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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.2024 – C-181/22
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:1020
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 12. Dezember 2024 ( „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Der Europäischen Zentralbank (EZB) übertragene besondere Aufsichtsaufgaben – Art. 24 – Beschluss, mit dem dem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Administratives Überprüfungsverfahren – Beschluss, der einen früheren Beschluss aufhebt – Nichtigkeitsklage – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit“ In der Rechtssache C‑181/22 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 9. März 2022, Nemea Bank plc mit Sitz in San Ġiljan (Malta), vertreten durch A. Meriläinen, Asianajaja, Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Heikki Niemelä, wohnhaft in Ohain (Belgien), Mika Lehto, wohnhaft in Espoo (Finnland), Nemea plc mit Sitz in San Ġiljan, Nevestor SA mit Sitz in Ohain, Kläger im ersten Rechtszug, Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch D. M. Brinkman, C. Hernández Saseta und A. Witte als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Nijenhuis und A. Steiblytė, dann durch A. Steiblytė als Bevollmächtigte, Streithelferin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter) und E. Regan, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. November 2023 folgendes Urteil
1 Die Nemea Bank plc beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2021, Niemelä u. a./EZB (T‑321/17, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2021:942), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses ECB/SSM/2017 – 213800JENPXTUY75VSO/1 WHD‑2017‑0003 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 23. März 2017, mit dem der Nemea Bank die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts entzogen wird (im Folgenden: streitiger Beschluss), für erledigt erklärte und die Klage auf Ersatz der Schäden, die durch den Entzug der Zulassung entstanden sein sollen, als offensichtlich unzulässig zurückwies. Rechtlicher Rahmen SSM-Verordnung
2 Im 64. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63, im Folgenden: SSM‑Verordnung) heißt es: „Die EZB sollte vorsehen, dass natürliche und juristische Personen die Überprüfung von an sie gerichteten oder sie direkt individuell betreffenden Beschlüssen verlangen können, die die EZB aufgrund der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse erlassen hat. Die Überprüfung sollte sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung erstrecken, wobei gleichzeitig der der EZB überlassene Ermessensspielraum, über die Zweckmäßigkeit dieser Beschlüsse zu entscheiden, zu achten ist. Für diesen Zweck und aus Gründen der Verfahrensökonomie sollte die EZB einen administrativen Überprüfungsausschuss einrichten, der diese internen Überprüfungen vornimmt. Der EZB-Rat sollte Persönlichkeiten von hohem Ansehen in diesen Ausschuss berufen. … Das Verfahren für die Überprüfung sollte vorsehen, dass das Aufsichtsgremium seinen vorherigen Beschlussentwurf gegebenenfalls überarbeitet.“
3 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der SSM-Verordnung bestimmt: „Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute zuständig: a) Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der Zulassung von Kreditinstituten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 14“.
4 Art. 14 Abs. 5 dieser Verordnung lautet: „Vorbehaltlich des Absatzes 6 kann die EZB die Zulassung von sich aus nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde in den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Diese Konsultation stellt insbesondere sicher, dass die EZB vor einem Beschluss über den Entzug einer Zulassung den nationalen Behörden ausreichend Zeit einräumt, um über die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich etwaiger Abwicklungsmaßnahmen, zu entscheiden, und diesen Rechnung trägt. Ist nach Auffassung der nationalen zuständigen Behörde, die die Zulassung gemäß Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht zu entziehen, so legt sie der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berücksichtigt.“
5 Art. 24 der Verordnung sieht vor: „(1) Die EZB richtet einen administrativen Überprüfungsausschuss [im Folgenden: AÜA] ein, der eine interne administrative Überprüfung der Beschlüsse vornimmt, die die EZB im Rahmen der Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse erlassen hat, nachdem nach Absatz 5 die Überprüfung eines Beschlusses beantragt wurde. Die interne administrative Überprüfung erstreckt sich auf die verfahrensmäßige und materielle Übereinstimmung solcher Beschlüsse mit dieser Verordnung. … (5) Jede natürliche oder juristische Person kann in den Fällen des Absatzes 1 die Überprüfung eines Beschlusses der EZB nach dieser Verordnung beantragen, der an diese Person gerichtet ist oder sie unmittelbar und individuell betrifft. … … (7) Nach einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Überprüfung gibt der [AÜA] innerhalb einer Frist, die der Dringlichkeit der Angelegenheit angemessen ist, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, eine Stellungnahme ab und überweist den Fall zwecks Ausarbeitung eines neuen Beschlussentwurfs an das Aufsichtsgremium. Das Aufsichtsgremium unterbreitet dem EZB-Rat unverzüglich einen neuen Beschlussentwurf, der der Stellungnahme des [AÜA] Rechnung trägt. Der neue Beschlussentwurf hebt den ursprünglichen Beschluss auf oder ersetzt ihn durch einen Beschluss desselben Inhalts oder durch einen geänderten Beschluss. Der neue Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen widerspricht. (8) Ein Antrag auf Überprüfung nach Absatz 5 hat keine aufschiebende Wirkung. Der EZB-Rat kann jedoch auf Vorschlag des [AÜA] den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern. … (11) Dieser Artikel berührt nicht das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem [Gerichtshof der Europäischen Union] anzustrengen.“ Verordnung (EU) Nr. 468/2014
6 Nach Art. 2 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. 2014, L 141, S. 1) ist ein „weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ ein Unternehmen, „das [u. a.] nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung hat“.
7 Art. 80 dieser Verordnung bestimmt: „(1) Ist die betreffende [nationale zuständige Behörde] der Auffassung, dass einem Kreditinstitut die Zulassung ganz oder teilweise nach dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalem Recht, einschließlich auf Antrag des Kreditinstituts, zu entziehen ist, übermittelt sie der EZB einen Entwurf eines Beschlusses, mit dem sie den Entzug der Zulassung vorschlägt …, zusammen mit allen relevanten zugehörigen Dokumenten. (2) Die [nationale zuständige Behörde] stimmt sich im Hinblick auf einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung, der für die mit der für die Abwicklung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde … relevant ist, mit dieser Behörde ab.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
8 Die in den Rn. 1 bis 7 des angefochtenen Beschlusses dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits lässt sich wie folgt zusammenfassen.
9 Die Nemea Bank ist ein maltesisches Kreditinstitut, das unter den Begriff „weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ im Sinne der SSM-Rahmenverordnung fällt, aufgrund einer von der zuständigen nationalen Behörde, der Awtorità għas-Servizzi Finanzjarji ta’Malta (maltesische Behörde für Finanzdienstleistungen, Malta, im Folgenden: MFSA) erteilten Zulassung Finanzdienstleistungen erbringt und der direkten Aufsicht dieser Behörde untersteht.
10 Die Nemea plc und die Nevestor SA sind zwei direkte Anteilseigner der Nemea Bank. Herr H. Niemelä und Herr M. Lehto sind Mitglieder des Direktoriums der Nemea Bank und – über die von ihnen an Nemea und Nevestor gehaltenen Anteile – deren wirtschaftliche Eigentümer.
11 Am 25. Januar 2017 übermittelte die MFSA nach der Einholung einer Stellungnahme der nationalen Abwicklungsbehörde der EZB gemäß Art. 80 der SSM-Rahmenverordnung einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung, die der Nemea Bank zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts erteilt worden war.
12 Am 13. März 2017 genehmigte der EZB-Rat den Beschlussentwurf zum Entzug der betreffenden Zulassung und forderte die Nemea Bank auf, dazu innerhalb von drei Tagen Stellung zu nehmen.
13 Am 15. März 2017 nahm die Nemea Bank Stellung.
14 Am 23. März 2017 erließ die EZB gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 5 der SSM-Verordnung den streitigen Beschluss. Sachverhalt nach Erlass des streitigen Beschlusses
15 Am 22. April 2017 beantragten die Nemea Bank und die übrigen Kläger im ersten Rechtszug beim AÜA eine Überprüfung des streitigen Beschlusses.
16 Am 19. Juni 2017 gab der AÜA eine Stellungnahme ab, in der er vorschlug, den streitigen Beschluss durch einen Beschluss desselben Inhalts zu ersetzen. Am 30. Juni 2017 erließ der EZB-Rat nach Art. 24 Abs. 7 der SSM-Verordnung auf diese Stellungnahme hin und auf der Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums den Beschluss ECB/SSM/2017 – 213800JENPXTUY75VS 07/2 (im Folgenden: Beschluss vom 30. Juni 2017), der seinem verfügenden Teil zufolge den streitigen Beschluss ersetzt hat. Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
17 Mit am 22. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhoben die Nemea Bank und die anderen Kläger im ersten Rechtszug Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses sowie auf Ersatz der Schäden, die ihnen durch den Erlass dieses Beschlusses entstanden sein sollen. Sie stützten diese Klage auf sechs Gründe.
18 Die EZB hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 25. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 7 seiner Verfahrensordnung dem Endurteil vorbehalten.
19 Mit Schriftsatz, der am 18. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der EZB zugelassen zu werden; diesem Antrag wurde mit Entscheidung vom 23. Juli 2018 entsprochen.
20 Durch eine prozessleitende Maßnahme vom 30. April 2018 hat das Gericht mehrere Fragen an die Parteien gerichtet, um u. a. festzustellen, ob infolge der Bestellung einer kompetenten Person zur Ausübung der wesentlichen Befugnisse, die normalerweise den Leitungsorganen der Nemea Bank in Bezug auf deren Tätigkeiten und Vermögenswerte zustehen, die Kläger im ersten Rechtszug die Befugnis hatten, eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der EZB sowie eine Klage auf Ersatz des durch einen solchen Beschluss verursachten Schadens zu erheben.
21 Am 1. April 2019 hat das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils vom 5. November 2019, EZB u. a./Trasta Komercbanka u. a. (C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P, EU:C:2019:923), ausgesetzt und die Parteien mit einer weiteren verfahrensleitenden Maßnahme vom 10. Dezember 2019 gefragt, welche Schlüsse ihrer Auffassung nach aus diesem Urteil für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu ziehen sind.
22 Mit weiteren verfahrensleitenden Maßnahmen vom 30. Januar und 23. Dezember 2020 sowie vom 19. Januar 2021 hat das Gericht die Parteien über den Verlauf des Verfahrens beim Tribunal dwar Servizzi Finanzjarji (Gericht für Finanzdienstleistungen, Malta) zur Wiederherstellung der wirksamen Vertretung der Nemea Bank befragt.
23 Durch Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht die Nichtigkeitsklage wegen des Wegfalls ihres Gegenstands und des Rechtsschutzinteresses der Kläger im ersten Rechtszug für erledigt erklärt. In Nr. 2 des Tenors hat es die Schadensersatzklage als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Mit Nr. 3 des Tenors sind den Klägern im ersten Rechtszug und der EZB jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage auferlegt worden. Durch Nr. 4 des Tenors sind die Kläger im ersten Rechtszug verurteilt worden, ihre eigenen Kosten und die Kosten der EZB im Zusammenhang mit der Schadensersatzklage zu tragen. Schließlich hatte gemäß Nr. 5 des Tenors des angefochtenen Beschlusses die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren
24 Die Nemea Bank beantragt, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben; – die Sache an das Gericht zur Entscheidung in einer anderen Kammerbesetzung als derjenigen, von der der angefochtene Beschluss erlassen wurde, zurückzuverweisen; – der EZB die Kosten aufzuerlegen.
25 Die EZB beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
26 Die Kommission beantragt ebenfalls, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen. Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
27 Mit Schriftsatz, der am 27. November 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Nemea Bank beantragt, nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.
28 Zur Begründung ihres Antrags trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie Argumente zu den Urteilen vom 8. Februar 2024, Pilatus Bank/EZB (C‑750/21 P, EU:C:2024:124) und Pilatus Bank/EZB (C‑256/22 P, EU:C:2024:125), vorbringen möchte, die zwischen den Parteien nicht erörtert worden seien.
29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist.
30 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof jedoch der Ansicht, dass er über alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben verfügt und dass die Angaben, auf die die Nemea Bank ihren Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens stützt, keine neuen Gesichtspunkte darstellen, die für die vom Gerichtshof zu erlassende Entscheidung von Bedeutung wären.
31 Der Gerichtshof gelangt deshalb nach Anhörung der Generalanwältin zu der Auffassung, dass das mündliche Verfahren nicht wiederzueröffnen ist. Zum Rechtsmittel
32 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Die ersten drei Rechtsmittelgründe richten sich gegen die Entscheidung, mit der das Gericht die Nichtigkeitsklage für erledigt erklärt hat, und betreffen einen Verstoß gegen Art. 263 Abs. 1 AEUV, Verletzungen wesentlicher Formvorschriften und die Nichtberücksichtigung der Verletzung der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Rechte der Rechtsmittelführerin. Die beiden letzten Rechtsmittelgründe richten sich gegen die Entscheidung des Gerichts, die Schadensersatzklage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, und betreffen die Nichtberücksichtigung der Verletzung der in Art. 41 der Charta und in Art. 340 AEUV verankerten Rechte der Rechtsmittelführerin. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
33 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 29 bis 55 des angefochtenen Beschlusses richtet, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die Nichtigkeitsklage rechtsfehlerhaft mit der Begründung für erledigt erklärt, dass sie in Bezug auf den streitigen Beschluss ihr Rechtsschutzinteresse verloren habe. Das Gericht habe damit seine in Art. 263 AEUV verankerte Pflicht, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der EZB mit Rechtswirkung gegenüber Dritten zu kontrollieren, verletzt und sei seiner Verpflichtung, den Schutz der Rechte und Grundrechte der Rechtsmittelführerin zu gewährleisten, nicht nachgekommen.
34 Die Ex-tunc-Wirkung, die das Gericht dem Beschluss vom 30. Juni 2017 zuerkannt habe, sei nicht mit Art. 263 AEUV vereinbar, da sie ihr das Recht nehme, den streitigen Beschluss von den Unionsgerichten überprüfen zu lassen. Eine solche Wirkung sei rein fiktiv, da die Situation, in der sich die Rechtsmittelführerin vor dem Entzug ihrer Zulassung befand, auch dann nicht wiederhergestellt worden wäre, wenn der streitige Beschluss zu diesem Zeitpunkt für nichtig erklärt worden wäre. Die tatsächliche Wirkung des Beschlusses vom 30. Juni 2017 könne nur ex nunc sein; dasselbe gelte für die Wirkung einer etwaigen Wiedererteilung der betreffenden Zulassung. Die Lage der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Zulassung habe sich während des Zeitraums zwischen dem Erlass des streitigen Beschlusses und dem Erlass des Beschlusses vom30. Juni 2017 nicht verändert. Der streitige Beschluss habe somit seine Rechtswirkungen gegenüber der Rechtsmittelführerin seit seinem Erlass unverändert und ununterbrochen entfaltet, weshalb seine Nichtigerklärung Rechtsfolgen haben und ihr Vorteile verschaffen könne.
35 Die EZB trägt vor, das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass die gegen den streitigen Beschluss gerichtete Nichtigkeitsklage gegenstandslos geworden sei. Diese Feststellung verstoße nicht gegen die Rechte der Rechtsmittelführerin aus Art. 263 AEUV, da eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss vom 30. Juni 2017, der an die Stelle des streitigen Beschlusses getreten sei, während der in dieser Vorschrift genannten Frist zulässig gewesen sei. Eine solche Klage wäre ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta gewesen. Die in ständiger Rechtsprechung des Gerichts bestätigte Anforderung eines Fortbestands des Rechtsschutzinteresses sei auch nicht unvereinbar mit Art. 263 AEUV.
36 Außerdem sei es, nachdem der Beschluss vom 30. Juni 2017 an die Stelle des angefochtenen Beschlusses getreten sei, nicht mehr möglich, gegen Letzteren Nichtigkeitsklage zu erheben. Eine solche Klage wäre gegenstandslos, da der streitige Beschluss aufgehoben worden sei und seine etwaigen nachteiligen Auswirkungen seither dem Beschluss vom 30. Juni 2017 zuzurechnen seien, gegen den die Rechtsmittelführerin keine Klage erhoben habe und der daher bestandskräftig geworden sei. Selbst wenn also der streitige Beschluss aufgehoben würde, bleibe die Zulassung der Rechtsmittelführerin durch den Beschluss vom 30. Juni 2017 entzogen, weshalb eine solche Nichtigerklärung ihr keinerlei Vorteil verschaffen könne. Dieser Umstand nehme der Rechtsmittelführerin jedoch nicht die ihr durch das Unionsrecht eingeräumte Möglichkeit, eine Schadensersatzklage in Bezug auf den Entzug ihrer Zulassung zu erheben; sie sei nicht verpflichtet, zuvor eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Würdigung durch den Gerichtshof
37 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass die Nemea Bank ein Kreditinstitut nach maltesischem Recht ist, bei dem es sich um ein „weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ im Sinne der SSM-Verordnung handelt. Am 23. März 2017 erließ die EZB auf Vorschlag der nationalen zuständigen Behörde MFSA den streitigen Beschluss, mit dem sie der Nemea Bank die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts entzog. Am 22. April 2017 beantragte die Nemea Bank zusammen mit den anderen Klägern im ersten Rechtszug nach Art. 24 Abs. 5 der SSM-Verordnung beim AÜA die administrative Überprüfung des streitigen Beschlusses. Die EZB erließ nach Abschluss der Überprüfung am 30. Juni 2017 den Beschluss gleichen Inhalts, der den streitigen Beschluss aufhob und ersetzte.
38 Am 22. Mai 2017, während des administrativen Überprüfungsverfahrens, erhoben die Nemea Bank und die anderen Kläger im ersten Rechtszug vor dem Gericht auch Klage gegen den streitigen Beschluss; sie beantragten dessen Nichtigerklärung und den Ersatz der Schäden, die ihnen durch diesen Beschluss entstanden sein sollen. Gegen den Beschluss vom 30. Juni 2017 haben sie jedoch nicht ordnungsgemäß geklagt.
39 Das Gericht hat in den Rn. 41, 45, 47 und 52 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen entschieden, dass die EZB nach Art. 24 Abs. 7 der SSM-Verordnung verpflichtet sei, den nach Abschluss des administrativen Überprüfungsverfahrens erlassenen Beschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ursprünglichen Beschlusses zu erlassen, und dass der ursprüngliche Beschluss dadurch endgültig aus der Rechtsordnung verschwinde, dass er durch einen identischen oder geänderten Beschluss ersetzt werde. Der Beschluss vom 30. Juni 2017 habe den streitigen Beschluss ab dem Zeitpunkt aufgehoben und ersetzt, zu dem dieser erlassen worden sei, also ab dem 23. März 2017, wodurch die Kläger im ersten Rechtszug ihr Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Nichtigerklärung verloren hätten und ihre Nichtigkeitsklage gegenstandslos geworden sei.
40 Insoweit trifft es zu – wie vom Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt –, dass nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein muss, weil die Klage andernfalls unzulässig ist. Dieser Klagegegenstand muss zudem bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42, und vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers nicht zwangsläufig entfällt, weil der von ihm angefochtene Rechtsakt im Lauf des Verfahrens aufgehört hat, Wirkungen zu zeitigen. Ein Kläger kann nämlich weiterhin ein Interesse an der Erklärung der Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts für den Zeitraum haben, in dem dieser Rechtsakt anwendbar war und Wirkungen erzeugte, weil ein Interesse an einer solchen Erklärung zumindest als Grundlage einer möglichen Haftungsklage fortbestehen kann (Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 62, und vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C‑499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Zudem ist der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses eines Klägers im konkreten Fall und insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und der Art des angeblich erlittenen Schadens zu beurteilen (Urteile vom 30. April 2020, Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission, C‑560/18 P, EU:C:2020:330, Rn. 41, und vom 7. September 2023, Versobank/EZB, C‑803/21 P, EU:C:2023:630, Rn. 160 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Insoweit geht zwar aus Art. 24 Abs. 7 der SSM-Verordnung hervor, dass die EZB, wenn sie nach Abschluss eines administrativen Überprüfungsverfahrens der Auffassung ist, dass der überprüfte Beschluss nicht geändert werden muss, diesen Beschluss aufhebt und durch einen Beschluss desselben Inhalts ersetzt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine solche Aufhebung und Ersetzung eine Rückwirkung entfaltet, die der Nichtigerklärung einer Handlung eines Unionsorgans durch ein Unionsgericht vergleichbar wäre.
44 Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich zu entnehmen, dass die Aufhebung einer Handlung eines Organs der Union keine Anerkennung ihrer Rechtswidrigkeit ist und ex nunc wirkt, wohingegen mit einem Nichtigkeitsurteil die für nichtig erklärte Handlung rückwirkend aus der Unionsrechtsordnung entfernt und diese so betrachtet wird, als ob sie niemals bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 68). Der Umstand, dass der ursprüngliche Rechtsakt nach seiner Aufhebung durch einen neuen ersetzt wurde, verleiht Letzterem keine Rückwirkung.
45 Daher folgt aus Art. 24 Abs. 7 der SSM-Verordnung, wie auch die Generalanwältin in Nr. 72 ihrer Schlussanträge ausführt, dass der ursprüngliche Beschluss durch den Erlass des inhaltsgleichen zweiten Beschlusses nicht rückwirkend aus der Unionsrechtsordnung entfernt, sondern von diesem nur aufgehoben und ersetzt wird. Da durch den ursprünglichen Beschluss einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wurde, hatte der zweite Beschluss zur Folge, dass die Wirkungen des ursprünglichen Beschlusses verlängert wurden, ohne dass die Wirkungen, die er bereits entfaltet hatte, aufgehoben wurden.
46 Im vorliegenden Fall hat, wie die Rechtsmittelführerin zutreffend ausführt, der streitige Beschluss zur Folge, dass ihr die zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts erteilte Zulassung entzogen wurde. Es ist also dieser Beschluss, der die von ihr geltend gemachten möglicherweise schädigenden Auswirkungen entfaltete.
47 Da überdies der Antrag auf Überprüfung eines ursprünglichen Beschlusses grundsätzlich nach Art. 24 Abs. 8 der SSM-Verordnung keine aufschiebende Wirkung hat, entfaltete der streitige Beschluss weiterhin Wirkung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss vom 30. Juni 2017 in Kraft trat, nämlich als er der Rechtsmittelführerin zugestellt wurde. Der Beschluss vom 30. Juni 2017 hat also, wie dem Wortlaut seines verfügenden Teils zu entnehmen ist, den streitigen Beschluss erst ab dieser Zustellung aufgehoben und ersetzt.
48 Das Gericht hat somit in den Rn. 41, 42 und 47 des angefochtenen Beschlusses unzutreffend festgestellt, dass der Beschluss vom 30. Juni 2017 den streitigen Beschluss rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses ersetzt habe.
49 Daher hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 53 und 55 des angefochtenen Beschlusses entschied, dass der streitige Beschluss rückwirkend ersetzt worden sei und die Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses gegenstandslos geworden sei.
50 Folglich ist dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben und die Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben, ohne dass es einer Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes bedarf. Zum vierten und zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
51 Mit ihrem vierten und ihrem fünften Rechtsmittelgrund, die sich gegen die Rn. 56 bis 63 des angefochtenen Beschlusses richten und zusammen zu prüfen sind, macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe bei der Feststellung der Unzulässigkeit der Schadensersatzklage nicht berücksichtigt, dass ihre in Art. 41 der Charta sowie in Art. 340 AEUV verankerten Rechte, wonach sie von der Union den Ersatz der von einem Unionsorgan oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden verlangen könne, durch die EZB verletzt worden seien. Dadurch habe ihr das Gericht ihre Rechte genommen, obwohl die EZB und ihre Bediensteten ihr erheblichen Schaden zugefügt hätten. Das Gericht habe seine Entscheidung, nicht über die Nichtigkeitsklage zu entscheiden, als Grundlage für seine Prüfung der Schadensersatzklage herangezogen, damit sich die EZB der Haftung für ihre Handlungen entziehen könne.
52 Ferner habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es den Zusammenhang zwischen der Begründung der Nichtigkeitsklage und der Begründung der Schadensersatzklage nicht berücksichtigt habe, wobei die Schadensersatzklage nicht ohne die Begründung der Nichtigkeitsklage geprüft werden könne.
53 Überdies sei die Feststellung des Gerichts in Rn. 60 des angefochtenen Beschlusses unzutreffend, dass die Schadensersatzklage zu abstrakt gefasst sei und weder Klagegründe oder Argumente noch eine Zusammenfassung derselben enthalte, da all diese in der Nichtigkeitsklage enthalten seien, die als Grundlage für die Schadensersatzklage diene.
54 Weiter macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht, hätte es nicht zu Unrecht entschieden, dass sich die Nichtigkeitsklage erledigt habe, und hätte es anerkannt, dass zwischen der Nichtigkeits- und der Schadensersatzklage ein Zusammenhang bestehe, eine Reihe von Unregelmäßigkeiten festgestellt hätte, die das Verfahren zum Erlass des streitigen Beschlusses fehlerhaft gemacht und als solche zur Begründung dieser Klage ausgereicht hätten. Sie führt insoweit das Fehlen einer wirksamen Vertretung der Nemea Bank in diesem Verfahren, die mangelhafte Begründung des streitigen Beschlusses und das rechtswidrige Verhalten der EZB während des Verfahrens zur administrativen Überprüfung dieses Beschlusses durch den AÜA an.
55 Im Übrigen sei das Verhalten der EZB und insbesondere der Entzug der ihr zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts erteilten Zulassung die unmittelbare Ursache für den von ihr erlittenen und auch nachgewiesenen Schaden. Die Schadenshöhe, die sie auf 100 Mio. Euro beziffere, decke jedoch weder die Schädigung des Ansehens der Nemea Bank, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Geschäftstätigkeit noch den Rückgang ihrer Einnahmen, sondern lediglich den auf das Verhalten der EZB zurückzuführenden unmittelbaren Wertverlust der Bank.
56 Außerdem rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe bei der Beanstandung von Mängeln der Klageschrift die Tatsache außer Acht gelassen, dass diese Mängel darauf zurückzuführen seien, dass ihr eine wirksame Vertretung und der Zugang zu den Beweisen verweigert worden seien, da sie keinen Zugriff auf die Ressourcen der Bank gehabt habe und keinen Zugang zur Akte der EZB erhalten habe.
57 Die EZB und die Kommission beantragen die Zurückweisung dieser beiden Rechtsmittelgründe. Würdigung durch den Gerichtshof
58 Was erstens das oben in den Rn. 51 bis 53 zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, wonach ihr das Gericht ihre in den Art. 41 und 47 der Charta sowie in den Art. 263 und 340 AEUV verankerten Rechte vorenthalten habe, indem es seine Entscheidung, die Nichtigkeitsklage für erledigt zu erklären, als Grundlage für die Prüfung der Schadensersatzklage herangezogen habe, und indem es den Zusammenhang zwischen diesen beiden Klagen nicht berücksichtigt habe, damit sich die EZB der Haftung für ihre vorgeblich schädigenden Handlungen entziehen könne, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 59 bis 61 des angefochtenen Beschlusses die einschlägige Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union und die Anforderung angeführt hat, die sich aus Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, entnehmen lässt und wonach die Klageschrift den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Weiter wurde in Rn. 62 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt, dass die Kläger im ersten Rechtszug weder das Verhalten der EZB, aus dem sich die Rechtswidrigkeit ergebe, die eine außervertragliche Haftung der Union begründen könne, noch den Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schäden und den Auswirkungen, die der streitige Beschluss möglicherweise habe verursachen können, rechtlich hinreichend belegt hätten.
59 Folglich beruht die Abweisung der in Rede stehenden Schadensersatzklage nicht auf der Entscheidung des Gerichts, nicht über die Nichtigkeitsklage zu entscheiden, sondern auf der Mangelhaftigkeit dieser Schadensersatzklage.
60 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache der Partei, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens sowie für das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Verhalten des fraglichen Organs und dem geltend gemachten Schaden zu erbringen (Urteil vom 3. Mai 2018, EUIPO/European Dynamics Luxembourg u. a., C‑376/16 P, EU:C:2018:299, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Im vorliegenden Fall entsprach die Klageschrift offensichtlich nicht den Anforderungen dieser Rechtsprechung, da sie sich darauf beschränkte, die Verurteilung der EZB zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10 Mio. Euro zuzüglich Zinsen an die Kläger im ersten Rechtszug für die angeblich durch den streitigen Beschluss entstandenen Schäden zu beantragen. Im Rahmen ihrer Erwiderung auf die Klagebeantwortung haben sie diesen Betrag auf 100 Mio. Euro erhöht. Sie haben jedoch weder zum Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten der EZB und dem geltend gemachten Schaden vorgetragen noch dazu, ob diese Schäden tatsächlich entstanden sind, und insoweit auch keinen Beweis erbracht.
62 Somit hat das Gericht in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Schadensersatzklage aufgrund ihrer Mängel offensichtlich unzulässig sei.
63 Im Übrigen führt die Rechtsmittelführerin nicht aus, inwieweit die Entscheidung des Gerichts ihr das Recht genommen hätte, Ersatz für den angeblich von der EZB verursachten Schaden zu verlangen. Grundsätzlich ist sie weiterhin berechtigt, erneut eine Schadensersatzklage zu erheben. Hierfür muss sie die vom Gericht im angefochtenen Beschluss festgestellten Mängel beheben und Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beachten, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist und wonach die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt, verjähren; diese Verjährung wird u. a. durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof unterbrochen.
64 Was zweitens das oben in Rn. 55 wiedergegebene Vorbringen der Rechtsmittelführerin angeht, wonach zum einen das Verhalten der EZB die unmittelbare Ursache für den Wertverlust der Nemea Bank sei und zum anderen der Betrag von 100 Mio. Euro lediglich einen Teil des der Rechtsmittelführerin entstandenen Schadens abdecke, so macht sie mit diesem Vorbringen keinen vom Gericht möglicherweise begangenen Rechtsfehler geltend, sondern wiederholt lediglich den Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.
65 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 11. Januar 2024, Wizz Air Hungary/Kommission, C‑440/22 P, EU:C:2024:26, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
66 Drittens hat das Gericht zu dem oben in Rn. 51 wiedergegebenen Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach das Gericht bei der Beanstandung von Mängeln der Klageschrift die Tatsache außer Acht gelassen habe, dass diese Mängel darauf zurückzuführen seien, dass ihr eine wirksame Vertretung und der Zugang zu den Beweisen verweigert worden seien, wie sich oben aus Rn. 62 ergibt, zutreffend festgestellt, dass die Schadensersatzklage wegen ihrer Mangelhaftigkeit offensichtlich unzulässig war. Aus der Klageschrift ist ersichtlich, dass die Rechtsmittelführerin keinen der für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union erforderlichen Umstände belegt und nicht erklärt hat, inwieweit genau der angeblich fehlende Zugriff auf die Ressourcen der Bank und zu den Beweisen sie daran gehindert habe, ihr Vorbringen betreffend das Vorliegen dieser Umstände hinreichend klar und genau darzulegen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie zum einen anwaltlich vertreten war und zum anderen dafür keine Prozesskostenhilfe beantragt hatte.
67 Folglich sind der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.
68 Nach alledem sind die Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Zur Klage vor dem Gericht
69 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, falls er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
70 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da das Gericht entschieden hat, dass sich die Rechtssache in der Hauptsache erledigt habe, ohne die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage oder die Begründetheit des Rechtsstreits geprüft zu haben, ist dieser nicht zur Entscheidung reif und die Rechtssache ist daher zur Entscheidung über diese Klage an das Gericht zurückzuverweisen.
71 Im Übrigen ist der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung in einer anderen Kammerbesetzung als derjenigen, von der der angefochtene Beschluss erlassen wurde, zurückzuweisen. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht nicht die Möglichkeit vor, dass dieser nach Abschluss der Prüfung eines Rechtsmittels dem Gericht Weisungen erteilt in Bezug auf die Besetzung der Kammer, der die vom Gerichtshof zurückverwiesene Rechtssache zugeteilt wird. Es ist gegebenenfalls Sache des Präsidenten des Gerichts, nach Art. 192 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts über die etwaige Zuweisung der Sache an eine andere, mit der gleichen Richterzahl tagende Kammer zu entscheiden. Kosten
72 Da die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Nrn. 1 und 3 des Tenors des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2021, Niemelä u. a./EZB (T‑321/17, EU:T:2021:942), werden aufgehoben. 1. Die Nrn. 1 und 3 des Tenors des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 20. Dezember 2021, Niemelä u. a./EZB (T‑321/17, EU:T:2021:942), werden aufgehoben. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. 3. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Nemea Bank plc zurückverwiesen. 3. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Nemea Bank plc zurückverwiesen. 4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. 4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten. Unterschriften