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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.01.2025 – C-583/23
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:6
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 9. Januar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/41/EU – Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen – Sachlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Ermittlungsmaßnahme‘ – Übermittlung eines Anklagebeschlusses, der mit der Anordnung von Untersuchungshaft und der Hinterlegung einer Kaution verbunden wurde – Vernehmung der beschuldigten Person“ In der Rechtssache C‑583/23 [Delda] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 19. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 22. September 2023, in dem Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung betreffend AK, Beteiligter: Ministère public, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters S. Rodin und der Richterin O. Spineanu-Matei, Generalanwalt: A. M. Collins, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von AK, vertreten durch I. Zribi, Avocate, – der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, B. Dourthe und B. Fodda als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Blanc, H. Leupold und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Oktober 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Ersuchens um Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Frankreich, die von den spanischen Justizbehörden in Bezug auf AK erlassen wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Übereinkommen vom 29. Mai 2000
3 Art. 5 („Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden“) Abs. 1 des Übereinkommens – gemäß Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2000, C 197, S. 3, im Folgenden: Übereinkommen vom 29. Mai 2000) bestimmt: „Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.“ Richtlinie 2014/41
4 Der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/41 lautet: „Diese Richtlinie legt Vorschriften über die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens, einschließlich der Gerichtsphase, fest, erforderlichenfalls mit Beteiligung der betroffenen Person. So kann zum Beispiel eine [Europäische Ermittlungsanordnung] für die zeitweilige Überstellung dieser Person an den Anordnungsstaat oder zur Durchführung einer Vernehmung per Videokonferenz erlassen werden. Dient die Überstellung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat jedoch Verfolgungszwecken, einschließlich der Verbringung der Person vor ein Gericht, um sich dort zu verantworten, so sollte ein Europäischer Haftbefehl … gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates [vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1)] erlassen werden.“
5 Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Eine Europäische Ermittlungsanordnung … ist eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats (‚Anordnungsstaat‘) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat (‚Vollstreckungsstaat‘) zur Erlangung von Beweisen gemäß dieser Richtlinie erlassen oder validiert wird. Die Europäische Ermittlungsanordnung kann auch in Bezug auf die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen werden.“
6 Art. 3 der Richtlinie bestimmt: „Die [Europäische Ermittlungsanordnung] erfasst alle Ermittlungsmaßnahmen, mit Ausnahme der in Artikel 13 des Übereinkommens [vom 29. Mai 2000] und in dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates [vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. 2002, L 162, S. 1)] vorgesehenen Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 [dieses] Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses.“
7 Art. 9 der Richtlinie 2014/41 sieht vor: „(1) Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach dieser Richtlinie übermittelte [Europäische Ermittlungsanordnung] ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten, als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach dieser Richtlinie geltend zu machen. (2) Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats stehen. … (6) Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde können einander in geeigneter Weise konsultieren, um die effiziente Anwendung dieses Artikels zu erleichtern.“
8 Art. 10 dieser Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 und 2: „(1) Die Vollstreckungsbehörde greift, wann immer möglich, auf eine nicht in der [Europäischen Ermittlungsanordnung] vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurück, wenn a) die in der [Europäischen Ermittlungsanordnung] angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder b) die in der [Europäischen Ermittlungsanordnung] angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde. (2) Unbeschadet des Artikels 11 gilt Absatz 1 nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stets zur Verfügung stehen müssen: … c) die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats; …“
9 In Art. 13 der Richtlinie heißt es: „(1) Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung der [Europäischen Ermittlungsanordnung] erlangt wurden oder sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden. Auf ein entsprechendes Ersuchen in der [Europäischen Ermittlungsanordnung] hin werden die Beweismittel, sofern dies nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, unmittelbar den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, die an der Vollstreckung der [Europäischen Ermittlungsanordnung] gemäß Artikel 9 Absatz 4 unterstützend mitwirken, übermittelt. … (4) Werden die betreffenden Gegenstände, Schriftstücke oder Daten bereits für andere Verfahren benötigt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf ausdrückliches Ersuchen der Anordnungsbehörde und nach deren Konsultierung die Beweismittel unter der Voraussetzung vorübergehend übermitteln, dass sie, sobald sie im Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden oder zu einem zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitpunkt oder bei einer zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Gelegenheit an den Vollstreckungsstaat zurückgegeben werden.“
10 Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „Die Anerkennung oder Vollstreckung einer [Europäischen Ermittlungsanordnung] kann im Vollstreckungsstaat aufgeschoben werden, wenn … b) die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren verwendet werden, und zwar so lange, bis sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden.“
11 In Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 heißt es: „Eine [Europäische Ermittlungsanordnung] kann für die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats erforderlich ist, sofern die Person innerhalb der vom Vollstreckungsstaat gesetzten Frist zurücküberstellt wird.“
12 Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Eine [Europäische Ermittlungsanordnung] kann für die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats erforderlich ist.“
13 Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde eine [Europäische Ermittlungsanordnung] erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu vernehmen. Die Anordnungsbehörde kann eine [Europäische Ermittlungsanordnung] auch zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung erlassen.“
14 Das Formblatt für die Europäische Ermittlungsanordnung in Anhang A der Richtlinie umfasst u. a. einen Abschnitt „Durchzuführende Ermittlungsmaßnahme(n)“, der mehrere anzukreuzende Kästchen enthält, etwa „Vernehmung als verdächtige oder beschuldigte Person“ und einen Abschnitt „Gründe für den Erlass der [Europäischen Ermittlungsanordnung]“, in dem die Justizbehörde des Anordnungsstaats die Gründe für den Erlass einer solchen Anordnung angeben soll. Französisches Recht
15 Art. 694‑16 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) bestimmt: „Eine Europäische Ermittlungsanordnung ist eine von einem Mitgliedstaat, dem so genannten Anordnungsstaat, erlassene gerichtliche Entscheidung, mit der ein anderer Mitgliedstaat, der so genannte Vollstreckungsstaat, unter Verwendung von für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Formblättern ersucht wird, innerhalb einer bestimmten Frist auf seinem Hoheitsgebiet Ermittlungen zur Erlangung von Beweismitteln für eine Straftat oder zur Übermittlung von Beweismitteln, die sich bereits in seinem Besitz befinden, durchzuführen. Die Ermittlungsanordnung kann auch dazu dienen, die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig zu verhindern. Sie kann ferner die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person an den Anordnungsstaat zur Durchführung von Verfahrenshandlungen im Anordnungsstaat, die ihre Anwesenheit erfordern, oder die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person an den Vollstreckungsstaat zur Beteiligung an den erbetenen Ermittlungsmaßnahmen zum Gegenstand haben. Die in den beiden ersten Absätzen genannten Beweise können sich auch darauf beziehen, dass eine Person Verpflichtungen verletzt hat, die sich aus einer strafrechtlichen Verurteilung ergeben, auch wenn diese Pflichtverletzung keine Straftat darstellt.“
16 Art. 696-44 der Strafprozessordnung sieht vor: „Hält eine ausländische Regierung im Fall einer Strafverfolgung im Ausland die Übermittlung eines Verfahrensschriftstücks oder eines Urteils an eine Person mit Wohnsitz in Frankreich für erforderlich, wird das Schriftstück in den in den Art. 696‑8 und 696‑9 vorgesehenen Formen übermittelt, gegebenenfalls zusammen mit einer Übersetzung in französischer Sprache. Die Zustellung erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft persönlich. Die Urschrift, die die Übermittlung bestätigt, wird auf demselben Weg an die ersuchende Regierung gesandt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
17 Am 1. März 2021 erließen die spanischen Justizbehörden eine an die französischen Justizbehörden gerichtete Europäische Ermittlungsanordnung, mit der sie um die Übermittlung eines am 30. September 2009 erlassenen Anklagebeschlusses des Juzgado Central de Instrucción no 4 de la Audiencia Nacional (Zentrales Ermittlungsgericht Madrid Nr. 4 des Nationalen Gerichtshofs, Spanien) an die in Frankreich inhaftierte AK und darum ersuchten, es dieser zu ermöglichen, im Beisein ihres Rechtsanwalts „Erklärungen zu dem betreffenden Sachverhalt abzugeben“. Verbunden mit diesem Beschluss wurden Untersuchungshaft und die Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 30000 Euro angeordnet.
18 Am 19. Juli 2021 übermittelte ein Untersuchungsrichter des Tribunal judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich) AK im Beisein ihres Rechtsanwalts den Anklagebeschluss mittels eines Protokolls, übergab ihr und ihrem Anwalt eine Kopie dieses Beschlusses in spanischer Sprache und nahm ihre Erklärungen entgegen. Am 20. Juli 2021 beantragte AK bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) diese Vernehmung für nichtig zu erklären, weil es sich bei dem Ersuchen der spanischen Behörden nicht um eine Europäische Ermittlungsanordnung im Sinne von Art. 694‑16 der Strafprozessordnung gehandelt habe.
19 Am 20. April 2022 wies die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) diesen Rechtsbehelf u. a. mit der Begründung zurück, dass die spanischen Justizbehörden nicht nur um Übermittlung des Anklagebeschlusses an AK ersucht hätten, sondern auch darum, dass AK ermöglicht werde, „Erklärungen zu dem betreffenden Sachverhalt abzugeben“. Zudem hätten zum einen die spanischen Justizbehörden im Abschnitt „Gründe für den Erlass der [Europäischen Ermittlungsanordnung]“ dieser Anordnung präzisiert, dass die ersuchten Handlungen „Teil der Überprüfung der Begehung der Tat mit allen Umständen, die sich auf ihre strafrechtliche Einordnung und die Schuld der Straftäter auswirken können“ seien, und zum anderen hätten die spanischen Behörden zwar das Kästchen „Vernehmung als verdächtige oder beschuldigte Person“ im Abschnitt „Durchzuführende Ermittlungsmaßnahme(n)“ nicht angekreuzt, aber eindeutig darum ersucht, die Einlassungen von AK zu dem ihr zur Last gelegten Sachverhalt in einem Protokoll festzuhalten. Die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) schloss daraus, dass die spanischen Behörden mit dem Antrag, die Betroffene möge im Beisein ihres Rechtsanwalts und unter Wahrung der Verteidigungsrechte zu dem Sachverhalt Stellung nehmen, um die Durchführung von Ermittlungen zur Erlangung von Beweismitteln für eine Straftat ersucht hätten.
20 AK legte gegen dieses Urteil bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein. Sie war der Auffassung, dass der Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung nicht die Mitteilung der einer Person zur Last gelegten Taten oder die Mitteilung über die Anrufung eines erkennenden Gerichts zum Gegenstand haben könne; für eine solche Mitteilung stünden andere Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit zur Verfügung, insbesondere Art. 696‑44 der Strafprozessordnung.
21 Im Rahmen des Verfahrens vor der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) vertrat der Generalstaatsanwalt am Kassationsgerichtshof hingegen die Auffassung, dass die von den spanischen Justizbehörden erlassene Anordnung Ermittlungsmaßnahmen enthalte, die untrennbar mit der Übermittlung des Anklagebeschlusses an AK und der Entgegennahme ihrer Erklärungen durch einen Richter im Beisein ihres Rechtsanwalts, um die Verteidigungsrechte zu wahren, verbunden seien, und dass mit dieser Anordnung Ermittlungen zur Erlangung von Beweismitteln für eine Straftat durchgeführt werden sollten.
22 Das vorlegende Gericht betont, dass die Richtlinie 2014/41 durch die Art. 694‑15 ff. der Strafprozessordnung in französisches Recht umgesetzt worden sei, und weist darauf hin, dass der Gerichtshof sich bisher noch nicht zum materiellen Anwendungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung geäußert habe, insbesondere nicht zu der Frage, ob sie die Übermittlung eines Anklagebeschlusses mit Anordnung von Untersuchungshaft und Hinterlegung einer Kaution einschließt.
23 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen, dass sie der Justizbehörde eines Mitgliedstaats erlauben, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen oder zu validieren, mit der zum einen der beschuldigten Person ein Anklagebeschluss, der überdies Haft und die Hinterlegung einer Kaution anordnet, übermittelt werden soll und die zum anderen ihre Vernehmung vorsieht, damit sie im Beisein ihres Rechtsanwalts alle zweckdienlichen Erklärungen zu dem in diesem Beschluss genannten Sachverhalt abgeben kann? Verfahren vor dem Gerichtshof
24 Auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2023 antwortete das vorlegende Gericht am 23. November 2023, dass AK in Vollstreckung von drei Urteilen der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 26. September 2018 und 9. Oktober 2019 am 9. September 2022 den spanischen Justizbehörden übergeben worden sei und dass den spanischen Justizbehörden das Vernehmungsprotokoll vom 19. Juli 2021 übermittelt worden sei. Zur Vorlagefrage
25 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen sind, dass es sich bei einer Entscheidung, mit der eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zum einen darum ersucht, der betroffenen Person einen sie betreffenden Anklagebeschluss zu übermitteln, der mit der Anordnung von Untersuchungshaft und der Hinterlegung einer Kaution verbunden wurde, und dieser Person zum anderen zu ermöglichen, zu dem ihr in diesem Beschluss zur Last gelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen, um eine Ermittlungsmaßnahme handelt, die Gegenstand einer Europäischen Ermittlungsanordnung im Sinne dieser Richtlinie sein kann.
26 Nach Art. 1 der Richtlinie 2014/41 ist die Europäische Ermittlungsanordnung eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde des Anordnungsstaats zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen im Vollstreckungsstaat zur Erlangung von Beweisen erlassen oder validiert wird. Art. 3 der Richtlinie bestimmt, dass die Europäische Ermittlungsanordnung alle Ermittlungsmaßnahmen erfasst, mit Ausnahme – grundsätzlich – der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe.
27 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/41 nicht näher ausführt, was unter „Ermittlungsmaßnahme“ im Sinne ihrer Art. 1 und 3 zu verstehen ist; ebenso wenig verweist sie für diesen Begriff auf das Recht der Mitgliedstaaten. Somit ist dieser Begriff im Unionsrecht autonom auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 109).
28 Erstens verweist nach dem Wortlaut der Art. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41 der Begriff „Ermittlungsmaßnahme“ zum Zweck der Strafverfolgung in seinem herkömmlichen Sinn auf jede Ermittlungstätigkeit, die zum Nachweis einer Straftat, der Umstände, unter denen diese begangen wurde, und der Identität des Straftäters bestimmt ist. Eine solche Auslegung wird durch die u. a. in Art. 1 enthaltene Aussage bestätigt, wonach die Ermittlungsmaßnahme darauf gerichtet sein muss, dass der Anordnungsmitgliedstaat „Beweise“ erlangt.
29 Zweitens stützt, wie vom Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 28 bis 30 seiner Schlussanträge ausgeführt, auch der Kontext, in dem die Art. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41 stehen, diese Auslegung.
30 So zählen Art. 10 Abs. 2 sowie die Art. 24 bis 31 der Richtlinie 2014/41 eine Reihe von Ermittlungsmaßnahmen auf, die alle darauf gerichtet sind, Beweismittel für den Sachverhalt oder die Identität des Täters zu erlangen.
31 Weiter ergibt sich aus den Art. 22 und 23 dieser Richtlinie zwar, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung auch die Überstellung einer inhaftierten Person zum Gegenstand haben kann, doch darf nach diesen Artikeln eine solche Überstellung nur zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erlangung von Beweisen erfolgen, bei der die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, an den sie überstellt werden soll, erforderlich ist. Dagegen ist dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen, dass im Fall einer Überstellung der betroffenen Person an einen Mitgliedstaat zu Verfolgungszwecken, einschließlich der Verbringung der Person vor ein Gericht, um sich dort zu verantworten, ein Europäischer Haftbefehl erlassen werden sollte, der nicht durch eine Europäische Ermittlungsanordnung ersetzt werden darf.
32 Schließlich geht aus den Art. 13 und 15 der Richtlinie 2014/41 hervor, dass der Zweck der Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung darin besteht, die erlangten oder sich bereits im Besitz der Behörden des Vollstreckungsstaats befindenden Beweismittel an den Anordnungsstaat zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster, C‑66/20, EU:C:2021:670, Rn. 41). Die Ermittlungsmaßnahme muss also letztlich darauf abzielen, dass der Vollstreckungsstaat bestimmte Beweismittel an den Anordnungsstaat übermittelt, wobei es sich bei diesen Beweismitteln gemäß Art. 13 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 Buchst. b um Gegenstände, Schriftstücke oder Daten handelt.
33 Drittens stützt auch das mit der Richtlinie 2014/41 verfolgte Ziel eine solche Auslegung des Begriffs „Ermittlungsmaßnahme“.
34 Zum einen hat diese Richtlinie nämlich zum Ziel, den fragmentierten und komplizierten Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln in Strafverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen zu ersetzen und durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems, das auf einem Instrument beruht, das als „Europäische Ermittlungsanordnung“ bezeichnet wird, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen (Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 86). Folglich wollte der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Richtlinie die justizielle Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweiserhebung in grenzüberschreitenden Strafsachen verbessern.
35 Zum anderen erfordert das mit der Richtlinie 2014/41 verfolgte Ziel einer vereinfachten und wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten eine einfache und eindeutige Identifizierung der zentralen Elemente des Mechanismus der Europäischen Ermittlungsanordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, Staatsanwaltschaft Graz [Finanzamt für Steuerstrafsachen Düsseldorf], C‑16/22, EU:C:2023:148, Rn. 43). Der Begriff „Ermittlungsmaßnahme“ als solcher gehört zu diesen zentralen Elementen, daher spricht auch dieses Ziel für eine einfache und gängige Definition dieses Begriffs, wie sie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils dargestellt ist.
36 Als Zweites ist zu prüfen, ob es sich bei den Maßnahmen, die mit einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beantragt werden, um Ermittlungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/41 handelt.
37 Erstens ist in Bezug auf den an die Justizbehörden eines Mitgliedstaats gerichteten Antrag der Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats, mit dem diese um Übermittlung des Anklagebeschlusses an die betroffene Person ersuchen, festzustellen, dass diese Übermittlung als solche keine Ermittlungsmaßnahme im Sinne dieser Richtlinie sein kann. Eine solche Übermittlung dient nämlich nicht der Erlangung von Beweismitteln, sondern stellt eine verfahrensrechtliche Pflicht dar, mit der die gegen die betroffene Person eingeleitete Strafverfolgung vorangebracht werden soll. Demnach wird, wie vom Generalanwalt in Nr. 34 seiner Schlussanträge ausgeführt, die Übermittlung eines solchen Beschlusses in einen anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht durch diese Richtlinie, sondern durch Art. 5 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 geregelt.
38 Zweitens ändert der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – der Anklagebeschluss mit einer Anordnung der Hinterlegung einer Kaution verbunden wird, nichts an dieser Feststellung, da es sich – wie den Rn. 27 bis 35 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist – auch bei der Verpflichtung, eine Kaution zu zahlen, nicht um eine Ermittlungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2014/41 handelt.
39 Was drittens die Anordnung von Untersuchungshaft betrifft, mit der der Anklagebeschluss ebenfalls verbunden werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Europäische Ermittlungsanordnung – abgesehen von den Fällen der zeitweiligen Überstellung von inhaftierten Personen zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme, die Gegenstand der Art. 22 und 23 dieser Richtlinie sind – nicht geeignet, das in Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht der betroffenen Person auf Freiheit zu beeinträchtigen (Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Verfälschung von Überweisungsaufträgen], C‑584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 73).
40 Daraus folgt, dass abgesehen von den in den Art. 22 und 23 der Richtlinie genannten Fällen, die vorliegend nicht einschlägig sind, eine Europäische Ermittlungsanordnung kein Ersuchen enthalten kann, das darauf gerichtet ist, die von diesem Ersuchen betroffene Person in Haft zu nehmen oder in Haft zu halten.
41 Viertens ist in Bezug auf das Ersuchen um Vernehmung der vom Anklagebeschluss betroffenen Person festzustellen, dass zwar in Art. 10 Abs. 2 Buchst. c und in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/41 die Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person ausdrücklich als eine der Maßnahmen genannt ist, die Gegenstand einer Europäischen Ermittlungsanordnung im Sinne dieser Richtlinie sein können.
42 Wie aber der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, könnte ein solches Vernehmungsersuchen nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/41 fallen, wenn es im Sinne dieser Richtlinie auf die Erlangung von Beweismitteln abzielt. Umgekehrt könnte eine Vernehmung, die nur darauf gerichtet wäre, der beschuldigten Person eine Stellungnahme zu dem gegen sie eingeleiteten Anklageverfahren zu ermöglichen, nicht als Ermittlungsmaßnahme im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden. Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den genauen Gegenstand des Ersuchens der spanischen Justizbehörden um Vernehmung von AK zu bestimmen.
43 Zunächst ist, um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, noch zu präzisieren, dass die französischen Behörden der von den spanischen Justizbehörden erlassenen Anordnung nicht rechtmäßig auf der Grundlage der Richtlinie 2014/41 hätten nachkommen können, wenn dieses Vernehmungsersuchen nicht die Erhebung von Beweisen zum Gegenstand hätte.
44 Hätte das Vernehmungsersuchen dagegen die Beweiserhebung zum Gegenstand und hätten die spanischen Justizbehörden in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anordnung angegeben, dass nach ihrem nationalen Recht die Vernehmung von AK erst nach der Übermittlung des Anklagebeschlusses erfolgen könne, wäre anzunehmen, dass abweichend von den Ausführungen in Rn. 37 des vorliegenden Urteils eine solche Übermittlung mit einer Europäischen Ermittlungsanordnung beantragt werden konnte. Nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2014/41 muss nämlich die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren einhalten.
45 Die französischen Justizbehörden wären also im letztgenannten Fall grundsätzlich ungeachtet der in der Richtlinie 2014/41 genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung, die Ablehnung oder den Aufschub verpflichtet gewesen, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anordnung zu vollstrecken, soweit sie die Übermittlung des Anklagebeschlusses an AK und deren Vernehmung betraf, nicht aber zur Vollstreckung der mit diesem Beschluss verbundenen Anordnung von Untersuchungshaft und der Hinterlegung einer Kaution.
46 Eine solche teilweise Vollstreckung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anordnung hätte aber nur erfolgen dürfen, wenn die französischen Behörden sich gemäß Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2014/41 bei den spanischen Behörden vergewissert hätten, dass diese einer nur teilweisen Vollstreckung dieses Ersuchens nicht widersprechen würden.
47 Aus der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerten Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit ergibt sich, dass im Hinblick auf eine wirksame justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen die ausstellenden und die vollstreckenden Justizbehörden umfassend von den Instrumenten Gebrauch machen müssen, die in der Richtlinie 2014/41 vorgesehen sind, um das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das dieser Zusammenarbeit zugrunde liegt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. [Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen], C‑699/21, EU:C:2023:295, Rn. 45 und 46).
48 Schließlich ist, falls mit dem Ersuchen um Vernehmung von AK die Erhebung von Beweisen bezweckt wurde und die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anordnung der spanischen Behörden keine Angabe wie die in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannte enthält, davon auszugehen, dass die französischen Behörden ungeachtet der in der Richtlinie 2014/41 genannten Gründe für die Versagung der Anerkennung, die Ablehnung oder den Aufschub der Vollstreckung grundsätzlich verpflichtet gewesen wären, dem Vernehmungsersuchen erst stattzugeben, nachdem sie sich bei den spanischen Justizbehörden vergewissert hatten, dass diese einer nur teilweisen Vollstreckung des Ersuchens nicht widersprechen würden.
49 Nach alledem sind die Art. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen, dass – eine Entscheidung, mit der eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersucht, einer Person einen sie betreffenden Anklagebeschluss zu übermitteln, als solche keine Europäische Ermittlungsanordnung im Sinne dieser Richtlinie darstellt; – eine Entscheidung, mit der eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersucht, eine Person zu anderen als den in den Art. 22 und 23 dieser Richtlinie genannten Zwecken in Untersuchungshaft zu nehmen oder von ihr die Hinterlegung einer Kaution zu verlangen, keine Europäische Ermittlungsanordnung im Sinne der Richtlinie darstellt; – eine Entscheidung, mit der eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersucht, einer Person zu ermöglichen, zu dem ihr im Anklagebeschluss zur Last gelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen, eine Europäische Ermittlungsanordnung im Sinne der Richtlinie 2014/41 darstellt, sofern mit diesem Vernehmungsersuchen die Erhebung von Beweisen bezweckt wird. Kosten
50 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen sind dahin auszulegen, dass – eine Entscheidung, mit der eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersucht, einer Person einen sie betreffenden Anklagebeschluss zu übermitteln, als solche keine Europäische Ermittlungsanordnung im Sinne dieser Richtlinie darstellt; – eine Entscheidung, mit der eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersucht, einer Person einen sie betreffenden Anklagebeschluss zu übermitteln, als solche keine Europäische Ermittlungsanordnung im Sinne dieser Richtlinie darstellt; – eine Entscheidung, mit der eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersucht, eine Person zu anderen als den in den Art. 22 und 23 dieser Richtlinie genannten Zwecken in Untersuchungshaft zu nehmen oder von ihr die Hinterlegung einer Kaution zu verlangen, keine Europäische Ermittlungsanordnung im Sinne der Richtlinie darstellt; – eine Entscheidung, mit der eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersucht, eine Person zu anderen als den in den Art. 22 und 23 dieser Richtlinie genannten Zwecken in Untersuchungshaft zu nehmen oder von ihr die Hinterlegung einer Kaution zu verlangen, keine Europäische Ermittlungsanordnung im Sinne der Richtlinie darstellt; – eine Entscheidung, mit der eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersucht, einer Person zu ermöglichen, zu dem ihr im Anklagebeschluss zur Last gelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen, eine Europäische Ermittlungsanordnung im Sinne der Richtlinie 2014/41 darstellt, sofern mit diesem Vernehmungsersuchen die Erhebung von Beweisen bezweckt wird. – eine Entscheidung, mit der eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats darum ersucht, einer Person zu ermöglichen, zu dem ihr im Anklagebeschluss zur Last gelegten Sachverhalt Stellung zu nehmen, eine Europäische Ermittlungsanordnung im Sinne der Richtlinie 2014/41 darstellt, sofern mit diesem Vernehmungsersuchen die Erhebung von Beweisen bezweckt wird. Unterschriften