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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.2025 – C-187/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:34
Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 23. Januar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Nachlasszeugnis – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 67 Abs. 1 – Entscheidungen der Ausstellungsbehörde – Keine Ausübung einer gerichtlichen Funktion – Unzulässigkeit“ In der Rechtssache C‑187/23 [Albausy] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Lörrach (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2023, in dem Verfahren auf Antrag von E. V. G.‑T., Beteiligte: P. T., F. T., G. T., erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Gratsias und Z. Csehi, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: N. Mundhenke, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von E. V. G.‑T., vertreten durch Rechtsanwalt T. C. Pfeiffer, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und J. Simon als Bevollmächtigte, – der spanischen Regierung, vertreten durch I. Herranz Elizalde als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Vondung und W. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. April 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).
2 Es ergeht im Rahmen eines von E. V. G.‑T. nach dem Tod ihres Ehemanns angestrengten Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das sie als Alleinerbin ausweist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 650/2012
3 In den Erwägungsgründen 7, 8, 67 und 71 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es: „(7) Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden. (8) Um diese Ziele zu erreichen, bedarf es einer Verordnung, in der die Bestimmungen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung – oder gegebenenfalls die Annahme –, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zusammengefasst sind. … (67) Eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der [Europäischen] Union setzt voraus, dass die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in der Lage sein sollten, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen. Zu diesem Zweck sollte diese Verordnung die Einführung eines einheitlichen Zeugnisses, des Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden ‚das Zeugnis‘), vorsehen, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. … … (71) Das Zeugnis sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, wie beispielsweise die materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen. Die Beweiskraft des Zeugnisses sollte sich nicht auf Elemente beziehen, die nicht durch diese Verordnung geregelt werden, wie etwa die Frage des Status oder die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser gehörte oder nicht. …“
4 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 650/2012 sieht vor: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … c) ‚gemeinschaftliches Testament‘ ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament; … g) ‚Entscheidung‘ jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats in einer Erbsache erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten; … (2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ‚Gericht‘ jedes Gericht und alle sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Erbsachen, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, a) vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und b) vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache. …“
5 Das Kapitel VI („Europäisches Nachlasszeugnis“) der Verordnung Nr. 650/2012 umfasst die Art. 62 bis 73.
6 In Art. 63 („Zweck des Zeugnisses“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es: „Das Zeugnis kann insbesondere als Nachweis für einen oder mehrere der folgenden speziellen Aspekte verwendet werden: a) die Rechtsstellung und/oder die Rechte jedes Erben oder gegebenenfalls Vermächtnisnehmers, der im Zeugnis genannt wird, und seinen jeweiligen Anteil am Nachlass; b) die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswerts oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an [den/die Erben] …“
7 Art. 66 („Prüfung des Antrags“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt: „(1) Nach Eingang des Antrags überprüft die Ausstellungsbehörde die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise. Sie führt von Amts wegen die für diese Überprüfung erforderlichen Nachforschungen durch, soweit ihr eigenes Recht dies vorsieht oder zulässt, oder fordert den Antragsteller auf, weitere Nachweise vorzulegen, die sie für erforderlich erachtet. … (4) Die Ausstellungsbehörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Berechtigten von der Beantragung eines Zeugnisses zu unterrichten. Sie hört, falls dies für die Feststellung des zu bescheinigenden Sachverhalts erforderlich ist, jeden Beteiligten, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter und gibt durch öffentliche Bekanntmachung anderen möglichen Berechtigten Gelegenheit, ihre Rechte geltend zu machen. …“
8 Art. 67 („Ausstellung des Zeugnisses“) der Verordnung Nr. 650/2012 lautet: „(1) Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis unverzüglich nach dem in diesem Kapitel festgelegten Verfahren aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Sie verwendet das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt. Die Ausstellungsbehörde stellt das Zeugnis insbesondere nicht aus, a) wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind oder b) wenn das Zeugnis mit einer Entscheidung zum selben Sachverhalt nicht vereinbar wäre. (2) Die Ausstellungsbehörde unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Berechtigten von der Ausstellung des Zeugnisses zu unterrichten.“
9 Art. 69 („Wirkungen des Zeugnisses“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt: „(1) Das Zeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Es wird vermutet, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, zutreffend ausweist. Es wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe … genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung und/oder die in dem Zeugnis aufgeführten Rechte oder Befugnisse hat und dass diese Rechte oder Befugnisse keinen anderen als den im Zeugnis aufgeführten Bedingungen und/oder Beschränkungen unterliegen. (3) Wer auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben einer Person Zahlungen leistet oder Vermögenswerte übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme derselben berechtigt bezeichnet wird, gilt als Person, die an einen zur Entgegennahme der Zahlungen oder Vermögenswerte Berechtigten geleistet hat, es sei denn, er wusste, dass das Zeugnis inhaltlich unrichtig ist, oder ihm war dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt. …“
10 Art. 72 („Rechtsbehelfe“) der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt: „(1) Entscheidungen, die die Ausstellungsbehörde nach Artikel 67 getroffen hat, können von einer Person, die berechtigt ist, ein Zeugnis zu beantragen, angefochten werden. … Der Rechtsbehelf ist bei einem Gericht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde nach dem Recht dieses Staates einzulegen. …“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014
11 Art. 1 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2014, L 359, S. 30) bestimmt: „Für das Europäische Nachlasszeugnis gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 650/2012] ist das Formblatt V in Anhang 5 zu verwenden.“
12 Dieses Formblatt V enthält auf seiner letzten Seite folgenden Vermerk: „Die Behörde bestätigt, dass sie alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um die Berechtigten von der Beantragung eines Zeugnisses zu unterrichten, und dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Zeugnisses keine der darin enthaltenen Angaben von den Berechtigten bestritten worden ist.“ Deutsches Recht FamFG
13 § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I S. 2586) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: FamFG) bestimmt: „Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.“
14 § 352e („Entscheidung über Erbscheinsanträge“) FamFG bestimmt: „(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht. (2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen. (3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.“ Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
15 § 35 Abs. 1 des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015 (BGBl. 2015 I S. 1042) sieht vor: „Soweit sich aus der Verordnung [Nr. 650/2012] und den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, ist das [FamFG] anzuwenden.“
16 § 39 („Art der Entscheidung“) dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, entscheidet das Gericht durch Ausstellung der Urschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder für die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift vor, entscheidet das Gericht durch Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder durch Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift. Im Übrigen entscheidet das Gericht durch Beschluss. (2) Für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und die Erteilung einer beglaubigten Abschrift ist das Formblatt nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 650/2012] zu verwenden.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
17 P. M. J. T., ein französischer Staatsangehöriger, war zuletzt wohnhaft in Deutschland und verstarb am 15. September 2021.
18 Am 23. November 2021 beantragte E. V. G.‑T., die hinterbliebene Ehefrau, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, beim Amtsgericht Lörrach (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, ein Europäisches Nachlasszeugnis, das sie als Alleinerbin des Erblassers ausweisen sollte. Zu diesem Zweck legte sie ein gemeinschaftliches Testament vom 23. Juli 2020 vor, das von ihr handschriftlich verfasst und sowohl von ihr als auch vom Erblasser unterzeichnet war und in dem sich die beiden Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
19 Im Übrigen steht fest, dass es ein früheres Testament vom 31. Mai 2001 gab, das von P. M. J. T. handschriftlich verfasst und unterzeichnet war und in dem er seine beiden Enkelkinder zu Erben einsetzte und seinen Sohn anwies, seine Trauerfeier in Spanien zu organisieren.
20 Der Sohn und die Enkelkinder des Erblassers halten das Testament vom 23. Juli 2020 für ungültig. Sie tragen hierzu beim vorlegenden Gericht vor, dass der Erblasser bei der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig gewesen und die Unterschrift nicht seine eigene sei.
21 Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass die Behauptungen des Sohnes und der Enkelkinder des Erblassers unbegründet seien. Zum einen genüge der von ihnen vorgebrachte Umstand, dass der Erblasser ab und zu verwirrt gewesen sei, nicht, um von einer Testierunfähigkeit auszugehen oder diesem Einwand durch weitere Nachforschung nachzugehen. Zum anderen stamme die Unterschrift auf dem gemeinschaftlichen Testament vom Erblasser, was das vorlegende Gericht nach einem Vergleich dieser Unterschrift mit ihm vorgelegten älteren Unterschriftenproben festgestellt hat. Folglich sei die hinterbliebene Ehefrau die einzige Erbin des Erblassers.
22 Zweifel hat das vorlegende Gerichts erstens hinsichtlich der Frage, ob die oben in Rn. 20 erwähnten Einwände der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entgegenstehen können. Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 könnte dem vorlegenden Gericht zufolge nämlich dahin ausgelegt werden, dass damit nicht nur Einwände gemeint sind, die in einem anderen Verfahren als dem Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhoben worden sind, sondern auch solche, die im letztgenannten Verfahren erhoben worden sind. In diesem Fall könnten die von dem Sohn und den Enkelkindern des Erblassers beim vorlegenden Gericht erhobenen Einwände im vorliegenden Fall der Ausstellung des von der hinterbliebenen Ehefrau beantragten Zeugnisses entgegenstehen.
23 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ausstellungsbehörde die im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhobenen Einwände prüfen darf oder ob derartige Einwände zwangsläufig der Ausstellung dieses Zeugnisses entgegenstehen. Das vorlegende Gericht weist ferner darauf hin, dass diese Frage im deutschen Recht umstritten sei.
24 Zweitens hat der Prozessbevollmächtigte der hinterbliebenen Ehefrau den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zufolge bei Aussetzung des Ausgangsverfahrens die Absicht, einen Erbscheinsantrag nach § 352e FamFG zu stellen. In diesem Fall müssen die von dem Sohn und den Enkelkindern des Erblassers erhobenen Einwände in dem anderen Verfahren nach dem nationalen Recht geprüft werden. Das vorlegende Gericht möchte insoweit wissen, ob Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass Einwände, die in einem anderen Verfahren als dem Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wie dem Erbscheinsverfahren, zurückgewiesen worden wären, der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses gleichwohl entgegenstehen.
25 Drittens hält das vorlegende Gericht die Sache angesichts dessen, dass die Einwände des Sohnes und der Enkelkinder des Erblassers im Ausgangsverfahren unbegründet seien, auch ohne förmliche Beweisaufnahme für entscheidungsreif. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob solche nicht hinreichend substantiierten Einwände auch von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 erfasst werden und daher der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses entgegenstehen können. Das vorlegende Gericht erwähnt in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit missbräuchlicher Einwände.
26 Viertens stelle sich für den Fall, dass das vorlegende Gericht befugt sein sollte, die im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhobenen Einwände zu prüfen, die Frage, ob und in welcher Form die Gründe für die Zurückweisung dieser Einwände angegeben werden müssten. Die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 650/2012 sähen keinen begleitenden Beschluss zu der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses vor. Außerdem enthalte das für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zu verwendende Formblatt, das in Art. 1 Abs. 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 erwähnt und in Anhang 5 dieser Verordnung wiedergegeben werde, folgende Erklärung: „Die Behörde bestätigt, dass sie alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um die Berechtigten von der Beantragung eines Zeugnisses zu unterrichten, und dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Zeugnisses keine der darin enthaltenen Angaben von den Berechtigten bestritten worden ist.“
27 Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Lörrach beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 so auszulegen, dass damit auch Einwendungen gemeint sind, die im Ausstellungsverfahren des Europäischen Nachlasszeugnisses selbst erhoben worden sind, und das Gericht diese nicht prüfen darf und damit nicht nur Einwendungen gemeint sind, die in einem anderen Verfahren geltend gemacht worden sind? 2. Falls die erste Frage mit Ja beantwortet wird: Ist Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 dahin gehend auszulegen, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis selbst dann nicht ausgestellt werden darf, wenn Einwendungen im Verfahren über die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses erhoben worden sind, diese aber schon in dem Erbscheinsverfahren nach deutschem Recht geprüft worden sind? 3. Falls die erste Frage mit Ja beantwortet wird: Ist Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 dahin gehend auszulegen, dass damit jegliche Einwendungen gemeint sind, selbst wenn diese unsubstantiiert vorgetragen worden sind und über diese Tatsache kein förmlicher Beweis zu erheben ist? 4. Falls die erste Frage mit Nein beantwortet wird: In welcher Form muss das Gericht die Gründe angeben, die das Gericht zur Zurückweisung der Einwendungen und zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses bewogen haben? Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
28 Die spanische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Sie räumt zwar ein, dass das vorlegende Gericht die Eigenschaft eines „Gerichts“ im Sinne von Art. 267 AEUV habe, ist jedoch der Ansicht, dass die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wie sie in der Verordnung Nr. 650/2012 geregelt sei, keine Ausübung einer gerichtlichen Funktion darstelle.
29 Sie macht zunächst geltend, dass der Umstand, dass mit der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde betraut werden könne, ein Indiz für seine administrative Natur sei. Sodann sei das Verfahren zur Ausstellung dieses Zeugnisses nicht dazu bestimmt, Streitigkeiten zwischen potenziellen am Nachlass Berechtigten beizulegen. Schließlich habe das Europäische Nachlasszeugnis nicht die einem Gerichtsurteil eigene Bindungswirkung und sei rein informativ.
30 Nach ständiger Rechtsprechung können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile vom 28. Februar 2019, Gradbeništvo Korana, C‑579/17, EU:C:2019:162, Rn. 34, und vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 42).
31 Die Vorlageberechtigung einer Einrichtung ist also sowohl anhand struktureller als auch anhand funktioneller Kriterien zu prüfen. Dabei kann eine nationale Einrichtung, wenn sie gerichtliche Funktionen ausübt, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV qualifiziert werden, während dies bei Ausführung anderer Aufgaben, insbesondere administrativer Art, nicht möglich ist (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 43).
32 Folglich ist es für die Feststellung, ob eine nationale Einrichtung, die nach dem Gesetz mit Aufgaben unterschiedlicher Art betraut ist, als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV zu qualifizieren ist, erforderlich, die spezifische Natur der Aufgaben zu prüfen, die sie in dem konkreten normativen Kontext ausübt, in dem sie sich zur Anrufung des Gerichtshofs veranlasst sieht (Urteil vom 3. Mai 2022, CityRail, C‑453/20, EU:C:2022:341, Rn. 44).
33 Im vorliegenden Fall geht aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass es wissen möchte, welche Befugnisse ihm im spezifischen Rahmen des in Kapitel VI der Verordnung Nr. 650/2012 geregelten Verfahrens über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses übertragen sind.
34 Aus diesen Erläuterungen geht auch hervor, dass der Sohn und die Enkelkinder des Erblassers im Ausgangsverfahren mehrere Einwände erhoben haben, um die Ausstellung des von der hinterbliebenen Ehefrau des Erblassers beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses zu verhindern. Das vorlegende Gericht möchte wissen, welche Konsequenzen aus dem Vorliegen dieser Einwände zu ziehen sind.
35 Es führt hierzu aus, dass es nach seinem nationalen Recht für die Entscheidung über solche Einwände insbesondere dann zuständig sei, wenn sie anlässlich der Ausstellung eines Erbscheins erhoben würden. Fraglich sei daher, ob es über diese Einwände auch dann entscheiden dürfe, wenn sie in einem Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhoben werden, das der Regelung des Kapitels VI der Verordnung Nr. 650/2012 unterliege.
36 Mit seinen ersten drei Fragen möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob mit dieser Verordnung als solcher der mit einem Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses befassten Behörde die Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über in dem Verfahren zur Ausstellung dieses Zeugnisses erhobene Einwände verliehen wird. Gegebenenfalls möchte das vorlegende Gericht mit seiner vierten Frage wissen, in welcher Form diese Behörde die Gründe angeben müsste, die sie zur Zurückweisung der Einwände und zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses bewogen haben.
37 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung der Verordnung Nr. 650/2012 darauf abzielt, zu beurteilen, ob es im spezifischen Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gerichtliche Funktionen im Sinne der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung ausübt. Da die Eigenschaft als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C‑272/19, EU:C:2020:535, Rn. 42), ist diese Auslegung erforderlich, um über die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens entscheiden zu können.
38 Nach Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 stellt die Ausstellungsbehörde das Europäische Nachlasszeugnis aus, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder jedem anderen auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendenden Recht feststeht. Nach Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a dieser Verordnung stellt die Ausstellungsbehörde dieses Zeugnis insbesondere nicht aus, „wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind“.
39 Bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 12. Oktober 2023, KBC Verzekeringen, C‑286/22, EU:C:2023:767, Rn. 32).
40 Was als Erstes den Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung unterschiedslos jeden Fall erfasst, in dem „Einwände“ gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt „anhängig“ sind. Es zeigt sich somit, dass diese Bestimmung jeden Einwand erfasst, ohne danach zu unterscheiden, ob er im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder in einem anderen Verfahren erhoben worden ist.
41 Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass keine der Sprachfassungen von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 ausdrücklich verlangt, dass die Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt in einem anderen Verfahren als dem, das die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses zum Gegenstand hat, erhoben worden sind. Dies gilt insbesondere für die deutsche („wenn Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig sind“), die englische („if the elements to be certified are being challenged“), die französische („si les éléments à certifier sont contestés“), die italienische („gli elementi da certificare sono oggetto di contestazione“), die litauische („jei ginčijami patvirtintini faktai“), die schwedische („om ett klagomål har riktats mot de uppgifter som ska styrkas“) und die spanische („si los extremos que se han de certificar son objeto de oposición“) Sprachfassung.
42 Daraus folgt, dass ein Einwand gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt, der im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhoben wird, der Ausstellung dieses Zeugnisses grundsätzlich entgegenstehen muss.
43 Was als Zweites den Kontext betrifft, in den sich Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 einfügt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung die Ausstellungsbehörde das Zeugnis unverzüglich ausstellt, „wenn der zu bescheinigende Sachverhalt … feststeht“.
44 Aus diesem Erfordernis lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass die Ausstellungsbehörde die Ausstellung des Zeugnisses ablehnen muss, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt insbesondere infolge von Einwänden im Verfahren zur Ausstellung des Zeugnisses nicht als feststehend angesehen werden kann.
45 Zweitens ist die Ausstellungsbehörde nach Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 verpflichtet, die vom Antragsteller übermittelten Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstigen Nachweise zu prüfen.
46 Außerdem ist die Ausstellungsbehörde nach Art. 66 Abs. 4 dieser Verordnung verpflichtet, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Berechtigten von der Beantragung eines Zeugnisses zu unterrichten. Zudem hat sie, falls dies für die Feststellung des zu bescheinigenden Sachverhalts erforderlich ist, jeden Beteiligten, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter zu hören und durch öffentliche Bekanntmachung anderen möglichen Berechtigten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte geltend zu machen.
47 Indem der Unionsgesetzgeber diese Anhörungs- und Informationspflichten vorgesehen hat, hat er es zwangsläufig für möglich gehalten, dass während der Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses Einwände erhoben werden und gegebenenfalls der Ausstellung des Zeugnisses entgegenstehen.
48 Folglich bestätigt auch der Inhalt der in Art. 66 der Verordnung Nr. 650/2012, insbesondere in Art. 66 Abs. 4, vorgesehenen Prüfungspflicht die oben in Rn. 42 vorgenommene Auslegung.
49 Drittens wird diese Auslegung durch den Inhalt des Formblatts V in Anhang 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 gestützt. Nach Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 ist die Ausstellungsbehörde verpflichtet, für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses dieses Formblatt zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras, C‑354/21, EU:C:2023:184, Rn. 46). Dieses Formblatt enthält auf seiner letzten Seite eine Erklärung, mit der die Ausstellungsbehörde bestätigt, dass „zum Zeitpunkt der Erstellung des Zeugnisses keine der darin enthaltenen Angaben von den Berechtigten bestritten worden ist“.
50 Als Drittes wird diese Auslegung auch durch die Ziele der Verordnung Nr. 650/2012 gestützt, die, wie aus ihren Erwägungsgründen 7 und 8 hervorgeht, darauf gerichtet ist, den Erben und Vermächtnisnehmern sowie den anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und den Nachlassgläubigern die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern sowie es den Unionsbürgern zu ermöglichen, ihren Nachlass zu regeln (Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras, C‑354/21, EU:C:2023:184, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Aus dem 67. Erwägungsgrund dieser Verordnung geht hervor, dass das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt wurde, um es den Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern im Sinne einer zügigen, unkomplizierten und effizienten Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union zu ermöglichen, ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, beispielsweise in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen.
52 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Europäische Nachlasszeugnis, wie der 71. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätigt, seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten entfaltet, ohne dass es irgendeines Verfahrens bedarf, und dass vermutet wird, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, sowie die Rechtsstellung und/oder die Rechte der Personen, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt sind, gemäß Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 650/2012 zutreffend ausweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Vorarlberger Landes- und Hypotheken-Bank, C‑301/20, EU:C:2021:528, Rn. 23).
53 In diesem Zusammenhang könnte eine Auslegung von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis auch dann ausgestellt und verwendet werden darf, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt Gegenstand von Einwänden ist, zu Rechtsstreitigkeiten über die Rechtsakte führen, für die das Zeugnis als Beweismittel verwendet wurde, und damit dem Ziel zuwiderlaufen, die Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern.
54 Daraus folgt, dass das Ziel, das die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses gerechtfertigt hat, nämlich die Erleichterung der Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, ebenfalls die Auslegung von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 dahin stützt, dass dieses Zeugnis nicht ausgestellt werden darf, wenn im Ausstellungsverfahren Einwände erhoben worden sind, aus denen sich ergibt, dass der zu bescheinigende Sachverhalt nicht als feststehend angesehen werden kann.
55 Allerdings hindert die fehlende Befugnis der Ausstellungsbehörde zur Entscheidung über Einwände im Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses diese Behörde nicht daran, festzustellen, dass über einen vor ihr erhobenen Einwand bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entschieden worden ist. Insoweit geht aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass es wissen möchte, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass Einwände zwangsläufig der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses entgegenstehen, oder ob die Verordnung Nr. 650/2012 der Ausstellungsbehörde die Befugnis verleiht, einen unbegründeten oder unsubstantiierten Einwand zu prüfen und zurückzuweisen und gegebenenfalls das Zeugnis trotz des Vorliegens eines solchen Einwands auszustellen.
56 Hinsichtlich der bereits in einem anderen Verfahren geprüften Einwände, die Gegenstand der zweiten Frage sind, geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht besonders den Fall im Blick hat, dass im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhobene Einwände bereits in einem anderen Verfahren zurückgewiesen worden sind. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob in diesem Fall die Ausstellungsbehörde befugt ist, das Zeugnis trotz des formalen Vorliegens von Einwänden auszustellen.
57 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Fall in Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 nicht ausdrücklich geregelt ist. Insbesondere betrifft Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Verordnung den Fall, dass eine in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung über den zu bescheinigenden Sachverhalt der Ausstellung des beantragten Zeugnisses entgegensteht.
58 Allerdings ist der Begriff „Einwand“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a dieser Verordnung notwendigerweise dahin auszulegen, dass er sich nicht auf Einwände bezieht, die bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung eines in einem gerichtlichen Verfahren entscheidenden Gerichts zurückgewiesen worden sind. Andernfalls könnte nämlich jeder Einwand der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses unbegrenzt entgegenstehen, auch wenn er bereits in einem gerichtlichen Verfahren geprüft und rechtskräftig zurückgewiesen worden wäre, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Verfahren um das Verfahren nach Art. 72 dieser Verordnung, das Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, handelt oder es sich allein nach nationalem Recht richtet.
59 Wie die Europäische Kommission zu Recht geltend gemacht hat, ergibt sich das Erfordernis einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Zusammenhang aus der Notwendigkeit, die Zuverlässigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses im Einklang mit den oben in den Rn. 50 und 51 genannten Zielen zu wahren. Würde dieses Zeugnis ausgestellt werden, während Einwände gegen den zu bescheinigenden Sachverhalt Gegenstand eines noch anhängigen Verfahrens sind, so würde dies nämlich zwangsläufig die Gefahr mit sich bringen, dass der Inhalt des Zeugnisses durch eine später im Rahmen dieses Verfahrens ergangene Entscheidung widerlegt wird.
60 Folglich steht ein Einwand erst dann der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht mehr gemäß Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 entgegen, wenn in einem anderen Verfahren als dem Verfahren zur Ausstellung dieses Zeugnisses die Entscheidung, diesen Einwand zurückzuweisen, rechtskräftig wird.
61 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 72 der Verordnung Nr. 650/2012 gegen Entscheidungen, die die Ausstellungsbehörde nach Art. 67 dieser Verordnung getroffen hat, bei einem Gericht des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde nach dem Recht dieses Staates ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
62 Daraus folgt, dass Entscheidungen, die die Ausstellungsbehörde am Ende des Verfahrens zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Art. 67 Abs. 1 dieser Verordnung erlässt, naturgemäß nicht bestandskräftig sind. Somit würde eine trotz des Vorliegens von Einwänden, die die Ausstellungsbehörde als unbegründet oder unsubstantiiert zurückgewiesen hat, erfolgte Ausstellung eines solchen Zeugnisses zwangsläufig eine Gefahr mit sich bringen, die der oben in Rn. 59 genannten entspricht, nämlich die Gefahr, dass der Inhalt des Zeugnisses durch eine später im Rahmen des Verfahrens nach Art. 72 der Verordnung Nr. 650/2012 ergangene Entscheidung in Frage gestellt wird.
63 Folglich erfordert die Notwendigkeit, die Zuverlässigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses im Einklang mit den oben in den Rn. 53 und 54 genannten Zielen zu wahren, eine Auslegung von Art. 67 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 dahin, dass im Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erhobene Einwände, selbst wenn sie unbegründet oder unsubstantiiert erscheinen, der Ausstellung dieses Zeugnisses entgegenstehen, es sei denn, es handelt sich um einen Einwand, der – wie oben in Rn. 61 ausgeführt – in einem anderen Verfahren rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.
64 Um das Vertrauen der Unionsbürger in das Europäische Nachlasszeugnis zu wahren, ist es nämlich zwingend erforderlich, dass dieses Instrument, das die in Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 festgelegte Beweiskraft besitzt und die u. a. in Art. 69 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung genannten Wirkungen entfaltet, nur ausgestellt wird, wenn keine Einwände in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt vorliegen.
65 Im Fall eines solchen Einwands ist die Ausstellungsbehörde, die nicht befugt ist, über ihn zu entscheiden, verpflichtet, die Ausstellung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses abzulehnen, wogegen der Rechtsbehelf nach Art. 72 der Verordnung Nr. 650/2012 offensteht. Das mit einem solchen Rechtsbehelf befasste Gericht kann gegebenenfalls die Begründetheit der Einwände prüfen, die der Ausstellung des Zeugnisses entgegenstanden.
66 Nach alledem ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht, indem es als Behörde, die das Europäische Nachlasszeugnis ausstellt, Entscheidungen nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 erlässt, keine gerichtliche Funktion ausübt und daher nicht befugt ist, den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV anzurufen.
67 Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig. Kosten
68 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Lörrach (Deutschland) vom 21. März 2023 ist unzulässig. Jarukaitis Gratsias Csehi Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Januar 2025. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident K. Lenaerts