aus den Rn. 116 bis 122 und 134 des angefochtenen Urteils gehe jedoch hervor, dass das Gericht diese Kriterien nicht berücksichtigt habe, obwohl sie für den Begriff des „effizienten Wettbewerbers“, wie AMD einer sein könne, relevant seien, wobei die Produkte von AMD sowohl innovativ als auch leistungsstark und daher für Computerhersteller attraktiv seien.
327 Intel hält dieses Vorbringen für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
328 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Wettbewerbsregeln zu beweisen und die Beweise beizubringen hat, die das Vorliegen der Tatsachen, die den Tatbestand einer Zuwiderhandlung erfüllen, rechtlich hinreichend belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C‑2/01 P und C‑3/01 P, EU:C:2004:2, Rn. 62, sowie vom 16. Februar 2017, Hansen & Rosenthal und H&R Wax Company Vertrieb/Kommission, C‑90/15 P, EU:C:2017:123, Rn. 26).
329 Diese Tatbestandsmerkmale müssen aus der Begründung des Rechtsakts hervorgehen, mit dem die Zuwiderhandlung festgestellt wird, da die Unionsgerichte, wie in den Rn. 138 und 163 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sie nicht ändern können, indem sie im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV die vom Urheber des Rechtsakts gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen.
330 Als Zweites ergibt sich aus den Rn. 175 bis 181 des vorliegenden Urteils, dass die Gewährung von Treuerabatten durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung zwar einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellen kann, dass jedoch der Umstand, dass dieses Unternehmen im Verwaltungsverfahren, gestützt auf Beweise, geltend macht, dass sein Verhalten nicht geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken und insbesondere die beanstandeten Verdrängungswirkungen zu erzeugen, die Kommission verpflichtet, eine Analyse durchzuführen, um das Vorliegen dieser Eignung festzustellen.
331 Da der Nachweis der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkung einer Wettbewerbsbeschränkung anhand aller relevanten tatsächlichen Umstände zu beurteilen ist, ist die Kommission in diesem Fall, wie der Gerichtshof in Rn. 139 des Rechtsmittelurteils hervorgehoben hat, nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt, den Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte, die Bedingungen und Modalitäten der Gewährung dieser Rabatte sowie ihre Dauer und ihre Höhe zu prüfen, sondern außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der Wettbewerber, die mindestens ebenso leistungsfähig sind wie dieses Unternehmen, zu prüfen.
332 Auf der Grundlage dieser Prüfung muss die Kommission in diesem Fall ihrer in den Rn. 328 und 329 des vorliegenden Urteils beschriebenen Verpflichtung nachkommen, in der Begründung der am Ende ihrer Untersuchung erlassenen Entscheidung zu belegen, dass das beanstandete Verhalten einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.
333 Als Drittes ergibt sich aus den Rn. 142, 143, 147 und 149 des Rechtsmittelurteils sowie insbesondere aus den Rn. 30, 31, 152 bis 158, 175, 283, 285, 286, 297 bis 299, 339, 412, 413, 457 und 466 bis 468 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission mittels des AEC‑Tests, mit dem der Preis ermittelt werden sollte, zu dem ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel seine x86-Prozessoren hätte anbieten müssen, um einen Computerhersteller für den Verlust der beanstandeten Rabatte zu „entschädigen“, in der streitigen Entscheidung die Eignung der beanstandeten Rabatte begründet hat, einen solchen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen und somit den Wettbewerb in Bezug auf Computerhersteller und MSH auf eine durch Art. 102 AEUV verbotene Weise zu beschränken.
334 Wie im Übrigen aus den Rn. 147 und 149 des Rechtsmittelurteils hervorgeht, hat der Gerichtshof angesichts des Umstands, dass die Kommission einen AEC‑Test durchgeführt hatte, die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen, damit es die Eignung der beanstandeten Rabatte, den Wettbewerb zu beschränken, vor dem Hintergrund des Vorbringens von Intel prüft, mit dem behauptete Fehler der Kommission im Rahmen dieses Tests beanstandet werden sollten. Wie das Gericht in Rn. 523 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, hat die Kommission in Bezug auf die Ergebnisse dieses Tests festgestellt, dass die von Intel gewährten beanstandeten Rabatte und streitigen Zahlungen möglicherweise oder wahrscheinlich Wettbewerber wettbewerbswidrig vom Markt verdrängt hätten, da selbst ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Intel daran gehindert gewesen wäre, Dell, HP, NEC und Lenovo x86-Prozessoren zu liefern oder dafür zu sorgen, dass MSH mit x86-Prozessoren von ihm ausgerüstete Computer verkaufe.
335 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus Rn. 157 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission für die Zwecke des AEC‑Tests die durchschnittlichen vermeidbaren Kosten von Intel berücksichtigt hat. Es ist unstreitig, dass sich die Kommission deshalb auf dieses Kostenkriterium gestützt hat, weil der Umstand, dass es für einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel unmöglich wäre, solche Kosten zu decken, angesichts des Umstands, dass dieses Kriterium für Intel günstiger ist, ein klares Zeichen dafür wäre, dass er seine Gewinne opfern und Verluste machen würde, wenn er an Kunden verkaufte, die von dem Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung betroffen sind, so dass Wettbewerber vom Markt verdrängt würden.
336 Als Viertes geht aus den Rn. 485, 493 bis 495, 509 und 510 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Kommission eine Reihe von Erwägungsgründen der streitigen Entscheidung der Analyse des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und ihrer Dauer gewidmet hat und dass von den Erwägungsgründen, die sich auf die Dauer beziehen, mehrere in dem Teil der streitigen Entscheidung enthalten sind, der dem AEC‑Test gewidmet ist. Wie in den Rn. 62 bis 76 des vorliegenden Urteils dargelegt, hat das Gericht nach einer Prüfung in den Rn. 483 bis 521 des angefochtenen Urteils, deren konkrete Gesichtspunkte im Rahmen des Rechtsmittels nicht angefochten werden, festgestellt, dass die Kommission das Kriterium des Umfangs der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte nicht hinreichend und die Dauer dieser Rabatte nicht richtig geprüft habe.
337 Unter diesen Umständen hat das Gericht, wie in den Rn. 80 bis 82 des vorliegenden Urteils dargelegt, in den Rn. 524 bis 527 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Fehler, die es im AEC‑Test festgestellt habe, der Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und ihre Dauer die Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. a bis e der streitigen Entscheidung rechtfertigten.
338 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen war es nicht Sache des Gerichts, vor der teilweisen Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung auf der Grundlage anderer Gesichtspunkte als derjenigen, auf die sich die Kommission zum Nachweis der entsprechenden Eignung gestützt hatte, zu prüfen, ob die beanstandeten Rabatte geeignet waren, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen.
339 Insbesondere hatte das Gericht nicht zu prüfen, ob eine solche Eignung anhand einer Argumentation ohne die von ihm festgestellten Fehler nachgewiesen werden konnte, da eine solche Argumentation in der streitigen Entscheidung nicht in einer kohärenten Weise formuliert ist, die den Schluss zuließe, dass sie den verfügenden Teil der Entscheidung unabhängig von den Gründen, die mit Rechts- oder Tatsachenfehlern behaftet sind, die die Schlussfolgerungen der Kommission entkräften, stützen kann.
340 Insoweit geht zum einen aus den Rn. 133 bis 147 des angefochtenen Urteils hervor, dass die in der streitigen Entscheidung vorgenommene Analyse, mit der gezeigt werden soll, dass die beanstandeten Rabatte unabhängig von den Schlussfolgerungen, die die Kommission aus dem AEC‑Test gezogen hat, einen Missbrauch darstellen, mit einem Rechtsfehler behaftet ist, da sie von der Prämisse ausgeht, dass die beanstandeten Rabatte unabhängig von ihrer Eignung, einen ebenso effizienten Wettbewerber wie Intel vom Markt zu verdrängen, missbräuchlich waren. Zum anderen macht die Kommission in Bezug auf den AEC‑Test weder geltend, dass diese Entscheidung eine ergänzende Prüfung enthalte, die ein anderes Kostenkriterium als die durchschnittlichen vermeidbaren Kosten berücksichtige, womit diese Eignung feststellbar sei, noch, dass sie in dieser Entscheidung belegt habe, dass das beanstandete Verhalten auch andere Komponenten umfasst habe, die unabhängig von den aus dem AEC‑Test zu ziehenden Schlussfolgerungen zu einer wettbewerbswidrigen Verdrängungswirkung hätten führen können, die Intel mit der Ausnutzung des nicht bestreitbaren Teils angestrebt habe.
341 Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 518 und 519 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass sich hinsichtlich der Frage, ob die Rabatte geeignet gewesen seien, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, allein aus der Dauer, während deren Intel die beanstandeten Rabatte gewährt habe, und aus dem Zeitpunkt – unbeschadet der Schlussfolgerungen, die sich aus dem AEC‑Test ziehen ließen – keine endgültigen Schlussfolgerungen ziehen ließen. Diese Erwägung erscheint umso mehr gerechtfertigt, wenn man die Feststellungen des Gerichts zum einen zum Umfang der Markterfassung durch die beanstandeten Rabatte und zu ihrer Dauer in den Rn. 492 bis 500 und 508 bis 515 des angefochtenen Urteils sowie zum anderen zu den beanstandeten Rabatten, wie sie auf NEC und MSH angewandt wurden, berücksichtigt, wobei die besonderen Gesichtspunkte der hierzu getroffenen Feststellungen im Rahmen des Rechtsmittels nicht bestritten werden.
342 Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Kommission unerheblich, dass das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass AMD ein „effizienter“ Wettbewerber im Sinne des Rechtsmittelurteils sei, weil ihre Produkte leistungsstark, innovativ und attraktiv seien.
343 Wie aus Rn. 435 des angefochtenen Urteils hervorgeht, handelt es sich beim AEC‑Test um eine rein hypothetische Prüfung, bei der es darum geht, zu ermitteln, ob ein Wettbewerber, der hinsichtlich der Produktion und der Lieferung von x86-Prozessoren, die denen gleichwertig sind, die Intel ihren Kunden liefert, ebenso effizient ist wie Intel, aber nicht über eine Umsatzbasis verfügt, die mit der von Intel vergleichbar ist, aufgrund der beanstandeten Rabatte vom Markt ausgeschlossen wäre. Daraus folgt, dass diese Analyse unabhängig von der tatsächlichen Eignung von AMD selbst ist, auf dem Markt zu bleiben. Mit der fraglichen Analyse kann daher nachgewiesen werden, dass die beanstandeten Rabatte unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV geeignet waren, einen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, der in Bezug auf Kosten, Auswahl, Qualität und Innovation als ebenso effizient wie Intel anzusehen war, auch wenn AMD selbst nicht verdrängt worden war, und damit kann auch das Fehlen einer solchen Eignung nachgewiesen werden, obwohl der eine oder andere Wettbewerber des Unternehmens in beherrschender Stellung aus dem Markt ausgeschieden oder bedeutungslos geworden ist.
344 Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. Kosten
345 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
346 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
347 Da Intel und ACT beantragt haben, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und die Kommission unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
348 Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
349 Da Intel und ACT beantragt haben, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen, trägt diese neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten von Intel und ACT im Zusammenhang mit der Streithilfe. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Intel Corporation Inc. und der Association for Competitive Technology Inc. 2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Intel Corporation Inc. und der Association for Competitive Technology Inc. 3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die mit der Streithilfe zusammenhängenden Kosten der Intel Corporation Inc. und der Association for Competitive Technology Inc. 3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die mit der Streithilfe zusammenhängenden Kosten der Intel Corporation Inc. und der Association for Competitive Technology Inc. Unterschriften