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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.11.2024 – C-646/22

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:957

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 14. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2005/29/EG – Art. 2 Buchst. j, Art. 5, 8 und 9 – Begriff ‚Durchschnittsverbraucher‘ – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Begriff ‚aggressive Geschäftspraxis‘ – Querverkäufe eines persönlichen Darlehens und eines nicht mit dem Darlehen zusammenhängenden Versicherungsprodukts – Ausrichtung der zur Verfügung gestellten Informationen auf den Verbraucher – Begriff ‚Framing‘ – Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit dem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird – Fehlen einer Bedenkzeit zwischen der Unterzeichnung des Darlehensvertrags und der des Versicherungsvertrags – Richtlinie (EU) 2016/97 – Art. 24“ In der Rechtssache C‑646/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 10. Oktober 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Oktober 2022, in dem Verfahren Compass Banca SpA gegen Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Beteiligte: Metlife Europe Dac, Metlife Europe Insurance Dac, Europ Assistance Italia SpA, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Fünften Kammer sowie der Richter E. Regan und Z. Csehi (Berichterstatter), Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Compass Banca SpA, vertreten durch F. Caronna, D. Gallo, E. A. Raffaelli, M. Siragusa, E. Teti, G. Vercillo und A. Zoppini, Avvocati, – der Europ Assistance Italia SpA, vertreten durch P. Fattori, A. Lirosi und A. Pera, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Collabolletta und P. Gentili, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia, N. Ruiz García und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. j sowie der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18) sowie von Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. 2016, L 26, S. 19).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Compass Banca SpA und der Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde, Italien) (im Folgenden: AGCM) über deren Entscheidungen zu einer Geschäftspraxis dieser Gesellschaft. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2005/29

3 In den Erwägungsgründen 7, 11, 13, 14, 17, 18 und 21 der Richtlinie 2005/29 heißt es: „(7) Diese Richtlinie bezieht sich auf Geschäftspraktiken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte stehen. … … (11) Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch diese Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Sie stellt außerdem Regeln über aggressive Geschäftspraktiken auf, die gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene nicht geregelt sind. … (13) Zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft durch die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt ist es notwendig, die in den Mitgliedstaaten existierenden unterschiedlichen Generalklauseln und Rechtsgrundsätze zu ersetzen. Das durch diese Richtlinie eingeführte einzige, gemeinsame generelle Verbot umfasst daher unlautere Geschäftspraktiken, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen. Zur Förderung des Verbrauchervertrauens sollte das generelle Verbot für unlautere Geschäftspraktiken sowohl außerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern als auch nach Abschluss eines Vertrags und während dessen Ausführung gelten. Das generelle Verbot wird durch Regeln über die beiden bei weitem am meisten verbreiteten Arten von Geschäftspraktiken konkretisiert, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken. (14) Es ist wünschenswert, dass der Begriff der irreführenden Praktiken auch Praktiken, einschließlich irreführender Werbung, umfasst, die den Verbraucher durch Täuschung davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen. … Die in dieser Richtlinie vorgesehene vollständige Angleichung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte, zum Beispiel Sammlungsstücke oder elektrische Geräte, die wesentlichen Kennzeichen festzulegen, deren Weglassen bei einer Aufforderung zum Kauf rechtserheblich wäre. … … (17) Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen. Anhang I enthält daher eine umfassende Liste solcher Praktiken. Hierbei handelt es sich um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können. Die Liste kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden. (18) Es ist angezeigt, alle Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen; der Gerichtshof hat es allerdings bei seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450/EWG [des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. 1984, L 250, S. 17)] für erforderlich gehalten, die Auswirkungen auf einen fiktiven typischen Verbraucher zu prüfen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend und um die wirksame Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, nimmt diese Richtlinie den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren in der Auslegung des Gerichtshofs als Maßstab, enthält aber auch Bestimmungen zur Vermeidung der Ausnutzung von Verbrauchern, deren Eigenschaften sie für unlautere Geschäftspraktiken besonders anfällig machen. … Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht dabei nicht auf einer statistischen Grundlage. Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlassen. … (21) Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse geltend machen können, müssen über Rechtsbehelfe verfügen, die es ihnen erlauben, vor Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen. Zwar wird die Beweislast vom nationalen Recht bestimmt, die Gerichte und Verwaltungsbehörden sollten aber in die Lage versetzt werden, von Gewerbetreibenden zu verlangen, dass sie den Beweis für die Richtigkeit der von ihnen behaupteten Tatsachen erbringen.“

4 Art. 1 („Zweck der Richtlinie“) dieser Richtlinie bestimmt: „Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.“

5 In Art. 2 („Definitionen“) der Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … b) ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt; … d) ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt; e) ‚wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers‘ die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte; … j) ‚unzulässige Beeinflussung‘ die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise, die die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt; k) ‚geschäftliche Entscheidung‘ jede Entscheidung eines Verbraucher[s] darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen; …“

6 Art. 3 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie sieht in den Abs. 4 und 9 vor: „(4) Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend. … (9) Im Zusammenhang mit ‚Finanzdienstleistungen‘ im Sinne der Richtlinie 2002/65/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16)] und Immobilien können die Mitgliedstaaten Anforderungen stellen, die im Vergleich zu dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich restriktiver und strenger sind.“

7 Art. 4 („Binnenmarkt“) der Richtlinie 2005/29 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.“

8 In Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) der Richtlinie, der in deren Kapitel 2 („Unlautere Geschäftspraktiken“) aufgeführt ist, heißt es: „(1) Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten. (2) Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn a) sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und b) sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen. … (4) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die a) irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7 oder b) aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind. (5) Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.“

9 Kapitel 2 Abschnitt 1 („Irreführende [G]eschäftspraktiken“) umfasst die Art. 6 und 7 der Richtlinie. Art. 6 („Irreführende Handlungen“) sieht in Abs. 1 Buchst. e vor: „Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte: … e) die Notwendigkeit einer Leistung, …“

10 Art. 7 („Irreführende Unterlassungen“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet: „(1) Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. (2) Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.“

11 In Kapitel 2 Abschnitt 2 („Aggressive [G]eschäftspraktiken“) der Richtlinie 2005/29 sind deren Art. 8 und 9 aufgeführt.

12 In Art. 8 („Aggressive Geschäftspraktiken“) der Richtlinie heißt es: „Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

13 Art. 9 („Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung“) der Richtlinie bestimmt: „Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf: a) Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes; b) die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen; c) die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Gewerbetreibende bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen; d) belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln; e) Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.“

14 Art. 11 („Durchsetzung“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.“

15 In Anhang I („Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten“) der Richtlinie 2005/29 werden in den Nrn. 24 bis 31 „[a]ggressive Geschäftspraktiken“ wie folgt aufgeführt und definiert: „24. Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht verlassen. 25. Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen dies nach dem nationalen Recht gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. 26. Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E‑Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 1997, L 144, S. 19)] sowie der [Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37)]. 27. Aufforderung eines Verbrauchers, der eine Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, Dokumente vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische Nichtbeantwortung einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten. 28. Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 16 der Richtlinie 89/552/EWG [des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23)]. 29. Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt. 30. Ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt. 31. Erwecken des fälschlichen Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder einen sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl: – es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil gibt, oder – die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises oder eines sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.“ Richtlinie 2016/97

16 Art. 24 („Querverkäufe“) der Richtlinie 2016/97 bestimmt in den Abs. 3 und 7: „(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherungsvertreiber dem Kunden die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt ergänzend ist zu einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. 2014, L 173, S. 349)], zu einem Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34)] oder einem Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. 2014, L 257, S. 214)]. … (7) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche strengere Maßnahmen beibehalten oder erlassen oder auf Einzelfallbasis einschreiten, um den Verkauf von Versicherungen zusammen mit einer Nebendienstleistung oder einem Nebenprodukt, die bzw. das keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung zu untersagen, wenn sie nachweisen können, dass solche Praktiken für Verbraucher schädlich sind.“ Italienisches Recht Verbrauchergesetzbuch

17 Art. 20 des Decreto legislativo n. 206, recante codice del consumo a norma dell’articolo 7 della legge di 29 luglio 2003, n. 229 (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 206 über das Verbrauchergesetzbuch nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 229 vom 29. Juli 2003) vom 6. September 2005 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 235 vom 8. Oktober 2005, im Folgenden: Verbrauchergesetzbuch), mit dem die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) umgesetzt wurde, bestimmt: „Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, oder des durchschnittlichen Mitglieds der Gruppe, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.“

18 Art. 24 („Aggressive Geschäftspraktiken“) des Verbrauchergesetzbuchs, der die in Art. 8 der Richtlinie 2005/29 enthaltenen Anforderungen umsetzt, sieht vor: „(1) Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. …“ Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 209 vom 7. September 2005

19 In Art. 120quinquies („Querverkäufe“) des Decreto legislativo n. 209 – codice delle assicurazioni private (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 209 über das Privatversicherungsgesetzbuch) vom 7. September 2005 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 239 vom 13. Oktober 2005) heißt es: „(1) Der Versicherungsvertreiber, der ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das bzw. die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung anbietet, informiert den Vertragspartner darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und stellt, falls dies der Fall ist, eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren. (2) Unter den in Abs. 1 genannten Umständen und wenn sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, das bzw. die sich aus der einem Vertragspartner angebotenen Vereinbarung oder dem einem Vertragspartner angebotenen Paket ergibt, von dem Risiko bzw. der Versicherungsdeckung unterscheidet, das bzw. die mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden ist, stellt der Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung das Risiko bzw. die Versicherungsdeckung ändert. (3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherungsvertreiber dem Vertragspartner die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 5 des Einheitstexts über die Finanzvermittlung, einen Kreditvertrag im Sinne von Art. 120quinquies Abs. 1 Buchst. c des Einheitstexts über Banken oder ein Zahlungskonto im Sinne von Art. 126decies des Einheitstexts über Banken ergänzt. (4) In den in den Abs. 1 und 3 genannten Fällen teilt der Versicherungsvertreiber dem Vertragspartner mit, warum davon auszugehen ist, dass das Versicherungsprodukt, das Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung ist, den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht. (5) In den in den Abs. 1 und 3 genannten Fällen kann das [Istituto per la Vigilanza Sulle Assicurazioni (IVASS) (Versicherungsaufsichtsbehörde, Italien)] im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Versicherten in Bezug auf die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs die in diesem Gesetz vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und Verbote anwenden, einschließlich der Befugnis, den Verkauf einer Versicherung als Teil eines Pakets oder im Rahmen derselben Vereinbarung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als der Versicherung zu verbieten, und zwar unabhängig davon, ob sich die Nebenleistung auf die Versicherung oder auf die andere Dienstleistung oder das andere Produkt als die Versicherung bezieht, wenn diese Praxis für die Verbraucher nachteilig ist. In Bezug auf die Versicherungsanlageprodukte werden diese Befugnisse vom IVASS und der [Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (Consob) (Nationale Unternehmens- und Börsenaufsichtsbehörde, Italien)] im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten ausgeübt. (6) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten. (7) Die Bestimmungen des Verbrauchergesetzbuchs … bleiben unberührt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

20 Die in Italien ansässige Compass Banca bot ihren Kunden zwischen Januar 2015 und Juli 2018 den Abschluss von verschiedenen persönlichen Darlehen sowie von Versicherungspolicen zur Deckung bestimmter Risiken an, die nicht zwingend mit diesen Darlehen zusammenhingen. Der Vorlageentscheidung lässt sich entnehmen, dass der Abschluss einer Versicherung zwar keine Voraussetzung für die Gewährung des persönlichen Darlehens darstellte, aber dennoch in Verbindung mit diesem Darlehen angeboten wurde.

21 Am 13. September 2018 leitete die AGCM eine Untersuchung ein, um zu klären, ob diese Geschäftspraxis „unlauter“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 war.

22 Im Lauf dieser Untersuchung legte die Compass Banca ein Verpflichtungsangebot vor, das sich auf eine Reihe spezifischer Maßnahmen bezog, mit denen für den Verbraucher klarer gemacht werden sollte, dass der Abschluss einer nicht mit dem persönlichen Darlehen zusammenhängenden Versicherung nicht verpflichtend sei. Zu diesen Maßnahmen zählte die Erstreckung eines an keine Bedingungen geknüpften Rechts auf Rücktritt von ihrem Versicherungsvertrag auf alle Kunden ohne Auswirkung auf ihren Darlehensvertrag. Die Forderung der AGCM, zugunsten der Kunden eine Bedenkzeit von sieben Tagen zwischen der Unterzeichnung des Darlehensvertrags und der des Versicherungsvertrags vorzusehen, lehnte die Compass Banca dagegen ab. Sie hielt diese Maßnahme für unverhältnismäßig und asymmetrisch, da sie nicht für alle Wettbewerber gelte.

23 Am 11. März 2019 legte die Compass Banca ein neues Verpflichtungsangebot vor, das weitere Maßnahmen einschloss, die ihrer Ansicht nach eine ähnliche Wirkung wie die Einführung der von der AGCM geforderten Bedenkzeit von sieben Tagen haben sollten, wie etwa die Verpflichtung, ihre Kunden sieben Tage nach Unterzeichnung des Versicherungsvertrags zu kontaktieren, um nachzufragen, ob sie ihren Willen zur Beibehaltung der im Rahmen dieses Vertrags unterschriebenen Versicherungspolice bestätigen wollten, und darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten der Versicherungsprämie für den Zeitraum dieser sieben Tage übernehme.

24 Mit Entscheidung vom 2. April 2019, die am 3. Juli 2019 bestätigt wurde, wies die AGCM dieses Verpflichtungsangebot zurück.

25 Mit Entscheidung vom 27. November 2019, die der Compass Banca am 23. Dezember 2019 mitgeteilt wurde, stufte die AGCM die „beim Abschluss persönlicher Finanzierungsverträge obligatorische Verbindung mit Versicherungsprodukten, die nicht mit dem … Kredit zusammenhängen“, als Anwendung einer „aggressiven“ und somit „unlauteren“ Geschäftspraxis dieser Gesellschaft im Sinne der Richtlinie 2005/29 ein. Sie untersagte die Beibehaltung dieser Praxis und verhängte gegen die Compass Banca eine Geldbuße in Höhe von 4700000 Euro.

26 Die Compass Banca erhob beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium, Italien) Klage gegen die in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils bezeichneten Entscheidungen der AGCM. Diese Klage wurde mit dem Urteil Nr. 9516/2021 abgewiesen.

27 Die Compass Banca legte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

28 Die Compass Banca macht geltend, die AGCM habe ihre Geschäftspraxis allein deshalb als „aggressiv“ und damit als „unlauter“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 eingestuft, weil sie im Querverkauf von persönlichen Darlehen und Versicherungsprodukten bestehe, ohne konkrete Beweise für diesen „aggressiven“ Charakter im Hinblick auf die besonderen Merkmale dieser Praxis oder die Umstände des Einzelfalls erbracht zu haben. Die Compass Banca leitet daraus ab, dass die AGCM insoweit eine ungerechtfertigte und nicht hinnehmbare Beweislastumkehr vorgenommen habe, als von ihr der Nachweis verlangt werde, dass ihre Geschäftspraxis in Wirklichkeit nicht „aggressiv“ im Sinne der Richtlinie sei.

29 Die AGCM vertritt die Ansicht, dass die Compass Banca durch den Querverkauf von persönlichen Darlehen und Versicherungsprodukten die Wahlfreiheit ihrer Kunden erheblich beeinflusst und eingeschränkt habe. Insbesondere habe es die Compass Banca versäumt, ihre Kunden über den fakultativen Charakter des Versicherungsprodukts zu informieren. Eine solche Praxis wäre nicht als „aggressiv“ anzusehen gewesen, wenn den Kunden zwischen der Unterzeichnung des Vertrags über das persönliche Darlehen und der des Vertrags über das Versicherungsprodukt eine Bedenkzeit von sieben Tagen gewährt worden wäre.

30 Das vorlegende Gericht wirft zunächst die Frage auf, ob der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 der Theorie der „begrenzten Rationalität“ genügend Gewicht beimesse, nach der ein stärkerer Verbraucherschutz erforderlich sei. Nach dieser Theorie handelten Menschen häufig, ohne alle erforderlichen Informationen einzuholen. Da Verbraucher u. a. unter der in der Kognitionswissenschaft als „Framing-Bias“ bezeichneten Voreingenommenheit litten, würden sie möglicherweise ihre Präferenzen je nach der Art und Weise verändern, in der ihnen Vertragsangebote präsentiert würden, und in der Folge Entscheidungen treffen, die im Vergleich zu denen, die eine angemessen gut unterrichtete und angemessen aufmerksame und kritische Person treffen würde, irrational seien.

31 Das vorlegende Gericht wirft weiterhin die Frage auf, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis insoweit als eine „aggressive“ und damit „unlautere“ Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 anzusehen sei, als die geschäftlichen Angebote, die den Verbrauchern für einen Darlehensvertrag und ein Versicherungsprodukt gemacht würden, in einer Art und Weise präsentiert würden, die mittels eines „Framing-Bias“ den Eindruck erwecke, dass die Gewährung eines persönlichen Darlehens unter der Bedingung stehe, dass eine Versicherung abgeschlossen werde.

32 Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2016/97 über den Querverkauf von Versicherungsprodukten mit anderen Produkten dem Verbot einer Geschäftspraxis wie der von der Compass Banca eingesetzten durch die AGCM entgegensteht.

33 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Begriff des Durchschnittsverbrauchers im Sinne der Richtlinie 2005/29, verstanden als ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Verbraucher – wegen seiner Flexibilität und Unbestimmtheit –, nicht unter Bezugnahme auf den Stand der Wissenschaft und Erfahrung zu definieren, und verweist er daher nicht nur auf den klassischen Begriff des homo oeconomicus, sondern auch auf die Erkenntnisse der jüngsten Theorien über die begrenzte Rationalität, die gezeigt haben, dass Personen bei ihrem Handeln die erforderlichen Informationen oft mit Entscheidungen einschränken, die im Vergleich zu denjenigen, die eine hypothetisch aufmerksame und kritische Person treffen würde, „unvernünftig“ sind, wobei diese Erkenntnisse einen größeren Schutz der Verbraucher für den – in der modernen Marktdynamik immer häufiger auftretenden – Fall der Gefahr kognitiver Beeinflussung erforderlich machen? 2. Kann eine Geschäftspraxis, bei der aufgrund der Gestaltung der Informationen (Framing) eine Wahl als verpflichtend und alternativlos erscheinen kann, unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29, nach der eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie in irgendeiner Weise, „einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation“, den Durchschnittsverbraucher täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist, per se als aggressiv angesehen werden? 3. Begründet die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken die Befugnis der nationalen Wettbewerbs- und Marktbehörde (nach Feststellung der Gefahr der psychologischen Beeinflussung im Zusammenhang mit: 1. dem Zustand der Bedürftigkeit, in dem sich der Antragsteller einer Finanzierung normalerweise befindet, 2. der Komplexität der vom Verbraucher zu unterzeichnenden Verträge, 3. der Gleichzeitigkeit des gebündelt präsentierten Angebots, 4. der Kürze der für die Annahme des Angebots eingeräumten Fristen), eine Ausnahme vom Grundsatz der Möglichkeit des Verkaufs von Versicherungsprodukten und des Querverkaufs von nicht damit zusammenhängenden Finanzprodukten vorzusehen, indem eine Frist von sieben Tagen zwischen der Unterzeichnung der beiden Verträge vorgeschrieben wird? 4. Steht in Bezug auf diese Befugnis zur Ahndung aggressiver Geschäftspraktiken die Richtlinie 2016/97, insbesondere ihr Art. 24 Abs. 3, dem Erlass einer Entscheidung der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. d und j, der Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 sowie der nationalen Umsetzungsvorschriften entgegen, die ergeht, nachdem ein Verpflichtungsangebot wegen der Weigerung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens abgelehnt wurde, im Fall des Querverkaufs eines Finanzprodukts und eines nicht mit dem Ersteren zusammenhängenden Versicherungsprodukts – und bei Vorliegen einer Gefahr der Beeinflussung des Verbrauchers aufgrund der Umstände des Einzelfalls, die sich auch der Komplexität der zu prüfenden Unterlagen entnehmen lassen – dem Verbraucher ein spatium deliberandi (Bedenkzeit) von sieben Tagen zwischen der Stellung des Angebots und der Unterzeichnung des im Bündel verkauften Versicherungsvertrags einzuräumen? 5. Könnte die Einstufung der bloßen Bündelung von zwei Finanz- und Versicherungsprodukten als aggressive Praxis zu einem unzulässigen Regulierungsakt führen sowie dazu, dass dem Gewerbetreibenden (und nicht der AGCM, wie es sein sollte) die (schwer zu erfüllende) Beweislast dafür auferlegt wird, dass es sich nicht um eine aggressive Praxis handelt, die gegen die Richtlinie 2005/29 verstößt (umso mehr, als die angeführte Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht gestattet, strengere als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen zu erlassen, auch nicht zu dem Zweck, ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen), oder liegt vielmehr eine solche Beweislastumkehr nicht vor, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte die konkrete Gefahr besteht, dass der eine Finanzierung benötigende Verbraucher durch ein komplexes Bündelangebot beeinflusst werden kann? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage Zur Zulässigkeit

34 Die Compass Banca äußert insofern Zweifel an der Zulässigkeit der ersten Frage, als der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ in dieser Frage im Vergleich zur üblicherweise verwendeten Definition anders definiert werde, weil er die Gefahr einer kognitiven Beeinflussung von Verbrauchern berücksichtige. Dies mache die Frage hypothetisch. Da die im Ausgangsverfahren angefochtenen Entscheidungen auf der Grundlage der nationalen Bestimmungen getroffen worden seien, die zur Umsetzung von Art. 8, nicht aber von Art. 6 der Richtlinie 2005/29 dienten, käme die Berücksichtigung einer solchen Gefahr nicht in Betracht.

35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich verpflichtet, über ihm vorgelegte Fragen zu entscheiden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C‑688/21, EU:C:2023:75, Rn. 32).

36 Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. Februar 2023, Confédération paysanne u. a. [In-vitro-Zufallsmutagenese], C‑688/21, EU:C:2023:75, Rn. 33).

37 Im vorliegenden Fall ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner ersten Frage um eine Auslegung des Begriffs „Durchschnittsverbraucher“, um zu bestimmen, ob eine mit sogenanntem „Framing“ arbeitende Geschäftspraxis – bei der gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, ohne dem Verbraucher eine Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung der zu diesen Angeboten gehörenden Verträge einzuräumen, was aufgrund eines „Framing-Bias“ bei einem Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen könnte, dass er diese beiden Angebote zwingend zusammen annehmen muss (im Folgenden: Framing-Geschäftspraxis) – als eine aggressive Geschäftspraktik insbesondere im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 und damit als unlauter im Sinne von Art. 5 der Richtlinie anzusehen ist.

38 Art. 8 der Richtlinie nimmt für die Feststellung, ob eine Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie „aggressiv“ ist, ausdrücklich auf den Begriff des „Durchschnittsverbrauchers“ Bezug.

39 Demnach ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde oder dass das vom vorlegenden Gericht thematisierte Problem hypothetischer Natur wäre. Der Gerichtshof verfügt außerdem über alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ersten Frage erforderlich sind.

40 Daher ist die erste Frage zulässig. Zur Beantwortung der Frage

41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 8. September 2022, IRnova, C‑399/21, EU:C:2022:648, Rn. 22).

42 Im vorliegenden Fall lässt sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob für die Auslegung des Begriffs „Durchschnittsverbraucher“ im Sinne der Richtlinie 2005/29, u. a. von Art. 8, nicht nur auf den homo oeconomicus abzustellen ist, also im Wesentlichen auf einen Wirtschaftsteilnehmer, der bei seiner Entscheidungsfindung vollständig rational handelt, sondern auch auf jüngste Studien zur Theorie der „begrenzten Rationalität“, wonach die Entscheidungsfähigkeit eines Verbrauchers „durch die kognitiven Fähigkeiten desjenigen begrenzt [wird], der die Entscheidung unter Berücksichtigung der Zahl der empfangenen Reize, der Fähigkeit, die eigene Aufmerksamkeit über die Zeit aufrecht zu erhalten und der Fähigkeit, sämtliche erhaltenen Informationen im Gedächtnis zu behalten, zu treffen hat“.

43 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ im Sinne der Richtlinie nicht nur unter Bezugnahme auf einen angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher zu definieren ist, sondern auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch Beschränkungen wie etwa kognitive Verzerrungen beeinträchtigt wird.

44 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 auf den Begriff „Durchschnittsverbraucher“ Bezug nimmt, um festzustellen, ob eine Geschäftspraxis, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht, hinreichende Auswirkungen hat, die ihr Verbot als unlautere Geschäftspraxis rechtfertigen, oder ob davon auszugehen ist, dass sie nicht unter dieses Verbot fällt, weil sie nur geeignet ist, einen sehr leichtgläubigen oder naiven Verbraucher irrezuführen.

45 Dieser Begriff wird sodann in den Art. 6 bis 8 der Richtlinie wieder aufgenommen, in denen – wie sich aus Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie ergibt – im Einzelnen geregelt wird, wie die beiden in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie für die Einstufung einer Praxis als unlauter aufgestellten Kriterien auf bestimmte Formen unlauterer Geschäftspraktiken Anwendung finden.

46 Zur Auslegung dieses Begriffs lässt sich dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie entnehmen, dass es zwar angezeigt ist, alle Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, der Gerichtshof allerdings in Rechtssachen im Zusammenhang mit Werbung seit dem Erlass der Richtlinie 84/450 entschieden hat, dass die Auswirkungen von Geschäftspraktiken „auf einen fiktiven typischen Verbraucher“ zu prüfen sind.

47 Aus dem angeführten Erwägungsgrund geht auch hervor, dass die Richtlinie 2005/29 dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechend und um die wirksame Anwendung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu ermöglichen, den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab nimmt.

48 Daraus ergibt sich, dass – wie der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13 entschieden hat – diese Bezugnahme auf den Durchschnittsverbraucher ein objektives Kriterium darstellt und dass der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt, unabhängig ist. Diesem objektiven Kriterium entspricht außerdem weder ein unterdurchschnittlich noch ein überdurchschnittlich verständiger Verbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, mBank [Polnisches Register unzulässiger Klauseln], C‑139/22, EU:C:2023:692, Rn. 60, 61 und 66).

49 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 durch Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll (Urteil vom 19. Dezember 2013, Trento Sviluppo und Centrale Adriatica, C‑281/12, EU:C:2013:859, Rn. 31). Diese Zielsetzung wird durch die Erwägungsgründe 7, 11, 13 und 14 der Richtlinie bestätigt, nach denen Geschäftspraktiken verboten sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers stehen, sein wirtschaftliches Verhalten beeinträchtigen oder ihn davon abhalten, eine informierte und deshalb effektive Wahl zu treffen.

50 Zudem ergibt sich aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie, obgleich darin der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ definiert wird, ebenfalls, dass dieser Begriff nicht auf einer statistischen Grundlage beruht und die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden sich bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlassen müssen.

51 Folglich „sollte“, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in Nr. 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Bestimmung der Reaktion des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf eine bestimmte Geschäftspraxis also „keine rein theoretische Übung sein“. Auch realitätsbezogene Aspekte müssen berücksichtigt werden, soweit sie mit der Konkretisierung dieses Begriffs durch den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 vereinbar sind.

52 Nach diesem Erwägungsgrund ist der Durchschnittsverbraucher zwar eine Person, die zum einen angemessen gut unterrichtet und zum anderen angemessen aufmerksam und kritisch ist. Da der Gewerbetreibende Verbrauchern nach Art. 7 der Richtlinie 2005/29 die wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat, die diese je nach den Umständen benötigen, um ihre Entscheidung zu treffen, ist das Attribut des Durchschnittsverbrauchers „angemessen gut unterrichtet“ allerdings dahin zu verstehen, dass es sich auf Informationen bezieht, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie allen Verbrauchern unter Berücksichtigung der maßgeblichen sozialen, kulturellen und sprachlichen Faktoren bekannt sind, nicht aber auf Informationen, die zum fraglichen Geschäft selbst gehören. Dieses Attribut schließt es daher nicht aus, dass eine Geschäftspraxis das wirtschaftliche Verhalten dieses fiktiven Verbrauchers wegen ihm fehlender Informationen wesentlich beeinträchtigen kann.

53 In gleicher Weise schließt der Umstand, dass der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ unter Bezugnahme auf einen „angemessen aufmerksamen und kritischen“ Verbraucher zu verstehen ist, die Berücksichtigung der Beeinflussung durch kognitive Verzerrungen beim Durchschnittsverbraucher nicht aus, soweit feststeht, dass sich diese Verzerrungen auf eine angemessen gut unterrichtete sowie angemessen aufmerksame und kritische Person auswirken können, und zwar in einem solchen Maß, dass ihr Verhalten wesentlich beeinträchtigt wird.

54 Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass ein Durchschnittsverbraucher getäuscht werden kann und folglich möglicherweise seine geschäftlichen Entscheidungen weder informiert noch effektiv trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Trento Sviluppo und Centrale Adriatica, C‑281/12, EU:C:2013:859, Rn. 34 und 38).

55 Im Bereich des Unionsmarkenrechts hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 25 und 26).

56 Er hat überdies bereits Gelegenheit zu der Feststellung gehabt, dass dem Durchschnittsverbraucher eine falsche Wahrnehmung einer Information suggeriert worden sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C‑611/14, EU:C:2016:800, Rn. 40 und 41) und dass es unwahrscheinlich ist, dass ein Durchschnittsverbraucher in bestimmten Bereichen über das technische Verständnis verfügt, um sämtliche Bestandteile eines etwaigen Angebots zu erfassen, damit er völlig rational eine Wahl treffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C‑54/17 und C‑55/17, EU:C:2018:710, Rn. 50 bis 52).

57 Auch wenn die Entscheidungsfähigkeit eines Verbrauchers durch eine Reihe von Beschränkungen wie etwa kognitive Verzerrungen beeinträchtigt werden kann, bedeutet dies aber nicht, dass zwangsläufig davon auszugehen wäre, dass jedes Risiko, dass es anlässlich einer Geschäftspraxis zu einer kognitiven Verzerrung kommt, zwingend dazu führen würde, dass das Verhalten dieses fiktiven Verbrauchers wesentlich beeinträchtigt würde. Es müsste darüber hinaus ordnungsgemäß dargetan werden, dass eine solche Geschäftspraxis unter den besonderen Umständen einer konkreten Situation die Willenserklärung einer angemessen gut unterrichteten sowie angemessen aufmerksamen und kritischen Person beeinflussen kann, und zwar in einem solchen Maß, dass ihr Verhalten dadurch wesentlich beeinträchtigt würde.

58 Die Feststellung, wie der Durchschnittsverbraucher in einem gegebenen Fall typischerweise reagieren würde, ist jedenfalls von den nationalen Gerichten zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2016, Canal Digital Danmark, C‑611/14, EU:C:2016:800, Rn. 39).

59 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ im Sinne der Richtlinie unter Bezugnahme auf einen angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher zu definieren ist. Eine solche Definition schließt allerdings nicht aus, dass die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch Beschränkungen wie etwa kognitive Verzerrungen beeinträchtigt werden kann. Zur zweiten Frage

60 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht, wie sich dem Vorabentscheidungsersuchen entnehmen lässt, mit seiner zweiten Vorlagefrage wissen möchte, ob eine Framing-Geschäftspraxis unter allen Umständen als „aggressiv“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist und somit allein deshalb gegen diese Richtlinie verstößt. Das vorlegende Gericht bezieht sich allerdings in seiner zweiten Frage auch auf den Begriff der „irreführenden“ Geschäftspraxis. Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, stellen aggressive und irreführende Geschäftspraktiken zwei Kategorien unlauterer Praktiken dar. In Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie wird überdies der Begriff der Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen ist, eingeführt.

61 Folglich ist gemäß der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Buchst. j, Art. 5 Abs. 2 und 5 sowie die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen sind, dass eine Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis darstellt, oder zumindest eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist.

62 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das unter der Überschrift „Unlautere Geschäftspraktiken“ stehende Kapitel 2 der Richtlinie 2005/29 zwei Abschnitte enthält, nämlich den Abschnitt 1, der irreführende Geschäftspraktiken betrifft, und Abschnitt 2, der aggressive Geschäftspraktiken betrifft.

63 Der in Kapitel 2 dieser Richtlinie enthaltene Art. 5 verbietet in seinem Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken und legt in seinem Abs. 2 die Kriterien fest, anhand deren festgestellt werden kann, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist.

64 Nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 sind unlautere Geschäftspraktiken insbesondere solche, die „irreführend“ im Sinne ihrer Art. 6 und 7 oder „aggressiv“ im Sinne ihrer Art. 8 und 9 sind.

65 Darüber hinaus heißt es in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29, dass ihr Anhang I eine Liste jener Geschäftspraktiken enthält, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, und dass diese Liste, die in allen Mitgliedstaaten gilt, nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden kann.

66 Insoweit wird im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 klargestellt, dass zwecks Schaffung größerer Rechtssicherheit nur die in Anhang I aufgeführten Praktiken unter allen Umständen als unlauter gelten, ohne dass es erforderlich wäre, eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen ihrer Art. 5 bis 9 vorzunehmen.

67 Da Anhang I der Richtlinie 2005/29 eine vollständige und abschließende Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten, darstellt, kann eine Framing-Geschäftspraxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nur dann als eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis oder ganz allgemein als eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter gilt, im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden, wenn sie einem der in diesem Anhang aufgeführten Fälle entspricht.

68 Anhand des Wortlauts dieses Anhangs lässt sich aber feststellen, dass es an einer solchen Entsprechung fehlt, die im Übrigen im Ausgangsverfahren auch nicht behauptet worden ist.

69 Somit ist davon auszugehen, dass eine Geschäftspraxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Framing-Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, keine Praxis darstellt, die als unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis oder sogar als Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen ist, im Sinne der Richtlinie eingestuft werden kann.

70 Da in Ansehung der dem Gerichtshof übermittelten Akte nicht ausgeschlossen werden kann, dass die AGCM die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis auf der Grundlage einer eingehenden Analyse der in Rede stehenden Geschäftspraxis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als „aggressiv“ eingestuft hat, ist zweitens aber, auch um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, zu prüfen, ob eine Framing-Geschäftspraxis allein deshalb eine aggressive Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 darstellen kann, weil sie darin besteht, einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt zu unterbreiten, ohne dem Verbraucher eine Bedenkzeit zwischen der Unterzeichnung beider zu diesen Angeboten gehörenden Verträge einzuräumen, und dies, obwohl diese Praxis zu einem „Framing-Bias“ führen könnte, da sie beim Verbraucher den Eindruck hervorrufen kann, dass er zwingend eine Versicherung abschließen muss, um ein persönliches Darlehen zu erhalten.

71 Aus Art. 8 der Richtlinie 2005/29 geht hervor, dass eine Geschäftspraxis dann als aggressiv gilt, wenn sie die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

72 Mangels einer Definition der Begriffe „Belästigung“ und „Nötigung“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie ist für deren Definition auf ihren üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen, wonach ausgeschlossen ist, dass eine Geschäftspraxis allein aus dem Grund zu einer Form von Belästigung oder Nötigung führen kann, dass sie die Merkmale einer Framing-Geschäftspraxis aufweist.

73 Zu der Möglichkeit, dass eine solche Geschäftspraxis zu einer „unzulässigen Beeinflussung“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie führen kann, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff, der in Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29 definiert ist, die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, umfasst, so dass dessen Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich eingeschränkt ist. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, handelt es sich bei einer unzulässigen Beeinflussung nicht zwangsläufig um eine rechtswidrige Beeinflussung, sondern um eine Beeinflussung, durch die – ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit – aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird (Urteil vom 12. Juni 2019, Orange Polska, C‑628/17, EU:C:2019:480, Rn. 33).

74 So kann die Anwendung eines Modells zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen durch einen Gewerbetreibenden als „aggressive Geschäftspraxis“ eingestuft werden, wenn durch den Einsatz unlauterer Verhaltensweisen, die sich dahin auswirken, dass Druck auf den Verbraucher in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt – wie Verhaltensweisen, die dazu geeignet sind, den Durchschnittsverbraucher zu verunsichern oder seine Überlegungen zu stören –, eine unzulässige Beeinflussung erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2019, Orange Polska, C‑628/17, EU:C:2019:480, Rn. 47).

75 Eine Praxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, ohne ihm eine Bedenkzeit zwischen der Unterzeichnung der zu diesen Angeboten gehörenden Verträge einzuräumen, impliziert als solche keine Ausübung von Druck, auch wenn diese Praxis einen „Framing-Bias“ hervorrufen kann. Folglich kann eine solche Praxis für sich allein genommen keine „unzulässige Beeinflussung“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2005/29 darstellen.

76 Allerdings zählt die Richtlinie 2005/29 nicht nur aggressive Geschäftspraktiken zu den unlauteren Geschäftspraktiken, sondern auch irreführende Geschäftspraktiken, die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie als Geschäftspraktiken definiert werden, die den Durchschnittsverbraucher in irgendeiner Weise u. a. über die Notwendigkeit einer Leistung täuschen oder ihn zu täuschen geeignet sind und ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sind, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

77 Im Ausgangsverfahren könnte eine Praxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende daher nur dann als „aggressiv“ im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2005/29 eingestuft werden, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher in ihrem Rahmen nicht nur keine Bedenkzeit zwischen der Unterzeichnung des Darlehensvertrags und der des Versicherungsvertrags eingeräumt hat, sondern darüber hinaus auch belästigt, genötigt oder unzulässig beeinflusst hat. Die Praxis könnte hingegen auch ohne Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung als „irreführende Geschäftspraxis“ und damit als „unlautere Geschäftspraxis“ eingestuft werden, wenn sie die in den Art. 6 und 7 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

78 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung von wesentlicher Bedeutung ist, dem Verbraucher schon vor Abschluss des Vertrags klare und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2019, Orange Polska, C‑628/17, EU:C:2019:480, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79 Dass zwei Angebote für gesonderte Leistungen gleichzeitig unterbreitet werden, obwohl zwischen diesen Angeboten kein rechtlicher Zusammenhang besteht, kann es erforderlich machen, dem Verbraucher zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, gerade damit dieser nicht über das Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Angeboten getäuscht wird.

80 Im vorliegenden Fall lässt sich der Vorlageentscheidung entnehmen, dass die Unterbreitung der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Angebote den Verbraucher hätte glauben lassen können, es sei nicht möglich, das Darlehen zu erhalten, ohne das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versicherungsprodukt abzuschließen, zumal bestimmte darlehensbezogene Risiken von diesem Versicherungsprodukt abgedeckt wurden, wie u. a. eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, die eine Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Darlehen vereiteln kann.

81 Das vorlegende Gericht nimmt in seiner dritten Frage außerdem auf den Zustand der Bedürftigkeit, in dem sich der Antragsteller einer Finanzierung normalerweise befindet, die Komplexität der vom Verbraucher zu unterzeichnenden Verträge, die Gleichzeitigkeit des gebündelt präsentierten Angebots und die Kürze der für die Annahme des betreffenden Angebots eingeräumten Fristen Bezug.

82 Der Vorlageentscheidung lässt sich allerdings auch entnehmen, dass die Compass Banca geltend macht, die betroffenen Verbraucher ordnungsgemäß über den Umstand informiert zu haben, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Versicherungsprodukt nicht im Zusammenhang mit dem Darlehen stehe, und ihnen auch vor Vertragsschluss die relevanten Unterlagen ausgehändigt zu haben.

83 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Geschäftspraxis möglicherweise eine „unlautere Geschäftspraxis“ darstellt, insbesondere soweit sie als „irreführende Geschäftspraxis“ im Sinne der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29 oder als „aggressive Geschäftspraxis“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie eingestuft werden kann.

84 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. j, Art. 5 Abs. 2 und 5 sowie die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen sind, dass eine Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, weder eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis noch eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen ist, im Sinne dieser Richtlinie darstellt. Zur dritten Frage

85 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegensteht, die es einer nationalen Behörde erlaubt, nach der Feststellung, dass die Geschäftspraxis eines bestimmten Gewerbetreibenden „aggressiv“ oder ganz allgemein „unlauter“ ist, diesem Gewerbetreibenden vorzuschreiben, dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags und des Darlehensvertrags einzuräumen.

86 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 nach ihrem Art. 1 bezweckt, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

87 Da dies, wie sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 ergibt, in Form einer vollständigen Angleichung dieser Vorschriften der Mitgliedstaaten geschieht, ist festzustellen, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten verbietet, im angeglichenen Bereich Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, die in der Richtlinie 2005/29 nicht vorgesehen oder zugelassen sind, selbst wenn solche Maßnahmen ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag, C‑540/08, EU:C:2010:660, Rn. 38).

88 Wie sich aus der Antwort auf die zweite Frage ergibt, stellt eine Geschäftspraxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Framing-Geschäftspraxis weder eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis noch eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen ist, im Sinne der Richtlinie 2005/29 dar.

89 Die Mitgliedstaaten können zwar nach Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29 für Finanzdienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2002/65 – zu denen alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung oder Versicherung zählen – Anforderungen stellen, die im Vergleich zu dem durch die Richtlinie 2005/29 angeglichenen Bereich restriktiver und strenger sind.

90 Eine solche Befugnis muss jedoch zum einen unter Beachtung der zwingenden Vorschriften des Unionsrechts und gegebenenfalls derjenigen in jedem anderen einschlägigen Rechtsakt ausgeübt werden. Damit eine Behörde auf der Grundlage dieser Befugnis restriktivere oder strengere Anforderungen als die in der Richtlinie 2005/29 vorgesehenen stellen darf, muss diese Befugnis zum anderen vom betreffenden Mitgliedstaat mit der vom Erfordernis der Rechtssicherheit verlangten Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt worden sein (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2020, Subdelegación del Gobierno en Barcelona [Langfristig Aufenthaltsberechtigte], C‑503/19 und C‑592/19, EU:C:2020:629, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91 Folglich steht die Richtlinie 2005/29 dem entgegen, dass eine nationale Behörde zum Schutz der Verbraucher eine allgemeine oder präventive Verpflichtung vorsehen kann, im Fall einer Geschäftspraxis, bei der gleichzeitig ein Angebot für ein Versicherungsprodukt und ein Angebot für einen Darlehensvertrag unterbreitet wird, eine bestimmte Bedenkzeit zu beachten, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften weder eine solche Verpflichtung noch die Befugnis der nationalen Behörde, eine derartige Verpflichtung vorzusehen, ausdrücklich vorgesehen wurden.

92 Die Richtlinie 2005/29 hindert die Mitgliedstaaten hingegen nicht daran, in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass einer nationalen Behörde, sobald sie nach Abschluss einer eingehenden Prüfung der Geschäftspraxis eines bestimmten Gewerbetreibenden festgestellt hat, dass diese Praxis „aggressiv“ und damit ganz allgemein „unlauter“ im Sinne der Richtlinie ist, eine Befugnis zusteht, gegenüber diesem Gewerbetreibenden Anordnungen zu treffen.

93 Nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/29 stellen die Mitgliedstaaten nämlich sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.

94 Es ist aber zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 4 der Richtlinie 2005/29 ausdrücklich vorsieht, dass die Mitgliedstaaten den freien Dienstleistungsverkehr nicht aus Gründen einschränken dürfen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen. Zum anderen müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei der Durchführung des Rechts der Union die von der Charta garantierten Rechte achten.

95 Eine von einer nationalen Behörde ergriffene Maßnahme, die zur Beendigung einer aggressiven Geschäftspraxis die Einhaltung einer angemessenen Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung eines Vertrags über ein persönliches Darlehen und der eines Versicherungsvertrags vorschriebe, wäre aber geeignet, den freien Dienstleistungsverkehr zu beeinträchtigen und die unternehmerische Freiheit des betreffenden Gewerbetreibenden einzuschränken.

96 Folglich darf eine nationale Behörde nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur auf eine solche Maßnahme zurückgreifen, wenn in Anbetracht der Gründe, die sie dazu veranlasst haben, die in Rede stehende Geschäftspraxis als „aggressiv“ oder zumindest als „unlauter“ einzustufen, feststeht, dass es zur Beendigung dieser Praxis keine ebenso wirksamen anderen Mittel gibt, die weniger in den freien Dienstleistungsverkehr und die unternehmerische Freiheit des betreffenden Gewerbetreibenden eingreifen.

97 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Maßnahme nicht entgegensteht, die es einer nationalen Behörde erlaubt, nach der Feststellung, dass die Geschäftspraxis eines bestimmten Gewerbetreibenden „aggressiv“ oder ganz allgemein „unlauter“ ist, diesem Gewerbetreibenden vorzuschreiben, dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags und des Darlehensvertrags einzuräumen, sofern es keine anderen Mittel gibt, die weniger in die unternehmerische Freiheit eingreifen und ebenso wirksam sind, um den „aggressiven“ oder ganz allgemein „unlauteren“ Charakter der in Rede stehenden Geschäftspraxis zu beenden. Zur vierten Frage

98 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2016/97 dahin auszulegen ist, dass er es einer nationalen Behörde verwehrt, von einem Gewerbetreibenden, dessen Framing-Geschäftspraxis als „aggressiv“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 oder ganz allgemein als „unlauter“ im Sinne von deren Art. 5 Abs. 2 angesehen wird, zu verlangen, dass er dem Verbraucher, um diese Praxis zu beenden, eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung der betreffenden Verträge einräumt.

99 Zunächst ist festzustellen, dass sich die vierte Frage auf den Querverkauf eines persönlichen Darlehens und eines Versicherungsprodukts bezieht und dass der Vertrieb von Versicherungsprodukten durch die Richtlinie 2016/97 geregelt wird.

100 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 bei einer Kollision der Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Union, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die zuletzt genannten Rechtsvorschriften vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind.

101 Art. 24 der Richtlinie 2016/97 erlegt dem Vertreiber von Versicherungsprodukten, die im Querverkauf mit anderen Produkten angeboten werden, besondere Verpflichtungen auf.

102 Nach Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2016/97 – der einzigen vom vorlegenden Gericht im Rahmen seiner vierten Frage bezeichneten Bestimmung –, muss der Versicherungsvertreiber, wenn ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung ergänzt, dem Kunden die Möglichkeit bieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen.

103 Nach Art. 24 Abs. 7 der Richtlinie 2016/97 können die Mitgliedstaaten zusätzliche strengere Maßnahmen beibehalten oder erlassen oder auf Einzelfallbasis einschreiten, um den Verkauf von Versicherungen zusammen mit einer Nebendienstleistung oder einem Nebenprodukt, die bzw. das keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung zu untersagen, wenn sie nachweisen können, dass solche Praktiken für Verbraucher schädlich sind. Wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gilt diese Bestimmung nur dann, wenn zum einen das Versicherungsprodukt als das „Hauptprodukt“ oder das „wesentliche“ Produkt angesehen werden kann und das andere Produkt oder die andere Dienstleistung „nebensächlich“ oder „akzessorisch“ ist, und zum anderen beide Produkte „als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten“ werden.

104 Die Vorschrift in Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2016/97 regelt allerdings keine besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken, sondern beschränkt sich darauf, unabhängig von jeglichen Erwägungen zur Lauterkeit der in Rede stehenden Geschäftspraxis zu fordern, dass Verbraucher, wenn ihnen solche Produkte und/oder Dienstleistungen im Rahmen von „Querverkäufen“ angeboten werden, die Möglichkeit haben müssen, diese gesondert zu kaufen.

105 Damit verlangt Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2016/97 von den zuständigen nationalen Behörden nicht, über das von der Richtlinie 2005/29 Geforderte hinauszugehen. Diese Bestimmung fordert nämlich nur, dass Verbraucher, wenn ihnen solche Produkte und/oder Dienstleistungen im Rahmen von „Querverkäufen“ angeboten werden, auch die Möglichkeit haben, diese gesondert zu kaufen.

106 Zudem schreibt diese Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, den Behörden auch nicht vor, weniger zu tun als das, wozu sie nach der Richtlinie 2005/29 ermächtigt sind.

107 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2016/97 dahin auszulegen ist, dass er es einer nationalen Behörde nicht verwehrt, von einem Gewerbetreibenden, dessen Framing-Geschäftspraxis als „aggressiv“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 oder ganz allgemein als „unlauter“ im Sinne von deren Art. 5 Abs. 2 angesehen wird, zu verlangen, dass er dem Verbraucher, um diese Praxis zu beenden, eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung der betreffenden Verträge einräumt. Zur fünften Frage

108 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen ist, dass die Einstufung einer Geschäftspraxis als unter allen Umständen „aggressiv“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie oder ganz allgemein als unter allen Umständen „unlauter“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie zu einer unionsrechtswidrigen Überwälzung der Beweislast auf den Gewerbetreibenden führt.

109 Wie sich aus der Antwort auf die zweite Frage in Rn. 84 des vorliegenden Urteils ergibt, kann eine Geschäftspraxis wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende weder als unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis noch ganz allgemein als unter allen Umständen unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 eingestuft werden.

110 In Anbetracht dieser Antwort erübrigt sich eine Beantwortung der fünften Frage. Kosten

111 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ im Sinne der Richtlinie unter Bezugnahme auf einen angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher zu definieren ist. Eine solche Definition schließt allerdings nicht aus, dass die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch Beschränkungen wie etwa kognitive Verzerrungen beeinträchtigt werden kann. 1. Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Durchschnittsverbraucher“ im Sinne der Richtlinie unter Bezugnahme auf einen angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Verbraucher zu definieren ist. Eine solche Definition schließt allerdings nicht aus, dass die Entscheidungsfähigkeit einer Person durch Beschränkungen wie etwa kognitive Verzerrungen beeinträchtigt werden kann. 2. Art. 2 Buchst. j, Art. 5 Abs. 2 und 5 sowie die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 sind dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, weder eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis noch eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen ist, im Sinne dieser Richtlinie darstellt. 2. Art. 2 Buchst. j, Art. 5 Abs. 2 und 5 sowie die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 sind dahin auszulegen, dass eine Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein nicht mit diesem Darlehen zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, weder eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis noch eine Geschäftspraxis, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen ist, im Sinne dieser Richtlinie darstellt. 3. Die Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme nicht entgegensteht, die es einer nationalen Behörde erlaubt, nach der Feststellung, dass die Geschäftspraxis eines bestimmten Gewerbetreibenden „aggressiv“ oder ganz allgemein „unlauter“ ist, diesem Gewerbetreibenden vorzuschreiben, dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags und des Darlehensvertrags einzuräumen, sofern es keine anderen Mittel gibt, die weniger in die unternehmerische Freiheit eingreifen und ebenso wirksam sind, um den „aggressiven“ oder ganz allgemein „unlauteren“ Charakter der in Rede stehenden Geschäftspraxis zu beenden. 3. Die Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme nicht entgegensteht, die es einer nationalen Behörde erlaubt, nach der Feststellung, dass die Geschäftspraxis eines bestimmten Gewerbetreibenden „aggressiv“ oder ganz allgemein „unlauter“ ist, diesem Gewerbetreibenden vorzuschreiben, dem Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung des Versicherungsvertrags und des Darlehensvertrags einzuräumen, sofern es keine anderen Mittel gibt, die weniger in die unternehmerische Freiheit eingreifen und ebenso wirksam sind, um den „aggressiven“ oder ganz allgemein „unlauteren“ Charakter der in Rede stehenden Geschäftspraxis zu beenden. 4. Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Behörde nicht verwehrt, von einem Gewerbetreibenden, dessen Framing-Geschäftspraxis als „aggressiv“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 oder ganz allgemein als „unlauter“ im Sinne von deren Art. 5 Abs. 2 angesehen wird, zu verlangen, dass er dem Verbraucher, um diese Praxis zu beenden, eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung der betreffenden Verträge einräumt. 4. Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb ist dahin auszulegen, dass er es einer nationalen Behörde nicht verwehrt, von einem Gewerbetreibenden, dessen Framing-Geschäftspraxis als „aggressiv“ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 oder ganz allgemein als „unlauter“ im Sinne von deren Art. 5 Abs. 2 angesehen wird, zu verlangen, dass er dem Verbraucher, um diese Praxis zu beenden, eine angemessene Bedenkzeit zwischen den Zeitpunkten der Unterzeichnung der betreffenden Verträge einräumt. Unterschriften