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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.11.2024 – C-197/23

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:956

Zitiert von 10 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 14. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Rechtsbehelfe – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Unabhängiges, unparteiisches und durch Gesetz errichtetes Gericht – Nationale Vorschriften über die nach dem Zufallsprinzip vorgenommene Zuweisung von Rechtssachen an Richter eines Gerichts und über die Änderung der Spruchkörper – Bestimmung, die es verbietet, Verstöße gegen diese Vorschriften in einem Berufungsverfahren geltend zu machen“ In der Rechtssache C‑197/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) mit Entscheidung vom 28. April 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 2023, in dem Verfahren S. S.A. gegen C. sp. z o.o., Beteiligter: Prokurator Prokuratury Regionalnej w Warszawie, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters S. Rodin und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der C. sp. z o.o., vertreten durch M. Mioduszewski, Z. Ochońska-Borowska und J. Sroczyński, Radcowie prawni, – des Prokurator Prokuratury Regionalnej w Warszawie, vertreten durch M. Dejak, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, P. Stancanelli und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 20. Juni 2024 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der S. S.A. und der C. sp. z o.o. über die Rechtmäßigkeit von Prämien, die C. im Rahmen der Durchführung eines Handelsrahmenvertrags erhalten hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 2 EUV sieht vor: „Die Werte, auf die sich die [Europäische] Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“

4 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bestimmt: „Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“

5 In Art. 47 der Charta heißt es: „Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. … …“ Polnisches Recht Zivilprozessordnung

6 Art. 47 § 1 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 (Dz. U. Nr. 43, Position 296) in konsolidierter Fassung (Dz. U. 2019, Position 1460) (im Folgenden: Zivilprozessordnung) lautet: „In erster Instanz verhandelt das Gericht in Einzelrichterbesetzung, sofern nicht durch eine gesonderte Regelung etwas anderes bestimmt wird.“

7 Art. 379 Nr. 4 der Zivilprozessordnung bestimmt: „Das Verfahren ist ungültig, … wenn das Gericht, das die Sache entschieden hat, nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zusammengesetzt war oder das Verfahren im Beisein eines Richters geführt wurde, der von Rechts wegen ausgeschlossen war.“

8 Art. 386 § 2 der Zivilprozessordnung sieht vor: „Wenn das Verfahren für ungültig erklärt wird, hebt das Gericht zweiter Instanz das angefochtene Urteil auf, hebt das Verfahren auf, soweit es ungültig ist, und verweist die Sache zu erneuter Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurück.“ Gerichtsverfassungsgesetz

9 Die Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über die Verfassung der ordentlichen Gerichte) vom 27. Juli 2001 (Dz. U. Nr. 98, Position 1070) in konsolidierter Fassung (Dz. U. 2019, Position 52), mit den Änderungen durch die Ustawa o zmianie ustawy – Prawo o ustroju sądów powszechnych, ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verfassung der ordentlichen Gerichte, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 (Dz. U. 2020, Position 190) (im Folgenden: Gerichtsverfassungsgesetz bzw. Gesetz vom 20. Dezember 2019), bestimmt in Art. 45: „§ 1. Ein Richter oder Richter auf Probe kann in seinem Amt durch einen Richter oder Richter auf Probe desselben Gerichts oder durch einen gemäß Art. 77 § 1 oder § 8 abgeordneten Richter ersetzt werden. § 2. Die Ersetzung nach § 1 kann durch eine Verfügung des Vorsitzenden der Abteilung oder des Präsidenten des Gerichts erfolgen, die auf Antrag des Richters oder des Richters auf Probe oder von Amts wegen getroffen wird, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.“

10 Art. 47a des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt: „§ 1. Die Rechtssachen werden den Richtern und Richtern auf Probe in den einzelnen Kategorien von Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip zugewiesen, soweit eine Rechtssache nicht dem Richter zuzuweisen ist, der den Bereitschaftsdienst ausübt. § 2. Die Rechtssachen werden innerhalb der einzelnen Kategorien zu gleichen Teilen verteilt, es sei denn, der Anteil wird aufgrund der ausgeübten Funktion, der Zuweisung von Rechtssachen einer anderen Kategorie oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen verringert.“

11 Art. 47b des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt: „§ 1. Eine Änderung der Zusammensetzung eines Gerichts ist nur dann zulässig, wenn die Behandlung der Rechtssache in der bisherigen Zusammensetzung unmöglich ist oder ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Art. 47a gilt entsprechend. § 2. Müssen in einer Rechtssache Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere wenn dies durch gesonderte Regelungen vorgeschrieben oder aus Gründen des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs gerechtfertigt ist, und kann der Spruchkörper, dem die Rechtssache zugewiesen wurde, dies nicht tun, so werden die Maßnahmen von dem nach dem Vertretungsplan bestimmten Spruchkörper und, wenn die Maßnahmen nicht durch den Vertretungsplan gedeckt sind, von dem nach Art. 47a bestimmten Spruchkörper getroffen. § 3. Die Entscheidungen in den in § 1 und § 2 genannten Sachen werden vom Präsidenten des Gerichts oder von einem von ihm hierzu ermächtigten Richter getroffen.“

12 Mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2019 wurde Art. 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes um folgenden § 4 ergänzt: „Ein Richter kann über alle Sachen an seinem Dienstort und in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in anderen Gerichten entscheiden (Zuständigkeit des Richters). Die Vorschriften über die Zuweisung von Sachen sowie über die Bestimmung und Änderung der Spruchkörper beschränken nicht die Zuständigkeit des Richters und können keine Grundlage für die Feststellung sein, dass ein Spruchkörper im Widerspruch zu Rechtsvorschriften steht, dass ein Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt ist oder dass eine Person an der Entscheidung beteiligt war, die dazu nicht befugt oder befähigt ist.“

13 Gemäß Art. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 ist Art. 55 § 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch auf Rechtssachen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 eingeleitet oder beendet wurden. Geschäftsordnung der ordentlichen Gerichte

14 Das Rozporządzenie Ministra Sprawiedliwości – Regulamin urzędowania sądów powszechnych (Verordnung des Justizministers – Geschäftsordnung der ordentlichen Gerichte) vom 23. Dezember 2015 (Dz. U. 2015, Position 2316) (im Folgenden: Geschäftsordnung der ordentlichen Gerichte), das im Rahmen des Ausgangsverfahrens anwendbar war, sah in § 43 Abs. 1 vor: „Die Rechtssachen werden den Berichterstattern (Richtern und Richtern auf Probe) nach dem Zufallsprinzip entsprechend der festgelegten Geschäftsverteilung mittels eines IT‑Tools auf Basis eines Zufallszahlengenerators für jedes Register, jede Liste oder jedes andere Aufzeichnungsmittel gesondert zugewiesen, sofern nicht in dieser Geschäftsordnung eine andere Zuweisungsregelung vorgesehen ist. …“

15 § 52b der Geschäftsordnung der ordentlichen Gerichte bestimmte: „1. Der Vertretungsplan benennt für jeden Arbeitstag die jeweiligen Vertreter (Richter, Richter auf Probe und Schöffen). 2. Der Bereitschaftsplan benennt für jeden Tag die Richter und die Richter auf Probe im Bereitschaftsdienst [(Bereitschaftsrichter)]. 3. Der Vertretungsplan und der Bereitschaftsplan legen die Zahl der Vertreter und der [Bereitschaftsrichter] nach Zeiträumen, nach Abteilungen oder nach Art der den Vertretern und den [Bereitschaftsrichtern] zugewiesenen Rechtssachen fest sowie für den Fall, dass es mehr als einen Vertreter oder [Bereitschaftsrichter] gibt, die Reihenfolge der Vertretungen und der Zuweisungen der Rechtssachen an die [Bereitschaftsrichter]. …“

16 § 52c der Geschäftsordnung der ordentlichen Gerichte sah vor: „1. Kann der Berichterstatter nicht an der Verhandlung teilnehmen, so hebt der Vorsitzende der Abteilung den Verhandlungstermin auf, sofern die betroffenen Personen informiert werden können, es sei denn, der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens erfordert offenkundig die Durchführung der Verhandlung. 2. Wird der Verhandlungstermin nicht aufgehoben, so wird die Rechtssache von dem Vertreter gemäß dem Vertretungsplan für den jeweiligen Tag verhandelt. Sofern sich der Vertreter nicht angemessen vorbereiten konnte oder die Prüfung der Rechtssache durch den Vertreter die Wiederholung eines wesentlichen Teils des Verfahrens erfordert, ordnet der Vorsitzende der Abteilung die Aufhebung des Verhandlungstermins an. … …“ Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

17 Die Ustawa o zwalczeniu nieuczciwej konkurencji (Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) vom 16. April 1993 (konsolidierte Fassung, Dz. U. 2022, Position 1233) bestimmt in Art. 15 Abs. 1 Nr. 4: „Die Behinderung des Marktzugangs anderer Unternehmer, insbesondere durch … die Erhebung anderer Entgelte als der Handelsspanne für die Annahme von Waren zum Verkauf, stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

18 Am 27. April 2018 befasste S. den Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau, Polen) mit einem Rechtsstreit in Handelssachen. Als Zessionar einer Forderung gegen C., eine im Bereich des Einzelhandels tätige Gesellschaft, beantragt sie, C. zur Zahlung eines Betrags von 4572648 polnischen Zloty (PLN) (etwa 1045000 Euro) zu verurteilen, der Barprämien für den in einem bestimmten Geschäftsjahr erzielten Umsatz (rückwirkende Anpassung der Margen) entspreche, die C. im Rahmen eines mit dem Zedenten geschlossenen Rahmenvertrags über die Lieferung von Waren zum Weiterverkauf rechtswidrig erhalten habe. Nach Ansicht von S. verstieß die Erhebung dieser Prämien gegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, da es sich bei ihnen um „andere Entgelte als die Handelsspanne für die Annahme von Waren zum Verkauf“ im Sinne dieser Bestimmung gehandelt habe.

19 Diese Rechtssache wurde der XVI. Abteilung für Handelssachen dieses Gerichts und in Anwendung des Systems zur Zuweisung von Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip der Richterin E. T., Vizepräsidentin dieser Abteilung, zur Entscheidung als Einzelrichterin zugewiesen.

20 Am 25. März 2019, dem Tag der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache, war die Richterin E. T. aufgrund eines auf ihren Antrag hin gewährten Urlaubs abwesend. Die Präsidentin der XVI. Abteilung für Handelssachen benannte deshalb die Richterin J. K., die an diesem Tag Bereitschaftsdienst hatte, um die mündliche Verhandlung abzuhalten. Die Rechtssache wurde somit dieser Richterin zugewiesen.

21 Mit Urteil vom 16. September 2019, das von der Richterin J. K. als Einzelrichterin des Sąd Okręgowy w Warszawie (Regionalgericht Warschau) erlassen wurde, wurde die Klage von S. abgewiesen.

22 S. legte am 27. Oktober 2019 beim Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.

23 Im Rahmen dieser Berufung machte S. die Ungültigkeit des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht auf der Grundlage von Art. 379 Nr. 4 der Zivilprozessordnung mit der Begründung geltend, dass der Spruchkörper wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit des Spruchkörpers gesetzwidrig gewesen sei, da eine andere Richterin als die, der die Rechtssache ursprünglich zugewiesen worden sei, die mündliche Verhandlung abgehalten und das Urteil erlassen habe.

24 Nachdem das vorlegende Gericht verschiedene Ermittlungs- bzw. Überprüfungsmaßnahmen durchgeführt hatte, um die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht zu kontrollieren, gelangte es zu der Überzeugung, dass die Ersetzung der Richterin E. T. durch die Richterin J. K. unter Umständen erfolgt sei, die gegen den im nationalen Recht aufgestellten Grundsatz der Unveränderlichkeit des Spruchkörpers verstießen. Der Grund für die Ersetzung der Richterin E. T. verstoße nämlich gegen Art. 47b des Gerichtsverfassungsgesetzes. Außerdem führt das vorlegende Gericht aus, dass nicht alle Formalitäten erfüllt worden seien, die mit dieser Ersetzung hätten einhergehen müssen, wobei es den Verdacht hegt, dass das erstinstanzliche Gericht bestimmte Dokumente geändert habe, um zu versuchen, diese Mängel nachträglich zu beheben.

25 Dem vorlegenden Gericht sind die Gründe für diese Ersetzung, die es für rechtswidrig hält, nicht bekannt, und es weist darauf hin, dass die Anwendung eines solchen Verfahrens dazu führen könnte, dass eine relativ große Zahl von Rechtssachen von einem Richter auf einen anderen übertragen werde.

26 Außerdem sei es „theoretisch“ nicht ausgeschlossen, dass die Besetzung eines Spruchkörpers mit einem Einzelrichter in sensiblen Rechtssachen bewusst durch ein Verfahren geändert werden könne, das darin bestehe, dass der Richter, dem eine Rechtssache ursprünglich nach dem Zufallsprinzip zugewiesen worden sei, eine mündliche Verhandlung zu einem Zeitpunkt anberaume, zu dem er auf seinen Antrag in Urlaub sei, wobei seine Abwesenheit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung genutzt werde, um seine Ersetzung durch den Richter herbeizuführen, der zu diesem Zeitpunkt auf der Vertretungs- oder Bereitschaftsdienstliste stehe, dessen Name im Voraus bekannt sein könne.

27 Schließlich weist das vorlegende Gericht auf Entscheidungen des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) hin, wonach die Besetzung eines Spruchkörpers, die gegen die nationalen Rechtsvorschriften über die Geschäftsverteilung sowie die Festlegung und Änderung der Zusammensetzung des Gerichts verstoße, einen Grund für die Anwendung der Sanktion der Ungültigerklärung des Verfahrens nach Art. 379 Nr. 4 der Zivilprozessordnung darstellen könne.

28 Es weist jedoch darauf hin, dass jede diesbezügliche Überprüfung im Rahmen einer Berufung seit der Einfügung von Art. 55 § 4 in das Gerichtsverfassungsgesetz verboten sei.

29 Unter diesen Umständen hat der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass ein erstinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Richter dieses Gerichts als Einzelrichter besetzt ist, dem das Verfahren unter eklatanter Verletzung der nationalen Rechtsvorschriften über die Geschäftsverteilung sowie die Festlegung und Änderung der Zusammensetzung des Gerichts zugewiesen worden ist, kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist, das einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistet? 2. Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie der Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften wie Art. 55 § 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entgegenstehen, soweit diese es dem Gericht zweiter Instanz verbieten, ein vor einem erstinstanzlichen nationalen Gericht geführtes Verfahren für ungültig zu erklären, weil der Spruchkörper dieses Gerichts gesetzwidrig zusammengesetzt war, das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war oder eine Person an der Entscheidung beteiligt war, die dazu nicht befugt oder befähigt war, was eine rechtliche Sanktion darstellt, die einen effektiven Rechtsschutz für den Fall sicherstellen soll, dass das Verfahren einem Richter unter eklatanter Verletzung der nationalen Rechtsvorschriften über die Geschäftsverteilung sowie die Festlegung und Änderung der Zusammensetzung des Gerichts zugeteilt worden ist? Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

30 Der Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft Warschau (im Folgenden: Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft) hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da aus der Vorlageentscheidung nicht hervorgehe, dass das Ausgangsverfahren einen Bezug zum Unionsrecht aufweise. Mit der Beklagten des Ausgangsverfahrens vertritt er die Auffassung, dass die vorgelegten Fragen die Auslegung von Vorschriften des nationalen Rechts über die Organisation des Gerichtssystems eines Mitgliedstaats in Bezug auf die Modalitäten der Zuweisung von Rechtssachen und der Änderung der Besetzung eines Spruchkörpers beträfen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Missachtung dieser Bestimmungen zur Ungültigkeit des Verfahrens nach Art. 379 Nr. 4 der Zivilprozessordnung führen könne. Solche Fragen fielen wie alle Fragen betreffend die Organisation und die Tätigkeit von Staatsorganen in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebe den Mitgliedstaaten ein zu erreichendes Ziel vor, nämlich die Schaffung eines Regelwerks zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes, ohne dass sich daraus indessen Normen in Bezug auf eine bestimmte Organisation der Justiz ableiten ließen.

31 Insoweit ist, soweit der Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft und die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen in Frage stellen wollen, darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteil vom 7. September 2023, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România,C‑216/21, EU:C:2023:628, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Was den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese Bestimmung die „vom Unionsrecht erfassten Bereiche“ betrifft, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist daher u. a. auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34 Es besteht jedoch kein Zweifel daran, dass dies hier der Fall ist, da, wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sowohl das erstinstanzliche Gericht, dessen ordnungsgemäße Besetzung vor dem vorlegenden Gericht in Frage gestellt wird, als auch das vorlegende Gericht, dem es nach nationalem Recht untersagt ist, diese Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen, zur Entscheidung über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts berufen sein können. Daher müssen diese Gerichte den Anforderungen genügen, die sich aus dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz ergeben.

35 Im Übrigen machen der Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft und die Europäische Kommission geltend, dass aus der Vorlageentscheidung nicht hervorgehe, dass es im Ausgangsrechtsstreit um eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta gehe, und dass Art. 47 der Charta daher nicht anwendbar sei.

36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen kann (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Was die Charta betrifft, so ist ihr Anwendungsbereich, soweit es um das Handeln der Mitgliedstaaten geht, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union; diese Bestimmung bestätigt die ständige Rechtsprechung, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben, Anwendung finden (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Im vorliegenden Fall ist speziell zu Art. 47 der Charta festzustellen, dass der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Rechtsstreit keinen Bezug zu einer Bestimmung des Unionsrechts aufweist. Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten des Ausgangsverfahrens ist nämlich ausschließlich auf eine Bestimmung des nationalen Rechts gestützt. Außerdem hat das vorlegende Gericht keine Angaben gemacht, die darauf hindeuten würden, dass der Ausgangsrechtsstreit die Auslegung oder Anwendung einer auf nationaler Ebene durchgeführten Vorschrift des Unionsrechts betrifft.

39 Folglich ist Art. 47 der Charta als solcher auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar.

40 Da Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jedoch alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz insbesondere im Sinne von Art. 47 der Charta gewährleistet ist, ist letztere Bestimmung, auch wenn sie auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist, bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Außerdem macht der Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft geltend, eine Vorabentscheidung sei nicht erforderlich, um dem vorlegenden Gericht eine Entscheidung im Ausgangsverfahren zu ermöglichen. Dieses Gericht überschreite nämlich mit einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts seine Befugnisse. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens macht ihrerseits geltend, die vorgelegten Fragen seien so allgemein, dass eine Antwort des Gerichtshofs die Zweifel hinsichtlich der Rechtsfrage des Verhältnisses zwischen den Vorschriften über die Zuweisung einer Rechtssache an einen Richter und der Ungültigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in der Ausgangsrechtssache nicht ausräumen könne.

42 Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsersuchen gerade die Frage betrifft, ob das Unionsrecht dem dem vorlegenden Gericht auferlegten Verbot, die ordnungsgemäße Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen, entgegensteht, was die Auslegung dieses Rechts, insbesondere von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, erfordert, so dass die Prüfung des Einwands, das vorlegende Gericht überschreite seine Befugnisse, mit der Prüfung der Vorlagefragen zusammenfällt.

43 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. Juni 2024, INGSTEEL, C‑547/22, EU:C:2024:478, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten die Gefahr einer Manipulation der Zuweisungen in sensiblen Fällen mit sich bringe und dass es durch eine Bestimmung des nationalen Rechts daran gehindert sei, die Konsequenzen aus solchen Unregelmäßigkeiten zu ziehen, und meint, dass es unter diesen Umständen vor der Frage stehe, ob diese Bestimmung entsprechend der ihm nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts obliegenden Verpflichtung, gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßende Vorschriften des nationalen Rechts nicht anzuwenden, unangewendet bleiben müsse.

45 Mit diesen Erwägungen macht das vorlegende Gericht rechtlich hinreichend deutlich, dass die begehrte Vorabentscheidung im Sinne von Art. 267 AEUV „erforderlich“ ist, um ihm den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen.

46 Schließlich ist mit dem Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft festzustellen, dass das vorlegende Gericht entgegen den Vorgaben von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht die Gründe darlegt, aus denen es den Gerichtshof um eine Auslegung von Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 und 3 EUV ersucht.

47 Zu Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist jedoch festzustellen, dass die Vorlageentscheidung hinreichende Ausführungen enthält, um die Gründe für das Ersuchen um Auslegung dieser Bestimmung verstehen zu können, und dass die Vorlagefragen in Anbetracht von Rn. 34 des vorliegenden Urteils zulässig sind, soweit sie diese Bestimmung betreffen. Diese Bestimmung, die den in Art. 2 EUV proklamierten Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist, wie die Generalanwältin in Nr. 41 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 2 EUV vorzunehmen.

48 Nach alledem ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig und dieses zulässig ist, soweit es die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta betrifft. Zu den Vorlagefragen

49 Einleitend ist erstens festzustellen, dass sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens und der Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft gegen die Darstellung des nationalen Rechts in der Vorlageentscheidung wenden, die sie als unvollständig und parteiisch ansehen.

50 Was außerdem die Rechtsprechung des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) betrifft, so weist das vorlegende Gericht auf Entscheidungen hin, wonach ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unveränderlichkeit der Spruchkörper gemäß Art. 379 Nr. 4 der Zivilprozessordnung zur Ungültigkeit des Verfahrens wegen der Behandlung der Rechtssache durch einen Spruchkörper führe, dessen Besetzung gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoße, während der Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft ältere gegenteilige Entscheidungen anführt. Der Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft trägt ferner vor, dass das nationale Recht nicht den Begriff einer „eklatanten Verletzung“ der Vorschriften über die Zuweisung von Rechtssachen und die Änderung des Spruchkörpers enthalte, den das vorlegende Gericht verwende und dem Begriff einer „einfachen Verletzung“ dieser Vorschriften gegenüberstelle.

51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung allein das vorlegende Gericht für die Auslegung und Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zuständig ist. Der Gerichtshof hat demnach im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten in Bezug auf den rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C‑229/19 und C‑289/19, EU:C:2021:68, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52 Daraus folgt, dass sich der Gerichtshof auf die Beurteilung des vorlegenden Gerichts zu stützen hat, wonach zum einen die Abwesenheit der Richterin des erstinstanzlichen Gerichts, der die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtssache zugewiesen worden war, an dem für eine mündliche Verhandlung anberaumten Tag wegen eines auf ihren Antrag hin gewährten Urlaubs unter den Umständen jener Rechtssache keinen Grund dafür darstellte, sie gemäß Art. 47b § 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu ersetzen, und zum anderen die Anwendung von Art. 379 Nr. 4 der Zivilprozessordnung grundsätzlich zur Ungültigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens wegen dieser Unregelmäßigkeit führen müsste, wobei jedoch feststeht, dass Art. 55 § 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes dem entgegensteht.

53 Zweitens machen die Beklagte des Ausgangsverfahrens und der Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, dass die Vorschriften des nationalen Rechts über die Zuweisung von Rechtssachen und die Änderung der Spruchkörper Verwaltungsvorschriften seien, die eine gerechte Verteilung der Arbeitsbelastung zwischen den Mitgliedern eines Gerichts gewährleisten sollten. Diese Vorschriften könnten ihrem Wesen nach nicht dazu führen, dass von außen Einfluss genommen werde.

54 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das sich aus dem Unionsrecht ergibt, nicht nur unzulässige Einflussnahmen betrifft, die von der Legislative und der Exekutive ausgeübt werden können, sondern auch unzulässige Einflussnahmen, die innerhalb des betreffenden Gerichts ausgeübt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 54).

55 Das vorlegende Gericht hat indessen festgestellt, dass die ernsthafte Gefahr bestehe, dass Verstöße gegen die nationalen Vorschriften über die Neuzuweisung von Rechtssachen dem Zweck dienen könnten, es einem bestimmten Richter zu ermöglichen, in einer bestimmten Rechtssache oder in einer bestimmten Art von Rechtssachen zu entscheiden. Unter diesen Umständen reichen, wie die Generalanwältin in Nr. 48 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die vom vorlegenden Gericht derart geäußerten Zweifel aus, um davon auszugehen, dass die Fragen zur Anwendung dieser Vorschriften im Hinblick auf die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen in Bezug auf die Garantie eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts zu beurteilen sind.

56 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die das Berufungsgericht unter allen Umständen an der Überprüfung hindert, ob die Neuzuweisung der Rechtssache an den Spruchkörper, der in erster Instanz darüber entschieden hat, nicht unter Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über die Neuzuweisung von Rechtssachen innerhalb der Gerichte erfolgt ist.

57 Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV hat jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im unionsrechtlichen Sinne dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz, u. a. dem Erfordernis der Unabhängigkeit, gerecht werden (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Um zu gewährleisten, dass ein solches Gericht in der Lage ist, diesen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, ist erstens seine Unabhängigkeit zu wahren, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a., C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60 Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit umfasst zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der „Unparteilichkeit“ in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

61 Wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zielt der das „Außenverhältnis“ betreffende Aspekt zwar im Wesentlichen darauf ab, die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive gemäß dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, er soll die Richter aber auch vor unzulässigen Einflussnahmen innerhalb des betreffenden Gerichts schützen.

62 Ferner ist hervorzuheben, dass die Ausübung des Richteramts nicht nur vor jeder unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen geschützt sein muss, sondern auch vor Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung von Gerichtsentscheidungen geeignet sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Zweitens verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV auch, dass es sich um ein „zuvor durch Gesetz errichtetes“ Gericht handelt, angesichts des untrennbaren Zusammenhangs, der zwischen dem Zugang zu einem solchen Gericht und den Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

64 Außerdem spiegelt der auch in Art. 47 Abs. 2 der Charta enthaltene Verweis auf ein „durch Gesetz errichtetes Gericht“ insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der jeweiligen Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung dazu führt, dass die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache eine Regelwidrigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Im Übrigen ist die Möglichkeit, die Einhaltung dieser Garantien zu überprüfen, für das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Rechtsuchenden wecken müssen. So hat der Gerichtshof entschieden, dass es sich bei der Kontrolle der Einhaltung des Erfordernisses, dass jedes Gericht aufgrund seiner Zusammensetzung ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das zwingend zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 46, sowie vom 8. Mai 2024, Asociaţia Forumul Judecătorilor din România [Verbände von Richtern bzw. Staatsanwälten], C‑53/23, EU:C:2024:388, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Kontrolle ist im Rahmen der Prüfung eines Rechtsbehelfs von Amts wegen vorzunehmen, wenn insoweit ein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 57 und 58).

66 Ein wirksamer Rechtsschutz lässt sich nämlich nur gewährleisten, wenn die Einhaltung der Vorschriften, die einem Gericht die Eigenschaft eines „unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ verleihen, auf Antrag einer Partei oder, bei Bestehen eines ernsthaften Zweifels, von Amts wegen Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle und einer etwaigen Sanktion im Fall der Nichtbeachtung sein kann, da sie sonst missachtet werden könnten, ohne dass dies irgendeine Folge hätte. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein einer wirksamen, der Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften dienenden gerichtlichen Kontrolle dem Begriff „Rechtsstaat“ inhärent ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C‑134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67 Daher verlangt Art. 19 Abs. 2 EUV bei einer Auslegung im Licht von Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta dann, wenn ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften über die Zusammensetzung des mit jeder Rechtssache befassten Spruchkörpers und über die Neuzuweisung von Rechtssachen erlässt, dass die Einhaltung dieser Vorschriften gerichtlich überprüft werden kann.

68 Als mit den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV unvereinbar ist daher eine nationale Regelung anzusehen, die die Berufungsgerichte daran hindert, die Einhaltung der nationalen Vorschriften über die Neuzuweisung von Rechtssachen innerhalb der Gerichte oder über die Änderung der Spruchkörper zu kontrollieren, um festzustellen, ob der Spruchkörper, der im ersten Rechtszug entschieden hat, ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist, indem sie es den Berufungsgerichten unter allen Umständen verbietet, gegebenenfalls die Ungültigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens festzustellen, wenn dieses Verfahren durch ein Urteil eines Spruchkörpers abgeschlossen wurde, dem die Rechtssache unter Verstoß gegen diese Vorschriften neu zugewiesen wurde oder der unter Verstoß gegen diese Vorschriften geändert wurde.

69 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen einer gegen die Republik Polen erhobenen Vertragsverletzungsklage in dem besonderen Kontext, dass dieser Mitgliedstaat als Reaktion auf eine Reihe von Vorabentscheidungsersuchen mehrerer polnischer Gerichte zur Vereinbarkeit verschiedener die Organisation der Justiz in Polen betreffender Gesetzesänderungen mit dem Unionsrecht in großer Eile verschiedene Bestimmungen verfahrensrechtlicher Art erlassen hat, in den Rn. 226 und 227 des Urteils vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21, EU:C:2023:442), entschieden hat, dass die Bestimmung des nationalen Rechts, die einer solchen Kontrolle allgemein entgegensteht, nämlich Art. 55 § 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes, gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta verstößt. Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht diese Bestimmung im Ausgangsverfahren unangewendet lassen muss, wie die Generalanwältin in Nr. 84 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat.

70 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die das Berufungsgericht unter allen Umständen an der Überprüfung hindert, ob die Neuzuweisung einer Rechtssache an den Spruchkörper, der in erster Instanz darüber entschieden hat, nicht unter Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über die Neuzuweisung von Rechtssachen innerhalb der Gerichte erfolgt ist. Kosten

71 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist im Licht von Art. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die das Berufungsgericht unter allen Umständen an der Überprüfung hindert, ob die Neuzuweisung einer Rechtssache an den Spruchkörper, der in erster Instanz darüber entschieden hat, nicht unter Verstoß gegen die nationalen Vorschriften über die Neuzuweisung von Rechtssachen innerhalb der Gerichte erfolgt ist. Unterschriften