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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 08.05.2025 – C-130/24

Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2025:340

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 6 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 8. Mai 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der einem minderjährigen Kind Unterhalt gewährt, das den Status eines Unionsbürgers besitzt – Abhängigkeitsverhältnis – Art des abgeleiteten Aufenthaltsrechts – Zeitpunkt seiner Entstehung – Verpflichtung, sich nachträglich ein Visum in einem Drittstaat zu beschaffen“ In der Rechtssache C‑130/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 16. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2024, in dem Verfahren YC gegen Stadt Wuppertal erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter E. Regan (Berichterstatter) und J. Passer, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte, – der dänischen Regierung, vertreten durch D. Elkan, M. Jespersen und C. Maertens als Bevollmächtigte, – der griechischen Regierung, vertreten durch T. Papadopoulou als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und J. Vondung als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 AEUV.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau YC, einer Drittstaatsangehörigen, und der Stadt Wuppertal (Deutschland) über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung. Rechtlicher Rahmen

3 § 5 („Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“) des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1950) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: AufenthG) bestimmt: „(1) Die Erteilung des Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass … 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, … (2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT‑Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. …“

4 § 28 AufenthG („Familiennachzug zu Deutschen“) bestimmt in seinem Abs. 1: „Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen … 3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.“

5 In § 95 AufenthG („Strafvorschriften“) Abs. 1 heißt es: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … 2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist, b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

6 Am 25. September 2019 erteilte die Auslandsvertretung der Republik Polen in einem Drittstaat der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu Studienzwecken ein bis zum 23. September 2020 gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt.

7 Mit diesem Visum reiste die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 28. September 2019 in den Schengen-Raum ein und nahm in Polen ein Studium auf.

8 Nachdem sie von Polen aus nach Deutschland eingereist war, meldete sie sich am 1. August 2020 im Zuständigkeitsbereich der Stadt Wuppertal an.

9 Am 6. November 2020 forderte diese Stadt die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf, das Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen. Dieser Aufforderung wurde keine Folge geleistet; überdies war die Betroffene unter der angegebenen Meldeanschrift nicht mehr erreichbar.

10 Am 24. September 2021 brachte die Klägerin des Ausgangsverfahrens ein Kind zur Welt, das, abgeleitet von seinem Vater, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

11 Sie lebt mit diesem Kind zusammen, für das ihr das alleinige Sorgerecht zukommt. Der Kindsvater zahlt zwar Unterhalt, hat aber wenig Kontakt zu dem Kind. Er besucht es lediglich an Wochenenden und ist aus beruflichen Gründen nicht in der Lage, sich für mehrere Wochen um das Kind zu kümmern.

12 Am 12. April 2022 beantragte die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der Stadt Wuppertal die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge.

13 Da die Stadt diesen Antrag nicht beschied, erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens am 13. Dezember 2022 eine Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, um einen Bescheid über den Antrag zu erwirken.

14 Die Stadt Wuppertal vertritt die Auffassung, es sei ausgeschlossen, der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, da sie zwischen Dezember 2020 und Juni 2021 untergetaucht sei und damit den Straftatbestand von § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfülle. Daraus folge ein Interesse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, sie aus dem Staatsgebiet auszuweisen, das der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe und von dem nicht abgewichen werden könne.

15 Überdies setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Einreise mit dem erforderlichen Visum voraus, woran es im vorliegenden Fall fehle. Außerdem sei es der Klägerin des Ausgangsverfahrens zumutbar, das deutsche Hoheitsgebiet zu verlassen, um in ihrem Herkunftsland ein Visumverfahren nachzuholen, da ein solches Erfordernis angesichts der kurzen Dauer des Verfahrens – von weniger als einem Monat – das Kindeswohl nicht gefährde. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts nicht vor. Bei einer gemeinsamen Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens müsste das Kind, das nicht schulpflichtig sei, das Gebiet der Europäischen Union nämlich nur kurzfristig verlassen, so dass der Kernbestand des durch diese Bestimmung zuerkannten Rechts dadurch nicht beeinträchtigt würde. Im Übrigen sei eine Unterbrechung des Kontakts zwischen dem Kind und seinem Vater für einen Zeitraum von weniger als einem Monat hinnehmbar.

16 Mit Teilurteil vom 23. November 2023 gab das vorlegende Gericht der Stadt Wuppertal auf, der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine ab dem Datum dieses Urteils gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen.

17 Im Hinblick auf die Zeit vor diesem Datum (im Folgenden: in Rede stehender Zeitraum) ist dieses Gericht der Auffassung, dass das innerstaatliche Recht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin des Ausgangsverfahrens entgegenstehe, da in diesem Zeitraum ein Interesse bestanden habe, sie aufgrund ihres illegalen Aufenthalts im deutschen Hoheitsgebiet auszuweisen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sei ebenfalls ausgeschlossen.

18 Folglich sei es im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, zu klären, ob in dem in Rede stehenden Zeitraum ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht entstanden sei und, wenn ja, ob dieses kraft Unionsrechts automatisch entstanden sei und ab welchem Zeitpunkt es entstanden sei.

19 Was als Erstes das Bestehen eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts betrifft, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die innerstaatliche Rechtsprechung in Teilen davon ausgehe, dass die für die Erteilung eines solchen Rechts erforderlichen Voraussetzungen erst vorlägen, wenn ein Visumverfahren nicht in zumutbarer Weise in einem kurzen, verlässlich zu begrenzenden Zeitraum nachgeholt werden könne. Diese Rechtsprechung stütze sich auf einen Umkehrschluss aus dem Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 58), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass es dem mit Art. 20 AEUV verfolgten Ziel zuwiderlaufe, den Drittstaatsangehörigen zu zwingen, das Unionsgebiet „für unbestimmte Zeit“ zu verlassen.

20 Das vorlegende Gericht zieht diesen Umkehrschluss jedoch in Zweifel. Insbesondere weist es darauf hin, der Gerichtshof scheine im Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen – unzureichende Existenzmittel) (C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 48), zum Ausdruck gebracht zu haben, dass für ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht allein die Feststellung genüge, dass einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehöre, kein Aufenthaltsrecht nach innerstaatlichem Recht oder abgeleitetem Unionsrecht gewährt werden könne, sofern die Tatsache hinzukomme, dass zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger im Fall der Abschiebung seines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Überdies gehe aus den Urteilen vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes) (C‑459/20, EU:C:2023:499, Rn. 30), und vom 27. April 2023, M. D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C‑528/21, EU:C:2023:341, Rn. 59), hervor, dass das durch Art. 20 AEUV anknüpfend an den Status des Unionsbürgers gewährte elementare persönliche Recht, sich vorbehaltlich der im AEU-Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ohne ein Recht auf Einreise in das Unionsgebiet wertlos sei.

21 Als Zweites fragt sich das vorlegende Gericht, ob das aus Art. 20 AEUV abgeleitete Aufenthaltsrecht im Rahmen der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten „gewährt“ werden müsse oder ob es bereits kraft Unionsrechts entstanden sei. Die innerstaatliche Rechtsprechung gehe überwiegend davon aus, dass das aus Art. 20 AEUV folgende Aufenthaltsrecht unmittelbar kraft Unionsrechts entstehe und von den zuständigen nationalen Behörden lediglich zu bescheinigen sei.

22 Insoweit hegt das vorlegende Gericht jedoch Zweifel. Es neigt zu der Auffassung, dass das Recht aus Art. 20 AEUV nicht unmittelbar kraft Unionsrechts entstehe, sondern erst durch die zuständigen nationalen Behörden konstitutiv zu verleihen bzw. zu gewähren sei. Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestimmte Unterscheidungen im Hinblick darauf vornehme, wie unionsrechtliche Aufenthaltsrechte zur Entstehung gelangten.

23 So habe der Gerichtshof im Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C‑413/99, EU:C:2002:493, Rn. 75), im Hinblick auf die Aufenthaltsrechte aus Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2) entschieden, dass diese Bestimmung dem Elternteil, der tatsächlich die Personensorge für Kinder wahrnehme, ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit den Aufenthalt bei den Kindern erlaube. Gleiches gelte für das zu Art. 18 EG, der Art. 21 AEUV entspreche, sowie zur Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. 1990, L 180, S. 26) ergangene Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 47), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass es das Unionsrecht dem drittstaatsangehörigen Elternteil, der die Personensorge für ein Kind, das Unionsbürger sei, tatsächlich wahrnehme, erlaube, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Demgegenüber habe der Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124), ein negatives Kriterium aufgestellt, wonach es den Mitgliedstaaten nach Art. 20 AEUV verwehrt sei, den Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis zu verweigern. Da die Mitgliedstaaten das Recht haben könnten, den Aufenthalt zu verweigern, ergebe sich daraus, dass das Unionsrecht den Aufenthalt nicht unmittelbar erlaube.

24 Als Drittes fragt sich das vorlegende Gericht, ab welchem Zeitpunkt das Aufenthaltsrecht entstehe, falls es kraft Unionsrechts entstehen sollte. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob die Entstehung des aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts einen vorherigen Antrag voraussetze, wie es der Gerichtshof im Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 57), nahegelegt habe. Denkbar sei auch, dass das Aufenthaltsrecht der Klägerin des Ausgangsverfahrens bereits mit der Geburt des Kindes entstanden sei, oder sobald festgestanden habe, dass ein Aufenthaltsrecht nach innerstaatlichem Recht oder abgeleitetem Unionsrecht nicht gewährt werden dürfe. Diese Fragen stellten sich auch dann, wenn das aus Art. 20 AEUV abgeleitete Aufenthaltsrecht erst durch eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden entstehe.

25 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Hängt das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV davon ab, ob ein Visumsverfahren, welches von Gesetzes wegen für die Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels erforderlich ist, in zumutbarer Weise in einem kurzen, verlässlich zu begrenzendem Zeitraum nachgeholt werden kann? 2. Entsteht das Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV kraft Unionsrechts, so dass dieses durch die nationalen Behörden nur noch zu bescheinigen ist, oder ist ein solches Aufenthaltsrecht durch die nationalen Behörden konstitutiv zu gewähren? 3. Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht kraft Unionsrechts automatisch entsteht: Zu welchem Zeitpunkt entsteht das Recht? 4. Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht durch nationale Behörden zu gewähren ist: Zu welchem Zeitpunkt ist dieses rückwirkend zu gewähren? Zu den Vorlagefragen Zur zweiten Frage

26 Mit seiner zweiten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass sich das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt, so dass dem auf dieser Grundlage von den zuständigen nationalen Behörden erteilten Aufenthaltstitel nicht die Natur eines Rechtsakts zukommt, der konstitutiv Rechte begründet.

27 Nach ständiger Rechtsprechung gibt es ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status als Unionsbürger verleiht, verwehrt würde (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Folglich kann ein Drittstaatsangehöriger ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur dann beanspruchen, wenn ohne die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts sowohl der Drittstaatsangehörige als auch der Unionsbürger als Familienangehöriger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Daher kann die Gewährung eines solchen abgeleiteten Aufenthaltsrechts nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Drittstaatsangehörige, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, nicht die Voraussetzungen erfüllt, um auf der Grundlage anderer Bestimmungen und insbesondere nach dem für die Familienzusammenführung geltenden nationalen Recht ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat zu erhalten, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Sobald jedoch feststeht, dass einem Drittstaatsangehörigen, der zur Familie eines Unionsbürgers gehört, kein Aufenthaltsrecht nach innerstaatlichem Recht oder abgeleitetem Unionsrecht gewährt werden kann, hat die Tatsache, dass zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger im Fall der Abschiebung seines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, zur Folge, dass Art. 20 AEUV den betreffenden Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, dem Drittstaatsangehörigen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen (Urteil vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Daraus folgt, dass sich das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, in ganz besonderen Sachverhalten – wie sie in den Rn. 27 bis 30 des vorliegenden Urteils beschrieben werden – gewährt wird, unmittelbar aus Art. 20 AEUV ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 89).

32 Folglich wird das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage von Art. 20 AEUV zusteht, unabhängig von der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die zuständigen nationalen Behörden unmittelbar kraft Unionsrechts erworben, wie es auch für das auf der Grundlage eines der im AEU-Vertrag vorgesehenen Freizügigkeitsrechte anerkannte Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern der Fall ist, oder für das abgeleitete Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Familienangehöriger von Unionsbürgern, das auf der Ausübung eines dieser Freizügigkeitsrechte – wie etwa demjenigen nach Art. 21 Abs. 1 AEUV – durch diese Unionsbürger beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, EU:C:2004:639, Rn. 46, sowie vom 5. Juni 2018, Coman u. a.,C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 23 und 24).

33 Wenn ein Mitgliedstaat Personen, denen auf der Grundlage von Art. 20 AEUV ein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsgebiet zusteht, Aufenthaltstitel erteilt, sind diese demnach nicht als Rechtsakte anzusehen, die konstitutiv Rechte begründen, sondern als Rechtsakte, die dazu bestimmt sind, dass dieser Mitgliedstaat die individuelle Situation eines Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf das Unionsrecht feststellt.

34 Entgegen dem Vorbringen der dänischen Regierung ist insoweit nicht von Bedeutung, dass das aus Art. 20 AEUV abgeleitete Aufenthaltsrecht von der Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen abhängig ist, die aus der in den Rn. 27 bis 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgehen, insbesondere von der Voraussetzung, dass auf keiner anderen Grundlage ein Aufenthaltsrecht erlangt werden kann. Wenn die für die Anerkennung eines solchen Aufenthaltsrechts erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird dieses Recht nämlich unabhängig von seiner etwaigen Feststellung in einer Entscheidung der zuständigen nationalen Behörden erworben, während es im umgekehrten Fall der Nichterfüllung der Voraussetzungen für seine Anerkennung nicht erworben wird – und zwar wiederum, ohne dass die Feststellung der Ablehnung in einer solchen Entscheidung erforderlich wäre.

35 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass sich das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt, so dass dem auf dieser Grundlage von den zuständigen nationalen Behörden erteilten Aufenthaltstitel nicht die Natur eines Rechtsakts zukommt, der konstitutiv Rechte begründet. Zur dritten Frage

36 Mit seiner dritten Frage, die als Zweites zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem der Antrag auf Anerkennung eines solchen Aufenthaltsrechts gestellt wird.

37 Hierzu genügt die Feststellung, dass aus der in den Rn. 27 bis 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, dass dieses Aufenthaltsrecht dem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ab der Entstehung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und diesem Unionsbürger zuzuerkennen ist (Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 89).

38 In einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dürfte der Zeitpunkt der Entstehung des betreffenden Abhängigkeitsverhältnisses dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes entsprechen. Es ist aber jedenfalls allein Sache der zuständigen nationalen Gerichte oder Behörden, anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls den genauen Zeitpunkt festzustellen, ab dem davon ausgegangen werden kann, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger besteht.

39 Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, nicht zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem der Antrag auf Anerkennung eines solchen Aufenthaltsrechts gestellt wird, sondern zum Zeitpunkt der Entstehung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger. Zur ersten Frage

40 Mit seiner ersten Frage, die als Drittes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anerkennung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, von der Voraussetzung abhängig macht, dass sich dieser Angehörige eines Drittstaats nachträglich ein Visum in diesem Staat erteilen lassen muss. Zur Zulässigkeit

41 Die Europäische Kommission meint, die Relevanz dieser Frage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens sei zweifelhaft, da das in diesem Verfahren angeführte Erfordernis eines Visums Teil des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach innerstaatlichem Recht sei, wobei der Klägerin des Ausgangsverfahrens ein solches Aufenthaltsrecht für den in Rede stehenden Zeitraum nicht erteilt worden sei. Es sei daher unklar, inwiefern dieses Erfordernis eines Visums einen Einfluss darauf haben sollte, ob für diesen Zeitraum ein Aufenthaltsrecht nach dem Unionsrecht gewährt werde.

42 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C‑528/21, EU:C:2023:341, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Im vorliegenden Fall ist die vom vorlegenden Gericht angeführte Voraussetzung der nachträglichen Erteilung eines Visums zwar in der Tat Teil des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach innerstaatlichem Recht, jedoch geht dieses Gericht ausweislich des Vorlagebeschlusses davon aus, dass diese Voraussetzung auch für die Anerkennung eines aus Art. 20 AEUV abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu erfüllen sei.

44 Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die mit der ersten Frage erbetene Auslegung von Art. 20 AEUV in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens stünde oder das mit dieser Frage aufgeworfene Problem hypothetischer Natur wäre.

45 Folglich ist diese Frage zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefrage

46 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Modalitäten der Umsetzung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts festzulegen, das einem Drittstaatsangehörigen in den ganz besonderen Sachverhalten, die in den Rn. 27 bis 30 des vorliegenden Urteils angeführt sind, nach Art. 20 AEUV zuzuerkennen ist, sofern diese Verfahrensmodalitäten die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung nicht beeinträchtigen, indem sie dazu führen, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Union als Ganzes verlassen muss und der Unionsbürger aufgrund des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Drittstaatsangehörigen de facto gezwungen wäre, diesen zu begleiten und folglich ebenfalls das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 50 und 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass, auch wenn das aus Art. 20 AEUV abgeleitete Aufenthaltsrecht keine absolute Geltung besitzt und die Mitgliedstaaten es unter bestimmten besonderen Umständen versagen können, diese Bestimmung den Mitgliedstaaten nicht gestattet, Ausnahmen von diesem abgeleiteten Aufenthaltsrecht einzuführen, die eine Beeinträchtigung des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der sich aus dem Status des Unionsbürgers ergebenden Rechte darstellen würden, die im Hinblick auf das mit solchen Ausnahmen verfolgte Ziel unverhältnismäßig wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C‑836/18, EU:C:2020:119, Rn. 47 und 48, sowie vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo [Aufenthalt eines Familienangehörigen – unzureichende Existenzmittel], C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 49).

48 Dies ist bei einer nationalen Regelung der Fall, die die Anerkennung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage von Art. 20 AEUV zusteht, von der Voraussetzung abhängig macht, dass sich dieser Angehörige eines Drittstaats nachträglich ein Visum in diesem Staat erteilen lässt.

49 Insoweit hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass die einem Drittstaatsangehörigen durch eine nationale Praxis auferlegte Verpflichtung, vor jedweder Prüfung des etwaigen Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Drittstaatsangehörigen und seinem Familienangehörigen, der Unionsbürger ist, das Unionsgebiet zu verlassen, um die Aufhebung oder die Aussetzung eines gegen ihn verhängten Einreiseverbots zu beantragen, die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV beeinträchtigt, wenn die Befolgung dieser Verpflichtung aufgrund des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger dazu führt, dass der Unionsbürger de facto gezwungen wäre, den Drittstaatsangehörigen zu begleiten und folglich ebenfalls das Unionsgebiet für einen Zeitraum zu verlassen, der von unbestimmter Dauer wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 55 und 56).

50 Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, dass die Verpflichtung eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen, um die Voraussetzung zu erfüllen, sich nachträglich ein Visum in einem Drittstaat erteilen zu lassen, die praktische Wirksamkeit von Art. 20 AEUV nicht beeinträchtigt, wenn das Visumverfahren in diesem Drittstaat von begrenzter Dauer ist – im vorliegenden Fall angeblich weniger als ein Monat –, so dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens Deutschland mit ihrem Kind – einer noch nicht schulpflichtigen deutschen Staatsangehörigen – verlassen könnte, um das Visumverfahren in ihrem Herkunftsland nachzuholen.

51 Diese Voraussetzung ist nämlich geeignet, den Wesensgehalt des durch das Unionsrecht zuerkannten abgeleiteten Aufenthaltsrechts eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers in den ganz besonderen Sachverhalten, die in den Rn. 27 bis 30 des vorliegenden Urteils angeführt sind, unmittelbar zu beeinträchtigen, da die Wahrnehmung eines solchen Aufenthaltsrechts zwangsläufig voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen kann; folglich kann diese Voraussetzung auch dazu führen, dass dem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status verleiht, verwehrt wird, wenn sie ihn aufgrund des zwischen diesen Personen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses de facto zwingt, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, um seinen Familienangehörigen – den der Voraussetzung unterliegenden Drittstaatsangehörigen – zu begleiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C‑528/21, EU:C:2023:341, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes], C‑459/20, EU:C:2023:499, Rn. 27 und 31).

52 Außerdem hat eine solche Voraussetzung im vorliegenden Fall zur Folge, dass ein Drittstaatsangehöriger selbst dann gezwungen sein könnte, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, wenn von den zuständigen nationalen Behörden festgestellt wurde, dass zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das den Unionsbürger verpflichten würde, den Angehörigen des Drittstaats in diesen Staat zu begleiten, wodurch ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte verwehrt würde, die ihm sein Status verleiht, obwohl gerade aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses grundsätzlich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht dieses Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage von Art. 20 AEUV anzuerkennen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 57 und 58).

53 Daraus folgt, dass die Voraussetzung, wonach sich ein Angehöriger eines Drittstaats in diesem Staat nachträglich ein Visum beschaffen muss, damit sein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 20 AEUV anerkannt wird, eine formelle Voraussetzung darstellt, die in der Praxis dazu führen kann, dass diesem Drittstaatsangehörigen ein durch das Unionsrecht verliehenes Recht verwehrt wird, obwohl die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Rechts erfüllt sind. Aus diesem Grund ist diese Voraussetzung unter Berücksichtigung des zwischen den betreffenden Personen bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses geeignet, dem Unionsbürger, der Familienangehöriger des Drittstaatsangehörigen ist, den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm sein Status verleiht, zu verwehren.

54 Darüber hinaus kann eine solche Voraussetzung, die einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers – und folglich auch diesen Unionsbürger – in den in den Rn. 27 bis 30 des vorliegenden Urteils genannten ganz besonderen Sachverhalten zwingt, das Gebiet der Union – womöglich zwar nur für einen begrenzten Zeitraum, aber jedenfalls ohne Garantie einer Rückkehr – zu verlassen, im Hinblick auf das mit dieser Voraussetzung verfolgte Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.

55 In Anbetracht der Ausführungen in den Rn. 35 und 39 des vorliegenden Urteils wird dieses Ergebnis durch den von der deutschen Regierung hervorgehobenen Umstand bestätigt, dass die nationale Regelung die Möglichkeit vorsieht, im Einzelfall von der Einhaltung des in Rede stehenden Visumverfahrens abzusehen, wenn ein Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel vorliegt.

56 Folglich ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 20 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anerkennung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, von der Voraussetzung abhängig macht, dass sich dieser Angehörige eines Drittstaats nachträglich ein Visum in diesem Staat erteilen lassen muss. Zur vierten Frage

57 In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die vierte Frage nicht zu beantworten. Kosten

58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt, so dass dem auf dieser Grundlage von den zuständigen nationalen Behörden erteilten Aufenthaltstitel nicht die Natur eines Rechtsakts zukommt, der konstitutiv Rechte begründet. 1. Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt, so dass dem auf dieser Grundlage von den zuständigen nationalen Behörden erteilten Aufenthaltstitel nicht die Natur eines Rechtsakts zukommt, der konstitutiv Rechte begründet. 2. Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, nicht zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem der Antrag auf Anerkennung eines solchen Aufenthaltsrechts gestellt wird, sondern zum Zeitpunkt der Entstehung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger. 2. Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass das abgeleitete Aufenthaltsrecht, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, nicht zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem der Antrag auf Anerkennung eines solchen Aufenthaltsrechts gestellt wird, sondern zum Zeitpunkt der Entstehung des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Drittstaatsangehörigen und dem Unionsbürger. 3. Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anerkennung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, von der Voraussetzung abhängig macht, dass sich dieser Angehörige eines Drittstaats nachträglich ein Visum in diesem Staat erteilen lassen muss. 3. Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anerkennung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts, das einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf der Grundlage dieser Bestimmung zusteht, von der Voraussetzung abhängig macht, dass sich dieser Angehörige eines Drittstaats nachträglich ein Visum in diesem Staat erteilen lassen muss. Unterschriften