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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.11.2024 – C-460/23

Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2024:941

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 7. November 2024 ( Rechtssache C‑460/23 [Kinsa] ( OB Strafverfahren, Beteiligte: Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bologna (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bologna [Gericht Bologna, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Richtlinie 2002/90/EG – Straftatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – Art. 1 Abs. 1 Buchst. a – Definition des allgemeinen Tatbestands – Gültigkeit – Art. 1 Abs. 2 – Fakultative Bestimmung, nach der diejenigen, die aus humanitären Gründen Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats leisten, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit freigestellt werden – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 49 – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Handlung, mit der eine drittstaatsangehörige Familienmutter unter Verwendung falscher Ausweisdokumente daran mitwirkt, dass zwei minderjährige Kinder, die Angehörige ihrer Familie sind, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen“ I. Einleitung

1 Die Frage, ob eine Handlung, mit der eine Person einem Drittstaatsangehörigen aus Mitgefühl, Altruismus oder Solidarität, aus humanitären Gründen oder aufgrund familiärer Verpflichtungen bei der unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hilft, im Unionsrecht unter Strafe gestellt werden sollte, hat seit dem Erlass der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (

2 Das Ersuchen ergeht, nachdem die italienischen Justizbehörden ein Strafverfahren gegen eine kongolesische Staatsangehörige eingeleitet haben, die zwei Familienangehörigen – ihrer Tochter und ihrer Nichte, die beide minderjährig sind – mit falschen Pässen bei der unerlaubten Einreise in das nationale Hoheitsgebiet geholfen hatte. Diese Person muss sich nun wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das italienische Hoheitsgebiet in Tateinheit mit Besitz falscher Ausweisdokumente – beides ist nach italienischem Recht strafbar -verantworten. Auch wenn es sich hierbei um eine Praxis handelt, mit der die Zoll- und Polizeibehörden der Mitgliedstaaten vertraut sind, fragt sich das Tribunale di Bologna (Gericht Bologna, Italien) in der vorliegenden Rechtssache, ob die betreffende Familienmutter und allgemein Personen, die uneigennützig handeln, strafrechtlich verantwortlich sind und welche Strafe gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 und der Bestimmung der nationalen Umsetzungsregelung für sie gilt (

3 Mit seiner ersten Vorlagefrage äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90, insbesondere an dessen Vereinbarkeit mit dem in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (

4 Mit seiner zweiten Vorlagefrage äußert das vorlegende Gericht ähnliche Zweifel hinsichtlich der Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 in die italienische Rechtsordnung. Im Wesentlichen erhebt sich die Frage, ob in einer Situation wie der in der Ausgangsrechtssache in Rede stehenden die Härte der Sanktion, der die Betroffene ausgesetzt sein könnte, der Schwere des von ihr begangenen Verstoßes entspricht und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftaten und Strafen nicht die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erreichung der vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziele erforderlich ist (

5 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst erläutern, dass die Definition des Tatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 keinen Hinweis enthält, der geeignet ist, die Auffassung der Europäischen Kommission zu stützen, wonach die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die ein Elternteil aufgrund seiner familiären Verpflichtungen oder aus familiärer Solidarität leistet, nicht als in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallend betrachtet werden dürfe.

6 Sodann werde ich meine Würdigung mit der Erläuterung der Gründe fortsetzen, aus denen nach meinem Dafürhalten keine Anhaltspunkte vorliegen, die die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 im Hinblick auf die in Art. 49 Abs. 1 und 3 der Charta verankerten Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen beeinträchtigen könnten.

7 Was schließlich die in Rede stehende nationale Regelung betrifft, so werde ich erläutern, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, eine konkrete Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit vorzunehmen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, Personen, die nachweislich uneigennützig, zur humanitären Unterstützung oder aufgrund des Bestehens familiärer Bindungen gehandelt haben, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit freizustellen oder das für sie geltende Sanktionssystem anzupassen. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

8 In der Richtlinie 2002/90 werden die Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt definiert, während der Rahmenbeschluss 2002/946 des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt ( 1. Richtlinie 2002/90

9 Die Richtlinie 2002/90 ist auf der Grundlage zweier Bestimmungen ergangen. Die erste ist Art. 61 Buchst. a EG (jetzt Art. 67 und Art. 68 AEUV), der vorsah, dass der Rat der Europäischen Union unmittelbar mit dem freien Personenverkehr zusammenhängende flankierende Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen und Einwanderung sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität erlässt. Die zweite ist Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EG (jetzt Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV), der den Erlass von Maßnahmen im Bereich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts vorsah.

10 In den Erwägungsgründen 1 bis 4 dieser Richtlinie heißt es: „(1) Eines der Ziele der Europäischen Union ist der schrittweise Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; dies bedeutet unter anderem, dass die illegale Einwanderung bekämpft werden muss. (2) Daher sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beihilfe zur illegalen Einwanderung zu bekämpfen, und zwar sowohl, wenn diese den unerlaubten Grenzübertritt im engeren Sinne betrifft, als auch, wenn dadurch ein Netzwerk zur Ausbeutung von Menschen unterhalten wird. (3) Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung, die bestehenden Rechtsvorschriften anzunähern; insbesondere umfasst dies zum einen die genaue Definition des betreffenden Tatbestands und der Ausnahmen – dies ist Gegenstand dieser Richtlinie – und zum anderen Mindestvorschriften für Strafen …, die Gegenstand des Rahmenbeschlusses [2002/946] sind. (4) Mit dieser Richtlinie soll die Beihilfe zur illegalen Einwanderung definiert und somit die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Verhinderung dieser Straftat praxisgerechter gestaltet werden.“

11 Art. 1 („Allgemeiner Tatbestand“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Jeder Mitgliedstaat legt angemessene Sanktionen für diejenigen fest, die a) einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats ist, vorsätzlich dabei helfen, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Einreise … von Ausländern einzureisen …; … (2) Jeder Mitgliedstaat kann beschließen, wegen der in Absatz 1 Buchstabe a) beschriebenen Handlungen in Anwendung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Rechtspraktiken keine Sanktionen zu verhängen, wenn das Ziel der Handlungen die humanitäre Unterstützung der betroffenen Person ist.“

12 Art. 3 („Sanktionen“) dieser Richtlinie bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen[,] um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen Gegenstand wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen sind.“ 2. Rahmenbeschluss 2002/946

13 Der Rahmenbeschluss 2002/946 beruht auf Art. 29 EU (jetzt Art. 67 AEUV), Art. 31 Buchst. e EU (jetzt Art. 83 Abs. 1 AEUV) und Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU.

14 Art. 1 („Strafen“) dieses Rahmenbeschlusses sieht vor: „(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen[,] um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie [2002/90] beschriebenen Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die zu einer Auslieferung führen können. … (3) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen[,] um sicherzustellen, dass die Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie [2002/90] …, sofern sie zu Gewinnzwecken begangen werden, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren bedroht sind, wenn sie unter einem der folgenden Umstände begangen wurden: – Die strafbare Handlung wurde als Handlung einer kriminellen Vereinigung begangen, wie sie in der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI[ ( – Bei der Begehung der strafbaren Handlung wurde das Leben der Personen gefährdet, auf die sich die strafbare Handlung bezog. …“

15 Art. 6 („Internationales Flüchtlingsrecht“) des Rahmenbeschlusses bestimmt: „Dieser Rahmenbeschluss gilt unbeschadet des Schutzes, der Flüchtlingen und Asylbewerbern nach dem internationalen Flüchtlingsrecht und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften zu gewähren ist, insbesondere unbeschadet der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten nach den Artikeln 31 und 33 des [am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten] Abkommens [über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( B. Italienisches Recht 1. Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 286/1998

16 Art. 12 Abs. 1 und 2 des Decreto legislativo n. 286 – Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell’immigrazione e norme sulla condizione dello straniero (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 286 – Einheitstext der Bestimmungen über die Regelung der Einwanderung und die Rechtsstellung des Ausländers) ( „(1) Sofern die Handlung nicht den Tatbestand einer schwereren Straftat erfüllt, wird, wer unter Verstoß gegen den vorliegenden Einheitstext die Beförderung von Ausländern nach Italien fördert, leitet, organisiert, finanziert oder durchführt oder andere Handlungen vornimmt, die darauf gerichtet sind, ihnen die unerlaubte Einreise nach Italien oder in einen anderen Staat, dessen Angehörige sie nicht sind oder in dem sie nicht über eine Niederlassungserlaubnis verfügen, zu ermöglichen, mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren und Geldstrafe von 15000 Euro für jede Person bestraft. (2) Unbeschadet der Bestimmungen in Art. 54 des Codice penale [(Strafgesetzbuch)] stellen in Italien geleistete Rettungs- und humanitäre Unterstützungsmaßnahmen für bedürftige Ausländer, die sich im Hoheitsgebiet Italiens aufhalten, keine Straftaten dar.“ 2. Strafgesetzbuch

17 Art. 54 („Notstand“) Abs. 1 des Strafgesetzbuchs sieht vor: „Nicht bestraft werden darf, wer aus der Notwendigkeit heraus gehandelt hat, sich selbst oder andere der gegenwärtigen Gefahr einer schweren Schädigung der Person zu entziehen, die er nicht absichtlich herbeigeführt hat und die nicht auf andere Weise vermeidbar war, sofern er in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr gehandelt hat.“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

18 Die Betroffene, eine kongolesische Staatsangehörige, erschien am 27. August 2019 an der Luftgrenze von Bologna (Italien), als sie mit einem Flugzeug aus Casablanca (Marokko) unter Vorlage eines falschen senegalesischen Reisepasses einreiste. Sie befand sich in Begleitung ihrer Tochter und ihrer Nichte im Alter von acht bzw. 13 Jahren, für die sie ebenfalls falsche Ausweispapiere vorlegte.

19 Die Betroffene wurde am 28. August 2019 festgenommen, während die beiden Kinder auf Anordnung des Tribunale per i minorenni (Jugendgericht, Italien) in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht wurden. Die italienischen Justizbehörden leiteten ein Strafverfahren gegen sie ein, da sie sich wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das italienische Hoheitsgebiet in Tateinheit mit Besitz falscher Ausweisdokumente – beides ist nach italienischem Recht strafbar – zu verantworten hatte. In der Anhörung zur Bestätigung der Festnahme, die am 29. August 2019 vor dem Giudice per le Indagini Preliminari (für die Voruntersuchung zuständiger Richter, Italien) des Tribunale di Bologna (Gericht Bologna) stattfand, sagte die Betroffene aus, aus der Demokratischen Republik Kongo geflohen zu sein, um den Morddrohungen zu entgehen, denen sie nach dem Ende der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten ausgesetzt gewesen sei; außerdem befürchte sie eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der beiden jungen Mädchen. Der Richter bestätigte die Festnahme der Betroffenen, lehnte aber den Antrag des Pubblico Ministero (Staatsanwaltschaft, Italien) ab, sie in Untersuchungshaft zu nehmen.

20 Die Betroffene stellte am 9. Oktober 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, dessen Prüfung nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vom 18. Juni 2024 gemachten Angaben noch anhängig ist.

21 Die auf Anordnung des Tribunale per i minorenni (Jugendgericht) durchgeführte gerichtsmedizinische Untersuchung führte zur Feststellung eines Abstammungsverhältnisses zwischen der Betroffenen und einem der Kinder, woraufhin der Betroffenen die elterliche Sorge für dieses Kind rückübertragen wurde. Dagegen konnte diese Untersuchung beim zweiten Kind nicht vorgenommen werden, da dieses die Einrichtung, in der es untergebracht war, am 10. September 2019 von sich aus verlassen hatte und nicht mehr auffindbar war. Das vorlegende Gericht führt aus, dass es sich beim zweiten Kind, wie aus dem Bericht der Sozialdienste über die mit den minderjährigen Mädchen geführten Gespräche hervorgehe, tatsächlich um die Nichte der Betroffenen handle, der sie nach dem Tod ihrer Mutter anvertraut worden sei.

22 In der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2023 beantragte der Anwalt der Betroffenen, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu befassen. Da das Tribunale di Bologna (Gericht Bologna) Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Straftatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, wie er im Unionsrecht in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 und im italienischen Recht in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998 festgelegt ist, hatte, beschloss es, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht die Charta, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Freiheit und dem Eigentumsrecht aus den Art. 6 und 17, dem Recht auf Leben und Unversehrtheit aus den Art. 2 und 3, dem Asylrecht aus Art. 18 und dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 7, den Bestimmungen der Richtlinie 2002/90 und des Rahmenbeschlusses 2002/946 (der mit Art. 12 [des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998] in italienisches Recht umgesetzt worden ist) entgegen, soweit diese die Mitgliedstaaten verpflichten, strafrechtliche Sanktionen gegen jeden vorzusehen, der vorsätzlich Handlungen unterstützt oder vornimmt, die darauf gerichtet sind, die unerlaubte Einreise von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Union zu unterstützen, auch wenn dieses Verhalten ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, ohne gleichzeitig die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorzusehen, die strafrechtliche Relevanz von Beihilfehandlungen zur unerlaubten Einreise auszuschließen, die darauf gerichtet sind, Ausländern humanitäre Unterstützung zu leisten? 2. Steht die Charta, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit dem Recht auf persönliche Freiheit und dem Eigentumsrecht aus den Art. 6 und 17, dem Recht auf Leben und Unversehrtheit aus den Art. 2 und 3, dem Asylrecht aus Art. 18 und dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 7, einem Straftatbestand wie Art. 12 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998 entgegen, soweit dieser das Verhalten von Personen sanktioniert, die Handlungen vornehmen, die darauf gerichtet sind, einem Ausländer die unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates zu ermöglichen, auch wenn dieses Verhalten ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, ohne gleichzeitig die strafrechtliche Relevanz von Beihilfehandlungen zur unerlaubten Einreise auszuschließen, die darauf gerichtet sind, Ausländern humanitäre Unterstützung zu leisten?

23 Die Klägerin, die italienische und die ungarische Regierung sowie der Rat und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2024 schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben. IV. Würdigung A. Einleitende Bemerkungen

24 Einleitend weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht seine Prüfung auf den Straftatbestand der aus humanitären Gründen geleisteten Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats konzentriert, der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/90 ausdrücklich genannt ist.

25 Als Erstes möchte ich klarstellen, dass die in diesem Artikel verwendete Formulierung, wonach ein Mitgliedstaat „beschließen [kann], … keine Sanktionen zu verhängen“, wenn die Unterstützung aus humanitären Gründen geleistet wird, in Bezug auf ihre Bedeutung und Tragweite nicht eindeutig ist (

26 Als Zweites braucht für die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen meiner Ansicht nach nicht festgestellt zu werden, ob eine Handlung wie die in Rede stehende als „humanitäre Unterstützung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/90 einzustufen ist. Die Debatte ist nämlich weiter gefasst und bezieht sich vor allem auf die Frage, ob sich Personen, die ohne jede Gewinnerzielungsabsicht Unterstützung leisten, nach dem Wortlaut dieser Richtlinie strafbar machen oder vielmehr nicht ausdrücklich von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit werden. So ist die in der Ausgangsrechtssache beanstandete Unterstützung von einer Familienmutter zugunsten ihrer Tochter und Nichte geleistet worden und könnte somit unter dem Gesichtspunkt des Bestehens einer familiären Verpflichtung und/oder Solidarität betrachtet werden, wie es die Kommission in ihren Erklärungen tut.

27 Wie eine vergleichende Studie des Völker- und des Unionsrechts lehrt, erkennen einige Mitgliedstaaten an, dass es sich bei einer solchen Unterstützung naturgemäß um einen humanitären Akt handelt, wenn sie nachweislich im alleinigen Interesse der Angehörigen, insbesondere der Kinder, geleistet worden ist, während andere davon ausgehen, dass sie unter eine familiäre Immunität fällt.

28 Vor diesem Hintergrund werde ich im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge somit in stärkerem Maße auf Handlungen von Personen Bezug nehmen, die uneigennützig, aus Altruismus, Mitgefühl oder Solidarität, aus humanitären Gründen oder aufgrund familiärer Bindungen Unterstützung bei der unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats leisten. B. Zur ersten Vorlagefrage

29 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 ungültig ist, weil er gegen den in Art. 52 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

30 Vor der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Straftatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats muss zunächst dessen Tragweite ermittelt werden. Die Kommission trägt in ihren Erklärungen nämlich vor, dass dieser Tatbestand eine Handlung wie die in Rede stehende, aufgrund deren eine drittstaatsangehörige Familienmutter minderjährigen Mädchen, für die sie verantwortlich sein soll, bei der unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hilft, nicht erfasse. 1. Tragweite des Straftatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90)

31 Die Richtlinie 2002/90 stellt in ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchst. a die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Strafe und definiert sowohl die objektiven als auch die subjektiven Elemente dieses Tatbestands, wobei sie es den Mitgliedstaaten überlässt, die angemessenste Sanktion zu wählen (

32 Als Erstes geht aus der Überschrift von Art. 1 („Allgemeiner Tatbestand“) der Richtlinie 2002/90 und aus der vom Unionsgesetzgeber verwendeten Terminologie hervor, dass der Artikel den allgemeinen Rahmen für den Straftatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats festlegen soll. Nach dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie will der Unionsgesetzgeber nämlich eine Annäherung der strafrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten vornehmen. Der genannte Straftatbestand fällt hier in eine zwischen dem Unionsgesetzgeber und dem nationalen Gesetzgeber geteilte strafrechtliche Zuständigkeit, wobei Letzterer verpflichtet ist, ihn in seine Rechtsordnung umzusetzen.

33 Ich stelle fest, dass die Definition dieses Tatbestands keinen Hinweis enthält, der geeignet ist, die Auffassung der Kommission zu stützen. Die Richtlinie 2002/90 definiert das verbotene Verhalten abstrakt und schließt weder eine der Formen der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats noch eine der Personen aus, die diese Beihilfe leisten könnten, so dass Letztere strikt gleichbehandelt werden.

34 In seinem materiellen Element ist der Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfüllt, wenn eine Person einem Drittstaatsangehörigen dabei hilft, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Binnen- oder Außengrenze des Schengen-Raums handelt (

35 Der Begriff „Beihilfe“ umfasst alle Formen der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats – von ihrer Finanzierung bis hin zum Transportmittel im engeren Sinne, zum Transportmanagement, zur Herstellung oder Bereitstellung gefälschter Dokumente, zur Organisation von Scheinehen oder zu anderen Mitteln zur Erleichterung dieser unerlaubten Einreise (

36 Außerdem berücksichtigt der Unionsgesetzgeber, indem er die Unterstützung durch „eine Person“ unter Strafe stellt, die Anzahl und die Vielfalt der Profile der möglicherweise beteiligten Personen und schließt auch solche ein, die individuell und spontan oder im Rahmen einer organisierten oder kollektiven Aktion handeln (insbesondere Schleusernetze oder Mitglieder eines Schleusernetzes wie Schlepper, Führungspersonen, Anwerber oder auch Fahrer, Skipper, Kuriere, Späher, Passfälscher, Lieferanten, korrupte Beamte oder Dienstleister) (

37 Was das intellektuelle oder subjektive Element dieses allgemeinen Tatbestands angeht, so unterscheidet der Unionsgesetzgeber zwischen dem vorsätzlichen Element, das zur Erfüllung des Tatbestands beiträgt, und dem Ziel, das mit der Begehung der Straftat verfolgt wird.

38 So wird die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unabhängig von den Beweggründen des Täters unter Strafe gestellt. Der Tatbestand ist jedoch nur dann erfüllt, wenn er sich aus einem vorsätzlichen Fehlverhalten ergibt. Nicht gemeint ist eine Person, die aus Sorglosigkeit, Unvorsichtigkeit oder Fahrlässigkeit (Eventualvorsatz) beim illegalen Grenzübertritt hilft, sondern eine Person, die „vorsätzlich“ handelt, d. h. Kenntnis davon hat, dass der Grenzübertritt für die betreffende Person illegal ist, aber trotz allem den Willen und das Bewusstsein besitzt, die strafbare Handlung zu begehen (allgemeiner Vorsatz) (

39 Ein dolus specialis ist hingegen nicht erforderlich. Der Unionsgesetzgeber hat es unter Berücksichtigung u. a. der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachweis der Erlangung eines materiellen Vorteils nämlich ausgeschlossen, die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von einer Gewinnerzielungsabsicht abhängig zu machen (dolus specialis, nämlich das Streben nach Gewinn, verlangt.

40 Aus der vorstehenden Wortlautanalyse von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 geht hervor, dass die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats objektiv definiert ist, ohne dass die Absicht, die sie trägt, ausdrücklich in die Definition dieses Straftatbestands aufgenommen wird. Daraus schließe ich, dass sämtliche Handlungen, mit denen eine Person in voller Kenntnis der Sachlage sowie in überlegter und bewusster Weise Hilfe beim illegalen Überschreiten der Grenze eines Mitgliedstaats leistet, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen – unabhängig von den Beweggründen der betreffenden Person und ohne dass diese Bestimmung irgendeinen Hinweis enthält, der geeignet ist, ihre Tragweite einzuschränken.

41 Folglich erfüllt eine Handlung wie die in Rede stehende, mit der eine Drittstaatsangehörige vorsätzlich und unter Verwendung falscher Ausweisdokumente dazu beiträgt, dass zwei minderjährige Mädchen, für die sie sorgeberechtigt sein soll, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, den Tatbestand von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, da das objektive und das subjektive Element dieses Tatbestands verwirklicht sind.

42 Als Zweites wird die vorstehende Auslegung durch den Zweck der Richtlinie 2002/90 untermauert.

43 Auch wenn diese Richtlinie und der sie ergänzende Rahmenbeschluss 2002/946 als „Schleuserpaket“ („Facilitators package“) bezeichnet werden (den unerlaubten Grenzübertritt im engeren Sinne betrifft, als auch, wenn dadurch ein Netzwerk zur Ausbeutung von Menschen unterhalten wird“ (

44 So besteht das erste Ziel des Unionsgesetzgebers darin, die Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt im engeren Sinne zu bekämpfen, indem er sie in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 in allgemeiner Form unter Strafe stellt, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, „angemessene“ Sanktionen für diejenigen festzulegen, die unabhängig von der Art ihrer Beweggründe in voller Kenntnis der Sachlage gehandelt haben.

45 Das zweite Ziel besteht darin, härter gegen die Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt vorzugehen, wenn diese in Gewinnerzielungsabsicht geleistet wird, und daher die Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu ergänzen (

46 Beide Ziele – das eine allgemein, das andere besonders – stützen die Auslegung, wonach der Unionsgesetzgeber in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 einen allgemeinen Tatbestand festlegen wollte, der sämtliche Handlungen erfasst, die darauf abzielen, die unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu erleichtern, auch wenn diese Handlungen uneigennützig, aus Altruismus, Mitgefühl oder Solidarität, aus humanitären Gründen oder aufgrund des Bestehens familiärer Bindungen begangen werden. Würde eine Handlung vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen, mit der ein drittstaatsangehöriger Elternteil unter Verwendung falscher Ausweisdokumente dazu beiträgt, dass minderjährige Kinder, für die er angeblich sorgeberechtigt ist, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, liefe das den genannten Zielen offensichtlich zuwider, da insbesondere verdächtige Verhaltensweisen, die dem Wohl dieser Kinder schaden könnten, der Aufmerksamkeit der Behörden entzogen würden.

47 Der Gerichtshof hat den weiten Anwendungsbereich dieses Straftatbestands im Urteil vom 10. April 2012, Vo (eine Person strafrechtlich zu verfolgen, die einem Drittstaatsangehörigen vorsätzlich dabei hilft, unter Verstoß gegen die geltenden Bestimmungen in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu gelangen, sondern auch, dass es den betreffenden Mitgliedstaat ausdrücklich zu einer solchen strafrechtlichen Verfolgung [sowie dazu] verpflichtet …, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen in Bezug auf Personen vorzusehen und zu verhängen, die die im Rahmenbeschluss 2002/946 … und in der Richtlinie 2002/90 genannten Verstöße begehen; dies gilt insbesondere für Schleuser“ (

48 Als Drittes schließlich wird die vorstehende Auslegung durch die vorbereitenden Arbeiten untermauert, die zum Erlass der Richtlinie 2002/90 geführt haben.

49 Denn während Art. 4 des von der Französischen Republik formulierten Richtlinienvorschlags (

50 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass eine Handlung, mit der eine drittstaatsangehörige Familienmutter unter Verwendung falscher Ausweisdokumente vorsätzlich dazu beiträgt, dass zwei minderjährige Familienangehörige – ihre Tochter und ihre Nichte –, für die sie das Sorgerecht hat, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, eine Straftat darstellt.

51 Nunmehr ist die Gültigkeit dieser Bestimmung zu prüfen, was den Kern der ersten Vorlagefrage bildet. 2. Beurteilung der Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90

52 Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 ungültig ist, weil er gegen den in Art. 52 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, indem er von den Mitgliedstaaten verlangt, dass sie die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unabhängig vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht unter Strafe stellen, ohne im Rahmen einer zwingenden Vorschrift ausdrücklich vorzusehen, dass diejenigen, die uneigennützig, aus humanitären Gründen oder aufgrund familiärer Bindungen handeln, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit sind.

53 Der Unionsgesetzgeber schaffe, so das vorlegende Gericht, keinen angemessenen Interessenausgleich, wenn er die Einführung dieses Straftatbestands in keiner Weise einschränke und auf eine Kann-Bestimmung zurückgreife, nach der es den Mitgliedstaaten freistehe, aus humanitären Gründen vorgenommene Handlungen von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien. Ein solcher Tatbestand verletze daher in unverhältnismäßiger Weise die Grundrechte sowohl der Hilfeleistenden als auch der Hilfeempfänger, insbesondere das Recht auf Leben (Art. 2 der Charta), das Recht auf Unversehrtheit (Art. 3 der Charta), das Recht auf Freiheit (Art. 6 der Charta), das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 7 der Charta), das Eigentumsrecht (Art. 17 der Charta) und das Asylrecht (Art. 18 der Charta).

54 In Anknüpfung an die vom vorlegenden Gericht geäußerte Kritik an der übermäßigen Weite des genannten Straftatbestands wirft die Klägerin dem Unionsgesetzgeber überdies vor, gegen den in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in seinen Anforderungen an die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der Strafvorschriften zu verstoßen. Das strafbare Verhalten sei nicht klar definiert, da ja der Tatbestand der aus humanitären Gründen geleisteten Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten liege.

55 In den folgenden Ausführungen werde ich die Gültigkeit der beanstandeten Bestimmung unter jedem dieser Gesichtspunkte und im Licht der in Art. 49 der Charta verankerten Grundprinzipien der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen prüfen. Auch wenn sich das vorlegende Gericht auf Art. 52 Abs. 1 der Charta bezieht, bin ich nämlich der Ansicht, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Gegenstands von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90, der einen Tatbestand mit strafrechtlichem Charakter einführt, dessen Begehung eine möglicherweise schwerwiegende Sanktion strafrechtlicher Natur nach sich zieht, einerseits und des im Wesentlichen repressiven Zwecks dieser Sanktion andererseits vor allem anhand von Art. 49 Abs. 3 der Charta vorzunehmen ist ( a) Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

56 Der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 vorgesehene Straftatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat zu einem reichhaltigen Schrifttum geführt und ist Gegenstand zahlreicher Beanstandungen gewesen, die insbesondere das Spannungsverhältnis zwischen der Angleichung der materiellen Strafrechtsnormen in der Union und dem den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraum aufzeigen (

57 Eine solche Kritik darf meines Erachtens aber nicht dazu führen, dass die fragliche Vorschrift für ungültig erklärt wird. Es sind nämlich unbedingt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in diesem Bereich sowie die Natur der Vorschrift zu berücksichtigen, deren Gültigkeit dem Gerichtshof zur Beurteilung vorgelegt wird.

58 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ausführlich darauf hingewiesen, welche Tragweite dem in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in seinen Anforderungen an die Vorhersehbarkeit, die Bestimmtheit und das Rückwirkungsverbot der anzuwendenden Strafvorschriften sowohl in der Rechtsordnung der Union als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt (

59 Daher muss Art. 1 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2002/90 den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen beachten, indem er die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats als Straftat zu betrachten und zu ahnden.

60 Aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung geht jedoch hervor, dass die Durchschlagskraft dieses Grundsatzes von der Art der dem Unionsgesetzgeber übertragenen Befugnisse und dem Rechtsakt abhängt, in den der fragliche Straftatbestand eingebettet ist. Im genannten Grundsatz kommt nämlich zum Ausdruck, dass die strafrechtliche Zuständigkeit allein durch Gesetz geregelt wird. Er wird somit unterschiedlich angewandt, je nachdem, ob die materielle Strafrechtsnorm zu einem Rechtsakt gehört, der unmittelbar vollstreckbar ist, weil er vom Unionsgesetzgeber im Rahmen einer ausschließlichen Zuständigkeit erlassen wird, oder in einer Richtlinie enthalten ist, die eine Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen erfordert, weil sie im Rahmen einer geteilten Zuständigkeit ergeht.

61 Im letztgenannten Fall ist der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in den Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen dem Unionsgesetzgeber und dem nationalen Gesetzgeber eingebettet, wobei diese nicht das gleiche Mandat haben, da sie auf unterschiedlichen Ebenen gesetzgeberisch tätig werden. Während Ersterer Mindestvorschriften für die Mitgliedstaaten festlegt, muss Letzterer sie anschließend umsetzen und in einer Norm des nationalen Rechts, die allein die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Einzelnen begründet, konkretisieren (

62 So hat der Gerichtshof die Anwendung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen auf Richtlinien im Urteil vom 3. Juni 2008, Intertanko u. a. (

63 In jener Rechtssache wurde der Gerichtshof gefragt, ob Art. 4 der Richtlinie 2005/35/EG (

64 Der Gerichtshof hat zunächst festgestellt, dass dieser Begriff und der Begriff „Vorsätzlichkeit“„Haftungsmaßstäben entsprechen, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen, die sich nicht im Vorhinein erfassen lassen, gelten sollen und nicht für genau bestimmte Verhaltensweisen, die in einer Norm des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts im Einzelnen aufgeführt werden können“ (

65 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Richtlinie für sich genommen nämlich keine Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen und als solche daher nicht gegenüber diesem geltend gemacht werden. So hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (

66 Diese Argumentation scheint mir auf den vorliegenden Fall übertragbar zu sein.

67 Seit dem EG-Vertrag hat der Straftatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats seine Wurzeln nicht mehr nur in den nationalen Rechtsordnungen, sondern auch im Unionsrecht, das auf eine Angleichung abzielt.

68 In der mündlichen Verhandlung hat der Rat erläutert, dass dieser Tatbestand auf einen Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, zu einer Annäherung der bestehenden nationalen Regelungen in Bezug auf die „genaue Definition“ dieses Tatbestands und der anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen zu gelangen (Erwägungsgründe 3 und 4 der Richtlinie 2002/90), um ein gemeinsames Ziel – den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (erster Erwägungsgrund der Richtlinie) – zu erreichen, einerseits und der Notwendigkeit, die nationale Identität und die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Rechtsdurchsetzung zu achten, andererseits zurückgehe (

69 Wie der Gerichtshof erst kürzlich darauf hingewiesen hat, sind die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten im Bereich des Strafrechts nämlich durch erhebliche Unterschiede gekennzeichnet (Anpassung an die vom Unionsgesetzgeber festgelegten Ziele impliziert (

70 In diesen Kontext fügt sich Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 ein, der, wie ich in Erinnerung rufen möchte, einen „allgemeinen Tatbestand“ definiert.

71 Erstens ist es weder Ziel noch Zweck dieser Bestimmung, die strafbaren Verhaltensweisen im Einzelnen zu beschreiben, da die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente für eine unbestimmte Zahl von Fällen gelten könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Hinblick auf Art. 7 EMRK insoweit entschieden, dass wegen des Grundsatzes der Allgemeinheit von Gesetzen deren Wortlaut nicht absolut präzise sein könne, und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine typische Gesetzgebungstechnik darin bestehe, eher auf allgemeine Kategorien als auf erschöpfende Listen zurückzugreifen. Er weist hierzu darauf hin, dass die mehr oder weniger vagen Formulierungen, die in zahlreichen Gesetzen verwendet würden, darauf abzielten, eine übermäßige Starrheit zu vermeiden, und eine Anpassung dieser Gesetze an veränderte Situationen ermöglichten. In Bezug auf „Grenzfälle“ vertritt er die Auffassung, dass diese allein nicht genügten, um eine Bestimmung mit Art. 7 EMRK unvereinbar zu machen, sofern sich diese Bestimmung in der großen Mehrzahl der Fälle als hinreichend klar erweise, da es gerade Aufgabe des Richters sei, Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Normen unter Berücksichtigung der Entwicklungen der täglichen Praxis zu zerstreuen (

72 Zweitens kann Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 allein keine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen begründen und erfordert – durch seine Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen – eine gesetzliche Grundlage für die Durchsetzung dieser Verantwortlichkeit. Diese Vorschrift behält somit die Strafverfolgungszuständigkeit dem von den Mitgliedstaaten erlassenen Recht vor, für dessen Durchführung diese Vorschrift letztendlich bloß einen Rahmen vorgibt (

73 Außerdem überlässt es der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten, nach ihren eigenen Rechtssystemen und insbesondere nach ihren Kriterien für die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit festzulegen, inwieweit eine Person in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit freigestellt werden kann bzw. ein Grund für eine Strafbefreiung oder ‑minderung vorliegt. So hat der Gerichtshof im Urteil vom 30. April 2024, Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano (

74 Nach alledem vermag ich nicht zu erkennen, inwiefern die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 im Hinblick auf den in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen beeinträchtigt sein könnte.

75 Nunmehr ist die Gültigkeit dieses Art. 1 Abs. 1 Buchst. a unter dem Gesichtspunkt des durch Art. 49 Abs. 3 der Charta garantierten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von Straftaten und Strafen zu prüfen. b) Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftaten und Strafen

76 Nach Art. 49 Abs. 3 der Charta darf das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass dieser Grundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes zu beachten ist, sondern auch in Bezug auf die Festlegung der Regeln über die Höhe der Sanktionen und die Würdigung der Gesichtspunkte, die in ihre Festsetzung einfließen können ( 1) Verhältnismäßigkeit des in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 festgelegten Straftatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

77 Festzustellen ist, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90, der von den Mitgliedstaaten verlangt, dass sie die Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unabhängig von den Beweggründen des Täters unter Strafe stellen, und lediglich einen fakultativen Grund für die Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Fall einer aus humanitären Gründen geleisteten Hilfe vorsieht, zum einen zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele geeignet ist und zum anderen nicht über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist ( i) Eignung des Straftatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für die Erreichung der verfolgten Ziele

78 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Maßnahme nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann geeignet ist, die Erreichung des angeführten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (

79 Meines Erachtens kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Straftatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geeignet ist, die mit der Richtlinie 2002/90 verfolgten Ziele zu erreichen. Denn wenn der Unionsgesetzgeber die Beihilfe zum unerlaubten Grenzübertritt im engeren Sinne, aber auch die Beihilfe im Rahmen krimineller Netzwerke bekämpfen will, um einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, scheint es mir kohärent, die Kriminalisierung aller Formen der Beihilfe zur unerlaubten Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unabhängig von den Beweggründen der Täter und ohne Rücksicht auf ihren Zweck vorzusehen. ii) Erforderlichkeit des Straftatbestands der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für die Erreichung der verfolgten Ziele

80 Als Zweites glaube ich, dass die Entscheidung, die Gewinnerzielungsabsicht nicht als Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen – ebenso wie die Entscheidung, diejenigen, die aus humanitären Gründen oder aufgrund des Bestehens familiärer Bindungen handeln, nicht ausdrücklich von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien, sondern den Gebrauch von dieser Möglichkeit den Mitgliedstaaten zu überlassen –, im Hinblick auf das erste Ziel der Richtlinie, nämlich die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im engeren Sinne, erforderlich ist (

81 Erstens stellt, auch wenn eine Handlung, mit der eine Familienmutter ihren Kindern dabei hilft, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unerlaubt zu betreten, absolut gerechtfertigt sein kann, diese Handlung gleichwohl eine Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dar; würde sie grundsätzlich nicht unter Strafe gestellt, ließe sich das erwähnte Ziel nicht erreichen. Es wird dann selbstverständlich Sache des nationalen Gerichts sein, die Beweggründe für eine solche Handlung zu bestimmen und zu beurteilen, inwieweit sie durch den Schutz eines höheren Interesses geboten ist und es unter Berücksichtigung der Bestimmungen seines nationalen Rechts rechtfertigt, die Betroffene von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit freizustellen bzw. ihr eine Strafbefreiung oder ‑minderung zu gewähren.

82 Es bedarf zwar keiner Erörterung, dass die Beihilfe zur illegalen Einwanderung eine ernsthafte Bedrohung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Grenzschutz darstellt, es sollte jedoch auf die Risiken hingewiesen werden, denen die betroffenen Personen u. a. aufgrund der möglicherweise damit verbundenen illegalen Aktivitäten ausgesetzt sein können. Zu diesen Risiken gehören Schwarzarbeit, Urkundendelikte, Straffälligkeit, Drogenhandel, Prostitution, sexuelle Ausbeutung oder Menschenhandel. Auch wenn die Unterstützung von Personen, die unerlaubt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, offenkundig nicht zwangsläufig eine gewinnbringende oder kriminelle Tätigkeit ist und nicht immer eine ernsthafte Gefahr für das Leben dieser Personen darstellt, wirft sie gleichwohl bereits deshalb äußerst schwerwiegende Probleme auf, weil die genannten Personen und insbesondere die schutzbedürftigsten unter ihnen, etwa unbegleitete Minderjährige, einer Situation großer Unsicherheit und Abhängigkeit ausgesetzt sein könnten.

83 Indem der Unionsgesetzgeber sämtliche Handlungen, die zur unerlaubten Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beitragen, in den Interventionsbereich der Behörden und insbesondere in den Handlungsbereich der Strafverfolgungsbehörden fallen lässt, sorgt er nicht nur für eine bessere Kontrolle der Migrationsströme, sondern auch für eine stärkere Überwachung dieser Handlungen, vor allem derjenigen, die unter dem Vorwand, aus Solidarität oder aufgrund familiärer Bindungen begangen zu werden, in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgen und die betroffenen Personen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer Grundrechte aussetzen könnten.

84 Unter Berücksichtigung der Art der Bedrohungen für die betroffenen Personen und deren Verletzlichkeit – auch unter Berücksichtigung der ernst zu nehmenden Ausprägung dieses Phänomens, seines vielgestaltigen Charakters und der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Nachweis eines materiellen Vorteils – konnte der Unionsgesetzgeber daher zu Recht davon ausgehen, dass zwischen dem vorsätzlichen Element der Straftat, das zu deren Verwirklichung beiträgt, und dem mit der Straftat verfolgten Ziel unterschieden werden sollte. Er hat die Gewinnerzielungsabsicht somit zu einem erschwerenden Umstand gemacht und ein abgestuftes Sanktionssystem vorgesehen. Während er es den Mitgliedstaaten überlässt, eine „angemessene“ Sanktion für diejenigen festzulegen, die vorsätzlich bei der unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats helfen – wobei die Beurteilung der Beweggründe und die Festsetzung der Sanktion dem nationalen Gericht obliegen –, verlangt er von ihnen, dass sie gegen diejenigen, die aus dieser Hilfeleistung Gewinn zu ziehen beabsichtigen, eine Freiheitsstrafe verhängen (deren Höhe gemäß Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/946 davon abhängt, inwieweit die Handlung als Handlung einer kriminellen Vereinigung begangen worden ist oder das Leben der betroffenen Personen gefährdet hat).

85 Zweitens ist wiederum der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 den allgemeinen Rahmen des Tatbestands festlegt, den die Mitgliedstaaten in ihre Rechtsordnung umsetzen müssen. Demnach ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, auf der Grundlage der in seiner Rechtsordnung vorgesehenen Vorschriften für die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in einem normativen Akt die Gesamtheit der Tatsachen und Umstände festzulegen, die eine Freistellung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bzw. eine Strafbefreiung oder ‑minderung rechtfertigen. Diese sind in der Regel allgemein durch Gesetz festgelegt und können im Einzelfall für jede der betreffenden Straftaten besonders vorgesehen werden (

86 Drittens schließlich erinnere ich daran, dass der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 festgelegte Straftatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht dazu führen darf, dass die Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen aus der Charta oder anderen Instrumenten des Unionsrechts oder des Völkerrechts verstoßen können. Daher geht es nicht darum, einen Drittstaatsangehörigen daran zu hindern, sein in Art. 18 der Charta verankertes Grundrecht auszuüben, in einem Mitgliedstaat um Asyl nachzusuchen oder Familienzusammenführung zu beantragen (

87 Vor diesem Hintergrund komme ich zu dem Schluss, dass von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Richtlinie 2002/90 angenommen werden kann, soweit er von den Mitgliedstaaten verlangt, dass sie jede Person strafrechtlich verfolgen, die in Kenntnis der Sachlage bei der unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hilft, ohne jedoch denjenigen oder diejenige ausdrücklich von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu befreien, der bzw. die uneigennützig, aus humanitären Gründen oder aus familiärer Verpflichtung oder Solidarität handelt, wobei er es den Mitgliedstaaten aber anheimstellt, dies zu tun, dass er zum einen für das Ziel der Bekämpfung der Beihilfe zur illegalen Einwanderung, und zwar sowohl, wenn diese den unerlaubten Grenzübertritt im engeren Sinne betrifft, als auch, wenn dadurch ein Netzwerk zur Ausbeutung von Menschen unterhalten wird, geeignet ist und zum anderen nicht über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

88 Nunmehr ist die Verhältnismäßigkeit der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 vorgesehenen Sanktionsregelung zu prüfen. 2) Verhältnismäßigkeit der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 vorgesehenen Sanktionsregelung

89 Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 sieht keine bestimmten strafrechtlichen Sanktionen vor, die bei einer Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anwendbar sind. Der Unionsgesetzgeber verlangt jedoch von den Mitgliedstaaten, dass sie gegen den Täter „Strafen“ (Art. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946) verhängen, die zum einen „angemessen“ (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie) und zum anderen „wirksam, angemessen [(wörtlich: verhältnismäßig)] und abschreckend“ (Art. 3 der genannten Richtlinie) sind (

90 Diese objektiven Kriterien sollen es den einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen, die Höhe der anwendbaren Sanktionen im Hinblick auf ihre eigene Kriminalpolitik festzulegen. Die Umsetzung des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen obliegt also den Mitgliedstaaten. Der Umstand, dass sie insoweit über einen Ermessensspielraum verfügen, schließt als solcher nicht aus, dass eine gerichtliche Kontrolle durchgeführt werden kann, um zu überprüfen, ob sie die Grenzen dieses Ermessensspielraums nicht überschritten und unverhältnismäßige und/oder unangemessene Sanktionen vorgesehen haben.

91 In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass diese beiden Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben und somit vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat, der sie unzulänglich umgesetzt hat, geltend gemacht werden können (

92 Als Erstes ist das in diesen Bestimmungen vorgesehene Erfordernis der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit von Sanktionen bedingungslos (

93 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs vermag es die Unbedingtheit des Erfordernisses der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nicht in Frage zu stellen, dass die genannten Bestimmungen Gegenstand einer Umsetzung sein müssen (

94 Als Zweites sind Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2002/90 hinreichend bestimmt. Auch wenn beide Bestimmungen den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Sanktionsregelung für den in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Tatbestand einräumen, findet ein solcher Ermessensspielraum seine Grenzen in dem Verbot, unangemessene und unverhältnismäßige Sanktionen vorzusehen.

95 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen gibt es nach meinem Dafürhalten keinen Grund, die Verhältnismäßigkeit der in den erwähnten Artikeln vorgesehenen Sanktionsregelung in Frage zu stellen.

96 Ich habe demnach nichts festgestellt, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 im Hinblick auf den in Art. 49 Abs. 3 der Charta niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftaten und Strafen beeinträchtigen könnte. C. Zur zweiten Vorlagefrage

97 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 52 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 3 der Charta dahin auszulegen sind, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftaten und Strafen einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Sanktion für diejenigen vorsieht, die bei der unerlaubten Einreise in das nationale Hoheitsgebiet helfen, und zwar auch dann, wenn die Urheber dieser Straftat keine Gewinnerzielungsabsicht haben, ohne gleichzeitig eine ausdrückliche Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für diejenigen zu enthalten, die aus humanitären Gründen handeln.

98 In den vorstehenden Ausführungen habe ich erläutert, weshalb der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftaten und Strafen dem vom Unionsgesetzgeber in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 festgelegten Tatbestand meiner Meinung nach nicht entgegensteht. Dieser Tatbestand ist vom italienischen Gesetzgeber in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998 umgesetzt worden, der zudem die anwendbare Sanktionsregelung vorsieht.

99 Ich habe darüber hinaus hervorgehoben, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/90 es den einzelnen Mitgliedstaaten überlässt, festzulegen, inwieweit eine Person, die aus humanitären Gründen bei der unerlaubten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hilft, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit freigestellt werden bzw. in den Genuss einer Strafbefreiung oder ‑minderung kommen kann. Ich habe ferner darauf hingewiesen, dass nichts die Mitgliedstaaten daran hindert, in ihren nationalen Rechtsvorschriften weitere Umstände vorzusehen, unter denen der Täter in den Genuss einer solchen Freistellung bzw. Strafbefreiung oder ‑minderung kommen könnte, z. B. aufgrund eines Notstands oder familiärer Bindungen.

100 Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof meiner Ansicht nach nicht über genügend Informationen, um eine Prüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vornehmen zu können, da die dem Gerichtshof vorgelegten Akten keinen Aufschluss über die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998 (

101 Ich werde mich somit auf einige wenige Bemerkungen beschränken.

102 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftaten und Strafen, der in Art. 3 der Richtlinie 2002/90 lediglich umgesetzt wird, hat zwingenden Charakter. Ich erinnere daran, dass die Härte der Strafe gemäß diesem Grundsatz der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist (

103 Demnach verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur vom nationalen Gesetzgeber, wenn er den fraglichen Straftatbestand in seine Rechtsordnung umsetzt, sondern auch von allen an Strafverfahren beteiligten Personen, wenn sie seine Anwendung sicherstellen, dass sie ihr Vorgehen an diesem Grundsatz ausrichten und insbesondere die Individualisierung der Strafe gewährleisten (

104 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu entscheiden, ob diese Anforderungen in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit erfüllt sind.

105 Art. 12 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998 stellt die Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt unabhängig vom Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht unter Strafe. Unter Berücksichtigung der Dauer der angedrohten Freiheitsstrafe, der Höhe der Geldstrafe und der Kombination beider Arten von Sanktionen legt diese Bestimmung eine besonders strenge Sanktionsregelung fest (

106 Was zunächst die Freiheitsstrafe betrifft, so sieht der italienische Gesetzgeber nämlich eine Strafe von zwei bis sechs Jahren vor. Die Freiheitsstrafe ist dabei die Strafe, die der Unionsgesetzgeber in dem speziellen Fall vorsieht, dass die Beihilfe zur unerlaubten Einreise mit Gewinnerzielungsabsicht geleistet wird.

107 Was sodann die Geldstrafe angeht, so sieht der italienische Gesetzgeber einen festen Betrag von 15000 Euro pro betroffener Person vor. Insoweit ist festzustellen, dass dieser Betrag darüber hinaus dem in Art. 12 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998 vorgesehenen Betrag entspricht, wenn die Beihilfe im Zusammenhang mit einer Schleusung von Migranten geleistet wird, die das Leben oder die Sicherheit der beförderten Personen gefährdet und diese der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzt.

108 Was schließlich die Möglichkeit einer Kumulierung verschiedenartiger strafrechtlicher Sanktionen wie etwa von Geld- und Freiheitsstrafen anbelangt, die Art. 12 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998 zuzulassen scheint, so geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass diese Kumulierung von Regeln begleitet sein muss, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen der Schwere der betreffenden Straftat entspricht (

109 Somit ist der Ermessensspielraum zu berücksichtigen, über den die Verfolgungsbehörde bei der Einleitung der in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998 vorgesehenen Strafverfolgung und gegebenenfalls der nationale Richter bei der Anpassung der anwendbaren strafrechtlichen Sanktion verfügen, wenn der Straftäter mit dem Ziel gehandelt hat, humanitäre Hilfe zu leisten, oder wenn diese Handlungen durch Notstand oder das Bestehen familiärer Bindungen geboten gewesen sind (

110 Im vorliegenden Fall, in dem das Strafverfahren gegen eine Familienmutter eingeleitet wird, die an der unerlaubten Einreise zweier Familienangehöriger, nämlich ihrer Tochter und ihrer Nichte, wobei alle drei aus der Republik Kongo stammen, in das nationale Hoheitsgebiet mitgewirkt hat, ist natürlich fraglich, ob sich diese Mutter strafbar gemacht hat und welche Strafe für sie gilt. Eine vom UNODC durchgeführte vergleichende Studie der Rechtsprechung lehrt, dass diese Situation eine gründliche Prüfung der tatsächlichen Umstände der Begehung der Straftat und insbesondere der Persönlichkeit und der Beweggründe des Täters erfordert (

111 Jedes System, das es dem nationalen Gericht nicht ermöglichen würde, eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen und zwischen der Strafbarkeit einer Person, die nachweislich aus Menschlichkeit oder aus einer Not heraus im alleinigen Interesse ihrer Angehörigen, insbesondere ihrer Kinder, gehandelt hat, und der Strafbarkeit einer Person zu unterscheiden, die allein von der kriminellen Absicht geleitet wird, die gesetzlich eindeutig verbotene Handlung zu begehen und daraus Nutzen zu ziehen, verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch wenn es zutrifft, dass die Betroffene in der Ausgangsrechtssache in voller Kenntnis der Sachlage, offensichtlich überlegt und vorsätzlich gehandelt hat, als sie falsche Pässe verwendet hat, darf diese Absicht daher nicht darüber hinwegtäuschen, dass möglicherweise eine Verzweiflungstat vorliegt, die vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Nachprüfungen von der Tat einer Person zu unterscheiden ist, die im Rahmen eines Schleusernetzes oder einer kriminellen Organisation handelt oder das Leben der betroffenen Personen gefährdet.

112 Im vorliegenden Fall trägt das vorlegende Gericht vor, Art. 12 Abs. 2 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998, der einen Grund für die Freistellung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zugunsten in Italien geleisteter Rettungs- und humanitärer Unterstützungsmaßnahmen für bedürftige Drittstaatsangehörige vorsieht, „die sich im Hoheitsgebiet Italiens aufhalten“, sei auf den Straftatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise in das nationale Hoheitsgebiet per Definition nicht anwendbar. Dagegen weist die italienische Regierung darauf hin, dass dieser Artikel aufgrund des Verweises auf Art. 54 des Strafgesetzbuchs, der Immunität im Fall eines Notstands vorsieht, die Möglichkeit biete, Handlungen, deren Kriminalisierung gegen den in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße, strafrechtlich nicht zu ahnden. Wenn also am Ende des Verfahrens feststehen sollte, dass die Betroffene mit dem Ziel gehandelt habe, ihre Tochter und ihre Nichte vor einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden an deren Person zu bewahren, sei es mithin möglich, den Notstand festzustellen und sie straffrei zu stellen.

113 Vor diesem Hintergrund wird es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts sein, anhand der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit der Tatbegehung und insbesondere der Persönlichkeit und der Beweggründe für die Handlungen des Täters festzustellen, ob objektive Umstände vorliegen, die die Begehung der Tat, die außerhalb eines solchen Kontexts strafbar wäre, gerechtfertigt haben, und gegebenenfalls zu prüfen, ob es Vorschriften gibt, die geeignet sind, die in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286/1998 vorgesehene Freistellung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bzw. Strafbefreiung oder ‑minderung zu gewährleisten, so dass diese Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zu den Erfordernissen der öffentlichen Ordnung steht und dem entspricht, was angesichts der Schwere der begangenen Straftat unbedingt erforderlich ist.

114 In Anbetracht des Vorstehenden ist meines Erachtens auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass der in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftaten und Strafen einem System entgegensteht, das es dem nationalen Gericht nicht ermöglichen würde, in einem Strafverfahren gegen eine drittstaatsangehörige Familienmutter, die unter Verwendung falscher Ausweisdokumente vorsätzlich daran mitgewirkt hat, dass zwei minderjährige Kinder, bei denen es sich um Angehörige ihrer Familie handelt, unerlaubt in das nationale Hoheitsgebiet eingereist sind, eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen und zwischen der Strafbarkeit einer Person, die nachweislich aus Menschlichkeit oder aus einer Not heraus im alleinigen Interesse der minderjährigen Mädchen gehandelt hat, und der Strafbarkeit einer Person zu unterscheiden, die allein von der kriminellen Absicht geleitet wird, die gesetzlich eindeutig verbotene Handlung zu Gewinnzwecken zu begehen.

115 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, eine konkrete Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die für diejenigen, die bei der unerlaubten Einreise in das nationale Hoheitsgebiet helfen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 15000 Euro je Betroffenen vorsieht, insbesondere anhand der Möglichkeit vorzunehmen, Personen, die nachweislich uneigennützig, aus Altruismus, Mitgefühl oder Solidarität, aus humanitären Gründen oder aufgrund familiärer Bindungen gehandelt haben, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit freizustellen oder die für sie geltende Sanktionsregelung anzupassen. V. Ergebnis

116 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale di Bologna (Gericht Bologna, Italien) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt ist dahin auszulegen, dass eine Handlung, mit der eine drittstaatsangehörige Familienmutter unter Verwendung falscher Ausweisdokumente vorsätzlich dazu beiträgt, dass zwei minderjährige Familienangehörige – ihre Tochter und ihre Nichte –, für die sie das Sorgerecht hat, unerlaubt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen, eine Straftat darstellt. 2. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/90 im Hinblick auf den in Art. 49 Abs. 1 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen beeinträchtigen könnte. 3. Der in Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Straftaten und Strafen steht einem System entgegen, das es dem nationalen Gericht nicht ermöglichen würde, in einem Strafverfahren gegen eine drittstaatsangehörige Familienmutter, die unter Verwendung falscher Ausweisdokumente vorsätzlich daran mitgewirkt hat, dass zwei minderjährige Kinder, bei denen es sich um Angehörige ihrer Familie handelt, unerlaubt in das nationale Hoheitsgebiet eingereist sind, eine Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen und zwischen der Strafbarkeit einer Person, die nachweislich aus Menschlichkeit oder aus einer Not heraus im alleinigen Interesse der minderjährigen Mädchen gehandelt hat, und der Strafbarkeit einer Person zu unterscheiden, die allein von der kriminellen Absicht geleitet wird, die gesetzlich eindeutig verbotene Handlung zu Gewinnzwecken zu begehen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, eine konkrete Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die für diejenigen, die bei der unerlaubten Einreise in das nationale Hoheitsgebiet helfen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 15000 Euro je Betroffenen vorsieht, insbesondere anhand der Möglichkeit vorzunehmen, Personen, die nachweislich uneigennützig, aus Altruismus, Mitgefühl oder Solidarität, aus humanitären Gründen oder aufgrund familiärer Bindungen gehandelt haben, von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit freizustellen oder die für sie geltende Sanktionsregelung anzupassen.