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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.06.2026 – C-312/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2026:449

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 4. Juni 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts – Verordnung (EU) 2016/679 – Richtlinie (EU) 2016/680 – Anwendungsbereiche – Verarbeitung von Daten, die bei Ermittlungen gegen einen Polizisten als Verdächtigen einer Straftat erhoben wurden – Speicherung der Daten zu diesen Ermittlungen in der Personalakte des Polizisten – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung – Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderliche Verarbeitung – Rechtsgrundlage für die Verarbeitung – Art. 17 der Verordnung – Recht auf Löschung“ In der Rechtssache C‑312/24 [Darashev] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 30. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 2024, in dem Verfahren CL gegen Prokuratura na Republika Bulgaria erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan (Berichterstatter), D. Gratsias und B. Smulders, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der bulgarischen Regierung, vertreten durch T. Mitova, S. Ruseva und R. Stoyanov als Bevollmächtigte, – der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, G. Koleva und H. Kranenborg als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16), von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nrn. 2 und 6, Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1, im Folgenden: DSGVO), von Art. 3 Nrn. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89) sowie von Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CL und der Prokuratura na Republika Bulgaria (Staatsanwaltschaft der Republik Bulgarien, im Folgenden: Staatsanwaltschaft) über eine von CL verlangte Entschädigung für den Schaden, der ihm zum einen aufgrund der Ermittlungsmaßnahmen, denen er im Rahmen eines ihn betreffenden Strafverfahrens ausgesetzt war, und zum anderen aufgrund der Folgen dieses Strafverfahrens entstanden sein soll. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2000/78

3 Art. 1 („Zweck“) der Richtlinie 2000/78 sieht vor: „Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“ DSGVO

4 In den Erwägungsgründen 4, 10, 19, 39, 41, 65 und 66 der DSGVO heißt es: „(4) … Diese Verordnung steht im Einklang mit allen Grundrechten und achtet alle Freiheiten und Grundsätze, die mit der Charta anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere Achtung des Privat- und Familienlebens … … (10) Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der [Europäischen] Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden. … … (19) … In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese Behörden für Zwecke, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen beibehalten oder einführen können, um die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. In den betreffenden Bestimmungen können die Auflagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese zuständigen Behörden für jene anderen Zwecke präziser festgelegt werden, wobei der verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. … … (39) … Die personenbezogenen Daten sollten für die Zwecke, zu denen sie verarbeitet werden, angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Dies erfordert insbesondere, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise durch andere Mittel erreicht werden kann. … … (41) Wenn in dieser Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, erfordert dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt; davon unberührt bleiben Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union … und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein. … (65) Eine betroffene Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein ‚Recht auf Vergessenwerden‘, wenn die Speicherung ihrer Daten gegen diese Verordnung oder gegen das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, verstößt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht mehr verarbeitet werden, wenn die personenbezogenen Daten hinsichtlich der Zwecke, für die sie erhoben bzw. anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, wenn die betroffenen Personen … Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen gegen diese Verordnung verstößt. … Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten sollte jedoch rechtmäßig sein, wenn dies … zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde … erforderlich ist. (66) Um dem ‚Recht auf Vergessenwerden‘ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung ausgeweitet werden, indem ein Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, verpflichtet wird, den Verantwortlichen, die diese personenbezogenen Daten verarbeiten, mitzuteilen, alle Links zu diesen personenbezogenen Daten oder Kopien oder Replikationen der personenbezogenen Daten zu löschen. …“

5 Art. 1 („Gegenstand und Ziele“) Abs. 2 DSGVO bestimmt: „Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.“

6 Art. 2 („Sachlicher Anwendungsbereich“) DSGVO bestimmt: „(1) Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten … d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. …“

7 In Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) DSGVO heißt es: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person … beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; 2. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; … 6. ‚Dateisystem‘ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird; …“

8 Art. 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) Abs. 1 DSGVO bestimmt: „Personenbezogene Daten müssen a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘); … e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden (‚Speicherbegrenzung‘); …“

9 In Art. 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) DSGVO heißt es: „(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: … c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt; … (3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch a) Unionsrecht oder b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und ‑verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. …“

10 Art. 9 („Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten“) DSGVO bestimmt: „(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: … b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist, …“

11 Art. 10 („Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“) DSGVO sieht vor: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. …“

12 In Art. 17 („Recht auf Löschung [‚Recht auf Vergessenwerden‘]“) DSGVO heißt es: „(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. … d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. … (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist … b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; …“ Richtlinie 2016/680

13 In den Erwägungsgründen 11 und 12 der Richtlinie 2016/680 heißt es: „(11) Daher sollte diesen Bereichen durch eine Richtlinie Rechnung getragen werden, die spezifische Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, enthält, wobei den Besonderheiten dieser Tätigkeiten Rechnung getragen wird. Diese zuständigen Behörden können nicht nur staatliche Stellen wie die Justizbehörden, die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden einschließen, sondern auch alle anderen Stellen oder Einrichtungen, denen durch das Recht der Mitgliedstaaten die Ausübung öffentlicher Gewalt und hoheitlicher Befugnisse für die Zwecke dieser Richtlinie übertragen wurde. Wenn solche Stellen oder Einrichtungen jedoch personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denen dieser Richtlinie verarbeiten, gilt die [DSGVO]. Daher gilt die [DSGVO] in Fällen, in denen eine Stelle oder Einrichtung personenbezogene Daten zu anderen Zwecken erhebt und diese personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der sie unterliegt, weiterverarbeitet. … (12) Die Tätigkeiten der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden sind hauptsächlich auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten ausgerichtet, dazu zählen auch polizeiliche Tätigkeiten in Fällen, in denen nicht von vornherein bekannt ist, ob es sich um Straftaten handelt oder nicht. … Sie umfassen auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als Aufgabe, die der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden übertragen wurde, soweit dies zum Zweck des Schutzes vor und der Abwehr von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Bedrohungen für durch Rechtsvorschriften geschützte grundlegende Interessen der Gesellschaft, die zu einer Straftat führen können, erforderlich ist. …“

14 Art. 1 („Gegenstand und Ziele“) Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 sieht vor: „Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.“

15 Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken.“

16 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: 1. ‚personenbezogene Daten‘ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person … beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; 2. ‚Verarbeitung‘ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; … 7. ‚zuständige Behörde‘ a) eine staatliche Stelle, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zuständig ist … … 8. ‚Verantwortlicher‘ die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; …“

17 Art. 9 („Besondere Verarbeitungsbedingungen“) der Richtlinie 2016/680 bestimmt: „(1) Personenbezogene Daten, die von zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke erhoben werden, dürfen nicht für andere als die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, eine derartige Verarbeitung ist nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig. Wenn personenbezogene Daten für solche andere Zwecke verarbeitet werden, gilt die [DSGVO], es sei denn, die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. (2) Sind nach dem Recht der Mitgliedstaaten zuständige Behörden mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut, die sich nicht mit den für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke wahrgenommenen Aufgaben decken, gilt die [DSGVO] für die Verarbeitung zu diesen Zwecken – wozu auch im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke zählen –, es sei denn, die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. …“

18 Art. 10 dieser Richtlinie sieht Bedingungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vor.

19 Art. 16 („Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung“) Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten verlangen vom Verantwortlichen, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, und sehen vor, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich zu verlangen, wenn die Verarbeitung gegen die nach den Artikeln 4, 8 und 10 erlassenen Vorschriften verstößt oder wenn die personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen, der der Verantwortliche unterliegt.“ Bulgarisches Recht

20 Der Zakon za otgovornostta na darzhavata i obshtinite za vredi (Gesetz über die staatliche und kommunale Haftung für Schäden) (DV Nr. 60 vom 5. August 1988) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht in Art. 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 vor: „Der Staat haftet für Schäden, die Bürgern durch Ermittlungsorgane, die Staatsanwaltschaft oder Gerichte verursacht werden bei: … 2. einer Verletzung von Rechten, die durch Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Konvention geschützt sind; 3. der Beschuldigung der Begehung einer Straftat, wenn die Person freigesprochen wird oder wenn das eingeleitete Strafverfahren eingestellt wird, weil die Tat nicht von der Person begangen wurde, die begangene Handlung keine Straftat darstellt, das Strafverfahren nach Eintritt der Verfolgungsverjährung eingeleitet wurde oder die Tat unter eine Amnestie fällt; …“

21 Der Zakon za ministerstvoto na vatreshnite raboti (Gesetz über das Innenministerium) (DV Nr. 53 vom 27. Juni 2014) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZMVR) bestimmt in Art. 2 Abs. 1: „Die Tätigkeit des Innenministeriums ist auf den Schutz der Rechte und Freiheiten der Bürger, die Bekämpfung der Kriminalität, den Schutz der nationalen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie den Brandschutz und den Schutz der Bevölkerung ausgerichtet.“

22 Art. 26 Abs. 2 ZMVR lautet: „Die Fristen für die Speicherung der Daten nach Abs. 1 oder für die regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit ihrer Speicherung werden vom Innenminister festgelegt. Diese Daten werden auch aufgrund eines Gerichtsurteils oder einer Entscheidung der Kommission für den Schutz personenbezogener Daten gelöscht.“

23 Art. 29 Abs. 1 und 2 ZMVR bestimmt: „(1) Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Innenminister, der die Verarbeitung personenbezogener Daten den von ihm bestimmten Amtsträgern übertragen kann. (2) Die Modalitäten für die Verarbeitung personenbezogener Daten werden durch eine Anweisung des Innenministers festgelegt.“

24 Art. 147 ZMVR sieht vor: „(1) Für jeden Bediensteten des Innenministeriums wird eine Personalakte angelegt und geführt. (2) Die Modalitäten des Anlegens, der Führung und der Aufbewahrung der Personalakten sowie die Voraussetzungen und Modalitäten ihrer Nutzung werden durch eine Anweisung des Innenministers festgelegt.“

25 Art. 150 ZMVR bestimmt: „(1) Der Innenminister verabschiedet einen Ethikkodex für das Verhalten der Bediensteten des Innenministeriums, der im ‚Darzhaven vestnik‘ veröffentlicht wird. (2) Die Bediensteten sind verpflichtet, die im Ethikkodex für das Verhalten der Bediensteten des Innenministeriums festgelegten Regeln einzuhalten.“

26 Art. 155 Abs. 1 und 4 ZMVR bestimmt: „(1) Bediensteter des Innenministeriums kann jede geschäftsfähige natürliche Person sein, die folgende Voraussetzungen erfüllt: … 2. sie wurde nicht wegen eines vorsätzlichen Offizialdelikts verurteilt, ungeachtet einer Rehabilitierung; 3. gegen sie ist weder ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigter eingeleitet worden noch ist sie wegen eines vorsätzlichen Offizialdelikts vor Gericht angeklagt; … … (4) Die Umstände nach Abs. 1 Nr. 2 werden von der Anstellungsbehörde von Amts wegen festgestellt.“

27 Der Zakon za zashtita na lichnite danni (Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten) (DV Nr. 1 vom 4. Januar 2002) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZZLD) bestimmt in Art. 6 Abs. 1 und 2: „(1) Die Kommission für den Schutz personenbezogener Daten … ist eine ständig tätige unabhängige Aufsichtsbehörde, die den Schutz der Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und bei der Ausübung des Zugangs zu diesen Daten gewährleistet und die Kontrolle über die Einhaltung der [DSGVO] und dieses Gesetzes ausübt; (2) Die Kommission [für den Schutz personenbezogener Daten] trägt zur Umsetzung der staatlichen Politik zum Schutz personenbezogener Daten bei.“

28 In Art. 42 ZZLD heißt es: „(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. (2) Personenbezogene Daten, die für die in Abs. 1 genannten Zwecke erhoben wurden, dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden, sofern nicht das Unionsrecht oder die Rechtsvorschriften der Republik Bulgarien etwas anderes bestimmen. (3) Wenn die zuständigen Behörden gemäß Abs. 1 personenbezogene Daten zu anderen als zu den in Abs. 1 genannten Zwecken sowie in den in Abs. 2 genannten Fällen verarbeiten, finden die [DSGVO] und die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes, mit denen Maßnahmen zu ihrer Durchführung festgelegt werden, Anwendung. (4) Zuständige Behörden im Sinne von Abs. 1 sind staatliche Behörden, die mit Befugnissen zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung ausgestattet sind, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. (5) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, ist Verantwortlicher im Sinne dieses Kapitels bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Abs. 1 die zuständige Behörde gemäß Abs. 4 oder die entsprechende Verwaltungsstruktur, der diese Behörde angehört, die allein oder gemeinsam mit anderen Behörden die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegt.“

29 Art. 43 ZZLD sieht vor: „Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“

30 Art. 46 ZZLD lautet: „(1) Sind die Fristen für die Löschung personenbezogener Daten oder für die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung nicht gesetzlich festgelegt, so werden sie vom Verantwortlichen festgelegt. (2) Die regelmäßige Überprüfung gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren, und die Entscheidung über die weitere Speicherung ist zu begründen.“

31 Die Anweisung Nr. 8121z‑532 vom 9. September 2014 über das Anlegen, die Führung, die Aufbewahrung und die Nutzung der Personalakten der Bediensteten des Innenministeriums (DV Nr. 78 vom 19. September 2014, geändert und ergänzt durch DV Nr. 27 vom 14. April 2015, geändert und ergänzt durch DV Nr. 53 vom 25. Juni 2021) (im Folgenden: Anweisung zu den Personalakten) bestimmt in Art. 3: „Die Personalakten werden vom Referat ‚Humanressourcen‘ der betreffenden Einrichtungen erstellt und aufbewahrt, aufsteigend nummeriert, in einem Journal … beschrieben und an Orten (in Ordnern) abgelegt, die den Anforderungen an die Aufbewahrung von Material, das Verschlusssachen enthält, genügen.“

32 In Art. 5 der Anweisung zu den Personalakten heißt es: „(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Personalakten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Zakon za zashtita na klasifitsiranata informatsia … [(Gesetz über den Schutz von Verschlusssachen)], des [ZZLD] und der [DSGVO]; (2) Die Verarbeitung der in den Personalakten gespeicherten Informationen erfolgt zu folgenden Zwecken: 1. der Begründung, des Wechsels und der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses der Bediensteten; 2. der Erfüllung des Arbeitsvertrags, einschließlich der Erfüllung der gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Verpflichtungen, der Verwaltung, Planung und Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Vielfalt am Arbeitsplatz, des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers; 3. der Ausübung und der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung verbundenen Rechte und Leistungen auf individueller oder kollektiver Grundlage; 4. der Archivierung im öffentlichen Interesse, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken; (3) Der Zugang zu den in den Personalakten gespeicherten Informationen ist beschränkt und erfolgt unter Einhaltung der Bestimmungen des [Gesetzes über den Schutz von Verschlusssachen], des ZZLD und der [DSGVO].“

33 Art. 6 der Anweisung zu den Personalakten sieht vor: „(1) In den Personalakten werden in drei Abschnitte gegliedert Dokumente erfasst und abgelegt, die Daten und Informationen über die Überprüfung, die Ernennung, den Abschluss von Arbeitsverträgen, den Verlauf des Dienstverhältnisses sowie die Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses enthalten. (2) Der erste Abschnitt enthält Dokumente, die mit der Einstellung beim Innenministerium zusammenhängen. (3) Der zweite Abschnitt enthält Dokumente zur beruflichen Entwicklung (Erklärungen, Protokolle, Vorschläge, Beurteilungsberichte, Personalübersichten, Bescheinigungen über absolvierte Fortbildungen, Dokumente über die Teilnahme an Auswahlverfahren, Genehmigungen für den Zugang zu Verschlusssachen, Kopien von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen u. a.). (4) Der dritte Abschnitt enthält Dokumente über den Verlauf des Dienstverhältnisses (Entscheidungen, Rechtsakte über den Eintritt in den und das Ausscheiden aus dem Dienst, Dokumente im Zusammenhang mit Disziplinarverfahren, Arbeitsverträge, Zusatzvereinbarungen, Mitteilungen nach Art. 62 des Kodeks na truda [(Arbeitsgesetzbuch)] u. a.).“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

34 In der Zeit von 2012 bis 2023 bekleidete der Kläger des Ausgangsverfahrens verschiedene Funktionen als Polizist in der Generaldirektion „Sicherheitspolizei“ und der Generaldirektion „Nationale Polizei“ des bulgarischen Innenministeriums.

35 Am 1. März 2016 leitete die Direktion „Interne Sicherheit“ dieses Ministeriums ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen gemeinschaftlich begangenen Raubes ein.

36 Am 17. Mai 2016 fand eine Generalversammlung aller Polizisten der Direktion, in der der Kläger des Ausgangsverfahrens seinen Dienst verrichtete, statt. Zu dieser Versammlung erschienen auch der Leiter der betreffenden Abteilung, ein Vertreter der Direktion „Interne Sicherheit“, ein Staatsanwalt der Sofiyska gradska prokuratura (Staatsanwaltschaft der Stadt Sofia, Bulgarien) und ein Ermittler. Auf dieser Versammlung wurde der Kläger des Ausgangsverfahrens vor den Augen aller in Polizeigewahrsam genommen und gezwungen, sein Dienstabzeichen, seine Waffe und seinen Dienstausweis abzugeben.

37 Im Rahmen der betreffenden Ermittlungen wurden gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens als Verdächtigen verschiedene Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, nämlich eine Durchsuchung, die Abnahme von Fingerabdrücken und, nach Erteilung einer richterlichen Genehmigung, eine Durchsuchung seiner Wohnung, die zu einer Beschlagnahme führte. Er nahm an einer Gegenüberstellung teil, bei der die Opfer ihn nicht als Täter identifizierten, und an den Gegenständen der Opfer wurden keinerlei Fingerabdrücke von ihm gefunden. Nach 24 Stunden Polizeigewahrsam wurde der Kläger des Ausgangsverfahrens wieder auf freien Fuß gesetzt und in der Folge weder des Raubes beschuldigt noch wegen dieses Delikts angeklagt. Da der Täter nicht ermittelt werden konnte, wurden die Ermittlungen ausgesetzt.

38 Der Kläger des Ausgangsverfahrens verrichtete weiterhin seinen Dienst beim Innenministerium und nahm an Auswahlverfahren teil, um dort eine Beförderung zu erreichen, was ihm mit der Begründung verweigert wurde, dass er im Rahmen der wegen Raubes durchgeführten Ermittlungen als Verdächtiger in Polizeigewahrsam genommen worden sei. In seiner Personalakte und in den Archiven des Innenministeriums sind Informationen über seine Ingewahrsamnahme und die Ermittlungsmaßnahmen, die gegen ihn als Verdächtigen durchgeführt wurden, enthalten.

39 Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob beim Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Klage mit dem Antrag, die Staatsanwaltschaft zu verurteilen, ihm Ersatz für den immateriellen Schaden zu leisten, der ihm durch die im Rahmen der in Rede stehenden Ermittlungen gegen ihn durchgeführten Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgen entstanden sein soll. Er habe dadurch einen immateriellen Schaden erlitten, dass er als langjähriger Bediensteter des Innenministeriums vor den Augen seiner Kollegen wegen einer Straftat in Polizeigewahrsam genommen worden sei, bezüglich derer nicht nachgewiesen worden sei, dass er sie begangen habe. Diese demütigende Maßnahme stelle ein Hindernis für seinen beruflichen Aufstieg dar. Er weist insoweit darauf hin, dass sein Dienstherr, der die Ingewahrsamnahme veranlasst habe, eine Datenbank aufbewahre, in der diese Ermittlungen sowie sein Name als Verdächtiger verzeichnet seien, und sich weigere, diese Daten zu entfernen oder zu löschen.

40 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nach der Rechtsprechung des Varhoven kasatsionen sad na Republika Balgaria (Oberstes Kassationsgericht der Republik Bulgarien) ein Verdächtiger, der nicht Beschuldigter war und zu dessen Gunsten eine Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens ergangen ist, Anspruch auf Entschädigung hat.

41 Das vorlegende Gericht führt aus, dass das Innenministerium eine einheitliche Verwaltungsbehörde sei, deren Aufgabe darin bestehe, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sicherzustellen, und die sich aus mehreren Direktionen zusammensetze, u. a. den Direktionen „Nationale Polizei“ und „Sicherheitspolizei“, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung tätig würden, sowie der Direktion „Interne Sicherheit“, die Ermittlungen gegen die Bediensteten dieses Ministeriums durchführe, unabhängig von der Art der zur Last gelegten Straftaten und ihrer Dienststelle.

42 Als einheitliche Verwaltungsbehörde ist das Innenministerium der Arbeitgeber aller Bediensteten, die dort ihren Dienst versehen, aber jede seiner Direktionen bewahrt die Informationen über ihre jeweiligen Bediensteten auf und vermerkt sie in deren Personalakte. Bei der Teilnahme an Auswahlverfahren für eine Beförderung oder Versetzung muss der betreffende Bedienstete seine Personalakte sowie Informationen darüber vorlegen, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen ist, sowie darüber, ob er einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt oder wegen einer Straftat angeklagt wurde und ob er ein Dienstvergehen oder einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung begangen hat. Die bei Ermittlungen gewonnenen Informationen werden in der Personalakte gespeichert.

43 Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob die DSGVO auf Fälle wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anwendung findet, d. h., wenn es sich um ein und dieselbe Organisationsstruktur handelt, innerhalb derer ein Teil die Aufgaben eines Arbeitgebers wahrnimmt, während ein anderer Teil im Rahmen eines Strafverfahrens die Aufgaben einer Ermittlungsbehörde wahrnimmt.

44 Zweitens möchte dieses Gericht für den Fall, dass dies bejaht wird, wissen, ob die Speicherung von Informationen wie den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten in der Personalakte eines Bediensteten eine „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt und ob diese Akte ein „Dateisystem“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 DSGVO ist. Außerdem hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob die Speicherung solcher Daten in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO fällt.

45 Drittens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Innenministerium als Arbeitgeber einem seiner Bediensteten einen beruflichen Aufstieg allein mit der Begründung verweigern kann, dass dieser einst Verdächtiger, Beschuldigter oder Angeklagter gewesen sei, obwohl das Strafverfahren schließlich ausgesetzt wurde. Es sei zwar allgemein bekannt, dass die Bediensteten des Innenministeriums, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig seien, höheren moralischen und ethischen Anforderungen genügen müssten als andere Kategorien von Arbeitnehmern oder Bediensteten, jedoch hegt dieses Gericht Zweifel daran, ob die Modalitäten für die Verarbeitung von Daten in den Personalakten der Bediensteten dieses Ministeriums, die sich auf den Status als Verdächtiger, Beschuldigter oder Angeklagter beziehen, in einem angemessenen Verhältnis zu den Anforderungen stehen, die an diese Art von Bediensteten gestellt werden. Nach Ansicht dieses Gerichts stellt nämlich nur eine rechtskräftige Verurteilung einen Grund für die Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses mit dem Bediensteten dar.

46 Viertens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit den Erwägungsgründen 65 und 66 der DSGVO vorgesehene Grundsatz des „Rechts auf Vergessenwerden“ dahin auszulegen ist, dass die Daten aus der Personalakte eines Bediensteten gelöscht werden müssen, wenn sie von einer anderen Stelle des Arbeitgebers erhoben wurden als derjenigen, der er zugeordnet ist, und die für die Durchführung der Ermittlungen zuständig ist, und ob sie Aufschluss darüber geben, dass dieser Bedienstete einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt oder wegen einer Straftat angeklagt wurde. Dieses Gericht hegt in diesem Zusammenhang zudem Zweifel hinsichtlich der Tragweite des Begriffs „unrechtmäßige Verarbeitung“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO.

47 Fünftens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation anwendbar sind und, falls ja, ob die Speicherung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 dieser Richtlinie rechtmäßig und verhältnismäßig ist und ob diese Daten gemäß Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie zu löschen sind.

48 Sechstens und letztens betont dieses Gericht, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens an Auswahlverfahren teilgenommen habe, um eine Beförderung und eine Versetzung zu erreichen, und dass er trotz seiner Platzierung unter den ersten Plätzen aufgrund dessen, dass er im Rahmen der Ermittlungen wegen Raubes als Verdächtiger gegolten habe, nicht ausgewählt worden sei. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Speicherung personenbezogener Daten durch eine einheitliche Verwaltungsbehörde wie das Innenministerium eine Form der Diskriminierung im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellt.

49 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 2 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass eine Datenverarbeitung Tätigkeiten ein und derselben Organisationsstruktur umfasst, in der ein Teil ihrer Direktionen die Aufgaben eines Dienstgebers wahrnimmt, während eine einzige andere Direktion die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde im Strafverfahren gegen Bedienstete der anderen Direktionen innehat? Falls dies zu bejahen ist: 2. Ist der Ausdruck „Verarbeitung personenbezogener Daten“ in Art. 4 Nr. 2 DSGVO dahin auszulegen, dass darunter eine Tätigkeit fällt, in deren Rahmen zur Personalakte eines Bediensteten Informationen hinzugefügt werden, die der Dienstgeber in seiner Eigenschaft als Ermittlungsbehörde durch eine seiner Direktionen in Bezug auf genau diesen Bediensteten erlangt hat? 3. Ist der Ausdruck „Dateisystem“ in Art. 4 Nr. 6 DSGVO dahin auszulegen, dass eine Personalakte eines Bediensteten oder Arbeitnehmers davon erfasst ist, der in einer Direktion des Dienstgebers arbeitet, wobei die Informationen von einer anderen Direktion des Dienstgebers erhoben wurden, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde hat? 4. Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO dahin auszulegen, dass eine Organisationseinheit eines Dienstgebers Daten darüber sammeln und speichern darf, dass der Bedienstete Verdächtiger/Beschuldigter/Angeklagter in einem Strafverfahren war, wobei diese Informationen von einer anderen Organisationseinheit des Dienstgebers erhoben wurden, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde hat? 5. Ist das „Recht auf Vergessenwerden“ gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO dahin auszulegen, dass ein Dienstgeber jegliche Daten aus der Personalakte des Bediensteten löschen muss, die er durch eine andere seiner Direktionen, welche die Eigenschaft einer Behörde für die Ermittlung gegen seinen Bediensteten hat, darüber erhoben und gespeichert hat, dass der Bedienstete – wegen einer Straftat in einem anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist; – wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde? 6. Sind „unrechtmäßig verarbeitete“ personenbezogene Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dahin auszulegen, dass sie Daten umfassen, die der Dienstgeber durch eine andere seiner Organisationseinheiten erhalten, erhoben und gespeichert hat, die Aufgaben der Ermittlung im Strafverfahren gegen Bedienstete anderer Organisationseinheiten des Dienstgebers wahrnimmt, wobei diese Daten in der Personalakte gespeichert sind und den Umstand betreffen, dass der Bedienstete wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist, und zwar: – wegen einer Straftat in einem anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist; – wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde? 7. Sind „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 52 der Charta dahin auszulegen, dass es sich um Daten handelt, die der Dienstgeber durch eine seiner Organisationseinheiten erlangt, erhoben und gespeichert hat, welche die Aufgaben einer Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren gegen einen Bediensteten wahrnimmt, der seinen Dienst in einer anderen Organisationseinheit des Dienstgebers versieht? 8. Ist „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 52 der Charta dahin auszulegen, dass darunter eine Tätigkeit der Speicherung von Daten in der Personalakte des Bediensteten durch den Dienstgeber fällt, die der Dienstgeber durch eine seiner Organisationseinheiten erlangt, erhoben und gespeichert hat, welche die Aufgaben einer Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren gegen einen Bediensteten des Dienstgebers wahrnimmt, der seinen Dienst in einer anderen Organisationseinheit des Dienstgebers versieht? 9. Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 52 der Charta dahin auszulegen, dass er dem Dienstgeber gestattet, Informationen über einen Bediensteten zu erheben und zu speichern, der verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist, wobei der Dienstgeber diese Informationen durch eine andere seiner Organisationseinheiten erhoben hat, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde im Strafverfahren gegen diesen Bediensteten innehat? 10. Ist Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 52 der Charta dahin auszulegen, dass der Dienstgeber jegliche Daten aus der Personalakte des Bediensteten löschen muss, die der Dienstgeber durch eine andere seiner Organisationseinheiten erhoben und gespeichert hat, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde im Strafverfahren gegen diesen Bediensteten innehat, und die den Umstand betreffen, dass der Bedienstete – wegen einer Straftat in einem anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist; – wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde? 11. Ist Art. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen, dass er es dem Dienstgeber, dessen eine Organisationseinheit Ermittlungshandlungen gegen einen Bediensteten einer anderen Organisationseinheit durchführt, nicht gestattet, den beruflichen Aufstieg eines Bediensteten nur auf der Grundlage dessen zu verwehren, dass der Bedienstete – wegen einer Straftat in einem anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist; – wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit

50 Die bulgarische Regierung hält sämtliche Vorlagefragen für offensichtlich unzulässig.

51 Sie macht geltend, dass der Schadensersatzantrag ausschließlich gegen die Staatsanwaltschaft gerichtet sei, die der Judikative angehöre, während nur das Innenministerium, das der Exekutive angehöre und der Arbeitgeber des Klägers des Ausgangsverfahrens sei, über die in dessen Personalakte enthaltenen Informationen verfüge. Der Kläger des Ausgangsverfahrens könne daher weder bei der Staatsanwaltschaft die Löschung seiner Daten beantragen noch sie dafür verantwortlich machen, dass das Innenministerium über diese Informationen verfüge, noch der Staatsanwaltschaft vorwerfen, seinen beruflichen Aufstieg behindert zu haben.

52 Das vorlegende Gericht müsse, damit die Haftung der Staatsanwaltschaft ausgelöst werden könne, nach den nationalen Rechtsvorschriften über die Staatshaftung feststellen, ob die Rechte der betroffenen Person als Beschuldigter verletzt worden seien und ob er zu Unrecht einer Straftat beschuldigt worden sei. Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei weder die Anwendung von Bestimmungen der DSGVO noch die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2016/680 und 2000/78. Die Auslegung dieser Unionsrechtsakte sei daher für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich.

53 Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 8. Mai 2025, Stadt Wuppertal,C‑130/24, EU:C:2025:340, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Außerdem ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Auslegung nationaler Vorschriften zu äußern und zu entscheiden, ob ihre Auslegung oder Anwendung durch das nationale Gericht richtig ist, da eine solche Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck [Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten], C‑548/21, EU:C:2024:830, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55 Der Gerichtshof hat somit im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen. Daher muss die Prüfung der Vorlagefragen – unbeschadet der Kritik der Regierung eines Mitgliedstaats an der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Auslegung des nationalen Rechts – in Ansehung dieser Auslegung erfolgen, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, ihre Richtigkeit zu prüfen (Urteil vom 29. Juli 2024, CU und ND [Sozialhilfe – Mittelbare Diskriminierung], C‑112/22 und C‑223/22, EU:C:2024:636, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, müssen allerdings nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, sowie der Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthalten sein (Urteil vom 2. Juli 2015, Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C., C‑497/12, EU:C:2015:436, Rn. 17).

57 Im vorliegenden Fall steht in Bezug auf den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits fest, dass die Vorlagefragen im Rahmen eines beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits über einen Antrag auf Ersatz des Schadens gestellt worden sind, der dem Kläger des Ausgangsverfahrens nicht nur aufgrund der Maßnahmen entstanden sein soll, die im Rahmen von Ermittlungen gegen ihn ergriffen wurden, sondern auch aufgrund der Folgen dieser Ermittlungen. Was letzteren Punkt anbelangt, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der geltend gemachte Schaden insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Ermittlungen erhoben wurden, gespeichert und später verwendet hat und dem Kläger des Ausgangsverfahrens einen beruflichen Aufstieg mit der Begründung verweigert hat, dass er im Rahmen dieser Ermittlungen als Verdächtiger gegolten habe. Der Kläger des Ausgangsverfahrens beantragt außerdem, seinen Namen aus der Datenbank, in der er als Verdächtiger geführt wird, zu löschen.

58 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht somit zum einen hervor, dass ein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und den Vorschriften des Unionsrechts zum Schutz personenbezogener Daten besteht, und zum anderen, welches die Gründe sind, die das vorlegende Gericht veranlasst haben, Zweifel zu hegen, ob die Weigerung des Arbeitgebers, die fraglichen Daten zu löschen, mit diesen Vorschriften vereinbar ist.

59 Was speziell die Bedeutung der Auslegung der Richtlinie 2000/78 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits anbelangt, erfordert die darauf bezogene Frage unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache aufgrund dessen, dass sie im Wesentlichen darauf abzielt, festzustellen, ob der vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemachte Schaden, der mit einer Verweigerung des beruflichen Aufstiegs aufgrund seines Status als Verdächtiger zusammenhängt, im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Richtlinie geprüft werden kann, eine Beantwortung in Bezug auf die Auslegung von Art. 1 der Richtlinie, der deren Zweck festlegt.

60 Die von der bulgarischen Regierung vorgebrachten Argumente rechtfertigen es daher nicht, sämtliche Vorlagefragen als unzulässig anzusehen.

61 Hingegen ist erstens festzustellen, dass sich das vorlegende Gericht mit der vierten Frage auf Art. 9 DSGVO bezieht, der, wie bereits aus seiner Überschrift hervorgeht, die Verarbeitung sensibler Kategorien personenbezogener Daten regelt. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht jedoch nicht hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten unter eine der in Abs. 1 dieses Art. 9 aufgeführten Kategorien von Daten fallen, zu denen u. a. Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft hervorgeht, genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person sowie Gesundheitsdaten einer natürlichen Person gehören. Da die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO, um die ersucht wird, für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich ist, ist die vierte Vorlagefrage als unzulässig anzusehen.

62 Zweitens sind bestimmte Umstände, auf die im Wortlaut der Fragen 5, 6 und 9 bis 11 Bezug genommen wird, für die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation, bei der es, wie aus der Vorlageentscheidung – wie sie in den Rn. 35 bis 37 des vorliegenden Urteils zusammenfassend dargestellt ist – hervorgeht, um eine Person geht, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das schließlich ausgesetzt wurde, einer Straftat verdächtigt wurde, unerheblich. Es besteht daher keine Veranlassung, diese Fragen zu beantworten, soweit sie sich auf die Verarbeitung von Daten eines Bediensteten beziehen, dem eine Straftat zur Last gelegt wird oder wurde oder der strafrechtlich verfolgt wird oder wurde, da diese Fragen insoweit hypothetischer Natur sind.

63 Drittens ist, was bestimmte andere tatsächliche Prämissen betrifft, auf denen die elfte Frage beruht, zu bemerken, dass die bulgarische Regierung in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Zeit nach den in Rede stehenden strafrechtlichen Ermittlungen entgegen seinem Vorbringen mehrfach befördert worden sei. Es ist jedoch zu betonen, dass die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen nicht allein dadurch widerlegt werden kann, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a.,C‑94/04 und C‑202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26). Zur Beantwortung der Fragen Zu den Fragen 1 bis 3 und 7 bis 9

64 Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Der Gerichtshof kann auch veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 18. Januar 2024, Hewlett Packard Development Company,C‑367/21, EU:C:2024:61, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 bis 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, mit seinen Fragen 2, 3, 7 und 8 den Gerichtshof zwar formal um eine Auslegung der Begriffe „Verarbeitung“ personenbezogener Daten und „Dateisystem“ im Sinne von Art. 4 Nrn. 2 und 6 DSGVO sowie der Begriffe „personenbezogene Daten“ und „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 3 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2016/680 – abgesehen davon, dass diese Begriffe mit den in der DSGVO verwendeten identisch definiert sind – ersucht, in Wirklichkeit aber feststellen möchte, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation in den Anwendungsbereich der DSGVO oder der Richtlinie 2016/680 fällt. Aus den Gründen der Vorlageentscheidung und aus diesen Fragen geht nämlich hervor, dass deren eigentlicher Zweck darin besteht, in Erfahrung zu bringen, welcher dieser Rechtsakte auf eine durch eine Direktion einer staatlichen Behörde in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin vorgenommene Datenverarbeitung Anwendung findet, die darin besteht, in der Personalakte eines Bediensteten dieser Behörde Daten über dessen Status als Verdächtiger im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu speichern, wobei diese Direktion diese Daten über eine andere Direktion derselben staatlichen Behörde erlangt hat, die zur Durchführung dieser Art von Ermittlungen ermächtigt ist.

66 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen 1 bis 3 und 7 bis 9, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 2 Abs. 1 DSGVO und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen sind, dass die DSGVO auf eine durch eine Direktion einer staatlichen Behörde vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung findet, die darin besteht, in der Personalakte eines ihrer Bediensteten Daten über dessen Status als Verdächtiger im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu speichern (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung), wobei diese Direktion diese Daten über eine andere Direktion derselben staatlichen Behörde erlangt hat, die zur Durchführung dieser Art von Ermittlungen ermächtigt ist.

67 Die DSGVO findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. d keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

68 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 bestimmt, dass diese Richtlinie Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit enthält.

69 Außerdem sieht Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie u. a. vor, dass die DSGVO Anwendung findet, wenn personenbezogene Daten für andere als die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zwecke verarbeitet werden, es sei denn, die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

70 Daraus folgt, dass dann, wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung erfolgt, die Richtlinie 2016/680 Anwendung findet, während dann, wenn die Verarbeitung zu anderen Zwecken erfolgt, die DSGVO Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet [Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten – Strafrechtliche Ermittlungen], C‑180/21, EU:C:2022:967, Rn. 73 und 74 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

71 Im vorliegenden Fall fällt zwar die ursprüngliche Erhebung personenbezogener Daten durch die Direktion „Interne Sicherheit“ des Innenministeriums zum Zweck der Ermittlungen gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens unter die Richtlinie 2016/680, jedoch fällt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung, soweit sie zum Zweck der Personalverwaltung erfolgt, unter die DSGVO.

72 Es ist klarzustellen, dass die Anwendbarkeit der DSGVO auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die betreffenden Informationen vom Arbeitgeber über die für die Durchführung der Ermittlungen gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens zuständige Direktion des Innenministeriums erlangt wurden. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2016/680 und aus der Systematik dieser Absätze ergibt, dass die DSGVO für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, die für in Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie genannte Zwecke erhoben wurden, für einen anderen Zweck als diese Zwecke gilt, es sei denn, die fragliche Verarbeitung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Dies gilt auch dann, wenn der „Verantwortliche“ im Sinne von Art. 3 Nr. 8 der Richtlinie eine „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 3 Nr. 7 Buchst. a der Richtlinie ist und die personenbezogenen Daten im Rahmen anderer Aufgaben als der für die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie genannten Zwecke wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet (Urteil vom 8. Dezember 2022, Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet [Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten – Strafrechtliche Ermittlungen], C‑180/21, EU:C:2022:967, Rn. 81).

73 Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 und 7 bis 9 zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 DSGVO und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 dahin auszulegen sind, dass die DSGVO auf die Tätigkeit einer Direktion einer staatlichen Behörde, die darin besteht, in der Personalakte eines ihrer Bediensteten Daten über dessen Status als Verdächtiger im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu speichern, Anwendung findet. Es ist insoweit unerheblich, dass diese Direktion diese Daten über eine andere Direktion derselben staatlichen Behörde erlangt hat, die zur Durchführung dieser Art von Ermittlungen ermächtigt ist. Zur fünften und zur sechsten Frage

74 Die fünfte und die sechste Frage betreffen im Wesentlichen die Möglichkeit für den betroffenen Bediensteten, die Löschung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten in seiner Personalakte auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und d DSGVO zu erwirken.

75 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass das nationale Gesetz, das die Tätigkeiten des Innenministeriums regelt, diesem die Verpflichtung auferlegt, für jeden seiner Bediensteten eine Personalakte anzulegen und zu führen sowie einen Ethikkodex festzulegen, zu dessen Einhaltung die Bediensteten verpflichtet sind, und verlangt, dass diese Bediensteten, um ihr Amt ausüben zu können, nicht wegen eines vorsätzlichen Offizialdelikts verurteilt, beschuldigt oder angeklagt worden sein dürfen. Ebenso sieht dieses Gesetz vor, dass der Innenminister der für die von seinen Bediensteten vorgenommene Datenverarbeitung Verantwortliche ist und die Modalitäten der Datenverarbeitung durch eine Anweisung festlegt.

76 Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Gründe zutrifft.

77 Dies ist nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO der Fall, wenn die personenbezogenen Daten „für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig [sind]“, bzw. nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO, wenn die betreffenden Daten „unrechtmäßig verarbeitet“ wurden.

78 Wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau der fünften und der sechsten Frage sowie aus den Gründen des Vorabentscheidungsersuchens, dass das vorlegende Gericht, um über den Löschungsantrag des Klägers des Ausgangsverfahrens entscheiden zu können, mit diesen Fragen geklärt haben möchte, ob die Speicherung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten in der Personalakte dieses Klägers zulässig ist.

79 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle enthält, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata,C‑200/23, EU:C:2024:827, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO sieht vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.

80 Art. 6 Abs. 3 DSGVO bestimmt u. a., dass die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO auf dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, beruhen muss und dass die betreffende Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C‑17/22 und C‑18/22, EU:C:2024:738, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

81 Außerdem ist festzustellen, dass sich der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 DSGVO vorgesehene Rechtmäßigkeitsgrund in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO widerspiegelt, der das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Recht auf Löschung u. a. in dem Fall ausschließt, dass die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert.

82 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass, wenn anzunehmen ist, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO vorgesehenen Rechtmäßigkeitsgrund tatsächlich erfüllt, die DSGVO und insbesondere ihr Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und den durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten rechtmäßig verfolgten Zielen andererseits, die der rechtlichen Verpflichtung zugrunde liegen, zu deren Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist, verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata,C‑200/23, EU:C:2024:827, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83 Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt insoweit Einschränkungen der Ausübung von Rechten wie denjenigen zu, die in ihren Art. 7 und 8 verankert sind, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

84 Unter diesen Umständen und in Anbetracht der in Rn. 64 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner fünften und seiner sechsten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 17 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 3 DSGVO im Licht von Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Speicherung personenbezogener Daten betreffend den Status eines Polizeibeamten als Verdächtiger im Rahmen eines ausgesetzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – wobei dieser Bedienstete wegen der betreffenden Straftat weder beschuldigt noch angeklagt wurde – in der Personalakte dieses Bediensteten zum Zweck der Verwaltung seiner Laufbahn und der Kontrolle, ob er die mit seinen Aufgaben verbundenen Vorschriften einhält, als zum Zweck der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die staatliche Behörde, die Arbeitgeberin dieses Bediensteten, nach nationalem Recht unterliegt, gerechtfertigt angesehen werden kann.

85 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die DSGVO gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 4 und 10 u. a. zum Ziel hat, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten; dieses Schutzrecht wird auch in Art. 8 der Charta anerkannt und steht in engem Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija,C‑184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61).

86 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 DSGVO festgelegten Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang stehen muss und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu erfüllen hat (Urteil vom 7. März 2024, Endemol Shine Finland,C‑740/22, EU:C:2024:216, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 DSGVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass diese Daten u. a. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden, dass sie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind und dass sie auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata,C‑200/23, EU:C:2024:827, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88 Im Übrigen sind die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata,C‑200/23, EU:C:2024:827, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89 Es ist zwar Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob eine Verarbeitung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 3 DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist, doch kann der Gerichtshof ihm sachdienliche Hinweise für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata,C‑200/23, EU:C:2024:827, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90 Wie sich aus den Akten des Gerichtshofs und insbesondere aus den Erläuterungen der bulgarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ergibt, beruht die Speicherung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten auf mehreren Bestimmungen von Anweisungen, die der Innenminister auf der Grundlage des ZMVR erlassen hat, um seinen rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die ihm nach diesem Gesetz in Bezug auf die Verwaltung der Personalakten der Bediensteten und deren disziplinarische Verantwortlichkeit und aufgrund der ihm durch dieses Gesetz erteilten Ermächtigung zur Ausübung einer Regelungsbefugnis obliegen. Folglich scheint sich aus diesen Gesichtspunkten zu ergeben, dass die Verarbeitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO offenbar zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, die in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und die von der für die Verarbeitung verantwortlichen staatlichen Behörde in Anweisungen mit Regelungscharakter umgesetzt werden, die somit die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung durch ihre Bediensteten bilden.

91 Es stellt sich somit die Frage, ob sich die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO aus einem Rechtsakt mit Verordnungscharakter ergeben kann, der von einer staatlichen Behörde eines Mitgliedstaats aufgrund einer in einem Gesetzgebungsakt vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung erlassen wurde, um ihren rechtlichen Verpflichtungen aus diesem Gesetzgebungsakt nachzukommen.

92 Wie aus dem 41. Erwägungsgrund der DSGVO hervorgeht, ist, wenn in dieser Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, insoweit nicht notwendigerweise ein von einem Parlament angenommener Gesetzgebungsakt erforderlich; davon unberührt bleiben Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die betroffenen Personen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.

93 Außerdem wird im 19. Erwägungsgrund der DSGVO klargestellt, dass in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 2016/680 für Zwecke, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die Mitgliedstaaten spezifischere Bestimmungen beibehalten oder einführen können sollten, um die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung anzupassen. In den betreffenden Bestimmungen können die Auflagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diese zuständigen Behörden für jene anderen Zwecke präziser festgelegt werden, wobei der verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist.

94 Daraus ist folglich zu schließen, dass Art. 6 Abs. 3 DSGVO dem nicht entgegensteht, dass die Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung personenbezogener Daten von der für die Verarbeitung verantwortlichen staatlichen Behörde in einem Rechtsakt mit Verordnungscharakter festgelegt wird, mit dem die dieser Behörde obliegenden rechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO umgesetzt werden sollen, sofern diese Behörde nach nationalem Recht zum Erlass dieses Rechtsakts ermächtigt ist, diese Rechtsgrundlage klar und präzise ist und ihre Anwendung für die betroffenen Personen vorhersehbar ist.

95 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass es sich bei den Anweisungen des Innenministers um Rechtsakte mit Verordnungscharakter handelt, die auf der Grundlage der im ZMVR vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigung erlassen und im bulgarischen Amtsblatt veröffentlicht werden. Allerdings ist insbesondere noch zu prüfen, ob die Zwecke der Verarbeitung in dieser Rechtsgrundlage klar und präzise festgelegt sind, so dass deren Anwendung gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO im Licht des 41. Erwägungsgrundes dieser Verordnung vorhersehbar ist.

96 Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass sich die Anweisungen dieser Behörde, was die Dokumente anbelangt, die in der Personalakte des Bediensteten enthalten sein müssen, auf Dokumente beziehen, die Disziplinarverfahren betreffen.

97 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob diese Angabe in Anbetracht aller einschlägigen Bestimmungen des bulgarischen Rechts hinreichend klar, präzise und vorhersehbar dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Speicherung von Daten umfasst, die sich auf strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Bediensteten beziehen, auch wenn dieser wegen der betreffenden Straftat weder beschuldigt noch angeklagt wurde und die Ermittlungen nicht zu Disziplinarverfahren geführt haben.

98 Bejahendenfalls stellt sich die Frage, ob die betreffende rechtliche Verpflichtung, soweit sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorschreibt, gemäß Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 DSGVO einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel entspricht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht.

99 Was die Frage anbelangt, ob die betreffende nationale Regelung einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel entspricht, hat die bulgarische Regierung im Wesentlichen geltend gemacht, dass angesichts der besonderen Aufgaben, mit denen Polizeibeamte betraut seien und die insbesondere darin bestünden, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die Bevölkerung zu schützen, ein öffentliches Interesse an der Speicherung von Daten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bestehe.

100 Insoweit ist allgemein anerkannt, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Aufgaben eines Polizeibeamten es erfordern, dass dieser strenge Verhaltensregeln einhält, und dass Polizeibeamte, wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, in Bulgarien höhere moralische und ethische Kriterien erfüllen müssen als andere Kategorien von Arbeitnehmern oder Bedienstete und somit nachweisen, dass sie über die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen beruflichen und menschlichen Qualitäten verfügen. Im Übrigen sind diese Verhaltensregeln und Kriterien, wie in Rn. 75 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im nationalen Gesetz über die Tätigkeiten des Innenministeriums und seiner Bediensteten ausdrücklich verankert.

101 Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass Polizeibeamte solche Kriterien erfüllen müssen, einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel und folglich legitimen Zweck im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO dient, nämlich im Wesentlichen dem Zweck, die Integrität von Bediensteten zu gewährleisten, die u. a. mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der Bevölkerung betraut sind.

102 Folglich kann dieser legitime Zweck die Speicherung von Informationen in der Personalakte eines Polizisten, die sich u. a. auf seinen Status als Verdächtiger im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen beziehen, rechtfertigen, wenn diese Ermittlungen noch andauern oder zu einer strafrechtlichen Verfolgung dieses Polizisten oder zu seiner Verurteilung geführt haben, da die zuständige Behörde in solchen Fällen verpflichtet sein kann, Sicherungs- oder gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Rn. 100 des vorliegenden Urteils genannten Verhaltensregeln und Kriterien beachtet werden.

103 In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den betreffenden Polizeibeamten schließlich ausgesetzt wurden, da der Täter nicht ermittelt werden konnte, und in der festgestellt wurde, dass kein Beweis für die Begehung einer Straftat durch diesen Polizeibeamten vorliegt, und gegen ihn kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, lässt sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hingegen nicht entnehmen, dass eine nationale Regelung, die die Speicherung von Daten über solche Ermittlungen vorsieht, geeignet wäre, diesen legitimen Zweck zu erreichen.

104 Sollte das vorlegende Gericht jedoch zu dem Ergebnis gelangen, dass die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehende nationale Regelung einem legitimen Zweck dient, hat es außerdem zu prüfen, ob die nationale Regelung, die diese Verarbeitung vorschreibt, verhältnismäßig ist. Insbesondere ist, was die Speicherung dieser Daten betrifft, Art. 17 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO dahin auszulegen, dass die betroffene Person, wenn die Dauer der Speicherung dieser Daten über die zur Einhaltung dieser Verpflichtung erforderliche Dauer hinausgeht, ihr Recht auf Löschung der Daten u. a. aus dem in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO genannten Grund wiedererlangen kann. Das vorlegende Gericht wird daher gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Dauer der Speicherung der Daten betreffend das Strafverfahren gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens nicht übermäßig lang war.

105 Außerdem ist – da die Art. 7 bis 11 DSGVO, die genau wie die Art. 5 und 6 dieser Verordnung in deren Kapitel II stehen, das die „Grundsätze“ betrifft, zum Ziel haben, den Umfang der dem Verantwortlichen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung obliegenden Pflichten näher zu bestimmen – die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, nur rechtmäßig, wenn sie die anderen Bestimmungen des genannten Kapitels II einhält, die im Wesentlichen die Einwilligung, die Verarbeitung besonderer Kategorien sensibler personenbezogener Daten und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betreffen (Urteil vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C‑60/22, EU:C:2023:373, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106 Bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten handelt es sich um personenbezogene Daten „über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln“ im Sinne von Art. 10 DSGVO, deren Verarbeitung den in diesem Art. 10 vorgesehenen zusätzlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen unterliegt, und zwar unabhängig davon, dass die Begehung der Straftat, derentwegen die Person verdächtigt wurde, im Lauf der strafrechtlichen Ermittlungen nicht nachgewiesen wurde. Insbesondere darf nach dieser Bestimmung eine Verarbeitung dieser Daten „nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden“, es sei denn, sie ist „nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C‑136/17, EU:C:2019:773, Rn. 72 und 73).

107 Im vorliegenden Fall erfolgt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung, wie der Generalanwalt in Nr. 98 seiner Schlussanträge festgestellt hat, ausschließlich im Innenministerium, das Verantwortlicher ist. Folglich wird diese Verarbeitung „unter behördlicher Aufsicht“ im Sinne von Art. 10 DSGVO vorgenommen.

108 Was schließlich den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es, wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, für den Fall, dass das vorlegende Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass diese nicht rechtmäßig ist, das Innenministerium als Verantwortlicher die betreffenden Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO unverzüglich zu löschen hätte, da keine der in Art. 17 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Ausnahmen Anwendung fände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Agentsia po vpisvaniyata,C‑200/23, EU:C:2024:827, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109 Nach alledem ist auf die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 3 DSGVO im Licht von Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Speicherung personenbezogener Daten betreffend den Status eines Polizeibeamten als Verdächtiger im Rahmen eines ausgesetzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – wobei dieser Bedienstete wegen der betreffenden Straftat weder beschuldigt noch angeklagt wurde – in der Personalakte dieses Bediensteten zum Zweck der Verwaltung seiner Laufbahn und der Kontrolle, ob er die mit seinen Aufgaben verbundenen Vorschriften einhält, als zum Zweck der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die staatliche Behörde, die Arbeitgeberin dieses Bediensteten, nach nationalem Recht unterliegt, gerechtfertigt angesehen werden kann, sofern diese Rechtsgrundlage klar und präzise ist, ihre Anwendung für die betroffenen Personen vorhersehbar ist und diese Verpflichtung einem Ziel von öffentlichem Interesse dient und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis steht. Zur zehnten Frage

110 In Anbetracht der Antworten auf die Fragen 1 bis 3 und 5 bis 9, aus denen hervorgeht, dass der Antrag auf Löschung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Daten unter die DSGVO und insbesondere unter deren Art. 17 fällt, ist die zehnte Frage nicht zu beantworten, da sie denselben Antrag, jedoch nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2016/680 betrifft. Zur elften Frage

111 Mit seiner elften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie dem entgegensteht, dass eine staatliche Behörde, bei der eine Direktion mit der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen gegen die bei dieser Behörde beschäftigten Bediensteten betraut ist, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin die Beförderung eines ihrer Bediensteten allein deshalb verweigert, weil er im Rahmen solcher Ermittlungen, die letztlich ausgesetzt wurden, den Status eines Verdächtigen hatte, ohne dass dieser Bedienstete wegen der betreffenden Straftat beschuldigt oder angeklagt worden wäre.

112 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/78, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung von Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf bezweckt. Wie sich u. a. aus Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, ist die Aufzählung dieser Gründe jedoch abschließend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, SCMD,C‑262/14, EU:C:2015:336, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2017, Milkova,C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113 Die auf den Status als Verdächtiger gestützte Verweigerung eines beruflichen Aufstiegs einer Person, gegen die ein letztlich ausgesetztes strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78.

114 Außerdem hat der Gerichtshof, was Diskriminierungen wegen des Beschäftigungsverhältnisses als solchem angeht, entschieden, dass eine derartige Diskriminierung nicht in den durch die Richtlinie 2000/78 geschaffenen allgemeinen Rahmen fällt (Urteil vom 9. März 2017, Milkova,C‑406/15, EU:C:2017:198, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115 Daher ist auf die elfte Frage zu antworten, dass Art. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass diese Richtlinie nicht anwendbar ist, wenn eine staatliche Behörde, bei der eine Direktion mit der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen gegen die bei dieser Behörde beschäftigten Bediensteten betraut ist, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin die Beförderung eines ihrer Bediensteten allein deshalb verweigert, weil er im Rahmen solcher Ermittlungen, die letztlich ausgesetzt wurden, den Status eines Verdächtigen hatte, ohne dass dieser Bedienstete wegen der betreffenden Straftat beschuldigt oder angeklagt worden wäre. Kosten

116 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates sind dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf die Tätigkeit einer Direktion einer staatlichen Behörde, die darin besteht, in der Personalakte eines ihrer Bediensteten Daten über dessen Status als Verdächtiger im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu speichern, Anwendung findet. Es ist insoweit unerheblich, dass diese Direktion diese Daten über eine andere Direktion derselben staatlichen Behörde erlangt hat, die zur Durchführung dieser Art von Ermittlungen ermächtigt ist. 1. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates sind dahin auszulegen, dass diese Verordnung auf die Tätigkeit einer Direktion einer staatlichen Behörde, die darin besteht, in der Personalakte eines ihrer Bediensteten Daten über dessen Status als Verdächtiger im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu speichern, Anwendung findet. Es ist insoweit unerheblich, dass diese Direktion diese Daten über eine andere Direktion derselben staatlichen Behörde erlangt hat, die zur Durchführung dieser Art von Ermittlungen ermächtigt ist. 2. Art. 17 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 ist im Licht von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Speicherung personenbezogener Daten betreffend den Status eines Polizeibeamten als Verdächtiger im Rahmen eines ausgesetzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – wobei dieser Bedienstete wegen der betreffenden Straftat weder beschuldigt noch angeklagt wurde – in der Personalakte dieses Bediensteten zum Zweck der Verwaltung seiner Laufbahn und der Kontrolle, ob er die mit seinen Aufgaben verbundenen Vorschriften einhält, als zum Zweck der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die staatliche Behörde, die Arbeitgeberin dieses Bediensteten, nach nationalem Recht unterliegt, gerechtfertigt angesehen werden kann, sofern diese Rechtsgrundlage klar und präzise ist, ihre Anwendung für die betroffenen Personen vorhersehbar ist und diese Verpflichtung einem Ziel von öffentlichem Interesse dient und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis steht. 2. Art. 17 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 ist im Licht von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Speicherung personenbezogener Daten betreffend den Status eines Polizeibeamten als Verdächtiger im Rahmen eines ausgesetzten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – wobei dieser Bedienstete wegen der betreffenden Straftat weder beschuldigt noch angeklagt wurde – in der Personalakte dieses Bediensteten zum Zweck der Verwaltung seiner Laufbahn und der Kontrolle, ob er die mit seinen Aufgaben verbundenen Vorschriften einhält, als zum Zweck der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die staatliche Behörde, die Arbeitgeberin dieses Bediensteten, nach nationalem Recht unterliegt, gerechtfertigt angesehen werden kann, sofern diese Rechtsgrundlage klar und präzise ist, ihre Anwendung für die betroffenen Personen vorhersehbar ist und diese Verpflichtung einem Ziel von öffentlichem Interesse dient und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis steht. 3. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht anwendbar ist, wenn eine staatliche Behörde, bei der eine Direktion mit der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen gegen die bei dieser Behörde beschäftigten Bediensteten betraut ist, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin die Beförderung eines ihrer Bediensteten allein deshalb verweigert, weil er im Rahmen solcher Ermittlungen, die letztlich ausgesetzt wurden, den Status eines Verdächtigen hatte, ohne dass dieser Bedienstete wegen der betreffenden Straftat beschuldigt oder angeklagt worden wäre. 3. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie nicht anwendbar ist, wenn eine staatliche Behörde, bei der eine Direktion mit der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen gegen die bei dieser Behörde beschäftigten Bediensteten betraut ist, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin die Beförderung eines ihrer Bediensteten allein deshalb verweigert, weil er im Rahmen solcher Ermittlungen, die letztlich ausgesetzt wurden, den Status eines Verdächtigen hatte, ohne dass dieser Bedienstete wegen der betreffenden Straftat beschuldigt oder angeklagt worden wäre. Unterschriften