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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.2025 – C-16/24

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2025:116

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 27. Februar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Wirksamer Rechtsschutz – Nationale Vorschriften betreffend die Modalitäten der Zuweisung von Rechtssachen unter den Richtern eines Gerichts – Zuweisung von Rechtssachen durch den Verwaltungsleiter eines Gerichts – Befugnis des benannten Richters, die Ordnungsmäßigkeit der Zuweisung zu überprüfen“ In der Rechtssache C‑16/24 [Sinalov] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der 16. Kammer der Abteilung für Strafsachen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 11. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2024, in dem Strafverfahren gegen YR u. a., Beteiligte: Sofiyska gradska prokuratura, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) und des Richters N. Fenger, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, E. Rousseva und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen YR u. a. wegen Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung mit dem Zweck der Begehung von Steuerstraftaten. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Vertrag über die Europäische Union

3 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestimmt: „Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“ Charta

4 Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta sieht vor: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. …“ Bulgarisches Recht Gerichtsverfassungsgesetz

5 Art. 9 Abs. 1 des Zakon za sadebnata vlast (Gerichtsverfassungsgesetz) sieht vor: „Rechtssachen und Akten werden innerhalb der Justizbehörden nach dem Grundsatz der Zufallsauswahl zugewiesen, wobei eine einheitliche elektronische Zuweisung nach der Reihenfolge des Eingangs unter Beachtung der Anforderungen des Art. 360b zu erfolgen hat.“

6 Art. 86 dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Der Präsident des Regionalgerichts übt die allgemeine Leitung der Organisation und Verwaltung des Regionalgerichts aus, … … 2. indem er die Arbeit der Richter und Schöffen organisiert; … (2) Die Anordnungen des Präsidenten und die von ihm genehmigten Vorschriften über die Arbeitsorganisation des Gerichts sind für alle Richter und Bediensteten des Gerichts verbindlich.“

7 Art. 360b dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Die Justizbehörden nutzen Informationssysteme, die vom Plenum des Visshia sadeben savet [(Oberster Justizrat, Bulgarien)] im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für E‑Government genehmigt wurden. … (6) Die Justizbehörden verwenden ein einheitliches System der zufälligen Zuweisung gemäß Art. 9 und Art. 112 Abs. 6, und es muss möglich sein, den zufälligen Charakter der Zuweisung mit kryptografischen Mitteln öffentlich nachzuweisen, die durch eine Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für E‑ Government festgelegt werden.“ Einheitliche Methode

8 Der Oberste Justizrat hat die Edinna metodika po prilozhenieto na printsipa za sluchayno razpredelenie na delata v rayonnite, okrazhnite, administrativnite, voennite, apelativnite i spetsializiranite sadilishta (Einheitliche Methode zur Anwendung des Grundsatzes der zufälligen Zuweisung von Rechtssachen bei Rayon‑, Regional‑, Verwaltungs‑, Militär‑, Berufungs- und Spezialisierten Gerichten, im Folgenden: Einheitliche Methode) festgelegt.

9 Nr. 1 Buchst. b der Einheitlichen Methode, die die zufällige Zuweisung regelt, lautet: „Die Zuweisung der Rechtssachen erfolgt bei allen Gerichten nach dem Grundsatz der Zufallsauswahl durch elektronische Zuweisung nach der Reihenfolge ihres Eingangs, je nach Materie und Art der Rechtssache und unter Einhaltung der Verfahrensfristen, die eine dringliche Erledigung erfordern.“

10 Gemäß Nr. 3 der Einheitlichen Methode nimmt der Verwaltungsleiter des Gerichts oder der Präsident der Abteilung die Zuweisungen vor.

11 In Nr. 4.1.1 der Einheitlichen Methode, die die „Auswahl eines bestimmten Richters“ in Straf- und Verwaltungsstrafsachen regelt, heißt es: „a) Wird das Gerichtsverfahren beendet und die Rechtssache für weitere Ermittlungen an einen Staatsanwalt verwiesen und anschließend das Gericht erneut damit befasst, so wird die unter einem neuen Aktenzeichen geführte Rechtssache dem ursprünglich benannten Berichterstatter zugewiesen. b) Nach der Aufhebung einer Gerichtsentscheidung, mit der das Verfahren aus Zuständigkeitsgründen beendet wurde, wird die neue Rechtssache dem ursprünglich benannten Berichterstatter zugewiesen. c) Wird eine Rechtssache wegen nicht ordnungsgemäßer Bearbeitung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen und anschließend dasselbe Gericht damit befasst, so wird die Rechtssache dem ursprünglich benannten Berichterstatter zugewiesen.“ Strafprozessordnung

12 Art. 6 Abs. 1 des Nakazatelno-protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) bestimmt: „Die Rechtspflege in Strafsachen erfolgt ausschließlich durch Gerichte, die durch die Konstitutsia na Republika Bulgaria [(Verfassung der Republik Bulgarien)] eingerichtet wurden.“

13 Art. 10 der Strafprozessordnung sieht vor: „In Ausübung ihres Amtes sind Richter, Schöffen, Staatsanwälte und Ermittlungsorgane unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“

14 In Art. 42 Abs. 2 der Strafprozessordnung heißt es: „Stellt das Gericht fest, dass die Sache in die Zuständigkeit eines anderen gleichrangigen Gerichts fällt, so beendet es das Verfahren und verweist die Sache an dieses Gericht. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Am 30. Oktober 2014 erhob die Spetsialisirana prokuratura (Spezialisierte Staatsanwaltschaft, Bulgarien) beim Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) gegen YR u. a. Anklage wegen Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung mit dem Zweck der Begehung von Steuerstraftaten, im vorliegenden Fall der Nichtentrichtung von Mehrwertsteuer in Höhe von 6364428 bulgarischen Lewa (BGN) (etwa 3254080 Euro) von Januar 2008 bis März 2012.

16 Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung würde das Schuldeingeständnis von YR u. a. bedeuten, dass sich die Festlegung ihrer Strafe nach dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. 2004, L 335, S. 8) und dem Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. 2008, L 300, S. 42) richtet.

17 Die Rechtssache wurde Richter I. H. zugewiesen.

18 Die Zwischenentscheidung des mit Richter I. H. und zwei Schöffen besetzten Spruchkörpers wurde am 21. Juli 2022 in der Berufungsinstanz wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Rechtssache an diesen Spruchkörper zurückverwiesen.

19 Mit Beschluss vom 26. Juli 2022 beendete Richter I. H. das Verfahren gegen YR u. a. vor der betreffenden Kammer des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht), und am folgenden Tag wurde die Auflösung dieses Gerichts wirksam, wobei die bei ihm anhängigen Verfahren an den Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) zu verweisen waren, an den dieser Richter die Rechtssache verwies.

20 Am 28. Juli 2022 wurde I. H. beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) als Richter eingesetzt.

21 Am 4. August 2022 wies der Verwaltungsleiter der Abteilung für Strafsachen dieses Gerichts die in Rede stehende Rechtssache von YR u. a. unter Anwendung des Systems der zufälligen Zuweisung der Richterin H. K. zu.

22 Am 27. September 2023 verwies die Kammer unter dem Vorsitz dieser Richterin die Rechtssache an Richter I. H. in Anbetracht dessen, dass dieser zuvor in dieser Rechtssache tätig war. Die 16. Kammer der Abteilung für Strafsachen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia), deren Vorsitzender Richter I. H. ist und die, wie sich aus einer am 17. Januar 2024 beim Gerichtshof eingegangenen Ergänzung zum Vorabentscheidungsersuchen ergibt, als vorlegendes Gericht anzusehen ist, berücksichtigte diese Verweisung, wobei sie die Auffassung vertrat, dass die Ordnungsmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache eine Rechtsfrage sei, die von ihr und nicht vom Verwaltungsleiter der Abteilung für Strafsachen dieses Gerichts zu entscheiden sei, da für die Modalitäten der Zuweisung einer Rechtssache die Grundsätze der Gerichtsorganisation gälten und es jedem Spruchkörper obliege, seine eigene Zuständigkeit zu prüfen. Nach einer mündlichen Verhandlung, in der die Angeklagten die Möglichkeit hatten, gehört zu werden, erklärte sich Richter I. H. bereit, über die betreffende Rechtssache zu entscheiden.

23 Aufgrund dieser Verweisung und des Umstands, dass sie angenommen wurde, leitete der Verwaltungsleiter des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) Disziplinarverfahren gegen Richterin H. K. und Richter I. H. ein, wobei Richterin H. K. im Wesentlichen vorgeworfen wird, dass sie es unterlassen habe, die Rechtssache zur Neuzuweisung an den Verwaltungsleiter zurückzuverweisen, und Richter I. H. vorgeworfen wird, dass er sich bereit erklärt habe, diese Rechtssache zu bearbeiten, obwohl sie ihm nicht ordnungsgemäß zugewiesen worden sei.

24 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts entspricht die Situation des Verfahrens gegen YR u. a. nicht genau einem der in Nr. 4.1.1 der Einheitlichen Methode genannten Fälle der Auswahl eines bestimmten Richters, sondern ist einem dieser Fälle vergleichbar, nämlich dem, in dem ein Berufungsgericht nach Aufhebung einer Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts die betreffende Rechtssache zur erneuten Aufnahme des Verfahrens an das erste Gericht zurückverweise.

25 Im Übrigen geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass zwei weitere Rechtssachen, mit denen Richter I. H. befasst war, als er beim Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht) tätig war, ebenfalls vom Verwaltungsleiter des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) zunächst nach dem System der zufälligen Zuweisung zugewiesen wurden. Da die so benannten Richter jedoch der Ansicht gewesen seien, dass diese Rechtssachen Richter I. H. hätten zugewiesen werden müssen, hätten sie sie an den Verwaltungsleiter zurückverwiesen, der sie dem letztgenannten Richter unter Anwendung des Systems der Auswahl eines bestimmten Richters neu zugewiesen habe.

26 Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass weder die Einheitliche Methode noch die Vatreshni pravila za sluchayno razpredelenie na delata i za zamestvane na sadii v Nakazatelno otdelenie na Sofiyski gradski sad (Geschäftsordnung über die zufällige Zuweisung von Rechtssachen und die Ersetzung von Richtern der Abteilung für Strafsachen des Sofiyski gradski sad [Stadtgericht Sofia]) die Kontrolle der Methode regelten, die der Verwaltungsleiter für die Zuweisung einer Rechtssache, die zufällige Zuweisung oder die Auswahl eines bestimmten Richters verwende.

27 Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, dass diese Kontrolle als gerichtliche Kontrolle anzusehen sei und daher von dem Gericht, dem die Rechtssache vom Verwaltungsleiter zugewiesen worden sei, nach Anhörung der Parteien und unter der Kontrolle des übergeordneten Gerichts unabhängig ausgeübt werden müsse. Es stützt sich insoweit auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 der Strafprozessordnung sowie, entsprechend, auf Art. 42 Abs. 2 der Strafprozessordnung, der die Verweisung einer Rechtssache von einem Gericht an ein anderes betrifft.

28 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass andere Stellen der Ansicht seien, dass bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache nach dem System der zufälligen Zuweisung der angerufene Richter den Verwaltungsleiter davon in Kenntnis setzen müsse, der allein für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Zuweisung zuständig sei und darüber entscheiden müsse, ob er gegebenenfalls auf die andere Zuweisungsmethode, nämlich die Auswahl eines bestimmten Richters, zurückgreifen müsse.

29 In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht in zweifacher Hinsicht einen Zusammenhang zwischen seiner Situation und dem Begriff „unabhängiges Gericht“ im Sinne von Art. 47 der Charta her. Es gehe nämlich um die Frage, ob der Grundsatz, dass jede Person ein Recht darauf habe, dass ihre Sache von einem solchen Gericht verhandelt werde, in einer Situation beachtet werde, in der zum einen ein Gericht nicht über seine eigene Zuständigkeit entscheiden könne, sondern sich auf die Beurteilung eines Verwaltungsleiters stützen müsse, wobei zu betonen sei, dass dieser in dieser Eigenschaft keine richterlichen Funktionen ausübe und ein Element außerhalb der Sphäre des mit einer Rechtssache befassten oder zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers sei, und in der es zum anderen ein Disziplinarvergehen darstelle, wenn ein Richter dieses Gerichts insoweit eine Entscheidung erlasse.

30 Das vorlegende Gericht hält es auch für möglich, eine Parallele zwischen seiner Situation und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ziehen, wonach zum einen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit u. a. voraussetzten, dass es Regeln für die Ernennung von Richtern gebe, und es zum anderen erforderlich sei, dass Richter nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt seien und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterworfen würden. Die Zuweisung einer Rechtssache an einen Richter durch den Verwaltungsleiter komme nämlich einer Ernennung gleich.

31 Des Weiteren weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die gegen Richterin H. K. und Richter I. H. eingeleiteten Disziplinarverfahren auf den Inhalt von Entscheidungen oder Handlungen bezögen, die sie im Rahmen ihrer richterlichen Funktionen erlassen bzw. vorgenommen hätten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne ein Disziplinarverfahren in solchen Situationen aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen von schwerwiegenden und völlig unentschuldbaren Verhaltensweisen von Richtern eingeleitet werden, wie z. B. im Fall einer vorsätzlichen und böswilligen oder besonders grob fahrlässigen Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollten, oder im Fall von Willkür oder Rechtsverweigerung.

32 Außerdem beträfen die gegen Richterin H. K. und Richter I. H. eingeleiteten Disziplinarverfahren Situationen, in denen diese eine Befugnis der Gerichte, nämlich ihre eigene Zuständigkeit selbst zu prüfen, angeblich fehlerhaft ausgeübt hätten, also Situationen, in denen solche Verfahren nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eingeleitet werden könnten.

33 Unter diesen Umständen hat die 16. Kammer der Abteilung für Strafsachen des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta eine Auslegung eines nationalen Gesetzes, das als Grundsatz der Rechtspflege die Zufallsauswahl unter den Richtern vorsieht, um zu bestimmen, welcher von ihnen eine Strafsache bearbeiten und entscheiden soll, vereinbar, wonach bei Vorliegen von Zweifeln, ob dieser Grundsatz in einer bereits vom Verwaltungsleiter zugewiesenen Rechtssache verletzt worden ist, diese Zweifel in der Weise zu klären sind, dass es sich dabei um eine gerichtliche Frage handelt und darüber das die Rechtssache bearbeitende Gericht – auch nach Anhörung der Parteien und im Rechtsmittelverfahren – entscheidet, oder in der Weise, dass es sich dabei um eine administrative Frage handelt und nur der Verwaltungsleiter befugt ist, diese Beurteilung vorzunehmen? 2. Ist außerdem mit den genannten unionsrechtlichen Vorschriften eine Auslegung dieses nationalen Gesetzes vereinbar, wonach dann, wenn der Richter, dem die Rechtssache zugewiesen worden ist, der Auffassung ist, dass nach dem Grundsatz des nationalen Rechts betreffend die zufällige Auswahl des Richters, der eine Strafsache zu prüfen und zu entscheiden hat, ein anderer Richter die Rechtssache bearbeiten sollte, und die Rechtssache an diesen Richter verweist, und dieser andere Richter, der diese Rechtssache erhalten hat, entscheidet, zunächst die Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren anzuhören und dann autonom eine Entscheidung über die Frage seiner eigenen Zuständigkeit zu treffen, diese beiden Richter insofern ein Disziplinarvergehen begehen, als sie durch ihr Verhalten das Ansehen der Justiz schädigen und ihre Amtspflichten verletzen?

34 Mit einer Ergänzung zum Vorabentscheidungsersuchen, die am 29. April 2024 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die Kopie eines im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen Richterin H. K. und Richter I. H. ergangenen Beschlusses des Präsidenten des Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) vom 25. April 2024 übermittelt, mit dem diesen wegen des in Rn. 23 des vorliegenden Urteils angeführten Sachverhalts ein Verweis erteilt wurde. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

35 Die erste Frage betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta.

36 Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Kontext des Ausgangsverfahrens anwendbar ist. Diese Vorschrift ist nämlich auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Da das vorlegende Gericht eine solche Einrichtung ist, muss das bei ihm anhängige Verfahren den Anforderungen genügen, die sich aus dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz ergeben.

37 Zum anderen ist, soweit die erste Frage auf die Auslegung von Art. 47 der Charta gerichtet ist, darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert ist. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Daraus folgt, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38 In Bezug auf das Strafverfahren gegen YR u. a. beschränkt sich das vorlegende Gericht auf den Hinweis, dass die Angeklagten wegen Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung mit dem Zweck der Begehung von Steuerstraftaten im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung geschuldeter Mehrwertsteuer verfolgt würden, und dass sich im Fall eines Schuldspruchs die Festsetzung des Strafmaßes nach den Rahmenbeschlüssen 2004/757 und 2008/841 richten müsse. Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keine Angaben zu dem tatsächlichen Rahmen, in den sich dieses Verfahren einfügt, wodurch diese Behauptungen erläutert würden und es dem Gerichtshof ermöglicht würde, zu überprüfen, ob dieses Verfahren tatsächlich eine Durchführung des Unionsrechts umfasst.

39 Nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es diese Darstellung sowie die nach Art. 94 Buchst. a dieser Verfahrensordnung erforderliche kurze Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Gerichtshof ermöglichen müssen, außer der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens seine Zuständigkeit für die Beantwortung der gestellten Frage zu prüfen (Beschluss vom 9. September 2014, Parva Investitsionna Banka u. a., C‑488/13, EU:C:2014:2191, Rn. 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Dies ist hier nicht der Fall.

41 Allerdings ist Art. 47 der Charta gleichwohl bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV zu berücksichtigen. Da die letztgenannte Vorschrift alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, ist dieser Artikel, selbst wenn er auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist, nämlich bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Folglich ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat ein System der Zuweisung von Rechtssachen innerhalb der Gerichte eingeführt hat, das mit bestimmten Ausnahmen auf dem Grundsatz der Zufallsauswahl des Spruchkörpers beruht und dem Eingreifen des Verwaltungsleiters des jeweiligen Gerichts unterliegt, dem entgegensteht, dass ein Richter, dem eine Rechtssache zugewiesen worden ist, wenn er Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit dieser Zuweisung hegt, daran gehindert ist, selbst über diese Frage zu entscheiden und die Rechtssache gegebenenfalls mit der Begründung an einen anderen Richter desselben Gerichts zu verweisen, dass die Rechtssache diesem hätte zugewiesen werden müssen, da nach diesem System ersterer Richter die betreffende Rechtssache an den Verwaltungsleiter dieses Gerichts zurückverweisen muss, damit dieser die Ordnungsmäßigkeit der ursprünglichen Zuweisung dieser Rechtssache prüft und gegebenenfalls eine Neuzuweisung der Rechtssache vornimmt.

43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. was die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte betrifft, nicht regelt, so dass die Vorschriften in diesem Bereich grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Jedoch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 133 und 180 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Dies gilt insbesondere für die Verpflichtungen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben (Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist.

45 Die Vorschriften über die Zuweisung der Rechtssachen innerhalb eines Gerichts stehen mit dem Begriff „wirksamer Rechtsschutz“ im Sinne dieser Vorschrift in Zusammenhang.

46 Zu den Verpflichtungen, die sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergeben, gehört angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht, u. a., dass es sich um ein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht handeln muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), wobei auch die genannten Garantien gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlich sind.

47 Diese auch in Art. 47 Abs. 2 der Charta genannte Verpflichtung zur vorherigen gesetzlichen Errichtung der Gerichte, die Bestandteil des Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der jeweiligen Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung dazu führt, dass die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache eine Regelwidrigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Im Übrigen betrifft das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das sich aus dem Unionsrecht ergibt, nicht nur unzulässige Einflussnahmen, die von der Legislative und der Exekutive ausgeübt werden können, sondern auch unzulässige Einflussnahmen, die innerhalb des betreffenden Gerichts ausgeübt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Zudem muss die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (Urteil vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C‑197/23, EU:C:2024:956, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Bestimmung des Richters, der in einer bestimmten Rechtssache zu entscheiden hat, kann aber eine solche Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C‑197/23, EU:C:2024:956, Rn. 55).

51 Im vorliegenden Fall wurde im nationalen Recht, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, ein System der Zuweisung von Rechtssachen innerhalb der Gerichte eingeführt, das mit bestimmten Ausnahmen auf dem Grundsatz der Zufallsauswahl des Spruchkörpers beruht und dem Eingreifen der Verwaltungsleiter dieser Gerichte, die selbst Mitglieder dieser Gerichte sind, unterliegt. Ein solches Zuweisungssystem scheint als solches nicht geeignet zu sein, die Spruchkörper einer unzulässigen Einflussnahme auszusetzen. Insbesondere bedeutet ein Fehler bei der Anwendung der Zuweisungsvorschriften nicht zwangsläufig, dass eine solche Einflussnahme vorliegt. Dennoch kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Nichtzuweisung einer Rechtssache an einen Richter, der in einem früheren Stadium des Verfahrens mit dieser Rechtssache befasst war, in einer Situation, in der das nationale Recht eine solche Zuweisung vorsieht, darauf abzielen kann, zu verhindern, dass dieser Richter weiterhin mit dieser Rechtssache befasst ist.

52 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie in einer bestimmten Rechtssache die korrekte Anwendung eines solchen Zuweisungssystems zu überprüfen ist.

53 Hierzu ist festzustellen, dass die Möglichkeit, die Beachtung der Garantien zu überprüfen, die mit dem Begriff „zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht“ in dem in Rn. 47 des vorliegenden Urteils dargelegten Sinne verbunden sind, im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich ist, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsunterworfenen wecken müssen. Somit handelt es sich bei der Kontrolle der Einhaltung des Erfordernisses, dass jedes Gericht aufgrund seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt, um ein wesentliches Formerfordernis, das zwingend zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 46, sowie vom 8. Mai 2024, Asociația Forumul Judecătorilor din România [Verbände von Richtern und Staatsanwälten], C‑53/23, EU:C:2024:388, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche Kontrolle im Rahmen der Prüfung eines Rechtsbehelfs, gegebenenfalls von Amts wegen, vorzunehmen ist, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 57 und 58).

54 Ein wirksamer Rechtsschutz lässt sich nämlich nur gewährleisten, wenn die Einhaltung der Vorschriften, die einem Gericht die Eigenschaft eines „unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ verleihen, auf Antrag einer Partei oder, bei Bestehen eines ernsthaften Zweifels, von Amts wegen Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle und einer etwaigen Sanktion im Fall der Nichtbeachtung sein kann, da die Vorschriften sonst missachtet werden könnten, ohne dass dies irgendeine Folge hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2024, S. [Änderung des Spruchkörpers], C‑197/23, EU:C:2024:956, Rn. 66).

55 Daraus folgt, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta verlangt, dass die Einhaltung der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Zuweisung von Rechtssachen Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein kann, um festzustellen, ob es sich bei dem Spruchkörper, dem eine bestimmte Rechtssache zugewiesen wurde, um ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht handelt.

56 In Anbetracht der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation ihres Gerichtssystems steht das Unionsrecht jedoch dem nicht entgegen, dass ein Richter, dem eine Rechtssache vom Verwaltungsleiter des betreffenden Gerichts zugewiesen worden ist, dann, wenn er Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit dieser Zuweisung im Hinblick auf die anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts hat, diese Rechtssache an diesen Verwaltungsleiter zurückverweisen muss, damit dieser im Hinblick auf seine gesetzlichen Befugnisse die Ordnungsmäßigkeit prüft, und dass sich dieser Richter im Fall der Bestätigung der ursprünglichen Zuweisung gegebenenfalls damit einverstanden erklärt, diesen Rechtsstreit zu entscheiden. Die Ordnungsmäßigkeit einer vom Verwaltungsleiter vorgenommenen Zuweisung muss jedoch nach den Vorschriften des nationalen Rechts Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können.

57 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat ein System der Zuweisung von Rechtssachen innerhalb der Gerichte eingeführt hat, das mit bestimmten Ausnahmen auf dem Grundsatz der Zufallsauswahl des Spruchkörpers beruht und dem Eingreifen des Verwaltungsleiters des jeweiligen Gerichts unterliegt, dem nicht entgegensteht, dass ein Richter, dem eine Rechtssache zugewiesen worden ist, wenn er Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit dieser Zuweisung hegt, daran gehindert ist, selbst über diese Frage zu entscheiden und die Rechtssache gegebenenfalls mit der Begründung an einen anderen Richter desselben Gerichts zu verweisen, dass die Rechtssache diesem hätte zugewiesen werden müssen, da nach diesem System ersterer Richter die betreffende Rechtssache an den Verwaltungsleiter dieses Gerichts zurückverweisen muss, damit dieser die Ordnungsmäßigkeit der ursprünglichen Zuweisung dieser Rechtssache prüft und gegebenenfalls eine Neuzuweisung der Rechtssache vornimmt. Die Ordnungsmäßigkeit der von diesem Verwaltungsleiter vorgenommenen Zuweisung muss nach den Vorschriften des nationalen Rechts Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können. Zur zweiten Frage

58 Mit seiner zweiten Frage, die in demselben nationalen Regelungszusammenhang gestellt wird wie die erste Frage, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass in dem Fall, dass ein Richter, dem eine Rechtssache nach dem System der zufälligen Zuweisung zugewiesen worden ist, der Ansicht ist, dass diese Rechtssache ausnahmsweise einem bestimmten anderen Richter desselben Gerichts hätte zugewiesen werden müssen, und diese Rechtssache folglich an diesen verweist und sich Letzterer damit einverstanden erklärt, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, davon ausgegangen werden kann, dass diese beiden Richter ein Disziplinarvergehen begangen haben.

59 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die beantragte Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV „erforderlich“ sein muss, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau dieses Artikels folgt zum einen, dass beim nationalen Gericht, das um ein Urteil im Vorabentscheidungsverfahren ersucht, ein Rechtsstreit anhängig sein muss, in dem es eine Entscheidung erlassen muss, bei der dieses Urteil berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2022, Prokurator Generalny [Disziplinarkammer des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑508/19, EU:C:2022:201, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen, dass der Gerichtshof nicht über eine Vorlagefrage entscheiden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (Urteil vom 21. September 2023, Juan, C‑164/22, EU:C:2023:684, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht mit einem Strafverfahren gegen YR u. a. und nicht mit einem Disziplinarverfahren gegen Richter I. H. und Richterin H. K. befasst. In Anbetracht der Vorlageentscheidung erscheint die Frage, ob der Erlass bestimmter Entscheidungen über die Zuweisung der dieses Strafverfahren betreffenden Rechtssache durch diese beiden Richter Disziplinarvergehen darstellen kann, für die im Rahmen dieses Strafverfahrens zu erlassende Entscheidung aber ohne Belang, da die Vorlageentscheidung keine substantiierten Angaben zu einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren enthält.

61 Somit konnte die zweite Frage nur im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren, das zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung bei einer anderen Stelle als dem vorlegenden Gericht anhängig war, von Belang sein, in dessen Rahmen sie im Übrigen hätte aufgeworfen werden können (vgl. entsprechend Beschluss vom 22. Dezember 2022, Sąd Najwyższy, C‑491/20 bis C‑496/20, C‑506/20, C‑509/20 und C‑511/20, EU:C:2022:1046, Rn. 84 und 85).

62 Die zweite Frage ist daher unzulässig. Kosten

63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat ein System der Zuweisung von Rechtssachen innerhalb der Gerichte eingeführt hat, das mit bestimmten Ausnahmen auf dem Grundsatz der Zufallsauswahl des Spruchkörpers beruht und dem Eingreifen des Verwaltungsleiters des jeweiligen Gerichts unterliegt, dem nicht entgegensteht, dass ein Richter, dem eine Rechtssache zugewiesen worden ist, wenn er Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit dieser Zuweisung hegt, daran gehindert ist, selbst über diese Frage zu entscheiden und die Rechtssache gegebenenfalls mit der Begründung an einen anderen Richter desselben Gerichts zu verweisen, dass die Rechtssache diesem hätte zugewiesen werden müssen, da nach diesem System ersterer Richter die betreffende Rechtssache an den Verwaltungsleiter dieses Gerichts zurückverweisen muss, damit dieser die Ordnungsmäßigkeit der ursprünglichen Zuweisung dieser Rechtssache prüft und gegebenenfalls eine Neuzuweisung der Rechtssache vornimmt. Die Ordnungsmäßigkeit der von diesem Verwaltungsleiter vorgenommenen Zuweisung muss nach den Vorschriften des nationalen Rechts Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können. Unterschriften