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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.12.2024 – C-664/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:1046
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 19. Dezember 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/98/EU – Rechte von Drittstaatsarbeitnehmern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind – Art. 12 – Recht auf Gleichbehandlung – Soziale Sicherheit – Nationale Regelung zur Bestimmung der Ansprüche auf Familienleistungen – Regelung, die die Berücksichtigung minderjähriger Kinder des Inhabers einer kombinierten Erlaubnis ausschließt, sofern ihre rechtmäßige Einreise in das nationale Hoheitsgebiet nicht nachgewiesen wird“ In der Rechtssache C‑664/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles, Frankreich) mit Entscheidung vom 9. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren Caisse d’allocations familiales des Hauts-de-Seine gegen TX erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Gratsias und E. Regan, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von TX, vertreten durch S. Potiron, Avocate, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard und O. Duprat-Mazaré als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc-Simonetti und J. Hottiaux als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen TX, einem Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist, und der Caisse d’allocations familiales des Hauts-de-Seine (Familienkasse Hauts-de-Seine, Frankreich) (im Folgenden: CAF) über die Ablehnung seines Antrags auf Berücksichtigung seiner im Ausland geborenen minderjährigen Kinder bei der Bestimmung seiner Ansprüche auf Familienleistungen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2011/98
3 In den Erwägungsgründen 20, 21, 24 und 26 der Richtlinie 2011/98 heißt es: „(20) Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zumindest ein gemeinsames Bündel gleicher Rechte wie die Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den in dieser Richtlinie geregelten Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen zuerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Vorschriften des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts gewährt wurde, einschließlich der Familienangehörigen eines Drittstaatsarbeitnehmers, die gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung [(ABl. 2003, L 251, S. 12)] in dem Mitgliedstaat zugelassen werden … (21) Das Recht auf Gleichbehandlung in bestimmten Bereichen sollte strikt an den rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen und den Zugang zum Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat gebunden sein, die in der kombinierten Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis sowie in Aufenthaltstiteln festgelegt sind, die zu anderen Zwecken ausgestellt werden und Angaben zur Arbeitserlaubnis erhalten. … (24) Drittstaatsarbeitnehmer sollten ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die soziale Sicherheit haben. Die Zweige der sozialen Sicherheit sind in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [(ABl. 2004, L 166, S. 1)] definiert. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit sollten auch für Arbeitnehmer, die direkt aus einem Drittstaat in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, gelten. Allerdings sollte diese Richtlinie Drittstaatsarbeitnehmern nicht mehr Rechte verleihen, als das bestehende Unionsrecht auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Drittstaatsangehörige in grenzüberschreitenden Fällen bereits vorsieht. Des Weiteren sollten mit dieser Richtlinie keine Rechte in Situationen gewährt werden, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, wie beispielsweise in Bezug auf Familienangehörige, die sich in einem Drittstaat aufhalten. Mit dieser Richtlinie sollten Rechte nur in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen gewährt werden, die auf der Grundlage der Familienzusammenführung zu den Drittstaatsarbeitnehmern in einen Mitgliedstaat nachziehen, oder in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten. … (26) Das Unionsrecht schränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Mangels Harmonisierung auf [Ebene der Europäischen Union] legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch sollten die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten.“
4 Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/98 sieht vor: „Diese Richtlinie gilt für … b) Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 [des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. 2002, L 157, S. 1)] besitzen, und c) Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden.“
5 Art. 12 („Recht auf Gleichbehandlung“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c haben ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, in Bezug auf … e) Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung … Nr. 883/2004; … (2) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken: … b) sie können die gemäß Absatz 1 Buchstabe e eingeräumten Rechte für Drittstaatsarbeitnehmer beschränken, wobei solche Rechte nicht für solche Drittstaatsarbeitnehmer beschränkt werden dürfen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Absatz 1 Buchstabe e hinsichtlich Familienleistungen nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken zugelassen wurden oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben zu arbeiten; …“ Verordnung Nr. 883/2004
6 Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 sieht vor, dass sie für alle Rechtsvorschriften gilt, die Familienleistungen betreffen. Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 5 gilt sie nicht für soziale und medizinische Fürsorge.
7 Gemäß ihrem Art. 1 Buchst. z bezeichnet der Ausdruck „Familienleistungen“ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I dieser Verordnung. Französisches Recht Code de l’action sociale et des familles (Sozial- und Familiengesetzbuch)
8 In Art. L. 262-5 Abs. 2 des Code de l’action sociale et des familles heißt es: „Ausländische Kinder können für die Ansprüche eines ausländischen Berechtigten, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, nur berücksichtigt werden, wenn sie die in Artikel L. 512-2 des Code de la sécurité sociale [(Sozialgesetzbuch, im Folgenden: CSS)] genannten Bedingungen erfüllen.“ CSS
9 Art. L. 511-1 CSS bestimmt: „Die Familienleistungen umfassen: … 2. Familienzulagen; 3. Familienzuschlag; … 7. Schulanfangszulage; …“
10 Art. L. 512-2 CSS sieht vor: „Anspruch auf Familienleistungen nach Maßgabe dieses Buches haben Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Frankreich erfüllen … Anspruch auf Familienleistungen nach Maßgabe dieses Buches haben auch Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind und die Inhaber eines für sie aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internationalen Verträgen oder Abkommen für den rechtmäßigen Aufenthalt in Frankreich vorgeschriebenen Titels sind. Diese Ausländer haben Anspruch auf Familienleistungen, sofern für die Kinder, für die sie unterhaltspflichtig sind und für die Familienleistungen beantragt werden, eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen wird: – ihre Geburt in Frankreich; – ihre rechtmäßige Einreise im Rahmen des Verfahrens zur Familienzusammenführung … – ihre Eigenschaft als Familienangehörige eines Flüchtlings; – ihre Eigenschaft als Kinder eines Ausländers, der Inhaber des … Aufenthaltstitels ist … Ein Dekret legt die Liste der Titel und Nachweise fest, die die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts der ausländischen Begünstigten bescheinigen. Es legt auch die Art der Dokumente fest, die zum Nachweis dessen erforderlich sind, dass die Kinder, für die diese Ausländer unterhaltspflichtig sind und für die Familienleistungen beantragt werden, die in den vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen erfüllen.“
11 Art. D. 512-2 CSS bestimmt: „Die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts der ausländischen Kinder, für die der Begünstigte unterhaltspflichtig ist und für die er Familienleistungen beantragt, wird durch die Vorlage eines der folgenden Dokumente nachgewiesen: … 2. Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Kindes, die vom Office français de l’immigration et de l’intégration [(französisches Amt für Einwanderung und Integration, im Folgenden: OFII)] nach Abschluss des Verfahrens zur Einleitung oder Zulassung zum Aufenthalt auf der Grundlage der Familienzusammenführung ausgestellt wird; … 5. von der Präfektur ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Kind spätestens zeitgleich mit einem Elternteil, der … zum Aufenthalt zugelassen ist, nach Frankreich eingereist ist …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
12 Am 1. April 2014 beantragte TX, ein armenischer Staatsangehöriger und Inhaber eines Aufenthaltstitels mit dem Vermerk „Privat- und Familienleben“, der es ihm erlaubte, in Frankreich zu arbeiten, bei der CAF die Gewährung von Familienleistungen für seine drei Kinder, von denen zwei, die außerhalb des französischen Hoheitsgebiets geboren worden waren, illegal in dieses Hoheitsgebiet eingereist waren.
13 Die CAF lehnte bei der Bestimmung seiner Ansprüche die Berücksichtigung seiner beiden im Ausland geborenen Kinder wegen deren illegaler Einreise in das französische Hoheitsgebiet ab.
14 Nachdem diese Ablehnung vom Schlichtungsausschuss der CAF bestätigt worden war, erhob TX Klage vor dem Tribunal des affaires de sécurité sociale de Nanterre (Sozialgericht Nanterre, Frankreich).
15 Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 gab dieses Gericht der Klage von TX statt und stellte fest, dass er ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung Anspruch auf Familienleistungen für seine beiden im Ausland geborenen Kinder habe.
16 Mit Urteil vom 14. November 2019 hob die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles, Frankreich) dieses Urteil auf und bestätigte die Entscheidung der CAF.
17 Mit Urteil vom 23. Juni 2022 hob die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) das Urteil des Berufungsgerichts wegen „Begründungsmangels“ auf und verwies die Rechtssache an einen anderen Spruchkörper der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles), bei der es sich um das vorlegende Gericht handelt, zurück.
18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von TX im französischen Hoheitsgebiet „nicht erörtert“ werde, da er Inhaber eines befristeten Aufenthaltstitels sei, der es ihm erlaube, zu arbeiten, und dass sich nur die Frage stelle, ob er Anspruch auf Familienleistungen für seine beiden im Ausland geborenen Kinder habe.
19 Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) habe in zwei Urteilen vom 3. Juni 2011 und einem Urteil vom 5. April 2013 im Plenum entschieden, dass die Art. L. 512-2 und D. 512-2 CSS, die die Zahlung von Familienleistungen von der Vorlage eines Dokuments, mit dem die rechtmäßige Einreise der ausländischen Kinder nach Frankreich bescheinigt werde, und insbesondere bei Kindern, die auf der Grundlage der Familienzusammenführung eingereist seien, von der Vorlage einer vom OFII ausgestellten ärztlichen Bescheinigung abhängig machten, einen objektiven Charakter hätten, der durch die Notwendigkeit in einem demokratischen Staat gerechtfertigt sei, eine Kontrolle über die Bedingungen für die Aufnahme von Kindern auszuüben. Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) habe daraus abgeleitet, dass diese Vorschriften keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das in den Art. 8 und 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgte Recht auf Familienleben darstellten und auch nicht gegen die Bestimmungen des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 verabschiedeten Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes verstießen.
20 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wurde diese Auslegung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2015, Okitaloshima Okonda Osungu und Selpa Lokongo/Frankreich (ECLI:CE:ECHR:2015:0908DEC007686011), bestätigt.
21 Das vorlegende Gericht führt jedoch aus, dass sich die Frage in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter einem anderen Blickwinkel stelle, nämlich unter dem der Richtlinie 2011/98.
22 Diese Richtlinie sei auf den Rechtsstreit anwendbar, da zum einen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fielen und zum anderen TX ein Drittstaatsangehöriger sei, der zum Arbeiten in Frankreich zugelassen worden sei, da er Inhaber eines mehrjährigen Aufenthaltstitels sei, der es ihm erlaube, zu arbeiten, und er im Übrigen über einen Arbeitsvertrag verfüge.
23 Das vorlegende Gericht ist außerdem der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie zwar die Möglichkeit hätten, das Recht auf Gleichbehandlung nach Maßgabe des Status bestimmter Drittstaatsangehöriger zu beschränken, diese Bestimmung aber keine Möglichkeit vorsehe, von diesem Recht nach Maßgabe der Bedingungen abzuweichen, unter denen die Familienangehörigen des Inhabers einer kombinierten Erlaubnis in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist seien. Im vorliegenden Fall beruhe die Ablehnung des Antrags von TX durch die CAF nicht auf dessen Status, sondern auf den Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts seiner beiden in Armenien geborenen Kinder auf französischem Boden.
24 Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Tragweite des 20. Erwägungsgrundes und des letzten Satzes des 24. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/98, die zur Bestimmung der Inhaber der in dieser Richtlinie garantierten Rechte auf Familienangehörige eines Drittstaatsarbeitnehmers Bezug nehmen, die auf der Grundlage der Familienzusammenführung in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden.
25 Insoweit weist das vorlegende Gericht als Erstes darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Familienleistungen nicht an die Familienangehörigen des Antragstellers gezahlt, sondern diesem nach Maßgabe der Zahl der Kinder, für die er unterhaltspflichtig sei, gewährt würden.
26 Als Zweites wirft es im Hinblick auf die Rechtsprechung aus dem Urteil vom 25. November 2020, Istituto nazionale della previdenza sociale (Familienleistungen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis) (C‑302/19, im Folgenden: Urteil INPS, EU:C:2020:957), die Frage auf, ob es möglich sei, sich auf die Vorschriften über die Familienzusammenführung zu stützen, um zu bestimmen, inwieweit der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit habe.
27 Als Drittes weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Europäische Kommission am 27. April 2022 den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Neufassung) (COM[2022] 655 final) vorgelegt habe, der vorsehe, den 24. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/98 in Einklang mit dem Urteil INPS zu bringen, indem die letzten beiden Sätze dieses Erwägungsgrundes gestrichen würden.
28 Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 im Anschluss an das Urteil INPS dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der Französischen Republik entgegensteht, die es verbietet, bei der Bestimmung der Ansprüche auf eine Leistung der sozialen Sicherheit die in einem Drittland geborenen Kinder des Inhabers einer kombinierten Erlaubnis im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie zu berücksichtigen, wenn diese Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, nicht auf der Grundlage der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist sind oder wenn keine Dokumente vorgelegt werden, mit denen ihre rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates nachgewiesen werden kann, wobei dies für die Kinder von inländischen Leistungsempfängern oder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht zur Voraussetzung gemacht wird? Zur Vorlagefrage
29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Bestimmung der Sozialleistungsansprüche eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist, die in einem Drittstaat geborenen Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, nur berücksichtigt werden, wenn ihre rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nachgewiesen wird.
30 Wie im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/98 ausgeführt wird, schränkt das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht ein. Mangels Harmonisierung auf Unionsebene legt jeder Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen sowie die Höhe solcher Leistungen und den Zeitraum, für den sie gewährt werden, selbst fest. Jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht einhalten (vgl. Urteil INPS, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/98 geht hervor, dass Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden, in Bezug auf Zweige der sozialen Sicherheit nach der Verordnung Nr. 883/2004 ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats haben, in dem sie sich aufhalten.
32 Um nach diesen Bestimmungen ein Recht auf Gleichbehandlung haben zu können, ist es daher zum einen erforderlich, dass der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurde. Dies gilt für einen Drittstaatsangehörigen, der wie der Kläger des Ausgangsverfahrens Inhaber einer kombinierten Erlaubnis nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/98 ist, da diese Erlaubnis es einem solchen Drittstaatsangehörigen gestattet, sich rechtmäßig im Gebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, zu Arbeitszwecken aufzuhalten (vgl. Urteil INPS, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Zum anderen müssen die betreffenden Leistungen zu den Zweigen der sozialen Sicherheit nach der Verordnung Nr. 883/2004 gehören. Es steht fest und wird von der französischen Regierung nicht bestritten, dass es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen um Leistungen der sozialen Sicherheit handelt, die zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. j dieser Verordnung genannten Familienleistungen gehören.
34 Unter diesen Umständen hat eine Person in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 ein Recht auf Gleichbehandlung mit französischen Staatsangehörigen.
35 Zu der Frage, ob durch eine Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende – die für die Bestimmung der Ansprüche eines Inhabers einer kombinierten Erlaubnis auf Familienleistungen die Berücksichtigung seiner unterhaltsberechtigten Kinder ausschließt, deren rechtmäßige Einreise in das französische Hoheitsgebiet nicht nachgewiesen wird – in dieses Recht auf Gleichbehandlung eingegriffen wird, ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen festzustellen, dass sich aus Art. L. 512-1 Abs. 1 und aus Art. L. 512-2 Abs. 1 CSS ergibt, dass französische Staatsangehörige sowie Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die sich rechtmäßig in Frankreich aufhalten, nach Maßgabe des Buches V des CSS Anspruch auf Familienleistungen haben. Dagegen macht Art. L. 512-2 Abs. 2 CSS den Anspruch von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in Frankreich aufhalten, auf Familienleistungen von einer in Art. L. 512-2 Abs. 3 CSS genannten zusätzlichen Voraussetzung abhängig, die darin besteht, die rechtmäßige Einreise der Kinder, für die Familienleistungen beantragt werden, in das französische Hoheitsgebiet nachzuweisen.
36 Daraus folgt, dass eine solche nationale Regelung für Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind, eine Behandlung vorsieht, die weniger günstig ist als die, die den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zukommt. Folglich läuft eine solche Regelung dem in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 verankerten Recht auf Gleichbehandlung zuwider.
37 Das vorlegende Gericht ist in Anbetracht der Erwägungsgründe 20 und 24 der Richtlinie 2011/98 jedoch unsicher, ob das Recht auf Gleichbehandlung womöglich nur für diejenigen Kinder des Inhabers der kombinierten Erlaubnis besteht, die diesem auf der Grundlage der Familienzusammenführung nachgezogen sind. Diese Unsicherheit ergibt sich daraus, dass der 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie unter den Personen, die ein Recht auf Gleichbehandlung haben, u. a. auf Familienangehörige eines Drittstaatsarbeitnehmers Bezug nimmt, die auf der Grundlage der Familienzusammenführung in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, während es im letzten Satz des 24. Erwägungsgrundes der Richtlinie heißt, dass die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nur in Bezug auf diejenigen Familienangehörigen gewährt werden sollten, die auf der Grundlage der Familienzusammenführung zu den Drittstaatsarbeitnehmern in einen Mitgliedstaat nachziehen, oder die sich bereits rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhalten.
38 Der Gerichtshof hat jedoch zum einen festgestellt, dass aus dem Wortlaut des 20. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/98 hervorgeht, dass dieser insbesondere die Situation betrifft, in der die Familienangehörigen eines Drittstaatsarbeitnehmers, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist, das in Art. 12 dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung unmittelbar geltend machen können, da dieses Recht solchen Personen in ihrer eigenen Eigenschaft als Arbeitnehmer eingeräumt wird, obwohl ihre Ankunft im Aufnahmemitgliedstaat der Tatsache geschuldet war, dass sie Familienangehörige eines Drittstaatsarbeitnehmers waren (vgl. Urteil INPS, Rn. 30).
39 Zum anderen hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Inhalt des 24. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/98 in keiner der Bestimmungen dieser Richtlinie aufgegriffen wird, und hat darauf hingewiesen, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind und nicht herangezogen werden können, um von den Bestimmungen des Rechtsakts abzuweichen (vgl. Urteil INPS, Rn. 31 und 32).
40 Folglich kann aus diesen Erwägungsgründen nicht folgen, dass die Richtlinie 2011/98 dahin auszulegen wäre, dass der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis, dessen Familienangehörige ihre rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der Familienzusammenführung nicht nachweisen, von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Recht auf Gleichbehandlung ausgenommen ist, obwohl keine Bestimmung der Richtlinie – insbesondere nicht ihr Art. 12 Abs. 1 – den Genuss dieses Rechts von einer solchen Voraussetzung abhängig macht.
41 Im Übrigen kann entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen kein Argument daraus abgeleitet werden, dass der Unionsgesetzgeber selbst das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Familienleistungen von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abhängig gemacht habe.
42 Es trifft zwar zu, dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2011/98 das Recht auf Gleichbehandlung nur Drittstaatsangehörigen zuerkennt, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Dieses Erfordernis entspricht dem im 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel, das Recht auf Gleichbehandlung an den rechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat zu binden.
43 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung wird jedoch nicht insoweit beanstandet, als sie den Anspruch auf Familienleistungen von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist und diese Leistungen beantragt, rechtmäßig ist, sondern insoweit, als sie eine Voraussetzung der rechtmäßigen Einreise vorsieht, die die Kinder dieses Drittstaatsangehörigen betrifft, für die die genannten Leistungen beantragt werden.
44 Die französische Regierung kann auch nicht einwenden, dass die in den nationalen Rechtsvorschriften aufgestellte Voraussetzung insofern, als sie die Umgehung des Verfahrens der Familienzusammenführung verhindern solle, zu den Sanktionen gehöre, die die Mitgliedstaaten im Fall eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 2003/86 erlassenen nationalen Bestimmungen verhängen könnten, und dass sie einen objektiven Charakter habe, der durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, die Bedingungen zu prüfen, unter denen die Familienangehörigen des Zusammenführenden aufgenommen würden.
45 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/98 zugunsten bestimmter Drittstaatsangehöriger ein Recht auf Gleichbehandlung vorsieht, das die allgemeine Regel bildet, und die Ausnahmen von diesem Recht aufführt, die die Mitgliedstaaten festlegen können und die eng auszulegen sind (Urteil INPS, Rn. 26).
46 So können die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/98 das Recht auf Gleichbehandlung im Bereich der Sozialleistungen beschränken, außer gegenüber Drittstaatsarbeitnehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder die mindestens sechs Monate beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind. Im Übrigen können die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 dieser Richtlinie beschließen, dass dieses Recht nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, für Drittstaatsangehörige, die zu Studienzwecken zugelassen wurden oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Visums die Erlaubnis haben, zu arbeiten.
47 Daraus folgt, dass in anderen Fällen als den damit abschließend aufgezählten – in denen die Mitgliedstaaten von der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind, und eigenen Staatsangehörigen Ausnahmen machen können – eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Staatsangehörigen als solche einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Aus keiner der Ausnahmen von den durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 verliehenen Rechten ergibt sich eine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, einen Arbeitnehmer, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist und dessen in einem Drittstaat geborene Kinder nicht nachweisen, dass sie rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist sind, vom Recht auf Gleichbehandlung auszuschließen.
49 Selbst wenn man eine solche Möglichkeit unterstellt, gilt nach der Rechtsprechung, dass die Ausnahmen vom Recht auf Gleichbehandlung nur dann geltend gemacht werden können, wenn die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat eindeutig zum Ausdruck gebracht haben, dass sie diese Ausnahmen in Anspruch nehmen wollten (Urteil INPS, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die französische Regierung wollte aber, wie sie selbst einräumt, nicht die Möglichkeit in Anspruch nehmen, das Recht auf Gleichbehandlung unter Rückgriff auf die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen zu beschränken.
50 Folglich kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf seine Verpflichtung berufen, dafür Sorge zu tragen, dass Verstöße gegen die Richtlinie 2003/86 geahndet werden, um eine Ausnahme vom Recht auf Gleichbehandlung zu rechtfertigen, die der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 2011/98 nicht vorgesehen hat.
51 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Bestimmung der Sozialleistungsansprüche eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist, die in einem Drittstaat geborenen Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, nur berücksichtigt werden, wenn ihre rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nachgewiesen wird. Kosten
52 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Bestimmung der Sozialleistungsansprüche eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber einer kombinierten Erlaubnis ist, die in einem Drittstaat geborenen Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, nur berücksichtigt werden, wenn ihre rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nachgewiesen wird. Unterschriften