Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.07.2024 – C-112/22

Große Kammer · ECLI:EU:C:2024:636

Zitiert von 30 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 29. Juli 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109/EG – Art. 11 Abs. 1 Buchst. d – Gleichbehandlung – Maßnahmen der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe und des Sozialschutzes – Voraussetzung eines Wohnsitzes während mindestens zehn Jahren, davon die letzten beiden ohne Unterbrechung – Mittelbare Diskriminierung“ In den verbundenen Rechtssachen C‑112/22 und C‑223/22 betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Napoli (Gericht Neapel, Italien), mit Entscheidungen vom 16. Februar 2022 und 22. März 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2022 bzw. am 29. März 2022, in den Strafverfahren gegen CU (C‑112/22), ND (C‑223/22), Beteiligte: Procura della Repubblica presso il Tribunale di Napoli (C‑112/22 und C‑223/22), Ministero dell’Economia e delle Finanze (C‑112/22 und C‑223/22), Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (C‑223/22), erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten F. Biltgen und N. Piçarra sowie der Richter S. Rodin, P. G. Xuereb, I. Jarukaitis (Berichterstatter) und N. Wahl, der Richterin I. Ziemele und des Richters J. Passer, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 2023, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von CU und ND, vertreten durch M. Costantino, Avvocata, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino und P. Gentili, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Katsimerou, B.‑R. Killmann und P. A. Messina als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 2024 folgendes Urteil

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 18 und 45 AEUV, Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 30 und 31 der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten und am 3. Mai 1996 in Straßburg revidierten Europäischen Sozialcharta (im Folgenden: Europäische Sozialcharta), Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44), Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1) und Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von gegen CU (Rechtssache C‑112/22) und ND (Rechtssache C‑223/22) eingeleiteten Strafverfahren wegen falscher Erklärungen betreffend die Voraussetzungen für den Bezug des „Mindesteinkommens für Staatsangehörige“. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2003/109

3 In den Erwägungsgründen 2 bis 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109 heißt es: „(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 erklärt, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und einer Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollte, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind. (3) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der [Charta] anerkannt wurden. (4) Die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, trägt entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, der als eines der Hauptziele der Gemeinschaft im Vertrag angegeben ist. … (6) Die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sein. Der Aufenthalt sollte rechtmäßig und ununterbrochen sein, um die Verwurzlung der betreffenden Person im Land zu belegen. Eine gewisse Flexibilität sollte vorgesehen werden, damit Umstände berücksichtigt werden können, die eine Person veranlassen können, das Land zeitweilig zu verlassen. … (12) Um ein echtes Instrument zur Integration von langfristig Aufenthaltsberechtigten in die Gesellschaft, in der sie leben, darzustellen, sollten langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Maßgabe der entsprechenden, in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen wie die Bürger des Mitgliedstaats behandelt werden.“

4 In Art. 2 („Definitionen“) Buchst. a und b der Richtlinie 2003/109 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚Drittstaatsangehöriger‘ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags ist; b) ‚langfristig Aufenthaltsberechtigter‘ jeden Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 besitzt“.

5 Art. 4 („Dauer des Aufenthalts“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.“

6 Art. 5 der Richtlinie 2003/109 legt die Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten fest. Gemäß Abs. 1 Buchst. a und b dieses Artikels verlangen die Mitgliedstaaten vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zum einen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, und zum anderen über eine Krankenversicherung verfügt, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen auch verlangen können, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfüllen.

7 Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, muss gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, einen Antrag einreichen, dem vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen beizufügen sind, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen der Art. 4 und 5 dieser Richtlinie erfüllt.

8 Art. 11 („Gleichbehandlung“) Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2003/109 bestimmt: „(1) Langfristig Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt: … d) soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts; … (2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b), d), e), f) und g) kann der betreffende Mitgliedstaat die Gleichbehandlung auf die Fälle beschränken, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seiner Familienangehörigen, für die er Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt. … (4) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz auf die Kernleistungen beschränken.“ Verordnung Nr. 492/2011

9 Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011, der zu Kapitel I („Die Beschäftigung, die Gleichbehandlung und die Familienangehörigen der Arbeitnehmer“) Abschnitt 2 („Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung“) dieser Verordnung gehört, bestimmt: „(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. (2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. …“ Richtlinie 2011/95

10 Art. 29 („Sozialhilfeleistungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.“ Italienisches Recht

11 Art. 1 des Decreto-legge n. 4 „Disposizioni urgenti in materia di reddito di cittadinanza e di pensioni“ (Decreto-legge Nr. 4 zur Festlegung dringender Bestimmungen über das Mindesteinkommen für Staatsangehörige und über die Renten) vom 28. Januar 2019 (GURI Nr. 23 vom 28. Januar 2019), umgewandelt in ein Gesetz durch die Legge n. 26 (Gesetz Nr. 26) vom 28. März 2019 (GURI Nr. 75 vom 29. März 2019) (im Folgenden: Decreto-legge Nr. 4/2019), bestimmt in seinem Abs. 1: „Ab April 2019 wird das Mindesteinkommen für Staatsangehörige als grundlegende Maßnahme der aktiven Arbeitspolitik eingeführt, um das Recht auf Arbeit zu gewährleisten, Armut, Ungleichheit und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen und das Recht auf Information, allgemeine und berufliche Bildung und kulturelle Teilhabe durch Politiken, die der wirtschaftlichen Unterstützung und der sozialen Eingliederung von durch Ausgrenzung bedrohten Personen in die Gesellschaft und die Arbeitswelt dienen, zu fördern. Das [Mindesteinkommen für Staatsangehörige] stellt ein wesentliches Leistungsniveau im Rahmen der verfügbaren Mittel dar.“

12 Art. 2 („Berechtigte“) dieses Decreto-legge legt die Voraussetzungen für den Zugang zum Mindesteinkommen für Staatsangehörige fest. Diese Voraussetzungen beziehen sich zum einen auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz und den Aufenthalt des Antragstellers und zum anderen auf das Einkommen, das Vermögen und die Nutzung dauerhafter Vermögensgegenstände des Haushalts des Antragstellers. Was die erste Gruppe von Voraussetzungen betrifft, sieht Art. 2 Abs. 1 vor: „Das [Mindesteinkommen für Staatsangehörige] wird Haushalten gewährt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Hinsichtlich der Voraussetzungen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Aufenthalts muss die Person im Haushalt, die die Leistung beantragt, kumulativ: 1. im Besitz der italienischen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder [ein] Familienangehöriger einer solchen Person [sein], der ein Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf Daueraufenthalt hat, oder [ein] Drittstaatsangehöriger [sein], der im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung [der Union] ist; 2. seit mindestens zehn Jahren in Italien wohnen, und zwar ununterbrochen während der letzten beiden Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs. …“

13 Art. 3 („Wirtschaftlicher Vorteil“) Abs. 1 dieses Decreto-legge sieht vor: „Der wirtschaftliche Vorteil des [Mindesteinkommens für Staatsangehörige] auf Jahresbasis besteht aus den folgenden beiden Komponenten: a) eine Komponente zur Ergänzung des Familieneinkommens … bis zu einem Schwellenwert von 6000 Euro pro Jahr, multipliziert mit dem entsprechenden Parameter der Äquivalenzskala …; b) eine Komponente zur Ergänzung des Einkommens von Haushalten, die zur Miete wohnen, die gleich der Höhe der im Mietvertrag vorgesehenen Jahresmiete ist, … bis zu einem Höchstbetrag von 3360 Euro pro Jahr.“

14 Art. 7 („Sanktionen“) Abs. 1 dieses Decreto-legge sieht vor: „Sofern die Tat keine schwerere Straftat darstellt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren bestraft, wer falsche Erklärungen abgibt oder verwendet oder Dokumente herstellt oder verwendet, die falsch sind oder Unwahres bescheinigen, oder wer erforderliche Angaben vorenthält, um den in Art. 3 genannten Vorteil unrechtmäßig zu erlangen.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 CU und ND sind in Italien langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige. CU wurde dort am 29. März 2012, ND am 24. März 2013 als wohnhaft gemeldet.

16 CU und ND werden vom Pubblico Ministero della Procura della Repubblica presso il Tribunale di Napoli (Staatsanwalt beim Gericht Neapel, Italien) angeklagt, die Straftat im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Decreto-legge Nr. 4/2019 begangen zu haben, indem sie am 27. August 2020 bzw. am 9. Oktober 2020 Anträge auf das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ unterzeichnet hätten, in denen sie wahrheitswidrig erklärt hätten, dass sie die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllten, einschließlich der in diesem Decreto-legge vorgesehenen Voraussetzung eines seit mindestens zehn Jahren bestehenden Wohnsitzes in Italien. CU bzw. ND sollen dadurch unrechtmäßig einen Betrag von 3414,40 Euro bzw. 3186,66 Euro erlangt haben.

17 Das Tribunale di Napoli (Gericht Neapel, Italien), das vorlegende Gericht, hegt Zweifel an der Vereinbarkeit des Decreto-legge Nr. 4/2019 mit dem Unionsrecht, da dieses Decreto-legge von Drittstaatsangehörigen u. a. verlange, dass sie seit mindestens zehn Jahren, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in Italien wohnten, um ein „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“, das eine Sozialhilfeleistung zur Sicherung des Existenzminimums darstelle, zu erhalten. Damit führe dieses Decreto-legge eine gegenüber der Behandlung, die Inländern vorbehalten sei, ungünstigere Behandlung für Drittstaatsangehörige ein, und zwar auch für solche, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung besäßen.

18 Das vorlegende Gericht stellt insofern zunächst fest, dass das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ eine Sozialhilfeleistung zur Sicherung eines Mindestlebensunterhalts ist, die in einen der drei in Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 genannten Bereiche, nämlich die soziale Sicherheit, die Sozialhilfe und den Sozialschutz im Sinne des nationalen Rechts, falle. Ferner sei Art. 11 Abs. 4 dieser Richtlinie im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der italienische Staat beim Erlass der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung die Gleichbehandlung nicht auf die Kernleistungen beschränkt habe. Außerdem wäre eine solche Beschränkung, auch wenn sie von dieser Regelung vorgesehen wäre, nicht mit der Richtlinie 2003/109 vereinbar, weil das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ nach dem letzten Satz von Art. 1 Abs. 1 des Decreto-legge Nr. 4/2019 ein wesentliches Leistungsniveau im Rahmen der verfügbaren Mittel darstelle.

19 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj (C‑571/10, EU:C:2012:233), für Recht erkannt habe, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen sei, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der ein Drittstaatsangehöriger, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie besitze, hinsichtlich der Gewährung eines Wohngelds anders behandelt werde als Inländer. Es führt auch die Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx (249/83, EU:C:1985:139), sowie vom 27. März 1985, Scrivner und Cole (122/84, EU:C:1985:145), an, die eine dem „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ vergleichbare Sozialhilfemaßnahme beträfen. In diesen Urteilen habe der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Maßnahme nach der Verordnung Nr. 492/2011 sowohl inländischen Arbeitnehmern als auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müsse.

20 Dagegen habe sich der Gerichtshof noch nicht zu der Frage geäußert, ob eine nationale Bestimmung, die die Gewährung eines „Mindesteinkommens für Staatsangehörige“ nur an Antragsteller vorsehe, die eine Wohnsitzvoraussetzung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende erfüllten, mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Da aber die etwaige Rechtswidrigkeit der in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Decreto-legge Nr. 4/2019 vorgesehenen Voraussetzung zum Wegfall dieses Tatbestandsmerkmals der betreffenden Straftat führen würde, sei eine Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung in den Ausgangsverfahren erforderlich.

21 Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Napoli (Gericht Neapel) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen, die in den verbundenen Rechtssachen C‑112/22 und C‑223/22 gleichlautend formuliert sind, zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 18 und 45 AEUV, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109, Art. 29 der Richtlinie 2011/95, Art. 34 der Charta und die Art. 30 und 31 der Europäischen Sozialcharta, einer nationalen Regelung entgegen, wie sie in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge Nr. 4/2019 enthalten ist, soweit diese Regelung den Zugang zum Mindesteinkommen für Staatsangehörige von der Voraussetzung eines Wohnsitzes während mindestens zehn Jahren (davon die letzten beiden Jahre vor der Antragstellung und während der gesamten Dauer des Leistungsbezugs ununterbrochen) in Italien abhängig macht und damit italienische Staatsangehörige, Unionsbürger mit Aufenthaltsrecht oder Daueraufenthaltsrecht oder langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, die seit weniger als zehn Jahren oder seit zehn Jahren, aber in den letzten beiden Jahren nicht ununterbrochen, in Italien ansässig sind, gegenüber den gleichen Gruppen von Personen, die seit zehn Jahren, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, dort ansässig sind, schlechter behandelt? Falls die erste Frage bejaht wird: 2. Steht das Unionsrecht, insbesondere Art. 18 AEUV, Art. 45 AEUV, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109, Art. 29 der Richtlinie 2011/95, Art. 34 der Charta und die Art. 30 und 31 der Europäischen Sozialcharta, einer nationalen Regelung entgegen, wie sie in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge Nr. 4/2019 enthalten ist, soweit diese Regelung langfristig Aufenthaltsberechtigte, die nach einem Aufenthalt von fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat ein Daueraufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat der Union erwerben können, und langfristig Aufenthaltsberechtigte, die seit zehn Jahren, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in Italien ansässig sind, unterschiedlich behandelt? 3. Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 18 und 45 AEUV, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 und Art. 29 der Richtlinie 2011/95, einer nationalen Regelung entgegen, wie sie in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge Nr. 4/2019 enthalten ist, die für den Bezug des Mindesteinkommens für Staatsangehörige für italienische Staatsangehörige, Unionsbürger und Drittstaatsangehörige das Erfordernis eines Wohnsitzes von zehn Jahren (in den letzten beiden Jahren ununterbrochen) vorsieht? 4. Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 18 und 45 AEUV, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011, Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109, Art. 29 der Richtlinie 2011/95, Art. 34 der Charta und die Art. 30 und 31 der Europäischen Sozialcharta, einer nationalen Regelung entgegen, wie sie in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Decreto-legge Nr. 4/2019 enthalten ist, soweit sie von italienischen Staatsangehörigen, Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen die Erklärung verlangt, zehn Jahre lang, davon in den letzten beiden Jahren ununterbrochen, ihren Wohnsitz in Italien gehabt zu haben, um in den Genuss der Leistung des Mindesteinkommens für Staatsangehörige zu kommen, wobei die Abgabe einer falschen Erklärung schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht? Verfahren vor dem Gerichtshof

22 Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 2022 sind die Rechtssachen C‑112/22 und C‑223/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

23 Am 8. Mai 2023 hat der Gerichtshof gemäß Art. 101 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht um Klarstellung ersucht und es aufgefordert, die Rechtsstellung der von den strafverfahrensrechtlichen Ausgangsverfahren betroffenen Personen sowie die auf diese Personen anwendbaren spezifischen Bestimmungen des Unionsrechts anzugeben, deren Auslegung es für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssachen für erforderlich hält. Das vorlegende Gericht hat auf dieses Ersuchen am 9. Juni 2023 in der Rechtssache C‑223/22 und am 13. Juni 2023 in der Rechtssache C‑112/22 geantwortet, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Personen in Italien langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige seien. In seiner Antwort betreffend die Rechtssache C‑112/22 hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass es sich bei der Bestimmung, deren Auslegung für das Ausgangsverfahren sachdienlich sei, um Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 handele.

24 Die Italienische Republik hat gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, dass die Große Kammer über die vorliegenden Rechtssachen entscheidet; diesem Antrag hat der Gerichtshof am 10. Juli 2023 stattgegeben. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

25 Die italienische Regierung macht in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, der Gerichtshof sei für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht zuständig, da die in den Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Bestimmungen eine Leistung beträfen, die in einer in Ausübung ausschließlicher Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten getroffenen nationalen Regelung vorgesehen sei. Das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ sei keine Maßnahme des sozialen Schutzes oder der Sozialhilfe, die lediglich bezwecke, den Betroffenen ein bestimmtes Einkommensniveau zu sichern, sondern eine komplexe Maßnahme, die vor allem die soziale Eingliederung und die Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt fördern solle.

26 Hierzu ist festzustellen, dass die Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Unionsrechts und insbesondere von Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 betreffen, was offensichtlich in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑508/19, EU:C:2022:201, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung.

27 Soweit die italienische Regierung mit ihrem Vorbringen in Abrede stellt, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ in den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 fällt, ist außerdem festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie die italienische Regierung in der mündlichen Verhandlung beim Gerichtshof selbst ausgeführt hat, nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen in Frage zu stellen, sondern im Rahmen der Prüfung dieser Fragen in der Sache zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj,C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 76).

28 Es ist jedoch festzustellen, dass das vorlegende Gericht in seinen Fragen auch die Art. 30 und 31 der Europäischen Sozialcharta erwähnt. Zwar lehnt sich nach den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) Art. 34 Abs. 3 der Charta an die Art. 30 und 31 der revidierten Europäischen Sozialcharta an, doch ist der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Auslegung der letztgenannten Charta nicht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Der Gerichtshof ist daher für die Entscheidung über die Vorabentscheidungsersuchen zuständig, soweit sie nicht die Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta betreffen. Zu den Vorlagefragen

30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, indem er aus allem, was das vorlegende Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeitet, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Eesti Vabariik [Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet], C‑437/22, EU:C:2024:176, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Insoweit ist festzustellen, dass sich die Vorabentscheidungsersuchen auf mehrere Kategorien von Personen beziehen, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung benachteiligt werden könnten, nämlich die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, bestimmte Inländer, die Unionsbürger sowie die Drittstaatsangehörigen, die internationalen Schutz genießen. In diesen Ersuchen wird allerdings nicht angegeben, zu welcher dieser Kategorien die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Personen gehören.

32 Wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat dieses Gericht in seinen Antworten auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs jedoch darauf hingewiesen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Personen in Italien langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige seien. Außerdem hat es in der Rechtssache C‑112/22 ausgeführt, dass es sich bei der Bestimmung, deren Auslegung für das Ausgangsverfahren sachdienlich sei, um Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 handele. Denn es ist diese Bestimmung, die, gelesen im Licht von Art. 34 der Charta, für diese Kategorie von Personen gilt, und nicht die Art. 18 und 45 AEUV, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95, die in den Vorlagefragen ebenfalls erwähnt werden. Die letztgenannten Bestimmungen sind daher außer Betracht zu lassen, da sie keinen Zusammenhang mit den Ausgangsverfahren aufweisen.

33 Nach alledem ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109, gelesen im Licht von Art. 34 der Charta, dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben, und die jede falsche Erklärung betreffend diese Wohnsitzvoraussetzung mit einer strafrechtlichen Sanktion belegt.

34 Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 werden langfristig Aufenthaltsberechtigte in Bezug auf die soziale Sicherheit, die Sozialhilfe und den Sozialschutz im Sinne des nationalen Rechts wie eigene Staatsangehörige behandelt.

35 Erstens ist, soweit die italienische Regierung bestreitet, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, darauf hinzuweisen, dass es, wenn eine Unionsbestimmung wie Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 ausdrücklich auf die nationalen Rechtsvorschriften verweist, nicht Sache des Gerichtshofs ist, den betreffenden Begriffen eine autonome und einheitliche unionsrechtliche Definition zu geben. Eine solche Verweisung bringt nämlich den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in der Definition und der genauen Tragweite der fraglichen Begriffe unberührt zu lassen. Das Fehlen einer autonomen und einheitlichen unionsrechtlichen Definition der Begriffe der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe und des Sozialschutzes im Sinne dieser Richtlinie und die Verweisung auf das nationale Recht bedeuten jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2003/109 bei der Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatzes beeinträchtigen dürften (Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 77 und 78, sowie vom 28. Oktober 2021, ASGI u. a., C‑462/20, EU:C:2021:894, Rn. 31).

36 Nach Art. 51 Abs. 1 der Charta gilt diese für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts. Desgleichen ergibt sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/109, dass diese Richtlinie im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die u. a. mit der Charta anerkannt wurden.

37 Die Mitgliedstaaten müssen daher bei der Festlegung der Maßnahmen der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe und des Sozialschutzes, die in ihrem nationalen Recht vorgesehen sind und dem in Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 vorgesehenen Gleichbehandlungsgrundsatz unterliegen, die in der Charta gewährleisteten Rechte beachten und den in ihr normierten Grundsätzen Rechnung tragen, namentlich den in Art. 34 der Charta aufgeführten. Nach Art. 34 Abs. 3 der Charta „anerkennt und achtet“ die Union (und anerkennen und achten damit die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts), „um die soziale Ausgrenzung und Armut zu bekämpfen, … das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ (Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 80).

38 Da sowohl Art. 34 der Charta als auch Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 auf das einzelstaatliche Recht verweisen, ist es daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ eine Sozialleistung darstellt, die unter die von dieser Richtlinie erfassten Leistungen fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. April 2012, Kamberaj, C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 81, und vom 28. Oktober 2021, ASGI u. a., C‑462/20, EU:C:2021:894, Rn. 32).

39 Wie in Rn. 18 des vorliegenden Urteils ausgeführt, stellt aber das vorlegende Gericht in seinen Vorabentscheidungsersuchen fest, dass das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ eine Sozialhilfeleistung zur Sicherung eines Mindestlebensunterhalts ist, die in einen der drei in Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 genannten Bereiche, nämlich die soziale Sicherheit, die Sozialhilfe und den Sozialschutz im Sinne des nationalen Rechts, fällt.

40 Zwar beanstandet die italienische Regierung diese Feststellung des vorlegenden Gerichts. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat. Daher muss die Prüfung der Vorlagefragen – unbeschadet der Kritik der Regierung eines Mitgliedstaats an der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts – in Ansehung dieser Auslegung erfolgen, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, ihre Richtigkeit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C‑15/15, EU:C:2016:464, Rn. 25, und vom 21. Dezember 2023, Cofidis, C‑340/22, EU:C:2023:1019, Rn. 31).

41 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssachen muss der Gerichtshof daher davon ausgehen, dass das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ eine Maßnahme darstellt, die in den Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109, gelesen im Licht von Art. 34 der Charta, fällt.

42 Außerdem können die Mitgliedstaaten zwar gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109 die Gleichbehandlung bei Sozialhilfe und Sozialschutz auf die Kernleistungen beschränken, doch stellt das vorlegende Gericht in seinen Vorabentscheidungsersuchen fest, dass diese eng auszulegende Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Zum einen hätten nämlich die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen italienischen Stellen nicht klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen wollten. Zum anderen stelle das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ gerade eine solche „Kernleistung“ im Sinne dieser Bestimmung dar. Dieser Begriff bezeichnet Leistungen, die dazu beitragen, es dem Einzelnen zu erlauben, seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wohnung und Gesundheit zu befriedigen (vgl. hierzu Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C‑571/10, EU:C:2012:233, Rn. 86 bis 92).

43 Zweitens ist in der mit der Richtlinie 2003/109 geschaffenen Regelung klar festgelegt, dass die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dieser Richtlinie einem besonderen Verfahren unterliegt und zudem von der Erfüllung der in Kapitel II der Richtlinie angegebenen Voraussetzungen abhängt.

44 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen und rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen. Art. 5 der Richtlinie verlangt für die Zuerkennung dieser Rechtsstellung den Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige, der diese Rechtsstellung beantragt, über ausreichende Einkünfte sowie eine Krankenversicherung verfügt. Art. 7 der Richtlinie schließlich legt die für die Erlangung dieser Rechtsstellung geltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen fest.

45 Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungsgründen 2, 4, 6 und 12 der Richtlinie 2003/109, dass diese Richtlinie darauf abzielt, die Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, die in den Mitgliedstaaten langfristig und rechtmäßig ansässig sind, und zu diesem Ziel die Rechte dieser Drittstaatsangehörigen an die Rechte anzugleichen, über die die Unionsbürger verfügen, u. a. dadurch, dass die Gleichbehandlung mit den Unionsbürgern in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen herbeigeführt wird. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlaubt es dem Begünstigten somit, in den von Art. 11 dieser Richtlinie genannten Bereichen und unter den in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen eine Gleichbehandlung zu erfahren (Urteil vom 25. November 2020, Istituto nazionale della previdenza sociale [Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte], C‑303/19, EU:C:2020:958, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entspricht eine solche Rechtsstellung der höchsten Integrationsstufe für Drittstaatsangehörige und rechtfertigt es, ihnen die Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats insbesondere in Bezug auf die soziale Sicherheit, die Sozialhilfe und den Sozialschutz zu gewährleisten.

47 Was drittens die Frage angeht, ob die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 4/2019 für den Zugang zum „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ bestehende Voraussetzung, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in Italien gewohnt zu haben, mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109, gelesen im Licht von Art. 34 der Charta, vereinbar ist, betont das vorlegende Gericht, dass diese Wohnsitzvoraussetzung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige und für italienische Staatsangehörige gleichermaßen gelte. Diese Voraussetzung benachteilige jedoch langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige gegenüber italienischen Staatsangehörigen, die in Italien ansässig seien und das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen hätten, um längere Zeit im Ausland zu wohnen.

48 Wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, verbietet der in Art. 11 der Richtlinie 2003/109 verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aber nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien faktisch zum selben Ergebnis führen.

49 Daher ist als Erstes zu prüfen, ob die Voraussetzung eines Wohnsitzes während zehn Jahren, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, zu einer Ungleichbehandlung führt, die eine mittelbare Diskriminierung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats darstellt.

50 Hierzu ist festzustellen, dass eine solche Voraussetzung eines Wohnsitzes während zehn Jahren, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, hauptsächlich Ausländer betrifft, zu denen u. a. Drittstaatsangehörige gehören.

51 Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass die Voraussetzung eines Wohnsitzes während zehn Jahren, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, auch die Interessen der italienischen Staatsangehörigen beeinträchtige, die nach einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nach Italien zurückkehrten. Es spielt allerdings keine Rolle, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme gegebenenfalls sowohl die Inländer, die eine solche Voraussetzung nicht erfüllen können, als auch die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen benachteiligt. Eine Maßnahme kann nämlich als mittelbare Diskriminierung angesehen werden, ohne dass sie bewirken müsste, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige benachteiligt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Juni 2013, Giersch u. a., C‑20/12, EU:C:2013:411, Rn. 45).

52 Daher stellt die unterschiedliche Behandlung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und Inländern, die sich daraus ergibt, dass eine nationale Regelung eine Voraussetzung eines Wohnsitzes während zehn Jahren, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, vorsieht, eine mittelbare Diskriminierung dar.

53 Als Zweites ist festzustellen, dass eine solche Diskriminierung grundsätzlich verboten ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist. Um gerechtfertigt zu sein, muss sie geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist.

54 Hierzu führt die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass das „Mindesteinkommen für Staatsangehörige“ eine wirtschaftliche Vergünstigung sei, deren Gewährung von der Teilnahme der volljährigen Mitglieder des betreffenden Haushalts an einem personalisierten Programm auf dem Weg zu einer Beschäftigung und zu sozialer Eingliederung auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen abhänge und die damit eine sehr komplexe Maßnahme der sozialen und beruflichen Eingliederung auf administrativer Ebene voraussetze. Daher habe der nationale Gesetzgeber den Zugang zu dieser Maßnahme ordnungsgemäß auf Drittstaatsangehörige beschränkt, die dauerhaft in Italien wohnten und dort gut integriert seien.

55 In Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 sind jedoch die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Aufenthalts von der Gleichbehandlung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und eigenen Staatsangehörigen abweichen können, abschließend aufgeführt. In anderen Fällen als diesen stellt eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von Staatsangehörigen somit als solche einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2020, Istituto nazionale della previdenza sociale [Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte], C‑303/19, EU:C:2020:958, Rn. 23).

56 Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie sich wegen ihrer jeweiligen Bindungen zu diesem Mitgliedstaat in einer unterschiedlichen Situation befänden. Eine solche Rechtfertigung verstößt gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109, der eine Gleichbehandlung zwischen diesen Personen im Bereich der sozialen Sicherheit gebietet (Urteil vom 25. November 2020, Istituto nazionale della previdenza sociale [Familienleistungen für langfristig Aufenthaltsberechtigte], C‑303/19, EU:C:2020:958, Rn. 34).

57 Wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sieht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 nämlich die Voraussetzung eines ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor, damit einem Drittstaatsangehörigen von diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt werden kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass der Unionsgesetzgeber der Auffassung war, dass ein solcher ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt von fünf Jahren die „Verwurzlung der betreffenden Person im Land“ belegt und daher als ausreichend anzusehen ist, um nach Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten das Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats insbesondere in Bezug auf die soziale Sicherheit, die Sozialhilfe und den Sozialschutz gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie zu haben.

58 Folglich kann ein Mitgliedstaat nicht ohne Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung und das mit ihr verfolgte Ziel, das, wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, sicherzustellen, dass die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten „ein echtes Instrument zur Integration von langfristig Aufenthaltsberechtigten in die Gesellschaft, in der sie leben“, darstellt, die Aufenthaltsdauer, die für die Inanspruchnahme des von Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 verbürgten Rechts durch einen langfristig Aufenthaltsberechtigten erforderlich ist, einseitig verlängern.

59 Daraus folgt, dass eine Voraussetzung eines Wohnsitzes während zehn Jahren, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109 verstößt.

60 Viertens schließlich ist zu der Frage, ob mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2003/109, eine nationale Bestimmung vereinbar ist, die bei falschen Erklärungen von Personen, die eine Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes beantragen, in Bezug auf die Voraussetzungen für den Zugang zu einer solchen Maßnahme die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gegen diese Personen vorsieht, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Sanktionsregelung nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/109 vereinbar ist, wenn sie auferlegt wird, um die Einhaltung einer Pflicht sicherzustellen, die ihrerseits nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C‑368/20 und C‑369/20, EU:C:2022:298, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109, gelesen im Licht von Art. 34 der Charta, dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben, und die jede falsche Erklärung betreffend diese Wohnsitzvoraussetzung mit einer strafrechtlichen Sanktion belegt. Kosten

62 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, gelesen im Licht von Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig macht, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben, und die jede falsche Erklärung betreffend diese Wohnsitzvoraussetzung mit einer strafrechtlichen Sanktion belegt. Unterschriften