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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.12.2025 – C-325/24

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:989

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 18. Dezember 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/41/EU – Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen – Art. 3 – Sachlicher Anwendungsbereich – Begriff ‚Ermittlungsmaßnahme‘ – Zweck – Erhebung von Beweismitteln – Art. 10 – Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art – Art. 11 – Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung – Grundrechte – Art. 22 – Zeitweilige Überstellung der inhaftierten Personen an den Anordnungsmitgliedstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme – Art. 24 – Vernehmung der beschuldigten Person per Videokonferenz – Art. 24 Abs. 2 Buchst. b – Wesentliche Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats“ Rechtssache C‑325/24 [Bissilli] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale ordinario di Firenze (Gericht Florenz, Italien) mit Beschluss vom 5. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Mai 2024, in dem Strafverfahren gegen HG, Beteiligte: Procura della Repubblica presso il Tribunale di Firenze, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: G. Chiapponi, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino und G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Faraci und A. Trimboli, Avvocati dello Stato, – der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und P. P. Huurnink als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold, P. Rossi et M. Wasmeier als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Juni 2025 folgendes Urteil

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 und 10, von Art. 11 Abs. 1 Buchst. f, Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1) sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen HG wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen des Handels mit Betäubungsmitteln. Rechtlicher Rahmen

3 In den Erwägungsgründen 5 bis 8, 25, 26 und 34 der Richtlinie 2014/41 heißt es: „(5) Seit Annahme der Rahmenbeschlüsse [2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. 2003, L 196, S. 45)] und [2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (ABl. 2008, L 350, S. 72)] ist deutlich geworden, dass der bestehende Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln zu fragmentiert und zu kompliziert ist. Daher ist ein neuer Ansatz erforderlich. (6) In dem vom Europäischen Rat vom 10./11. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm hat der Europäische Rat die Auffassung vertreten, dass die Einrichtung eines umfassenden Systems für die Beweiserhebung in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert, weiterverfolgt werden sollte. Dem Europäischen Rat zufolge stellten die bestehenden Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet eine lückenhafte Regelung dar und bedurfte es eines neuen Ansatzes, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, aber auch der Flexibilität des traditionellen Systems der Rechtshilfe Rechnung trägt. Der Europäische Rat hat daher ein umfassendes System gefordert, das sämtliche bestehenden Instrumente in diesem Bereich ersetzen soll, unter anderem auch den Rahmenbeschluss 2008/978/JI, und das so weit wie möglich alle Arten von Beweismitteln erfasst, Vollstreckungsfristen enthält und das die Versagungsgründe so weit wie möglich beschränkt. (7) Diesem neuen Ansatz liegt ein einheitliches Instrument zugrunde, das als Europäische Ermittlungsanordnung … bezeichnet wird. … (8) Die [Europäische Ermittlungsanordnung] sollte übergreifenden Charakter haben und sollte daher für alle Ermittlungsmaßnahmen gelten, die der Beweiserhebung dienen. Allerdings erfordern die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die Beweiserhebung im Rahmen einer solchen Gruppe spezifische Vorschriften, die besser getrennt geregelt werden. Unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie sollten die bestehenden Instrumente daher weiterhin auf diese Arten von Ermittlungsmaßnahmen Anwendung finden. … (25) Diese Richtlinie legt Vorschriften über die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in sämtlichen Phasen des Strafverfahrens, einschließlich der Gerichtsphase, fest, erforderlichenfalls mit Beteiligung der betroffenen Person. So kann zum Beispiel eine [Europäische Ermittlungsanordnung] für die zeitweilige Überstellung dieser Person an den Anordnungsstaat oder zur Durchführung einer Vernehmung per Videokonferenz erlassen werden. Dient die Überstellung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat jedoch Verfolgungszwecken, einschließlich der Verbringung der Person vor ein Gericht, um sich dort zu verantworten, so sollte ein Europäischer Haftbefehl … gemäß dem Rahmenbeschluss [2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1)] erlassen werden. (26) Um die Verhältnismäßigkeit der Verwendung eines [Europäischen Haftbefehls] zu gewährleisten, sollte die Anordnungsbehörde prüfen, ob eine [Europäische Ermittlungsanordnung] ein wirksames und verhältnismäßiges Mittel zur weiteren Strafverfolgung wäre. Die Anordnungsbehörde sollte insbesondere prüfen, ob der Erlass einer [Europäischen Ermittlungsanordnung] zum Zwecke der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person mittels Videokonferenz eine wirksame Alternative sein könnte. … (34) Diese Richtlinie erfasst aufgrund ihres Anwendungsbereichs einstweilige Maßnahmen nur im Hinblick auf die Beweiserhebung. …“

4 Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/41 sieht vor: „(1) Eine Europäische Ermittlungsanordnung … ist eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats (‚Anordnungsstaat‘) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat (‚Vollstreckungsstaat‘) zur Erlangung von Beweisen gemäß dieser Richtlinie erlassen oder validiert wird. Die Europäische Ermittlungsanordnung kann auch in Bezug auf die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen werden. (2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede [Europäische Ermittlungsanordnung] nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß dieser Richtlinie.“

5 Art. 3 der Richtlinie 2014/41 bestimmt: „Die [Europäische Ermittlungsanordnung] erfasst alle Ermittlungsmaßnahmen, mit Ausnahme der in Artikel 13 des [Übereinkommens – gemäß Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2000, C 197, S. 3)] und in dem Rahmenbeschluss [2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. 2002, L 162, S. 1)] vorgesehenen Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 des Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses.“

6 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 lautet: „Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach dieser Richtlinie übermittelte [Europäische Ermittlungsanordnung] ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten, als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach dieser Richtlinie geltend zu machen.“

7 Art. 10 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2014/41 sieht vor: „(1) Die Vollstreckungsbehörde greift, wann immer möglich, auf eine nicht in der [Europäischen Ermittlungsanordnung] vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurück, wenn a) die in der [Europäischen Ermittlungsanordnung] angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder b) die in der [Europäischen Ermittlungsanordnung] angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde. (2) Unbeschadet des Artikels 11 gilt Absatz 1 nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stets zur Verfügung stehen müssen: … c) die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats; … (5) Wenn die in der [Europäischen Ermittlungsanordnung] angegebene Maßnahme gemäß Absatz 1 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde und es keine andere Ermittlungsmaßnahme gibt, die zu dem gleichen Ergebnis führen würde wie die erbetene Ermittlungsmaßnahme, so teilt die Vollstreckungsbehörde der Anordnungsbehörde mit, dass es nicht möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten.“

8 Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 bestimmt: „Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer [Europäischen Ermittlungsanordnung] im Vollstreckungsstaat versagt werden, wenn … f) berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer in der [Europäischen Ermittlungsanordnung] angegebenen Ermittlungsmaßnahme mit den Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats nach Artikel 6 EUV und der Charta unvereinbar wäre; … h) die Anwendung der in der [Europäischen Ermittlungsanordnung] angegebenen Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats auf eine Liste oder Kategorie von Straftaten oder auf Straftaten, die mit einem bestimmten Mindeststrafmaß bedroht sind, beschränkt ist, und die Straftat, die der [Europäischen Ermittlungsanordnung] zugrunde liegt, keine dieser Straftaten ist. …“

9 Die Art. 22 bis 29 der Richtlinie 2014/41 bilden das Kapitel IV („Besondere Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen“).

10 In Art. 22 („Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme“) Abs. 1, 2 und 5 dieser Richtlinie heißt es: „(1) Eine [Europäische Ermittlungsanordnung] kann für die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats erforderlich ist, sofern die Person innerhalb der vom Vollstreckungsstaat gesetzten Frist zurücküberstellt wird. (2) Zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 11 kann die Vollstreckung der [Europäischen Ermittlungsanordnung] auch versagt werden, wenn a) die inhaftierte Person nicht zustimmt oder b) die Überstellung geeignet ist, die Haft der inhaftierten Person zu verlängern. … (5) Die praktischen Vorkehrungen für die zeitweilige Überstellung der Person, einschließlich der Angaben zu ihren Haftbedingungen im Anordnungsstaat, und die Termine, an denen sie aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats zu überstellen und in dieses zurück zu überstellen ist, werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat vereinbart; dabei wird sichergestellt, dass der körperliche und geistige Zustand der betroffenen Person sowie das im Anordnungsstaat geforderte Sicherheitsniveau berücksichtigt werden.“

11 Art. 23 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/41 sieht vor: „(1) Eine [Europäische Ermittlungsanordnung] kann für die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats erforderlich ist. (2) Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 22 Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend für eine zeitweilige Überstellung nach dem vorliegenden Artikel.“

12 Art. 24 („Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung“) der Richtlinie 2014/41 bestimmt: „(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde eine [Europäische Ermittlungsanordnung] erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu vernehmen. Die Anordnungsbehörde kann eine [Europäische Ermittlungsanordnung] auch zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung erlassen. (2) Zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 11 kann die Vollstreckung einer [Europäischen Ermittlungsanordnung] versagt werden, wenn a) die verdächtige oder beschuldigte Person nicht zustimmt oder b) die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme in einem spezifischen Fall im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsstaats stünde. (3) Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde vereinbaren die praktischen Vorkehrungen für die Vernehmung. … … (5) Für eine Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung gelten folgende Regeln: a) Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats achtet. Werden nach Ansicht der Vollstreckungsbehörde bei der Vernehmung die wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden; b) zwischen den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart; c) die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nach deren nationalem Recht durchgeführt; d) auf Wunsch des Anordnungsstaats oder der zu vernehmenden Person stellt der Vollstreckungsstaat sicher, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird; e) die verdächtigen oder beschuldigten Personen werden vor der Vernehmung darüber belehrt, welche Verfahrensrechte ihnen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und des Anordnungsstaats zustehen, unter anderem auch über das Aussageverweigerungsrecht. Zeugen und Sachverständige können sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihnen nach dem Recht des Vollstreckungs- oder des Anordnungsstaats zusteht, und sie sind vor der Vernehmung über dieses Recht zu belehren. (6) Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Vollstreckungsbehörde nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Vollstreckungsstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Dokument der Anordnungsbehörde. …“

13 Art. 26 Abs. 6 der Richtlinie 2014/41 lautet: „Eine [Europäische Ermittlungsanordnung] kann auch erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Konten bei einem im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors unterhält. Die Absätze 3 bis 5 gelten sinngemäß. In einem solchen Fall kann die Vollstreckung der [Europäischen Ermittlungsanordnung] zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.“

14 Art. 27 Abs. 5 der Richtlinie sieht vor: „Eine [Europäische Ermittlungsanordnung] kann auch im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 zu Finanzgeschäften von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors erlassen werden. Die Absätze 3 bis 4 gelten sinngemäß. In einem solchen Fall kann die Vollstreckung der [Europäischen Ermittlungsanordnung] zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.“

15 Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 bestimmt: „Wird eine [Europäische Ermittlungsanordnung] zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, wie beispielsweise a) die Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften, die über ein oder mehrere konkret benannte Bankkonten durchgeführt werden, b) kontrollierte Lieferungen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, so kann ihre Vollstreckung zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der betreffenden Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.“

16 Art. 29 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2014/41 lautet: „(1) Eine [Europäische Ermittlungsanordnung] kann erlassen werden, um den Vollstreckungsstaat zu ersuchen, den Anordnungsstaat bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen). … (3) Zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer [Europäischen Ermittlungsanordnung] gemäß Absatz 1 versagen, wenn a) die Durchführung der verdeckten Ermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde oder b) keine Einigung über die in Absatz 4 genannte Ausgestaltung der verdeckten Ermittlungen erzielt werden konnte.“

17 Die Anordnungsbehörde kann in Abschnitt C des Formulars in Anhang A der Richtlinie 2014/41 die erbetenen Ermittlungsmaßnahmen angeben. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 HG wird in Italien wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen des Handels mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verfolgt.

19 Das vorlegende Gericht, das Tribunale ordinario di Firenze (Gericht Florenz, Italien), ist mit dem Strafverfahren gegen HG wegen dieser Straftaten befasst.

20 Da HG nicht persönlich vor diesem Gericht erschien, wurde er für abwesend erklärt, da er Kenntnis von der Verhandlung hatte und durch einen von ihm bestellten Rechtsanwalt vertreten wurde. Auf Antrag des Rechtsanwalts ordnete das vorlegende Gericht die Vernehmung von HG an.

21 Nachdem das Gericht von der Staatsanwaltschaft über die Inhaftierung von HG in Belgien seit dem 15. Februar 2022 informiert worden war, erließ es eine Europäische Ermittlungsanordnung, mit der es die belgischen Behörden ersuchte, HG als beschuldigte Person per Videokonferenz zu vernehmen.

22 Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Brügge (Belgien) dem vorlegenden Gericht mit, dass die Europäische Ermittlungsanordnung, die es zum Zweck der Vernehmung von HG per Videokonferenz erlassen habe, nicht vollstreckt. werde. Ohne auf die in der Richtlinie 2014/41 geregelten besonderen Versagungsgründe Bezug zu nehmen, wies die Staatsanwaltschaft erstens darauf hin, dass das belgische Recht zwar die Vernehmung bestimmter Zeugen und Sachverständiger in der Verhandlung per Videokonferenz zulasse, jedoch nicht die Möglichkeit vorsehe, eine beschuldigte Person in einer sie betreffenden Verhandlung per Videokonferenz zu vernehmen, da diese persönlich vor dem erkennenden Gericht erscheinen müsse. Zweitens knüpfe die belgische Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/41 die Vernehmung einer beschuldigten Person per Videokonferenz an zwei Voraussetzungen, und zwar an die Zustimmung des Betroffenen und die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze des belgischen Rechts. Drittens teilte die Staatsanwaltschaft Brügge unter Verweis auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs (Belgien) vom 21. Juni 2018 und auf Leitlinien, die vom Kollegium der Generalprokuratoren (Belgien) erlassen worden waren, mit, dass die Teilnahme einer beschuldigten Person per Videokonferenz an einer sie betreffenden Verhandlung das Recht auf ein faires Verfahren verletze.

23 In der Folge ersuchte das vorlegende Gericht die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) um Unterstützung. Die Bemühungen von Eurojust blieben jedoch erfolglos, da die belgischen Behörden die von Eurojust vorgeschlagene Möglichkeit der zeitweiligen Überstellung von HG nach Italien ausschlossen.

24 Vor diesem Hintergrund führt das vorlegende Gericht aus, dass es, um gegebenenfalls über den Erlass einer neuen Europäischen Ermittlungsanordnung zu entscheiden, klären müsse, ob solche Vollstreckungsversagungen mit dem Unionsrecht vereinbar seien.

25 Erstens sei nach dem italienischen Recht eine beschuldigte Person nicht verpflichtet, in einer sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein. Folglich könne das Verfahren in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden, sofern sicher sei, dass sie Kenntnis von der Verhandlung habe und ihre Abwesenheit allein auf ihre Entscheidung zurückzuführen sei. Da jedoch die beschuldigte Person ein Recht auf Anwesenheit in der sie betreffenden Verhandlung habe, müsse die Verhandlung, wenn die Person wegen eines berechtigten Hinderungsgrundes wie eine Inhaftierung im Ausland nicht erscheinen könne, vertagt werden, bis ihre Teilnahme wieder möglich sei, es sei denn, sie verzichte ausdrücklich auf ihr Erscheinen. In einem solchen Fall könnten im Ausland inhaftierte beschuldigte Personen per Videokonferenz an der sie betreffenden Verhandlung teilnehmen, wenn dies in internationalen Abkommen vorgesehen sei.

26 Zudem würden im Rahmen des italienischen Strafverfahrens die Beweismittel grundsätzlich nur in der Hauptverhandlung erhoben und zu den Akten genommen. Daher diene die Vernehmung der beschuldigten Person, wenn sie diese beantrage oder ihr in der Verhandlung zustimme, auch der Erhebung von Beweisen.

27 Das vorlegende Gericht möchte in diesem Zusammenhang wissen, ob es möglich ist, eine Europäische Ermittlungsanordnung zu erlassen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Durchführung der Vernehmung einer Person per Videokonferenz als beschuldigte Person sowohl auf die Erlangung von Beweisen als auch darauf gerichtet ist, deren Erscheinen zu der Verhandlung zu gewährleisten.

28 Zweitens führt das vorlegende Gericht zu den Gründen der Staatsanwaltschaft Brüssel für die Versagung der Vollstreckung der im Rahmen des Ausgangsverfahrens erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung aus, dass die Staatsanwaltschaft einen allgemeinen und einen speziellen Versagungsgrund vorgebracht habe.

29 Der erste Versagungsgrund bestehe darin, dass in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall keine Vernehmung per Videokonferenz möglich wäre, da diese Maßnahme im belgischen Recht nicht für die Vernehmung beschuldigter Personen vorgesehen sei. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Vernehmung einer beschuldigten Person per Videokonferenz zu den spezifischen Ermittlungsmaßnahmen im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2014/41 gehöre und dass Art. 24 dieser Richtlinie, der die Vernehmung per Videokonferenz regele, keinen Versagungsgrund vorsehe, der auf die Nichtverfügbarkeit der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall gestützt sei, im Gegensatz zu der Regelung der Richtlinie für bestimmte dieser Maßnahmen wie verdeckte Ermittlungen.

30 Der zweite Versagungsgrund verweise auf die Unvereinbarkeit der Vernehmung per Videokonferenz mit wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsstaats. Dazu führt das vorlegende Gericht aus, dass die belgischen Behörden zwar darauf hingewiesen hätten, dass die Nutzung von Videokonferenzen zur Vernehmung der beschuldigten Person im Rahmen der sie betreffenden Verhandlung das Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verletze, und dass sie das Urteil des Verfassungsgerichtshofs (Belgien) vom 21. Juni 2018 angeführt hätten, mit dem das belgische Gesetz über die Nutzung von Videokonferenzen für das Erscheinen in Untersuchungshaft befindlicher beschuldigter Personen für nichtig erklärt worden sei, doch hätten sie nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie der Ansicht seien, dass der Versagungsgrund, der auf die Unvereinbarkeit der erbetenen Maßnahme mit den wesentlichen Grundsätzen des belgischen Rechts gestützt sei, im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Umstände des Falles greife.

31 Das vorlegende Gericht ist drittens der Auffassung, dass die Vollstreckung der von ihm im Ausgangsverfahren erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung nicht nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2014/41 mit der Begründung habe versagt werden können, dass die erbetene Maßnahme mit den Grundrechten der Union unvereinbar sei, ohne dass zuvor die Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des italienischen Rechts mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geprüft worden sei.

32 Viertens führt das vorlegende Gericht aus, dass es auch erwäge, eine Europäische Ermittlungsanordnung zur zeitweiligen Überstellung von HG nach Italien zum Zweck seiner Vernehmung durch dieses Gericht zu erlassen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung werde untergraben, wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat den Beweiszweck der erbetenen Ermittlungsmaßnahme auf der Grundlage seines nationalen Rechts in Frage stellen und die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung mit der Begründung versagen könnte, dass sie nicht der Erhebung von Beweisen diene. Es möchte wissen, ob eine solche Maßnahme erlassen werden kann, wenn wie im vorliegenden Fall die erbetene Maßnahme nicht nur der Erlangung von Beweisen dient, sondern auch der Gewährleistung des Erscheinens der beschuldigten Person in der Verhandlung.

33 Unter diesen Umständen hat das Tribunale ordinario di Firenze (Gericht Florenz) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Erlaubt Art. 24 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2014/41 den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Vernehmung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten beschuldigten Person per Videokonferenz in der Hauptverhandlung mit dem Zweck, mittels ihrer Vernehmung Beweis zu erheben, und mit dem zusätzlichen Zweck, ihre Verfahrensbeteiligung zu garantieren, und zwar im Licht von Art. 24 und der Erwägungsgründe 25 und 26 dieser Richtlinie, insbesondere in dem Fall, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls nicht vorliegen und im Recht des Anordnungsstaats das Recht der beschuldigten Person verankert ist, sich am Verfahren zu beteiligen und sich der Vernehmung auch per Videokonferenz zu unterziehen, um beweiskräftige Erklärungen abzugeben? 2. Kann für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, Art. 10 der Richtlinie 2014/41, der den Vollstreckungsstaat ermächtigt, die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu versagen, falls die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre, im Licht von Art. 24 dieser Richtlinie, der Sonderregeln für die Vernehmung per Videokonferenz enthält, ohne den in Rede stehenden Versagungsgrund mit aufzuführen, dahin ausgelegt werden, dass er den Vollstreckungsstaat ermächtigt, die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Vernehmung der im Ausland inhaftierten beschuldigten Person per Videokonferenz im Verfahren zu versagen? 3. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2014/41 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Vernehmung einer im Ausland inhaftierten beschuldigten Person per Videokonferenz in der Hauptverhandlung nicht versagt werden darf, wenn die für eine solche Videokonferenz nach dem Recht des Anordnungsstaats geltenden Verfahrensgarantien im konkreten Fall geeignet sind, der beschuldigten Person die konkrete Ausübung ihrer Verteidigungsrechte und ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 der Charta zu garantieren? 4. Kann der Begriff der wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats, der nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 einen speziellen Versagungsgrund begründen kann, auf der Grundlage einer allgemeinen nationalen Regelung, die für alle vollstreckenden Justizbehörden verbindlich ist, und ohne Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls und der im konkreten Fall anwendbaren, im nationalen Recht des Anordnungsstaats zur Garantie der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person enthaltenen Vorschriften eine Grenze für die Vollstreckung eines jeden beliebigen Ersuchens zur gerichtlichen Vernehmung der beschuldigten Person per Videokonferenz darstellen, oder ist nicht die Versagung der Vollstreckung im Gegenteil und richtigerweise wie eine Einwendung zu verstehen, die unter Bezugnahme auf die vom nationalen Recht des Anordnungsstaats vorgesehenen spezifischen prozessualen Aspekte und auf die bedeutsamen besonderen Umstände des Einzelfalls eng auszulegen ist? 5. Erlaubt Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2014/41 den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur zeitweiligen Überstellung der im Ausland inhaftierten beschuldigten Person, um ihre Vernehmung in einer Hauptverhandlung zu ermöglichen, sofern diese Vernehmung nach den nationalen Vorschriften des Anordnungsstaats Beweiskraft besitzt? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit

34 Die belgische Regierung trägt vor, die zweite und die dritte Vorlagefrage seien hypothetischer Natur.

35 Die Versagung der Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren sei auf den in Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 vorgesehenen Grund gestützt worden, dass die erbetene Ermittlungsmaßnahme im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats stünde. Die zweite und die dritte Vorlagefrage bezögen sich jedoch auf andere Versagungsgründe, die in Art. 10 bzw. Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2014/41 vorgesehen seien.

36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 21. April 1988, Pardini,338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8, und vom 24. Juli 2023, Lin,C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 61).

37 Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 13. Juli 2000, Idéal tourisme,C‑36/99, EU:C:2000:405, Rn. 20, und vom 24. Juli 2023, Lin,C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 62).

38 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass das Vorabentscheidungsersuchen darauf abziele, ihm die Feststellung zu ermöglichen, ob es eine neue Europäische Ermittlungsanordnung zum Zweck der Vernehmung von HG erlassen könne, nachdem die Vollstreckung einer früheren Europäischen Ermittlungsanordnung zum Zweck der Vernehmung von HG per Videokonferenz versagt worden sei.

39 Diese Erwägungen können es rechtfertigen, dass das vorlegende Gericht als ausstellende Justizbehörde den Gerichtshof zu den Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung befragen kann (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Oktober 2019, Gavanozov,C‑324/17, EU:C:2019:892, Rn. 21 und 22, sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a.,C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 53).

40 Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass mit den Vorlagefragen festgestellt werden soll, ob der Erlass einer neuen Europäischen Ermittlungsanordnung zum Zweck der Vernehmung von HG auf eine künftige Vollstreckungsversagung stoßen könnte, und damit die Befugnisse und Pflichten der ausstellenden Justizbehörde klargestellt werden sollen, reicht der Umstand, dass die zweite und die dritte Frage andere Versagungsgründe betreffen als diejenigen, auf die sich die Versagung der Vollstreckung einer früheren Europäischen Ermittlungsanordnung des vorlegenden Gerichts im Rahmen des Ausgangsverfahrens gestützt hatte, nicht aus, um festzustellen, dass diese Fragen in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens stehen (vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a.,C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 52 bis 57, sowie vom 20. März 2025, Procureur de la République [Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls und eines Auslieferungsersuchens], C‑763/22, EU:C:2025:199, Rn. 22).

41 Folglich sind alle Vorlagefragen zu beantworten. Zur Beantwortung der Vorlagefragen Zur ersten und zur fünften Frage

42 Mit seiner ersten und seiner fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3, 22 und 24 der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen sind, dass die Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen kann, die entweder darauf gerichtet ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierte Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet dieser Justizbehörde zu überstellen, um sie in der sie betreffenden Verhandlung als beschuldigte Person zu vernehmen, oder darauf abzielt, dass die Behörden des anderen Mitgliedstaats eine Vernehmung dieser Person als beschuldigte Person per Videokonferenz durchführen, wenn der Zweck dieser Maßnahmen sowohl darin besteht, Beweise zu erlangen, als auch darin, dieser Person die Teilnahme an der sie betreffenden Verhandlung zu ermöglichen.

43 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck,292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 25. Februar 2025, BSH Hausgeräte,C‑339/22, EU:C:2025:108, Rn. 27).

44 Was als Erstes den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen betrifft, so bestimmt Art. 3 der Richtlinie 2014/41, dass die Europäische Ermittlungsanordnung alle Ermittlungsmaßnahmen erfasst, mit Ausnahme – grundsätzlich – der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe.

45 Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor, dass für die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsmitgliedstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann, bei der die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats erforderlich ist, sofern die Person innerhalb der vom Vollstreckungsmitgliedstaat gesetzten Frist zurücküberstellt wird.

46 Nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie kann die Anordnungsbehörde eine Europäische Ermittlungsanordnung auch zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung erlassen.

47 Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/41 eine Vielzahl von Maßnahmen erfasst, zu denen die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsmitgliedstaat inhaftierten Person zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme und die Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung gehören.

48 Was als Zweites den Zusammenhang anbelangt, in dem die Art. 3, 22 und 24 der Richtlinie 2014/41 stehen, so ist dem 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung in jeder Phase des Strafverfahrens, einschließlich der Gerichtsphase, erlassen werden kann. Somit steht der Umstand, dass die erbetene Ermittlungsmaßnahme in der Gerichtsphase durchzuführen wäre, für sich genommen dem Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung dieser Maßnahme nicht entgegen.

49 Außerdem ist eine Europäische Ermittlungsanordnung nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/41 eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat zur Erlangung von Beweisen erlassen oder validiert wurde.

50 Aus dieser Bestimmung ergibt sich unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 5 bis 8 der Richtlinie 2014/41, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung der Erlangung von Beweisen dienen muss. Auch im 34. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es, dass die Richtlinie aufgrund ihres Anwendungsbereichs einstweilige Maßnahmen nur im Hinblick auf die Beweiserhebung erfasst.

51 Die erbetene Maßnahme kann somit nur dann in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/41 fallen, wenn sie die Erlangung von Beweismitteln bezweckt. Umgekehrt kann eine Maßnahme, die ausschließlich einem anderen Zweck als der Erlangung von Beweisen dient, nicht durch den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung beantragt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Delda,C‑583/23, EU:C:2025:6, Rn. 42).

52 Aus den in den Rn. 44 bis 50 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen geht hingegen nicht hervor, dass der Unionsgesetzgeber Ermittlungsmaßnahmen zur Erlangung von Beweismitteln mittels zeitweiliger Überstellung der beschuldigten Person oder mittels ihrer Vernehmung per Videokonferenz allein aus dem Grund vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/41 ausgenommen hätte, dass sie im Laufe des gegen diese Person geführten Strafprozesses erfolgen und daher als Nebeneffekt auch das Erscheinen dieser Person zu einem Teil dieses Prozesses gewährleisten.

53 Als Drittes würde eine solche Auslegung die vollständige Verwirklichung der mit der Richtlinie 2014/41 verfolgten Ziele behindern.

54 Diese Richtlinie soll, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5 bis 8 ergibt, den fragmentierten und komplizierten Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln in Strafverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen ersetzen und durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems, das auf einem einheitlichen Instrument beruht, das als „Europäische Ermittlungsanordnung“ bezeichnet wird, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen soll, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 86, und vom 9. Januar 2025, Delda,C‑583/23, EU:C:2025:6, Rn. 34).

55 Eine Auslegung dieser Richtlinie, wonach eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats nur deshalb keine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen kann, die darauf gerichtet ist, dass die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats eine Ermittlungsmaßnahme zur Erlangung von Beweisen durchführen, weil diese Maßnahme als Nebeneffekt die Anwesenheit der beschuldigten Person in der sie betreffenden Verhandlung gewährleistet, wäre geeignet, das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen zu beeinträchtigen, da sie eine solche Zusammenarbeit erheblich verlangsamen und verkomplizieren könnte.

56 Folglich kann eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen, um eine Ermittlungsmaßnahme wie die zeitweilige Überstellung einer in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierten Person in den Mitgliedstaat der Justizbehörde oder die Vernehmung dieser Person als beschuldigte Person per Videokonferenz in diesem anderen Mitgliedstaat durchführen zu lassen, sofern diese Maßnahme der Erlangung von Beweisen dient, und unabhängig davon, dass sie auch zum Erscheinen dieser Person zu der sie betreffenden Verhandlung führt.

57 Eine Europäische Ermittlungsanordnung kann hingegen nicht darauf gerichtet sein, das Erscheinen dieser Person zu einem Teil der sie betreffenden Verhandlung zu gewährleisten, dem jeder Beweiszweck fehlt.

58 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Richtlinie 2014/41 Garantien vorsieht, mit denen verhindert werden kann, dass der Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die zeitweilige Überstellung der beschuldigten Person oder ihre Vernehmung per Videokonferenz gerichtet ist, zu einer Umgehung des in den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils angeführten Anwendungsbereichs dieser Richtlinie führen kann.

59 So macht Art. 22 Abs. 1 dieser Richtlinie den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die zeitweilige Überstellung einer in einem Mitgliedstaat inhaftierten Person gerichtet ist, davon abhängig, dass die Person innerhalb der von diesem Mitgliedstaat gesetzten Frist zurücküberstellt wird. Art. 22 Abs. 5 der Richtlinie bestimmt zudem, dass die praktischen Vorkehrungen für die zeitweilige Überstellung einer Person, einschließlich des Termins, an dem sie in das Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats zurückzuüberstellen ist, zwischen dem Anordnungsmitgliedstaat und dem Vollstreckungsmitgliedstaat vereinbart werden. Diese Bestimmungen ermöglichen es dem Vollstreckungsmitgliedstaat somit, zum einen sicherzustellen, dass die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Anordnungsmitgliedstaat nicht über das hinausgeht, was für die Erlangung von Beweisen erforderlich ist, und zum anderen, dass eine solche zeitweilige Überstellung zu Beweiszwecken nicht einer Überstellung zu Verfolgungszwecken gleichkommt, die den Erlass eines Europäischen Haftbefehls erfordert, wie dem 25. Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2025, Delda,C‑583/23, EU:C:2025:6, Rn. 31).

60 In ähnlicher Weise ergibt sich aus Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2014/41, dass die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde die praktischen Vorkehrungen für die Vernehmung per Videokonferenz vereinbaren. Somit ist auch die Vollstreckungsbehörde in der Lage, sicherzustellen, dass die Durchführung dieser Maßnahme nicht über das hinausgeht, was für die Erlangung von Beweisen erforderlich ist.

61 Nach alledem ist auf die erste und die fünfte Frage zu antworten, dass die Art. 3, 22 und 24 der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen sind, dass die Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen kann, die entweder darauf gerichtet ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierte Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet dieser Justizbehörde zu überstellen, um sie in der sie betreffenden Verhandlung als beschuldigte Person zu vernehmen, oder darauf abzielt, dass die Behörden des anderen Mitgliedstaats eine Vernehmung dieser Person als beschuldigte Person in der sie betreffenden Verhandlung per Videokonferenz durchführen, und zwar selbst wenn die Durchführung dieser Maßnahme auch das Erscheinen der Person zu dieser Verhandlung bedingt, aber nur dann, wenn diese Maßnahme Beweiszwecken dient und ihre Durchführung nicht über das hinausgeht, was zur Erlangung von Beweisen erforderlich ist. Zur zweiten Frage

62 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 10 und 24 der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen sind, dass eine Behörde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, mit der Begründung versagen kann, dass diese Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde.

63 Was als Erstes den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen betrifft, ist zunächst erstens festzustellen, dass nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 die Vollstreckungsbehörde, wann immer möglich, auf eine nicht in der Europäischen Ermittlungsanordnung vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurückgreift, wenn die darin vorgesehene Maßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht besteht oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde.

64 Zweitens geht aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/41 hervor, dass Art. 10 Abs. 1 unbeschadet von Art. 11 Abs. 1 nicht für die in Art. 10 Abs. 2 genannten Ermittlungsmaßnahmen gilt, wozu nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. c die Vernehmung einer beschuldigten Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats gehört, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats stets zur Verfügung stehen muss.

65 Gleichwohl darf die Vernehmung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/41 nicht mit der Vernehmung per Videokonferenz im Sinne von Art. 24 dieser Richtlinie verwechselt werden. Gemäß Art. 24 Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie wird eine Vernehmung per Videokonferenz nämlich nach dem Recht des Anordnungsmitgliedstaats durchgeführt, während sich aus Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie ergibt, dass die darin genannte Vernehmung nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats durchgeführt wird. Außerdem werden in Abschnitt C des Formulars in Anhang A der Richtlinie 2014/41 unter den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen die Vernehmung als verdächtige oder beschuldigte Person und die Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung einer verdächtigen oder beschuldigten Person getrennt aufgeführt. Daher gilt Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie nicht für die Vernehmung per Videokonferenz.

66 Drittens teilt die Vollstreckungsbehörde gemäß Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie 2014/41 in einem der in Abs. 1 dieses Artikels genannten Fälle, wenn es keine andere Ermittlungsmaßnahme gibt, die zu dem gleichen Ergebnis führen würde wie die erbetene Ermittlungsmaßnahme, der Anordnungsbehörde mit, dass es nicht möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten.

67 Aus Art. 10 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt sich somit ein Grund für die Versagung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, der angeführt werden kann, wenn die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde, vorausgesetzt, dass es sich nicht um eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannten Maßnahmen handelt und es keine anderen Ermittlungsmaßnahmen gibt, die zu dem gleichen Ergebnis führen würden wie die erbetene Maßnahme.

68 Ferner ist in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/41 die Möglichkeit vorgesehen, eine Europäische Ermittlungsanordnung zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung zu erlassen.

69 Gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie kann zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 11 der Richtlinie die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung versagt werden, wenn die verdächtige oder beschuldigte Person nicht zustimmt oder die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme in einem spezifischen Fall im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats stünde.

70 In Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/41 sind also die Gründe aufgeführt, die für die Versagung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung einer beschuldigten Person per Videokonferenz gerichtet ist, geltend gemacht werden können, ohne dass dabei der sich aus Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie ergebende Versagungsgrund erwähnt würde.

71 Wie in Rn. 69 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sieht Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 zudem vor, dass die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Videokonferenz gerichtet ist, versagen kann, wenn die Durchführung einer solchen Ermittlungsmaßnahme in einem spezifischen Fall im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats stünde.

72 Die Anwendung dieses speziellen Vollstreckungsversagungsgrundes hat jedoch zwangsläufig eine geringere Tragweite als die Anwendung des Vollstreckungsversagungsgrundes, der sich aus Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie 2014/41 ergibt. Letzterer beruht nämlich darauf, dass die erbetene Maßnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht besteht oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde, also auf einer Hypothese, die zwangsläufig sämtliche Einzelfälle erfasst, in denen sich eine solche Maßnahme als mit den wesentlichen Grundsätzen des Rechts dieses Staates unvereinbar erweisen würde. Daher wäre der in Art. 24 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehene Grund in der Praxis nutzlos, wenn davon auszugehen wäre, dass die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Videokonferenz gerichtet ist, jedenfalls auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie versagt werden könnte.

73 Die Anwendung des Versagungsgrundes nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2014/41 auf eine Ermittlungsmaßnahme der Vernehmung per Videokonferenz hat hingegen nicht zur Folge, dass dem speziellen Versagungsgrund nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie die praktische Wirksamkeit genommen wird. Zwar kann nämlich der Vollstreckungsmitgliedstaat gemäß der ersten dieser Bestimmungen die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme, einschließlich eines Ersuchens um Vernehmung per Videokonferenz, versagen, wenn der Rückgriff auf eine solche Maßnahme nach dem Recht dieses Mitgliedstaats auf bestimmte Straftaten beschränkt ist, zu denen die Straftat, um die es in der Europäischen Ermittlungsanordnung geht, nicht gehört, doch erfasst ein solcher Versagungsgrund im Gegensatz zu dem in Art. 10 Abs. 5 der Richtlinie vorgesehenen Versagungsgrund nicht zwangsläufig sämtliche Einzelfälle, in denen sich diese Ermittlungsmaßnahme als mit den wesentlichen Grundsätzen des Rechts dieses Mitgliedstaats unvereinbar erweisen würde.

74 Somit ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 24 der Richtlinie 2014/41, dass er die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 und 5 dieser Richtlinie auf Ermittlungsmaßnahmen der Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung ausschließt.

75 Was als Zweites den Zusammenhang anbelangt, in dem die Art. 10 und 24 der Richtlinie 2014/41 stehen, ist festzustellen, dass Art. 24 zu Kapitel IV („Besondere Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen“) gehört, das die Art. 22 bis 29 dieser Richtlinie umfasst.

76 Insoweit sehen Art. 26 Abs. 6, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie ausdrücklich einen Versagungsgrund vor, der darauf gestützt wird, dass die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

77 Aus der allgemeinen Systematik von Kapitel IV der Richtlinie 2014/41 ergibt sich somit, dass der Unionsgesetzgeber in den Fällen, in denen er dem Vollstreckungsmitgliedstaat die Möglichkeit einräumen wollte, die Durchführung einer der in diesem Kapitel genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit der Begründung zu versagen, dass sie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht angeordnet werden könnte, eine solche Möglichkeit in den speziell dieser Ermittlungsmaßnahme gewidmeten Bestimmungen ausdrücklich anerkannt hat. Dies ist aber bei Art. 24 dieser Richtlinie, der der speziellen Ermittlungsmaßnahme der Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung gewidmet ist, nicht der Fall.

78 Eine solche Auslegung wird als Drittes durch die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele bestätigt, die, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems, das auf einem einheitlichen Instrument zur Erlangung von Beweisen beruht, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen soll, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt.

79 In diesem Sinne ergibt sich aus dieser Richtlinie, insbesondere aus Art. 1 Abs. 2, dass die Europäische Ermittlungsanordnung ein Instrument ist, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht und dessen Vollstreckung den Grundsatz darstellt, während die Versagung seiner Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2020, Staatsanwaltschaft Wien [Gefälschte Überweisungsaufträge], C‑584/19, EU:C:2020:1002, Rn. 64).

80 Die Pflicht zur engen Auslegung der Gründe für die Versagung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung spricht für eine Auslegung von Art. 24 der Richtlinie 2014/41, wonach der Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung eines Ersuchens um Vernehmung per Videokonferenz im Rahmen eines Strafverfahrens nicht allein mit der Begründung versagen kann, dass diese Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht angeordnet werden könnte.

81 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10, Art. 11 Abs. 1 Buchst. h und Art. 24 der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen sind, dass eine Behörde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, nicht allein mit der Begründung versagen kann, dass diese Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde. Zur dritten Frage

82 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Versagungsgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, nicht entgegensteht, die Vollstreckungsbehörde daran hindert, die Vollstreckung dieser Anordnung aus einem anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Grund zu versagen.

83 Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 kann die Vollstreckungsbehörde beschließen, eine Europäische Ermittlungsanordnung nicht zu vollstrecken, und dabei einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach dieser Richtlinie geltend machen.

84 In Art. 11 („Gründe für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 sind die Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung aufgeführt.

85 Zu diesen Gründen gehört nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie das Bestehen berechtigter Gründe für die Annahme, dass die Durchführung einer in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebenen Ermittlungsmaßnahme mit den Verpflichtungen des Vollstreckungsmitgliedstaats nach Art. 6 EUV und der Charta unvereinbar wäre.

86 Im vorliegenden Fall scheint sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen zu ergeben, dass die belgischen Behörden nach Ansicht des vorlegenden Gerichts keinen solchen Grund geltend machen konnten, um die Vollstreckung des Ersuchens um Vernehmung von HG per Videokonferenz zu versagen.

87 Dieser Grund stellt jedoch nur einen der in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41 vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung dar.

88 Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung sind aber voneinander unabhängig.

89 Zudem stellt Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie keine Hierarchie zwischen diesen Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung auf und regelt auch nicht, welche Folgen die Nichtanwendung eines dieser Gründe für die Möglichkeit der Vollstreckungsbehörde hat, einen anderen Grund für die Versagung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung geltend zu machen.

90 Wie in den Rn. 68 bis 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sieht Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/41 spezielle Gründe für die Versagung der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person per Videokonferenz gerichtet ist, vor, die zu den in Art. 11 dieser Richtlinie genannten Gründen hinzukommen.

91 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, aus jedem der in Art. 11 Abs. 1 oder Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/41 genannten Versagungsgründe versagt werden kann, so dass die Feststellung einer Vollstreckungsbehörde, einer dieser Gründe könne nicht für die Versagung der Vollstreckung einer solchen Europäischen Ermittlungsanordnung geltend gemacht werden, sie nicht daran hindert, die Vollstreckung dieser Anordnung aus einem anderen dieser Gründe zu versagen.

92 Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Versagungsgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, nicht entgegensteht, die Vollstreckungsbehörde nicht daran hindert, die Vollstreckung dieser Anordnung aus einem anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Versagungsgrund zu versagen. Zur vierten Frage

93 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen ist, dass er eine Behörde eines Mitgliedstaats daran hindert, die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, allein auf der Grundlage allgemeiner Richtlinien dieses Mitgliedstaats zu versagen, ohne eine Prüfung vorzunehmen, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

94 Nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 kann die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person per Videokonferenz gerichtet ist, versagt werden, wenn die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme in einem spezifischen Fall im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats stünde.

95 Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus der Formulierung „in einem spezifischen Fall“, ergibt sich, dass die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Versagungsgrundes erfordert, dass eine Prüfung vorgenommen wird, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

96 Diese Auslegung wird durch das in Rn. 79 des vorliegenden Urteils angeführte Erfordernis bestätigt, wonach die in der Richtlinie 2014/41 vorgesehenen Gründe für die Versagung der Vollstreckung eng auszulegen sind.

97 Es ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, für die Anwendung des in Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 genannten Versagungsgrundes eine Prüfung vorzunehmen, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, für sich genommen die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, allgemeine Richtlinien zu erlassen, um den zuständigen Behörden die Umsetzung der wesentlichen Grundsätze ihres nationalen Rechts zu erleichtern.

98 Somit hindert in dem Fall, dass die wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats der Vernehmung einer beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz entgegenstehen, Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 diesen Mitgliedstaat nicht daran, allgemeine Richtlinien aufzustellen, um auf den Inhalt dieser wesentlichen Grundsätze hinzuweisen und die Folgen zu präzisieren, die sich daraus für die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats im Rahmen der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ergeben, sofern diese Behörden die Richtlinien im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls anwenden können.

99 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen ist, dass er eine Behörde eines Mitgliedstaats daran hindert, die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, allein auf der Grundlage allgemeiner Richtlinien dieses Mitgliedstaats zu versagen, ohne eine Prüfung vorzunehmen, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Kosten

100 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Die Art. 3, 22 und 24 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen sind dahin auszulegen, dass die Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen kann, die entweder darauf gerichtet ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierte Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet dieser Justizbehörde zu überstellen, um sie in der sie betreffenden Verhandlung als beschuldigte Person zu vernehmen, oder darauf abzielt, dass die Behörden des anderen Mitgliedstaats eine Vernehmung dieser Person als beschuldigte Person in der sie betreffenden Verhandlung per Videokonferenz durchführen, und zwar selbst wenn die Durchführung dieser Maßnahme auch das Erscheinen der Person zu dieser Verhandlung bedingt, aber nur dann, wenn diese Maßnahme Beweiszwecken dient und ihre Durchführung nicht über das hinausgeht, was zur Erlangung von Beweisen erforderlich ist. 1. Die Art. 3, 22 und 24 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen sind dahin auszulegen, dass die Justizbehörde eines Mitgliedstaats eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen kann, die entweder darauf gerichtet ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat inhaftierte Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet dieser Justizbehörde zu überstellen, um sie in der sie betreffenden Verhandlung als beschuldigte Person zu vernehmen, oder darauf abzielt, dass die Behörden des anderen Mitgliedstaats eine Vernehmung dieser Person als beschuldigte Person in der sie betreffenden Verhandlung per Videokonferenz durchführen, und zwar selbst wenn die Durchführung dieser Maßnahme auch das Erscheinen der Person zu dieser Verhandlung bedingt, aber nur dann, wenn diese Maßnahme Beweiszwecken dient und ihre Durchführung nicht über das hinausgeht, was zur Erlangung von Beweisen erforderlich ist. 2. Art. 10, Art. 11 Abs. 1 Buchst. h und Art. 24 der Richtlinie 2014/41 sind dahin auszulegen, dass eine Behörde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, nicht allein mit der Begründung versagen kann, dass diese Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde. 2. Art. 10, Art. 11 Abs. 1 Buchst. h und Art. 24 der Richtlinie 2014/41 sind dahin auszulegen, dass eine Behörde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, nicht allein mit der Begründung versagen kann, dass diese Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde. 3. Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2014/41 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Versagungsgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, nicht entgegensteht, die Vollstreckungsbehörde nicht daran hindert, die Vollstreckung dieser Anordnung aus einem anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Grund zu versagen. 3. Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2014/41 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Versagungsgrund der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, nicht entgegensteht, die Vollstreckungsbehörde nicht daran hindert, die Vollstreckung dieser Anordnung aus einem anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Grund zu versagen. 4. Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 ist dahin auszulegen, dass er eine Behörde eines Mitgliedstaats daran hindert, die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, allein auf der Grundlage allgemeiner Richtlinien dieses Mitgliedstaats zu versagen, ohne eine Prüfung vorzunehmen, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. 4. Art. 24 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 ist dahin auszulegen, dass er eine Behörde eines Mitgliedstaats daran hindert, die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung, die auf die Durchführung einer Vernehmung der beschuldigten Person in einem Strafprozess per Videokonferenz gerichtet ist, allein auf der Grundlage allgemeiner Richtlinien dieses Mitgliedstaats zu versagen, ohne eine Prüfung vorzunehmen, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. 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