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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.2025 – C-217/23
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2025:218
Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 27. März 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl – Richtlinie 2011/95/EU – Voraussetzungen, die Drittstaatsangehörige für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen müssen – Art. 2 Buchst. d – Verfolgungsgründe – Art. 10 Abs. 1 Buchst. d – Begriff der ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe‘ – Voraussetzung, dass die Gruppe im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird – Voraussetzungen für subsidiären Schutz – Art. 2 Buchst. f – Begriff ‚ernsthafter Schaden‘ – Art. 15 Buchst. a und b – Personen, die der gleichen Familie angehören und aufgrund der Familienzugehörigkeit von einer Blutfehde betroffen sind“ In der Rechtssache C-217/23 [Laghman] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Beschluss vom 28. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 4. April 2023, in dem Verfahren Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen A N erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen, M. Gavalec und N. Piçarra (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von A N, vertreten durch Rechtsanwalt R. Lukits, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und M. Kopetzki als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und A. Hoesch als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, A. Hanje und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Azéma, J. Hottiaux und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. September 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9, berichtigt in ABl. 2017, L 167, S. 58).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich, im Folgenden: BFA) und A N über die Abweisung des von A N gestellten Antrags auf internationalen Schutz. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht
3 Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnet wurde, am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention), bestimmt: „Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck ‚Flüchtling‘ auf jede Person Anwendung[, die] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“. Unionsrecht Richtlinie 2011/95
4 Die Erwägungsgründe 6, 29, 30, 33, 34 und 39 der Richtlinie 2011/95 lauten: „(6) In den Schlussfolgerungen [des Europäischen Rates] von Tampere [vom 15. und 16. Oktober 1999] ist ... festgehalten, dass die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft durch Maßnahmen zu den Formen des subsidiären Schutzes ergänzt werden sollten, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen. ... (29) Eine der Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Gründen der Verfolgung, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen. (30) Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe‘ zu entwickeln. Bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers, einschließlich seiner geschlechtlichen Identität und sexuellen Orientierung, die mit bestimmten Rechtstraditionen und Bräuchen im Zusammenhang stehen können, wie z. B. Genitalverstümmelungen, Zwangssterilisationen oder erzwungene Schwangerschaftsabbrüche, angemessen zu berücksichtigen, soweit sie in Verbindung mit der begründeten Furcht des Antragstellers vor Verfolgung stehen. ... (33) Ferner sollten Normen für die Bestimmung und die Merkmale des subsidiären Schutzstatus festgelegt werden. Der subsidiäre Schutzstatus sollte den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen. (34) Es müssen gemeinsame Kriterien eingeführt werden, die als Grundlage für die Anerkennung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Anspruchsberechtigte auf subsidiären Schutz dienen. Diese Kriterien sollten völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen. ... (39) Bei der Berücksichtigung der Forderung des Stockholmer Programms nach Einführung eines einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind, sollten Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie.“
5 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚internationaler Schutz‘ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben e und g; ... d) ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet; e) ‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat; f) ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel[s] 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will; g) ‚subsidiärer Schutzstatus‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat; h) ‚Antrag auf internationalen Schutz‘ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht; i) ‚Antragsteller‘ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist; ...“
6 Art. 4 („Prüfung der Tatsachen und Umstände“) Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: ... c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind; ...“
7 Art. 6 („Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann“) der Richtlinie 2011/95 lautet: „Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von a) dem Staat; b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen; c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden im Sinne des Artikels 7 zu bieten.“
8 In Art. 7 („Akteure, die Schutz bieten können“) der Richtlinie 2011/95 heißt es: „(1) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden kann nur geboten werden a) vom Staat oder b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. (2) Der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. ...“
9 Art. 9 („Verfolgungshandlungen“) Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 sieht vor: „Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
10 Art. 10 („Verfolgungsgründe“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: ... d) eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn – die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und – die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt; ...“
11 Art. 15 („Ernsthafter Schaden“) der Richtlinie 2011/95 lautet: „Als ernsthafter Schaden gilt a) die Todesstrafe oder Hinrichtung oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“
12 Art. 18 („Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus“) der Richtlinie 2011/95 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.“ Richtlinie 2013/32
13 Art. 10 („Anforderungen an die Prüfung von Anträgen“) Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60) sieht vor: „Bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz stellt die Asylbehörde zuerst fest, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, wird festgestellt, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.“ Österreichisches Recht
14 § 3 („Status des Asylberechtigten“) des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005) vom 16. August 2005 (BGBl. I 100/2005) in der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung (im Folgenden: AsylG 2005) bestimmt: „(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. ... (5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
15 Am 4. November 2015 stellte A N, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger, aus der Provinz Laghman (Afghanistan) stammender afghanischer Staatsangehöriger in Österreich gemäß dem AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen Antrag damit, ihm drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund einer Blutfehde, die gegen mit seinem Vater verwandte Personen gerichtet sei. Die Blutfehde gehe auf einen Streit vermögensrechtlicher Natur um ein landwirtschaftliches Grundstück zwischen seinem Vater und dessen Cousins zurück. Sein Vater und sein Bruder seien im Rahmen dieser Blutfehde von den Cousins des Vaters getötet worden.
16 Mit Bescheid vom 21. Juni 2017 wies das BFA den Antrag mit der Begründung ab, dass die Ausreise von A N aus seinem Herkunftsland „allein vom Wunsch einer wirtschaftlichen und sozialen Besserstellung getragen gewesen“ sei und dass seine Angaben zur Verfolgungsgefahr nicht der Wahrheit entsprächen. A N erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
17 Mit Erkenntnis vom 26. Juli 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (Österreich) der Beschwerde von A N statt, erkannte ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
18 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Angaben von A N zu den Gründen, weshalb er im Herkunftsland Verfolgung befürchte, als erwiesen. Es stellte fest, dass A N aufgrund eines Streits vermögensrechtlicher Natur in eine Blutfehde verwickelt sei, so dass ihm für den Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der Abstammung von seinem Vater Übergriffe bis hin zur Tötung durch die Cousins des Vaters drohten, ohne dass er vernünftigerweise auf Schutz durch die afghanischen Behörden hoffen könne. Außerdem wäre A N im Fall der Niederlassung in einer anderen Region seines Herkunftslands möglicherweise nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
19 Gegen dieses Erkenntnis erhob das BFA Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Österreich) – das vorlegende Gericht –, in der es im Wesentlichen geltend machte, dass die Zugehörigkeit zu einer von einer Blutfehde betroffenen Familie nicht als „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 qualifiziert werden könne.
20 Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BFA nicht mehr in Frage gestellt worden seien und von denen es auszugehen habe, A N durch die Cousins seines Vaters mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit physische Gewalt bis hin zu seiner Tötung drohe, weil er einer Familie angehöre, die aufgrund eines Streits vermögensrechtlicher Natur in eine Blutfehde verwickelt sei. Es fragt sich, ob Personen, die nur aufgrund dieses Verwandtschaftsverhältnisses solchen Bedrohungen ausgesetzt sind, im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig anzusehen sind, und zwar im Sinne eines Verfolgungsgrundes, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die zuständige nationale Behörde führen kann. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof insbesondere um Klarstellung der Tragweite der im zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzung, wonach eine „bestimmte soziale Gruppe“ in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben muss, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
21 Es weist außerdem darauf hin, dass für den Fall, dass A N auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne, im nächsten Schritt zu prüfen wäre, ob A N aufgrund der physischen Gewalt bis hin zur Tötung, die ihm nach den Feststellungen des Bundeverwaltungsgerichts drohe, subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
22 Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 enthaltene Wendung „die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“ so auszulegen, dass in dem betreffenden Land eine Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität nur dann hat, wenn sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, oder ist es erforderlich, das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ eigenständig und losgelöst von der Frage, ob die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, zu prüfen? Falls nach der Antwort auf Frage 1 das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ eigenständig zu prüfen ist: 2. Nach welchen Kriterien ist das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 zu prüfen? Unabhängig von der Antwort auf die Fragen 1 und 2: 3. Ist bei der Beurteilung, ob eine Gruppe im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 „von der sie umgebenden Gesellschaft“ als andersartig betrachtet wird, auf die Sicht des Verfolgers oder der Gesellschaft als Ganzes oder eines wesentlichen Teiles der Gesellschaft eines Landes oder eines Teiles des Landes abzustellen? 4. Nach welchen Kriterien richtet sich die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 eine Gruppe als „andersartig“ betrachtet wird? Zu den Vorlagefragen
23 Mit seinen Fragen, die gemeinsam zu beantworten sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung zugehörig betrachtet werden kann.
24 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95, der im Wesentlichen die Definition in Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgreift (Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 84), als Flüchtling ein Drittstaatsangehöriger anerkannt wird, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
25 Ein nachweisliches Risiko, Opfer physischer Gewalt bis hin zur Tötung zu werden, wie ihm A N in seinem Herkunftsland ausgesetzt wäre, reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um ihm die „Flüchtlingseigenschaft“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95 zuzuerkennen. Nach Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 6 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 und im Licht des 29. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nämlich voraus, dass eine Verknüpfung entweder zwischen einem der in Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen im Sinne der Bestimmungen, auf die in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verwiesen wird, oder zwischen einem dieser Verfolgungsgründe und dem Fehlen von Schutz durch die „Akteure, die Schutz bieten können“, vor solchen Verfolgungshandlungen festgestellt wird, wenn sie durch „nichtstaatliche Akteure“ begangen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C‑621/21, EU:C:2024:47, Rn. 66).
26 Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob zwischen dem Risiko von Gewalttaten, dem eine internationalen Schutz beantragende Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, ausgesetzt ist, und dem Grund der Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 eine solche Verknüpfung besteht. Anders ausgedrückt fragt sich das vorlegende Gericht, ob unter solchen Umständen davon auszugehen ist, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsland möglicherweise „wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ verfolgt wird.
27 Aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 ergibt sich, dass eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“ gilt, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens müssen die Mitglieder der betreffenden Gruppe mindestens eines der drei im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“, einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung …, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zweitens muss diese Gruppe im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“ (Urteil vom 11. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Frauen, die sich mit dem Wert der Geschlechtergleichheit identifizieren], C‑646/21, EU:C:2024:487, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Was die erste dieser Voraussetzungen betrifft, deren Vorliegen vor dem vorlegenden Gericht nicht in Abrede gestellt wird, so teilen die Angehörigen einer Familie, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 24 bis 26 seiner Schlussanträge ausgeführt, aufgrund ihrer familiären Bindungen, unabhängig davon, ob sich diese Bindungen aus genetischer Abstammung, Adoption oder Ehe ergeben, ein „angeborenes Merkmal“ oder einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“. Der Umstand, dass die Angehörigen einer Familie, insbesondere die Männer und Jungen dieser Familie, aufgrund ihrer Abstammung in eine Blutfehde verwickelt sind, weil diese in patrilinearer Linie von Generation zu Generation weitergegeben wird, ist ebenfalls Teil eines gemeinsamen Hintergrundes, der nicht verändert werden kann, und stellt somit ein zusätzliches gemeinsames Merkmal dieser Personen dar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass diese Personen die erste Voraussetzung erfüllen.
29 Zur zweiten Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit es sich um eine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 handelt, nämlich die deutlich abgegrenzte Identität dieser Gruppe im betreffenden Herkunftsland, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob gemäß dieser Bestimmung das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ eigenständig und losgelöst von der Frage zu prüfen ist, ob die betroffene Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
30 Aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 in sämtlichen Sprachfassungen ergibt sich, dass die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft von entscheidender Bedeutung ist. Wie vom Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 30 bis 32 seiner Schlussanträge ausgeführt, stellt die in dieser Bestimmung genannte „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe eine Voraussetzung dar, die nicht getrennt und autonom von der Betrachtung der sie umgebenden Gesellschaft, sondern im Zusammenhang mit dieser zu beurteilen ist.
31 Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, zu bestimmen, welche „umgebende Gesellschaft“ im Sinne dieser Bestimmung für die Beurteilung des Vorliegens einer sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands (Urteile vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C‑621/21, EU:C:2024:47, Rn. 54, und vom 11. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Frauen, die sich mit dem Wert der Geschlechtergleichheit identifizieren], C‑646/21, EU:C:2024:487, Rn. 50).
32 Im Übrigen muss die „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ unabhängig von Verfolgungshandlungen festgestellt werden, die den Mitgliedern dieser Gruppe in ihrem Herkunftsland drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C‑621/21, EU:C:2024:47, Rn. 55).
33 Bestehen beispielsweise im Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt das die Feststellung, dass diese Personen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Urteil vom 7. November 2013, X u. a, C‑199/12 bis C‑201/12, EU:C:2013:720, Rn. 49).
34 Ebenso können je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen, insbesondere den sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen, sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen – etwa den Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben oder auch den Umstand, sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern zu identifizieren –, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 zugehörig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 52, 53 und 62, sowie vom 11. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Frauen, die sich mit dem Wert der Geschlechtergleichheit identifizieren], C-646/21, EU:C:2024:487, Rn. 49 und 64).
35 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen ankommt, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Um als Gruppe anerkannt werden zu können, die im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinne der Richtlinie 2011/95 qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe“ anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde.
36 Der Umstand, dass sich Opfer solcher Handlungen selbst als andersartig betrachten, kann für sich allein in diesem Zusammenhang ebenso wenig ausschlaggebend sein. Ist eine Familie in eine Blutfehde verwickelt, bedeutet der Umstand, dass sich die davon betroffenen Mitglieder der Familie subjektiv als andersartig wahrnehmen, für sich genommen nicht, dass die von ihnen gebildete Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, wie es Art. 10 Abs. 1 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 erfordert.
37 Es kommt also darauf an, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass die umgebende Gesellschaft eine Gruppe so wahrnimmt, kann insbesondere durch konkrete Anhaltspunkte wie Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen belegt werden, die die Mitglieder der fraglichen Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft drängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 53, und vom 11. Juni 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Frauen, die sich mit dem Wert der Geschlechtergleichheit identifizieren], C-646/21, EU:C:2024:487, Rn. 49).
38 Vorbehaltlich der Prüfungen, die das vorlegende Gericht vorzunehmen hat, ergibt sich in diesem Fall aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht, dass die Gruppe der Angehörigen einer bestimmten Familie, die aufgrund eines Streits vermögensrechtlicher Natur in eine Blutfehde verwickelt ist, in ihrem Herkunftsland nicht nur von den Angehörigen der in diese Blutfehde verwickelten Familien, sondern auch von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet wird.
39 Folglich begründet der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, nicht die Feststellung, dass dieser Antragsteller einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden.
40 In Fällen, in denen die zuständige Behörde im Rahmen der nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95 durchgeführten individuellen Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, in deren Rahmen insbesondere die in Abs. 3 dieser Bestimmung genannten Faktoren berücksichtigt werden, feststellt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, hat sie allerdings gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 festzustellen, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
41 Wie erstens dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 zu entnehmen ist, ergänzt der subsidiäre Schutzstatus den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge. Zweitens ergibt sich aus dem 34. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die gemeinsamen Kriterien, die als Grundlage dienen, um Personen, die internationalen Schutz beantragen, als Anspruchsberechtigte auf subsidiären Schutz anzuerkennen, völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Rechtsakten im Bereich der Menschenrechte und bestehenden Praktiken in den Mitgliedstaaten entsprechen. Drittens sollten gemäß dem 39. Erwägungsgrund dieser Richtlinie – abgesehen von den Ausnahmeregelungen, die notwendig und sachlich gerechtfertigt sind – Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden wie Flüchtlingen gemäß dieser Richtlinie.
42 Nach Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95 hat Anspruch auf subsidiären Schutz ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 dieser Richtlinie zu erleiden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
43 Der Begriff „ernsthafter Schaden“ umfasst nach Art. 15 Buchst. a und b der Richtlinie 2011/95 u. a. die Todesstrafe oder Hinrichtung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland. Diese Bestimmungen unterscheiden nicht danach, ob der Schaden auf einen staatlichen oder einen nicht staatlichen Akteur zurückgeht; der Begriff umfasst eine tatsächliche Drohung gegenüber der antragstellenden Person, durch einen Angehörigen ihrer Familie oder ihrer Gemeinschaft getötet zu werden oder andere Gewalttaten zu erleiden, und zwar unabhängig von den Gründen, auf denen diese Taten beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2024, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C‑621/21, EU:C:2024:47, Rn. 75 und 80).
44 Es obliegt daher der zuständigen nationalen Behörde, insbesondere im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95 zu beurteilen, ob eine internationalen Schutz beantragende Person wie A N die Voraussetzungen für einen Anspruch auf subsidiären Schutz erfüllt. Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz durch die zuständige nationale Behörde darstellen können, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2011/95, die Gegenstand einer solchen Prüfung ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Begriff ernsthafter Schaden], C‑125/22, EU:C:2023:843, Rn. 43).
45 Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz, haben die Mitgliedstaaten ihm diesen Schutz gemäß Art. 18 der Richtlinie 2011/95 zuzuerkennen.
46 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, nicht allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne dieser Bestimmung zugehörig betrachtet werden kann. Kosten
47 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, der in ihrem Herkunftsland Blutrache droht, weil sie einer Familie angehört, die in einen Streit vermögensrechtlicher Natur verwickelt ist, nicht allein aus diesem Grund als einer „bestimmten sozialen Gruppe “ im Sinne dieser Bestimmung zugehörig betrachtet werden kann. Jürimäe Lenaerts Jääskinen Gavalec Piçarra Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. März 2025. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident K. Lenaerts