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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.2025 – C-766/21

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:31

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 23. Januar 2025 ( „Rechtsmittel – Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Mehrere Beklagte im Verfahren im ersten Rechtszug – Urteil, das gegenüber einem dieser Beklagten im Versäumniswege ergangen ist und gegen das beim Gericht der Europäischen Union Einspruch eingelegt wurde – Zulässigkeit des gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittels – Voraussetzungen – Art. 41 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Zulässigkeit der Rechtsmittelbeantwortung durch die Partei, die im ersten Rechtszug im Versäumniswege verurteilt wurde – Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Anschlussrechtsmittel der im Versäumniswege verurteilten Partei, die beim Gericht Einspruch eingelegt hat – Art. 176 Abs. 1 und Art. 178 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unzulässigkeit – Schiedsklausel – Art. 272 AEUV – Vom Europäischen Parlament geschlossener Versicherungsvertrag – Klausel zum Ausschluss von Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Überschwemmung zurückzuführen sind – Tragweite“ In der Rechtssache C‑766/21 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Dezember 2021, Europäisches Parlament, vertreten zunächst durch E. Paladini und B. Schäfer, dann durch A. Caiola und E. Paladini als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführer, andere Parteien des Verfahrens: Axa Assurances Luxembourg SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Bâloise Assurances Luxembourg SA mit Sitz in Bertrange (Luxemburg), La Luxembourgeoise SA mit Sitz in Leudelange (Luxemburg), Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV mit Sitz in Den Haag (Niederlande), vertreten durch Rechtsanwalt C. Collarini und Rechtsanwältin S. Denu, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen, M. Gavalec und N. Piçarra (Berichterstatter), Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2024, auf den Beschluss vom 20. März 2024 über die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2024, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2024 folgendes Urteil

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Europäische Parlament die Aufhebung der Nrn. 2 und 4 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. September 2021, Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a. (T‑384/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:630), mit denen die auf Art. 272 AEUV gestützte Klage des Parlaments gegen die Axa Assurances Luxembourg SA, die Bâloise Assurances Luxembourg SA und die La Luxembourgeoise SA (im Folgenden zusammen: Axa u. a.) abgewiesen wurde. Gestützt auf den am 3. April 2012 zwischen Axa u. a. sowie der Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV (im Folgenden: NN) auf der einen und der Europäischen Union, vertreten durch das Parlament, auf der anderen Seite gegen „Sämtliche Baustellenrisiken“ („Tous risques chantier“) geschlossenen Versicherungsvertrag (im Folgenden: Versicherungsvertrag) hatte das Parlament mit dieser Klage die Erstattung der Kosten gefordert, die ihm aufgrund der von Regenwasser auf der Baustelle des Konrad-Adenauer-Gebäudes (im Folgenden: KAD-Gebäude) in Luxemburg (Luxemburg) an diesem Gebäude verursachten Schäden entstanden waren.

2 NN beantragt mit einem Anschlussrechtsmittel die Aufhebung der Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit denen ihr vom Gericht in Form eines Versäumnisurteils aufgetragen wurde, dem Parlament aus dem Versicherungsvertrag 79653,89 Euro zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen zu zahlen. Rechtlicher Rahmen Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

3 Art. 41 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestimmt: „Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. …“

4 Art. 56 der Satzung sieht vor: „Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. … …“ Verfahrensordnung des Gerichtshofs

5 In Art. 172 („Parteien, die eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen können“) der Verfahrensordnung des Gerichtshofs heißt es: „Jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat, kann innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. …“

6 Art. 176 („Anschlussrechtsmittel“) der Verfahrensordnung lautet: „(1) Die in Artikel 172 bezeichneten Parteien können innerhalb der gleichen Frist, wie sie für die Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung gilt, Anschlussrechtsmittel einlegen. (2) Das Anschlussrechtsmittel ist mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz einzulegen.“

7 Art. 178 („Anschlussrechtsmittelanträge, ‑gründe und ‑argumente“) der Verfahrensordnung sieht vor: „(1) Die Anschlussrechtsmittelanträge müssen auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts gerichtet sein. … (3) Die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente müssen die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen. Sie müssen sich von den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Gründen und Argumenten unterscheiden.“ Verfahrensordnung des Gerichts

8 In Art. 1 („Definitionen“) Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts heißt es: „In dieser Verfahrensordnung bezeichnen: … c) die Begriffe ‚Partei‘ und ‚Parteien‘ ohne weitere Angabe jeden am Verfahren Beteiligten, einschließlich der Streithelfer; …“

9 Art. 123 („Versäumnisurteil“) der Verfahrensordnung sieht vor: „(1) Stellt das Gericht fest, dass der Beklagte, gegen den ordnungsgemäß Klage erhoben ist, seine Klagebeantwortung nicht gemäß der in Artikel 81 vorgeschriebenen Form und Frist eingereicht hat, so kann der Kläger innerhalb einer vom Präsidenten gesetzten Frist beim Gericht Versäumnisurteil beantragen; Artikel 45 Absatz 2 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] bleibt unberührt. (2) Der säumige Beklagte ist am Versäumnisverfahren nicht beteiligt, und mit Ausnahme der das Verfahren beendenden Entscheidung werden ihm keine Verfahrensschriftstücke zugestellt. (3) Das Gericht gibt den Anträgen des Klägers mit einem Versäumnisurteil statt, es sei denn, es ist für die Entscheidung über die Klage offensichtlich unzuständig oder die Klage ist offensichtlich unzulässig oder ihr fehlt offensichtlich jede rechtliche Grundlage. (4) Das Versäumnisurteil ist vollstreckbar. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen, bis es über einen gemäß Artikel 166 eingelegten Einspruch entschieden hat, oder sie von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, deren Höhe und Art nach Maßgabe der Umstände festzusetzen sind. Wird kein Einspruch eingelegt oder wird der Einspruch zurückgewiesen, so ist die Sicherheit freizugeben.“

10 Art. 163 („Aussetzung des Verfahrens“) der Verfahrensordnung lautet: „Beziehen sich ein Rechtsmittel vor dem Gerichtshof und einer der in diesem Kapitel bezeichneten Anträge, mit Ausnahme der in den Artikeln 164 und 165 bezeichneten Anträge, auf dieselbe Entscheidung des Gerichts, so kann der Präsident nach Anhörung der Parteien die Entscheidung treffen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof über das Rechtsmittel entschieden hat.“

11 Art. 166 („Einspruch gegen ein Versäumnisurteil“) der Verfahrensordnung bestimmt: „(1) Gegen das Versäumnisurteil kann gemäß Artikel 41 der Satzung [des Gerichtshofs der Europäischen Union] Einspruch eingelegt werden. (2) Der säumige Beklagte hat den Einspruch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Versäumnisurteils einzulegen. … (3) Nach der Zustellung des Einspruchs setzt der Präsident der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. … (5) Das Gericht entscheidet durch Urteil, gegen das weiterer Einspruch nicht zulässig ist. …“ Der Versicherungsvertrag

12 Gemäß Art. I.12.3.1.1 des Versicherungsvertrags sind u. a. Verluste und Schäden, die auf Verstöße gegen die Regeln der Technik zurückzuführen sind, nicht von diesem Vertrag gedeckt, soweit diese Verstöße toleriert werden oder jedem Versicherten bzw. jeder Person bekannt sein mussten, die im Zusammenhang mit den versicherten Arbeiten eine Leitungsposition innehat – insbesondere den technischen Verantwortlichen der Baustelle.

13 Nach den Art. I.13.2 und I.13.2.1 des Versicherungsvertrags werden die Entstehung und das Ausmaß des Schadens sowie die Haftung dafür durch einen vom Versicherer ausgewählten und bezahlten Sachverständigen geprüft, der auch die Höhe des Schadens bewertet. Ist der Versicherungsnehmer mit den Feststellungen des Sachverständigen nicht einverstanden, kann er ein Gegengutachten erstellen lassen.

14 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind gemäß Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags u. a. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Überschwemmung, auf Hochwasser führende Oberflächengewässer oder stark angestiegenes Grundwasser, auf unzureichenden Wasserabfluss über die Kanalisation oder auf eine Naturkatastrophe zurückzuführen sind, nicht von diesem Vertrag gedeckt.

15 Nach Art. I.18.1 des Versicherungsvertrags „unterliegt dieser Vertrag dem Recht der Europäischen Union, das vom luxemburgischen Recht ergänzt wird“.

16 Sein Art. I.19 („Gerichtsstandsvereinbarung“) bestimmt: „Jeder auf diesem Vertrag beruhende Streitfall zwischen dem Europäischen Parlament und dem Vertragspartner, der nicht auf gütlichem Wege geregelt werden kann, wird gemäß Artikel 256 Absatz 1 [AEUV] dem Gericht – Rechtsprechungsorgan des Gerichtshofs der Europäischen Union – vorgelegt.“

17 Gemäß Art. II.1 des Versicherungsvertrags bezeichnet der Begriff „Naturkatastrophen“„Hochwässer, Überschwemmungen, Flutwellen, Bewegungen des Erdreichs und, sofern nichts anderes vereinbart ist, Erdbeben“. Vorgeschichte des Rechtsstreits

18 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 23 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

19 Im Rahmen der Arbeiten zur Erweiterung und Modernisierung des KAD-Gebäudes eröffnete das Parlament im Jahr 2011 ein Ausschreibungsverfahren für eine Versicherung gegen sämtliche Baustellenrisiken sowie für eine Haftpflichtversicherung.

20 Am Ende dieses Verfahrens wurde das auf dem Vorschlag von Axa u. a. sowie von der Delta Lloyd Schadeverzekering NV basierende Angebot ausgewählt, wobei Letztere später von NN übernommen wurde (im Folgenden zusammen: Beklagte im ersten Rechtszug).

21 Am 3. April 2012 schloss die Union, vertreten durch das Parlament, mit den Beklagten im ersten Rechtszug den Versicherungsvertrag. In diesem Vertrag wurde Axa Assurances Luxembourg als führender Versicherer bestimmt.

22 Nach starken Niederschlägen am 27. und 30. Mai 2016 drang das Regenwasser an der Baustelle des KAD-Gebäudes teilweise in die Untergeschosse des im Bau befindlichen Gebäudeteils ein. In Räumen, in denen bereits technische Geräte installiert waren, sammelte sich Wasser an, und es kam zu Feuchtigkeitsbildung, wodurch die Geräte beschädigt wurden.

23 Am 30. Mai 2016 reichte das Unternehmen, das für die Rohbauarbeiten auf dieser Baustelle zuständig war, beim Versicherungsvermittler in Bezug auf den in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Sachverhalt eine Schadensmeldung ein. Axa Assurances Luxembourg wählte in ihrer Eigenschaft als führender Versicherer einen Sachverständigen aus, den sie mit den gängigen Untersuchungen beauftragte.

24 Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 teilte Axa Assurances Luxembourg dem Parlament mit, dass der in Rede stehende Schadensfall angesichts der sich aus dem vorläufigen und dem ergänzenden Sachverständigengutachten ergebenden Informationen und technischen Erwägungen, denen zwei Inaugenscheinnahmen zugrunde lägen, nicht vom Versicherungsvertrag gedeckt sei.

25 Axa Assurances Luxembourg führte aus, dass erstens gemäß Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Überschwemmung oder unzureichenden Wasserabfluss über die Kanalisation zurückzuführen seien, von der Deckung ausgenommen seien. Zweitens sei der Schadensfall vorhersehbar gewesen und auf einen gravierenden Verstoß gegen die Regeln der Technik zurückzuführen, so dass die daraus entstandenen Verluste und Schäden gemäß Art. I.12.3.1.1 des Versicherungsvertrags ebenfalls von der Deckung ausgenommen seien.

26 Nach einem Schriftwechsel und einer Besprechung mit Vertretern von Axa Assurances Luxembourg übermittelte das Parlament am 21. November 2017 ein Aufforderungsschreiben an die Beklagten im ersten Rechtszug, das auf einer vorläufigen Schadensschätzung beruhte. Axa Assurances Luxembourg verwies in ihrer Antwort vom 20. Dezember 2017 erneut auf die Unzulässigkeit der Forderung.

27 Nach Erhalt des Abschlussberichts des technischen Sachverständigen des Kontrollbüros Luxcontrol, das mit der Überprüfung der technischen Geräte beauftragt war, die in den vom Schadensfall betroffenen Räumen installiert und gelagert waren, einschließlich der Liste der zu ersetzenden Geräte, übermittelte das Parlament am 28. November 2018 ein zweites Aufforderungsschreiben, in dem es den feststellbaren Schaden auf 800624,33 Euro ohne Mehrwertsteuer bezifferte. Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

28 Mit Klageschrift, die am 20. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Parlament Klage nach Art. 272 AEUV, mit der es beantragte, – festzustellen, dass der Wasserschaden, der im Zuge starker Niederschläge am 27. und 30. Mai 2016 auf der Baustelle des KAD-Gebäudes entstanden sei, in den Anwendungsbereich des Versicherungsvertrags falle; – folglich die Beklagten im ersten Rechtszug zu verurteilen, ihm die beantragten Kosten in Höhe von 779902,87 Euro zu erstatten, und zwar im Einzelnen: – Axa Assurances Luxembourg zu verurteilen, 50 % des genannten Betrags, also 389951,44 Euro, zu erstatten; – Bâloise Assurances Luxembourg zu verurteilen, 20 % des genannten Betrags, also 155980,57 Euro, zu erstatten; – La Luxembourgeoise zu verurteilen, 20 % des genannten Betrags, also 155980,57 Euro, zu erstatten; – NN zu verurteilen, 10 % des genannten Betrags, also 77990,29 Euro, zu erstatten; – die Beklagten im ersten Rechtszug zu verurteilen, ihm die gesetzlichen Verzugszinsen für diese Beträge ab dem 22. Dezember 2017 in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich acht Prozentpunkten zu zahlen; – hilfsweise für den Fall, dass den ersten beiden Anträgen nicht stattgegeben wird, die Beklagten im ersten Rechtszug gesamtschuldnerisch zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus Art. I.13.2 des Versicherungsvertrags entstanden ist, d. h. 779902,87 Euro; – die Beklagten im ersten Rechtszug zu verurteilen, ihm die Sachverständigenkosten in Höhe von 16636,00 Euro zu erstatten, und zwar im Einzelnen: – Axa Assurances Luxembourg zu verurteilen, 50 % des genannten Betrags, also 8318 Euro, zu erstatten; – Bâloise Assurances Luxembourg zu verurteilen, 20 % des genannten Betrags, also 3327,20 Euro, zu erstatten; – La Luxembourgeoise zu verurteilen, 20 % des genannten Betrags, also 3327,20 Euro, zu erstatten; – NN zu verurteilen, 10 % des genannten Betrags, also 1663,60 Euro, zu erstatten; – die Beklagten im ersten Rechtszug zu verurteilen, ihm die gesetzlichen Verzugszinsen für diese Beträge ab dem 22. Dezember 2017 in Höhe des von der EZB auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte angewandten Zinssatzes zuzüglich acht Prozentpunkten zu zahlen; – den Beklagten im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.

29 Nachdem die Kanzlei des Gerichts von der Übernahme der Delta Lloyd Schadeverzekering durch NN in Kenntnis gesetzt worden war, wurde NN mit Schreiben vom 13. Januar 2020 die Klageschrift des Parlaments zugestellt und eine Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung gesetzt. NN hat innerhalb der gesetzten Frist keine Klagebeantwortung eingereicht.

30 Am 26. Juni 2020 hat das Parlament beantragt, das Gericht möge gemäß Art. 123 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts feststellen, dass gegen NN ordnungsgemäß Klage erhoben wurde, und ein Versäumnisurteil gegen sie erlassen. Die Kanzlei hat NN diesen Antrag zugestellt und ihr mitgeteilt, dass sie gemäß Art. 123 Abs. 2 der Verfahrensordnung am Versäumnisverfahren nicht beteiligt sei und ihr nur die das Verfahren beendende Entscheidung zugestellt werde.

31 Das Gericht hat dem Antrag des Parlaments stattgegeben und NN in den Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils mittels Versäumnisurteil aufgetragen, dem Parlament den Betrag von 79653,89 Euro zu erstatten, die damit verbundenen gesetzlichen Verzugszinsen ab dem 22. Dezember 2017 zu zahlen und die Kosten des sie betreffenden Versäumnisverfahrens zu tragen.

32 Mit Schriftsatz, der am 16. November 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat NN Einspruch gegen die Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils eingelegt. Mit Entscheidung vom 10. Januar 2022 hat das Gericht das Einspruchsverfahren bis zum Erlass der das gegenständliche Rechtsmittelverfahren beendenden Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.

33 Was wiederum die Anträge des Parlaments gegen Axa u. a. betrifft, hat das Gericht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils entschieden, dass in Anbetracht von Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags bei einer Würdigung anhand der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags sowie anhand des Kontexts des Vertragsabschlusses der Begriff „Überschwemmung“ nicht eng auszulegen sei. Es ist daher in Rn. 111 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass sich Axa u. a. gegenüber dem Parlament zu Recht auf die in Art. I.15.1.1 vorgesehene Haftungsausschlussklausel für Schäden stützen konnten, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Überschwemmung zurückzuführen sind.

34 Daher hat das Gericht in den Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils die Klage des Parlaments in Bezug auf Axa u. a. abgewiesen und dem Parlament auferlegt, neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Axa u. a. entstandenen Kosten zu tragen. Anträge der Parteien im Rahmen des Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels

35 Das Parlament beantragt mit seinem Rechtsmittel, – die Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; – die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; – die Entscheidung über die Kosten mit Ausnahme der Kosten, die Gegenstand von Nr. 3 des Tenors des angefochtenen Urteils sind, vorzubehalten; – hilfsweise, – die Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; – den vom Parlament in Bezug auf Axa u. a. im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben.

36 Die anderen Parteien des Verfahrens beantragen, – in erster Linie – den Antrag des Parlaments auf Aufhebung der Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils zurückzuweisen; – in weiterer Folge den Antrag des Parlaments auf Vorbehaltung der Entscheidung über die in Nr. 4 des Tenors des angefochtenen Urteils genannten Kosten zurückzuweisen; – hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof dem Antrag des Parlaments stattgeben und die Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils aufheben sollte, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; – weiter hilfsweise, die Anträge des Parlaments gegen Axa u. a. auf der Grundlage der von diesen im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zurückzuweisen und gemäß den im ersten Rechtszug in der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung gestellten Anträgen zu entscheiden.

37 Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt NN, – das Anschlussrechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und die Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben; – dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

38 Das Parlament beantragt, – das Anschlussrechtsmittel für unzulässig zu erklären; – hilfsweise, das Anschlussrechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen; – NN die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen. Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

39 Der Generalanwalt hat seine ersten Schlussanträge in der Sitzung vom 18. Januar 2024 vorgetragen. Am gleichen Tag hat der Gerichtshof das Urteil Eulex Kosovo/SC (C‑785/22 P, EU:C:2024:52) verkündet. In Rn. 31 dieses Urteils hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil dazu führt, dass das Verfahren vor dem Gericht wiedereröffnet wird, weshalb das Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht als Endentscheidung im Sinne von Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angesehen werden kann. In Rn. 32 hat der Gerichtshof daraus auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels geschlossen, das gegen ein Versäumnisurteil eingelegt wird, gegen das Einspruch eingelegt worden ist.

40 Mit Beschluss vom 20. März 2024, Parlament/Axa Assurances Luxembourg u. a. (C‑766/21 P, EU:C:2024:321), hat der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen, damit sich die Parteien zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 18. Januar 2024, Eulex Kosovo/SC (C‑785/22 P, EU:C:2024:52), auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Parlaments äußern können.

41 Nach dieser mündlichen Verhandlung, die am 17. April 2024 stattgefunden hat, und der Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2024 ist das mündliche Verfahren geschlossen worden. Zum Rechtsmittel Zur Zulässigkeit Vorbringen der Parteien

42 Das Parlament bringt vor, dass sich das Urteil vom 18. Januar 2024, Eulex Kosovo/SC (C‑785/22 P, EU:C:2024:52), nicht auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels auswirke, mit dem es die Aufhebung der Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils beantrage. In der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde liege, sei der Gerichtshof nämlich mit einem Antrag auf Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 19. Oktober 2022, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17 RENV, EU:T:2022:637), befasst gewesen, bei dem es sich um ein Versäumnisurteil des Gerichts gegen einen einzigen Beklagten gehandelt habe, wohingegen das angefochtene Urteil nur gegenüber einer der vier Beklagten – NN – als Versäumnisurteil ergangen sei. Das Rechtsmittel, das sich gegen die Nummern des Tenors richte, denen eine kontradiktorische Erörterung vorangegangen sei und gegen die kein Einspruch erhoben werden könne, sei somit zulässig.

43 Aus den Rn. 31, 33 und 35 des Urteils vom 18. Januar 2024, Eulex Kosovo/SC (C‑785/22 P, EU:C:2024:52), ergebe sich, dass nur jene Nummern des Tenors eines Urteils, gegen die Einspruch eingelegt worden sei, zur Unzulässigkeit eines auf ihre Aufhebung gerichteten Rechtsmittels führen könnten, da sich dieses Rechtsmittel aufgrund eines solchen Einspruchs nicht gegen eine „Endentscheidung“ im Sinne von Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union richte. Diese Auslegung werde durch Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichts bestätigt, der dem Präsidenten des Gerichts die Möglichkeit einräume, in Fällen, in denen ein Rechtsmittel beim Gerichtshof und ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil die gleiche Entscheidung des Gerichts beträfen, das Einspruchsverfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof über das Rechtsmittel entschieden habe.

44 Die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens machen ihrerseits die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Parlaments geltend. Nach den sich aus dem Urteil vom 18. Januar 2024, Eulex Kosovo/SC (C‑785/22 P, EU:C:2024:52), ergebenden Grundsätzen sei ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, gegen das Einspruch eingelegt worden sei und das daher nicht endgültig sei, erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens möglich.

45 Diese Grundsätze, mit denen die Einheit des Rechtsstreits gewahrt werden könne, indem Parallelverfahren und das Risiko gegenläufiger Entscheidungen vermieden würden, kämen in der vorliegenden Rechtssache zum Tragen, in der es nur ein Verfahren gebe und der Rechtsstreit auf ein- und demselben Vertrag beruhe. Würdigung durch den Gerichtshof

46 Erstens kann nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Rechtsmittel beim Gerichtshof nur gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen eingelegt werden, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat. Die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

47 Das Rechtsmittel findet mithin nur gegen endgültige Entscheidungen statt, gegen die sonst kein Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 18. Januar 2024, Eulex Kosovo/SC,C‑785/22 P, EU:C:2024:52, Rn. 29).

48 Zweitens ergeht gemäß Art. 41 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wenn der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge stellt, Versäumnisurteil „gegen ihn“. Gegen dieses Urteil kann der Beklagte Einspruch einlegen.

49 Aus dieser Bestimmung folgt, dass ein Versäumnisurteil nur gegen Parteien ergeht, die keine form- und fristgerechten schriftlichen Anträge gestellt haben. Gegen ein solches Urteil können also nur die betreffenden säumigen Parteien Einspruch einlegen, um gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens rechtliches Gehör zu erlangen.

50 Betrifft ein Urteil einen Rechtsstreit mit nur einem Beklagten, so hat der Gerichtshof entschieden, dass dieses Urteil aufgrund des dagegen eingelegten Einspruchs nicht als Endentscheidung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angesehen werden kann und ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil folglich unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, Eulex Kosovo/SC,C‑785/22 P, EU:C:2024:52, Rn. 31 und 32).

51 Ergeht das Urteil des Gerichts hingegen im Anschluss an eine kontradiktorische Erörterung zwischen bestimmten Parteien und gegenüber einer anderen Partei, nämlich einem säumigen Beklagten, als Versäumnisurteil, so kann nur dieser Beklagte Einspruch einlegen, und zwar allein gegen die ihn betreffenden Nummern des Tenors dieses Urteils. Die anderen Nummern des Tenors dieses Urteils, die nicht den säumigen, sondern die anderen Beklagten betreffen, stellen eine „Endentscheidung“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar und können nicht Gegenstand eines Einspruchs sein. Gegen sie kann jedoch ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

52 Im vorliegenden Fall betreffen die Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils ausschließlich Axa u. a., die vor dem Gericht schriftliche Anträge gestellt haben. Gegen diese Nummern kann folglich kein Einspruch eingelegt werden, und das Rechtsmittel des Parlaments ist zulässig, soweit es sich gegen diese Nummern richtet. Zur Zulässigkeit der Rechtsmittelbeantwortung von NN Vorbringen der Parteien

53 Das Parlament macht geltend, die Rechtsmittelbeantwortung sei unzulässig, soweit sie von NN stamme, einer säumigen Partei des ersten Rechtszugs. NN habe kein „Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels“ im Sinne von Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Die Stattgabe des Rechtsmittels, das nur die Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils betreffe, wäre nur für Axa u. a. vorteilhaft, nicht aber für NN, die nur von den Nrn. 1 und 3 des Tenors betroffen sei.

54 NN macht geltend, dass ihr die Beurteilung des Gerichts, das entschieden habe, dass Axa u. a. sich gegenüber dem Parlament zu Recht auf die in Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags vorgesehene Ausschlussklausel gestützt hätten, hätte zugutekommen sollen. Es sollte ihr daher gestattet sein, wie Axa u. a. dem Rechtsmittel des Parlaments entgegenzutreten, soweit diese Würdigung des Gerichts damit beanstandet werde. Würdigung durch den Gerichtshof

55 Gemäß Art. 172 Satz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann „[j]ede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat, … innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen“.

56 Nach diesem Wortlaut muss die Beantwortung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Gerichts neben der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von zwei Monaten zwei kumulative Bedingungen erfüllen. Die Rechtsmittelbeantwortung ist von einer „Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht“ einzureichen, und diese muss ein „Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels“ haben.

57 Der Begriff „Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht“ ist in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zwar nicht definiert, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts kann aber entnommen werden, dass die Begriffe „Partei“ und „Parteien“ jeden am Verfahren Beteiligten, einschließlich der Streithelfer, bezeichnen.

58 Im vorliegenden Fall hat erstens der Umstand, dass gegen NN ein Versäumnisurteil ergangen ist, keine Auswirkungen auf deren Eigenschaft als „Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht“, da sie im Verfahren vor dem Gericht „Partei“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts war. Das vorliegende Rechtsmittel wurde NN daher, wie den anderen Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, durch Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Januar 2022 in Anwendung von Art. 171 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zugestellt.

59 Zweitens steht hinsichtlich der Bedingung, dass NN ein „Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels“ haben muss, fest, dass sich das Rechtsmittel des Parlaments ausschließlich gegen die Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils richtet, die NN nicht betreffen.

60 Im Rahmen der Prüfung dieses Rechtsmittels hat der Gerichtshof jedoch zu beurteilen, ob das Gericht möglicherweise Rechtsfehler begangen hat, als es zu dem Schluss gelangte, dass das Regenwasser, das sich in den Geschossen ‑4 und ‑5 des KAD-Gebäudes in großem Umfang angesammelt hatte, unter den Begriff „Überschwemmung“ im Sinne von Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags zu subsumieren sei und Axa u. a. sich folglich in Bezug auf den vom Parlament geforderten Ersatz des Schadens zu Recht auf die in diesem Artikel vorgesehene Haftungsausschlussklausel stützen könnten.

61 Wie vom Generalanwalt in den Nrn. 56 bis 58 seiner Schlussanträge vom 18. Januar 2024 ausgeführt, könnte der Gerichtshof also Würdigungen vornehmen, die sich möglicherweise auf das Ergebnis des aktuell bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils ausgesetzten Verfahrens über den Einspruch auswirken, den NN zur Anfechtung der Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils beim Gericht eingelegt hat.

62 NN hat also ein „Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels“ im Sinne von Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, so dass ihre Rechtsmittelbeantwortung zulässig ist. Zur Begründetheit

63 Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt es in erster Linie hinsichtlich des Begriffs „Überschwemmung“ eine Verletzung der im Unionsrecht geltenden Auslegungsgrundsätze und hilfsweise eine falsche Anwendung der Klausel des Versicherungsvertrags, die u. a. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf eine „Überschwemmung“ zurückzuführen sind, vom Anwendungsbereich des Vertrags ausschließt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht es einen Rechtsfehler in der Begründung des angefochtenen Urteils geltend. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft die Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln. Zum ersten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

64 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht das Parlament in erster Linie geltend, dass das Gericht durch das Abstellen auf die übliche Bedeutung des in Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags verwendeten Begriffs „Überschwemmung“, ohne Berücksichtigung seines Kontexts oder der Ziele dieses Vertrags, gegen die im Unionsrecht geltenden Auslegungsgrundsätze verstoßen habe, und zwar konkret gegen den Grundsatz, dass Begriffe in Ausnahmeregelungen eng auszulegen seien, sowie gegen den Grundsatz der systematischen Auslegung. Hilfsweise führt das Parlament aus, dass das Gericht die in Art. I.15.1.1 vorgesehene Haftungsausschlussklausel verfälscht und sie übermäßig weit ausgelegt habe.

65 Die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens machen geltend, dass unter dem Deckmantel der Rüge eines Rechtsfehlers der erste Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit dazu diene, die durch das Gericht vorgenommene tatsächliche Würdigung dieser Klausel zu beanstanden. Da der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht für eine solche Kontrolle zuständig sei, sei dieser Rechtsmittelgrund unzulässig. – Würdigung durch den Gerichtshof

66 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht für die Feststellung des Sachverhalts – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind – und für die Würdigung der Beweise zuständig ist. Die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung der Beweise stellen demnach, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Kommission/ANKO,C‑78/14 P, EU:C:2015:732, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Außerdem ist die Prüfung einer vertraglichen Bestimmung durch das Gericht nicht als eine Auslegung des Rechts anzusehen, weshalb sie nicht im Rahmen eines Rechtsmittels vom Gerichtshof kontrolliert werden kann, ohne dass damit in die Zuständigkeit des Gerichts für die Feststellung des Sachverhalts eingegriffen würde. Die Rüge eines Verstoßes gegen das auf einen Vertrag anwendbare Unionsrecht unterliegt hingegen einer solchen Kontrolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, ERCEA/Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis,C‑280/19 P, EU:C:2021:23, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Unabhängig davon, ob das Gericht in einem Rechtsstreit, in dem es nicht um die Auslegung von Unionsrecht, sondern um die Anwendung einer Vertragsklausel geht, die im Unionsrecht vorgesehenen Auslegungsmethoden anwenden musste, ist festzustellen, dass das Parlament den geltend gemachten Verstoß gegen diese Methoden auf den in Art. I.18.1 des Versicherungsvertrags enthaltenen Verweis auf das Unionsrecht stützt. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zulässig.

69 Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht in Anwendung der genannten Auslegungsmethoden richtigerweise die Frage gestellt, welche Bedeutung und welche Tragweite die Vertragsparteien dem Begriff „Überschwemmung“ beimessen wollten, wobei es sich am Kontext und an den Bestimmungen des Versicherungsvertrags orientiert hat. In den Rn. 77 bis 111 des angefochtenen Urteils hat es daher eingehend geprüft, ob die in Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags vorgesehene Haftungsausschlussklausel unter den Umständen des vorliegenden Falls auf Schäden anwendbar ist, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Überschwemmung zurückzuführen sind.

70 In den Rn. 78 bis 82 des angefochtenen Urteils ist das Gericht von einer Definition des Begriffs „Überschwemmung“ ausgegangen, die dessen gewöhnlicher Bedeutung entspreche, da der Versicherungsvertrag keine Definition dieses Begriffs enthalte, die darauf schließen ließe, dass die Vertragsparteien dem Begriff eine engere Bedeutung hätten beimessen wollen als allgemein gebräuchlich. Zunächst wurde in Rn. 78 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass der Versicherungsvertrag keine Definition des Begriffs „Überschwemmung“ enthalte, weshalb auf die gewöhnliche Bedeutung dieses Begriffs abzustellen sei, wobei aber auch der Kontext der Haftungsausschlussklausel zu prüfen sei, um den gemeinsamen Willen der Vertragsparteien zu eruieren. In Rn. 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht sodann ausgeführt, dass die Vertragsparteien eine klare Definition dieses Begriffs in den Vertrag aufgenommen hätten, wenn sie beabsichtigt hätten, die Tragweite und die Bedeutung des Begriffs „Überschwemmung“ einzuschränken. Schließlich hat das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils für eine Definition des Begriffs „Überschwemmung“ auf Definitionen aus zwei unterschiedlichen Wörterbüchern zurückgegriffen.

71 Das Gericht hat dadurch keinen Rechtsfehler begangen. Entgegen dem Vorbringen des Parlaments kann der Umfang der Risikodeckung des Versicherungsvertrags nicht aus einem vorab festgelegten Grundsatz abgeleitet werden. Er richtet sich nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, die im vorliegenden Fall übereingekommen sind, den Anwendungsbereich der durch diesen Vertrag übernommenen Haftungen mit Hilfe von Ausschlussklauseln festzulegen. Diese Klauseln können nicht als „Ausnahmeregelungen“ eingestuft werden, die als solche einer engen Auslegung unterlägen, da ein Grundsatz der umfassenden Risikoabsicherung weder aus dem Versicherungsvertrag (ungeachtet seiner Bezeichnung) noch aus einer Bestimmung des Unionsrechts abgeleitet werden kann. Das Parlament macht im Übrigen keine solche Bestimmung geltend.

72 Das Gericht hat in den Rn. 83 bis 93 des angefochtenen Urteils richtigerweise zu ermitteln versucht, welche Bedeutung die Parteien des Versicherungsvertrags dem darin verwendeten Begriff „Überschwemmung“ beimessen wollten, und hat dazu sämtliche maßgeblichen Bestimmungen dieses Vertrags und seinen Kontext geprüft. Es hat insbesondere festgestellt, dass zum einen das Parlament im Rahmen seiner Ausschreibung selbst vorgeschlagen habe, in Bezug auf Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf eine Überschwemmung zurückzuführen seien, eine Ausschlussklausel in den Vertrag aufzunehmen, nachdem bestätigt worden sei, dass sich die Baustelle des KAD-Gebäudes in einem „nicht überschwemmungsgefährdeten“ Gebiet befinde. Zum anderen hat es in Rn. 90 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Umstand, dass der Begriff „Überschwemmung“ auch in Art. II.1 des Versicherungsvertrags verwendet werde, der Naturkatastrophen definiere, nicht automatisch bedeute, dass diese beiden Begriffe deckungsgleich seien und der Begriff der Überschwemmung ausschließlich Naturkatastrophen umfasse.

73 Die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 92 des angefochtenen Urteils, dass das Auftreten heftiger Niederschläge, aufgrund derer sich im vorliegenden Fall Regenwasser angesammelt habe, das die Geschosse ‑4 und ‑5 des KAD-Gebäudes unter Wasser gesetzt habe, vom in Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags verwendeten Begriff „Überschwemmung“ umfasst sei, stellt daher keinen Verstoß gegen die vom Parlament im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes angeführten Auslegungsmethoden des Unionsrechts dar.

74 Das im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes angeführte Hauptargument des Parlaments ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

75 Zum hilfsweise vorgebrachten Argument des Parlaments, dass Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags verfälscht worden sei, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben muss, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 86).

76 Es genügt daher die Feststellung, dass das Parlament nichts vorbringt, was eine solche Verfälschung belegen würde, sondern sich damit begnügt, die seiner Ansicht nach „übermäßig weite“ Auslegung durch das Gericht in Frage zu stellen. Gemäß der in den Rn. 66 und 67 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung ist dieses Argument somit als unzulässig zurückzuweisen.

77 Aus den vorstehenden Gründen ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unbegründet, teils unzulässig zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

78 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht das Parlament einen Widerspruch in der Begründung des angefochtenen Urteils geltend, soweit das Gericht in den Rn. 78 bis 89 davon ausgegangen sei, die Ursache einer Überschwemmung stelle kein taugliches Kriterium für die Definition des Begriffs „Überschwemmung“ im Kontext des Versicherungsvertrags dar. Das Gericht habe sich in den Rn. 91 bis 96 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise der Meinung von Axa u. a. angeschlossen, wonach im Gegensatz zu Wasserschäden, die normalerweise von Versicherungspolicen gedeckt seien, eine Überschwemmung durch ein Naturereignis außerhalb des versicherten Guts verursacht werde.

79 Die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens halten dieses Vorbringen für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

80 Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils des Gerichts dessen Erwägungen klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 1. Dezember 2016, Klement/EUIPO,C‑642/15 P, EU:C:2016:918, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 4. März 2020, EUIPO/Equivalenza Manufactory,C‑328/18 P, EU:C:2020:156, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist das Gericht in den Rn. 78 bis 82 des angefochtenen Urteils von einer Definition des Begriffs „Überschwemmung“ ausgegangen, die dessen gewöhnlicher Bedeutung entspreche, da der Versicherungsvertrag keine Definition dieses Begriffs enthalte, die darauf schließen ließe, dass die Vertragsparteien dem Begriff eine engere Bedeutung hätten beimessen wollen als allgemein gebräuchlich.

82 In den Rn. 83 bis 89 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht damit befasst, in welchem Zusammenhang der in Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags verwendete Begriff „Überschwemmung“ steht. Dazu hat es in Rn. 85 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass eine „Überschwemmung mehrere Ursachen haben kann“, und in Rn. 86 dargelegt, dass eine „Überschwemmung auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein kann, etwa auf einen Wasserlauf, der über seine Ufer tritt, starke Niederschläge, das Überlaufen eines Oberflächen- oder Grundwasserreservoirs in Folge eines angestiegenen Grundwasserspiegels oder auch den Bruch eines künstlich errichteten Bauwerks wie eines Damms oder eines Deichs“. Das Gericht ist in Rn. 87 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass „kein stichhaltiger Grund für die Annahme vorliegt, dass [Art.] I.15.1.1 des Versicherungsvertrags nur manche der unterschiedlichen Ursachen einer Überschwemmung umfasst, diese aber nicht aufzählt“. Mangels jeglicher Definition des Begriffs „Überschwemmung“ im Versicherungsvertrag sei davon auszugehen, dass dieser Begriff nicht eingeschränkt worden sei.

83 In den Rn. 91 bis 96 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass die von ihm vorgenommene Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ eine Unterscheidung zwischen einer „Überschwemmung“ und „Wasserschäden“ ermögliche, da eine „Überschwemmung“ auf ein Naturereignis außerhalb des versicherten Guts zurückzuführen sei – und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesem Naturereignis um eine Naturkatastrophe handele –, während dies bei „Wasserschäden“, beispielsweise aufgrund eines Rohrbruchs, nicht der Fall sei.

84 Entgegen dem Vorbringen des Parlaments kann diese Begründung nicht als widersprüchlich betrachtet werden. Während das Gericht nämlich in den Rn. 78 bis 89 des angefochtenen Urteils lediglich darauf hingewiesen hat, dass eine Überschwemmung unterschiedliche Ursachen haben kann, ohne diese auf die vom Parlament genannten einzuschränken, hat es in den Rn. 91 bis 96 des angefochtenen Urteils zwischen den Begriffen „Überschwemmung“ und „Wasserschäden“ unterschieden und insoweit darauf abgestellt, ob das schadensbegründende Ereignis außerhalb des versicherten Guts anzusiedeln ist, und nicht darauf, ob dieses Ereignis eine „natürliche“ Ursache hat.

85 Das Vorbringen des Parlaments, dass die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich sei, ist daher als auf einem falschen Verständnis des Urteils beruhend zurückzuweisen.

86 Aus den vorstehenden Gründen ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

87 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wirft das Parlament dem Gericht vor, im Rahmen der Argumentation, die der Feststellung zugrunde liege, dass die Schäden am KAD-Gebäude auf eine Überschwemmung zurückzuführen seien und nicht auf ein der Baustelle inhärentes Risiko, wichtige Tatsachen und Beweise aus dem Sachverständigengutachten verfälscht zu haben.

88 Erstens habe das Gericht in den Rn. 86, 89 und 94 des angefochtenen Urteils den Standpunkt des Parlaments zur Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ verfälscht. Entgegen den Feststellungen des Gerichts habe das Parlament in keiner Weise vorgebracht, dass dieser Begriff nur Überschwemmungen umfasse, die darauf zurückzuführen seien, dass ein Wasserlauf über seine Ufer trete, und somit Überschwemmungen aufgrund starker Niederschläge nicht unter diesen Begriff fielen.

89 Zweitens habe das Gericht Tatsachen verfälscht, als es in Rn. 95 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass gemäß den Feststellungen des Sachverständigengutachtens der Umstand, dass sich in den Untergeschossen des im Bau befindlichen Gebäudeteils Regenwasser angesammelt habe, „damit zusammenhängt, dass das unterirdische Kanalsystem nicht auf die Ableitung solcher Wassermengen ausgelegt war“. Das Parlament bringt in diesem Zusammenhang vor, im Sachverständigengutachten sei festgestellt worden, dass sich das Wasser in einem Teil der Baustelle angesammelt habe und aufgrund technischer Probleme auf der Baustelle (fehlerhafte Programmierung der Hebepumpen) gar nicht in das unterirdische Kanalsystem habe eingeleitet werden können.

90 Drittens habe das Gericht in Rn. 109 des angefochtenen Urteils die im Sachverständigengutachten getroffene Feststellung, dass der Schaden zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als „der Rohbau bereits fast fertiggestellt war (tragende Struktur und Dach)“, verfälscht, als es das Argument des Parlaments zurückgewiesen habe, wonach am KAD-Gebäude aufgrund eines der Baustelle inhärenten Risikos Schäden entstanden seien, da es sich um einen im Bau befindlichen Gebäudeteil gehandelt habe, der nicht komplett geschlossen und vor Regen geschützt gewesen sei. Das Sachverständigengutachten, auf das das Gericht Bezug nehme, besage keineswegs, dass die Bauarbeiten am Gebäude bereits so weit fortgeschritten gewesen seien, dass dieses keinen Baustellenrisiken – etwa Wasserschäden infolge starker Niederschläge – mehr ausgesetzt gewesen sei.

91 Die anderen Parteien des Rechtsmittelverfahrens halten dieses Vorbringen für unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

92 Wie in Rn. 75 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss sich eine Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.

93 Was erstens die geltend gemachte Verfälschung des Standpunkts des Parlaments zur Tragweite des Begriffs „Überschwemmung“ betrifft, genügt die Feststellung, dass selbst unter der Annahme, dass eine solche Verfälschung vorliegt, dies die vom Gericht in den Rn. 86, 89 und 94 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ nicht in Frage zu stellen vermag. Dieses Vorbringen ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

94 Zweitens genügt zur Verfälschung, die das Parlament in Bezug auf Rn. 95 des angefochtenen Urteils rügt, die Feststellung, dass der Umstand – selbst wenn er als erwiesen betrachtet wird –, dass im Sachverständigengutachten nicht davon die Rede ist, dass das unterirdische Kanalsystem das Regenwasser nicht habe aufnehmen können, nicht ausreicht, um die Feststellung des Gerichts in Rn. 96 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, wonach ein Vorkommnis wie eine Ansammlung von Wasser aus heftigen Niederschlägen eine „Überschwemmung“ im Sinne von Art. I.15.1.1 des Versicherungsvertrags darstellt.

95 Aus den Rn. 85 bis 87 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich insbesondere, dass die Gründe, aus denen das angesammelte Wasser nicht ablaufen konnte, für die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ nicht von Bedeutung sind.

96 Das Vorbringen, dass Feststellungen des Sachverständigengutachtens verfälscht worden seien, ist daher ebenfalls als ins Leere gehend zurückzuweisen.

97 Drittens ist zum Vorbringen des Parlaments, dass das Gericht in Rn. 109 des angefochtenen Urteils die Feststellungen dieses Gutachtens verfälscht habe, wonach der Schaden zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als „der Rohbau bereits fast fertiggestellt war (tragende Struktur und Dach)“, festzuhalten, dass sich das Parlament darauf beschränkt, die Schlussfolgerungen und Tatsachenwürdigungen in Frage zu stellen, die das Gericht auf diese Feststellungen stützt. Dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

98 Aus den vorstehenden Gründen ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils ins Leere gehend, teils unzulässig zurückzuweisen.

99 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Zum Anschlussrechtsmittel Zur Zulässigkeit Vorbringen der Parteien

100 Das Parlament wendet ein, dass das Anschlussrechtsmittel unzulässig sei, da NN die in Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Bedingung, wonach ein Rechtsmittel „von einer Partei eingelegt werden [kann], die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist“, nicht erfülle.

101 Im Übrigen macht das Parlament im Hinblick auf das mit den Verträgen geschaffene Rechtsbehelfssystem geltend, dass das Einlegen eines Anschlussrechtsmittels vor dem Gerichtshof nicht mit der parallelen Einlegung eines Einspruchs vor dem Gericht vereinbar sei.

102 Der Vollständigkeit halber bringt das Parlament vor, dass NN – bei der es sich nicht um eine Partei handele, die im Sinne von Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen könne – auch deshalb kein Anschlussrechtsmittel einlegen könne, weil dies gemäß Art. 176 der Verfahrensordnung den „in Artikel 172 bezeichneten Parteien“ vorbehalten sei.

103 NN stellt ihrerseits die Anwendbarkeit von Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Anschlussrechtsmittel in Abrede, da dieser Rechtsbehelf lediglich in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehen sei. Art. 176 der Verfahrensordnung gestatte es den „in Artikel 172 bezeichneten Parteien“, d. h. „[j]ede[r] Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat“, ein Anschlussrechtsmittel einzulegen.

104 Im vorliegenden Fall habe NN ein Interesse an der Aufhebung des vom Gericht gegen sie erlassenen Versäumnisurteils. Dass sich das Anschlussrechtsmittel auf die Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils beziehe, während das Rechtsmittel des Parlaments die Nrn. 2 und 4 des Tenors betreffe, wirke sich nicht auf die Zulässigkeit des Anschlussrechtsmittels aus, da sich dieses auch gegen eine andere Entscheidung des Gerichts richten könne als die mit dem Rechtsmittel angefochtene.

105 NN führt außerdem aus, dass ihr Einspruch gegen das angefochtene Urteil auf andere Gründe gestützt sei als ihr Anschlussrechtsmittel; ihr Einspruch stütze sich auf die Gründe, die Axa u. a. im ersten Rechtszug vorgebracht hätten, wohingegen mit ihrem Anschlussrechtsmittel ein Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 Buchst. a und Art. 123 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht werde. Würdigung durch den Gerichtshof

106 Nach Art. 172 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unterliegt das Einlegen eines Anschlussrechtsmittels der doppelten Bedingung, dass derjenige, der dieses Rechtsmittel einlegt, „Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht“ war und „ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels“ hat.

107 Gemäß Art. 176 Abs. 2 und Art. 178 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung ist ein Anschlussrechtsmittel mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz einzulegen; die Anträge des Anschlussrechtsmittels müssen auf die vollständige oder teilweise Aufhebung der Entscheidung des Gerichts gerichtet sein und sich auf Rechtsgründe und ‑argumente stützen, die sich von den in der Rechtsmittelbeantwortung geltend gemachten Gründen und Argumenten unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa,C‑466/21 P, EU:C:2023:666, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108 Im vorliegenden Fall sind die in den Rn. 106 und 107 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen erfüllt. Bei NN handelt es sich – wie den Rn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils entnommen werden kann – im Sinne von Art. 172 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs um eine Partei, die eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen kann. Außerdem hat NN ihr Anschlussrechtsmittel mit getrenntem Schriftsatz und innerhalb der in Art. 176 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist eingelegt. Dieses Anschlussrechtsmittel, mit dem die Aufhebung der Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils begehrt wird, stützt sich im Einklang mit Art. 178 Abs. 3 der Verfahrensordnung auf Gründe und Argumente, die sich von denen unterscheiden, die NN in der Beantwortung des Rechtsmittels des Parlaments geltend gemacht hat, das sich gegen die Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils richtet.

109 Allerdings hat NN parallel dazu beim Gericht einen Einspruch gemäß Art. 166 der Verfahrensordnung des Gerichts eingelegt, mit dem sie ebenfalls die Aufhebung der Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils beantragt, das im Versäumniswege gegen sie ergangen ist.

110 Wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof aber bereits entschieden, dass die Einlegung eines Einspruchs der säumigen Partei beim Gericht, da er dazu führt, dass das Verfahren vor dem Gericht wiedereröffnet wird, mit sich bringt, dass das Versäumnisurteil, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht als Endentscheidung im Sinne von Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angesehen werden kann und folglich ein gegen dieses Urteil eingelegtes Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, Eulex Kosovo/SC,C‑785/22 P, EU:C:2024:52, Rn. 31 und 32).

111 Aus den gleichen Gründen muss diese Rechtsprechung auch gelten, wenn es im Verfahren vor dem Gericht mehrere Beklagte gibt, von denen derjenige, der keine schriftlichen Anträge gestellt hat, Einspruch gegen das Urteil eingelegt hat. In einem solchen Fall führt das Einspruchsverfahren in Bezug auf diejenigen Nummern des Tenors der Entscheidung des Gerichts, auf die sich der Einspruch bezieht, zur Wiedereröffnung des Verfahrens, und diese Entscheidung kann daher – wie vom Generalanwalt in Nr. 116 seiner Schlussanträge vom 18. Januar 2024 ausgeführt – in Bezug auf diese Nummern des Tenors nicht als Endentscheidung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angesehen werden.

112 Folglich ist das Anschlussrechtsmittel von NN als unzulässig zurückzuweisen. Kosten

113 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

114 Da NN mit ihrem Anschlussrechtsmittel unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Parlaments die mit dem Anschlussrechtsmittel im Zusammenhang stehenden Kosten aufzuerlegen. Axa u. a. sowie NN haben hingegen nicht beantragt, dem Parlament, das mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, die Kosten aufzuerlegen, so dass zu entscheiden ist, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 2. Das Europäische Parlament, die Axa Assurances Luxembourg SA, die Bâloise Assurances Luxembourg SA, die La Luxembourgeoise SA und die Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV tragen jeweils die ihnen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten. 2. Das Europäische Parlament, die Axa Assurances Luxembourg SA, die Bâloise Assurances Luxembourg SA, die La Luxembourgeoise SA und die Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV tragen jeweils die ihnen durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten. 3. Die Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV trägt die durch das Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten. 3. Die Nationale-Nederlanden Schadeverzekering Maatschappij NV trägt die durch das Anschlussrechtsmittel entstandenen Kosten. Unterschriften