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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.03.2023 – C-640/20

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2023:232

Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 23. März 2023 ( „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Mobbing – Ärztliche Gutachten – Mehrmaliges unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Dienstbezüge – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 11a – Interessenkonflikt – Art. 21a – Offensichtlich rechtswidrige Anordnung – Art. 23 – Beachtung der Gesetze und polizeilichen Vorschriften – Disziplinarverfahren – Entfernung aus dem Dienst – Rücknahme der Entfernung aus dem Dienst – Erneutes Disziplinarverfahren – Erneute Entfernung aus dem Dienst“ In der Rechtssache C‑640/20 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 23. November 2020, PV, vertreten durch Rechtsanwalt D. Birkenmaier, Kläger, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, zunächst vertreten durch T. S. Bohr, B. Mongin und A.‑C. Simon, dann durch T. S. Bohr und A.‑C. Simon als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter P. G. Xuereb und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. September 2022 folgendes Urteil

1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt PV die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. Januar 2020, PV/Kommission (T‑786/16 und T‑224/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:17), mit dem das Gericht die Klagen von PV abgewiesen hat, die – in der Rechtssache T‑786/16 gerichtet waren auf Aufhebung der Beurteilungen von PV für die Jahre 2014 und 2016, der Entscheidungen des Generaldirektors der Generaldirektion (GD) „Dolmetschen“ der Europäischen Kommission vom 31. Mai und 5. Juli, 31. Juli und 15. September 2016 über Abzüge vom Gehalt von PV, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. November 2016, mit der die gegen die Entscheidungen vom 31. Mai und 5. Juli 2016 über Abzüge vom Gehalt von PV eingelegten Beschwerden abgelehnt wurden, des Vorabinformationsschreibens des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 21. Juni 2016, mit dem PV mitgeteilt wurde, dass er 33593,88 Euro schulde, der Entscheidung des PMO vom 11. Juli 2016, die Zahlung des Gehalts von PV ab dem 1. Juli 2016 auszusetzen, des Schreibens des Generaldirektors der GD „Dolmetschen“ vom 31. Juli 2016, mit dem die Absicht angekündigt wurde, das Fernbleiben von PV vom Dienst im Zeitraum vom 2. Juni bis zum 31. Juli 2016 als unbefugt anzusehen und entsprechende Abzüge von seinem Gehalt vorzunehmen, des Vorabinformationsschreibens des PMO vom 21. September 2016, mit dem PV mitgeteilt wurde, dass er 42704,74 Euro schulde, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Januar 2017, mit der die gegen diese Handlungen eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Juli 2016, PV aus dem Dienst zu entfernen, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Februar 2017, mit der die gegen diese Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, der Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2017, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 29. November 2017, mit der die gegen diese Zahlungsaufforderung eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, und des Disziplinarverfahrens CMS 13/087 sowie – hilfsweise auf Aufhebung der ärztlichen Gutachten vom 27. Juni und 10. Oktober 2014, der Vermerke des Vertrauensarztes vom 16. Juli, 18. Juli, 8. August, 4. September und 4. Dezember 2014, vom 4. Februar, 13. April, 4. Juni, 11. August, 14. Oktober und 4. Dezember 2015 sowie vom 5. Februar, 22. März, 18. April, 3. Juni, 30. Juni und 25. Juli 2016, der Entscheidungen, mit denen die Anträge auf Beistand vom 23. Oktober 2014, vom 20. Januar, 20. März und 30. Juli 2015 sowie vom 15. März und 18. Mai 2016 zurückgewiesen wurden, der Entscheidungen des Generaldirektors der GD „Dolmetschen“ vom 9. Februar, 30. März, 5. Mai, 24. Juni, 1. Oktober und 12. November 2015 sowie vom 15. Januar und 22. April 2016, über Abzüge vom Gehalt von PV, der Entscheidungen der Anstellungsbehörde, mit denen die Beschwerden gegen diese Entscheidungen über Abzüge vom Gehalt abgelehnt wurden, der Mitteilungen über Verbindlichkeiten vom 10. März, 11. Mai, 10. Juni, 11. August, 13. November und 9. Dezember 2015 sowie vom 18. Juli 2016, der Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 12. März, 11. August und 13. Oktober 2015 sowie vom 7. Juni und 21. September 2016, mit denen die Beschwerden betreffend die Beurteilungsverfahren für die Jahre 2013 und 2015 abgelehnt wurden, sowie der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 14. Juli 2016, mit der die Beschwerde betreffend das unbefugte Fernbleiben von PV vom Dienst am 16. und 17. März 2016 abgelehnt wurde; – in der Rechtssache T‑224/18 gerichtet war auf Feststellung, dass PV Opfer von Mobbing gewesen sei, und – auf Aufhebung des Disziplinarverfahrens CMS 17/025, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Mai 2018, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung, dieses Verfahren einzuleiten, abgelehnt wurde, der E‑Mails der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ vom 23. Oktober 2017 und 16. März 2018, mit denen PV aufgefordert wurde, eine Selbstbewertung für die Tätigkeitszeiträume 2016 und 2017 zu erstellen, der Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 16. März und 1. Juni 2018, mit denen die gegen diese E‑Mails eingelegten Beschwerden abgelehnt wurden, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Juli 2017, mit der die Entfernung von PV aus dem Dienst zurückgenommen wurde, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Januar 2018, mit der die gegen diese Entscheidung, die Entfernung von PV aus dem Dienst zurückzunehmen, eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, der Entscheidung des PMO vom 12. September 2017 über die Aufrechnung der jeweiligen Verbindlichkeiten zwischen PV und der Kommission, der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. März 2018, mit der die gegen diese Entscheidung über die Aufrechnung der Verbindlichkeiten eingelegte Beschwerde abgelehnt wurde, und der Entscheidung des Generaldirektors der GD „Dolmetschen“ vom 13. Oktober 2017, die Zahlung des Gehalts von PV ab dem 1. Oktober 2017 auszusetzen; – in den Rechtssachen T‑786/16 und T‑224/18 gerichtet waren auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der PV entstanden sein soll. Rechtlicher Rahmen

2 Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) lautet: „Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.“

3 Art. 11a Abs. 1 und 2 des Statuts bestimmt: „(1) Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. (2) Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.“

4 Art. 12a Abs. 1 bis 3 des Statuts sieht vor: „(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung. (2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat. (3) Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.“

5 Art. 21a Abs. 1 und 2 des Statuts lautet: „(1) Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. (2) Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird.“

6 Art. 23 Abs. 1 des Statuts stellt klar: „Die den Beamten zustehenden Vorrechte und Befreiungen sind ausschließlich im Interesse der Union gewährt. Soweit in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Beamten weder von der Erfüllung ihrer persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.“

7 Art. 24 des Statuts lautet: „Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden. Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

8 Art. 25 Abs. 1 und 2 des Statuts sieht vor: „Der Beamte kann sich in Statutsfragen mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden. Jede Verfügung auf Grund des Statuts ist dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.“

9 Art. 59 Abs. 1 und 3 des Statuts bestimmt: „(1) Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub. Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. … Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Beamten nicht angelastet werden können. Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Beamten anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt. Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt. Ist der Beamte der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen. … (3) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Beamten verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug.“

10 In Art. 6 Abs. 5 des Anhangs IX des Statuts heißt es: „Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Beamte ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch das Organ kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen; bei einem Interessenkonflikt lehnen sie ihre Bestellung ab. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 33 des angefochtenen Urteils dargestellt. Sie lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

12 PV, der seit dem 16. Juli 2007 Beamter der Europäischen Union war, war bis zum 30. September 2009 der GD „Beschäftigung, Soziales und Integration“ der Kommission zugewiesen.

13 Da PV sich als Opfer von Mobbing sah, stellte er am 5. August 2009 einen Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts. Dieses Verfahren wurde nach einer Untersuchung des Untersuchungs- und Disziplinaramts der Kommission, das zu dem Ergebnis kam, dass die nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts erforderlichen Voraussetzungen dafür, dass ein bestimmtes Verhalten als Mobbing angesehen werden könne, nicht erfüllt seien, am 9. Juni 2010 abgeschlossen. PV wurde am 1. Oktober 2009 in die GD „Haushalt“ der Kommission versetzt.

14 Am 1. April 2013 wurde PV dem Referat „Haushalt und Finanzverwaltung“ der GD „Dolmetschen“ der Kommission zugewiesen.

15 Am 12. November 2013 legte der Leiter dieses Referats gegen PV eine Disziplinarbeschwerde mit der Feststellung von Verhaltensproblemen, der Nichtanwendung der geltenden Verfahren und von Leistungsmängeln ein.

16 Zwischen dem 8. Mai 2014 und dem 31. Juli 2016 erschien PV nicht zur Arbeit, da er sich als Opfer von Mobbing sah.

17 Am 27. Juni und 10. Oktober 2014 gaben die Vertrauensärzte der Kommission ärztliche Gutachten ab, in denen sie darauf hinwiesen, dass PV zur Wiederaufnahme der Arbeit in der Lage sei. In der Folge wurde PV zu ärztlichen Kontrolluntersuchungen geladen, jedoch kam er diesen Ladungen nicht nach.

18 Da der Generaldirektor der GD „Dolmetschen“ das mehrmalige Fernbleiben von PV vom Dienst als unbefugt ansah, erließ er mehrere Entscheidungen über Abzüge vom Gehalt von PV.

19 Am 23. Dezember 2014 stellte PV einen zweiten Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts. Mit Entscheidung vom 12. März 2015 entschied die Anstellungsbehörde, dass es keine Anhaltspunkte für ein Mobbing gegen PV gebe, und kam zu dem Ergebnis, dass die Anwendung von Sofortmaßnahmen zur Schaffung einer räumlichen Distanz daher nicht gerechtfertigt sei.

20 Am 10. Juli 2015 leitete die Kommission das Disziplinarverfahren CMS 13/087 gegen PV wegen wiederholter Gehorsamsverweigerung in Ausübung seines Amtes, unangemessenen Verhaltens und mehrmaligen unbefugten Fernbleibens vom Dienst ein.

21 Mit Entscheidungen vom 31. Mai und 5. Juli 2016 stellte der Generaldirektor der GD „Dolmetschen“ fest, dass das Fernbleiben von PV vom Dienst in den Zeiträumen vom 5. Februar bis zum 31. März 2016 und vom 4. April bis zum 31. Mai 2016 unbefugt gewesen sei, und beschloss, Abzüge vom Gehalt von PV vorzunehmen. Die von PV gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerden wurden mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. November 2016 abgelehnt.

22 Mit Entscheidung vom 11. Juli 2016 setzte das PMO die Zahlung des Gehalts von PV ab dem 1. Juli 2016 aus. Die von PV gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Januar 2017 abgelehnt.

23 Mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 26. Juli 2016, die auf das Disziplinarverfahren CMS 13/087 hin erging, wurde PV mit Wirkung vom 1. August 2016 aus dem Dienst entfernt (im Folgenden: Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst). Die von PV gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Februar 2017 abgelehnt.

24 Mit Schreiben vom 31. Juli 2016 teilte der Generaldirektor der GD „Dolmetschen“ PV seine Absicht mit, dessen Fernbleiben vom Dienst im Zeitraum vom 2. Juni bis zum 31. Juli 2016 als unbefugt anzusehen und Abzüge von seinem Gehalt vorzunehmen. Die von PV gegen dieses Schreiben eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Januar 2017 abgelehnt.

25 Mit Vorabinformationsschreiben vom 21. September 2016 teilte das PMO PV mit, dass er der Kommission einen Betrag von 42704,74 Euro schulde, was seinem mehrmaligen unbefugten Fernbleiben vom Dienst entspreche. Die von PV gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Januar 2017 abgelehnt.

26 Am 24. Juli 2017 nahm die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst zurück, und PV wurde mit Schreiben des Generaldirektors der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ mitgeteilt, dass er am 16. September 2017 wieder in das Referat „IT‑ und Konferenzsysteme“ der GD „Dolmetschen“ eingegliedert werde. Die Beschwerde von PV gegen die Entscheidung über die Rücknahme seiner Entfernung aus dem Dienst wurde von der Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 15. Januar 2018 abgelehnt.

27 Mit Schreiben vom 12. September 2017 rechnete der Direktor des PMO die PV für den Zeitraum, in dem er aus dem Dienst entfernt worden war, geschuldeten Beträge und dessen gegenüber der Kommission bestehende Verbindlichkeiten gegeneinander auf, was zu einer Zahlung von 9550 Euro an PV führte. Die von PV gegen diese Aufrechnungsmitteilung eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. März 2018 abgelehnt.

28 Am 20. September 2017 wurde PV mitgeteilt, dass sein Fernbleiben vom Dienst seit dem 16. September 2017 als unbefugt angesehen werde.

29 Am 6. Oktober 2017 leitete die Kommission das Disziplinarverfahren CMS 17/025 wegen derselben Rügen ein, die Gegenstand des Disziplinarverfahrens CMS 13/087 waren. Die von PV gegen die Einleitung des neuen Disziplinarverfahrens eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Mai 2018 abgelehnt.

30 Am 13. Oktober 2017 erließ der Generaldirektor der GD „Dolmetschen“ eine Entscheidung, mit der die Zahlung des Gehalts von PV ab dem 1. Oktober 2017 ausgesetzt wurde.

31 Mit E‑Mail vom 15. November 2017 wurde PV zur Teilnahme am Beurteilungsverfahren FP 2016 aufgefordert. Die von PV gegen diese Aufforderung eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. März 2018 abgelehnt.

32 Mit E‑Mail vom 22. Februar 2018 wurde PV zur Teilnahme am Beurteilungsverfahren FP 2017 aufgefordert. Die von PV gegen diese Aufforderung eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Juni 2018 abgelehnt.

33 Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2019, die auf das Disziplinarverfahren CMS 17/025 hin erging, entfernte die Kommission PV aus dem Dienst (im Folgenden: Entscheidung vom 21. Oktober 2019 über die Entfernung aus dem Dienst). Diese Entfernung aus dem Dienst trat am 1. November 2019 in Kraft. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

34 Mit Klageschrift, die am 12. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob PV, nachdem ihm vom Präsidenten des Gerichts Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, beim Gericht eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑786/16 in das Register eingetragen wurde und mit der er erstens begehrte, die in Rn. 1 erster und zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Urteils genannten streitigen Handlungen aufzuheben. Zweitens beantragte PV, die Kommission zur Zahlung von 889000 Euro und von 132828,67 Euro als Ersatz des immateriellen bzw. des materiellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, zu verurteilen.

35 Zur Stützung dieser Klage machte PV fünf Gründe geltend, mit denen er im Wesentlichen erstens einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts, zweitens einen Verstoß gegen die Art. 21a und 23 des Statuts, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht und gegen Art. 24 des Statuts, viertens einen Verstoß gegen die Art. 59 und 60 des Statuts sowie fünftens einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) rügte.

36 Mit Klageschrift, die am 11. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob PV beim Gericht eine Klage, die unter dem Aktenzeichen T‑224/18 in das Register eingetragen wurde und mit der er erstens begehrte, festzustellen, dass er Opfer von Mobbing geworden sei, zweitens, die in Rn. 1 vierter Gedankenstrich des vorliegenden Urteils genannten streitigen Handlungen aufzuheben und drittens, die Kommission zur Zahlung von 98000 Euro und von 23190,44 Euro als Ersatz des immateriellen bzw. des materiellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, hilfsweise, zur Zahlung von 7612,87 Euro als Ersatz des materiellen Schadens, der ihm entstanden sein soll, zu verurteilen.

37 Zur Stützung dieser Klage machte PV sieben Gründe geltend, mit denen er im Wesentlichen erstens einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts, zweitens einen Verstoß gegen die Art. 21a und 23 des Statuts, drittens einen Verstoß gegen Art. 11a des Statuts und gegen Art. 41 der Charta, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht, fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einrede der Nichterfüllung und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, sechstens einen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem und siebtens einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta rügte.

38 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die beiden Klagen von PV abgewiesen.

39 Das Gericht hat als Erstes in den Rn. 67 bis 130 des angefochtenen Urteils den Antrag von PV auf Feststellung, dass er Opfer von Mobbing gewesen sei, sowie die Anträge auf Aufhebung u. a. der Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst, der Disziplinarverfahren CMS 13/087 und CMS 17/025 sowie der Entscheidungen, deren Aufhebung er in der Rechtssache T‑786/16 hilfsweise beantragt, als unzulässig zurückgewiesen.

40 Als Zweites hat das Gericht in den Rn. 131 und 132 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der fünfte Klagegrund in der Rechtssache T‑786/16 sowie der sechste und der siebte Klagegrund in der Rechtssache T‑224/18 nicht zu prüfen seien, da diese Klagegründe zur Stützung der für unzulässig erklärten Anträge auf Aufhebung des ersten bzw. des zweiten Disziplinarverfahrens geltend gemacht worden seien.

41 Als Drittes hat das Gericht in den Rn. 135 bis 248 des angefochtenen Urteils die übrigen Klagegründe zurückgewiesen.

42 Hierzu hat es zum einen in Rn. 173 dieses Urteils festgestellt, dass die von PV behaupteten Mobbingtaten nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen worden seien.

43 Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 177 bis 241 des angefochtenen Urteils die Klagegründe zurückgewiesen, mit denen PV einen Verstoß gegen die Art. 11a, 21a, 23, 24, 59 und 60 des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, der Fürsorgepflicht und der Einrede der Nichterfüllung rügt.

44 Als Viertes hat das Gericht in den Rn. 249 bis 255 dieses Urteils die Schadensersatzanträge von PV mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie sich im Wesentlichen auf die angebliche Rechtswidrigkeit der mit den Aufhebungsklagen angefochtenen Entscheidungen stützten und dass PV nicht nachgewiesen habe, dass diese Entscheidungen rechtswidrig seien. Anträge der Parteien

45 Mit seinem Rechtsmittel beantragt PV, – das angefochtene Urteil aufzuheben, – den Rechtsstreit zu entscheiden und – der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

46 Die Kommission beantragt, – das Rechtsmittel zurückzuweisen und – PV die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

47 Zur Stützung seines Rechtsmittels macht PV zehn Gründe gelten, mit denen er erstens einen Verstoß gegen die Art. 72 und 270 AEUV sowie gegen Art. 23 des Statuts rügt, zweitens einen Verstoß gegen Art. 4 EUV, Art. 41 der Charta und Art. 11a des Statuts, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz fraus omnia corrumpit und gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, viertens einen Verstoß gegen die Art. 1, 3, 4, 31 und 41 der Charta sowie gegen die Art. 1e und 12a des Statuts, fünftens eine falsche Auslegung von Art. 59 des Statuts und einen Verstoß gegen eine interne Entscheidung der Kommission, sechstens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Einrede der Nichterfüllung, siebtens einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta und Art. 25 des Statuts, achtens eine Verfälschung der Tatsachen, neuntens einen Verstoß gegen Art. 15 der Charta sowie zehntens einen Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

48 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt PV die vom Gericht in den Rn. 184 und 185 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung seines Vorbringens zu einem Verstoß gegen die Art. 21a und 23 des Statuts.

49 Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 184 dieses Urteils festgestellt habe, dass das Mobbing oder die mittelbare Falschbeurkundung nur durch eine Verurteilung nachgewiesen werden könne und dass ein Beweisbeschluss im Rahmen der Prüfung, ob diese Tatbestände erfüllt seien, völlig unerheblich sei.

50 Zweitens habe das Gericht Art. 270 AEUV verkannt, indem es in Rn. 185 dieses Urteils festgestellt habe, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehöre, ausschließlich dem Statut unterliege, obwohl andere Rechtsquellen relevant seien, insbesondere das Strafrecht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Bedienstete arbeite. Somit stelle auch jede von einem Bediensteten begangene Straftat – wie Mobbing, Fälschung öffentlicher Urkunden oder Korruption –, die nach dem belgischen Strafgesetzbuch geahndet würde, einen Verstoß gegen Art. 23 des Statuts dar. Die Beschlüsse, die der belgische Untersuchungsrichter auf Anzeigen, die PV gegen mehrere Beamte erstattet habe, hin erlassen habe, ermöglichten den Nachweis, dass solche Straftaten begangen worden seien. Indem das Gericht die Beweise, auf denen diese gerichtlichen Beschlüsse beruhten, nicht berücksichtigt habe, habe es auch gegen Art. 2 EUV und Art. 67 Abs. 3 AEUV verstoßen.

51 Drittens habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es mehrere entscheidende Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen habe. Zunächst habe das Gericht die Beschlüsse, die ein belgischer Untersuchungsrichter erlassen habe, um die Vernehmung bestimmter Beamter der Kommission durchzuführen, die am Erlass bestimmter streitiger Handlungen beteiligt gewesen seien, unberücksichtigt gelassen, obwohl diese Beschlüsse nach einer prozessrechtlichen Regelung ergangen seien, die belege, dass diese Personen als verdächtig angesehen würden, die behaupteten Straftaten begangen zu haben. Sodann hätte das Gericht die am 19. September 2018 von einem belgischen Untersuchungsrichter vorgenommene Beschlagnahme der Disziplinarakte CMS 17/025 als Beweis für die Straftat der Fälschung öffentlicher Urkunden berücksichtigen müssen. Schließlich hätte eine falsche Unterschrift, die auf der Entscheidung vom 15. September 2016 über den Gehaltsabzug angebracht sei, das Gericht dazu veranlassen müssen, den Grundsatz fraus omnia corrumpit anzuwenden.

52 Außerdem habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es in Rn. 184 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung, ohne dass PV dem widersprochen hätte, vorgebracht habe, dass die belgischen Gerichte PV verurteilt hätten, an den Vertrauensarzt der Kommission einen Betrag von 25000 Euro als Entschädigung zu zahlen. PV sei nämlich nicht verurteilt worden, einen solchen Betrag als Entschädigung zu zahlen. Vielmehr habe das Tribunal correctionnel de Bruxelles (Korrektionalgericht Brüssel, Belgien) festgestellt, dass die unmittelbare Ladung eines Vertrauensarztes der Kommission unzulässig sei, und PV zur Zahlung einer Verfahrensentschädigung in Höhe von 440 Euro verurteilt.

53 Nach Auffassung der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

54 Was erstens den von PV in Bezug auf die Feststellung des Gerichts in Rn. 184 des angefochtenen Urteils geltend gemachten Rechtsfehler betrifft, ist festzustellen, dass PV dem Gericht vorwirft, zum einen davon ausgegangen zu sein, dass das Mobbing oder die mittelbare Falschbeurkundung nur durch eine Verurteilung nachgewiesen werden könne, und zum anderen festgestellt zu haben, dass ein Beweisbeschluss im Rahmen der Prüfung, ob diese Tatbestände erfüllt seien, völlig unerheblich wäre.

55 Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dieser Rn. 184 zu Recht festgestellt hat, dass Handlungen, mit denen die Tatbestandsmerkmale der mittelbaren Falschbeurkundung oder des Mobbings nicht definitiv festgestellt würden, ihrer Art nach für sich genommen nicht den Nachweis solcher Taten ermöglichten.

56 Als Zweites ist festzustellen, dass das Vorbringen von PV, das Gericht habe in Rn. 184 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ein Beweisbeschluss zum Nachweis von Mobbing oder einer mittelbaren Falschbeurkundung völlig unerheblich sei, auf einem falschen Verständnis dieser Rn. 184 beruht.

57 Indem es in der genannten Rn. 184 festgestellt hat, dass keiner der Sachverhalte, die PV als Mobbing oder mittelbare Falschbeurkundung eingestuft habe, als solches qualifiziert worden oder Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein belgisches Gericht gewesen sei, hat das Gericht nämlich festgestellt, dass die im Rahmen des von PV geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erlassenen Beschlüsse für sich genommen nicht den Nachweis solcher Taten ermöglichten und daher im Rahmen dieser Beurteilung nicht entscheidend seien, ohne jedoch festzustellen, dass sie unerheblich seien.

58 Daher ist das Vorbringen von PV, das Gericht habe in Rn. 184 einen Rechtsfehler begangen, unbegründet.

59 Zweitens ist, was die vom Gericht in Rn. 185 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 270 AEUV anbelangt, mit der es auf der Grundlage dieser Bestimmung jede Relevanz des nationalen Rechts bei der Prüfung des Vorbringens von PV zu einem Verstoß gegen die Art. 21a und 23 des Statuts ausgeschlossen hat, festzustellen, dass Art. 270 AEUV vorsieht, dass der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig ist, die im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind.

60 Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass jeder zwischen einem Beamten oder einem Bediensteten der Union und dem Organ, dem er angehört, bestehende Rechtsstreit, der in dem Dienstverhältnis zwischen dem Beamten bzw. Bediensteten und diesem Organ wurzelt, in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, OH [Befreiung von der Gerichtsbarkeit], C‑758/19, EU:C:2021:603, Rn. 24 bis 34).

61 Aus dem Wortlaut von Art. 270 AEUV geht hingegen in keiner Weise hervor, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, ausschließlich durch das Statut geregelt wäre.

62 Zum einen sind nämlich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 62 bis 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auf das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, andere unionsrechtliche Bestimmungen anwendbar, die sowohl zum Primärrecht als auch zum abgeleiteten Recht gehören.

63 Zum anderen enthalten einige Bestimmungen des Statuts Verweise auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten.

64 Dies gilt insbesondere für die Art. 21a und 23 des Statuts, auf die PV seine Aufhebungsklagen gestützt hat.

65 So stellt Art. 23 des Statuts, der die Vorrechte und Befreiungen der Beamten betrifft, in Abs. 1 klar, dass die Beamten nicht von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass die Beamten verpflichtet sind, die Gesetze zu beachten, die der Mitgliedstaat ihres Dienstorts erlassen hat und deren Beachtung für alle Personen, die sich in dessen Hoheitsgebiet aufhalten, verpflichtend ist, was auch das Strafrecht dieses Mitgliedstaats umfasst.

66 Ebenso sieht Art. 21a Abs. 1 des Statuts vor, dass ein Beamter eine Anordnung, die offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt, nicht ausführen muss. Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 des Statuts erlaubt es somit einem Beamten, die Ausführung einer ihm erteilten Anordnung zu verweigern, indem er sich auf einen Verstoß gegen das Strafrecht des Mitgliedstaats seines Dienstorts beruft, den die Ausführung dieser Anordnung zur Folge hätte.

67 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Rn. 185 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, ausschließlich durch das Statut geregelt sei, und damit dem nationalen Strafrecht auf der Grundlage von Art. 270 AEUV jede Relevanz abgesprochen hat.

68 Allerdings ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 21a des Statuts es dem Beamten erlaubt, die Ausführung einer Anordnung zu verweigern, wenn diese offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt.

70 Daraus folgt, dass die genannte Bestimmung nicht zur Stützung einer Klage auf Aufhebung von Entscheidungen geltend gemacht werden kann, die nicht infolge der Weigerung eines Beamten ergehen, einer ihm erteilten Anordnung nachzukommen.

71 Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine der in den Rechtssachen T‑786/16 und T‑224/18 streitigen Entscheidungen infolge einer Weigerung von PV, eine Anordnung auszuführen, erging.

72 Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 23 des Statuts ist festzustellen, dass die bloße Behauptung, dass Beamte, die am Erlass der streitigen Entscheidungen beteiligt gewesen seien, Straftaten begangen hätten und dass bezüglich dieser Straftaten strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden seien, in deren Rahmen diese Beamten vernommen worden seien, nicht genügt, um darzutun, dass solche Straftaten beim Erlass dieser Entscheidungen begangen wurden. Soweit sich das Vorbringen von PV, auf das sich Rn. 185 des angefochtenen Urteils bezieht, auf solche nicht untermauerten Behauptungen stützt, hätte es jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.

73 Folglich ist das Argument eines Rechtsfehlers in dieser Rn. 185 als ins Leere gehend zurückzuweisen.

74 Was das Vorbringen von PV betrifft, das Gericht habe Art. 2 EUV und Art. 67 Abs. 3 AEUV verkannt, indem es die Beweise, auf die sich die von PV geltend gemachten Beschlüsse eines belgischen Untersuchungsrichters stützten, unberücksichtigt gelassen habe, genügt der Hinweis, dass diese Bestimmungen eine Festlegung der Regeln für die Würdigung der Tatsachen und Beweise durch den Unionsrichter weder bezwecken noch bewirken.

75 Drittens ist in Bezug auf die Behauptung von PV, das Gericht habe „Verfälschungen durch Unterlassen“ vorgenommen, festzustellen, dass sich das Vorbringen von PV im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes zwar auf die Rn. 184 und 185 des angefochtenen Urteils bezieht, das Gericht aber in dieser Rn. 185 keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat, so dass das Vorbringen von PV, mit dem eine Verfälschung der Tatsachen geltend gemacht wird, dahin zu verstehen ist, dass damit die in Rn. 184 dieses Urteils festgestellten Tatsachen bestritten werden sollen.

76 In Rn. 184 hat das Gericht u. a. festgestellt, dass keiner der von PV als Mobbing oder mittelbare Falschbeurkundung eingestuften Sachverhalte von einem nationalen belgischen Gericht so qualifiziert worden oder Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein nationales belgisches Gericht gewesen sei. Es hat außerdem festgestellt, dass die von PV bei den belgischen Gerichten erstatteten Anzeigen zu strafrechtlichen Ermittlungen geführt hätten.

77 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Würdigung der Beweise ist daher allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Urteil vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ, C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78 Eine Verfälschung der Beweise liegt vor, wenn sich, ohne neue Beweise zu erheben, die Würdigung der vorliegenden Beweise als offensichtlich unzutreffend erweist. Sie muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (Urteil vom 27. Februar 2020, Litauen/Kommission, C‑79/19 P, EU:C:2020:129, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79 In Anbetracht dieser Rechtsprechung könnten die vom Gericht in Rn. 184 des angefochtenen Urteils getroffenen Tatsachenfeststellungen nur dann in Frage gestellt werden, wenn nachgewiesen würde, dass sich aus den dem Gericht vorgelegten Schriftstücken offensichtlich ergibt, dass diese Feststellungen unzutreffend sind.

80 PV beruft sich insoweit zunächst auf mehrere Schriftstücke, die er im ersten Rechtszug vorgelegt habe und die das Gericht nicht berücksichtigt haben soll.

81 Die vom Gericht in Rn. 184 des angefochtenen Urteils getroffenen Tatsachenfeststellungen beruhen zwar auf dem Umstand, dass die von PV bei belgischen Gerichten erstatteten Anzeigen zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt haben, sowie auf zwei Urteilen der Anklagekammer der Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) und auf einem weiteren Urteil eines belgischen Gerichts.

82 Indem PV sich darauf beschränkt, die Schriftstücke aufzulisten, die das Gericht nicht geprüft haben soll, weist er jedoch nicht nach, dass diese Schriftstücke geeignet wären, die vom Gericht in Rn. 184 dieses Urteils vorgenommene Beurteilung in Frage zu stellen, wonach keiner der Sachverhalte, die PV als mittelbare Falschbeurkundung oder Mobbing eingestuft habe, so qualifiziert worden oder Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein belgisches Gericht gewesen sei.

83 Sodann ist zu einer angeblichen Verfälschung der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gemachten Äußerungen festzustellen, dass ein solcher Fehler, selbst wenn das Gericht zu Unrecht festgestellt hätte, dass die Kommission in dieser mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die belgischen Gerichte PV dazu verurteilt haben, dem Vertrauensarzt der Kommission einen Betrag von 25000 Euro als Entschädigung zu zahlen, obwohl PV in Wirklichkeit nur einen Betrag von 440 Euro zahlen musste, jedenfalls nicht geeignet wäre, die in Rn. 76 des vorliegenden Urteils angeführte Beurteilung des Gerichts, die dieses in Rn. 184 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, in Frage zu stellen. Dieses Vorbringen ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

84 Was schließlich die Behauptung von PV anbelangt, das Gericht hätte prüfen müssen, ob die angeblich falsche Unterschrift auf der Entscheidung vom 15. September 2016 über den Gehaltsabzug zur Anwendung des Grundsatzes fraus omnia corrumpit führe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des vor dem Gericht erörterten Vorbringens beschränkt ist. Eine Partei kann daher nicht vor dem Gerichtshof erstmals Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente vorbringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (Urteil vom 18. März 2021, Pometon/Kommission, C‑440/19 P, EU:C:2021:214, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85 Im vorliegenden Fall hat sich PV im ersten Rechtszug nur zur Stützung des Antrags auf Aufhebung des Disziplinarverfahrens CMS 17/025 auf den Grundsatz fraus omnia corrumpit berufen, so dass die Rüge eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz in Bezug auf die anderen im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes angeführten streitigen Handlungen, wie die Entscheidung vom 15. September 2016 über den Gehaltsabzug, als unzulässig anzusehen ist.

86 Was das Disziplinarverfahren CMS 17/025 anbelangt, so kann dem Gericht, da es die Anträge auf Aufhebung dieses Disziplinarverfahrens in Rn. 94 des angefochtenen Urteils für unzulässig erklärt hat und PV diese Beurteilung in seinem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt hat, nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, dass es bei der Beurteilung dieser Anträge das Vorbringen eines Verstoßes gegen den Grundsatz fraus omnia corrumpit nicht geprüft hat, so dass das Vorbringen von PV, es sei unterlassen worden, über den angeblichen Verstoß gegen diesen Grundsatz zu entscheiden, als unbegründet zurückzuweisen ist.

87 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

88 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht PV zum einen geltend, die Feststellung, die das Gericht in Rn. 184 des angefochtenen Urteils getroffen habe, dass keiner der Sachverhalte, die PV als Mobbing oder mittelbare Falschbeurkundung eingestuft habe, als solche qualifiziert worden oder Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein nationales belgisches Gericht gewesen sei, beruhe auf der systematischen „Sabotage“ der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Kommission unter Verletzung des Rechts von PV auf ein faires Verfahren. Dieses Organ habe die Amtsimmunität missbraucht, indem es unter Verstoß gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit systematisch die Zustimmung zur Vernehmung von Beamten durch einen Untersuchungsrichter verweigert habe, obwohl keine hoheitlichen Handlungen in Rede stünden. Außerdem hätten sich die Kommission und einige ihrer Beamten unter Verstoß gegen Art. 72 AEUV, Art. 23 des Statuts sowie gegen die Rechte, die Art. 41 der Charta PV in seiner Eigenschaft als Nebenkläger in diesen Strafverfahren verleihe, in strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingemischt, die von den belgischen Behörden durchgeführt worden seien.

89 Zum anderen habe das Gericht den Akteninhalt verfälscht, indem es in Rn. 192 des angefochtenen Urteils die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 11a des Statuts mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass eine einfache Strafanzeige von PV gegen Angehörige der Anstellungsbehörde, die damit betraut seien, Entscheidungen über ihn zu treffen, nicht genügen könne, um diese Personen in einen Interessenkonflikt zu bringen, obwohl mehrere von PV erstattete Strafanzeigen zur Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt hätten. Nach Ansicht von PV hätte dieser Umstand das Gericht dazu veranlassen müssen, festzustellen, dass sich diese Angehörigen der Anstellungsbehörde im Rahmen des Disziplinarverfahrens CMS 17/025 sowie beim Erlass der Entscheidung vom 21. Oktober 2019 über die Entfernung aus dem Dienst in einem Interessenkonflikt befanden. Das Gericht hätte daher einen Verstoß gegen Art. 41 der Charta, Art. 11a des Statuts und Art. 6 Abs. 5 des Anhangs IX des Statuts feststellen müssen.

90 Die Kommission ist der Auffassung, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei. Würdigung durch den Gerichtshof

91 Erstens ist zu der Behauptung, die Kommission habe systematisch die Amtsimmunität missbraucht und sich in strafrechtliche Ermittlungen in Belgien eingemischt, festzustellen, dass PV vor dem Gericht nur geltend gemacht hat, dass der Widerstand des ehemaligen Generalsekretärs der Kommission gegen die Vernehmung einer Person, die am Erlass bestimmter streitiger Handlungen beteiligt gewesen sei, einen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit darstellen könnte.

92 Daher ist diese Behauptung gemäß der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie sich auf andere angebliche Verweigerungen von Vernehmungen und angebliche Einmischungen in die strafrechtlichen Ermittlungen in Belgien stützt.

93 Was das Vorbringen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aufgrund des Widerspruchs des ehemaligen Generalsekretärs der Kommission gegen die Vernehmung einer Person, die am Erlass bestimmter streitiger Handlungen beteiligt gewesen sei, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Satz von Rn. 184 des angefochtenen Urteils lediglich festgestellt wird, dass keiner der von PV als Mobbing oder mittelbare Falschbeurkundung eingestuften Sachverhalte von einem nationalen belgischen Gericht so qualifiziert worden oder Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein belgisches Gericht gewesen sei. Da diese Feststellung keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Widerspruchs beinhaltet, ist festzustellen, dass das Vorbringen von PV auf einem falschen Verständnis dieses Satzes des angefochtenen Urteils beruht und daher als unbegründet zurückzuweisen ist.

94 Zweitens ist zu den Fehlern, die das Gericht in Rn. 192 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, festzustellen, dass sich das Vorbringen von PV zu einem Verstoß gegen Art. 11a des Statuts auf das Disziplinarverfahren CMS 17/025 und die Entscheidung vom 21. Oktober 2019 über die Entfernung aus dem Dienst bezieht.

95 Wie in Rn. 86 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das Gericht den Antrag auf Aufhebung dieses Disziplinarverfahrens aber für unzulässig erklärt, und PV hat diese Beurteilung mit seinem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt. Außerdem beziehen sich die Anträge von PV im Rahmen seiner Klagen in den Rechtssachen T‑786/16 und T‑224/18 nicht auf die Entscheidung vom 21. Oktober 2019 über die Entfernung aus dem Dienst.

96 Daher geht das Vorbringen, das Gericht habe in Rn. 192 dieses Urteils einen Rechtsfehler begangen, ins Leere.

97 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

98 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund macht PV geltend, das Gericht habe „Tatsachen durch Unterlassen verfälscht“ und gegen die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebende Begründungspflicht verstoßen, indem es die Anwendung des Grundsatzes fraus omnia corrumpit auf das Disziplinarverfahren CMS 17/025 – weil in diesem Verfahren eine Entscheidung verwendet worden sei, die mit einer falschen Unterschrift versehen sei – nicht geprüft habe.

99 Die Prüfung dieses Grundsatzes hätte das Gericht dazu veranlassen müssen, die Verwaltungsuntersuchung, das Disziplinarverfahren CMS 17/025 und mehrere Entscheidungen bezüglich des Gehalts von PV aufzuheben.

100 Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

101 Nach der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Partei nicht im Rahmen eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof erstmals Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente vorbringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat.

102 Im vorliegenden Fall hat sich PV im ersten Rechtszug nur im Hinblick auf das Disziplinarverfahren CMS 17/025 auf den Grundsatz fraus omnia corrumpit berufen. Daher ist der dritte Rechtsmittelgrund als unzulässig anzusehen, soweit dem Gericht damit vorgeworfen wird, es habe den genannten Grundsatz nicht auf die Entscheidungen bezüglich des Gehalts von PV angewandt.

103 Was das Disziplinarverfahren CMS 17/025 betrifft, so hat das Gericht, wie in Rn. 86 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Antrag auf Aufhebung dieses Verfahrens in Rn. 94 des angefochtenen Urteils für unzulässig erklärt, und diese Beurteilung ist mit dem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt worden. Folglich kann dem Gericht nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, dass es nicht in der Sache über die Anwendung des Grundsatzes fraus omnia corrumpit entschieden hat. Die Rüge von PV, dass über die Anwendung des Grundsatzes fraus omnia corrumpit nicht entschieden worden sei, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

104 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund

105 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund, der im Wesentlichen aus drei Teilen besteht und als Viertes zu prüfen ist, macht PV geltend, das Gericht habe mehrere Fehler begangen, indem es sein Vorbringen zu einem Verstoß gegen Art. 59 des Statuts und zu einer mittelbaren Falschbeurkundung durch die Kommission zurückgewiesen habe. Zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

106 Mit dem zweiten Teil seines fünften Rechtsmittelgrundes, der als Erstes zu prüfen ist, macht PV geltend, das Gericht habe bei seiner Würdigung – in den Rn. 112 bis 116 des angefochtenen Urteils – des Vorbringens, wonach der Umstand, dass die Kommission von einer mittelbaren Falschbeurkundung in Form ärztlicher Gutachten des Vertrauensarztes dieses Organs Gebrauch gemacht habe, bedeute, dass die streitigen Handlungen inexistent seien, die Tatsachen verfälscht und Rechtsfehler begangen.

107 Erstens habe das Gericht in Rn. 114 dieses Urteils nicht rechtswirksam feststellen können, dass der Umstand, dass einige Vermerke über das Nichterscheinen mit „ärztliche Gutachten“ überschrieben seien, auf einen redaktionellen Fehler aufgrund fahrlässigen Handelns zurückzuführen sei. PV macht geltend, dass man in Anbetracht der Zahl der vom Vertrauensarzt der Kommission erstellten ärztlichen Gutachten nicht von Fahrlässigkeit sprechen könne. Das Verhalten des Arztes müsse vielmehr als vorsätzlich angesehen werden.

108 Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in der genannten Rn. 114 festgestellt habe, dass dieser redaktionelle Fehler später geklärt und berichtigt worden sei. PV macht geltend, dass die betreffenden ärztlichen Gutachten nicht berichtigt worden seien, so dass die mutmaßliche Rechtswidrigkeit fortbestehe. Im Übrigen erläutere das Gericht nicht, auf welche Weise diese ärztlichen Gutachten berichtigt worden sein sollten.

109 Dieser Rechtsfehler habe dazu geführt, dass das Gericht in den Rn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils fälschlich festgestellt habe, dass die behaupteten Rechtsverstöße nicht derart offenkundig und schwerwiegend seien, dass die streitigen Handlungen für inexistent erklärt werden könnten.

110 Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 114 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass ein Vermerk des Vertrauensarztes über das Nichterscheinen keine beschwerende Maßnahme darstelle und dass ein solcher Vermerk nicht gemäß Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 5 des Statuts im Wege einer unabhängigen Stellungnahme angefochten werden könne. Die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen, d. h. zum einen das Vorliegen eines medizinischen Ergebnisses und zum anderen, dass dieses Ergebnis aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sei, seien nämlich sowohl in Bezug auf die streitigen Gutachten als auch auf die streitigen Vermerke des Vertrauensarztes erfüllt. Diese Handlungen seien somit aufzuheben, da der Vertrauensarzt die Anträge von PV auf eine unabhängige Stellungnahme ohne Angabe von Gründen abgelehnt habe.

111 Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

112 Was die Rechtsfehler anbelangt, die das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass „anfechtbare Handlungen“ im Sinne von Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Bestimmungen – unabhängig von ihrer Form – sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Tognoli u. a./Parlament, C‑431/20 P, EU:C:2021:807, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

113 Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung in einem mehrstufigen Verfahren dienen, grundsätzlich keine Handlungen sind, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteil vom 6. Oktober 2021, Tognoli u. a./Parlament, C‑431/20 P, EU:C:2021:807, Rn. 35 sowie die angeführte Rechtsprechung).

114 Im vorliegenden Fall stellen die Vermerke des Vertrauensarztes über das Nichterscheinen, wie das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen festgestellt hat, Zwischenmaßnahmen dar, die keine eigenständigen Rechtswirkungen entfalten und gegebenenfalls im Rahmen von Klagen gegen die auf ihrer Grundlage erlassenen Entscheidungen angefochten werden können.

115 Folglich ist die Behauptung von PV, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in dieser Rn. 114 entschieden habe, dass ein Vermerk über das Nichterscheinen keine beschwerende Maßnahme darstelle, als unbegründet zurückzuweisen.

116 Da sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Vermerke über das Nichterscheinen keine anfechtbaren Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV darstellen, ist ferner das auf einen Verstoß gegen Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 5 des Statuts gestützte Argument von PV als jedenfalls ins Leere gehend zurückzuweisen.

117 Dasselbe gilt in Bezug auf die anderen Rechtsfehler, die PV im Rahmen des zweiten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes geltend macht.

118 Selbst wenn man annähme, dass das Gericht in Rn. 114 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen hat, indem es festgestellt hat, dass der redaktionelle Fehler, der einige der Vermerke über das Nichterscheinen betroffen habe, geklärt und berichtigt worden sei, ist nämlich zum einen festzustellen, dass diese Vermerke über das Nichterscheinen als solche keine anfechtbaren Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV darstellen, und zum anderen, dass ein solcher Fehler, was die streitigen Handlungen anbelangt, die im Zusammenhang mit diesen Vermerken über das Nichterscheinen erlassen wurden, nicht geeignet wäre, die vom Gericht in Rn. 115 dieses Urteils getroffene Feststellung in Frage zu stellen, dass die Schwelle der Offenkundigkeit und Schwere, die erforderlich sei, um diese Handlungen für inexistent zu erklären, nicht erreicht worden sei.

119 Folglich ist der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

120 Mit dem dritten Teil seines fünften Rechtsmittelgrundes stellt PV die Rn. 112 und 113 des angefochtenen Urteils in Frage, in denen das Gericht festgestellt habe, dass es keine Liste der Verwaltungsentscheidungen gebe, die er als mittelbare Falschbeurkundungen eingestuft habe. PV behauptet zum einen, er habe dem Gericht eine Liste der Entscheidungen vorgelegt, deren Aufhebung er begehre. Zum anderen sollte jede ablehnende oder beschwerende Verwaltungsentscheidung, die auf der Feststellung eines unbefugten Fernbleibens vom Dienst beruhe, als mittelbare Falschbeurkundung angesehen werden, da jedes Fernbleiben von PV vom Dienst durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gerechtfertigt worden sei.

121 Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

122 Als Erstes ist das Argument von PV, das Gericht habe ihm in den Rn. 112 und 113 des angefochtenen Urteils zu Unrecht vorgeworfen, keine Liste der Handlungen vorgelegt zu haben, die er als mittelbare Falschbeurkundungen einstufe, als unbegründet zurückzuweisen, da es auf einem falschen Verständnis dieser Randnummern beruht.

123 Das Gericht hat nämlich in Rn. 112 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es PV obliege, für jede streitige Handlung darzutun, wie die angebliche Verwendung mittelbarer Falschbeurkundungen durch die Kommission die Handlung offenkundig so schwerwiegend fehlerhaft gemacht habe, dass es von der Rechtsordnung der Union nicht toleriert werden könne. Sodann hat es in Rn. 113 dieses Urteils festgestellt, dass PV insoweit lediglich allgemeine Behauptungen aufgestellt habe, weshalb es in Rn. 115 des Urteils entschieden hat, dass die Schwelle der Offenkundigkeit und Schwere, die zur Inexistenz einer Handlung führe, nicht erreicht worden sei.

124 Mit dieser Entscheidung hat das Gericht festgestellt, dass sich aus dem Vorbringen von PV nicht ergibt, dass die erforderliche Schwelle der Offenkundigkeit und Schwere erreicht wurde, ohne sich jedoch darauf zu stützen, dass PV keine Liste der Handlungen vorlegte, die er als mittelbare Falschbeurkundungen einstufte.

125 Als Zweites ist festzustellen, dass das Vorbringen von PV zum Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gemäß der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig ist, da es sich auf die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht bezieht, ohne dass PV insoweit eine Verfälschung geltend macht.

126 Folglich ist der dritte Teil des fünften Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen. Zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes – Vorbringen der Parteien

127 Mit dem ersten Teil seines fünften Rechtsmittelgrundes, der als Drittes zu prüfen ist, macht PV erstens geltend, das Gericht habe in Rn. 226 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht.

128 Zum einen habe das Gericht festgestellt, dass das Nichterscheinen von PV zu Kontrolluntersuchungen medizinisch nicht gerechtfertigt gewesen sei, obwohl das mehrmalige Fernbleiben von PV vom Dienst durch Atteste seines behandelnden Arztes gerechtfertigt gewesen sei, mit denen ihm verordnet worden sei, jeglichen Kontakt mit seinem Arbeitsumfeld zu vermeiden, was den ärztlichen Kontrolldienst der Kommission einschließe. Außerdem hätte die Kommission eine ärztliche Kontrolle an seinem Wohnsitz durchführen können, was sie nicht getan habe.

129 Zum anderen habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es die Feststellung unterlassen habe, dass acht Ladungen zu ärztlichen Untersuchungen verspätet versandt worden und bei PV nach dem Datum der betreffenden Kontrolluntersuchung eingegangen seien. Daraus folge, dass die Beurteilung in Rn. 220 des angefochtenen Urteils, wonach PV das Nichterscheinen zu den ärztlichen Untersuchungen auf die verschiedenen Ladungen hin zuzurechnen sei, in Bezug auf diese acht Ladungen falsch sei.

130 Zweitens gingen die ärztlichen Gutachten vom 27. Juni und 10. Oktober 2014, wonach PV die Arbeit wieder habe aufnehmen können, vermutlich auf Anweisungen der GD „Dolmetschen“ zurück und stellten somit eine aktive Beteiligung am Mobbing, dem PV zum Opfer gefallen sei, sowie einen Verstoß gegen die berufsethischen Regeln und das Vorsorgeprinzip dar.

131 Außerdem habe es das Gericht versäumt, die Unregelmäßigkeiten in den Gutachten des Vertrauensarztes der Kommission zu untersuchen. Bei diesen ärztlichen Gutachten handele es sich nämlich um mittelbare Falschbeurkundungen. Zum einen werde darin behauptet, dass das Fernbleiben von PV vom Dienst unbefugt gewesen sei, obwohl er von seinem behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Zum anderen seien sie auf keinerlei ärztliche Untersuchung gestützt. Das Fehlen einer ärztlichen Untersuchung nehme im Übrigen der Feststellung des mehrmaligen unbefugten Fernbleibens vom Dienst bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt jede Bedeutung, da eine solche Feststellung nicht auf einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruhe.

132 Drittens habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es die Feststellung unterlassen habe, dass es keine Liste der unabhängigen Ärzte gegeben habe, die gemäß Art. 59 Abs. 6 des Statuts hätte erstellt werden müssen.

133 Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. – Würdigung durch den Gerichtshof

134 Erstens ist, soweit PV geltend macht, das Gericht habe Beweise verfälscht, indem es die von seinem behandelnden Arzt ausgestellten Atteste falsch verstanden habe, festzustellen, dass eine Verfälschung von Beweisen zwar in einer Auslegung eines Dokuments bestehen kann, die dem Inhalt dieses Dokuments widerspricht, dass es aber für den Nachweis einer solchen Verfälschung nicht ausreicht, darzulegen, dass dieses Dokument anders ausgelegt werden könnte als vom Gericht angenommen. Hierzu muss festgestellt werden, dass das Gericht die Grenzen einer verständigen Würdigung dieser Dokumente offensichtlich überschritten oder ihnen eine ihrem Wortlaut widersprechende Lesart angedeihen lassen hat (Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135 Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die von PV vorgelegten ärztlichen Atteste, mit denen, wie das Gericht in Rn. 219 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, verordnet wurde, dass PV „jeglichen Kontakt mit dem Arbeitsumfeld [vermeidet,] um einen zweiten Burn-out zu vermeiden“, dahin ausgelegt werden können, dass sein behandelnder Arzt der Ansicht war, dass PV sich der von der Kommission organisierten ärztlichen Untersuchung nicht unterziehen müsse, jedoch hat das Gericht die Grenzen einer verständigen Würdigung dieser Dokumente nicht offensichtlich überschritten, indem es in Rn. 219 festgestellt hat, dass der ärztliche Dienst nicht das Arbeitsumfeld von PV sei und dass diese ärztlichen Atteste PV daher nicht berechtigt hätten, sich den von der Kommission organisierten ärztlichen Untersuchungen nicht zu unterziehen.

136 Daher ist das Vorbringen, die genannten Dokumente seien verfälscht worden, als unbegründet zurückzuweisen.

137 Was zweitens die Rügen betrifft, mit denen PV zum einen der Kommission vorwirft, keine ärztliche Kontrolle an seinem Wohnsitz durchgeführt zu haben, bestimmte Ladungen zu ärztlichen Untersuchungen verspätet versandt zu haben und dem Vertrauensarzt der Kommission angeblich Anweisungen für die Abfassung bestimmter ärztlicher Gutachten erteilt zu haben, und sich zum anderen darauf beruft, dass es keine Liste der unabhängigen Ärzte gebe, so sind diese Rügen gemäß der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen, da PV sie nicht vor dem Gericht geltend gemacht hat.

138 Drittens sind – da die gegen Rn. 114 des angefochtenen Urteils, wonach ein Vermerk des Vertrauensarztes über das Nichterscheinen keine beschwerende Maßnahme darstelle, gerichtete Rüge in Rn. 115 des vorliegenden Urteils als unbegründet zurückgewiesen worden ist – die gegen die Vermerke über das Nichterscheinen gerichteten Rügen jedenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

139 Daher ist der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen.

140 Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen. Zum sechsten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

141 Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund macht PV erstens geltend, das Gericht habe den Akteninhalt verfälscht, indem es in Rn. 237 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Regel der Übereinstimmung zwischen der Verwaltungsbeschwerde und der anschließenden Klage in Bezug auf den Anfechtungsgrund eines Verstoßes gegen den belgischen Rechtsgrundsatz der Einrede der Nichterfüllung nicht beachtet worden sei, obwohl dieser Grund mit der Beschwerde R/413/17 geltend gemacht worden sei.

142 Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 239 dieses Urteils festgestellt habe, dass der belgische Rechtsgrundsatz der Einrede der Nichterfüllung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. PV macht geltend, dieser Grundsatz gelte allgemein in synallagmatischen Beziehungen.

143 Drittens habe das Gericht in Rn. 241 des angefochtenen Urteils sein Vorbringen, zu dessen Stützung er sich auf den genannten Grundsatz berufen habe, zurückgewiesen, indem es die Chronologie der Ereignisse „verdreht“ habe. Das Gericht habe nämlich in Rn. 240 dieses Urteils festgestellt, dass PV eine Entscheidung, die zeitlich nach seiner Weigerung, zur GD „Dolmetschen“ zu wechseln, zur Begründung dieser Weigerung angeführt habe, während das von PV zu diesem Zweck angeführte Ereignis zeitlich vor dieser Weigerung liege.

144 Nach Ansicht der Kommission ist der sechste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

145 Was erstens den Rechtsfehler betrifft, den das Gericht in Rn. 239 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, ist festzustellen, dass das Gericht in dieser Rn. 239 zu Recht festgestellt hat, dass der belgische Rechtsgrundsatz der Einrede der Nichterfüllung im Verhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, nicht anwendbar sei.

146 Das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, ist nämlich statutarischer Natur. Es unterliegt daher dem Unionsrecht. Der belgische Rechtsgrundsatz der Einrede der Nichterfüllung ist jedoch ein Grundsatz des belgischen Zivilrechts, der nach Ansicht von PV in vertraglichen Beziehungen Anwendung finden soll. Unter diesen Umständen kann mangels einer ausdrücklichen Verweisung durch die anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Grundsatz auf das Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört, anwendbar ist.

147 Dieses Argument ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

148 Zweitens ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass, selbst wenn man zum einen annähme, dass das Gericht den Akteninhalt verfälscht hat, indem es festgestellt hat, dass der Anfechtungsgrund eines Verstoßes gegen den belgischen Rechtsgrundsatz der Einrede der Nichterfüllung von PV in seiner Beschwerde R/413/17 nicht geltend gemacht worden sei, und zum anderen, dass das Gericht die Chronologie der Ereignisse „verdreht“ hat, solche Fehler keine Auswirkungen auf die Zurückweisung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen den genannten Grundsatz in Rn. 241 des angefochtenen Urteils hätten.

149 Somit geht das Vorbringen von PV, der Akteninhalt und die Chronologie der Ereignisse seien verfälscht worden, jedenfalls ins Leere.

150 Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum siebten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

151 Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund macht PV zum einen geltend, das Gericht habe das Vorabinformationsschreiben des PMO vom 21. September 2016 verfälscht, indem es in Rn. 20 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sich der Betrag der in diesem Schreiben aufgeführten Verbindlichkeit auf 42704,74 Euro belaufe, während aus einer der Klageschrift in der Rechtssache T‑786/16 als Anlage beigefügten Tabelle hervorgehe, dass sich der Betrag dieser Verbindlichkeit auf 58837,20 Euro belaufe.

152 Zum anderen habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass diese Tabelle, in der nicht existierende Verbindlichkeiten aufgeführt seien, betrügerischen Charakter habe. PV macht insoweit geltend, das PMO habe gegen seine Begründungspflicht nach Art. 41 der Charta und Art. 25 des Statuts verstoßen, indem es keine Belege bezüglich der Gehaltsabzüge vorgelegt habe, die zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten vorgenommen worden seien. Zudem sei die Entscheidung vom 15. September 2016 über den Gehaltsabzug mit einer falschen Unterschrift versehen, die das Gericht hätte dazu veranlassen müssen, den Grundsatz fraus omnia corrumpit anzuwenden. Aufgrund dieser Verfälschungen habe das Gericht in den Rn. 165 und 206 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Verbindlichkeiten ordnungsgemäß festgestellt worden seien, obwohl die Gesamtverbindlichkeit in Höhe von 58837,20 Euro auf Unregelmäßigkeiten gestützt gewesen sei.

153 PV macht insoweit auch eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte geltend, da es ihm wegen der Verletzung der Begründungspflicht durch das PMO unmöglich gewesen sei, diese Verbindlichkeiten in Frage zu stellen.

154 Die Kommission macht geltend, der siebte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

155 Was erstens die behauptete Verfälschung des Vorabinformationsschreibens des PMO vom 21. September 2016 anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 134 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eine Verfälschung von Beweisen zwar in einer Auslegung eines Dokuments bestehen kann, die dem Inhalt dieses Dokuments widerspricht, dass es aber für den Nachweis einer solchen Verfälschung nicht ausreicht, darzulegen, dass dieses Dokument anders ausgelegt werden könnte als vom Gericht angenommen. Hierzu muss festgestellt werden, dass das Gericht die Grenzen einer verständigen Würdigung dieser Dokumente offensichtlich überschritten oder ihnen eine ihrem Wortlaut widersprechende Lesart angedeihen lassen hat.

156 Im vorliegenden Fall ist im Vorabinformationsschreiben des PMO vom 21. September 2016, das der Klageschrift in der Rechtssache T‑786/16 als Anlage beigefügt war und auf das sich das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils bezieht, eine Verbindlichkeit in Höhe von 42704,74 Euro aufgeführt. Dieser Betrag ist außerdem in der dem genannten Schreiben beigefügten Tabelle, die der Klageschrift ebenfalls als Anlage beigefügt war, in der Spalte „Restschuld“ aufgeführt.

157 Daher erscheint die vom Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die in diesem Schreiben aufgeführte Verbindlichkeit 42704,74 Euro betrage, in Anbetracht der von PV vorgelegten Tabelle nicht offensichtlich unrichtig.

158 Das Vorbringen von PV, diese Tabelle sei verfälscht worden, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

159 Zweitens ist das Vorbringen zum betrügerischen Charakter dieser Tabelle und zur Verletzung der Verteidigungsrechte von PV gemäß der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs unzulässig, da es nicht vor dem Gericht geltend gemacht worden ist.

160 Was die Behauptung von PV anbelangt, das Gericht hätte wegen der angeblich falschen Unterschrift auf der Entscheidung vom 15. September 2016 über den Gehaltsabzug den Grundsatz fraus omnia corrumpit anwenden müssen, so ist diese Behauptung aus den in den Rn. 84 bis 86 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen in Bezug auf das Disziplinarverfahren CMS 17/025 als unbegründet und in Bezug auf die übrigen, im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes genannten streitigen Handlungen als unzulässig zurückzuweisen.

161 Daher ist das Vorbringen von PV, mit dem ein Rechtsfehler gerügt wird, den das Gericht aufgrund der von PV im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes behaupteten Verfälschungen in den Rn. 165 und 206 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, als unbegründet zurückzuweisen.

162 Folglich ist der siebte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

163 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund, der als Siebtes zu prüfen ist, macht PV als Erstes geltend, das Gericht habe in den Rn. 6, 8, 17, 20, 54, 147, 162, 163, 164, 166, 173, 205, 206, 242 und 246 des angefochtenen Urteils mehrere Beweise verfälscht und „verzerrt“ und habe auf der Grundlage dieser Verfälschungen und „Verzerrungen“ zu Unrecht angenommen, dass das Mobbing nicht nachgewiesen worden sei.

164 Erstens wirft PV dem Gericht vor, das Mobbing nicht erwähnt zu haben, dem er zwischen Juli 2010 und Dezember 2011 innerhalb der GD „Haushalt“ ausgesetzt gewesen sein soll und das mit den Gutachten seines Psychiaters nachgewiesen worden sei.

165 Zweitens hätte das Gericht den Umstand, dass die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ die Maßnahmen zur Schaffung einer räumlichen Distanz, die von einer Vertrauensperson vorgeschlagen worden seien, an die PV sich während seiner dienstlichen Verwendung bei der GD „Dolmetschen“ gewandt habe, befürwortet und empfohlen hatte, sowie die Weigerung der letztgenannten GD, diesen Maßnahmen zu entsprechen, berücksichtigen müssen.

166 Drittens habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es in Rn. 242 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Sachverhalte betreffend das Mobbing, dem PV ausgesetzt gewesen sein soll, wie sie von PV in seinen Schriftsätzen vorgebracht würden, nicht von Zeugen bestätigt worden seien, obwohl PV Aussagen von zwei ehemaligen Kollegen vorgelegt habe, die diese Sachverhalte bestätigten.

167 Viertens habe das Gericht die Äußerungen von PV „verzerrt“, indem es u. a. in den Rn. 6, 17, 20 und 54 des angefochtenen Urteils die Worte „behauptet“ oder „angeblich“ im Zusammenhang mit seinen Behauptungen verwendet habe, womit es zu erkennen gegeben habe, dass diese Behauptungen falsch gewesen oder bösgläubig aufgestellt worden seien.

168 Gleiches gelte für die Beurteilung in Rn. 166 des angefochtenen Urteils, wonach kein Mobbing innerhalb der GD „Dolmetschen“ nachgewiesen worden sei.

169 Fünftens habe das Gericht die Tragweite der von PV vorgelegten Arztberichte „verzerrt“, indem es in Rn. 164 des Urteils festgestellt habe, dass mit diesen Arztberichten nicht nachgewiesen werden könne, dass die gesundheitlichen Beschwerden von PV auf Mobbing zurückzuführen seien.

170 Gleiches gelte für die Feststellung in Rn. 205 des angefochtenen Urteils, PV habe keine Beweise für das behauptete Mobbing in der GD „Dolmetschen“ vorgelegt.

171 Sechstens habe das Gericht bewusst die übrigen Beweise für das Mobbing gegenüber PV in der GD „Dolmetschen“, insbesondere die Geständnisse einer der betroffenen Personen und die Entscheidung eines belgischen Untersuchungsrichters, diese Person als Verdächtigen anzusehen, unberücksichtigt gelassen und aufgrund dessen in Rn. 173 dieses Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die von PV geltend gemachten Mobbingtaten nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen seien.

172 Auch in Rn. 163 des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht festgestellt habe, dass die Arztberichte des behandelnden Arztes von PV für sich genommen nicht geeignet seien, das Vorliegen von Mobbing zu belegen, und in Rn. 206 dieses Urteils, in der das Gericht festgestellt habe, dass PV nichts vorgebracht habe, was die Feststellung erlaubt hätte, dass er in der GD „Dolmetschen“ irgendeinem Mobbing ausgesetzt gewesen sei oder dass das mehrmalige unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidungen geführt habe, die Folge eines solchen beanstandeten Mobbings sei, seien die Tatsachen verfälscht worden.

173 Siebtens hätte das Gericht in den Rn. 8 und 162 des angefochtenen Urteils berücksichtigen müssen, dass die Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde von PV gegen die Weigerung, die beantragten Maßnahmen zur Schaffung einer räumlichen Distanz zu treffen, auf einer arglistigen Zurückhaltung der GD „Dolmetschen“ beruhe, da die Weigerung dieser GD, diese Maßnahmen zur Schaffung einer räumlichen Distanz anzuwenden, vor der Erstellung des internen Untersuchungsberichts erfolgt sei, in dem das Nichtvorliegen von Mobbing festgestellt worden sei.

174 Zudem habe das Gericht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem es in Rn. 162 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Entscheidung, mit der der Antrag auf Beistand vom 23. Dezember 2014 abgelehnt worden sei, bestandskräftig geworden sei. Mobbing stelle nämlich ein ungebührliches Verhalten dar, das über einen längeren Zeitraum zum Ausdruck komme und daher nicht zwangsläufig zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf Beistand ende.

175 Achtens habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es in Rn. 147 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass PV nichts vorgebracht habe, was die Feststellung erlauben würde, dass die Anstellungsbehörde den Nachweis einer böswilligen Absicht der mutmaßlich Mobbenden verlangt habe, obwohl dieser Umstand durch ein Schreiben bestätigt worden sei, das PV am 12. Dezember 2019 erhalten habe.

176 Außerdem habe das Gericht die Realität verzerrt, indem es in Rn. 246 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass bestimmte Verhaltensweisen, auch wenn sie als unangemessen erscheinen könnten, nicht ausreichten, um sie als Mobbing einzustufen.

177 Als Zweites macht PV geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Anbetracht der von ihm zum Nachweis des Mobbings vorgelegten Beweise nicht anerkannt habe, dass die Ablehnung der streitigen Anträge auf eine anderweitige dienstliche Verwendung und auf Beistand einen Verstoß gegen die Art. 1, 3, 4 und 31 der Charta sowie gegen die Art. 1e und 12a des Statuts darstelle.

178 Als Drittes bringt PV vor, das Gericht hätte die Ablehnung seiner Anträge auf Beistand wegen Verletzung seines in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör aufheben müssen. Wäre PV nämlich angehört worden, hätte er die Ergebnisse der strafrechtlichen Untersuchungen zu dem Mobbing vorlegen können, dem er in der GD „Dolmetschen“ ausgesetzt gewesen sei, was die Anstellungsbehörde hätte veranlassen können, Maßnahmen zur Schaffung einer räumlichen Distanz zu ergreifen.

179 Die Kommission ist der Ansicht, dass der vierte Klagegrund zurückzuweisen sei. Würdigung durch den Gerichtshof

180 Als Erstes sind die von PV im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Verfälschungen und „Verzerrungen“ zu prüfen.

181 Hierzu ist erstens in Bezug auf das Vorbringen von PV, das Gericht habe es versäumt, im angefochtenen Urteil das behauptete Mobbing zu erwähnen, dem PV in der GD „Haushalt“ ausgesetzt gewesen sein soll, festzustellen, dass das Gericht zum einen in Rn. 150 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass PV geltend mache, dass er seit dem 1. September 2008 einem kontinuierlichen Mobbingprozess ausgesetzt gewesen sei und dass er unterschiedliche gesonderte Mobbingepisoden in drei verschiedenen Generaldirektionen durchlitten habe, was, wie aus den Rn. 3 und 4 dieses Urteils hervorgeht, die GD „Haushalt“ einschließt, der PV im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2013 zugewiesen war.

182 Zum anderen geht aus Rn. 155 des angefochtenen Urteils, die mit dem Rechtsmittel nicht beanstandet wird, hervor, dass die Behauptung von PV, seine Vorgesetzten hätten Mobbing ausgeübt, nicht genügt, um nachzuweisen, dass jede von diesen Personen getroffene Handlung rechtswidrig war, und dass es für den Nachweis einer solchen Rechtswidrigkeit erforderlich gewesen wäre, dass PV die Auswirkungen der Verhaltensweisen, die Mobbing darstellen sollen, auf den Inhalt jeder der streitigen Entscheidungen nachweist.

183 Keine der in den Rn. 129 und 130 des angefochtenen Urteils genannten streitigen Handlungen wurde jedoch in dem Zeitraum getroffen, in dem PV der GD „Haushalt“ zugewiesen war.

184 Das Gericht hat daher implizit, aber zwingend festgestellt, dass PV nicht nachgewiesen habe, welche Auswirkungen das behauptete Mobbing in der GD „Haushalt“ auf die Prüfung der von PV erhobenen Aufhebungsklagen gehabt habe. Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe das Vorliegen von Mobbing in dieser GD verneint.

185 Zweitens ist in Bezug auf die Stellungnahme der GD „Humanressourcen und Sicherheit“ zu den Maßnahmen zur Schaffung einer räumlichen Distanz, die von einer Vertrauensperson vorgeschlagen wurden, an die sich PV während seiner dienstlichen Verwendung bei der GD „Dolmetschen“ gewandt hatte, darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 78 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise durch das Gericht behauptet, genau angeben muss, welche Tatsachen oder Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen muss, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben.

186 Es ist jedoch festzustellen, dass PV im Rahmen seines Vorbringens keine vom Gericht im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung benennt, bei der eine Verfälschung der Tatsachen oder der Beweise auf der Grundlage des von ihm angeführten Dokuments vorliegen würde, so dass dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen ist.

187 Was drittens das behauptete Mobbing in der GD „Dolmetschen“ anbelangt, so beruft sich PV auf mehrere im ersten Rechtszug vorgelegte Dokumente.

188 Mit der Berufung auf diese Dokumente, die das Gericht im angefochtenen Urteil unberücksichtigt gelassen haben soll, bezweckt PV jedoch nicht den Nachweis einer Verfälschung oder eines Rechtsfehlers durch das Gericht in Rn. 173 des angefochtenen Urteils, sondern ersucht den Gerichtshof um eine erneute Würdigung dieser Beweise, die nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

189 Viertens beruft sich PV zur Stützung der Rüge, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, indem es in Rn. 147 des angefochtenen Urteils die Behauptung zurückgewiesen habe, die Anstellungsbehörde habe den Nachweis einer böswilligen Absicht der mutmaßlich Mobbenden verlangt, auf ein Schreiben, das er seinen Angaben zufolge am 12. Dezember 2019 erhalten hat. Da dieses Schreiben dem Gericht jedoch nicht vorgelegt wurde, ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

190 Fünftens ist das Vorbringen, das Gericht habe in Rn. 242 des angefochtenen Urteils die Tatsachen verfälscht, als jedenfalls ins Leere gehend zurückzuweisen.

191 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können nämlich Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (Urteil vom 2. Oktober 2019, Crédit mutuel Arkéa/EZB, C‑152/18 P und C‑153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

192 Da das Gericht in den Rn. 135 bis 241 des angefochtenen Urteils sämtliche von PV zur Stützung seiner Aufhebungsklage geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen hat, können die Ausführungen in Rn. 242 dieses Urteils diese Zurückweisung nicht ungültig machen. Daher sind diese Ausführungen als nicht tragende Gründe anzusehen.

193 Sechstens beruht das Argument von PV, das sich darauf bezieht, dass das Gericht im Zusammenhang mit seinen Äußerungen die Worte „behauptet“ und „angeblich“ verwendet hat, auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils, da mit der Verwendung dieser Worte lediglich klargestellt werden soll, dass die Elemente, auf die sie sich beziehen, Behauptungen darstellen, ohne dass dies eine Beurteilung ihrer Begründetheit oder der Lauterkeit desjenigen, der sie vorbringt, beinhalten würde. Somit ist dieses Vorbringen als unbegründet zurückzuweisen.

194 Das Vorbringen von PV zu einer angeblichen arglistigen Zurückhaltung der GD „Dolmetschen“ sowie zu einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, da es im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, nach der in Rn. 84 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen.

195 Was siebtens die angeblichen Verfälschungen in den Rn. 163, 164, 166, 205, 206 und 246 des angefochtenen Urteils betrifft, genügt die Feststellung, dass PV nicht nachgewiesen hat, dass die vom Gericht in diesen Randnummern vorgenommene Tatsachen- oder Beweiswürdigung offensichtlich fehlerhaft ist.

196 Achtens ist zu dem Argument, das Gericht habe in Rn. 162 des angefochtenen Urteils einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, darauf hinzuweisen, dass die in den Rn. 163 bis 165 dieses Urteils dargelegten Gründe, die, wie in den Rn. 161 und 195 des vorliegenden Urteils ausgeführt, von PV im Rahmen seines Rechtsmittels nicht mit Erfolg beanstandet worden sind, genügen, um die Beurteilung in Rn. 173 des angefochtenen Urteils zu rechtfertigen, wonach PV die behaupteten Mobbingtaten in diesem Referat der GD „Dolmetschen“ nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.

197 Daraus folgt, dass es sich bei dem in Rn. 162 des angefochtenen Urteils angeführten Grund, der diese Beurteilung stützen soll, gegenüber den Rn. 163 bis 165 des angefochtenen Urteils um einen nicht tragenden Grund handelt.

198 Daher geht das Vorbringen von PV zu Rn. 162 des angefochtenen Urteils gemäß der in Rn. 191 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ins Leere.

199 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss, das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund anderenfalls unzulässig ist (Urteil vom 29. September 2022, ABLV Bank/SRB, C‑202/21 P, EU:C:2022:734, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

200 Daher entspricht ein Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist (Urteil vom 3. März 2022, WV/EAD, C‑162/20 P, EU:C:2022:153, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

201 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Vorbringen von PV, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die mehrfache Verweigerung einer anderweitigen dienstlichen Verwendung und der Ablehnung der Anträge auf Beistand nicht als Verstöße gegen die Art. 1, 3, 4 und 31 der Charta sowie gegen die Art. 1e und 12a des Statuts angesehen habe, keine genauen Angaben zu den Randnummern des angefochtenen Urteils enthält, die möglicherweise mit einem solchen Rechtsfehler behaftet sein könnten. Außerdem bezeichnet PV nicht die rechtlichen Argumente, die dieses Vorbringen speziell stützen, so dass es für unzulässig zu erklären ist.

202 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Zum achten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

203 Mit seinem achten Rechtsmittelgrund macht PV erstens geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich in Rn. 81 des angefochtenen Urteils auf die Verrechnung der jeweiligen Verbindlichkeiten von PV und der Kommission durch die Anstellungsbehörde gestützt habe. Nach Ansicht von PV wurden durch die Rücknahme der Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst nämlich rückwirkend alle Folgen dieser Entscheidung beseitigt, insbesondere die Feststellungen unbefugten Fernbleibens vom Dienst. Daraus folge, dass die Mitteilungen über Verbindlichkeiten sowie die Gehaltsabzüge infolge dieser Entfernung aus dem Dienst keine rechtliche Grundlage mehr gehabt hätten, so dass keine Verrechnung hätte vorgenommen werden können.

204 Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 82 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst aufgrund dessen, dass diese Entscheidung zurückgenommen worden sei und ihre finanziellen Auswirkungen vor Erhebung der Klage in der Rechtssache T‑786/16 neutralisiert worden seien, gegenstandslos geworden sei.

205 Die Anstellungsbehörde habe nämlich die finanziellen Folgen dieser Entscheidung nicht ausgeglichen, da es hierfür erforderlich gewesen wäre, dass PV für materielle und immaterielle Schäden entschädigt worden wäre.

206 Nach Ansicht der Kommission ist der achte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

207 Was erstens den Rechtsfehler betrifft, den das Gericht in Rn. 81 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, ist festzustellen, dass der Umstand, dass das PV vorgeworfene mehrmalige Fernbleiben vom Dienst unbefugt war, keine der Auswirkungen der Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst war. Entgegen dem Vorbringen von PV kann daher die Rücknahme dieser Entscheidung nicht die Rechtfertigung dieses mehrmaligen Fernbleibens vom Dienst bewirken. Folglich ist das Vorbringen, das Gericht habe in Rn. 81 einen Rechtsfehler begangen, unbegründet.

208 Was zweitens das Vorbringen von PV zu einem Rechtsfehler betrifft, den das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in dieser Randnummer auch festgestellt hat, dass PV, da die Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst zurückgenommen worden sei, kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, um gegen diese Entscheidung vorzugehen. Selbst wenn das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen haben sollte, dass die finanziellen Auswirkungen dieser Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst vor Erhebung der Klage in der Rechtssache T‑786/16 neutralisiert wurden, könnte ein solcher Fehler daher nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 85 dieses Urteils in Frage stellen, der Antrag auf Aufhebung dieser Entscheidung sei unzulässig. Dieses Vorbringen ist daher als jedenfalls ins Leere gehend zurückzuweisen.

209 Der achte Klagegrund ist damit als unbegründet zurückzuweisen. Zum neunten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

210 Mit seinem neunten Rechtsmittelgrund macht PV erstens geltend, das Gericht habe die Tatsachen verfälscht, indem es in Rn. 25 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sein Beschäftigungsverhältnis mit einem privaten Arbeitgeber im Juli 2017 begonnen habe, obwohl dieses Beschäftigungsverhältnis am 26. Juni 2017 begonnen habe. Diese Verfälschung habe es dem Gericht ermöglicht, außer Acht zu lassen, dass dieses Beschäftigungsverhältnis vor der Rücknahme der Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst begonnen habe.

211 Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 170 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass PV nach der Rücknahme der Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst wieder in die GD „Dolmetschen“ hätte zurückkehren müssen. Seine Wiedereingliederung hätte nämlich die Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses vorausgesetzt, da PV sich vor der Rücknahme dieser Entscheidung bei einem anderen Arbeitgeber verpflichtet habe, was bedeute, dass seine Zustimmung vor seiner Rückkehr in diese GD hätte eingeholt werden müssen. Er habe dieser Wiedereingliederung jedoch nicht zugestimmt.

212 Außerdem habe die Kommission den Gehaltsverlust, der PV während seiner Arbeitslosigkeit infolge seiner Entfernung aus dem Dienst entstanden sei, nicht ersetzt, so dass PV den belgischen Rechtsgrundsatz der Einrede der Nichterfüllung habe anwenden können. Außerdem verfüge PV nicht über die erforderlichen technischen Fähigkeiten, um die neue Funktion, der er zugewiesen worden sei, zu erfüllen. Die Feststellung des Gerichts, dass PV infolge der Rücknahme seiner Entfernung aus dem Dienst wieder zur GD „Dolmetschen“ zurückkehren müsse, verstoße somit auch gegen Art. 15 der Charta.

213 Drittens habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es nicht erwähnt habe, dass PV gegen die Entscheidung vom 21. Oktober 2019 über die Entfernung aus dem Dienst Beschwerde eingelegt habe.

214 Nach Ansicht der Kommission ist der neunte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Würdigung durch den Gerichtshof

215 Was erstens die Rüge einer Verfälschung der Klageschriften in Rn. 25 des angefochtenen Urteils betrifft, ist festzustellen, dass PV in Rn. 131 seiner Klageschrift in der Rechtssache T‑786/16 und in Rn. 23 seiner Klageschrift in der Rechtssache T‑224/18 ausgeführt hat, dass er aufgrund einer anderweitigen Anstellung seit Juli 2017 nicht wieder in die GD „Dolmetschen“ zurückkehren könne. PV kann dem Gericht daher nicht mit Erfolg vorwerfen, dass es diese Feststellung in Rn. 25 des angefochtenen Urteils übernommen hat. Diese Rüge der Verfälschung ist daher unbegründet.

216 Was zweitens den Rechtsfehler betrifft, den das Gericht in Rn. 170 des angefochtenen Urteils begangen haben soll, so hat das Gericht, da die Rücknahme einer Handlung zum Wegfall ihrer Wirkungen führt, in dieser Rn. 170 zu Recht festgestellt, dass PV infolge der Rücknahme der Entscheidung vom 26. Juli 2016 über die Entfernung aus dem Dienst ein vollwertiger Beamter mit den sich aus diesem Status ergebenden Rechten und Pflichten gewesen sei.

217 Das Vorbringen von PV, das Gericht habe in Rn. 170 einen Rechtsfehler begangen, ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

218 Drittens ist das Vorbringen von PV, die gegen die Entscheidung vom 21. Oktober 2019 über die Entfernung aus dem Dienst eingelegte Beschwerde sei nicht erwähnt worden, nach der in den Rn. 199 und 200 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig, da nicht genau angegeben worden ist, inwiefern eine solche Unterlassung eine Verfälschung der Tatsachen darstellen soll.

219 Folglich ist der neunte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen. Zum zehnten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien

220 Mit seinem zehnten Rechtsmittelgrund macht PV hilfsweise geltend, das Gericht habe gegen das Verbot verstoßen, ultra petita zu entscheiden, indem es im letzten Satz von Rn. 246 des angefochtenen Urteils über einen ihm nicht unterbreiteten Punkt entschieden habe.

221 Die Kommission macht geltend, dass der zehnte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei. Würdigung durch den Gerichtshof

222 Aus den Vorschriften, die das Verfahren vor den Unionsgerichten regeln, insbesondere aus Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 76 und Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, ergibt sich, dass der Rechtsstreit grundsätzlich von den Parteien bestimmt und begrenzt wird und dass der Unionsrichter nicht ultra petita entscheiden darf. Da der über die Rechtmäßigkeit entscheidende Richter nicht ultra petita entscheiden darf, darf die Aufhebung, die er ausspricht, somit nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Parlament/Moi, C‑246/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:1026, Rn. 55 und 56).

223 Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Gericht die Klage abgewiesen hat und daher nicht ultra petita entschieden haben kann.

224 Da das Gericht sämtliche von PV zur Stützung seiner Aufhebungsklage geltend gemachten Klagegründe in den Rn. 135 bis 241 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat, sind ferner die Ausführungen im letzten Satz von Rn. 246 dieses Urteils als nicht tragende Gründe anzusehen.

225 Folglich ist der zehnte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Kosten

226 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

227 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

228 Da die Kommission beantragt hat, PV die Kosten aufzuerlegen, und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. PV trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. 2. PV trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. Unterschriften