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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.07.2026 – C-447/25

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2026:536

Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 2. Juli 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Abfälle – Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 – Art. 12 Abs. 1 Buchst. a – Richtlinie 2008/98/EG – Verbringung – Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen – Befugnis der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats, Einwände gegen die Verbringung zu erheben – Gründe – Unvereinbarkeit mit nationalen Abfallbewirtschaftungsplänen“ In der Rechtssache C‑447/25 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 24. Juni 2025, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 2025, in dem Verfahren Surovina RECE d.o.o. gegen Pest Vármegyei Kormányhivatal erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele sowie der Richter S. Gervasoni (Berichterstatter) und M. Bošnjak, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Surovina RECE d.o.o., vertreten durch Z. Faludi, Ügyvéd, – der Pest Vármegyei Kormányhivatal, vertreten durch A. Bartus, Z. Szurovecz und R. Tarnai als Bevollmächtigte, – der ungarischen Regierung, vertreten durch Zs. Biró-Tóth und M. Z. Fehér als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch J. Schmoll und P. Thalmann als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Melo Sampaio, D. Milanowska und Zs. Teleki als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. 2006, L 190, S. 1) in Verbindung mit dem 39. Erwägungsgrund und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Surovina RECE d.o.o., einer slowenischen Gesellschaft, und der Pest Vármegyei Kormányhivatal (Regierungsbehörde für das Komitat Pest, Ungarn) (im Folgenden: ungarische Behörde) wegen eines Bescheids, mit dem Letztere Einwände gegen Verbringungen von Abfällen von Slowenien nach Ungarn erhob, die Surovina RECE durchzuführen beabsichtigte. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 1013/2006

3 Art. 12 („Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1013/2006 bestimmt: „Bei der Notifizierung einer geplanten Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß Artikel 8 im Einklang mit dem Vertrag begründete Einwände erheben, die sich auf einen oder mehrere der folgenden Gründe stützen: a) Die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12/EG, insbesondere den Artikeln 3, 4, 7 und 10 der genannten Richtlinie stehen; oder b) die geplante Verbringung oder Verwertung würde nicht im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit stehen, die in dem Einwände erhebenden Staat vorgenommene Handlungen betreffen; oder …“ Richtlinien 2006/12/EG und 2008/98

4 Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. 2006, L 114, S. 9) wurde mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 durch die Richtlinie 2008/98 aufgehoben, die vorsieht, dass Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/12 als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2008/98 gelten.

5 Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2006/12 sah vor: „Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden. Sie teilen der [Europäischen] Kommission und den Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.“

6 Im 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98 heißt es: „Die Mitgliedstaaten können nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Verbringungen von Abfällen zu verhindern, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen in Einklang stehen. Abweichend von der genannten Verordnung sollten die Mitgliedstaaten eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen dürfen, wenn infolgedessen erwiesenermaßen inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist. Es wird anerkannt, dass bestimmte Mitgliedstaaten möglicherweise nicht in der Lage sind, in ihrem Hoheitsgebiet ein Netz bereitzustellen, das die gesamte Bandbreite von Anlagen zur endgültigen Verwertung bietet.“

7 Art. 16 („Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe“) Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/98 sieht vor: „Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Netzes eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Entscheidungen. …“

8 In Art. 28 („Abfallbewirtschaftungspläne“) der Richtlinie 2008/98 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Einklang mit den Artikeln 1, 4, 13 und 16 einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen. Diese Pläne müssen – allein oder zusammen – das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats abdecken. (2) Die Abfallbewirtschaftungspläne beinhalten eine Analyse der aktuellen Situation der Abfallbewirtschaftung in der betreffenden geografischen Einheit sowie die erforderlichen Maßnahmen für eine Verbesserung der umweltverträglichen Vorbereitung zur Wiederverwendung, sowie des Recyclings, der Verwertung und der Beseitigung von Abfall und eine Bewertung, wie der Plan die Erfüllung der Ziele und der Bestimmungen dieser Richtlinie unterstützen wird. (3) [D]ie Abfallbewirtschaftungspläne [enthalten] … (4) [D]ie Abfallbewirtschaftungspläne [können] Folgendes enthalten: (5) Abfallbewirtschaftungspläne müssen den … Anforderungen … genügen.“

9 Nach der Entsprechungstabelle für die Bestimmungen der Richtlinie 2006/12 und denen der Richtlinie 2008/98 in deren Anhang V entspricht dieser Art. 28 Art. 7 der Richtlinie 2006/12. Ungarisches Recht

10 Der ungarische Gesetzgeber erließ das A hulladékról szóló 2012. évi CLXXXV. törvény (Gesetz Nr. CLXXXV von 2012 über Abfall) (Magyar Közlöny 2012/160), um die Richtlinie 2008/98 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

11 § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt: „Gegen die Einfuhr, Ausfuhr bzw. Durchfuhr von zu verwertenden sowie zu beseitigenden Abfällen erhebt die Abfallbehörde aufgrund der Festlegungen in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Einwände.“

12 In § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes in derselben Fassung heißt es: „Die Abfallbehörde erhebt außer in den Fällen von § 20 dieses Gesetzes auch dann Einwände gegen die Einfuhr von Abfällen nach Ungarn oder deren Ausfuhr bzw. Durchfuhr, wenn … b) die zur Einfuhr bestimmten Abfälle eine Behandlung von auf dem Territorium von Ungarn angefallenen Abfällen zur Folge hätten, die auf eine mit den Festlegungen in den Abfallbewirtschaftungsplänen unvereinbare Weise erfolgt.“

13 Der 1704/2021. (X. 6.) Korm. határozat a 2021–2027 közötti időszakra szóló Országos Hulladékgazdálkodási Tervről (Regierungsbeschluss Nr. 1704 über den nationalen Abfallbewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2021–2027) vom 6. Oktober 2021 (Magyar Közlöny 2021/184) sah den Erlass eines nationalen Abfallbewirtschaftungsplans vor. Nach diesem Plan darf die Einfuhr von Brennstoffen aus Abfällen ausländischen Ursprungs die Verwertung von Brennstoffen aus Abfällen inländischen Ursprungs nicht gefährden. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

14 Surovina RECE stellte bei der zuständigen slowenischen Behörde einen Antrag auf Vorabgenehmigung für 1100 Verbringungen von als „Brennstoffe aus Abfällen“(Refuse Derived Fuel) eingestuften Abfällen von Slowenien, dem Versandmitgliedstaat, nach Ungarn, dem Empfängermitgliedstaat, die sich auf insgesamt 25000 Tonnen Abfall beliefen. Sie gab an, dass diese Abfälle zur Erzeugung von „festen Sekundärbrennstoffen“(Solid recovered Fuel) durch ein in Ungarn ansässiges Unternehmen bestimmt seien. Der Antrag wurde an die ungarische Behörde als zuständige Behörde des Empfängermitgliedstaats weitergeleitet.

15 Mit Bescheid vom 15. Juli 2024 erhob die ungarische Behörde Einwände gegen die Verbringungen dieser Abfälle. Sie stützte sich dabei auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1013/2006 sowie auf die Richtlinien 2006/12 und 2008/98. Nach Ansicht der ungarischen Behörde standen die Verbringungen nicht mit dem nationalen Abfallbewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2021‑2027 im Einklang – einem Planungsinstrument, das durch die Richtlinie 2008/98 verbindlich vorgeschrieben worden sei –, wonach die Einfuhr von Brennstoffen ausländischen Ursprungs die Verwertung von Brennstoffen ungarischen Ursprungs nicht beeinträchtigen dürfe. Nach den ihr vorliegenden Informationen sei die Menge der Brennstoffe, die aus in den letzten Jahren nach Ungarn eingeführten Abfällen gewonnen worden seien, so stark angestiegen, dass sie die Verwertung der in Ungarn erzeugten Abfälle gefährde.

16 Surovina RECE erhob beim Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung dieses Bescheids. Sie machte geltend, die ungarische Behörde könne keine Einwände gegen die betreffenden Verbringungen unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1013/2006 sowie auf die Richtlinien 2006/12 und 2008/98 erheben, da die letztgenannte Richtlinie, die die Richtlinie 2006/12 ersetzt habe, solche Einwände nur für Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen zulasse, was bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abfällen nicht der Fall sei.

17 Die ungarische Behörde beantragte, die Klage abzuweisen, da sie keine Einwände auf der Grundlage der Richtlinie 2008/98 erhoben und sich allein auf die Verordnung Nr. 1013/2006 und die ungarischen Rechtsvorschriften zu deren Durchführung gestützt habe.

18 Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, wie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 auszulegen sei, da diese Bestimmung immer noch auf die Richtlinie 2006/12 und insbesondere auf deren Art. 3, 4, 7 und 10 verweise. Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie habe es erlaubt, das Verbringen von Abfällen zu unterbinden, das nicht den nationalen Abfallbewirtschaftungsplänen entsprochen habe, so dass die Behörden des Empfängermitgliedstaats durch eine Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie unter Berufung auf solche Pläne Einwände gegen eine Verbringung von Abfällen hätten erheben können. Die Richtlinie 2008/98, die die Richtlinie 2006/12 ersetze, enthalte jedoch keine diesem Art. 7 Abs. 4 entsprechende Bestimmung. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob eine Behörde des Empfängermitgliedstaats in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit der Richtlinie 2008/98 befugt sei, Einwände gegen eine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen zu erheben, die nicht mit ihrem Abfallbewirtschaftungsplan im Einklang stehe. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98, der es diesen Behörden erlaube, zum Schutz ihres Netzes eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft seien, zu begrenzen, betreffe einen anderen Fall als den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in dem die betreffenden Abfälle nicht zur Verbrennung bestimmt seien. Schließlich wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob sich das Recht, Einwände gegen eine Verbringung von Abfällen zu erheben, die nicht im Einklang mit einem nationalen Abfallbewirtschaftungsplan stehe, nicht aus dem 39. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergebe, in dem es allgemein heiße, dass die Mitgliedstaaten „die Maßnahmen [ergreifen können], die erforderlich sind“, um derartige Verbringungen zu verhindern. Auch wenn der Erwägungsgrund eines Rechtsakts keinen normativen Charakter habe, könne der Rechtsakt im Licht dieses Erwägungsgrundes ausgelegt werden. Außerdem weist es darauf hin, dass seine Fragen nicht die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1013/2006 beträfen.

19 Vor diesem Hintergrund hat das Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtisches Stuhlgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit dem 39. Erwägungsgrund und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat als Empfängerstaat Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung und nicht für Verbrennungsanlagen bestimmten Abfällen aus einem anderen Mitgliedstaat als Versandstaat mit der Begründung erheben kann, dass die geplante Verbringung nicht mit dem Abfallbewirtschaftungsplan des Empfängerstaats in Einklang stünde? Zur Vorlagefrage

20 Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingerichteten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof ist es dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 30. April 2026, Lidl Italia [Unlautere Geschäftspraktiken bei Lebensmitteln], C‑301/25, EU:C:2026:357, Rn. 25).

21 Außerdem fällt im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern. Es ist folglich Sache des nationalen Gerichts, gegebenenfalls die Richtigkeit des für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevanten Sachverhalts zu prüfen (Urteil vom 30. Mai 2018, Dell’Acqua, C‑370/16, EU:C:2018:344, Rn. 31 und 32).

22 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98, auf den das vorlegende Gericht in seiner Frage Bezug nimmt, es den Mitgliedstaaten zwar erlaubt, auf der Grundlage ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungspläne eingehende Abfallverbringungen zu begrenzen, um ihr Abfallbehandlungsnetz zu schützen, er jedoch nur „Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind“ erfasst.

23 Die Kommission macht in ihren Erklärungen geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abfälle, d. h. „Brennstoffe aus Abfällen“, dazu bestimmt seien, durch Verbrennung in „feste Sekundärbrennstoffe“ umgewandelt zu werden, was eine Verwertung darstelle. Die Beurteilung des Sachverhalts, im vorliegenden Fall die Beurteilung dessen, welcher Bestimmung die Abfälle zugeführt würden, fällt jedoch in die alleinige Zuständigkeit des nationalen Gerichts, wie sich aus Rn. 21 des vorliegenden Urteils ergibt. Das vorlegende Gericht bezieht sich in seiner Frage auf Abfälle, die zur Verwertung ohne Verbrennung bestimmt seien. Auch die ungarische Behörde gibt an, die Verbringung der in Rede stehenden Abfälle untersagt zu haben, ohne sich auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 zu stützen. Folglich ist die Auslegung der letztgenannten Bestimmung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits offenbar nicht relevant.

24 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 im Licht des 39. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/98 dahin auszulegen ist, dass ein Empfängermitgliedstaat Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung ohne Verbrennung bestimmten Abfällen aus einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung erheben kann, dass diese Verbringung nicht mit dem Abfallbewirtschaftungsplan des Empfängermitgliedstaats im Einklang stehen würde.

25 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 29. Juli 2024, Belgian Association of Tax Lawyers u. a., C‑623/22, EU:C:2024:639, Rn. 94). Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 8. Mai 2025, Provincie Oost-Vlaanderen und Sogent, C‑236/24, EU:C:2025:321, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006, dass die Mitgliedstaaten begründete Einwände gegen eine geplante Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben können, wenn die geplante Verbringung oder Verwertung nicht im Einklang mit der Richtlinie 2006/12 stehen würde. Diese Bestimmung nennt in nicht abschließender Weise, wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ belegt, bestimmte Artikel dieser Richtlinie. Da die Richtlinie 2008/98 mit Wirkung vom 12. Dezember 2010 die Richtlinie 2006/12 ersetzt hat, gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie 2006/12 als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2008/98 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V dieser Richtlinie zu lesen. Nach dieser Entsprechungstabelle ist der Verweis in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 auf Art. 7 der Richtlinie 2006/12 dahin zu verstehen, dass er nunmehr auf Art. 28 der Richtlinie 2008/98 verweist, der die Erstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen durch die Mitgliedstaaten regelt.

27 Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 ergibt sich somit, dass die zuständigen Behörden am Bestimmungsort und am Versandort einer Verbringung von Abfällen widersprechen können, die nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/98 und insbesondere mit ihrem Art. 28 steht. Dies ist der Fall, wenn die betreffende Verbringung nicht im Einklang mit einem oder mehreren Abfallbewirtschaftungsplänen steht, die gemäß der letztgenannten Bestimmung erlassen wurden.

28 Zweitens wird diese Auslegung durch den Kontext von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 bestätigt, insbesondere durch den 39. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/98, auf den sich auch das vorlegende Gericht in seiner Frage bezieht, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … nach der [Verordnung Nr. 1013/2006] die Maßnahmen ergreifen [können], die erforderlich sind, um Verbringungen von Abfällen zu verhindern, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen in Einklang stehen“. Dieser Erwägungsgrund ist zwar rechtlich nicht verbindlich, kann jedoch Auslegungselemente liefern, die den Willen des Urhebers dieser Richtlinie erhellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Regione Veneto [Verringerung von gemischten Siedlungsabfällen], C‑315/20, EU:C:2021:912, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Ferner kann darauf hingewiesen werden, dass vor der Richtlinie 2008/98 in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2006/12, aber auch in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. 1975, L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. 1991, L 78, S. 32) geänderten Fassung, mit ähnlichen Worten vorgesehen war, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Maßnahmen ergreifen [können], um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden“.

30 Insoweit liefert die Analyse der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 2008/98 keinen Hinweis darauf, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hätte, in dieser Richtlinie den auf der Unvereinbarkeit mit den nationalen Abfallbewirtschaftungsplänen beruhenden Grund für Einwände gegen die Verbringung von Abfällen aufzugeben.

31 Darüber hinaus sieht Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der ab dem 21. Mai 2026 geltenden Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157) ausdrücklich vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben können, wenn „die betreffenden Abfälle … nicht nach Abfallbewirtschaftungsplänen oder Abfallvermeidungsprogrammen behandelt werden [sollen], die von den Versand- bzw. Bestimmungsstaaten gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG erstellt wurden“.

32 Daraus folgt, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit Art. 28 der Richtlinie 2008/98 nur dahin ausgelegt werden kann, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden.

33 Drittens wird die in Rn. 27 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung auch durch die Ziele gestützt, die mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 und der Abfallregelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden.

34 Mit dieser Verordnung soll nämlich ein harmonisiertes System von Verfahren geschaffen werden, mit denen der Umlauf von Abfällen begrenzt werden kann, um den Schutz der Umwelt sicherzustellen (Urteile vom 16. Dezember 2004, EU-Wood-Trading, C‑277/02, EU:C:2004:810, Rn. 34, und vom 12. Dezember 2013, Ragn-Sells, C‑292/12, EU:C:2013:820, Rn. 49).

35 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 28 der Richtlinie 2008/98 vorgesehenen nationalen Abfallbewirtschaftungspläne eine Analyse der aktuellen Situation der Abfallbewirtschaftung in der betreffenden geografischen Einheit, insbesondere der Abfallerzeugung und der Abfallströme sowie der bestehenden Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, beinhalten. Diese Pläne müssen auch die Maßnahmen festlegen, die erforderlich sind, um die umweltverträgliche Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie des Recyclings, der Verwertung und der Beseitigung von Abfall zu gewährleisten, und ihren Beitrag zur Erfüllung der Ziele und der Bestimmungen dieser Richtlinie bewerten. Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 müssen diese Pläne außerdem die in Art. 4 der Richtlinie festgelegte Abfallhierarchie beachten, nach der die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung hat, und den Schutz der Umwelt sicherstellen, worauf in Art. 13 der Richtlinie hingewiesen wird.

36 Im vorliegenden Fall werden im ungarischen Abfallbewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2021‑2027 die in Ungarn verfügbaren Abfallbehandlungskapazitäten angegeben, insbesondere die Kapazitäten zur Verwertung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sekundärbrennstoffe. Angesichts dieser Kapazitäten und des Anstiegs der Einfuhren dieser Sekundärbrennstoffe, die möglicherweise zur Deponierung gleichartiger inländischer Abfälle geführt haben, sieht dieser Plan vor, dass diese Einfuhren die Verwertung der inländischen Abfälle nicht gefährden dürfen. Nach Angaben der ungarischen Behörde, die der Verbringung der in Rede stehenden Abfälle widersprochen hat, wurde dieser Plan der Kommission übermittelt.

37 Die Nichtdurchführung der im ungarischen Plan vorgesehenen Maßnahmen könnte das Ziel beeinträchtigen, der Verwertung der inländischen Abfälle gemäß der in Art. 4 der Richtlinie 2008/98 festgelegten Abfallhierarchie Vorrang vor ihrer Beseitigung einzuräumen. Außerdem könnte hierdurch den nationalen Abfallbewirtschaftungsplänen ihre praktische Wirksamkeit genommen werden, obwohl diese das wichtigste Instrument zur Durchführung des Abfallrechts der Union in den Mitgliedstaaten sind.

38 Da die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 verpflichtet sind, die Kommission über ihre nationalen Abfallbewirtschaftungspläne zu unterrichten, ist diese ferner in der Lage, die Vereinbarkeit der Pläne mit den Zielen und Bestimmungen des Abfallrechts der Union zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Mai 2000, Sydhavnens Sten & Grus, C‑209/98, EU:C:2000:279, Rn. 99), wobei diese Vereinbarkeitspflicht überdies in Art. 28 dieser Richtlinie vorgesehen ist. Es ist jedenfalls Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls nach einem Vorabentscheidungsersuchen die Vereinbarkeit dieser Pläne mit dem Unionsrecht zu prüfen. Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es auch Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die auf den nationalen Abfallbewirtschaftungsplan gestützten Einwände gemäß der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Ragn-Sells, C‑292/12, EU:C:2013:820, Rn. 64) auf genauen Gründen beruhen, die auf jede geplante Verbringung oder jede Gesamtheit von die gleichen Merkmale aufweisenden Verbringungen eigens zugeschnitten sind.

39 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1013/2006 im Licht des 39. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/98 dahin auszulegen ist, dass ein Empfängermitgliedstaat Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung ohne Verbrennung bestimmten Abfällen aus einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung erheben kann, dass diese Verbringung nicht mit dem Abfallbewirtschaftungsplan des Empfängermitgliedstaats im Einklang stehen würde, wenn dieser Plan gemäß Art. 28 dieser Richtlinie erstellt worden ist. Kosten

40 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ist im Licht des 39. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien dahin auszulegen, dass ein Empfängermitgliedstaat Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung ohne Verbrennung bestimmten Abfällen aus einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung erheben kann, dass diese Verbringung nicht mit dem Abfallbewirtschaftungsplan des Empfängermitgliedstaats im Einklang stehen würde, wenn dieser Plan gemäß Art. 28 dieser Richtlinie erstellt worden ist. Unterschriften