Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 29.04.2025 – C-881/24
ECLI:EU:C:2025:313
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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) 29. April 2025 ( „Rechtsmittel – Schiedsklausel – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts dargetan wird – Teilweise Zulassung des Rechtsmittels“ In der Rechtssache C‑881/24 P betreffend ein Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingereicht am 19. Dezember 2024, SC, vertreten durch Rechtsanwältin A. Kunst, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln), unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz sowie der Richter N. Jääskinen und M. Condinanzi (Berichterstatter), Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott folgenden Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt SC die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. November 2024, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17 RENV-OP, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:772), mit dem dieses das Versäumnisurteil vom 19. Oktober 2022, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17 RENV, EU:T:2022:637), aufgehoben und die Anträge von SC abgelehnt hat. Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
2 Nach Art. 58a Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hängt die Prüfung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Gerichts über die Erfüllung eines Vertrags, der eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV enthält, von ihrer vorherigen Zulassung durch den Gerichtshof ab.
3 Nach Art. 58a Abs. 3 dieser Satzung wird das Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
4 Nach Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung hat der Rechtsmittelführer in den in Art. 58a Abs. 2 dieser Satzung genannten Fällen seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
5 Nach Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss. Vorbringen der Rechtsmittelführerin
6 Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der erste, der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund, mit denen ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gerügt wird, sowie der dritte Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, Fragen aufwerfen würden, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung seien.
7 Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe das sich aus Art. 41 Abs. 1 der Charta ergebende Erfordernis der objektiven und subjektiven Unparteilichkeit nicht beachtet.
8 Erstens weist sie im Wesentlichen daraufhin, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils den zweiten und den dritten Klagegrund der erstinstanzlichen Klage betreffend das angebliche Bestehen eines Interessenkonflikts bzw. eine angebliche Missachtung des Grundsatzes der Unparteilichkeit im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 der Charta zusammen geprüft habe. Hierzu führt sie aus, dass das Gericht in den Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils zu Unrecht verlangt habe, dass sie das Vorliegen „objektiver, relevanter und übereinstimmender Indizien“ für einen Interessenkonflikt oder eine Parteilichkeit nachweise, wo doch das entscheidende Kriterium, das der Gerichtshof in den Urteilen vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 54), und vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop (C‑111/22 P, EU:C:2024:5, Rn. 47 und 52), entwickelt habe, das Kriterium des „berechtigten Zweifels“ betreffend einen möglichen Interessenkonflikt oder eine mangelnde Unparteilichkeit eines Beamten sei.
9 Zweitens trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die in dem Urteil vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:863, Rn. 59 und 63), enthaltene Rechtsprechung zum Fehlen einer objektiven Unparteilichkeit missachtet habe, aus der hervorgehe, dass die Vorkenntnis über den Sachverhalt und die vorherige Beteiligung an Verwaltungsverfahren eines Vorgesetzten geeignet seien, berechtigte Zweifel an dessen Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. So habe es das Gericht im vorliegenden Fall unterlassen, die Vorkenntnis des Sachverhalts der Vorgesetzten der Rechtsmittelführerin wie auch den Umstand zu berücksichtigen, dass die Vorgesetzte auf der Grundlage dieser Kenntnis möglicherweise eine vorgefasste negative Meinung über die Rechtsmittelführerin gehabt habe.
10 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin werfen der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zum einen die Frage nach dem geeigneten Beweismaß für die Beurteilung des Vorliegens eines Interessenkonflikts als „Variante“ der fehlenden Unparteilichkeit eines Beamten auf. Diese Frage sei für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung, da sie sich auch in anderen Bereichen des Unionsrechts stelle.
11 Zum anderen würden diese Rechtsmittelgründe die für die Einheit, Kohärenz und Entwicklung des Unionsrechts ebenso bedeutsame Frage betreffen, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:863), und vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop (C‑111/22 P, EU:C:2024:5), nicht nur auf administrative Untersuchungen im Rahmen von Disziplinarverfahren, sondern auch auf jede andere Art von Verwaltungsverfahren, einschließlich desjenigen, das Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, anwendbar sei.
12 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund betreffend das Gespräch in Bezug auf das interne Auswahlverfahren des Jahres 2016 macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem es in Rn. 79 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass kein Anlass bestehe, im Zusammenhang mit den angeblich unleserlichen handschriftlichen Anmerkungen ihrer Vorgesetzten die Übermittlung lesbarer Gesprächsnotizen und Erläuterungen zur Art und Weise des Zustandekommens der Bewertungen anzuordnen.
13 Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes führt die Rechtsmittelführerin aus, dass die vorherige Mitteilung der Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses, zumindest, wenn dies von einem Bewerber beantragt werde, unter das in Art. 41 Abs. 1 der Charta vorgesehene Erfordernis der Unparteilichkeit falle. Eine solche vorherige Mitteilung ermöglichte es den Bewerbern, die Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses anzufechten, wenn sie eine Voreingenommenheit oder einen Interessenkonflikt vermuteten, und in einem frühen Stadium eine Beschwerde einzulegen. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin geht die so aufgeworfene Frage über den Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes hinaus, da die Würdigung durch den Gerichtshof ihrer Auffassung nach wichtige Hinweise für andere Fälle liefern könne. Würdigung durch den Gerichtshof
14 Vorab ist festzustellen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschluss vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Überdies muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden; im Fall einer teilweisen Zulassung des Rechtsmittels sind in diesem Beschluss die Gründe oder Teile des Rechtsmittels anzuführen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 11).
16 Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe nennen, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 12).
17 Gemäß dem Grundsatz, dass die Beweislast dem Urheber eines Antrags auf Zulassung des Rechtsmittels obliegt, muss der Rechtsmittelführer dartun, dass sein Rechtsmittel eine oder mehrere für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwirft, wobei die Tragweite dieser Kriterien über den Rahmen des angefochtenen Urteils und letztlich über den seines Rechtsmittels hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C‑337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 32, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 15).
18 Er muss sowohl dartun, welche Rechtsfragen durch das Rechtsmittel aufgeworfen werden, als auch, inwieweit sie bedeutsam sind, und zwar konkret anhand der Umstände des Einzelfalls und nicht lediglich mit allgemeinen Ausführungen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 16. November 2022, EUIPO/Nowhere, C‑337/22 P, EU:C:2022:908, Rn. 33, und vom 30. Januar 2023, bonnanwalt/EUIPO, C‑580/22 P, EU:C:2023:126, Rn. 16).
19 Für den vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels die vier im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe, bei denen mit dem ersten, dem zweiten und dem vierten Rechtsmittelgrund ein Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta und mit dem dritten Rechtsmittelgrund eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt werden, präzise und klar dargelegt werden.
20 Zweitens ist in Bezug auf den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund, die sich auf die angebliche Nichtbeachtung des aus Art. 41 Abs. 1 der Charta folgenden Erfordernisses der Unparteilichkeit durch das Gericht beziehen, festzustellen, dass im Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels hinreichend dargelegt wird, worin die angeblichen Rechtsfehler des Gerichts bestehen, die sich aus der Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sollen, inwieweit diese angeblichen Fehler das Ergebnis des angefochtenen Urteils beeinflusst haben und aus welchen konkreten Gründen solche Fehler, wenn man sie als erwiesen unterstellt, jeweils eine Frage aufwerfen, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung ist.
21 Zum einen geht nämlich, wie in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses festgestellt worden ist, aus diesem Antrag hervor, dass der erste geltend gemachte Rechtsfehler darin besteht, dass das Gericht in den Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils unter Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt habe, dass die Rechtsmittelführerin das Vorliegen „objektiver, relevanter und übereinstimmender Indizien“ für einen Interessenkonflikt oder eine Parteilichkeit nachweise, obwohl das entscheidende Kriterium, das aus dieser Rechtsprechung hervorgehe, jenes des „berechtigten Zweifels“ hinsichtlich eines möglichen Interessenkonflikts oder mangelnder Unparteilichkeit eines Beamten sei, die nicht ausgeräumt werden könnten. Laut diesem Antrag wäre, wenn ein solcher Fehler nicht begangen worden wäre, den Anträgen der Rechtsmittelführerin stattgegeben worden.
22 Im Übrigen macht die Rechtsmittelführerin unter Hinweis darauf, dass sich die Frage nach dem angemessenen Beweismaß bei der Beurteilung des Vorliegens eines Interessenkonflikts als Folge der fehlenden Unparteilichkeit eines Beamten auch in anderen Bereichen des Unionsrechts stelle und dass die einheitliche Anwendung dieses Maßstabs zur Kohärenz des Unionsrechts beitrage, geltend, dass die so aufgeworfene Rechtsfrage über den Rahmen ihres Rechtsmittels hinausgehe, da die Antwort auf diese Frage Folgen haben könne, die außerhalb des vorliegenden Falls lägen. Dabei legt die Rechtsmittelführerin die konkreten Gründe dar, warum eine solche Frage für die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts von Bedeutung ist.
23 Zum anderen geht, wie in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, aus dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels hervor, dass der zweite geltend gemachte Rechtsfehler im Wesentlichen darin bestehen soll, dass das Gericht in den Rn. 81 und 82 des angefochtenen Urteils unter Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht berücksichtigt habe, dass die Vorkenntnis über den Sachverhalt und die vorherige Beteiligung eines Vorgesetzten an Verwaltungsverfahren geeignet seien, berechtigte Zweifel an dessen Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
24 Im Übrigen weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass im Zusammenhang mit dieser Frage auch zu prüfen sei, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 21. Oktober 2021, Parlament/UZ (C‑894/19 P, EU:C:2021:863), und vom 11. Januar 2024, Hamers/Cedefop (C‑111/22 P, EU:C:2024:5), nicht nur auf Verwaltungsuntersuchungen im Rahmen von Disziplinarverfahren, sondern auch auf jede andere Art von Verwaltungsverfahren anwendbar sei. Die Tragweite dieser Frage geht über Streitigkeiten in Bezug auf den öffentlichen Dienst oder Arbeitsverträge hinaus.
25 Dagegen ist zum dritten Rechtsmittelgrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend gemacht wird und der sich auf die Weigerung des Gerichts bezieht, die Übermittlung von lesbaren Gesprächsnotizen und Erklärungen zur Art und Weise der Erstellung der Bewertungen anzuordnen, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin, auch wenn sie einen Rechtsfehler geltend macht, der dem Gericht angeblich unterlaufen ist, sich gleichwohl darauf beschränkt, diesen Fehler zu nennen und allgemeine Argumente vorzutragen, ohne die konkreten Gründe darzulegen, aus denen ein solcher Fehler, wenn man ihn als erwiesen unterstellt, eine bedeutsame Frage der Einheit, der Kohärenz oder der Entwicklung des Unionsrechts aufwerfen sollte, die die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würde. Daher ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelführerin insoweit nicht alle in Rn. 16 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen erfüllt hat.
26 Desgleichen ist viertens zum vierten Rechtsmittelgrund, der die vorherige Mitteilung der Zusammensetzung eines Prüfungsausschusses eines Auswahlverfahrens, zumindest wenn ein Bewerber dies beantragt, als Erfordernis der Unparteilichkeit nach Art. 41 Abs. 1 der Charta betrifft, zu bemerken, dass die Rechtsmittelführerin zum einen nicht den Rechtsfehler benennt, den das Gericht begangen und der es dazu veranlasst haben soll, diese Bestimmung zu missachten, und zum anderen nicht die Gründe darlegt, aus denen ein solcher Fehler, wenn man ihn als erwiesen unterstellt, eine Frage aufwerfen könnte, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung ist. Daher ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin insoweit nicht alle in den Rn. 14 bis 16 des vorliegenden Beschlusses genannten Anforderungen beachtet hat.
27 Unter Berücksichtigung der von der Rechtsmittelführerin dargelegten Gesichtspunkte ist festzustellen, dass mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend dargetan wird, dass der erste und der zweite Rechtsmittelgrund Fragen aufwerfen, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts von Bedeutung sind.
28 Nach alledem ist das Rechtsmittel teilweise zuzulassen, indem die Prüfung dieses Rechtsmittels auf den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund beschränkt wird, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen sollte, und im Übrigen nicht zuzulassen. Kosten
29 Nach Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung wird das Verfahren, wenn das Rechtsmittel im Hinblick auf die in Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeführten Kriterien ganz oder teilweise zugelassen wird, gemäß den Art. 171 bis 190a der Verfahrensordnung fortgesetzt.
30 Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
31 Da dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels stattgegeben wird, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen: 1. Das Rechtsmittel wird zugelassen, soweit es den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund betrifft, auf die ausschließlich sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen sollte. 1. Das Rechtsmittel wird zugelassen, soweit es den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund betrifft, auf die ausschließlich sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen sollte. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel nicht zugelassen. 2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel nicht zugelassen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Unterschriften